1913 / 76 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

Steuersatz

Steuersatz Hun⸗ Tau⸗ genstand der Besteuerung vom 116““ send- Tau⸗ send

2) unbewegliche Gegenstände, bei Versicherungen

e. Die Ueberlassung 1) der Rechte an dem Gesellschaftsvermögen seitens eines Gesellschafters oder dessen Erben an einen Sha.h. 11““ u“ 3 des Wertes der Gegenleistung oder, wenn eine solche in der Urkunde a. von einjähriger oder mehr als einjähriger Dauer für jedes Jahr . . . . .. 4 1/20 der Versicherungssumme, und zwar in Abstufungen 8ö1“ 1 IIzu 2a von 0,05 für je 1000 ℳ, zu 2b von 0,05 für je 10 000

anderen Gesellschafter, die Gesellschaft oder einen Dritten . . . . . . .. . . . .. . . . .. r der Rechte an dem Gesellschaftsvermögen der unter c bezeichneten Gesellschaften .. . . . . ... nicht enthalten ist, des Wertes der überlassenen Rechte. für seben Monat Befreit sind: 8 m ; 8 2 8 200 oder einen Bruchteil dieser Beträge. Verträge über die Ueberlassung von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen an Personen, welche 8 8 1 gall. 1“ 5* ede Pichtienen Srnchrail des nveishn Die Abgabe 8 für zu berech nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes von der Zahlung der Erbschaftssteuer 8 16 8 1 b. bei der Einbruchsdiebstahl⸗ und Glasversicherung bei Versicherungen s(SBahlung des Versicherungsentgelts sich bezieht. , 8 1) von einjähriger oder mehr als einjähriger Dauer der Versicherungssumme, und zwar in

befreit sind; von Sachen oder Rechten seitens der Gesellschaft zum Sondereigentum an einen Gesellschafter . 111A1AA“” 1 fhsie 1 v1XX14.X“; ung oweit zu dem überlassenen Gesellschaftsvermögen im Inlan egene Grundstü Ze⸗ 2 8 8 on kürzerer Dauer zu 1 von 0,10 für je 1000 ℳ, rechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten oder Rechte .““ . c 1114““ v zu 2 von 0,01 für 5 1000 9 der unter Buchstabe d Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Art gehören.. C1166“ des 1“ des Weses der ausbedungenen Leistungen In Falle zu 1 gilt jeter Bruchkeil des zwvetten oder hn d oder einen Bruchteil dieser Beträge. dem Vrebebe ec hervor geht, des Wertes der Perlsfseger Richt b zu 2 jeder Bruchteil eines Monats als voller Monat. u“ Die Abgabe ist für den Zeitraum zu berechnen, auf den die . b11“ 1e“ 8 c. bei der Transport⸗ und Seeversicherung, und zwar JSAahlung des Versicherungsenkgelts sich bezieht.

unbewegliche 8 1) bei ) bet der Landtransportversicherung .. . 8 der Versicherungssumme in Abstufungen von 0,025 (d. h. 1t 2 ½ Pfennig) für je 1000 oder einen Bruchteil dieses Betrags

soweit zu dem überlassenen Gesellschaftsvermögen außerhalb Landes gelegene Sachen und ebendaselbst befindliche bewegliche Sachen, welche Zubehör der ersteren sind, ben b bachespeglicen⸗ Fee Föeichgeschtete Reente leghn 8 h; 1 ht⸗ siehend 9 8 1 oweit das überlassene Gesellschaftsvermögen aus beweglichen Vermögensgegenständen beste 1. wie vorstehend; 8 1 2 8 1 18 soweit das überlassene Gesellschaftsvermögen aus anderen als den vorher bezeichneten 1 8 2) 1 E““ soweit sie betrifft . —————õeaqAqäaͤaaͤaaaͤa44144242 des Wertes der Forderungen. 88 vyescversicherungen b 1 G Befreit ist: senternchal⸗ 1G sdhettenige 8 5 zum 8 1 8 12 8 8 1 ondereigentum überlassenen Vermögensstände außer Betracht, 8 1“ 1 8 die Rückgewähr der von einem Gesellschafter eingebrachten Grundstücke oder Berechtigungen, welcher auf den erwerbenden Gesellschafter nach der Kopfzahl äa6 nicht mehr als ¼ vom Hundert. 1 der Ves geeenossamame unß in Abstufungen 20 v. T. ,05 ℳ,

für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten oder Rechte der unter Gesellschafter entfällt. 1 . Buchstaben d Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Art oder sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände 3 1 b 1 hhr 85 18 1 nicht öö 8 b T an diesen Gesellschafter oder dessen Erben oder dessen Ehegatten, welcher mit ihm in Güter⸗ 1 . 8 mehr als 2 und nicht mehr als 3 vom Hüͤmdert . 0,20 gemeinschaft gestanden hat. 8 mehr als 3 vom Hundert 1 8 98g .“ Anmerkung zu d, o. 2) Versicherungen von Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgeldern und dergleichen. oder einen Bruchteil die Der Stempel von v. H. ermäßigt sich mit dem Wegfall des in § 90 Abs. 1 des 8 Der Stempel beträgt die Hälfte der Sätze für Warenversicherungen, sonach bei einer rämie von 8

Gesetzes vorgeschriebenen Zuschlags auf ½ v. H. 1 8 8 8 nicht mehr als ¼ vom Hundert . . . . . . .. mehr als ¼ und nicht mehr als ½ vom Hundert 1

der Versicherungssumme, und zwar in Abstufungen bei ¼10 v. T. von 0,025 (d. h. 2 ½ 4) 0,05 8

1 1/20

dg. . 0,10 3,20 1 2 0,15 88 8 520 „u 0,25 9 für je 1000 oder einen Bruchteil dieses Betrags

8 8

f. Die erstmalige Feststellung der Satzung 1 8

h144*“ 3 . 1; 1 Wenn die Geringfügigkeit des Vermögens oder sonstige Gründe die Anwendung eines geringeren Mess 85 2 1““ eee 64“” .

bie auf . . . ““

ermäßigt werden. 8 8 8 8 6

anderer als der unter c aufgeführten Gesellschaften, ferner der Körperschaften, Vereine und 6 8 Ist die Hin⸗ und Rückreise in einem Vertrage versichert, so wird der doppelte Betrag b des der halben Prämie entsprechenden Abgabesatzes erhoben.

Anstalten, soweit nicht nach den Bestimmungen dieser Tarifstelle eine höhere Abgabe zu entrichten ist. 8 8 6 3 b. Zeitversicherungen. 111 1½2 8 der Versicherungssumme in Abstufungen von 0,04 für je 1000

Befreit sind: eitv Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Versicherungsgenossenschaften, Versicherungsanstalten, Unter⸗ 8 Für 8b Monat der Versicherungsdauer o“ . 8 Hüfungekassen und sonstige Kassen, denen die Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher 9 Eine Verlängerung der Versicherungsdauer wird nicht angenommen, wenn das Schiff bei 8 oder einen Bruchteil dieses Betrags. Bestimmungen beszutreten verpflichtet sind, und eingetragene Genossenschaften, welche die Gewinn⸗- Ablauf der vertragsmäßigen Zeit noch unterwegs ist und zufolge der Police die Versicherung Die Abgabe ist für den Zeitraum zu berechnen, auf den die 8 1 8 8 für diesen Fall als bis zur Ankunft im Bestimmungshafen verlängertt. u“ Zahlung des Versicherungsentgelts sich bezieht. Befreit sind:

verteilung ausgeschlossen haben. B. Kuxe. von jeder einzelnen Urkunde. Transportversicherungen, welche Münzen, edle Metalle oder Wertpaplere betreffen (Valorenversicherung). b

Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) . . . . . . . . ... .. 5 8 Außerdem für alle nach dem 1. August 1909 auf Werte der angegebenen Art ausgeschriebenen Ein⸗ d. bei der Lebensversicherung (Kapital⸗ und Rentenversicherung) einschließlich der Versicherung auf den Lebensfall (Invaliditäts⸗, Alters⸗, Witwen⸗, Waisen⸗, Aussteuer⸗ und Militärdienstversicherung) .. des gezahlten Entgelts (Barprämie) in Abstufungen von 0,10

zahlungen, soweit solche nicht zur Deckung von Betriebsverlusten dienen oder zur Erhaltung des 1 3 vom Betrage der Einzahlung, und zwar in Abstufungen von 3 8 8. bei der Unfall⸗ und Haflpflichtversicherung ob4“ 16“ für je 10 oder einen Bruchteil dieses Betrags

Betriebs in seinem bisherigen Umfang bestimmt sind und verwendet werden ... ““ n B 1 zwa Fun ö ndes ö für 18 Errzablungen 1 n ““ verpflfchtet, ½ hena 8 für je 100 oder einen Bruchteil dieses Betrags. bei Versich 1 pätestens zwei Wochen nach dem von der Gewerkschaftsvertretung festgesetzten Einzahlungstag oder, 1 8 ei Versicherungen anderer als der zu a bis e genannten Art . . . . .. 3 1“ sofern die Zahlung zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen ist, spätestens zwei Wochen nach dem Ein- 8 8 ö 9 des gezahlten Entgelts (Barprämie) in Abstufungen von 0,05 M b für je 10 oder einen Bruchteil dieses Betrags. Befreiungen zu a bis f. 8 Anmerkungen zu a bis f.

gang der Zahlung. C. Ausländische Aktien. 18 B Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet 8 1 ö“ . G ““ Befreit sind: 8 ““ 1“ 1 oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet 1 8 Rückversicherungen. Bei Berechnung der Abgabe sind Pfennigbeträge der Schluß⸗ werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen a diese Wertpapiere vom Nennwerte, bei Interimsscheinen sowie nicht voll gezahlten Versicherungen, bei welchen die Versicherungssumme den Betrag von 1000 im Falle a 2 summe derart nach oben abzurunden, daß sie durch 10 im Falle 1 Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten. v111“ 8 1““ Namenaktien und Anteilscheinen vom Betrage der bescheinigten 8 voon 3000 ℳ, im Falle d von 2000 nicht übersteigt. Als Versicherungssumme gilt bei Renten⸗ durch 5 teilbar sind. 1 Einzahlungen, und zwar in Abstufungen von 60 für je 20 ℳ; 1 versicherungen der Kaufpreis und in Ermangelung eines solchen der zehnfache Betrag der Rente. - Ausländische Werte sind nach den überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Werden bei Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer für dleselbe Person des Wechselstempels umzurechnen. Betrage von 1 zurückbleiben, für volle 20 gerechnet. mmehrere Versicherungsverträge abgeschlossen, so tritt die Befreiung nur ein, wenn deren Beträge Der nachweislich versteuerte Betrag der Interimsscheine wird zusammen die Summe von 1000 im Falle a2 von 3000 nicht übersteigen. 8 auf den Betrag der demnächst zu versteuernden Aktien usw. ange Versicherungen nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung, soweit sie nicht auf §§ 843, 1029 rechnet. Das gleiche gilt von dem versteuerten Betrage nicht 1198 beruhen, des Versicherungsgesetzes für Angestellte oder der auf Grund berggesetzlicher Vor⸗ vollgezahlter Aktien und Anteilscheine bei späteren Einzahlungen. schriften errichteten Knappschaftskassen. 9 8 Ausländische Werte werden nach den Vorschriften wegen Er⸗ 3 Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern gegen Todesfall oder Körperverletzung im Gewerbe⸗ hebung des Wechselstempels umgerechnet. betrieb. b Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter d und e dieser Tarifnummer fallen. Arbeitslosen⸗ und Stellenlosigkeitsversicherungen. 7) Hagel⸗ und Viehversicherungen.

8 .

2) a. Vor Tarifnummer 2 werden in Spalte 2 als Ueberschrift die Worte „Renten⸗ und Schuldverschreibungen“ eingefügt.

b. Abs. 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2 erhält folgende Fassung: 1 . Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Anteils an den Gewinn einer unter Tarifnummer 1 unter A, à fallenden Gesellschaft berechtigende Wertpapiere unterliegen, sofern nicht Tarifnummer 1 unter A, à Spalte 4 Satz 3 und Anmerkung 4 zu Tarifnummer 1 A, a, b oder Tarifnummer 1 B, 2 Platz greift einer festen Abgabe, die für 98

a. solche, welche als Ersatz an Stelle erloschener Aktien oder Anteilscheine ausgegeben werden. k““ Fedes enthält Vorschriften, die hinter § 90 des Gesetzes eingestellt werden, darunter:

b. alle G“ 8 zwar 80 68 see Die in Tarif 12 bs eich netet: Wet fuwee s gtise Ueh. § 90 ji. 1 b““ 1. . 3 8 d“ 88 Die in Tarifnummer 12 bezeichneten Beurkundungen sowie sonstige Urkunden über Versicherungen, z. B. Anträge Ab 3 oder Verlz Z b

esFag gr⸗9 - - Urkunde e; 1“ g 8 ge rsich gen, z. B. Anträge auf Abschluß oder Verlängerung einer Versicherung, Versicherungs⸗

2 8 1 1u. 4 G 8 11114“ heine, Verlängerungsscheine usw., unterliegen 15 1 ; 1 5 8 9) gsS⸗

beträgt. 2) ausländische . . 40 8 ch 8 9 Sörran sineie G 1 erliege auch für die nach Tarifnummer 12 befreiten Versicherungszweige in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgab

3) Nr. 3 der Tarifnummer 4a erhält in Spalte 2 folgende Fassung: Die Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für Amtshandlungen, die aus Anlaß einer Versicherung erforderlich werden, wird durch die V ie h rühr

kanteilscheine, Anteilscheine von deutschen Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellten deutschen Gesell⸗ § 90 8 wecerz, Wähed8 bh Istt aus Anlaß dieser Zahlungen eine Abgabe der im § 90 i bezeichneten Art bereits entrichtet, so wird deren Betrag auf die nach Abs. 1 fällige Abgabe angerechnet.

„3. inländische und ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, Reichsban 1 deuts ihr schaften, Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere, Wertpapiere der unter 2c des Tarifs bezeichneten Art und Genußscheine. Die näheren Bestimmungen über die Erhebung trifft der Bundesrat.

Artikel 2 enthält Vorschriften, die vor § 1 des Gesetzes eingestellt werden, darunter: 68 . 8 sagt unter Nr. 6: 18s 1u 8 8 .“ 8 Dem § 105 wird folgender Abs. 2 angefügt:

Die in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Rechtsvorgänge und ihre Beurkundung sowie die von Gesellschaften usw. der dort bezeichneten Art ausgegebenen Aktien, Aktienanteilscheine 28 Außerdem wird aus dem Ertrage der abe Parirg 9 8 8 .“ und Anteilscheine sowie die Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Tare, Sportel usw.). Diese 1 Inkrafttreten 8 Gesetzes 8 den durch 8 78 v bg 8 I v14““ h8 den letzten drei Jahren vor Bestimmung findet keine Anwendung auf die Fälle d Ziffer 1, 3 und 4 der Tarifnummer 1 unter A sowie auf die Fälle e Ziffer 2 dieser Tarifnummer, soweit es sich um die Ueberlassung ¹³ die Zeit bis zum 30. September 1919 im halben Betrage vergütet. Die näheren Anorduungen uͤber 89 sth G 88 z 30. September 1916 im wollen Betrag und für von Grundstücken und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, zum Sondereigentum handelt. Das gleiche gilt, wenn Grundstücke oder Berechtigungen, Entschädigungsbetrags trifft der Bundesrat.“ b I“ ge 8 ie Feststellung der Durchschnittseinnahme und die Verrechnung dieses für welche die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften gelten, als Einlagen in eine der in Tarifnummer 1 A unter c bezeichneten Gesellschaften eingebracht werden. 1 8 1 8 b 1

Die Errichtung von Zweigniederlassungen oder die Verlegung des Sitzes von Gesellschaften, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, unterliegt in den einzelnen Bundesstaaten keiner v“ Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). 1 1 . u“ 8 I em NRe is. . b 11““ 3

Von der Umschreibung der in Abs. 1 bezeichneten Wertpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten Uebertragungs⸗ Aus der Begründung. vusteis 8 dtö 111A“ en. der und der Zuwachssteuer vermerken (Indossamenten, Abtretungen usw.) ist eine Abgabe nicht zu entrichten. 1“ 18 v“ berückfichtig⸗ h auch die wirtschaftlichen Verhältnisse gegründet worden sind. 1

Die Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für Amtshandlungen, die die in Tarifnummer 1 unter K bezeichneten Rechtsvorgänge betreffen, wird durch die Vorschriften dieses E 68 5. LL1“ eae. CC Fjcheint Ph.. ““ S din gr. Gesetzes nicht berührt. Mehrerfor erni e aufzubringenden laufen 8 Bedarf ar . gemeine Ausschluß von Landesstempeln dem Reiche ausschließli voredae leih Ma 1 Kap ohungen gilt, trifft in

9 8 . 12. 2 1Q * 8 81 IEg . 4 2 2 8 oge 3 5 9 0 2 aAhn 8 zeich 5 HU 6 1 U 2 St pe 0 F 8 Enthalten Urkunden dieser Tarifnummer Geschäfte, welche dem Stempel der Tarifnummer 42 unterliegen, so ist letzterer auf den Stempel der Tarifnummer 1 A anzurechnen. 14““ ezu, dee hoch sehlende Dfckung Der Wegfall des Landesstempels würde bei den Külch vorzune zaften in Geld theaiaten eenmat Artikel 3 I Fenommenen steuerlichen Gebiete zu suchen. Bei den Stempelsteuern Se eede essessfla gestgtttr⸗ gehie 8 Eelchahsasn das Günbringen⸗ öö Gegenständen, das 3 6 1 8 86 3 8 ietet die Besteuerung der Gesellschaftsverträge und der Versicherungen 8 1 8 e tenden empelsätze jetzt bereits der reichsgesetzlichen Besteuerung nach Tarifnummer 11 b Hinter Nr. 11 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 833) wird folgende Vorschrift eingestellt: I besonderen Anlaß fi 1 Cinschaftsver dg wnecs efrfichänr Ve⸗ L in Betracht kommenden Kapitalvermögens zu des Reichsstempelgesetzes unterliegt, auch weiterhin im Zusammen⸗ .“ 1“] v1I1I1“ v steuerung dar. 8 9 b 1 b hange mit der Stempelabgabe von Grundstücksübertragungen zu 2 3 3 Gesellschaftsverträge. Entzieht man den Bundesstaaten die Besteuerung der Gesell⸗ bleiben und insoweit auch künftig die Zulässigkeit der Erhebung von 6 G 8 schaftsverträge über die Errichtung und Kapitalerhöhungen der Aktien⸗ Landesstempelabgaben fortzubestehen haben. Wie in den Landes⸗

Eine Heranziehung der Kapitalassoziationen zu den Reichsabgaben gesellschaften und damit den weitaus wichtigsten Teil dieses Be, gesetzen wird sich auch für die künftige reichsgesetzliche Besteuerung daß es sich an den Einbringungsstempel der Stempel von der Uebertragung von

Steuersatz 1 2 besteht nach dem Reichsstempelgesetze wenigstens hinsichtlich ihrer steuerungsgegenstandes, so ergi 8 8, gibt sich schon hieraus, vom vom wichtigsten Formen, den Aktiengesellschaften und der diesen verwandten empfiehlt, die Besteuerung auch der übrigen Gesellschaftsverträge auf Rechten am Gesellschaftsvermögen, gleichfalls mit der obengenannten Gesellschaften sowie der gewerkschaftlich betriebenen Bergwerke, bereits das Reich zu übernehmen. Insbesondere gilt dies von der gleichfalls Einschränkung, anzuschließen haben. In allen diesen Fällen lehnt

Hun⸗ V Tau⸗ dert send in dem durch Tarifnummer 1 dieses Gesetzes angeordneten Wert⸗ finanziell erheblichen Besteuerung der Gesellschaftsverträge der Gesell⸗ sich der Entwurf an die preußischen Steuersätze an. Die Uebernahme des Stempels von Gesellschaftsverträgen auf

stempel. Daneben sind die Gesellschaftsbildungen in erweitertem schaften mit beschränkter Haftung, da di in i

pel. zun erweit g, da diese in immer hedeutenderem eestatagee sc ea. nach den de eaaseae eseas hasce eg WE1“ her 8 I“ bon E treten, die Besteuerung dace Resch nG beneeisefarhhe der Besteuerung 12. eurkundu über di lung des Entgelts (Prämien, Beiträge, Vor⸗ oder Nachschüsse, Umlagen 8 elabgabe von den Verträg r. G rer Errichtung und der Stammkapitalerhöhungen mithin sachgemäß hinsi der Aktiengesellschaften, indem kunftig lediglich die Be⸗ F1“ 8 8 nien, Beträghe Gegeäktände heg. oder Vn 3 .“ Gesellschaften und über die Erhöhung ihres unter⸗ aur in Berbindung mit derjenigen der Aktiengesellschaften Zenerung der Gründung vertrags und der Kahttelersöewngen nelär . worfen. Sowohl der Reichsstempel wie die Landesstempelabgaben, kann. Unter diesem Gesichtspunkt schien an sich schon der Zeitpunkt Zusammenfassung des Steuersatzes mit dem jetzigen Reichsstempel in oweit sie sich auf die von jenen betroffenen Gesellschaften beziehen, ekommen, der Erhebung eines Reichsstempels auch von diesen Gesell⸗ einen einheitlichen Satz stattzufinden hat und damit eine Ver⸗

n im einzelnen entbehrt werden kann.

Personen abgeschlossen sind, die im Inland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben: 1 haben wirt chaftlich denselben Vorgang zum Gegenstande, die Bildung chaften näher zu treten. Die Uebernahme des Landesstempels auf steuerung der Aktienurkunde Der Ertrag der sich aus der vorstehenden steuerlichen Neu⸗

2. 738 (Versicherung gegen Brand, Explosion oder Blitzgefahr und dergleichen), 6 oweit sie betrift 8 8 1“ des Gesellschaftskapitals und seine Erhöhung. Diese Inanspruch. das Reich läßt es daher gerechtfertigt erscheinen, bei die 1) bewegliche Gegenstände, bei Versicherungen nahme derselben wirtschaftlichen Vorgänge durch zwei von einander für die künftige Besteuerung 8n über die Höhe des Steniesim Anlaß regelung ergibt, darf auf etwa 23 Millionen Mark für das Reich a. von einjähriger oder mehr als einjähriger Dauer für jedes 1 der Versicherungssumme, und zwar in Abstufungen 8 fnabhängige Steuergesetzgebungen hat manches mißliche an sich. Sie zugehen, der z. B. in Preußen bisher von diesen Gesellschaften erhoben angenommen werden. 8 fürzerer D zu 1 a von 0,25 für je 1000 ℳ, führt, da die Landessteuersätze erheblich untereinander abweichen, für worden ist. Besonderer Anlaß hierzu dürfte insbesondere gegenüber Versicherungen. von kürzerer Dauer 1 8 zu 1 b von 0,025 (d. h. 2 ½ ₰) 88 betroffenen Gesellschaften tres der einheitlichen reichsgesetzlichen den Grundstücksverwertungsgesellschaften gegeben sein, insofern sie reine Die Aufsicht über die Privatversicherung ist seit dem Gesetz übe für jeden Monat. 3 8 1 I) oder einen Bruchteil dieser Beträge. Besteuerung zu einer ungleichmäßigen Belastung, und sie erschwert! Spekulationsgeschäfte treiben und bisher zum Teil lediglich zum Zwecke] die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 deiber

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Gegenstand der Besteuerung