1913 / 24 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Jan 1913 18:00:01 GMT) scan diff

Reichsversicherungsanstalt, die auch ein Interesse an der Aufrechterhal⸗ tung der Versicherung hat, erwägen, ob und in welcher Weise sich die Fortzahlung der Versicherungsprämie ermöglichen läßt.

Der an die Lebensversicherung weitergezahlte Bruchteil aus dem Arbeitgeberbeitrage würde sich immer mit dem Uebergang des Ange⸗ stellten in eine andere Gehaltsklasse ändern. Aenderungen, welche durch Steigen oder Fallen im Jahresarbeitsverdienste hervorgerufen werden, sind aber rechnerisch nicht faßbar und machen eine vorherige Bestimmung des Teiles der Versicherung unmöglich, der dem weiter⸗ gezahlten Betrage entspricht. Deshalb mußte vorgeschrieben werden, daß die weiterzuzahlenden Beträge für die ganze Dauer der Weiter⸗ zahlung unverändert bleiben. Die Weiterzahlung des Bruchteils aus dem Arbeitgeberbeitrag ist an die Bedingungen geknüpft, daß die Versicherung noch in einer dem § 390 entsprechenden Höbe besteht, und daß der Versicherungsschein hinterlegt wird 392 Abs. 3 Nr. 1, 2). Das für die Weiterzahlung einzuschlagende Verfahren wird sich nach den Bedingungen des Versicherungsvertrags richten müssen, der mit der Lebensversicherungsunternehmung abgeschlossen worden ist. Die Prämien an die Lebensversicherungsunternehmungen sind in der Regel jährlich im voraus fällig, während die gesetzlichen Beiträge in monat⸗ lichen Raten spätestens bis zum 15. des auf den Beitragsmonat folgenden Monats gezahlt werden. Wollte man die an die Lebensversicherung weiterzuzahlenden Beträge aus den monatlichen Beiträgen des Arbeit⸗ gebers zahlen, so würde eine wesentliche Störung des Versicherungs⸗ vertrags entstehen, die von der Lebensversicherungsunternehmung kaum zugestanden werden wird und nach ihren Tarifen auch nicht zugestanden werden kann. Es ist deshalb als Vorbedingung für die Weiterzahlung

1 vorgesehen, daß auch der aus dem Beitragsteile des Arbeitgebers

den weiterzuzahlenden Zuschuß übersteigt.

zur Verfügung stehende Prämienteil vom Arbeitgeber nach den Vor⸗ schriften des Versicherungsvertrags über die Prämienzahlung weiter⸗ gezahlt wird. An die Reichsversicherungsanstalt ist dann lediglich das Mehr zu zahlen, um welches der reichsgesetzl’che Arbeitgeberbeitrag ieser Betrag wird in monatlichen Teilbeträgen wie sonst fällig. Der Arbeitgeber wird sich zu diesem Zahlungsverfahren verpflichten müssen.

Die Reschsversicherungsanstalt hat unter allen Umständen aus den Beitragstetlen des Arbeitgebers den Angestellten die halben gesetz⸗ lichen Leistungen zu gewähren. Wenn nun Bruchteile des Beitrags⸗ teils des Arbeitgebers an eine Lebene versicherungsunternehmung weiter⸗ gezahlt werden, so muß der Angestellte einen Teil der Forderung aus

seinem Versicherungsvertrage mit der Lebensversicherungsunternehmung

an die Reichsversicherungsanstalt abtreten.

Die Abtretuna erfolgt

nur in solcher Höhe, daß die Reichsversicherungsanstalt für die Leistungen,

die den weitergezahlten Beträgen entsprechen, die erforderliche D ckung

erhält. Die Reichsversicherungsanstalt nimmt also für den weitergezahlten

Beitragsteil gleichsam eine Versicherung genau derselben Art wie

sie der Angestellte bei der Lebensversicherungsunternehmung genommen

Graudenz..

8

Stralsund

Liegnitz..

Harburg a. Elbe.

8 Hethham Brandenburg a. H.

hat. Die Prämie wird sich natürlich nach dem Alter des Angestellten am Tage der Abtretung eines Teiles seiner Forderung aus dem Ver⸗ sicherungsvertrage richten. Wie dieser Teil zu berechnen ist, gibt die Formel an. Hat z. B. ein Angestellter im Alter von 32 Jahren bei einer Lebensversicherungsunternehmung eine Versicherung über 6000 ℳ, zahlbäar beim Tode, gegen eine jäͤhrliche lebenslänglich zahlbare Prämie von 150 genommen und beantragt im Alter von 52 Jahren

die Weiterzahlung eines Bruchteils von jährlich 30 aus dem Bei⸗ tragsteile seines Arbeitgebers. so würde der Formel entsprechend für diese 30 im Alter von 52 Jahren ein Kapital von 637 90 versichert werden können. Der Anspruch auf dieses Kapital würde der Reichsversicherungsanstalt abzutreten sein, die dafür bis zum Tode des Angettellten jäbrlich 30 an die Lebensversicherungsunternehmung auch dann abführen muß, wenn der Arbeitgeber infolge Berufs⸗ unfähigkeit des Angestellten nicht mehr beitragspflichtig ist. Der Angestellte würde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, vom Tage des Eintritts der Berufsunfähigkeit ab die halben Leistungen des Gesetzes beziehen.

Bei den mit den eigentlichen Lebensversicherungsunternehmungen abgeschlossenen Versicherungen deckt die im Einzelfall aus dem ab⸗ getretenen Teil fällig werdende Leistung nicht immer die der Reichs⸗ versicherungsanstalt obliegende Verpflichtung; die Reichsversicherungs⸗ anstalt wird an einem Teil der ihr abgetretenen Versicherungen Ein⸗ buße erleiden, aus einem anderen Ueberschüsse erzielen. Um diese Schwankungen wenigstens in gewissem Grade abzuschwächen, war die Bestimmung erforderlich, daß die Forderung aus der Ver⸗ sicherung vorbehaltlos und endgültig abgetreten werden muß. Diese Bestimmung ist auch aus versicherungstechnischen Gründen notwendig. Denn für die Berechnung der Beiträge zur Angestellten⸗ versicherung war der Gesichtspunkt maßgebend, daß die Beit äge der⸗ jenigen Versicherten, die vor Beginn der Leistungspflicht der Reichs⸗ versicherungsanstalt ausscheiden, zu gunsten der Gesamtheit der Ver⸗ sicherten verfallen. In gleicher Weise ist auch hier, wo an die Stelle von Beitragsteisen des Arbeigebers eine Forderung an die Lebens⸗ versicherungsunternehmung getreten ist, ein Verfall dieser Forderung zu gunsten der Gesamtheit der Versicherten zur Bedingung zu machen. Demzufolge findet eine Rückübertragung in keinem Falle statt.

Da die Reichsversicherungsanstalt unbedingt eine Gegenleistung für die weitergezahlten Beträge haben muß, war ferner notwendig zu bestimmen, daß nur aus solchen Versicherungsverträgen ein Teil ab⸗ getreten werden kann, bei denen feststeht, daß der Eintritt der Ver⸗ pflichtung des Versicherers zur Leistung gewiß ist, d. h. daß die Reichs⸗ versicherungsanstalt und der Versicherungsnehmer eine bare Zahlung von der Lebensversicherungsunternehmung erhalten muß, voraus⸗ gesetzt, daß der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Ver⸗ pflichtungen erfüllt. Eine Gewißheit ist z. B. dann nicht gegeben, wenn es sich um Versicherungen auf den Invpaliditätsfall oder um Erlebensfallversicherungen handelt. Aber auch bei jenen Versiche⸗ rungen besteht die Gefahr, daß die Reichsversicherungsanstalt für die ihr aus den weitergezahlten Beiträgen obliegenden Verpflichtungen nicht oder doch nur ungenügend gedeckt ist, wenn der Angestellte seine Versicherung vorzeitig aufgibt. Ganz werden sich Verluste allerdings nicht vermeiden lassen; um sie jedoch auf ein geringeres Maß zu be⸗ schränken, hat die Reichsversicherungsanstalt nur auf solche Versiche⸗ rungen weiterzuzahlen, welche bereits rückkaufsfähig sind. Dos Gesetz über den Versicherungsvertrag schreibt nämlich in den §§ 173, 176

folgendes vor: ““ 1g. 4 Hat das Versich erungsverhältnis mindestens drei Jahre bestanden und ist die Prämie für diesen Zeitraum bezahlt, so hat der Versicherer bei einer Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt

der Verpflichtung des Versicherers gewiß ist, im Falle

der Aufhebung des Versicherungsvertrags dunch Ruͤcktritt oder Kündigung den Betrag der auf die Versicherung ent. fallenden Prämienreserve (mit einem angemessenen Abzuge)

8 zu erstatten. 8 . 8 1

Im allgemeinen werden die Versicherungen, für die eine Weiter zahlung aus dem Beitragsteile des Arbeitgebers beantragt wird, bereits rückkaufsfähig sein. Sind sie es noch nicht, weil das Ver⸗ sicherungsverhältnis noch nicht die vertragsmäßige Zeit hindurch be⸗ standen hat, so wird der Antrag auf Ueberweisung gemäß § 392 Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte erst nach Ablauf dieser Zeit gestellt werden können. Das wird voraussichtlich bei allen Ver⸗ sicherungsverträgen, die unmittelbar vor dem 5. Dezember 1911 ab⸗ geschlossen sind, im Laufe des Jahres 1914 der Fall sein.

Die Reichsversicherungsanstalt muß aber auch gegen die Nachteile geschützt werden, die ihr entstehen, wenn der Versicherte seine Ver⸗ sicherung infolge Nichtzahlung der Prämien verfallen läßt. Hierfür genügt nicht in jedem Falle, daß die Versicherung, von der ein Teil abgetreten wird, rückkaufsfähig ist, denn der Rückkaufspreis des abge⸗ tretenen Teils kann niedriger sein als der Wert der aus den weiter⸗ gezahlten Beträgen der Reichsversicherungsanstalt erwachsenen Ver⸗ pflichtungen. Deshalb ist der Reichsversicherungsanstalt das Recht einzuräumen, den abgetretenen Teil der Versicherung unabhängig von dem Fortbestehen der übrigen Versicherung fortzusetzen.

Da aber viele Lebensversicherungsunternehmungen einen teilweisen Rückkauf oder die Umwandlung eines Teiles der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung nicht gewähren oder von dem Bestehen⸗ bleiben einer Mindestsumme abhängig machen, so läßt sich eine Siche. rung der Reichsversicherungsanstalt in solchen salen nur dadurch herbeiführen, daß der Versicherte der Reichsver scherungsanstalt das Recht einräumt, in alle Rechte und Pflichten auz der ganzen Ver⸗ sicherung einzutreten. In diesem Falle darf die Reichsversicherungs⸗ anstalt selbstverständlich die Versicherungsleistung bei deren Fällig⸗ werden nur soweit in Anspruch nehmen, als die Prämien nicht vor ihrem Eintreten in die Beitragsleistung für den Versicherten gezahlt sind. Derjenige Teil der Versicherungsleistung, welcher den früher vom Angestellten selbst oder für ihn erwa vom Arbettgeber gezahlten Prämien entspricht, ist dem Versicherten oder seinen Erben nach⸗

träglich auszuzahlen. ““ cit onskassen und öffentlich⸗rechtliche Pensionskassen E1““ 1 Nr. 2 der Bekannt⸗

werden durch die Bestimmungen unter III. machung von der Anwendung des § 392 Abs. a. a O. aus⸗ geschlossen, weil bei ihnen der Eintritt der Pflicht des Versicherers zur Erfüllung der vereinbarten Leistung nicht gewiß ist, weil nämlich der Versicherungsfall (der Eintritt der Berufsunfahigkeit oder eine Hinter⸗ lassung von Unterstützungsberechtigten) nicht notwendig in a llen Fällen ein⸗ treten muß. Es ist jedoch dringend erwünscht, daß auch bei Ver⸗ sicherungen in diesen Kassen die Weiterzahlung. des Arbeitgeber⸗ beitrags nicht ausgeschlossen wird. Deshalb ist die Möglichkeit von Vereinbarungen unter den Beteiligten offen gehalten. Wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse bei den in Rede stehenden Kassen war der Erlaß genereller Bestimmungen nicht vurchführbar; deshalb mußte die Regelung auf die Einzelfälle be⸗ schränkt werden.

Die bäufigsten Preise für Fleisch im Kleinhandel betrugen im Wochen durchschnitt der I. H

Statistik und Volkswirtschaft.

älfte des Monats Januar 1913

Rindfleisch

in den preußischen Orten

tück,

5

vom Bug (Schulterblatt, Schuft)

Nuß, Oberschale) Schulter

Blume, Kugel,

b 58 &s g 8 88 8 5

vom Bauch

Füür 1 Kil ggramm

Kalbfleisch Hammelfleisch

Schweinefleisch (einschl. von Rückenfett)

inländischen, geräucherten

Schweineschmalz

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Schulterstück,

vom Bug (Schulfer, Blatt) (Schlägel) vom Bug (Schulter, Blatt) vom Bug chuf

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im Gesamt⸗ m Gesamt⸗ u

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von der Keule chlägel)

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im inländisches ausländisches

2

Berlin

rankfurt a. Oder. 38ö“ Fö8 FNI“

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Hildesheim ..

rchschnitt (ohne Wilhelmshaven): Hälfte Januar 1913... „Hälfte Dezember 1912.. Hälfte Januar 1912. 8 1911. 1910.

1909.

155 170 165 145 180 150 190 220 170 170 170 205 170 200 200 160 190] 174 165 170 160 217 205 180 223 200 180 200 180 230 200 200 190 155 190 180 200 180 190 200 200 179 214 220 200 200 180 190 200 200 200

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184 163 189 178 175 188 164 1e 181 190 2¹03

200 220 200 200

180,7 128,4 1595 1616

182,6 182 6 168 8 167,3 155,6

155,6

151,2

220 190 200 220

360 300 320 340 280 200 270 160 360 220 387 227 320 200 360 220 320 240 360 230 340 210 310 220 360 200 320 220 380 220 330 230 320 220 320 200 360

220 363

203 400 205 380 220 440 220 400 220 400 200 360

200 360 200 400 200 400 220 360 205 360 180 350 190 360 200 360 200 360 200 350 210 420 240 480

260 480 240 400

210 452 213 380 220 380 185 440 220 400

220 400 200 500

210 280

240 380 210

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382,1

384 9 343 9 349,0

217,0 214 9 169 2 187,7 192,9

180,51 (Stat. Ko

Hesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrmaßregeln. Tierseuchen im Auslande. (Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheitsamt eingegangenen amtlichen Nachweisungen.) 1) Ein Punkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachweisung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten ist; ein Strich bedeutet, daß Fälle der betreffenden Art

nach den vorliegenden Angaben nicht vorgekommen sind. Herden (Schweiz und Frankreich), Besitzer (Luxemburg und Niederlande), Ställe

2) Die Bezeichnung „Gehöfte“ schließt ein: Ausbrüche (Großbritannien), Ställe, Weiden, 8 ee ehän de 8 dnemner h. b Cench

ie in der Uebersicht nicht aufgeführten wichtigeren Seuchen, wie Rind t, Rauschbrand, Wild⸗ und Rinderseuche, T t, L r. 0 s üffel.

w., sind in der Fußnote nachgewiesen. erpest, Rauschbran ild⸗ und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche, Schafpocken, Geflügelcholera, Hühnerpest, Büffel

und Klauenseuche 68 Schafräude Rotlauf der Schweine] (einschliebtich Schwe aöpest)

1913.

Vorbemerkungen:

7

Milzbrand

Ge⸗

meinden

Ge⸗

meinden

Ge⸗

meinden

Ge⸗

Bezirke Gehöfte Bezirke Gehöfte Bezirke Bezirke Bezirke Gehöfte

Zeitangabe.

L 9

n T 8 . 321 q S

verseucht.

Wöchentliche, bezw. viermal im Monat erscheinende Nachweisungen.

15 4 9 1 1I1 1f. 7 Kroatien⸗Slavonien 20 3 . 8 1 Italien 1 712 8 9 1 . .1309 . 1486 6 19 Schweiz. 3.1119,/11 1 - 6 2 3]¹217 2⁰⁷ Großbritannien.. 2./1. 18./1. 1: 1 1-5 V 8. 1 WEZ“

*

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rke (Provinzen, Departe⸗

ahl der vorhandenen ments, Gouvernements

Sperrgebiete ꝛc.)

8 —, A =

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Bezi

1eSse .“ Ungarn..

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7 . .

Halbmonatliche und monatliche Nachweisungen. —. ; 10./11.-30./11. 12³) 18 . 4012 1211 Frankreich.. G 1./12. 28./12. 12²) y20 20 J 33 30] 14 4970 1808 Rußland: A. Europ. Rußland 7. September 1912 65 857 8 1u“ B. Nördl. und südl. Kaukasus. 14 September 1912 V 59

C. Uebriges asiat. V 17 September 191212 . . 49 13 S 1 . .

Rüßland... E“ 1 8 Außerdem: Eöö“ gnd,H8 B8. 109 köae -e Beß. 12 Gem. neu verseucht. auschbrand: Oesterreich 6 Bez., 7 Gem., 7 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 22 Bez., 48 Gem., 49 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien⸗Slavonien 2 Bez., 7 Gem., 8 Geh. über⸗ 1 haupt verseucht; Schwei; 3 Bez., 3 Gem. neu verseucht; Belgien 1 Gem. neu verseucht; Frankreich a. 28 Bez., 88 Heh, b. 28 Bez., 107 Geh. neu Tentpüt e rre ,leHe, 29 Sen. 82.I Fesrapte er enegtz. ggaen 43 S. 133 8— 135 Geb. ftbeut v Fsgcten Bän n 3 Bez., 5 Gem., 7 Geh. üͤber⸗ au erseucht; IJtalien 3 Bez., 3 Gem. überhaupt verseucht; Belgien 4 Bez., 6 Gem. neu verseucht; Frankreich a. 29 Bez., b. 34 Bez. ; . 60 3 455 Gem., B. 6 Bez., 13 Gem., C. 11 Bez., 23 Gem. neu verseucht. 3 ct; 8 c Ses. nen perseches. Rußsand 9. öö“ 19 5, 58 -. 8 es. 8b Gem. neu verseucht. afpocken: Ungarn 9 Bez., 20 Gem., 20 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien⸗Slavonien 2 Bez., 10 Gem., 64 Geh. überbhaupt verseucht; Frankreich a. 6 Bez., 64 Geh. überhaupt davon 3 Bez., 11 Geh. neu, b. 8 Bez., 65 Geh. überhaupt, davon 2 Bez., 25 Geh. neu verseucht; Rußland A. 14 Bez., 79 Gem., B. 3 Bez., 4 - Ger.. neu verseucht. 8 Geflügelcholera: Oesterre t ch 8 Bez., 9 Gem., 112 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 4 Bez., 5 Gem., 8 Geh. überhaupt verseucht. Beschälseuche: Kroatien⸗Slavonien 2 Bez., 13 Gem., 98 Geh. überhaupt verseucht.

¹) Schweiz: Stäbchenrotlauf⸗und Schweineseuche. ²) Großbritannien u. Irland: Schweinefieber; Italien: Schweineseuchen (allgemein). ⁴) Nach Wochenausweisen.

M

Nachweisung .X“

über den Stand von Viehseuchen in Oesterreich⸗ b St. N szöd, Blc⸗ Godöllb, 1 Ungarn Waitzen (Väcz),

ädte St. Andrä (Szent am 22. Januar 1913.

Endre), Väcz, Ujpest, (Kroatien⸗Slavonien am 15. Januar 1913.)

St. Baja, Topolya, Zenta, Zombor, Städte Magyarkanizsa,

enta, M. Baja, Maria heresiopel (Szabadka), Zombor 724 St. Apatin, Hédsäg, Kula,

Bäcsalmas,

M. Budapest. .. St. Alsödabas, Kispest, Monor, Nagykäta, Räcz⸗ keve, Städte Nagykörös,

Palaͤnka, Obeese, Titel, Feusaß (Uividék), Zsa⸗ blya, M. Ujvidk 1 K M. Fünfkirchen

K.Bars, Hont, M. Schemnitz (Selmecz⸗ és Bélabaͤnya)

K. Békés. 9 89 Berehe ngoesg 8 BDisrith esztereze⸗ 82 Naszod) St. Berettvoujfalu, De⸗

Czegléd, M. Kecskemét St. Abony, Dunaveese, Kalocsa, Kiskörös, Kis⸗ kunfélegyhäza, Kunszent⸗ miklös, Städte Kiskun⸗ félegyhäza, Kiskunhalas K. Preßburg (Pozsony), 88 Pozson St. Igal, Lengyeltöt, I(TDTDab.. St. Barcs, Csurgé, Ka⸗ posvär, Nagyatäd, Sziget⸗ vär, Stadt Kaposvär ..

Rotlauf der Schweine

Schweine⸗ pest (Schweine⸗

seuche)

8 852

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der verseuchten

1 V

Komitate (K.) Stuhlbezirke (St.) Munizipalstädte (M.)

Nr. des Sperrgebiets

Gemeinden

Gemeinden Gemeinden

recske, Hrmihäͤlyfalva,

2 10 Margitta, Särrét, Szé⸗

K. Szabolts .. ..

kelyhib . .

St. Cséffa, llesd, Központ, Biharkeresztes, Szalärd, M. Großwardein (Nagy⸗

. b St. Bél, Belényes, Ma⸗ . 5 5 gyareséke, Nagyszalonta, Tente, Vaskô

K. Borsod, M. Miskolcz

K. Kronstadt (Brassô), Häromszék

K. Csanäd, Csongräd, M Hödmezöväsärhely, Sze⸗

K. Szatmär, M. Szatmär⸗ .Kaftte 5 K. Zips (Szepeo) K. Sziläͤgv 88 3 K. Szolnok⸗Doboka St. Buziäsfürdö, Központ, Lippa, Temesrékäs, Uja⸗ rad, Vinga, M. Temesvär St. Csäk, Detta, Weiß⸗ kirchen (Fehértemplom), Kevevär, Werschetz (Ver⸗ secz), Stadt Fehértem⸗ 1 plom, M. Versecz.... gedin (Szegeirnd).. u“ 2 K. Tolna .. Csit.... 8 K. Thorenburg (Torda⸗ K. Gran (Esztergom), Aran os . .. ... Raab (Györ), Komorn St. Csene, Großkikinda Komärom), M. Györ, (Nagykikinda), Nagyszent⸗ omärommm.. . 8812 miklös, Pärdäny, Per⸗ K. Stuhlweißenburg (Fejér), . Törökbeese, Török⸗ M., Stuhlweißenburg anizsa, Hatzfeld (Zsom⸗ (Széekes⸗Fehérvär) ... bolya), tadt Nagy⸗ K. Fogaras, Hermannstadt 114“*“ St. Alibunär, Antalfalva, Kis⸗Hont,

a. Oesterreich. Niederösterreich..

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1 Kärnten. .. Krain. 1 .“ Küstenland. 8268

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K. Gömör 68 Bänlak, Mödos, Groß⸗ Sohl (Zélvom) 2 1“ becskerek (Nagybeecskerek), K. Hajdu, M. Debreczin Pagesoge. Stadt Nagy⸗ u6“ 1 ecskerek, M. Pancsova K. Heves S . Ung, St. Homonna K. Hunyad Mezölaborcz, Szinna, K. Jäsz⸗Nagykun⸗Szolnok Sztropké .. 1 K. Kleinkokel (Kis⸗Küküllö), St. Bodrogköz, Gäͤlszécs, Großkokel (Nagy⸗Kükülls) Nagymihaͤlv, Särospatak, K. Klausen burg (Kolozs), M. Saͤtoraljaujhely, Sze⸗ Klausenburg (Kolozsvär) renes, Tokaj, Varannô, St. Béga, Boksänbänya, Stadt Sätoraljaujhely. C11312 St. Czelldömölk, Felsöör, Maros, Temes, Städte Güns (Köszeg), Német⸗ Karänsebes, Lugos .. ujvär, Särvär, Stein⸗ St. Bozovics, Jam, Ora⸗ amanger (Szombathely), viczabänya, Orsova, Re⸗ Städte Köszeg, Szom⸗ siczabänya, Teregova, ööööö1 K. Weszprim (Veszprém). K. Märamarobos St. Balatonfüred, Kesz⸗ K. Maros⸗Torda, Udvar⸗ thelv, Pacsa, Sümeg, hely, M. Maros⸗Väͤsrhely 3 128 Tapolcza, Zalaegerszeg, K. Seeen (Mösog,, 8* aszentgröt, Stadt Oedenburg (Sopron), D alaegersszeg. 11A1““ St. Alsölendva, Csektor⸗ nya, Letenye, Nagpkantzs a,

K. Neograd (Nögräd).. .. K. Neutra (Nyitra) .. .. Nova, Perlak, Stadt Groß⸗ kanizsa (Nagykanizsa) ..

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Bukowina Dalmatien

b. Ungarn. K. Abauj⸗Torna, M. Kaschau

(Kassaeae) . E e (Also⸗ St. Arad, Borosjenö, Elek,

Kisjensö, Magyarpécska,

Vilaäͤgos, M. Arad .. St. Borossebes, Märia⸗

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1“*“ K. Arva, Liptau (Lipté),

Turocz .