G der Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebsordnung unter⸗ wor
legung des Staatsbahnhofes Saetö — mit einem
erteilen, daß mit der Betriebseröffnung der Neheneisenbahn⸗ linien die auf Grund des Gesetzes über Kleinbahnen und
1909 für eine Privatanschlußbahn vom Bahnhofe Braunsfeld
Hierin bedeuten: a den dem entsprechenden Nettobeitrag = 87,5 vom Hundert des Monatsbeitrags, q den Zinsfaktor 1,088 und 1G n die Anzahl der Monate, während deren der Monatsbeitrag unter Verzinsung gestanden hat, gerechnet von der Mitte des dem Beitragsmonate folgenden bis zur Mitte des Monats, in dem der Zuschuß geleistet wird. 2) Für die nach § 367 des Versicherungsgesetzes Ar Angestellte vorzunehmenden Berechnungen vereinbart die Reichsversi erungsanstalt für Angestellte die Rechnungsgrundsätze und Rechnungsgrundlagen den Antragstellern von Fall zu Fall. 5
Berlin, den 8. Juni 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. SGSekbrhch
mit
Bekanntmachung.
Auf die für das Jahr 1913 festzusetzende Divi⸗ dende der Reichsbankanteile wird vom 17. d. M. ab eine erste hal bjährliche Abschlagszahlung von ein und dreiviertel Prozent oder 8 8
52 ℳ 50 ₰
für jeden Anteil zu 3000 ℳ und 17 ℳ 50 ₰ 1“ für jeden Anteil zu 1000 ˖ℳçoℳñññ — gegen den Dividendenschein Nr. 7 bezw. Nr. 10 bei der Reichs⸗ banthauptkasse in Berlin, bei den Reichsbankhauptstellen, Reichs⸗ bankstellen sowie bei sämtlichen Reichsbanknebenstellen mit Kassen⸗ einrichtung erfolgen. 8 Berlin, den 8. Juni 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
““ 8
Die von ,g ab zur Ausgabe gelangende Nummer 32 des Reichsgesetzblatts enthält unter
Nr. 4224 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der C zur Eisenbahnverkehrsordnung, vom 3. Juni 1913, unter
Nr. 4225 eine Bekanntmachung, betreffend die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911, vom 5. Juni 1913, und unter
Nr. 4226 eine Bekanntmachung, betreffend Uebergangs⸗ bestimmungen zur Reichsversicherungsordnung, 18. Juni 191
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33 des Reichsgesetzblatts enthält unter
Nr. 4227 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführung des § 368 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, vom 8. Juni 1913. 16““ 1
Berlin W. 9, den 12. Juni 1913.
8 Kaiserliches Postzeitungsamt.
Krüer.
5*
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Konsistorialrat, Pfarrer Dr. Bauer in Frankfurt a. M. den Charakter als Geheimer Konsistorialrat zu verleihen.
Auf den Bericht 23. Mai d. J. will Ich der Stadtgemeinde Cöln, die die Anlage eines Ffeg am Rhein unterhalb der Mülheimer Heide, den werftmäßigen Aus⸗ bau des linken Rheinufers bei Cöln⸗Niehl und die Erweiterung des Hochwasserabflußprofils am gegenüberliegenden Ufer plant, das Enteignungsrecht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlagen erforderlichen Grundeigen⸗ tums hierdurch verleihen. Die eingereichte Mappe mit 3 Pläne folgt zurück. “
Neues Palais, den 28. Mai 1913.
“ Wilhelm R. von Breitenbach. von Dallwitz.
An die Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern.
Allerhöchste Konzessionsurkunde,
betreffend den Bau und Betrieb einer vollspurigen
Nebeneisenbahn von Cöln⸗Ehrenfeld über Frechen
nach Benzelrath mit einer Abzweigung von Brauns⸗
feld nach Cöln I116“ durch die Stadtgemeinde Cöln.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Von der Stadtgemeinde Cöln ist darauf angetragen worden, ihr die Konzession zum Bau und Betrieb einer den
enen vollspurigen Nebeneisenbahn von Cöln⸗Ehrenfeld über rechen nach Benzelrath mit einer Abzweigung von Brauns⸗ elldd nach Cöln Jägerstraße und — für den Fall der Höher⸗
an dessen Nordseite anzulegenden Uebergabebahnhof zu erteilen. Demgemäß wollen Wir diese Konzession unter den nachstehenden Bedingungen und mit der Wirkung hierdurch
Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Gesetzsamml. S. 225) ergangene Genehmigungsurkunde vom 22. Januar 1904 zum Betriebe einer nebenbahnähnlichen Kleinbahn von Frechen nach Cöln mit Abzweigung nach dem Güterbahnhof Cöln⸗Ehrenfeld sowie die Genehmigungsurkunde vom 16. Juni
ieser Kleinbahn bis über die Jägerstraße hinaus, vorbehaltlich
Auch wollen r der Stadtgemeinde Cöln für die ge⸗ nannten Nebeneisenbahnen unter des landesherr⸗ lichen Erlasses vom 30. April 1906, durch den für die Klein⸗ bahn Cöln- Frechen das Enteignungsrecht erteilt war, das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums
ch Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verleihen.
I.
Die Konzession erstreckt sich im einzelnen:
1) auf den Bau und Betrieb einer Strecke vom Staatsbahnhofe Cöln⸗Ehrenfeld über Frechen nach Benzelrath zum Anschluß an die Nebenbahn Benzelrath —Mödrath einschließlich eines — be öher⸗ legung des Staatsbahnhofs Cöln⸗Ehrenfeld anzulegenden — Ueber⸗ gabebahnhofes auf dessen Nordseite. Die Strecke soll von der Dürener Straße bis zum Bahnhofe Frechen zweigleisin, im übrigen aber ein⸗ gleisig ausgebaut werden. „Die ganze Strecke soll für den Güter⸗ ge3en der zweigleisige Teil 8 für den Personenverkehr betrieben
erden,
„ 2) auf den Bau einer eingleisigen Strecke in gesonderter Linien⸗ führung vom Bahnhofe Frechen durch den Ort Frechen bis zum Bahnhofe Benzelrath, die lediglich für den Personen⸗, Gepäck⸗ und Stückgutverkehr zu betreiben ist,
3) auf den Bau einer eingleisigen, für den Güterverkehr zu be⸗ treibenden Abzweigung vom Bahnhofe Braunsfeld nach einem neu anzulegenden Ortsgüterbahnhofe Cöln Jägerstraße,
„4) auf die Mitbenutzung der zu erweiternden vollspurigen städtischen Straßenbahn in Cöln von der Kreuzung der Nebenbahn mit der Dürener Straße über diese und die Aachener Straße bis in de Flapgrische Straße in Cöln für Personen⸗, Gepäck⸗ und Stück⸗ gutverkehr.
6 II. Die Erlaubnis zur der städtischen Straßenbahn (1, 4), auf der der Betrieb nach Maßgabe des Gesetzes über Klein⸗ bahnen vom 28. Juli 1892 zu führen ist, wird unter Vorbehalt des Widerrufs und nach Maßgabe der von den Kleinbahnaufsichtsbehörden zu treffenden Vorschriften erteilt.
III.
Die Unternehmerin ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen.
IV.
Die gesamte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung ist einer Person zu übertragen, welche für die Geschäftsführung, e sie der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde ver⸗ antwortlich ist.
Die Wahl dieses Geschäftsleiters und seines Ve egefin göstt.⸗ sowie die Geschäftsordnung für den Geschäftsleiter bedarf der Be⸗ stätigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Sofern die Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung durch mehrere Personen erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung aller Geschäftsleiter Anwendung.
Sämtliche Beamten des des Deutschen Reichs sein.
V. Für den Bau und Betrieb der Bahn 8 die für Nebeneisen⸗ bahnen geltenden Bestimmungen der Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗ ordnung vom 4. November 1904 (Reichsgesetzbl. S. 387) sowie die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 3 der Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebsordnung) maßgebend.
„Personenzüge sind mit Dampf⸗ oder elektrischer Kraft, Guterzüge mit Dampfkraft zu befördern. Mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten können auch diese Züge mit elektrischer Kraft befördert werden.
Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen.
Die der Stadt Cöln für den Bau und Betrieb der Kleinbahn Cöln— Frechen— Benzelrath im Interesse der Festung Cöln auferlegten Verpflichtungen bleiben auch Sech Um wanslung dieses Bahnunter⸗ nehmens in eine Nebenbahn bestehen.
Bahnunternehmens müssen Angehörige
Für den Bal insbesondere gelten folgende Bestimmung
1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten:
„ die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch⸗ führung durch alle Zwischenpunkte
die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen,
die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie 8 8 Feststellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer
nzahl. Dem Staate bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe verursachten Benachteiligungen seines Eigentums oder seiner sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach müehhabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen die Unternehmerin vor⸗ ehalten.
2) Die Bahn von Cöln⸗Ehrenfeld (Staatsbahnhof) nach Benzel⸗ rath (Anschluß an die Nebenbahn Benzelrath— Mödrath) einschließ⸗ lich des bei Höherlegung des Staatsbahnhofes SvS auf dessen Nordseite anzulegenden Uebergabebahnhofes muß so gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueberführung von Personenzügen mit 56 Achsen mittels schwerer Lokomotiven in einstündiger Aufeinander⸗ folge nach beiden Richtungen möglich ist.
3) Die Unternehmerin hat allen Anordnungen, welche wegen
er Rechte Dritter, außer Kraft treten. 68
polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen.
4) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen 3 Jahren nach Erteilung dieser Konzession erfolgen. Sollte nach dem Ermesten des Ministers der öffentlichen Arbeiten diese Bau⸗ frist ohne Verschulden der Unternehmerin, insbesondere wegen un⸗ vorhergesehener Schwierigkeiten beim Grunderwerb, nicht eingehalten werden können, so ist der Minister ermächtigt, die Baufrist ent⸗ sprechend zu verlängern.
Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb⸗ nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.
5) Falls die festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Bau⸗ fristen nicht innegehalten wird, kann die erteilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsre ierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht bor Ablauf der in dem angezogenen § 21 festgesetzten Schl frist er⸗ 0 gen. 8
. VII. Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Die Unternehmerin ist verpflichtet, soweit dies von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird, zur Vermittlung des Personenverkehrs zwei, der zweiten und dritten Wagenklasse der Staatsbahnen entsprechende Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll die Unternehmerin innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Ja⸗ nuar nicht angehalten werden können, mehr als täglich drei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren.
Nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums ist die Unternehmerin verpflichiet, sofern dies von der staatlichen Aufsichtsbehörde für erfor⸗ derlich erachtet wird, eine größere Anzahl der Personenbeförderung dienender Züge täglich in jeder Richtung zu fahren und eine weitere, der vierten Wagenklasse der Staatsbahnen entsprechende Wagenklasse in die für die Personenbeförderung bestimmten Züge einzustellen.
2) Die Unternehmerin ist verpflichtet, das jeweilig auf den
überhaupt hinsichtlich der Einrichtung und Berechnung der
für die preußischen Staatseisenbahnen jeweilig r- dFenn hr
Grundsätze zu befolgen, soweit solches von dem Minister der öffent
bhee⸗ 2 Fns 8 “ e wird. 3 e Feststellung und die Abänderung der Tarife unter
Genehmigung des Ministers der öffentlichen “ liegt der
3) Die Unternehmerin hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der “ “ 5 heen 8 öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unte Regulative zu bilden. tziehenden
Der Erneuerungs⸗ und der Reservefonds sind sowohl von einander als auch von anderen Fonds des Unternehmens getrennt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗ triebsmittel.
In den Erneuerungsfonds fließen:
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien
b. eine aus den Ueberschüssen der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu entnehmende jährliche Rücklage, deren Höhe durch das Regulativ festgesetzt wird,
c. die Zinsen des Erneuerungsfonds.
„Der Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außer⸗ gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unternehmens entsprechenden Weise erfolgen kann.
In den E —
a. eine im Regulative festzusetzende, aus den Ue erschüssen de Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben 1 88
naehmende jährliche Rücklage,
b. die Zinsen des Reservefonds.
Erreicht der Reservefonds die Summe von 100 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rück⸗ lagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahres⸗ rücklage wieder vermindert ist.
Die Wertpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der ver⸗ einnahmten und nicht fofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.
Lassen die Betriebsergebnisse eines Jahres die Deckung der Rück⸗ lagen zum Erneuerungs⸗ oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmi⸗ gung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rück⸗ lagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor.
VIII. Die Unternehmerin ist verpflichtet:
a. ihre Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebsrechnungsabschluß einzureichen und ihre Kassenbücher vorzulegen,
der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jedes Jahres bis Ende März des folgenden Kalender⸗ jahres als Rechnungsjahr zugrunde zu legen,
die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nötig erachteten Nachweisungen sowie deren Unterlagen auf ihre Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von ihnen festgesetzten Fristen einzureichen.
Die Unternehmerin ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der mittleren, Kanzlei⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit sie das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für die Staatseisenbahnverwaltung in dieser Beziehung — und ins⸗ besondere mit Bezug auf die Ermittlung der Mtlitäranwärter — estehende und noch ergehenden Vorschriften zur Anwendung zu
ringen.
Auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten hat die Unternehmerin einerseits die Beamten des Bahnunternehmens — und zwar unter Heranziehung derselben zu Beiträgen bis zu der⸗ jenigen Höhe, welche für die Staatseisenbahnen bis zum Erlasse des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Pensionierung der un⸗ mittelbaren Staatsbeamten ꝛc., maßgebend gewesen ist —, anderseits für die Arbeiter Pensions⸗, Witwen⸗ und Unterstützungskassen nach den jetzt und künftig bei den Staatseisenbahnen für die Gewährung von Pensionen und Unterstützungen bestehenden Grundsätzen einzu ⸗ richten und zu diesen Kassen die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
X.
Die Verpflichtungen der Unternehmerin zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875 (Reichsgesetzblatt S. 318) und den dazu ge⸗ hörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf die e aseh ecfahc folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380) getroffenen Be⸗ stimmungen treten.
„Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Ver⸗ hältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebeneisenbahn verliert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.
XI.
„Die Unternehmerin ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künttig für die Eisen⸗ bahnen im Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und reglemen⸗ tarischen Bestimmungen zu unterwerfen.
XII. Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat die Unternehmerin diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die preußischen Staatseisenbahnen jeweilig gelten.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen als auch die Mitbenutzung der Bahn ganz oder teilweise gegen zu vereinbarende, nötigenfalls vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten festzusetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vorbehalten.
XIV.
Nach Eröffnung des Betriebes ist die Unternehmerin zur Aende⸗ rung und Erweiterung der Bahnanlagen sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Ver⸗ kehrsinteresse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesverteidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese An⸗ forderungen lediglich im Interesse der Landesverteidung erfolgen, sind die Kosten der Unternehmerin zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für die Unternehmerin alsdann maßgebende Be⸗ stimmungen (vergl. Artikel 1) getroffen werden. Im üͤbrigen fallen die betreffenden Kosten der Unternehmerin zur Last.
r
.
Der Staatsregierung bleibt, unbeschadet des gesetzlichen Ankaufs⸗ rechts, das Recht vorbehalten, jederzeit, jedoch nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach der Inbetriebnahme der Bahn als Nebenbahn, das esamte Bahnunternehmen (einschließlich allen Zubehörs und aller onds) gegen Erstattung der der Unternehmerin erwachsenen und noch zur Last fallenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen zu erwerben. XVI.
Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Voraussetzungen
preußischen Staatseisenbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und
wegfallen, unter denen die Einreihung der Bahn bei ihrer Konzessionierung
von Bethmann Hollweg.
3 ie Nebeneisenbahnen nach Maßgabe der Eisenbahn⸗Bau⸗ und mten nerdnung für statthaft erklärt ist (vergl. Artikel X am Schlusse), so ist „die Unternehmerin verpflichtet, auf Erfordern des bezeichneten Ministers die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach veghen⸗ der für Haupteisen⸗ bahnen bestehenden Bestimmungen den Anordnungen des Ministecs entsprechend umzuändern. Kommt die Unternehmerin dieser Ver⸗ pflichtung innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist nicht nach, so hat sie auf Verlangen der Staatsregierung das Eigentum der Bahn nebst allem Zubehör geßen Gewährung der in Nr. 4 unter a, b und c des § ·42 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 bezeichneten Ent⸗ chädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der ahn verwendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu bezeichnenden Dritten abzutreten. XVII.
Die Bahnanlage sowie der Betrieb kann nur mit Genehmigung
der Staatsregierung an Andere übertragen werden. XVIII.
Die gegenwärtige Konzessionsurkunde soll gemäß dem Gesetze vom 10. April 1872 (Gesetzsammlung S. 357) veröffentlicht und eine Aus⸗ fertigung der Stadtgemeinde Cöln ausgehändigt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. “ Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1913. C. 8.) Wilhelm R. von Tirpitz. Delbrück. Sydow.
Beseler. von Dallwitz.
von Breitenbach. von Trott zu Solz.
von Heeringen.
Lentze
Finanzministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Köslin, Regierungsbezirk Köslin, ist zu besetzen.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 12. Juni 1913.
Seine Majestät der Kaiser und König hörten gestern im Neuen Palais bei Potsdam die Vorträge des Chefs des Admiralstabs der Marine, Admirals Pohl und des Chefs des Marinekabinetts, Admirals von Müller.
8
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenar⸗ sitzung. Vorher hielten der Ausschuß für Justizwesen, die ver⸗ einigten Ausschüsse für Rechnungswesen und für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Rechnungswesen und für Elsaß⸗Lothringen, die vereinigten Ausschüsse für Justizwesen und für Handel und Verkehr sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Zoll⸗ und Steuerwesen Sitzungen.
Der Direktor im Justizministerium, Wirkliche Geheime Oberjustizrat Fritze ist zum Mitgliede des Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte ernannt worden
Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „See⸗ adler“ am 9. Juni in Bagamoyo und S. M. Flßkbt. „Vater⸗ land“ am 11. Juni in Nanking eingetroffen.
11““ Oesterreich⸗ uUngarn.
Der Bürgermeister von Wien Dr. er⸗ schien gestern vormittag mit dem Gemeinderatspräsidium beim deutschen Botschafter in Audienz, um die Glückwünsche der Stadt Wien zum 25jährigen Regierungsjubiläum des Deutschen Kaisers zum Ausdruck zu bringen. Wie „W. T. B.“ meldet, bat er den Botschafter, die ehrerbietigsten, herzlichsten und innigsten Glück⸗- und Segenswünsche der Ge⸗ meinde Wien anläßlich des glorreichen Regierungsjubiläums des erhabenen Monarchen an die Stufen des Thrones gelangen zu lassen. Der Wiener Gemeinderat gedenke in tiefer Dankbarkeit des unvergeßlichen Tages, an dem Kaiser Wilhelm II. im Festsaale des Wiener Bürgerhauses zu den Wienern gesprochen bübe und des nunmehr ein Vierteljahrhundert dauernden
ündnisses der beiden Staaten und des innigen Freundschafts⸗ verhältnisses beider Monarchen. Der Bürgermeister schloß: „Gott schütze und schirme den erlauchten Verbündeten unseres Kaisers, Seine Majestät den Kaiser.“ Der Bot⸗ schafter von Tschirschky dankte und versprach, die Glück⸗ wünsche dem Kaiser zu unterbreiten. Er fügte hinzu, daß Kaiser Wilhelm wiederholt ihm gegenüber seiner Freude über den Besuch im Wiener Rathause Ausdruck gegeben heh und daß gewiß unter den vielen Gratulationen, die in diesen Tagen im Berliner Königsschlosse anlangen, die herzlichen Glückwünsche der Stadt Wien zu den angenehmsten zählen werden.
— Der Budgetausschuß des österreichischen Ab⸗ geordnetenhauses hat das Budgetprovisorium für die zweite Hälfte des Jahres 1913 entsprechend der Regierungsvorlage angenommen und mit 27 gegen 19 Stimmen die Anträge auf Einstellung entsprechender Beträge zur sofortigen Durchführung der Dienstpragmatik und zur Besserstellung der Eisenbahn⸗ beamten abgelehnt.
. — Der ungarische Ministerpräsident Tisza hielt gestern im Klub der nationalen Arbeitspartei, wo er mit stürmischen Kundgebungen empfangen wurde, eine Rede, in der er, obiger Quelle zufolge, mit besonderer Wärme des früheren Ministerpräsidenten Lukacs gedachte, der durch eine unwürdige Verleumdungskampagne sich veranlaßt ge⸗ sehen habe, vom Ministerpräsidium zurückzutreten, ob⸗ gleich in der Begründung des richterlichen Urteils mit besonderem Nachdruck hervorgehoben worden sei, daß die persönliche Integrität Lukacs' über jeden Zweifel er⸗ haben sei. Es sei zu befürchten, daß im Auslande der Irrtum entstehen werde, daß an der Spitze der Regierung ein Mann gestanden habe, der die Regierungsgewalt zu seinem eigenen Vermögensvorteil mißbraucht habe. Graf Tisza bedauerte ferner as Fernbleiben der Opposition von den Parlamentssitzungen,
was er für eine üble Folge der Verwilderung halte, die infolge
der jahrzehntelangen Opposition zu Tage getreten sei, und er⸗ klärte, daß er der Opposition kein sogenanntes Friedens⸗ anerbieten stelle, weil dies unter den gegenwärtigen Umständen bloß eine Formalität wäre. Er hoffe jedoch, daß die Zeit der Herstellung normaler Beziehungen zwischen der Mehrheit und der Opposition kommen werde unter Bedingungen, die beide hocherhobenen Hauptes annehmen könnten. 8
Großbritannien und Irland.
Die Botschaftervereinigung beriet gestern, wie
„W. T. B.“ meldet, über die Südgrenze Albaniens und über
das Schicksal der Aegäischen Inseln. Die Botschafter legten
jeder den Standpunkt seiner Regierung dar. Eine Entscheidung wurde nicht getroffen.
— Die türkischen Friedensbevollmächtigten haben gestern dem „Reuterschen Bureau“ zufolge London verlassen, ohne den Wünschen der griechischen Delegierten Folge zu geben hinsichtlich der Abfassung eines türkisch⸗griechischen Protokolls über die im Friedensvertrag nicht berücksichtigten Punkte.
8 Frankreich.
In der Deputiertenkammer standen gestern die Gesetze über den Schutz des Laienunterrichts zur Beratung.
Wie „W. T. B.“ meldet, erklärte der Ministerpräsident Barthou im Laufe der Debatte über die Neutralität der Schulen, die Lehrer dürften nicht die Glaubensgemeinschaften 1 und nicht in der Schule gegen das Dasein Gottes oder gegen eine bestimmte Religion sprechen; aber, so fügte der Minister hinzu, die Neutralität der Schulen achten, heißt nicht die Pflichten gegen Gott zu lehren.
Rußland.
Der Kaiser Nikolaus hat an den König von Bulgarien und an den König von Serbien am 8. Juni aus Moskau laut Meldung der „St. Petersburger Telegraphen⸗
agentur“ folgendes Telegramm gesandt:
Der Plas einer Zusammenkunft der Ministerpräsidenten der vier verhbündeten Staaten in Saloniki, der sich sodann eine Zusammen⸗ kunft in St. Petersburg anschließen könnte, erfüllte mich mit der größten Freude, da diese Absicht den Wunsch der Balkanstaaten anzuzeigen schien, daß sie sich verständigen und das Bündnis befestigen wollten, das bis jetzt die glänzendsten Erfolge gezeitigt hat. Mit peinlichen Empfindungen erfahre ich, daß dieser Beschluß noch nicht zur Ausführung selangt ist, und daß die Balkanstaaten sich anscheinend auf einen Bruderkrieg vorbereiten, der geeignet ist, den Ruhm, den sie gemeinsam erworben haben, zu trüben. In einem so ernsten Augenblick wende ich mich direkt an Eure Majestät, wozu mich mein Recht nnd meine Pflicht in gleichem Maße nötigen; denn das bulgarische und das serbische Volk haben durch ihren Bündnisvertrag die Entscheidung jeder Meinungs⸗ verschiedenheit über die Ausführung der Bestimmungen des Vertrags und der Verabredungen, die darauf beziehen, Rußland übertragen. Ich bitte deshalb Eure Majestät, den über⸗ nommenen Verpflichtungen treu zu bleiben und die Beilegung der gegenwärtigen Meinungsverschiedenheit zwischen Bulgarien und Serbien der Entscheidung Rußlands zu überlassen. Da ich das Amt des Schiedsrichters nicht als ein Vorrecht, sondern als meine ernste Pflicht betrachte, der ich mich nicht entziehen könnte, so glaube ich Eurer Majestät mitteilen zu müssen, daß ein Krieg zwischen den Verbündeten mich nicht teilnahmslos lassen könnte. Ich stelle aus⸗ drücklich fest, daß der Staat, der diesen Krieg beginnen würde, dafür der slawischen Sache gegenüber verantwortlich wäre, und ich behalte mir jede Freiheit für die Haltung vor, die Rußland gegenüber dem Ausgang eines so verbrecherischen Kampfes einnehmen wird
Spanien. G
Der Ministerpräsident Graf Romanones ist nach einer Meldung des „W. T. B.“ gestern zurückgetreten.
Im Senate wie in der Kammer teilten die Präsidenten bei Beginn der gestrigen Sitzung den Rücktritt des Minister⸗ vrüstdestten mit. In beiden Häusern wurde die Sitzung darauf
eschlossen.
8 Einer offiziellen Note zufolge haben der Präsident und der Vizepräsident des Senats, E. Montero Rios und B. Por⸗ tuondo, ihre Demission eingereicht, die vom König angenommen worden ist. Infolge der Demission des Senats⸗ präsidenten haben noch andere Mitglieder des Präsidiums und des Bureaus sowie der Unterstaatssekretär im Unterrichts⸗ ministerium Rivas Santiago, der Generalanwalt bei dem Höchsten Tribunal Tornos und andere höhere Ministerial⸗ beamte ihren Abschied eingereicht; gleiche Gesuche einiger Pro⸗ vinzialgouverneure, die Beziehungen zu Montero Rios unter⸗ halten, stehen in Aussicht.
1““ 88 8 ö
In der gestrigen Sitzung der Kammer legte der Finanz⸗ minister, wie „W. T. B.“ meldet, Gesetzentwürfe vor, die Steuern auf Aktiengesellschaften, Kinematographen und Auto⸗ mobile sowie die Besteuerung von Erbschaften und Alkohol in verstärkter Form vorsehen. Das Erträgnis dieser Steuern soll zur Deck r laufenden Kosten der Heeresrefor dienen. .
Dänemark.
Zu Ehren des Königs und der Königin von Nor⸗ wegen fand gestern abend auf Schloß Amalienborg eine Galatafel statt, an der außer den dänischen und norwegischen Majestäten die Mitglieder der Königlich dänischen Familie, die Minister, das diplomatische Korps und eine Anzahl anderer Geladener teilnahmen. Der König Christian und der König Haakon wechselten herzliche Trinksprüche, in denen sie auf die Familienbande zwischen den beiden Königshäusern, sowie auf die guten Beziehungen zwischen Dänemark und Nor⸗ wegen und auf die alten historischen Bande zwischen beiden Ländern hinwiesen.
— Der Ministerpräsident Berntsen ist heute vom König in Audienz empfangen worden, in deren Verlauf er, obiger Quelle zufolge, die Demission des Kabinetts überreichte, die vom König angenommen wurde. Der König bat das Ministerium, die Geschäfte vorläufig weiter zu führen
Norwegen.
Das Storthing hat gestern laut Meldung des „W. T. B.“ einstimmig die Erweiterung des politischen Wahlrechts be⸗ schlossen, wonach den Frauen das Wahlrecht in gleichem Umfange verliehen wird wie den Männern.
Türkei.
Der Großwesir und Kriegsminister Mahmud Schewket Pascha ist gestern in Konstantinopel ermordet worden. Nach einem vom „W. T. B.“ verbreiteten amtlichen Communiqué wollte sich der Großwesir gestern morgen in seinem Automobil zur Pforte begeben, als auf dem Bajazet⸗ platze an einer Straßenkreuzung, wo das Automobil wegen Erd⸗
“
arbeiten halten mußte, aus dem Publikum heraus einige unbe⸗ kannte Personen mehrere Revolverschüsse auf ihn abgaben, durch die er schwer verwundet wurde. Er wurde ins Kriegsministerium zurückgebracht, wo er eine halbe Stunde später seinen Geist
aufgab. sein Adjutant, der Marineofsizier Ibrahim Bey ist von einer Kugel getroffen und getötet worden. Das Attentat hat große Bestürzung in der Stadt hervorgerufen. Die Militärbehörden haben die erforderlichen Maßregeln zur Auf⸗ rechterhaltung der Ordnung ergriffen. Unter dem Verdacht, einer der Mörder des Großwesirs zu sein, ist ein Mann namens Topal Tewfik verhaftet worden. Später wurde noch eine zweite der Teilnahme an dem Anschlag verdächtige Person,
die sich Kadri nennt, verhaftet.
Durch ein Irade des Sultans ist der Minister des Aeußern Prinz Said Halim Pascha zum interimistischen Großwesir ernannt worden. Die übrigen Minister bleiben im Amte. Das Kaiserliche Reskript besagt obiger Quelle zufolge:
Mein erlauchter Wesir Mehmed Said Pascha!l Der Märtyrer⸗ tod des Großwesirs und Kriegsministers Mahmud Schewket Pascha hat uns tief gerührt und betrübt. Die Leitung des Großwesirats ist Ihnen übertragen worden, und Sie sind zum Range eines Großwesirs befördert. In Gemäßheit dessen erwarten wir, daß Sie im Ein⸗ vernehmen mit unseren jetzigen Ministern mit Eifer und Patriotismus die Staatsgeschäfte leiten werden. Möge Gott Ihnen Erfolg ver⸗ leihen. Mehmed Reschid. 1
— Der Kommandeur der bulgarischen Armee vor Tscha⸗ taldscha hat den türkischen Vizegeneralissimus Izzet Pascha ver⸗ ständigt, daß längs der gegenwärtig von bulgarischen Truppen besetzten Marmaraküste in einer Entfernung bis zu zehn Kilometern von der Küste Unterseeminen ausgelegt worden sind. Die Pforte hat hiervon die Vertretungen der auswärtigen Staaten behufs Verständigung der Handelsschiffahrt benach⸗
richtigt. Griechenland. 1b Der König hat gestern in Privataudienz die früheren Ministerpräsidenten Theotokis und Zaimis empfangen, die damit beauftragt sind, den fremden Höfen das Hinscheiden des Königs Georg und die Thronbesteigung des Königs Konstantin zur Kenntnis zu bringen.
Rumänien
Das Exekutivkomitee der konservativen Partei hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ die Demission des Parteiführers Carp angenommen. Die Partei wird vor⸗ läufig von den Ministern Majorescu, Marghiloman und Cantacuzene und dem Vorsitzenden des Konservativen Klubs, Johann Lahovary, geleitet werden. 8
Serbien. 1 1 Blättermeldungen zusolge hat der König vorgestern den russischen Gesandten Hartwig in Audienz empfangen, der dem Wunsche Rußlands nach einer friedlichen Lösung des serbisch⸗ bulgarischen Konfliktes Ausdruck gab. 8 — In der gestrigen Sitzung der Skupschtina stellte der jungradikale Parteiführer Draskowitsch nach einer Meldung des „W. T. B.“ fest, daß der Minister des Innern in der vorgestrigen Sitzung den Jungradikalen Feigheit vorgeworfen habe. Da der Minister diese Beleidigung nur teilweise zurück⸗ ziehen wolle, so betrachteten die Jungradikalen den Minister als ehrlos und würden dementsprechend handeln. Hierauf setzten die Jungradikalen die Obstruktion gegen den Gesetzentwurf über den Donauhafen in Prahova fort. “ 6
Bulgarien. 8 Die Regierung hat vorgestern, wie „W. T. B.“ meldet, der rumänischen Gesandtschaft die Liste der bulgarischen Mit⸗ glieder der drei für die Durchführung des St. eters⸗ “X“ Protokolls vorgesehenen gemischten Kommissionen zugestellt. Woche in Silistria zusammentreten können.
Amerika.
Das amerikanische Finanzkomitee hat, wie „W. T. B.“ meldet, der fünfprozentigen Erhöhung der Zollsätze auf Baumwolle gegenüber den in der Tarif⸗ reform vorgesehenen Sätzen zugestimmt.
— Die Frauenstimmrechtsbill, die kürzlich im Senat des Staates Illinois Annahme gefunden hatte, ist, obiger Quelle zufolge, auch vom Repräsentantenhaus des Staates an⸗ genommen worden.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichs⸗ tags befindet sich in der Ersten Beilage.
— In der heutigen (160.) Sitzung des Reichstags, der der Staatssekretär des Innern Dr. Delbrück und der Kriegsminister, General der Infanterie von Heeringen beiwohnten, wurde die Spezialberatung der Wehrvorlage fortgesetzt und die gestern zum zweiten Male abgebrochene Diskussion über den Art. Imit den dazu gestellten Anträgen und Resolutionen wieder aufgenommen. 8
Als erster Redner ergriff der Kriegsminister, General der Infanterie von Heeringen das Wort, dessen Ausführungen morgen im Wortlaut werden mitgeteilt werden.
— Die heutige, erste Sitzung des neugewählten Hauses der Abgeordneten eröffnete um 1 ¼ Uhr der Alterspräsident Abg. von Strombeck (Zentr.) mit folgenden Worten:
Meine Herren! Nach unserer Geschäftsordnung tritt das neu⸗ gewählte Haus unter dem Vorsitz seines ältesten Mitgliedes zusammen. Der Aelteste unter uns soll ich sein, nach Angabe des Bureaus. Ich bin am 7. September 1830 geboren. Sollte einer älter sein, so bitte ich denselben, sich zu melden und das Alterspräsidium zu übernehmen. (Es meldet n niemand.) Gemäß § 1 unserer Ge⸗ schäftsordnung übernehme ich dann einstweilen den Vorsitz. (Abg. von Strombeck begibt sich darauf zum Präsidentensitz.) Meine verehrten Herren! Es ist ein alter, schöner Brauch des Abgeordnetenhauses, daß wir bei Beginn jeder Session (die Mitglieder erheben sich, die Sozialdemokraten und Polen sind im Saal nicht anwesend) in erster Linie Seiner Majestät des Königs in Treue und Verehrung gedenken. Heute haben wir be⸗ sonderen Anlaß, auch in tiefer Dankbarkeit Seiner Majestät zu ge⸗ denken. Seine Majestät feiert in diesem Jahre Sein 25 jähriges Re⸗ gierungsjubiläum. Die Worte, die heute der Herr Ministerpräsident
an dieser Stelle inbezug auf das Jubiläum und die Regierungstätigkeit
Die Kommissionen werden im Laufe der nächsten