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Eine dem Absatz? 2 zuwider erfolgte Bestellung ist nicht unwirk⸗ sam, 92 können die Bestellten ohne Anspruch auf Enrschädigung sofort entlassen werden, solange die im Absatz 2 bezeichneten Gründe sofose ferlat
Die den Mitgliedern des Vorstandes zu gewährenden Bezüge, welche auch in einem Anteil an dem nach Vornahme aller Ab⸗ schreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn bestehen können, werden vom Aufsichts Srat festgesetzt und sind als Geschäfis⸗ unkesten zu verbuchen.
Der Aufsichtsrat ist auch des Vorstandes zu bestellen.
Die Namen der ““ sind machen.
§ 21. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in jeder Beziehung nach außen, stellt der 8. n Beamte an und entläßt sie.
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dieser Satzung oder durch Be⸗ schlüsse des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung für den Umfang s Befugnisse, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Dritten gegenüͤber ist eine Beschränkung der Vertretungebefugni des Vorstandes unwirksam. Alle Willense üüm igen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich, wenn der Vorstand aus mehreren Mit⸗ glied ern besteht, von zwei Mitgliedern des Vorstandes ves einschaench oder von einem Mitgliede des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem Prokuristen oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich unter der Firma der Gesellschaft abzugeben. Stellvertrstende Mitglieder des Vor⸗ standes stehen bierbei ordentlichen Mi tgliedern gleich.
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß 8 Zeichnungebe rechtigten der geschriebenen, gest empelten oder ge⸗ ruckten Firma der Gesellschaft ihre Na mensunters sch c hinzufügen.
Für Zweigniederlassungen im Schutzgebiete kann vom Vor⸗ tande mit Zustimmung des Ausfsich ssichtsrats dnes von vor⸗ ste henden Bestimmungen abweichende Art der Firmenzeichnung fest⸗ gesetzt wer den.
Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genüͤgt die Abg abe gegenüber einem Mitgliere des Vorstandes
8 22. Der Vorstand d — Prokuristen und Bevollmächtig gte zum He ndel egewerbes nur mit Zustimmung des
Betriebe des gesamten rbes Aufsichtsrats bestellen.
88 Vorstand ist berechtigt, Anges⸗ tellten dergestalt Handlungs⸗ vollmacht zu erteilen, daß sie befugt. sind, in den durch die Hand lungs⸗ vollma⸗ 8 vorgeseher nen Fällen die Firma der Gesellschaft gemeinsam mit einem Vor standsmitgliede oder einem Prokuristen zu zeichnen.
§ 23. Der Hee. srat ist berechtigt, die Tätigkeitskreise mehrerer nitglieder abzugrenzen, auch eine schriftliche Geschäftsanweisung vür den Worstand zu erlassen, welche dieser zu befolgen verpflichtet ist. Der Vorstand in verpflichtet, zu den Sitzungen des Auffis chtsrats zu erscheinen, auch wenn er keine be⸗ sondere ö“ erhalten hat.
§ 24. Auf den Vorstand finden die Bestimmungen der §§ 236 240 des Handelsgefetzbuchs und § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung.
Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschrift finden auch auf ühre Stellvertreter Anwend zung.
§ 25. 25 r Vorstand weift sich durch einen laus dem
gegif 2 bber durch eine Bescheinigung des Reichsko glonial⸗ amts 8 8 “
B. Aufsichtsrat. —
lufsichtsrat besteht mindestens fünf und höchstens h.gs. e Na. nlung zu notariellem Protokoll zu nen. Zu Mütgteden des Aufsichtsrats können nur 9 Reichsangehörige gewählt werden, welche weder Uiche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen derch behe gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung verurteilt sind, die nach deutschem Recht die Aberkennung er bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann. Die Amtsdauer der Mitalieder des Aufsichtsrats beträgt vier Nach raspa der Wahlzeit bleiben die Mitglieder des Auf⸗ so lange im Amt, bis die Neuwahlen vollzogen sind. Mi tec des Aufsichtsrats vor Ablauf ihrer Amtsdauer is eine Ersatzwahl vorzunehmen, sofern die Gesamtzahl damit gefunken ist. Das als Ersat eintretende Mitglied wird st der Amtsdauer des anspeschiedenen Mitgliedes gewählt. Die Bestellung zum Mit gliede des Aufsichtsrats kann auch m Ablauf des Zeitraumes, für den das Mitglied gewählt ist, . die Hauptversammlung widerrufen werden: der Beschluß bedarf r Mehrbeit von mindestens drei Vierteln der an⸗ Abstimmung lneömenden Stimmen. 28. Der Aufsichtsrat wählt bei jeder Neuwahl einen Vor⸗ und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Gewählten nehmen diese Aemter für die Dauer ihrer Wahlreriode. erDer Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats weisen sich durch die Wahlprotokolle oder durch eine auf Grund derselben ausgestellte notarielle Bescheinigung aus. Der stellvertretende Vorsitzende hat die gleichen 2 efugnisse wie der Vorsitzende und ist bei deren Ausü übung zum Nachweise des Ver⸗ tretungsfalles nicht verpflichtet. Erlebigung eines dieser Aemter im Laufe des Geschäfts jahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl zu iten. Sir Vorsitzende 8 der Ausübung ihrer Obliegen⸗ verhindert, so hat das den Lebensjahren nach Üälteste M itglied sichter kats die Obliegenheiten fi er Bebhinderung
berechtigt, stellvertretende Mitglieder öffentlich bekannt zu
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89 S He⸗ N. Vorstands
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n6 ür die Dauer Wahl eines anderen Vorsitzenden zu er Aufsichtsrat wird von dem Vorsitz als eine geschäftliche Veranlassung dazu vorlie ieg vlechafss einer Woche auf einen nicht länger als eine W Berufung liegenden Tag eingeladen werden, wenn w 5 8
gelaesn leen Mitglieder oder der Vorstand es schriftlich bei dem Vorsitzenden be⸗ antragen. Bei der Berufung ist die Tagesordnung, der Oer und die Zeit der Vers ammlung mitzuteilen.
Ueber die Sitzangen des Aufsichtsrats werden Prolokolle geführt, die von dem den Vorsitz führenden; ind einem anderen Mitgliede zu unterzeichnen sind. Mitgliede des
Aufsichtsrats ist auf Ver⸗ langen eine Abschrift des ve. zuzusenden. 82 Aufsichtsrat ist beschlußfäbig, wenn nigstens die Hälft —1 Mi iiglieder S-e.E ist, und zwar auch — wenn die au ßer⸗ es Der utsche n —2* 8 Mitglieder nicht rechtzeitig In schle unigen Fällen können Be⸗ teleg graphi 1 sche Abstimmung gefaßt raphische Beschlußf fassung ist aber mmissar gebört w orden ist 88 sämt⸗ Mi eitglieder, des Auf
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werd en mit “ gefaßt.
eichheit entscheidet mit Ausnahme von Wahlen die Sti nden. Auf Wahlen findet § 39 Absatz 3 Anwendung. Die Mitglieder des Aufsichterats können nicht zugleich Mitzäicn0⸗ des Vorstandes oder dauer; nd Stellvertreter von Vorstands⸗ mitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der 8 llschaft fübren. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Auf⸗ sichtsrat einzelne vhner Mitglieder zu Stellvertretern von bebinderten Mitghedern des Vorstandes bestellen. Während dieses Zeitraumes und bis zur En des Vertreters darf dieser eine Tatigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben. Scheiden aus dem Vor⸗ stande Mitglieder aus so können sie nicht vor der Entlastung in den
A. ufsichtsrat Lwäßlt werden.
§ 31. Der Aufsichtsrat hat die denhee. Eahhe⸗ des Vorstandes
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zu X.M.n Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstande über alle Angelegenbeiten der Gesellschaft ver —2 selbst oder durch einzelne von ihm zu Seheees de Mitg liede er oder durch dritte Sachverständige die Bücher und „Sehrtften bder Geseis chaft einseben sowie die Bestände an Waren, Wertpapieren und Geld prüfen. Er
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zu genehmigen und seine Bemerkungen zum Geschäftbericht des V standes zu machen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen übertragen. Der Aufsschtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtegeschaften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Hauptversammlang beschlossenen Rechts⸗ stre itigkeiten u führen. Der Aufsichtsrat kann durch allgemeine oder besondere 2nwsfüng diejenigen Geschart⸗ jeweilig bestimmen, welche vor dem Abschlusse seiner Einwilligung oder der Einwilligung etwaiger aus seiner Mitte zu wählender r Ausschüsse oder Mitglieder bedürfen. Er 5 dem Vorstande und Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden, bei dessen er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. § 33. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben auf Er⸗ stattung der ihnen erwachsenen baren Auslagen sowie auf eine feste Vergütun ng von jährlich 1000 ℳ für jedes Mitglied und von 2000 ℳ f i Vorsitzenden des Aussichtsrats, zahlbar am Jahresschlusse.
C. Hauptversammlung.
§ 34. Die Rechte, welche den Anteilseignern in den Angelegen⸗ zeiten der Gesellschaft, insbesondere in beiug auf die Führung der Geschäfte zust ehen, werden durch Beschlußfassung in der Haupt⸗ versammlung ausgeübt. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamt⸗ heit der Anteilseigner. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Anteilseigner verbindlich. Zur Teilnahme an der Hauptve ersammlung ist jeder Anteilseigner berechtigt, der spätestens am 3. Tage vor der Hauptversammlung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei einem deutschen oder einem im Schutzge biete ansässigen Notar oder bei denjenigen Stellen, die etwa bei der Einberufung sonst als Hinterlegung gestellen bez eichnet sind, gegen Be⸗ scheinigung Anteilscheine hinterleat hat⸗ und sie daselbst bis zur Beendi⸗ gung der Hauptversammlung heläßt Staut der Anteilscheine können auch die darüber lautenden Depotscheine der Reich bank oder eine 2 öffent⸗ lichen Behörde oder eines Notars dinterkan werden, sofern in dem Depotschein die Rückgabe der Stücke von der Rückgabe 8 Depot⸗ scheins abhängig gemacht ist. Jur sttiscke Personen, Handelsfirmen usw. können durch ihre ge⸗
r⸗
u für den
setzli cen 2 Vertreter in der Hauptversammlung vertreten werden, auße dem ist die Vertretung durch zeichnungsberechtigte Prokuristen zuläfsig. Ferner jeder Anteilseigner sich durch cine mit schriftlicher Voll — macht versehene Persönlichkeit vertreten lassen. Di Vollmach en müssen spätestens am Tage vor der Versammlung dem Vorstand zur Prüfung eingereicht werden.
Jeder Anteil gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach Nennbeträgen der Anteile ausgeübt.
Wer durch Beschlußfassung entlastet oder, v befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmre 82 auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von ner Beschluß⸗ fassung, welche die Vornahme eines Rechtsgef ürn fts m it e inem Anteils⸗ eigner oder die Einleitung oder Erledigung eines Re sh sstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
§ 35. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Aufsichtsrate oder dessen Vorsitzen den oder von dem Vorstande oder von dem Reichskommissar berufen.
Die Berufung erfolgt durch einmalige öffentliche Bekann machung im Deutschen Reichs zanzeiger. Die Berufung muß sp testens am 30. Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, letzterer nicht mitgerechnet, bekannt gemacht werden.
Der Zweck der Hauptversammlung ist bei der Berufung bekann zu geben. Wird der Hauptversammlung ein Antra ig auf Aban de erung der Satzung unterbreitet, so soll die beabsichtigte Aenderung nach ihrem wesentlichen Inhalt in der Betanntmachung erkennbar gemacht we erden.
Jedes Mitglied, das einen Antei lichein F. der Gesellschaft binterlegt, kann verlangen, daß ihm die Berufung der Hauptversam m⸗
lung und die Tagesordnung, sobald ihre öffentliche Bekan intmachung er folgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt wird.
Ueber einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Be⸗ rufung einer außerordentlichen Hauptversammlung kann auch Beschluß gefaßt werden, selbst wenn dieser Antrag nicht auf der Tagerordnung gestanden hat.
§ 36. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der er⸗ schienenen Anteilseigner oder Ve rtreter von Anteilseignern mit Angabe ihres Namens und Wohnorts nwie des Betrages der von jedem ver⸗ retene 8 Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Ab I2⸗. terz
Verpflichtung
n einer und darf ein solches ein
Bekannt spã
1 tre Ab⸗ stin ng zur Einsicht C es ist von dem Vorsitzenden zu zei eiche nen. 8. 37. In den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres hat eine versammlung mit folgender Tagesordnung stattzufinden: 1) En ntgegennahme des Berichts des Vorstandes und des8 über das verflossene Ses eststellung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung 88 das verflossene Geschäftsjahr: Entlastung der Mitglieder des des und des Auf⸗ sichtsrats; Gewinnverteilung:;
etwaige Wahlen zum Auf 8 ig
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Au
Beschlußfassung über sonst handlungsge⸗ genstände. ird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die H pe enaaas einen Ausschuß zur Nachz g ernennen. § 38. Eine Hauptversammlung ist außerdem zu berufen, das In teresse der Gesellschaft es oder wenn eine Fas versammlung es beschlossen hat oder wenn die Reichsaufsichtsb es verlangt (§ 18). Außerdem ist eine § Hauptpersammlung zu rufen wenn Anteilseigner, deren Anteile zusammen den zwanz 91. Teil des Grundkapitals erreichen, die 2 Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gruͤnde von dem Vorstande verlangen. In gleiche Weise baben Anteils zeigner das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschluß Fassun einer Hauptrersammlung angekündigt werden. § 39. Den Vorfit in der Hauptversammlung führt der „V or⸗ zende des Aussichtgrars oder der stellvertretende Vorsitzende, bei Be⸗ e beider ein durch die A Aufsichtsratsmi stotieper zu beze ichnendes sonstiges es Mitglied des Aufsichtsrats. Wird kein solches bezeichnet, so leitet ein Vorstandsmi ie Versammlung. Ist kein solches anwesend, so wähl ung den nden aus ihrer Mitte. Ueber die Gegenst der Bekanntmachung
Vorsitze
iude der Tagesordnung ist in der Reihenfolge zu verhandeln, sofern die Hauptver sammlung nicht Abweichungen be⸗ schließt.
Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Wahlen finden jede sofern sie nicht durch Zuruf einstim mig erfolg en, mittels Akgabe von Stimmzetteln nach einfocher Stimmen⸗ mehrheit sta tt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung sicht zu er⸗ ichen o findet eine engere Wa ahl e. denj enigen statt, welchen die de
1
6 8 n höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmen⸗ in der engeren Wahl entscheidet das Los. Die Beschlüfse der Hauptversammlung werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmen⸗ gleichhe t g gilt der Antrag als abgelehnt. § 40. Jeder Beschluß der Hauptv Gültigkeit der Beurkundung durch ein über Preigezenmenes Protokoll. In dem Protokoll sind der Oit und der g der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das
rgebnis der Beschlußfassungen anzugeben. De as Verzeichnis der Teil⸗ nebmer an der Hauptversammlung sowie die Bel⸗ ge.¹ über die ordnungs⸗ maßige Berufung sind dem Protokoll beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Berufung der Haup lversamm lang kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll auf⸗ Feführt werden. Einer Beifügung der überreichten Vollmachten zum Protoko U bedarf es nicht.
Nach der Hauptversammlung ist eine öffentlich beglaubigte Ab⸗ schrift des Protokolls vom Vorstand unverzüglich zum Handelsregister
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sam mmlang bedarf zu seiner die Verhandlung notariell
ers be ot
hat die Bilanzen, Gexinn⸗ und V —2 Verlustrechnungen und Inventuren
Aafläfunn der Gesellschaft, die Herabsetzung des Grundkapitals Vermo ögens im ganzen kann nur von einer Mehrbeit von wenigstens drei schlosen: werden.
Sonstlge. Aenderungen und Ergänzungen der
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chlossen werden.
Genehmigung des Reichskanzlers (Reichskolonialamtes). § 42. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen oder aus der Geschäftsführung des Vors standes oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit be⸗ schlossen oder von einer Minderheit, die den zehnten Teil des Grund⸗ kapitals erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche rten aus der Gründung haftbaren Pe rsonen in fünf Jahren der Verleihung der Rechfsfsciakeit. an, gegen die Mitglieder des Vorstand 83 und Aufsichtsra in ünf Jabren von der Anspruch begründenden Ferdlang oder Un fiung an. Vorschriften des §, 2 ehn mit es § 269 und des § 2 70 s Antbe ndung mit der Nlaßgas de, baß 85 bezeichneten Gerichts die Reichsauff sas und Liquidation der Gesellschaft. flösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der
eupiversa e durch Eröffnung des Konkurses über das
gen der Gesellschaft. Die Auflösung der Gesellschaft ist zu fenlichen.
§ 44. Im Falle der Auflö sung der Gesellschaft gelten für die Lauidation die Vorschriften der §§ 48, 49 und 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Liguidation wird von zwei Liquidatoren gemein⸗ schaftlich besorgt. Die Hauptversammlung, welche die Auflösung be⸗ schließt, bestimmt die Art der Durchfübrung der Liquidation und bfs einen Liquidator, den anderen ernennt der Reichskanzler (Reichskolonialamt).
Die Verteilung des Wrmögens ⸗ ünter erfolgen, nachdem die Liquidatoren nter Hinweis auf die An tflösung der Gesellschaft die Gläubiger duch dre imalige öffentliche Bekannt⸗ machung augefordert v; ihre Ansp⸗ cge anzumelden, und seit dem Tage, an weschem die öffentliche Bekanntmachung zum dritten Male stattg efund en hat, ein Jahr verstrichen ist.
Das Vermögen ist auf die Anteile gleichmäßig zu verteilen.
Die Verteilung finder gegen Quittung auf den vorzulegenden Anteilscheinen statt. Die Anteilseigner sind zur Empfang⸗ nahme zweimal in einem Zwischenraume von einem Monate durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern. Beträge, die nicht binnen sechs Monaten vom Tage der letzten Bekanntma ung abgehoben worden sind, werden bei der staatlichen Hinterlegungsstelle unter Ver⸗ zicht auf die Rücknahme hinterle gt.
91 Ie Verm rõ
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die Anteilseigner darf nur
VII. Uebergangsbestimmungen. 8 § 45. Unmittelbar nach Errichtung der Gesellschaft dem Ort, an dem diese stattgefunden hat, die erste H lung statt, ohne daß es einer Einladung oder einer machung der Tagesordnung oder der Aufnahme eines notariellen Protokolls über die Ve bedarf. Tiese Haupiversamm⸗ lung bestimmt die Zabl-d Aufsichtsratsmitglieder und wählt diese. Im Anschluß an diese Ha 111“ haben die anwesenden Auf⸗ sichtsratsmitglieder ohne Rücksicht auf ihre Zahl den Vorsitz enden des Aufsichtsrats und den stellvertrete nden Vorsitzenden zu wählen und den Vorstand zu bestellen. Auch diese Verhandlungen bedürfen nicht der notariellen Beurkundung. § 46. Die sämtlichen durch die Gründung der Gesellschaft und deren Vorbereit ung entstandenen Kosten jeder Art sowie die Stempel und Steuern für die Errichtung und “ der Gese Uschaft in das Handelsregister sowie für die Ausgabe der Anteilscheine tr ägt die Gesellschaft. § 47. Bei der Gründung bri agt die Pomona⸗Mi een IeAschaff mit beschrän kter Haftung zu Berlin als eine nicht in Barzah 1 stehende Einlage in die Gesellf schaft ein: 1 hre Feche aus dem der Fima Daniel de Paß & Co. in Lon ndon und der Pomona⸗ Minen⸗ Gesellschaft m. b. H. in Berlin geschlossenen Vertbog⸗ vom 13. März 1912 und aus der nokari iellen Ue 1“ der Firm Daniel de Paß & Co. vom 30. Mai ferner die hbei der bis⸗ Herigen Schur rfertätig keit im Pomonc Prospektier⸗ 68n bezw. den Anspruch gegen die stellen auf S 8 be des dafür erzielten Erlöses Die Pon nona⸗Diamanten⸗ „Gesellschaft Verbindlichk eiten aus dem am 13. März Daniel de Paß & Co. zu Londen und schaft m. b. H. abgeschlossenen Vertrage, pflichtung, an die Firma Daniel de Paß 8 % vom Bruttoerlöse der Diamanten und Edelsteine abzuführen. Die Pomona⸗Minen⸗Gesellschaft m. b. H. erhält als Gegen⸗ leistung für vollgezahlt geltende Anteile im Nennwerte von 2 999 000 ℳ.
findet an auptversamm⸗
übernimmt alle Rechte und 1912 zwischen der Firma der Pomona⸗Minen⸗Gesell⸗ insbesondere auch die Ver⸗ & Co. eine Abgabe von
wischen der Firma Dani el haber Kaufmann Dani Bulldings, Fenchurch Street,
der Pomona⸗Min in Berlin, nachfte
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Erse
Die Firma iel de Paß & Co. beansprucht Rechte auf die im Frutscken “ Schutzgebiet gelegene sogenannte Pomonagrube sowie an zwei englischen Me elen Land im Umkreise derselben (nachstehend genannt das „Pomonagebiet“). Sie grün ihren Anspruch auf das zwischen der Kaiserlich De Köni Großbritannischen Regierung ve eis erts Pr
Paß & Co. erliehene Besi
1886 und auf die der Firma de Vorkommen “ von großem Wert sind, ist f
vom 21. Januar 1895. Paß & Co. hat 1
Pomonagebiet. gestellt worden. mit Herrn Ludwig Scholz ommen geschlossen, die beide vom 3. März 1909 vanten m einen wird Herrn Lüdnig S cholz bis zum 1. März 1910 die erteilt, im Pomonagebtet nach Mineralien aller Art, außer zanten und Edelstein ven, zu schürfen und das Pomonagebiet se selbst aftis ich zu erwerben. In de S. zweilten Abkommen verleiht die Firma Herrn Ludwig S Scholz das Re durch eine an oder vor dem 1. März 1910 abzugebende schri ect, klärung von ihr für ewige Zeiten die Berechtig gung zur ausschließ lichen Gewinnung von Diamanten und Edelste inen im Pomona gebiet unter den im Fehnnns niedergelegten Bedingungen zu er werben Herr Ludwig Scholz hat am oder ungefähr am 17. Mä 3 1909 seine Rechte aus den beiden.? Abkommen an die M inengesellschaft übertragen, und die Minengesell schaft hat die im zweiten Abkommen enthaltene Option, betreffend die Diamanten⸗ und Edelsteingewinnung im Po monagebiet, ausgeübt, die im ersten Abk kommen enthaltenen Optionen sind nicht ausgeübt, sie sind demnach erloschen.
utschen u 21 nd der
wehkal vom
von
gefördert.
In Südwestafrika sind unter anderem über die Fr age, wer zur Diamant: ngewinnung im Pomonagebiect berechtigt sei, Recht⸗streitig⸗ keiten entstanden, die aber schließlich durch einen Vergleich aller Interessenten beigeleg worden sind. Die Kaiserlich deutsche Regierung hat im Int eresse dieser Einigung und unter Z nstimmögg
einzureichen.
aller Beteiligten beschlossen, durch eine no vch zu erlassende Kaiserliche
Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die die Verwertung des Gesellschaftévermögens durch Veräußerung des
enderberechtigung wird unter der Bedingung erteilt werden,
Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen be⸗ 5 8 Firma Daniel de Paß & Co. die Berechtigung, soweit sie sich
Sazung können durch zwei Drittel der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen be⸗
Jede Aenderung und jede Ergänzung der Satzung bedarf der
22112
28. welchen die Uebertragung der Sonderberechtigung auf die Edel⸗
gegen die 1 b25 818 Co. wird spätestens drei Monate nach Erlaß der Kaiserlichen
ellnehen. Die Minengesellschaft wird
nar nkiert ist.
Bekannt⸗
Es ist bereits eine Frzah I von Diamanten im Pomonagebiet
rordnung der Firma Daniel de Paß & Co. das ausschließliche gentumsrecht am Pomonagebiet und eine Sonderberechtigung zur schliezlichen Aufsuchung und Gewinnung aller Mineralien in
zem Gebiete, insbesondere aller Edelsteine, zu verleihen. 85 da
uf die Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen bezieht, inner⸗ b einer 882 von drei Monaten an die Minengesellschaft über⸗ igt als Treuhänderin für die Pomona⸗Diamanten⸗ Gesellschaft,
lche als eine deutsche Kolonialgesellschaft gegründet werden soll.
5 die zu erwartende Kaiserliche Verordnung
de Paß & Co und die Minengesellschaft
ungen,
Im Hink lick auf scließen d die Firma Daniel 8 gegenwärdt ge Abkommen und vereinbaren darin die Bedingr Treuhänderin für die
gen ae an die Minengesellschaft als .— 1 ie Firma Daniel de
ona⸗Diamanten⸗Gesellschaft erfolgen soll.
einer notarie llen Erklätung die Rechte und Verbindlich⸗ dem Abkommen an die auf Grund des oben erwähnten krecchs mit einem Kapital von drei Millionen Mark zu errich⸗
Pomo ona⸗Diamanten⸗Gesellschaft“ in Berlin alsbald nach deren
22 gen. 3 & Co. und die Minengesellschaft ver⸗
Frordnung die Uebertragung in Form
7
z zwischen Daniel de Pa London und Ludr ig olz geschlo
909, betreffend 2 Verleibung einer
im Pomonagebiet wird hierdurch
Die Minengesellschaft erkennt
die durch sie oder von ihr vorbehaltlos die Rechte der Firma Daniel de Paß & Co. r Po 8,ö und an allen Diamanten und Edelsteinen sowie alen anderen Mineralien an. Der Umfang des Pomonagebiets ergibt aus der dem Protokoll als Beilage A beigehefteten Karte Ausnahme der Hochwassergrenze, wer sche auf der Karte nicht Für die Bestimmung der Hochwassergrenze soll die der Verordnung beizufügende Karte maß⸗
n Firma Daniel de Paß ossene Abkommen vom auf Diamanten⸗
für 58 und für alle her Anspri iche erheben,
werwähnten Kaiserlichen debend sein. § 3. Der Firma Daniel de Paß & Co. wird durch eine besondere tnielle Erklärung der Minenge sellschaft für ewige 8 eiten das aus⸗ eßliche Recht zur Auffuchung nd Gewinnung von Diamanten und llteinen (jedoch nicht von anderen Mineralien) im Pomonagebiet gen die Verpflichtung zur einer Bruttoabgabe und unter weiteren nachstehend vereinbarten Bedingungen üöbertragen. Sie räumt zu diesem Zwecke der Minengesellschaft das den Grund und Boden des Pomonagebiets zu benützen kaufsläden auf dem Gebiete zu errichten. Die Läden sollen dazu dienen, die Angestellten der Minengesells achtem Betriebe auf ür Pomonagebiet beschäfti artikeln zu versehen, aber keinen anderen Zwec Firma gesteht der 8. sellschaft ferner das? ngs zarbeiten alle der Daniel de Paß un der Küste des Po monagebiet be füehs Einverständnis darüber, daß d die Gesell chah bierdurch irg welche Rechte am Grund und Boden des Pomona⸗ ets oder an den Landungsstellen, noch irgend welche Handels⸗ ode tige Rechte erwirbt, außer denjenigen, die ihr durch dieses Ab⸗ men ausdrücklich zugestanden werden. § 4. Die Firma Daniel de Paß & Co. men nicht ein: das Grundeigentum, das . dungsstellen und das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung Mineralien als Diamanten und Edelsteine. Sie be baͤlt sich völlige Freiheit binsichtlich der Ausübung dieser Rechte vor, ver⸗ btet sich jedoch, sie weder zuüben noch die Ausübung H Dritte zu gestatten, wenn dad — die ordnungsmäßige Auf⸗ bung und Gewinnung von Edelsteinen gestört werden würde. Bei Zeinungsverschiedenheiten hierüber soll die Kaiserliche Bergbehörde Deutsch Südwestafrika entscheiden. 4 Die chaft hat an die Firma Daniel de Paß d dieses Abkommens geförderten Dtame nten Bruttoabg abe von acht Prozent des Verkaufs jes gilt auch für die im Pomonagebiet bisber Fbersgöcs; sollen in jeder auf Grund des gegenwärtigen
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schließt in dieses Ab Eigentumsrecht an der
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manten und verden, als
orden wären Die acht Prozent werden vom rechnet, und zwar ohne jeden Abzug für Re⸗ 8 die Regierung oder für die
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litoverkaufspreis 1 i 4 Spesen
e Abgabe ist fällig spaͤtestens acht
Tage, nachdem die D Diamantenregie oder die zuständige Behörde den Gegenwert 85 verkauften Steine von ihren Abnehmern erhalten hat. § 6. Die Minengesellschaft hat alle Diamanten und Edelsteine ordnungsmäßig an die zuständice Einlieferungsstelle abzuführen, damit sie nach Berlin geschickt und durch die Diamantenregie oder die zuständige Behörde verkauft werden. Ste wird die Diamantenregie oder die zuständige Behörde ermächtigen und anweisen, daß diese allmonatlich Duplikate oder Abschriften der Ei nlieferungs⸗ und Verkaufsahrechnungen an die von der Firma Daniel de Paß & Co. gemäß § 17 bekanntzugeb e Adresse schickt und die acht Prozent Abgabe an die Firma abführt Sollte die Diamantenregie oder die zuständige Behörde sich weigern oder die Uebersendung in einem Monat unte rlassen, so wird die Minengesellschaft für die eser Vereinbarung selbst Sorge
Erfüllung die tragen.
ge8 84 e Mineng gesellschaft wird über alle auf Grund dieses Abkommens ö und über alle an die Regie elngelieferten Diamanten und Edelsteine ordnungemäßige Aufstellungen machen und der Firma Daniel de Paß & Co. allmonatlich Abschrift dieser Auf⸗ stellungen übersenden. B
§ 8. Die Mineng gesellschaft wird alle Steuern, Zölle und Ab⸗ gaben jeder Art tragen (mit Ausnahme aller rin und Abgaben vom Grundeigentum sowie aller gegenwärtige oder künftigen Ein⸗ kommensteuern und Abgaben auf die . ite Abgabe von acht Prozent, die von der Firma Daniel de Paß & Co. zu tragen sind), die für die Aufsuchung und Gewinnung der Diamanten und Edelsteine und für die Ausübung „ ihr in diesem Abkommen verliehenen Rechte erhoben werden; sie träat ferner alle Abgaben, die auf den Diamanten und Fdelsteinen selbst und auf dem Verkauf durch die
egie oder die zuständige Behörde lasten.
Die Mineng esellj coft. wird alle gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, die jeweilig in steben und für sie bindend sind, erfüllen. Sie wird der Firma Dantel de Paß & Co. für alle vorerwähn nten Zahlunge Vnstor 5 und sie gegen alle An⸗ sprüche, die wegen Nichtzahlung oder wegen Nichterfüllung der gedachten Eese etze und Bestimmungen werden, schadlos halten.
§ 9. ie Mmem esellschaft wird 885 Frage, ob die Deutsche Regierung zur Auferlegung einer zehnprozentigen Förde erungsabgabe be errechtigt ist, zur gerichtlichen Entscheid ung bringen, ohne daß der Firma Daniel de Poß & Co. da aus irgendwelche Kosten entstehen. Sie soll jedoch auch ermächtigt sein, den Anspruch der Regierung nah ihrem Gutdünken im Wege des Vergleichs teilweise anzu⸗ wird die Gewinnnung von anderen Edelsteinen im Pomonagebiet in fach⸗
rationeller Weise betreiben und, abgesehen von Bem alt oder Behin derung durch unvermeidliche Er⸗ terbrechung oder 2 Verzögerung bet den Gewinnungs⸗ assen. Sie wird den Betrieb so sehr wie möglich 1 nicht mit einem etwaigen anderen Betriebe der
3 & Co. kollidiert.
1 soll auf Antrag einer der beiden Vertrag eien be Bergbehörde in Küderitbucht endgültig darüb entscheiden etrieb in fachmännischer und rationeller Wei erfolgt, sowi er, ob eine gerechtfertigte Unterbrechung oder Ve zögerung bei der veuinauagearzeiten vorliegt oder ob der Betrieb mit einem irma Daniel de Paß & Co. ig unzulässig er Weise en. Be rt “
Die Mineage ellschaft wird ohne vorberige schriftliche Zustimmung der Fi rma Dansel d e Paß X Co. keine Vereinbarungen treffen, durch die sie sich 5 einer Eins chränku g in der Gewinnung von Diamanten und Edelstein en verpflichtet. Einschränkungen, die auf Anordnung der deutschen Regierung erfolgen, fallen nicht unter diese Bestimmung.
Die Minengesellschaft wird der Firma Daniel de Paß & Co. oder einem von ihr bestellten; Vertreter das Recht einräumen, zu allen angemessenen Zeiten die Diamantenfelder zu betreten und die Betriebs⸗
anlagen zu besichtigen. — § 11. Die Minengesellschaft wird ohne vorherige schriftliche Abkommen und
Zustimmung der Firma Daniel de 22 & Co. dieses die ihr übertragenen Rechte nicht an Dritte weiter übertragen.
Unberührt bleiben die Bestimm ungen des § 21. 3
§ 12. Die Firma Danltel de Paß & C0. ist zur Bestellung eines sich dauernd im Schutzgebiet aufhaltenden Vertreters insoweit nicht verpflichtet, als es sich um die Aufsuchung und Gewinnung von Diamanten und Eefebns handelt. Die M inengesellschaft wird in denjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, die sich auf die Aussuchung und Gewinnung von Diamanten und Edelsteinen beziehen, für die 8f erford erliche Bestellung eines Vertreters Sorge
sellschaft
—. 268 —
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Minenge
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etwaigen aus der Nichterfüllung dieser Obliegenheit entstehenden Schaden. 8 1 98 § 13. Die Minengesellschaft trägt die Kosten, die durch die Vermeff ung und Vermarkung des Pomonagebiets und durch die Ueher⸗ Se. der Kartenanlage der Besitzurkunde vom 21. Januar 1895 in ie Natur entstanden sind, in zbesondere 8 2 die bierfür nof⸗ vendigen Arbeiten der Venbrvesfer⸗ Ebenso trägt sie alle ee Ausgaben und Spesen, die aus Anlaß der 5 Kaiserl⸗ 1—2* ez gs 4 gericht in Lüderitzbucht angeordneten Ermittlung des Wertes . Pomonagebiets für die Firma Daniel de Paß & Co. erwachsen sin oder erm vachsen werden. § 14. Sollten dritte Personen, sei es als Rechtsne ꝛchfolage zer der sogenannten Pomona Mining Companv. eines im Jahre 180 „ Kapstadt gebildeten, nicht inkorperierten Spyndikats, oder als Rech 7 nachfolger der früberen n Firma de Paß, Spence & Co. oder als Teil⸗ haber der Firma Daniel d e Paß & Co. oder der Firma de Paß & Co., irgendwesche 8 Ansprüche gegen die Minengesellschaft wegen der durch dieses Abkommen ihr übertragenen Rechte auf Diamanten und Edelsteine erheben, so verpflichtet sich die Firma Daniel de Paß & Co., die Mine ngesellscha⸗ t gegen alle de rartigen Forderungen und Ansprüche zu schützen und für jeden daraus entstehen den Schaden zu aften. 8 § 15. Sollte die vorerwähnte an die F 8 Paß & Co. zu zahlende Bruttoabgabe von acht Hrozent zu irgend einer Zeit drei Monate nach Fälliakeit ganz oder teilweise rückständig und einen Monat, nachdem die Minengesellschaft von der Firma gemahnt und zur Zahlung aufgefordert ist, weder bezahlt noch in Zweifelsfällen binterlegtk sein, so erreicht dieses Abkommen, sofern nicht die Firma Daniel de Paß & Co. etwas Gegenteiliges erklärt, sein Ende, und die übertragene Edelsteinbe rechtigung fällt ohne weiteres auf die Firma Daniel de Paß & Co. zurũ Dasselbe gilt, falls die Minengesellsch länger als neun aufeinanderfolgende Monate (Fälle von höherer Gewalt oder Behinderung durch; vermei Ereignisse ausgenommen) oder falls die Gesellschaft in Liquid oder Konkurs treten sollte. Im Falle der Liquidation 1 eine ord dnungsmaͤßige Abwicklung d Betrieseinrichtungen zu “ igung des Abko mmens und der Rückfall der Berechti gung erst 8 Monate nach Beginn der Liquidation ein. Die Firma Daniel de Paß & Co. ist aber schon früher berechtigt, ihrerseits die Edelsteingewinnung aufzunehmen, wenn die Minengesellschaft sie früher einstellen sollte. 1 In gleicher Weise tritt die Beendigung des Vertrags und der Rückfall der Cdelsteinberechtigung an die Firma Da 878 de Paß & Co. ein, sobald die Min engesellschaft die Berechtigung nach Maß⸗ gabe der Berggesetze verwirkt. 8 b 8 16. Rach 2 Beendigung dieses Abkommens sollen alle von der Minengesellschaft auf dem Pomonagebiet errichteten festen Gebäude alleinig ig Eigentum der Firma Daniel de Paß & Co. werden. Jede der beiden Vertragsparteien soll der anderen von eit schriftlich die Adresse anzeigen, g der sie Nachrichten er London erreichen. Alle auf dieses Abkommen sich be⸗ ziehenden Erklärungen als ordnungsmäßig gemacht, wenn sie, mit richtiger Adresse versehen, der betreffenden Partei durch einge⸗ schriebenen Brief übersandt worden oder ihr zugegangen sind. 68. Sed Vertragsartei soll auf Ersuchen der anderen Partei und auf deren Kosten alle zur Durchführung dieses Abkommens er⸗ forderlichen Maßregeln treffen. § 19. Für 889 rgendwelcher Art auf Grund di trags zwischen den Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern sind, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben ist, nur die Gerichte am Wohnort der beklagten Partei zuständig.
§ 20. Dieses Abkommen und alle in Gemäßheit dieses Ab⸗ kommens vorgenommenen Uebertragungen von Rechten sollen für die Rechtsnachfolger der Firma Daniel de Paß & Co. einerseits und die Rechtsnachfolger der Minengesellschaft anderseits bindend und gültig sein, und alle Rechte und Verbindlichkeiten Ueracs sollen demgemäß auf sie “ An den Bestimmungen des § 11 wird hierdurch
nichts geändert. § 21. Die Minengesellschaft verpflichtet sich, alle Rechte und
Verbindli keiten aus dem vorstehenden Abkommen an die als deutsche Kolonialgesellschaft zu errichte ende Pomong⸗ Diamanten⸗Gesel lschaft zu übertragen, wozu die Firma Daniel de & Co. bereits jetzt ihre ö“ ellschaf manten⸗Gesellschaft zu veranlassen, der Firma nel Paß & Co. die Uebernabhme aller Rechte und Verbind lich Abkommen noch besonders
Haft die Gewinnungsarbeiten unterbrechen sollte unvermeidbare ation
um der Minengesellschaft und Verwe S ihrer
es 5 17. Zeit zu
in Berlin ode
volton 89218
Sie haftet der Fi irma Daniel de Paß &. Cs o. eegencber für
“
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
ndheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
1.8⸗ röffentlichungen des Fatsebs 18 8 vom 14. August 1912.)
8 P est. reich. Unter pestverdächtigen Erscheinu ungen i r Matros se am 25. Juli ins Isolierspital gebracht bee. Besatzung desselben Dampfers, auf dem am 21. Juli se an Pest. erkrankt war. 5 Großbritanni ien. In Liverpool ist zufolge Mitteilung n 6. August bei einem siebenjährigen Knaben eine Erkrankung an llenpest festgestellt worden. 3 3 Aegvpten. Es erkrankten (starben) vom 27 f Jon bis 2,Ananft 2 Personen, davon 2 (2) in Mallan vi, je 2 (—) in gxa rien, Beba und Abu Kerkas, je 1 (— - in Damanhur
tisch Ostindien. In den beiden Wochen vom 23. Juni Juli wurden 317 + 368 Erkrankungen und 251 + 266 Todes⸗ ean der Pest gemeldet. Von den 517 Todesfällen kamen 130 die Präsidentschaf Bombay (davon auf die Stadt mbay 42 , 124 auf Burma (davon auf die Städte Rangun Moulmein 51 und 27), 108 auf das Punjabgebiet, 56 au har und Orissa, 35 auf den Staat Mysore, 94 auf die reinigten Provinzen, 19 auf Bengalen (sämtlich auf lkutta) ). sh auf die Präͤsidentschaft Madras, 6 auf Kaschmir 5 auf Pat utana mit Aimer Merwara. n9 n 23. Juni bis 6. Juli. 85 und 118 Todesfälle. afrika. Zufolge Mitteilung vom 29. Juni sind 6, 29. Mai 2 weitere Personen an der Pest ge⸗
nd Tukh Bri
142 Erkrankungen
örben. 1 Porto Rie .Juli mhscg und 1. T 29.
wurden in Carolina 1 Er⸗ FZuli in San Juan 1 und in
ini in Iquique 7 Erkrankungen
Cholera.
Rußland. Nach dem amtlichen Ausweis Nr. 1 sind vom 14. 20. Juli 3 Erkrankungen, davon 2 in der Stadt Astra chan eginn der J und 1 in der Stadt Wite bsk
Epidemie: 11. Juni] 1 S .Julij, ferner vom 21. bis 27. Juli 10 Erkrankungen (un odesfall), im Kreise
davon 8 (1) in der Stadt und 2 (—)
5 k 127. Julis gemeldet worden. Die Gesamtzahl der bisbher
in Erkrankungen (und Todesfälle) betcägt 15 (2), wovon ie Stadt Astrachan kamen. “
na. Der Hafen Swatau ist am 12. Juli für choleraver⸗
rklärt worden. Die tägliche Zahl der Todesfälle an Cholera
fecbs wird von chinesischer Seite auf etwa 30 angegeben. Be⸗ rs zahlreich sind die Erkrankungen unter den chinesischen Truppen.
Gelbfieber. 16. bis 29. Juni in Manaos 7
Zufolge Mitteilung vom 18. Juni soll die Epidemie in sein.
rasilien. Vom C hile. lla stark im Abnehmen begriffen
Pocken. 8 M In der Woche vom 4. bis 10. August
Reich. russischen Auswanderer in Bremen
rbeankung bei einem
I bis 3. August je 1 Erkrankung antinopel) zugereisten Arbeiter) und
23. Juni
Birdn2 Britif ch Sütafifka. zufolge Mitteilung vom 29.
Vam 8
6. Juli 1 Erkrankung und
Im E Stadtgebiet von Durban hat Junt in den letzten Monaten ein Pocken⸗ ausbruch, bauptsächlich unter In de 9 und Mauri tianern, stattgesunden. Es sind 22 Erkrankungsfälle zur Kenntnis 88 Behörden gelangt; doch wurden Neuerkrantungen eit einer Woche nicht mehr, gemeldet.
Fleckfieber. ch. Vom 28. Juli bis 3. August 35
Genickstarre. Weoche vom 28. gemeldet w orden. bis 27. Juli 1 Erkrankung in
Erkrankungen
Juli bis 3. August
Hreußen. In der
1 Erkrankung in Berlin Oesterreich. Vom 21. Stadt Krakau. Spinale Kinderlähmung. Preußen. In der Woche vom 28. Juli bis 3. August Frkrankungen (und 2 Todesfälle) in folgen den Regieru zirken lund Kreisen] gemeldet worden: Landespolizeibezirk erlin 1 Stadt Berlin], Reg.⸗Bez. hdere 4 (2) [Dortmund aedh Düßseldorf 2 2 [Duisburg, Mülheim a. d. R.], Oppeln 1 attowitz Land]. . Verschiedene Krankheiten.
n: Moskau 1, St. Petersburg 5, Warschau 4 Todes⸗ he 4, .“ 2, St. Peter ars 6, Warschau (Kranken⸗ häuser) 3 Erkrankungen; Varizellen: New York 138 Er⸗ herirtes este Fleckfieber: St. Petersburg, Warschau je 1 Todes⸗ fall; Odessa 2, St. Petersburg 2 Warschau (Krankenhäuser) 10 Er krankungen; Rückfallfieber: Odessa 8, Warschau (Krankenhäuser) 1 Erkrankungen; Milzbrand: Rom 1 Todesfall; Reg. Bezirke
Allenstein 1, Schleswig 3 Erkrankungen; Tollwut: Odessa 1 Todes⸗
sind
schriftlich “
fall; Influenza: London 1, Moskau 3, New York 2, St. Peters⸗ burg 3, Rom 2 Todesfälle; Odessa 47 Erkrankungen; Genickstarre: Christiania New York 6, Wien 1 Todesfälle; Christiania, Kopenhagen je 1, New York 7, Wien 3 Er rkrankungen; Fleisch⸗ vergiftung: Reg.⸗Bezirke Frankfurt, Mäapebnrg je 1 Todes⸗ fall; Reg. Bezirke A lachen 11, Magdeburg Erkrankungen. Mehr als ein Zehntel Zaller Gestorbenen ist an Scharlach Durchschnit tt aller deutschen Berichtsorte 1895/1904: 1,04 %) gestorben in Beuthen — Erkrankungen wurden gemeldet in Berlin 36, in den
Reg.⸗ Bezirken D Düsseldorf 149, Oppeln 110, in Hamburg 31 Anterdam (31. Juli bis 6. August) 58, Bu apest 43, Kopenhagen 26, London
5 Peters⸗ user) 175, New York 293, Odessa 23, Paris 124, Pet ro⸗ G 1 und Röteln (1895/1904:
rg 38 Wen h“ 11 vnh 0%) gestorben in Mülbeim a. Rh. — Erkran⸗ kungen wurden angezeigt im Reg.⸗Bez. Posen 62, in Ham⸗ burg 46, Budapest 89 Spegag⸗ n 47, London (Krantenhänser) 122, New York 987, Odessa 26, Paris 117, St. Petersburg 1. 56, I 66; an FHeebuster gestorben in Linden, Remscheid — Fr⸗ krankungen kamen zur Meldung. in Kopenhagen!: 35, London (Franfen⸗ häuser) 34, New York 42, Odessa 46, Wien 21. Ferner wurden Er⸗ krankungen gemeldet an: Diphth erie und Krupp im Landes⸗ volizeibezi ke Berlin 119 (Stadt Berlin 68), in Hamburg 71, London (Krankenhäuser) 124, New York 328, Paris 38, „St. Peters⸗ burg 30, Prag 23, Wien 39; Typhus im Reg.⸗Bez. Arnsberg 42,
in New York 34, Paris 87, St Petersburg 84.
Nr. 731 der volkswirtschaftlichen Zeitschrift „Die Sparkasse“, amtliches Fachblatt des Deutschen Sparkassenverbandes (Geschäfts⸗ führer: Justizrat L. Götting in Hildesheim), hat u. a. folgenden Inhalt: Merktafel. — Bekannt tmach hungen der Sparkassenverbände Ost⸗ und Westpreuß ßens, Hessen⸗Nassau, Waldeck. — Aufruf des Ver⸗ bandes zum Schutze des deutschen Grundbesitzes und Realkredits nebst Ersuchen an die Verbandssparkassen. — Erfahrungen der Spar kassen auf dem Gebiete des Hypothekenrechts. — Die Bedeutung der Spar⸗ kzifß für Kapitalmarkt. — Gerichte kostenmarke en. — “ .
virtschaftlichen und sozialen ees und Nachteile der Aktien⸗ gesellschaften. — Baꝛ kwesen und Politik. — Die Ergebnisse der deutschen Sparkassen im Jahre 1911. — Sparkasse enwesen. Spar⸗ kassengesetz in Preußen. Spareinrichtungen der Firma Krupp. Steuerzahlung d die Sparkasse. Bargeldloser Zahlungsvertehr. Sparautomaten in Pflichtfortbildungsschulen. Sparbücher für Neu⸗ geborene. Aus Württemberg. — Geld⸗ und Kreditwesen. Geld⸗ vermittlungsstellen. Das verlorene Lotterielos. — Versicherungswesen. Entwicklung des Hastpflichtrisikos. — Genossenschaftswesen. Die Nieder⸗ Modauer Svparkasse. Offene Ste ellen.