Wünsche der Stadt Cassel berücksichtigen will. Meine politischen Freunde stimmen mit mir überein in der Ueberzeugung, daß die Wasserkräfte ausgebaut und nutzbar gemacht werden mussen für die Allgemeinheit. Ich hoffe, daß wir uns in der Kommission über unsere finanziellen Bedenken des längeren aussprechen können. Wtr haben auch einige technische Bedenken gegen die Vorlage, die wir aber in der Kommission zur Sprache bringen wollen. Wir halten es für erwünscht, die Vor⸗ lage einer besonderen Kommission von 21 Mitgliedern zu überweisen. Jedenfalls hoffen wir, daß wir uns in den Kommissionsverhandlungen einigen, damit dieser schöne Zweck der Vorlage verwirklicht wird. Abg. Klocke (Zentr.): Wir begrüßen die Vorlage wegen ihres guten Zweckes. Im großen und ganzen sind wir mit der Vorlage einperstanden, allerdings haben wir einige Bedenken gegen manche Einzelheiten. So hätten wir bei der Berechnung der Einnahmen manches auszusetzen, insbesondere hätten wir eine andere Reihenfolge gewünscht. Ich stimme gleichfalls der Ueberweisung an die Kommission bei, die alle diese Bedenken prüfen kann. 1 . Abg. Dr. von Woyna (freikons.): Die gegenwärtige Vorlage bedeutet einen großen Fortschritt in der Entwicklung der Versorgung des Landes mit Elektrizität. Durch die Vorlage ist der Weg ge⸗ zeichnet, der auch in anderen Landesteilen für die Versorgung mit Elektrizitär gegangen werden muß. Zweifellos muß der Staat oder müssen die betreffenden Kommunalverbände Schöpfer der großen Zentralen werden, an welche sich die privaten Elektrizitätswerke anschließen müssen. Die Elektrizitätsindustrie muß sich darauf beschränken, die einzelnen Bauten auszuführen und die Lieferungen der elektrischen Gebrauchsartikel zu übernehmen. Ich hoffe, daß die Elektrizitätsindustrie es selbst einsehen wird, daß dies der richtige Weg ist. Ich bedauere, daß die Vorlage unter einer allzustarken Kontrolle der Finanzverwaltung zustande gekommen ist. Nach unserer Meinung müßte doch der Bauverwaltung ein größerer Spielraum gelassen werden. Die Bauverwaltung muß in der Lage sein, selbst zu bestimmen, wie weit sie zu gehen hat. Es ist gesagt worden, daß die Mündener Anlage zuletzt gebaut werden soll. Uns würde es richtiger erscheinen, daß die Mündener Anlage nicht zuletzt gebaut wird. Weil wir wünschen, daß der Staat die Versorgung mit Elektrizität in der Hand behalten soll, bedauere ich auch, was der Abg. Dr. Schroeder gesagt hat. Wir sind hier ganz unabhängig von der Politik der Städte. Wenn sich die Städte nicht anschließen wollen, dann ist das ihre eigene Sache. In der Kommission wird die Frage zu prüfen sein, ob der Staats⸗ regierung nicht ein größerer Spielraum für die Entschließungs⸗ fähigkeit des ganzen Unternehmens einzuräumen ist. Es ist vielleicht bedenklich, aus der Mitte des Hauses weitergehende finanzielle Forderungen zu erheben, aber wer mitten in diesen Dingen steht, muß sagen, daß man hier weitergehen muß. Ich als Landrat habe täglich mich mit dieser Frage zu beschäftigen. Im Interesse der Bevölkerung der beteiligten Landkreise liegt es, daß sie die Elektrizität zu angemessenen Preisen bekommt. Es muß darauf Rück⸗ sicht genommen werden, daß die landwirtschaftlichen Abnehmer etwas besser wegkommen, als es hier vorgesehen ist. Es besteht die große Gefahr, daß die Industrie vermöge ihrer glücklichen Lage zu dem ganzen Unternehmen mit so billiger elektrischer Kraft ver⸗ sehen wird, daß die übrigen Werke, die nicht den gleichen Vorteil haben, nicht mehr konkurrenzfähig sind. Solche wirtschaftlichen Schwankungen sind unerwünscht, der Staat muß auch die allgemeinen Interessen der Industrie berücksichtigen. Die Verschiebungen, die in en wirtschaftlichen Grundlagen der verschiedenen Industriegebiete ein⸗ reten, könnten sonst weite Wellen schlagen. Was die geschäfts⸗ ronungsmäßige Behandlung der Vorlage anlangt, so wollen wir hrer Verweisung an die 17. Kommitssion nicht widersprechen, nach⸗ em große Parteien des Hauses sie gewünscht haben. An sich wäre ns eine besondere Kommission lieber gewesen. 1““ Abg. Leinert (Soz.): Auch wir erkennen die Gemeinnützigkeit ieser Vorlage an und sind damit einverstanden, daß die Wasserkräfte zur Erzeugung von Elektrizität ausgenutzt werden. Wenn die Vorlage in der Tat, wie der Abg. Schroeder⸗Cassel erklärt hat, in wohlerworbene Rechte der Städte eingreift, so werden sich diese es wohl überlegen, ob sie von der staatlichen Elektrizität Gebrauch machen können. Der Preis von 30 ₰ für die Straßenbeleuchtung erscheint zu hoch. Allerdings erscheint es fraglich, ob zu Anfang unter diesem Preise geliefert werden kann, dagegen finde ich es bedenklich, die Landwirtschaft so zu bevorzugen, wie es der Abg. von Woyna gewünscht hat. Tatsächlich wird von der Privatindustrie der Strom billiger geliefert. Die englischen Werke und auch die großen Ueberlandzentralen gewähren mehr als 25 % Rabatt. Aus diesem Gesichtspunkte heraus muß die Rentabilität der Vorlage eingehend geprüft werden. Die Gemeinnützigkeit des Unternehmens darf dabei unter keinen Umständen außer acht gelassen werden. Der von dem konservativen Redner für die Kleingewerbetreibenden erhoffte Vorteil kann doch wirklich nicht durch so hohe Abnehmerpreise erreicht werden. Wenn Cassel, Münden und Göttingen aus dem Bereich der eplanten großen Anlage herausfallen, dürfte die Rentabilität der etzteren durchaus in Frage gestellt werden; darum muß alles ver⸗ sucht werden, mit diesen Städten zu einer Vereinbarung zu kommen. Wenn der Staat die Elektrizität liefern soll, muß die private Konkurrenz ausgeschlossen werden, das ist auch unser Standpunkt. Im allgemeinen stehen wir also der Vorlage, die wir geradezu als eine Kulturvorlage betrachten, sehr sympathisch gegenüber. Die Regierung hätte alle Veranlassung, einmal die Wasserläufe zu prüfen und zu erwägen, wieweit sich der Zweck der Verhütung von Hochwassergefahren mit dem Zweck der Gewinnung von Elektrizität gemeinsam verfolgen läßt. Allen derartigen Projekten, die jetzt be⸗ arbeitet und erwogen werden, sollte die Regierung sich freundlicher gegenüberstellen und ihre Beteiligung zusagen. Ich weise besonders hin auf die Talsperre der Oder bei Lauterberg. Wir wünschen, daß die Vorlage dem preußischen Volke zum Nutzen gereichen möge. Abg. Eickhoff (fortsch. Volksp): Auch wir begrüßen die Vor⸗ lage. In bezug auf den Talsperrenbau ist meine eigene Heimat bei Remscheid seinerzeit vorbildlich gewesen; wir besitzen zwei Talsperren mit 7 Milltonen Kubikmetern. Die Versorgung der Stadt Remscheid mit elektrischem Licht ist aber auf diesem Wege leider nicht möglich gewesen. Die Bedenken technischer Natur müssen daher in der Kom⸗ mission ebenso gründlich geprüft werden, wie diejenigen finanzieller Natur. Auch die Städte müssen sehr wohl überlegen, ob sie nicht billiger davonkommen, wenn sie bei ihren eigen n Werken bleiben. Abg. von Pappenheim (kons.): Ich freue mich, daß auch Herr Schroeder die Hoffnung ausgesprochen hat, daß Cassel sich an das große Werk anschließen wird; es wäre doch sehr bedauerlich, wenn Cassel sich mit außerhalb dieses Gebiets stjehenden Interessenten und Erwerbsgesellschaften verbände. Ich hoffe, daß auch Cassel den Anschluß finden wird. 1 Abg. Heine (nl.): Auch ich begrüße es sehr, daß die Regierung daran gegangen ist, die Wasserkräfte der Talsperren nutzbar zu machen. Ich begrüße es auch, daß die Regierung davon bis jetzt abgesehen, diese Kräfte an irgend einen Großunternehmer abzugeben. Der Kreis der Abnehmer wird sich sehr bald vergrößern. Manche Wasserkrafte werden in Zukunft besser als jetzt dadurch ausgenutzt werden können, daß man elekrische Kraftwerte errichtet: daran haben Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft ein gleiches Interesse. Richtig ist ja, daß die Industrie die Elektrizität billig erhalten muß, aber auch dem Kleingewerbe und der Landwirtschaft dürfen wir die Eiektrizität nicht zu teuer geben. Leider können ja manche landwittschaftlichen Arbeiten nicht durch elektrische Kraft ersetzt werden, eine Reihe von Verwendungsmöglichkeiten für die Elektrizität bietet sie aber doch. Es würde auch von großem Vorteil sein, wenn von der elektrischen Beleuchtung mehr Gebrauch gemacht werden könnte, zumal wenn die übrigen Beleuchtungsmittel teurer werden sollten. Es würde nicht richtig sein, wenn Münden erst in letzter Linie für die Anlage eines Kraftwerks in Frage käme. Es ist bisher nicht berücksichtigt, daß, wenn der Wasserstand bei Münden erhöht wird, auch die Grundwasser⸗ verhältnisse sich verändern werden. Erst wenn der ganze Plan genau feststeht, wird die Stadt übersehen können, ob der Vorteil für sie größer ist als die Nachteile. Auch an der Werra werden ähnliche Einrichtungen zu treffen sein, um ein gleich⸗
durch Eisgang usw. sind nicht ausgeschlossen, und deshalb müssen die Reservesammelbecken angelegt werden. Es wäre gut gewesen, erst mit den in Betracht kommenden Städten Abschlüsse zu machen, ehe man mit den Landgemeinden abschloß. Die Stadt Göttingen hat bereits ein eigenes elektrisches Kraftwerk und hat mit verschiedenen Orten des Landkreises Göttingen für die alleinige Lieferung der Elektrizität Abschlüsse gemacht; es ist doch bedauerlich, daß die Regierung mit dem Landkreise bereits Vereinbarungen ge⸗ troffen hat, ohne ihn darauf aufmerksam zu machen, daß die Orte ausgeschlossen bleiben müssen, die bereits von der Stadt Göttingen versorgt werden. Ich hoffe, daß die Vorlage zur Annahme gelangt und zum allgemeinen Wohl ausschlagen wird.
Abg. Dr. Bredt (freikons.): Es ist bedauerlich, daß der Kreis Marburg zum Teil nicht an das Versorgungsgebiet dieser Vorlage angeschlossen werden soll. Die Stadt Marburg will deshalb ein eigenes Kraftwerk errich⸗ ten. Es ist aber doch wohl richtig, den Kreis Marburg unter allen Um⸗ ständen ganz, d. h. auch den südlichen Teil, und auch die Stadt Gießen in die Vorlage einzubeziehen. Das Kraftwerk der Stadt Marburg könnte dann immerhin noch als Reserve dienen. Ich bitte die Regierung, diesen Plan noch zu berücksichtigen.
Geheimer Rat Dr. Sympher: Ueber diese Wünsche wird sich vielleicht noch eine Einigung erzielen lassen, sodaß auch der südliche Teil des Kreises Marburg in den Rahmen der Vorlage fällt. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs hatten wir die Absicht, die bestehenden Elektrizitätswerke möglichst nicht zu schädigen, und deshalb wollten wir von Anfang an mit Cassel und Göttingen Hand in Hand gehen. Es ergaben sich aber Schwierig⸗ keiten mit Cassel, die wohl auf Mißverständnissen beruhen. Nach unserem Angebot sollten die Kreise die staatliche Kraft für 6 ₰ für die Kilowattstunde und später für 4 ₰ erhalten, den Städten Cassel und Göttingen ist jedoch sofort der Preis von 3 ₰ angeboten worden. Unter diesen Preis können wir nicht mehr hinuntergehen. Die staatlichen Wasserkräfte müssen Dampfreserven haben, und des⸗ halb wollten wir uns die vorhandenen Einrichtungen dienstbar machen. Wir haben der Stadt Cassel angeboten, ihr 12 Millionen Kilowattstunden frei zu halten, wenn sie sich verpflichtet, mindestens 8 Millionen Kilowattstunden zu bezahlen. Die Stadt verlangte aber, daß wir ihr die Hälfte des Preises zusichern, den andere zu zahlen haben. Sodann verlangte die Stadt, daß sie den Strom um 2 ₰ billiger bekommen solle, als jeder andere. Wir sind der Stadt möglichst weit entgegengekommen, aber sie stellte unerfüllbare Forderungen. So wünschte sie auch von uns die Verpflichtung, daß wir an den Landkreis Cassel keinen Strom abgeben. Deshalb ist es leider noch nicht zu einem Einvernehmen mit der Stadt gekommen.
Abg. Dr. Schroeder⸗Cassel (nl.) tritt noch einmal für die Interessen der Stadt Cassel ein. Wenn die Vorlage zustande kommen solle, müsse sie in gleicher Weise den Interessen des Landes, der Stadt und der Industrie gerecht werden.
Die Vorlage wird an die 17. Kommission überwiesen.
Auf der Tagesordnung steht ferner die zweite Beratung des Entwurfs eines Moorschutzgesetzes.
Abg. Heine (nl.) und Abg. Mever⸗Diepholz (nl.) wünschen die Zuruckoerweisung der Vorlage an die Kommission, da zahlreiche Abänderungsanträge vorliegen und namentlich die Entschädigungs⸗ frage noch sehr zweifelhaft sei.
Abg. von Pappenheim (kons.) erwidert, daß die Vorlage schon vor Jahren im Provinziallandtag von Hannover und im vorigen Jahre im Herrenhause und sodann in der Kommission des Ab⸗ geordnetenhauses eingehend durchberaten sei, wobei Zeit genug für die Besprechung aller dieser Anträge gewesen wäre. Die Zurück⸗ verweisung an die Kommission würde ein Begräbnis erster Klasse werden, denn das Haus müsse zunächst den Etat erledigen und werde dann kaum noch Zeit für diese Vorlage haben.
Abg. Klocke (Zentr) und Abg. Kleine (freikons.) schließen sich dem Abg. von Pappenheim an, während Abg. Waldstein (fortschr. Voltsp.) unter dem Hinweis darauf, daß es sich jetzt einigermaßen räche, daß das Haus bei der ersten Lesung auf eme sach⸗ liche Erörterung verzichtet habe, sich für die Zurückverweisung an die Kommission ausspricht.
Die Zurückverweisung an die Kommission wird abgelehnt, das Haus tritt in die Beratung ein.
Nach § 1 der Vorlage dürfen zusammenhängende Moor⸗ flächen von mehr als 25 ha zur Gewinnung von Torf nur in der Weise benutzt werden, daß die Möglichkeit ihrer vorteil⸗ haften land⸗ oder forstwirtschaftlichen Nutzung gesichert wird. Der Bezirksausschuß hat die Genehmigung zu erteilen. Abg. Meyer⸗Diepholz (nl.) beantragt, daß der Kreisausschuß für die Genehmigung zuständig sein soll.
Nach § 2 bedarf der Genehmigung nicht die Gewinnung von Torf für die eigene Haushaltung und Wirtschaft durch den Eigentümer, einen Torfstichberechtigten oder Arbeiter des Eigentümers für die Zwecke ihrer eigenen Haushaltung (Heuer⸗ linge, Instleute); ferner die Gewinnung von Torf fuüͤr den Verkauf, wenn sie nur mit den in der eigenen Wirtschaft des Besitzers beschäftigten und mit höchstens zwei außerdem an⸗ genommenen Personen betrieben wird. Kreispolizeiverordnungen können Vorschriften darüber erlassen.
Ein Antrag des Abg. Dr. Iderhoff (freikons.), der auch von den anderen Parteien unterstützt wird, will die Aenderung, daß der Genehmigung nicht bedarf die Gewinnung von Torf seitens der Besitzer von Moorflächen, die 5 ha nicht übersteigen, ferner auch die Gewinnung durch den Pächter und die Gewinnung, wenn sie mit nicht mehr als sechs Personen und nicht mit maschineller Kraft betrieben wird.
Die Abgg. Fürbringer (nl.) und Dr. Martens⸗ Osterholz (nl.) beantragen die Einschaltung eines § 2a, wonach die zur Torfgewinnung Berechtigten sich Beschränkungen aus Gründen des Gemeinwohls unterwerfen müssen, wofür ihnen aber volle Entschädigung vom Staate zu gewähren ist. Die Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren ist zugelassen.
Zu § 3, wonach dem Antrag auf Genehmigung er⸗ läuternde Pläne beizufügen sind, beantragen die Abgg. Für⸗ bringer und Dr. Martens den Zusatz, daß die erforderlichen Katasterauszüge und Karten dem Antragsteller kostenfrei zu er⸗ teilen sind, und daß alle Verhandlungen gebühren⸗ und stempel⸗ frei sind.
Nach § 9 soll das Gesetz am 1. April 1913 für die Pro⸗ vinz Hannover in Kraft treten und auf andere Provinzen durch Königliche Verordnung ausgedehnt werden können.
Die Abgg. Fürbringer und Dr. Martens be⸗
antragen, daß das Gesetz lediglich für den Regierungsbezirk Osnabrück zu gelten und am 1. April 1913 in Kraft zu treten hat. Abg. Waldste in sfortschr. Volksp.) beantragt, daß das Gesetz nur für die Provinz Hannover erlassen wird. Derselbe Abgeordnete beantragt ferner, daß gegen den Beschluß des Bezirksausschusses über den Antrag die Beschwerde an das Oberlandeskulturgericht zu richten ist, während die Regierungs⸗ vorlage die Beschwerde an den Landwirtschaftsminister zu⸗ lassen will.
Abg. Freiherr von Marenholtz kkons.): Wir haben die Ein⸗ bringung dieser Vorlage mit Freuden begrüßt, denn wir halten sie für Hannover für dringend notwendig. Nun könnte es auf den ersten Blick vielleicht sonderbar erscheinen, daß in einem Zeitpunkt, wo sich erfreulicherweise das allgemeine Interesse der Kultwierung und Er⸗ schließung der Moore in der Provinz Hannover ganz besonders zuwendet und betätigt, ein Gesetz eingebracht ist, das dieses Werk
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Werrawassers zu erzielen. Störungen
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etwas beschränkt. Aber es ist in immer weitere Kreise auch die Ueberzeugung gedrungen, daß es notwendig ist, wenn man die richtige Aufschließung der Moore fördern will, zugleich die Moore gegen unsachgemäße Ausbeutung zu schützen. Einer solchen Ver⸗ wüstung soll nun im allgemeinen Interesse vorgebeugt werden. Es muß verhütet werden, daß die Moore für spätere landwirt⸗ schaftliche Kultur unbrauchbar werden. Und daß ein solches Gesetz nicht ohne einen gewissen Zwang eingeführt werden kann, liegt auf der Hand Es ist auch nicht zu leugnen, daß hier ein Eingriff in private Rechte vorliegt. Anderseits werden diese Vorschriften im Interesse des gemeinen Wohls erlassen, und es wird dabei durchau schonend verfahren. Der Provinziallandtag von Hannover hat sich mit dem Entwurf eingehend beschäftigt und ihm zugestimmt, ebenso das Herrenhaus. Ich kann auch nicht zugeben, daß unsere Kommission zu schnell gearbeitet hätte. Man war einstimmig der Ansicht, daß eine Lesung genügte. Wenn im § 1 eine zusammenhängende Moorfläche von mehr als 25 ha zugrunde gelegt wird, so ist dies in Hannover landläufig und dem Gesetz von 1847 entnommen. Die Benutzung solcher Grundstücke zur Torfgewinnung bedarf nach demselben Paragraphen der Genehmigung des Bezirks⸗ ausschusses. Wir haben in der Kommission auch darüber beraten, ob wir nicht „an seine Stelle den Kreisausschuß setzen sollten. Wir haben aber von dem Kreisausschuß abgesehen, weil er in vielen Fällen den Verhältnissen zu nahe steht. § 2 regelt die Fälle, wo es keiner Genehmigung bedarf. Ich freue mich, daß die Kommission diesen Paragraphen auch auf die Heuerlinge, Instleute ausgedehnt hat. Daß nach dem Kommissionsbeschluß vor der Beschlußfassung über den Genehmigungsantrag der Kreisausschuß, sowie der Meltorationsbaubeamte zu hören ist, ist nur zu billigen Hier ist der Kreisausschuß am Platze. Zu billigen ist auch, daß bei der Ausführung des Unternehmens der Landrat, bzw. die Orts⸗ polizeibehörde für die Einhaltung des genehmigten Planes und der getroffenen Bestimmungen zu sorgen hat und zu diesem Zwecke polizeiliche Verfügungen erlassen kann. Das Gesetz soll am 1. April 1913 für die Provinz Hannover in Kraft treten. Es kann dann nach Anhörung des Provinziallandtages auf andere Pro⸗ vinzen ausgedehnt werden. Meine Fraktion hat keine Bedenken gegen diese Bestimmung. Durch diese wird auch dem berechtigten Wunsche Rechnung getragen, daß den anders gearteten Verhältnissen anderer Provinzen genügend Rechnung getragen wird. Man möchte nun von anderer Seite lieber für jede Provinz ein neues Gesetz erlassen sehen. Ich glaube aber, daß dies nicht notwendig ist. Wir können deshalb auch nicht dem Antrage Waldstein zustimmen, der dieses Gesetz auf die Provinz Hannover beschränken will, Aus dem von mir schon angeführten Grunde werden wir gegen den Antrag Meyer⸗Diepholz stimmen, der im § 1 an die Stelle des Bezirksausschusses den Kreisausschuß setzen will. In dem Antrag Iderhoff ist bestimmt, daß es einer Genehmigung nicht bedarf zur Gewinnung von Torf seitens der Besitzer von Moor⸗ flächen, die in zusammenhängender Lage ‧5 ha nicht übersteigen. Hier⸗ über sind meine politischen Freunde geteilter Meinung. Ich persönlich stimme dem Antrage mit Rücksicht auf die kleinen Besitzer zu. Da⸗ gegen können wir dem Antrage Fürbringer und Genossen (nl.), der eine volle Entschädigung vorsieht und diese dem Staate aufbürdet, nicht zustimmen. Er birgt eine Fülle von Weiterungen und Prozeß⸗ möglichkeiten in sich. Zum § 9 liegt dann noch ein Antrag Für⸗ bringer vor, dieses Gesetz auf den Regierungsbezirk Osnabrück zu be⸗ schränken. Damit können wir uns nicht einverstanden erklären. Schließlich könnte man ja auch dazu kommen, Gesetze für einzelne Kreise zu erlassen. Hoffentlich wird das Gesetz dazu beitragen, daß die Förderung der Moorkultur in der Provinz Hannover mehr als bisher in die Hand genommen wird.
Abg. Meyer⸗Diepholz (nl.): Bei Gelegenheit der Fleischteuerungs⸗ debatte sind schon die Maßnahmen erörtert worden, die geeignet sind, unsere Landwirtschaft vom Auslande unabhängig zu machen In diesem Zusammenhange wurde auch darauf hingewiesen, daß wir durch die Moorkultur und die Nutzbarmachung der großen Oedländereien neues Ackerland schaffen können und dadurch auch große Strecken geeigneten Landes für die Zwecke der Viehzucht gewinnen. Im Staatshaushalt sind denn auch erhebliche Mehrbeträge für diese Zwecke eingestellt. Allerdings habe ich erhebliche Zweifel, ob diese Mittel nicht lediglich den Großgrundbesitzern zugute kommen. Deshalb habe ich auch zum § 1 meinen Antrag gestellt, der eine möglichste Berücksichtigung der Interessen der kleineren bürgerlichen Betriebe bezweckt. Durch meinen zweiten Antrag möchte ich die Genehmigung zur Torfgewinnung dem Kreisausschuß überweisen, weil der Kreisausschuß besser in der Lage ist, die Be⸗ dürfnisse der kleinen Bauern zu beurteilen. Ich hoffe, daß Sie meine Anträge annehmen, damtt durch das neue Gesetz nicht eine Beeinträchtigung und Beschränkung des Privatbesitzes herbeigeführt wird⸗
Abg. Klocke (Zentr.): Wir begrüßen die Vorlage, weil das Gesetz notwendig ist im nationalen und allgemeinen Interesse. Das Gesetz wird uns ermöglichen, in der deutschen Hochmoorkultur, die geradezu einen Glanzpunkt der deutschen Wissenschaft be⸗ deutet, einen weiteren Schritt vorwärts zu kommen. Ich freue mich, daß im Gesetzentwurf Garantien dafür geboten sind, daß die ört⸗ lichen Verhältnisse genügend berücksichtigt werden. Ich hoffe, daß mein Antrag zum § 1 angenommen wird, der die Interessen der beteiligten Kreise in Erwägungen gezogen haben wlll. Ebenso wie der Vorredner bin ich der Ansicht, daß durch die Be⸗ stimmungen des § 1 des Gesetzentwurfs lediglich die kleinen Leute betroffen werden. Ich stimme deshalb dem Antrag des Abg. Meyer⸗ Diepholz zu, der den Interessen der kleinen Bauern eine größere Berücksichtigung zuteil werden läßt. Dagegen halte ich es für zweck⸗ mäßiger, wenn der Bezirksausschuß die Genehmigung zur Torfgewinnung behält, weil er mehr Erfahrungen besitzt und anderseits eine größere Einheitlichkeit gewährleistet. Ich bitte deshalb, den diesbezüglichen Antrag Meyer⸗Diepholz abzulehnen.
Abg. Kleine (freikons.): Die Besiedlung der weiten Oedländereien ist unbedingt notwendig, um den Landhunger der Bevölkerung zu befriedigen, um Stellen für Landarbeiter zu schaffen, deren Mangel sich immer mehr fühlbar macht, und um der Auswanderung der Bevölkerung vorzubeugen. Noch in den letzten Wochen sind mir von Eingesessenen des Kreises Lehrte wiederholt Wünsche vorgetragen worden, daß ihnen große fiskalische Moorflächen zu billigen Preisen zu Zwecken der Kultur abgegeben werden möchten. Wenn die Wünsche dieser Leute nicht erfüllt werden, sind sie gezwangen, nach Oldenburg abzuwandern. Ich bitte den Minister auch nach dieser Richtung seine Aufmerksamkeit zu entfalten. Daß der Bezirksausschuß für die Ge nehmigung zur Torfgewinnung zuständig sein soll, halten wir für richtig. Wir haben zwar auch zum Kreisausschnß das nötige Ver⸗ trauen, sind aber der Ansicht, daß der Bezirksausschuß schon deshall zuständig sein muß, weil ein Teil der Moore sich über ver schiedene Kreise erstreckt, anderseits sichert der Bezirksausschuß ein einheitliches Verfahren. Wir werden deshalb diesen Antrag ablehnen. Dem Antrag Klocke stimmen wir zu.
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:
Meine Herren! Ich habe mich bereits bei früheren Gelegenheiten über die Bedeutung der Moorkultur und Moorbesiedlung ausgesprochen, und ich werde dazu in der laufenden Tagung auch noch Gelegenheit haben, sowohl bei der Beratung des Etats meines Ministeriums wie auch bei der Vorlegung des in Aussicht stehenden Kreditgesetzes zur Beschaffung größerer Mittel zur Kultur der fiskalischen Moore. Ich möchte deshalb auf die Anregungen der Herren Vorredner hier nicht weiter eingehen, sondern mich auf meine Stellungnahme zu den zum § 1 gestellten Abänderungsanträgen beschränken.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
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2/ V=⸗*
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Was zunächst den Antrag angeht, hinter dem Worte „Gemein⸗ wohl⸗ die Worte hinzuzufügen: „unter Abwägung der Interessen der Beteiligten“, so ist dieser Zusatz meines Erachtens eigentlich über⸗ flüssig. Meine Herren, wenn die Genehmigung nur erforderlich ist, soweit es das Gemeinwohl verlangt, so ist damit genügend zum Aus⸗ druck gebracht, daß da, wo wesentliche Interessen der Beteiligten ent⸗ gegenstehen, ihre Tätigkeit mit Rücksicht auf das Gemeinwohl keiner Beschränkung zu unterwerfen ist. Ich gehe also von der Voraus⸗ setzung aus, daß bereits die Worte „soweit das Gemeinwohl es ver⸗ langt“ eine Abwägung und Berücksichtigung der Interessen der Be⸗ teiligten erheischen und daß aus diesem Grunde ein dahingehender
Zusatz nicht erforderlich ist.
Ich möchte dann ausdrücklich die Bitte aussprechen, dem unter Nr. 1022 der Drucksa chen gestellten Antrage, dem Kreis⸗ ausschusse an Stelle des Bezirksausschusses die in Frage kommende Genehmigung zu übertragen, ihre Zustimmung zu versagen. Meine Herren, der letzte Herr Vorredner hat bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß ein größerer Teil der Moore sich über verschiedene Kreise erstreckt und daß schon deshalb die Zuständigkeit des Bezirks⸗ ausschusses erwünscht sein würde. Es kommt doch aber zweifellos hinzu, daß gerade auf diesem Gebiet und zur Schonung der berech⸗ tigten Interessen der Beteiligten auch eine Gleichmäßigkeit der Ent⸗ scheidungen und der Grundsätze erforderlich sein würde und daß es sich auch dieserhalb empfiehlt, dem Bezirksausschuß die Entscheidung zu übertragen, ganz abgesehen davon, daß es zweifellos in einzelnen Fällen auch den Mitgliedern des Kreisausschusses unangenehm und peinlich sein könnte, in Angelegenheiten solcher Besitzungen zu ent⸗ scheiden, deren Eigentümer ihnen näher stehen und vielleicht aus der Versagung der Genehmigung Grund zu persönlichen Differenzen suchen
würde.
Im übrigen, meine Herren, möchte ich doch bei diesem Anlaß nicht verfehlen, auch meinerseits auch noch darauf hinzuweisen, daß kein Grund dafür vorhanden ist, wie es einzelne Anträge erkennen lassen, die Interessen des kleinen Besitzers als besonders gefährdet an⸗ zusehen. Das Gesetz hat überhaupt nur größere Moorflächen im Auge. Es will in keinem Falle die Genehmigung als erforderlich erachten, wenn die in Frage kommende Moorfläche nicht mindestens 25 ha — das sind also hundert Morgen umfaßt. In solchen Fällen kann es sich vielfach nur um größere Besitzer handeln. Wo kleinere Besitzer in Frage kommen, ist es Sache des Bezirksausschusses, in genügender Weise auf deren Wünsche und Interessen Rücksicht zu nehmen. Aber auf der anderen Seite ist es doch klar, daß, wenn wir eine umfassende und möglichst allseitige Kultur der Hochmoorflächen in Zukunft erstreben, unter allen Umständen verhindert werden muß, daß durch eine einseitige und der späteren Benutzung nachteilige Be⸗ wirtschaftung der Moore diese Zwecke vereitelt werden. (Sehr richtig!) Das ist selbstredend in den großen, zusammenhängenden Moorflächen auch dann der Fall, wenn nur ein einzelner Besitzer den Torf in der Weise aussticht, daß dadurch die weitere Benutzung des Grund⸗ stücks für landwirtschaftliche Zwecke unmöglich gemacht wird. Durch die Moore gehen vielfach infolge der Gemeinheits⸗ kilung lange gerade Parzellen, die verhältnismäßig sehr schmal sind. Werden sie in dieser Weise ausgenutzt so ist in vielen Fällen ein regelmäßiger und ordentlicher Kultur⸗ und Besiedlungsplan ausgeschlossen! Das dürfte bei den weiteren Be⸗
schlußfassungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen!
8 *
Ich kann dann noch bestätigen, daß die landwirtschaftliche Ver⸗ waltung unter land⸗ und forstwirtschaftlicher Nutzung auch die Be⸗ nutzung zur Teichwirtschaft und zur Fischzucht versteht. (Hört, hört!)
Die industrielle Benutzung kann man natürlich in die Worte „Land⸗ und Forstwirtschaftliche Nutzung“ nicht einzwängen. (Sehr richtig!) Ich bin aber der Meinung, daß eine vorteilhafte industrielle Nutzung auch unter die Rücksichten des Gemeinwohls fällt (sehr richtig! rechts), und daß es unzulässig sein wird, einer Moorbenutzung entgegenzutreten, de in Wirklichkeit durch die Art der Nutzung, insbesondere auch durch die Gewinnung wertvoller, auch für die Landwirtschaft wichtiger Be⸗ standteile, auch dem Gemeinwohl dienlich ist.
8 Abg. Waldstein (fortschr. Volksp.): Eine Begrenzung auf 25 ha in § 1 wäre gar nicht, nötig, wenn man offen sagte, es müsse ein land⸗ und forstwirtschaftlich benutzbares Grundstück übrig bleiben. NMan will sich da helfen mit dem Erfordernis der Berück⸗ sihtigung des Gemeinwohls. Den Zweck der Vorlage, Neuland zu gewinnen, können wir billigen, aber nicht die Mittel dazu; das Gesetz stellt nur eine polizeiliche Beschränkung der jetzigen Besitzer in der Ausnutzung ihrer Grundstücke zur Torfgewinnung dar. Die rechtliche Grundlage für diesen schweren Eingriff in das Privateigentum soll das Landesrecht abgeben, wonach Eigentumsbeschränkungen aus ründen des Gemeinwohls zulässig sind, aber so weit darf das Landes⸗ recht nicht das reichsgesetzlich garantierte Privateigentum durchbrechen. wir erkennen allerdings die Berechtigung der Beschränkung im öffent⸗ chen Interesse an, aber sie darf nicht auf Kosten des Figentümers erfolgen. Es steht hier eine Schädigung der Besitzer bis zum Ruin UieFrage. Das ist der stärkste Eingriff in das Privateigentum, der btsher gemacht ist. Dann müßte wenigstens der größte Rechtsschutz 1 Besitzern in dieser Vorlage gegeben werden. Ich gebe dem Hezirksausschuß als erster Instanz entschieden den Vorzug vor dem Kretsausschuß, der den Interessen der Beteiligten viel zu nahe steht. Als zweite Instanz halte ich den Minister für ganz ungeeignet: er vertritt den Fiskus, und der Fiskus ist in diesen Sachen ger andere Konkurrent. Wir beantragen deshalb das Oberlandes⸗ kulturgericht als zweite Instanz. Das Oberverwaltungsgericht is chon zu sehr belastet, und das Oberlandeskulturgericht Gel auch sachlich für diese Frage geeigneter. Für den 88 kungsbereich des Gesetzes macht die Vorlage den eigentümlichen wörschlag, daß das Gesetz zunächst für Hannover gelten soll, die Aus⸗ vehnung auf andere Landesteile aber der Königlichen Verordnung über⸗ üth wird. Das halte ich schon konstitutionell für unzulässig, und unn haben wir als Unterlage für die Vorlage nur Material aus der ” Hannover erhalten, und in anderen Provinzen liegt gar nicht Hr olches Bedürfnis für diese Vorlage vor, wie gerade in der Provinz
mmobver. Wir werden unsere Stellungnahme zum ganzen Gesetz
von abhängig machen, ob unsere Anträge angenommen werden
Berlin, So
Landwirtschaft, Schorlemer: Ich möchte gleich einigen irrtümlichen Anschauungen des Vorredners entgegentreten. Ich habe ni behaupten wollen, daß durch dies getroffen würden.
— Domänen und Forsten SDr. Freiherr von 1 8—
cht behauptet, jedenfalls nicht es Gesetz die kleinen Besitzer nicht fmerksam gemacht, daß Flächen ausscheiden, die ns 25 ha groß sind, daß Kleinbesitzern ohne er diejenigen Klein⸗ die über 25 ha groß ist, enn sie nur mit wenigen as entspricht dem Zweck chmals dahin präzisieren etzt werden, eine umfassende sation auch der im Privat⸗
Ich habe nur darauf au von vornherein durch den § 1 alle diejenigen im Zusammenhange oder allein nicht wenigste infolgedessen also auch eine ganze Reihe weiteres durch das Gesetz nicht getroffen wird. Ab besitzer, welche innerhalb einer Fläche liegen, werden selbstredend auch dann getroffen, w Hektaren an dieser Fläche beteiligt sind. D und der Bedeutung des Gesetzes, die ich no muß, daß wir durch das Gesetz instand ges und großzügige Urbarmachung und Koloni besitz befindlichen Moore herbeizuführen. Die Wichtigkeit der Gesetzesbestimmung geh daß in der Provinz Ha entwurfs über 300 00
jetzt von der Staatsregierung beantragten t meines Erachtens zur Genüge daraus hervor, nnover allein nach der Begründung des Gesetz⸗ 90 ha Moor⸗ und Oedlandflächen vor der Fiskus Rest aber entfält ledi größten Teil im Gemenge liegt.
ist dann nicht mehr zu denken, Weise voranschreitet, wie das leid ist. Lediglich dieser Moorverwüstung so Es soll kei Beziehung
Verbot entgegengetret der Bewirtsch
handen sind,
glich auf Privatbesitz, An eine Kultur dieses Privatbesitzes wenn die Moorverwüstung in der vielen Stellen zu bemerken U entgegengetreten werden. neswegs jeglicher Benutzung des Moores und in die t den Befugnissen des Eigentümers durch ein en werden; der Eigentümer soll nur insoweit in aftung des Moores beschränkt werden, weitere Benutzung des Moores für Land⸗ und Zwecke unmöglich gemacht wird. Was die Industrie angeht, so gesagt: Man wird den Begriff die Worte „
als dadurch die forstwirtschaftliche
habe ich ausdrücklich folgendes industrielle Verwertung“ nicht unter land⸗ und forstwirtschaftliche Benutzung“ können, man wird sich also fragen mü industrielle Verwertung des Moores Das ist einmal dadurch möglich daß die industrielle Verwertung andern Worten die Torfentnah spätere land⸗ und forstwirt das der Fall, so
subsummieren ssen: Wie kann eine vernünftige auch fernerhin geschützt werden? — das wird meistens der Fall sein —, und Verarbeitung des Moores, mit tnahme, so erfolgt, daß dadurch auch die schaftliche Benutzung gesichert wi gar keine Veranlassung, sich Maßnahmen zu beschweren. häufig davon überzeugt, daß che so hergestellt und planiert und forstwirtschaftlichen Be⸗
hat der Industrielle
über die durch dieses Gesetz getroffenen Ich habe mich selbst an Ort und Stelle bei der Entnahme von Torf die Grundflä werden kann, daß sie nachher zur land⸗
b — zeiger und Königlich Preußische
nabend, den 18. Januar
dadurch in landwirtschaftlicher Beziehung keinen 8 Es müßte noch die Bestimmung . nn Zu Stagh im Intere se der landwirtschaftlichen Nutzung verlangt, daß er Abbau der vore geschieht und im Weigerungsfalle erzwungen werden kann, damit mehr Land zu Brotfrüchten gewonnen wird. Unser Ziel kann nicht nur sein, für die spätere Zeit einen Schaden zu verhindern, sondern für die jetzige Zeit Nutzen aus dem Gesetze zu schaffen. Die Moorflächen müssen so abgetragen werden, . sie nachher zum landwirtschaftlichen Anbau benutzt werden können. Der Abbau, wie er in dem Gesetz vorgesehen wird, bedeutet für den Eigen⸗ tümer nur einen Vorteil. Darin stimmen wir mit dem Herrn Minister vollkommen überein. Wir lehnen es ab, daß diejenigen denen im Abbau ihrer Moorflächen Beschränkungen auferlegt werden, 81 Entschädiguug erhalten sollen. Die Absicht der Regierung, dieses Besetz auch auf andere Provinzen auszudehnen, nachdem die etwaigen Schäden, die sich vielleicht herausstellen werden, hier im Hause be⸗ worden sind, kann ich nur gutheißen. 8
Abg. Weissermel (kons.): Die Kleinbesitzer brauchen di . nehmigung des Ausschusses gar nicht 5] — in den vom Gesetz geforderten Fällen geschehen muß, so ist es doch ganz gleichgültig, ob sie sich an den Kreisausschuß oder an den Bezirksausschuß wenden. Die einzige Beschränkung, die den kleinen Leuten in der Gewinnung des Torfes auferlegt wird, ist — nur bis zu einer gewissen Sohle zu gehen. Dieses Gesetz be⸗ eutet keine Verschlechterung für die kleinen Bauern, wie es vielfach behauptet wird, sondern, da kann ich auch dem Abg. Leinert voll und ganz zustimmen, eine Verbesserung. Was die Ausdehnun des Gesetzes auf andere Provinzen anlangt, so meine ich, daß wir des für jede Provinz kein neues Gesetz machen können. Ich will an sich nichts gegen die Advokaten sagen, aber ich glaube doch, der Abg. Waldstein geht in seinen juristischen Bedenken zu weit. Die Zwecke des Gesetzes sind doch lediglich, daß nachher eine verständige Land⸗ wirtschaft im bäuerlichen Betriebe möglich ist. Dadurch wird dann doch 86 eine Hebung der Viehproduktion herbeigeführt werden.
—81 wird mit der Einschaltung nach dem Antrag Klock
daß die Interessen der Beteiligten berücksichtigt verge saüche angenommen. Der Antrag Meyer⸗Diepholz, den K isausschuß zur ersten Instanz zu machen, wird abgelehnt.
Zu §§ 2 und 2a bemerkt „Abg. Dr. Iderhoff (freikons.): Wir wollen z 3 Belästigung der kleinen Besitzer durch die 11““ verhindern. Daß die Behandlung. zu Unzuträglichkeiten führt, liegt
auf der Hand. Deshalb bitt vir 8 148 Bhühtöne 8 b bitten wir, unseren Antrag anzunehmen, der Abg. Meyer Diepholz (nl.) stimmt dem Antrage derho
S Dr. M artens Osterholz (nl.) emnpftes ec ede “ auf kinschaltung des § 2a, durch den eine bessere Begriffsbestimmung Cndasahesetz eingesügt werde, sodaß vielleicht eine große Zahl von . gungsfragen überhaupt nicht zur Entscheidung zu kommen
Abg. Klocke (Zentr.): Durch die Entschädi ü ir ei 8 d ntr.): Entschädigung führen w völlig neues Prinzip ein. Ich bestreite fe baß 85 Schaben entsteht, deshalb bitte ich, den Antrag abzulehnen.
Minister für Landwirtschaft, Domä Min L Domänen und F Dr. Freiherr von Schorlemerr: 8
Meine Herren! Wenn ich auch nicht ohne Bedenken meine Zu⸗
nutzung durchaus geeignet bleibt. Kommt Betrieb in Frage,
nun ein anderer industrieller Grundwasserstand aus⸗ sich an Stelle des Moores solche benutzt werden kann, ob diese Fläche nicht wenigstens Wenn das der Fall ist, dann ichen Interesse fernerhin be⸗ meiner früheren Ausführungen ob nicht die Art und Weise der Be⸗ durch die Industrie eine solche ist, daß man mit l erfordert es in diesem Falle nicht, es Moores die Bedingung geknüpft für land⸗ und forstwirtschaftliche Zwecke
der das Moor unter dem nutzt und infolgedessen bewirkt, daß nachher eine Wasserfläche befindet, die nur als dann wird einmal in Frage kommen, als Teich zur Fischzucht verwertbar ist ist diese Fläche auch im landwirtschaftl nutzbar. Es wird weiterhin im Sinne auch noch zu berücksichtigen sein, nutzung des Moores Recht sagen kann, das Gemeinwoh daß an die weitere Benutzung d wird, daß es auch weiterhin brauchbar bleibt.
Ich glaube, daß auf diese Weis Rechnung getragen wird, der nach Absicht der Staatsreglerung mit der werden soll, das Vertrauen haben, einzelne Privatinteressen, 1 im Auge behält. Wenn nun
e allen berechtigten Ansprüchen dem Bezirksausschuß, Entscheidung betraut daß er nicht allein einseitig ondern auch die Interessen der Gesamtheit
und Sie dürfen zu
und das kann ich viellei der Abg. Waldstein die Rede derartige teilweise gewaltige Be⸗ schädigung vorgenommen werd nochmals darauf hinweisen, da nicht um eine vollständige Be darum handelt, die
cht noch anschließend be⸗ darauf gebracht hat, daß schränkungen des Eigentums ohne Ent⸗ en sollen, so muß ich demgegenüber ß es sich in den weitaus meisten Fällen schränkung des Eigentums, sondern nur ihr Eigentum so zu des Gemeinwohls, also hier d forstwirtschaftlichen Benutzung
Eigentümer dazu anzuhalten, nutzen, daß dadurch auch die Interessen die Interessen einer späteren land⸗ un des Grundstücks, gewahrt werden.
Im übrigen darf ich nur an die Bestimmun gesetzes erinnern, wo ebenfa
gen von Baupolizei⸗ Uls sehr einschneidende entums vorgeschrieben sind, und wo niemend chädigung, insbesondere Sollte ein Entschädigungsanspruch ch ausdrücklich erklären, daß das Gesetz nehmbar wäre.
ührten Instanzen von dem Herrn Vorredner e ich bei Besprechung des § 5 noch berück⸗ er schon jetzt darauf aufmerkse wie er in der V beim Deichgesetz; wenn man Instanzenzug begnügt hat, so kann die Benutzung der Moore tun. inert (Soz.): Der Abbau der vwüstung des Grund und Bode Eigentums muß si Eigentum so wirtschaftet as Gemeinwohl in au s ganz und voll berechtigt, setzentwurf hätte noch einige Es genügt nicht, wenn der Weise geschehen soll, damit
ordnungen und des Deich Beschränkungen des Eig daran gedacht hat, eine solche vom Staat zu fordern. eingeführt werden, so kann i für die Staatsregierung unan Was gegen die eingef bemerkt worden ist, werd sichtigen. Ich mache ab Instanzenzug,
in solchen Fällen eine Ents
am, daß der orlage vorgesehen ist, derselbe ist wie sich beim Deichgesetz mit diesem man es auch bei diesem Gesetz über
Moore muß so geschehen, us ausgeschlossen bleibt. gefallen lassen.
daß eine Vern Eine Beschrär Wenn jemand mit seinem ermögen oder d herordentlichem Maße enn man ihn daran Bestimmungen mehr rschreibt, daß der
die spätere Zeit
halten müssen. u in der und
stimmung dazu geben kann, daß der § 2 in Abs. 1 unter Nr. 3 nach den Anträgen des Herrn Dr. Iderhoff und ee. also sowohl die Gewinnung des Torfes zum Zwecke des Haushalts und der Wirtschaft, als auch zum Zwecke des Verkaufs in weiterem Umfange gestattet wird, so muß ich doch mit aller Entschiedenheit die Bitte ausssprechen, dem unter Abs. 1 beantragten Zusatze, daß die Besitzer der Moorflächen, die in zusammenhängender Lage fünf Hektar nicht übersteigen, bei der Gewinnung des Torfes einer Genehmigung nicht bedürfen, die Zustimmung versagen zu wollen. Ich kann mich in dieser Beziehung auf die Ausführungen des Herrn Vorredners be⸗ rufen und Sie nochmals darauf aufmerksam machen, daß eine An⸗ nahme dieser Bestimmung in einer ganzen Reihe von Fällen, in denen es sich um die Urbarmachung bereits unter den Genossen verteilter Moorflächen handelt, die Urbarmachung in Wirklichkeit unmöglich machen würde. Meine Herren, gerade wenn in der Weise gewirtschaftet wird, wie es uns soeben von dem Herrn Abg. Martens dargestellt worden ist, dann ist das eine für die be⸗ treffenden Besitzer vielleicht sehr bequeme, aber doch jedenfalls nicht verständige Art und Weise der Torfnutzung und eine Benutzung, die es tatsächlich unmöglich machen würde, größere zusammenhängende Flächen, denen von dem einzelnen Eigentümer in dieser W ise der Torf entnommen wird, noch der Kultur und Besiedlung zugänglich zu machen. Es würde außerdem durch die Annahme einer solchen Be⸗ stimmung auch die Möglichkeit geschaffen, durch weitgehende Ver⸗ träge, vielleicht sogar durch Scheinabmachungen, die Wirkungen dieses Gesetzes zu vereiteln und damit die Inangriffnahme größerer Moor⸗ flächen zur Kultur auszuschließen. Ich möchte deshalb nochmals bitten, diesen Zusatz abzulehnen. Ich würde kaum in der Lage sein das Gesetz mit einer solchen Bestimmung noch für die Staats⸗ regierung als annehmbar erklären zu können. (Widerspruch). Was sodann die Entschädigung angeht, so habe ich bereits bei § 1 meine Ansicht ausgesprochen; aber ich möchte, unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Herrn Vorredners, doch noch darauf hin⸗ weisen, daß hier nicht eine Ausschaltung der Eigentumsrechte, sondern ans Anwendung derselben durch das Gesetz und nur unter en Beschränkungen erstrebt wird, die im J i H s rd, die im Interesse der Allgemeinheit Meine Herren, die Sache liegt doch in Wirklichkei di Moorflächen sowohl durch die neuerdings zu 1 Dhlasae . strebungen auf Urbarmachung der Moore, als auch durch die Er⸗ fahrungen, die im Laufe der Jahre in der Praxis und vor allen Dingen auch in den staatlich unterstützten und begründeten Versuchs⸗ stationen gesammelt worden sind, einen viel höheren Wert besitzen als sie bis dahin gehabt haben; auch die Beschränkungen, die dar Besitzern auferlegt werden, sollen nicht dazu dienen, die Moorflachen zu entwerten, sondern im Gegenteil den Wert für die spätere Nutzung 3 “ venacs ebenso überflüssig wie unbegründet, in solchen en eine Entschädigung dafür äd ächlich d Grundstück verbessert 88 hes st immen wir n 88 Censa. Nacdieser Erklan f eee winnung von Torf durch die Pächter anlangt, so stimmen wir diesem
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