1913 / 153 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Jul 1913 18:00:01 GMT) scan diff

auch heute noch bereit sein, die Besitzbesteuerung auf dem Wege der Regierungsvorlage zu bewilligen, aber der Vorlage in der jetzigen Ge⸗ stalt müssen wir unsere Zustimmung verfagen.

Auf Antrag Bassermann wird über das Besitzsteuergesetz in der Gesamtabstimmung namentlich abgestimmt werden.

Eine Resolution Herzog (wirtsch. Vgg.) und Gen. verlangt eine Regierungsvorlage, durch die das steuerrechtliche Ver⸗ hältnis der Fürsten zum Reiche geregelt wird. 1

Abg. Schultz⸗Bromberg (Rp,.): Meine Freunde und ich haben von vornherein den Standpunkt vertreten, daß Wehr⸗ und Deckungs⸗ vorlage gleichzeitig und gemeinschaftlich verabschiedet werden müssen. Wir hallen auch jetzt an diesem Standpunkt fest. Würden wir jetzt die Deckungsvorlage ablehnen, dann würden wir unseren Standpunkt verlassen. Ueber die Gestaltung müssen wir allerdings den Parteien die Verantwortung überlassen, die das Kompromiß abgeschlossen haben. Wir werden deshalb für das Gesetz stimmen. Dies erkläre ich auch im Namen des Freiherrn Heyl zu Herrnsheim.

Damit schließt die Generaldiskussion.

In der Spoezialdiskussion beantragt der Abg. Laur

(Bayer. Bbd.), in den § 15, der über die Art der Erfassung

des Vermögenszuwachses von Ehegatten handelt, einen dritten

Absatz einzufügen, folgenden Inhalts: 1 8 „Das in die Ehe eingebrachte Vermögen bleibt zuwachssteuer⸗ frei, wenn es, zusammengerechnet, den Betrag von 40 000 nicht übersteigt.“ 8 Ssteaatssekretär des Reichsschatzamts Kühn:

Meine Herren! Der Antrag scheint mir von einer irrtümlichen Auffassung des Gesetzentwurfs auszugehen. (Sehr richtig!) Wenn beide Eheleute, von denen hier die Rede ist, vor ihrer Verheiratung und vor dem ersten für die Veranlagung maßgebenden Zeitpunkt, zunächst also vor dem 1. Januar 1914, je 15 000 besessen haben, so würden auch später noch ihrer Verheiratung diese 30 000 von der Besitzsteuer dauernd befreit sein. Wird aber die Summe später

erworben, dann muß sie als Zuwachs zur Steuer herangezogen werden,

wenn das Vermögen der Eheleute zusammen nicht mehr als 30 000

beträgt, übrigens nur mit dem 20 000 übersteigenden Betrage. Diese Regelung entspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Gerechtigkeit, wie ich an einzelnen Beispielen sehr leicht darlegen könnte. (Beifall.)

Abg. Laux (Bayr. Bbd.): Nach dieser beruhigenden Erklärung ziehe ich meinen Antrag zurück. G

Abg. Ledebour (Soz.) begründet einen Antrag Albrecht und Genossen, der folgenden § 24a eingefügt wissen will: Die in § 24 festgesetzten Steuersätze gelten als Normalsteuersätze. Bei Feststellung des Etats ist alljährlich, also erstmals zum 1. April 1917 18), zu bestimmen, welcher Prozentsatz der Normalsteuersätze für das be⸗ ginnende Finanzjahr erhoben werden soll. Der Antrag will eine Lücke ausfüllen. Wir müssen hier konstitutionelle Garantien schaffen, was

ach den Erklärungen des Grafen Westarp doppelt notwendig ist.

Staatssekretär des Reichsschatzamts Kühn:

Meine Herren! Der Antrag Nr. 1146 der Drucksachen bezweckt eine OQuotisierung der Vermögenszuwachssteuer. Die grund⸗ sätzliche Frage der Quotisierung der Steuer ist von so großer budget⸗ und verfassungsrechtlicher Bedeutung, daß sie nicht bei diesem Anlaß im Rahmen einer dritten Lesung gelöst werden kann. Die beantragte Bestimmung paßt aber namentlich auch nicht in das vor⸗ liegende Gesetz hinein. Schon bei der Beratung der lex Bassermann⸗Erzberger im Jahre 1912 (Glocke des Präsidenten) war der Wunsch ausgesprochen worden, man solle in dem zu er⸗ lassenden Besitzsteuergesetz eine bewegliche Abgabe vorsehen. Man hat damals diesem Antrage keine Folge gegeben, u. a. weil das künftige Besitzsteuergesetz ja auch ein Erbschafissteuergesetz sein könne und man sich allgemein davon überzeugte, daß mit einer Erbschafts⸗ steuar die Beweglichmachung der Steuersätze nicht vereinbar sei.

Ganz ebenso liegt es nun aber bei dem vorliegenden Ge⸗ setze. Der Vermögenszuwachs komme er nun aus einem Erb⸗ gange oder aus einer anderen Quelle kann ebensowenig wie die Erbschaft verschieden besteuert werden, je nach dem zufälligen Umstande, ob er in der einen oder andern Schätzungs⸗

periode zu einer Steuererhebung führt. Die Beweglichmachung einer Akgabe eignet sich eben nur für solche Steuerobjekte, bei denen wie beim Vermögen und Einkommen eine gewisse Stabilität er⸗ wartet werden kann. Sie eignet sich nicht für den von Jahr zu Jahr wechselnden Vermögenszuwachs. Die verbündeten Regierungen würden ein Vermögenszuwachssteuergesetz, das mit der Klausel der Quotisierurg behaftet ist, nicht für durchführbar erachten. Ich möchte Sie darum bitten, dem Antrage keine Folge zu geben.

Abg. Fischbeck (fortschr. Volksp.): Wir haben uns mit dieser Frage schon im vorigen Jahre beschäftigt. Auch damals haben wir uns dagegen ausgesprochen. Es würde einen wunderlichen Eindruck erwecken, wenn jemand, der 1 Million Vermögenszuwachs hat, in der einen Periode weniger Steuern bezahlen muß, als ein anderer. Man⸗ darf auch ein Kompromiß nicht zuletzt mit so schwerwiegenden An⸗ trägen belasten. Abg. Ledebour (Soz.): Nachdem wir mit der direkten Reichs⸗ steuer einen Anfang gemacht haben, können wir auch mit der Quoti⸗ sierung einen Anfang machen. Für die Quotisierung haben sich auch andere Parteien, so die Nationalliberalen im preußischen Abgeord⸗ netenhause, ausgesprochen. 1

Der sozialdemokratische Antrag wird gegen die Stimmen der Antragsteller und der Polen abgelehnt.

Nach § 28a soll beim Erwerb von Todes wegen bei land⸗ und forstwirtschaftlich dauernd genutzten Grundstücken der Er⸗

tragswert zu Grunde gelegt werden. Als ein solcher soll gelten das 25fache des Reinertrages. In zweiter Lesung ist der Zu⸗ satz „wobei neben dem Ertrag die Verwertbarkeit eines Jagd⸗ oder Fischereirechts zu berücksichtigen ist“, entgegen dem Kom⸗ missionsvorschlage gestrichen worden.

Ein Antrag der Sozialdemokraten auf Wiederherstellung dieser Worte wird von dem Abg. Keinath (nl.) bekämpft und von der Mehrheit, bestehend aus dem Zentrum und den Nationalliberalen, abgelehnt.

In § 43 Abs. ‚2 ist in zweiter Lesung die Steuerpflicht der

Bundesfürsten ausdrücklich ausgesprochen worden. Hierzu iegt die vorher mitgeteilte Resolution der Wirtschaftlichen Vereinigung vor, die verlangt, daß in einer Regierungsvor lage das steuerrechtliche Verhältnis der Fürsten zum Reiche

geregelt wird.

Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg: Meine Herren! Unter Bezugnahme auf die wiederholt zu der vorliegenden Frage von Vertretern der verbündeten Regierungen ab⸗ egebenen Erklärungen bitte ich den Reichstag dringend, den Abs. 2 im Interesse des Zustandekommens des Gesetzes abzulehnen.

Abg. Dr. Junck (nl.): Nach der soeben gehörten Erklärung des Reichskanzlers habe ich namens meiner politischen Freunde folgendes zu erklären: Wir werden entsprechend der Haltung unserer Vertreter in der Kommission und entsprechend der Abstimmung der überwiegenden

Mehrheit meiner Fraktion in der zweiten Lesung heute gegen den Abs. 2 des § 43 stimmen. Wir tun dies deshalbh, weil wir nicht ge⸗ willt sind, auch nur einen Teil des nationalen Werkes, das so große Anforderungen an den Opfersinn des deutschen Volkes stellt, an dieser Frage scheitern zu lassen. Mit unserer Abstimmung wollen wir aber nicht zum Ausdruck bringen, daß die deutschen Fürsten nach dem gelten⸗ den Reichsrecht der Besteuerung des Reiches nicht unterliegen. Ich möchte übrigens bei dieser Gelegenheit feststellen, daß sich die etwalge Steuerfreiheit beschränken würde auf die Person des Landesherrn und der Landesherrin; gegen eine Steuerpflicht der anderen Mitglieder der fürstlichen Häuser sind von keiner Seite staatsrechtliche Bedenken erhoben. Was nun die Resolution der Wirtschaftlichen Vereinigung anlangt, so glaube ich, meinen politischen Freunden empfehlen zu sollen, diesen Antrag abzulehnen, weil er Angesichts der Haltung der ver⸗ bündeten Regierungen einen praktischen politischen Zweck überhaupt nicht hat. 88

Abg. Behrens (wirtsch. Vgg.): Wir haben uns für die Steuerpflicht der Bundesfürsten ausgesprochen und für die entsprechen⸗ den Anträge gestimmt. Beim Wehrbeitrag ist diese Frage nicht be⸗ stritten, weil die Fürsten sich freiwillig damit einverstanden erklärt haben, den Wehrbeitrag zu zahlen. Die Bestimmung im Wehrbei⸗ tragsgesetz ist also lediglich als eine Ordnungsvorschrift zu betrachten. Eine solche Ordnungsvorschrift in das Besitzsteuergesetz einzufügen, wäre bedenklich, nachdem die verbündeten Regierungen in der bündig⸗ sten Form erklärt haben, daß diese Bestimmung zu Schwierigkeiten führen könnte. Um aber diese ganze Frage der Regelung näher⸗ zubringen, haben wir Ihnen eine Resolution unterbreitet, in der wir die verbündeten Regierungen auffordern, diese Frage durch eine Ge⸗ setzesvorlage grundsätzlich zu regeln. Damit würde die Frage in der Schwebe bleiben. Trotz der Erklärung des Reichskanzlers glauben wir auf unsere Resolution nicht verzichten zu sollen.

Abg. Haase (Soz.): Hier liegt ein Umfall großer Parteien gegenüber der Regierung vor. Die Regierung hat es in der Hand, ob sie die Fürsten zur Steuer heranzieht oder nicht. Wenn wir aber nicht einen Zwang auf die R⸗gierung ausüben, dann können wir sicher sein, daß die Regierung dies Gesetz nicht im Sinne der Mehrheits⸗ parteien des Reichstages anwendet. Die Auffassung der großen Mehr⸗ heitsparteien dieses Hauses geht ja dahin, daß sie die Heranziehung der Fürsten zur Steuer für berechtigt halten. Aber durch die Aufhebung des in zweiter Lesung hier gefaßten Beschlusses wird trotz aller dieser Erklärungen außen leicht der Eindruck erweckt, als ob der Reichstag nicht eine solche Steuerpflicht anerkenne. Ich betone freilich, dieser Eindruck ist ein falscher. Aber nach den Erklärungen der Regierung, die in dieser Angelegenheit einen anderen Standpunkt einnimmt, ist es Aufgabe des Reichstages, einen Riegel vorzuschieben, und wenn wir das nicht tun, dann werden wir nicht verhüten können, daß sich in Zukunft die Gelehrten und Staatsrechtslehrer auf die Entscheidung des Reichstages berufen werden. Wollen Sie konsequent sein, dann müssen Sie an dem Beschlusse der zweiten Lesung festhalten.

Abg. David (Soz.): Die Resolution der Wirtschaftlichen Ver⸗ einigung ist kein geeigneter Ausweg in dieser Froge. Auch glaube ich nicht, daß, wenn die Fürsten zur Steuer herangezogen werden, dieses das ganze Gesetz gefährden würde. Die Regierung würde es nicht vor dem ganzen Lande wagen, dieses Gesetz nicht zu akzeptieren, wenn der Beschluß der zweiten Lesung aufrecht erhalten wird. Dies ist politisch ganz unmöglich. Der Reichstag hat die ganze Macht in dieser Frage in der Hand, und deshalb hat der Reichstag auch die Verantwortung dafür, und Sie können die Verantwortung nicht von sich abschieben, wenn Sie sich auch auf die Erklärung des Reichs⸗ kanzlers berufen.

In namentlicher Abstimmung wird der in der zweiten Lesung dem § 43 gegebene Zusatz, wonach der Bundes⸗ rat die für die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer der Bundesfürsten zuständigen Behörden bestimmen soll, mit 195 gegen 169 Stimmen abgelehnt. 8 Abgeordnete enthalten sich der Abstimmung. .

Der Rest der Besitzsteuervorlage wird mit lediglich redak⸗ tionellen Abänderungen nach den Beschlüssen zweiter Lesung erledigt. Die Gesamtabstimmung bleibt vorbehalten. Für die Resolution Herzog erheben sich nur die Mitglieder der Wirt⸗ schaftlichen Vereinigung.

Die zur Vorlage, betreffend den Wehrbeitrag, zurück⸗ gestellten Abstimmungen werden nunmehr ebenfalls vor⸗ genommen. Der Antrag Graf Westarp auf Einschaltung eines § 14a, wonach der Wehrbeitrag dem Eigentümer zur Last fällt, wenn das abgabepflichtige Vermögen der Nutznießung unterliegt, sofern nicht rechtsgeschäftlich etwas anderes bestimmt ist, wird angenommen, ebenso der Antrag Bassermann⸗Erzberger auf anderweite Fassung des § 19. Endlich gelangt auch der in Konsequenz der zu der Besitzsteuervorlage gefaßten Beschlüsse gestellte Antrag Graf Praschma (Zentr.) zur Annahme, die Berücksichtigung des Wertes eines Jagd⸗ und Fischereirechts bei der Feststellung des Ertrages der landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu beseitigen.

Zur Reichsstempelgesetzvorlage ist ebenfalls die Abstimmung über zwei Anträge zurückgestellt worden. Der Antrag Erzberger⸗Fischbeck auf Herabsetzung des Stempels für die Einbruchs⸗, Diebstahls⸗ und Glasversicherung wird an⸗ genommen, ebenso gelangt der Antrag Bassermann⸗Erzberger auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage betreffs des Stempels für die Feuerversicherung von Immobilien zur Annahme.

Nunmehr erfolgen die Gesamtabstimmungen über die Wehr⸗ und Deckungsvorlagen. Der Gesetzentwurf über einen einmaligen außerordentlichen Wehr⸗ beitrag wird gegen die Stimmen der Polen und Elsässer an⸗ genommen, der Gesetzentwurf über Aenderungen im Finanz⸗ wesen gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und Polen. Die Abstimmung über den Entwurf eines Besitzsteuer⸗ gesetzes ist namentlich. Die endgültige An⸗ nahme erfolgt mit 280 gegen 63 Stimmen, 29 Abgeordnete enthalten sich der Abstimmung. Die Verkündung des Resultates wird mit Bravorufen von verschiedenen Seiten aufgenommen.

Auch die Novelle zum Reichsstempelgesetz wird gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, Polen und Elsässer endgültig genehmigt.

Darauf werden noch 3 Berichte der Petitions⸗ kommission über Petitionen, betreffend die Erhöhung der Militärpension, die Aenderung des Wertzuwachssteuergesetzes und die Ausführungsbestimmungen des Reblausgesetzes, ohne Diskussion nach dem Kommissionsantrage verabschiedet.

Damit ist die Tagesordnung erledigt.

Präsident Dr. Kaempf: Die Tagesordnung ist erledigt. Wir sind damit am Schlusse eines Sitzungsabschnittes angelangt, der in der Geschichte des Reichstags als einer der denkwürdignen bezreichnet werden muß; nicht sowohl habe ich dabei die mehr als 7 Monate umfassende Dauer der Tagung im Auge, als vielmehr die Wucht der Aufgabe und die beinahe unüberwindlich erscheinenden Schwierigkeiten, denen wir uns gegenüber befanden. Wenn ein Ausmeg aus diesen Schwierigkeiten gefunden worden ist, so verdanken wir dies dem festen Willen, in einer dem Deutschen Reiche würdigen und der Kritik der Geschichte standhaltenden Weise der dem Reichstage ge⸗ stellten Aufgabe gerecht zu werden. Ungewöhnlich groß und bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit gehend waren die Anforde⸗ rungen, die an die Arbeitskrast der Mitglieder des Reichstages im allgemeinen, der Budgetkommission und ihres verehrten Herrn Vor⸗

v

sitenden insbesondere gestellt waren. Der Reichstag hat in der Aus⸗ getaltung der großen Gesetzgebung eine peinliche und plenvolle, klare Initiative wie kaum je zuvor entwickelt. Wir können heute das

Haus verlassen mit dem Gefühl der erfüllten Pflicht, das uns vollen Ersatz bietet für die hinter uns liegenden Mühen, Sorgen und Auf regungen. Die Opfer, die für das Deutsche Reich gebracht werden müssen, sind schwerer als je zuvor. Möge der Abschluß des großen Werkes auf Grund des Bewußtseins der Kraft in der gesamten Nation das Gefühl der sicheren Ruhe stärken, das für die gedeihliche Entwicklung des Reiches unentbehrlich ist, und dazu beitragen, uns und der Welt den Frieden zu bewahren, den das gesamte Deutschland ehrlich will.

Zur Geschäftsordnung bemerkt der

Abg. Bassermann (nl.): Ehe wir auseinandergehen, ge⸗ statten Sie mir, im Namen des Hauses unserem verehrten Herrn Präsidenten warmen Dank auszusprechen für seine gerechte und wohl⸗ wollende Geschäftsführung und für die umsichtige Förderung der großen und verantwortlichen Aufgaben, die der zu Ende gehenden Tagung gestellt waren und die heute zu einem glückrichen Ende ge⸗ wurden, wie wir hoffen, zum Nutzen und Segen des Vater⸗ andes.

Präsident Dr. Kaempf: Ich danke dem Abg. Bassermann für die Worte, die er an mich gerichtet hat, und Ihnen für den Beifall, den Sie seinen Worten zollten. Ich übertrage den größten Teil des Dankes, den der Abg. Bassermann mir ausgesprochen hat, auf die beiden Vizepräsidenten, die Schriftführer und die beiden Quästoren und auf den gesamten Vorstand des Reichstags, in gleicher Weise aber auch auf unsere sämtlichen Beamten, un deren Leistungsfähigkeit ebenso große, ja bei manchen Per⸗ sonen noch größere Anforderungen gestellt waren. Wie in früheren Fällen bitte ich für den Präsidenten um Ermächtigung, den Tag und

die Stunde der nächsten Sitzung und desgleichen die Tagesordnung selbständig festzustellen. Ein Widerspruch erfolgt nicht, die Ermächtigung ist erteilt. (Die Sozialdemokraten verlassen den Saal.)

Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg:

Meine Herren! Lassen Sie mich im Anschluß an die Worte des Herrn Präsidenten auch meinerseits die Ueberzeugung aussprechen, daß dank der gemeinsamen Arbeit der verbündeten Regierungen und des Reichstags ein groß s Werk getan ist. Gewiß wird kaum einer unter uns sein, der nicht an den Finanzgesetzen manches anders wünschen möchte. Mancher im Lande draußen wird Mängel und Härten darin seben, wie die neuen Lasten verteilt worden sind. Aber trotz aller Mängel an einzelnen Teilen des Werkes: das Ganze wird der Nation zum Heile dienen! Die großen und schweren Opfer, die die Staaten und die einzelnen bringen, werden getragen für die höchsten Güter der Nation. Dem Frieden und der Ehre des Landes sichern wir in der gesamten waffenfähigen Mannschaft Deutschlands eine feste Schutzwehr. (Bravo!)

Mit der Betätigung des festen Entschlusses, für die Sicherheit des Reiches Gut und Blut herzugeben, können wir hellen Blickes und mit gestärkter Zuversicht auf Frieden und, wenn es sein müßte, auf siegreiche Abwehr in die Zukunft sehen. (Bravo!) Das Be⸗ wußtsein hiervon möge jetzt nach langer und aufopfernder Arbeit die Herren in ihre Heimat geleiten.

Ich habe nunmehr dem Reichstage eine Kaiserliche Verordnung

mitzuteilen. (Der Reichstag erhebt sich.) 8 Sie lautet: 8 y Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, verordnen auf Grund der Artikel 12 und 26 der Verfassung mit Zustimmung des Reichstags im Namen des Reichs, was folgt: § 1. Der Reichstag wird bis zum 20. November 1913 vertagt. § 2. Der Reichskanzler wird mit der Ausflihrung dieser Verordnung beauftragt. Urkundlich auf Grund Unserer Höchsteigenhändigen Unter⸗ schrift mit beigedrucktem Kaiserlichen Insigel. Gegeben Kiel, den 29. Juni 1913. 8 gegengez.: von Bethmann Hollweg. Ich habe die Ehre, die Urkunde in Urschrift Ihrem Herrn Prä⸗ sidenten zu übergeben. Präsident Dr. Kaempf: Wir aber trennen uns mit dem al en

Ruf: Seine Majestät der Kaiser und Königa, Er lebe hoch! (hie Anwesenden stimmen dreimal begeistert in diesen Ruf ein.)

Schluß 2 ¾ Uhr.

11“

Statistik und Volkswirtschaft.

Die nächste Volkszählung im Deutschen Reiche findet voraussichtlich am 1. Dezember 1915 statt. Dieser Zeitpunkt ist bei Ansetzung von Jahr⸗, Kram⸗ und Viehmärkten für 1915 zu berück⸗ sichtigen, damit in den Tagen vom 30. November bis einschließlich 2. Dezember 1915 Märkte nicht stattfinden. .“

Zur 11“

In Lod;z haben, wie „W. T. B.“ erfährt, dreitausend Baum⸗ wollspinner der Baumwollgesellschaften Poznanski und Geier eine Lohnerhöhung verlangt. Die Verwaltungen lehnten diese Forderung ab, die Fabriken werden geschlossen. (Vgl. Nr. 151 d. Bl.)

In Leith ist, wie „W. T. B.“ meldet, wegen des Ausstandes der Dockarbeiter die Ausladung der am Sonntagabend von dem 8 8 die Ansest,h der Waren⸗

äuser, für die die Ladung bestimmt wmar, bewerkstelligt worden. (Val. Nr. 131 d. Bl.)

Wie dem „W. T. B.“ aus St. Etienne gemeldet wird, droht im Kohlenbecken der Loire ein neuer Zwist zwischen den Bergleuten und den Gesellschaften, die anstatt der verlangten Lohn⸗ erhöhung von 35 Centimes nur eine solche von 20 Centimes be⸗ willigten. Der Ausschuß des Bergarbeiterverbandes sollte heute zu⸗ sammentreten, um über die angesichts der Weigerung der Gesellschaften zu ergreifenden Maßnahmen zu beraten.

Aus Johannesburg wird dem „W. T. B.“ telegraphiert: Der Bergarbeiterausstand im Randgebiet (vgl. Nr. 149 d. Bl.) hat eine ernste Wendung genommen. Die Streikführer hatten gestern die Leute aufgefordert, bewaffnet zu den Kundgebungsversamm⸗ lungen zu kommen, und sie drohen, eventuell die Maschinen und das sonstige Grubeneigentum nicht zu schonen. Das Kabinett hielt in Pretoria eine besondere Sitzun ab, um über die Lage zu beraten. Die Arbeiter 29 der Brackpan⸗Kraftstation der Viktoria Fall Power Co., die die Rand⸗ mine mit Ausnahme von Randfontein und der Eastrand Proprietary⸗ Mine mit Licht und Kraft versieht, haben sich dem Ausstand an⸗ geschlossen. Die Arbeiter auf der „Geduldgrube’“ streiken selt gestern abend. Gegenwärtig sind folgende Gruben vom Streik betroffen: Kleinfontein, van Ryn, Modderfontein, van Ryn Deep, Modder B und Geduld.

Berichte von

2₰

e Be

ger und Königlich Preußischen

Berlin, Dienstag, den 1. Juli

deutschen Getreidebörsen und Fruchtmärkten.

Hauptsächlich gezahlte Preise für 1 t (1000 kg) in Mark

mittel

Königsberg i. Pr. Danzig.. 111“ Frfätin 1““ E1“ Breslau. . .. Frankfurt a. M. . Duisburg.

1¹“¹ 2072 Berlin, den 1. Juli 1913.

207,50 210

2

162,50 164 158 166 160 163 149 —151 160 8 151 72,50 17. 182 —185 CW 170 180 60 162 161 —167 177,50 185b

Kaiserliches Statistisches Amt. Delbrück.

Qualität

mittel gut Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigster

höchster

niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Am vorigen Markttage

Durch⸗ wert schnitts⸗ preis

Verkaufs⸗

V dem

Babenhausen Illertissen .

30. Illertissen. .

b“ 16680

Bemerkungen. Ein liegender Strich (—)

1. Juli 1913

ö1“

16,80

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. den Spalten für Pereise hat die Bedeutung, daß der betreffende Prets nicht vorgekom nen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Soalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Verkehrswesen.

8 Im Ministerium der öffentlichen Arbeiten in Berlin hat am 27. und 28. Juni d. J. eine Sitzung der deutschen Bundes⸗ regierungen mit Staatsbahnbesitz stattgefunden. Es war dies die erste der regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen, die nach einer unter den Bundesregierungen getroffenen Vereinbarung von Zeit zu Zeit stattfinden sollen, um eine möglichst enge Fühlung in allen das Eisenbahnwesen betreffenden Fragen herbeizuführen. In der Sitzung sind Leitsätze für die Beratungen auf diesen Konferenzen vereinbart worden, nach denen dort allgemeine Fragen aller Art zur Sprache gebracht werden können, die das Verhältnis der Eisen⸗ bahnen untereinander oder zur Oeffentlichkeit betreffen. Von den übrigen Verhandlungsgegenständen seien hervorgehoben die Durchsicht und Fortbildung der Vereinbarungen vom Jahre 1905 über die Verkehrsleitung im Güterverkehr sowie die grundsätzliche Einigung über ein ganz Deutsch⸗ land umfassendes Fahrdienstübereinkommen, nach dem die Leistungen der Betriersmittel und Personale unter den deutschen Bahnen nach einheitlichen Grundsätzen ausgeglichen werden sollen. Die nächste Sitzung wird voraussichllich schon im Herbst stattfinden.

Die Postanstalt in Gochaganas (Deutsch

1 Südwestafrika ist am 13. März aufgehoben worden. 8

1I1““

Schiffsliste für billige Briefe nach den Vereinigten Staaten von Amerika (10 für je 20 g).

Die Portoermäßigung erstreckt sich nur auf Briefe, t auch auf Postkarten, Drucksachen usw., und gilt nur Briefe nach den Vereinigten Staaten von Anerika, t auch nach anderen Gebieten Amerikas, z. B. Canada.

„Kaiser Wilhelm der Große“ ab Bremen 1. Jult,

„Amerika“ ab Hamburg 3. Juli,

„Kaiser Wilhelm II.“ ab Bremen 8. Juli,

„Imperator“ ab Hamburg 9. Juli,

„Cleveland“ ab Hamburg 10. Jult,

„Prinz Friedrich Wilhelm“ ab Bremen 12. Juli,

„Kronprinz Wilhelm“ ab Bremen 15. Juli. 8

„Kaiserin Auguste Victoria“ ab Hamburg 17. Juli,

„Berlin“ ab Bremen 19. Juli,

„Kronprinzessin Cecilie“ ab Bremen 22. Jult,

„George Washington“ ab Bremen 26. Juli,

„Katser Wilhelm der Große“ ab Bremen 29. Juli,

„Imperator“ ab Hamburg 30. Juli,

„Main“ ab Bremen 2. August.

Postschluß nach Ankunft der Frühzüge. Alle diese Schiffe, außer „Cleveland“ und „Main', sind Schnell⸗ dampfer oder solche, die für eine bestimmte Zeit vor dem Abgange die schnellste Beförderungsgelegenheit bieten. Es empfiehlt sich, die Briefe mit einem Leitvermerke wie „direkter

Weg“ oder „über Bremen oder Hamburg“ zu versehen. 83

Handel und Gewerbe.

Winke für Gläubiger bei Konkursen im Bezirke des Kaiserlichen Konsulats Seattle. 1. Konkurs (Bankruptey). Das Konkursverfahren spielt sich in den Staaten Washington, Montana, Wyoming, Oregon und Idaho ebenso ab wie in den übrigen Staaten der Union. Ergänzend sei hier noch hinzugefügt: daß die für die Anmeldung von Forderungen bei dem „referee in bankruptey“ bestehende gesetzliche

Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen). EIE111 V 21 51 19,40 19,60 19,60 Roggen. 17,40

Hafer. 17,20

19,40 17,40

17,00 1700 17,20

saaaiferliches Statistisches Amt. Delbrück.

Ausschlußfrist von einem Jahre für Kinder und Geisteskranke ein

Jahr und sechs Monate beträgt;

ferrner daß ein Gläubiger, dessen Name auf dem vom Gemein⸗ schuldner dem „referee in bankruptey“ einzureichenden Verzeichnis der Gläubiger versehentlich oder nicht versehentlich ausgelassen worden war, und der auch sonst ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens erhalten und des⸗ halb an dem Konkursverfahren nicht teilgenommen hat, seinen An⸗ spruch gegen den Schuldner auch nach Abschluß des Konkursverfahrrns nicht verliert; ferner daß alle durch Hppotheken oder sonst pfand⸗ rechtlich gesicherten Forderungen bevorrechtigt sind und voc allen an⸗ deren Forderungen befriedigt werden; ferner daß der Gemeinschuldner bereits sechzig Tage nach der Eröffnung des Konkursverfahrens auf seinen Antrag durch den Konkursrichter von allen seinen Verpflich⸗ tungen entbunden werden kann, wenn das Gericht der Ueberzeugung ist, daß der Gemeinschuldner alle Vermögensobjekte eingeliefert und sich keiner betrügerischen Handlung schuldig gemacht hat; ferner, daß es zwar keine gesetzliche Bestimmung gibt, wonach die Mehrheit der Gläubiger berechtigt ist, mit bindender Kraft für die Minderheit der zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldner außerhalb des Konkursverfahrens Zahlungsnachlaß oder Stun⸗ dung zu gewähren, daß aber die Mehrheit der Gläubiger vor dem Konkursrichter mit bindender Kraft für die Minderheit der Gläu⸗ biger mit dem Gemeinschuldner einen gewissen Prozentsatz verein⸗ baren kann, durch dessen Zahlung der Gemeinschuldner von allen seinen Verpflichtungen befreit sein soll; und schließlich, daß Personen, die gegen Lohn arbeiten oder die Ackerbau im kleinen Maßstabe be⸗ treiben sowie städtische Korporationen, Eisenbahn⸗ und Versicherungs⸗ gesellschaften und Bankkonsortien dem Bundesgesetze vom 1. Juli 1898 nicht unterworfen sind, sondern daß gegen sie die einzelstaatliche Gesetzgebung Anwendung findet, welche die Liquidatton Assign- ment oder Receivership regelt.

II. Liquidation (Assignment oder Receivership). Die hierüber in den Staaten Washington, Montana, Wyoming, Oregon und Idaho geltenden Bestimmungen weichen nur in folgenden Punkten von den Vorschriften anderer Staaten ab:

a. Aͤssignment. In allen fünf vorerwähnten Staaten muß ein Schuldner, der seine Vermögensverwaltung freiwillig an einen Dritten (Assignee) abtreten will, diesem Assignee ein vollständiges Ver⸗ zeichnis seiner Gläubiger übergeben. Der Assignee seinerseits benachrichtigt die Gläubiger von der auf ihn übergegangenen Ver⸗ mögensverwaltung des Schuldners durch öffentliche Bekanntmachung und durch Uebersendung einer Abschrift dieser Bekanntmachung durch die

ost. In allen vorerwähnten Staaten mit Ausnahme des Staates

daho muß die Bekanntmachung wenigstens sechs Wochen in den Zeitungen erscheinen, und die Frist, während welcher Forderungen bei dem Assignee angemeldet werden können, beträgt drei Monate vom Datum der ersten Veröffentlichung der Bekanntmachung ab. In Idaho braucht die Bekanntmachung nur mindestens dreißig Tage veröffentlicht zu werden, und eine Ausschlußfrist für die An⸗ meldung von Forderungen ist nicht ausdrücklich festgesetzt. Gewohn⸗ heitsmäßig beträgt sie aber auch in Idaho drei Monate. Nach Ablauf der für die Veröffentlichung der Bekanntmachung festgesetzten Frist findet die erste Gläubigerversammlung statt. Eine besondere Form für die Anmeldung von Forderungen ist ebensowenig vorgeschrieben wie eine besondere Sprache, doch müssen genau spezialisierte Rechnungen eingereicht werden unter Angabe aller etwa erfolgten Abzahlungen und bestehenden Gegenforderungen. Während sich in den übrigen vorerwähnten Staaten die⸗Gläubiger mit dem vom Assignee festgesetzten Prozentsatz völlig abfinden lassen müssen, kann der Schuldner im Staate Oregon nur dann von seinen Verpflichtungen dauernd befreit werden, wenn außer den Kosten des Verfahrens mindestens 50 % aller Forderungen gedeckt werden können.

In allen Staaten steht es den Gläubigern frei, einen anderen Assignee durch Mehrheitsbeschluß zu wählen, wenn sie Ursache haben, mit dem vom Schuldner gewählten Assignee unzufrieden zu sein.

b. Receivership. Die „Receivership“ unterscheidet sich von dem „Assignment“ nur dadurch, daß der Receiver vom Gericht bestellt wiro, und zwar entweder auf Antrag der Gläubiger oder auf Antrag des Schuldners oder in besonderen Fällen auch von Amts wegen im Verlauf eines Prozesses. Ein Receiver kann entweder vom einzelstaatlichen Kreisgericht oder vom Bundesgericht eingesetzt werden. Letzteres tritt z. B. ein, wenn es sich um die Zahlungsunfähigkeit der Zweigniederlassung einer in einem anderen Staate inkorporierten Ge⸗ sellschaft handelt. Der Receiver wird immer unter Eid und Bürg⸗ schaft gestellt. Im allgemeinen sind die Fälle von Receivership sehr selten und treten nur da ein, wo es sich um solche Korporationen handelt, auf die das Bundesgesetz über das Konkursverfahren keine Anwendung finden kann. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Seattle.)

Konkurse im Auslande 5 Rumänien. Amtsbezirk des Galatzer Konsulats.

Anmeldung 1 er er Domizil Forderungen Forderungen I bis am

Gh. J. Cojocaru Focsani 20. Maiz 29. Mai b 2. Juni 1913 11. Juni 1913

Fallite Firmen

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 30. Juni 1913:

Ruhrrevier Oberschlesisches Revier

Anzahl der Wagen

30 152 11 OGG

247 —.

Die Brown, Boveri und Co., Aktiengesellschaft in Mannheim, bringt laut Meldung des „W. T. B.“ für das am 31. März beendigte Geschäftsjahr 8 % Dividende gegen 5 % im Vorjahre auf das von 6 auf 9 Millionen Mark erhöhte Aktienkapital zur Ausschüttung.

Nach der gestrigen Verhandlung des Zinkhüttenverbandes

wurde laut Meldung des W. T. B. aus Berlin zur Bearbeitung der Verträge eine Kommission eingesetzt. Mit Rücksicht auf die aus⸗ ländische Konkurrenz wurde beschlossen, die Verbandspreise nicht mebr zu veröffentlichen. In der gestrigen Sitzung des Rheinisch⸗Westfälischen Kohlensyndikats wurde laut Meldung des W. T. B. aus Essen beschlossen, den Beginn der freien Verkaufstätigkeit, wie die vorige Sitzung bereits angeregt hatte, bis zum 1. Oktober hinaus⸗ zuschieben.

In der gestrigen Generalversammlung des Verbandes Deutscher Kaltwalzwerke wurde laut Meldung des „W. T. B.“ aus Hagen i. Westf. die Auflösung des Verbandes mit der Wirkung ab heute aus dem Grunde beschlossen, weil zwei Firmen, welche bisher dem Verbande angehört haben, trotz wiederholter Aufforderungen in der Versammlung nicht erschienen und außerdem ein anderes Werk hohe Forderungen stellte, die nicht erfüllt werden konnten.

Braunschweig, 30. Juni. (W. T. B.) Prämienziehung der Braunschweiger 20 Talerlose von 1869: 45 000 Serie 3583 Nr. 38, 9000 Ser. 362 Nr. 9, 6000 Ser. 2200 Nr. 36,

Nicht gestellt .