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berg), v. Uhamter⸗Glisezineki (Münsterberg), Oberlt. der
““
„Befördert: Miltsch (Weimar), Oberlt. der Res. des Ulan. Regts. Graf Haeseler (2. Brandenburg.) Nr. 11, zum Rittm., Klausa (I Cassel), Lt. der Res. des 2. Westfäl. Feldart. Regts. Nr. 22, zum Oberlt.; zu Lts. der Res.: die Vizefeldw. bzw. Vize⸗ wachtm.: Geyer (Mühlhaufen i. Th), des Inf. Regts. Hessen⸗ Homburg Nr. 166, Büff (Marburg), des 1. Oberelsäss. Inf. Regts. Nr. 167, Hoffmann (Memingen), des 2. Karhess. Feldart. Regts. Nr. 47; zu Oberlts.: die Lts. der Res.: Nüssle (Karls⸗ ruhe) des 2. Bad. Gren. Regts. Kaiser Wilhelm 1. Nr. 110, Burger (Karlsruhe) des 9. Bad. Inf. Regts. Nr. 170, Liese (Stockach) des 4. Lothring. Feldart. Regts. Nr. 70; die Lts.: Hauser (Offenburg) der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Mohr (Mannheim) der Landw. Kav. 1. Aufgebots, Specht (Donau⸗ eschingen) der Landw. Feldart. 1. Aufgebots; zu Lts. der Res.: die Vizefeldw. bzw. Vizewachtm.: Adamczewski (Mannheim) des Inf. Regts. von Lützow (1. Rhein) Nr. 25, Grüneisen (II. Mülhausen i. E.), Stehle (Mannheim), des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wil⸗ helm Nr. 112, Werz (Stockach), des 7. Bad. Inf. Regts Nr. 142, Moufang (Heidelberg), des 2. Bad. Drag. Regts. Nr. 21, Goetz Danaueschingen), Weill (Heidelberg), des 4. Bad. Feldart. Regts. tr. 66; Künkele (Straßburg), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, zum Oberlt., Twelbeck (Graudenz), Oberlt. der Landw. Inf. 1. Auf⸗ gebots, zum Hauptm., Gohlke (Willy) (Graudenz), Lt. der Res. des Ulan. Regts. von Schmidt (1. Pomm.) Nr. 4, zum Oberlt. Angestellt: Wannow (Neustadt), Lt. der Landw. a. D., zuletzt in der Landw. Feldart. Feldart. 1. Aufgebots, als Lt. mit Patent 9. März 1901 bei den Offizieren der Landw. Feldart. 1. Auf⸗ gebots.
Befördert: zu Oberlts.: die Lts.: Remy (Hanau) der Res. des 9. Rhein. Inf. Regts. Nr. 160, Weil (1 Darmstadt), Goebel (Frankfurt a. M.) der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Engelmann ( Darmstadt) der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, Martin (Wies⸗ baden) des Landw. Trains 1. Aufgebots; zu Lts. der Res.: die Vize⸗ feldwebel: Reich (Hanau), des 1. Bad. Leibgren. Regts. Nr. 109, Weise (Hanau), des Inf. Leibregts. Großherzogin (3. Großherzogl. Hess.) Nr. 117, Krahl (Hanau), des 5. Lothring. Inf. Regts. Nr. 144, Hoffmann, Keßler (Hanau), des Inf. Regts. Hessen⸗ Homburg Nr. 166.
Versetzt: Rath (I Darmstadt), Lt. der Landw. Inf. 1. Auf⸗ gebots, zu den Res. Offizieren des 9. Rhein. Inf. Regts. Nr. 160.
Befördert: Berg (Braunsberg), Lt. der Res. des 2. Lothring. Inf. N Nr. 131, zum Oberlt.
Versetzt: Görg (Brauneberg), Lt. der Res. des Kulmer Inf.
Reri. Nr. 141, zu den Res. Offizieren des Westpreuß. Trainbats. r. .
Befördert: Molly (Kreuznach), Lt. der Landw. Feldart. 1. Auf⸗ gebots, zum Oberlt; zu Oberlts.: die Lts. der Res.: v. Münch deEs-Ae c8 des Brandenburg. Jägerbats. Nr. 3, Breuer (Straß⸗
urg) des Magdeburg. Jägerbats. Nr. 4, Graf v. Bocholtz⸗
Asseburg (Paderborn) des Westfälischen Jägerbats. Nr. 7, Horn (VI Berlin) des Hannoverschen Jägerbats. Nr. 10; zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel: Schmalfuß (Hannover), des Brandenburg. Jägerbals. Nr. 3, Melsheimer (Samter), des Magdeburg. Jägerbats. Nr. 4, Steinhoff (Hildesheim), des Hannov. Jägerbats. Nr. 10, Meyer (Marburg), des Kurhess. Jäger⸗ bats. Nr. 11, Rose (Schlettstadt), Schauenburg (VI Berlin), der Maschinengewehrabteil. Nr. ,0; zu Oberlts.: die Lts. der Res.: Weinand (Eduard) (11 Cöln), Hamilton (Magdeburg) des Westfäl. Fußart. Regts. Nr. 7, Dinkelacker (V Berlin) des Hohenzollern. Fußart. Regts. Nr. 13; Schalk (Mainz), Vizefeldw., zum Lt. der Res. des Fußart. Regts. General⸗Feldzeugmeister (Brandenburg.) Nr. 3.
Versetzt: Doering (Arnold) (Swinemünde), Lt. der Res. des 2. Westpreuß. Fußart Regts. Nr. 17, zu den Res. Offizieren des Fußart. Regts. von Hindersin (1. Pomm.) Nr. 2.
„Befördert: zu Oberlts: die Lts. der Res; Braatz (I. Ham⸗ burg), Damm (Cottbus) des 1. Westpreuß. Pion. Bats. Nr. 17, Witte ( Braunschweig), Strohmeyer (Sangerhausen) des 2. Westpreuß. Pion. Bats. Nr. 23; zu Lis. der Res.: die Vizefeld⸗ webel: Gieseking (Minden), des Hannov. Pion. Bats. Nr. 10, Minthe (Mainz), des 2. Nassau. Pion. Bats. Nr. 25; Schulze (Sondershaufen), Vizefeldw., zum Lk. der Landw. Pioniere 1. Auf⸗ 2 27229 „aaneo0nen Ieö— “
Versetzt: Meurice (Magdeburgj, Lt. der Res. des 2. Lothring. Pion. Bats. Nr. 20, zu den Res. Offizieren des Magdeburg. Pion. Bats. Nr. 4, Karbe, Lt. der Landw. Pioniere 1. Aufgebots, früher im Gardepion. Bat., zu den Offizieren der Gardelandw. Pioniere 1. Aufgebots.
Befördert: zu Oberlts.: die Lts.: Kleiber (Gumbinnen) der Res. des Eisenbahnregts. Nr. 2, Bourel (II Cöln) der Res. des Telegraphenbats. Nr. 3, Törpisch (1V Berlin) der Landw. 1. Auf⸗ gebots der Eisenbahnbrig.; zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel: Leh⸗ mann (Münsterberg), Weiß (Samter), des Eisenbahnregts. Nr. 3.
Abschiedsbewilligungen:
Der Abschied bewilligt: Richert (Hildesheim), Hauptm. der Res. des Gardefüs. Regts., Kullrich (IV Berlin), Hauptm. der Res. des Königin Augusta Gardegren. Regts. Nr. 4, v. Skorzewski (Schrimm), Rittm. der Res. des Gardekür. Regts., Kiesling (Weimar), Rittm. des Gardelandw. Trains 1. Aufgebots, — allen vier mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Wagner (Oels), Oberlt. des 2. Aufgebots des 1. Gardelandw. Regts., Thieheuer (Hagen), Oberlt. des Gardelandw. Trains 2. Aufgebots, Thelen (IV Berlin), Lt. der Res. des Gardetrainbats., Schottmüller (IV Berlin), Lt. des 2. Aufgebots des Garde⸗Füs. Landw. Regts. Braemer Hh. Rittm. des Landw. Trains 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuntform Schweighoefer (Rastenburg), Oberlt. der Landw. Feldart. 2. Auf⸗ gebots, Reisch (I Königsberg), Lt. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, Müller (Bromberg), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Neumann (Anklam), Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, — beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, v. Stumpfeld⸗Lillienanker (Stralsund), Oberlt. der Res. des 2. Pomm. Ulan. Regts. Nr. 9, Becker (Erich) (Stralsund), Lt. der Res. des 6. Bad. Inf. Regts. Kaiser Friedrich III. Nr. 114, Wiehler (Potsdam), Hauptm. der Res. des 1. Ostpreuß. Feldart. Regts. Nr. 16, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Seiffert (Brandenburg a. H.), Oberlt. der Landw Inf. 1. Aufgebots, Janssen, Kleinhans (II Berlin), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, letzterem unter Verleihung des Charakters als Hauptmann und mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 2. Hannov. Inf. Regts. 111b Stahl (VI Berlin), Herrmann (Küstrin), Oberlts. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, Schleiffer (III Berlin), Lt. der Res. des Inf. Regts. Graf Kirchbach (1. Niederschles.) Nr. 46, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeunfform, Lampe (II Berlin), Lt. der Res. des Braunschweig. Inf. Regts. Nr. 92, Birkholz (IV Berlin), Lt. der Res. des Niederschles. Trainbats. Nr. 5, Wagner (1V Berlin), Lt. der Res. des Großherzogl. Hess. Train⸗
bats. Nr. 18, Hedde (I Berlin), Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots.
Vonberag, Zippe (III Berlin), Lts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Frhr. v. Bock (Torgau), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Adam (Bernburg), Lt der Res. des 4. Thüring. Inf. Regts. Nr. 72, Loesener (Sangerhausen), Lt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Kley (Neutomischel), Hauptm. der Res. des Braunschweig. Inf. Regts. Nr. 92, Ronge (Hirschberg), Hauptm. der Res. des 2. Oberschles. Feldart. Regts. Nr. 57, — beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Unfform, Hegen⸗ scheidt (Muskau), Oberlt. der Res. des Hus. Regts. Graf Goetzen (2. Schles.] Nr. 6, v. Wiedebach u. Nostitz⸗Jänken⸗ dorf (Muskau), Oberleutnant der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, v. Knebel Doeberitz (Kosten), Lt. der Res. des Kür. Regts. Königin (Pomm.) Nr. 2, Seydel (Görlitz), Neuschäffer (Hirsch⸗
Linde (Posen), Lis. der Landw. Inf. 2. Auf 11,8 andw.
Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Armeeuniform, Weinschenck (Rybnik), Lt. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, Meinecke (1 Breslau), Lt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Lichtenber (Barmen), Hauptm. der Res. des Feldart. Regts. von Scharnhorst (1. Hannov.) Nr. 10, Nebelung (I Dortmund) Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, — beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Saarmann (II Dortmund), Hauptm. der Landw. Inf 2. Aufgebots, Koch, van Senden (Düsseldorf), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots; dem Oberlt. van Senden mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armee⸗ uniform, Jung (Düsseldorf), Oberlt. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, Burris (Hagen), Lt. der Res. des 5. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 53, Sievers (Hagen), Lt. der Res. des Thüring. Ulan. Regts. Nr. 6, Schneider (FKriedrich) (Düsseldorf), Leutnant der Reserve des 1. Rhein. Trainbats. Nr. 8, Jaeger (Hagen), Lt. der Res. des Bad. Trainbats. Nr. 14, Küpper (Gelsenkirchen), Lt. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, Andreas (Hagen), Lt. des Landw. Trains 1. Auf⸗ gebots, Klocke (Koblenz), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Schneider (Aachen), Rittm. des Landw. Trains 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Hisgen (II Trier), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Mietan (Lübeck), Hauptm. der Res. des Gren. Regts. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Untform, Stohlmann (II Hamburg), Rittm. der Res. des Schleswig⸗Holstein. Trainbats. Nr. 9, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Mertner (Flensburg), Oberlt. der Res. des 3. Westpreuß. Inf. Regts. Nr. 129, Lehmann (I1 Altona), Tilse (Rostock), Oberlts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Seitz, Potente (Lübeck), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, letzterem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Schirrmacher (II Hamburg), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Bruhn (Kiel), Lt. der Landw. Kav. 2. Auf⸗ gebots, Schwaar (Schwerin), Lt. der Landw. Feldart. 2. Auf⸗ gebots, Wiebrecht (1 Braunschweig), Grütter (Lingen), Oberlts. der Landw. Inf 2. Aufgebots, letzterem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Meyer (Hildesheim), Oberlt. der Landw. Feldart 2. Aufgebots, Hoppenstedt (Lüneburg), Lt. der Res. des Ostfries. Feldart. Regts. Nr. 62, Frhr. v. Corn berg (Hersfeld), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Witt (Erfurt), Hauptm der Landw. Inf. 2. Aufgebots — beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Seibel (Arolsen), Lt. der Res. des 2. Kurhess. Feldart. Regts. Nr. 47, Rothenbücher (Lörrach), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgehots, Straub (Donaueschingen), Leutnant der Landwehrinfanterie 2. Aufgebots, Ives (Siraßburg), Leutnant der Reserve des Schleswig⸗Holstein. Drag. Regts. Nr. 13, Tropp (Höchst), Lt. der Res. des 2. Kurhess. Feldart. Regts. Nr. 47, Boyman (Wiesbaden), Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Fiebelkorn (Hannover), Wahl (Hildesheim), Wendt (Neustadt), Oberlts. der Landw. Jäger 2. Aufgebots, Wehner (Gleiwitz), Oberlt. der Res. des Niederschles. Pion. Bats. Nr. 5, Schwens ky (1V Berlin), Hauptm. der Res. des Telegraphen⸗ bats. Nr. 1, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Blohm (II Altona), Oberlt. der Gardelandw. 2. Aufgebots der Feldart Schießschule, ausnahmsweise mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform.
Im Veterinärkorps. Im Beurlaubtenstande.
Befördert: Dr. Jost (V Berl in), Oberveterinär der Res., Dr. Peters (Mainz), Oberveterinär der Landw. 1. Aufgebots, — zu Stabsveterinären, Leidig (Schneide mühl), Veterinär der Res., zum Oberveterinär, Achenbach (Gumbinnen), Thun (Hannover), Unter⸗ veterinäre der Res., zu Veterinären.
Nachgenannte Vetertnärbeamte a. D. als Veterinäroffiziere bei der Landw. 1. Aufgebots angestellt: Lück (Soest), charakteris. Stabs⸗ veterinär a. D., zuletzt Oberveterinär beim 2. Westfäl. Feldart. Regt. Nr. 22, als Stabsveterinär mit einem Patent vom 15. Juli 1909 — unmittelbar hinter dem Stabs⸗ peterinär Herffurth beim Ulan. Regt. Kaiser Alexander II. von Rußland (1. Brandenburg.) Nr. 3; die Oberveterinäre a. D.: Schmidt (Hirschberg), zuletzt beim Hus. Regt. von Zieten (Branden⸗ burg.) Nr. 3, als Oberveterinär mit einem Patent vom 6. August Jö821. P. Se. (X. Berlin), Juletzt beim Lottpng, 8 veinbat. ʒNr. 16, als Oberveterinär mit einem Patent vom 16. November 1896 — un⸗ mittelbar hinter dem Oberveterinär Spitzer der Landw. 2. Aufgebots (Neustettin). 1
Der Abschied bewilligt: Wolfram (I Bochum), Oberveterinär der Res., 8 (Offenburg), Maaß (Potsdam), Oberveterinäre der Landw. 1. Aufgebots, Loderhose (Höchst), Dogs (Konitz), Ober⸗ veterinäre der Landw. 2. Aufgehoobzsz.
Königlich Baͤyerische Armee.
München, 18. Oktober. Im Namen Seiner Majestät des Königs. Seine Kent Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, haben Sich mit Aller⸗ höchster Entschließung vom 17. d. M. bewogen gefunden, nachstehende Personalveränderungen Allergnädigst zu verfügen:
mit der gesetzlichen Pension zur Disp. zu stellen: den Major Stautner, Bats. Kommandeur im 15. Inf. Regt. König Friedrich August von Sachsen, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 11. Inf. Regts. von der Tann, den Hauptm. Bechtold, Komp. Chef im 5. Inf Regt. Großherzog Ernst Ludwig von Hessen, mit der Erlaubnis zum Forttragen der bisherigen Uniform, beide mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen;
den Abschted mit der gesetzlichen Pension zu bewilligen: dem Major Frhrn. v. Mauchenheim gen. Bechtolsheim, Abteil. Kommandeur im 6. Feldart. Regt. Prinz Ferdinand von Bourbon, Herzog von Calabrien, mit der Erlaubnis zum Forttragen der bis⸗ herigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen;
den Abschied unter Fortgewährung der Pension zu bewilligen: dem Obersten z. D. Renz, Adjutanten bei der Kriegsakademie und Bibliothekar bei der Insp. der Militärbildungsanstalten, dem Major z. D. Alexander, beiden mit der Erlaubnis zum Forttragen der dücSigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen
zeichen;
den Abschied aus dem aktiven Heere mit der gesetzlichen Pension zu bewilligen: dem Oberlt. Späth des 16. Inf. Regts. Großherzog Ferdinand von Toskana unter Ueberführung zu den Res. Offizieren seines Truppenteils und unter Verleihung der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst;
zu entheben: von der Stellung als Kommandeur des Landw. Bezirks Neustadt a. H. den Oberstlt. z. D. Ertl mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 13. Inf. Regts. Franz Joseph I., Kaiser von Oesterreich und Apostolischer König von Ungarn, von der Verwendung beim Topographischen Bureau des Generalstabes den Oberstlt. z. D. Weißenberger mit der Erlaubnis zum Forttragen der bisherigen Uniform, von der Stellung als Bezirksoffizier die Majore z. D. Krieger beim Bezirkskommando Kaiserslautern mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 13. Inf. Regts. Franz Joseph I., Kaiser von Oesterreich und Apostolischer König von Ungarn, Flach beim Bezirkskommando Ludwigshafen mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 9. Inf. Regts. Wrede, sämtliche mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen, vom Kommando als Aufsichts⸗ 9 an der Kriegsschule den Oberleutnant Dihm des 9. Feld⸗ art. Regts.; f.
zur Reserve zu beurlauben: die Fähnriche Häffner des 3. Inf. Regts. Prinz Karl von Bayern, Johann Ritter v. Poschinger des 1. Ulan Regts. Kaiser Wilhelm II., Kö ig von Preußen;
zu ernenen: zum Kommandeur des Landw. Bezirks Neustadt a. H. den Major z. D. Renk, zum Adjutanten bei der Kriegs⸗ akademie und zum Bibliothekar bei der Insp. der Militärbildungs⸗ anstalten den Major z. D. Frhrn. Lochner v. Hüttenbach, zum Bezirksoffizier beim Bezirkskommando Kaiserslautern den Hauptm. 3. D. Bertram, zum Bezirksoffizier beim Bezirkskommando Lud⸗
1 2 8 *
wigshafen den H Weller, Kemp. Chef im 11. Inf. Regt 1n. 5 Tann, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pensio
zu versetzen: die Hauptleute Lehmann, Battr. Chef im 12. Feldart. Regt., zum 2. Feldart. Regt. Horn, Wand, Battr Chef im 2 Feldart. Regt. Horn, zum 12. Feldart. Regt., beide gleicher Eigenschart, Wagner, kommandiert zum Bekleidungsamt II. Armeekorps, als Mitalied zu diesem Bekleidungsamt, die Zeug⸗ hauptleute Ploß vom Art. Depot Ingolstadt zum Art. Depo Germersheim, Sz eidratus vom Art. Depot Germersheim zum Art. Depot Ingolstadt;
zu ess ecg⸗ zum Fähnr. den Fahnenjunker, Unteroff. Joseph
Reber des 9. Inf. Regts. Wrede; 18 1 zu kommandieren: den Oberlt. Thelemann, Regts. Adjutante
im 11. Feldart. Regt., als Aufsichtsoffizier zur Kriegsschule;
zuzuteilen 8 Topographischen Bureau Major z. D Frank; 8 1 Disp. zu stellen: den Obersten a. D. Pfülf;
des Generalstabs
zu verleihen: dem Lt. a. D. Eberle ausnahmsweise die Aussicht
auf Anstellung im Militärverwaltungsdienst. 1 An (Stell des Lts. Blumröder des 7. Inf. Regts. Prinz
Leopold wurde Oberlt. Pfannenstiel des 1. Jägerbats. Prinz
Ludwig zur Königl. preuß. militärtechnischen Akademie kommandiert.
XIII. (Königlich Württembergisches) Armeekorps. Offiziere, Fähnriche usw.
Schlo riedrichshafen, 18. Oktober. v. Stroebel, Oberst z. 8 * Kommandeur des Landw. Bezirks Reutlingen, in gleicher Eigenschaft zum Landw. Bezirk Stuttgart versetzt. S ommer, Major z. D. und Bezirksoffizier beim Landw. Bezirk Reutlingen, zum Kommandeur dieses Landw. Bezirks, Ziegler, Oberstlt. z. D., zuletzt Bats. Kommandeur im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Leon⸗ berg, — ernannt. Menzel, Hauptm. beim Stabe des 10. Inf. Regts Nr. 180, zum überzähl. Major befördert. v. Breuning, Hauptm. beim Stabe des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, zum Komp. Chef ernannt. 1“
Schwab, überzähl. Hauptm. im Gren. Regt Königin Olga Nr. 119, tritt zum Stabe des Regts. über. Frhr. Göler v. Ravensburg, Oberlt. im Inf. Regt. König Wilhelm I. Nr. 124, behufs Verwendung als Assist. bei der Gewehrprüfungs⸗ kommission nach Preußen kommandiert.
Zu Oberlts. werden befördert: die Lts.: Hannwacker an der Unteroff. Schule in Marienwerder, Marggraff an der Unteroff. Schule in Weißenfels, Hauber im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, Korinski im Inf. Regt. Kaiser Wilbelm, König von Preußen Nr. 120, Kopf (Erich) im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, Abele, Quellhorst im Inf. Rent. König Wilhelm I. Nr. 124, Ziegler im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Renk, Sperrle im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden.
Zobel, Lt., bis 31. Oktober d. J. in der Schutztruppe für Kamerun, mit dem 1. November d. J. im Armeekorps, und zwar im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120 wieder⸗ angestellt. Klotz, Hauptm. im Kriegsministerium, zum Major be⸗ fördert. Schmidt, Lt. im 4. Feldart. Regt. Nr. 65, Hahn, Lt. im Trainbat. Nr. 13, — zu Oberlts. befördert. Junge, Zeughauptm. bei der 1. Art. Depotdirektion, behufs Ueberweisung zum Art. Depot in Metz in dem Kommando nach Preußen belassen. v. Dinkelacker, Oberst und Kommandeur der Pioniere VII. Armeekorps, unter Enthebung von dem Kommando nach Preußen in Genehmigung seines Abschieds⸗ gesuches mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt und zum
O
Kommandanten des Truppenubungsplatzes Münsingen ernannt. Hoch⸗ stetter, Lt. im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, auf sein Gesuch zu den Res. Offizieren des Regts. übergefühnt. Böhler, überzähl. Hauptm. im 2. Feldart. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, mit der E laubnis zum Tragen der Regts. Uniform der Abschied mit der gesetzlichen Henfian bewilligt.
Von ihrer Dienststellung auf ihr Gesuch enthoben: v. Renner, Gen. Major z. D. und Kommandant des Truppenübungsplatzes Münsigen, v. Sprößer, Oberst z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Stuttgart, unter Verleihung des Charakters als Gen. Major, v. Heider, Oberstlt. z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Leonberg, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Inf. Rzis. Alt⸗Württemörrg Nr. 12 5 Znö
Parlamentarische Nachrichten.
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ver⸗ pflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungs⸗ schulen in den Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig⸗Holstein, Westfalen sowie in der Rheinprovinz und in den Hohenzollernschen Landen,
ist nebst Begründung dem Herrenhause zugegangen. Er hat den nachstehenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie für die Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig⸗Holstein, Westfalen sowie für die Rheinprovinz und die Hohenzollernschen Lande was folgt: ö“
Einziger Paragraph.
(1) Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann für
die nicht mehr schulpflichtigen, unter 18 Jahre alten männlichen Personen für drei aufeinander folgende Winterhalbjahre die Ver⸗ pflichtung zum Besuch einer ländlichen Fortbildungsschule begründet werden.
(2) Im gleichen Umfange kann in den Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Westfalen sowie in der Rheinprovinz und in den Pohenzollernschen Landen für Gutsbezirke mit Zustimmung des Guts⸗ besitzers anf Antraa des Gutsvorstehers durch Beschluß des Kreis⸗ ausschusses die Verpflichtung zum Besuch einer ländlichen Fortbildungs⸗ schule begründet werden.
(3) In der Provinz Schleswig⸗Holstein kann die Verpflichtung zum Besuch einer ländlichen Fortbildungsschule in dem im Abs. 1 begrenzten Umfang auch durch Beschluß des Kreisausschusses für sämtliche oder einzelne Landgemeinden und Gutsbezirke eingeführt werden. Ein derartiger Beschluß bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidenten.
(4) In dem Statut (Abs. 1) oder dem Beschlusse (Abs. 2, 3) sind die zur Durchführung der Verpflichtung erforderlichen Bestim⸗ mungen zu treffen, namentlich über die zur Sicherung eines regel⸗ mäßigen Schulbesuches den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vor⸗ mündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen, über die Ordnung in der Fortbildungsschule und ühber die Fürsorge für ein gebührliches Verhalten der Schüler. Die Zeiten für den Unterricht sind vom Gemeindevorstand und in den Fällen der Absätze 2, 3 vom Kreis ausschusse festzusetzen und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
(5) Von der Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule ist befreit, wer die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen eilitär⸗ dienst erworben hat, ferner, wer eine deutsche Innungs⸗, Fach⸗ oder andere Fortbildungsschule besucht oder einen entsprechenden anderen Unterricht erhält, sofern dieser Schulbesuch oder Unterricht von dem Regierungspräsidenten als ein ausreichender Ersatz für den allgemeinen Fortbildungsunterricht anerkannt wird. Die Bestimmung weiterer Ausnahmen durch das Statut ist zulässig.
(6) An Sonntagen darf Unterricht nicht erteilt werden.
72) Mit Geldstrafe bis zu 20 ℳ und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall wird bestraft, wer den vor⸗ stehenden oder den durch stimmungen zuwiderhandelt.
Hohenzollern..
2. I.. Fortbildemgsschulen dort, vo⸗eA. ongezeigt. Irche2bsbeesünzen zu
Statut oder Beschluß erlassenen Be⸗ 8 8 XAXX“
” “ 11 “ 7* “ 18 4 5 “ In der diesem Gesetzentwurf beigegebenen Begründ wird ausgeführt:
Die Schaffung einer gesetzlichen Unterlage für die Einführung der Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen in der Provinz Hessen⸗Nassau durch das Gesetz vom 8 August 1904 (Gesetz⸗ samml. S. 242) hat sich als ein wirksames Mittel zur Förderung des ländlichen Fortbildungsschulwesens erwiesen. Infolge mehrfacher Anregungen ans dem Hause der Abgeordneten sind die gleichen Anodnungen durch die Gesetze vom 25 Januar 1909 (Gesetzsamml. S. 7) und 2. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 129) für die Provinzen Hannover und Schlesien getroffken worden. Neuerdings haben die zur Wahrnehmung der provinziellen, insbesondere der ländlichen Interessen berufenen Organe der Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig⸗Holstein, Westfalen und der Rheinprovinz sowie die kommunalständische Ver⸗ tretung der Hohenzollernschen Lande den Erlaß gesetzlicher Vorschriften zur Einführung des Besuchszwanges durch die Gemeinden oder die Kreisqusschüsse auch für ihre Gebiete beantragt. Diesen Wünschen wird durch den hiermit vorgelegten Gesetzentwurf entsprochen.
b Gelegentlich früherer Verhandlungen beider Häuser des Landtags
ist auf die Notwendigkeit eines planmäßigen Ausbaues der ländlichen Fortbildungsschule mehrfach hingewiesen worden. Die Feststellung, daß durch die ländliche Fortbildungsschule die sittliche Hebung und Festigung der männlichen schulentlassenen Jugend, sowie eine weit⸗ gehende soziale Fürsorge für sie verfolgt und eine allgemeine Weiter⸗ bildung und Unterstützung der beruflichen Ausbildung des jungen Mannes erstrebt werden, läßt diese Notwendigkeit ausreichend be⸗ seißsget erscheinen. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen und edarf daher keiner weiteren Begründung, daß die ländliche Fort⸗ bildungsschule ohne den Schulzwäng ihren Aufgaben nicht in dem wünschenswerten Maße zu entsprechen vermag.
Ein Vorgehen nach dem Vorbilde der Gesetze für die Provinzen Hessen⸗Nassau und Hannover vom 8. August 1904 und 25. Januar 1909, wodurch den Gemeinden die Möglichkeit zu ortsstatutarischer Einführung des Besuchszwanges für die ländliche Forbildungsschule gegeben ist, wird um so eher den gewünschten Erfolg zeitigen, je weiter die Entwicklung des Fortbildungsschulwesens in dem in Betracht kommenden Bezirke vorgeschritten und das Verständnis der beteiligten Bevölkerungskreise für den Wert der Fortbildungsschule gediehen ist. Die nachstebende Uebersicht zeigt die bisherige Entwicklung in den beteiligten Verwaltungsbezirken seit 1896.
S
betrug
Ih des Probfn⸗ die inn den Jahren
(dem Kommunal⸗ verbande)
1896 1899 1902 1904 1908] 1910
Brandenburg... 1 — — 32 174 233 Schüler 265 — — 499 1926 2566 Schulen 3 11 25 68 123 188 Schüler 25 109 385 922 1579 1918 Schulen 43 57 g 62 113 161 Schüler 741 722 672 843 1648 2344 Schulen 50 131 150 162 202 231. Schüler 384 1176 1270 1355 1797 2018 Schulen 15 37 107 134 236 248. Schüler 271 735 2030 2529 4086 4076 Schulen 244 221 236 265 316 356 Schüler 3916 4152 4345 4898 6020 7229 Schulen 51 IITI1656—— Schüler 504 472 525 598.
Das starke Wachstum der ländlichen Fortbildungsschule in den letzten Jahren läßt erkennen, daß sie als eine wertvolle und segens⸗ reiche Emrichtung für die Ausbildung und Erziehung der schul⸗ entlassenen Jugend erkannt und geschätzt ist. Trotzdem kann nach den übereinstimmenden Angaben der zur Beurteilung der Verhältnisse berufenen staatlichen Behörden und Selbstverwaltungsorgane auch in den vorgenannten Landesteilen auf ein wesentliches Fortschreiten der Entwicklung infolge des Fehlens der Möglichkeit, den Besuch zu erzwingen, kaum gerechnet werden. Es wird deshalb als ein dringendes Bedürfnis bezeichnet, die Verpflichtung zum Besuch der ländlichen
Pommern.. *“ Schleswig⸗Holstein. Westfalen.. Rheinprovinz..
tönnen.
Ein Beschluß, die Staatsregierung um Einbringung eines Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Einführung des Besuchszwanges an länd⸗ lichen Fortbildungsschulen durch Gemeindestatut zu ersuchen, ist für Brandenburg gelegentlich der vorletzten Tagung des Provinzial⸗ landtages am 27. Februar 1910 gefaßt.
Die Anregung für Pommern ist vom Provinziallandtag in
seiner Sitzung vom 19. März 1909 gegeben. Ein gleiches Gesuch des Vorstandes der Landwirtschaftskammer für die Provinz Pommern vom 29. Juli 1909 betont ausdrücklich, daß der Besuchszwang für die ländliche Fortbildungsschule nicht zu entbehren sei, wenn die un⸗ bestrittenen Erfolge der Fortbildungsschule die wünschenswerte allge⸗ meine Wirkung erzielen sollten. In der Provinz Sachsen hat der XXV. Provinziallandtag über die Angelegenheit mit dem Ergebnisse verhandelt, daß eine gesetz⸗ liche Grundlage für die Einführung der Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen nach dem Vorbild anderer Provinzen zu erst eben sei. er Provinziallandtag hat damit seine Ueber⸗ einstimmung mit einem kurz vorher in der Plenarversammlung der Landwirtschaftskammer für die Provinz Sachsen vom 26. Januar 1910 gefaßten Beschlusse bekundet. Auch die Handwerkskammern der Provinz haben den baldigen Erlaß eines entsprechenden Gesetzes be⸗ fürwortet.
Die Landwirtschaftskammer für die Provinz Schleswig⸗ Holstein hat am 1. Juli 1910 mit großer Mehrheit eine Eingabe an die Staatsregierung beschlossen, worin der Erlaß eines Fort⸗ bildungsschulgesetzes nach dem Muster der für Schlesien unter dem 2. Juli 1910 Gesetz gewordenen Vorschriften, also mit Zwangs⸗ befugnis des Kreisausschusses, verlangt wurde. 8
Der Antrag auf Einführung des Schulzwanges für Westfalen nach dem Muster des Gesetzes für Hessen⸗ Nassau ist zuerst von dem „Verein zur Förderung des Fortbildungsschulwesens in der Provinz Westfalen“ unter dem 9. Ok⸗ tober 1907 bei der Staatsregierung und beim Provinziallandtage ge⸗ stellt. Letzterer entschied sich am 11. März 1908 für eine Unterstützung des Antrags bei der Staatsregierung. Dieser Stellungnahme schloß sich die Landwirtschaftskammer für die Provinz Westfalen in ihrer Hauptversammlung am 7. Januar 1909 an.
Für die Rheinprovinz haben Landwirtschaftskammer und Provinziallandtag durch ihre Beschlüsse vom 31. Dezember 1909 und 11. März 1910 die baldige Regelung der Angelegenheit im Sinne dieses Gesetzentwurfs befürwortet. 8 Schhließlich haben auch für die Hohenzollernschen Lande sowohl die Zentralstelle des Vereins fuͤr Landwirtschaft und Gewerbe 8 Sigmaringen als auch der dortige Kommunallandtag gleichgerichtete Wünsche kundgegeben. 1
Entsprechend diesen Anregungen ist der Entwurf, soweit die Provinz Schleswig⸗Holstein in Betracht kommt, im wesentlichen dem Gesetze für die Provinz Schlesien vom 2. Juli 1910 nachgebildet, während im übrigen die Gesetze für Hessen⸗Nassau und Hannover vom 8 August 1904 und 25. Januar 1909 vorbildlich gewesen sind. Einige Aenderungen beruhen auf Erfahrungen, die mit der Durchführung der älteren Gesetze gemacht worden sind, andere sind
ei einer Beratung früherer Entwürfe im Landtage, insbesondere im Herrenhause beschlossen und im gegenwärtigen Entwurfe berücksichtigt worden. Soweit es sich nicht um rein formale Abweichungen von den älteren Gesetzen handelt, ist zu ihnen folgendes zu sagen: „Der Absatz 1 hat einen mit den Gesetzen für Hessen⸗Nassau, Hannover und Schlesien übereinstimmenden Wortlaut erhalten. Das Herrenhaus hatte gelegentlich der Beratung eines ähnlichen, seinerzeit
8 818 ung
nicht verabschiedeten Gesetzentwurfs beschlossen, durch Einfügung der
11“ 8 8 “ Worte „im unmittelbaren Anschluß an die P hinter „Fortbildungsschule“ klarzustellen, daß es die Absicht des Gesetz⸗ gebers sei, den Zwang zum Besuch einer Fortbildungsschule unmittel⸗ bar an denjenigen der Volksschule anzuschließen und so dem Eintritt einer unterrichtslosen Zeit wenigstens während der Wintermonate vorzubeugen. Sächlich teilt die Staatsregierung die hierin zum Ausdruck kommende Auffassung. Sie hegt indes die Ueberzeugung und wird auch bei der Ausführung des Gesetzes darauf achten, daß dementsprechend verfahren wird. Dies wird auch ohne be⸗ sondere gesetzliche Vorschrift schon deswegen leicht zu er⸗ reichen sein, weil zwischen dem Verlassen der Volksschule und dem Alter von 18 Jahren in der Regel nur drei Winter⸗ halbjahre liegen werden. In der vom Herzenhause beschlossenen Fassung würde der Zusatz übrigens nicht angängig sein. Denn es sollen von der Zwangsvorschrift nicht nur frühere Volksschüler ge⸗ troffen werden, sondern auch, wie Absatz 5 des Entwurfs ergibt, die früheren Besucher anderer Schulen, sofern sie nicht die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Milttärdienst erlangt haben. Ferner müßte auch berücksichtigt werden, daß junge Leute einige Zeit nach dem Abschluß des Unterrichts aber noch nicht im Alter von 18 Jahren aus einer Ge⸗ meinde ohne Fortbildungsschulzwang in eine Gemeinde mit einem solchen Zwang übersiedeln. Auf diese müßte der Zwang Anwendung finden, obwohl die Bedingung des unmittelbaren Anschlusses an den Volks⸗ schulunterricht nicht erfüllbar wäre. Um alles dies klarzustellen, würde es einer umständlichen Gesetzestestimmung bedürfen, die besser unter⸗ lassen wird. . Der neu eingefügte Absatz 2 des Entwurfs soll eine in den älteren Gesetzen für Gutsbezirke bestehende Lücke ausfüllen. Ein Bedürfnis hierzu ist namentlich für einige neu hinzutretende Provinzen anzuerkennen, in denen Gutsbezirke in größerer Zahl vorhanden sind. Für die Gutsbezirke soll der Schul⸗ zwang durch Beschluß des Kreisausschusses eingefuhrt werden dürfen, allerdings — abgesehen von Schleswig⸗Holstein (vgl. Abs. 3) — nur auf Antrag des Gutsvorstehers und — wie einem Beschlusse des Herrenhauses gemäß eingefügt werden konnte — mit Zustimmung des Gutsbesitzers. Diese Beschränkung entspricht dem in Absatz 1 für die Gemeinden vorgesehenen Selbstbestimmungsrechte.
Hierbei ist zu bemerken, daß der Gesetzentwurf in seiner vor⸗ liegenden Fassung weder in Absatz 1 noch in Absatz 2 voraussetzt, daß die Schule innerhalb der Gemeinde oder des Gutsbezirks liegen muß, für die der Besuchszwang eingeführt werden darf. Es ist vielmehr denkbar und auch tatsächlich schon gebräuchlich, daß der Schulzwang für eine in einer benachbarten oder nahe gelegenen Ge⸗ meinde (Gutebezirk) eingerichtete Schule ausgesprochen wird. Daraus folgt namentlich auch, daß sich mehrere Gemeinden und Gutsbezirke mit einander zum Zwecke der Einrichtung einer Fortbildungsschule mit Schulzwang verbinden können.
Die erweiterten Befugnisse des Kreisausschusses für die Provinz Schleswig⸗Holstein in Abs. 3 decken sich, wie schon bemerkt, mit dem ausdrücklichen Wunsche der Landwirtschaftskammer für diese Provinz. Der Vorschrift liegt der gleiche Gedankengang zugrunde, wie er für das gleiche ältere schlefische Gesetz maßgebend gewesen und in der Begründung zu dem Entwurfe dieses Gesetzes zum Ausdruck ge⸗ kommen ist. Durch die Befugnis des Kreisausschusses soll der mindestens für Teile der Provinz bestehenden Gefahr einer Wirkungs⸗ losigteit des Gesetzes vorgebeugt werden. 1
Entsprechend der Richtung des gesetzgeberischen Vorgehens, wonach die Bestimmung über die Einführung des Besuchszwanges in erster Linie in die Hände der Gemeinden gelegt werden soll, wird allerdings die Einführung der Besuchspflicht durch Kreisausschuß⸗ beschlüsse nur dann und nur da zuzulassen sein, wenn oder wo die Gemeinden in größerer Zahl versagen, d. h. die Einführung des Fort⸗ bildungsschulzwangs ablehnen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
wird der Regierungspräsident zu prüfen haben, bevor er einem solchen
Beschlusse eines Kreisausschusses zustimmt.
Da die Befugnisse des Kreisausschusses nach Abs. 3 weiter gehen als diejenigen nach Abs. 2, so brauchte der letztgedachte Absatz auf die Provinz Schleswig⸗Holstein nicht ausgedehnt zu werden.
Für die Zulässigkeit der Anordnung eines Schulzwangs durch den Kreisausschuß nach Abs. 3 in der Weise, daß der Besuch auch einer nicht in der betroffenen Gemeinde oder im betroffenen Guts⸗ bezirk eingerichteten, sondern einer benachbarten oder nahe gelegenen
Fortbildiemzeschake Lorgeschriebon werdn⸗ Aen-egic -das obar zu
Abs. 2 Gesagte.
Der letzte Satz des Absatzes 4 im Entwurfe bestimmt aus⸗ drücklich, daß die „Zeiten für den Unterricht⸗ vom Gemeindevorstand oder in den Fällen des Abs. 2, 3 vom Kreisausschusse festzusetzen und in ortsublicher Weise bekannt zu machen seien. Dies ent⸗ spricht in der Sache einem gesetzgeberischen Vorgehen auf dem Gebiete der gewerblichen Fortbildungsschule bei § 120 der Gewerbeordnung. Dort waren Unzuträglichkeiten dadurch ent⸗ standen, daß nach der Rechtsprechung auf Grund der jene Vorschrift entbehrenden Gesetzesfassung die Festsetzung der Stundenpläne nur nach Maßgabe des Abs. 1 durch Statut erfolgen konnte und daß eine strafbare Schulversäumnis nicht vorlag, wenn lediglich die Gemeindebehörde den Stundenplan festgesetzt und bekannt ge⸗ macht hatte. Es waren infolgedessen namentlich bei plötzlich erforderlichen Aenderungen des Stundenplans unltebsame Verzögerungen und Betriebestörungen unvermeidlich. Dem soll auch für die ländliche Fortbildungsschule — übereinstimmend mit dem schlesischen Gesetze — durch den letzten Satz des Abs. 4 des Entwurfs abeholfen werden. Unter Berücksichligung eines Beschlusses des Herrenhauses ist nicht der Ausdruck Stundenplan gebraucht, sondern „Zeit des Unterrichts“. Dies trifft das Wesentliche, weil der Stundenplan außer der Zeit des Unterrichts auch die Stoffauswahl und verteilung umfaßt, diese aber anderweit festgelegt werden kann, ohne daß Schwierig⸗ keiten zu befürchten sind. In den Fällen der Absätze 2, 3 muß es allerdings bei der Festsetzung auch der Unterrichtszeit durch den Kreis⸗ ausschuß sein Bewenden behalten, da ohne dies der Unterrichtszweck leicht durch widerstrebende Gemeinden vereitelt werden könnte.
Im Abs. 5 des Entwurfs ist der zulässige Ersatzunterricht aus⸗ drücklich auf deutsche Innungs⸗ usw. Fortbildungsschulen beschränkt, um jeden Zweifel daran auszuschließen, daß dies tatsächlich der Absicht des Gesetzes entspricht.
Die Erteilung von Sonntagsunterricht wird in Abs. 6 verboten, obwohl sie von den Vertretungen der westlichen Provinzen befürwortet worden ist. Der Entwurf hat sich hierin der Auffassung der beiden Häufer des Landtags angeschlossen, wie sie bei den Beratungen “ Fortbildungsschulgesetze mit Entschiedenheit vertreten worden ist.
Nr. 39 des „Eisenbahnverordnungsblatts“, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 18. Oktober hat folgenden Inhalt: Bekanntmachungen des Reichskanzlers: vom 20. Sep⸗ tember 1912, betr. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei⸗ und Unterbeamtenstellen bei den Reichs⸗ und Staatsbehörden; vom 25. September 1912, betr. die Vereinbarung leichterer Vor⸗ schriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs; vom 27. September 1912, betr. die dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. — Erlasse des Ministers der öffentlichen Arbeiten: 36. vom 5. Oktober 1912, VI. D. 16 936, betr. Bauprüfung und erste Wasserdruckprobe von Lokomotivkesseln durch die Dampffessel⸗ überwachungsvereine. 37. vom 8. Oktober 1912, 1V. A. 5. 165, betr. Verlängerung der Frist für die Vollendung und Inbetriebnahme der Nebeneisenbahnen von Benzelrath über Mödrath nach Ober Bolheim und von Bedburg nach Ameln. — Nachrichten. — Berichtigung.
Ein⸗ und Ausfuhr einiger wichtiger Waren in der Zeit vom 1. bis 10. Oktober der beiden letzten Jahre.
Einfuhr Ausfuhr
im Spezialhandel dz = 100 kg 1912
10 980
1912
92 303
1911
Baumwolle... Flachs, gebrochen, ge⸗ schwungen usw.. . Hanf, roh, gebrochen, ge⸗ schwungen usw. . . Jute und Jutewerg. Merinowolle im Schweiß Kreuzzuchtwolle im Schweiß . Eisenerze.. .438 Steinkohlen 3 Braunkohlen. 11 Erdöl, gereinigt (Brenn⸗ und Leuchtöl).. Chilesalpeter. bEET1111“ Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke usw... Träger, eiserne.. Eisenbahn⸗, Straßen⸗ bahnschienen.. Eisenbahnschwellen aus 1111ö1“
99 999 2 340
1 647 3 051
711 278 ¹)2 896726 158 366 2 376 639 832 706 2 255 487 208 960
147 233 228759 37 785 ²) 36 322
17 037
273 591 27 16 379 855 ²) 230 629
239 759 147.184
192 562 210 65 200 585 178 639
32 164 2 817
18 445
42 147 1332
1“ Feingold, legiertes Gold, Barren aus Bruch⸗ “ Deutsche Goldmünzen. 0,98 1,72 Fremde Goldmünzen. 0,48 9281 860 53. Einschließlich: ¹) von eisen⸗ oder manganhaltiger Gasreinigungs⸗ masse, Ferrocyanschlamm, Konverterschlacken, ausgebranntem eisen⸗ haltigen Schwefelkies, ²) des Ferroaluminiums, Ferromangans und anderer nicht schmiedbarer Eisenlegierungen, ³) der Eisenbahnlaschen und ⸗unterlagsplatten aus Eisen — —, ⁴¹) ohne Barren aus Bruchgold. Berlin, den 21. Oktober 1912. Kaiserliches Statistisches Amt. Delbrück.
9,63 ⁴) 8,98
Die Förderung deutscher Ansiedlungen in den Provinzen Westpreußen und Posen im Jahre 1911.
Nach der vom Königlichen Staatsministerium für die beiden Häuser des Landtags festgestellten Denkschrift über die Ausführung des Gesetzes, betreffend die Förderung deutscher Ansiedlungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886 und der Ergänzungegesetze für das Jahr 1911 hat die Tättgkeit der König⸗ E1““ im vergangenen Jahre, wie folgt, sich gestaltet:
Das Landangebot war lebhafter als in den Vorjahren und betrug 354 Güter und 438 bäuerliche Grundstücke mit zusammen 157 088 ha, wovon 83,4 % auf die Güter, 16,6 % auf das bäuerliche Angebot entfielen.
Der Landerwerb zeigte aber auch im verflossenen Geschäfts⸗ jahr wieder einen erheblichen Rückgang; denn die Ansiedlungs⸗ kommission erwarb im Jahre 1909: 21 085 ha, 1910: 14 898 ha und 1911: 8938 ha. Die Ankäufe des letzten Jahres bestehen aus 1 Herrschaft, 4 Ritter⸗ und 12 sonstigen Gütern (darunter 1 Staats⸗ domäne) mit einem Flächeninhalt von 8212 ha und aus 15 Bauernwirt⸗ schaften mit einer Fläche von 726 ha oder 8,1 % des gesamten Landerwerbs für insgesamt 12 ½ Millionen Mark. Im Durchschnitt
ef At Irch-der Kaufpeereis if 139526— für 4 he, U ⸗Iso gegeine-den —&
des Vorjahres von 1114 ℳ wieder erheblich gestiegen. Er macht das 139,7 fache des Grundsteuerreinertrages aus. Alle Be⸗ Besitzungen sind im freien Grundstücksverkehr gekauft.
Der Anteil des Erwerbs aus polnischer Hand ist mit 1202 ha (ä= 13,4 % der erworbenen Liegenschaften) auch etwas niedriger als im Vorjahre, in dem er 1366 ha (vom Gesamterwerb freilich nur 9,2 %) ausmachte.
Im ganzen wurden bis zum Schlusse des Jahres 1911 an Gütern 366 667 ha, an bäuerlichem Besitz 27 731 ha, zusammen 394 398 ha für 379 Millionen Mark erworben.
Im Gegensatz zu den wachsenden Schwierigkeiten der Land⸗ beschaffung war die Nachfrage nach Ansiedlerstellen wiederum sehr lebhaft. Es wurden 8481 neue Ansiedlungsanträge (gegen 8276 im Vorjahre) gestellt. Freilich konnten nur 1443 Vertrags⸗ schlüsse rechtswirksam werden, das sind erheblich weniger als im Jahre 1910, in dem es 1598 waren. Es wurden 1276 Renten⸗ und 167 Pachtstellen begründet.
Das Gesamtareal der im Jahre 1911 vergebenen Renten⸗ und Pachtstellen beträgt 18 066 ha. Dieses Ergebnis kommt der Gründung von 43 Dörfern mit je 400 ha Stellenland gleich.
Seit ihrem Bestehen hat die Ansiedlungskommission 16 971 Renten⸗ und 2599 Pachtstellen, zusammen 19 570 Ansiedlerstellen ver⸗ geben. Dazu sind 218 Häuslerstellen in staatlichen Arbeiter⸗ miethäusern besetzt. Mithin sind 19 788 Ansiedlerfamilien mit 118728 Köpfen auf 233 315 ha angesetzt. Die gesamte deutsche Bevölkerung, die auf den Ansiedlungsgütern ihren dauernden Wohnsitz hat, ist auf 141 200 Personen zu veranschlagen. Von den Ansiedlern stammt etwa ein Viertel aus den Ansiedlungs⸗ provinzen, aus dem übrigen Deutschland die Hälfte und ein Viertel aus dem Auslande (russische Rückwanderer).
Von den 399 441 ha umfassenden Gesamterwerbungen sind 366 166 ha = 92 % verwendet. Von den restlichen 33 275 ha⸗ bleiben etwa nur 15 038 ha, genügend für 1300 Ansiedlungen, als reines Stellenland übrig. Im Vorjahr verfügte die Kom⸗ mission noch über einen Stellenlandvorrat von 28 300 ha = 2250 An⸗ siedlerstellen.
Die Besitzstandfestigung alten deutschen Besitzes hat sich im Jahre 1911 weiter gehoben. In den beiden Ansiedlungsprovinzen sind für 1616 Besitzungen mit 58 062 ha die Festiagungen durch⸗ geführt. Unter Hinzurechnung der Ergebnisse des Vorjahres beträgt die Zahl der dem Deutschium so gesicherten Besitzungen 5951. (5842 bäuerliche Wirtschaften und 109 Güter), ihre Fläche 176 819 ha. Zur Durchführung dieser Festigungen sind 72 ½ Millionen Mark Rentengegenwerte aus dem Aasiedlungsfonds gezahlt worden, und zwar für den bäuerlichen Besitz 54 ¼ Millionen, für die größeren Güter 18¼ Millionen Mark.
Nach den Mitteilungen über den Stand des Ansiedlungs⸗ fonds sind von 1886 bis Ende 1911 aus diesem Fonds 7.0 421 400 ℳ ausgegeben und 233 377 300 ℳ zum Fonds ein⸗ genommen worden. Mithin beträgt der Ueberschuß der Ausgaben über
nahmen 507 044 100 ℳ.
1“
—or
Stnatistik der deutschen Seceschiffe.
Am 1. Januar 1912 waren mit einem Bruttoraumgehalte von mehr als 50 cbm 4732 registrierte deutsche Seeschiffe mit einem Ge⸗ sammtraumgehalte von 4 711 998 Registertons brutto und 3 023 725 Re⸗
gistertons netto vorhanden. Gegen das Vorjahr hat die Zahl der
Schiffe um 57 zugenommen, der Bruttoraumgehalt um 198 807 Re⸗ gistertons, der Nettoraumgehalt um 120 155 Regis N