In der Vermögenserklärung hat der Beitragspflichtige seine Vermögensverhältnisse zu dem in § 15 bezeichneten Zeit⸗ punkte klarzulegen und zu diesem Zwecke nach näherer Be⸗ stimmung des Bundesrats das gesamte Vermögen getrennt nach seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen.
Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Nenn⸗ oder Kurswert oder dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Beitragspflichtige sich in der Vermögens⸗ erklärung auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken behufs Schätzung des Wertes beizubringen vermag.
Der Beitragspflichtige kann zur Abgabe der Vermögens⸗ mit Gelbstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.
Dem Beitragspflichtigen, der die ihm nach § 34 ob⸗ liegende EEA“ nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag don 5 bis 10 vom Hundert des geschuldeten Wehrbeitrags auferlegt werden. b
8 § 37.
8 Die Veranlagungsbehörde prüft die Angaben in der Ver⸗ mögenserklärung und stellt, gegebenen Falles nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, die Höhe des Vermögens fest.
2
§ 58.
Die Veranlagungsbehörde kann Zeugen und Sach⸗ verständige uneidlich vernehmen. Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Voraussetzungen verweigert werden, welche nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 383 bis 385, 407, 408) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens berechtigen.
Zeugen und Sachverständige können zur Abgabe des Zeugnisses oder Gutachtens mit Geldstrafen bis zu einhundert⸗ fünfzig Mark angehalten werden.
Der Beitragspflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermögens nachzuweisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Veranlagungsbehörde Wirtschafts⸗ oder Geschäftsbücher, Ver⸗ träge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrechnungen von Banken oder ähnlichen Unternehmungen und andere Schriftstücke, welche für die Veranlagung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. “ 8
Die Vorstände oder Geschäftsführer der in § 19 be⸗ zeichneten Gesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben oder Vermögen im Inland besitzen, haben dem Beitragspflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert seiner Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen.
Sie sind außerdem verpflichtet, der Veranlagungsbehörde auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist, die mindestens
vier Wochen betragen muß, eine Nachweisung des Gesellschafts⸗ vermögens (§ 19) einzureichen. 1 Für die Vermögensnachweisung gilt § 35 entsprechend. Sie ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die Verpflichteten können zur Abgabe der Vermögens⸗ nachweisung mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark an⸗ gehalten werden. § 41.
Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt, den Beitrags⸗
pflichtigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögens⸗ erklärung oder einzelner Angaben über seine Vermögens⸗ verhältnisse oder die Vollständigkeit der beigebrachten Beweis⸗ mittel an Eidesstatt versichern zu lassen.
Die eidesstattliche Versicherung ist nach näherer Be⸗ stimmung der Veranlagungsbehörde vor ihr selbst oder vor einer ersuchten Behörde schriftlich oder mündlich abzugeben. Die Amtsgerichte sind auf Ersuchen der Veranlagungsbehörde zur Rechtshilfe verpflichtet.
Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb der gesetzten Frist nicht genügt, kann von der zur Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständigen Behörde zur Erfüllung seiner Verpflichtung durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.
§ 42.
Die Vorschriften der §§ 34 bis 36, 39, 41 gelten auch für den gesetzlichen Vertreter des Beitragspflichtigen hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens.
Die Kosten der Ermittlungen fallen dem Beitrags⸗ pflichtigen zur Last, wenn der endgültig festgstellte Vermögens⸗ wert den vom Beitragspflichtigen angegebenen Wert um
mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine An gaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Aufforderung keine oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat.
b Die Reichs⸗, Staats⸗ und Gemeindebehörden sind ver⸗ pflichtet, den Veranlagungsbehörden auf Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögensverhältnisse
des Beitragspflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht in solche,
die Vermögensverhältnisse betreffenden Bücher, Akten, Ur⸗ kunden usw. zu gestatten.
8 Den Notaren liegt diese Pflicht nur ob hinsichtlich der
einen Nachlaß betreffenden Verhandlungen oder soweit sie durch
sonstige reichs⸗ oder landesrechtliche Vorschriften begründet ist.
Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Postbehörden,
für die Verwaltung der Schuldbücher öffentlicher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher Sparkassen und anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens be⸗ faßter öffentlicher Anstalten.
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden, welche im Verfahren zur Veranlagung des Wehr beitrags dienstlich Kenntnis von den Vermögens⸗, Er⸗ werbs⸗ oder Einkommensverhältnissen eines Beitragspflichtigen rhalten, sind zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. Die Ver⸗ nögenserklärungen sind unter Verschluß aufzubewahren und ürfen ebenso wie die sonstigen Verhandlungen im Ver⸗ nlagungsverfahren nur zur Kenntnis der durch Eid zu ihrer Geheimhaltung Verpflichteten gelangen. Sie dürfen anderen
Behörden nur zum Zwecke der Veranlagung und Erhebung
von öffentlichen Abgaben mitgeteilt werden. Bestehen für
Landessteuern gleiche oder ähnliche Vorschriften, so steht dies
der
1“
Mitteilung von Veranlagungsmerkmalen an die mit der Veranlagung des Wehrbeitrags betrauten Behörden nicht ent⸗ gegen.
§ 46.
Die Veranlagungsbehörde erteilt dem Beitragspflichtigen einen Bescheid über das Ergebnis der Veranlagung. Der Ver⸗ anlagungsbescheid enthält eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und außerdem eine Anweisung zur Entrichtung des Wehrbeitrags in den gesetzlichen Teilbeträgen innerhalb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen. Auf Verlangen ist dem Bei⸗ tragspflichtigen mitzuteilen, in welchen Punkten von der Ver⸗ mögenserklärung abgewichen worden ist.
Der Gesamtbetrag des Wehrbeitrags ist Mark nach unten abzurunden.
Gegen den Veranlagungsbescheid sind die Rechtsmittel zu⸗ lässig, die den Steuerpflichtigen nach Landesrecht gegen die Heranziehung zu direkten Staatssteuern zustehen.
Die Landesregierung bestimmt das Nähere.
§ 48.
Wohnt weder der Beitragspflichtige noch ein Vertreter des Beitragspflichtigen im Inland, so ist dieser gehalten, eine im Inland wohnende Person zum Empfange der für ihn be⸗ stimmten Schriftstücke zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zu⸗ stellung eines Schriftstücks mit der Aufgabe zur Post als be⸗ wirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Er⸗ hebung des veranlagten Wehrbeitrags zu den gesetzlichen Zahlungsfristen nicht aufgehalten.
Der Wehrbeitrag ist zur Hälfte binnen einem Monat nach Zustellung des Veranlagungsbescheides, zur anderen Hälfte bis
uf die volle
8s
spätestens zum 31. März 1915 zu entrichten.
Würde die Einziehung des Wehrbeitrags zu den gesetz⸗ lichen Zahlungsfristen mit einer erheblichen Härte für den Bei⸗ tragspflichtigen verbunden sein, so kann der Betrag bis auf drei Jahre gestundet, auch die Entrichtung in Teilbeträgen ge⸗ stattet werden.
Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheits⸗ leistung abhängig gemacht werden.
Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind oder wenn eine nachträglich verlangte Sicherheit nicht geleistet wird 1
82.
Zum Zwecke der Einziehung des Wehrbeitrags ist die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne Zustimmung des
Beitragspflichtigen nicht zulässig.
8 8 53. v“ 111“ 1
Ist die Veranlagung zu Unrecht unterblieben, so wird da⸗ durch die Pflicht zur Zahlung des Wehrbeitrags nicht berührt. Eine Neuveranlagung hat zu erfolgen, wenn nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, die eine höhere Veranlagung des Beitragspflichtigen rechtfertigen.
Der Anspruch der Staatskasse auf den Wehrbeitrag ver⸗ jährt in vier Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Beträge fällig geworden sind, im Falle der Sicherheitsleistung für den Wehrbeitrag jedoch nicht vor dem Ablauf des Jahres, in welchem die Sicherheit erlischt. Ist die Veranlagung zum Wehrbeitrage zu Unrecht unter blieben, so beginnt die Frist mit dem Schlusse des Kalender jahrs 1915.
Wer als Beitragspflichtiger oder als Vertreter eines Bei tragspflichtigen wissentlich der Veranlagungsbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung des Wehrbeitrags herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags bestraft.
§ 56.
Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die unrichtigen oder unvollständigen Angaben, die geeignet sind, eine Verkürzung des Wehrbeitrags herbeizuführen, nicht in der Absicht gemacht worden sind, den Wehrbeitrag zu hinterziehen, so tritt an Stelle der in § 55 vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark. 1 W“
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben bis zur Abgabe der erforderten eidesstattlichen Ver sicherung oder bevor eine Anzeige erstattet oder eine Unter suchung gegen ihn eingeleitet ist, der Behörde gegenüber berichtigt oder ergänzt und den gefährdeten Wehrbeitrag, soweit er bereits fällig gewesen ist, entrichtet.
Wer in der Vermögensnachweisung (§ 40 Abs. 2) wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, das Aufkommen an Wehrbeiträgen zu gefährden, wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, der Behörde gegenüber berichtigt oder ergänzt. 8 und
6 Die Einziehung des Wehrbeitrags neben
unabhängig von der Bestrafung. 1
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Be
erfolgt
zhörden sowie Sachverständige werden, wenn sie die zu ihrer
dienstlichen oder amtlichen Kenntnis gelangten Vermögens⸗, Erwerbs⸗ oder Einkommensverhältnisse eines Beitragspflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Vermögenserklärung oder der über sie gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu öö Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag der zu ständigen Landesbehörde oder des Beitragspflichtigen, dessen Interesse an der Geheimhaltung verletzt ist.
88
§ 61. Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrern
milderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung und der Verjährung der Strafverfolgung kommen, auch für die von der sie prenhe aus⸗ geschlossenen Gebietsteile, die sich auf Zollstrafen beziehenden Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden die durch die Landesregierung hierzu bestimmten Behörden treten.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Geheimhaltungspflicht (§ 60) findet die Strafverfolgung nur im gerichtlichen Ver⸗
fahren statt 86 9...
Die festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundesstaats zu, von dessen Behörde die Strafentscheidung
getroffen ist. § 63.
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe inr
eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. § 64.
Das Verfahren in Wehrbeitragsangelegenheiten ist vor⸗ behaltlich der Vorschrift des § 43 kosten⸗, gebühren⸗ und stempel⸗ frei. Für das Rechtsmittel⸗ und Stra verfahren bewendet es bei den sonst geltenden Vorschriften.
§ 65.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben bei der Ausführung dieses Gesetzes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ihnen hinsichtlich der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. Der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten werden vom Reichskanzler im Einver⸗ nehmen mit den Bundesregierungen geregelt. “
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahrnehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten für den Wehrbeitrag anderen Beamten übertragen.
§ 66.
Beitragspflichtige, welche Vermögen angeben, das bei der Veranlagung zu den direkten Steuern eines Bundesstaats oder einer Gemeinde bisher nicht besteuert war, obwohl es der Steuerpflicht unterlag, bleiben von der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei.
Die Ausführ ngsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Bundesrat. Er bestimmt auf Antrag der Landesregierung, ob und mit welcher Maßgabe die Unterlagen der landes⸗ rechtlichen Steuerveranlagung bei Feststellun des Wehr⸗ beitrags benutzt werden können. 8 Mrkundlich usw.
Gegeben usw.
8
Begründung
neben der Erschließung neuer Einnahmequellen zur Bestreitung der fortlaufenden Ausgaben für Heer und Flotte die Bereitstellung außer⸗ gewöhnlich hoher Summen zur Deckung der einmaligen Kosten der Wehrvorlagen. Diese Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen, würde weder den anerkannten Grundsätzen unserer Finanzgebarung noch der nötigen Rücksicht auf die gegenwärtige Lage des Geldmarkts entsprochen haben. 1 Die Jahrhundertfeier der politischen Erhebung und Wiedergeburt Preußens und Deutschlands weckt die Erinnerung an die Betäligung selbstloser Vaterlandsliebe und beispiellosen Opfersinns. Wenn in einem solchen Augenblicke bedeutsamer vaterländischer Erinnerungen die verbündeten Regierungen dem Vorschlag der Erhebung eines ein⸗ maligen außerordentlichen Wehrbeitrags von dem Vermögensbesitz einmütig ihre Zustimmung geben, so geschieht dies in der festen Ueberzeugung, daß auch heute noch der Aufruf an die Opfer⸗ willigkeit der Besitzenden im deutschen Volke einen lebhaften Widerhall findet. Eine starke Wehrmacht hat dem deutschen Volke eine jahrzehntelange Friedensarbeit ermöglicht und bleibt auch in Zu⸗ kunft eine sichere Bürgschaft und Gewähr für die Erhaltung eines ehrenvollen Friedens und damit für den weiteren Fortschritt auf allen, Gebieten des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens. Es erscheint deshalb keine unbillige Forderung an die Besitzenden, einen nach der Höhe ihres Vermögens bemessenen einmaligen Betrag an das Reich, das ihnen durch seinen starken Schutz den Vermögens⸗ erwerb ermöglicht hat und den ungestörten Besitz des Erworbenen gewährleistet, zur Verstärkung seiner Rüstung abzugeben. Daß die vorgeschlagene Abgabe vom Vermögen einen außerordentlichen Charakter hat und nicht wiederkehren soll, ist an sich etwas Selbstverständliches, wird zur Vermeidung jeder Mißdeutung aber auch noch in ihrer Be⸗ zeichnung als eines einmaligen außerordentlichen Beitrags zum Aus⸗ druck gebracht. 8 Die Erhebung des einmaligen Wehrbeitrags macht im Interesse gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen die Ver⸗ anlagung des Vermögens im ganzen Reiche nach einheitlichen Grundsätzen notwendig. Eine einheitliche und zuperlässige Vermögens⸗ veranlagung in allen Bundesstaaten ist aber auch um deswillen er⸗ forderlich, weil die Gesamtsumme der in den einzelnen Bundes⸗ staaten veranlagten Vermögen nach § 1 des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, den Verteilungsmaßstab für den dort vorgesehenen besonderen Jahresbeitrag bilden soll.
einer
I. Höhe und Fälligkeit des Wehrbeitrags.
Der Wehrbeitrag beträgt nach § 1 des Entwurfs 0,5 v. H. des Vermögens. Die einmalige Vermögensabgabe in dieser Höhe läßt nach der beigefügten Ertragsberechnung einen zur Erzielung des Gleichgewichts in den Haushaltsplänen der nächsten Jahre erforder⸗ lichen Betrag von annähernd einer Milliarde Mark erwarten. Einer Staffelung des Wehrbeitrags nach der Höhe des Vermögens stehen sachliche wie praktische Bedenken entgegen. Die Höhe des Vermögens gewährt für sich allein keinen unbedingten Maßstab für die geringere oder größere Leistungsfähigkeit des Vermögensinhabers. Diese hängt auch von dem Einkommen des Besitzers, von der Ertragsfähigkeit des Vermögens und von mannigfachen sonstigen Umständen ab. Die ein⸗ gehende Berücksichtigung der Ertragsfähigkeit und des Einkommens würde aber den Veranlagungsbehörden eine Summe von Mehrarbeit und den Bundesstaaten unverhältnismäßig hohe Veranlagungskosten verursachen. Dieses Mehr an Arbeit und Kosten ist aber schon um deswillen nicht gerechtfertigt, weil es sich nur um eine einmalige Abgabe handelt. Außerdem wäre die Veranlagung des Wehrbeitrags nicht so rasch zum Abschluß zu bringen, daß dem Reiche die Erträge aus dem Wehrbeitrage rechtzeitig zur Verfügung ständen. Man wird sich daher mit einem einfachen Beitragsmaßstabe begnügen müssen. Um Unbilligkeiten zu vermeiden, wenn zwar kleinere Vermögen zu einem Wehrbeitrage herangezogen werden, dagegen unter Umständen Personen mit hohem Einkommen freibleiben, ist in § 1 des Entwurfs weiter bestimmt, daß bei Einkommen von 50 000 ℳ und darüber der Wehrbeitrag mindestens 2 v. H. des Einkommens betragen muß. Jemand, der ein Einkommen von 50 000 ℳ hat, aber kein Vermögen
besitzt, hat danach einen Wehrbeitrag von 1000 ℳ zu zahlen.
Straf⸗
.“
Die Verstärkung der Wehrmacht des Deutschen Reichs erfordert
Jemand, der ein Einkommen von 100 000 ℳ und ein Vermögen von ebenfalls 100 000 ℳ hat, hat einen Wehrbeitrag nicht in Höhe von 500 ℳ, sondern von 2000 ℳ zu entrichten. Gegen die ergänzungsweise Berücksichtigung niedrigerer Einkommen sprechen die bereits hervorgehobenen Veranlagungsschwierigkeiten. Außerdem ist die ausschließliche Besteuerung der Einkommen durch die Bundes⸗ staaten ein derartig zwingendes Gebot der Selbsterhaltung, daß ihre, wenn auch ausnahmsweise und nur einmal, aber in erheblichem Um⸗ fang erfolgende Nutzbarmachung für das Reich grundsätzlichen Be⸗ denken begegnet. Nach § 31 des Entwurfs ist fur die ergänzun s⸗ weise Heranzi hung der Einkommen zum Wehrbeitrag entscheidend die Feststellung des Einkommens auf Grund der Einkommensteuergesetz⸗ gebung in dem Bundesstaate, der zur Veranlagung des Wehrbeitrags zuständig ist. Nur in dem Bundesstaat, in dem eine Einkommensteuer nicht eingeführt ist, bestimmt die Landesregierung, wie das Einkommen zu ermitteln ist.
Maßgebend für die Bemessung des Wehrbeitrags ist der Stand des Vermögens vom 31. Dezember 1913, bei dem Betriebsvermögen nach Wahl des Beitragspflichtigen unter Umständen auch der Stand am Schlusse des vorangegangenen letzten Betriebsjahrs (§ 15 des Ent⸗ wurfs). Die Abgabe ist auf volle Markbeträge nach unten abzu⸗ runden 8 46 Abs. 2). Sie ist zur Hälfte binnen einem Monat nach Zustellung des Veranlagungsbescheids, zur anderen Hälfte bis spätestens zum 31. März 1915 zu entrichten (§ 50). Ja § 51 des Entwurfs ist eine Stundung der nach gesetzlicher Vor⸗ schrift fälligen Beteäge bis auf drei Jahre nach ibrer Fälligkeit für den Fall vorgesehen, daß ihre sofortige Einziehung mit einer erheblichen Härte für den Beitragspflichtigen verbunden sein würde. Die Beitrags⸗ pflicht ist begründet durch den Vermögensbesitz am 31. Dezember 1913 (§ 53 Satz 1). Aenderungen, die nach diesem Stichtag in der Person oder den Vermögensverhältnissen des Beitragspflichtigen eintreten, Fahashe Einfluß auf die Verpflichtung zur Zahlung des Wehr⸗ eitrags.
II. Der Begriff des Vermögens
ist in den §§ 2 bis 10 des Entwurfs näher umschrieben. Der Wehr⸗ beitrag wird grundsätzlich erhoben von dem reinen Werte des Gesamt⸗ vermögens des Beitragspflichtigen, also von dem gesamten Roh⸗ vermögen nach Abzug der Schulden (§ 2 Satz 1).
Die einzelnen, zum beitragspflichtigen Vermögen gehörenden . sind in den §§ 2 bis 9 des Entwurfs erschöpfend auf⸗ gezaͤhlt.
Soweit die einzelnen Vermögensteile zum beitragspflichtigen Vermögen gehören, ist es grundsätzlich ohne Belang, ob sie dem Be⸗ sitzer einen Ertrag oder welchen Ertrag sie ihm gewähren.
Die Unterscheidung des Vermögens in Grundvermögen, Betrlebs⸗ vermögen und Kapitalvermögen (§ 2 Satz 2) ist von Bedeutung für den Umfang der persönlichen Beitragspflicht (§ 11 des Entwurfs) sowie für die Ausscheidung der nicht zum Vermögen im Sinne des Entwurfs gehörenden beweglichen körperlichen Gegenstände — Möbel, Hausrat und andere dem persönlichen Gebrauche dienenden beweg⸗ lichen Sachen — (§ 8 des Entwurfs).
Zum Grundvermögen gehören alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile (Sachen und Rechte, §§ 93 bis 96 des Burgerlichen Gesetzbuchs) sowie des Zubehörs (§ 97, 98 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs). Den Grundstücken stehen gleich Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten (§ 3), 3. B. das Erbbaurecht (§ 1012 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs), das Erbpachtrecht mit Einschluß des Büdner⸗ und Häusler⸗ rechts (Artikel 63 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz⸗ buch), das Bergwerkseigentum u. a. m.
Zum Betriebsvermögen gehören alle dem Betriebe gewidmeten Gegenstände (§ 4 Abs. 1 des Entwurfs). Nicht erforderlich ist, daß die Gegenstände dauernd dem Betriebe zu dienen bestimmt sind. § 4 Abs. 2 des Entwurfs bezieht sich auf solche Erwerbsgesellschaften, bei denen die Gesamtheit der Gesellschafter als Inhaber des Betriebs gelten. Im Gegensatze hierzu stehen solche Erwerbsgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), die selbst als Betriebsinhaber anzusehen sind, deren Gesellschaftsanteile somit zum Kapitalvermögen der Anteilseigner zählen (§ 5 Nr. 3 des Entwurfs).
. Vom Kapitalvermögen handeln die §§ 5 bis 8 des Entwurfs. Zu den im § 5 Ne. 1 aufgeführten selbstandigen Rechten und Ge⸗ rechtigkeiten gehören z. B. Verlags⸗ und Patentrechte, nicht dagegen die auf familienrechtlicher Grundlage beruhenden Nutznießungsrechte des Ehemanns an dem Vermögen der Ehefrau oder der Eltern an dem Vermögen der Kinder. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher Rechte und Gerechtigkeiten ist, daß sie einen in Geld abschätz⸗ baren Wert haben.
Ihn § 5 Nr. 5 ist, wie dies auch in gleicher oder ähnlicher Weise in den einzelstaatlichen Vermögenssteuergesetzgebungen geschehen ist, dem Kapitalvermögen zugerechnet der Kapitalwert gewisser wieder⸗ kehrender Bezüge. Die Zurechnung aller hier aufgeführten Bezüge zum Kapitalvermögen ist aber von einer doppelten Voraussetzung abhängig:
1) hinsichtlich der Dauer des Bezugsrechts. Sie müssen dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen oder auf unbestimmte Dauer oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren zustehen. Für die Frage, ob das Recht auf die wiederkehrenden Bezüge als Kapitalvermögen gilt, ist die ganze Dauer des Bezugsrechts maßgebend, für die Feststellung des Kapitalwerts dagegen nur die Dauer, für welche das Bezugsrecht dem Berechtigten noch nach dem 31. Dezember 1913 zusteht; hinsichtlich des Rechtsgrundes der Bezüge. Sie müssen als vertragliche Gegenleistungen für die Hingabe von Ver⸗ mögenswerten anzusprechen sein oder es muß das Bezugs⸗ recht auf letztwilliger Verfügung, Schenkung, auf einer Familienstiftung oder auf hausgesetzlicher Bestimmung be⸗ ruhen. Dem Bezugsrecht steht somit regelmäßig entweder ein früheres eigenes Vermögen des Berechtigten oder ein anderer Vermögensstock gegenüber. Dieser Umstand recht⸗ fertigt auch die Behandlung der Renten usw. als Kapital⸗ vermögen. Da der Wehrbeitrag von dem Kapital⸗ wert der Rente usw. erhoben wird, dem Beitrags⸗ pflichtigen aber nur die jeweils fälligen Renten⸗ usw. Bezüge zur Verfügung stehen, ergibt sich allerdings die Möglichkeit gewisser Härten, die aber durch Stundungs⸗ bewilligung beseitiat werden können. Zu beachten ist auch die Vorschrift in § 10 Abs. 1 des Entwurfs, wonach das Abzugsrecht des Leistungspflichtigen davon abhängt, daß der Wert der wiederkehrenden Hebungen als Kapitalvermögen gilt. Die Nichtabzugsfähigkeit solcher Lasten würde aber für den Leistungspflichtigen eine noch größere Härte bedeuten als die Heranziehung des Berechtigten zum Wehrbeitrage. § 6 des Entwurfs schränkt die Geltung der Vorschrift in § 5 Nr. 5 ein. Diese Ausnahmen bedürfen keiner be⸗ sonderen Rechtfertigung.
Daß nichtfällige Ansprüche auf Lebens⸗, Kapital⸗ und Renten⸗ versicherungen für die Bemessung des einmaligen Wehrbeitrags nach § 7 des Entwurfs außer Betracht bleiben, wird schon damit zu be⸗ gründen sein, daß es sich hier, wirtschaftlich betrachtet, mehr um einen künftigen Vermögensanfall handelt. .
Die Nichtbelücksichtigung des Mobiliars in der Vermögensfest⸗ stellung (§ 8 des Entwurfs) erscheint aus sachlichen und praktischen Er⸗ wägungen gerechtfertigt. Daß das Mobiliar der minder Wohlhabenden unbedingt freizulassen ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Aber auch die Freilassung des Luxusmobiliars empfiehlt sich aus praktischen Erwägungen. Einmal ist es nicht leicht, hier eine Grenze zu ziehen, und sodann wäre eine einigermaßen zutreffende Wert⸗ ermittelung und Veranlagung außerordentlich schwierig und nicht möglich ohne lästiges und unerwünschtes Eindringen in rein perfönliche
auch nicht zu berücksichtigen diejenigen Gegenstände, welche der Ausübung einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder nicht unter dem Begriff des Gewecbebetriebs fallenden beruflichen Tätigkeit dienen.
Nach § 9 des Entwurfs ist bei dem gebundenen Besitze der Wehr⸗ beitrag von dem Substanzwert und nicht von dem Werte der Nutzung des Inhabers zu entrichten. Bei dem Charakter des Wehrbeitrags als einer außerordentlichen einmaligen Abgabe von dem Vermögen erscheint eine gleichmäßige Bebandlung des agebundenen und unge⸗ bundenen Besitzees sachlich durchaus Lerechtfertigt. Zur Vermeiduag von Hürten für die gegenwärtigen Inhaber ist die Vorschrift des Aoös. 2 ausreichend. Uater dem Worte „Dritter“ ist eine Behörde nicht zu verstehen. Die behördliche Genehm gung bleibt vorbehalten, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht. Sie kann auch unter Bedingungen erteilt werden, insbesondere kann die Fideikommiß⸗ aufsichtsbehörde vorschreiben, daß das entnommene Kapital wieder anzusammeln und das aufgenommene Darlehen planmäßig zu tilgen ist.
§ 10 des Entwurfs enthält nähere Vorschriften über den Abzug der Schulden und Lasten von dem Aktivvermögen. Eine wirtschaft⸗ liche Beziehung zu dem in Grundstuücken bestehenden Vermögen ist namentlich dann gegeben, wenn die betreffenden Grundstücke für die Schulden und Lasten dingrich haften.
III. Die persönliche Beitragspflicht
und ihr Umfang ist in den §§ 11 bis 14 des Entwurfs geregelt.
§ 11 des Entwurfs betrifft die Beitragspflicht der natürlichen Personen. Von der Beitragspflicht ist allgemein das aus⸗ ländische Grund⸗ und Betriebsvermögen ausgenommen. Diese Ausnahme empfiehlt sich nicht nur aus sachlichen Gründen, insofern das Grund⸗ und Betriebsvermögen auch sonst der ausschließ⸗ lichen Steuerhoheit des Staates unterworfen zu werden pflegt, in dessen Gebiet es sich befindet, sondern auch aus technischen Rücksichten der Steuerveranlagung. Abgesehen von der hieraus sich ergebenden Beschränkung der Beitragspflicht haben den Wehrbeitrag von ihrem gesamten Vermögen zu entrichten:
1) die Angehörigen des Deutschen Reschs, sofern nicht die in Nr. 1, 1 bezeichnete Ausnahme auf sie zutrifft. Der ein⸗ jährige Zeitraum ist von dem Stichtag (§ 15) an rückwärts zu berechnen. Als Ausland im Sinne der Vorschrift des § 11 Nr. 1, 1 gelten auch die deutschen Schutzgebiete;
die heimatlosen Personen, die im Reiche einen Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt haben. Die Gleichstellung dieser Personen mit den Reichsangehörigen ist gerechtfertigt, da sie unter dem Schutze des Reichs und seiner staatlichen Einrichtungen leben, ohne in einem besonderen Treuverhältnisse zu einem auswärtigen Staate zu stehen;
) die Angehörigen außerdeutscher Staaten, sofern sie sich im Deutschen Reiche dauernd des Erwerbes wegen aufhalten. Die Angehörigen fremder Staaten von der Beitragspflicht wegen des vaterländischen Zweckes der Abgabe frei zu lassen, erscheint ebensowenig angezeigt, wie die Freilassung der heimatlosen Personen aus diesem Grunde gerechtfertigt wäre.
Im Gegensatze zu den Heimatlosen ist aber die Beitrags⸗ pflicht fremder Untertanen mit Rücksicht auf ihre Beziehungen
zum Heimatstaat an weitergehende Voraussetzungen geknüpft. Unbedingt beitragspflichtig ist das inländische Grund⸗ und Betriebs⸗
vermögen aller natürlichen Personen.
§ 12 des Entwurfs dehnt die Beitragspflicht aus auf Aktien⸗ gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Die Beitrags⸗ pflicht dieser Gesellschaften, die in der Regel eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweisen, erscheint unter einem doppelten Gesichts⸗ punkt gerechtfertigt. An der Erhaltung des Friedens, dem die Verstärkung der Wehrmacht des Reichs dienen soll, sind die großen Erwerbsgesell⸗ schaften besonders interessiert. Mittelbar wird durch die Ausdehnung der Beitragspflicht auch Vermögen zum Wehrbeitrage herangezogen, das sonst in unerwünschter Weise frei bleiben würde, weil es sich im Besitz ausländischer Aktionäre oder ausländischer Gesellschaften be⸗ findet. Es ist zwar zuzugeben, daß infolge dieser Regelung wirt⸗ schaftlich eine Doppelbesteuerung nicht zu vermeiden ist. Sie wird aber durch die Abzugsfähigkeit des eingezahlten Aktienkapitals zu Hüeih. Nennwert und der Geschäftsguthaben der persönlich haftenden Gesellschafter gemildert. Sie wird außerdem gerade bei den genannten Gesellschaften nicht als besondere Härte empfunden. Sinnfälliger würde die Doppelbesteuerung allerdings bei anderen Erwerbsgesell⸗ schaften. Deshalb sieht der Entwurf auch von einer weiteren Aus⸗ dehnung der Beitragspflicht ab. Bei einer weiteren Ausdehnung der Beitragspflicht würden sich zudem die technischen Veranlagungs⸗ schwierigkeiten derart mehren, daß sie bei der bloßen einmaligen Ver⸗ anlagung kaum zu überwinden wären.
Befreit von dem Wehrbeitrage sind alle Perfonen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen von der Zahlung direkter Staatssteuern befreit sind. Die Beitragsfreiheit dieser Personen ausdrücklich im Gesetz auszusprechen, erscheint nicht erforderlich.
Die Landesfürsten und Landesfürstinnen, die der direkten Be⸗ steuerung durch das Reich nicht unterliegen, haben sich gleichwohl bereit erklärt, an dem vaterländischen Opter des Wehrbeitrags sich zu beteiligen.
§ 13 des Entwurfs schreibt die Beitragsfreiheit der kleineren Vermögen bis zu zehntausend Mark vor. Die Grenze noch weiter nach oben zu rücken, verbietet sich, abgesehen von finanziellen Bedenken, schon aus der Erwägung, daß das vaterlandische Opfer des Wehr⸗ beitrags ein möglichst allgemeines sein soll. Befreiungen und Er⸗ mäßigungen aus anderen Gesichtspunkten, z. B. Höhe des Einkommens, Kinderzahl, empfehlen sich auch deshalb nicht, wetl bei der einmaligen Vermögensabgabe die Veranlagung möglichst einfach gestaltet werden soll. Zu vergleichen die Ausführungen oben unter J.
Die Zusammenrechnung des Vermögens der Ehegatten ist in § 14 vorgesehen, dagegen hat der Entwurf davon abgesehen, vorzuschreiben, daß das Vermögen des der elterlichen Nutznießung unterliegenden Kindesvermögens dem Vermögen der Eltern zuzurechagen . 8
IV. Wertermittelung.
Die Vorschriften über die Ermittelung des Vermögenswerts (§§ 15 bis 30 des Entwurfs) sind im wesentlichen den Vorschriften des preußischen Ergänzungssteuergesetzes und des Reichserbschaftssteuer⸗ gesetzes nachgebildet. Das gilt auch für die Bewertung land⸗ und forstwirtschaftlicher Grundstücke einschließlich ihres Zubehörs (§ 17 des Entwurfs, § 16 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes). Neu ist § 19 des Eutwurfs. Diese Vorschrift will die Fest⸗ stellung des tatsächlichen („inneren“) Wertes von Aktien, die keinen Börsenkurs haben, und von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erleichtern, da sonst zu befü chten wäre, daß solche Aktien (namentlich von Familienaktiengesellschaften) und Geschäftsanteile nur mit dem oft erheblich unter dem wabhren Werte bleibenden Nennwert zum Ansatz gelangen würden. Die Vor⸗ schrift des § 19 wird ergänzt durch die Vorschriften der §§ 40, 58.
V. Verfahren.
du den Vorschriften des Entwurfs über das Verfahren (§§ 32 ff) ist folgendes zu bemerken:
Die Bestimmung der für die Veronlagung zuständigen Behörden ist der Landesregierung überlassen (§ 337⁄. Da es sich nur um eine einmalige außerordentliche Abgabe vom Vermögen handelt, erscheint es auch nicht zweckmäßig, eingehende Vorschriften über das Rechts⸗ mittelverfahren zu erlassen, es wird vielmehr genügen, wenn in § 47 des Entwurfs vorgeschrieben wird, daß dem Beitragspflichtigen gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrage die Rechtsmittel zustehen, die er nach Landesrecht gegen die Heranziehung zu direkten Staatssteuern hat, und wenn die näheren Bestimmungen hierüber im übrigen der Landes⸗
Verhältnisse. Nach § 8 des Entwurfs sind bei der Vermögensfeststellung
regierung überlassen bleiben.
Der Wehrbeitrag ist nach dem Gesamtvermögen veranlagen. Die Beitragspflicht des Einzelnen ist daher nur in emem Bundesstaate begründet, gleichviel, ob er noch in anderen Bundes⸗ staaten Vermögen, insbesondere Grund⸗ oder Betriebsvermögen, besitzt. Die Zu tänd gkeit der einzelnen Bundesstaaten zur Veranlagung des Wehrbeitrags ist in § 32 des Entwurfs geregelt.
Die weiteren Vorschriften über die Veranlagun des Wehrbeitrags wollen eine möglichst zutreffende Vermögensfestitelung g ““ und verhindern, daß sich steuerbares Vermöͤgen, insbesondete Kapital⸗ vermögen, der Beitragspflicht entzieht.
„Diesem Zwecke dient insbesondere die ob'igatorische Vermögen erklärung (§§ 34 ff.). Sie erleichtert den v gtaesche . 22 d Veranlagung, sondern sie ist auch eine unerl ißliche Vocaussetzung für eine zutreffende Veranlagung. “
1 § 34 Abs. 1 des Entwurfs handelt von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenserklärung ohne besondere Aufforderung. Sie besteht für jeden, der ein beitragsoflichtiges Vermögen von möhr als 10 000 ℳ besitzt. Nach § 34 Aos 2 des Etwurfs ist außerdem jeder auf besondere Aufforderung der Veranlagungsbehöcde zur Abgabe der Vermögenserklärung verpflichtet und er kann hierzu mit Zwangsstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden (§ 36 Abs. 1). Der Aus⸗ druck „Beitragsoflichtiger“ bezieht sich auf die subjektive Beitrag⸗pflicht. Den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats kann es überlasse bleiben, zu bestimmen, in welchem Umfang die Veranlagungsbehörde verpflichtet sind, von dem ihnen durch § 34 Abs. 2 zugestandene Rechte Gebrauch zu machen. Der Jahalt der Vermögenserklärung i in § 35 des Entwurfs geregelt. Zur weiteren Sicherung der Vermögensveranlagung sieht vor § 39 des Entwurfs die Verpflichtung des Beitragspflichtigen zur Vor lage von Wirtschafts⸗ und Geschäftsbüchern oder sonstigen Belegen über die Höhe seines Vermögens, soweit er über die Bücher usw. ve fügen kann; § 41 die Berechtigung der Veranlagungsbehörde, de Beitragspflichtigen eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögenserklärung oder einzelner Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder über die Vollständigkeit de beigebrachten Beweismittel abzunehmen. Von diesem Rechte werde die Veranlagungsbehörden nur dann Gebrauch machen dürfen, wen begründete Zweifel bestehen, ob der Beitragspflichtige sein gesamte beitragspflichtiges Vermögen angegeben hat. Als äußerstes Hilfsmittel zu Sicherstellung einer zutreffenden Veranlagung wird es aber nicht z entbehren sein. 3 Zur Wahrung berechtigter Interessen des zu weitgehender Offen legung seiner Vermögens⸗ und Erwerbsperhältnisse verbundenen Bei⸗ tragspflichtigen sind die Vorschriften der §§ 45, 60 über die Schweige⸗ und Geheimhaltungspflicht bestimmt. Die Vorschriften der Straf prozeßordnung hinsichtlich der Mitteilung der Akten an die Straf verfolgungsbehörden werden durch die Vorschrift des § 45 nicht berührt.
VI. Strafvorschriften.
„Die §§ 55 bis 63 des Entwurfs enthalten Strafvorschriften Die Gefährdung des Wehrbeitrags durch wissentlich unrichtige ode unvpollständige Angaben der Veranlagungsbehörde gegenüber ist in § 55 des Entwurfs mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage de gefährdeten Wehrbeitrags bedroht. Ein hoher Strafrahmen ist um mehr angezeigt, als der Wehrbeitrag nur ein einmaliger und daher di Gefahr, daß die Hinterziehung dauernd unentdeckt bleibt, eine besonders große ist. Aber auch vom Standpunkt der strafrech ist der Strafrahmen nicht zu hoch für die hoffentlich seltenen Fälle, daß ein Deutscher sich dem unter außerordentlichen Umständen ge forderten vaterländischen Opfer zu entziehen suchen sollte. 8
VII. Zu den Schlußvorschriften ist noch folgendes zu bemerken: Damit nicht die Furcht vor Strafe, Vermögens⸗ und sonstigen
Nachteilen die Beitragspflichtigen abhalte, ihr Vermögen wahrheits⸗ gemäß anzugeben, ist im § 66 des Entwurfs vorgesehen, daß Beitrags⸗ pflichtige, die bisher Vermögen als solches oder als Ertragsquelle der direkten Besteuerung durch Bundesstaat oder Gemeinden entzogen haben, von der landesgesetzlichen Strafe und der Verxpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei bleiben.
Dusrch die Vorschrift im § 67 Satz 2 des Entwurfs wird die ein⸗ heitliche Anwendung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes über den Umfang der Steuerpflicht und über das Veranlagungsverfahren nicht berühr
“ Ertragsberechnung. Nach den „Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern
im Preußischen Staate“ betrug das gesamte ergänzungssteuerpflichtige Vermögen (natürlicher Personen) in Preußen 8 im Jahre 1911 . . 104 056 987 221 ℳ. „In dieser Summe sind auch die Vermögen von mehr als 6000 ℳ bis zu 10 000 ℳ enthalten, die nach § 13 des Entwurfs beitragsfrei bleiben sollen. Es ist aber nicht geboten, für diese Vermögen einen Abzug zu machen, da die strengeren Veranlagungsvorschriften des Ent. wurfs in Verbindung mit der Vorschrift des § 66 einen Mehrertrag erwarten lassen, der den rechnerischen Argfall, der sich aus der ver⸗ schiedenen Freigrenze ergibt, voll ausgleichen dürfte. Das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen in Preußen hat sich in den Jahren 1908/1911 um 13,53 v. H vermehrt. Es darf wohl für die Zeit von 1911 bis zu dem nach § 15 des Entwurfs maßgebenden Stichtag (31. Dezember 1913) mit einem gleichen Wachstum gerechnet werden, so daß für die Erhebung des Wehrbeitrags in Preußen an- genommen werden kann ein Gesamtvermögen von 118 135 897 592 ℳ. Nach dem Verhältnis der Beyölkerung am 1. Dezember 1910 — 40,16 Millionen in Preußen: 64 92 Millionen im Reiche (vgl. Zentral⸗ blalt für das Deutsche Reich 1912 S. 197) — ergäbe sich für das Reich ein beitragspflichtiges Gesamtvermögen von 190 970 679 075 ℳ. Bei einem Beitragssatze von 0,5 v. H. des Vermögens berechnet sich hiernach der mutmaßliche Ertrag aus der einmaligen Vermögensabgabe auf 954 853 395 ℳ oder rund 950 Millionen Mark. 8 Welcher Mehrertrag aus der ergänzungsweisen Heranziehung der großen Einkommen von 50 000 ℳ und darüber (§§ 1, 31 des Ent⸗ wurfs) zu erwarten ist, läßt sich auch nicht annähernd schätzen. Ebenso fehlt es an hinreichend zuverlässigen Unterlagen für die Berechnung des Ertrags aus der Ausdehnung der Beitragspflicht auf Aktien⸗ gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 12 des Ent wurfs). Unter Hinzurechnung der aus dem Einkommen zu entrichten⸗ den Wehrbeiträge, der Wehrbeiträge der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie der freiwilligen Beiträge wird indessen der mutmaßliche Ertrag des einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrags auf 975 bis 1000 Millionen Mark zu ver⸗
anschlagen sei
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aender ungen im Finanzwesen.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8
Vom 1. April 1916 ab leisten die Bundesstaaten außer den
von ihnen nach Artikel 70 der Reichsverfassung aufzubringenden
beiträgen zu den gemeinschaftlichen Ausgaben des