8 den Beklagten zu 1 zur mündlichen Verhandlung des
Rechtsstreits vor die II. Zivilkammer des Herzog⸗ lichen Landgerichts zu Gotha auf den 27. Sep⸗ tember 1912, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Gpotha, den 1. August 1912.
Der Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.
143707] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau des Schneidermeisters H Bessel in Hannover, Kestnerstraße 14, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fischer in Hannover, klagt gegen den Kaufmann Otto Rottmann, früher in Hannover, Arndtstraße 10, I, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß bebufs Beitreibung der deem Beklagten gegen den Schneidermeister H. Bessel in Hannover zustehenden Forderung von 196 ℳ nebst Zinsen und Kosten der von dem Beklagten mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichts⸗ vollzieher die in dem Klageantrage bezeichneten Gegenstände gepfändet habe, und daß der Klägerin das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen zustehe, da sie dieselben in die Ehe eingebracht habe, und daß sie daher Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erhebe, mit dem Antrage, den Beklagten zu ver⸗ urteilen, die in der Zwangsvollstreckungssache des Beklagten gegen den Schneidermeister H. Bessel zu Hannover am 15. Mai 1912 bewirkte Pfändung folgender Gegenstände: 1 Trumeau, 1 Vertikow, 1 Thaiselongue, 2 blaue Sessel, 1 Schreibtisch, 2 Bilder, 1 Teppich, wieder aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, auch das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Königliche Amtsgericht, Ab⸗ teilung 23, in Hannover auf den 1. November 1912, Vormittags 10 Uhr, Zimmer 307, Neues Justizgebäude, II. Stockwerk, geladen. Hannover. den 29. Juli 1912. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
Abteilung 23.
[43712] Oeffentliche Zustellung. Die Vereinsbank e. G. m. b. H. in Hildburg⸗ „Proreßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schumann daselbst, klagt gegen den Franz Roeser, früher in Magdeburg, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß ihr der Beklagte als Akzeptant eines Wechsels vom 5. 1. 1912 398 ℳ 50 ₰ nebst 6 % Zinsen seit 15. April 1912 sowie 11 ℳ 15 2 Wechselkosten schulde, und beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieser Beträge kostenpflichtig zu ver⸗ urteilen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Herzogliche Amts⸗ gericht, Abt. I, Hildburghausen auf Mittwoch, September 1912, Vormittags 9 ½ Uhr,
geladen. Hildburghausen. den 31. Juli 1912. Frank, A.⸗G.⸗Sekretär, Gerichtsschreiber Herzoglichen Amtsgerichts.
143718] SOeffentliche Zustellung. II 0 111/12. Der Rechtsanwalt A. Bena zu Metz, vertreten durch sich selbst, klagt gegen den Unternehmer Georg
Geiger, früher in Ürbis i. E., jetzt ohne bekannten
Wohn⸗ und Aufenthaltsort, unter der Behauptung, daß Beklagter ihm für anwaltliche Vertretung in
Sachen Chalouatte ca Geiger, I 0 89/07, 59 95 ℳ
verschulde, mit dem Antrage, den Beklagten kosten⸗ fällig zu verurteilen, an Kläger 59,95 ℳ nebst 4 % Zinsen seit dem Klagezustellungstage zu zahlen, und das Urteil für vorlaufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Zivil⸗ kammer des Kaiserlichen Landgerichts in Metz auf den 4. Oktober 1912, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Metz, den 31. Juli 1912.
Gerichtsschreiberei des Kaiserlichen Landgerichts.
[43407] Oeffentliche Zustellung. C. 173/12. 1.
Die Witwe des Kaspar Meurer, Auguste geb. Ellenberger, in Spangenberg, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Peyser und Henning zu Esch⸗ wege, klagt 1) gegen die Ehefrau des Lohgerbers Lorenz Schäfer, Auguste Christine Wilhelmine geb. Bertelmann, 2) deren genannten Ehemann, beide jetzt unbekannten Aufenthalts, früber in Spangenberg, Bezirk Cassel, unter der Behauptung, daß die im Grundbuche von Spangenberg in Ab⸗ teilung III unter Nr. 1 eingetragene Hypothek längst bezahlt sei, mit dem Antrage: 1) die Beklagte zu 1 kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar — eventuell gegen Sicherheitsleistung — zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuche von Spangenberg Blatt 881 in Abteilung III unter Nr. 1 eingetragenen Hypothek von 1680 ℳ für den Stadtrezeptor Ellenberger in
1 . “ 8 . Spangenberg, verzinslich zu 5 % gegen dreimonatige
Kündigung rückzahlbar, laut Obligation vom 16. Ok⸗ tober 1875, zu bewilligen, 2) den beklagten Ehe⸗ mann zu verurteilen, dieserhalb die Zwangsvoll⸗ streckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden. Die Klägerin ladet die Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das König⸗ liche Amtsgericht in Spangenberg auf den 5. No⸗ vember 1912. Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Spangenberg, den 31. Juli 1912.
Meinert, Amtsgerichtssekretär, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[43710] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Max Herrmann in Stettin, Falken⸗ walderstraße 11, Prozeßbevollmächtigte: Justizrat Schmidt und Rechteanwalt Werner Schmidt in Stettin, klagt gegen die Witwe Frau Hedwig Holtz, geb. Raudies, früher in Stettin, Pölitzerstraße 13, jetzt unbekannten Aufenthalis, unter der Behauptung, daß ihr die Beklagte als Akzeptant des am 22. Mai 1912 ausgestellten und am 16. Juli 1912 mangels Zahlung protestierten Wechsels den Betrag von 210,20 ℳ nebst 5,90 ℳ Protestkosten, 0,80 ℳ Ricambiospesen und ½ % Provision mit 0.70 ℳ schulde, mit dem Antrage, die Beklagte zur Zahlung von 217,60 ℳ nebst 6 vom Hundert Zinsen seit 19. Juli 1912 an Klägerin zu verurteilen, der Be klagten auch die Kosten des Rechtsstreits einschließlich
des voraufgegangenen Arrestverfahrens aufzuerlegen.
Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird die Beklagte vor das Königliche Amtsgericht in Stettin auf den 1. OCktober 1912, Vormittags 9 Uhr,. geladen. Stettin, den 24. Juli 1912. Der Gerichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts: Hedemann, Amtsgerichtssekretär. 1
[43709] Oeffentliche Zustellung. Der Arbeiter lottenhof b. Pasewalk wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, klagt gegen den Bauerhofsbesitzer Karl Grünhagen in Milow⸗Ausbau bei Strasburg U.⸗M., vertreten durch Rechtsanwalt Sommermeyer in Strasburg U.⸗M., unter der Behauptung, daß Be⸗ klagter ihm 26,70,. ℳ — seche undzwanzig Mark 70 Pfg. Lohn schulde, mit dem Antrage auf Zahlung von 26,70 ℳ. Der Beklagte ladet den Kläger zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht in Strasburg U.⸗M. auf den 24. September 1912, Vor⸗ mittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zu⸗ stellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Strasburg U.⸗M., den 31. Juli 1912. Königliches Amtsgericht.
[43410] Oeffentliche Zustellung. C. 392/12.
Der Speckhändler Johann Helms in Rostrup, Prozeßbevollmächtigter: Rechnungssteller Heinrich Hots in Zwischenahn, klagt gegen den Kaufmann Karl Adolf Christian Bringe, früher Inhaber der Firma Bringe & Co. in Bremen, jetzt unbekannten Aufenthalis, auf Grund der Behauptung, daß der Beklagte dem Kläger für käuflich geliefert erhaltene Fleischwaren den Betrag von 100 ℳ 60 ₰ schulde, it dem Antrage auf Zahlung von 100 ℳ 60 ₰ nebst 5 % Zinsen seit 18. Januar 1912 und vor⸗ äufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Der Beklagte wird zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtsgericht in Westerstede auf den 24. September 1912, Vormittags 10 Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt ge⸗ macht. Die öffentliche Zustellung der Klage ist be⸗ willigt.
Westerstede, den 28. Juli 1912.
(L. S.) (Unterschrift), 8
Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.
[43409] Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann H. Karsten in Wilbelmshaven, Bismarckstr. 90, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freymuth in Wilhelmshaven, klagt gegen den Hand⸗ lungsgehilfen K. Kläger, z. Zt. unbekannten Auf⸗ enthalls, früher in Wilhelmshaven, Göckerstr. 6, unter der Behauptung, daß Beklagter für gelieferte Waren laut erhaltener Rechnung 7,45 ℳ schulde, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7,45 ℳ nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Königliche Amtsgericht in Wilhelmshaven auf den 24. September 1912, Vormittags 9 Uhr, geladen.
Wilhelmshaven, den 25. Juli 1912. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
3) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
Bekanntmachung.
[43142]
Das Königliche Polizeipräsidium beabsichtigt, alte Akten im Gewichte von etwa 60 533 kg und un⸗ gefähr 22 162 kg alte Drucksachen an den Meist⸗ bietenden unter den in der Kalkulatur, Zimmer 139 im Polizeipräsidialgebäude, Alexanderstraße 3/6, Ein⸗ gang IV, an der Stadtbabn, I. Stockwerk, werk⸗ täglich von 10 bis 3 Uhr ausliegenden Bedingungen zu verkaufen.
Kauflustige wollen ihre Angebote schriftlich und
versiegelt mit der Aufschrift: „Verkauf von alten Akten und Drucksachen“ bis zum 15. August d. J., Vormittags 10 Uhr, im Zentralbureau des Königlichen Polizeipräsidiums, 1. Stock, Zimmer 161, abgeben. Die Eröffnung der Angebote findet an demselben Tage, Vormittags 11 Uhr, in der Kalkulatur, Zimmer 139, statt.
Berlin, den 29. Juli 1912.
Der Polizeipräsident: In Vertretung: Dumrath.
—
0 22
[43174] Verdingung.
Die Lieferungen des Bedarfs der Marinebekleidungs⸗ ämter Kiel und Wilhelmshaven an
1) seidenen Tüchern,
2) Mützenbändern,
echt renntierledernen Handschuhen, wasserdichten Unterlagen, ) Netzhängematten und
6) Alumintumkochgeschirren vom 1. April 1913 ab, sollen auf 1 oder 5 Jahre verdungen werden.
Termin: 27. September 1912, Vormittags 11 Uhr.
Angebote mit der Aufschrift „Angebot auf Liefe⸗ rung von seidenen Tüchern ꝛc.“ sind verschlossen bis zu diesem Termin beim Marinebekleidungsamt Wilhelmshaven einzureichen.
Zuschlagsfrist 4 Wochen.
Bedingungen für jeden Geszenstand gegen Ein⸗ sendung von 1,50 ℳ erhältlich.
Wilhermshaven, den 1. August 1912.
Marinebekleidungsamt Wilhelmshaven.
(43460]) Gerichtliche Versteigerung. Am Montag, den 5. August, Vormittags 9 ½¼ Uhr, werde ich in der Pfandkammer zu Berlin, Dircksenstr. 43/44, folgende durch Gerichtsbeschluß gepfändete Patentrechte und Patentansprüche, betreffend Eisenbetonbalken, Verfahren zur Herstellung plastischer Gegenstände aus Torf, Torfmoos u. dergl., Verfahren zur Herstellung von Briketts, Preßlingen aller Art, Torf⸗ entwässerungspresse, Verfahren zum Sterili⸗ sieren von Flüssigkeiten, Reinigung von Ab⸗ wässern u. deragl. öffentlich meistbietend versteigern. Die Patente sind in fast allen europäischen Staaten sowie in Japan, Canada u. den Vereinigten Staaten
von Amerika angemeldet oder eingetragen.
Theinert, Gerichtsvollzieher,
Lothringer Straße 3.
43199]
Andreas Jerzi, zuletzt in Char⸗
* “
Verlosung ꝛc. von Wert⸗ papieren.
Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wert⸗ papieren befinden sich ausschließlich in Unterabteilung 2.
4)
Genehmigungsurkunde.
d. g. Ang. GI Nr. 1176. Fin.⸗Min. I 10 733.
Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir hier⸗ durch auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs und des Artikels 8 der Königlichen Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 der Berliner Stadtsynode die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschrei⸗ bungen auf den Inhaber bis zum Betrage von Zweiunddreiviertel Millionen Mark zur Beschaffung von Mitteln zur Uebernahme eines Teils der seit dem Jahre 1899 aus den ordentlichen Einnahmen der Berliner Stadtsynode für Kirchenbauten und Kirchhöfe hergegebenen Beträge auf die außerordent⸗ lichen Einnahmen sowie zum Erwerb von Grund⸗ stücken, Errichtung neuer kirchlicher Gebäude und Einrichtung von Begräbnisplätzen.
Die Schuldverschreibungen sind nach dem an⸗ liegenden Muster auszufertigen, mit 4 % jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungs⸗ plan von der Ausgabe der Schuldverschreibungen ab jährlich mit wenigstens einem Prozente des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld⸗ verschreibungen, durch Auslosung oder Ankauf zurück⸗ zuzahlen.
Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Füͤr die Befriedigung der Inhaber der Schuldverschreibungen wird eine Gewähr⸗ leistung seitens des Staats nicht übernommen. Diese Genehmigung nebst Anlage ist im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatsanzeiger be⸗ kannt zu machen.
Berlin, den 18. Juli 1912.
ö Der Minister der geist⸗ ₰,. lichen und Unterrichts⸗ Der Angelegenheiten. von Trott zu Solz. Veröffentlicht
Berlin, den 29. Juli 1912.
Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg, Abteilung Berlin. —
K. II. Nr. 3625.
Finanzminister. Im Auftrage: Löhlein.
In Vertretung: Dr. Crisollt.
Zu M. d. g. A. G. 1 Nr. 1176. Fin.⸗Min. I 10 733. 8 8 Provinz Brandenburg. Stadtsynode Berlin. Schuldverschreibung der Berliner Stadrsynode, te Ausgabe, Buch⸗ stabe. . über ℳ Reichswährung. Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗ mächtigung erteilten Genehmigung der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten und der Finanzen vom (Deutscher Reichs⸗ und Königlich ö vom.. .ten
In Gemäßheit des von dem Königlichen Kon⸗ sistorium in Berlin von Kirchenaufsichts wegen und von dem Königlichen Staatsministerium von Staats⸗ aufsichts wegen genehmigten Beschlusses der Berliner Stadtsynode vom 11. Dezember 1911 wegen Auf⸗ nahme einer Anleihe von zweidreiviertel Millionen Mark bekennt sich der geschäftsführende Ausschuß der Berliner Stadtsynode namens des Stadtsynodal⸗ verbandes durch diese für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Darlehnsschuld von .Mark, welche mit 4 % jährlich zu verzinsen ist.
Die ganze Schuld wird nach dem genehmigten Tilgungsplan durch Einlösung auszulosender Schuld⸗ verschreibungen oder durch Ankauf von Schuldver⸗ schreibungen vom .. . des Fahres... ab spätestens bis zum Schlusse des Jahres getilgt.
Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet, welchem jährlich wenigstens ein Prozent des Anleihe⸗ kapitals sowie die Zinsen von den getilgten Schuld⸗ verschreibungen zuzuführen sind.
Die Auslosung geschieht in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Berliner Stadtsynode bleibt jedoch das Recht vorbehalten, eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Um laufe befindliche Schuldverschreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung er⸗ svarten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungestocke zuzuführen.
Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuldver⸗ schreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger, der Neuen Preußischen (Kreuz⸗) Zeitung, der National⸗Zeitung, dem Amtsblatte der König⸗ lichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin und dem Amtsblatte der Königlichen Re⸗ gierung zu Frankfurt a. O. Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Schuldverschreibungen be⸗ wirkt, so ist dieses unter Angabe des Betrages der angekauften Schuldverschreibungen alsbald nach dem Ankaufe in gleicher Weise bekannt zu machen. Geht eins der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle von dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode mit Genehmigung des Königlichen Konsistoriums ein anderes Blatt be⸗ stimmt.
Bis zu dem Tage, an welchem hiernach das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerechnet, mit 4 % jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine bezw. dieser Schuldverschreibung bei der Kasse der Berliner Stadtsynode, und zwar auch in der nach
em Eintritte des Fälligkeitstermines folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals einge⸗ reichten Schuldverschreibung sind auch die dazu ge⸗ hörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Rück⸗ zahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschreibung
1“ Jahre dem geschäfts⸗ Berliner Stadtsynode Erfolgt die Vor⸗ in zwei Jahren
vor dem Ablauf der dreißig fuhrenden Ausschusse der
zur Einlösung vorgelegt wird. legung, so verjährt der Anspruch von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vor⸗ legung steht die gerichtliche Geltendmachung des An⸗ spruchs aus der Ürkunde gleich.
Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 1004 ff. der Zivilprozeß⸗ ordnung. 8 —
Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch wird dem bis⸗ herigen Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Ver⸗ lust vor dem Ablauf der vierjährigen Vorlegungs⸗ frist bei dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode anzeigt, nach A lauf der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist aus⸗ geschlossen, wenn der abhanden gerommene Schein dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode zur Einlösung vorgelegt oder der An⸗ spruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres.. aus⸗ gegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehn⸗ jährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kasse der Berliner Stadtsynode gegen Ablieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Er⸗ neuerungsscheins, sofern nicht der Inhaber der Schuld⸗ verschreibung bei dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Bmesene dem In⸗ haber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet die Berliner Stadtsvynode mit ihrem Vermögen und mit der Steuerkraft der Mit⸗ glieder der zu ihrem Verbande gehörigen Kirchen⸗ gemeinden. —“
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift erteilt.
Berlin, den..
Der geschäftsführende Ausschuß der Berliner Stadtsynode. führenden Ausschusses Vorsitzenden.) staliedes.) der Berliner Stadt⸗,ICe e ““ ö (Name eines zweiten Ausschuß⸗ ö“ “ mitgliedes.)
usgefertigt:
2 Unterschrift ges damit von dem sführenden Ausschuß beauftragten Kontroll⸗ beamten.) 8 1
8.
(Name eines
8
b 8 Provinz Brandenburg. Zinsschein. 7665 zu der Schuldverschreibung der Berliner Stadt⸗ synode,. .te Ausgabe, Buchstabe. . 1I1I1b61“ .. ℳ zu 4 % Zinsen über Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Ruͤckgabe in der Zeit voon.. ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr voomm bis. . . mitt ℳ. A bei der Kasse der Berliner Stadtsynode in Berlin. Berlin en Der geschäftsführende b der Berliner Stadt⸗ ynode.
(Name des Vorsitzenden.)
Stadtsynode Berlin.
5
. 8. 8
5 2925
(Name eines Ausschußmitgliedes) (Name eines zweiten Ausschußmitgliedes.) Trockenstempel des Siegels des geschäfts⸗ führenden Ausschusses der Berliner Stadtsynode.
Der Anspruch aus diesem Zinsschein erlischt mit dem Ablaufe von vier Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig geworden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ablauf dieser Frist dem geschäftsfüͤhrenden Ausschuß der Berliner Stadtspnode zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Vorlegungsfrist. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Provinz Brandenburg. Stadtsynode Berlin. Erneuerungsschein
für die Zinsscheinreihe Nr... . zur Schuldverschreibung
der Berliner Stadtsynode,. te Ausgabe,
Buchstabe. Nr.. über. . .
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die . te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre vom u 19 bis 19 . nebst Erneuerungsschein bei der Kasse der Berliner Stadtsynode in Berlin, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste dieses Scheines werden die neuen Zinsscheine nebst Erneuerungs⸗ schein dem Inhaber der Schuldverschreibung aus⸗ gehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
eeööö11n]
Der geschäftsführende Ausschuß der Berliner Stadtsynode. (Name (Name des Vorsitzenden.) eines Ausschußmitgliedes.) (Name eines zweiten Ausschußmitgliedes.) Trockenstempel des Siegels des geschäfts⸗ führenden Ausschusses des Berliner Stadtsynode. Veröffentlicht: Berlin, den 29. Juli 1912. (L. S.) 1“ Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg, Abteilung Berlin In Vertretung: u“ K. II. Nr. 3625. Dr. Crisolli. 8 8
21.7
i“ 131 9s Genehmigunagsurkunde.
Mit Allerhöchster Ermächtiaung erteilen wir auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 8 der Königlichen Verordnung zur Aus⸗ führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. No⸗ vember 1899 der Stadt Cöln die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 79 000 000 ℳ (Neunundsiebzig Millionen Mark) hehufs Beschaffung der Mittel zur Uebernahme von Aktien der Rbeinischen Aktien⸗Ge⸗ sellschaft für Braunkoblenberabau und Brikett⸗ fabrikation, der Cöln⸗Bonner Kreisbahnen und der Schnellbahn Cöln⸗Düsseldorf, zur Ausführang von Brückenbauten, zur Erweiterung der“ Gas⸗, Elektrizitäts⸗ und Wasserwerke, der Straßen⸗ und Vorortbahnen, des Feuerschutzes, des Kunstgewerbe⸗ museums und der Krankenanstalt Lindenburg, zum Bau eines Lagerhauses, einer Badeanstalt, höherer Schulen, eines Bibliothekgebäudes und eines Tuberkulosenpavillons, zu Zwecken der Friedhofs⸗, Tiefbau⸗ und Grundstücksverwaltung, zur Errichtung einer städtischen Hypothekenanstalt, zu Aufwendungen fär einen Fußgängertunnel am Hauptbahnhof und zur Deckung des Mindererlöses aus der letzten Anleihe.
Die Schuldverschreibungen sind nach dem an⸗ liegenden Muster auszufertigen, je nach der Lage des Geldmarktes bei der Begebung mit 3 ½ bis 4 % zährlich zu verzinsen und nach Wahl der Stadt nach einer der zwei nachbezeichneten Tilgungsarten zu tilgen:
1) Die Tilgung erfolgt durch Ankauf oder Ver⸗ losung mit wenigstens 1¼ % jährlich unter Zuwachs der Zinsen der getilgten Schuldverschreibungen. Mit der Tilgung ist mit dem auf die Verausgabung der Anleihe oder der einzelnen Anleibeteile folgenden Rechnungsjahre zu beginnen. Der Stadt Cöln soll das Recht der Gesamtkündigung der in Umlauf zu setzenden Schuldverschreibungen und die Verstärkung der Tilgung nach Ablauf der ersten 10 Jahre nach Begebung der Anleibe oder der einzelnen Anleihe⸗ teile vorbehalten bleiben, oder
2) Die Tilaung erfolgt durch Ankauf oder Ver⸗ losung mit wenigstens 1 ¼ % jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen, wird aber während der ersten 5 oder 10 Jahre nach Begebung der Anleihe oder der einzelnen Anleiheteile nicht ausgeführt; statt dessen werden die Tilgungsraten von dem auf die Verausgabung der Anleihe oder der einzelnen An⸗ keiheteile folgenden Rechnungsjahre ab einem be⸗ sonderen, der Aufsicht des Regierungspräsidenten zu Cöln unterworfenen Fonds zugeführt. Dieser Fonds ist, soweit er nicht vorher zum Rückkauf der im Um⸗ lauf befindlichen Schuldverschreibungen Verwendung findet, auf Zins und Zinseszins anzulegen und nach Ablauf der 5 bezw. 10 Jahre in voller Höbe zum Ankauf oder zur Verlosung von Schuldverschrei⸗ bungen oder zur Verstärkung der von dann ab ein⸗ setzenden regelmäßigen Tilgung zu verwenden. Der Stadt Cöln soll das Recht der Gesamtkündigung der in Umlauf zu setzenden Schuldverschreibungen und die Verstärkung der Tilgung nach Ablauf der ersten 10 Jahre nach Begebung der Anleihe oder der ein⸗ zelnen Anleiheteile vorbehalten bleiben.
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen und Anlieger⸗ beiträgen sind zur außerordentlichen Tilgung der An⸗ leihe zu verwenden.
Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt.
Für die Befriedigung der Inhaber der Schuld⸗ verschreibungen wird eine Gewährleistung seitens des Staats nicht übernommen.
Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im Deutschen Reicks⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger bekannt zu machen.
Berlin, den 26. Juni 1912.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Im Auftrage: Schroeter. Der Minister des Junern. Der Finanzminister. Im Auftrage: Im Auftrage: Freund. Heinke. Min. f. Landw. I A IIe 3563. Min. d. Inn. IVa 1623. Fin. Min. 1. 9531 II. 7744. .
Regierungsbezirk Cöln. Schuldverschreibung der Stadt Cöln.
Rheinprovinz.
Ausgabe 19 Buchstabe.. über
u.Mark Reichswährung.
Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗ mächtigung erteilten Genehmigung der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, des Innern und der Finanzen vom 26. Juni 1912 (Deutscher Reichs⸗ und Königlich Preußischer Staatsanzeiger vom 3. August 1912).
In Gemäßbeit des von dem Bezirksausschuß des
Regierungsbezirks Cöln genehmigten Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 21. März 1912 wegen Aufnahme einer Anleihe von Neunundsiebzig Millionen Mark bekennt sich der unterzeichnete Oberbürgermeister namens der Stadt Cöln durch diese für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Dar⸗ lehnsschuld von.. Mark, welche mit y . Prozent jährlich zu verzinsen ist. 1. Tilgungsart.*) Die ganze Schuld wird durch Einlösung auszulosender Schuldverschreibungen oder durch Ankauf von Schuldverschreibungen von dem auf die Verausgabung der Anleihe oder der einzelnen Anleiheteile folgenden Rechnungsjahre ab spätestens in 31 Jahren getilgt.
Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet, welchem jährlich wenigstens 1 ¾ Prozent des ent⸗ sprechenden Teiles des Anleihekapitals sowie die Zinsen der getilgten Schuldverschreibungen zuzu⸗ führen sind.
Die Auslosung geschieht im ee““] jedes Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nach 10 Jahren, also nach dem Jahre ... eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Umlauf befindlichen Schuld⸗ verschreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch
9 9 89
*) Anmerkung. Bei Begebung der Anleihe oder der einzelnen Anleiheteile wird eine der nach⸗ beschriebenen zwei Tilgungsarten ausgewählt werden; in die endgültigen Schuldverschreibungen wird nur
der Text einer dieser zwei Fälle aufgenommen.
4 die verstärkte Tilaung ersparten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungsstocke zuzuführen. Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rück⸗ zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. oder:
2. Tilaungsart. Die Tilgung der ganzen Schuld erfolgt von dem auf die Verausgabung der An⸗ leihe oder der einzelnen Anleiheteile folgenden Rechnungsjabre ab durch Ankauf oder Verlosung aus einem Tilgungsstocke, welchem jährlich wenigstens 1 ½¾ % des entsprechenden Teils des Anleibekapitals sowie die ersparten Zinsen zuzuführen sind. Der Stadt stebt jedoch das Recht zu, die Tilgung in den ersten 5 (10) Jahren nicht auszuführen und statt dieser die innerhalb der ersten 5 (10) Jahre fälligen jährlichen Tilgungsagrundraten nebst deren Zinsen in Höhe des Anleihezinsfußes und nebst Zinseszinsen zu einem besonderen, der Aufsicht des Regierungs⸗ präsidenten in Cöln unterworfenen Fonds anzu⸗ sammeln, der am. .in voller Höhe zum Ankauf oder zur Auslosung von Schuldver⸗ schreibungen oder zur Verstärkung der von dann ab einsetzenden regelmäßigen Tilgung zu verwenden ist.
Die Auslosung geschieht im Montut jedes Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nach 10 Jahren, also nach dem Jahre ....e den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämtliche noch im Umlauf befindlichen Schuldver⸗ schreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilaung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu. Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be⸗ zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er⸗ folgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zablungstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Köntglich Preußischen Staatsanzeiger, in dem Amts⸗ blatte der Königlichen Regierung zu Cöln, in zwei in Cöln erscheinenden Zeitungen und in je einer in Berlin und in Frankfurt a. M. erscheinenden Zeitung. Geht eines der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle vom Oberbürgermeister mit Ge⸗ nehmigung des Königlichen Regierungspräsidenten zu Cöln ein anderes Blatt bestimmt.
Wird die Tilgung durch Ankauf von Schuld⸗ verschreibungen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Schuldverschreibungen alsbald nach dem Ankauf in obenbezeichneter Weise beknnnt gemacht.
Bis zu dem Tage, Kapital zu entrichten ist, wird es in Terminen amm ten .vund am ten ,„von heute an gerechnet, mit % jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zins⸗ scheine bezw. dieser Schuldverschreibung bei der Stadthauptkasse in Cöln und den bekannt zu machenden sonstigen Zahlstellen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals ein⸗ gereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu ge⸗ hörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird deren Betrag vom Kapital abgezogen.
Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung er⸗ lischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschrei⸗ bung vor dem Ablaufe der dreißig Jahre der Stadt⸗ verwaltung zur Einlösung vorgelegt Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 1004 ff. der Zivil⸗
prozeßordnung.
Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden; doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Verlust vor dem Ablaufe der vierjährigen Vorlegungsfrist bei der städtischen Verwaltung anzeigt, nach Ablauf der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist aus⸗ geschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein der städtischen Verwaltung zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ab⸗ laufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine bis zum..ten 19. ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Aus⸗ gabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadthauptkasse in Cöln gegen Ablieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Erneuerungs⸗ scheins, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschrei⸗ bung bei der städtischen Verwaltung der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Zins⸗ scheine dem Inhaber der Schuldverschreibung ausge⸗ händigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde habe ich diese Ausfertigung unter meiner Unterschrift erteilt. 1
Cöln, den.. ten..
Der Oberbürgermeister. (Stadtsiegel.) Ausgefertigt:
(Eigenhändige Unterschrift des damit von dem Ober⸗ bürgermeister beauftragten Kontrollbeamten.)
Rheinprovinz. Regierunasbezirk Cöln. EEE 8
zu der Schuldverschreibung der Stadt Cöln Ausgabe 19... Buchstabe... Nr. .. ööäee D““
Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom. ten .. 19. . ab die Zinsen der vorbenannten Schuld⸗
an welchem hiernach das halbjährlichen
vir wird.
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bei der Stadthauptkasse in Cöln oder bei den bekannt gemachten sonstigen Zahlstellen. Cöln, den. ten:. 9.
Der Oberbürgermeiste 8 (Trockenstempel des Stadtsiegels). 3 Der Anspruch aus diesem Zinsscheine erlischt mit dem Ablaufe von 4 Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig ge⸗ worden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ab⸗ laufe dieser Frist der städtischen Verwaltung zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der An pruch innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Vorlegungsfrist. Der Vorleaung steht die gerichtliche Geltend⸗ machung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Regierungsbezirk Cöln. Erneuerungsschein für die Zinsscheinreihe NA.. zur Schuld⸗ verschreibung der Stadt Cöln, Ausgabe 19 Buchstabee.. „Nr..
e˙.˙
Der Inbaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die.. te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre 19 —. nebst Erneuerungsschein bei der Stadthaupt⸗ kasse in Cöln, sofern nicht der Inhaber der Schuld⸗ verschreibung der Ausgabe bei der städtischen Ver⸗ waltung widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste dieses Scheines werden die neuen Zins⸗ scheine nebst Erneuerungsschein dem Inhaber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuld verschreibung vorlegt. 19
Der Oberbürgermeister. (Trockenstempel des Stadtsiegels.)
Rheinprovinz.
5) Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellsch.
Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wert⸗
papieren befinden sich ausschließlich in Unterabteilung 2
[42766] 8
Unter Hinweis auf die von der Generalversamm⸗ lung vom 15. Juni 1912 beschlossene und am 23. Juli 1912 eingetragene Herabsetzung des Grundkapitals fordern wir hiermit die Gläubiger unserer Gesellschaft auf, ihre Ansprüche bei uns an⸗
zumelden. Bremen, den 31. Juli 1912.
Vereinigte Werkstätten für Kunst iim Handwerk Akt.⸗Ges.
Der Vorstand. Susemihl. Wiesinger.
[43047] 8 Aktiengesellschaft Neußer Eisenwerk
vorm. Rud. Daelen, Düsseldorf⸗Heerdt.
In der Generalversammlung unserer Aktionäre vom 21. Juni 1912 wurde folgender Beschluß gefaßt:
1) Das Grundkapital wird durch Zusammen⸗ legung von je 10 der jetzigen Aktien zu einer herab⸗ gesetzt. Jedoch behalten diejenigen Aktien, auf welche eine Zuzahlung von ℳ 900,— mit 4 % Zinsen darauf seit dem 1. Januar 1912 geleistet wird, ihren Nennwert von ℳ 1000,— unverkürzt, werden also von der Herabsetzung und Zusammenlegung nicht be⸗ troffen. Die Herabsetzung geschieht zur Beseitigung der Unterbilanz und zur Vornahme von Abschrei⸗ bungen und Rücklagen nach näberer Bestimmung des Aufsichtsrats; den gleichen Zwecken dient neben der Beschaffung von Geldmitteln die Zuzahlung; soweit diese für Rücklagen verfügbar bleibt, ist sie in den gesetzlichen Reservefonds einzustellen.
2) Zur Ausführung des vorstehenden Beschlusses sind die Aktionäre unter Beachtung der Vorschriften und Fristen der §§ 291 und 219 des Handelsgesetz⸗ buches aufzufordern, ihre Aktien mit Gewinnanteil⸗ und Erneuerungsscheinen einzureichen und dabei zu erklären, ob sie a. auf die Aktien die Zuzahlung von ℳ 900,— zu leisten bereit sind, in welchem Fall dieser Betrag zuzuͤglich 4 % Zinsen seit 1. Januar 1912 zugleich einzuzahlen ist; — oder b. die Aktien der Gesellschaft zur Verwertung für ihre, der Ein⸗ reicher, Rechnung zur Verfügung stellen, oder c. die Zusammenlegung der Aktien wählen. 1
Die Aktien, auf welche die Zuzahlung geleistet ist, erhalten den Stempelauforuck:
„Als Aktie gültig geblieben gemäß General⸗ versammlungsbeschluß vom 27. Juni 1912.“
Von je zehn der zur Zusammenlegung gelangenden Aktien wird eine mit dem gleichen Stempelaufdruck versehen zurückgegeben. Die übrigen neun sind zu vernichten.
Die bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht einge⸗ reichten Aktien werden in Gemäßheit des § 290 des Handelsgesetzbuches für kraftles erklärt.
Bezüglich der der Gesellschaft zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung ge⸗ stellten Aktien hat der Vorstand tunlichst eine Ver⸗ ständigung dahin zu vermitteln, daß auf diese Aktien die Zuzahlung geleistet werde, oder die Einreicher über Zusammenlegung für gemeinsame Rechnung sich einigen.
Die so nicht zu verwertenden Aktien werden für kraftlos erklärt. Gegen die für kraftlos erklärten Aktien werden neue Aktien, für je zehn eine neue, über ℳ 1000,—, auf den Inhaber lautend, mit Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 1912 usw. ausgegeben. Diese neuen Aktien werden durch die Gesellschaft für Rechnung der Beteiligten durch öffentliche Versteigerung verkauft.
Das der Gesellschaft gemachte Anerbieten, ihr bis zu neun Aktien zu dem Zweck zur Verfügung zu halten, damit die Zusammenlegung der Aktien nach dem Verhältnis von zehn zu einer jedenfalls durch⸗ geführt werden könne, und auf die dazu nicht be⸗ nötigten Stücke die Zuzahlung zu leisten, soll an⸗ genommen werden.
3) Die Durchführung der vorstehenden Beschlüsse
sein. führung, insbesondere erfolgte Grundkapitals, zur handelsregisterlichen Eintragung
Spätestens an diesem Tage ist die Durch⸗ b die erfolate Herabsetzung des
anzumelden. 1 1 Nachdem dieser Beschluß am 15. Juli 1912 in das Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts in eingetragen worden ist, fordern wir f zwecks Ausführung des
Düsseldorf hiermit unsere Aktionäre auf, Beschlusses spätestens am 31. Oktober 1912 ihre Aktien nebst Gewinnanteilen und Erneuerung scheinen und einem Nummernvberzeichnis n Bankhaus Deichmann & Co. in Cöln oder auch bei dem Vorstand der Gesellschaft mit de 1 klärung einzureichen, ob sie 8 a. auf die Aktien die Zuzahlung zu leisten bor sind, in welchem Falle der Betrag von ℳ 900. pro Aktie zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Ja nuar zugleich einzuzahlen ist, — oder 8 die Aktien der Gesellschaft zur Verwertung für ihre, der Einreicher, Rechnung zur Verfügung stellen, — oder . 1 c. die Zusammenl egung der Aktien wählen.
Die bei Ablauf der vorbestimmten Einreichungs⸗ frist nicht eingereichten Aktien werden für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der eingereichten und der Gesellschaft zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung ge⸗ stellten Aktien, hinsichtlich deren der Vorstand eine Verständigung über Leistung der Zuzahlung oder Zusammenlegung für gemeinsame Rechnung nicht erzielt. Die Kraftloserklärung wird auf Grund des § 290 des Handelsgesetzbuches hiermit ausdruͤcklich angedroht. Düsseldorf⸗Heerdt, am 24. Juli 1912.
Der Vorstand. Beese. Schenck.
2bas — „ 9. 1485051 Zuckerfabrik Wreschen 9 8 14 2 8 Cukrownia we Wrzesni. Die diesjährige ordentliche Generalversamm⸗ lung unserer Gesellschaft, zu welcher wir die Herren Aktionäre hiermit einladen, findet am Donnerstag⸗ den 22. August 1912, Nachmittags 4 . im Kaminskischen Saale zu Wreschen mit fol Tagesordnung statt: Gö 1) Vortrag und Besprechung des Geschäftsberichts. 2) Vorlegung der Bilanz, Bericht der Revisions⸗
kommission und Beschlußfassung über Erteilung Rein⸗
der Decharge. 1 3) Beschlußfassung über Verwendung des 4) Statutenänderung.
Aufsichtsrat und
Aenderung der §§ 15 und 26
folgender Weise vorzunehmen:
1) Im § 15 Absatz 1 soll der letz
folat lauten: “ Für die gewählten Mitglieder sollen in der Generalversammlung zwei Ersatzmänner auf den gleichen Zeitraum gewählt werden, welche bei vorzeitigem Ausscheiden von Mit⸗ gliedern an deren Stelle treten und bis zum Ablauf der Wahlperiode der Aus⸗ geschiedenen oder, sofern die eigene Wahl⸗ periode früher abläuft, nur bis zum Ablauf dieser, als Mitglieder im Aufsichtsrat ver⸗ bleiben. Die Reihenfolge, in welcher die Ersatzmänner als Mitglieder einzutreten haben, wird von der Generalversammlung bei der Wahl bestimmt. Wiederwabl ist zulässig.“ § 26 soll wie folgt lauten: s Rechnungsjahr beginnt vom am 1. Mai und endet am 30. April
Vorstand beantragen, eine des Statuts in
te Satz wie
5) Ersatzwahl für zwei Mitglieder d einen Ersatzmann des Aufsichtsrats. 8
6) Wahl von Mitgliedern derjenigen Kommission, 8 die Bilanz des nächsten Jahres zu prüfen at.
Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen im Aktienbuche der Gesellschaft ein⸗ getragenen Aktionäre berechtigt, velche ihre Aktien spätestens bis zum Abend des letzten Tages vor der Generalversammlung im Kontor der Fabrik nach Maßgabe der Vorschriften im des Statuts niedergelegt haben.
Wreschen, den 3. August 1912
Der Aufsichtsrat. 2
von Skrbensky,
Vorsitzender.
Falls die zur änderung nach § Stimmenzahl in der mittags 4 Uhr, stattfindenden versammlung nicht vertreten sein s am selben Tage und in d ben mittags 5 ½ Uhr eine außerordentliche General⸗ versammlung, zu welcher wir die Herren Aktionäre
s Hesellschaft gleichzeitig einladen, mit folgender
Tagesordnung
2„ eine Aende⸗
8 8 g folgender
zrat und Vorstan 15 und 26
„Für die gewählten Mitglieder sollen in der Generalversammlung zwei Ersatzmänner auf den gleichen Zeitraum gewählt werden, welche bei
orzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern an deren Stelle treten und bis zum Ablauf der Wahlperiode der Ausgeschiedenen oder, sofern ie eigene Wablvperiode früher abläuft, nur bis um Ablauf dieser, als Mitglieder im Aufsichtsrat erbleiben. Die Reihenfolge, in welcher die Ersatzmänner als Mitglieder einzutreten haben, wi Generalversammlung bei der Wahl bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. 2) Der § 26 soll wie folgt lauten: „Das Rechnungsia ginnt vom Jahre 1913 ab am 1. Mai un 30. April des Wreschen, den 3. August 1912. Der Aufsichtsrat. Der Vorstand.
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Iverschreibung für das Halbjahr vom.. ten..
19..
muß spätestens am 14. Dezember 1912 gescheh