1913 / 76 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

gleichen § 5 des Reichsgesetzes über die Einnahmen und Ausgaben .

der Schutzgebiete vom 30. März 1892, Reichsgesetzbl. S. 369) zur Erbfolge in die in den Schutzgebieten infolge der Begrenzung des Verwandtenerbrechts freiwerdenden Nachlässe berufen wird. Im übrigen soll die Verwertung dieser Nachlässe, an denen demnach das Reich keinen Anteil hat, der alleinigen Bestimmung der Schutz⸗ gebietsverwaltung unterliegen.

Entsprechend dem für das internationale Privatrecht des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs angenommenen Grundsatz, wonach für die Beerbung nach den deutschen Gesetzen die Reichsangehörigkeit maßgebend ist sehfa enaegs zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Artikel 24), war bis⸗

er nach § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der des Bundes⸗ staats, dem der zur Zeit des Todes angehört hat, und nur, wenn der Erblasser ein Deutscher war, der keinem Bundesstaat an⸗ gehörte, der Reiche siskus zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Nachdem die Erweiterung des fiskalischen Erbrechts infolge der Beteiligung der Bundesstaaten an der Reineinnahme aus den eingezogenen Nachlaß⸗ vermögen einen finanziell bedeutsamen Inhalt auch für diese er⸗ langt hat, erscheint es zweckmäßig, jenen Gesichtspunkt zu verlassen und zum gesetzlichen Erben den Fiskus desjenigen Bundesstaats zu bestimmen, in welchem der, Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat und der daher auch für die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses berufen erscheint.

Die Vorschriften der Abs. 2, 3 werden unter Umständen dazu führen, daß der Bundesstaat des Wohnsitzes des Erblassers im Wege des fiskalischen Erbrechts Grundstücke erwirbt, die in einem anderen Bundesstaate liegen. Es wird aber im allgemeinen den einzelnen Staaten erwünscht sein müssen, die 88 des Erwerbes dieser Grundstücke ausschließlich für sich zu haben. Um indessen die geseß⸗ lichen Vorschriften über das Erbrecht des Fiskus nicht über Gebühr zu komplizieren, wird es genügen, wenn im Wege der Ausführung bestimmt wird, daß die Grundstücke dem Bundesstaat, in welchem sie gelegen sind, falls er nicht selbst der gesetzliche Erbe ist, zum Erwerb anzubieten sind.

Durch die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 ist auch die Frage ent⸗ schieden, welcher Fiskus in dem Falle’ gesetzlicher Erbe ist, daß der Angehörige eines ausländischen Staates nach deutschem Rechte beerbt wird. Es handelt sich nach dem Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Artikel, 25, 27, um den Fall, in dem der Ausländer zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inland hatte, und um den Fall, in dem das Recht des fremden Staates, dem er zu diesem Zeit⸗ punkt angehörte, in Ansehung der erbrechtlichen Verhältnisse auf das am Orte des Wohnsitzes geltende Recht verweist. Der Entwurf hat an diesen Vorschriften nichts geändert.

Um ein Mitterbenverhältnis zwischen verschiedenen Fiscis zu vermelden, soll nach dem Entwurfe, wenn der Erb⸗ lasser in verschiedenen Bundesstaaten oder in einem Bundesstaat und in einem Schutzgebiete seinen Wohnsitz hatte, in Anlehnung an die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 2 des Erbschafts⸗ steuergesetzes nur einer der beiden Fisci zur Erbfolge berufen werden.

Für die Berufung des Fiskus eines Bundesstaats soll die Staats⸗ angehörigkeit in diesem Staate nur für den Fall maßgebend sein, daß der Erblasser keinen Wohnsitz in einem Bundesstaat oder in einem Schutzgebiete⸗ hatte.

Es bleiben die Fälle übrig, in denen der Erblasser, der weder in einem Bundesstaate noch in einem Schutzgebiete einen Wohnsitz hatte, 1) entweder mehreren Bundesstaaten angehört hat,

2) oder ohne einem Bundesstaat anzugehören, die Reichs⸗

angehörigkeit besessen hat 9 des Schutzgebietsgesetzes),

3) oder endlich weder die Reichsangehörigkeit besessen noch inem deutschen Bundesstaat oder einem fremden Staate ngehört, aber in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt in Deutschland oder in einem deutschen Schutz⸗ gebiete gehabt hat (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 29).

Für alle diese naturgemäß selten vorkommenden Fälle soll der Einfachheit halber der Reichsfiskus als gesetzlicher Erbe erklärt werden. Die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses soll indessen nach § 8 Abs. 2 nach näherer Bestimmung des Bundesrats gleichfalls durch die Behörden eines Bundesstaats erfolgen, der alsdann gemäß

15 auch an der Reineinnahme zu beteiligen sein würde und mithin ebenso gestellt wäre, als wenn er selbst der gesetzliche Erbe wäre. Da in den bezeichneten Fällen es zweckmäßig erscheint, dem Bundesrate die Bestimmung darüber

überlassen, welchem Bundesstaate die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses zu übertragen ist, anderseits aber bereits beim Eintritt des Erbfalls gesetzlich feststehen muß, wer als Erbe berufen ist, bleibt nur übrig, wie geschehen, als solchen den Reichsfie kus zu be⸗

zeichnen. Der letzte Absatz des § 1 gibt gleichfalls in Anlehnung an den 33 des Erbschaftssteuergesetzes eine Regelung für den Austrag von Meinungsverschiedenheiten darüber, welcher Fiskus gesezlicher Erbe 1 Die Vorschrift ist für den nach Lage der tatsächlichen Verhält⸗ nisse nicht immer leicht zu entscheidenden Fall wichtig, daß zweifelhaft st, wo eine Person ihren Wohnsitz hat und ob eine Mehrheit von Wohnsitzen vorliegt. Der bezeichnete Weg wird insbesondere auch dann zu beschreiten sein, wenn dem Nachlaßgerichte, welches das Erb⸗ recht des Fiskus festzustellen hat, Zweifel darüber auftauchen, welcher Fiskus als gesetzlicher Erbe anzusehen ist. Die vom Bundesrat ge⸗ troffene Entscheidung ist auch für die Gerichte bindend.

Zum § 2. Die Vorschrift des § 1964 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs soll zu einem wesentlichen Teile, ingenchtet der unbegrenzten Berufung der Verwandten zur gesetzlichen Erbfolge, ermöglichen, daß die Erbschaft ausgeantwortet und im Falle einer eingeleiteten Nach⸗ C der für das Nachlaßgericht und den Pfleger mit Be⸗ lästigungen und nicht geringer Verantwortlichkeit verbundene Schwebe⸗ zustand beendigt werde, ohne daß die Nachforschung nach dem in irgendeinem entfernten Grade vorhandenen Verwandten ins Ungemessene ausgedehnt zu werden brauchte. Bei der in Aussicht genommenen engen Begrenzung des Verwandtenerbrechts entfällt zwar diese Bedeutung des § 1964 im großen ganzen. Die Feststellung des fiskalischen Erb⸗ rechts durch das Nachlaßgericht bleibt aber doch noch von Wichtigkeit aus dem zu § 3 zu erörternden Grunde. § 2 will dem Gedanken, daß auch das Recht des Fiskus ein Erbrecht ist, besser entsprechen.

Die nach § 1964 Abs. 2 an die Feststellung des Nachlaßgerichts geknüpfte Rechtsvermutung, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe sei, ist auch an die Erteilung des Erbscheins geknüpft. Ein Antrag, mit der Feststelluug auch die in den §§ 2366, 2367 dem Erbschein beigelegten weiteren Wirkungen zu verbinden, ist zwar seinerzeit bei der Beratung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs in der zweiten Kom⸗ mission abgelehnt worden, weil kein Anlaß bestehe, für den Fiskus in der bezeichneten Richtung eine Sonderbestimmung zu treffen. Da der Fiskus indessen nach § 2353 jederzeit in der Lage ist, auf Grund der Feststellung die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen, erscheint es bei der erheblich größeren Bedeutung, die das fiskalische Erbrecht nun⸗ mehr gewinnen wird, zumal auch zur Erleichterung der Legitimation in Grundbuchsachen 36 der Grundbuchsordnung) erwünscht, den das Erbrecht des Fiskus feststellenden Beschluß von vornherein dem Erbschein gleichzustellen.

Zu der Feüstenung. daß der Fiskus gesetzlicher Erbe ist, wird bei der küͤnftigen engen Begrenzung der gesetzlichen Verwandtenerbfolge in der großen Zahl der Fälle der Erlaß einer öffentlichen Aufforderung entbehrlich sein.

Zum § 3. Die Vorschrift des § 1966, wonach von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben ein Recht erst geltend gemacht werden kann, nachdem von dem Nachlaßgerichte festgestellt worden ist, daß ein anderer Erbe nicht vorhanden ist, ist nach dem Entwurf ohne sachliche Aenderung beibehalten. Die Feststellung des § 1964 hat nach § 3 des Entwurfs auch dann stattzufinden, wenn von vornherein eine Ungewißheit über das Erbrecht des Fiskus garnicht besteht. Dem Fiskus ist die Aus⸗ schlagung der Erbschaft versagt; für ihn gibt es daher auch eine An⸗ nahmefrist nicht, und für ihn gilt nicht die Vorschrift des § 1958, 5 vor der Annahme der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nach⸗ I richt t, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden kann.

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Der würde daher ohne die Vorschrift des § 3 der sofortigen Inanspruchnahme durch die Gläubiger bereits zu einer Zeit ausgesetzt sein, zu der er möglicherweise selbst noch garnicht übersehen kann, ob er tatsächlich Erbe geworden ist.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat noch in anderen Fällen als dem des § 1958 den Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft als für gewisse wichtige Rechtsbeziehungen masgebend erklärt. Hierher gehört außer der Vorschrift des § 1960, daß bis zur Annahme der Erbschaft das Nachlaßgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen hat, ins⸗ besondere die Vorschrift des § 2014, wonach der Erbe berechtigt ist, die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft zu ver⸗ weigern, und die Vorschrift des § 2015, die den Jahreszeitraum, innerhalb dessen der Antrag auf Erlassung des Aufgebots der gläubiger gestellt sein muß, vom Zeitpunkt der Annahme der Er schaft an laufen läßt. Es gehörit ferner hierher die Vorschrift des § 1978. Ohne eine besondere Bestimmung könnte man dazu ge⸗ langen, die von der Annahme der Erbschaft abhängig gemachten Rechts⸗ wirkungen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu beziehen. Es liegt aber kein Grund vor, den Fiskus, der durch die Unmöglichkeit der Aus⸗ schlagung der Erbschaft ohnehin in eine ungünstige Rechtslage versetzt ist, auch in der bezeichneten Richtung ungünstiger zu stellen als den sonstigen Erben, dem die Annahmefristen von 6 Wochen und unter Umständen von 6 Monaten zugute kommen. Dem trägt der § 3 Abs. 1 Rechnung. 1

Zum § 4 pgl. die Ausführung auf Seite 15 a. E. Durch die Bestimmung im Abs. 2 Satz 1 soll den erbberechtigten Großeltern gegen den Fiskus ein privatrechtlicher Anspruch auf die Gestattung der Abfindung in Geld eingeräumt werden. Da es sich im § 4 lediglich um eine Regelung der EEEE1“ handelt, durch welche die Rechte der Nachlaßgläubiger nicht berührt werden, bedurfte es hier einer dem § 5 Abs. 5 entsprechenden Vorschrift nicht.

Zum § 5. Die Vorschriften des § 5 sind bestimmt, da, wo die im Gesetze dem Verwandtenerbrechte gezogene Grenze im einzelnen Falle zu Härten führen kann, diese Hörten zu mildern. Es wird keinen Bedenken unterliegen, den von den Großeltern des Erblassers abstammenden Abkömmlingen wenigstens die Haushaltsgegenstände des Erblassers und die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs auf ihren Wunsch unentgeltlich zu überlassen, da gerade bei diesen Gegenständen unter Umständen noch ein wirkliches Familieninteresse als vorhanden vorausgesetzt werden kann und die Veräußerung dieser Gegenstände ohnehin häufig keinen nennenswerten Gewinn erbringt. Es sollen ferner solche bewegliche oder unbewegliche Gegenstände, die von den ge⸗ meinschaftlichen Aszendenten auf den Erblasser gekommen waren, den aus⸗ geschlossenen Verwandten der bisherigen dritten Erbrechtsordnung auf Antrag vor anderen käuflich überlassen werden können, und es soll auch hierbei, soweit es sich um land⸗ und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, eine Ermäßigung des Kaufpreises zugestanden werden. Gerade in den ansässigen ländlichen Kreisen wird sich der Familienzusammen⸗ hang noch am ehesten auch bei den hier in Betracht kommenden Verwandtschaftsgraden finden und ein Bedürfnis sich ergeben, den zu bewahren. Eine finanzielle Einbuße werden die

rleichterungen unter Umständen auch hier nicht bedeuten, da ein vorteilhafter Verkauf ländlicher Grundstücke zum gemeinen Werte in Gegenden ohne lebhaften Grundstücksverkehr nicht immer möglich sein wird. Die angegebenen Vergünstigungen können, wie dies Abs. 5 zum Ausdruck bringt, natürlich nur gewährt werden, soweit hierdurch die Befriedigung der Nachlaßgläubiger nicht gefährdet wird.

Zum § 6. Unter Umständen wird die beim Mangel eines Testaments oder eines gültigen Testaments erfolgende Einziehung des Nachlasses durch den Fiskus als eine Härte gegenüber den Personen erscheinen, für die der Erblasser bis zu seinem Tode gesorgt hatte, oder die ohne dieses Gesetz die gesetzlichen Erben des testierungs⸗ fähigen Erblassers sein würden und bvielleicht sogar ibrerseits die Fürsorge für diesen übernommen hatten, oder rücksichtlich deren ein bestimmter Anhalt, daß der Erblasser sie hat. letztwillig bedenken wollen, vorliegt. Der § 6 zählt die Fälle auf, in denen der Bundes⸗ rat befugt oder verpflichtet sein soll, derartigen Personen Zuwen⸗ dungen aus dem Nachlaß zu bewilligen. Es soll ihm hierbei unbe⸗ nommen sein, die Ermächtigung zur Gewährung von Unterstützungen für gewisse wiederkehrende gleichartige Fälle der Landesfinanz⸗ verwaltung zu erteilen.

Zum § 7. Die Vergünstigungen der §§ 4 bis 6 können nicht dazu führen, den Bedachten die Erbschaftssteuer zu ersparen, die sie zu zahlen gehabt hätten, wenn sie die Zuwendung im Wege des gesetzlichen Erbrechts oder einer gültigen letztwilligen Verfügung des Erblassers erlangt hätten.

Zum § 8. Im Hinblick auf die finanzielle Wirkung, die mit der Erweiterung des Erbrechts des Fiskus für die Reichskasse beabsichtigt wird, ist zwar ein einheitlicher Vollzug des Gesetzes Erfordernis, es wird aber der landesgesetzlichen Regelung überlassen bleiben können, in welcher Weise sie den Instanzenzug ordnen will und welche Be⸗ hörden insbesondere auch in der unteren Instanz mit der Verwaltung und Verwertung der Nachlässe betraut werden sollen. Daß der unteren Behörde gerade die Bezeichnung als Erbschaftsamt beigelegt werde, ist nach dem Entwurfe nscht erforderlich.

Ein gesetzliches Erbrecht des Landesfiskus kommt auch nach Artikel 139 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vor. Auf dieses würden sich die Vorschriften der §§ 8 ff. nicht zu beziehen haben. 1

Wegen des Abs. 2 darf auf die Ausführungen zum § 1 Abs. 2 bis 4 Bezug genommen werden.

Wie im Abs. 3 vorgesehen ist, werden in nicht seltenen Fällen, in denen es sich um verwickelte oder umfängliche Nachlässe handelt und dem Erbschaftsamte selbst geeignete oder ausreichende Kräfte nicht zur Verfügung stehen, die Verwaltung und Verwertung des Nach⸗ lasses einem für den einzelnen Nachlaß besonders zu bestellenden Ver⸗ walter zu übertragen sein, dessen Verhältnis zum Erbschaftsamt in ähnlicher Weise wie das des Nachlaßverwalters zum Nachlaßgerichte bei der gerichtlichen Nachlaßverwaltung zu ordnen sein wird. Die hin⸗ sichtlich der im Ausland eröffneten Nachlässe vorgesehene Einschränkung der Befugnis der Erbschaftsämter ist mit Rücksicht auf den amtlichen Wirkungskreis getroffen, der in § 18 des Gesetzes über die Organisation der Bundeskonsulate vom 8. November 1867 sowie in einer Reihe von Staatsverträgen den Kaiserlichen Konsularbehörden hinsichtlich der in ihrem Amtsbezirk eröffneten Nachlässe von Deutschen zu⸗ gewiesen ist. Auch würden in vielen Ländern, so z. B. in Groß⸗ britannien mit Einschluß der britischen Kolonien sowie in den Ver⸗ einigten Staaten von merika, die Landesgesetze für die Tätigkeit der deutschen Erbschaftsämter keinen Raum lassen. 1

§ 9. Verschiedene Gründe sprechen dafür, möglichst auch die Gemeinden bei der Liquidierung der Nachlässe heranzuziehen und sie alsdann in gewissem Umfang an der Reineinnahme zu beteiligen. Das hinterlassene Vermögen ist vielfach auf dem Boden der Gemeinde erwachsen und es kann erwünscht erscheinen, beim Mangel erb⸗ berechtigter Verwandter des Erblassers auch ihr einen billigen Anteil an dem Nachlaß zu gewähren. Ihr wird es nach der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse zudem meist möglich sein, die Verwertung des Nachlasses besonders vorteilhaft zu bewirken, und sie wird dies um so eher tun, wenn sie an dieser Verwertung interessiert ist. Es ist auch nicht zu übersehen, daß die Steuerbehörden, die an sich zunächst bei der Bestellung als Erbschaftsämter in Betracht kommen werden, es der Natur der Sache nach nur mit Geldgebarung zu tun haben, während es sich bei der Verwaltung der Nachlässe in sehr erheblichem Maße um Materialverwaltungen handeln wird und so wenigstens größere Gemeindeverwaltungen vielfach als die geeigneteren Ver⸗ waltungsorgane sich darstellen werden. 11u“ 1

Bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse wird es indessen ganz dem Ermessen der Landerverwaltung zu überlassen sein, ob und in welchem Umfang sie den Gemeinden⸗ eine Be⸗ teiligung an der Verwertung der Nachlässe einräumen will. Auch über das Ausmaß der Vergütung, insbesondere darüber, ob den Ge⸗ meinden über den wirklich erwachsenen Verwaltungsaufwand hinaus ein Anteil an der Reineinnahme zu gewähren ist, wird die Landes⸗ verwaltung freie Hand behalten müssen, schon aus dem Grunde, weil

8 8 8

2

ewaltung zu gewährende Ver⸗ desstaats an der Reineinnahme s. 1 Satz 2). Der Entwurf be⸗ auszusprechen, daß, Verwaltung an die Gemeinde erfolgt,

nanziellen Interesse des Reichs iskus angefallenen Nach⸗ erfahrens wird auch der Rechnung des Reichs zu er⸗ Ausführung des Gesetzes

bevollmächtigten für Zölle und Steuern sollen daher ehung der Ausführung des Gesetzes die⸗ ben berufen sein, welche ihnen be⸗ erbrauchssteuern beigelegt si setze war in der Erwägung, in der Hauptsache nur auf dem Ge⸗ ern beschäftigt gewesen sind und ihnen rlichen Rechtes und insbesondere estellung von besonderen Be⸗ wie sie inzwischen auch erfolgt en besonders berufen, auch waltungsgebiete die Reichs⸗ § 35 Abs. 3 des Erbschafts⸗ 10 Abs. 2 des Entwurfs eine dahin⸗ Da die Uebertragung der in Beamte von

die den Gemeinden für ihre Müh g nur aus dem Anteil des B ten werden kann 15 Ab schränkt sich daher in dieser wenn eine Uebertragung der egen Vergütung

Beziehung darauf,

zu geschehen habe. Bei dem erhebli an einer vorteilhaften Verwertung der dem? lässe und zur Sicherung eines einheitliche sverwaltung ebenso wie bei den für hebenden Abgaben eine Mitwirkung bei der einzuräumen sei Die Reichs ch dem Entwurf in Ans selben Rechte und Pflichten auszuü züglich der Zölle und Bereits im Erbschaftssteuerge derzeitigen Reichsbevollmächtigten Zölle und Verbrauchssteu die Handhabung der Vorschriften des bür des Erbrechts wenig nahe liegt, die bschaftssteuerkontrolle, Diese Beamten erschein cht kommenden Ver

amten für die Er ist, vorgesehen. auf dem hier in Betra aufsicht auszuüben. steuergesetzes ist daher auch in § 1 stimmung aufgenommen. Rede stehenden Obliegenheite gängigen Zustimmung des zugleich darüber zu befinden hab der Tätigkeit dieser Beamt bevollmächtigten für Zölle v nüber denjenigen Staaten Oberbehörde für die Nachlaßverw den Zolldirektivbehörden über Wie beim bei der Einziehung der dem Fis Bundesstaaten ein Teil der Reineinn tig die Kosten der allgemeinen lässe und die den Gemein treiten haben werden In den Fällen, in denen der zum § 1 Abs. 2 bis 4 gegebenen Anteil an der Reineinnahme dem Staate, die Verwaltung führt, zufallen. Zu den von dem Bundes gemeinen Verwaltung sollen Verwalters zu rechne zu verstehen, der n übertragen ist. Unter der Rein Nutzungen des Nachlaßver Betrag der eingezogenen wertung des übrigen Na verbindlichkeiten, dieses Gesetzes an Dritte ge Die Kosten der allgeme Reineinnahme nicht in meinden nach § 9

Entsprechend

gehende Be in auf besondere Bundesrats abhängig ist, wird dieser en, in welcher Weise Umfang und Art bweichend von den für die Reichs⸗ nd Steuern bestehenden Vorschriften zu regeln ist, in welchen die Geschäfte ¼ altung anderen Behörden als

Ertrage der Erbschaftssteuer wird auch kus angefallenen Erbschaften den ahme zu überlassen sein, aus dem Verwaltung bei der Liqui⸗ den 9) zu gewährende

chsfiskus Erbe ist, soll nach den Ausführungen der bundesstgatliche der für den Reichsfiskus

sie gleichzeiti⸗ dierung der Nach Vergütung zu bes

staate zu tragenden Kosten der all⸗ ch die Kosten der Tätigkeit eines ein⸗ n sein. Unter diesem ist nur die Person ach § 8 Abs. 3 die Liquidierung des Nachlasses re der Ertrag der des Nachlasses, der Erlös aus der Ver⸗

einnahme werden insbesonde mögens, der Barbestand Forderungen und der chlaßvermögens nach Abzug der ltung und der auf Grund en zu verstehen sein. erden bei Berechnung der Abzug gebracht werden dürfen. Die den Ge⸗ tung ist aus dem dem Bundes⸗

w der Verwa währten Zuwendung inen Verwaltung w

der Ausgaben

zu gewährende Vergü e verbleibenden Anteil zu bestreiten. Als Nachlaßverbindlichkeiten komme die zur Beendigung schw bindlichkeiten, der Kosten feierlichkeite d die Kosten der für den Ausland gezahlte Nachlt

weck, dem Reiche neue scheinen, daß von dem Besi Fiskus landesgesetzliche Unter den Besitzveräͤnderung zuwachsabgaben einbegri wechsel angeknüpft ist. freiung des Fis das Reich einers dem Erlös aus dem Nachlasse wie v teile beziehungswelse ein Vermeidung überflüssigen des Fiskus von der Erbsch als der Fiskus nach diesem Ge rufen war.

n insbesondere auch in Abzug äfte neu eingegangenen Ver⸗ er Bestattung des Erblassers, einschließlich erlichen Leichen⸗ nen Grabdenkmals somiee echtsstreite und eine in

ebender Gesch die Kosten d der landesüblichen kirchlichen und bürg n und der Kosten eines angeme Nachlaß geführten aß⸗ oder Erbschaftssteuer.

ei der Beschränkung des Verwandtenerbreht Mittel zuzuführen, läßt es nich übergange des Nachlasse emeindeabgaben erhobm zabgaben sind auch die Wert ihre Erhebung an den Besiz⸗ steuergesetz ist eine Be⸗ icht vorgesehen. Da eits sowohl von aftssteuer gleichmäfi Vierteil beziehen, erscheint es zu t, die Befreiung eit auszusprechen en Erbfolge bo⸗

mitverfolgte 3 angemessen er

en, sofern In dem Erbschafts der Erbschaftssteuer n. eits und die Bundesstaaten anders on der Erbsch je drei Vier Rechnungswerkes angezeig aftssteuer wenigstens insow setze zur gesetzlich

Soweit nach Landesrecht dem 2 Person in Ans ten Person ein Erbrecht,

andesfiskus oder achlasses einen

ehung des N ein Pflichtteils

einer anderen juristischen

verpflegten oder unterstütz

ebracht werden, da in ihr alle Anfälle an die nur durch letztwillige

6 zur Erbschaft gelangenden nichtverwandten Personen ent⸗

halten sind. Es ist endlich davon auszugehen, daß auch den Ge⸗

chwistern der Eltern und den entfernteren Verwandten 75 vom

Hundert der Erbmassen auf Grund letztwilliger Verfügungen anfallen /

sodaß für den Fiskus als gesetzlichen Erben 25 vom Hundert ver⸗

hleiben. Der Ertrag wird außerdem durch die Minderung des Auf⸗

Erbschaftssteuer etwas beeinflußt, doch ist dies in der

nachfolgenden Berechnung mit Rücksicht auf die an sich unsicheren

Grundlagen der Schätzung nicht weiter in Ansatz gebracht worden.

II. Berechnung der Erbmassen.

A. Für Geschwister der Eltern 3,3 Millionen Mark + 10 vom Hundert (für 1911/13) + 5 vom Hundert (für Anfälle unter 500 ℳ) = 3,8 Millionen Mark; hiervon 25 vom (Anteil des Fiskus) = . 0,95 Millionen Mark.

erfügung

kommens an

ür die sonstigen Verwandten 136,6

Millionen Mark + 10 vom Hundert +o vom Hundert = 157,8 Millionen Mark, gekürzt um die Hälfte (Anteil der Nichtverwandten) = 78,9 Mil⸗ lionen Mark; hiervon 25 v. Hundert = 19,7

Werden den Bundesstaaten 25 vom Hundert der in ihrem Ver⸗

waltungsbereich angefallener Erbmassen belassen, so ergibt sich das Reich ein mutmaßlicher Ertrag von rund 15 Millionen Mark.

Für das Luftschiffs⸗ und Flugwesen in der Kaiserlichen Marine werden in einem Ergänzungsetat 3 Millionen Mark ge Beigegeben ist folgende Denkschrift über die Ent⸗ wicklung des Luftschiffs⸗ und Flugwesens in der Kais

gefordert.

kommen will.

Hallen

zu 4 Jahren angenommen. ein Ersatz der Luftschiffe vorgesehen worden.

Zusammen 20,65 Millionen M rund 20 Mlillionen Mark.

III. Anteil des Reichs.

Marine⸗Luftschiffwesen.

Marine für die Jahre 1914 bis 1918:

Der Stand der Erprobungen der Luftschiffe und Flug⸗ zeuge läßt erkennen, daß die neue Waffe für die Zwecke der Marine eine wertvolle Erweiterung und Ergän tischen und strategischen Aufkl. Umständen werden kann.

ggen. Die Außenstationen Unterkunft für je 10 Flugzeuge mit Lagerung von

zung der tak⸗ ärung bringt und unter gewissen auch als Angriffswaffe mit Nutzen 6 Die Marineverwaltung muß daher mit der Be⸗ schaffung und dem Betriebe von Luftschiffen und Flugzeugen nebst den erforderlichen Nebenanlagen in größerem Umfang vorgehen, als bisher in Aussicht genommen war, wenn

forderlich. auf die Bes

verwendet

anderen Nationen gegenüber

I. Luftschiffe.

Die militärischen Ueberlegungen lassen die Schaffung von 2 Luftschiffsstaffeln ange 1 8— soll aus 4 in Dienst befindlichen Lufts und 1 Luftschiff als Materialreserve bestehen. eide Staffeln ist ein gemeinsamer Standort geplant, für lgende Bauten in Aussicht genommen sind: 4 Doppel⸗ hallen für die in Dienst befindlichen Luftschiffe, feste Gasanstalten, Mannschaften

Materialreserve, Unterkunftsanlagen für die und Nebenanlagen (qLicht⸗ und Kraftanlagen usw.).

Die durchschnittliche Gebrauchsdauer der Luftschiffe wird In 4jährigem Wechsel ist d

II. Flugzeuge.

Für Flugzeuge ist die Errichtung von 1 Mutter⸗ station und von 6 Außenstationen mit einem Bestande von 50 Flugzeugen geplant, von den 6 Gruppen zu 6, zusammen 36 Flugzeuge in werden sollen. reserve.

6 Gruppen gedacht; sie soll mit einem zu Uebungszwecken, zur Ausrüstung, Instands bringung von ausgestattet werden.

Kriege ständig zu bese Uebungen.

ins Hintertreffen

zeigt erscheinen. Jede Staffel

Dienst gehalten Flugzeuge dienen als Material⸗ utterstation ist als Standort für alle Flugplatz und mit allen ic. etzung und Unter⸗ Flugzeugen und Personal erforderlichen Anlagen Es ist beabsichtigt, die Außenstationen im tzen, im Frieden dagegen nur zu einzelnen erhalten Einrichtungen zur e zugehörigem Personal, zur igern rennstoff und für geringfügige Instandsetzungen. Die Flugzeuge sollen nach Bedarf ersetzt werden.

III. Kosten.

1) Luftschiffe. Zur Durchführung des vorstehenden P 914 bis 1918 35 Millionen Mark er⸗ Hiervon entfallen rund 11 chaffung von Luftschiffen, 14 die Herstellung der Landanlagen un ark auf laufende Kosten (Luftschiffs setzung, Betriebskosten der Landanlagen,

Millionen Mark Millionen Mark nd 10 Millionen betrieb und -instand⸗ Subventionen für

chiffen

lanes sind während

private Hallen und Luftschiffe usw.). In diesen Beträgen sind sämtliche einmaligen und fortdauernden Aufwendungen für die Luftschiffe und ihren Betrieb enthalten bis auf die für das Personal, dessen Gesamtstärke und Kosten unter Nr. 3 ver⸗ anschlagt sind.

Da bereits in der Kostenberechnung, Anlage 4 zum dh . der Flottengesetznovelle vom 14. Juni 1912 Reichstags⸗ drucksache Nr. 353 der 13. Legislaturperiode, 1. 2.,hnen 1912), für die Jahre 1914 und 1915 mit jährlich 2 Millionen Mark, zusammen mit 4 Millionen Mark zu Luftschiffszwecken gerechnet worden ist, so beträgt der Mehrbedarf in den 5 Jahren 1914 bis 1918 im ganzen 31 Millionen Mark.

2) Flugzeuge.

Die Flugzeuge erfordern in den Jahren 1914 bis 1918 im EE“ Mark. Neh

Hiervon entfallen run 3 Millionen Mark auf die Beschaffung der Flugzeuge, 4 Millionen Mark 1 die Landanlagen und 2 Mi llionen Mark aäuf den Betrieb.

Auch in diesen Beträgen sind alle Kosten enthalten bis auf

die des Personals.

3) Perion

Für die vorstehend unter I und II erläuterten Luftfahr⸗ zwecke ist ein Personal von 1452 Deckoffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften erforderlich. Diese Gesamtstärke soll durch alljährliche Steigerung bis zum Jahre 1918 allmählich erreicht werden. Die Besoldung und Verpflegung dieses Personals wird für die Jahre 1914 bis 1918 einschließlich etwa 6 Millionen Mark erfordern.

4) Gesamtkosten.

Demnach erfordert die Entwicklung der Luftschiffe und Flugzeuge für die Marine soweit jetzt zu übersehen ist in den 5 Jahren von 1914 bis 1918 einschließlich des Personals insgesamt 50 Millionen Mark.

Hiervon werden etwa

32 Millionen auf Schiffe und Landanlagen, 12 Millionen auf Betrieb und Unterhaltung, 6 Millionen auf das Personal entfallen.

Die Höhe des Jahresraten beträgt demnach durchschnittlich 10 Millionen Mark, ihre Bemessung im einzelnen muß aber naturgemäß den besonderen Bedürfnissen jedes Jahres angepaßt werden und deshalb vorbehalten bleiben.

1913 März Tag

Berichte von preußischen, sächsischen und württembergischen Getreidebörsen und Fruchtmärkten.

Hauptsächlich gezahlte Preise für 1 t (1000 kg) in Mark

Roggen

Hafer 8

Gerste

mittel

do S

Königsberg i. Danzig.. Berlin. Stettin.. Breslau.. Magdeburg. Kiel.. Leipzig. Ulm

Berlin, d

160 160,50

144 167

159 177

155 154

174 177

150

167 177 1 160 162 Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.: Dr. Zacher.

Gezahlte

r Preis für 1 Doppelzentner

niedrigster

höchster

Doppelzentner

Am vorigen Außerdem wurden Freis Markttage am Meiretinge 1 Durch⸗ nach überschläglicher 1 Doppel⸗ Hunch. Schätzung verkauft zentner preis dem Doppelzentne

2 (Preis unbekannt)

chen zusteht, soll hierin

der ein Recht auf bestimmte Sa 39 des Einführungsg

Der Artikel 1 bleibt daher unberührt.

ch landesrechtlicher Vorschrift zugeflossena

che ein Anteil nicht zu.

konnte nicht beabsichtigt sein,

Bürgerlichen Ges

anspruch o Aenderung nicht eintreten.

gerlichen Gesetzbuch Landesfiskus na ht dem Re

aus den dem Nachlaßgegenständen ste

Auch im übrigen schriften des Einführungsgesetzes zum

20. Die Vorschrift des Satz 2 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (pal. en Gesetzbuch

ind etzbuch etwn zu ändern.

umfaßt entsprechend de Artikel 213 N ch den Fall, i des Gesetzes für ti unkt des Todes festgestell ttretens des Gesetzes lien

Ausdrucksweis Einführungsgesetzes zum Bürgerlich Erblasser zwar nach dem In erklärt ist, der in dem Urteil a Zeitpunkt aber vor dem Tage des Inkra

I. Im allgemeinen.

Fiskus gesetzliche die nach Kla

Nach dem Entwurfe soll der den bisherigen Vorschriften 3 steuerpflichtigen Ges pflichtigen entfernteren Ver berufen sein würden, linge dritten und Klasse IV vererbte Schäͤtzung außer ach den Erb chwister vo 8 2,6 Millionen Mark verhältnismäßig geringen Ma mehr oder weniger auf Zufäl stetigen Steigerung nicht o der Jahresdurchschnitt von 3,3 1910 der Berechnung zugrun Steuerklasse IV versteuer raum von 125,2 und 136,6 mit einem gleichmäßigen Weitersteigen wird daher von dem Betrage von 136,6 Die Steigerung wird in U Vermögensmassen in Massen mit jährlich und 1913 demnach Da sich das reie Erbanfälle unter chaftssteuersta scheint ein w 1 ermittelten Erbmassen zulässig. die Steuerklasse IV berechneten

r Erbe werden, sse III des C chwister der Eltern und die n wandten zur gesetzlic mit Ausnahme der Grades, deren Anteil an der ber nur gering sein dürfte und bei Zetracht bleiben kann. schaftssteuerstatistiken haben die n Eltern in den Jahren 1908

schaftssteuertarif Klasse 1V steuer

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vererbten Maf bis 1910 zwich Da diese Zahlen e und der kleinen Zahl von

ligkeiten beruhen und hier mit d iteres gerechnet werden kann, Mark als werden können. te Masse ist im g Millionen Mark gestiegen, chnet werden 1 Millionen Mark ausgegart instimmung mit der V 22 zur Vererbung kommen

en auch für die omman die 3 Jahre 1911, 0

3,5 vom Hundert, für mit rund 10 vom Hundert angenom Erbrecht des Staates weiter auch je 500 erstreckt, die in tistik nachgewiesenen Massen ni eiterer Zuschlag von 5 vom Hundert zu Dagegen können von der h Masse nur 50 vom Hund

den durch di enthalten sind,

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Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat

München. Straubing. Offenburg. Bruchsal. P dtscch raunschweig Altenburg. Arnstadt..

Nördlingen. Mindelheim Bruchsal.

München. Straubing . Mindelheim Offenburg. Bruchsal.. Rostock. Braunschweig Altenburg. Arnstadt...

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Rostock .. 1 8 Braunschweig 11“ Altenburg.. 1 Arnstadt 1““ G““

B lin, den 31. März 1913.

Kernen eeh. -

Bedeutung, daß der betreffende Kaiserliches Statistisches Amt.

eize u.

25,00

20,70 22,50

20,50

17,00 19,80

18,60 19,30

r Svelz, Dinkel,

19,80 20,20 20,50

gen.

19,60 16,90 17,00 18,00 18,00 15,20 17,00 15,90 16,60

er ste.

24,00 16,40 20,00 20,00 20,00 16,00 19,00 16,00 19,20

aser.

19,00

18,60 19,00 18,75 15,00 16,20

18,30 18,60

und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitg Preis nicht vorgekommen ist,

25,00 20,70 22,50 20,50 17,80 19,80 18,60 19,60

20, 20,60

20,50

20,00 16,90 17,00 18,25 18,00 15,40 17,00 15,90 16,60

24,00 16,40 20,00 20,00 20,00 16,00 19,00 16,00 19,40

20,40

20,40 19,00 18,75 15,20 16,20 18,30 19,00

Fesen). 40 .

18,19

19,24

18,40 20,50

13,94

278 19,00

eteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. Hunkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

J. V.: Dr. Zacher.