1913 / 119 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 May 1913 18:00:01 GMT) scan diff

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b. wenn sie aus einem anderen Grunde hinterlegt sind, fünfzig Pfennig, bei Verwahrung von ausländischen Papieren fünfundsiebzig Pfennis für jede angefangenen eintausend Mark des Gesamtwerts;

3) bei einer Verwahrung von sonstigen Urkunden zwanzig

Pfennig für jede Urkunde, jedoch höchstens zehn Mark. 8

(3) Werden Sachen der unter Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten Art gemeinsam hinterlegt, so wird nur eine Gebühr in Höhe der zusammen⸗ zurechnenden Gebührenbeträge erhoben. . § 30 . (24) Hat eine Verwahrung sich auf zwei Rechnungsjabre 1u Für das Verfahren ist das Amtsgericht zuständig, welches Hinter⸗ ehe ar r. Reapen gedauert, so wird die legungsstelle ist oder in dessen Bezirke die Hinterlegungsstelle ihren 8 8 941 Geschäftsraum hat. § 31. . die in Hiaterlequngssachen Sv 8 8 9 z ist die Hinter⸗ die Vorschriften der §§ 1 bis 5, is es § 23, des § 24, de tercche des Aufgebots ist die Hinter⸗ §,32, des § 112 Abs. 1giffer 1 bis 4, 6 und Abs. 2, des § 113 und des (2) Zur Begründung des Antrags sollen beigebracht werden: § 114 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 des Prenfscen. e 1) die Urschrift oder eine Abschrift des Hinterlegungsantrags kostengesetzes vom 25 Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 184) mit folgenden

bezeigt im Reg.⸗Bez. Posen 166, in Nürnberg 172, Lübeck 68, Ham⸗ gurg 39, Budapest 285, Kopenhagen 92, London (Krankenhäuser) 81, New Pork 976, Odessa 63, Paris 386, St. Petersburg 107, Prag 48, Wien 392; an Diphtherie und Krupp (1895/1904: 1,62 %) ge⸗ storben in Berlin⸗Lichterfelde, Buer, Spandau Erkrankungen kamen zur Meldung im Landespolizeibezirk Berlin 161 (Stadt Berlin 109), in den Regierungsbezirken Arnsberg 119, Düssel⸗ dorf 125, in Hamburg 69, Budapest 39, London (Kranken⸗ häuser) 101, New York 313, Paris 68. St. Petersburg 60, Wien 58; an Keuchbusten gestorben in Worms Erkrankungen gelangten zur Anzeige in Kopenhagen 34, London (Krankenhäuser) 29, New York 64, Wien 125. Ferner wurden Erkrankungen gemeldet an: Typhus in Paris 52, St. Petersburg 0.

8 8 8 (2) Die einunddreißigjlährige Frist beginnttu . 1) in den Fällen der §8 120, 121 mit dem Eintritte der Be⸗ dingung, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist; die Hinterlegungsstelle hat den Eintritt der Bedingung soweit kunlich zu czmitteln; ist der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt, so beginnt die Frist mit der Einstellung oder der letzten Einstellung der Verzinsung; 1 2) in den übrigen Fällen mit dem Ende des Monats, in

welchem hinterlegt ist.

Statistik und Volkswirtschaft. und Ausfuhr von Zucker vom 1. bis 10. Mai 1913 und im Betriebsljahr 1912/193, beginnend mit 1. September.

IFist die Erklärung eines Beteiligten (§§ 14, 16) schriftlich erfolgt, so kann die Hinterlegungsstelle verlangen, daß die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels be⸗ rechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels be⸗ scheinigt oder daß die Urkunde öffentlich beglaubigt wird.

. (1) Ist die Veranlassung für eine Hinterlegung weggefallen, so kann die Hinterlegungsstelle, wenn ein Antrag auf Herausgabe gestellt ist, Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt, auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine nach Wochen zu bemessende Frist bestimmem binnen deren sie ihr eine dieser Er⸗ klärungen abzugeben oder die Erhebung der Klage wegen ihrer An⸗ sprüche nachzuweisen haben. 3

(2) Diese Bestimmung ist in entsprechender Anwendung der Vor⸗ schriften über die Zustellungen im Verwaltungszwangsverfahren bekannt zu machen. Sie unterliegt der sofortigen Beschwerde, die binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung

Ausfuhr im Spezialhandel

. 1. Sept. 1. Sept. 11E11“ 1911 10. Mai bis bis 1913 10. Mai 10. Mai 8 1913 1912 Aegypten. Der Internationale Gesundheitsrat in Alexandrien hat be⸗ schlossen, das Cholerareglement gegen Herkünfte aus dem Küsten⸗

Einfuhr

im Spezialhandel

1. Sept. 1. Sept. 1. bis 1912 1911 10. Mai dü;g ü . Mai 10. Mai 1913 1913 1912

dz rein dz rein

Maßgaben entsprechende Anwendung:

einzulegen ist. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

(3) Die im ersten Absatz bezeichnete Frist beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf der ist gilt die Einwilligung als erteilt, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. 8

Ist nach den vorstehenden Bestimmungen die Herausgabe verfügt und erfolgt, so kann die Staatskasse lediglich auf Grund eines besseren Rechtes zum Empfange nicht in Anspruch genommen werden.

. 9

Sind Papiere oder Kostbarkeiten eines Mündels, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes auf Grund des § 1814 oder des § 1818 1667 Abs 2 Satz 4, § 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines entsprechenden älteren Gesetzes durch den Vor⸗ mund, Pfleger oder Gewalthaber hinterlegt worden, so bedarf es zur Herausgabe an einen Vormund, Pfleger oder Gewalthaber der Ge⸗ nehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(1) In anderen Fällen kann die Hinterlegungsstelle die Heraus⸗ abe von Sachen, die zu einem unter der Aufsicht einer öffentlichen ehörde oder eines Familienrats verwalteten Vermögen gehören, an

den Verwalier von der Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder des Familienrats über die Ermächtigung des Verwalters zur Empfang⸗ nahme abhängig machen.

(2) Die Bescheinigung ist nicht zu verlangen:

1) wenn die Aufsichtsbehörde oder der Familienrat die Empfangnahme durch den Verwalter genehmigt; 2) bei Herausgabe an einen Vormund oder Pfleger: a. wenn der Wert der hinterlegten Masse nicht mehr als dreihundert Mark beträgt; 1 b. wenn der Gegenvormund die Empfangnahme genehmigt oder wenn sich aus der Bestallung ergibt, daß es der Genehmigung eines Gegenvormunds nicht bedarf; c. wenn die herauszugebende Sache nicht in Geld oder Wertpapieren besteht; 3) bei Herausgabe an einen Konkursverwalter, wenn das Fonteregertcht bescheinigt, daß ein Gläubigerausschuß nicht estellt ist.

(3) Ist die im ersten Absatze bezeichnete Bescheinigung beigebracht oder nach den Vorschriften des zweiten Absatzes nicht zu verlangen, so kann die Staatskasse auf Grund eines Mangels der Ermächtigung des Verwalters zum Empfange nicht in Anspruch genommen werden.

Wird die Hinterlegungsstelle von einem der Herausgabe entgegen⸗

stehenden Hindernis erst nach dem Abgange der Weisung an die Kasse in Kenntnis gesetzt, so kann die Staatskasse nicht aus dem Grunde in Anspruch genommen werden, weil bei der gemäß der Weisung be⸗ wirkten Herausgabe das Hindernis nicht berücksichtigt ist. Die Weisung ist jedoch für den Fall, daß sie noch nicht ausgeführt sein sollte, zurückzuziehen.

§ 24. Der Staat ist nicht verpflichtet, hinterlegte Gelder und andere Sachen an einem anderen Orte als dem Sitze der Hinterlegungskasse

herauszugeben. Fünfter Abschnitt. Einstellung der Verzinsung und Aufgebot.

8 (1) Die Verzinsung binterlegten Geldes ist mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Beginne der Verzinsung an gerechnet, einzustellen. (2) Beantragt ein Beteiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweise der Fortdauer der Veranlassung zur Hinterlegung die Fort⸗ setzung der Verzinsung, so beginnt die Einstellung der Verzinsung erst mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Ende des Kalendermonats an gerechnet, in welchem der Antrag bei der Hinterlegungsstelle ein⸗ gegangen ist.

(3) Geht nach Einstellung der Verzinsung ein den Vorschriften des Abs. 2 entsprechender Antrag bei der Hinterlegungsstelle ein, so beginnt die Verzinsung mit dem ersten Tage des nächstfolgenden Kalendermonats von neuem.

Ist ein Antrag auf Auszahlung des Geldes oder eines Teiles gestellt, so sind auf die Fortsetzung der Verzinsung die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn anzunehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Antrags die Veranlassung zur Hinter⸗ legung noch fortdauerte.

§ 26.

(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn jedes Kalenderviertel⸗ jahrs ist ein Verzeichnis der Massen, bei welchen im Laufe des Viertel⸗ jahrs die Einstellung der Verzinsung bevorsteht, durch Anheftung an die Gerichtstafel der Hinterlegungsstelle und, wenn diese es für angemessen auch durch Einrückung in ein öffentliches Blatt bekannt zu machen.

(2) Ist nicht ein Gekicht die Hinterlegungstelle, so bestimmt sechas an dessen Gerichtstafel das Verzeichnis anzu⸗

eften ist. .(3) Die anzuheftenden Verzeichnisse sollen nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Anheftung entfernt werden.

Ist binnen zwanzig Jahren nach der Einstellung oder nach der letzten Einstellung der Verzinsung das Geld nicht ausgezahlt, so können die Beteiligten im gerichtlichen Aufgebotsverfahren zur An⸗ meldung ihrer Ansprüche aufgefordert werden.

§ 28. (1) In den Fällen des § 382, des § 269 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Erlaß des nicht vor dem Ablaufe von einunddreißig Jahren beantragt werden. (2) Die einunddreißigjährige Frist beginnt:

1) im Falle des § 382 mit dem Ende des Monats, in welchem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit dem Ende des Monats, in dem hinterlegt ist;

2) in den Fällen des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 mit der Erlassung des Urteils, durch welches der Gläubiger mit seinem Rechte ausgeschlossen ist; das Gericht hat das Ausschlußurteil der Hinterlegungsstelle mitzuteilen.

§ 29.

11) Ist auf Grund des § 117 Abs. ½ oder der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die vrg sbe ieerdan und die Zwangs⸗ verwaltung vom 24. März 1897 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 713) hinterlegt, so ist der

1171 Abs. 3 und des

oder Ersuchens oder, falls die Hinterlegung von Amts wegen

angeordnet ist, der Anordnung; 2) ein Zeugnis der Behörde über den Tag, an welchem die

Hinterlegung des Geldes bewirkt, sowie über den Tag, mit

welchem die Verzinsung des Geldes eingestellt oder zuletzt eeingestellt worden ist; 3) die bei der Hinterlegungsstelle angebrachten Anträge auf Fortsetzung der Verzinsung oder auf Auszahlung des Geldes oder ein Zeugnis der Behörde, daß solche Anträge nicht gestellt sind; im Falle des § 28 Abs. 2 Nr. 1 ein Zeugnis der Behörde über den Tag, an welchem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder darüber, daß die Anzeige untunlich war, 1

in den Fällen des § 28 Abs. 2 Nr. 2 das der Hinter⸗ legungsstelle mitgeteilte Ausschlußurteil,

in den Fällen des § 29 Abs. 2 Nr. 1 ein Zeugnis der Behörde über den Tag, an welchem die Bedingung ein⸗ getreten ist, oder darüber, daß der Eintritt der Bedingung nicht hat ermittelt werden können. 8

28—

Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, daß die Ausschließung Beteiligten mit ihren Ansprüchen gegen die Staatskasse erfolgen werde.

(1) Beträgt das hinterlegte Geld weniger als dreihundert Mark, so bedarf es keines Aufgebotsversabrens, wenn durch einen Beschluß der Hinterlegungsstelle festgestellt wird, daß die Voraussetzungen ge⸗ geben sind, unter denen die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu⸗ lässig sein würde. Der Beschluß ist gemäß § 26 bekannt zu machen. Er hat nach dem Ablaufe von drei Monaten seit der Anheftung an die Gerichtstafel die Wirkungen, die das Ausschlußurteil haben würde. Ansprüche, die bis zum Ablaufe der Frist angemeldet sind, gelten als vorbehalten. Auf die Anfechtung des Beschlusses finden die Vor⸗ schriften der §§ 957 und 958 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 3 (2) Ist das hinterlegte Geld bis auf einen Rest von weniger als zehn Mark an Kapital oder Zinsen ausgezahlt, so erlöschen die An⸗ sprüche der Beteiligten auf den Rest mit dem Ablaufe von fünf Jahren seit der Auszahlung, wenn nicht inzwischen ein Antrag auf Auszahlung des Restes gestellt ist, andernfalls mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Stellung oder letzten Stellung eines solchen Antrags, in den Fällen der §§ 28, 29 jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Aufgebotsantrag gestellt werden kann.

§ 34.

Die Vorschriften der §§ 27 bis 33 finden auf Geld, dessen Betrag die Summe von einhundert Mark nicht erreicht oder das im Falle des § 8 nicht umgesetzt ist, sowie auf Wertpapiere und Kostbar⸗ keiten entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 35 bis 38 Abweichungen ergeben. 5

8

§ 35

(1) Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Beschlusses ist, unbeschadet der Vor⸗ schriften der §§ 28 und 29, nach dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Ende des Monats zulässig, in welchem die Hinterlegung erfolgt ist. .

(2) Beantragt ein Beteiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweise der Fortdauer der Veranlassung zur Hinterlegung die Fort⸗ setzung der Verwahrung, so ist der Antrog auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Beschlusses erst zulässig mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Ende des Monats an erechnet, in welchem der Antrag auf Fortsetzung der Verwahrung ei der Hinterlegungsstelle eingegangen ist. Vor der im Abs. 1 be⸗ stimmten Frist ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Beschlusses nicht zulässig.

(3) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, so finden, auch wenn er nur Zins⸗, Renten⸗, Gewinnanteil⸗ oder Erneuerungsscheine betrifft, die Vorschriften des Abs. 2 entsprechende Anwendung, wenn anzu⸗ nehmen ist, daß zur Zeit des Antrags die Veranlassung zur Hinter⸗ legung noch fortdauerte.

36.

(1) Die Vorschriften des § 35 finden keine Anwendung, wenn auf Grund des § 1814 oder des § 1818 1667 Abs. 2 Satz 4, § 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in einer Lehns⸗, Familien⸗ fideikommiß⸗ oder Stiftungssache hinterlegt ist.

(2) Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Beschlusses ist in diesen Fällen nach dem Ablaufe von zwanzig Jahren seit dem Ende des Monats zulässig, in welchem die elterliche Gewalt, die Vormundschaft oder die Pflegschaft oder die Eigenschaft der Sache als Vermögensstück des Familien⸗ fideikommisses, des Lehens oder der Stiftung aufgehört hat. § 97.

Bei Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie im Falle des § 8 bei nicht umgesetztem Gelde ist als Rechtsnachteil anzudrohen, daß die Ausschließung der Beteiligten mit ihren Ansprüchen gegen die Staats⸗ kasse und mit ihren Rechten an den Sachen erfolgen werde.

Mit der Verkündung des Ausschlußurteils und mit dem Erlaß eines ihm nach § 33 Abs. 1 gleichstehenden Beschlusses oder dem Eintritte der nach § 33 Abs. 2 gleich gestellten Tatsachen erlangt die Staatskasse die Befugnis zur freien Verfügung über die Sachen.

§ 39.

Das Recht auf Herausgabe von Urkunden, die nicht Wertpapiere sind, erlischt mit dem Zeitpunkt, in welchem bei Wertpapieren der Aufgebotsantrag zulässig werden würde.

Sechster Abschnitt. 8. Kosten. § 40.

(1) Für die Verwahrung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von nicht umgesetztem Gelde 8) wird eine Ver⸗ wahrungsgebühr erhoben, in anderen als Lehns⸗, Familienfideikommiß⸗ jedoch nur, soweit und sobald die Herausgabe erfolgt.

(2) Die Verwahrungsgebühr Rechnungsjahr:

1) bei einer Verwabrung von deutscher Reichsanleihe, preußi⸗ scher Staatsanleihe, deutschen oder preußischen Schatz⸗ anweisungen fünfundzwanzig Pfennig für jede angefangenen eintausend Mark des Gesamtwerts;

2) bei einer Verwahrung von anderen Wertpapieren, Kostbar⸗ keiten und von nicht umgesetztem Gelde 8) a. wenn sie auf Grund des § 1814 oder des § 1818

1667 Abs. 2 Satz 4, § 1915) des Bürgerlichen

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5

beträgt für jedes angefangene

Aufgebotsantrag nicht vor dem Ablaufe von einunddreißig Jahren zulässig. 1“ 8

Gesetzbuchs hinterlegt sind, dreißig Pfennig,

1) Zur Zahlung der Kosten ist auch der Empfangsberechtigte, an den oder für dessen Rechnung die Herausgabe verfügt ist, sowie derjenige verpflichtet, in dessen Interesse das die I veranlassende Ersuchen einer Behörde ge⸗ tellt ist. G 8 Kosten können der Masse entnommen werden, soweit diese in barem Gelde besteht.

Die Herausgabe der hinterlegten Sachen kann von der Er⸗ stattung der Kosten abhängig gemacht werden. 2

4) Kosten sind nicht zu erbeben oder, sofern sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund des § 117 der Strafprozeß⸗ ordnung hinterlegt ist und der Untersuchungsgefangene demnächst rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder frei⸗ gesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.

Die im § 40 bestimmte Gebühr, einschlteßlich des Pausch⸗ satzes und der Schreibgebühren, bleibt außer Ansatz⸗ wenn auf Grund des § 1814 oder des § 1818 1667 Abs. 2 Satz 4, § 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegt ist und es sich um eine minderjährige, geisteskranke, geistes⸗ schwache oder gebrechliche Person handelt, deren reines Ver⸗ mögen eintausend Mark nicht übersteigt. 8 Die Gebühr für die Verwahrung der in Lehns, Familien⸗ fideikommiß⸗ oder Stiftungesachen hinterlegten Sachen wird am Schlusse eines jeden Rechnungsjahrs fällig. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert die Hinterlegungskasse nicht, sich auf dem unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Wege zu befriedigen. Als Wert des Gegenstandes gilt für Wertpapiere mit Nennbetrag dieser, für Kostbarkeiten, die auf Grund des § 9 Abs. 2 abgeschätzt sind, der dabei ermittelte Betrag. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet die Hinterlegungsstelle. An baren Auslagen werden außer den im § 112 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 und 6, § 113 und § 114 des Preußischen Gerichtskostengesetzes bezeichneten Beträgen erboben: a. die Kosten der Umsetzung nicht kassenmäßigen Geldes 8); b 1 b. die mit einer Auszahlung hinterlegter Gelder oder mit einer Herausgabe anderer Sachen verbundenen Post⸗ gebühren; 1 3 8 c. Schreibgebühren für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme oder Herausgabe nicht in der erforderlichen Zahl von Stückett vorgelegt ist; gdl. die an Banken oder sonstige Geschäfte für die Be⸗ sorgung der im § 10 Abs. 2 und 4 bezeichneten Hand⸗ lungen zu zahlenden besonderen Beträge;

Reoe. die Einrückungsgebühren eines von der Hinterlegungs⸗ stelle beantragten Aufgebotsverfahrens, soweit erst durch dieses ein Empfangsberechtigter ermittelt wird.

§ 42. 1 Für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung von Unter⸗ schriften einer Bewilligung der Herausgabe, eines Anerkenntnisses der Empfangsberechtigung, eines Antrags auf Herausgabe oder auf Ueber⸗ sendung hinterlegter Sachen durch die Post ist eine Gebühr von drei Mark zu entrichten, sofern nicht die im § 43 Abs. 1 des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 184) be⸗ stimmte Gebühr geringer ist. n diesem Falle ist die geringere Gebühr zu erheben.

9 5 9

Die Tarifstelle Nr. 77 des Landesstempelsteuergesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1909 (Gesetzsamml. S. 535) wird dahin geändert: 8

1) Der Abf. 2 wird aufgehoben.

2) Der Abs. 3f erhält folgende Fassung: 8 8 Beglaubigungen von Unterschriften der Anträge auf Herausgabe hinterlegter Sachen, der Bewilligungen der Herausgabe, der Anerkenntnisse der Berechtigung zum Empfang oder der Anträge auf Uebersendung solcher Sachen durch die Post sowie Beurkundungen der Ge⸗ ichtsvollzieher nach § 5 der Hinterlegungsordnung.

Siebenter Abschnitt. Schlußbestimmungen. Der Artikel 85 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz⸗ buche bleibt unberührt. Auf die Hinterlegung bei den darin bezeich⸗ neten Stellen findet dieses Gesetz keine Anwendung.

1

45.

Die Verantwortlichkeit des Staates auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (Gesetzsamml. S. 691) wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 46. 1““

Die §§ 1 bis 89 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (Gesetzsamml. S. 249) und die an ihre Stelle getretenen gesetzlichen Vorschriften werden, soweit sie nicht schon außer Kraft getreten sind, unbeschadet der Uebergangsbestimmungen aufgehoben. Soweit in den Gesetzen auf diese Vorschriften verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. G

§ 259 1

(1) Der Zeitpunkt, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 88

(2) Die zuständigen Minister werden mit der Ausführung des Gesetzes, insbesondere auch mit der Einrichtung der Hinterlegungs⸗ behörden, der Bestimmung der Hinterlegungskassen, der Regelung des

Verfahrens, dem Erlasse von Vorschriften über die Form und den Sachen und

Inhalt der Anträge auf Annahme und Herausgabe von dem Erlasse der Uebergangsbestimmungen beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Bad Homburg v. d. Höhe, den 21. April 1913. 3. C. 8.) Wilhelm. on Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz.

von Heeringen. von Schorlemer. von Dallwitz. Lentze.

Beaumwolle.

Verbrauchszucger, raffinierter und d glei gestellter ucker (176 2,) 8 Rohrzu ͤ1““ davon Veredelungsverk 1G Rübenzucker: Kristallzucker (granu veecdr i pr eeeeeeg ö61““ atten⸗, Stangen⸗ und Würfelzucker (176c gemahlener Melts (176 d) 9. ee 8 Stücken⸗ und Krümelzucker (1762) ggemahlene Raffinade (176 1) .. . Brotzucker (176 v ẽũ J .1“ .M“ Kandis (1761) anderer Zucker 1176m. h1“ Rohrzucker, roher, fester und flüssiger (176 k) 8 davon Veredelungsverkehr Fair. sester 8 Fausfger L11141256* anderer fester und flüssiger Zucker (flüs f schließlich des Invertzuckersirups usw.) errelüssige Fülaf 6 8 devon Verebeungsverehr h“ . massen und Zuckerabläufe (Sirup, 1 8 futter; Rübensaft, Ahornsaft ( 1 I. avon Veredelungsverkehr. Zuckerhaltige Waren unter ste Aufficht: Gesamtgewicht 1“ . I es darin enthaltenen Zuckers.... Berlim, den 21. Mai 1913

ucher)

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Menge

Eee“*“* . 0

17 807 16 045 2 124

13 221 199 942 3 654 261 1 527 598 10 211 iis 6 7

2 899 646 142 814 897 646 182

21 184 204 229 25 11 797

136 519 21 8 490 87 951 27 23 7 236 74 619 28 5 87 103 936

2 043 5 628

971 507 23 222 17 063

7886 128 894 4 106 585 264 383

229 201

2 246 463

510 165 323 566 252 746 132 471 150 302 15 320

4 044 569 V

127 178 108

9

1 356 73

13 150 12 120

Kaiserliches Statistisches Amt. Delbrück.

Ein⸗ und Ausfuhr einiger wichti W im Spezialhandel in der Feit 1 8 8 der beiden letzten Jahre.

dz = 100 kg.

Einfuhr 1913 109 566

3 071

1913 12 596 6 037 1819

621 736

1912

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Schweiß. Eisenerze.. 1 14 Steinkohlen. 6 918 772 Braunkohlen.. 7154 F (Leucht⸗

b 130 823 Ir1I 61 381 88 6 25 379 Rohluppen, Rohschienen, 1 .. 5128 224 886

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““ 37 093 1“*“ 1 Feingold, legiertes Gold,

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14,30 2,67 Deutsche Goldmünzen. 9,38 1,40 Fremde Goldmünzen. 17,62 0,72 0,49

¹) auch Eisenbahnlaschen und ⸗unterlagsplatten aus Eisen. Berlin, den 21. Mai 1913.

Kaiserliches Statistisches Amt. Delbrück.

15 720

506 42 169

103 424

9 940 2 131

Gesundheitswesen Tierkrankheiten und Absperrungs⸗

maßregeln.

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.

(Nach den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, Nr. 21 vom 21. Mai 1913.) 1

Pest. s Aegppten. Vom 26. April bis 2. Mai erkrankten 13 (und starben 13) Personen an der Pest, davon 6 (6) in Baliana, 2 (2) ErSenures, 1 (1) in El Ayat, je 1 (—) in Tala, Minieh, e F2 f und Manfalut, (3) in Alexandrien und (1) bis Britisch Ostindien. In den vier Wochen vom 23. März is 19. April erkrankten 14 394 + 13 814 + 14 190 + 12 081, im ganzen 54 479 Personen und starben 12 374 + 11 818 * 12 465 1 10 550 Personen an der Pest. Von diesen 47 207 Todesfällen 8 30 736 auf die Vereinigten Provinzen (davon 6113 auf - Divwision Benares), 7434 auf Bihar und Orissa, 5122 auf des Punjabgebiet, 1677 auf die Präsidentschaft Bombay auf die Städte Bombay und Karachi 722 und 54), ds auf Rajputana und Aijmer Merwara, 537 auf 88 (davon auf die Städte Rangun und Moulmein K und 139), 330 auf Bengalen (davon 270 auf Kakkutta), 190 auf die Zentralprovinzen, 182 auf die Präsi⸗ dentschaft Madras, 136 auf den Staat Mysore, 73 auf Hy⸗ erabad, 69 auf Delhi (davon 4 auf die Stadt Delhi), 40 auf aschmir und 23 auf Zentralindien. . Hongkong. Vom 23. bis 29. März in der Kolonie 3 tödlich Füeee. Erkrankungen bei Chinesen, davon 2 in der Stadt * d. Mauritius. Vom 7. März bis 3. April 7 Erkrankunge

1 Todesfall 7. März bis 3. April 7 Erkrankungen und

Cholera.

Britisch Ostindien. In Moulmein in der Zeit vom 9. bis 29. März 4 Todesfälle. 8

Hongkong. Vom 23. bis 29. März erkrankten und starben in der Stadt Viktoria 5 Personen an der Cholera.

Gelbfieber. Brasilien. In Manaos vom 23. März bis 5. April 4 Er⸗ krankungen und 4 Todesfälle. 8

X“

Deutsches Reich. In der Woche vom 11. bis 17. Mai wurden 7 Erkrankungen (bei Ausländern) festgestellt, und zwar 5 in Lütgendorf (Waren, Mecklenburg Schwerin) und 2 in Bremen.

Für die Vorwoche ist nachträglich 1 Erkrankung aus Bialla (Kreis Johannisburg, Reg.⸗Bez. Allenstein) mitgeteilt worden.

Oesterreich. Vom 4. bis 10. Mai in Triest 2 Erkrankungen.

Die vom 20. bis 26. April aus einer Gemeinde Galiziens ge⸗ meldeten beiden Fälle haben sich nachträglich als Windpocken erwiesen. „Britisch Ostindien. In Moulmein vom 9. bis 29. März 3 Pockentodesfälle.

Hongkong. Vom 23. bis 29. März in der Kolonie 8 Er⸗ krankungen (davon 7 in der Stadt Viktoria) und 5 Todesfälle, durchweg bei Chinesen.

Mauritius. Zufolge Mitteilung vom 22. März ist auf der Insel eine Pockenepidemie ausgebrochen. Es kommen täglich in ver⸗ schiedenen Teilen der Insel Erkrankungen vor.

Fleckfieber. „DOesterreich. Vom 27. April bis 3. Mai 103 Erkrankungen in Galizien, 10 im Küstenland (im Seelazarette Valle San Bartolomeo unter bosnisch⸗herzegowinischen Rückwanderern aus Saloniki) und 4 in der Bukowina; vom 4. bis 10. Mai in Galizien 130 Erkrankungen, darunter in Lemberg die tödlich ver⸗ laufene eines Distriktsarztes, ferner 2 Erkrankungen in einem See⸗ lazarette des Küstenlandes unter Rückwanderern aus Salboniki.

Rußland. Während der ersten Woche des Mai sind im Gouv. Podolien 536 Personen am Fleckfieber erkrankt; die Seuche herrschte im Kreise Kamenez in 53 Dörfern.

Genickstarre.

Preußen. In der Woche vom 4. bis 10. Mai sind 8 Er⸗ krankungen (und 1 Todesfall) in folgenden Regierungsbezirken [und Kreisen] gemeldet worden: Cöln 3 [Bonn Stadt, Bonn Land, Cöln Stadt je 1), Hannover 1 (1), [Hannover Stadt], Kös lin 1 [Bütow], Liegnitz 1 (Hirschberg]l, Oppeln 1 (Beuthen Land II], Stettin 1 (Greifenhagen].

Oesterreich. Vom 20. bis 26. April in Galizien in der Stadt Lemberg 2 Erkrankungen und in der Bukowina 1, vom 27. April bis 3. Mai je 1 Erkrankung in Kärnten, Galizien und der Bukowina. G

Verschiedene Krankheiten 8 in der Woche vom 4. bis 10. Mai 1913.

Pocken: Moskau 1, St. Petersburg 2, Stockholm, Warschau je 1 Todesfälle; St. Petersburg 1, Stockholm 4, Warschau (Kranken⸗ häuser) 3 Erkrankungen; Varizellen: Budavest 50, New York 148, Wien 69 Erkrankungen; Fleckfieber: Moskau 2 Todes⸗ fälle; Odessa 3, St. Petersburg 1, Warschau (Krankenhäuser) 6 Erkrankungen; Rückfallfieber: Odessa 9 Erkrankungen; Milzbrand: Reg.⸗Bezirke Koblenz, Königsberg, Liegnitz, Posen, Budaäpest je 1 Erkrankung; Tollwut: Moskau 1 Todesfall; Influenza: Berlin 5, Amsterdam 1, Edinburg 2, Kopenhagen 1, London 20, New York 12, Odessa 1, St. Petersburg, Prag je 2, Rom, Warschau je 1 Todesfälle; Kopenhagen 68, Odessa 58 Erkrankungen; Genickstarre: Christiania 1, New York 4, Rom 1, Wien 2 Todesfälle; New York 7 Erkrankungen; Körnerkrankheit: Reg.⸗Bez. Allenstein 106 Erkrankungen; EE1““ Reg.⸗Bez. Frankfurt 2 Todesfälle. Mehr als ein Zehntel aller Gestorbenen ist an Scharlach (Durchschnitt aller deutschen Berichtsorte 1895/1904: 1,04 %) 88 Berlin Ftherketa⸗ Frankfurt a. H. rkrankungen wurden gemeldet im Landespolizeibezir

Berlin 189 (Stadt Berlin 123) in den Reg. 8 beznte Arnsberg 107, Düsseldorf 130, Oppeln 109, Potsdam 112 in Nürnberg 22, Hamburg 61, Amsterdam (7. bis 18. Mai) , Budapest 146, Kopenhagen 22, London (Krankenhäuser) 206, New York 440, Odessa 37, Paris 110, St. Petersburg 118, Prag 29 Rotterdam (7. bis 13. Mai) 24, Warschau (Krankenhäufer) 21, Wien 161; an Masern und Röteln (1895/1904: 1,10 %) ge⸗

storben in Berlin⸗Wilmersdorf, Zwickau Erkrankungen wurden an⸗

gebiete des Golfs Orfano⸗Dedeagatsch nicht mehr anzuwenden. (Val⸗ R.⸗Anz. vom 3. d. M. Nr. 104.)

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel, Industrie und Land⸗ wirtschaft“.) 8

5 Tunis. 4 Regelung des Apothekenwesens. Im Journa officiel Tunisien“ vom 5. April 1913 ist eine Verordnung der tunesischen Regierung vom 31. März 1913 kundgemacht, wodurch die Ausübung des Apothekergewerbes geregelt und u. a. bestimmt wird, daß vom 5. April 1914 ab das französische Arzneibuch angewendet werden muß.

Winke für Gläubiger bei Konkursen in Canton.

Das Kaiserlich Deutsche Konsulat in Canton teilt die folgenden Winke für Gläubiger bei Konkursen in Canton mit.

Im Falle des Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners empfiehlt es sich allgemein, dem Konsulat unter Bei⸗ fügung einer offenen Vollmacht den Sachverhalt darzulegen und die urkundlichen Beweise beizufügen. Das Konsulat wird alsdann im Interesse des Gläubigers die Maßregeln ergreifen, die Lage der Sache geboten erscheinen. Im übrigen ist zu be⸗ merken:

'„I. Das Konkursverfahren gegen chinesische Schuldner richtet sich im allgemeinen nach dem Konkursgesetz vom Jahre 1906.

Für deutsche Gläubiger sind folgende Bestimmungen von Wichtigkeit.

„a. Die Eröffnung des Konkurses wird in den chinesischen Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.

b. Forderungen sind beim Konsulat unter Beifügung der urkund⸗ lichen Beweise anzumelden; sie werden durch ö“ des zu⸗ ständigen chinesischen Beamten der Handelskammer zur Prüfung eingesandt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen wird von der Handelskammer bestimmt und veröffentlicht; sie richtet sich nach der Entfernung des Wohnsitzes des Gläubigers und wird in den chinesischen Zeitungen bekannt gemacht.

e. Eine besondere Form für die Anmeldung ist nicht vor⸗ geschrieben; die eingeschickten Unterlagen werden im Konsulat ins Chinesische übersetzt.

II. Die Fremden sind in China exterritorial und unterstehen deshalb der Gerichtsbarkeit ihrer Konsulate. Soweit im Konkurs⸗ verfahren eine Mitwirkung der Gerichte stattfindet, wird diese vom Konsulat des Gemeinschuldners ausgeübt. Das Verfahren richtet sich nach den heimatlichen Gesetzen des Gemein⸗ schuldners. In Canton kommen außer Chinesen als Schuldner in der Hauptsache Deutsche, Engländer und Franzosen in Frage

1) Das Verfahren gegen Deutsche richtet sich nach den Vorschristen der deutschen Konkursordnung und des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.

a. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wird öffentlich bekannt gemacht. Die öffentlichen Bekanntmachungen des Konsulats erfolgen im „Ostasiatischen Lloyd“ (Schanghai) und in der „South China. Morning Post“ (Hongkong).

b. Die Frist zur Anmeldung beträgt zwei Wochen bis drei Monate. Sie kann schriftlich beim Gericht (Konsulat) oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden. Die urkundlichen Beweisstücke sind in Urschrift oder Abschrift beizufügen.

2) Aus dem englischen Konkursverfahren ist folgendes hervorzuheben:

a. Die Gläubiger werden vom Konkursverwalter (Official Receiver, Prustee) von der Konkurseröffnung in Kenntnis gesetzt; wird sie öffentlich bekannt gemacht.

b. Konkursforderungen sind vor Feststellung der Konkurs⸗ S anzumelden. Die Beweisstücke sind der Anmeldung bei⸗ zufügen.

RFec. Forderungen sollen unter Benutzung des englischen Bankerott⸗ formulars Nr. 72 und in englischer Sprache angemeldet werden.

d. Das Konkursverfahren kann jederzeit durch Vergleich zwischen den Gläubigern und dem Gemeinschuldner beendet werden. Findet ein Vergleich die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger, deren Forderungen drei Viertel der angemeldeten Forderungen betragen, so ist er für die Minderheit bindend. Ein solcher Zwangsvergleich bedarf der Zustimmung des Gerichts.

„3) Im französischen Konkursverfahren sind für deutsche Gläubiger folgende Punkte von Interesse:

a. Von der Eröffnung eines Konkurses oder einer gerichtlichen Liquidation werden die Gläubiger durch den Konkursverwalter oder den Gerichtsschreiber mittels eingeschriebenen Briefes benachrichtigt. Außerdem wird die Eröffnung des Verfahrens in den Zeitungen be⸗ kannt gemacht.

b. Im Konkursverfahren sind Forderungen binnen 20 Tagen, bei der gerichtlichen Liquidation binnen fünfzehn Tagen vom Tage der Bekanntmachung anzumelden. Für auswärtige Gläubiger tritt eine Fristverlängerung von einem Tage für je 50 km Entfernung vom Sitze des Gerichts ein.

c. Im Konkursverfahren sind die Forderungen mit den Beweis⸗ stücken dem Gerichtsschreiber oder dem Konkursverwalter, im Falle der gerichtlichen Liquidation dem Gerichtsschreiber oder dem Liqui⸗ dator einzureichen.

d. Die Forderungen sind in französischer Sprache anzumelden. Anmeldungen in anderer Sprache werden auf Kosten der Masse durch einen beeidigten Dolmetscher übersetzt.

Konkurse im Auslande.

Galizien.

Konkurs ist eröffnet über das Vermögen des Herrenkonfektions⸗ geschäfts unter Firma Weisbach u. Lempert in Stanislau sowie über das Privatvermögen der persönlich haftbaren Kompagnons David Weißhach und Adolf Lempert mittels Beschlusses des K K. Kreisgerichts, Abteilung IV, in Stanislau vom 14. Mai 1913. Nr. S. 6, 7, 8/13. Provisorischer Konkursmasseverwalter: Dr. J. Olesnicki, Advokat in Stanislau. Wahltagfahrt (Termin zur Wahl des definitiven Konkursmasseverwalters) 4. Lunt 1913, Vormittags 10 Uhr, im Bureau Nr. 115. Die Forderungen sind bis zum 25. Juni 1913 bei dem genannten Gericht anzumelden; in der An⸗ meldung ist ein in Stanislau wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen. Liauidierungstagfahrt (Termin zur Festftellung

der Anspruche) 2. Juli 1913, Vormittags 10 Uhr.