Versetzt sind die Bauräte Kopplin von Halle a. S. als Vorstand des E“ in Tapiau und Hildebrandt von Koblenz als Vorstand des Wasserbauamts in Halle a. S., der Wasserbauinspektor Kaufnicht von Tapiau als Vorstand des Wasserbauamts Koblenz (im Geschäftsbereich der Rhein⸗ strombauverwaltung) und der Regierungsbaumeister Blell von Wittstock a. D. als Vorstand des Polizeibauamts in Potsdam
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Bekanntmachung.
Die im Jahre 1913 in Berlin abzuhaltende Prüfung für Direktoren und Direktorinnen an Taubstummen⸗ anstalten wird am Dienstag, den 23. Septemberd. J., Vormittags 9 Uhr, beginnen. Meldungen zu der Prüfung sind an den Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegen⸗ heiten zu richten und bis 8½ 10. April d. J. bei demjenigen Königlichen Provinzialschulkollegium bezw. bei derjenigen König⸗ lichen Regierung, in deren Aufsichtsbezirk der Bewerber im Taubstummen⸗ oder Schuldienst beschäftigt ist, unter Einreichung der im § 5 der Prüfungsordnung vom 20. Dezember 1911 bezeichneten Schriftstücke anzubringen. Bewerber, welche nicht an einer preußischen Anstalt tätig sind, können ihre Meldung bei Führung des Nachweises, daß solche mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten bezw. ihrer Landesbehörde erfolgt, unmittelbar an den Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten richten.
Berlin, den 7. März 1913.
Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. J. A.: Altmann. 1
8
Evangelischer Oberkirchenrat.
Zum Pfarrer der deutschen evangelischen Gemeinde in Santiago (Chile) ist der Hilfsprediger Sine mus in Duisburg⸗ Meiderich berufen worden.
Auszug aus der Tagesordnung ““
für die am 26. April 1913 in Breslau stattfindende 59. ordentliche Sitzung 9 Bezirkseisenbahnrats reslau.
1) Vorlage der Königlichen Eisenbahndirektion Breslau wegen Aenderung der Geschäftsordnung für den Bezirkseisenbahnrat Breslau;
) Vorlage der Königlichen Eisenbahndirektion Breslau wegen Frachtermäßigung für Eisen des Spoezialtarifs II ab Ober⸗ schlesien nach Breslau;
Vorlage der Königlichen Eisenbahndirektion Kattowitz wegen
Gewährung einer Frachtermäßigung für Schweine in Wagen, ö 88 den im Kreise Rybnik gelegenen Stationen Rybnik und Czernitz;
Antrag auf Frachtermäßigung für Kohle aus Oberschlesien nach Niederschlesien; Antrag auf Verbesserung der Zugverbindung Neusalz (Oder) — Grünberg (Schlesien), bezw. — Rothenburg (Oder); Antrag auf Verbesserung der Zugverbindung Neumarkt (Schlesien) — Breslau. “ 1 Breslau, den 12. März 1913.
Königliche Eisenbahndirektion.
Mallison.
Tagesordnung für die am Mittwoch, den 26. März 1913 stattfindende 8. Gesamtsitzung des Bezirkseisenbahnrats Cöln.
u“ für den ständigen Ausschuß des Bezirkseisen⸗ ahnrats. Ergänzungswahlen für den Landeseisenbahnrat. Vorlage der Eisenbahnverwaltung, betreffend Erweiterung der Anwendungsbedingungen der Ausnahmetarife S5 und S5t für Eisen und Stahl. Antrag des Herrn Kommerzienrats Louis Röchling in Völklingen (Saar) auf Einstellung eines Speisewagens in den Zug 154 Cöln — Saarbrücken und Umwandlung dieses Zuges in einen D⸗Zug. Mitteilungen der geschäftsführenden Direktion über die Er⸗ ledigung früherer Beratungsgegenstände sowie über Verkehrs⸗ und Fahrplanänderungen.
Cöln, den 11. März 1913.
Königliche Eisenbahndirektion.
Dr. Riesen.
Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister der e Arbeiten von Breitenbach, mit Urlaub nach Wiesbaden,
Seine Exzellenz der Staatssekretär des Reichspostamts
aetke, mit Urlaub nach der Riviera.
ichkamtliches.
9 Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 15. März 1913.
Seine Majestät der Kaiser und König hörten gestern die Vorträge des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts von Jagow und des Chefs des Generalstabs der Armee, Generals der Infanterie von Moltke. Heute besuchten Seine Majestät den Staatssekretär des Auswärtigen Amts und nahmen im Königlichen Schlosse die Vorträge des Staats⸗ sekretärs des Reichsmarineamts, Großadmirals von Tirpitz und des Chefs des Marinskabinetts, Admirals von Müller entgegen. 1“ “
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin ist mit Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen August Wilhelm, wie „W. T. B.“ meldet, heute früh von Langen⸗ burg hier wieder eingetroffen.
In einer allaemeinen Verfügung des Justizministers vom 12. März 1913 über die Anrechnung von Studien⸗ semestern der Gerichtsassessoren auf den Fort⸗ bildungsurlaub wird zur Beseitigung von Zweifeln der Abs. 2 der allgemeinen Verfügung vom 3. Juli 1912 über die Beurlaubung von Gerichtsassessoren zum Zwecke der Fort⸗ bildung (abgedruckt in Nr. 160 des „Reichs⸗ und Staats⸗ anzeigers“ vom 6. Juli 1912) dahin erläutert:
Bei Prüfung der Frage, ob ein Gerichtsassessor Urlaub in dem empfohlenen Uusin auf seine Fortbildung verwendet hat, wird der Besuch einer Universität oder einer anderen Hochschule während eines Semesters oder die Teilnahme an einem rechts⸗ oder staatswissen⸗ schaftlichen Fortbildungskursus, dessen Lehrplan sich auf ein Semester erstreckt, einem Urlaube von halbjähriger Dauer gleichgeachtet; hierdurch wird die Befugnis der Provinzialbehörden nicht berührt, weiteren Urlaub zum Zwecke der Fortbildung auch für die an einem vollen Jahre noch fehlende Zeit zu erteilen (§ 10 Abs. 1 Buchstabe a der allgemeinen Verfügung vom 14. Juni 1909 über Beurlaubung der Jusstisbearnten in der Fassung der allgemeinen Verfügung vom 24. Dezember 1912 (s. Nr. 3 des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ vom 4. Januar 19198 ““ “
Meber die Beratungen der Strafrechtskommission ist folgendes mitzuteilen:
Nach Abschluß der Beratungen über den Besonderen Teil des Ersten Buches (Verbrechen und Vergehen) hat sich die Kommission unter Zugrundelegung des früher mitgeteilten Be⸗ schlusses, wonach die Uebertretungen in ein Zweites Buch ver⸗ wiesen werden und einen nur für sie geltenden Allgemeinen Teil Irhah dem Besonderen Teile der Uebertretungen zu⸗ gewendet.
Die hierbei gefaßten Beschlüsse haben zunächst zu einer Reihe wichtiger Ergänzungen des Ersten Buches geführt. Einige praktisch besonders bedeutsame Uebertretungstatbestände des selte Rechts, nämlich Landstreichen, Betteln, Zuwider⸗ handlungen gegen Ortsverbot und Ausweisung sowie die Ver⸗ letzung der Unterhaltspflicht sind unter Vergehensstrafe gestellt. Ferner ist eine Vergehensvorschrift neu beschlossen, die sich gegen nicht zurechenbare Verbrechen und Vergehen Trunkener richtet. Endlich ist in den Besonderen Teil des Ersten Buches noch eine Vorschrift eingestellt, die der Ankündigung von Ab⸗ treibungsmitteln entgegenwirken soll.
Zu diesen Vorschriften ist im einzelnen folgendes zu bemerken.
In der Bestimmung über Landstreichen (§ 305 Nr. 1 V. E.) ist der Ausdruck „ohne Arbeit zu suchen“ durch die Worte „aus Arbeitsscheu“ ersetzt. — In die Vergehensvorschrift über das Betteln (§ 305 Nr. 2) ist nur das Betteln selbst aufgenommen; hierdurch soll jedoch das Anleiten oder Ausschicken von Kindern zum Betteln unter dem Gesichtspunkte der Teilnahme mit⸗ getroffen werden. Der übrige Inhalt des § 305 Nr. 2 (Nicht⸗ abhalten vom Betteln) soll Uebertretung bleiben und ist — mit
ewissen Aenderungen, die weiter unten erwähnt werden —, in die Vorschrift über das Nichthindern strafbarer Handlungen (§ 306 Nr. 2) übernommen. In der Vorschrift über „Orts⸗ verbot und Ausweisung“ (§ 305 Nr. 5) ist die Ausweisung aus einem Schutzgebiete berücksichtigt. Die Strafbarkeit der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 306 Nr. 1) ist davon ab⸗ hängig gemacht, daß der Täter böswillig handelt; daß er zur Erfüllung der Unterhaltspflicht im stande sein muß, ist dem⸗ gemäß als selbstverständlich nicht mehr besonders zum Aus⸗ drucke gebracht. Im übkigen ist die Vorschrift insofern er⸗ weitert, als die Strafe eintreten soll, wenn der Unterhalts⸗ berechtigte in Not gerät oder aus Mitteln unter⸗ stützt werden muß, während es nach dem Vorentwurfe darauf ankam, daß der Unterhaltsberechtigte durch Vermittlung der Behörde aus fremden Mitteln unterstützt werden mußte. Die Vorschrift über Straftaten sinnlos Trunkener stellt denjenigen unter Strafe, der sich schuldhaft in Trunkenheit versetzt und in diesem Zustand ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wegen dessen er nicht bestraft werden kann, weil ihm die Tat wegen seiner Trunkenheit nicht zuzurechnen ist. Ist das begangene Verbrechen oder Vergehen nur auf Antrag verfolgbar, so soll auch der Trunkene nur auf Antrag verfolgt werden.
In die Strafdrohungen für diese Vergehenstatbestände ist überall Gefängnis bis zu sechs Monaten eingestellt. Daneben tritt wahlweise beim Landstreichen und Betteln Haft, bei Ver⸗ letzung der Unterhaltspflicht und bei dem Trunkenheitsdelikt Geldstrafe bis zu eintausend Mark. Beim Betteln soll, wie schon nach dem Vorentwurf, von Strafe abgesehen werden dürfen, wenn der Täter in einer nicht auf Arbeitsscheu oder Liederlichkeit beruhenden Notlage gehandelt hat. Bei Zuwiderhandlungen gegen Orts⸗ verbot oder Ausweisung und bei dem Trunkenheitsdelikt ist ein Absehen von Strafe für besonders leichte Fälle zugelassen. An Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen: beim Landstreichen und Betteln und bei Verletzung der Unterhaltspflicht Arbeits⸗ haus, jedoch nur neben Gefängnis, nicht neben Haft, bei dem Trunkenheitsdelikt Wirtshausverbot, Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt und Arbeitshaus.
Die Vorschrift über Ankündigung von Abtreibungsmitteln bedroht den mit Strafe, der öffentlich, wenn auch in verschleierter Form, Mittel oder Gegenstände zu einer strafbaren Abtreibung ankündigt oder anpreist, oder in gleicher Weise zum Ausdrucke bringt, daß er oder ein anderer bereit sei, eine strafbare Abtreibung vorzunehmen oder zu befördern. Als Strafe ist Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark angedroht.
An den verbleibenden Uebertretungsvorschriften sind im einzelnen zahlreiche Abänderungen vorgenommen, von denen folgende als bedeutsamer hervorzuheben sind. Die Vorschrift, welche die Prostitution betrifft (§ 305 Nr. 4), hat insofern eine Aenderung erfahren, als sie dem geltenden Recht entsprechend wieder auf Personen weiblichen Geschlechts beschränkt worden ist. Im übrigen hat die Kommission die Vorschläge des Vorentwurfs gebilligt. Es soll daher dabei verbleiben, daß eine weibliche Person, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, nicht schon um deswillen strafbar ist, weil sie sich nicht unter polizeiliche Aufsicht hat stellen lassen, und daß der Bundes⸗ rat die im geltenden Rechte fehlende Befugnis erhält, für die
Versche en die mit Bezug auf die Prostitution zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffent⸗ üchn Anstandes in den einzelnen Bundesstaaten zu erlassen sind, einheitliche, für das ganze Reichsgebiet maßgebende Grundsätze aufzustellen. — Das Nichthindern strafbarer Handlungen (§ 306 Nr. 2) soll, und zwar einschließich des hierher übernommenen Nichtabhaltens vom Betteln, nur fe sein, soweit es sich auf Personen unter achtzehn Jahren bezieht, die unter der Aufsicht des Täters stehen und zu seiner häuslichen Gemeinschaft
Die Bestimmung über „gefährliche Trunken⸗ 8 “
heit’“ (§ 306 Nr. 3), die auch neben der neu
beschlossenen Vergehensvorschrift über Taten sinnlos Trunkener ihre Bedeutung behält, ist im Tatbestand unverändert geblieben. — In der Blankettbestimmung über den Tierschutz (§ 306 Nr. 4) ist durch den Zusatz „außer im Falle des § 146“ das Verhältnis zu dem Vergehen der Tierquälerei klargestellt. — Der Schutz des § 306 Nr. 6 (Festungs⸗ rise ist auf militärische Luftschiffhallen und militä⸗ rische Anlagen für drahtlose Telegraphie erweitert. Durch Aufnahme einer Subsjidiaäritätsklausel ist auch hier, ebenso wie in der Nr. 7 (unbefugtes Betreten von Be⸗ festigungsanlagen), das Verhältnis zu anderweiten Straf⸗ vorschriften, insbesondere zum Landesverrat, geregelt. Hinzu⸗ gefügt ist eine Blankettdrohung gegen den, der in einer Festung oder ihrem amtlich bekannt gemachten Sicherungsbereiche die Vorschriften über Aufenthaltsmeldung übertritt. — Im § 306 Nr. 9 (Schlägerei mit Waffen) ist vorsätzliches Handeln erfordert. — Die Bestimmung des § 306 Nr. 10 (Beunruhigung der Bevölkerung) ist in zwei Tatbestände zerlegt, von denen der erste den Miß⸗ brauch von Notzeichen, der zweite das Verbreiten falscher Nach⸗ richten oder Gerüchte betrifft. In beiden Fällen soll genügen, daß durch die Handlung die ] einer Beunruhigung herbeigeführt wird; im ersten Falle ist auf die Gefahr der Beunruhigung „einer größeren Anzahl von Menschen“ ab⸗ gestellt. Der Mißbrauch und das Verbreiten muß wissentlich sein, während für die Gefährdung nur Vorsatz einschließlich des Eventualvorsatzes erfordert wird. 1
Im § 307 Nr. 2 Fö. Gebrauch von Uniformen, Orden, Titeln, Namen) sind ausländische Uniformen, Titel usw. den inländischen gleichgestellt; der Strafschutz ist erweitert auf die im Deutschen Reiche staatlich anerkannten Berufs⸗ trachten oder Berufsabzeichen für Betätigung in der Kranken⸗ pflege. Die Bestimmung über falsche Namensangabe ist gegen⸗ über dem Vorentwurf auf unrichtige Angaben über Stand, Ge⸗ werbe, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit ausgedehnt worden; in subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, der indes die Zuständigkeit des Beamten — eine objektive Strafbarkeitsbedingung — nicht zu umfassen braucht. — Die Vorschrift über Abgabe von Giften und Arzneien (§ 307 Nr. 6) soll nach einer hinzugefügten Sonderbestimmung nicht gelten für die unentgeltliche Abgabe von Proben an Aerzte und die Abgabe durch den Arzt zu Probezwecken an Patienten. Durch eine weitere, zum Teil dem § 307 Nr. 8 ent⸗ nommene Vorschrift wird bedroht, wer bei Ausübung der Befugnis zur Zubereitung oder zum Feeilhalten und Verkauf von Giftwaren oder Arzneien oder zur Aufbewahrung oder Beförderung von Giftwaren die deshalb erlassenen Vorschriften übertritt. — Die Bestim⸗ mungen über erplodierende Stoffe (§ 307 Nr. 7, 8) sind zu⸗ sammengefaßt zu einer Blankettdrohung gegen die Uebertretung der Vorschriften, die über Zubereitung, Aufbewahrung, Be⸗ förderung, Feilhalten oder Verkauf von Schießpulver, anderen explodierenden Stoffen oder Feuerwerkskörpern und über Aus⸗ gabe oder Verwendung explodierender Stoffe erlassen sind. — Der § 307 11“ ist auf Eisenbahnsendungen erweitert. — Auf die Kasuistik des § 307 Nr. 10 (feuergefähr⸗ liche Vorräte) ist im Anschluß an § 358 Nr. 6 des Gegen⸗ entwurfs verzichtet. — Die Blankettbestimmung des § 307 Nr. 12 (Baupolizei) ist auf baupolizeiliche Vorschriften oder Anordnungen ausgedehnt, die den Zwecken des Heimatschutzes dienen. — Im § 307 Nr. 13 und 14 (Straßenpolizei, Uier⸗ schutz) ist statt „Vorschriften“ der Ausdruck „Verordnungen“ gebraucht, um etwaige strengere Strafbestimmungen, die im Wege der Landesgesetzgebung erlassen werden, auf diesen Ge⸗ bieten unberührt zu lassen. 1
Verbotener Wirtshausbesuch (§ 308 Nr. 1) und verbotene Bewirtung (§ 308 Nr. 2) sollen nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sein. — Gegen Uebertretung der Polizeistunde ist eine dem § 365 St.⸗G.⸗B. nachgebildete Vorschrift wieder aufge⸗ nommen, die sich gegen den Wirt, den Inhaber eines öffent⸗ lichen Vergnügungsorts, gegen ihre Vertreter sowie gegen den Gast richtet. — Im Tatbestande des § 308 Nr. 3 (Gefährdung des Geld⸗ und Urkundenverkehrs) sind, entsprechend dem zu § 284 gefaß'en Beschlusse, die Worte „amtliche Wert⸗ zeichen“ durch den Ausdruck „amtliche Zoll⸗, Steuer⸗ oder Stempelzeichen oder Post⸗ oder Telegraphenwertzeichen“ ersetzt und auch Fälle einbezogen, in denen jemand Formen, Abdrücke oder Formulare ohne Erlaubnis des Ausstellers der Papiere anfertigt, sich verschafft oder an einen anderen als den Aus⸗ steller überläßt. — Bei den Waffenverboten (§ 308 Nr. 5) ist von der Beschränkung auf Waffen „bestimmter Art“ abgesehen worden. — Zur Strafbarkeit aus § 308 Nr. 6 (gefährliche Brunnen) soll nicht schon die bloße Möglichkeit, sondern erst der Eintritt einer Gefahr für andere genügen; in der Vor⸗ schrift über Selbstschüsse, Schlageisen, Fußangeln und ähnliche Vorrichtungen ist neben dem „Anbringen“ auch das „Unter⸗ halten“ erwähnt. — Dem § 308 Nr. 8 (Nothilfe) ist eine neue Bestimmung über unterlassene Rettung aus Lebensgefahr ange⸗ fügt: wer vorsätzlich einen anderen aus einer Lebensgefahr nicht rettet, obwohl er es ohne eigene Dehh tun kann, soll bestraft werden, wenn der andere in der Gefahr das Leben verloren hat. — Im § 308 Nr. 9 (Ruhestörung) ist für strafbar er⸗ klärt, wer vorsätzlich ungebührlich Lärm erregt, der geeignet ist, die öffentliche Ruhe zu stören. — Auch im § 308 Nr. 10 und 11 (Verringern von Grundstücken, Wegnahme von Erde) wird nur vorsätzliches Handeln getroffen. — Aus dem geltenden Rechte wieder übernommen sind die Vorschriften über unbefugtes Anfertigen von Schlüsseln, über Veranstalten öffentlicher Ver⸗ steigerungen und über Zuwiderhandlungen gegen die Gewerbe⸗ pflicht der Pfandleiher und Rückkaufshändler — mit den Aenderungen, daß die Blankettbestimmungen des § 360 Nr. 12 und § 367 Nr. 16 St.⸗G.⸗B. auf jede Art von Vorschriften oder Anordnungen“ erweitert sind. — Unter die Ueber⸗ tretungen wieder eingereiht ist auf Grund des zu § 272 V.⸗E. gefaßten Beschlusses der Mundraub; die Fassung entspricht dem § 370 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs, wie er durch die Strafgesetznovelle gestaltet worden ist: nur ist hinter die Worte „zum alsbaldigen Verbrauch“ eingeschaltet worden „durch sich oder einen Angehörigen“. Im § 309 Nr. 2 (jagdbares Federwild) und Nr. 5 (Steinewerfen auf Menschen oder Tiere) soll nur vorsätzliches Handeln getroffen werden. — Der § 309 Nr. 6 (grobe Trunkenheit) ist mit Rücksicht auf die sonstigen, gegen den Alkoholismus vor⸗ gesehenen Strafbestimmungen als entbehrlich gestrichen.
Als Uebertretungsstrafe ist — abgesehen von den Ueber⸗ tretungsfällen des § 305, in denen nur Haft zugelassen ist — in der Regel Haft oder Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark angedroht; geringere Strafen sind vorläufig bei⸗
Nr. 1 bis 12, 14 (Haft bis zu zwei Monaten
bestände nach ihrer innerlichen Zusammengehörigkeit angestrebt
übergeführt.
Das Unterhaus hat gestern, wie „W. T. B.“ meldet,
oder Geldstrafe bis zu dreihundert Mark) und bei
5 309 Nr. 1 bis 3 (Haft bis zu einem Monat oder Geld⸗
strafe bis zu einhundert Mark) vorgesehen. Eine tunlichste
Vereinheitlichung der Strafrahmen ist für die zweite Lesung in
Aussicht genommen. Daß in besonders leichten Fällen von
Strafe abgesehen werden kann, ist für Uebertretungen
im Allgemeinen Teile bestimmt. Sichernde Maßnahmen,
für die gleichfalls im Allgemeinen Teile eine ein⸗ eitliche Grundlage geschaffen ist, sind neben Haft bei § 305 Nr. 3 (Arbeitshaus), § 305 Nr. 4 (Arbeits⸗ haus, Besserungsanstalt, Asyl) und § 306 Nr. 3 (Arbeitshaus, Trinkerheilanstalt, Wirtshausverbot) zugelassen. Die Ein⸗ ziehung ohne Unterschied, ob der Gegenstand dem Verurteilten gehört oder nicht, ist über den Vorentwurf hinaus bei Zu⸗ widerhandlungen gegen die Vorschriften über Gifte, Giftwaren nc Arzpeien stärthaft erklärt; beim § 308 Nr. 5 ist die Beschränkung der Einziehung auf verbotswidrig getr Waffen beseitigt. 1“ Bei der Redaktion des Besonderen Teils der Uebertretungen ist die Anordnung nach der Höhe der Strafdrohung, die sich im Vorentwurfe nach dem Vorbilde des geltenden Rechts findet, aufgegeben und statt dessen eine Gru pierung der Tat⸗
worden. Dabei hat man sich nach Möglichkeit an die An⸗ ordnung des Besonderen Teils der Verbrechen und Vergehen angelehnt. Die Zusammenfassung zahlreicher, inhaltlich auf
Pan verschiedenen Gebieten liegender Vorschriften unter einer
Paragraphenziffer fällt hiernach künftig weg,
Nach Erledigung des Uebertretungsabschnitts hat die Kom⸗ mission die Beratung des § 12 (Sprachgebrauch des Gesetzes) zu Ende geführt und die noch unerledigten Begriffsbestimmungen für „Angehörige“ (Nr. 1), „Jugendliche“ (Nr. 2) und „Gewalt“
(Nr. 4) ohne sachliche Abänderungen gebilligt. In Ergänzung des § 174 (unterlassene Verbrechensanzeige) hat sie ferner be⸗
schlossen, die Verbrechen des Hochverrats, Landesverrats, der
8 Geldfälschung, des Mordes, Mädchenhandels, der Brandstiftung, Brunnenvergiftung, Störung der Betriebssicherheit einer Eisen⸗
bahn und der Schiffahrt Feneie der Schiffsstrandung der An⸗
zeigepflicht zu unterstellen. Die erste Lesung ist damit zum Abschlusse gelangt.
k“
Zu den gestrigen Beisetzungsfeierlichkeiten für den verstorbenen Fürsten Hermann zu Hohenlohe⸗ Langenburg waren, wie „W. T. B.“ meldet, aus ne
äheren und weiteren Umgebung des Schlosses Langenburg ahlreiche Trauergäste herbeigeströmt, um dem dahingeschiedenen Senior des Hauses Hohenlohe und Oheim Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, Allerhöchstwelche mit Ihrer Hoheit der Herzogin Friedrich Ferdinand zu 111“ burg⸗Glücksburg und Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen August Wilhelm von Preußen als Vertreter Seiner Majestät des Kaisers des Morgens in Langenburg eingetroffen war, die letzte Ehre zu erweisen. Der Verewigte war in der Schloß⸗ kirche aufgebahrt. Von dort bewegte sich, nachdem das gesamte Trauergefolge im Schloß sich versammelt hatte, der Trauerzug zur Stadtkirche unter Vorantritt einer Militär⸗ kapelle, der Patronatslehrer und Geistlichen. Hinter dem sechs⸗ spännigen Leichenwagen gingen die fürstlichen Beamten, die die Orden des Verstorbenen trugen; es folgten der Fürst Ernst zu Hohenlohe mit dem Vertreter Seiner Majestät des Kaisers, dem Prinzen August Wilhelm pon Preußen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Hoheit der Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg, Regent des Herzogtums Braunschweig, Ihre Königlichen Hoheiten der Fürst Wilhelm von Hohenzollern, die Herzöge Albrecht, Robert und Ulrich von Württemberg sowie die übrigen fürstlichen Trauer⸗ weiterhin die Vertreter der Regierungen und fremden Höfe sowie die Mitglieder der standesherrlichen Familien und des ritterschaftlichen Adels u. a. Nachdem das Trauergefolge in der Kirche die Plätze ein⸗ genommen hatte, erschien Ihre Majestät die Kaiserin, am Portal der Kirche vom Fürsten Ernst zu Hohenlohe empfangen und zu ihrem Sitz rechts von dem mit herrlichen Kränzen be⸗ deckten Sarg geleitet. Der Trauergottesdienst wurde eingeleitet durch ein Gemeindelied; alsdann hielt der Dekan Liz. Schön⸗ huth über den von dem Verstorbenen gewählten Text „Unser Glaube ist der Sieg, der die Welt überwindet“ die Gedächtnisrede. Nach Beendigung der Trauerfeier kehrte die Versammlung in das Schloß zurück, wo eine Kondolenzcour vor dem Fürsten Ernst stattfand. Später wurde die Leiche in das Mausoleum
E111““
SDesterreich⸗Ungarn. 8
In der gestrigen Sitzung des ungarischen Magnaten⸗ hauses führte die Opposition aus Anlaß einer Petition des Abaujer Komitates, die Wahlreformvorlage von der Tages⸗ ordnung abzusetzen, laut Meldung des „W. C. B.“ eine leb⸗ hafte Debatte. Nachdem die Petition abgelehnt worden war, verließen die oppositionellen Magnaten vor der Verhandlung der Wahlreform den Sitzungssaal. Die Vorlage wurde dann nach längerer Debatte angenommen.
“
Großbritannien und Irland.
nach kurzer Debatte, die sich mit inneren Angelegenheiten be⸗ schäftigte, die Antwortadresse auf die Thronrede an⸗ genommen.
Frankreich.
In seiner gestrigen Sitzung setzte der Senat die Beratung Wahlreformgesetzentwurfes fort.
Nach dem Bericht des „W. T. B.“ pries der sozialistisch⸗radikale Senator Maxime Lecomte den bisherigen Zustand und ver⸗ weigerte ausdrücklich den Minderheiten das Recht auf eine legale Aütaeng. Er schloß mit den Worten, daß das Ver⸗ hältniswahlrecht ein Kampfmittel gegen die Republik sei. Nach einem Einwurf des sogialistisch⸗radikalen Senators auliat zugunsten der Verhältniswahl, deren Ablehnung die Radi⸗ kalen bei den Wahlen 1914 in eine schlechte Stellung bringen würde, lobte der Senator Trouillot die republikanische Partei und ihr dierzigjähriges Wirken unter dem Mebrheitswahlrecht. Er warf der egierung vor, das allgemeine Wahlrecht abschaffen zu wollen, und beschwor Briand, die Einigkeit der Republikaner wiederherzustellen
des
war der Ansicht, daß das Verhältniswahlrecht eine wesentliche Stü
für die Ausbreitung des vaterländischen Gedankens bilden werde, 1-
sagte, wenn man vor dem Gedanken des Verhältniswahlrechts die
Türen schließen würde, so würde dieser Gedanke sie zerbrechen. Darauf wurde die Sitzung geschlossen.
— Die Budgetkommission der Deputiertenkammer hat obiger Quelle ‚zufolge, gestern die Rüstungskredite hat⸗ 27 gegen 4 Stimmen im Prinzip angenommen. Sie hat aber 80 Millionen abgestrichen, die für die Herstellung von Feld⸗ haubitzen bestimmt waren, da die von dem Major Malandrin erfundene Vorrichtung die Möglichkeit gewähre, 7,5 cm⸗Kanonen auch als Haubitzen zu verwenden.
„— Der Heeresausschuß der Kammer hat in der gestrigen Sitzung auf Antrag von Jaurés beschlossen, dem nencgestrigen folgende Fragen vorzulegen: 1) Wie wird der Minister die 160 000 Soldaten, die ihm die Wiedereinführung der drei⸗ jährigen Dienstzeit in die Hand gibt, verwenden? 2) Warum die Ziffer von 160 000 Mann, während die Zahl der Normal⸗ jahresklasse jetzt 230 000 Mann beträgt? 3) Warum sind nicht alle Reservisten in den Grenzgebieten in der Zahl der Deckungs⸗ truppen miteinbegriffen? Ueber den Verlauf der Sitzung wird von 48. Femhechet⸗ 8 “
Der radikale Abgeordnete Bénazet trat entschieden für di Wiedereinführung des dreijährigen Dienstes ein, ö öG Vergleich der deutschen und der französischen Bestände erklärte, die Haltung Deutschlands mache es dem französischen Parlament zur Pflicht, für die Regierungsvorlage zu stimmen. Dagegen stimmte der sozialistisch⸗republikanische Abgeordnete und ehemalige Minister Augagn eur, der ausführte, der Gesetzentwurf sei eine gro e Härte und gebe Frankreich für Kriegszeiten nicht einen Mann mehr. Zu 1- ent⸗ sprechenden Verstärkung der Deckungstruppen würden 30 000 Mann genügen. 20 000 Mann würde man leicht finden, wenn man alle Soldaten des Verwaltungsdienstes zum Waffendienst heranziehe. Die übrigen 10 000 Mann könnten von den Garnisonen des Innern gestellt werden. Die zweihundert Millionen, die die Wiedereinführung der drei⸗ jährigen Dienstzeit kosten würde, könnte man besser zur Erhöhung des Soldes der Offiziere und Unteroffiziere verwenden. Der linksrepubli⸗ kanlsche Abgeordnete Josef Reinach erklärte, eine Ablehnung des Gesetzentwurfs wäre ein Verbrechen gegen das Vaterland. Anläßlich des von Jauroès gestellten Antrags, dem Kriegsminister neue Fragen zu unterbreiten, kam es zu einem lebhaften Zwischenfall. Der nationalistische Abgeordnete von Nancy, Major Driant, ein Schwiegersohn des Generals Boulanger, sagte in heftigen Worten, daß es Jaurès lediglich um eine Verschleppung der Debatte zu tun sei. Denn er werde nach der Antwort des Kriegsministers, wie Mmmer 1 fuuch ausfallen würde, gegen die dreijährige
ienstze mmen. Jaurès erhob gegen den Vorw Obstruktion scharfen Einspruch. 8 “
— Die Kammergruppe der geeinigten Sozialisten hat beschlossen, dem Gesetzentwurf über die dreah the Dienstzeit unermüdlichen Widerstand entgegenzusetzen und so⸗ wohl die gesamte Vorlage als auch die einzelnen Artikel durch Zusatzanträge zu bekämpfen.
Rußland.
Die Reichsduma hat einstimmig beschlossen, die Re⸗ gierung zu ersuchen, sich über die Maßnahmen zu äußern, die zur Regulierung der Preise des Naphtaheizmaterials er⸗ griffen werden sollen.
Italien.
Der König n Schweden ist gestern in Neapel ein⸗ getroffen. Der Bundesrat hat eine Botschaft an die Bundes⸗ versammlung gerichtet, betreffend eine neue Organisation der Bundesverwaltung. Bisher war der jeweilige Bundespräsident, dessen Amt jedoch jedes Jahr wechselt, Chef des politischen Departements, das die auswärtigen Angelegen⸗ heiten besorgt. Wie „W. T. B.“ mitteilt, soll nun künftig, um eine ständige Leitung des auswärtigen Dienstes herbeizuführen, der Bundespräsident Chef desjenigen Departements bleiben, das er vorher innehatte. Das bisherige Departement für Handel, In⸗ dustrie und Landwirtschaft wird geteilt, indem der Handel dem politischen Departement angegliedert wird und die übrigen Ge⸗ schäftszweige zu einem Volkswirtschaftsdepartement vereinigt werden. „Auch werden neue Dienstzweige geschaffen, wie ein Wasserwirtschaftsamt und ein Veterinäramt. Insbesondere wird eine Verwaltungsorganisation durchgeführt werden in dem Sinne, daß den Beamten selbständigere und größere Befugnisse eingeräumt werden.
Schweden.
Der Reichstag hat gestern, wie „W. T. B.“ meldet, in gemeinsamer Abstimmung beider Kammern beschlossen, den Zol S Selh erp oghat 88 auf 10 Oere für das Kilo und den Zoll auf Sirup un elasse von 10 auf 5 ü
das Kilo herabzusetzen. G 8— “ 8
Türkei. 8
k
Das gestern veröffentlichte, amtliche türkische Kriegs⸗ bulletin besagt laut Meldung des „W. T. B.“: 3 Gestern unternahm eine Abteilung der 7. Division des rechte Flügels der Tschataldscha⸗Armee westlich Tichenvechten einen Ausfall. Der Feind eröffnete ein Artilleriefeuer, und feindliche Infanterie versuchte einen Sturmangriff auf unsere Truppen, wurde aber infolge des mutigen Widerstandes unserer durch Artillerie unterstützten Truppen unter beträchtlichen Ver⸗ lusten zerstreut. An demselben Tage griffen die auf den Höhen westlich von Hussarköj stehenden feindlichen Truppen die Vorposten der 8. türkischen Division an, wurden jedoch energisch zurückgeschlagen. Abteilungen des zweiten Korps unternahmen von Albasan und Tschakilköl aus einen Angriff auf die felndlichen Truppen und zwangen sie, sich hinter die Verschanzungen zu flüchten. Auf den Höhen westlich von Kadiköj unterhielten die beiderseitigen Infanterie⸗ truppen längere Zeit hindurch ein Gewehrfeuer. Das Feuer unserer Truppen war sehr wirkungsvoll. An dem Kampf beteiligte sich auch türkische Artillerie, deren präzises Feuer den Feind zwang, unter großen Verlusten den Rückzug anzutreten. In diesem Augenblick ergriffen unsere bei Inddochegiz stehenden Truppen die Offensive und fügten dem Feind zahlreiche Verluste zu. Vor Adrianopel und Bulair ist keine Veränderung eingetreten, die Lage ist zufriedenstellend.
Rumänien.
Im Kriegsministerium wird nach Meldungen des „W. T. B.“ an mehreren Gesetzentwürfen gearbeitet, die wichtige F.2o., rungen in der Armee einführen sollen. Es wird ein Gesetz⸗ .1 vorbereitet, durch den die Militärdienstzeit von 21 auf 25 Jahre erhöht wird. Die aktive Dienstzeit bleibt wie bisher bei den Infanterieregimentern 2 Jahre, bei den anderen Truppengattungen 3 und 4 Jahre. Die Reservedienstzeit wird von 10 auf 12, die Milizdienstzeit von 4 6 Jahre erhöht. Ein zweiter Gesetzentwurf bezweckt die Vera gemeinerung des
und den Schiedsspruch des Senats anzunehmen. Der radikale Senat 6veillaud, ein Aahänger des Verhältniswahlrechts,
Militärdienstes durch Aufhebung der bisher bestehenden zahl⸗ reichen Ausnahmebestimmungen. steh 8 3 h
“ Bulgarien.
Die Regierung hat den Gesandten gestern die Antwort auf den Vermittlungsvorschlag der shrne bie überreicht. In dieser wird, der „Bul arischen Telegraphenagentur“ zufolge, erklärt, daß die verbündeten Balkanstaaten die Vermittlung unter folgenden Bedingungen, die inhaltlich fast völlig mit den bereits durch das serbische Regierungsorgan „Samuprava“ mit⸗ geteisten Abersiastvummen. annehmen:
) Als Grundlage für die Verhandlungen zur territ ⸗ grenzung zwischen der Türkei und den vePacseten Linie Rodosto — Kap Malatra mit Ausschluß der Halbinsel Gallipoli die der Türkei verbleiben wird, angenommen werden. Alle westlich von dieser Linie gelegenen Gebiete, Adrianopel und Skutari inbe⸗ griffen, müssen von der Türkei an die Verbündeten abgetreten werden.
2) Die Türkei wird die Inseln im Aegäischen Meere abtreten.
3) Sie wird bezüglich Kretas i zeo — zu erklären haben. züglich Kretas ihr vollständiges Desinteressement
4) Die Pforte wird im Prinzip der Zahlung einer Kriegs⸗ entschädigung an die Verbündeten, deren d68 bei end üktfge. Föschguß des Friedens festgesetzt wird, sowie der Zahlung iee ven. Entschädigungen für Schäden zuzustimmen haben, deren Ursache in die Zeit vor dem Kriege fällt. Die verbündeten Staaten werden an den Beratungen über die Entschädigungen teilnehmen.
.5) Die verbündeten Balkanstaaten behalten sich vor, im end⸗ gültigen Friedensvertrage die Behandlung ihrer Staatsangehörigen und ihrer Kaufmannschaft im ottomanischen Reiche sowie die Natio⸗ nalitätenfrage und die Garantie bezüglich der Privilegien der ortho⸗ doxen Kirchen und der staatsrechtlichen Stellung ihrer konnationalen ottomanischen Staatsangehörigen zu regeln.
6) Die Kriegsoperationen werden nicht unterbrochen.
88” b
Montenegro. 1.“
Die montenegrinische Regierung hat vorgestern abend in Erwiderung des von den Vertretern der Großmächte unter⸗ nommenen Schrittes, für die gesamte Bislbeh Skutaris die Erlaubnis zum Verlassen der Stadt zu erwirken, laut Meldung des „W. T. B.“ erklärt, sie habe bei Beginn der Belagerung der Stadt den fremden Konsuln alle Erleichterungen angeboten, damit sie die Stadt mit ihren Staatsangehörigen verlassen könnten, doch habe das Konsular⸗ korps es nicht für notwendig oder zweckmäßig erachtet, davon Gebrauch zu machen. Die Regierung sei bereit, dasselbe auch jetzt zu tun, jedoch sei sie zu ihrem lebhaften Bedauern aus militärischen und politischen Gründen nicht in der Lage, der gfäces ae Zivilbevölkerung Skutaris das Verlassen der Stadt
1 en.
Asien. 8
Unter stürmischen⸗Szenen hat die Budgetkommission des japanischen Abgeordnetenhauses, einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge, gestern mit einer Mehrheit von einer Stimme das Budget angenommen. Die Plenardebatte im Ab⸗
8
geordnetenhause wird heute stattfinden.
Parlamentarische Nachrichten.
Das Mitglied des Herrenhauses Dr. von Bonin, Herzoglich sächsischer Staatsminister a. D., Rittergutsbesitzer in Regierungsbezirk; Magdeburg, M.
Brettin, 14. d.
8 ist am gestorben.
Statistik und Volkswirtschaft.
Der deutsche Arbeitsmarkt im Februar 1913.
Nach vorläufiger Mitteilung des Kaiserlichen Statistischen Amts auf Grund der Berichte für das „Reichsarbeitsblatt“ dae en. Lage des gewerblichen Arbeitsmarkts im Februar eine Besserung gegen⸗ über dem Januar auf, die aber hinter der stets um diese Jahrerzeit eintretenden Verbesserung und insbesondere hinter der im Vorjahr eingetretenen etwas zurückzubleiben scheint.
. Die Zahl der bei den berichtenden Krankenkassen am 1. März in Beschäftigung stehenden Mitglieder war um 29 339 größer als am 1. Februar, und zwar haben die männlichen Mitglieder um 17 996 oder 0,51 v. H., die weiblichen um 11 343 oder 0,71 v. H. zuge⸗ nommen. Eine Vermehrung der Beschäftigung tritt im Laufe des regelmäßig ein, sie war aber im Vorjahre größer und etrug damals bei den männlichen Personen 77 244 oder 230 bpb bei den weiblichen 10 425 oder 0,68 v. H. Die männlichen Mit. glieder haben also in diesem Jahre sehr viel weniger, die weiblichen noch etwas mehr zugenommen. Die starke Zunahme weiblicher Mit⸗ filc 1. die während bei den riebskrankenkassen sogar eine Abnahme der weibli stattgefunden hat. 8 „Nach den Berichten von 16 größeren Arbeiterfachverbänden mit zusammen 1 748 386 Mitgliedern waren Ende Februar 1913 49 006 oder 2,8 v. H. der Mitglieder ar beitslos gegenüber 3,1 v. H. Ende Januar 1913. Eine Abnahme der Arbeitslosigkeit findet von Ende Januar auf Ende Februar regelmäßig statt. Im Vorjahre sank die Arbeitslosigkeit von 2,9 v. H. zu Ende Januar auf 2,5 v. H. zu Ende Februar, die Abnahme war also im Vorjahre ein wenig größer als in diesem Jahre, und in beiden Monaten ist die dies⸗ jährige Arbeitslosigkeit etwas größer als die vorjährige.
Bei 278 öffentlichen Arbeitsnachweisen kommen im Februar auf 100 offene Stellen bei den männlichen Personen 183, bei den weib⸗ lichen 92 Arbeitsgesuche. Im Januar waren die entsprechenden Ziffern 184 und 98. Also hätte sich bei beiden Geschlechtern der Andrang der Arbeitsuchenden gegenüber Januar ein wenig vermindert. Im Februar pflegt stets eine Entlastung des Arbeitsmarkts einzutreten. „Die Berichte von 390 Industriefirmen und verbänden über die Lage des Arbeitsmarkts im Februar melden zwar über⸗ wiegend einen günstigen Geschäftsgang. Vielfach wird aber zugleich auf ungenügenden Auftragsbestand, sei es infolge der Kriegswirren, sei es infolge der Geldknappheit, hingewiesen. Auch macht sich das Daniederliegen des Baugewerbes bei einigen damit zusammen⸗ hängenden Industrien ungünstig fühlbar. Am günstigsten lauten die Berichte aus dem Kohlenbergbau, der Eisen⸗, Metall⸗ und Maschinen⸗ industrie, wenn auch S5 ähnlich wie die elektrische und die chemische Industrie zum Teil über Auftragsmangel klagt. In der Tertilindustrie lauten die Berichte aus der Baumwollspinnerei und rwebere weniger gut als aus den übrigen Zweigen. — Von 227 Firmen ist die Arbeiterzahl angegeben, und zwar mit 242 056 zu Ende Februar 1913 gegen 229 308 zu Ende Februar 1912. Es ist also eine Steigerung um 5,56 v. H. eingetreten, und zwar namentlich bei den männlichen Personen, was auf eine immerhin beträchtliche Ueberlegenheit des Beschäftigungsgrades in der Großindustrie gegen⸗ über dem Vorjahre schließen läßt. Besonders groß ist die Zunahme in der Maschinenindustrie mit 10,81 v. H., in der chemischen Industrie mit 9,56, in der Textilindustrie mit 5,52 und in der Eisen⸗ und Metall⸗ industrie mit 5,49 v. H. Größere Abnahmen Nahrungs⸗ und Genußmittelindustrie mit 3,54 Industrie mit 4 32 v. H.