1912 / 171 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1912 18:00:01 GMT) scan diff

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die Beseitigung der Voraussetzung von Wohnsitz oder men, da es sich um eine wichtige Rechtsfolge handelt, die allge⸗ bringen nur solche Aenderungen, die das Wesen des Verbandszeichens

Niederlassung für den Genuß der Schutzrechte, mein festgesetzt werden muf und gelegentli Abänderungen nicht ver⸗ mit ücksicht auf den Träger des Zeichenrechts verlangt.

15 8 s 8 Der den säumigen Anmelder treffende Rechtsnachteil soll nach 3 2) die Geltendmachung des Prioritätsrechts für Patent⸗, 8a üturss elder teflehen, daß zum Nachteil 8 § 24a.

Muster⸗ und Zeichenanmeldungen, icht 1 urss, oritätsrecht verloren geht. Dies ist Als Träger des Rechtes aus einem Verbandszeichen kommen in 8 8 G 1 3 11 * eingereichten Anmeldung das Priori ch geh d welche die auf w e t t E B E 1 1 KM g E

3) die Wappen und Hoheitszeichen im Warenzeichenrechte, die nach Artikel 4 Abs. d des neuen Unionsvertrags schärfste zu- erster Linie solche privatrechtliche Verbände in Betra 1 4) den Schutz der Verbandszeichen. lässige Rechtsfolge, aber die einzige, die 8 scchersteltn daß Iüvea ““ 2 Meirere; ö“ an 8 8 8 Diese in den Artikeln I. bis III des Entwurfs geregelten der urch die neuen Bestimmungen im Finne es Unionsrechts auf wachung der etriebe oder durch Gewährleistung für die Güte oder 8 8 ; 5 iligt üb U, seine Wirkun nicht verfehlt. für bestimmte Eigenschaften der Waren fördern wollen. In zweiter 2 2 Fragen sind im folgenden näher erörtert. die Beteiligten geübt werden 5 sei 2 8 Linie handelt es sch um öffentlichrechtliche Verbände, die sch. den 3 1 er un ont 1 reu 1 en ac San ei er Artikel I. 1X“ Artikel III. FSese; ihrer Bezirkseingesessenen Fnee Berlin X jt d 88 * in Artikel 2 der Washington⸗Akte ist aus esprochen, daß den Die das Warenzeichenrecht betreffenden Bestimmungen der gemacht haben, z. B. Gemeinden und größere Kommunalverbande, in „Frei Inlj SZeacs Eee⸗ 48 P biechtung eines Wehesites oder einer Washington⸗Akte (Artikel 6 bis 7 b und Ealußprotokoll zu Artikel 6) deren Bezirke Waren einer bestimmten Art und Eigenschaft gewonnen V 2 ag, en 19. Juli

s Unionsrechts der i Ri in eine Erganzung der inneren Ge⸗ oder erzeugt werden. 2 8 8 5, Niederlassung in dem Lande, wo auf Grund des Unionsrech er erfordern nach ne Richtzeges 1 setes den inter⸗ * Wenn nuch, 5. 1 dieser e entsprechend fühastie die Entschädigungsklage ni 8 etzes lines Geschäfts⸗ 8 1 ge 1 des Gebrauchsmustergesetzes 23 Abs. 1 des Warenbezeichnungs⸗ passen. Ferner sind die dem deutschen Rechte EI Wer. CüerganhecscZeresen nuege ste⸗ dosh vicht angangig. —. auf 8 § 24e. 2 * Heasht ale scern sehr cdetede gechehe 186. gesetzes und § 28 des Gefetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. be⸗ bandszeichen zu regeln. das Erfordernis der Rechtsfähigkeit zun verzichten, Fhs 5 1“ Die Löschungsgründe des § 8 und des § 9 müsseni schäͤdigungeansp üche Regel nicht geschädigt sein, er wird also Ent⸗ Die Vorschriften über Verbandsgeichen, enthalten Abweich troffen. Inhalts disser orschriften wind denienigen, der kemnen 1) Die Washington⸗Akte hat im Schlußprotokolle zu Artikel 6 Tracek eines derchtes antne [ö“ eüerbelggmimaticn er⸗ G ES““ gelten. Nicht 8.,4g728e 11 elten, gaghic d 1 bonecn g metan eeeE veenzmscigangen, die aus⸗ Wohnsitz öder keine iederlassung im Inland hat, nur unter be⸗ ausgesprochen daß der nicht enehmigte ebrauch von öffentlichen ford E 2 2 paf 8 n 1 2 3 r. 2 aufgeführte Löschungsgrund Ni 3 der im Zeichenrechts kei 8 ich geschädigt ist, kann kraft 3 en Ver änden nicht schlechthin zu stand 8 Voh 1 ei im Ir 1 hen, daß rdert. D twurf gibt deshalb das Recht der Verbandsmarke nur triebs 5 Nichtfortsetzung des Geschäf rechts keinen Schadenersatz verl 8 Deshalb ist s ß dief e11“ timmten Voraussetzungen der gesetzliche Schutz gewährt. Unabhängig Wappen, Hoheitszeichen 8 Fhrenzeichen sowie der Gebrauch von fordert. Der Entwe ebs —, da das Vorhandensein eines Geschäftsbetriebs ni schäfts⸗ sst und kein ei 8 NZNqEa nur Shenznehmer zolb ist vorheseben, daß diese Vorschtitzen wer de von diesen Voraussetzungen steht a so der Schutz nur solchen Personen analichen Herfunas. vnd Gewährzeichen als Verstoß gegen die öffent. ö 8 folgende: schung der Eintragung eines ..“ ve Voeöans. Der Eree siest Ma besitzt. Dies erscheint unbefriedigend. ne sollen, wenn nach einer im Reichs⸗Gesetzblatt be aeee. n. die 8 s Wohns. g— Füsfafe Bähge chern g liche Brdnung nnss daber dis der E ange⸗ In der 5 gatar ift die Beschränkung der Verbände Uete 8“ jedoch wenn nach dem Entwurfe Diescs, Mor⸗ einzelnen Mitglied 8E1 dem eelet becence 6 dem betreffenden Auslandsstaate die Gegen⸗ anderen Worten: wer den S m · 8 E1““ ehen werden kann. ie Eintragung soll jedoch nich ersagt werden, 2 3 W ist, daß di iste 1 3 en Fenn. weinh V gehört 8 Weise alsda ie Ausei . 8 muß sich in Deutschland niederlassen. Nach der Auslegung, die das von der zuständigen Stelle 8 Ermächtigung zur Fübrung der Füchen efngtzgesnra Le1e beeenes 83, = bestehen. In diesem Falle rechtfertigt g in bann e hat zu Verband 1u65 alsdann die Auseinandersetzeng zwischen dem 8 Unionsrecht in der Praxis gefunden hat, finden diese Vorschriften den/ Wappen Hoheitszeichen und Ehrenzeichen erteilt ist. vera be sn ch nicht allen Fällen n Wenn z. B., um Beispiele 3 für die Fälle der Nr. 2 vorgesehenen abgekürzt W . Len. § 9 Abs. 5 Verbandesatzung überl glied erfolgt, bleibt der Festsetzung durch die Verbandsangehörigen e nicht unbeschränkt 88. Das deutsche Gesetz spricht im § 4 bisher nur von den öffent⸗ 8 nords bein gerecht. n Schokolabefabrikanten je der Löschung zu eröffnen, zumal da es Schüseri kels he-1 vee. be, wendung. So hat z. B. für das Gebiet des Wettbewerbsrechts die lichen Wappen. Es entspricht dem Umsonsrecht und einem auch 8n besonderes Zeichen für reine Schokolade und für reinen Kakao sie nach der Auflösung des Verbandes im Kla 25 898 11 Wie ob e Rechtsprechung anerkannt, daß den Verbandsangehörigen, auch ohne für das innere Recht geltenden Bedürfnis, den Staatswappen allge⸗ wenn ferner eine Vandwirtschaftskammer verschiedene Zeichen für ver⸗ Ein aus dem Wesen des Verbandszeiche 3 f 7 88 11 i den snen, 8 —— S daß sie eine auptniederlassung im Deutschen Reiche haben, 1 mein die sonstigen staatlichen Hoheitszeichen gleichzustellen. 2 Is schiedene Pferdeschläge benutzen will, so ist dies Verlangen wirtschaft⸗ Löschungsgrund ist unter Nr. 2 im § 24 e b 111,3 besonderer EE 6 5 die unzweifelhaft den Charakter von Verbands⸗ Verkehrswesen. Schutz des Wettbewerbsgesetzes zuzubilligen ist. Immerhin bestehen Hoheitszeichen, d. h. sinnbildliche Darstellungen, die vom Staate als lich begründet. Eine Irreführung des Verkehrs durch die Mehrheit zeichen, die eine gewisse Geltung erlangt habe geschlagen. Verbands⸗ erscheint billi ndee solche auch tatsächlich Verwendung finden. Es Die russische Zollvorschrif in der baft vecserhe. Rtttas ecih Diese Had nanmeha Hinmeis auf die Sfagtägenaltvane ah wetzen kommen sir Wgfen. der Feiben sü0 nücht zu befürchten. meist die Begeutung gewinnen, daß sse die Bescwefbenheim Beishre zeichen zu ie. dir e . garchess dr Zbamen. er vef reis tcde, Zoafealchef bändaeh Parcren 1.4 88 da die Voraussetzung eichenzwecke hauptsächlich nationale Fahnen, wie Kriegs⸗ un Post⸗ Unberechtigt ist auch die Forderung, nur Bildzeichen als rbürgen. Damit entsteht für die Allgemeinhei affenheit der Ware setzungen für die Ueberlei g der Fraae, ob die Voraus⸗ land und dritten Ländern 1 - Meten Lach Fenh⸗ von Wohnsitz und Niederlassung für den nuß des Unionsrechts . e Pile in Betracht, di ch los⸗ nberechtigt is Forderung, nur daß das Zeiche in ei einheit ein Interesse daran für die Ueberleitung vorliegen, nicht zu st dern im Durchgan e durch Rußland (Kiautsch E11“ 8 flaggen, sowie solche Wappenbestandteile in Betracht, die Iuech os⸗ Verbandszeichen zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch n nur in einer den Verbandszweck „da andernfalls eine N gen, nicht zu streng zu verfahren, China, Japan, Persien) die di s ezes aree schlechthin in Fortfall gebracht ist. 8 l8t v so Büpge endenartige Geltung besitzen Die vorge⸗— 3 8 bi trerfichein foll, als Kennzeich Weise gebraucht und der Verkeh 8 zwecken entsprechenden die al Us eine Neuanmeldung dieser Zeichen erfolgen müßte, d lichen Zolli haltserkiä ie für die russische Zollverwaltung erforder⸗ Die Vergünstigung gilt aber nur für die Verbandsangehörigen, sle „Glei b lüs 8g; wappenartig.. en sonstigen Die vorge⸗ ein Wort oder eine Wortverbindung geeignet sein soll, als Kennzeichen der Ware b eehr vor Täuschungen über den Ursp e alte Priorität nicht gewährt werden ee. ollinbaltzerklärungen für jedes Paket besonders 1— e Vergünf e Verban 18 4 waß gen Hoheitszeichen Crt sandes zu dienen Im Gegenteile wird bäufig ein Schlag⸗ er Ware bewahrt wird. Zwar werden * prung des Entwurfs zalicht en könnte. Die Bestimmung sind, ist aufgehob 8 eers auszufertigen d. b. hie die Anteranen und Bürger be Verbandsstaaten (Artikel 2) sch e bf 8 682 86 eden mit des. mehuß eines Verbandes 3 8 gente g ein Schlag stimmungen des G in einzelnen Fällen die Be⸗ dr ifs ermöglicht es dem Patentamt, auf Grund ng d, gehoben worden. Fortan können daher die diesen Pak⸗ ür die Ur 1 ger indsst Hauch gt, daß die Rechtsübung des Paten wort für die Verbandszwecke besonders wirkungsvoll sein. 9 e esetzes gegen den unlaut 3 würdigung zu eĩd tamt, auf Grund freier Beweis⸗ beizugebenden Zollinhaltserklä f 8 dac. sür diezenigen nen unnch Artikel 3 glei cthgestellten Personen, vss zac nhen 29 5 f 8 . cristen im d 8.e 2 unb 3 se Handhabe bieten, um gegen ba unlauteren Wettbewerb eine Patent zu entscheiden. Es erscheint um so unbedenklicher, d hörigen Paket ärungen alle zu einer Begleitadresse ge⸗ welche in einem Verbandsland Wohnsitz oder Niederlassung besitzen. unns h0 . g 6 bef Fen ist, derartige Was die Dauer des Zeichenrechts anlangt, die nach dem he⸗ die mit dem Zeichen Mi erbandsmitglieder oder dritte Personen, konnimn amt freie Hand zu lassen, als die 1.“.“ gen Pakete umfassen. 8 Es bedarf daher der im Artikel I des Entwurfs vorgeschlagenen Be⸗ vn sle A 88 eheaa gewesen ist, derartige stehenden Gesetze zehn Jahrẽ beträgt, durch Zablung einer Gehübr tSeichen Mibbranch, treiben, vorgehen zu können. Es b Zeichen nicht allzu groß ist 8— .- sder 6 Ze 11““ dürfen Streichungen und stimmung, um auch die Reichsangehörigen allgemein für das innere hHeitszeich fernzuer i. der öffentlichen Wapp aber immer wieder um zehn Jahre verlängert werden kann, so ist in selbst zu geben, der ea-ee . ein Zwangsmittel gegen den Verband ergangsbestimmung mit verhältnismäßig kurzer Frist handelt Ee gen der Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Recht von den Schranken zu befreien, die für die Verbandsangehörigen Weiter handelt es sich um die Zulassung er öffentlichen Wappen der Literatur verlangt worden, den Verbandszeichen von vornherein unterstützt. Der Fetun räuchliche elt. nicht bestehen. und der ihnen gleichstehenden Hoheitszeichen zur Eintragung in dem eine unbeschränkte Dauer zuzubilligen oder doch wenigstens die nach Zeichens vor. rf sieht in solchem Falle die Löschung des

Im einzelnen ist noch folgendes zu bemerken. Durch die neue Falle, daß der Wappenberechtigte die Genehmigung zur Führung des dem Erlöschen eines Warenzeichens noch zwei Jahre laufende Sperr⸗

Schutz in genommen wird, nicht auferlegt werden darf. Fĩj setzgebung. st 8 das deutsche Recht werden hierdurch die Vorschriften im § 13 Abs. 1 nationalen Vorschriften über die Wappen und H

enutzung gestattet od Der Antrag auf Umschreibung i 8 . Rper)zandten Gegenstände nicht vorgenommen w i j

hung veacde we⸗ Peee egnn Nle lms heng hendbfe geole olsefft ene uuricgamiesen gn

. , hen. Dies gilt auch für die Zahlung der im § f 1

b h folgendes zu bemerken. D. e das deutsch 4 Nr, 2, frist, 1 Gebühr. Was di dhhung dert i 3 Ttso 5,eznden

Bestimmung im Artikel 2 des Unionsvertrags wird die sogenannte Wappens erteilt hat. Während das deutsche Gesetz im 8 frist, innerhalb deren kein anderer das Zeichen anzumelden berechtigt 1 1 die Erneacaha 8 1 8

Besfierfiches Ntatur des Zeichenrechts nicht berührt. Die Vorschrift wenigstens nach der Rechtsprechung des Patentamts, arenzeichen, ist, zu ei Frist umzugestalten. Begründet wird . M 35 allgemeinen wird der berechtigte Verband den Schutz sei Gesetzes), so wird diese, wie voch d ghlaagt 8 2sanb⸗ 8e e. In Groß Batangag in Kamerun is 8 3

im § 23 Abs. 3 des Warenbezeichnungsgesetzes, inhalts dessen der⸗ in denen m⸗ oder ausländische Staatswappen oder inländische Kom⸗ diese Forderung da t, daß, da die Verbandszeichen in der Regel den arke durch Strafantrag oder im Wege der Feststellungs⸗ od Sr ner fällig, nachdem seit dem Umschreibungsa M. rieben ist, erst, Telegraphenanstalt für den int a1.““

jenige, der ein ausländisches Parenzeichen zur Anmeldung bringt, munalwappen enthalten sind, schlechthin, also auch im Falle der Ge⸗ Charakter von Gewährsmarken besitzen, eine Täuschurg des Publikums sagungsklage durchsetzen können. In manchen Fällen wird gs verflossen sind; der urspreüngliche Anene v. zehn Jahre eröffnet worden Groß Batanga lie Berkehr

damit den Nachweis zu verbinden hat, daß er in dem Staate, wo nehmigung des Wappenberechtigten und sogar für diesen selbst, von unvermeidlich sein würde, wenn ein Dritter ein solches Zeichen nach indessen in dieser Bezichung nicht maßgebend sein. 8 Zeichens soll Kribi. Die Worttaxe für Telegramme 128 Gro v vom 2 8 1 e⸗

1 ss fi 6 Zei 1 Zschli üer die Washington⸗Akte diesen Zurück⸗ zsch⸗ 1 für sich als E ke eint b Niederlassung sich befindet, für dieses Zeichen den. Markenschutz der Eintragung ausschließt, läßt die; as n dem Erlöschen als Verbandszeichen für sich a 8 Eigenmarke eintragen selbe wie nach Duala. 8 seime zucht 1” 1e. n hat, wird also 88 künftig in Kraft ver⸗ weisungsgrund dann nicht zu, wenn die Genehmigung der zuständigen ließe Diese Befürchtung erscheint unbegründet. Erlangt das Ver- Sie beträgt gegenwärtig 5 30

bleiben. Denn diese Vorschrift wird aus der inneren Natur der Behörden vorliegt. Nachdem schon, wie in der Denkschrift zur bandszeichen keine größere Bedeutung, sodaß der Verband selbst es

Marke abgeleitet, während Artikel 2 von der Gegenseitigkeit des Washington⸗Akte bei Artikel 6 ausgeführt ist, in den hebe190 verfallen läßt, so ist auch nicht zu efürchten, daß seine spätere Be⸗

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Zzutzs in den Verbandsstaaten und den daraus folgenden allgemeinen kommen mit Oesterreich und mit Ungarn vom 8 nutzung durch andere den Verkehr irreleiten wird Ist das Zeichen .“ 8 8 Schutzes in den Verbandss folg der dortigen Staats⸗ 6 so wird de⸗Verband selbst dafür zu sorgen Berichte von deutschen Fruchtmã rkten *₰ Artikel 1 des Entwurfs keiner Vorschrift. Das deutsche Patentgesetz führung zugestanden worden ist, wird nunmehr der Grundsatz d nahmsweise versäumt sein, so ist unter Umständen das Patentamt, Hatentsuchers im In br 8 8 atentsuch 6 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 11) auf dem liche Wappen enthalten, zur Eintragung zu bringen, vorausgesetzt, Gesezesh de Eintragung des Zeichens für einen Dritten zu verhindern. gut Verkaufte Durchschnitts⸗ le Ber u es als Muster oder Modell Schutz genießen soll. Im zusland her⸗ führen. Ein Interesse an der r für tri 8 1 gs. Do entner b Voraussetzung von Wohnsitz oder Niederlassung des Schutzsuchenden, den Zeichen für den Gewerbebetrieb des Wappenberechtigten selbst für die geographif chen Bezeichnungen und die Frei⸗ 8. ppelzentner 1 SIEEEEE scheidend. Durch das Unionsrecht wird hieran nichts geändert. bis h) von einem Staate oder wappenberechtigten Kommunalverbande einen bestimmten Bezirk beschränkt ist, die ausschließliche Benutzung Artikel II. so muß die Eintragung des appens zulässig. sein, da für solche einen Verband ein Zeichen einzutragen, das bisher jedermann frei⸗ 8 88 ausgeführt worden, daß in Deutschland zurzeit keine besonderen ge⸗ auf das Verbandsgebiet sein wird. benutzt wurde. öö11“ V 19,30 JS2. - 899 82399 4 d 2 2 eingeräumten Unionsprioritätsrechts erfolgen muß; das Prioritäts⸗ sowie amtliche rüfungs⸗ und Gewährzeichen enthalten. In dem Er⸗ in Frage. Göttingen 21,90 S Döbeln. 23,00 23,00 2400 22,00 neue Abs. d des Artikel 4 der Washington⸗Akte unterscheidet zwischen ichen Kulturstaaten vorkommenden Zeichen dieser Art unterrichtet zu⸗ eecde und Pflichten der Beteiltaten im Falle der WFrlctung des 8829 8 2469 2189

Rechten der Verbandsangehörigen handelt. den Angehörigen dieser Länder die Eintragung aber wertvoll geworden, s macht den Prteniscae überhaupt nicht von Wohnsitz oder Nieder⸗ deutschen Rechtes allgemein aufzugeben und auch den deutschen An⸗ sobald eine Täuschungsgefahr eisichtl'ch ist, auch von Amts wegen in Qualität des Gesetzes vom 11. Januar 18 1 - rhind⸗ 8 ts i appen in ihren Zeichen zu bezüglich der Frage der Eintragsfähigkeit der für einen geerter preis für 1.. es ¹ 1 Sp ,8 elzentner nge ü estellte Erzeugnisse, mögen sie von einem Deutschen oder einem Aus⸗ bei uns in mancherlei Zu den Zeichen von Hoflieferanten, sümmungen, vielmehr werden die Vorschriften im § 4 des Gesetzes 8 höchster niedrigster höchster j b 8 nie 88 tritt jetzt noch das Verbandszeichen. Wird ein solches Zeichen (88 24a zeichen. Es gebt nicht an, einem Verband, auch wenn er auf 8 2 (Preis unbekannt) für die in seinem Gebiet ansässigen Gewerbetreibenden angemeldet, der entsprechenden geographischen Bezeichnung vorzubehalten, oder für Landeberg a. W.. 8 20,00 20,00 4 . 23,00 23,00 setzlichen Vorschriften über die Formen oder die zeitlichen Grenzen Die Wasbhington⸗Akte bestimmt, daß auch solche Marken als Ebensowenig kommen für die Einleitung und Durchführung des Hirschberg i. Schl. 0 20,40 29,60 21,00 21˙20 recht kann vielmehr jederzeit in Anspruch genommen werden, sobald] lasse von Vorschriften hierüber sind die Verbandsländer frei. Für das § 24 b. Sen 8 22,50 22 50 818 priorität im Patentrecht, für das sie in erster Linie von Bedeutung ist, Zeichen abgesehen werden. Einerseits würde bei lücken Verbant eine Satzung errichten mruß, die üͤber Namen, Sitz. Zweck der Abgabe der Erklärung, daß eine Priorität auf Grund des Artikel 4] halten. Auf der anderen, Seite genügt zu ihrer Fernhaltung aus Zeichens Auskunft gibt, folot ous der Natur der Sache. Das Patent⸗ Chateau⸗Salins aea 22,00 22,00

auch noch im Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden. führung des Grundsatzes der Vorprüfung die kaum zu erfu vnd Vertretung des Ve rbandes, über den Kreis der zur Benutzurg in Anspruch genommen wird, und dem Beweise der tatsächlich vor⸗ Warenzeichen in solchen Fällen, wo Unzuträglichkeiten im Verkehr] Imt wird aus dem Inhalt us derSatzung namentlich zu erseben 8 8 22,50 2300 29

Für das Patentrecht und das Geschmacksmusterrecht bedarf es im wappen in die deutsche Zeichenrolle im Falle befugter Wappen⸗ haben, daß das Zeichen rechtzeitig ernouert wird. Sollte .5 lassung des im Inland abhängig. Anderseits steht § 16 meldern die Möglichkeit zu gewähren sein, Warenzeichen, welche öffent⸗ der Lage, auf Grund der vorhandenen Vorschriften 4 Nr. 3 des gering mittel Standpunkt, daß das Erzeugnis im Inland verfertigt sein muß, wenn daß sie die Berechtigung 6 1 eer Standpun da zeug I 3 16 solcher Zeichen besteht auch Verband bestimmten Wortzeichen bedarf es keiner besonderen Be⸗ 8 8e

igen mit Ausstelungamerzültn dee I 1 j 1 Toppel. Durch .ebersütüa⸗ änder hergestellt sein, werden nicht geschützt. Es ist also nicht die den Zeichen mit Ausste ungsmedaillen, die Wappen enthalten, sowie auf die Verbandszeichen Anwendung finden m üssen. Dies gilt au 8 vvse Seenas vpel ena 45 sondern der Ort der Herstellung des zu schützenden Erzeugnisses ent⸗ Goldap.. Weizen.

In der Denkschrift zu Artikel 4 der Washington⸗Akte ist bereits Warenzeichen das Wappen des Verbandes häufig der beste Hinweis stand, wenn es auch Velleicht hauptsaͤchlich von den Verbandsgenossen üee ee; bestehen, in denen die Geltendmachung des den Verbandsangehörigen unzulässig betrachtet werden können, welche öffentliche Ehrenzeichen Kollisionsverfahrens Besonderheiten des Verbandszeichens Ratibor 8 21,00 8 21,20 sich hierzu ein Anlaß ergibt. Demgemäß kann z. B. die Unions⸗ Deutsche Reich kann von einer ausdrücklichen Ausschlie zung Daß der die Eintragung eines Verbandszeichens nachsuchende Neuß.. B 22 20 22,50 22,50 22,80

Diese Rechtsübung kann nicht mehr aufrechterhalten werden. Der gabe gestellt werden, sich dauernd über den Bestand der in fast sämt. vos Zeichens Vercchtigten, die Büder dene e dn Venapung und die I 34 2179 38 88

Griorität. Von dieser Grundlage ausgehend stellt Abs. d entstehen könnten, schon das geltende Recht 4 Nr. 3, § 1). Gegen . vSne ser en Beüdshs E dt schenten Keils vbligazorischen, teils fakultativen ein allgemeines Verbot spricht für Kontroll⸗ und Garantiezeichen auch hein Verbandee Sfneetfehe anen üiftseint Kern Charakters auf. Zwingend vorgeschrieben ist zunächst die Abgabe der Gesichtspunkt, daß solche Zeichen, h B. Feingehaltsstempel für die Finwbichang dieser Saßung vorzuschreiben. Denn fuͤr e. I Langenau en (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen). einer Erklärung die das Datum und das Land der Voranmeldung Gold⸗ und Silberwaren, dann unbedenklich ugelassen werden können, teili a. Kreise ist es unter Umständen wichtia, durch Einsicht in dle 24,20 24,40 24,60 / 24,8 ezeichnet Auch hat jeder Verbandsstaat einen Termin festzusetzen, wenn jede Täuschungsgefahr ausgeschlossen ist, also z. B. dann, wenn —S 8 sich über die obwaltenden Rechtsverhältn sse namentlich dar⸗ 1 81 bis zu welchem diese Erklärung spätestens abzugeben ist. Die sie in Warenzeichen für Waren völlig anderer Art verwendet werden. über 5 EE“ G Be üg. h kendm achung der :.1181““ Roggen. ätserklärung muß in den von den zuständigen Behörden aus⸗ 2) Die Washington⸗Akte legt im Artikel 75b den Unionsstaaten Zeichenrechte zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern geregelt ist. Landsberg a. W. 15,80 15,80 Veröffentlichungen, insbesondere auf den Patenturkunden die Verpflichtung auf, Personenmehrheiten, deren Bestand den Ge⸗ Die Gebühr für die Eintragung eines gewöhnlichen Waren⸗ Cottbus. . 2p 5 Wongrowitz.. 19,80 19,80 Breslau.. 17,00 17,20 he Striegau... 16,30 17,20 17,30 17,80 17,20 17,40 17,60 17,80

98 S 8

18,50 18,50

B

10 —,— —9 S118S 811888

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und den Beschreibungen ekannt gegeben werden. etzen ihres Heimatlandes nicht widerspricht, auch dann den Erwerb S8 8 8 2 bäs Für escgenehme der Unionspriorität werden bindende Vor⸗ 89 Warenzeichen zuzugestehen, wenn sie keine gewerbliche Nieder⸗ e1“ Febnmrücgeachnt wrungsgebühr schriften nicht aufgestellt, weil bei einem Streite über das Prioritäts⸗ lassung besitzen; den 2 ertragsstaaten bleibt es überlassen, die Be⸗ beträgt 10 ℳ. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Verbandszeichen 3 recht der freien Beweiswürdigung nicht vorgegriffen werden kann. Wohl dingungen zu regeln, unter denen der Erwerb der Warenzeichen zu- und den Umfang ihres Gebrauchs erscheint für sie eine höbere Gebühr Hirschberg i. Schl. aber sind Vorschriften nach der Richtung erlassen, daß es jedem Staate lässig sein soll. 1 8 am Platze. Die im Eatwurfe festgelegte Summe erscheint keineswegs Ratibor.. 17,50 17,50 180 freisteht, zu verlangen, daß bei der Nogabe der Prioritätserklärung Die internationale Regelung derartiger Verbandszeichen (ollektiv⸗ zu hoch, wenn man berücksichtigt daß das Zeichen für einen größeren Göttingen Scs 8* 18 0 18,00 auch Prioritätsbelege beigebracht werden. Jedoch ist ein Höchstmaß marken) ist, wie in der Denkschrift zur ashington⸗Akte bei Artikel b Kreis von Einzelbetrieben e de oft t nen Anla baben Geldern 21 00 85 1890 18,90 festgesetzt, über das nicht hinausgegangen werden darf; es können fol⸗ näher dargelegt ist, in den eteiligten Kreisen schon seit geraumer werden, neben dem 29 „die oft deres Zeichen anzu⸗ Döbeln 20˙60 8 21,75 21,75 gende Urkunden verlangt werden: v6 Zeit erörtert. Aber auch für das innere Recht ist in den letzten Jahren melden und in Benutzung 1 Ob die Anwendung eines Rastatt 18,30 18,40 8— 21,20 1) eine von der zuständigen Behörde bescheinigte, aber von das Bedürfnis eines gesicherten Schutzes für diese Art von Marken besonderen Zeichens (Beizeichen) neben dem Berbandszeichen zwe Imäßig 27,50 88* 1 ,60 18 80 jeder Legalisation befreite Abschrift der Voranmeldung, mehr und mehr hervorgetreten. Dieses Bedürfnis zeigt sich besonders ist, hängt iglich von dem wirts vaftlichen Bedürfnis des Fintzelfals 1725 1722 1,50 21,50 2) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über den eit⸗ in der Art und Weise, wie die beteiligten Kreise versucht haben, im] ab. Rechtlich bietet dieser Pairtschnichts desonderes 8u“ 6 725 .8 Hüs punkt des Einganges der Voranmeldung, Rahmen des bestehenden Geseßes solche „Kollektivmarken sur Ein⸗ sor - .“ 18,40 3) eine Uebersetzung. 1A“ p tragung zu bringen. Der gewö nliche as ist dh btga u“ 3 ü ie Ni. 4 nen des Verb 3 das einen ei eschäftsbetri⸗ at, da ““ 8 7 . Fr n8 Hues es g8 8 An⸗ 8— finen eintragen läßt und dann Die Einrichtung der Rolle wird im wesentlichen die gleiche Breslau. Vorschriften darf als echtsfolge nicht etwa die weisung der An als Treuhänder auf seinen eigenen gen 1 1 1“ ¹ 1 8 8 ; Prioritätsrechts für die Jge. Mitgli Farbandes die Befugnis einräumt, das sein wie die der gewöhnlichen Zeichenrolle. Eine Abweichung ergibt Striegau . . . meldung, sondern höchstens der erlust des Prioritätsrechts für den übrigen Mitgliedern des Verban ign b da ed b 1 1 8. 3 eingereichte Anmeldung festgesetzt werden. Hat also der Anmelder Feichen zu benutzen. In dieser Weise haben zahlreiche Verbände die sich edoch 85 5- daß hier der Geschäftsbetrieb fehlt und . Fischcen i. Schl. die gegebenen Vorschriften bei der Geltendmachung des Prioritäts⸗ Fintragung eines Zeichens für ihre Verbandszwecke erlangt. Da⸗ as Zeichen als Ver 1 en kenntlich gemacht werden muß. O öttingen. rechts nicht beachtet und deshalb die Berechtigung zur Geltendmachung neben findet sich der Weg, ämtliche Verbandsmitglieder, ein jedes bhierzu eine besondere Rolle einzurichten ist oder ob ein Vermerk in Eöö“ des Prioritätsrechts für die von ihm eingereichte Nachanmeldung ver⸗ für sich, das Verbandszeichen zur Anmeldun bringen. Endlich haben der allgemeinen Rolle genügt, wird von praktischen Erwägungen Langenau loren, so würde er, wenn die Prioritätsfrist inzwischen noch nicht zahlreiche Verbände, die eigene Rechtspersön ichkeit besitzen, sich in der abhängen. Der Entwurf at davon abgesehen, diese Fragen zu regeln, Chateau⸗Salins abgelaufen ist, in der Lage sein, das Prioritätsrecht in einer erneuten Weise geholfen, daß sie einen nebensächlichen Geschaftsbetrieb ein⸗ will vielmehr dem Patentamt den Erlaß der erforderlichen Bestimmungen 88 Nachanmeldung geltend zu machen. richteten und daraufhin das Warenzeichen erwarben, das tatsäc lich überlassen. Aus diesem Vergleiche des bisherigen und des neuen Rechts⸗ aber nicht für ihren eigenen Betrieb, sondern für den Betrieb ihrer . § 24s. Goldap zustandes geht hervor, daß die SAtendemne eus des Prioritätsrechts Mitglieder bestimmt ist. Es ist ersichtlich, daß alle diese Wege nur Ein Warenzeichen kann nach den allgemeinen Vorschriften nur Landsberg a. W.⸗ 3 für das deutsche Recht einer ausdrücklichen egelung ugsege wer⸗ Umwege sind, um das wirtschaftlich erwünschte Ziel zu erreichen, und mit dem Betriebe, zu dem es gehört, auf einen anderen übergehen. Cottbus .. 1 G den muß. Im Artikel II des Entwurfs wird vorgeschlagen, den daß die Eintragung in solchen Fällen nicht immer eine genu ende Die Zugehörigkeit zu einem Geschäftsbetrieb ist für das Verbands⸗ F“ 1 1 19,00 Reichskanzler zum Erlasse der erforderlichen Ausführungsbestimmun⸗ Sicherheit für den Bestand des Zeichens bietet. Schwierigkeiten zeichen keine notwendige Voraussetzung, aber der Gesichtspunkt, daß 1 85 wa gen zu ermächtigen. aßgebend hierfür ist der Gesichtspunkt, daß müssen namentlich dann entstehen, wenn der Treuhänder, auf dessen das Zeichen zu der Persönlichkeit und den Geschäftszwecken des Zeichen⸗ Hirschberg i chl. . 5 8 1 18,40 es sich um zahlreiche Einzelbestimmungen für die Anmeldung von Namen das Zeichen eingetragen steht, stirbt oder wenn sein Geschäfts⸗ inhabers in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, gilt auch für da Ratibor. 8 1 . 1 19,00 Gebrauchsmustern, arenzeichen und Geschmacksmustern betrieb in Fortfall kommt. Auch dann ist die Rechtslage unsicher, Verbandezeichen. Er führt hier zu dem Grundsatz der Unübertrag⸗ Göttingen G 29,90 andelt, die zum Teil für jedes dieser vier Gebiete verschieden zu wenn ein. erband des öffentlichen Rechtes genötigt ist, lediglich des⸗ barkeit des Zeichens, da nicht zugelassen werden kann, da der Verband e 1 mg56 8 8 2 7 8 2109

gestalten sind, und die u. U. von Zeit zu Zeit der Abänderung oder] halb einen Geschäftsbetrieb zu eröffnen und zu erhalten, um sich die sich der durch die Anmeldung und Eintragung des Zeichens über⸗ Ergänzung unterworfen werden müssen. Es kommt in dieser Be⸗ juristische Möglichkeit der Ei g des Zeichens n verschaffen.] nommenen Pflichten gegenüber dem Verkehre durch mrbandswidrige ziehung auch in Betracht, daß bei dem Erlasse der Ausführungs⸗ In solchen Fällen stellt die Unterbrechung oder Einste —g. des Be⸗ Ueberlassung des Zeichenrechts an einen andern entäußert. Dieser Döbeln bestimmungen die Vorschriften zu berücksichtigen sein werden, die die triebs die Rechtsbeständigkeit des Zeichens in Frage. Auch ist der Gesichtspun t tritt besonders zutage, wenn es sich um eine Beüürks⸗ Langenau 1 24 00 übrigen Verbandsstaaten für die Geltendmachung des Unionspriori⸗ Einwand, daß der Betrieb nur ein Scheinbetrieb sei, unter Umständen marke handelt, also ein Zeichen, das die Waren ale aus mner bestimmten Rasgatt . . i 1590 2 2 * 2* 8 a er . neuer 23,00 18,50

tätsrechts treffen. Gegebenenfalls wird es sich empfehlen, übereinstim⸗ nicht ausge lossen. Jedenfalls weisen diese Verhältnisse darauf hin, Gegend stammend kennzeichnen oll. Er gilt aber ür ander Henbe Vorschriften mit allen, oder mit den für unsere Interessen wich⸗ daß die schc grung der sogenannten Kollektivmarken auch für das Fälle. Der Entwurf hat die Unüt 1. 2 sghra nds⸗ tigsten Ländern zu vereinbaren. 88 va“ Recht dem Bedürfnis der beteiligten Kreise entspricht. zeichen schlechthin ausgesprochen.

Abgesehen von 5 IELI“ 8 Le Der Entwurf trägt dieser Sachlage 1 mnaage

der Ausführungsvorschriften entha rtike es Entwurfs noch neuen §§ 24a bis h zeigt, d die Regelung ohne eine grue iche 1 . 1

8 hesffchrnnt über die Wirkung der Nichtbeobachtung der vorge⸗ Aenderung des Feebentan dah is möglich ist. Die vorgeschlagenen (Schluß in der Zweiten Beilage.)

schriebenen Förmlichkeiten. Hierübe muß das Gesetz selbst be⸗- Neuerungen ügen sich in den Rahmen des bisherigen Rechtes und

Neubrandenburg Chateau⸗Salins

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Bemerkungen. Die verkaufte Menge w ge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus 82 . bgerundeten Zahlen berecn unabgerun ahlen et.

Ein liegender Strich (—) in den Svalten palten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß ents Bericht feht 8 alten, prechender Ber fehlt.

Berlin, den 19. Jult 1 Jull 1912. Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.: Koch.