— Der militärische Ratgeber der bulgarischen Mission, Oberst Jostoff, verläßt heute London, um sich nach Tschataldscha zu begeben.
Das Oberhaus hat gestern nachmittag die auf vier Tage bemessene Verhandlung über die Homerulebill be⸗ begonnen. Die Debatte erregt verhältnismäßig wenig Interesse, da das Gesetz sicherlich abgelehnt werden und seine Ablehnung keine unmittelbaren politischen Folgen haben wird.
— Die Wahlrechtsbill ist gestern von der Re⸗ gierung zurückgezogen worden. Bevor der Premier⸗ minister Asquith im Unterhause den Entschluß der Re⸗ gierung bekannt gab, ersuchte er den Sprecher, zu erklären, welcher der eingebrachten Abänderungsanträge zur Wahlrechts⸗ bill im Falle seiner Annahme den Charakter der Bill so gründ⸗ lich ändern werde, daß es notwendig werden würde, eine neue Bill einzubringen. —
Nach dem Bericht des „W. T. B.“ wies der Sprecher in seiner Antwort darauf hin, daß wahlweise drei das Frauenstimmrecht be⸗ treffende Abänderungsanträge eingebracht worden seien, die die gegen⸗ wärtige Wählerschaft um elf beziehungsweise sechs beziehungsweise anderthalb Millionen Frauen vermehren würden. Nach seiner, des Sprechers, Ansicht würde die Annahme jedes einzelnen dieser Abände⸗ rungsanträge die Bill derartig verändern, daß sie zu einer neuen Bill werden und damit ihre Zurückziehung nötig sein würde. Daraufhin er⸗ klärte der Premierminister Asquith, daß unter diesen Umständen und an⸗ gesichts der den Anhängern des Frauenstimmrechts gegebenen Zu⸗ sicherungen die Regierung die Bill fallen lasse. Angesichts der Ent⸗ scheidung des Sprechers sei es auch zwecklos, die Debatte über den Abänderungsantrag Greys fortzusetzen. Als persönlicher Gegner des Frauenstimmrechts bedauere er, daß die Frage nicht zur Abstimmung gekommen sei, denn er habe dieser Abstimmung niemals mit Besorgnis entgegengesehen. Da es nicht angängig set, führte Asquith weiter aus, über die das Frauenstimmrecht betreffenden Abänderungsanträge zu de⸗ battieren, habe die Regierung gemeint, daß sie gerechterweise mit der Verhandlung der anderen Bestimmungen der Bill nicht fortfahren solle. Es bliebe daher noch die Frage übrig, was weiter zu geschehen habe. (Rufe von den Bänken der Opposition: Legen Sie die Frage den Wählern vor!) Wenn auch die Regierung der Ansicht sei, fuhr Asquith fort, daß sie in der laufenden Session keine weiteren Anträge in der Wahlrechtsfrage stellen könne, so bedeute dies doch nicht, daß sie die Absicht aufgebe, mit der Wahlrechtsreform fortzufahren, falls sich die Gelegenheit dazu biete. Die Regierung beabsichtige auch, die Frage des Mißstandes der Pluralstimmen noch in der jetzigen Parlamentsperiode mit Nachdruck aufzunehmen. Hinsichtlich des Frauenstimmrechts stellte Asquith in Aussicht, daß die Regierung einer Bill, die ein Abgeordnetee in der nächsten Session über diese Frage einbringen würde, dieselbe Förderung gewähren werde, die der sogenannten Konziliationsbill zuteil geworden sei, die zu Anfang der laufenden Session abgelehnt worden wäre. Sodann wies Asquith nachdrücklich die Vermutung zurück, daß die Regierung hinsichtlich der Frage der Geschäftsordnung der Nachlässig⸗ keit oder eines scharfen Vorgehens schuldig gewesen sei. Die Regie⸗ rung habe geglaubt, daß die Wahlrechtsbill reichlich Gelegenheit zur Verhandlung und Entscheidung der Frage des Frauenstimmrechts ge⸗ währen würde. Nachdem Asquith gesprochen hatte, erklärten sich mehrere Redner, unter ihnen Bonar Law, Lloyd George und Balfour, mit, dem von der Regierung gewählten Wege im allge⸗ meinen einverstanden, da er die beste Möglichkeit biete, eine unbe⸗ fangene Abstimmung über das Frauenstimmrecht herbeizuführen. Keir Hardie (Arbeiterpartei) erklärte, die Entscheidung der Re⸗ ierung in der Wahlrechtsfrage würde Tausende enttäuschen. Die
beden, die Asquith und Lloyd George gehalten hätten, hätten sein Vertrauen in die ehrlichen Absichten der Regierung zerstört. Er glaube, mit dem jetzt gegebenen Versprechen bezwecke die Regierung eher, die Anhänger des Frauenstimmrechts außerhalb des Hauses zu täuschen, als zu zeigen, daß sie es ernst meine. Nach weiterer De⸗ batte erfolgte dann die formelle Zurückziehung der Bill.
SSlsdhl 21C . Türkei. 1
Der Ministerrat ist gestern nachmittag zusammengetreten, um neuerlich den Entwurf zu einer Antwortnote der Pforte zu beraten.
— Ein Iragde gibt nach einer Meldung des „W. T. B.“ die Ernennung des Prinzen Said Halim zum Minister des Aeußern bekannt.
“ “ 1 Das Parlament hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ seine Sitzungen wieder aufgenommen 8
Amerika.
Das Justizkomitee des amerikanischen Senats hat dem Senat die Annahme einer Bill empfohlen, die der Regierung das Recht gibt, die Produkte jeder ausländischen Handelskombination, die von den Bundesgerichten für ungesetzlich erklärt worden ist, mit Beschlag zu belegen. Wie „W. T. B.“ meldet, ist die Bill bereits vom Repräsentantenhause an⸗ genommen worden. Sie hat den Zweck, der Regierung das Recht zu erteilen, Schiffsladungen des sogennnten Kaffeetrusts
zu beschlagnahmen. Asien.
Wie das „Reutersche Bureau“ aus Kalkutta meldet, halten die Muselmanen Versammlungen zugunsten der jung⸗ türkischen Partei ab und fassen Resolutionen, in denen sie die Wiederaufnahme des Krieges verlangen, und das Schweigen Europas und die Untätigkeit Englands gegenüber den bulga⸗ rischen Uebergriffen verurteilen.
Afrika.
Ueber den Kampf mit den Anflus am 25. Januar wird vom „W. T. B.“ noch gemeldet, daß die Kasbah dieses Stammes von den Franzosen eingenommen wurde. Die Anflus flüchteten nach heftigem Widerstande und ließen in der Feste große Lebensmittelvorräte, Waffen und Munition und sogar Werkzeuge zur Herstellung falscher Münzen zurück. Die Ver⸗ luste der Franzosen betrugen 7 Tote und 37 Verwundete, unter den letzteren 3 Offiziere. Die Anflus verloren etwa 500 Mann.
Nach einer Meldung aus Taurirt wurde eine von Taurirt nach Gersif abgegangene Karawane in der Nähe von Ain Dressa von aufständischen marokkanischen Räubern überfallen und ausgeplündert. Zwei Begleiter der K. ne wurden von den Angreifern getötet.
Parlamentarische Nachrichten.
Die heutige (99.) Sitzung des Reichstags, welcher der Staatssekretär des Innern Dr. Delbrück beiwohnte, eröffnete der Präsident Dr. Kaempf mit folgenden Worten:
Seiner Majestät dem Kaiser habe ich in Gemeinschaft mit den beiden Herren Vize präsidenten gestern die Glückwünsche des Reichs⸗ tags übermittelt. Seine Majestät hat dafür den Dank ausgesprochen.
Auf der Tagesordnung standen zunächst kleine Anfragen. Der Abg. Bassermann inl.) fragte:
Ist dem Herrn Reichskanzler die Vergewaltigung des deutschen Ansiedlers Stössel in Marokko durch französische Truppen bekannt? Welche Schritte sind zur Wabrung der Interessen des Geschädigten und zu dessen Schutze geschehen?
Wirklicher Geheimer Legationsrat Dr. Lehmann: Die erste Frage ist mit Ja zu beantworten. Auf die zweite Frage ist zu er⸗ widern, daß sich Stössel in Casablanca in Sicherheit und Freiheit befindet. Der Vorfall wurde sofort nach Eintreffen einer tele⸗ graphischen Meldung des Kaiserlichen Konsuls in Casablanca durch den Kaiserlichen Botschafter in Paris auf Weisung des Reichskanzlers bei der französischen Regierung zur Sprache gebracht. Die Ver⸗ handlungen schweben gegenwärtig und werden noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da der Tatbestand von beiden Seiten verschieden dargestellt wird, sodaß vorautsichtlich noch weitere Erhebungen er⸗ forderlich sind.
Der Abg. Bassermann (nl.) fragte: 1 1
Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß die neue chine⸗ sische Elementarschulordnung vorsieht, daß in jeder höheren Elementarschule eine fremde Sprache, und zwar in der Regel die englische Sprache, gelehrt werden muß? Ist der Herr Reichskanzler bereit, bei der chinesischen Regierung für eine Gleichstellung der deutschen Sprache einzutreten?
Wirklicher Geheimer Legationsrat Dr. Lehmann: Dem Reichs⸗ kanzler ist bekannt, daß nach der chinesischen Elementarschulordnung
8
6
V
vom September vorigen Jahres in den höheren Elementarschulen englischer Sprachunterricht eingeführt werden kann, nicht aber ein⸗ geführt werden muß. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann viel⸗ mehr an Stelle der englischen Sprache auch eine andere fremde Sprache gelehrt werden. Der Kaiserliche Gesandte in Peking hat bereits die nötigen Schritte getan, damit von dieser Möglichkeit gse b der deutschen Sprache ein ausgiebiger Gebrauch ge⸗ macht wird.
Der Abg. Bassermann (nl.) fragte ferner an:
Sind dem Herrn Reichskanzler Mitteilungen darüber geworden, daß zwischen England, Frankreich und Rußland bestimmte Ver⸗ einbarungen über eine Abgrenzung der gegenseitigen Interessen⸗ sphären in den armenischen, syprischen und arabischen Gebietsteilen der Türkei getroffen worden sind, und welche Stellung gedenkt der Herr Reichskanzler gegenüber solchen Ver⸗ einbarungen einzunehmen?
Wirklicher Geheimer Legationsrat Dr. Lehmann: Dem Reichs⸗ kanzler sind die Gerüchte bekannt, wonach sich mehrere Mächte über die Abgrenzung von Interessensphären in der Asiatischen Türkei geeinigt haben sollen. Amtliche Mitteilungen, die die Richtigkeit dieser Gerüchte bestätigen, liegen nicht vor. Umgekehrt lassen unzweideutige und vertrauenswürdige Erklärungen, die gelegentlich des Meinungs⸗ austausches zwischen den Großmächten aus Anlaß des Balkankrieges abgegeben worden sind, das Vorhandensein derartiger Vereinbarungen als ausgeschlossen erscheinen.
Der Abg. Dr. Gradnauer (Soz.) fragte:
Ist der Herr Reichskanzler in der Lage, Auskunft zu erteilen, ob und inwieweit die angeblich auf amtlichen Informationen be⸗ ruhenden Zeitungsmeldungen der Wahrheit entsprechen, daß die ver⸗ bündeten Regterungen neue umfassende Militärforderungen, auch abgesehen von dem Ausbau der Luftflotte, durchzuführen beab⸗ sichtigen? Entspricht es im besonderen der Wahrheit, daß die Absicht besteht: 1) die Mannschaftsstärke der Kompagnien zu erhöhen; 2) dritte Bataillone, soweit sie noch nicht vorhanden sind, aufzu⸗ stellen; 3) die Ersatzreserve zur Ausbildung mit der Waffe einzu⸗ berufen; 4) Kavalleriedivisionen schon in der Frledenszeit aufzu⸗ stellen; 5) selbständige Radfahrerkompagnien zu bilden; 6) die Artillerie zu vermehren?
Major Hoffmann: Die verantwortlichen Stellen der Reichs⸗ regierung sind sich darüber einig, daß unsere Rüstung zu Lande einer Verstärkung bedarf. Doch können über den Umfang der Verstärkungen keine Mitteilungen gemacht werden, da der Bundesrat darüber noch nicht Beschluß gefaßt hat.
(Schluß des Blattes.)
ö4“ — Zeitschrift für Bauwesen. Herausgegeben im Mi⸗ nisterium der öffentlichen Arbeiten Verlag von Wilhelm Ernst u. Sohn, Berlin. In dem vorliegenden Heft des neuen Jahrgangs finden sich zunächst einige Angaben über die Größe, Bauausführung und Ausstattung des in süddeutschen Barockformen gehaltenen Ober⸗ präsidialgebäudes in Koblenz und der Landesturnanstalt in Spandau. Regierungsbaumeister Sonntag berichtet in einer Fortsetzung über die Entwicklung und den heutigen Stand des deutschen Luftschiffhallenbaus. In einer großen Anzahl von Bildern werden uns ortsfeste Bau⸗ und Bergungshallen in den verschiedensten Formen und Konstruktions⸗ methoden aus Holz, Stein und Eisenbeton vorgeführt und eingehend erläutert. Baurat Hoech wendet sich in einem kurzen Aufsatz gegen einige Annahmen Mahlkes über den Ursprung der chinesischen Dach⸗ formen, und Professor Rathgen gibt die Ergebnisse seiner bisherigen Versuche mit Steinerhaltungsmitteln bekannt. Der ingenieurwissen⸗ schaftliche Teil des Hefts beschäftigt sich mit dem Bau der zweiten Schleuse bei Münster i. W., mit der Wiederherstellung des Hönebachtunnels, mit der neuen Längshelling auf der Königlichen Werft in Emden und mit dem Unterdruck bei Staumauern. Das Heft enthält schließlich die Verzeichnisse der in Preußen und im Reich angestellten Baubeamten, der Mitglieder der Akademie des Bau⸗ wesens, der Inhaber der Medaille sür Verdienste um das Bauwesen und der Medaille der Akademie des Bauwesens, das Verzeichnis der Mitglieder des Technischen Oberprüfungsamts in Berlin und die statistischen Nachweisungen, betr. Hochbauten der Preußischen Heeres⸗ bauverwaltung 1906 bis 1910.
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Beilage.)
VWarengattung
8, Snqses 2 Königliche Schnuspiele. Mittwoch:
Opernhaus. 28. Abonnementsvorstellung. Dienst⸗ und Freipkätze sind aufgehoben. Tannhäufer und der Sängerkrieg auf Wartburg. Rhmantische Oper in drei Akten von Richard Wagner. Musi⸗ kalische Litung: Herr Kapellmeister Wetzler. Regie: Herr Regisseur Bach⸗ mann. Ballett: Herr Ballettmeister Graeb. (Tannhäuser: Herr Fanger vom Stadttheater in Königsberg als Gast. Wolfram von Eschenbach: Herr Werner Engel vom Stadttheater in Zürich als Gast.) Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 29. Abonnementsvor⸗ stellung. Wieselchen, Lustspiel in drei Akten (mit freier Benutzung einer Idee von Gyp) von Leo Lenz. In Szene ge⸗ setzt von Herrn Regisseur Patry. Anfang 7 † Uhr. 1 Donnerstag: Opernhaus. 29. Abonne⸗ mentsvorstellung. Ein Maskenball. Oper in drei Aktent Musik von Giuseppe Verdi. Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 30. Abonnementsvor⸗ stellung. Bess Friedrich von Hom⸗ burg.
auspiel in. 3 Aufzügen von Heinrich von Kleist. Ansfang ½⅞ Uhr.
Abends 7 ½ Uhr: Zum 100. Male: Hamlet. 190 12
Donnerstag? König Heinrich IV. (1. Teil.) 2
Freitag und Sonnabend: Der blaue Vogel. Kammerspiele.
MNNiittwoch, Abends 8 Uhr: Schöne Frauen.
Donnerstag: Mein Freund Teddy. Freitag: Astrid. 1 Sonnabend; Schüne Frauen.
Berliner Thonter. Mittwoch/ Abends 8 Uhr: Filmzaulber. Große Posse mit Gesang und Tanz in 4 Akten von Rudolf Bernauer und Rudolph Schanzer.
Donnerstag und Freitag: Filmzauber.
Sonnabend, Nachmittags 3 ½ Uhr: Philotas. Hierauf: Der zerbrochene Krug. — Abends: Filmzauber.
Theater in der Königgrätzer Straße. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Die fünf Frankfurter. Lustspiel in drei Akten von Karl Rößler.
Donnerstag und Sonnabend: Brand.
Freitag: Die fünf Frankfurter.
Lessingtheuter. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Das Prinzip. Lustspiel in drei Akten von Hermann Bahr.
Donnerstag: Das Prinzip.
Freitag: Gabriel Schillings Flucht.
Komüdienhaus. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Die Generalsecke. Lustspiel in drei Akten von Richard Skowronnek.
Donnerstag: Zum ersten Male: Der Netter in der Not.
Freitag und folgende Der Retter in der Not.
Tage:
Schillertheater. o. (Wallner⸗ theater.) Mittwoch, Abends 8 Uhr: Wolkenkratzer. Eine amerikanische Ko⸗ mödie in drei Akten von Carl Rößler und Ludwig Heller.
Donnerstag: Die Geschwister. Hierauf:
Elga. Freitag: Uriel Acosta.
Charlottenburg. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Die Schmetterlingsschlacht. Komödie in vier Akten von Hermann Sudermann.
Donnerstag: Die Schmetterlings⸗
schlacht. Freitag: Die Haubenlerche.
Dentsches Opernhaus. (Char⸗ lottenburg, Bismarck⸗Straße 34 — 37. Direktion: Georg Hartmann.) Mittwoch,
Abends 8 Uhr: Tiefland.
Donnerstag: Tiefland. Freitag: Zum ersten Male: Eugen
Onegin.
Sonnabend: Eugen Onegin.
Montis Operettenthenter. (Früher: Neues Theater.) Mittwoch, Abends 8 Uhr: Der Frauenfresser. Operette
in drei Akten von Leo Stein und Karl
Lindau. Musik von Edmund Eysler.
Donnerstag und folgende Tage: Der
Frauenfresser.
Theater am Mollendorfplatz.
Mittwoch, Abends 8 Uhr: Die Studenten⸗
gräfin. Operette in drei Aufzügen. Musik von Leo Fall. Donnerstag und folgende Tage:
Studentengräfin.
Theater des Westens. (Station:
12.) den Die in drei
Zoologischer Garten. Kantstraße Wiedereröffnung: Sonnabend, 1. Februar. Zum ersten Male: beiden Husaren. Operette Akten von Léon Jessel.
Residenztheater. Mittwoch, Abends Frau Präsidentin.
(Madame la Présidente.) Schwank in M. Hennequin und
8 Uhr: Die
drei Akten P. Veber.
von
Donnerstag und folgende Tage: Die
Frau Präsidentin.
11““
Thaliatheater. (Direktion: Kren und Abends 8 Uhr: Puppchen. Posse mit Gesang und Tanz in drei Akten von Curt Kraatz und Jean Kren. Gesangstexte von Alfred Schönfeld.
Schönfeld.) Mittwoch,
Musik von Jean Gilbert. Donnerstag und folgende
Puppchen.
Die
Tage:
Lustspielhaus. (Friedrichstraße 236.) Mittwoch, Abends 8 ¼ Uhr: Majolika. Schwank in drei Akten von Leo Walther
Stein und Ludwig Heller. Donnerstag und folgende Tage: Ma⸗
jolika.
Trianontheater. (Georgenstr., nahe Bahnhof Friedrichstr.) Mittwoch, Abends 8 Uhr: Wenn Frauen reisen. Lust⸗ spiel in vier Akten von Mouezy⸗Eon und Nancey.
Donnerstag und folgende Tage: Wenn Frauen reisen.
Konzerte.
Saal Bechstein. Mittwoch, Abends
7 ½ Uhr: Liederabend von Elfriede Goette. Am Klavier: Otto Bake.
Beethoven-Saul. Mittwoch, Abends 8 Uhr: 2. Klavierabend von Conrad Ansorge. 1
Klindworth⸗-Scharwenka⸗Saal. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Klassischer Violinabend von Hilde Fordan⸗ Elgers mit einem Kammerorchester unter Leitung von Paul Elgers. Mitw.: Hugo Lederer (Viola).
Choralion-Saul. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Liederabend von Julius Edgar Schmock. 8
Harmoniumsaal. Mittwoch, Abends 8 Uhr: 2. Klavierabend von Sandra Droucker.
Birkus Schumann. Mittwoch Abends 7 ½ Uhr: Große Galavorstellung. Auftreten sämtlicher Spezialitäten. — Zum Schluß: Der unsichtbare
Zirkus Busch. Mittwoch, Abends 7 ½ ÜUhr: Große Galavorstellung. — Zum Schluß: Die große Prunk⸗ pantomime: „Sevilla“.
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Emmy Roebbelen mit Hrn. Superintendenten Dr. von Schneide⸗ messer (Berlin).
Verehelicht: Hr. Leutnant Walter Eberhard Frhr. von Medem mit Frl. Edith von Budde (Berlin).
Geboren: Eine Tochter: Hrn. Ritt⸗ meister a. D. Jaspar von Arnim (Schwerin i. Meckl.).
Gestorben: Hr. Landgerichtsrat a. D. Wilhelm Lautherius (Berlin⸗Wilmers⸗ dorf). — Hr. Landrat Heinrich Frhr. von Schacky auf Schönfeld (Rawitsch).
Margot Baronin Scherpon von Kronenstein (Meran) — Octavie Freifr. von Restorff, geb. Freiin von Weigelsperg (Wien).
Verantwortlicher Redakteur:
Verlag der Expedition (Heidrich) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32.
Elf Beilagen
(einschließlich Börsenbeilage und zeichenbeilage Nr. 8 A u. 8 B), 8 sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 5 des öffentlichen Anzeigers (ein⸗ schließlich der unter Nr. 2 ver⸗ öffentlichten Bekanntmachungen), be⸗ treffend Kommauditgesellschaften auf Aktien und Aktiengefellschaften, für die Woche vom 207. bis 25. Januar
Mensch! Vier Bilder aus Indien.
1913.
Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg.
Handel Deutsch!
8
1) Ein⸗
und Königlich
Berlin, Dienstag, den 28. Januar
Deutsches Reich
Nach Erntejahren, beginnend mit 1. August.
Preußischen
ands mit Getreide und M
Vom 1. August bis 20. Januar (Mengen in az = 100 Kg).
und Ausfuhr.
Waren⸗ gattung
Gesamteinfuhr avon sofort verzollt 8 oder zollfrei
Davon Ausfuhr aus
Gesamtausfuhr fuh dem freien Verkehr
Gattung, Ausbeuteklasse 1912/13 1911/12] 1910/11
1912/13 1911/12 1910/11] 1912/13 1911/12
1910/11 1912/13 V 1911/12 1910/11
1912/13 1911/12
1910/11
1 035 861 746 251 27 592 153 923
777 031 447 724
49 246 115 984
980 967 556 984 110 381 168 441
. Roagenmehl: „Klasse (0— 60 v. H)..
2. „ (über 60 — 65 v. H.)
3 (0 — 65 v. H.)
1 225 333 11 362 141 1 273 782
Roggen.. 328 311] 1 869 323 2 691 097 Weizen 13 953 838 12 698 228 13 173 012 st 21 8 367 600 1 707 988 ndere Gerste 7 8 997 929/]17 2972 11 7 297 414 nähere Ang. 319 790 5 597 Hafer 4 743 385] 2 814 078 3 398 485 Mais 6 495 747 3 592 660 3 955 815 Roggenmehl. 4 477 5 639 6 602 Weizenmehl 111 612 94 704 98 423
1 114 379 —“ 3 203 481 4 781 647 4 266
77 366
3) Einfuhr in den freien Verkehr nach Verzollung.
1 494 811 10 279 787 740 307
11 467 454 15 650 582
2 184 455 2 795 064 5 015
4 718 972 5 287 166 991 148 1 924 065
2 268 777 10 909 127 1187 980 14 635 471
4 731 025
5 394 388 4 856 546 2 049 001 1
2 852 481 3 189 555
454 418 242 189 228 7 187 10 968
1 944 2 696 798 2 454 526
1 036 518
2 070 080 273 288 982 542
1 924 948 184 1 036 072
24 31
4 628
62 757
7 70 218 6
7 595 942 843 1 115 667
938 557
4 826 771 2 391 938
1 494 717 —
981 110 1 108 019
3. 8 Roggenschrotmehl*) ..
Weizenmehl: 1. Klasse (0—30 v. H.) ... 2. „ (über 30 — 70 b. H. 11X““ „ (7 vWW 18 461 8 616 artweizenmehl*è) . .. 3 834 8 836
*) Ausbeute für jede Mühle besonders festgesetzt.
108 095 938 040
797 287 1468 73 382
43 608
164 077 779 073
663 221 3 008 79 423 15 969
145 161
1 107 337 897 383 9 650 149 172 35 557
3 899
57 1 2. 11 676
4) Niederlageverkehr.
Davon verzollt
verzollte Menge
beim unmittelbaren Eingang in den freien Verkehr
bei der Einfuhr von Niederlagen, Freibezirken usw.
1912/13 1911/12 1910/11 1912/13
1911/12
Einfuhr auf Niederlagen,
Verzollt von Ausfuhr von Niederlagen,
Nieder⸗ Freibezirken usw. lagen,
in Freibezirke usw.
1910/11 1912/13 1911/12 1910/11
1912/13
Frei⸗ bezirken
1910/11 ufn
1911/12 1912/13 1911/12
1910/11
41 990 1 789 845 2 580 384 38 925,11 226 969,11 728 728 351 8138⁄ 767 557 1 233 252 02 989 19 168 492,17 783 536 239 286 2 493 145 2 696 719 .5 759 826 3 317 928 3 466 115 Roggenmehl.. 477 254 269 Weizenmehl ... 64 886 44 222 48 954
Beerlin, den 28. Januar 1913.
Veagen.. 19 . öö1 “
1 2 Maligerste 12 4 3 15
272 7 2 Andere Gerste .1 “ ö“ ““ 4 781 647
395 53 118
1 485 288 2 264 040 11 356 793/10 273 402 10 904 219 1 740 307 1 187 934 11 467 407 15 650 137714 635 374 3 199 112 2 177 998 2 469 428 2 795 064 3 170 218
126 160
1 182 132 78 031
3 235 582 3 518 355 540 174 315 147 978 179 522 864 295 897
3 269 82 21 — 11 768 2 667 2 835
Kaiserliches Statistisches Amt. Delbrück.
316 344 824 509 45 318
3 148 162 227 291
Roggen Weizen g Gerste
Mais.. Roggenmehl Wetzenmehl
46 119
102 978 91 697
5 1 Hafer. .115 714 100
374 512 422 320 2 418 441 2 263 885 4 199 318 3 108 908
629 623] 926 541
797 596 785 597
624 1 974 30 828
12 053
1 057 853 447 23
771 850
107 222 928 416 231 999 459 892 269 853 468
3 259
29 775 797 617 184 804
575 363 273 231
1 432
7 648
wie 3, Spalte 8 bis 10
211
Nichtamtliche⸗
Bevor durch das Versicherungsgesetz gestellte eine reichsgesetzliche Fürsorge für die Angestellten und ihre Familienangehörigen geschaffen wurde, hatten die An estellten in zahlreichen Fällen ihre und ihrer Angehörigen Zukunft durch Abschluß von Lebensversicherungen sicherzu⸗ stellen gesucht. Mehrfach haben auch die Arbeitgeber für ihre Angestellten Zuschüsse zu den Prämien an die Lebensversiche⸗ rungsunternehmungen vertraglich übernommen, um einen aus⸗ reichenden Versicherungsschutz zu ermöglichen. In allen diesen Fällen soll auch nach dem Inkrafttreten des Versicherungs⸗ gesetzes für Angestellte nach der Absicht des Gesetzgehers tunlichst das bisherige Versicherungsverhältnis geschützt werden. Das Gesetz schreibt vor:
§ 390. Angestellte, für die vor dem 5. Dezember 1911 bei öffentlichen oder privaten Lebensversicherungsunternehmungen (§ 1 des Gefetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12 Mai 1901, Reichsgesetzbl. S. 139) ein Versicherungsvertrag geschlossen ist, können auf ihren Antrag von der Beitragsleistung befreit werden, wenn der Jahresbetrag der Beiträge für diese Versicherungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens den ihren Gehaltsverhält⸗ nissen zurzeit des Antrags entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach diesem Gesetze zu tragen haͤtten.
Das Gleiche gilt für Angestellte, die beim Eintreten in die versicherungspflichtige Beschäftigung das dreißigste Lebensjahr über⸗ schritten haben und seit mindestens drei Jahren in einer dem ersten Absatz entsprechenden Weise versichert sind.
§ 392. In den Fällen des § 390 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den nach diesem Gesetz auf ihn entfallenden ZEö die Reichsversicherungsanstalt abzuführen; dem Versicherten werden dafür die halben Leistungen dieses Gesetzes gewährt.
Hat der Arbeitgeber zu den Beiträgen für Versicherungen seiner Angestellten (§ 390) Zuschüsse gezahlt, so kann er diese Zuschüsse um die an die Reichsversicherungsanstalt zu entrichtenden Beiträge kürzen. Auf Antrag des Versicherten zahlt die Reichsversicherungsanstalt die an dem Zuschuß gekürzten Beträge an die Lebensversicherungs⸗
für An⸗
unternehmungen aus den Arbeitgeberbeiträgen (Abs. 1) weiter, wenn
die Versicherung noch in einer dem § 390 entsprechenden Höhe besteht,
der Versicherungsschein hinterlegt wird,
zur Sicherung einer Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinter⸗ bliebenenrente die Forderung aus der Versicherung zu dem⸗ jenigen Teile, welcher dem gekürzten Betrag der reichs⸗ gesetzlichen Arbeitgeberzuschüsse entspricht, an die Reichs⸗ versicherungsanstalt rechtsverbindlich abgetreten wird.
. Näheres über die Ausfübrung dieser Vorschriften bestimmt der Bundesrat.
86 Er setzt nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt die Vergütung fest, die von den Lebensversicherungsunternehmungen für die Abführung der Beiträge zu zahlen ist.
„Der Bundesrat hat nunmehr die durch das Gesetz ihm übertragenen Ausführungsvorschriften unter dem 11. Ja⸗ nuar 1913 (Reichsgesetzbl. S. 19) wie folgt erlassen:
Zur Ausführung des § 392 des Versicherungsgesetzes für An⸗ gestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. S. 989) hat der Bundesrat auf Grund des Abs. 4 a. a. O. folgendes bestimmt:
I. Die von dem Arbeitgeber an seinem Feter.erizen Be⸗ träge werden höchstens insoweit an die Lebensversicherungsunter⸗ nehmung weitergezahlt, als der Beitrag (die Prämie) den für die Be⸗ freiung des Angestellten von der eigenen Beitragsleistung nach § 390 Abs. I a. a. O. erforderlichen Betrag übersteigt.
Die weiterzuzahlenden Beträge bleiben für die ganze Dauer der Weiterzahlung unverändert,
II. Die Weiterzahlung der unter I bezeichneten Beträge an die Lebensversicherungsunternehmung ist nur zulässig, wenn
1) der Arbeitgeber den Zuschuß zu den Beiträgen (Prämien) für die Versicherung des Angestellten in den Fallen des § 390 Abs. 1 a. a. O schon vor dem 5. Dezember 1911 und in den Fällen des § 390 Abs. 2 a. a. O. vor dem Eintritt in die Versicherungspflicht geleistet hat,
2) der Versicherte nachweist, daß der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, die Weiterzahlungen nach den Bestimmungen des Ver⸗
sicherungsvertrags auf Anfordern der Reichsversicherungs⸗
aanstalt für Angestellte unmittelbar an die Lebensversicherungs⸗
oente h. Fn abzuführen. . 2
„III. Eine Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente gilt als gesichert (§ 392 Abs. 3 Nr. 3 a. a. O.), wenn folgende Bedin⸗ gungen erfüllt sind:
1) Die Forderung aus der Versicherung zu demjenigen Teile, welcher dem gekürzten Betrage der reichsgesetzlichen Arbeit⸗ 2e9e se ehase entspricht, muß vorbehaltlos und endgültig abgetreten sein.
Für den Fall, daß der Versicherungsnehmer den Ver⸗ sicherungsvertrag erfüllt, muß der Eintritt der Verpflich⸗ tung dee⸗ Versicherers zur Erfüllung der vereinbarten Leistung ewiß sein. ie Versicherung muß rückkaufsfähig sein. Der Versicherte hat nachzuweisen, daß die Versicherungs⸗ unternehmung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte deas Recht einräumt, den ihr abgetretenen Teil der Ver⸗ sicherung durch Zahlung der entsprechenden Prämie auch dann aufrecht zu erhalten, wenn der übrige Teil infolge Nichtzahlung der Prämie verfällt.
Ist nach dem Versicherungsvertrage die Aufrechterhal⸗ tung eines Teils der Versicherung nicht möglich, und wird ein solches Recht auch auf Ansuchen nicht eingeräumt, so hat der Versicherte bei der Abtretung der Forderung aus
der Versicherung zu erklären, daß er für den Fall, daß er die Prämie nicht zahlt, der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte das Recht einräumt, in alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einzutreten. Die Reichs⸗ versicherungsanstalt für Angestellte hat dafür dem Ver⸗ sicherten bei Fälligkeit der Versicherungsleistung denjenigen Betrag auszuzahlen, welcher den für ihn früher an die
Versicherungsunternehmung geleisteten Prämien entspricht. Der Angestellte hat der Reichsversicherungsanstalt für An⸗ gestellte aus seiner Versicherung einen nach der Formel zu berechnenden Teil abzutreten. (Hierin bedeuten S den abzutretenden Teil, b den veitergezahlten Beitragsteil, R den Barwert der zukünftigen i im Jahres⸗ betrag 1 und P die einmalige Nettoprämie für die Ver⸗
sicherungsleistung 1.) Als Rechnungegrundlagen gelten die für die Tarifberechnungen der Lebensversicherungsunter⸗ nehmung beim Abschluß der Versicherung maßgebend ge⸗
8 wesenen Grundlagen; sind diese nicht zu beschaffen, so ist
die Tafel M und WI der 23 deutschen Lebensversicherungs⸗
gesellschaften und ein Zinsfuß von 3 ½ vom Hundert zu “
. Dem Antrag sind außer den unter Nr. II 2, III 4
bezeichneten Nachweisen und Erklärungen beizufügen:
a. der Versicherungsschein (Aufnahmeschein und dergleichen) und die zugehörigen Versicherungsbedingungen,
b. der Nachweis über die Zahlung der zuletzt fällig gewesenen Prämie oder den zuletzt fällig gewesenen Mitgliedsbeitrag,
c. die Versicherungskarte,
d. der Nachweis dafür, daß der Arbeitgeber bereits vor de unter Nr. II 1 bezeichneten Zeitpunkt den Zuschuß
“ hat.
Die Reichsversicherungsanstalt kann weitere Unterlagen zur Klar⸗ 8 “
. Die Lebensversicherungsunternehmungen haben der Reichsver⸗ sicherungsanstalt außer in den Fällen der Nee 1 2 für die MWiichever⸗ rt Petträge eine “ . 1 vom der überwiesenen 8 ge zu zahlen. e sonstigen aus Ueberweisungsanträ ⸗ stehenden Kosten trägt der Antragsteller. “
VI. Mit Lebensversicherungsunternehmen, die Fabrik⸗, Betriebs⸗, Haus⸗, Seemanns⸗ und ähnliche Kassen für eine oder mehrere Unter⸗ nebmungen sind und nicht zu den Zuschußkassen oder öffentlich⸗recht⸗ lichen Pensionskassen (§§ 365, 387, 389 a. a. O.) gehören, vereinbart die Reichsversicherungsanstalt die Bedingungen, unter denen die von den Arbeitgebern an ihren Zuschüssen gekürzten Beträge weitergezahlt werden können.
Die nachfolgenden Erläuterungen mögen den beteiligten Kreisen zur Beurteilung der Tragweite der Ausführungs⸗ dienen.
e Vorschriften setzen voraus, daß es sich um Versicherungen bei Lebensversicherungsunternehmungen handelt, die den Werstchrun 88 rechtigt hätten, einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 390 zu stellen (§ 392 Abs. 2). Es ist nicht notwendig für die An⸗ wendbarkeit des § 392, daß der Angestellte sich tatsächlich von der Beitragsleistung zur Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat be⸗ freien lassen. Die Vorschriften setzen weiter voraus, 88 der Arbeitgeber den Zuschuß zu den Beiträgen (Prämien für die Versicherung des Angestellten in den Fällen des § 390 Abs. 1 schon vor dem 5. Dezember 1911 und in den Fällen des § 390 Abs. 2 vor dem Eintritt in die Versicherungspflicht geleistet hat. Die erste Ausführungsbestimmung regelt die Frage, welcher Betrag von dem Beitragsanteil des Arbeigebers zur Weiterzahlung an die Lebensversicherungsunternehmung in Betracht kommen kann. Das Gesetz geht davon aus, daß der Arbeitgeber und der Angestellte den ihnen auferlegten Beitrag beim Inkrafttreten des esetzes in irgend einer Form zur Fürsorge für den Angestellten ent⸗ richten; es setzt also voraus, daß der Angestellte eine Ver in einer solchen „Höhe abgeschlossen hat, welche m seinem Beitragsteil bei Inkrafttreten des Gesetzes entspricht, wenn er nach § 390 von der Beitragspflicht zur Reichsversicherungs⸗ anstalt befreit sein will. Der Beitragsteil des Arbeitgebers soll der Reichsversicherungsanstalt zufließen, die nach § 392 Abs. 1 dafür die halben Leistungen des Gesetzes öö muß. Demnach wird höchstens derjenige Betrag vom Beitragsteil des Arbeitgebers für die Weiterzahlung an die Lebensversicherungsunternehmung in Betracht kommen können, welcher uͤber das gesetzliche Maß des Beitragsteils des Angestellten hinausgeht, d. h. höchstens der Unterschied zwischen der Prämie für die Lebensversicherung und dem Beitragsteil des Arbeitgebers. Wenn also z. B. ein Angestellter Versicherungen mit einer Jahresprämie von 150 ℳ abgeschlossen hatte, von der bisber der Arbeitgeber und er je die Hälfte trugen und würde der Angestellte nach seinen Gehaltsbezügen bei Inkraft⸗ treten des Gesetzes der Gehaltsklasse H (Beitrag des Angestellten und des Arbeitgebers je 120 ℳ) angehören, so könnte der Angestellte den Antrag auf Befreiung von der Beitrags⸗ leistung nach § 390 stellen. Wenn er den Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitgeberzuschusses aus den Beitrags⸗ teilen des Arbeitgebers stellt, so kann dem nur für den Be⸗ trag von 150 ℳ — 120 ℳ = 30 ℳ entsprochen werden. Da er bisher nur 75 ℳ aus eigenen Mitteln aufbrachte, so feblen ihm jetzt zur vollen Versicherungsprämie 120 ℳ — 75 ℳ = 45 ℳ. e diese aufgebracht werden, bleibt der Vereinbarung zwischen dem An⸗ gestellten und seinem Arbeitgeber überlassen. Wenn der Angestellte den Arbeitgeber wechselt, und der neue Arbeitgeber sich nicht an der
Prämienzahlung für die Lebensversicherung heteiligt, so wird die
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