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Daß wir in erhöhtem Maße den Umbau von Nebenbahnen zu Vollbahnen zu betreiben haben, erkenne ich an. Ich habe mich in dieser Richtung als Minister wiederholt schon betätigt, — im Osten bei zwei Linien und auf einer westlichen Linie, die mir augenblicklich nicht gegenwärtig ist.
Zwei der Herren Vorredner, der Herr Abg. Dr. Friedberg und der Herr Abg. Eickhoff, haben gemeinsam für die Schaffung einer direkten Verbindung von Schwelm über Lennep nach Cöln plädiert. Dieses Projekt ist uns wohl bekannt. Es wurde der Rheinischen Eisenbahngesellschaft vor etwa 30 Jahren konzessioniert, die Konzession ist verfallen. Wenn die Herren aber glauben, daß dieses Projekt eine leistungsfähige und ebenbürtige Hauptbahn sei, ebenbürtig in dem Sinne, daß es etwa mit der Wuppertallinie in Konkurrenz treten könnte, dann befinden sie sich in einem großen Irrtum. Es ist un⸗ möglich, durch diese Linie eine leistungsfähige Hauptbahn zu schaffen. Ob etwa das bergische Land in der Richtung Lennep weiter durch
neue Bahnen aufzuschließen ist, das ist eine Frage, die wir heute hier nicht erörtern können.
Sehr zutreffend hat Herr von Arnim gemeint, daß, wenn wir zum nächsten Herbst die Bauten dem Betriebe übergeben wollen, um Störungen vorzubeugen, alles daran gesetzt werden müßte, um schnell fertig zu werden, daß es daher zweckmäßig und notwendig sei, den Geländeerwerb zu beschleunigen.
Richtig ist ferner, daß der Wagenmangel, der im Ruhrrevier unter dem Einflusse der Störungen eingetreten ist, sich auch in den östlichen Revieren geltend gemacht hat, und zwar, wie ich anerkenne, n recht empfindlicher Weise. Aber ich möchte bitten, eins zu berück⸗ sichtigen: im Osten sind augenblicklich die Anforderungen an offenen
Güterwagen — denn um die handelt es sich; die Beschwerden des Ostens beruhen lediglich darauf, daß wir für den Rübenverkehr die Wagen nicht stellen können — so eminent, daß wir an⸗ nebmen müssen, es finden hier bedeutende Ueberforderungen statt. Es werden jetzt täglich in dem Gebiet östlich der Elbe gegen das Vor⸗ jahr 62 % mehr an offenen Wagen angefordert. Am vorgestrigen Tage — es wird Sie das interessieren — sind im deutschen Staats⸗ bahnwagenverband 35 % gegen das Vorjahr mehr angefordert worden. Im Zuführungsgebiet für Oberschlesien werden an offenen Wagen statt 10 000 im Vorjahr täglich 18 000 angefordert. Das sind Er⸗ scheinungen, die ungewöhnlich sind; zum Teil sind sie zurückzuführen auf eine sehr große Rübenernte. Nach unserer Statistik handelt es sich um die größte Rübenernte, die wir bisher zu befördern bekommen haben; denn das Jahr 1910, in dem wir eine Höchstwagengestellung im Tagesdurchschnitt von 13 000 — 14 000 für Rüben hatten, ist über⸗ troffen worden um praeter propter 3000 Wagen pro T ag; die tägliche Wagengestellung für Rüben ist auf etwa 17 000 gestiegen. Es sind also sehr große Forderungen, welche die weiten Gebiete im Osten stellen, die dann naturgemäß sowohl in den Bedarfsgebieten selbst wie im oberschlesischen Revier einen Wagenmangel zur Folge haben⸗ Der Herr Abg. Vorster warnte davor, daß man sich auf das Bau⸗ programm von 1907 festnageln lasse. Das ist durchaus meine Meinung. Das ganze Bauprogramm hatte überhaupt nur den Zweck, uns völlige Klarheit darüber zu geben, was in absehbarer Zeit erforderlich werden würde im Interesse der Aufrechterhaltung des Verkehrs, und es wird von Jahr zu Jahr, von Tag zu Tag weiter entwickelt. Ich kann wohl sagen, daß die Anforderungen dieses Jahres das Programm sehr erheblich ergänzt haben, wenn auch der Grundstock alles dessen, was wir fordern, schon in dem Programm enthalten ist. Auch der Herr Abg. Vorster hat, wie das schon von anderer Seite gewünscht ist, bessere Fühlung unserer Eisenbahnbehörden mit den Interessenten gewünscht, und dieser Wunsch fällt bei mir auf durchaus fruchtbaren Boden. Ich halte es für unerläßlich, daß, wenn unsere Behörden wirklich die Zwecke, die wir ihnen zumuten müssen, erfüllen sollen, diese Fühlung halten. Zu der Schätzung des voraussichtlichen Ver⸗ kehrszuwachses werden alle beteiligten Reviere zugezogen, beispielsweise auch das rheinische Braunkohlenrevier. Die Interessenten werden bei dieser Gelegenheit gehört.
Herr Abg. Vorster bemängelte die Wirksamkeit der Bezirkseisen⸗ hahnräte, dies hat mich einigermaßen in Erstaunen gesetzt, da er einem Bezirkseisenbahnrat angehört, der dis wichtigsten Fragen im Staats⸗ bahnbereiche zu erörtern hat: es ist der rheinische Bezirkseisenbahnrat, der die Bezirke von Cöln, Elberfeld, Essen und Saarbrücken umgreift. Alljährlich werden in diesem Bezirkseisenbahnrate die wichtigsten Fragen erörtert, so noch ganz jüngst die wichtige Frage der Ein⸗ führung ermäßigter Ausnahmetarife für Koks und Erze im Verkehr zwischen Ruhr einerseits und Saar / Lothringen⸗Luxemburg andererseits an Stelle der entfallenden Kanalisierung der Mosel. Ich meine, daß die Gelegenheit zu intimerer Aussprache in den Ausschüssen gegeben ist, die jeder solcher Bezirkseisenbahnräte besitzt. Eine wichtige Frage, die immer wieder an uns herantritt, ist die, ob es nicht möglich ist, durch besondere Begünstigung den Verkehr, der sich naturgemäß in die Herbstmonate drängt, und der zu einem Wagenmangel führt, zu verschfeben. Auch Herr Abg. Dr. König regte dies an. Dieser Erfolg wäre nur durch Tarifermäßigungen zu erzielen, die recht hoch sein müßten, um die Verteuerung, die den Interessenten aus dem früh⸗ zeitigen Bezuge erwächst, einigermaßen auszugleichen. Die Frage ist immer wieder und sehr eingehend erwogen worden. Wir wissen genau, daß, wenn man einen Effekt erzielen will, man recht weit gehen muß, denn es kommen die Kosten des wiederholten Auf⸗ und Abladens, die Kosten der Lagerung, der Wertminderung in Frage, die früh⸗ zeitigere Verauslagung des Kapitals, die verlorenen Zinsen. Die Frage hat einen sehr erheblichen finanziellen Beigeschmack. Denn wenn wir in dieser Weise vorgehen wollten, würden wir die Tarif⸗ ermäßigung nicht nur denjenigen geben können, die etwa sich ent⸗ schließen würden, ihre Bezüge zwei, drei Monate früher auszuführen, sondern wir würden sie allen geben müssen, auch denen, die darauf an⸗ gewiesen sind, in den den Herbstmonaten vorhergehenden Monaten zu beziehen. Aus dieser Erwägung ist erkennbar, um welche umfassenden Maßnahmen es sich handelt, und welche weittragende Einwirkung sie auf die Finanzen der Staatseisenbahnverwaltung ausüben würden⸗ So schön der Gedanke ist, so wenig ausführbar ist er bet näherer Betrachtung.
Abg. Ströbel (Soz.): Durch die Verkehrsstörungen haben die Arbeiter allein einen Ausfall an Lohn von 12 Millionen Mark in diesem Jahre erlitten. Das ist eine Katastrophe, die durch Kurz⸗ sichtigkeit unserer Eisenbahnverwaltung berbeigeführt worden ist, die nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um rechtzeitig der Alnzulänglichteit unserer Verkehrseinrichtungen abzuhelfen. Es ist nicht richtig, daß die Verkfehrsstörungen eine Folge der Produktions⸗
In Preußen dürfen die Minister den Volksinteressen die schwersten Schädigungen zufügen. Der Minister hat behauptet, daß kein Mangel an Personal vorhanden sei. Wenn aber Wagenmangel vorhanden ist, dann muß es auch an Personal fehlen. Wenn übrigens das Personal, wie der Minister behauptet, überlastet ist, dann ist eben das Personal nicht ausreichend. Weil aber das Personal nicht ausreicht, wird die Arbeitsdauer ungebührlich verlängert. Durch den Wagenmangel sind die Bergarbeiter außer⸗ ordentlich geschädigt worden. Aber auch die kleinen Gewerbetreibenden sind schwer geschädigt worden. Deshalb müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, damit der Wagenmangel nicht chronisch wird. Aber bestimmte Zusicherungen hat uns der Minister in dieser Beziebung nicht gegeben. Gerade durch den weiteren Ausbau der Eisenbahnen wie durch die Vermehrung der Wagen können die Eisenbahnarbeiter leicht geschädigt werden, wenn dadurch die Löhne zu Sturz kommen würden. Deshalb müssen Vorkehrungen getroffen werden, daß durch die vermehrten Ausgaben nicht die Interessen der Eisenbahnarbester geschädigt werden. Bei den gegenwärtigen Teuerungsverhältnissen müßten auch die Eisenbahnarbeiter eine Zulage erhalten.
Minister der öffentlichen Arbeiten von Breitenbach: Meine Herren! Ich würde nicht Anlaß nehmen, noch einmal das Wort zik erbitten, wenn Herr Abg. Ströbel nicht wiederholt darauf hingewiesen hätte, daß die Staatseisenbahnverwaltung bei Bemessung ihrer Löhne Lohndrückerei treibe. Gegen diesen Ausdruck und gegen die Auffassung, die er ausspricht, muß ich entschieden Einspruch er⸗ beben. Ich stelle nichts weiter fest, als daß wir von dem Jahre der Hochkonjunktur 1906 bis zum Jahre 1912 die Löhne unserer Werk stättenarbeiter in jährlicher Steigerung von 1218 auf 1445 ℳ gebracht haben (hört, hört!) und unsere Betriebs⸗ und Bahnunterhaltungs⸗ arbeiter von 962 auf 1167 ℳ (hört, hört!), also beide Gruppen um mehr als 200 ℳ im Lohn gehoben haben. Daraus ist ohne weiteres erkennbar, daß die Staatseisenbahnverwaltung in jeder Situation, in guten und in schlechten Zeiten, das Interesse ihrer Arbeiterschaft voll berücksichtigt und bestrebt ist, ihre Einkommensverhältnisse und ihre gesamte Lebenshaltung zu heben. (Bravo!)
Darauf wird die Debatte geschlossen. Die Interpellation ist erledigt.
Abg. Lippmann (fortschr. Volksp.) stellt in einer persön⸗ lichen Bemerkung gegenüber dem Abg. von Arnim⸗Züsedom sen⸗ daß es nicht ungesetzlich wäre, von dem Schleppmonopol abzusehen, weil dieses seinerzeit nur durch eine Zufallsmehrheit zustande gekommen sei.
Abg. von Arnim⸗Züsedom (kons.) erwidert, daß das Wasser⸗ straßengesetz das Schleppmonopol verlange und danach dieses eingeführt werden müsse. Das Wort „ungesetzlich“ habe er nicht in dem vorher erwähnten Sinne gebraucht.
Abg. Hirsch⸗Essen (nl.) bemerkt als Berichterstatter über die Petitionen im Schlußwort: Ich hoffe, im Namen ahleer, die nicht zu Worte gekommen sind, feststellen zu können, daß sowohl seitens des Ministers als auch seitens aller Parteien anerkannt ist, daß der heutige Stand unserer Verkehrsmittel nicht dem gesteigerten Verkehr entspricht, und daß auf eine möglichste Ausgestaltung aller Betriebs⸗ mittel hingearbeitet werden muß. Der Minister hat erklärt, ich hätte ihm den Vorwurf gemacht, daß das Programm von 1906 im wesentlichen unausgeführt geblieben sei. Dieser Vor⸗ wurf ist von mir nicht erhoben worden. Die Entwicklung unseres Verkehrs ist seit 15 Jahren gestiegen, sie steht im Zusammenhang mit der Bevölkerungszunahme, mit den erhöhten Lebensansprüchen. Wir hoffen, daß der Verkehr auch in Zukunft steigen wird als notwendige Folge der gesteigerten wirtschaftlichen Entwicklung. Wie sollten wir imstande sein, die gesteigerten sozialen Lasten zu tragen, wenn wir nicht eine weitere wirtschaftliche Entwicklung in der Zukunft erhofften! Dem Antrag Arendt werde ich zustimmen.
Der Antrag der Abgg. Dr. Arendt und Genossen wird angenommen.
Schluß 4 ½ Uhr. Nächste Mittwoch, 12 Uhr (Interpellation Wallenborn über die Winzernot, Interpellation der Freisinnigen wegen der Berliner Feuerwehr). 8
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zugegangen:
.“ Artikel 1. “ An die Stelle der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des Handels⸗ gesetzbuchs treten folgende BWö1““
Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungs⸗ ehilfen, durch welche dieser für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form geschlossen und dem Ge⸗ hilfen bei dem Abschluß eine von dem anderen Teil unterzeichnete Urkunde, welche die vereinbarten Bestimmungen enthält, aus⸗ gehändigt wird.
8 8 § 74 a.
„Eine Vereinbarung der im § 74 bezeichneten Art ist nur ver⸗ bindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer der Be⸗ schränkung eine Entschädigung zu zahlen, die sich für das erste Jahr mindestens auf ein Viertel, für das zweite Jahr mindestens auf ein Drittel und für das dritte Jahr auf den vollen Betrag der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen be⸗ läuft. Die Vereinbarung ist insoweit unverbindlich, als die Be⸗ schränkung unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung und im Verhältnis zu dem berechtigten geschäftlichen Interesse des Prin⸗ zivals nach Zeit, Ort und Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Die Beschränkung kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als B von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden. Die Vereinbarung ist nichtig, wenn sich der Prinzipal die Er⸗ füllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt oder wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist. Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.
. § 74 b. Die nach § 74a Abs. 1 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen. Soyweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der W Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestim mung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war. Spoweit Bezüge zum Ersatz barer Auslagen dienen sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz⸗
§ 74c.
Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung an rechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den pie Ent⸗ schädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeits⸗ kraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Ent
steigerung, wie der Minister behauptet hat, gewesen sind.
Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilse eine Entschädigung nicht verlangen. 8
Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höͤhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.
2
§ 75. Gibt der Prinzipal durch vertragswidriges Verhalten dem Handlungsgehilfen Grund, das Dienstverhältnis gemäß den Vor⸗ schriften der §§ 70, 71 aufzulösen, so wird eine Vereinbarung der im § 74 bezeichneten Art unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf von zwei Wochen nach der Kündigung schriftlich erklärr, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.
In gleicher Weise wird die Vereinbazung durch Erklärung des Gehilfen unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß vorliegt, den der Prinzipal nicht verschuldet hat, oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74 b entfprechende Anwendung.
Gibt der Gehilfe dem Prinzipal durch vertragswidriges Ver⸗ halten Grund, das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70, 72 aufzulösen, so hat er keinen Anspruch auf die Entschädigung.
§ 75 a.
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf die Erfüllung der von dem Handlungs⸗ gehilfen in der Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen mit der Wirkung verzichten, daß auch seine Verpflichrung zur Zahlung der Entschädigung wegfällt. Der Verzicht kann sich auf eine Verkürzung der Zeit beschränken, sür welche die Vereinbarung getroffen ist.
Zur Abgabe der Erklärung kann der Gehilfe, nachdem das Dienst⸗ verhältnis gekündigt worden ist, dem Prinzipal schriftlich eine Frist setzen; die Ftit muß mindestens eine Woche betragen. Endigt das Dienstverhä ltnis nach dem Vertrag ohne vorherige Kündigung, so kann die Frist innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung gesetzt werden.
Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach dem Ablauf der gemäß Abs. 2 gesetzten Frist kann der Prinzipal den Verzicht nur mit der Wirkung erklären, daß seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung noch für die Zeit von sechs Monaten nach dem Wegfall der Verpflichtung des Gehilfen bestehen bleibt. Ist jedoch das Dienst⸗ verhältnis durch Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrift aufgelöst und erklärt der Prinzipal den Verzicht innerhalb einer Woche nach der Kündigung, so hat der Gehilfe auf die Entschädigung keinen Anspruch, es sei denn, daß die Auflösung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals erfolgt ist. 8
1 8 § 75 b.
Ist der Gehilfe für eine Tätigkeit außerhalb Europas ange⸗ nommen, so ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon ab⸗ hängig, daß sich der Prinzipal zur Zahlung der im § 74 2 Abs. 1 vor⸗ gesehenen Entschädigung verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn dem Gehilfen durch die Vereinbarung nur für die Dauer eines Jahres
nach der Beendigung des Dienstverhältnisses und nur für den Umkreis
er bei der Beendigung des Dienstverhältnisses tätig ist, Beschränkungen auferlegt werden oder wenn die dem Gehilfen zustehenden vertrags mäßigen Leistungen den Betrag von achttausend Mark für das Ja übersteigen; auf die Berechnung des Betrags der Leistungen finden di Vorschriften des § 74 b Abs. 2, 3 entfprechende Anwendung.
8 CC11111X“X“
Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Ver⸗ einbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe ver⸗ so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der
Borschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.
Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den
Gehilfen verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der im Abs. 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
E
§ 75d6.
der §§ 74 bis 75 c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. “
Die Entschädigung, die der Handlungsgehilfe auf Grund der Vorschriften der §§ 74 bis 75 d für die Zeit nach de. Beendigung des Dienstverhältnisses beanspruchen kann, gehört zu den Dienst⸗ bezügen im Sinne des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung.
Der Anspruch auf die Entschädigung kann zum Zwecke der Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst dann gepfändet werden, wenn der Tag, an dem sie zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne daß der Gehilfe sie eingefordert hat. Die Pfändung ist jedoch zulässig, soweit die Entschädiaung allein oder zusammen mit den in den §§ 1, 3 des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits⸗ oder Dienstlohns, bezeichneten Be⸗ ügen die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr übersteigt.
die Vorschriften des § 2, des § 4 Nr. 2, 3 und des § 4a des be zeichneten Gesetzes finden entsprechende Anwendung. § 76 Abs. 1.
Die Vorschriften der §§ 60 bis 63, 74 bis 750 gelten auch für Handlungslehrlinge.
Artikel 2.
Dieses Fte tritt am in Kraft.
Die Vorschriften des Artikels 1 mit Ausnahme des § 74 finden auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Verein⸗ barung, durch die der Angestellte für die Zeit 8ec der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vereinbarung verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet, die im Artikel 1 bezeichnete Entschädigung zu zahlen. Endigt jedoch das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes oder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten oder nimmt der Angestellte das Erbieten des Prinzipals zur Zahlung der Entschädigung nicht an, so bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.
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Dem Reichstage ist ferner der folgende Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren gegen Jugendliche zu⸗ gegangen:
§ 1. Für das Verfahren gegen Jugendliche gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung nur, sowelt nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Jugendlich im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht achtzehn Jahre alt ist. 8
Für Strafsachen gegen Jugendliche werden von der Landesjustiz⸗ verwaltung, soweit ein Bedürfnis besteht, bei den Amtsgerichten be⸗ sondere Abteilungen (Jugendgerichte) gebildet.
Zu Schöffen bei den ö chten sind Personen zu berufen,
die in der Jugenderziehung besonders erfahren sind. Auch Volksschul⸗ lehrer dürfen zu Jugendschöffen berufen werden. Die Landesjustizverwaltung bestimmt die Zahl der erforderlichen Haupt⸗ und Hilfsschöffen. Bei Bildung der Ürliste sind die Volks⸗ schullehrer in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Die Namen der Personen, die der Ausschuß zu Jugendschöffen gewählt hat, werden in besondere Jahreslisten eingetragen.
Oeffentliche Klage soll gegen einen Jugendlichen nicht erhoben
schädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt voan ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen überstei ürd
werden, wenn Erztehungs und Besserungsmaßregeln einer Bestrafung v 2 d; dabei sind I Bescha eit der Tat
sowie der Charakter und die bisherig berücksichtigen. Besserungsmaßregeln einer Bestrafung vorzuziehen sind, so kann das
schluß kann nicht angefochten werden. Außerhalb der Hauptverhand⸗
anwaltschaft zustimmt.
stellt, so ist die Sache an die Vormundschaftsbehörde abzugeben.
Aufsicht eines Fürsorgers stellen und sich die Entscheidung, ob eine
sind; auch Frauen können gewählt werden. kann die Rechtsmittel einlegen, die einem Beteiligten zustehen.
bestellen, sobald eine Voruntersuchung eröffnet oder die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer beantragt ist.
stand zur Hauptverhandlung zugezogen werden.
in der Ladung zur Hauptverhandlung hingewiesen werden. Spätestens
8 Bleibt der geladene Beistand in der Hauptverhandlung aus, so wird ein anderer bestellt. Ist dies nicht möglich, so kann ohne einen
Beistand bestellen.
des Ingendlichen oder geeignete andere Personen gerichtet werden, die zur Uebernahme bereit sind; auch Frauen können
von zwei Kilometern von dem Geschäftsraum an gerechnet, in welchem gewählt werden. Der Beistand soll so zeitig bestellt werden,
lichen einziehen kann. Er kann selbständig Rechtsmittel einlegen wie
8 berührt, auch wenn ein besonderer Beistand bestellt ist.
Auf eine Vertragsbestimmung, durch welche von den Vorschriften 8
e Führung des Jugendlichen zu Ergibt sich nach Erhebung einer Klage, daß Erziehungs⸗ und Gericht das Verfahren gegen den Jugendlichen einstellen. Der Be⸗
lung darf das Verfahren nur eingestellt werden, wenn die Staats⸗
§ 4
§ 4. Wird nach § 3 keine Klage erhoben oder das Verfahren einge⸗
Hat die Staatsanwaltschaft die Sache abgegeben, so kann Klage nur noch erhoben werden, wenn die Vormundschaftsbehörde
zustimmt.
Erachtet die Vormundschaftsbehörde den Jugendlichen für schuldig, so hat sie ihn entweder zu vermahnen oder der Zucht des gesetzlichen Vertreters oder der Schulbehörde zu überantworten, oder sie hat auf Grund der reichsgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften die Fürsorgeerziehung (Zwangserziehung) anzuordnen oder, wenn der Jugendliche schon unter Fürsorgeerziehung steht, ihn der Zucht der Erziehungsbehörde zu übergeben.
Die Vormundschaftsbehörde kann den JIugendlichen unter die
weitere Maßregel angezeigt ist, vorbehalten. Als Fürsorger sind Personen zu wählen, die in der Jugenderziehung besonders erfahren
Die Entscheidungen sind der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Sie
§ 6.
Dem Jugendlichen ist von Amts wegen ein Verteidiger zu
Für den Jugendlichen, der keinen Verteidiger hat, soll ein Bei
Der Beistand hat die Rechte eines Verteidigers; hierauf soll er
bei der Ladung ist ihm der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, mitzuteilen.
Beistand verhandelt werden, falls davon kein Nachteil für die Sache befürchten ist; andernfalls ist die Verhandlung auszusetzen.
Als Beistand soll in der Regel der Fesezliche Vertreter zugezogen werden; doch kann statt dessen der Vorsitzende einen besonderen
Die Wahl des besonderen Beistandes soll auf Augehörige
8
daß er vor der Hauptverhandlung Erkundigungen über den Jugend⸗
ein gesetzlicher Vertreter. —
§ 9. Dem gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen sollen Ort und Zeit der Henea ung rechtzeirig mitgeteilt werden. Der vne dest durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, soll ihm bekanntgemacht werden; das Gleiche gilt von Urteilen, Strafbefehlen, Strafverfügungen, Skrafbescheiden sowie von Beschlüssen, durch die das Verfahren nach
§ 3 eingestellt wird. 1 di Vorschriften des § 149 der Strafprozeßordnung bleiben un⸗
§ 10.
Die Untersuchungshaft wird gegen Jugendliche nicht ollzogen, wenn sie durch andere Maßregeln, insbesondere durch vorläufige Unter⸗ bringung in einer Erziehungsanstalt, ersetzt werden kann. 8 Wird ein Jugendlicher verhaftet oder die Haft durch andere Maßregeln ersetzt, so sollen der gesetzliche Vertreter, der etwa bestellte besondere Beistand und die Vormundschaftsbehörde alsbald benach⸗ richtigt werden. 8 Fnee küchce die in Untersuchungshaft genommen werden, sollen
in einem Raume mit erwachsenen Gefangenen nur vorübergehend und nur dann untergebracht werden, wenn es ihr körperlicher oder geistiger
Zustand erfordert. 3 § 11
8 S . 3 8 1 Die Hauptverhandlungen gegen Jugendliche sollen von anderen derart gesondert werden, daß eine Berührung mit erwachsenen An⸗ geklagten vermieden wird. Richtet sich ein Verfahren gegen Zugendliche und gegen Erwachsene, so sollen die Sachen getrennt werden, soweit es ohne Nachteil für die Verhandlung und Entscheidung geschehen kann. 1 8 8 sche die Verhandlung gegen einen Jugendlichen kann das Gericht die Offentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Das Urteil wird öffentlich verkündet, doch kann, soweit für die Verhandlung die Oeffent lichkeit ausgeschlossen war, das Gericht durch besonderen Beschluß an⸗ ordnen, daß die Begründung des Urteils in nicht öffentlicher Sitzung verkündet wird. Einer Verhandlung über den Ausschluß der Oeffent⸗ lichkeit bedarf es nicht; der Beschluß, der die Oeffentlichkeit ausschließt, wird öffentlich verkündet. “ ““ Auch soweit die Oeffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird, soll Jugendlichen, die bei der Sache nicht beteiligt sind, der Zutritt zur Verhandlung versagt werden. 88 88 8 Ist von einzelnen Erörterungen ein nachteiliger Einfluß auf den 8 Angetlagten zu befürchten, so kann das Gericht, wenn der Verteidiger oder Beistand zustimmt, anordnen, daß der Angeklagte für die Dauer der Erörterungen das Sitzungszimmer verläßt. Durch einen Strafbefehl darf gegen einen Jugendlichen Gefängnis⸗ strafe nur festgesetzt werden, wenn die Gefängnisstrafe an die Stelle er nicht beizutreibenden Geldstrafe treten soll. § 13. Hat der Beschuldigte das achtzehnte Lebensjahr vollendet, die Tat vorher begangen, so kann die Staatsanwaltschaft von Er⸗ hebung der Klage absehen, wenn die Verschuldung und die Folgen der Tat geringfügig sind oder wenn besondere Umstände anderer Art es rechtfertigen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Er hebung einer öffentlichen Klage das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
§ 14. 5 75 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden ersetzt: In “ unter Nr. 14a durch die Vorschrift: „wegen der Verbrechen und Vergehen von Personen, die zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren; 2, b. im letzten Halbsatz die Worte „des Vergehens“ durch die Worte „der strafbaren Handlung“.
1b Im § 140 Abs. 2 Nr. 1 der Strafprozeßordnung werden die Worte „oder das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haꝛ⸗ ge⸗
strichen. * 8 8”8 § 268 der Strafprozeßordnung wird aufgehoben
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern. . gestellten „Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft“.).
Geschäftslage in Bulgarien.
Durch den Ukas Nr. 8 vom 19. September 1912, a. St., wird die Erhebung von Wechselprotesten in Bulgarien bis zum 17.,30. De⸗ zember 1912 ausgeschlossen, da der allgemeine Zahlungsausstand die Wirkung hat, daß während der Ausstandsfrist die bulgarischen Schuldner überhaupt nicht zur Erfüllung von fällig werdenden Ver bindlichtkeiten angehalten werden können. Demnach können während dieser Frist auch keine Wechsel zur Zahlung vorgewiesen und protestiert werden. Zur Durchführung des Ukas sind keine weiteren Anordnungen ergangen. Der Justizminister hat sich darauf beschränkt, den Notaren 22 von dem allgemeinen Zahlungsaus stand zu machen. So weit die Notare überhaupt noch tätig sind, lehnen sie es auf Grund dieser Mitteilung ab, Wechselproteste aufzunehmen.
In welcher Weise deutsche Wechselgläubiger ihre Rechte gegen bulgarische Wechselschuldner wahren können, bestimmt der Artikel 632 des bulgarischen Handels⸗ gesetzbuchs. Dieser Artikel lautet in Uebersetzung: „Wenn in⸗ folge einer besonderen gesetzlichen Verfügung (Moratorium usw.) oder infolge der Einstellung der Verkehrsverbindungen oder wegen anderer unüberwindlicher Hindernisse jemand die zur Wahrung seiner Wechselrechte erforderlichen Handlungen nicht voll⸗ führen konnte, so werden ihm diese Rechte gewahrt, wenn er sofort nach Aufhebung dieser Hindernisse die Handlung vollführt, welche er zu vollführen verpflichtet war.“
Den deutschen Wechselgläubigern kann also nur geraten werden, die Wechsel am 30. Dezember d. J. zur Zahlung vorzuweisen und protestieren zu lassen, wenn Zahlung nicht erfolgt. Abgesehen von diesen rechtlichen Wirkungen des Zahlungsausstandes, ist es zurzeit auch tatsächlich unmöglich, Rechtsansprüche in Bulgarien gerichtlich zu verfolgen oder sicherzustellen. Da die bulgarischen Richter, Notare und Rechtsanwälte zum allergrößten Teil zum Kriegsdienst einberufen worden sind, haben die bürgerlichen Gerichte und die Notariate mit dem Beginn der Mobilmachung ihre Tätigkeit fast ganz eingestellt. Es ist zurzeit noch nicht vorauszusehen, wann dieser Gerschtsstillstand aufhören wird. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Sofia vom 8. November 1912.)
Geschäftslage in Serbien.
Gegen etwaige Verluste, die infolge des Krieges entsteben sollten, sich jetzt nach Ausbruch des Krieges durch gerichtliche Eintragungen oder Aehnliches zu schützen, ist nicht möglich, da Serbien fast seine ge⸗ samte männliche Bevölkerung in den Krieg geschickt hat. Was nicht im Felde steht, wird durch irgendeine andere Kriegstätigkeit im In⸗ land oder im Feindeslande 1e Geschäften entzogen. Daß bei diesem Zustand auch die Gerichte nicht arbeiten können, ist daher selbverständlich. Das serbische Amtsblatt „Srpske Novine“ vom 14. November 1912 veröffentlicht eine Bekanntmachung, wonach vom 1./14. No⸗ vember d. J. ab der in den letzten Wochen eingestellte private Warenverkehr nunmehr in beschränkter Weise bis auf weiteres wieder auf den Strecken der serbischen Staatsbahnen eröffnet werden wird. Warensendungen werden zur Verfrachtung im lokalen und direkten Verkehr angenommen, soweit die Beförderung möglich ist; doch übernimmt die Bahnverwaltung keinerlei Verant wortung für Schadenersatz bei Ueberschreitung von Lieferungsfristen, sondern sie behält sich aus drücklich das Recht vor, die Annahme von Warensendungen für die Verfrachtung zu verweigern, wenn es ihr an Wagen mangeln oder an der Möglichkeit fehlen sollte, die Beförde⸗ rung mit ihren gewöhnlichen Mitteln besorgen zu können. Für die Bahnstation Belgrad werden zur Verfrachtung im lokalen Verkehre nur Stückgüter als Eilgutsendungen ange nommen; als gewöhnliche Bahnautsendungen werden aus⸗ schließlich nur solche in ganzen Wagenladungen, die die Parteien den Tarifbestimmungen gemäß selber ein⸗ und ausladen, angenommen. Von Einfuhrwarensendungen für Belgrad (loko) werden gleichfalls nur ganze Wagenladungen mit mindestens 5000 kg Gewicht, die in den Wagen selber besichtigt vnd verzollt werden können, zur Verfrachtung übernommen. Dieser Zustand muß solange anhalten, bis die Zollmagazine auf dem Belgrader Bahnhof geleert sein werden. Militärtransporte werden auch weiterhin den Vorzug genießen sowohl bei der Ueberlassung von Wagen als auch bei der Beförderung, und zwar während der ganzen Dauer der außergewöhn lichen Zustände im Lande. Nur Gefluͤgel und frisches Fleisch werden zur Ausfuhr nach dem Ausland im direkten Verkehre mittels serbischer u“ mit direkten 1. be⸗ fördert werden, während alle anderen Ausfuhrwaren, verladen in Wagen der serbischen Staatsbahnen, zur Verfrach⸗ tung nur mit rachtbriefen ausschließlich bis Belgrad (loko) oder bis Pirot lautend, übergeben und angenommen werden können. Für Stationen der ortentalischen Eisenbahnen bleiben bis auf weiteres die Bestimmungen über die Einstellung des ganzen (privaten) Verkehrs in Geltung; desgleichen werden auf einige eit noch für Bulgarten bestimmte Sendungen nicht zur Verfrachtung Üͤbernommen. Danach hat sich — was die deutsche Einfuhr hierher anlangt — der Zustand gegenüber dem bisherigen insofern geändert, als private Sendungen aus Deutschland für Belgrad, wenn sie in ganzen Wagen mit weniastens 5000 kg Gewicht erfolgen, wieder zur Verfrachtung angenommen werden.
Malaiische Schutzstaaten.
rzollungs werte für Ausfuhrwaren. Für eine ausfrse rüosrichüet Waren ist durch Bekanntmachung Nr. 2185 in der Federated Malavy States Government Gazette vom 30. August 1912 mit Wirkung vom 1. September 1912 ab ein neuer Werttarif veröffentlicht worden. Die Drucksache kann werktäglich von 9 bis 4 Uhr im Zollbureau des Reichsamts des Inne Berlin W. Withelmstraße 74, eingesehen werden. .
“ tellung für Kohle, Koks und Briketts Ee Dezember 1912: Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der W
Gestellt 29 279 Nicht gestellt 4 502
onkurse im Ausl nde.
Galizien.
ist eröffnet über das Vermögen des Osias Meier öö Russisch⸗Banilla (Bukowina), mittels Beschlusses des K. K. Landesgerichts, Abteilung 1V, in Czernowitz vom 29. November 1912 — Nr. 8. 27/12. — Provisorischer Konkurs⸗ masseverwalter: Advokat Dr. Benjamin Maderer in Waszkoutz. Wahltagfahrt (Termin zur Wahl des definitiven Konkursmassever⸗ walters) 14. Dezember 1912, Vormittags 10 Uhr. Die Forderungen sind bis zum 6. Januar 1913 bei dem genannten Gerichte oder bei dem K. K. Bezirksgericht in Waszkontz anzumelden; in der Anmeldung ist ein in Waszkoutz wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft
Rumänien.
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Forderungen am
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Wohnort V
Z. G Braila 3. Dez.) 13. Dez. / 2 8 20. Nov. ö 1912. 2 el
“ Ivainer Odobesti 7. Dez., 17./4. Dez.
Mend V I
21, Non. 1912] 101912.
M. Ch. Finkelstein sani 30./17. Nov. 10. Dez./ M. Ch. Finkelstein Focsan . 2.-egate olomon Der Inhaber hat ein Fislerhene sechsmonatliches Moratorium nachgesucht. Termin am 30./17. November 1912. Dem Firmeninhaber ist ein am 11. November/29. Ot⸗ tober 1912 begonnenes sechs⸗ monatliches Moratorium be⸗
willigt worden.
146,1. Dez.
Fonstantza 7. Dez./ . 24. Nov. 1912. 1912
S. Jezove
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— Sämtliche Werke des Helmstedter Braunkohlenreviers haben laut Meldung des „W. T. B.“ aus Magdeburg infolge der Auf lösung des Mitteldeutschen Braunkohlensyndikats zu Leipzig eine Ver triebsstelle für ihre Erzeugnisse in Briketts unter der Firma Helmstedter Brikett⸗Verein G. m. b. H.“ mit dem Sitz in Helmstedt gegründet.
— Die Gesellschafterversammlung des Rheinisch⸗ West⸗ fälischen Zementsyndikats hat laut Meldung des „W. T. B. aus Bochum nach längeren Verhandlungen das Fortbestehen de Syndikats bis 31. Dezember 1913 beschlossen. Alle gegen die Gültig⸗ keit des Syndikats angestrengten Prozesse wurden zurückgezogen und ebenso die von dem Syndikat gegen die Gesellschaft erhobenen Klagen.
— Laut Meldung des „W. T. B.“ betrugen die Bruttoeinnahmen der Canadian Pacific⸗Eisenbahn in der vierten November⸗ woche 3 587 000 Doll. Das bedeutet eine Zunahme von 393 000 Doll. gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres. New York, 3. Dezember. (W. T. B.) Der Wert der in der vergangenen Woche ausgeführten Waren betrug 14 040 000. Doll. gegen 17 960 000 Doll in der Vorwoche. New York, 3. Dezember. (W. T. B.) Da die vom Justiz⸗ departement in Washington eingeleitete Untersuchung die gewünschten Informationen nicht zutage förderte, hat jetzt die hiesige Bundes⸗ Grand Jury eine Untersuchung über das Verkehrsabkommen und andere Beziehungen zwischen der Grand Trunk⸗Bahn und der New York, New Haven and Hartford⸗Bahn eingeleitet, die beschuldigt werden, das Antitrustgesetz zu verletzen.
Wien, 3. Dezember. (W. T. B.) Ausweis der Oester⸗ reichisch⸗Ungarischen Bank vom 30. November (in Kronen). Ab⸗ und Zunahme gegen den Stand vom 23. November: Notenumlauf 2618 223,000 (Zun. 262 593 000), Silberkurant 254 614 000 (Abn. 6 227 000), Goldbarren 1 232 226 000 (Abn. 9 168 000), in Gold zahlbare Wechsel 60 000 000 (unverändert), Portefeuille 1 212 760 000 (Zun. 175 958 000), Lombard 216 108 000 (Zun. 48 261 000), Hypo⸗ thekendarlehne 299 557 000 (Zun. 18 000), Pfandbriefeumlauf 296 004 000 (unverändert), steuerpflicht. Notenumlauf 471 382 000 (Zun. 277 988 000).
Berliner Warenberichtet—
Berlin, den 4. Dezember. Produktenmarkt. Die amtlich ermittelten preise waren (per 1000 kg) in Mark: Weizen, inländischer 195,00 — 198,00 ab Bahn, Andienungsschein vom 2. De zember 199,75, Normalgewicht 755 g 204,50 — 204,25 — 204,50 Ab⸗ nahme im laufenden Monat, do. 207,50 — 208,25 Abnahme im Mai 1913. Behauptet.
Roggen, inländischer 171,50 — 172,00 ab Bahn, Normalgewicht 712 g 174,75 — 175,00 Abnahme im laufenden Monat, do. 175,00 bis 175,25 Abnahme im Mai 1913. Matt. b “ afer, inländischer fein 188,00 — 200,00, mittel 175,00 — 187, ab Wef und ab Kahn, eeesel enise 450 g 175,25 — 175,00 Ab⸗ nahme im laufenden Monat, do. 174,25 — 174,00 Abnahme im Mai
Mais, runder 148,00 — 151,00 ab Bahn und ab Kahn. Ruhig.
Weizenmehl (per 100 kg) ab Bahn und Speicher Nr. 00 24,25 — 28,00. Matt.
Roggenmehl (ver 100 kg) ab Bahn und Speicher Nr. 0 und 1 29 80—23,60. Matt. See
üböl für 100 kg mit Faß 67,60 — 67,70 nahme im Inürt do. 26510— 84,80 Abnahme im Mai 1913. Spätere Sicht matt.
Berlin, 3. Dezember. Marktpreise nach Ermittlungen des Königlichen “ 88 und niedrigste ae- Der Doppelzentner für: Weizen, gute Sorte †) 19,80 ℳ, 19,74 ℳ. — zeizen, Mittelsortef) 19,68 ℳ, 19,62 ℳ. — Weizen, geringe Sorte†) 19,56 ℳ, 19,50 ℳ. — Roggen, gute Sorte†) 17,35 ℳ, 17,34 ℳ. — Roggen, Mittelsorte †) 17,33 ℳ, 17,32 ℳ. — Roggen, geringe Sorte †) 17,31 ℳ, 17,30 ℳ. — Futtergerste, gute Sorte*) 19,60 ℳ, 19,00 ℳ. — Futtergerste, Mittelsorte*) 18,90 ℳ, 18,30 ℳ. — Futtergerste, geringe Sorte *) 18,20 ℳ, 17,60 ℳ. — Hafer, gute Sorte *) 20,60 ℳ, 19,30 ℳ. — Hafer, Mittelsorte*) 19,20 ℳ, 18,00 ℳ. — 7 geringe Sorte —,— ℳ, —,— ℳ. — Mais (mixed) gute Sorte —,— ℳ, —,— ℳ. — Mais (mtxed) geringe Sorte —,— ℳ, —,— ℳ. — Mais (runder), gute Sorte 15,20 ℳ, 14,90 ℳ. — Richtstroh 5,00 ℳ, 4,80 ℳ. — Heu 7,20 ℳ, 5,40 ℳ. — (Markthallen⸗ preise.) Erbsen, gelbe, zum Kochen 50,00 ℳ, 30,00 ℳ. — Speisebohnen, weiße 50,00 ℳ, 36,00 ℳ. — Linsen 60,00 ℳ, 35,00 ℳ. — Kartoffeln (Kleinhandel) 7,00 ℳ, 5,00 ℳ. — Rindfleisch von der Keule 1 kg 2,40 ℳ, 1,70 ℳ, do. Bauchfleisch 1 kg 1,80 ℳ, 1,40 ℳ. — Schweinefleisch 1 kg 2,20 ℳ, 1,60 ℳ. — Kalbfleisch 1 kg 2,40 ℳ, 1,40 ℳ. — Hammelfleisch 1 kg 2,40 ℳ, 1,40 ℳ. — Butter 1 kg 3,00 ℳ, 2,40 ℳ. — Eier, 60 Stück 6,80 ℳ, 4,60 ℳ. — Karpfen 1 kg 2,40 ℳ, 1,20 ℳ. — Aale 1 kg 3,20 ℳ, 1,60 ℳ. — Zander 1 kg 3
echte 1 kg 2,80 ℳ, 1,40 ℳ. — 2 che 1 kg 2
leie 1 kg 3,20 ℳ, 1,60 ℳ. — Bleie 1 kg 1,40 Krebse 60 Stück 30,00 ℳ, 3,00 ℳ.
h Ab Bahn.
Frei Wagen und ab Bahn.
Kursberichte von auswärtigen Fondsmärkten. Hamburg, 3. Dezember. (W. T. B.) Gold in Barren das
88,25 Br., 87,75 Gd.
Wien, 1. Dezember, ““ 10 Uhr 50 Min. (W. T. B.) Einh. 4 % Rente M./N. pr. ult. —,—, Einh. 4 % Rente Januar,/Jult pr. ult. —,—, Oesterr. 4 % Rente in Kr.⸗W. pr. ult.
zu machen. Liquidierungstagfahrt (Termin zur Feststellung der An
sprüche) 8. Januar 1913, Vormittags 10 Uhr.
8S 16
Ungar. 4 % Goldrente —,—, Ungar. 4 % Rente in Kr.⸗W
Kilogramm 2790 Br., 2784 Gd., Silber in Barren das Kilogramm
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