Der Abg. Gerhardus (Zentr.) beantragt, nach „vor⸗ zubeugen“ hinzuzusetzen: „oder die infolge der Schiffahrt oder von Strombauten an den Ufergrundstücken entstandenen Schäden zu beseitigen und solche Schäden für die Zukunft zu hindern“. Denselben Antrag, jedoch ohne die Worte „oder von Strom⸗ bauten“, haben die Abgg. von Brandenstein u. Gen. kons.) gestellt. Nach der weiteren Vorschrift des ersten Ab⸗ sahen haben die Eigentümer zu den Kosten dieser Arbeiten bei⸗ zutragen; Beiträge können nicht verlangt werden, soweit Arbeiten erforderlich sind, um die durch die Schiffahrt oder Flußregulierung entstandenen Schäden zu beseitigen und für die Zukunft zu verhindern. Der Antrag von Brandenstein will die Worte „oder Flußregulierung“ streichen, der Antrag Gerhardus das Wort „Flußregulierung“ durch „Strombauten“ ersetzen.
Nach § 111 haben die Eigentümer der Ufergrund⸗ stücke und der dahinter liegenden Grundstücke ihre Grundstücke von solchen Bäumen, Sträuchern, Ein⸗ friedigungen und anderen Gegenständen freizuhalten, die bei bordvollem Wasserlauf den Wasserabfluß wesentlich beeinträchtigen. Die weitere ihnen von der Kommission auf⸗ erlegte Verpflichtung zur Ausführung von Einebnungs⸗ und Berasungsarbeiten beantragen die Abgg. von Brandenstein u. Gen. (kons.) wieder zu beseitigen.
Die §§ 110 und 111 mit den dazu gestellten Anträgen werden gemeinsam beraten.
Abg. Gerhardus (Sentr.): Mein Antrag will, daß die Schäden, welche durch Dampfer und durch die fiskalischen Strom⸗ bauten an den Ufergrundstücken durch Abschwemmung und Unter⸗ spülung der Ufer verursacht werden, vom Staate übernommen werden. Das entspricht der Billigkeit und Gerechtigkeit, da der Uferanlieger an der Schiffahrt und den zu deren Gunsten ausgeführten Strom⸗ bauten kein direktes Interesse hat. Ein zivilrechtlicher Schadenersatz kommt nicht in Frage, die Sache muß vielmehr an dieser Stelle ein⸗ heitlich mit der ganzen Unterhaltungspflicht geordnet werden unter Berücksichtigung aller privatrechtlichen und öffentlich⸗rechtlichen Gesichts⸗ punkte. Das geltende Recht kennt bereits einen solchen Anspruch in bezug auf die Strombauten. Daß ungemessene Ansprüche an den Staat gestellt werden würden, ist nicht zu befürchten. Der Rhein ist schon zum großen Teil ausgebaut, und ebenso sind ähnliche Schiff⸗ fahrtsschäden an der Oder weniger zu befürchten.
Abg. von der Osten (kons.): Die große Mehrheit meiner Freunde sah in den Kommissionsbeschlüssen erster Lesung das Mindest⸗ maß der aufzuerlegenden Verpflichtungen sowie das Höchstmaß des Schutzes der Anlieger. Es ergab sich aber derselbe Widerspruch der Minister wie gegen die Streichung der Gebühren. Leider hat die Kommission in zweiter Lesung in der Unterhaltungslast den Wünschen der Minister mehr Rechnung getragen. Die Anlieger können leider nicht so schnell das Ohr dieses Hauses finden, aber sie sind darum nicht minder zu berücksichtigen. Wir bedauern, daß der Kommissionsbeschluß der ersten Lesung im § 110 eine so wesentliche Abschwächung erfahren hat, daß meine Freunde die Verantwortung dafür nicht übernehmen können. Eine Erweiterung der finanziellen Belastung der Eigentümer liegt im allgemeinen Interesse, sie ist notwendig für eine ordnungsmäßige Unterhaltung, und wenn auch damit eine höhere Belastung der An⸗ lieger verbunden ist, so haben wir keine Bedenken, dieser Erweiterung zuzustimmen. Gegen die Heranziehung zu Beiträgen für Regulierungs⸗ schäden bestehen bei uns allerdings die schwersten Bedenken. Es besteht zweifellos eine nicht fest zu bestimmende Grenze zwischen Unter⸗ haltungsbauten und Ausbauten, es gibt aber wohl eine ganze Reihe von Strombauten, die in ihrer Wirkung für die An⸗ lieger nicht unerhebliche vermögensrechtliche Nachteile haben können, und die doch nicht unter den Begriff des Ausbaues fallen. Wir stimmen deshalb dem Antrag Gerhardus mit der von uns be⸗ antragten Beschränkung zu. Wer die Verhältnisse an der Oder kennt, weiß, in wie hohem Maße Schiffahrtsschäden gerade an der Oder vorkommen; der Schiffahrtsverkehr auf der Oder hat einen außerordentlichen Aufschwung genommen, auch der Dampferverkehr, und dadurch wird die Unterspülung vermehrt. Der vom Staate gesetzlich übernommene Uferschutz genügt nicht. Durch den Schiff⸗ fahrtsverkehr und durch Maßnahmen, die ganz allgemein im Staats⸗ interesse liegen, können einzelnen Anliegern an unseren großen Strömen Schäden entstehen, zu denen sie keine Veranlassung gegeben haben, für die sie aber lediglich die Kosten zu tragen haben. Eine finanzielle Verpflichtung des Staates kommt ja nicht in Frage, denn im § 122 haben die staatlichen Organe sich grundsätzlich an den Strömen die Bestimmung vorbehalten, ob und in welchem Umfange Arbeiten der gedachten Art auszuführen sind, mit anderen Worten, die Bestimmung, wie wir sie im § 110 wollen, enthält lediglich eine moralische Bindung des Staates.
„Minister der öffentlichen Arbeiten von Breitenbach:
Meine Herren! Die Unterhaltung unserer Ströme dient gleich⸗ zeitig dem Interesse der Schiffahrt und der Vorflut. Diese Unter⸗ haltung übernimmt nunmehr der Staat de lege für alle. Der Vor⸗ behalt, der in dem Gesetzentwurf für § 108 zu 3 gemacht war, auf Grund dessen einige Wasserläufe einstweilen eine Ausnahmestellung erhalten sollten, ist gefallen, und die Regierung hat sich mit diesem Beschlusse der Kommission abgefunden. Aus der neuen gesetzlichen Regelung erwachsen den Uferanliegern weitgehende Vorteile, die um so größer sind, je mehr der Flußlauf durchreguliert ist, je mehr die Ufer durch Bauten im Strome geschützt sind. Da will es uns doch nur billig erscheinen, wenn Staat und Ufereigentümer zusammenwirken,⸗ und es will uns sogar im allgemeinen Interesse nützlich erscheinen, wenn der Ufereigentümer nicht nur als Fordernder dem Staate gegenübertritt.
Es sind nach der Auffassung der Regierung durchaus nicht übermäßige Lasten, die dem Uferanlieger zugemutet werden. Es wird nichts weiter verlangt, als daß, um einer zukünftigen Behinde⸗ rung der Vorflut vorzubeugen, der Uferanlieger nach Maßgabe der Vorteile, die ihm erwachsen, beitragen soll. Es wird ferner im § 111 verlangt, daß er Einebnungs⸗ und Berasungsarbeiten ausführt, sofern es sich um einfachere Arbeiten handelt, zur Vermeidung von Ufereinbrüchen. Aber in beiden Fällen ist dieser Belastung, die den Uferanleger trifft, sofort eine Entlastung beigefügt; denn im ersten Falle sollen Beiträge nicht verlangt werden können, soweit Arbeiten erforderlich sind, um die durch die Schiffahrt und Flußregulierungen an den Ufergrundstücken entstehenden gegenwärtigen und zu⸗ künftigen Schäden vorzubeugen, und im zweiten Falle ist ausdrückliche Voraussetzung, daß der Uferfuß befestigt war bis zur Uferlinie. Mir hat ein sachverständiger Berater mitgeteilt, daß gerade auf Grund dieser letzteren Bestimmungen für weite Strecken an unseren Flüssen die Unterhaltungspflicht oder die Beitragspflicht der Ufereigentümer auf ein Mindestmaß zurück⸗ geführt ist.
Die Staatsregierung hat nach ihrer Auffassung durch diese Regelung, wie sie im Entwurf und neuerlich in dem Kommissions⸗ beschlusse gegeben wurde, sehr weitgehende Pflichten und sehr große Lasten übernommen. Sie glaubt nicht in der Lage zu sein, in dieser
erheben, daß als rechtliche Verpflichtung festgestellt wird, wie es der Antrag 707 zu § 110 verlangt, daß die Staatsregierung alle infolge der Schiffahrt an den Ufergrundstücken entstandenenen Schäden beseitige oder den zukünftigen vorbeuge. Es ist ja schon von dem Herrn Vorredner darauf hingewiesen worden, daß beim Ausbau der Ströme diese Ver⸗ pflichtung übernommen werden kann, und das hat auch gute Gründe. Beim Ausbau kann diese Frage mit in einem Zuge erledigt werden. Die Verwaltung ist in der Lage, beim Ausbau ihr Projekt zu modifizieren — ich will nicht davon sprechen, daß sie ihr Projekt zurückzieht —, wenn sie erkennt, daß es notwendig ist, den gegen⸗ wärtigen oder zukünftigen Schäden, die durch die Schiffahrt verursacht werden, vorzubeugen. Bei der Unterhaltung würde nach Auffassung der Staatsregierung aus der direkten rechtlichen Verpflichtung, für diese gegenwärtigen und zukünftigen Schäden aufzukommen, nichts weiter entstehen können, als daß in allen Fällen, wo sie ein Ein⸗ greifen und eine Mitwirkung der Ufereigentümer verlangt, eingewendet werden wird: diese Schäden sind ausschließlich durch die Einwirkungen der Schiffahrt entstanden.
Was in dem Gesetz an Belastung gebracht wird, geht keineswegs über dasjenige hinaus, was in einzelnen Landesteilen gegenwärtig in Geltung ist. In Hessen, in Hannover und in Ostpreußen und nach dem Allgemeinen Landrecht hatten bereits die erheblich weitergehenden Anlieger Verpflichtungen zur Befestigung. Das wird bei der Be⸗ urteilung der Gesetzesvorschläge nicht außer acht gelassen werden dürfen. Es ist nun darauf hingewiesen worden, daß gerade die Bereisung der Kommission an der Oder festgestellt hat, daß die Zustände der Ufer dort unbefriedigende sind, und die Lasten, die auf Grund der in Aussicht genommenen Gesetzesbestimmungen den Ufer⸗ anliegern gerade dort erwachsen würden, sehr weitgehende werden würden. Da darf man einwenden, daß die Bestimmungen dieses Ge⸗ setzes auf der anderen Seite den Staat in sehr weitgehendem Maße verpflichten, solchen Schäden vorzubeugen, und daß auf Grund dieses Gesetzes der mangelhafte Zustand der Oder, soweit es an dem Staate liegt, alsbald in einen besseren Stand gesetzt werden wird.
Ich meine, daß das hohe Haus wohl Anlaß hätte, den Be⸗ schlüssen der Kommission, wie sie in den §§ 110 und 111 nach einer sehr sorgfältigen und mühevollen Durcharbeitung, an der sich die Mit⸗ glieder der Kommission und die Kommissare der Regierung beteiligt haben, zustandegekommen ist, beizutreten. Ich befinde mich in der angenehmen Lage, das Haus zu bitten, die Kommissionsbeschlüsse zu akzeptieren. Abg. von Kloeden (b. k. F.): Ich weise nur darauf hin, daß das Hochwasser des Rheins große Lücken in die Ufergrundstücke hinein⸗ gerissen hat. Bisher ist seitens des Staates dort nichts geschehen, trotzdem es doch Pflicht des Staates gewesen wäre, einzugreifen. Als ich bat, in dieser Angelegenheit doch etwas zu tun, fand ich nur mäßiges Entgegenkommen. Man verwies die Anlieger auf das Wassergesetz. Ich bitte deshalb, den Antrag Gerhardus anzu⸗ nehmen.
Abg. von Pappenheim kkonf.): Ich danke dem Herrn Minister für seine Worte. Die Staatsregierung übernimmt durch dieses Gesetz große Opfer. Für uns ist der einzige Gesichtspunkt nur der: wie erhalten wir unsere Flüsse in einem normalen Zustand und wie schützen wir nicht nur die Anlieger der Flüsse, sondern auch die Bevölkerung vor großen Schäden? Ich möchte doch bitten, hier nicht allerlei Ausnahmefälle vorzuführen. Diese können doch nicht als Richtschnur dafür angesehen werden, was im allgemeinen zu geschehen hat. Die Pflichten, die dem Anlieger auf⸗ erlegt werden, spielen doch keine sehr bedeutende Rolle. Es wird sich in der Regel um ziemlich unerhebliche Verbesserungen und Unter⸗ haltungen handeln, die meiner Meinung nach durch andere Vorteile voll aufgewogen werden. Der gute Zustand des Ufers ist für den Anlieger selbst sehr wichtig. Deshalb hat er das größte Interesse daran, daß diese Ufer immer in Ordnung sind. Er wird dann darauf sehen, daß auch der kleinste Schaden sofort beseitigt wird, damit kein größerer entsteht. Wenn er diesen kleinen Schaden selbst ausbessert, so ist dieses Opfer gering gegenüber dem Schaden, der eintreten kann, wenn er erst den Staat in Anspruch nehmen muß, worüber ja doch einige Zeit immer verstreicht. Außerdem kennt der Besitzer die Bedürfnisse und die lokalen Interessen am meisten. Er kennt auch am besten die Angriffspunkte des Stromes gegenüber seinem Lande. Er weiß auch, daß es manchmal nur ganz kleine Unebenheiten sind, die Ver⸗ anlassung zu größeren Schäden geben. Ich bitte Sie deshalb, die Anträge abzulehnen. 8
Abg. Ecker⸗Winsen (nl.): Wir freuen uns, daß der Wasser⸗ zins aus dem Entwurf entfernt worden ist, der erst so zu einem wirklichen Wassergesetz wurde. Wir vertreten die Interessen der organisierten und der unorganisierten Interessenten mit gleicher Liebe. Wir treten für den Antrag Gerhardus ein. Daß die Beseitigung von Schiffahrtsschäden zu den Unterhaltungsarbeiten gehört, entspricht jedenfalls der Billigkeit. Der § 111 muß aufrecht erhalten werden. Und da der einzelne schneller und billiger als eine große Gemein⸗ schaft arbeitet, so muß den Uferanliegern und ⸗-unterhaltungspflichtigen die Möglichkeit gegeben werden, diese leichten Arbeiten zur Strom⸗ verbesserung selbst auszuführen. .
Abg. Lippmann sfortschr. Volksp.): Wir stimmen dem An⸗ trag Gerhardus zu, der dafür sorgt, daß die Uferanwohner durch die Schiffahrt nicht geschädigt werden. Wir hoffen, daß damit die Freude an der Schiffahrt auch in agrarischen Kreisen immer größer wird. Was den § 111 betrifft, so können die Vorschriften der Absätze, welche der Antrag Brandenstein wieder beseitigen will, tatsächlich den Ufer⸗ und Grundstückseigentümern event. sehr erhebliche Ausgaben verursachen.
Finanzminister Dr. Lentze:
Meine Herren! Ich möchte Sie doch bitten, die Beschlüsse der Kommission anzunehmen und die gestellten Anträge abzulehnen. Selbst der schärfste Gegner fiskalischer Tendenzen bei der Gesetzgebung wird bei dem vorliegenden Gesetz wohl nichts anderes erkennen können, als daß bei diesem Gesetz fiskalische Gesichtspunkte in der weitherzigsten Weise hintenangestellt worden sind, und daß der Staat ganz erheb⸗ liche Opfer übernommen und auf erhebliche Rechte verzichtet hat, um die Wassergesetzgebung in geordneter Weise zu regeln. Aber, meine Herren, wenn der Staat bei allen Konzessionen, die in diesem Gesetze gemacht worden sind, auf wesentliche Rechte verzichtet und erhebliche Lasten übernommen hat, so kann er es nur insoweit tun, als es tat⸗ sächlich im Interesse der Allgemeinheit liegt und in dem Inkeresse, ein ordentliches und in jeder Hinsicht zweckentsprechendes Gesetz zur Verabschiedung gelangen zu lassen. Der Staat hat sich der Herr⸗ schaft, die ihm bis dahin unbeschränkt über die öffentlichen Ströme zugestanden hat, begeben, indem er durch das neue Gesetz zuläßt, daß besondere Rechte an diesen Strömen Privaten und Interessenten ver⸗ liehen werden können. Der Staat hat es zu gleicher Zeit übernommen, während ihm früher bei den öffentlichen Strömen nur die Unter⸗ haltung im Schiffahrtsinteresse oblag, auch für die Vorflut zu sorgen und eine Sicherung der Ufer gegen den Abbruch mit einzuführen. Der Staat hat ferner das Opfer übernommen, wenn es sich als not⸗ wendig herausstellen sollte, daß die verliehenen Berechtigungen an den
Interessenten dafür die volle Entschädigung zu leisten, und er hat es ferner übernommen, wo es im Interesse der Melioration erforderlich ist, und wo insbesondere zur Beseitigung der Hochwassergefahr Mittel aufzuwenden sind, daß er sich neben den Provinzen und Inter⸗ essenten daran beteiligt.
Meine Herren, ich bitte dringend, daß Sie sich bei Ihren Ent⸗ schließungen doch auch vor Augen stellen, wie weit der Staat schon durch dieses Gesetz Lasten übernommen hat. Es ist unmöglich für den Staat, noch weiterzugehen und dort Lasten zu übernehmen, wo es nicht tatsächlich erwünscht und notwendig ist.
In § 111 ist vorgesehen, daß die Anlieger geringe Arbeiten zum Schutze der Ufer mit vorzunehmen haben. Das hat Ihre Kommission in den Paragraphen hineingefügt. Die Anträge verlangen jetzt, daß auch dieses gestrichen wird. Es wird behauptet, die Lasten, die den Anliegern dadurch auferlegt würden, seien unerträglich, und die An⸗ lieger wären gegen Anforderungen des Staates zu schützen.
Meine Herren, ich glaube, der Fall liegt gerade umgekehrt. Die Arbeiten, die den Anliegern nach dem Absatz 2 des § 111 auferlegt werden sollen, sind ganz unerheblich; sie sind so verklausuliert, daß man sagen kann, sie können von dem Anlieger ohne jedwede bedeutenden Kosten ausgeführt werden. Es ist ja auch ausdrücklich noch als Vor⸗ aussetzung bestimmt worden, daß unverhältnismäßig hohe Kosten dadurch nicht entstehen dürfen.
Der Herr Abg. von der Osten hat allerdings einen Fall an⸗ geführt, der nachweisen soll, daß in der Praxis doch eine große Härte eintreten würde; aber, meine Herren, gerade dieser Fall beweist, wie harmlos der Paragraph ist. Die An⸗ lieger würden in diesem Falle garnicht mit Arbeiten in Anspruch ge⸗ nommen werden können, weil unverhältnismäßige Kosten doch wohl solche Kosten sind, welche im Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit und dem Interesse desjenigen, der sie aufzubringen hat, zu hoch bemessen sind. — Aber ich möchte doch bitten, meine Herren, auch einmal die Kehrseite zu betrachten. Was den Uferanliegern an kleineren Ar⸗ beiten abgenommen wird, ist im einzelnen vielleicht wenig; aber wenn Sie zusammenaddieren, was da insgesamt dem Staat auferlegt wird, dann entsteht doch eine sehr große Belastung.
Es ist allerdings behauptet worden, es wären alles nur moralische Ansprüche, die gegenüber dem Staat beständen und der Staat würde in solchen Fällen es abwarten, ob er die Arbeiten ausführte oder nicht. Aber wenn der Staat seine Uferunterhaltungspflicht ernst nimmt und dafür sorgen will, daß die Ufer stets in einem guten Zustande unterhalten bleiben, muß der Staat auch derartige Arbeiten mit ausführen, selbst wenn sie unbequem sind und ihm große Kosten machen. Meine Herren, das wird der Staat auch tun. Er wird aber, wenn die Uferanlieger von diesen Arbeiten ganz befreit werden, auch sonst noch in große Schwierigkeiten hineingeraten: er muß von dem Ufereigentümer sich die Erlaubnis holen, daß er an diesen Stellen die Arbeiten ausführen kann, er muß sogar von den Ufereigentümern womöglich sich noch das Material erwerben, um den Uferschutz aus⸗ führen zu können, und die Ufereigentümer haben dadurch Vorteile, die sie nach dem derzeitigen Stande der Gesetzgebung nicht besitzen und auch nicht besitzen werden, wenn sie Uferanlieger von Flüssen zweiter und dritter Ordnung sind. Meine Herren, wenn diese Be⸗ stimmung für Wasserläufe zweiter und dritter Ordnung auch An⸗ wendung finden, so sind die Uferanlieger rückwärts doch wiederum verpflichtet, diese Kosten aufzubringen, weil sie ja auch diejenigen sind, welche den Wasserlauf zu unterhalten haben. In diesen Fällen tritt also nicht der Staat ein, sondern derjenige, der die Unter⸗ haltungslast des Wasserlaufs hat, und das sind wieder die Ufer⸗ anlieger, bei Wasserläufen zweiter Ordnung allerdings in der Form einer Genossenschaft, einer Gemeinde oder in welcher rechtlichen Konstruktion sonst sie die Unterhaltung der Ufer zu übernehmen haben. Also bei den Strömen würde der Staat lediglich zugunsten von Sonderinteressen wesentliche Kosten aufbringen müssen, Kosten, welche in gar keinem Verhältnis zu der Belastung der Uferanlieger stehen, wenn er sie übernimmt, die aber für den Staat dadurch, daß sie eine Unsumme im ganzen Lande ausmachen, eine ganz wesentliche Belastung ausmachen.
Meine Herren, die Staatsregierung hat überall den Anliegern das gegeben, was den Anliegern zukommt, und den Interessenten das gegeben, was den Interessenten zukommt; aber, meine Herren, ich möchte Sie deshalb auch dringend bitten, geben Sie in dieser Frage auch dem Staate, was dem Staate zukommt.
Abg. Dr. von Woyna (freikons.): Man muß die Bestim⸗ mungen über die Unterhaltung der Ufer als ein organisches Ganzes betrachten. Nimmt man einen Stein heraus, so poltert das ganze Gebäude zusammen. Meine politischen Freunde stehen auf dem Standpunkt, daß die Kommissionsbeschlüsse vor allen anderen An⸗ trägen den Vorzug verdienen. Sie hoffen, daß die Bestimmungen über die Uferunterhaltung der gesamten Volkswirtschaft zum Heile gereichen werden.
Nachdem sich der Abg. Dr. Gaigalat (kons.) für alle Abänderungsanträge ausgesprochen hat, wird der Antrag Gerhardus angenommen.
Damit ist der Antrag von Brandenstein zu § 110 erledigt.
§ 111 bleibt unverändert.
Der 5. Titel, §§ 140 bis 160, betrifft den Ausbau der natürlichen Wasserläufe erster und zweiter Ordnung und ihrer Ufer.
Referent Abg. Dr. von Kries (kons.) bemerkt, daß in diesem Titel die Kommission im wesentlichen den Vorschriften des Strom⸗ bauverwaltungsgesetzes von 1883 gefolgt ist. Das Ausbauverfahren ist mit gewissen Modifikationen durch die Beschlüsse zweiter Lesung der Kommission in den Entwurf eingeschaltet worden.
§ 140 besagt: Natürliche Wasserläufe erster oder zweiter Ordnung und ihre Ufer können nach den folgenden Be⸗ aus Gründen des öffentlichen Wohles ausgebaut werden.
Nach § 141 kann das Ausbauunternehmen die Einlegung von Stauwerken, die Vertiefung, die Herstellung eines neuen Bettes, die Durchführung einer Hochwasserregulierung oder andere über die Unterhaltung hinausgehende Verbesserungen zum Gegenstand haben. 8
Die Abgg. von Brandenstein und Gen. (kons.) be⸗ antragen, folgenden neuen § 141 a einzuschalten:
„Die Wasserpolizeibehörde entscheidet im Streitfalle, ob
Arbeiten über die Unterhaltung hinausgehen und den Vorschriften
dieses Titels unterstehen. Die Entscheidung kann nur mit der Beschwerde im Aufsichtswege angefochten werden.“
Dieser Paragraph, dessen Annahme auch der Bericht⸗
Richtung weiter zu gehen. Insbesondere muß sie Einspruch dagegen 11“ v 1“
Strömen im öffentlichen Interesse wieder beseitigt werden, dann den
erstatter empfiehlt, wird ohne weitere Debatte angenommen.
Außerdem gelangt der folgende, von denselben Abgeordneien beantragte neue § 157a zur Annahme: „In dringlichen Fällen kann der Bezirksausschuß unwesentliche Abstreichungen von dem Plane vor der endgültigen Feststellung estatten. Der Beschluß ist endgültig, das Verfahren für die Fest⸗ stellung des abgeänderten Planes ist ohne Verzug durchzuführen.“ — Titel 5a, von der Kommission neu eingefügt, ordnet in en §§ 160a und 160 die Beteiligung des Staates und der Provinzen an dem Ausbau der Wasserläufe zweiter Ordnung. Der Titel wird ohne Debatte angenommen, ebenso Titel 6: Wasserbücher“, §§ 161 bis 174.
Es folgt der zweite Abschnitt: „Gewässer, die nicht zu den Wasserläufen gehören“, §8§ 175 bis 183.
Nach § 176a ist der Eigentümer eines Grundstücks be⸗ rechtigt, das oberirdisch außerhalb eines Wasserlaufs von einem anderen Grundstück abfließende Wasser von seinem Grundstück abzuhalten. In der Provinz Hessen⸗Nassau und im Geltungs⸗ bereich des französischen oder gemeinen Rechts in der Rhein⸗ provinz soll diese Vorschrift nur mit der Maßgabe angewendet werden, daß der Eigentümer eines landschaftlich benutzten Hrundstücks verpflichtet ist, den infolge der natürlichen Boden⸗ verhältnisse stattfindenden Wasserablauf von einem anderen landwirtschaftlich benutzten Grundstück zu dulden.
Abg. Reinhard (Zentr.) tritt für einen Antrag Belzer ein, den letzteren Vorbehalt auch für die Hohenzollernschen Lande und die⸗ jenigen Gebietsteile Hannovers, in denen bisher das gemeine Recht Geltung hatte, auszudehnen.
Ein Regierungskommissar: Die Regierung hat dem Wunsche der Kommission entsprechend für die Rheinprovinz und Hessen⸗Nassau Ausnahmen zugelassen, trotzdem sie überzeugt war, daß das preußische System besser ist. Es muß zugegeben werden, daß in Hohenzollern die Verhältnisse ebenso liegen, wie in der Rheinprovinz. Anders aber liegen sie in gewissen Teilen der Provinz Hannover. Hier treffen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebestimmung nicht zu. Das gemeine Recht hat dort überhaupt nicht absolut gegolten, sondern es waren Bestimmungen in Geltung, die im wesentlichen mit dem preußischen Landrecht übereinstimmen. Auch haben die landwirt⸗ schaftlichen Vertreter der Provinz Hannover darauf bezügliche Wünsche nicht geäußert. Im Gegenteil hat sich die hannoversche Landwirtschafts⸗ kammer zweimal gutachtlich dagegen ausgesprochen.
Abg. Rhiel (Zentr.) spricht für den Kommissionsbeschluß.
Abg. Meyer⸗Diepholz (nl.) tritt den Ausführungen des Regierungskommissars entgegen und erklärt auch für die betreffenden hannoverschen Gebietsteile die beantragte Ausnahme für erforderlich. hn Der Regierungskommissar bleibt bei seiner Darlegung stehen.
Nachdem noch die Abgg. Reinhard und Brand⸗
huber (Zentr.) sich zur Sache geäußert haben, wird der Antrag Belzer, soweit er sich auf Hohenzollern bezieht, angenommen. Zu § 178 (Vorschriften, betreffend das Abgraben des Wassers und Schadloshaltung des Geschädigten) befürwortet Abg. Lippmann einen Antrag, wonach die Entschädi⸗ gung, wenn der Unternehmer dies beantragt, auch in wieder⸗ kehrenden Leistungen bestehen kann.
Abg. Dr. Liebknecht (Soz.) bedauert, daß den Anforderungen des öffentlichen Wohles in der Fassung des § 178 nicht ein weiterer Spielraum gelassen ist.
Der Antrag der fortschrittlichen Volkspartei zu § 178 wird angenommen.
Nach § 180 ist der Eigentümer eines Grundstücks nicht befugt, Stoffe in den Boden einzuleiten, durch die das unter⸗ irdische Wasser, ein Wasserlauf oder ein See, zum Nachteil anderer verunreinigt wird; auf die Düngung von Grundstücken ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
§ 180 gelangt nach einer kurzen Aussprache zwischen dem Abg. Wollkowski (kons.) und einem Regierungs⸗ vertreter unverändert zur Annahme.
Nach § 181 können die den Grundstückseigentümern an den Seen und unterirdischen Wassern nicht an sich zustehenden Rechte durch Verleihung erworben werden. Dabei sind die Vorschriften des Gesetzes anzuwenden.
Nach § 182 bedarf jeder, der unterirdische Wasser zum Gebrauch oder Verbrauch über die Grenzen seines Grundstücks fortleiten will, der polizeilichen Genehmigung.
Abg. Dr. Flesch (fortschr. Volksp.) beschwert sich darüber, daß der § 54 (Aufhebung des Wasserzinses) hier nicht mit angewendet werden soll, und fragt, ob § 182 überhaupt neben § 180 eine Be⸗ deutung habe.
Nach weiterer Debatte, an der sich ein Regierungs⸗ vertreter und der Abg. von der Osten (kons.) be⸗ teiligen, werden die §§ 180 bis 182 angenommen, der letztere Paragraph mit einer Ergänzung, wonach in Landkreisen der Landrat für die Genehmigung zuständig sein soll.
Es folgt der dritte Abschnitt des Gesetzes über Wasser⸗ genossenschaften, §8 184 bis 260. Die ersten all⸗ gemeinen Vorschriften umfassen die §§ 184 bis 215.
§ 184 zählt die Zwecke auf, für welche Wassergenossen⸗ schaften gebildet werden können. Es liegt ein Antrag der Abgg. Bethge (kons.) und Genossen vor, eine neue Ziffer 14 einzufügen: zur Aufhöhung und Aufspülung von Grundstücken; ein Antrag der Abgg. Bitta, Ecker⸗ Winsen und Lippmann will diese neue Ziffer nur ‚„zur Aufspülung von Grundstücken“ angewandt wissen.
Der Abg. Ecker⸗Winsen befürwortet den Antrag Bitta und Gen., während der Abg. von der Osten für den konser⸗ vativen Antrag eintritt.
Miinister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:
Ich möchte auch dem Wunsche Ausdruck geben, daß der Antrag, den der letzte Herr Redner empfahl, zur Annahme gelangte! Auch die landwirtschaftliche Verwaltung erkennt das Bedürfnis an, daß Wassergenossenschaften zu dem im ursprünglichen Entwurfe nicht vor⸗ gesehenen Zwecke, nämlich zur Aufspülung von Grundstücken, gebildet werden! Sie kann sich dabei auf die günstigen Erfahrungen berufen, die mit den sogenannten Kolmationen nicht allein schon in früheren Jahren in Italien, sondern auch neuerdings in der Niederung der Oder gemacht worden sind. Ich glaube, daß es im veesseentlichen keinen großen Unterschied bedeutet, ob man dem Antrag der national⸗ liberalen oder der konservativen Partei beitritt; aber klarer bringt der Antrag der konservativen Partei es zum Ausdruck, daß es sich nicht allein um die Aufspülung von Grundstücken, sondern auch um deren Erhöhung handelt. In beiden Fällen aber sind es die den Wasserläufen entnommenen Stoffe, die sonst nutzlos vergeudet werden würden und jetzt zur Düngung und auch zur Erhöhung von Grund⸗ stücken Verwendung finden können. Ich bitte also auch um Annahme
/
Der § 184 wird mit dem Antrag Bethge an⸗
genommen. .8 193 schreibt vor: Durch die Satzung können Vorschriften über die Bildung eines Schiedsgerichts getroffen und bestimmte Streitigkeiten bezeichnet werden, die dessen ausschließlicher Ent⸗ scheidung unterliegen sollen.
Hierzu befürwortet Abg. Herold (Zentr.) den Antrag auf Zusetzung der Worte: „wenn alle Beteiligten zustimmen“, zieht jedoch schließlich seinen Antrag zugunsten eines Antrags des Abg. Bethge (kons.) zurück, der folgenden Wortlaut hat:
Durch die Satzung können Vorschriften über die Bildung eines Schiedsgerichts getroffen werden, das bei Streitigkeiten über genossenschaftliche Angelegenheiten auf Anrufen beider Parteien zu entscheiden hat.*
Nachdem Abg. von der Osten (kons.) und Abg. Wester⸗ mann (nl.) den Antrag empfohlen haben, erkärt der
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:
Ich habe grundsätzliche Bedenken gegen die Annahme dieses An⸗ trages nicht zu erheben. -
Darauf wird der Antrag Bethge und mit ihm der § 193 angenommen.
Der zweite Titel des dritten Abschnitts betrifft die Ge⸗ nossenschaften mit der Zulässigleit des Beitritts⸗ zwanges.
Nach § 216 können widersprechende Eigentümer unter be stimmten Voraussetzungen zum Beitritt gezwungen werden.
„Ein Antrag des Abg. Bethge und übereinstimmend mit ihm ein Antrag der Abgg. Bitta u. Gen. will diesen Beitrittszwang auch für die Wassergenossenschaften aussprechen, die zum Zweck der Aufhöhung oder Aufspülung von Grund⸗ stücken gebildet werden sollen.
Der Beitrittszwang soll statthaft sein, wenn die Mehrheit der Beteiligten der Genossenschaftsbildung zustimmt. Die Mehrheit berechnet sich, wenn nur Grundstücke beteiligt sind, sowohl nach der Fläche als auch nach dem Grundsteuer⸗ reinertrag. Sind Bergwerke, gewerbliche Anlagen, Wasser⸗ genossenschaften oder andere Verbände allein oder neben Grund⸗ stücken beteiligt, so soll der Beitrittszwang gegen widersprechende Eigentümer von Grundstücken nur ausgeübt werden, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundbesitzer dafür ist.
Abg. Büchtemann (fortschr. Volksp.) bemängelt, daß hier mit zweierlei Maß gemessen werden soll, und beantragt, die letztere Sonderbestimmung zu streichen.
Ein Regierungsvertreter bestreitet, daß auf die Industrie und Landwirtschaft zweierlei Maß angewandt werden soll.
Abg. von der Osten (kons.) schließt sich dieser Meinung an und bittet um Ablehnung des Antrages Büchtemann. .
Der Antrag Bethge wird angenommen, der Antrag Büchtemann abgelehnt und der Paragraph im übrigen unverändert angenommen.
Es folgt der dritte Titel: schaften, §§ 223 und 224.
Die Kommission hat dem § 223 folgenden Zusatz gegeben:
„Reichen die vorhandenen Gewässer zur unschädlichen Ab⸗ führung der Schmutzwässer nicht aus, so kann der Zwangsgenossen⸗ schaft (die auch zur Reinhaltung der Gewäösser errichtet werden kann) die Anlegung von Kanälen zur Ableitung der Schmutzwässer aufgegeben werden.“
Auf Antrag des Abg. Lieber wird dieser Satz nach kurzer Debatte, an der sich der Antragsteller und der Abg. von der Osten beteiligen, wie folgt, gefaßt:
„Reichen die vorhandenen Gewässer zur unschädlichen Ab⸗ führung der Schmutzwässer nicht aus, so kann in dem Plane des von der Genossenschaft durchzuführenden Unternehmens auch die Anlegung von Kanälen zur Ableitung der Schmutzwässer vorgesehen werden.“
Der vierte Titel behandelt das Verfahren zur Bildung von Genossenschaften in §§ 225 bis 251. Nach § 229 hat ein Kommissar des Regierungspräsidenten die Satzung zu entwerfen, die Unterlagen zu beschaffen und den aus dem Unternehmen für die einzelnen Beteiligten zu er⸗ wartenden Vorteil vorläufig festzustellen. Bei Genossenschaften zur Reinhaltung von Gewässern gilt als Vorteil auch die Be⸗ seitigung der von den Beteiligten hervorgerufenen Ver⸗ unreinigungen.
Abg. Dr. Liebknecht (Soz.) befürwortet einen Antrag, wonach als Maßstab für die Beurteilung der Verunreinigungen das Gemeinwohl genommen werden soll.
Der Antrag wird abgelehnt.
Bei § 260 (Genossenschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründet sind) gelangt ein Antrag der Abgg. Bethge u. Gen. zur Annahme, wonach abweichende Be⸗ stimmungen der bisherigen Satzungen über die Zuständigkeit der Schiedsgerichte und unter gewissen Voraussetzungen auch sonstige abweichende Bestimmungen in Kraft bleiben sollen.
Die Beratung über § 261 wird vorläufig ausgesetzt.
Der Entwurf wird bis zum § 270 einschließlich ohne weitere Debatte nach den Kommissionsvorschlägen angenommen und darauf nach 5 ½ Uhr die Fortsetzung der Beratung auf Sonnabend, 11 Uhr, vertagt. vW1“
Zwangsgenossen⸗
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Vorläufige Mitteilungen über Ergebnisse der Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau im Deutschen Reiche für das Jahr 1911.
Nach der Zusammenstellung des Kaiserlichen Gesundheitsamts.
(Besondere Beilage zu den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“ 1912, Nr. 46.)
I. Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau bei Schlachtungen im Inlande.
Der Beschau unterlagen im Jahre 1911: 561 049 (1910: 614 011) Ochsen, 426 019 (477 564) Bullen, 1777 000 (1 807 550) Kühe, 983 600 (1 054 633) Jungrinder, 4 596 163 (4 741 727) Kälber, 18 616 434 (16 335 471) Schweine, 2 240 452 (2 434 011) Schafe, 496 790 (476 582) Ziegen und 151 990 (149 098) Pferde und andere Einhufer. Eine Beschau im lebenden Zustand hatte nicht stattgefunden (Notschlachtungen) bei 4366 Ochsen, 2360 Bullen, 56 378 Kühen, 11 934 Jungrindern, 34 200 Kälbern, 81 149 Schweinen, 6353 Schafen, 3292 Ziegen und 6676 Pferden usw.
Beei der Fleischbeschau wurden als untauglich zum Genusse für Menschen befunden 1565 Ochsen und 83 Fleischviertel von Ochsen (1546 und 82 Fleischviertel), 688 Bullen und 62 Viertel (638 und 62), 27 667 Kübe und 1212 Viertel (27 785 und 1164), 4133 Jungrinder und 179 Viertel (3855 und 185), 11 839 Kälber und 18 Viertel (12 052 und 8), 18 187 Schweine und 414 Viertel (16 108 und 413), 2278 Schafe und 3 Viertel (2345 und 6),
de — 1114“*“ s letztgenannten Antrages! * 1“
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Pferde usw. Bedingt tauglich waren 1428 Ochsen und 3003 Viertel (1674 und 3165), 1222 Bullen und 1609 Viertel (1432 und 1843), 5157 Kühe und 13 426 Viertel (5953 und 13 226), 2042 Jung⸗ rinder und 2228 Viertel (2392 und 2390), 893 Kälber und 1875 Viertel (995 und 2023), 37 042 Schweine und 27 480 Viertel (36 843 und 26 773), 38 Schafe und 134 Viertel (55 und 236), 21 Ziegen und 20 Viertel (24 und 24). Im Nahrungs⸗ und Genußwert erheblich herabgesetzt waren 5917 Ochsen und 2536 Viertel (6339 und 2408), 2567 Bullen und 1068 Viertel (3135 und 1332), 68 045 Kühe und 14 950 Viertel (70 717 und 14 976), 10 017 Jungrinder und 2170 Viertel (10 851 und 2325), 20 579 Kälber und 1951 Viertel (22 383 und 2203), 54 376 Schweine und 21 739 Viertel (49 819 und 21 064), 5423 Schafe und 45 Viertel (5109 und 99), 1981 Ziegen und 25 Viertel (1984 und 32). — 3632 Rinder und 8 Kälber (1910: 3802 und 6) wurden wegen Einfinnigkeit vorläufig beanstandet, jedoch nach 21 tägiger Durchkühlung dem freien Verkehr übergeben.
„Auf je 1000 beschaute Tiere entfielen für untauglich erklärte Tierkörper (einschließlich zu Tierkörpern umgerechnete Fleisch⸗ viertel) von: Ochsen 2,83 (2,55), Bullen 1,65 (1,37), Kühen 15,74 (15,53), Jungrindern 4,25 (3,70), Kälbern 2,58 (2,54), Schweinen
11,93 (12,78); für bedingt tauglich erklärte Tierkörper und Fleischviertel von: Ochsen 3,88 (4,01), Bullen 3,81 (3,96), Kühen 4,79 (5,12), Jungrindern 2,64 (2,83), Kälbern 0,30 (0,32), Schweinen 2,36 (2,67), Schafen 0,03 (0,05), Ziegen 0,05 (0,06); für im Nahrungs⸗ und Genußwert erheblich herabgesetzt erklärte Tierkörper und Fleischviertel von: Ochsen 11,68 (11,30), Bullen 6,65 (7,26), Kühen 40,40 (41,19), Jungrindern 10,74 (10,84), Kälbern 4,59 (4,84), Schweinen 3,21 (3,37), Schafen 2,43 (2,11), Ziegen 4,00 (4,18); für genußtauglich ohne Ein⸗ schränkung erklärte Tierkörper und Fleischviertel sowie Tierkörper,
waren, von: Ochsen 981,61 (982,14), Bullen 987,89 (987,41), Kühen 939,07 (938,16), Jungrindern 982,37 (982,63), Kälbern 992,53 (992,30), Schweinen 993,45 (992,97), Schafen 996,52 (996,88), Ziegen 993,80 (993,44), Pferden usw. 988,07 (987,22).
Von den im übrigen nicht beanstandeten sowie von den bedingt tauglichen und den im Nahrungs⸗ und Genußwert erheblich herab⸗ gesetzten Tieren wurden un schädlich beseitigt: die Köpfe von 9701 Rindern (2,59 %⸗ der beschauten), 1360 Kälbern (0,30 %0), 4381 Schweinen (0,24 %), 1628 Schafen (0,73 % ), 179 Ziegen (0,36 °%), 317 Pferden usw. (2,09 %); die Zungen von 7558 Rin⸗ dern (2,02 %), 711 Kälbern (0,15 %), 1773 Schweinen (0,10 %0), 46 Schafen (0,02 %), 40 Ziegen (0,08 %), 61 Pferden usw. (0,40 %); die Lungen von 938 409 Rindern (250,40 %o), 37 591 Kälbern (8,18 %), 1 705 715 Schweinen (91,62 % ⸗), 283 336 Schafen (126,46 %), 7119 Ziegen (14,33 % ), 7680 Pferden usw. (50,53 %0); die Lebern von 348 362 Rindern (92,95 % ), 17 168 Kälbern (3,74 % 0, 368 989 Schweinen (19,82 % ), 195 792 Schafen (87,39 %), 7486 Ziegen (15,07 % ), 3899 Pferden usw. (25,65 %); die Därme von 106 276 Rindern (28,36 ⁄%00), 8877 Kälbern (1,93 % ), 175 246 Schweinen (9,41 %), 1118 Schafen (0,50 % ), 641 Ziegen (1,29 %), 696 Pferden usw. (4,58 %0); sonstige einzelne Organe von 182 093 Rindern (48,59 %⸗), 25 152 Kälbern (5,47 % ), 220 452 Schweinen (11,84 %0), 4658 Schafen (2,08 % ⸗), 1607 Ziegen (3,23 %), 2142 Pferden usw. (14,09 %); sämtliche Baucheingeweide von 76 126 Rindern (20,31 %), 6265 Kälbern (1,36 % ), 64 803 Schweinen (3,48 %⸗), 1150 Schafen (0,51 %), 461 Ziegen (0,93 %), 516 Pferden usw. (3,39 %o); endlich 511 251 kg Muskelfleisch von Rindern (0,55 %o des Schlachtgewichts dieser Tierart), 13 914 kg von Kälbern (0,08 %), 263 120 kg von Schweinen (0,17 % ), 4277 kg von
Pferden usw. (1,30 ¾%0).
II. Fleischbeschau bei dem in das Zollinland eingeführten Fleische. Die Einfuhr betrug im Jahre 1911 174 594,18 dz frisches Fleisch (1910: 171 677,34 dz), 59 429,35 dz zubereitetes Fleisch aus⸗
(1 102 514,37 dz).
Davon wurden vor Beginn der Untersuchung freiwillig zurückgezogen 19,51 dz frisches Fleisch, 180,22 dz zubereitetes Fleisch und 5617,17 dz zubereitete Fette. Beanstandet wurden 4906,38 dz = 2,81 % frisches Fleisch (1910: 5656,56 dz = 3,29 %), 806,78 dz = 1,36 % zubereitetes Fleisch (1040,41 dz = 1.98 %), außerdem von 1 050 230 (939 315) Schweineherzschlägen 13 165,97 dz (11 275,22 dz) zum Genuß ungeeignete Teile, 6790,38 dz = 0,47 % zubereitete Fette (7042,48 dz = 0,64 %).
Die Herkunftsländer waren bei frischem Fleische Oester reich⸗Ungarn mit einer Einfuhr von 163,92 dz (beanstandet 1,07 dz), Rußland mit 1251,30 dz (3,93 dz), Dänemark mit 93 198,85 dz dz), Großbritannien und Irland mit 0,99 dz (0,23 dz), die
iederlande mit 43840,89 dz (554,17 dz), Frankreich mit 195,57 dz 888 dz), andere Herkunftsländer mit 35 942,66 dz (1035 21 dz);
ei zubereitetem Fleische Oesterreich⸗Ungarn mit 2797,03 dz (10,20 dz), Rußland mit 4110,83 dz (123,89 dz), Dänemark mit 35 289,88 dz (224,83 dz), Großbritannien und Irland mit 5868,73 dz (222,25 dz), die Niederlande mit 1611,91 dz (45,19 dz), Frankreich mit 57,49 dz (16,03 dz), andere europäische Staaten einschl. der deutschen Zollausschlüsse mit 3122,57 dz (72,68 dz), Amerika mit 6568,22 d⸗ (91,55 dz), Asien, Afrika, Australien mit 2,69 dz (0,16 dz) bei zubereiteten Fetten Oesterreich⸗Ungarn mit 1780 06 dz (0,58 dz), Rußland mit 365,09 dz (131,29 dz), Dänemark mit 28 834,59 dz (1079,88 dz), Großbritannien und Irland mit 38 679,00 dz (316,45 dz), die Niederlande mit 8666,27 dz
Staaten einschließlich der deutschen Zollausschlüsse mit 11 502,95 d⸗ (12,70 dz), Amerika mit 1 320 975,23 dz (4889,75 dz), Asien, Afrika, Australien mit 10 297,59 dz (212,08 daz).
Die Einfuhr von Därmen betrug 363 020,30 dz (1910: 323 391,66 dz). Davon stammten aus Amerika 164 001,81 dz, aus Großbritannien und Irland 45 511,81 dz, aus Dänemark 45 050,92 dz, aus Rußland 36 553,64 dz.
III. Fleischverbrauch.
Die Gesamtmenge des aus den Inlandsschlachtungen und dem Ueberschusse der Einfuhr über die Ausfuhr sich ergebenden Fleisches betrug für das Deutsche Reich im Jahre 1911: 35 085 844,94 dz, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet 53,63 kg (1910 33 418 069,53 dz und 51,76 kg).
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Verdingungen. Die näheren Angaben über Verdingungen, die beim „Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ ausliegen, können in den Wochentagen in dessen Expedition während der Dienststunden von 9—3 Uhr eingesehen werden.)
Italien.
Bürgermeisteramt von Gordona. 25. November 1912, Nach⸗ mittags 2 Uhr: Bau eines Schulhauses. Voranschlag 40 188,39 Lire. Zeugnisse bis spätestens 18. November 1912. Vorläufige Sicherheits⸗ leistung 2000 Lire. Näheres in italienischer Sprache beim „Reichs⸗ anzeiger“.
Niederlande.
212. November 1912, 1 ⅛ Uhr. Niederländisches Kolonialministerium im Haag, in einem der Räume der Gesellschaft „Tot Nut van't Algemeen“, N. Z. Voorburgwal Nr. 212 in Aästerdam: Lieferung nachstehender Gegenstände in 54 Abteilungen: Nr. 1 58 650 m Ver⸗ bandbaumwolle, Nr. 2 58 650 m Verbandbaumwolle, Nr. 3 59 800 m schwarze Baumwolle, Nr. 4 20 000 m schwarze Futterbaumwolle, Nr. 5 50 000 m braune Baumwolle, Nr. 6 50 000 m braune
1070 Ziegen und 2 Viertel (1102 und 10) und 1813 (1906) 1 Baumwolle, Nr. 7 8250 m gestreifte baumwollene Bettdecken,
Schafen (0,09 % ), 513 kg von Ziegen (0,06 % ⸗), 46 342 kg von
0,98 (0,99), Schafen 1,02 (0,96), Ziegen 2,15 (2,32), Pferden usw.
von denen lediglich einzelne veränderte Teile unschädlich zu beseitigen
schließlich der Däcme (52 720,06 dz), 1 439 325,43 d.z zubereitete Fette
(147,65 dz), Frankreich mit 18 224,65 dz (— dz), andere europäische
, 1ö