Kiesel, Kapitänlt. von der II. Marineinsp., der Abschied mit der gesetzlichen Pension bewilligt. Fleck (Heinrich), Lt. zur See vom Stabe S. M. Linienschiffes „Schlesien“, der Abschied aus dem aktiven Marinedienst unter Ueberführung zu den Offizteren der Res. des Seeoffi sierkorps bewilligt. Dr. Fritsche, Marineassist. Arzt von der Marinestation der Nordsee, der Abschied aus dem aktivpen Marinedienst unter Ueberführung zu den Sanitätsoffizieren der Res. bewilligt. Scharre, Titzck, Fähnriche zur See von der Marine⸗ schule, zur Marineres. beurlaubt. Jannsen, Korv. Kapitän a. D., zuletzt zur Verfügung des Staatssekretärs des Reichsmarineamts, die Aussicht auf Anstellung im Zivildienst erteilt. 1
Kaiserliche Schutztruppen. 8
Neues Palgis, 13. Mai. Nach erfolgtem Ausscheiden aus dem Königlich sächsischen Heere werden mit dem 22. Mai 1913 in der Schutztruppe für Kamerun angestellt; die Königl. sächs. Lts.: Schneider im 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Ludwig von Bavern, dieser mit seinem Patent vom 25. Juni 1907, Bier im 7. Inf. Regt. König Georg Nr. 106, dieser mit seinem Patent vom 19. August 1907. 1— 1u“
Königreich Preußen. Bekanntmachung.
Heute fand im Neuen Palais bei Potsdam die Feier der Vermählung Ihrer Königlichen Hoheit der Prin⸗ zessin Viktoria Margarete von Preußen mit Seiner Durchlaucht dem Prinzen Heinrich XXXIII. Reuß j. L. statt.
Gegen 11 ½ Uhr wurden mit der Verwaltung des Ministeriums des Königlichen Hauses beauftragten und die Geschäfte als Gerichts⸗ stand und Standesbeamter für die Mitglieder des König⸗ lichen Hauses wahrnehmenden Ober⸗Hof⸗ und Hausmarschall Grafen August zu Eulenburg die Ehepakten unterschrieben und der standesamtliche Akt der Eheschließung vollzogen, welch letzterem Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Leopold von Preußen und Seine Durchlaucht der Prinz Heinrich XXXII. Reuß j. L. als Zeugen beiwohnten. Un⸗ mittelbar darauf folgte in der zur Kapelle hergerichteten Jaspisgalerie die kirchliche Trauung des Hohen Paares durch den Schloßpfarrer Oberhofprediger D. Dryander. Dieser feierlichen Handlung wohnten die Königliche Familie, zahlreiche Verwandte Seiner Durchlaucht, die erlauchten Gäste, der gesamte Königliche Hof und eine größere eingeladene Gesellschaft bei. Während des Ringewechselns wurden hinter den Communs dreimal zwölf Kanonenschüsse abgegeben.
Berlin, den 17. Mai 1913.
Der Minister des Königlichen Hauses. Im Allerhöchsten Auftrage. Graf A. zu Eulenburg.
im Apollosaal vor dem
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: deen bisherigen ordentlichen Professor Dr. Hans Stille in Leipzig zum ordentlichen Professor in der Philosophischen Fakultät der Universität in Göttingen zu ernennen und dem Kreisarzt, Medizinalrat Dr. Pltzndorf in Prüm bei seiner Versetzung in den Ruhestand den C arakter als Geheimer Medtzinalrat zu verleihen. 1
Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1913.
Vom 10. Mai 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 3 . Der diesem Gesetz als Anlage*) belgefügte Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr 1913 wird in Einnahme auf 4 595 736 227 ℳ,
1
nämlich auf 4 575 827 827 ℳ an ordentlichen und auf 19 908 400 ℳ an außerordentlichen Einnahmen, und in Ausgabe auf 4 595 736 227 ℳ, nämlich auf 4 350 749 271 ℳ an dauernden und “ auf 244 986 956 ℳ an einmaligen und außerordentlichen
Ausgaben festgesetzt. 82
8 .
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Ver⸗ waltungseinnahmen und ⸗ausgaben der Preußischen Zentral⸗Genossen⸗ schaftskasse für das Etatsjahr 1913 wird
in Einnahme auf 12 000 ℳ und in Ausgabe auf 1 051 123 ℳ festgestellt.
53.
Im Etatsjahr 1913 können nach Anordnung des Finanzministers zur dorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der General⸗ staatskasse Schatzanweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 ℳ, welche vor dem 1. Januar 1915 verfallen müssen, wiederholt aus⸗ egeben werden. Auf dieselben finden die Bestimmungen des § 4 Acf. 1 und 2 und des § 6 des Gesetzes vom 28. September 1866 (Gesetzsamml. S. 607) Anwendung.
. § 4.
DSDdie bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushaltsetats (§ 1) und der Anlage dazu (§ 2) innerhalb der Grenzen derselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich genehmigt.
§ 5. Dcer Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be⸗ uftragt. 8 8 ÜUrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8 Gegeben Neues Palais, den 10. Mai 1913. 8 (L. S.) beIn““
von Bethmann Hollweg. von Tirpitz. Delbrück. Beseler. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz. von Heeringen.
Freiherr von Schorlemer. von Dallwitz. Lentze.
*) Die Anlagen sind hier nicht mitabgedruckt.
8
Zufolge der Allerhöchst genehmigten Vorschriften, welche den hier akkreditierten Botschaftern auswärtiger Mächte gegen⸗ über zu beobachten sind, haben sämtliche zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren den Botschaftern, nachdem dieselben von Ihren Kaiserlichen und Königlichen Majestäten, von Ihren Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der Kronprinzessin und, von Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzen und den Prinzessinnen des Königlichen Hauses empfangen worden sind, nach allgemeinem Herkommen den ersten Besuch, und zwar in Person, zu machen. Diese Bestimmung tritt jetzt in betreff des Königlich italienischen Botschafters in Kraft. “ 1“““
Berlin, den 15. Mai 1913.
Derr Oberzeremonienmeister:
8 Graf A. Eulenburg. 8
Justizministerium. Dem Landgerichtsdirektor, Geheimen Justizrat Seyffarth
in Dortmund ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension
erteilt.
Versetzt sind: der Amtsgerichtsrat Freiherr von Wittgenstein in Neuwied nach Hameln, die Amtsrichter: Künstler in Köslin nach Zeitz, Czerlinsky in Schwerin a. W. nach Gnesen und Steegmann in Unruhstadt nach Mogilno.
Der Rechtsanwalt, Justizrat Hugenberg ist in der Liste der Rechtsanwälte bei dem Landgericht in Osnabrück gelöscht.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Dr. Georg Cohn vom Landgericht III. in Berlin bei dem Amtsgericht in Berlin⸗Weißensee, der Rechtsanwalt Dr. Krzyzankiewicz aus Königshütte i. O. Schl. bei dem Amts⸗ gericht und dem Landgericht in Thorn, die Gerichtsassessoren: Dr. Edmund Meyer und Gerhard Mitzlaff bei dem Landgericht I. in Berlin, Hammerschmidt bei dem Landgericht in Cottbus, Garms bei dem Landgericht in Göttingen, Dedolph bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cottbus, Dr. Suckel bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Glogau, Kutsch bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Aachen, Dr. Heukamp bei dem Amtsgericht in Quakenbrück, Dr. Groener bei dem Amtsgericht in Dingelstädt, Dr. Schme⸗ ling bei dem Amtsgericht in Greifenberg i. Pomm. und der frühere Gerichtsassessor Baehr bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Königsberg i. Pr.
Der Landgerichtsdirektor Zimmermann in Neisse, der Amtsgerichtsrat von Normann in Potsdam, die Rechts⸗ anwälte und Notare, Geheimen Justizräte Claudius Bojunga und Jüdell in Hannover sowie der Notar, Justizrat Pütz in
Solingen sind gestorben.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Versetzt sind:
der Regierungs⸗ und Baurat Kratz, bisher in Cöln, als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Königsberg (Pr.), die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Gustav Meyer, bisher in Emden, als Mitglied (auftrw.) der Eisen⸗ bahndirektion nach Münster, Metzel, bisher in Dirschau, als Vorstand des Eiscnbahnbetriebsamts 2 nach Düsseldorf,
a. bisher in Mainz, als Vorstand (auftrw.) des Eisen⸗
ahnbetriebsamts 1 nach Dirschau, Tschich, bisher in Cassel, als Vorstand (auftrw.) des Eisenbahnbetriebsamts nach Emden und Renfer, bisher in Bromberg, zur Eisenbahndirektion nach Cassel sowie der Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Dr.⸗Ing. Schwarze, bisher in Berlin, als Vorstand (auftrw.) des Eisenbahnwerkstättenamts nach Guben, ferner
der Baurat Kopplin von Tapiau an die Elbstrom⸗ bauverwaltung in Magdeburg und die Regierungsbaumeister Schasler von Breslau als Vorstand des Wasserbauamts in Tapiau, Eycke von Brieg nach Glogau (im Geschäftsbereich der Oderstrombauverwaltung) und Kiesow von Hannover nach Neukuhren.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Ernannt sind:
der Revierberginspektor, Bergrat Werner in Celle zum Bergrevierbeamten,
die Bergassessoren Schlitzberger bei der Berginspektion am Rammelsberge und Bellmann bei der Bergwerks⸗ verwaltung in Palmnicken zu Berginspektoren.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗
angelegenheiten.
Dem Direktorialassistenten bei den Königlichen Museen in Berlin und Privatdozenten in der Philosophischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗Universität daselbst Dr. Kurt Regling ist der Titel Professor verliehen worden.
Finanzministerium.
Die RNentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Borken, Regierungsbezirk Münster, ist zu besetzen.
Tagesordnung A11X“ die am Donnerstag, den 29. Mai 1913, Vormittags Uhr, in Berlin im Sitzungssaale des Potsdamer
Bahnhofs stattfindende 41. (ordentliche) Sitzung des für
die Bezirke der Königlichen Eisenbahndirektionen Berlin
und Stettin eingesetzten Bezirkseisenbahnrats in Berlin.
1) Mitteilungen der Königlichen Eisenbahndirektionen über die Durch⸗ führung fruherer Beschlüsse.
2) Mitteilungen der Königlichen Eisenbahndirektionen über die seit der 40. (ordentlichen) Sitzung des Bezirkseisenbahnrats im Per⸗ sonen⸗, Güter⸗ und Tierverkehr eingetretenen wichtigeren Aende⸗ rungen und neu ausgegebenen Tarife.
3) Mitteilungen der Königlichen Eisenbahndirektionen über die im Personenzugfahrplan seit dem 1. Mai 1913 eingetretenen wichtigeren Aenderungen. Ueber die voraussichtliche Gestaltun des Winter⸗ fahrplans 1913/14 können Angaben noch nicht gemacht werden.
Berlin, den 14. Mai 1913. FKFäönigliche Eisenbahndirektion. Falke. 1
11.“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 17 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11 275 das Gesetz, betreffend die Feststellung des
Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1913, vom 10 Berlin W. 9, den 17. Mai 1913Z3. FKFFhFnigliches Gesetzsammlungsamt. V Hern
Preußen. Berlin, 17. Mai 1913.
8 Vermählungsfeier Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Viktoria Margarethe von Preußen und Seiner Durchlaucht des Prinzen Heinrich XXXIII. Reuß j. L. versammelten sich heute mittag, wie W1 meldet, Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin, das hohe Brautpaar, dessen Eltern und Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L. im Apollosaal des Neuen Palais bei Potsdam, die Mitglieder der Königlichen Familie und die Höchsten Gäste im Muschelsaal. Gleichzeitig fanden sich in der zur Kapelle her⸗ gerichteten Jaspisgallerie die Hofchargen, die Herren des Hauptquartiers, der Geheime Kabinettsrat, der Hof der Kaiserin, die Gefolge und die anderen geladenen Gäste ein, darunter der Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg, der Staatssekreäär von Jagow, der Staatsminister Dr. von Trott zu Solz, der reußische Staatsminister von Hinüber, der Oberpräsident Conrad, der General von
Loewenfeld und der General von Plettenberg, der Chefpräsident
von Magdeburg, der Geheime Staatsrat Dr. Paulssen, der Regierungspräsident von der Schulenburg, Vosberg⸗Potsdam und der Polizeipräsident von Starck⸗Potsdam. Die Königliche Prinzessinnenkrone wurde durch Beamte des Hausschatzes herbeigebracht und von Offizier und zwei Mann des Corps bis an das Tassenkopfkabinett geleitet. befestigte Ihre Majestät die Kaiserin die auf dem H. Apollosaal der Abschluß der Ehepakten und die standesamtliche Eheschließung stattfand, begaben sich die im Muschelsaal versammelten Höchsten Herrschaften in die Jaspisgalerie und nahmen daselbst auf der Fensterseite nach dem Altar zu Aufstellung. sodann den Befehl zum Beginn der kirchlichen Zeremonie, und der Oberzeremonienmeister Oberhofmarschall Graf A. zu
Krone
Eulenburg geleitete die Majestäten und das Brautpaar in die Jaspisgalerie zu den Plätzen rechts vom Altar. Beim Eintritt
in die Kapelle wurde das Brautpaar von dem Königlichen Schloßpfarrer Oberhofprediger D. Dryander und der übrigen Geistlichkeit empfangen und zu dem Altar geleitet. Es erfolgte die Trauung. Der Altar war von Palmen und Blumengruppen und hohens Kandelabern umgeben. Beim Eintritt des Brautpaares uns der Majestäten sang der Dom⸗
chor das Doppelquhrtett aus Mendelssohns Elias „Denn er hat
seinen Engeln befohlen übeè Dir“. Nach dem Gemeindegesang sprach der Oberhofprediger D. Dryander über Erstes Buch Mosis, Kapitel 12, Vers 2: „Ich will Dich segnen und Du sollst ein Segen sein“. Zum Schlusse der Feier sang der Chor: „Wo Du hin gehst, da will ich auch hingehn“ von Glück Becker. Beim Wechsel der Ringe gab die hinter den Communs aufgestellte Batterie des 2. Gardefeldartillerieregi ments dreimal zwölf Kanonenschüsse ab. Nach dem Segens⸗ spruche begaben sich die Majestäten nach dem Muschelsaale. Dort 8 sprachen die Neuvermählten den Majestäten ihren Dank aus wonach die Gratulationscour der Höchsten Herrschaften erfolgte. Hierauf begaben sich die Majestäten und die Fürstlichkeiten in feierlichem Zuge nach dem Marmorsaal zur Tafel, in deren
erlaufe Seine Majestät der Kaiser das Wohl des neuver⸗ mählten Paares ausbrachte
Der Königlich italienische Botschafter Bollat wird, wie aus der bereits veröffentlichten Hofansage hervorgeht nunmehr die zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren empfangen. Dieser Empfang wird am Dienstag, den 20. d. M., Abends von 9 Uhr ab, in der Bot⸗ schaft hierselbst, Viktoriastraße 36, stattfinden. Der Anzug ist für die Herren vom Militär in kleiner Uniform (Gesellschafts⸗ anzug), für die Herren vom Zivil in schwarzem Frack mi Ordensband über der Weste.
Die Nummer 4 der Amtlichen Nachrichten de Reichsversicherungsamts vom 15. April 1913 enthält in Amtlichen Teile unter A (Allgemeines):
Das Abkommen vom 31. Juli 1912 zwischen dem Deutsche Reiche und dem Königreich Italien über Arbeiterversicherung,
eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. März 1913, betreffend die örtliche Zuständigkeit und die Bezirke der italienischen II1 für das erwähnte Abkommen (Reichsgesetzbl. 1913 S. 171), .
eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. März 1913, betreffend die Ausführung des Artikels 3 Abs. 2 des vorstehen erwahnten Abkommens (Reichsgesetzbl. 1913 S. 171),
ein Rundschreiben des Reichsversicherungsamts vom 15. März 1913, betreffend den neuen Leitfaden zur Arbeiterversicherung des Deutschen Reichs.
Unter B (Unfallversicherung) folgen:
ein Rundschreiben des Reichsversicherungsamts vom 20. März 1913 zu den Ausführungsbestimmungen über die Zahlung der Unfall⸗ entschädigung,
ein Rundschreiben des Reichsversicherungsamts vom 20. März 1913 an die ihm unterstellten landwirtschaftlichen Berufsgenossen⸗ schaften wegen Darchführung der neuen Maßnahmen der Unfall⸗ verhütung und Betriebsüberwachung, 3
eine Bekanntmachung vom 27. März 1913 über die Genehmigun von Gefahrtarifen im 1. Vierteljahr 1913. .
der Bürgermeister
1 1 einem Regiments Gardes du Hier
Haupt der Prinzessin⸗Braut. Während sodann im
Seine Majestät der Kaiser erteilte
Hieran schließt sich der Abdruck von Rekursentscheidungen
sowie von Bescheiden und Beschlüssen über folgende Gegen⸗ ände: 5
Die Fähigkeit eines Verletzten, geistige Arbeit zu leisten, ist bei der Bemessung seiner Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits⸗ markt infolge eines körperlichen Schadens mit zu berücksichtigen (2599).*)
Die Verschlimmerung einer durch Betriebsunfall entstandenen Haut⸗ verletzung infolge fahrlässiger Behandlung mit konzentrierter Karbol⸗ säure (statt mit Karbolwasser) ist entschädigungspflichtig (2600).
Ein sonst nicht versicherungspflichtiger Betrieb ist als Hilfsbetrieb der Groß⸗ oder Maschinenindustrie in seinem ganzen Umfang schon dann versicherungspflichtig, wenn die Arbeiten, die von ihm nicht in sder Werkstatt, sondern in den Groß⸗ oder Maschinenbetrieben aus⸗ eführt werden, sonst von den Arbeitern dieser Betriebe selbst aus⸗ geführt werden müßten und wenn sie einen wesentlichen Teil des Betriebs bilden. Nicht erforderlich ist, daß sie die Werkstattarbeiten überwiegen (2601). 3
Ueber die Hebung der Erwerbsfähigkeit durch die Anwendung einer Prothese bei Verlust aller Finger der rechten Hand (2602).
Bei Betriebsüberweisungen auf Grund einer Entscheidung des Reichsversicherunggamts gemäß § 59 Abs. 1 des Gewerbeunfall⸗ versicherungsgesetzes kann die überweisende Berufsgenossenschaft nicht einwenden, daß der Widerspruch der anderen Berufsgenossenschaft nicht nnerhalb der Frist des § 61 Abs. 1 a. a. O. erfolgt sei (2603).
Ueber die Vertretung eines Genossenschaftsmitglieds in der Genossenschaftsversammlung (2604).
Ueber die Anwendung der §§ 608, 609, 1585 der Reichs⸗ versicherungsordnung auf Fälle, in denen bereits auf Grund der alten Unfallversicherungsgesetze Renten festgestellt worden sind (2605).
Der Abschnitt C (Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinter⸗ bliebenenversicherung) bringt Bekanntmachungen über Befreiungen von der Versicherungspflicht, die der Bundesrat
ach § 1242 der Reichsversicherungsordnung beschlossen hat, erner ein Rundschreiben des Reichsversicherungsamts über die bis Ende 1912 festgesetzten Renten und sonstigen Bezüge. Es ergibt sich daraus insbesondere, daß von den 41 Versicherungs⸗ rägern im Jahre 1912 3811 Witwen⸗ und Witwerrenten, 110 Witwenkrankenrenten, 13 962 Waisenrenten, 4118 mal Witwengeld und 108 mal Waisenaussteuer festgesetzt worden sind.
Die abgedruckten Revisionsentscheidungen sind sämtlich als Grundsätzliche bezeichnet und behandeln folgende Fragen:
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts kann in allen Fällen eine Vorentscheidung erlassen; gegen sie ist nicht nur der Antrag auf mündliche Verhandlung vor der Spruchkammer, sondern statt dessen
sofern die Sache an sich revisionsfähig ist — auch das Rechts⸗ nittel der Revision zulässig (1681).
Ein Anerkenntnis der Versicherungspflicht oder der Versicherungs⸗ erechtigung im Sinne des § 1445 Abs. 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung ist nicht schon in der Bewilligung eines Heilverfahrens zu erblicken (1682).
Die Bewilligung einer Rente durch eine Versicherungsanstalt gilt als ein Anerkenntnis im Sinne des § 1445 Abs. 2 der Reichs⸗ ersicherungsordnung. — Das Anerkenntnis einer Versicherungsanstalt bindet gleichermaßen auch alle übrigen Versicherungsanstalten. — Zurückweisung von Einwänden gegen die Revisionsentscheidungen 1600 und 1601 (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts 1912
. 680, 681 (1683).
Die Nichtbeachtung des § 1693 der Reichsversicherungsordnung durch das Oberversicherungsamt ist kein Revisionsgrund (1684).
Der Beschlußsenat hat folgende grundsätzliche Entscheidungen getroffen:
Die Kosten bei Vorbereitung der Rentenanträge durch die unteren Zerwaltungsbehörden in der Zeit vom 1. Januar 1912 bis zur Er⸗ ichtung der Versicherungsämter fallen gemäß § 64 Abs. 3 des nvalidenversicherungsgesetzes den Landesversicherungsanstalten zur Rast (zu vergleichen Bundesratsbeschluß vom 22. Dezember 1911, Reichsgesetzbl. S. 1132 (1685). 3
Das Reichsversicherungsamt ist nicht zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberversicherungsämter, durch welche die Genehmigung zur Nichterrichtung einer Landkrankenkasse gemäß § 229 der Reichsversicherungsordnung verweigert wird (1686).
Das Reichsversicherungsamt ist nicht zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberversicherungsämter, durch welche die Genehmigung im Sinne des Artikel 15 Abs. 2 des Einführungs⸗ gesetzes zur Reichsversicherungsordnung verweigert wird (1687).
Es folgen Bescheide und Mitteilungen:
Gegen eine Entscheidung, die das Oberversicherungsamt unter Verletzung der im § 1799 der Reichsversicherungsordnung vor⸗ “ Abgabepflicht erlassen hat, ist kein Rechtsmittel gegeben
).
Zur Abgabe einer Strafbeschwerde nach § 1799 der Reichs⸗ versicherungsordnung ist nur die Beschlußkammer des Oberversicherungs⸗ amts berechtigt (1689).
Unter Nr. 1690 wird ausgeführt, daß die Amtsgerichte die vor⸗ geschriebenen Benachrichtigungen bei Zwangsversteigerungen der im Schiffsregister eingetragenen Schiffe den beteiligten Versicherungs⸗ rägern unmittelbar zugehen lassen können und sollen.
Der Bescheid 1691 spricht vorbehaltlich einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aus, daß der nachweislich unrichtige Inhalt eeiner Sammelkarte für die Rentenberechnung nicht maßgebend sei.
Der Bescheid 1692 behandelt das Entwerten der Beitragsmarken nd bezeichnet als den regelmäßigen Entwertungstag den Sonntag.
Den Schluß bilden Uebersichten über die Zahlungen aus Invaliden⸗, Kranken⸗ und Altersrenten der 31 Versicherungs⸗ anstalten im Monat Februar 1913, über die Versicherungs⸗ leistungen der 31 Versicherungsanstalten an Hinterbliebene im Monat Februar 1913 und über den Erlös aus Beitragsmarken
im Monat März 1913.
Der Nichtamtliche Teil bringt den Abdruck einer Reichsgerichtsentscheidung vom 14. Oktober 1912 darüber, daß die Verjährung des Ersatzanspruchs des Verletzten gegen den
ierhalter nicht läuft, solange der Tierhalter durch einen später aufgehobenen Bescheid einer Berufsgenossenschaft, in dem
gfälschlich ein Unfall bei dem Betriebe des Tierhalters ange⸗
nommen worden war, gegen Ansprüche des Verletzten gemäß § 135 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes (§ 146 des Unfallversicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirtschaft) ge⸗ chützt war.
Hieran schließen sich eine Mitteilung zu den im Sommer⸗ halbjahr 1913 an der Handelshochschule in Berlin stattfindenden versicherungswissenschaftlichen Vorlesungen, und eine Anzeige der von Professor Dr. Friedrich Unger verfaßten Schrift: Berechnungen zur Reichsversicherungsordnung und zum Ver⸗ sicherungsgesetz für Angestellte.
*) Die neben den einzelnen Entscheidungen stehenden eingeklammerten Zahlen geben die Ziffer an, unter welcher diese in den „Amtlichen Nachrichten“ veröffentlicht sind.
„Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. „Tsingtau“ am 16. Mai in Ningkak eingetroffen.
Württemberg.
Wie die „Württemberger Zeitung“ erfährt, ist eine König⸗ liche Verordnung erschienen, nach der die Stelle des Kom⸗ mandanten von Stuttgart mit dem 1. Oktober in Weg⸗ fall kommt. Die künftige Wahrnehmung der Geschäfte der Kommandantur wird weiterer Verfügung vorbehalten.
b 8
Bei den österreichisch⸗ ungarischen Gesandtschaften i Kopenhagen und Stockholm ist dem „Frembenblatt“ zu⸗ folge der Posten eines Militärattachés mit dem Sitze in Stockholm geschaffen und für diesen Posten der Oberst im Generalstab Eugen Straub ernannt worden.
“ 8 8
“ Frankreich. In der Kammer stand gestern eine Interpellation des Abgeordneten Guernier über die Haltung Frankreichs in der Balkankrisis zur Verhandlung. 4 Nach dem Bericht des „W. T. B.“ begründete Guernier seine Interpellation eingehend und bedauerte, daß Frankreich an der Aktion teilgenommen habe, um von der Türkei die Abtretung Adrianopels und von Montenegro die Rückgabe von Skutari zu verlangen. — Robert Da vid trat warm für die Ansprüche Griechenlands ein. — Hierauf ergriff der Minister des Auswärtigen Pichon das Wort und gab eine ausführliche Darstellung der Balkankrise. Er betonte, daß die Tätigkeit Frankreichs von Anfang an darauf gerichtet gewesen sei, die Einigkeit unter den Mächten aufrechtzuerhalten. Die Skutari⸗ frage dürfe nicht so aufgefaßt werden, wie Guernier es getan. Es habe sich vor allem darum gehandelt, dem Balkankrieg rasch ein Ende zu machen. Durch den Fall Skutaris, der allerdings mehr durch eine diplomatische, als durch eine militärische Anstrengung erzielt worden sei, sei die Lage sehr verwickelt worden, sodaß man energisch und rasch handeln mußte. Man könne sich nicht genug beglückwünschen, zu der Londoner Botschaftervereinigung, deren Vorsitzender Grey alles getan habe, um den Frieden zu erhalten. Pichon erwähnte sodann die St. Petersburger Botschafterkonferenz, an der Delcassé wesentlich mitgewirkt habe, um eine Verständigung zwischen Bulgarien und Rumänien herbeizuführen. Die Krise, die Europa bedroht habe, sei beendet. Die verdienstvorlle Weisheit Oesterreich, Ungarns, die friedliche Haltung Rußlands und die friedliche Gesinnung Europas haben zu diesem Ergebnis hervorragend beigetragen. Frank⸗ reich habe darauf unaufhörlich seine Politik der Einigkeit, der Ein⸗ tracht, des Fortschritts und des Friedens begründet. Das Ziel dieser Politik sei jüngst von Léon Bourgeois trefflich mit den Worten ge⸗ kennzeichnet worden: „Man müsse danach trachten, daß Europa von einer Seele erfüllt sei, daß es eine moralische Person werde, das Recht verteidige und seine Pflicht erfülle.“ Diese Politik werde Frankreich fortsetzen und im Einklang mit seinen Freunden und Ver⸗ bündeten seine Interessen wahren, eine Politik der Mäßigung und der Versöhnlichkeit befürworten, indem es den begründeten Rechten der Balkanverbündeten Rechnung trage und die wirtschaftliche Ent⸗ wicklung der Türkei fördere. Pichon schloß seine Rede: „Diese Politik wird uns auch bei den bevorstehenden neuen Schwierigkeiten leiten. Denn wir sind leider weit entfernt von der endgültigen Regelung aller durch den Balkankrieg hervorgerufenen Fragen Die Kriegführenden müssen einen endgültigen Frieden schließen. Die Großmächte werden die Abgrenzung und das Statut Albaniens festsetzen und sich über das Schicksal der ägätschen Inseln auszusprechen haben. Die Balkanverbündeten werden sich über die Verteilung der von ihnen erorberten Gebiete zu verständigen haben. Bei einzelnen dieser Fragen sind Schwierigkeiten vorauszu⸗ sehen, doch keine von ihnen scheint den europäischen Frieden bedrohen zu wollen. Im Geiste der Mäßigung und Ver⸗ söhnlichkeit, den wir unaufhörlich bewiesen haben, und in der Absicht, das Entstehen neuer Balkanfragen an Stelle der alten hintanzuhalten, haben wir den Willen, der unglücklichen Türkei ihre wirtschaftliche Entwicklung zu sichern, ohne die Balkanverbündeten der berechtigten Früchte ihrer Siege zu berauben, ein schweres und heikles Werk, bei dem wir des Vertrauens des Parlaments und der Oeffentlichkeit bedürfen“. — Denys Cochin forderte, Frankreich möchte seine alten Rechte im Orient wahren und wies dabet auf die gegenwärtigen Verhandlungen Englands mit der Türkei die angeblich mit Zustimmung Deutschlands geführt ben. Er sei dafür, daß Deutschland sein Werk an der Bagdadbahn zu gutem Ende führe, aber Frankreich dürfe dabei nicht leer ausgehen. Man lege durch die militärischen Rüstungen dem Volke große Opfer auf und müsse ihm dafür auch etwas bieten. Im übrigen hege er die Ueberzeugung, daß der kriegerische Geist der europäischen Völker sich nicht in Europa selbst, sondern zur Verbreitung der Zivilisation in Asien und Afrika betätigen werde. — Der Minister des Aeußern Pichon erwiderte, die Kammer möge versichert sein, daß die Regierung die moralischen und wirt⸗ schaftlichen Interessen Frankreichs nicht vergesse, weder in Syrien noch sonst in einem Teile der asiatischen Türkei.
Darauf wurde eine die Erklärung der Regierung billigende Vertrauenstagesordnung einstimmig durch Handaufheben an⸗ genommen.
Niederlande.
Wie einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge amtlich be⸗ kannt gegeben wird, ist vorgestern ein Transport von 100 See⸗ leuten von Indien abgegangen, von denen N wegen anti⸗ militaristischen Verhaltens aus dem Dienst entlassen werden sollen.
Dänemark.
Der König hat gestern vormittag die Mitglieder der
Internationalen Seerechtskonferenz empfangen und seine Freude darüber ausgesprochen, die Konferenz in Kopenhagen versammelt zu sehen, und ihren Arbeiten besten Erfolg gewünscht.
— Die Internationale Seerechtskonferenz setzte gestern vormittag die Verhandlungen mit einer Debatte über die Sicherheit zur See fort.
Als Hauptpunkte nannte der Belgier Le Jeune, laut Bericht des „W. T. B.“, die Forderungen, betreffend drahtlose Telegraphie, wasserdichte Schotten, Ladelinie und Rettungseinrichtungen. Sir Norman Hill hob die Bedeutung der Einführung internationaler Regeln für die Sicherheit zur See hervor. Diese Regeln dürften jedoch nur allgemeine Richtlinien sein. Robert Temperley er⸗ klärte, er würde es für einen großen Fortschritt ansehen, wenn die englischen Regeln und Forderungen für die Sicherheit international anerkannt würden, weil sie die besten aller vorhandenen Regeln seien. Der Advokat Löfgren⸗Schweden betonte ebenfalls die Notwendigkeit der Einführung internationaler Regeln, am besten in Ueber⸗ einstimmung mit England, und hob gleichzeitig die Bedeutung der internationalen Strafbestimmungen hervor. Sir Walter Runci⸗ man sprach nachdrücklich für Bestimmungen gegen die Ueberlastung.
In der Nachmittagssitzung nahm die Seerechtskonferenz fast einstimmig folgende Resolution an: 1
In Anbetracht dessen, daß der beständige Fortschritt im Schiffsbau eine wesentliche Bedingung für die Sicherheit zur See ist und daß jede Gesetzgebung, die sich nicht auf diesem Fortschritt aufbaut oder mit ihm geht, eher schädlich als nützlich ist, erklärt die Konferenz, daß ein internationales Einverständnis über die Sicherheit zur See einen wirksamen Beitrag zu den allgemeinen Regeln, betreffend die Fragen über drahtlose Telegraphie, wasserdichte Schotten und Rettungs⸗ material, liefern könnte.
“
Die Konferenz beschloß sodann die Errichtung eines inter⸗ nationalen Bureaus zur Ausarbeitung von Vorschlägen über
die oben genannten Fragen sowie zur eventuellen Erteilung von Ratschlägen und Beantwortung von Anfragen.
3 Türkei.
Der frühere Minister Noradunghian ist nach einer Meldung des „W. T. B.“ zum Vorsitzenden der armenischen Nationalversammlung gewählt worden.
— Die vorläufig eingesetzten Behörden der neuen albanesischen Regierung haben sich, wie die „Agenzia Stefani“ meldet, in Croia, der Geburtsstadt des albanesischen Nationalhelden Skanderbeg (Georg Kastriota), versammelt, wo sie die albanesische Flagge hißten. Eine Reihe von Kauf⸗ leuten und reichen Privatleuten aus Tirana haben sich nach Durazzo geflüchtet, um sich der Leistung der von Essad Pascha auferlegten bedeutenden Abgaben zu entziehen. 9
Rumänien.
In der Abgeordnetenkammer gab gestern der Mi⸗
nisterpräsident Majorescu in Beantwortung der Inter⸗ pellation, warum das Verlangen nach einer dringlichen Behand⸗ lung der Vermittlung in dem “ Streitfall nicht erfüllt worden sei, laut Bericht des „W. T. B.“ folgende Erklärung ab:
Die Vermittlung sei bedingungslos angenommen worden. Rumänien habe dabei lediglich den Wunsch nach einer Be⸗ schleunigung der Angelegenheit ausgesprochen. Der Ministerpräsi⸗ dent legte sodann die Ursachen der Verzögerung klar und sagte, er habe den Vorschlag des französischen Gesandten, Rumänien solle genau wie Bulgarien den Schiedsspruch annehmen, ab⸗ gelehnt, da er dies ohne Ermächtigung durch das Parlament nicht hätte tun können. Die weiteren Ursachen der Verzögerung hätten in der Wahl der Stadt für die Konferenz und in der Ernennung Delcassés zum Botschafter in St. Petersburg gelegen. Er kenne, so führte der Mmisterpräsident weiter aus, noch nicht den genauen Inhalt des erst vor fünf Tagen dem rumänischen Gesandten in St. Peters⸗ burg übergebenen Protokolls. Nach dessen Eintreffen werde er wenn auch nicht in einer öffentlichen, so doch in einer vertraulichen Sitzung dem Parlament Aufklärungen geben können.
Die Ausführungen des Ministerpräsidenten wurden mit lang anhaltendem Beifall aufgenommen.
Der amerikanische Senat hat nach einer Meldung d „W. T. B.“ mit 41 gegen 36 Stimmen einen Antrag der Republikaner abgelehnt, der verlangte, daß vor dem Finanz⸗ über die Tarifvorlage Interessenten gehört werden sollten.
— Der Gouverneur des Staates Arizona hat obiger Quelle zufolge einen Gesetzentwurf unterzeichnet, der alle Ausländer, die nicht Bürger werden, von dem Erwerb von Grundbesitz ausschließt.
— Das kanadische Unterhaus hat die Flotten⸗ vorlage der Regierung mit 99 gegen 66 Stimmen in dritter Lesung angenommen.
Afrika.
Nach einer von „W. T. B.“ verbreiteten Blättermeldung aus Tanger wird die Lage um Detuan täglich kritischer. 39 gut ausgerüstete Stämme der Umgegend sowie die unter dem Befehl des Großscherifs Achermio stehenden Riffstämme warten nur auf ein Signal, um die Stadt anzugreifen. Ihre Vorposten stehen kaum drei Stunden von Tetuan entfernt.
Wie aus Rabat gemeldet wird, hatte die Kolonne Henry am 14. Mai abermals einen Kampf mit den Beni Mtir bei Tidrin zu bestehen. Die aufständischen Marokkaner wurden zurückgeschlagen.
Koloniales.
Die am 15. Mai ausgegebene Nummer des „Deutschen Kolonialblatts“ enthält das deutsch⸗englische Abkommen über die Führung der Grenze zwischen Kamerun und Nigerien von Yola bis zur Küste und über die Schiffahrt auf dem Croßflusse vom 11. März 1913. Die Bestimmungen des Vertrags über die Schiffahrt auf dem Croßflusse lauten, wie folgt:
1) Die Schiffahrt auf dem gesamten Lauf des Croßflusses inner⸗ halb Südnigeriens soll den deutschen Handelsschiffen offenstehen, und diese Schiffe sollen hinsichtlich der Schiffahrt auf diesem Fluß den⸗ selben Vorschriften wie die britischen Schiffe unterstehen und keinen besonderen Vorschriften, Abgaben oder Beschränkungen unterworfen werden. Sie haben nur solche Abgaben oder Gebühren zu zahlen, die für Verbesserung der Schiffahrtsverhältnisse erhoben werden, und der Tarif dieser Abgaben oder Gebühren darf keine unterschiedliche Behandlung deutscher und britischer Schiffe zulassen.
Deutsche Schiffe auf dem Croßfluß sind innerhalb Südnigeriens in allen Beziehungen den in Südnigerien gültigen Gesetzen unter⸗ worfen.
2) Es sind weder Ein⸗ oder Ausfuhrzölle noch Durchgangszölle für den Transitverkehr zu erheben. 1
3) Gegenständen, deren Einfuhr nach Kamerun oder deren Aus⸗ fuhr aus Kamerun nach den für dieses deutsche Schutzgebiet geltenden Bestimmungen erlaubt ist, darf der Durchgangsverkehr auf dem britischen Croßfluß nur dann verweigert werden, wenn das Ein⸗ oder Ausfuhrverbot in Südnigerien erlassen ist zum Schutze der all⸗ gemeinen Sicherheit des Landes, zum Schutze der Währung, zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit, zum Schutze gegen ansteckende Krank⸗ heiten oder zur Bekämpfung von Viehseuchen und Pflanzenschädlingen. Dagegen sollen die Durchgangswaren nicht von einem solchen Ein⸗ oder Ausfuhrverbot getroffen werden, welches seinen Grund lediglich in besonderen Eigentümlichkeiten des britischen Handels hat. Ins⸗ besondere findet das Gesetz, betreffend das Verbot der Einfuhr von gewebten Waren in Falten von weniger als 36 engl. Zoll, auf die zur “ in Kamerun bestimmten gewebten Stoffe keine An⸗ wendung.
4) Die britische Regierung behält das Recht, die nötigen Maß⸗ nahmen zu treffen, um eine Wiederausfuhr der im Transitverkehr ein⸗ geführten Waren durch Plombieren der einzelnen Stücke oder des ver⸗ schließbaren Schiffsraumes oder durch Nachwiegen, Nachmessen oder Nachzählen an der Ausgangszollstation sicherzustellen. Auch kann sie zur Sicherheit die Hinterlegung einer Kautionssumme in entsprechender Höhe oder die Verbürgung seitens eines in Südnigerien tätigen Handelshauses verlangen.
5) Für das Plombieren, Nachmessen, Nachzählen oder Nachwiegen darf eine mäßige Gebühr*) erhoben werden.
*) In einer bei Zeichnung des Abkommens übergebenen Note der britischen Regierung wird festgesetzt, daß diese Gebühr nicht mehr als ein Schilling für die Tonne betragen darf.