selbst, sondern verkaufen, und bei ihnen kommt oft monatelang kein snüleicch auf den Tisch. Von der Stadt München wurde im Landtage estgestellt, daß sie aus dem Betriebe des Schlacht⸗ und Viehhofes einen Reingewinn von 300 000 ℳ erzielt hat. Ein Abgeordneter machte demgegenüber geltend, daß, wenn man diese Summe auf die ganze Bevölkerung verteilt, dieses auf den Kopf nur jährlich den Preis für ein Viertel Fleisch ausmachen würde. Diese Beweis⸗ führung will ich akzeptieren und nur 8 ein anderes Gebiet anwenden. Im Jahre 1909 wurden über 50 Millionen Schweine eingeführt. Für diese wurde ein Zoll von fast anderthalb Millionen Mark be⸗ zahlt, sodaß das einzelne Schwein dadurch 9 Pfennige teurer wurde, eine Summe, die keinen Einfluß auf die Preisgestaltung gehabt haben dürfte. Die deutsche Viehzucht ist von Jahr zu Jahr gestiegen, und deshalb ist jede Teuerung immer nur eine vorübergehende gewesen, die dann eingetreten ist, wenn ein Mißwachs hinzukam. Dazu kommt, daß unsere Viehproduktion im Vergleich mit anderen Ländern eine ganz außerordentliche Entwicklung erfahren hat. Während an ein⸗ zelnen Stellen des Auslandes direkt eine Verminderung eintrat, is bei uns immer eine Zunahme zu verzeichnen gewesen. Nur die beiden letzten Jahre waren etwas ungünstiger infolge Ausbruchs der Maul⸗ und Klauenseuche. Zur Erhöhung der “ trägt ja auch der Geschmack der Bevölkerung bei. So ist es in München sehr schwer, Hammelfleisch abzusetzen, trotzdem es doch verhältnismäßig billig ist. Die Teuerung wird dadurch mit verursacht, daß die Lebensmittelver⸗ sorgung schon in mancher Beziehung zu einem Monopol für einzelne Großfirmen und Großkommissionäre geworden ist. Der Vertreter der Fortschrittlichen Volkspartei hat gemeint, die Kommissionäre in Schutz nehmen zu müssen. Diesen ist kein direkter Vorwurf gemacht worden. Aber sie als Hauptvertreter des Mittelstandes hinzustellen, das geht doch auch nicht an. Auf jeden Fall existiert hierbei ein wunder Punkt. Dafür ist München ein klassisches Beispiel. Dort haben es die großen Firmen verstanden, als man holländisches Fleisch einführte, dieses in ihre Hand zu bekommen, sodaß sie die Preise fest⸗ setzen konnten. Bei dem Gefrierfleisch handelt es sich um Mittel⸗ ware, die bei uns sonst nicht begehrt wird. Gute Ware ist eben auch im Auslande teuer. Der Reichskanzler hat ausgeführt, daß die Fleisch⸗ preise bereits heruntergedrückt worden seien. Soweit es die 2 Kittel⸗ ware und Süddeutschland betrifft, kann ich dem zustimmen. Jedoch kann von einem allgemeinen Rückgang der Preise noch keine Rede sein. Dagegen gilt dies für die Viehpreise. Der gute Kern, der im Metzger⸗ gewerbe liegt, muß unbedingt erhalten werden. Die Begründung des uns vorgelegten Entwurfes geht davon aus, daß die Fleisch⸗ teuerung vorübergehend ist und daher auch die Zollerleichterung vor⸗ übergehend sein soll. Da die hier zu prüfende Frage von größter Wichtigkeit ist, stimmen wir der Verweisung an eine Kommission u, hätten nur gewünscht, daß diese aus 28 Mitgliedern bestände. Wir hegen das Vertrauen zur deutschen Landwirtschaft, daß sie ge⸗ willt und imstande ist, die bestehende Kalamität zu beheben. Der Hauptwert muß auf eine möglichst rasche Ergänzung der geschwächten Viehbestände gelegt werden, sodann auf die Beschaffung des besten Zuchtmaterials. In Bayern hat die Regierung bezügliche Maß⸗ nahmen bereits ergriffen. Auch unsere bayerische Viehverwertungs⸗ genossenschaft hat sich durch Aussetzung von Prämien usw. in dieser Richtung bemüht, und unsere Viehmastausstellungen haben große Erfolge aufzuweisen. Das Zusammenwirken von Stadt und Land könnten wir nur durchaus begrüßen; die Genossenschaften würden einen sicheren Abnehmer haben, die Städte aber würden auf diesem Wege die Gefahren, das Risiko und die Mühe der Viehzüchtung kennen und würdigen lernen. Die Landwirtschaft hat kein Interesse an sprung⸗ haften Preisen, sie will stabile, angemessene Preise. Die anderen hier besprochenen Mittel werden ihre Wirkung erst in einer ferneren Zukunft äußern. Wir in 1 haben schon längst auch in dieser Richtung ein gesetzgeberisches Vorgehen unserer Regierung gefordert. Auch die Volksschule auf dem Lande kann hier sehr verdienstliche
Mitwirkung leisten.
Präsident des Reichsgesundheitsamtes Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat Dr. Bumm: Vom gesundheitlichen Stand⸗ punkt aus ist die gegenwärtige Teuerung des Fleisches zweifel⸗ los in hohem Grade zu bedauern. Aber es ist auch niemand hier, der nicht in diesem Bedauern mit mir einig wäre. Das Reichsgesundheitsamt hat in der im vorigen Jahre hier verteilten Denkschrift den Grundsatz aufgestellt: „Es ist Aufgabe der Gesundheitspflege, dafür zu sorgen, daß dem Volke zur Erhaltung seiner Lebenskraft und Leistungsfähigkeit neben den anderen in Be⸗ tracht kommenden “ jederzeit Fleisch in ausreichender Menge und zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung steht.“ Diesen Grund⸗ satz vertritt das Amt auch heute. Der Abg. Molkenbuhr hat be⸗ hauptet, daß das Reichsgesundheitsams-⸗n⸗seiner „Denkschrift“ und in seinem „Gesundheitsbüchlein“ ein Fleischminimum für das Volk herausgerechnet habe. Das hat das Amt nie getan, denn es ist ein heikel Ding, das Eiweiß⸗ und Fleischminimum für ein ganzes Volk auszurechnen. Die Phystologen sind sich darin einig, daß der Eiweiß⸗ bedarf sich ganz verschieden gestaltet, je nach Rasse, Alter und Lebens⸗ weise; der körperlich Arbeitende hat einen anderen Eiweißbedarf als der geistig Arbeitende, der sich bei der Arbeit Bewegende einen anderen als der eine sitzende Lebensweise Führende, das Kind einen anderen als der Erwachsene. Noch verfehlter wäre es, gerade den Fleischbedarf einheitlich für das ganze Volk für den Kopf festsetzen zu wollen, denn das Eiweiß wird ja gar nicht in der Form des Fleisches allein dem Körper zugeführt, sondern auch in Gestalt von Mehl, Käse, Brot, Gemüse. Geheimrat Professor Rubner hat einmal ausgesprochen, ebensowenig wie es ein normales Schuhwerk für die ganze Nation gebe, ebensowenig gebe es ein Eiweiß⸗ oder Fleischbedarfsminimum. In seinem Gesundheitsbüchlein hat das Reichsgesundheitsamt aber bei Behandlung der Ernährungsfrage auch einmal geprüft, wie ein Arbeiter sich seine Mahlzeit zusammensetzen kann, um den nötigen Eiweißbedarf usw. zu decken, und da ist das Beispiel gegeben, wo mit einem Fleischminimum von 150 Gramm ein Arbeiter notdürftig auskommen kann, es ist damit aber keineswegs gesagt, daß jeder Deutsche dieses Minimum unbedingt nötig habe. Denn innerhalb der Zusammensetzung seiner Mahlzeit sind ja so viel Eiweiß zuführende Faktoren, daß man da sehr variieren kann. Ich wende mich dagegen, daß dem Amt zugeschrieben wird, es hätte für den Kopf der Be⸗ völkerung eine bestimmte Fleischbedarfsmenge fixiert. Ich will gerne zugeben, daß solche Rezepte für die Praxis keine Bedeutung haben, weil, wenn einmal die Pevölkerung daran gewöhnt ist, eine bestimmte
leischmenge tagtäglich zu sich zu nehmen, es ungeheuer schwer ist, ihr uzumuten, in teuren Zeiten von heute auf morgen davon abzugehen. Es at Zeiten gegeben, wo der sich für den Glücklichsten erachtete, der täg⸗ lich möglichst viel Alkohol in Gestalt von Wein oder Bier zu sich nahm; diese Zeiten sind Gott sei Dank vorüber, es macht sich all⸗ emein die Ueeeg. agnng geltend, daß das ein Zuviel des Alkohols war.
h glaube, daß die Zeit kommen wird, wo man einsehen wird, daß
nicht diejenige Mahlzeit die zweckmäßigste und beste ist, die aus nöglichst viel Fleisch, sondern aus Gemüse, Milch usw. besteht. Ein Uebermaß an Fleisch ist allerdings jedenfalls mehr bei den höheren Bevölkerungsschichten vorhanden. Wenn von diesem Stand⸗ punkte darauf hingewiesen wird, daß man sich nicht nur aus Fleisch, sondern auch aus anderen Nahrungsmitteln seine Nahrung zusammen⸗ setzen kann, so ist das keine Mißgunst, kein Uebelwollen, sondern eine Tatsache, die aus einer wohlwollenden Gesinnung her⸗ vorgeht, und die sich stützt auf die Grundsätze der Ernährung der Physiologen der ganzen Welt. Ich glaube, gerade die Be⸗ deutung, die man dem Fleisch bei der Ernährung des Volkes bei⸗ gemessen hat, hat auch dazu geführt, immer wieder die Behauptung aufzustellen, das ganze deutsche Volk leide gegenwärtig an Unter⸗ ernährung; auch in der gegenwärtigen Debatte dieser Tage ist diese Behauptung he vorgetreten. Ich habe mich bereits in der Sitzung vom 30. März gegen diese Behauptung gewendet. Ich habe erklärt, daß davon, daß das gesamte deutsche Volk an Unterernährung zu leiden habe, nicht die Rede sein könne. Es ist ja nicht zu bestreiten, daß in einzelnen Gegenden Deutschlands die Verkältnisse so traurig sind, daß tatsächlich die Bevölkerung an Unterernährung leidet, z. B. in Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Mißernte, wo tatsächlich eine
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immer auf Mangel an Fleisch zurückzuführen ist, sondern daß dabei auch die Wohnungeverhältnisse eine große Rolle spielen. Es ist in der Presse behauptet worden, gerade die gegenwärtige Fleischteuerung treibe das Volk zur Unterernährung. Wenn das richtig wäre, dann würde nicht bloß das deutsche Volk darunter leiden, sondern mit ihm eine Reihe anderer Völker, denn die Statistik beweist, daß Deutschland nicht in der untersten Reihe der Fleischkonsumenten steht. Der Abg. Scheidemann hat darauf Bezug genommen, daß die Zunahme der Säuglingssterblichkeit auch beweise, daß eine Unterernährung Platz gegriffen habe. Ich stelle fest, daß die Säuglingesterblichkeit nicht zugenommen hat. Jedenfalls hat der Fleischmangel damit nichts zu tun. Der Abg. Molkenbuhr hat gemeint, daß eine veterinärpolizeiliche Be⸗ deutung der Fleischbeschau oder dem Einfuhrverbot nicht zukäme, denn es habe sich gezeigt, daß die Maul⸗ und Klauenseuche trotz der Einfuhrverbote überall in Deutschland in sehr hohem Tlaße vor⸗ komme. Mit dieser Tatsache, daß die Maul⸗ und Klauenseuche einen so weitgehenden Umfang angenommen hat, kann man den Wert der Viehseuchengesetzgebnng oder der Einfuhrverbote nicht bestreiten. Wo einmal die Seuche eingefallen ist, breitet sie sich strahlenförmig aus. Wenn trotz der Feuerversicherungsvorschriften ein Feuer ausbricht, so ist das doch kein Beweis, daß man sich überhaupt durch solche Vor⸗ schriften nicht schützen soll. Die früheren fortwährenden Heim⸗ suchungen haben jedenfalls seit dem Bestehen der Einfuhrverbote auf⸗ gehört. Gegenüber Pferden ist die Gefahr der Einschleppung von Seuchen nahezu bedeutungslos. Rotz⸗ und Lungenseuche kann bei der Untersuchung an der renze ohne weiteres festgestellt werden. Man hat gemeint, man könne den § 12 des Fleischbeschaugesetzes fallen lassen, denn er habe keine Bedeutung, er sei mehr aus wirt⸗ schaftlichen Gründen erlassen worden. Bei der Beratung des Ge⸗ setzes ist darauf hingewiesen worden, daß der größte Wert darauf zu legen ist, daß die Tiere nicht bloß in geschlachtetem, sondern in lebendem Zustande untersucht werden, auch bei den Hausschlachtungen ist dies bis zu einem gewissen Grade für notwendig gehalten worden. Ich meine, die inländische Fleischbeschau ist tatsächlich im Interesse der Konsumenten so streng eingerichtet, daß sich daraus von selbst ergibt, daß auch das ausländische Fleisch einer entsprechen⸗ den Fleischbeschau unterworfen werden muß, denn man kann nicht so weit gehen, zu sagen, das nicht untersuchte inländische Fleisch ist gefährlich, das ausländische nicht. Sie werden mir keinen einzelnen Sachverständigen nennen können, der behaupten könnte, daß eine einigermaßen ebenbürtige, gleiche Fleischbeschau bei dem auswärtigen Fleisch vorkäme. Nun sagt man, man könnte ja die Fleischbeschau nach dem Auslande verlegen durch Tierärzte, die wir dorthin schickten. Inwieweit die ausländischen Staaten bereit sein werden, eine derartige Ausübung polizeilicher Befugnisse in ihren Ländern zu dulden, weiß ich nicht. Jedenfalls würde, was dem einen Lande recht ist, dem anderen Lande billig sein. Wir müßten nach jedem Lande, das in Betracht käme, Fleischbeschauer und Tierärzte hin⸗ senden. In Deutschland hat sich die Notwendigkeit ergeben, die Fleisch⸗ beschau einer fortlaufenden Beaufsichtigung zu unterstellen. Eine einheitliche Fleischbeschau liegt im Interesse der gesamten Be⸗ völkerung. Diese Aufsicht wäre in fremden Ländern nicht möglich. Oesterreich hatte eine Veterinärdeputation nach Argentinien gesandt; nach drei Monaten kam sie resultatlos wieder. Es würde eine wesentliche Verschlechterung der Fleischbeschau bedeuten, die Sicherheit für einwandfreies Fleisch würde wesentlich leiden, wenn die An⸗ forderungen, die im Fleischbeschaugesetz gestellt sind, beseitigt oder gemildert würden. Das würde auch zu einer Milderung der Vor⸗ schriften für das Inland führen und das wäre bedenklich. Wir haben den § 12 des Fleischbeschaugesetzes seinerzeit bekämpft, weil man in das Gesetz selbst feste Bestimmungen aufnehmen wollte und auf⸗ genommen hat, nach denen Aenderungen nur auf dem Wege der Gesetzgebung herbeigeführt werden können. Die Regierung wollte in ihrem Entwurf diese Befugnis dem Bundesrat erteilen, nach der einen oder der anderen Richtung Erleichterungen eintreten zu lassen. Das war nicht zu erreichen. Man wollte das bei dem Mißtrauen, das dem Bundesrat entgegengetragen wird, vermeiden. Ich kann Sie nur bitten, die Schranken, die gegen die Einfuhr unbrauchbaren Fleisches 88b worden sind, im Interesse der Konsumenten nicht einzu⸗ reißen.
Hierauf wird Vertagung beschlossen.
Persönlich bemerkt der
Abg. Molkenbuhr (Soz.): Ich habe nicht die auf Seite 57 des vom Reichsgesundheitsamt herausgegebenen Gesundheitsbüchleins mitgeteilten Ziffern als die Mindestgrenze für die Ernährung an⸗ gegeben, sondern ich habe nur feststellen wollen, wie es auch darin heißt, daß bei schwererer Arbeit eine höhere Eiweißzufuhr für den Körper notwendig ist.
Das Haus vertagt sich.
Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Freitag, den 29. No⸗ vember, 1 Uhr pünktlich. (leine Anfragen; Fortsetzung der heute abgebrochenen Debatte; eventuell zweite Beratung des Gesetzentwurfes über die Zollermäßigungen; neu eingegangene Interpellation der Abgg. Albrecht u. Gen.: Welche Einrich⸗ tungen auf den Eisenbahnen getroffen werden sollen, um diese mit ausreichendem Betriebsmaterial zu versehen; kleinere Vor⸗
lagen; Rechnungssachen)
Preußischer Landtag.
Herrenhaus. b Sitzung vom 28. November 1912, Mittags 12 Uhr. (Bericht von „Wolffs Telegraphischem Bureau“.)
Auf der Tagesordnung steht zunächst der Bericht der Justizkommission (Berichterstatter Dr. von Hagens) über den Entwurf einer Hinterlegungsordnung. Der Ent⸗ wurf will die Hinterlegungsgeschäfte den Verwaltungsbehörden, Bezirksregierungen, abnehmen und einheitlich wieder den Ge⸗ richten als Hinterlegungsstellen übertragen und kehrt damit zu einer Einrichtung zurück, die in Altpreußen seit dem Intraft⸗ treten der Depositalordnung vom 15. September 1783 fast 100 Jahre bestand.
Berichterstatter Herr Dr. von Hagens erläutert in der Generaldiskussion die Aenderungen, die die Kommission an dem Ent⸗
wurfe vorgenommen hat, und empfiehlt deren Annahme.
Justizminister Dr. Beseler:
Meine Herren! Ich gedenke auch nur einige kurze Worte an Sie zu richten, um die Stellung der Staatsregierung zu dem vor⸗ liegenden Entwurf darzulegen.
Der Herr Berichterstatter hat schon die Vorteile betont, die der Gesetzentwurf gegenüber den gegenwärtigen Zuständen verspricht. Die Verteilung der Hinterlegungsmöglichkeit auf eine größere Zahl von Stellen ist ein entschiedener Fortschritt, und es wird außerdem durch den Entwurf Vorsorge getroffen, daß der Staat hinsichtlich der Ver⸗ waltung der Papiere erhöhte Pflichten übernimmt. Ich bin mir nach den Beratungen, die in der Kommission stattgefunden haben, darüber klar geworden, daß die Grundzüge des Gesetzentwurfs durchaus An⸗ klang gefunden haben, und es ist nur eine einzige Frage übrig ge⸗ blieben, in der ich den Beschlüssen der Kommission nicht keitrete. Es handelt sich um die Frage, ob die ganze Angelegenheit der Hinter⸗ legung als eine Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder als eine
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ohlwollenden Annahme des hohen
sagen, daß ich das Gesetz der Hauses empfehle. . Herr Dr. von Dziembowski: Der vorliegende Gesetz⸗ entwurf bedeutet einen erheblichen Fortschritt, was bei dem Um⸗ fange des geschäftlichen Verkehrs und den gesteigerten Anforde⸗ rungen einer sachgemäßen Vermögensverwaltung sehr zu be⸗ grüßen ist. In dem Entwurf sind wesentliche Erleichterungen ent⸗ halten. Er bietet eine Reibe von Vorzügen in formeller und materieller Beziehung. Ein großer Vorzug ist u. a. die Einheitlichkeit, indem alle Hinterlegungen den Gerichten zugewiesen werden sollen, während feüder in den Fällen der vorläufigen Verwahrung die Ge⸗ richte zuständig waren. Der Entwurf bietet ferner den Vorzug der leichten Erreichbarkeit und Zugänglichkeit der hinterlegten Werte. Nach dem Entwurf sind alle Zweifel über die Zuständigkeit beseitigt. In mancher Beziehung könnte das Gefetz allerdings noch einen Schritt weiter gehen, namentlich müßten denjenigen, welche hinterlegen müssen, auch angemessene Zinsen gewährt werden. In dem Kommissions⸗ bericht finden Sie ein Beispiel einer Hinterlegung, die mit erheb⸗ lichem Zinsverlust für den Hinterleger verbunden ist. In dieser Be⸗ ziehung könnten die Vorschriften gemildert werden. Der Zinsverlust beträgt in dem angeführten Beispiel etwa 9000 ℳ. Ueber die Frage, ob das ganze Gesetz eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbar⸗ keit oder der Justizverwaltung ist, werde ich noch später das Wort ergreifen. Einstweilen möchte ich den Entwurf im großen und ganzen zur Annahme empfehlen. Damit schließt die allgemeine Besprechung.
Nach § 1 in der Kommissionsfassung sind zur Hinter⸗ legung Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten geeignet. Als Kostbarkeiten können auch Münzen und Wert⸗ zeichen hinterlegt werden.
§ 1 wird ohne Debatte angenommen, desgleichen § 2, der die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Hinterlegungsstellen feststellt.
Nach § 3 des Entwurfs sollten Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen im Aufsichtswege er⸗ ledigt werden. Die Kommission schlägt dagegen vor: „Die Verfügungen der Gerichte unterliegen der Anfechtung nach Maßgabe der Artikel 4 bis 7 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit.“ Nur in einzelnen bestimmten? ällen soll die Erledigung von Beschwerden im Aufsichtswege A
Berichterstatter Herr Dr. von Hagens bemerkt, daß die Kom⸗ mission zu dieser Aenderung gekommen sei, weil die Hinterlegungs⸗ sachen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, aber nicht Angelegenheiten der Justizverwaltung seien. Der Justizminister habe in der Kommission die Erledigung im Aufsichtswege für zweckmäßiger erklärt; darüber könne man verschiedener Meinung sein, aber auf den Zweck⸗ mäßigkeitsstandpunkt komme es hier nicht an. Nur für die reinen Verwaltungsgeschäfte der Hinterlegungsstellen und ⸗kassen könne, wie die Kommission vorschlage, der Aufsichtsweg vorgesehen werden.
Justizminister Dr. Beseler:
Meine Herren! Ich werde bestrebt sein, in möglichst kurzen Worten den Standpunkt der Königlichen Staatsregierung zu diesem § 3 des Entwurfs darzulegen. Es handelt sich, wie ich bereits er⸗ wähnte, schließlich lediglich um die Frage: soll die Hinterlegung im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder im Justizverwaltungswege gehandhabt werden? Neben der streitigen Gerichtsbankeit, also Zivil⸗ prozeß, Strafsachen, haben wir bekanntlich in unserem Lande noch die Einrichtung, daß in vieler Hinsicht den Gerichten eine Einwirkung übertragen ist, auch wo es sich um Sachen handelt, die nicht streitig sind, z. B. im Grundbuchrecht, Vormundschaftsrecht, Register⸗ recht. In allen diesen Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichts⸗ barkeit sind die Gerichte dazu berufen, Bücher und Register zu führen, anzuordnen, wie dies und jenes vorzunehmen sei, auch Vermögens⸗ verwaltungen durch Vormünder zu beaufsichtigen. Aber, meine Herren, eine eigentliche Verwaltung üben diese Verwaltungen für freiwillige Gerichtsbarkeit regelmäßig nicht aus: ein Gut, ein Vermögens⸗ stand der Bevölkerung kommt im allgemeinen nicht in „hre Hand. Zur Verwaltung und Verfügung ist schließlich ein anderer berufen. Der Grundbuchrichter hat mit der Verwaltung des Grundstücks nichts zu tun. Der Vormundschaftsrichter verwaltet nicht das Vermögen des Mündels, sondern der Vormund oder der Pfleger. Der Richter, der das Register führt, hat mit dem Betreiben etwa des kauf⸗ männischen Geschäfts nichts zu tun.
Nun frage ich: wie ist es bei der Hinterlegung? Es ist da gerade umgekehrt. Das ganze Hinterlegungswesen ist nichts als eine Verwaltung, und irgendwelche Entscheidungen von der Hinterlegungs⸗ stelle aus an die Bevölkerung darüber, wann sie hinterlegen soll, werden nicht erlassen. Es ist Sache anderer Faktoren, zu entscheiden, wann eine Hinterlegung stattzufinden hat. Die Hinterlegungsstelle als solche hat bloß die Hinterlegung selbst durchzuführen, und das ist ein reines Verwalten; denn es wird ihr ein Vermögensstück in die Hand gegeben, damit sie es aufbewahre und damit so umgehe, wie es ein verständiger Verwalter tut, daß sie also hierfür Einrichtungen trifft etwa wie eine Bank, der ein Vermögen übergeben ist. Schon der Akt der Annahme selber ist ein Verwaltungsakt; denn nach dem Gesetz wird z. B. in dem Moment der Annahme baren Geldes eine verzinsliche Forderung begründet und die Kasse der Ver⸗ waltungsstelle hat die Zinsen zu berechnen. Auch die schließliche Herausgabe der Depots ist nichts als der Abschluß der Verwaltungs⸗ tätigkeit der Hinterlegungsstelle. Diese Tätigkeit wird durch die Hinterlegungsordnung geregelt, die bestimmt, in welcher Weise die Verwaltung gehandhabt werden soll, ebenso wie für ein Privat⸗ institut, das ein Depot übernimmt, vertragsmäßig festgestellt wird, unter welchen Bedingungen es dieses wieder herausgeben wolle. Also, meine Herren, es wird meines Erachtens grundsätzlich nicht bestritten werden können, daß die Arbeit der Hinterlegungsstellen eine Ver⸗ waltungsarbeit ist, und wenn es eine Verwaltungsarbeit ist, dann ist sie nicht Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern dann ist sie Justizverwaltungssache.
Der Herr Berichterstatter hat schon darauf hingewiesen, daß man früher die Hinterlegung schlechthin dem Gericht übertragen hat und damals den von mir hervorgehobenen Unterschied nicht gemacht habe. Im Jahre 1879 hat man aber eine andere Auffassung dahin gewonnen, es sei doch eine Verwaltung, und hat sie deshalb in der Hauptsache den Regierungen übertragen. Wenn in demselben Gesetz zum Teil auch die Gerichte mit herangezogen worden sind, so waf das nur eine Art Notbehelf für die dringlichen Fälle, in denen die Regierung möglicherweise nicht genügend schnell erreicht werden konnte.
Justlzverwaltungssache zu betrachten ist. Ich werde des näheren
Unterernährung vorkommen kann. Aber ich habe darauf hin⸗ gewiesen, daß der Mangel an körperlicher Leistungsfähigkeit nicht
darüber bei § 3 mich auszusprechen haben. Im ganzen kann ich nur
Zgweifel hat, so hilft die Hinterlegungsordnung, indem sie eine Vor⸗
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zum Deu Noo. 284. 1
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
1 85 Deshalb hat man eingeführt, hinterlegt werden konnte,
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legungsstelle abzugeben hatten. sicherheiten hinterlegt sowie auch Subhastationserlöse, auf die Verfügung des Subhastationsrichters wieder
Beschwerden also im Aufsichtswege erledigt wurden.
daß die früheren Kautelen,
erhalten müsse,
beim 8 gelassen, weil keine Veranlassung * 1 9 sac 5 ha reten zu lassen und auch keine Anregung . o liegt die Sache. Grundsätzlich soll jetzt 3 8 11“X“ Hinterlegungsstelle 2.na. b 1— eng. eine Aenderung eintreten zu lassen, aus den Regierungs⸗ eisen selber erfolgt und auch die Immediatkommission für die ander⸗ weitige Gestaltung der Verwaltung hat sich eingehend mit diesem n beschäftigt. Man hat die Aenderungen, die jetzt vorgeschlagen e „ nicht deshalb getroffen, weil man meinte, es könne überhaupt ne Verwaltu gsstelle die Geschäfte der Hinterlegung besorgen sondern man hat sie deshalb getroffen, weil man sich gesagt hat: die Justizverwaltung ist eine besonders geeignete Verwaltungsstelle L8 zwar deshalb, weil keine andere Verwaltungsbehörde den Hinter⸗ so nahe steht wie sie. Man hat nicht gesagt, 8 seien als Verwaltungsbehörden ungeeignet ge⸗ 9 ondern hat gesagt: die Justizverwaltungsbehörde ist geeigneter, 9 8 aus dem Grunde, den ich eben hervorhob. Also nach der orlage besteht die Absicht nicht, eine Aenderung eintreten zu lassen weil die bish⸗ rigen Einrichtungen für das Publikum nicht sicher genug seien. Im Prinzip ist die Hinterlegung eine Verwaltungsangelegenheit 8 sie war es auch früher, wenngleich man sie früher nicht immer 88 ehandelt hat. Nach der Ansicht der Staatsregierung liegt kein und vor, diese Auffassung nicht zugrunde zu legen. Wir wollen uns dech darüber klar sein, was die Beschwerdeinstanzen — deren Ausgestaltung handelt es sich im wesentlichen — für Cnt. scheidungen zu treffen haben werden. Es kommt da in Fra b die Annahme und die Herausgabe; alles andere, was dazwischen lie 8 hat auch die Kommission als reine Verwaltung anerkannt, indem sie vorschlägt, die hierbei vorfallenden Entscheidungen der Juset ver⸗ waltungsbehörde zu belassen. Bei der Annahme können Fra 9 die zu entscheiden schwierig wäre, nur in sehr seltenen Fällen .. Von Beschwerden über Verweigerung der Annahme wird also über⸗ haupt nicht viel die Rede sein. Und wie ist es bei der Herausgabe? Das Reglement — so will ich es nennen —, die Hinterlegungs⸗ ordnung bestimmt, wann herausgegeben werden muß. Da handelt es sich einmal um Fälle, in denen schon Ersuchen von anderen Behörden oder rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, und überhaupt eine Nach⸗ prüfung für die Hinterlegungsstelle garnicht mehr in Frage kommt 88 anderen Fällen werden die Tatsachen einfach sheen. Jenn es sich z. B. um Mündelvermögen haudelt, so wird die Tatsache, daß der Mündel volljährig geworden ist, erweisen, daß das Mündelvermögen an ihn herauszugeben ist; Wenn übereinstimmende Erklärungen aller Beteiligten überreicht werden, so ist die Sache auch erledigt. In Fällen, die streitige Massen betreffen, und in denen. es zweifelhaft ist, ob die Voraus⸗ setzungen für die Herausgabe gegeben sind, wird die Herausgabe wohl ausnahmslos nur verfügt werden, wenn der Streit vom ordentlichen Gericht entschieden ist. Dann liegt eine Gerichtsentscheidung vor und die Hinterlegungsstelle hat nichts mehr zu entscheiden. Es kommt also lediglich auf eine Prüfung der Legitimation heraus, welche durch das Gesetz außerordentlich erleichtert ist. Wenn noch irgendwie Zweifel bestehen, hat die Hinterlegungsstelle immer die Möglichkeit zu sagen: der Nachweis, der mir erbracht werden soll, ist nicht erbracht; die Herausgabe erfolgt nicht. Dann müssen die ver⸗ schiedenen Prätendenten ihre Ansprüche im Prozeßwege verfolgen und der Streit wird auch dann wleder vom Gericht entschieden Es ist danach in der Tat kein Bedürfnis vorhanden, die Beschwerden in Hinterlegungssachen anders zu regeln als sonstige Verwaltungs⸗ es besteht keine Veranlassung, die gerichtliche eerdeinstanz auf einem Gebiete einzufü ätzlic ncde öö e einzuführen, welches grundsätzlich ist so gedacht, daß der Amtsrichter die E f ũü Annahme und Herausgabe treffen soll. .. der Rgeazageer in dieser Instanz erledigt werden. Denn wenn der Amtsrichter noch
schrift, die wir schon in der Zivilprozeßordnung ha ũ
Hinterlegungswesen allgemein einführt. 8 88 18 16. be⸗ teiligten mitgeteilt werden, daß ein Antrag auf Herausgabe gestellt sei und daß, wenn sie noch etwa Ansprüche hätten, sie sich melden möchten. Dieses Mittel gebraucht man eben, wenn man sich sagt: es sind wahrscheinlich keine Ansprüche vorhanden. Es ist nur ein Sicherheitsventil, das wir schen beim alten Stadtgericht vor 1879 für Sicherheiten in Arrestsachen an⸗ gewendet haben und das sich außerordentlich bewährt hat. Für diese verhältnismäßig einfachen Entscheidungen — es handelt sich nur darum, zu erkennen, ob ein Zweifel vorliegt — sollte ich meinen genügt die Qualifikation eines einzelnen Beamten. Und um diese 8 und für sich für einen Juristen leichte Feststellung zu treffen, will der Beschluß der Kommission einführen: Beschwerde an die Zivil⸗ kammer, also an drei Richter, und die weitere Beschwerde an den Oberlandesgerichtssenat, also an fünf Richter. Die Entscheidungen
8 894 2. auch bei Gerichten e aber na estimmter Frist, w
die Sache inzwischen nicht erledigt war, das Depot B ees In der Hauptsache wurden Prozeß⸗ die demnächst
. bhaste herausgegeben wurden. Als man dann die Hinterlegung der Regierung vea
war es selbstverständlich, daß das Ganze im Verwaltungsverfahren, die 8— ür die vor⸗ Ee. Verwahrung bei den Gerichten hat man dies “ aber, meine Herren, nicht etwa, weil man der Meinung gewesen wäre, die in der Beschwerdeinstanz bei den Gerichten gegeben waren, so notwendig seien, daß man si aufrecht⸗ sondern man hat diese Frage gar nicht erörtert und
Dritte Beilage hsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsan
den 29. November
Berlin, Freita
die Beteiligten auf den Prozeßweg zu verweisen sind.
gesagt —, weil der Geschäftsgang der Verwaltung einfacher ist. Gegen⸗
meine Bemerkung natürlich nur so 1 schã gemeint, daß der Geschäftsgan sich schneller abwickelt. Daß die Entscheidung von dem Praͤsidenten nicht so gründlich erwogen wird wie von dem Senat, habe ich natürlich nicht gesagt; das würde auch nicht zu befürchten sein.
Dann, meine Herren, kommt schließlich no wir dieses Verfahren der freiwilligen h b auch die Konsequenzen ziehen müssen; dann sind alle Entscheidungen die im Beschwerdewege ergehen, kostenpflichtig. Ich sehe nicht ein, wes⸗ halb man, wenn es an sich nicht nötig ist, diesen Weg zu wählen, diese Erschwernis und diese unbequemen Zugaben für die Parteien einführen soll. Nach der Auffassung der Köntglichen Staatsregierung werden die Kautelen des Entwurfs, wie er Ihnen vorgelegt ist, vollkommen ausreichen. Die Befürchtung, daß hier das Recht Schaden leiden könne, brauchen wir nicht zu hegen. Ich beantrage hiernach namens der Königlichen Staatsregierung nach wie vor, den § 3 des Regierungs⸗ entwurfs anzunehmen, die Fassung der Kommission aber abzulehnen.
Herr Dr. von Plehwe: Ich kann dem Justizminist h . tizmini zustimmen. Es kommt eine ganze Reihe von Se e uste ircisfr nicht in Betracht, z. B. wann die Voraussetzung für eine Hinterlegung ge⸗ ehen ist, oder wann eine hinterlegte Sach wieder herauszugeben 1 8* Füss Verwaltungssachen mag die Aufsichtsinstanz entscheiden aber 1asede sg hefrcgen b” 1 Garantie gegeben werden. Ich uß entschie aran festhalten, ir Hinterlegungss ütte der freiwilligen Gerichtsbarkeit findeh e ten Ane
Herr Dr. Rive: Ich muß den Ausführungen der tizminis A 2 4 C 8 üher den § 3 des Gesetzentwurfs widersprechen. 3 Es 1 acht gelassen werden, daß die neue Ordnung in unsere bestehende Rechts⸗ Rensg hineinp. ser muß Das ist aber beim § 3 nicht der Fall ie Kommission teht auf dem Standpunkt, daß das Hinterlegun 7 wesen eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist. Wird nles anerkannt, dann ist es selbstverständlich, daß die Beschwerdeinstanz 8 die Aufsichtsinstanz sein kann. Es würde ein Unding sein, wenn 8 die Entscheisung eines Einzelrichters in der Beschwerde⸗ 4 anz wieder ein Einzelrichter zu urteilen hätte. In der Entscheidung eines Kollegiums liegt eine größere Rechts⸗ Zu den Aufgaben der Justizverwaltung gehört alles V 8 senige, vihseis net eFün, ist Uen 8 Gerichtsapparat da ktioniert. a ind all Maß ds zu dem Publikum in gar keiner 8. r in ait eheekerdenhe⸗ 5 88 stehen. Dagegen ist es Aufgabe der freiwilligen Gerichts⸗ 1 eir, die R chte zu tände zu sichern und künftigen Verletzungen vor⸗ E 8 der freiwilligen Gerichts⸗ a interlegungswesen. Hie Publikum der eigentliche Rechtsinteressent 8 Auf das histenct We Ueeen kann man sich nicht mit Erfolg berufen, wenn man den tandpunkt der Regierungsvorlage vertritt. Die Erfahrungen, die 8 n Zweckverbandsgesetz gemacht worden sind, haben bewiesen baß es besser. ist, die Entscheidungen in die Pend von Kollegien zu 8 Ich bin davon überzeugt, daß der § 3 in der Fassung der egierun svorlage, falls er in diesem Haufe Annahme faͤnde, keines⸗ e che,eenage finden würde. Deshalb „das G. der Form der Kommission anzunehmen. gante Gesetz bedeutet einen erheblichen Fmnission., e ee nicht mit den Gepflogenheiten, die sich jahrzehntelang bewährt haben.
Dr. Freiherr von Rheinbaben: Auffaffung der beiden Vorredner nicht ncl Schn, kanm 1Ie. ber 7 der Ansicht, daß die Vorlage eine wesentliche Verbesserung gegen⸗ 1 er den Beschlüssen der Kommission bedeutet. Es läßt sich nicht estreiten, daß das Hinterlegungswesen eine Justizverwaltungssache ist und daß daher die Vermaltungsbehörden die berufenen Organe sind. welche über Beschwerden zu entscheiden haben. Ich kann mich nicht 8 Auffassung des Vorrednecs anschließen daß die Fassung der egierungsvorsage in unser jetziges Rechtssystem nicht hinein⸗ pa sg. öe Shcta bißgt goße Vorzüge in sich. Bisher die C einheitlich gehandhabt, die Kommi Einheitlichkeit der Regelung durchbrochen und vntgen 9 Zi ständigkeit bei den Justizverwaltungsbehörden belassen, den H Teil aber der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen adurch ist unser Behördensystem und die Rechiskontrolle außer. ordentlich kompliziert. Das bisherige Verfahren gab auch die Mö lich⸗ keit einer viel schnelleren Erledigung, worauf es gerade bei der Hinter⸗ Lhung oft ankommt, da es sich vielfach um große Summen handelt. eshalb stelle ich den Antrag, den § 3 in rgan der Regierungs⸗ vorlage wieder herzustellen. Wir können die Entscheidung ruhig in 2 Hand des Justizministers legen, da wir bisher in jeder Beziehung eine schlechten Erfahrungen gemacht haben. Mein Antrag geht dahin, die Vorlage mit dem von mir gestellten Abänderungsankra an die Kommission zurückzuvperweisen. 1
Z Schönstedt spricht sich gegen den Antrag Dr. Freiherr von Rheinbaben modifizie ;
dahin, daß im Falle der Annahme seines T2 modiliziert seinen Antrag setzes an die Kommission Annfchenegets en ETT11“
Herr Delbrück bittet, für den Antrag Rhei
et, für d. einbab
Sn die Immediatkommission für die Reform der Eegg. Die ung. der 88 angehöre, die Regierungsvorlage begutachtet habe. D orlage beruhe auf den Vorschlägen der Immediatkommission.
Herr Dr. Brunner: Eine bes
1 r u 8 e besondere Be⸗
Hinteflegungssach n ist gar nicht so sehr 16” keunigh Pesber
daß Ace Hünteriegung as ee die Hearfhs⸗ vorher 881 rird; wenn eine hinterlegte Sache an einen
eßeben wird, so ist das eine sohr mißliche Sncte. nngichten bftahg,
bei der Hinterlegung oft um schwierige Rechtsfragen, wie in 88
Begri 1 selb⸗ t der Vorlage selbit gesagt worden ist. Ich empfehle des⸗
sehr qualifizierter Männer, die s
zur Entscheidung in der Tat nicht nötig sind. Ich halte es für eine Verschwendung von material, durch solche Kollegien darüber entscheiden zu lassen, ob es unbedenklich ist, herauszugeben, oder ob wegen der vorhandenen Zweifel
Diese Erwägungen, meine Herren, haben die Staat veranlaßt, den Vorschlag zu machen, wie er sich in dem beee; n findet, und ich muß sagen: ich sehe in den Anträgen der Kommission keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung; eine Ver⸗ schlechterung einmal deehalb, weil die große Zahl von Beamten, die für Beschwerdeentscheidungen herangezogen werden sollen, meines Erachtens nicht nötig wäre, und ferner — ich habe das auch gelegentlich schon
über meinem Hinmeise, daß sich die Sachen so se 1 t “ 3 schleuniger erledigen
lassen würden, ist wohl gesagt worden, auf die Schleunigkeit komme
es nicht an, sondern auf die Richtigkeit der Entscheidung. Ich hatte
Justizminister Dr. Beseler:
Ich möchte nur eine kurze tatsächliche Berichtigung augfprechen oder vielmehr eine rechtliche Richtigstellung. Es ist von dem Herrn Vorredner gesagt worden, der Rechtsweg sei nicht zulässig. Das ist aber in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Solange die Masse bei der Hinterlegungsstelle liegt, ist der Rechtsweg gegen den Staat nicht zulässig; sobald aber die Herausgabe an einen Nichtberechtigten erfolgt ist, können die Ansprüche des wirklich zum Empfange Berechtigten im ordentlichen Rechtswege auch gegen den Fiskus geltend gemacht werden. Ferner möchte ich noch folgendes bemerken. Wenn in den Motiven gesagt ist, es seien bei der Prüfung der Empfangsberechtigung auch schwierige Rechtsfragen zu erledigen, so heißt dies: schwierig für den mit den Dingen nicht Beschäftigten und Vertrauten. Für geeignete Persönlichkeiten, wie die Amtsrichter und Präsidenten, sind diese Legitimationsfragen nicht schwieriger als andere Fragen, die ihnen alltäglich zur Entscheidung vorliegen.
Herr Dr. Rive: Es können doch sehr bedeutende Vermögens⸗ rechte in Frage kommen. Es ist bisher in der Gesetzgebung noch nicht der Fall, daß der Oberlandesgerichtspräsident, der die Aufsichtsinstanz bildet, ganz allein über Rechtsfragen zu ent⸗ “ 8 eriftnen gan; “ zip in unserer Gesetz⸗ . as Publikum nach der Regierungsvo 2 dient werden wird, steht noch dahin. erungevvrlqgs igelhee 8s
„Herr Dr von Bitter: Bei der Neuordnung von 1879 w
die Hinterlegungetätiakeit als eine reine Verw 1.n. Die Regierungsvorlage hat den einfachen Weg vorgeschlagen, die Kommission beschwert die Sache wieder, indem sie aus reinem inzip sagt, daß es sich um freiwillige Gerichtsbarkeit handle. Die Hauptzache in doch die schleunige Bedienung des Publikums⸗ Die wirkliche Rechteentscheidung erfolgt gar nicht bi der Hinter⸗ legung, diese wird auf andere Weise getroffen. Die Hinterlegung ist doch nur eine vorübergehende Aufbewahrung. Eine Haftung des Staates ist durchaus nicht ausgeschlossen. Bloß um eines Prinzips willen können wir das Verfahren nicht erschweren.
Berichterstatter Herr Dr. von Hagens hebt in seinem Schluß⸗ wort nochmals hervor, daß die Hinter egung nicht ein bin, sache sei, sondern daß die Gründe für eine Hinterlegung gepruüft werden müßten, und daß bei der Herausgabe nach dem Gesetz selbst die Berechtigung des Empfängers untersucht werden müsse. Daher dürfe die Entscheidung über Beschwerden nicht einer einelnen Person basder Anfsictht estest übertragen, fondern müsse den Gerichten über⸗
rden.
§ 3 wird mit großer Mehrheit in der Kommissions⸗ fass ung angenommen.
Die 88 4 bis 34 werden alff Antrag des Herrn Dr. Dzi em bowski ohne Debatte en bloc angenommen. S 35 bis 38 handeln von den Kosten. ach § 35 wird für die Aufbewahrung der Wertstücke eine Verwahrungsgebühr erhoben. Zu einem öö Antrag des Herrn Dr. von Dziembowski erklärt der Justizminister Dr. Beseler: ““
Ich habe keine Bedenken gegen den Antrag. S 11“
§ 35 wird in de 1e6“ genommen. r Fassung des Antrags Dziembowski an⸗
Der Rest des Gesetzes wird auf Antrag des Herrn D von Dziembowski en bloc dnersesbea. en 8p auch das Gesetz im ganzen angenommen.
Der im Abgeordnetenhause auf Antrag der Abgg. B
1 Ab⸗ G g. Bru (Zentr.) und Knupe (nl.) angenommene Gese 68 die Novelle von 1912 zum siebenten Titel im üft gemeinen Berggese tz in einem Punkte (Regelung des Instanzenzuges 5 Pensionskassenangelegenheiten) berichtigt, wird auf Antrag es Referenten Herrn Kemy ohne Debatte angenommen. Eine dazu eingegangene Petition wird für erledigt erklärt.
Es folgt die Beratung von Petitionen.
Von dem Verein für die bergbauli 8 e sen im Oberbergamtsbezirk Dortm 1 d nnt 8 8 eimn Februar eingereichte Petilion um Vermehrun g der Be⸗ EE des Deutschen Staatsbahnwagen⸗ erbandes vor. Die Eisenbahnkommission beantragt “ Nege. 8 55 Material zu überweisen. b In Verbindung damit wird eine vor wenigen 1 Petition von einer Anzahl rheinisch⸗we 8 f Fagen e werksgesellschaften um Einsetzung einer parlamenta⸗ 8I Kommission zur Untersuchung der Eisen⸗ a uverkehrszuständ e im Ruhrre vier beraten. Bezüglich der letzteren Petitien beantragt die Eisenbahn⸗ ; misfion, a. unrer Anerkennung der allgemeinen Leistungen der b die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, in An⸗ 85 t der gegenwärtig zu einer wirtschaftlichen Notlage gest igerten 8 See des Güterverkehis im rheinisch⸗westfälischen Industrie⸗ 5 ir unter Darlegung des Umfanges und der Ursachen der Verkehrs⸗ ockungen die Mittel anzufordern, um der Wiederkehr derartiger das gesamte Erwerbsleben schwer schädigender Zustände dauernd vor⸗ zuegg. S 8 zu erklären. 8 rstatter Herr Funck⸗Elberfeld erläutert in ei Darlegungen den Inhalt der Petitionen und schildert vdis vüees wärtigen Verkehrszustände in dem westlichen Industrierevier. Die Kom⸗ niees habe von der verlangten Einsotzung einer parlamentarischen ntersuchungskommission abgesehen und schlage dafür die Resolution vor
von
Meine Herren! Es ist mir in hohem Maße erwün ß di heute zur Verhandlung stehende Petition der “ des Ruhrreviers mir Veranlassung gibt, auch vor diesem hohen Hause über die Betriebsstörungen und Verkehre störungen, die sich auf unseren westlichen Staatsbahnen in dem letzten Monate, in den letzten vier bis fünf Wochen, zugetragen haben, nähere Darlegungen zu machen insbesondere die Gründe bekannt zu geben, die nach unserer Auffassung ꝛu diesen Störungen geführt haben, und die Mittel, die zur end⸗ gültigen Beseitigung erforderlich sind.
1 Ich muß vorweg feststellen, daß ich mir darüber völlig klar bin aß die Betriebsstörungen auf den westlichen Staatseisenbahnen für die davon betroffenen wirtschaftlichen Kreise, Arbeitgeber wie Arbeiter eine schwere Kalamität darstellen, daß die Saatzeisenbahn⸗ verwaltung unter allen Umständen bestrebt sein muß, solche Stöͤtungen für die Folge in dem ersten Industriebezirk Deutsch.
die Annahme der Kommissionsfassung. Der
nicht ausgeschlossen werden. Rechteweg darf
lands und in den angrenzenden Gebirten fer al 1 — nzuhalten. Den Verlauf der Störungen hat der Herr Berichterstatter in seinem fehr
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Minister der öffentlichen Arbeiten von Breitenba ch: