1913 / 76 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

828 8 Reichs einen Jahresbeitrag, der im ganzen auf 1,25 füir den Kopf der Bevölkerung bemessen wird. Der Gesamtbetrag wird nach näherer Bestimmung des Bundesrats auf die ein⸗ zelnen Bundesstaaten entsprechend dem aus der Veranlagung nach dem Gesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehr⸗ beitrag sich ergebenden Vermögensstande verteilt. Dem Bundes⸗

rate bleibt vorbehalten, den Verteilungsmaßstab von Zeit zu

Zeit nachzuprüfen und anderweit festzustelen. § 2

Zur Aufbyingung des auf sie entfallenden Anteils werden die Bundesstaaten durch gesetzliche Bestimmung eine allgemeine Besteuerung des Vermögens, des Einkommens oder der Erb⸗ schaften, allein oder nebeneinander, bei sich einführen oder be⸗ stehende derartige Steuern erhöhen. Einer allgemeinen Ver⸗ mögenssteuer im Sinne dieser Vorschrift stehen Steuern vom Grund⸗ und Gebäudevermögen, vom Gewerbe sowie vom Kapitalvermögen gleich, sofern sie in Verbindung miteinander erhoben werden.

Wird in einem Bundesstaat eine solche Besteuerung nicht bis zum 1. April 1916 in Wirksamkeit gesetzt, so tritt mit diesem Tage für das Gebiet dieses Bundesstaats das anliegende Besitzsteuergesetz in Kraft. In diesem Falle hat der Bundes⸗ staat an Stelle des auf ihn nach § 1 entfallenden Jahres⸗ beitrags den gesamten Ertrag aus diesem Besitzsteuergesetz an das Reich abzuführen.

Fällt die nach Abs. 1 in einem Bundesstaat in Kraft ge⸗ setzte Besteuerung später weg, so tritt das Besitzsteuergesetz mit dem Zeitpunkt dieses Wegfalls an die Stelle.

Ob eine Besteuerung nach Abs. 1 durchgeführt ist, ent⸗ scheidet der Bundesrat.

S 2

0 .

Die Zuckersteuer und der in den §S§ 89, 90 des Reichs⸗ stempelgesetzes bestimmte Zuschlag zu den dort vorgesehenen Abgaben werden in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Rechnungsjahrs 1917 aufrechterhalten.

§ 4

Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis 120 Millionen Mark einen zur Befriedigung eines außer⸗ ordentlichen Bedarfs dienenden Bestand an Silbermünzen zu beschaffen und hierfür im gleichen Betrage Prägungen außer⸗ halb der im § 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 507) bestimmten Grenze von 20 für den Kopf der Bevölkerung vorzunehmen.

Die zur Beschaffung dieses Silberbestandes erforderlichen Mittel sind nach näherer Bestimmung des Reechshaushaltsetats bereitzustellen. Zu diesem Zwecke kann auch der aus den Prägungen im Münzwesen sich ergebende Ueberschuß verwendet werden, für das Rechnungsjahr 1913 jedoch nur insoweit, als er den Betrag von 10 750 000 übersteigen wird.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zur Höhe von 120 Millionen Mark weitere Reichskassenscheine in Abschnitten zu 5 und 10 ausfertigen zu lassen. Der Erlös dieser Reichskassenscheine, auf welche § 1 Abs. 2, §§ 5 bis 7 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874 Reichs⸗Gesetzbl. S. 40 entsprechende An⸗ wendung finden, ist zur Beschaffung eines gleichen Betrags in gemünztem Golde mit der Zweckbestimmung des Reichskriegs⸗ schatzes (Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichskriegs⸗ schatzes, vom 11. November 1871 Reichs⸗Ges⸗ 403 —) zu verwenden. “““ vC11 8 Die in den §§ 4, 5 bezeichneten Bestände werden nach den vom Bundesrate zu treffenden näheren Bestimmungen von dem Reichskanzler unter Aufsicht der Reichsschuldenkommission 12 der Reichsschuldenordnung vom 11. März 1900 Reichs⸗

Gesetzbl. S. 129 —) verwaltet. Die Reichsschuldenkommission erhält von dem Reichskanzler alljährlich eine Nachweisung über diese Bestände und außerdem in kürzester Frist Mitteilung von allen für dieselben ergehenden Anordnungen und eintretenden

Veränderungen. Sie ist befugt, sich jederzeit von dem Vor

handensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände Ueber eugung zu verschaffen.

Dem Reichstag ist bei seinem jährlichen regelmäßigen Zu sammentritte von der Reichsschuldenkommission unter Vorlegung

er von ihr geprüften Nachweisung über die Bestände Bericht zu erstatten.

Urkundlich usw.

Gegeben usw.

teuerpflicht.

Von dem Vermögenszuwachs wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Abgabe (Besitzsteuer) erhoben.

8

Als Vermögen im Sinne des § 1 gilt, soweit das Gesetz ichts anderes vorschreibt, das gesamte bewegliche und un ewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt: 1) Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grund

vermögen);

das dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirtschaft, des Bergbaus oder eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen):;

das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund⸗ oder Betriebsvermögen ist (Kapitalvermögen).

1 § 33

Den Grundstücken 2 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen,

ir welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des irgerlichen Rechts gelten. Zum Betriebsvermögen 2 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen gewidmeten Gegenstände. 8 Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesell schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzu⸗ sehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Verhältnis ihres Anteils zugerechnet. ““

Zum steuerbaren Vermögen gehört nicht das im Ausland oder in einem anderen deutschen Bundesstaate befindliche Grund⸗ und Betriebsvermögen.

zur Höhe von

Als Kapitalvermögen 2 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände nicht unter § 2 Nr. 1, § 3 oder unter § 2 Nr. 2, § 4 fallen, in Betracht:

1) selbständige Rechte und Gerechtigkeiten;

2) verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen

jeder Art;

Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Gesellschaftsanteile und andere Gesell⸗ schaftseinlagen;

bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine, ausgenommen die aus laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände, sowie Gold und Silber in Barren;

der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die Lebens⸗ zeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder ver⸗ tragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen. 8 Vorschrift in § 6 Nr. 5 gilt nicht

8 68 Ansprüche an Witwen⸗, Waisen⸗ und Pensions⸗ assen; für Ansprüche aus einer Kranken⸗ oder Unfallver⸗ sicherung, aus der Reichsversicherung oder der gesetz⸗ lichen Versicherung der Angestellten;

c. Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht af ein früheres Arbeits⸗ oder Dienstverhältnis ge⸗ währt werden.

Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens⸗ und Kapital⸗ versicherungen sind bei der Vermögensfeststellung nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rentenversiche⸗ rungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Renten⸗ bezug eingetreten ist. b 9.

Als steuerbares Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht unter § 6 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör eines Grundstücks 2 Nr. 1, § 3) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens 2 Nr. 2, § 4) anzusehen sind. .

§ 10 Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Siammgut ge⸗ hörige Vermögen gilt als Vermögen des Inhabers.

8 11.

Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden des Steuerpflichtigen sowie der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden oder auf einem Lehen, Fidei⸗ kommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der in §6 Nr. 5 bezeichneten Art.

Nicht abzugsfähig sind

a. Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haus haltungskosten eingegangen sind (Haushaltungs schulden);

Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Be ziehung zu nicht steuerbaren Vermögensteilen stehen.

Beschränkt sich die Zuwachsbesteuerung auf das im Lande befindliche Grund⸗ und Betriebsvermögen 12 Nr. II), so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Vermögens teilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. 8

§ 12. Steuerpflichtig sind 1 I. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Ver⸗ mögen: 8 1) die Landesangehörigen. Ausgenommen sind die Landesangehörigen, a. welche nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 [Reichs⸗Gesetzbl. S. 331) zu den direkten Landes⸗ steuern nicht herangezogen werden dürfen,

‚welche sich seit mehr als zwei Jahren dauernd im Ausland aufhalten, ohne einen Wohnsitz im Lande zu haben.

Auf Reichs⸗ und Staatsbeamte, die im Aus⸗ land ihren dienstlichen Wohnsitz haben, findet die Ausnahme unter b keine Anwendung. Wahl⸗ konsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift;

) Angehörige anderer Bundesstaaten,

a. wenn sie im Lande einen Wohnsitz haben, ohne in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz oder in dem übrigen Gebiete des Deutschen Reichs einen Wohnsitz und zugleich ihren dienstlichen Wohnsitz zu haben,

wenn sie im Lande einen Wohnsitz und ihren dienstlichen Wohnsitz haben,

z. wenn sie im Lande ihren dienstlichen Wohnsitz haben, ohne im Deutschen Reiche einen Wohn⸗ sitz zu haben,

wenn sie sich im Lande aufhalten, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder ihren

dienstlichen Wohnsitz zu haben;

3) Ausländer, wenn sie im Lande einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben;

J. mit dem Zuwachs an dem im Lande befindlichen

Grund⸗ und Betriebsvermögen: alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staats⸗ angehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.

Die Landesregierung kann zum Zwecke der Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder der Anwendung eines Vergeltungs⸗ rechts gegenüber außerdeutschen Staaten Anordnungen treffen, die von den Vorschriften in Nr. I und in § 5 abweichen.

Für die Anwendung der Vorschrift in § 14 und § 24 Abs. 2 ist das nach den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes der Landesbesteuerung entzogene Vermögen bei der Vermögens⸗ feststellung mitzuberücksichtigen.

§ 13.

Die Abgabe wird nicht erhoben on dem Zuwachs, der den Betrag von zweitausend Mark nicht übersteigt. 8

8 14.

8 111 Der Zuwmachsbesteuerung unterliegen nicht Vermögen, den Gesamtwert von sechstausend Mark nicht übersteigen.

Für die Veranlagung der Besitzsteuer wird das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd von einander getrennt leben. Die Ehegatten sind, falls ihr Ver⸗ mögen hiernach zusammenzurechnen ist, der Staatskasse gegen⸗ über als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet. 1 Ifst ein Ehegatte innerhalb des Veranla ungszeitraums 18) gestorben, so ist der aus dem Erbfall herrührende

Zuwachs des überlebenden Ehegatten insoweit steuerfrei, als das ererbte Vermögen in der Hand des anderen Eheteils

oder gemäß § 15 nicht mehr der Zuwachsbesteuerung unter⸗

liegen würde.

Hat der Steuerpflichtige innerhalb des für die Veranlagung

maßgebenden Zeitraums (§§ 18 bis 21) ein im Lande be⸗ legenes Grundstück veräußert und als Veräußerer eine Zuwachs⸗ steuer entrichtet oder zu entrichten, so ist von seinem nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten Vermögenszuwachs der Betrag der nach dem Zuwachssteuergesetze vom 14. Februar 1911. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 33) berechneten steuerpflichtigen Wert⸗ steigerung abzüglich der erhobenen Wertzuwachssteuer abzu⸗

rechnen.

Von dem nach den dieses Gesetzes fest⸗ gestellten Vermögenszuwachs ist ferner abzuzuziehen der Betra einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den uech Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen

Verlust der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist.

Feststellung des Vermögenszuwachses, Ver⸗ anlagungs⸗ und Erhebungszeitraum.

Die Feststellung des Vermögenszuwachses erfolgt erstmals zum 1. April 1916 für den in der Zeit vom 1. Januar 1914. bis zum 31. Dezember 1915 entstandenen Zuwachs, späterhin in Zeitabständen von zwei zu zwei Jahren für den in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren entstandenen Zuwachs.

Tritt dieses Gesetz in einem Bundesstaate nach dem 1. April 1916 in Kraft, so bestimmt der Bundesrat, in welcher Weise der der erstmaligen Veranlagung zugrunde zu legende Vermögensstand zu ermitteln ist.

§ 19.

Als Vermögenszuwachs gilt der Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums 18) und dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Anfang dieses Zeitraums, soweit in den §§ 20, 21 nichts anderes bestimmt ist.

Der Unterschied (Abs. 1) verringert sich um den Betrag, um den die Summe der abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert des Aktivvermögens des Steuerpflichtigen zu Beginn des maßgebenden Zeitraums überstiegen hat.

§ 20.

Ist der Steuerpflichtige bereits zu einer Besitzsteuer ver⸗ anlagt gewesen, so gilt in der Folgezeit als Vermögenszuwachs der Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Ge⸗ samtvermögens am Ende des jeweiligen neuen Veranlagungs⸗ zeitraums und dem letzten Vermögensstande, der zu einer Steuererhebung geführt hat.

Hat sich ein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs bei den früheren Veranlagungen nicht ergeben, so gilt als Vermögens⸗ zuwachs der Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuer⸗ baren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen neuen Ver⸗ anlagungszeitraums und dem Vermögensstand an dem ersten für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Zeitpunkt.

Wenn das steuerbare Gesamtvermögen eines Steuer⸗ pflichtigen am Ende des Veranlagungszeitraums den Betrag von zwanzigtausend Mark nicht überschreitet, so gilt als Ver⸗ mögenszuwachs der Betrag, um den dieses Vermögen die Summe von sechstausend Mark übersteigt, sofern sich nicht nach den sonstigen Vorschriften ein geringerer Zuwachs ergibt.

§ 21.

Wird die persönliche Steuerpflicht 12) erst innerhalb eines Veranlagungszeitraums 18) begründet, so erfolgt die erste Feststellung des Vermögens für das zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht vorhandene steuerbare Vermögen des Steuer⸗ pflichtigen.

„Die Vorschrift des Abs. 1 gilt im Falle der Erweiterung der Steuerpflicht entsprechend für das durch die erweiterte Steuerpflicht neu erfaßte Vermögen des Steuerpflichtigen.

Ist die Steuerpflicht nur nach § 12 Nr. II begründet, so werden dem ersten maßgebenden Vermögensstand alle nach⸗ weislich aus dem der Landesbesteuerung nicht unterworfenen Vermögen des Steuerpflichtigen gemachten, nicht zu den laufen⸗ den Wirtschaftsausgaben zählenden Aufwendungen für steuer⸗ pflichtige Vermögensteile hinzugerechnet.

Die Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt insoweit nicht, als den Aufwendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im maß⸗ gebenden Zeitraum der Landesbesteuerung entzogen worden ist.

Die Entrichtung der Besitzsteuer verteilt sich auf einen dem Veranlagungszeitraum 18) folgenden, mit dem 1. April be⸗ ginnenden zweijährigen Zeitraum (Erhebungszeitraum).

8 . Steuerkfätze § 24.

Die Steuer beträgt für den ganzen Erhebungszeitraum 23) bei einem steuerpflichtigen Vermögenszuwachs von nicht mehr als 25 000 0,5 v. H. des Zuwachses, 25 000 bis zu 50 000 0,6 50 000 75 000 75 000 100 000 100 000 200 000 200 000 300 000 300 000 400 000 400 000 500 000 500 000 750 000 750 000 1 000 000 1 000 000

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zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich P

Zweite Beilage

8 Se.

Uebersteigt der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines Steuerpflichtigen den Betrag von 100 000 ℳ, so erhöht sich der Steuersatz um 0,1 v. H. des Zuwachses, 200 000 H 0 300 000 400 000 500 000 750 000 1 000 000 2 000 000 5 000 000 10 000 000.

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Der Unterschied zwischen der Steuer, die zu zahlen wäre, wenn der Vermögenszuwachs nur die vorangehende, in § 24 Abs. 1 bezeichnete Wertgrenze erreicht hätte, und zwischen der Steuer, die nach dem gesetzlichen 8. berechnet ist, wird nur fte des jene Wertgrenze

übersteigenden Betrags des Zuwachfes gedeckt werden kann. Wertermittelung.

§ 26. Die Ermittelung der Höhe des steuerbaren Vermögens be⸗ jieht sich auf die in den §§ 18 bis 21 bezeichneten Zeitpunkte. Das Betriebsvermögen 2 Nr. 2) kann auch nach dem Stande am Schlusse des vorangegangenen letzten Betriebs⸗ jahrs ermittelt werden, sofern für den Betrieb regelmäßige sährliche Rechnungsabschlüsse gemacht werden.

Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert Verkaufswert) seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Bei Grundstücken tritt auf Antrag des Steuerpflichtigen un die Stelle des gemeinen Wertes der Betrag der nach⸗ gewiesenen oder glaubhaft gemachten Gestehungskosten.

Zu den Gestehungskosten sind zu rechnen der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), sonstige Unschaffungskosten sowie alle auf das Grundstück gemachten tbesonderen Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit sie aicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören. Von den Gestehungskosten sind die durch Abnutzung entstandenen Wert⸗ ninderungen abzuziehen. .

Beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der §§ 1 bis 4 1s Erbschaftssteuergesetzes, beim Erwerb im Wege der Erb⸗ eilung, beim Erwerbe von Eltern, Großeltern oder entfernteren Voreltern sowie beim Erwerb auf Grund einer ohne entsprechende gegenleistung erfolgten Zuwendung unter Lebenden tritt an die Stelle des Erwerbspreises, soweit die Grundstücke dauernd and- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. Als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Be⸗ bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren können.

Die Vorschrift des Abs. 3 findet in anderen Erwerbsfällen intsprechende Anwendung, wenn der vereinbarte Preis um mehr

2

uls 10 vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des

erwerbes und bei Grundstücken, die dauernd land⸗ oder forst⸗

wirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, zugleich auch hinter dem Ertragswerte zur Zeit des Erwerbes zurückgeblieben ist. Hat der Erwerb vor dem 1. Januar 1914 stattgefunden,

8 p gilt bei Grundstücken, die dauernd land⸗ oder forstwirtschaft⸗

schen Zwecken zu dienen bestimmt sind, der Ertragswert, bei inderen Grundstücken der gemeine Wert am 1. Januar 1914 ils Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungskosten.

§ 29. Wertpavpiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, ind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch

einer öffentlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurs⸗

wert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen. § 30.

Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Uktien, deren Aktien keinen Börsenkurs haben, sowie bei Ge⸗ selschaften mit beschränkter Haftung gilt als Wert der Aktie dder des Gesellschaftsanteils der Teil des Gesellschaftsvermögens, welcher dem Bruchteil entspricht, den die Aktie oder der Gesell⸗ shaftsanteil vom Gesamtaktien⸗ oder Stammkapitale bildet. zum Gesellschaftsvermögen gehört das gesamte nach den Vor⸗ shriften dieses Gesetzes zu ermittelnde Vermögen der Gesell⸗ scaft, das im Sinne des Gesetzes steuerbares Vermögen ist der wäre, wenn es sich im Lande befände, ohne Abzug des Mktien⸗ oder Stammskapitals.

Andere nicht unter § 29 fallende Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, sofern nicht be⸗ ondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom Nenn⸗ wert abweichenden Werte begründen.

Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Kutzungen oder Leistungen ist unter Abrechnung der Zwischen⸗ insen durch Zusammenzählung der einzelnen Jahreswerte zu terechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetzlichen Zinssatz fapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen.

1.. Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem

fünfundzwanzigfachen des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich der Vor⸗ shriften der §§ 33, 34 mit dem Zwölfundeinhalbfachen des injährigen Betrags zu veranschlagen. Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sch nach dem Lebensalter der Person, mit deren Tode das Recht erlischt. 9

Als Wert wird angenommen bei einem Alter

1) bis zu 15 Jahren das 18 fache, 2) von mehr als 15 25 17 111“ 16 1625 15 12 11““ 8Sö, 86. 7) Ir I 65 7 7„ 75 2 8) 75 80 116“]

des Wertes der einjährigen Nutzung. Hat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung

im Falle der

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MNr. 7 bis 9 nicht mehr als 2 Jahre bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zugrundelegung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung entsprechenden Kapitalwerts vorzunehmen und die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten. In gleicher Weise hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder

Leistung den Wert eines .““ vermindert hat. Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist maßgebend das Lebens⸗ alter der ältesten Person, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden zerson erlischt. § 85.

Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist

zu vier vom Hundert anzunehmen, falls er nicht anderweit

feststeht.

Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden kommen für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hundert Jahreszinsen in Abzug.

Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer auf⸗ schiebenden Bedingung abhängt, bleibt bei der Feststellung un⸗ berücksichtigt.

§ 38.

Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird unbeschadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer 32 Abs. 2, §§ 33, 34) wie unbedingt erworbenes behandelt.

Tritt die Bedingung ein, so erfolgt auf Antrag eine Be⸗ richtigung der früheren Veranlagungen entsprechend dem tat⸗ 11116A6e6“*“

Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern, von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht berücksichtigt.

Dritt die Bedingung ein, so ist auf Antrag die Veran⸗ lagung entsprechend zu berichtigen.

Den Lasten, die von einer aufschiebenden Bedingung ab⸗ hängen, stehen zweifelhafte Lasten gleich.

§ 40.

Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nach § 32 Abs. 2, §§ 33, 31 zu berechnen ist. § 33 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende An⸗ wendung.

§ 41. Die Vorschriften der §§ 37 bis 40 gelten auch, wenn der Erwerb oder die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Eintritts ungewiß ist. § 42. Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.

Veranlagungsbehörden und Erhebungs⸗ 89 2 8 43. g 8 111“ Landesregierung bestimmt die für die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zuständigen Stellen. Sie be⸗ stimmt auch, ob und inwieweit zur Mitwirkung bei der Ver⸗ anlagung und zur Erhebung der Besitzsteuer Gemeinden oder Gemeindeverbände heranzuziehen sind.

Personenstandsaufnahme.

Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist verpflichtet, der mit der Vorbereitung der Ver⸗ anlagung betrauten Behörde auf deren Verlangen die sämtlichen Bewohner des Grundstücks mit Namen, Berufsstellung, Ge burtsort und Geburtstag anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstand gehörigen Personen einschließlich der Unter⸗ und Schlafstellenmieter zu erteilen.

Besitzsteuererklärung.

Zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung sind alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von zwanzigtausend Mark und darüber verpflichtet, wenn sie früher weder zum Wehrbeitrage noch zur Besitzsteuer veranlagt worden sind, sowie alle Personen, deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder gegenüber dem für eine künftige Veranlagung zur Besitz⸗ steuer als maßgebend festgestellten Vermögensstand 59) um mehr als zweitausend Mark erhöht hat.

Die Steuerbehörde ist außerdem berechtigt, von jedem Steuerpflichtigen binnen einer von ihr festzusetzenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, die Abgabe einer Besitz⸗ steuererklärung zu verlangen.

Die Besitzsteuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 8 8

In der Besitzsteuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse zu den in den §§ 18 bis 21 bezeichneten Zeitpunkten klarzulegen und zu diesem Zwecke nach näherer Bestimmung der Landesregierung das gesamte steuerbare Ver⸗ mögen getrennt nach seinen einzelnen Bestandteilen unter An⸗ gabe ihres Wertes aufzuführen.

Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Nenn⸗ oder Kurswert oder dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Steuerpflichtige sich in der Besitzsteuer⸗ erklärung auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behufs Schätzung des Wertes beizubringen vermag.

Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Besitzsteuer⸗ erklärung mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.

Dem Steuerpflichtigen, der die ihm nach § 45 obliegende Besitzsteuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig festgestellten Be⸗ sitzsteuer auferlegt werden.

§ 48.

Die Veranlagungsbehörde prüft die Angaben in der Be⸗ sitzteuererklärung und stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der erforderlichen Ermittelungen die Höhe des steuerbaren Vermögens fest. 1

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Die Steuerbehörde kann Zeugen und Sachverständige un⸗ eidlich vernehmen. Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Voraussetzungen verweigert werden, welche nach de Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 383 bis 385, 407, 408) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens be⸗ rechtigen.

Zeugen und Sachverständige können zur Abgabe des Zeug nisses oder Gutachtens mit Geldstrafen bis zu einhundertfuͤnfzig Mark angehalten werden.

§ 50.

Der Steuerpflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermögens nachzuweisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Steuerbehörde Wirtschafts⸗ oder Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrechnungen von Banken oder ähnlichen Unternehmungen und andere Schrift⸗ stücke, welche für die Besitzsteuerveranlagung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

§ 51. 1

Die Vorstände oder Geschäftsführer der in § 30 bezeichneten zesellschaften, die ihren Sitz im Lande haben oder Vermöge im Lande besitzen, haben dem Steuerpflichtigen die erforder⸗ lichen Mitteilungen über den Wert seiner Aktien oder Gesell⸗ schaftsanteile zu machen.

Sie sind außerdem verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist, die mindestens vier Wochen betragen muß, eine Nachweisung des Gesellschafts⸗ vermögens 30) einzureichen.

Für die Vermögensnachweisung gilt § 46 entsprechend. Sie ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die Verpflichteten können zur Abgabe der Vermögens nachweisung mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark an⸗ gehalten werden.

§ 52.

Die Steuerbehörde ist berechtigt, den Steuerpflichtigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Besitzsteuererklärung oder einzelner Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder die Vollständigkeit der beigebrachten Beweismittel an Eidesstatt versichern zu lassen.

Die eidesstattliche Versicherung ist nach näherer Be⸗ stimmung der Steuerbehörde vor ihr selbst oder vor einer er⸗ suchten Behörde schriftlich oder mündlich abzugeben. Die Amtsgerichte sind auf Ersuchen der Steuerbehörde zur Rechts hilfe verpflichtet.

Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb der gesetzten Frist nicht genügt, kann zur Erfüllung seiner Verpflichtung durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.

§ 53.

Die Vorschriften der §§ 45 bis 47, 50, 52 gelten auch für den gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens. 8

§ 54.

Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtig zur Last, wenn der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Steuerpflichtigen angegebenen Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Aufforderung keine oder nur ungenügende Angaben übe Vermögensverhältnisse gemacht hat. 8

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eingetretenen Sterbefällen, die Gerichte von Todeserklärungen Mitteilung zu machen.

Innerhalb sechs Monaten nach dem Tode eines Steuer⸗ pflichtigen kann die Steuerbehörde von den Erben oder, falls ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger bestellt ist, von diesen Personen unter Hinweis auf die Strafvorschrift des § 73 die Vorlage eines Verzeichnisses über das vom Ver⸗ storbenen hinterlassene Kapital⸗ und Betriebsvermögen 2 Nr. 2, 3) verlangen.

Das Verzeichnis ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Steuerbehörde einzureichen und mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses besteht nicht, wenn auf Grund des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß umfassende Erbschafts⸗ steuererklärung zu erstatten ist.

Die in Abs. 1 genannten Personen können zur Erfüllung der ihnen hiernach obliegenden Verpflichtung mit Geldstrafen

8

bis zu einhundertfünfzig Mark angehalten werden.

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