1913 / 257 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Oct 1913 18:00:01 GMT) scan diff

der 22. Division und des XVII. Armeekorps, den Ober⸗ .

militärintendanturregistratoren Waschkeit, Preiß, Behrendt und Küstner von den Intendanturen der militärischen Institute, des Militärverkehrswesens, des XVII. und IV. Armee⸗ korpgs, dem Obermilitärintendanturbausekretär Kappert von der Intendantur des VII. ““ den Oberzahl⸗ meistern Rübsam von der Kriegsschule in Cassel, Fritzlaff vom 3. Garderegiment z. F., André vom I. Nassauischen Infanterieregiment Nr. 87, Lippert vom Gardetrainbataillon, Piltz vom Kurhessischen Jägerbataillon Nr. 11, Krüger vom Mindenschen Feldartillerieregiment Nr. 58, Rautenberg vom Infanterieregiment von der Marwitz (8. Pommerschen) Nr. 61, Bloedow vom 1. Westpreußischen Fußartillerieregiment Nr. 11, Buchholz von der Gewehr⸗ prüfungskommission, Schubert vom 4. Schlesischen Infanterie⸗ regiment Nr. 157 und den Garnisonverwaltungsdirektoren Groß in Neisse und Markert in Karlsruhe i. B. den Charakter als Rechnungsrat zu verleihhn.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen ordentlichen Professor Dr. Gustav Störring in Straßburg i. E. zum ordentlichen Professor in der philo⸗ sophischen Fakultät der Universität in Bonn und den Landrat des Kreises Arnsberg Franz Droege in Arnsberg zum Regierungsrat zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

der Witwe Elisabeth Grautegein, geb. Pritzer, In⸗ haberin der Firma Carl Grautegein, in Wiesbaden das Prädikat einer Königlichen Hoflieferantin und

dem Königlich württembergischen Kommerzienrat und Pianofortefabrikanten Max Schiedmayer, Inhaber der Firma Schiedmayer Pianofortefabrik, in Stuttgart das Prädikat eines Königlich preußischen Hoflieferanten zu verleihen.

Auf den Bericht vom 15. August 1913 will Ich die von der Generalversammlung der Landschaft der Provinz Sachsen am 6. Juni 1913 beschlossenen Aenderungen der Neuen Satzungen der Landschaft hierdurch genehmigen. Die Anlagen des Berichts sind wieder beigefügt.

Berrlin, den 1. September 1913. Wilhelm R. Zugleich für den Justizminister: Freiherr von Schorlemer.

den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Justizminister. u“

Satzungsänderungen: § 2 erhält folgenden Zusatz: Werden „Landgüter“ zur Beleihung angeboten, die weniger als 90 Grundsteuerreinertrag oder Katastralertrag oder weniger als 180 Steuereinheiten nachweisen, so kann die Di⸗ rektion ihre Beleihung zulassen, sofern sie auf Grund des Gut⸗ achtens eines Landschaftsdeputierten oder anderweit feststellt, daß es sich um eine selbständige Ackernahrung“ handelt. In § 15 hinter Satz 1 letzter Absatz ist einzufügen: „sowie für diese nach Bedarf Stellvertreter zu ernennen“.

35 erhält folgenden Zusatz: 1

Für die grundbuchliche Sicherstellung der Kursdifferenz⸗ zuschuß⸗ und der Kostenvorschußdarlehne gilt die Vorschrift des § 44 der Satzungen.

§ 42 erhält folgende Fassung: 8 1“ AUeber die Gewährung und näheren Bedingungen des Dar⸗ lehns, sowie über die Kündigung desselben entscheidet die trektion; auch steht ihr das Recht zu, die zur Durchführung er Bepfandbriefungsangelegenheit erforderlichen Geschäfte zu esorgen, insbesondere die Vermittlung von Vorschüssen auf den ünftigen Pfandbrieferlös zu übernehmen. Wird von dieser orschußvermittlung Gebrauch gemacht oder unmittelbar die andschaftliche Bank der Provinz Sachsen auf Vorschußzahlung n Anspruch genommen, so kann wider den Willen der Direktion

er Beleihungsantrag nicht zurückgenommen werden.

Die Direktion kann die Tilgungsbeiträge zur Deckung der der Landschaft oder der Landschafklichen Bank bei Durchführung der Bepfandbriefungsangelegenheit oder durch die Vorschuß⸗

ahlung entstandenen Forderungen (einschließlich Kosten und

Auslagen) zunächst verwenden, soweit dazu der Erlös der zur Ausfertigung gelangten Pfandbriefe nicht ausreicht. Die Tilgungsbeiträge sind in diesem Falle einem besonderen Konto solange zuzuführen, bis jene Forderungen gedeckt sind.

Die Direktion entscheidet darüber, ob und unter welchen edingungen sie dem Darlehnsnehmer die Pfandbriefe aus⸗ ändigen oder ob sie selbst die Verwertung der Pfandbriefe

vermitteln will.

Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 43 erbält folgende Fassung: 11“ Die Direktion hat auf den Hypothekenbriefen zu bescheinigen, und über welchen Betrag Pfandbriefe der Landschaft der rovinz Sachsen ausgefertigt oder wieder ausgereicht und zu velchem Satze diese Pfanddriefe verzin lich sind. Bevor eine löschungsfähige Quittung erteilt wird oder bevor im Falle der Krediterneuerung Pfandbriefe neu ausgefertigt oder wieder aus⸗ gereicht werden (§§ 50/51), ist auf den Hypothekenbriefen zu escheinigen, daß ein entsprechender Pfandbrtefsbetrag vernichtet oder gemäß § 30 Abs. 2 mit dem Pfandbriefsrechte aus⸗ geschlossen worden ist. * 1 In § 44 Abs. 3 Satz 2 ist an Stelle der Wort und Vorschußdarlehne“ zu sezetn: „eines baren Zuschusses“ 8 und an Stelle des vorletzten Satzes:

„Solange ein gewährter, barer Zuschuß noch nicht getilgt oder zurückgezahlt ist, darf das Pfandbriefsdarlehn nicht zurück⸗ gezahlt werden“. 1

Der Absatz 5 erhält folgende neue Fassung: Die Sicherstellung des nach Absatz 3 zu entrichtenden wei⸗ teren Tilgungsbeitrages erfolgt durch Eintragung bei dem Pfandbriefsdarlehne im Grundbuche. Von der Eintragung an ser Stelle kann Abstand genommen werden, sofern lsdann die Jahresleistung 5 vom Hundert übersteigt. Auch kann das Zuschußdarlehn nebst Zinsen im Range unmittelbar hinter dem Pfandbriefsdarlehn oder soweit das nicht ausführbar ist, an bereiter Stelle innerhalb des land⸗ sschaftlichen Taxwertes dinglich sichergestellt werden. 45. Neuer Absatz zwischen vorletzten und letzten Absatz: Eiine Beleihung des Holzbestandswertes erfolgt nur insoweit, als die Taxgrundstze dies ausdrücklich zulassen und nur bei solchen Holzungen, die in Verbindung mit Landgütern beliehen werden. § 46 in Absatz 1 sind zwischen den Worten und „Wertes“ einzufügen die Worte:

„von der Direktion festzustellenden“ in Absatz 2 ist an Stelle von „dreifachen“ zu setzen:

sechsfachen“

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„ermittelte

dn

§§ 47 und 47a. In § 47 wird die Zahl 2000 durch die Zahl 3000 und im § 47a die Zahl 1000 durch die Zahl 2000 ersetzt.

Im § 47 Abs. 1 sind die Worte „Nachprüfung der Grundsteuer⸗ veranlagung“ und die Klammer zu streichen.

Abs. 3 ist das Wort „Sachverständigen“ durch das Wort „Boniteuren“ zu ersetzen.

Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut:

Den Wert eines Grundstücks, dessen Abschätzung nach Vor⸗ schrift der Taxgrundsätze ohne Zuziehung von Boniteuren er⸗ folgen darf, kann die Direktion durch einstimmigen Beschluß ohne Zuziehung des Taxkommissars und des Delegierten des Ausschusses feststellen.

§ 47 erhält folgende Fassung: .

Auf die Bepfandbriefung der im Herzogtum Anhalt und Sachsen⸗Altenburg belegenen Grundstücke finden die Vor⸗ schriften der §§ 45 bis 47 b mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 1

1) daß an Stelle des Preußischen Gesetzes vom 21. Mai 1861 und des nach diesem ermittelten Grundsteuerreinertrages treten:

a. in Anhalt:

das Anhaltische Gesetz „die Einführung einer neuen Er⸗

gänzungssteuer für das Herzogtum Anhalt betreffend vom

24. April 1866“ und der nach diesem festgestellte Katastral⸗

ertrag,

in Sachsen⸗Altenburg:

„das Herzoglich Sachsen⸗Altenburgische Grundsteuergesetz

vom 21. Februar 1855˙ und die nach diesem festgestellten

Steuereinheiten mit der Maßgabe, daß die auf den Wohn⸗

und Wirtschaftsgebäuden ruhenden Steuereinheiten bei der

Wertsermittelung außer Betracht bleiben und zwei Steuer⸗

einheiten der übrigen Liegenschaften einer Mark des preußischen

Grundsteuerreinertrages entsprechen;

2) daß an Stelle der öffentlichen Feuersozietät: a. in Anhalt die Landesbrandkasse in Dessau, b. in Sachsen⸗Altenburg die Landes⸗Immobiliar⸗Brand⸗ versicherungsanstalt in Altenburg treten. Der § 47e ist zu streichen. 1 Im § 48 vorletzte Zeile des Abs. 1 werden die Worte „sechs Jahre“ ersetzt durch die Worte „die satzungemäßig festgesetzte Zeit hindurch“. . In § 49 Zeile 1 ist einzufügen hinter dem Worte „Sicherheits⸗ konten“ („Sicherheitsfonds“). 8 § 50 ist in Absatz 2 hinter dem Worte „Tilgungekonten“ in Klammern das Wort (Tilgungsfonds“) einzuschalten, außerdem erhält er folgenden Zusatz:

Die Direktion kann jedoch zum Zwecke der Wiederausgabe bei Krediterneuerungen einen von ihr jährlich im voraus fest⸗ zustellenden Betrag von Pfandbriefen von der Vernichtung aus⸗ schließen. Diese Pfandbriefe werden bis zur Wiederausgabe zur zinsbaren Belegung der Tilgungskonten verwendet.

§ 51 Abs. 1 ist zu setzen anstatt „Forderungen“ „Hypothekenforderungen“ und im vorletzten Satz ist anstatt des Wort

1 „gewährt“ zu setzen.

Endlich im letzten Satz sind die Worte: „deren Grundsteuer⸗ reinertrag unter 90 zurückgeht“ zu ersetzen durch die Worte: „die den Voraussetzungen des § 2 der Satzungen nicht mehr entsprechen.“

§ 52 erhält folgende Zusätze als Absatz 2 und 3:

Jedoch kann der Schuldner zugunsten der Landschaftlichen Bank sein Guthaben am Tilgungsfonds unbeschadet der Rechte der Landschaft auf dasselbe abtreten oder verpfänden. Dazu enügt die auf Antrag des Schuldners mit Zastimmung der andschaftlichen Bank erfolgte Eintragung eines Sperrvermerks auf dem Tilgungskonto des Schuldners Die Direktion ist auf Antrag der Bank verpflichtet, das Tilgungsguthaben ihr zur Deckung ihrer Forderung gegen den Schuldner wieder aus⸗ zureichen oder neu in Pfandbriefen wieder auszufertigen.

Die Landschaft hat im Falle der Zwangsvollstreckung das Recht, sich aus dem Guthaben des Schuldners am Tilgungs⸗ fonds vorweg zu befriedigen, wegen aller ihr auf Grund dieser Satzungen und der Schuldurkunde zustehenden Ansprüche, ein⸗ schließlich Gebühren, Kosten und Auslagen, wegen der in dem Zwangsvollstreckungsverfahren gemachten Vorschüsse nebst Zinsen, wegen verlegter Jahreszahlungen sowie wegen der für Rechnung der Landschaft oder der Landschaftlichen Bank für den Schuldner bei der Bepfandbriefung oder Pfandbriefs⸗ umwandlung gemachten Vorschüsse.

§ 53. Im Absatz 2 sind die orte „eine dem zwanzigsten Teil“ jedesmal durch die Worte fünf vom Hundert“ zu ersetzen.

Hinter Absatz 2 des § 53 ist fol ender Aosatz einzuschalten:

In erster Linie haftet für Verluste der Landschaft der nach § 53a gebildete besondere Sicherheitsfonds.

Die jetzigen Absätze 3 und 4 fallen weg.

Hinter § 53 ist folgender § 53 a einzuschalten:

Hat ein Schuldner ein Darlehn nach Ablauf von 30 Jahren seit der Aufnahme desselben ganz oder teilweise zurückgezahlt und begehrt er löschungsfähige Quittung, so kann er über den auf den zurückgewährten Betrag entfallenden Anteil des Gut⸗ habens am Sicherheilsfonds insoweit verfügen, als er nicht nach Maßgabe der entlasteten Jahresrechnung noch zur Deckung von Verlusten der Landschaft hinsichtlich dieses Betrages bei⸗ zutragen hat.

Wird aber ein Darlehn vor Ablauf jener 30 Jahre ganz oder teilweise zurückgewährt und weist der auf den zurück⸗ gezahlten Betrag entfallende Anteil des Guthabens am Sicherheitsfonds noch nicht 5 v. H. des Nennwertes dieses Betrages auf, so ist der Fehlbetrag bar zum Sicherheitsfonds einzuzahlen. Dem Schuldner steht in diesem Falle eine Verfügung über das Guthaben am Sicherheitssonds nur in Höhe von 2 ½ v. H. des Nennwerts des zurückgewährten Be⸗ trages und auch darüber nur insoweit zu, als er nicht nach Maßgabe der entlasteten Jahresrechnung noch zur Deckung von Verlusten der Landschaft hinsichtlich dieses zurückgewährten Betrages beizutragen hat. Die anderen 2 ½ v. H. sind einem besonderen Sicherheitsfonds zuzuführen, der Eigentum der Land⸗ schaft ist. Die Abrechnung über das Guthaben am Sicher⸗ heitsfonds erfolgt nach Entlastung der Rechnung des Jahres, in dem das Darlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt ist.

Auf Schuldner, die auf Grund besonderer Verpflichtung mehr als ½ v. H. Tilgungsbeitrag entrichten und infolgedessen ihre Pfandbriefsschuld bereits vor Ablauf von 30 Jahren tilgen, finden die Vorschriften des Abs. 2 keine Anwendung.

Dem § 53a folgt folgender: 3

§ 53 b. Will ein Schuldner das beliehene Pfandgrundstück durch ein anderes Grundstück ersetzen, so gilt das auf das neue Pfandgrundstück einzutragende Darlehn nicht als neugewährtes Darlehn im Sinne dieser Satzungen.

Halle a. d. S., den 19. September 1913.

Direktion der Landschaft der Provinz Sachsen.

„ausgefertigt“

Kriegsministerium.

Dem Geheimen Kriegsrat und Militärintendanten Diepen⸗ brock ist die Intendantenstelle des Militärverkehrswesens über⸗ tragen worden.

Von den in Klammern beigesetzten Korpsintendanturen sind die Obermilitärintendantursekretäre: Kliewer (I.), Wilcke (IX.), Brunn Depe (X.), Rüdel (Garde), Teßner (I.,, Fiedler (Garde), Fink (XVI.), Kümmel (X.)

2 W 18

Reiter (XVII.), Haufchild (XI.) zu Seheimen expedierenden Sekretären und

die Militärintendanturregistratoren Pawlitzki (I.) und Sonke von der Intendantur der militärischen Institute zu Geheimen Registratoren im Kriegsministerium ernannt worden.

Etatsmäßig angestellt sind die Regierungsbaumeister: Lauer in Saarlouis, Ellerbrock in Osnabrück, Cudell in Cöln, Schmidt in Eilenburg, Gentz in Hannover, Löcher in Hagenau als Leiter von Neubauten an diesen Orten, Wiesen in Karlsruhe als technischer Hilfsarbeiter der Intendantur XIV. Armeekorps, Andreae in Küstrin als Leiter von Neu⸗ bauten daselbst, Rösenberg in Altona als technischer Hilfs⸗ arbeiter der Intendantur IX. Armeekorps, Asbach in Saar⸗ brücken als Leiter von Neubauten daselbst, Zwingmann in Wittenberg als Leiter von Neubauten in Insterburg, Behrend nf ö Oehlmann in Cöln als Leiter von Neubauten aselbst.

Ihre Majestät die Königin der Heklenen ist mit ihren Kindern, wie „W. T. B.“ meldet, heute vormittag um 10 ½ Uhr vom Anhalter Bahnhof nach Griechenland abgereist. Gleichzeitig ist auch Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Friedrich Karl von Hessen abgereist. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin hatte ihre hohen Gäste vom Neuen Palais im Automobil nach dem Anhalter

Bahnhof geleitet.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenar⸗ sitzung; vorher hielten der Ausschuß für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Rechnungswesen, für das Land⸗ heer und die Festungen und für das Seewesen sowie der Aus⸗ schuß für Justizwesen Sitzungen.

Der Königlich württembergische Gesandte Freiherr von Varnbüler ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. 8

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. Breslau“ 28. Oktober in Syra eingetroffen. .

Rathenow, 29. Oktober. Ihre Majestäten der

Kaiser, die Kaiserin und die Königin der Hellenen mit

ihren älteren Kindern sowie Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Friedrich Karl von Hessen trafen, wie „W. T. B.“ meldet, heute zur Beglückwünschung Ihrer Königlichen Hoheiten des Herzogs und der Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg hier ein. Die Rücktehr nach Potsdam erfolgte spät Abends.

Potsdam, 30. Oktober. Der österreichische Thronfolger, Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit der Erz⸗ herzog Franz Ferdinand, traf, wie „W. T. B.“ meldet, heute früh im Neuen Palais ein und begab sich bald darauf mit Seiner Majestät dem Kaiser und König und den Kaiserlichen Prinzen zur Hofjagd in der Göhrde.

Im Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern hat gestern abend ein Ministerrat unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten Dr. Freiherrn von Hertling stattgefunden.

Die Kammer der Abgeordneten setzte gestern die Besprechung der Interpellation über die Baäyerische Staatszeitung fort. 1

Nach dem Bericht des „W. T. B.“ bezeichnete der Abg. Süß⸗ heim (Soz.) die Gründung der Staatszeitung als einen partet⸗ politischen Akt der Regierung, bei dem man den Landtag bewußt ausgeschaltet habe. Der Abg. Kohl (Lib.) bestritt nicht das Be⸗ dürfnis nach einer Staatszeitung, aber die Regierung habe sich mit dem jetzigen Organ nur ein Schutzorgan für ihre Politik im Fahr⸗ wasser des Zentrums geschaffen. Der Abg. Beckh (Kons.) er⸗ klärte es an der Zeit, daß sich die Regierung ein derartiges Organ geschaffen habe. Der Abg. Müller (Soz.) verlangte Auskunft über die finanzielle Seite des Unternehmens, des nach seiner Kenntnis mit einem Defizit arbeite. Der Min sterpräsident Freiherr von Hertling erklärte, daß der Vertrag mit der Firma Oldenburg jederzeit eingesehen werden könnte. Beweise dafür, daß die Staatszeitung ein Parteiblatt sei, seien nicht erbracht worden. Der Abg. Günther (Eib.) bezeichnete es als Unrecht, daß man sich bei der Gründung des Blattes nicht an die Volksvertretung gewandt habe. Der Ministerpräsident Freiherr von Hertling erwiserte, daß diese Frage eingehend geprüft worden sei. Rechtliche Bedenken, die Staais⸗ zeitung ohne Befragung des Landtags mit privaten Firmen zu gründen, hätten nicht bestanden. Damit war die Besprechung beendigt.

Außerhalb der Tagesordnung lehnte die Kammer den Antrag der Sozialdemokraten ab, heute nicht in die sachliche, sondern in die geschäftliche Behandlung des Gesetzes über die Aufhebung der Regentschaft in Bayern einzutreten und den Entwurf erst einem besonderen Ausschuß zu überweisen.

In der heutigen Sitzung der Kammer erklärte bei der Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend die Aufhebung der Regentschaft in Bayern, obiger Quelle zufolge, der Ministerpräsident Freiherr von Hertling u. a.: 8

Die Vorlage, die Ihnen zugegangen ist, ist von ungewöhnli her Bedeutung und Tragweite. Nach eingehenden Beratungen hat die Regierung sich zu dem Schritt entschlossen, und sie ist sich ihrer Verantwortung voll bewußt. Diese Umstände entschuldigen es wohl und gestatten es auch, daß ich abweichend von dem Her⸗ kommen die Verhandlungen des Hauses mit kurzen Worten eröffne. Im monarchischen Staat ist die Regentschaft wegen dauernder Re⸗ gierungsunfähigkeit des Monarchen stets ein anormaler Zustand. Sie wird zum Unglück, wenn diese Einrichtung eine dauernde zu werden droht. Daß dieser Zustand in Bayern beendet werden möge, ein Zustand, der auf lange Jahre zurückgeht, dieser Wunsch ist längst gehegt und zum Ausdruck gebracht worden. Damals bhat sich aber die Staatsregierung dem Wunsche der Allerhöchsten Willensmeinung Seiner Königlichen Hoheit des Prinz⸗Regenten Luitpold gebeugt. Seitdem sind 16 Jahre verflossen. Seine

*

Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent Luitpold ist heimgegange

n und es ist ein Regentschaftswechsel eingetreten. Der alte Wunsch beneht aber fort, und er ist in letzter Zeit sogar mit besonderer Lebhaftigkeit hervorgetreten. Der monarchische Gedanke, die Empfindungen weiter Volkskreise, die Stellung Bayerns nach außen, sie alle verlangen, daß an der Spitze des Königreichs ein regierungsfähiger König stehen möge. Die Staatsregierung würde sich eine Pflichtversäumnis zu Schulden kommen lassen, wenn sie diesen Verhältnissen nicht Rechnung tragen wollte. Daß eine Aenderung dieses Zustands nur auf dem Wege der Verfassungsänderung möglich sei, das ist die einstimmige Ueberzeugung des Ministeriums. „Eine Verfassungsänderung unter der R gentschaft ist in Bayern möglich“. Dieser Satz ist lange bestritten, ist der Theorje von der Notwendigkeit des Fortschreitens des staatlichen Lebens abgerungen worden, und diese Befugnis der Verfassungsänderung ist verallgemeinert, daß überall da, wo die Verfassung die Mitwirkung der Krone vorsieht, der Regent als Träger der Königlichen Gewalt diese Befugnis aus⸗ zuüben berufen ist. Eire Verfassungsänderung ist es daher, die die Vorlage Ihnen unterbreitet, aber nur bezüglich eines einzigen Punktes. Die Vorlage hütet sich, irgend welche anderen Punkte als diesen einen zu berühren. Der Ministerpräsident verlas dann die Verfassungsbe⸗ stimmung, der der Artikel zugefügt werden soll, und fuhr fort: Danach kann der Regent die Regentschaft für beendet er⸗ klären, er kann es, weil er wäh end der Regentschaft der stellvertretende Inhaver der vollen Königsgewalt ist. Er kann, aber er muß es nicht. Es ist seinem Ermessen anheim⸗ gestellt, ob er den Zeitpunkt für geeignet hält, und wenn er ihn für geeignet hält, die Regentschaft für beendet zu erklären, so ist der Landtag unverzüglich einzuberufen. Nun liegt es an Ihrem wohlbekannten, ernsten Pflichtempfinden und Ihrer patrio⸗ rischen Hingabe, den schweren und verantwortungsvollen Schritt, 8 die Regierung unternommen hat, zu einem guten Ende zu ühren.

Nachdem alsdann im Namen ihrer Parteien die Abgeordneten Lerno (Zentrum), Dr. Casselmann l(liberal), Beckh (kons.) und Lutz (Bauernbund) kurze zustimmende Erkläcungen ahgegeben hatten, ergriff der Ministe präsident nochmals das Wort, um der Genugtuung darüber Ausdrack zu geben, daß sich die Erwartung, die er in seinen Einführungsworten ausgesprochen habe, gerechtfertigt te. Als⸗ denn erklürte der Ministerpräsident in Beantwortung einer Anfrage Dr. Casselmanns, in welchem Sinne die in dem Entwurf voraesehene Z stimmung des Landtags zu verstehen und auszulegen sei, daß die Auslegung dieser Bestimmung der Auslegung der Be⸗ stimmung der Verfassungsurkunde über die Einsetzung der Re⸗ gentschaft analog sein müsse, was sich schon aus der sprach⸗ lichen Anlehnung des neuen Entmurfs an diese verfassungsrechtliche Bestimmung ergebe. Die weiteren Erörterungen, fuhr er fort, welche Folgen aus dem Falle entstehen würden, daß der Landtag seine Zustimmung verweigere, könne er der Theorie überlassen. Keine Re⸗ gierung werde so blind und töricht sein, eine derartige Vorlage an den Landtag zu bringen, wenn die Gründe, die zur Beendigung der Regent⸗ schaft führen sollten, nicht derartig klar seien, daß die Zu⸗ stimmung nicht erfolgen müßte, und kein Landtag werde in einem solchen Falle seine Zustimmung verweigern. Keine Regierung würde auch so unvorsichtig sein, sich nicht vor der Einbringung einer solchen Vorlage der Zustimmung der Mehrheit zu vergewissern. Nachdem der Abg Müller (Soz) namens seiner Partei sich gegen die Vorlage ausgesprochen und der Abg. Abresch (wild) sich als Vertreter seines pfälzischen Wahlkreises dafür erklärt hatte, kam der Ministerpräsident Freiberr von Hertling auf einzelne Ausfübrungen des sozialdemokratischen Redners zurück und nahm eneragisch Stellung gegen die Darstellung, als ob eine kapitalistische feudale Vormacht, die die Monarchie ihren Zwecken dienstbar machen wolle, das Ministerium zu der Vorlage gedrängt habe. Der Abg. Dr. 8“ (Soz.) nahm nochmals namens der Sozialdemokraten Stellung gegen die Vorlage, worauf der Ministerpräsident sofort erwiderte. Damit war die erste Lesung beendet.

Der Gesetzentwurf wurde mit allen Stimmen gegen die der Sozialdemokraten und der beiden Demokraten Köhl und Quidde angenommen. Dann trat das Haus in die zweite Lesung ein, zu der niemand das Wort in der Diskussion ergriff. Alsdann wurde in namentlicher Abstimmung die Vor⸗

lage mit 122 gegen 27 Stimmen angenommen 1““ C111“

8 Braunschweig.

Nach der Eröffnung der gestrigen Sitzung der Landes⸗ versammlung nahm der Staatsminister Hartwieg das Wort und erstattete Bericht über den Verlauf und Abschluß der Verhandlungen in der Thronfolgeangelegenheit.

„Meine hochgeehrten Herren! Mit einem Herzen voll Dank gegen Gott, der die Geschicke der Völker lenkt, ergreife ich das Wort“, so führte der Minister aus, „um Ihnen über die Verhandlungen, die jtzt zum Ziele geführt haben, nähere Mitteilung zu machen. In den Ausschüssen des Bundesrats sind nach dem Referat des beauftragten Bevollmächtigten Erklärungen abgegeben worden, die sämtlich darauf hinausliefen, daß irgend welche Bedenken gegen die Thronbesteigung eines Gliedes des Herzoglichen Hauses nicht mehr beständen. Darauf ist ohne jeden ferneren Widerspruch in den Ausschüssen dem Antrage zugestimmt worden, den Antrag der preußischen Regierung dem Plenum ohne weiteres zur Annahme zu empfehlen.“ Sodann sprach der Staatsminister namens seiner Regierung der Reichsleitung und den hohen verbündeten Regierungen den lebhaften Dank für ihre Entschließung aus und fuhr fort: „Das nahezu 30 Jahre währende Provisorium im Herzogtum Braunschweig wird mit dem in der allernächsten Zeit zu erwartenden Antritt der Regierung seitens Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ernst August, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg, sein Ende erreicht haben und die dynastische Zu⸗ kunft des Landes, so Gott will, für immer gesichert sein. Die Regicrung des Großherzogtums hat dem Reiche und Preußen gegenüber stets die lovalste Haltung beobachtet. Die hohen Verbündeten dürfen fest überzeugt sein, daß in dieser Haltung auch in Zukunft niemals eine Aenderung eintreten, die Regierung des Herzogtums vielmehr ständig im Sinne der Förderung des Friedens und der Sicherheit des Deut⸗ schen Reichs geführt werden wird. Diese Erklärung habe ich gestern auch Seiner Königlichen Hoheit dem Herjog Ernst August vorgelegt und kann erklären, daß sie die volle Billigung Seiner Königlichen Hoheit gefunden hat. Ich habe darauf im Bundesrat die mir von dem Be⸗ vollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs von Cumberland und zu Braunschweig und Lüneburg übergebene Verzichturkunde dem Staatssekretär vorgelegt, sie mir aber wieder ausgebeten, um sie im Landeshauptarchiv niederzulegen. Ich habe es stets als meine erste und wichtigste Aufgabe erachtet, Erwägungen anzustellen, ob und wann die Thronfolgefrage in Angriff genommen und zu einem guten Ende geführt werden könne. Ungeachtet der segensreichen Regierung unserer beiden vorigen Regenten, Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen und Seiner Hoheit des Herzogs Johann Albrecht zu Mecklenburg, in dem das Land wiederum einen Regenten erhalten hat, der länger als sechs Jahre mit unvergleich⸗ licher Pflichttreue die Geschicke des Landes geleitet hat, ist es doch die Pflicht eines jeden Staatsministers, Schritte zu tun im Interesse der Zukunft des Landes, wo und so oft sich dazu Gelegenheit bietct. Auch der Landtag hat wiederholt dieser Auffassung Ausdruck gegeben.“ Der Minister gab hierauf einen Ueberblick über die Entwicklung der Thronfolgefrage, schilderte die einzelnen Phasen und fügte hinzu, daß die Preßkampagne und die mißlichen Uebertreibungen der hannoverschen Welfen gewisse Schwierigkeiten hervorgerufen hätten, deren Be⸗ seitigung die Ergreifung von Maßregeln für die Zukunft nötig gemacht habe. „Es bestanden Zweifel darüber“, fuhr der Minister fort, „ob der formelle Antrag von 8 der Regierung des Herzogtums Braunschweig oder von Preußen auszugehen habe. Die Reichskanzlei und das preußische Staatsministerium erkannten schließlich an, daß Braunschweig die Anregung dazu geben müsse, und die Reichskanzlei erwarte darüber Schrei s

gierung. Das ist nun erfolgt in einem Schreiben vom 4 Okrkober. Das Schreiben wird in den nächsten Tagen in der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ in vollem Umfange veröffent⸗ licht werden. Es schließt mit dem Ersuchen, der Reichskanzler wolle zur Beseitigung der Hindernisse, die der Thronbesteigung Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs Ernst August entgegenständen, die nötigen Schritte tun. Die offizielle Anregung ist von uns ausge⸗ gangen, und vom preußischen Staatsministerium ist dann der formelle Antrag an den Bundesrat gerichtet worden.“

Der Staatsminister nahm hierauf Gelegenheit, die Verzicht⸗ urkunde Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs von Cumberland bekannt zu geben. Darin heißt es:

Nach dem am 18. Oktober 1884 erfolgten Ableben Unseres hoch geehrten Herrn Oheims und Vetters, des Durchlauchtigsten Herzogs und Herrn Wilhelm, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg, usw., ist Uns als nächsten Thronfolgeberechtigten das Recht auf den Thron des Herzogtums Braunschweig kraft der in Unserem Fürstlichen Gesamthause Braunschweig⸗Lüneburg bestehenden Rechte überkommen. Die Regierung im Herzogtum Braunschweig konnte von Uns nicht ausgeübt werden, da vom Bundeesrat Unsere Behinderung zur Ausübung der Regierung ausgesprochen wurde. In der Voraussicht, daß der Bundesrat gegen den Regierungsantritt Unseres vielgeliebten Sohnes Ernst August, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg, Köni lichen Prinzen von Großbritannien und Irland, Königlicher Hoheit und Liebden, von Reichs wegen Bedenken nicht mehr erheben werde, verzichten Wir hiermit feierlichst auf die Uns überkommenen Rechte auf den Braunschweigischen Thron und übertragen diese in ihrem vollen Umfange auf unseren vielgeliebten Sohn Ernst August, Herzog zu Braun⸗ schweig und Lüneburg usw.

„Wir haben“, fuhr der Minister fort, „in Rathenow gestern Gelegenheit gehabt, Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Ernst August über eine ganze Reihe von Angelegenheiten Vortrag zu halten. Wir haben von Seiner Königlichen Hoheit die Ueberzeugung gewonnen, daß eine absolute Zuverlässigkeit besteht, daß jedes Wort, was er gesagt, von ihm getreulich gehalten werden wird. Weitere Erklärungen von Seiner Königlichen Hoheit zu erwarten, ist nicht tunlich. Wir haben die Sicherheit, daß Seine Königliche Hoheit völlig loyal seinen Ver⸗ pflichtungen nachkommen wird, und daß nicht die geringsten Zweifel bestehen, daß er den Wünschen und Hoffnungen der Landesversamm⸗ lung entsprechen wird. Unter völliger Wahrung der Interessen Preußens und des Reiches dürfen wir einer gesegneten, glücklichen Zukunft entgegensehen. Wir brauchen keinen Zweifel an der Bündnis⸗ treue Seiner Königlichen Hoheit zu hegen. Er wird alles tun, um das Herzogtum zu fördern. Worte helfen dabei nichts, die Taten müssen beweisen.“

Hierauf trat eine Pause ein, in der eine geheime Sitzung abgehalten wurde. In dieser wurde die folgende, nachher öffentlich verlesene Erklärung beschlossen:

Die Landesversammlung hat mit lebhafter Befriedigung von den

Ausführungen des Herrn Staatsministers Kenntnis genommen. Sie begrüßt mit Freuden den Bundesratsbeschluß vom 27. d. M., der die Wiederübernahme der Regierungsgewalt im Herzogtum durch das angestammte und in vielhundertjähriger Geschichte mit dem Lande verbundene welfische Herrscherhaus gewährleistet. Die Landesversammlung spricht die zuversichtliche Erwartung aus, daß der im ganzen Lande mit Jubel begrüßte bevorstehende Regierungs⸗ antritt Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ernst August, Herzogs zu Braunschweig, unter Gottes Schutz nicht nur dem Herzogtum zum Segen gereichen werde, sondern auch dem Deutschen Reiche, und daß in der Bevölkerung des Herzogtums Bestrebungen keinen Boden ge⸗ winnen werden, die das gute Verhältnis mit dem Bundesstaate Preußen trüben können. Diese Erklärung wurde einstimmig gut geheißen. Der Abg. Glaser berichtete sodann namens der Finanzkommission über die Regierungsvorlage, betreffend die landesfürstliche Rente. Diese Rente wurde in der angeforderten Höhe von 1 125 322 einstimmig und ohne Debatte bewilligt.

Mecklenburg⸗Schwerin.

Dem Landtag ist ein Großherzoglicher Erlaß über⸗ geben worden, in dem die Entgegennahme der Antwort des Landtags, die der Verfassungsvorlage die Zustimmung versagt, von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog abgelehnt und einer Meldung des „W. T B.“ zufolge gesagt wird:

Seit mehr als fünf Jahren sei es das eifrigste Bemühen des Landesherrn gewesen, unter Zurückstellung seiner landesherrlichen Interessen die gegensätzlichen Anschauungen zwischen Rittern und Landschaft auszugleichen, um die als notwendig erkannte Ver⸗ fassungsreform durchzusetzen. Das sei nicht gelungen. Daß auf dem Wege weiterer Verhandlungen eine andere Stellungnahme der Stände zu erreichen sei, erscheine ausgeschlossen. Trotzdem wolle der Großherzog an dem seinerzeit gefaßten Entschluß, aus eigener Entschließung eine Verfassung in Kraft zu setzen, nicht fest⸗ halten. Bei erneuter Prüfung sei er zu der Erkenntnis gelangt, daß die augenblicklichen Verhältnisse des Landes diesen äußersten Sahrit⸗ noch nicht als gebieterische, unabweis bare Notwendigkeit rechtfertigen, der in seinen Folgen so unübersehbar sei und, wie der Großherzog sich überzeugt habe, die Möglichkeit nicht ausschließe, daß letzten Endes, was er nicht wünsche, die gesetzgebenden J des Reiches darüber bestimmen könnten, welche Verfassung Mecklenburg erhalten könne. Zuletzt wird erklärt, daß der Landesherr in seiner Ueber⸗ zeugung von der Notwendigkeit der Verfassung nicht schwankend ge⸗ worden sei und das gesteckte Ziel weiter versolgen werde.

Dann wurde der Strelitzer Erlaß verlesen. Es folgte eine längere Debatte, worauf dieser Erlaß zu Protokoll gegeben wurde. Nach Verlesung der beiden Landtagsabschiede wurde der Landtag geschlossen.

Wie die „Mecklenburgische Zeitung“ meldet, hat das Großherzogliche Staatsministerium Seine Königliche Hoheit den Großherzog infolge der vorgestrigen Beschlüsse der Stände zur Verfassungsvorlage um seine Entlassung gebeten.

8 Hamburg.

Die Bürgerschaft hat gestern die Beratung der Uni⸗

sitätsvorlage in der vierten diesem Gegenstande ge⸗ widmeten Sitzung beendet. Wie „W. T. B.“ meldet, wurde die Senatsvorlage abgelehnt und der Antrag Dr. Dücker angenommen, einen Ausschuß zur Prüfung der Frage einzu⸗ setzen, in welcher Weise unter Fortsetzung der Ausbildung des Vorlesungswesens der weitere Ausbau des Hamburger Kolonial⸗ instituts als einer selbständigen, der Forschung, der Lehre und der taktischen Ausbildung gewidmeten Anstalt mit tunlichster Beschleunigung und dauernd ermöglicht werden könnte. Damit ist die Universitätsvorlage gefallen und der Senat um den Ausbau des Kolonialinstituts zu einem Forschungsinstitut er⸗ sucht worden. v 8

Oesterreich⸗Ungarn.

Das österreichische Abgeordnetenhaus hat in der gestrigen ; z 8 74 4 4 N 459 8 Sitzung, wie „W. T. B.“ meldet, die Regierungsvorlage über die Verbrauchsabgabe für Schaum weine in zweiter Lesung angenommen. Die Steuersätze betragen für Trauben⸗

nserer Re⸗!] Flasche 8 C

schaumwein bei einer kleinen Flasche 40 Heller, bei einer ganzen 80 Heller, bei grö Flaschen für j

weiteren 230 cem je 20 Heller. Sodann wurde die Beratung über die Regierungsvorlage, betreffend die Erhöhung der Brannt⸗ weinsteuer, begonnen.

Das Subkomitee des Budgetausschusses setzte gestern seine Verhandlungen in der Angelegenheit der Schiff⸗ fahrtsgesellschaften fort.

Der Abg. Ellenbogen (Soz.) erklärte obiger Quelle zufolge, daß es sich in der ganzen Frage um eine Kam pagne handle, die unter der Gönnerschaft eines auswärtigen Schiffartskartells gegen eine anti⸗ kartellistische Schiffahrtspolitik der Regierung betrieben werde, die von der Mehrheit des Hauses gebilligt würde. Leider habe die Re⸗ gierung nicht gewagt, die österreichische Schiffahrtspolitik gegen die ausländische Kartellpolitik zu verteidigen. Der Abg. Friedmann führte aus, die außerordentliche Zurückhaltung der Regierung sei wohl auf die vermeintlich notwendige Rücksichtnahme auf Deutschland zurückzu⸗ führen, da es sich hier um deutsche Gesellschaften handele. Die Re⸗ gierung müsse unter Bedachtnahmeauf die Förderung eines heimischen Unter⸗ nehmens ein Abkommen zwischen der Austro⸗Americana und der Canadian oder den Linien des kontinentalen Pools zustande⸗ bringen. Gegen die Beeinflussung der österreichischen Verwaltung durch ausländische Interessen müsse Verwahrung eingelegt werden. Der Abg. Mataja christlich⸗sozial) sagte, die vom Sektionschef Riedl erörterten Ziele der Schiffahrtspolitik könne jeder österreichische Politiker und auch die Partei des Redners nur billigen. Eine energische strafrechtliche Verfolgung der Schuldigen werde auch für die anderen Gesellschaften, die nicht mit viel besseren Mitteln arbeiten dürften, ein abschreckendes Beispiel geben.

Großbritannien und Irland.

Der Oppositionsführer Bonar Law und Sir Edward Carson sprachen gestern abend in einer Versammlung von 15 000 Personen in Wallsend bei New Castle. Bonar Law erklärte laut Bericht des „W. T. B.:

Das Versprechen, das er für die Unionistenpartei im vergangenen Herbst abgegeben habe, habe noch immer Gültigkeit. Falls die Regierung versuchen würde, Ulster aus der Union mit England heraus⸗ zutreiben, ohne dazu die Zustimmung des Landes durch Neu⸗ wahlen erlangt zu haben, so würde Ulster, wenn es sich widersetzen sollte, im Recht sein und von den Unionisten in seinem Wider⸗ stande unterstützt werden. Bonar Law zollte sodann Sir Edward Carson Anerkennung und erklärte, daß er und Carson zusammen⸗ stehen und, wenn nötig, auch zusammen fallen würden. Er hob den Ernst der Lage hervor und stellte in Abrede, dasß die Opposition Ulster als Schachfigur im Parteikampfe gebrauche. Asquith habe gesagt, daß er das Volk hinter sich habe. Warum mache dann Asquith nicht eine Probe darauf? Sodann wiederholte Bonar Law seine Forderung auf Ausschreibung allgemeiner Wahlen. Solange die Unionisten glaubten, fuhr er fort, daß die Regierung gegen den Willen des Volkes handele, bestehe kein Unterschied zwischen den Wünschen der irischen und der englischen Unionisten. Falls das Volk jedoch bei einer Neuwahl der Politik der Regierung zustimme, würden die englischen Unionisten sich der Entscheidung beugen. Falls eine Verständigung möglich sei, werde sich niemand mehr freuen als er. Wenn Asquith die Unionisten zu einem Meinungsaustausch einladen wolle, so würden sie dies nicht ablehnen. Sie würden alle Vorschläge, die er ihnen machen würde, in Erwägung ziehen und sie mit dem wirklichen Wunsche beantworten, eine Lösung zu finden falls eine Lösung möglich sei.

4* Der Kriegsminister Etienne hat auf Wunsch der Heeres⸗ kommission des Senats einen Ergänzungsentwurf zum Dreijahresgesetz ausgearbeitet, den er dem Bureau des Senats nach dessen Wiederzusammentritt vorlegen wird. Wie

„W. T. B.“ meldet, betrifft der Entwurf besonders die Ersatz⸗ kommissionen, die Verwaltung der großen Reserveoffizierschulen, die Militärpensionen und die Zulagen an die Kolonialtruppen.

Nußland.

Das Ministerium des Aeußern hat in der Reichsduma eine dringliche Vorlage, betreffend die Errichtung eines General⸗ konsulats in Albanien, eingebracht. ö“

Italien.

Bis gestern lagen aus den 508 Wahlkreisen 505 Ergeb⸗ nisse vor. Wie „W. T. B.“ meldet, sind danach 237 Mi⸗ nisterielle, 52 ministerielle Radikale, 19 verfassungstreue Oppo⸗ sitionelle, 27 Katholiken, 11 Republikaner, 39 Sozialisten und 19 reformierte Sozialisten gewählt. In 101 Wahlkreisen sind Stichwahlen erforderlich. b

Spanien. 8

Der König hat gestern, wie „W. T. B.“ meldet, zwei Dekrete unterzeichnet, durch die das Parlament auf un⸗ bestimmte Zeit vertagt und Rafael Andrade zum Gouver⸗ neur von Barcelona ernannt wird. öIn“

Schweden.

Die Besserung im Befinden des Königs ist nach einer Meldung des „W. T. B.“ jetzt so weit fortgeschritten, daß die Aerzte ihm gestatten, heute für kürzere Zeit an den Festlichkeiten der Leibgarde teilzunehmen. Der König wird, wie jetzt bestimmt ist, Montag, den 3. November, die Re⸗ gierung wieder übernehmen. 16“ . .

Türkei. Der offizielle Delegierte Levidis hatte vor⸗ gestern und gestern Unterredungen mit dem Großwesir und dem Minister des Innern.

Griechenland.

Die türkischen Delegierten haben der „Agence d'Athènes“ zufolge noch keine Instruktionen betreffs des vetsh ihnen und den griechischen Delegierten hinsichtlich der Vakufgüter und der Muftis getroffenen Abkommens erhalten. Eine neue Plenarsitzung der Delegierten wird erst nach Empfang neuer Instruktionen stattfinden. Der griechische Minister des Auswärtigen hat verlangt, daß diese klar und endgültig seien. Infolgedessen dürfte der Abschluß des Friedens sich um mindestens vierzehn Tage verzögern.

Serbien.

Das Amtsblatt veröffentlicht einen Erlaß des Königs, durch den Aenderungen des Verwaltungsstatuts für die neuen Gebiete verfügt werden; insbesondere werden die Polizei behörden ermächtigt, bei Bedarf militärische Hilfe direkt vom nächsten Kommando zu erbitten.

In der gestrigen Sitzung der Skupschtina gab der Ministerpräsident Paschitsch in Beantwortung mehrerer Inter⸗ pellationen ein Exposé über die äußere Lage, in dem es laut Meldung des „W. T. B.“ heißt:

Die Orientfrage, die die Politik der Großmächte beherrschte, ist von den christlichen Balkanstaaten zum Vorteil der Balkannationen elöst worden. Die muselmanische Macht, die die christlichen

taaten des Balkans unterjocht hatte, mußte sich vor den jungen christlichen Staaten zurückziehen und ihnen die Provinzen überlassen die sie ihnen or fünf Jahrhund tri Es