1912 / 275 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Nov 1912 18:00:01 GMT) scan diff

1““ 8 1 8 8 8 K Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mit⸗ glied des Aufsichtsrats nicht ausüben. . 1

Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den Aufsichtsrat eintreten. 1

§ 33. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vor⸗

sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und beschließt eine Geschäftsordnung. 2

schfaa⸗ Der Aufsichtsrat wird von dem Vorsitzenden so oft be⸗ rufen, wie eine geschäftliche Veranlassung dazu vorliegt. Er muß innerhalb einer Woche auf einen nicht länger als eine Woche nach der Berufung liegenden Tag eingeladen werden, wenn weni stens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand oder der ommissar des Reichskanzlers (Reichskolonialamts) es schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragen. Bei der Berufung sind möglichst die Tagesordnung, auf jeden Fall aber der Ort und die Zeit der Versammlung mitzuteilen. Der Aufsichtsrat ist beschluß⸗ fähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und“ zwar auch dann, wenn die außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen Mitglieder nicht recht;eitig haben eingeladen werden können. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Personen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet mit Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen gilt diejenige Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bei Stimmengleichheit ent⸗

idet hier das Los. ““ 1e ni bift de Mitglieder können anwesenden eine schriftliche Voll⸗ macht zur Abstimmung über solche Gegenstände erteilen, die auf der bekanntgemachten Tagesordnung stehen. 8 8

Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefaßt; in schleunigen Fällen jedoch können Beschlüsse auch durch schriftliche oder telegraphische Abstimmung gefaßt werden. Doch ist alsdann zur Be⸗ schlußfassung Stimmeneinheit der sämtlichen in Europa anwesenden Aufsichtsratsmitglieder mit der Maßgabe erforderlich, daß jedenfalls

die Hälfte der Mitglieder sich äußern muß. Der Vorsitzende hat vor der Herbeiführung einer schriftlichen oder telegraphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der bestellte Kommissar des Reichskanzlers seine Aufsichtsrechte wahrzunehmen vermag.

Ueber Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll auf⸗

zunehmen, das wenigstens der Vorsitzende und ein Mitglied zu unter⸗ nen haben. 1 8 Der Aufsichtsrat hat die gesamte Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Er kann insbesondere jederzeit von dem Vorstand Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Stand der Gesell⸗ schaftskasse und die sonstigen Bestände an Aktiven untersuchen. Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechts⸗ geschäften mit den Vorstandsmitgliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten. Der Aufsichtsrat hat insbesondere nachfolgende Rechte und Pflichten: 1) Die Anstellung, Enthebung und Entlassung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands. 2) Den Abschluß von Dienstverträgen mit ihnen und die Fest⸗ stellung ihrer Geschäftsinstruktionen. 8 3) Die Genehmigung zum Erwerb und zur Veräußerung von nbeweglichem Eigentum; ausgenommen ist der Fall, daß der Erwerb den Zweck hat, einem Ausfall an Forderungen vorzubeugen. 4) Die Genehmigung zur Ausgabe von Pfandbriefen 2 Abf. 2) und von Schuldverschreibungen 2 Abs. 3 Nr. 2). 5) Die Prüfung der Jahresrechnung und die Stellung des Antrages in der Generalversammlung über die Verwendung und Verteilung von Ueberschüssen. 6) Die Errichtung und Wiederaufhebung von Zweignieder⸗ lassungen.

§ 36. Die Mitglieder des Aufsichtsrats beziehen neben dem Ersatz ihrer Auslagen als Vergütung ihrer Tätigkeit den im § 21 festgesetzten Anteil am Reingewinn. Dieser Anteil am Reingewinn wird in der Weise unter die Mitglieder des Aufsichtsrats verteilt, daß der Vorsitzende zwei Teile erhält. b

Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Obliegenheiten vernach⸗ lässigen, haften der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich über⸗ nehmen.

3) Generalversammlung.

§ 37. Die Rechte, welche den Gesellschaftsmitgliedern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung in der General⸗ versammlung ausgeübt. Jeder Anteil berechtigt zu einer Stimme.

§ 38. Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden, unbeschadet der Vorschriften des § 44 Abs. 2 Nr. 2 und des § 50 Abs. 6, von dem Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstand einberufen.

Die Berufung erfolgt durch einmalige öffentliche Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muß spätestens am achtzehnten Tage vor dem Tage der Generalversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. Der Zweck der Generalversammlung ist bei der Berufung bekannt zu machen. Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Abänderung der Satzung unterbreitet, so soll die beabsichtigte Aenderung nach ihrem wesent⸗ lichen Inhalt in der Bekanntmachung erkennbar gemacht werden. Ein Beschluß der Generalversammlung kann auch dann gefaßt werden, wenn die Ankündigung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung erfolgt ist, es sei denn, daß es sich um Beschlüsse handelt, welche mehr als eine einfache Stimmen⸗ mehrheit erfordern. 8 . “]

Jedes Mitglied, das einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinter⸗ legt, kann verlangen, daß ihm die Berufung der Generalversammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung er⸗ folgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt wird.

Die gleiche Mitteilung kann das Mitglied über die in der

Generalversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.

Der Mangel der Form und Frist der Berufung, insbesondere der Mangel einer öffentlichen Bekanntmachung der Berufung und der Tagesordnung der Generalversammlung, gilt als geheilt, wenn sämt⸗ liche Anteile in der Generalversammlung vertreten sind, und die Mängel nicht durch einen anwesenden Anteilsinhaber durch Erklärung zu dem Protokoll der Generalversammlung gerügt werden. In der

Generalversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen Anteilseigner oder deren Vertreter mit Angabe ihrer Namen und Wohnorte sowie des Betrages der von jedem vertretenen Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis ist zur Einsicht auszulegen. Es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 3

§ 39. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder

Anteilsinhaber berechtigt, der mindestens am dritten Tage vor der

Generalversammlung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei denjenigen Stellen, die etwa in der Einberufung sonst als Hinterlegungsstellen bezeichnet sind, gegen Bescheinigung Anteilscheine hinterlegt hat, und sie daselbst bis zur Beendigung der Generalversammlung beläßt. Statt der Anteilscheine können auch die darüber lautenden Depot⸗ scheine der Reichsbank oder einer öffentlichen Behörde oder eines Notars hinterlegt werden, sofern in dem Depotschein die Rückgabe der Stücke von der Rückgabe des Depotscheins abhängig gemacht ist.

Juristische Personen, Handelsfirmen usw., können durch ihre

gesetzlichen Vertreter in der Generalversammlung vertreten werden, außerdem ist die eeh durch zeichnungsberechtigte Prokuristen zulässig. Ferner kann jeder nteilsinhaber sich durch eine mit schrift⸗ licher Vollmacht versehene Persönlichkeit vertreten lassen. Die Voll⸗ machten müssen spätestens am Tage vor der Versammlung dem Vor⸗ stand zur Prüfung eingereicht werden.

§ 40. Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Ver⸗

pflichtung befreit sein will, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein

solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Be⸗ salchen Fuch icht st die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitgliede, oder die Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 8

§ 41. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vor⸗ sitzende des Aufsichtsrats oder der stellvertretende Vorsitzende, bei Be⸗ hinderung beider ein durch die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder zu bezeichnendes sonstiges Mitalied des Aufsichtsrats. Wird kein solches bezeichnet, so leitet ein Vorstandsmitglied die Versammlung. Ist kein solches anwesend, so wählt die Versammlung den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein über die Versammlung notariell aufgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der Ort und der Tag der Versammlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Beschlußfassung anzugeben. Das Verzeichnis der Teil⸗ nehmer an der Generalversammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokoll beizufügen. Die Bei⸗ fügung der Belege über die Berufung der Generalversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden. Einer Beifügung der überreichten Voll⸗ machten zum Protokoll bedarf es nicht.

§ 42. Ueber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß gefaßt werden, außer über einen in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außer⸗ ordentlichen Generalversammlung. .

Ueber die Gegenstände der Tagesordnung ist in der Reihenfolge der 98 verhandeln, sofern die Generalversammlung nicht Abweichungen beschließt. 1

8 § 43. Dies Generalversammlung ist entweder ordentlich oder außerordentlich. Die ordentliche Generalversammlung muß in jedem Jahre spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

Der ordentlichen Generalversammlung sind vorzubehalten:

1) Die Entgegennahme der vom Vorstand und Aufsichtsrat erstatteten Geschäftsberichte und der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

2) Die Beschlußfassung über die Genehmigung der zu 1 be⸗ zeichneten Vorlagen und die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 1

3) Die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung.

4) Die Wahlen. 3

Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die General⸗ versammlung einen Ausschuß zur Nachprüfung ernennen. § 44. Die außerordentlichen Generalversammlungen werden von

orstand oder dem Aufsichtsrat berufen.

Außerordentliche Generalversammlungen müssen berufen werden auf Verlangen: G

1) von Mitgliedern, die mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals vertreten, wofern sie die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von dem Vor⸗ stand verlangen. In gleicher Weise haben Mitglieder das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung in der Generalversammlung angemeldet werden;

2) der Aufsichtsbehörde 50). b

Auch die ordentliche Generalversammlung kann die Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Vorstand be⸗

schließen. 1

45. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen, sofern die Satzung nicht ein anderes vorschreibt, der Mehrheit der abge⸗ gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab⸗ gelehnt. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichbeit entscheidet das Los. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.

In folgenden Fällen bedürfen die Beschlüsse der Generalver⸗ sammlung neben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, nämlich bei:

1) Verschmelzung der Gesellschaft mit einer anderen; 8 8 Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft, Erhöhung des Grundkapitals und Ausgabe neuer Anteile;

) teilweiser Zurückzahlung oder sonstiger Herabsetzung des Grundkapitals; . 1 Aenderung und Ergänzung der Satzung, insbesondere Aenderung und Erweiterung des Zwecks der Gesellschaft; Ausgabe von Vorzugsanteilen;

7) Auflösung der Gesellschaft.

§ 46. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen und aus der Geschäftsführung des Vorstands oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit be⸗ schlossen oder von einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren in 5 Jahren; die Verjährung beginnt bei Ansprüchen gegen die aus der Gründung haftbaren Personen mit der Verleihung der Rechts⸗ fähigkeit, im übrigen mit der den Anspruch begründenden Handlung oder Unterlassung. Die Vorschriften des § 268 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 247, 269 und 270 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des in § 268 Abs. 2 bezeichneten Gerichts die Aufsichtsbehörde tritt. 8

§ 47. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:

1) durch Beschluß der Generalversammlung, 88

2) durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der

Gesellschaft. 1t

§ 48. Fr die Eiguigefio 8 die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 3 8

Die v welche die Auflösung der Gesellschaft beschließt, 5 die Art der Durchführung der Liquidation und wählt die Liquidatoren.

bls 49. Die Verteilung des nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens an die Anteilsinhaber erfolgt unter ent⸗ sprechender Anwendung des § 300 des H G.⸗B.

Die Verteilung findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Anteilscheinen statt. Die Anteilseigner sind zur Empfangnahme zweimal in einem Svische von einem Monat durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.

Beträge, welche nicht binnen 6 Monaten vom Tage der letzten

Bekanntmachung abgehoben worden sind, werden bei der staatlichen Hinterlegungestelle in Berlin unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Gesellschaft und eine Aufforderung an ihre Gläubiger, sich bei ihr zu melden, zum dritten Male öffentlich bekannt gemacht worden ist.

Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs verfahren. Die Hinterlegung hat unter Verzicht auf die Rück⸗

nahme zu erfolgen. 8 4) Aufsichtsbehörde.

§ 50. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird vom Reichskanzler (Reichskolonialamt) geführt.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle v zu treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der C esellschaft mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen in Einklang zu bringen.

Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt: 1

1) jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzu⸗ sehen sowie den Besia8 sn Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu ersuchen; 8

2) von 18 iren n a der Gesellschaft Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen; Vertreter in die Generalversammlungen und die Sitzungen der Verwaltungsorgane der Gesellschaft zu entsenden; die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen zu unter⸗ sagen, die gegen die Gesetze, die Satzung und die sonstigen in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen;

dem

wachsenden Barauslagen fallen gleichfalls der

auf

5) die Berufung der Generalrersammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane sowie die Ankündi⸗ gung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Be⸗ rufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Gesellschaft selbst vorzunehmen.

Zu allen Aenderungen der Satzung ist die Genehmigung der Auf⸗

sichtsbehörde erforderlich. 3

Die Aufsichtsbehörde kann in Deutschland und in Deutsch Süd⸗ westafrika Kommissare bestellen, die unter ihrer Leitung die Aufsicht ausüben. Sie kann bestimmen, daß für die Tätigkeit der Kommissare eine Vergütung von der Gesellschaft an den Fiskus zu entrichten ist, und sie setzt den Betrag der Vergütung fest. ““

Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu Berechtigten nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Generalversammlung des Aufsichtsrats mit bestimmter Tagesordnung ein⸗ erufen.

Die sonst bei Durchführung des

8

Aufsichtsrechts dem Fiskus er⸗ Gesellschaft zur Last.

5) Hypothekarische Darlehen. § 51. Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehen nur solche Grundstücke, die innerhalb der Gemeinden in Deutsch Südwestafrika belegen und im Grundbuch eingetragen sind. Die Gemeinden, innerhalb deren Beleihungen erfolgen dürfen, werden von dem Vorstande mit Zustimmung des Aufsichtsrats und der Aufsichts⸗ behörde bezeichnet. 8

Beliehen werden nur solche Grundstücke, welche bereits bebautk sind, oder deren Bebauung in Angriff genommen ist. Bei Bau⸗ gelderhypotheken darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung des Darlehens nicht begonnen werden. 1

Landwirtschaftliche Grundstücke, ferner Grundstücke, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche, sind von der Beleihung ausgeschlossen.

Die Beleihung ist nur zur ersten Stelle zulässig, Ausnahmen kann in besonderen Fällen der Pfandhalter gestatten.

§ 52. Der bek der Beleihung angenommene Wert des Grund⸗ stücks darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufs⸗ wert nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu be⸗ rücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Verwaltung jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Aufsichtsrat eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen. Die Anweisung bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichskolonialamts).

§ 53. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grund⸗ stücken befinden, müssen nach den vom Aufsichtsrat festgesetzten Be⸗ stimmungen gegen Feuersgefahr versichert sein.

§ 54. Bei Gewährung hypothekarischer Darlehen kann die Ge⸗ sellschaft unter ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners statt baren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nennwerte in Zahlung geben und deren Verkauf gegen Provision übernehmen.

Den Schuldnern, denen Pfandbriefe zum Nennwerte in Zahlung gegeben werden, ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung des Darlehns nach ihrer Wahl in Geld oder in Pfandbriefen, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwert zu bewirken.

Darlehen unter 2000 werden nicht bewllligt. 8

§ 55. Hypothekarische Darlehen werden entweder auf bestimmte Zeit oder unter Festsetzung einer Kündigungsfrist gewährt. Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehns, im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Auszahlung des Darlehns eine Ver⸗ einbarung über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung.

Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welche die Gesellschaft kündigen kann, auch die der Gesellschaft ein⸗ geräumte Kändigungsfrist nicht überschreiten.

Soweit es hiernach nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Gesellschaft eine Rückzahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.

§ 56. Die Jahresleistung des Hypothekenschuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den etwaigen Tilgungsbeitrag enthalten.

§ 57. Die Grundzüge der Bedingungen für hypothekarische Darlehen werden vom Aussichtsrat festgesetzt. Sie bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Reichskanzlers (Reichskolonialamts).

In den Bedingungen ist insbesondere festzustellen, welche Nach⸗ teile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung der Hypotheken zu verlangen.

§ 58. §§ 16, 17 und 18 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1-99 (R.⸗G.⸗Bl. S. 375) finden mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß die Gesellschaft in die Darlehnsbedingungen eine dem § 17 des Hypothekenbankgesetzes entsprechende Bestimmung auf⸗ zunehmen hat. 1

§ 59. Anträge auf Genehmigung von Darlehen kann die Ge⸗ sellschaft ohne Angabe der Gründe zurückweisen.

6) Die Pfandbriefe.

§ 60. Die Gesellschaft gibt verzinsliche Pfandbriefe aus.

Die Pfandbriefe werden von zwei Vorstandsmitgliedern unter⸗ zeichnet. Zur Unterzeichnung genügt die im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert den Nenn⸗ wert übersteigt, ist unzulässig. .

§ 61. In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden b“ insbesondere hinsichtlich der Kündbarkeit, ersichtlich zu machen.

§ 62. Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Gesellschaft kündbar. Die Gesellschaft darf auf das Recht zur Rückzahlung höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ver⸗ zichten. Die Rückzahlung der Pfandbriefe erfolgt im Wege der Kün⸗ digung oder der Auslosung oder des freihändigen Ankaufs.

§ 63. Die Pfandbriefe nebst Zins⸗ und Erneuerungsscheinen werden nach den von dem Vorstande und dem Aufsichtsrat festzu⸗ stellenden Mustern ausgefertigt. Der Nennbetrag der einzelnen Stüůcke soll nicht unter 100 betragen.

§ 64. Für die jährlich zu zahlenden Zinsen werden den Pfand⸗ briefen Zinsscheine auf zehn Jahre und ein Erneuerungsschein bei⸗ gefügt. Gegen Einlieferung des Erneuerungsscheines werden neue Zins⸗ und Erneuerungsscheine ausgegeben. Die Fasen sind an den von dem Vorstande näher bekannt zu machenden Stellen zahlbar. Die Auslosung der zur Ruückzahlung bestimmten Pfandbriefe er⸗ folgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, der darüber eine Verhandlung aufnimmt. Die gezogenen Nummern sowie der Ort und die Zeit der Rückzahlung werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht; das erste Mal wenigstens sechs Monate vor dem Rückzahlungstermin, mit welchem die Verzinsung aufhört.

Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der nicht fälligen Zinsscheine. Die Einlösung der Pfandbriefe erfolgt zum Nennwerte.

§ 65. Die eingelieferten Pfandbriefe 64 Abs. 3) werden in Gegenwart eines Vorstandsmitglieds und eines Vertreters der Auf⸗ sichtsbehörde als „ungültig; abgestempelt. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

„§ 66. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfand⸗ briefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken in mindestens Tthen Höbe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein Als Deckung dürfen nur solche Hypotheken dienen, die den Er⸗ fordernissen der §§ 51 bis 58 dieser Satzung entsprechen. Die Be⸗

leihung darf die erste Hälfte des Wertes des Grundstücks 52) nicht übersteigen. b b Hypotheken, die nicht zur ersten Stelle eingetragen sind, dürfen nur mit Genehmigung des Pfandhalters zur Pfandbriefdeckung ver⸗ wendet werden. 3

Die zur Deckung von Pfandbriefen verwendeten Hypotheken an solchen Neubauten, welche noch nicht und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Pfandbriefe benutzten Hypotheken sowie die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten.

Der Zinsfuß der zur Deckung verwendeten Hypotheken soll den Zinsfuß der Pfandbriefe nicht um mehr als 2 ½ % übersteigen. Aus⸗ mahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Die zur Deckung dienenden Hypotheken müssen ferner mit mindestens einhalb vom Hundert des ursprünglichen Darlehnsbetrages ährlich getilgt werden. Innerhalb der auf die Eröffnung des Ge⸗ schäftsbetriebes der Gesellschaft folgenden ersten drei Jahre kann die Aufsichtsbehörde in einzelnen Fällen gestatten, daß von der Gesell⸗ scaft gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 erworbene Hypotheken zur Pfand⸗ briefdeckung verwendet werden, auch wenn sie nicht der vorgeschriebenen sährlichen Tilgung unterliegen.

§ 67. Steht der Gesellschaft eine Hypothek an einem Grund⸗ stück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek er⸗ worben hat, so darf diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Gesellschaft als Deckung in Ansatz gebracht war.

Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung an Hypotheken nicht mehr vollsändig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Gesellschaft die fehlende hypothekendeckung einstweilen durch Wertpapiere, die im Verkehr mit der Reichsbank zur Beleihung zugelassen sind, oder durch Geld zu eisezen. Die Wertpapiere dürfen höchstens mit dem Betrage in Ansatz gebracht werden, zu dem sie von der Reichsbank beliehen werden.

§ 68. Die zur Deckung der Pfandbriefe dienenden Hypotheken, Wertpapiere und Gelder müssen den Pfandbriefgläubigern verpfändet werden.

§ 69. Bei den zu verpfändenden Hypotheken darf die Erteilung eines Hypothekenbriefes nicht ausgeschlossen sein.

In den Verpfändungsverträgen ist zu vereinbaren, daß die Vor⸗ schtiften der §§ 1281—1283 B. G.⸗B. außer Anwendung bleiben, daß die Gesellschaft auch nach eingetretener Fälligkeit der Pfandbrief⸗ schulden das ausschließliche Recht hat, über die Hypothekenforderungen durch Kündigung und Einziehung zu verfügen, und daß Leistungen auf diese seitens der Hypothekenschuldner nur an die Gesellschaft mit Wirksamkeit erfolgen können. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das gezahlte Geld, soweit es zur Deckung der Pfandbriefe notwendig ist, an den Pfandhalter zur Verwahrung unter Mitverschluß der Gesell⸗ schaft herauszugeben.

§ 70. Die Gesellschaft kann die Aufgabe des Pfandrechts ver⸗ langen, soweit die verpfändeten Hypotheken und Wertpapiere zur Deckung der Pfandbriefe genügen oder die Gesellschaft eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. G

Ist die Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen des Darlehnsvertrages dem Hypothekenschuldner gegen⸗ über zur Aushändigung des Hypothekenbriefes verpflichtet, so hat der Pfandhalter den Hypothekenbrief der Gesellschaft auszuhändigen, auch wenn die in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ist die Gesellschaft dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Vor⸗ nahme der in § 1145 B. G.⸗B. genannten Handlungen verpflichtet, so hat der Pfandhalter, auch wenn die in Absatz 1 bezeichneten Vor⸗ zssetzungen nicht vorliegen, den Hypothekenbrief den in § 1145

B. G.⸗B. genannten Stellen mit der Bestimmung zu übermitteln, daß die Rückgabe nur an ihn zu gescheben habe.

In bezug auf die Herausgabe des Hypothekenbriefes an die Ge⸗

sellschaft zum Zwecke des Vermerks der teilweisen Befriedigung be⸗ wendet es bei der Vorschrift des § 72 Absatz 4. § 71. An dem Sitze der Verwaltung in Deutsch Südwestafrika ist ein Pfandhalter zu bestellen. Ferner können nach dem Ermessen des Reichskanzlers (Reichskolonialamt) in Berlin und an denjenigen Orten, an welchen Hypotheken ausgegeben werden, die als Unterlagen für die Pfandbriefe dienen sollen, Stellvertreter des Pfandhalters be⸗ stellt werden.

Die Bestellung erfolgt durch den Reichskanzler (Reichskolonial⸗ amt) nach Anhörung der Gesellschaft. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

Die Obliegenheiten des Pfandhalters bezw. seiner Vertreter können auch den Kommissaren 50) des Reichskanzlers (Reichs⸗ kolonialamt) übertragen werden.

Die Vergütung für den Pfandhalter und seine Stellvertreter der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Gesellschaft fest⸗ gesetzt.

Streitigkeiten zwischen dem Pfandhalter und der Gesellschaft entscheidet der Reichskanzler (Reichskolonialamt).

„§ 72. Der Pfandhalter vertritt die Gesamtheit der Pfandbrief⸗ gläubiger bei dem Erwerb, der Erhaltung und der Ausübung des Pfandrechts. Insbesondere hat er die Urkunden über die zur Deckung der Pfandbriefschulden dienenden Hypotheken sowie die zu dieser Deckung bestimmten Wertpapiere und Gelder unter dem Mitverschluß der Gesellschaft zu verwahren.

„Der Pfandhalter hat ferner darauf zu achten, daß die vorschrifts⸗ mäßige Deckung für die Pfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Grundstücke gemäß der vom Reichskanzler genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu unter⸗ suchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert enispricht.

Der Pfandhalter hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Plandhriefe dienenden Hypotheken, Wertpapiere und Gelder den Pfandbriefgläubigern verpfändet werden. Der Pfandhalter hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vor⸗ handensein der vorschriftsmäßigen pfandrechtlichen Deckung zu versehen.

Bedarf die Gesellschaft einer Hypothekenurkunde zu vorüber⸗ gehendem Gebrauch, so hat der Pfandhalter den Gebrauch in der Weise zu ermöglichen, daß ihm oder einem von ihm bestellten Dritten der Besitz des Hypothekenbriefes verbleibt.

Der Pfandhalter ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen. 8

Die Gesellschaft ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die verpfändeten Hypotheken sowie von sonstigen für die Pfandbrief⸗ gläubiger erheblichen Aenderungen, welche diese Hypotheken betreffen, dem Pfandhalter fortlaufend Mitteilung zu machen.

§ 73. Den Hypothekenschulden stehen im Sinne dieser Satzung die Grundschulden gleich.

Hat die Gesellschaft ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grund⸗ schuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der ge⸗ löschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld ein⸗ tragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des § 67 Absatz 1 dieser Satzung entsprechende Anwendung.

§ 74. Auf die gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 2 auezugebenden Schuld⸗ verschreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Darlehnsforderungen finden die Vorschriften des § 16 Abs. 2, des § 17, der §§ 60 bis 68, 69 Abs. 2, 70 Abs. 1, 71 bis 73 entsprechende Anwendung. 8

§ 75. Auf den Schuldverschreibungen 74) hat der Pfand⸗ halter zu bescheinigen, daß die als Deckung dienenden, an Bezirks⸗ verbände oder Kommunen oder gegen Gewährleistung dieser herge⸗ gebenen Darlehen mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Höhe des Nennwerts der Schuldverschreibungen gewährt worden sind.

§ 76. Die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen

auf den Inhaber ist nachzusuchen 795 des B. G.⸗B.)

Wird die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen

auf den Inhaber zurückgezogen, so kann der Reichskonzler (Reichs⸗ kolonialamt), unbeschadet der Rechte der Gläubiger, die Einziehung der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe und Schuldverschreibunge 74) anordnen.

7) Offentliche Bekanntmachungen.

§ 77. Alle von der Gesellschaft auszugebenden Bekanntmachungen

müssen durch den „Deutschen Reichsanzeiger“ erfolgen. Die Gesell⸗ schaft wird außerdem ihre Bekanntmachungen in dem Amtsblatt für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika einrücken. wirksamkeit der Bekanntmachungen ist indessen von der Bekanntmachung in dem Amtsblatt nicht abhängig. Für den Beginn der bekannt⸗ serachten Fristen ist die Veröffentlichung im „Reichsanzeiger“ ent⸗

eidend.

Die Rechts⸗

Die v soll der Vorstand erlassen, soweit ihr

Erlaß nicht durch das 3 versammlungsbeschluß dem Aufsichtsrat übertragen wird.

esetz, diese Satzung oder einen General⸗

Außer den in den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen

Veröffentlichungen sind insbesondere zu veröffentlichen: 8

1) die Namen der Vorstandsmitglieder,

2) 3)

4) 5)

die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrats,

. f über Erhöhung und Verminderung des Grund apitals,

die Auflösung der Gesellschaft,

die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung.

78. Im amtlichen Kolonialblatt sind der Geschäftsbericht im

§ 79. Gesellschaft sowie von Inhabern von Pfandbriefen oder von Schuld⸗ verschreibungen und der Gesellschaft sind das Königliche Amtsgericht Berlin⸗Mitte sowie die diesem Gerichte im Instanzenzuge

geordneten Gerichte zuständig. 1

zug, die Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung und die Ver⸗ teilung des Gewinns zu veröffentlichen.

8) Gerichtsstand. Für alle Streitigkeiten zwischen Anteilsinhabern und der

über⸗

Uebergangsbestimmungen.

§ 80. Unmittelbar nach Errichtung der Gesellschaft

erste Generalversammlung statt, Bekanntmachung der Tagesordnung oder der Aufnahme eines notariellen Protokolls bedarf. sichtsrat; die Wahl gilt jedoch nur bis zur ersten ordentlichen General⸗ versammlung nach Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat.

ohne daß es einer Einladung oder

Diese Generalversammlung wählt den ersten Auf⸗

Im Anschluß an die erste Generalversammlung wählen die an⸗

wesenden Aufsichtsratsmitglieder ohne Rücksicht auf ihre Zahl den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und den Vorstand. Beurkundung. die Beschlüsse des Aufsichtsrats, soweit sie sich auf die Bestimmung der Form und des Inhalts der Anteilscheine, der dazu gehörigen Gewinnanteilscheine und der Erneuerungsscheine beziehen.

d. Diese Versammlung bedarf nicht der notariellen Einer notariellen Beurkundung bedürfen ferner nicht

Der erste Aufsichtsrat wird ermächtigt, durch seinen Vorsitzenden

die Genehmigung der Satzung beim Reichskanzler und die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft beim Bundesrat nachzusuchen. Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden ferner ermächtigt, Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von den Reichsbehörden gefordert werden sollten, rechtsgültig vorzunehmen.

Die

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrmaßregeln.

Tierseuchen im Auslande.

(Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheitsamt eingegangenen amtlichen Nachweisungen.)

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1) Ein Punkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachweisung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten ist; ein Strich bedeutet, daß Fälle der betreffenden Art

nach den vorliegenden

Angaben nicht vorgekommen sind.

b ) Die Bezeichnung „Gehöfte“ schließt ein: Ausbrüche (Großbritannien), Ställe, Weiden, Herden (Schweiz und Frankreich), Besitzer (Luxemburg und Niederlande), Ställe

(Norwegen), Bestände (Dänemark).

) Die in der Uebersicht nicht aufgeführten wichtigeren Seuchen, wie Rinderpest, Rauschbrand, Wild⸗ und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche, Schafpocken,

seuche, Hämoglobinurie usw., sind in der Fußnote nachgewiesen.

Geflügelcholera, Hühnerpest, Büffel⸗

Milzbrand

Maul⸗

Rotz und Klauenseuche

Schafräude

ments,

Zeitangabe.

meinden

rovinzen, Departe⸗

Gehöfte

meinden

Ge⸗

Bezirke meinden

Bezirke Gehöfte

Ge⸗

meinden

Gehöfte

Schweineseuche ²)

Rotlauf der Schweine“¹) (einschließlich Schweinepest)

Ge⸗

meinden

Ge⸗

Bezirke meinden

ahl der vorhandenen Sperrgebiete ꝛc.)

rke (P

““

über⸗ haupt

ments, Gouverne

85

9. C

verseucht.

13. 11

13, 11

6. 11. 14./10.— 20./10. 14./10.— 20./10. 4./11.— 10./11. 3./11.— 9./11.

Desterreich.. öZZ 63 Kroatien⸗Slavonien 7 Kumänien... . 32 Fvnen8 69 3ö1“ 25 Großbritannien... 88

Bosnien und Herze⸗ pewina 53 Piederlande ... 11 Korwegen. 20 Rußland:

1./10.— 15./10.

September Oktober

Oktober 1 &. Curop. Rußland 72 Juli . 66 B. Nördl. und südl. 1 „Kaukasus... 14 EA161 0. Uebriges asiat.

Juli 15 ö

17 September 22 73

Spanien. 48 lußerdem:

8 Riauschbrand: Oesterreich 14 Bez., 8 überhaupt verseucht; Rumänien 1 Bez.,

neu verseucht; Bosnien u. Herzegowina 2 Bez., Oesterreich 1 Geh. überhaupt verseucht.

und Rinderseuche:

Tollwut: Oesterreich 16 Bez., 27 Gem., 67 Geh. überhar 1 verseucht; Rumänien 5 Bez., 5 Gem., 13 Geh. überhaupt verseucht;

Wöchentliche, bezw.

Rinderpest: Rußland B. 5 Bez., 71 Gem., C. 3 Bez., 12 Gem. neu verseucht. 24 Gem., 26 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 38 Bez., 1 1 Gem., 4 Geh. überhaupt verseucht; Italien 1 Geh. überhaupt vers

6. L1ö 20 1 5 V 1 J“

1. 11u6“ . 1

Halbmonatliche und monatliche Nachweisungen. —.— b 8 1182 1

11.] 48 . 881 1 V 8 26 11 188 .101]5 37 6 181 28

28 296 6 99 11 140

C11111A“ 11“ vZI16161

48 1096

b Süfsss

viermal im Monat erscheinende Nachweisungen.

2 17

1

5

. .11 . 8 Eöö““ 114

176 Gem., 189 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien⸗Slavonien 4. Bez., 8 Gem., 12 Ge eucht; Schweiz 4 Bez., 5 Gem. neu verseucht; Belgien 2 Bez., 7 Gem. 2 Gem., 4 Geh. überhaupt verseucht; Norwegen 2 Bez., 2 Geh. überhaupt verseucht; Spanien 4 Bez., 6 Gem. überhaupt verseucht.

aupt verseucht; Ungarn 46 Bez., 151 Gem., 163 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien⸗Slavonien 3 Bez., 3 Gem., 3 Geh. überhaupt

Italien 7 Bez.,

u. Herzegowina 9 Bez., 10 Gem. überhaupt verseucht; Rußland A. 62 Bez., 592 Gem., B. 8 Bez., 25 Gem.,

überhaupt verseucht. ungenseuche: Rußland A. 5 Bez.,

verseucht; Bosnien u. Hühnerpest: Ungarn 1 Bez., 1

31 Gem., C. 8 Bez., 139 Gem. neu verseucht; Spanien 10 Bez., Schafpocken: Ungarn 12 Bez. 27 Gem., 37 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien⸗Slavonien 2 Bez.,

haupt verseucht; Rußland A. 15 Bez., 44 Gem., Geflügelcholera): Oesterreich 14 Bez., 25 Gem., 158 erzegowina 2 Bez., em., 2 Geb. überhaupt verseucht.

B. 2 Bez., 3 Gem.,

Gebh. überhaupt verseucht; Ungarn 16

12 Gem. überhaupt, 5 Geh. neu verseucht; Belgien 2 Bez., 4 Gem. neu verseucht; Bosnien

C. 10 Bez., 23 Gem. neu verseucht; Spanien 10 Bez., 12 Gem.

18 Gem. überhaupt verseucht. 3 22 Gem., 418 Geh. überhaupt verseucht; Rumänien 19 Bez., 102 Gem., 445 Geh. über⸗ C. 1 Gem. neu verseucht; Spanien 23 Bez., 141 Gem. überhaupt verseucht.

Bez., 26 Gem., 88 Geh. überhaupt verseucht; R umänien 5 Bez., 8 Gem., 171 Geh. über aupt

2 Gem., 7 Geh. überhaupt verseucht; Spanien 8 Bez., 19 Gem. überhaupt verseucht.

Beschälseuche: Spanien 7 Bez., 20 Gem. überhaupt verseucht.

¹) Schweiz: Stäbchenrotlauf und Schweineseuche. ⁷) Großbritannien: Schweinefieber; Italien: Schweineseuchen (allgemein). ³) Spani⸗

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