1913 / 162 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jul 1913 18:00:01 GMT) scan diff

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bezeichnen müssen, während in dem jetzt geltenden Rechtssysteme das; Anmeldung und ebenso die Bekanntmachung des endlich erteilten, Falle darf das Patentamt das Patent so, wie es begehrt 3 vᷣ e 1 * e B e 9 9 e

Ehrenrecht des Erfinders einen Fremdkörper bilden würde (vgl. die Patents an alle, die es angeht, und es darf erwartet werden, d ß auch i 8 8 8 8 ugeht, und es darf erwan ist, nicht erteilen; tierun 1 zali . 2 1 8242 2 18 Bemerkungen zu § 10 unter Nr. 1). der Erfinder sich um die Veröffentlichungen der Behörde kümmert. wenn ber nrreblga⸗ 8 Hrtenggerung. i. Reichsanzeiger und Königlich Preußischen zes⸗ 1 8 9 1 8 2 b11ue“ 8 8 1u“

;2) Bei der Ausgestaltung des neuen Grundsatzes ergibt sich Er wird dadurch in den Stand gesetzt, von der unter Verletzung welche bewirkt, it ätzt is usscheid zunächst, daß das patentamtliche Verfahren nicht mit Feststellung seines Rechts geschehenen Anmeldung eoder Patenterwirkung zu er⸗ und daß, was süm cschar cird i gefcügbrne ige 1

der Urheberschaft belastet werden darf. De tentamt gegenüb fahren, und darf die erforderlichen Gegenmaßregeln nicht ver⸗ älter Patents ist. 2* I auee e. cg ma 8s b Troj 2 Insi Urbeber astet f. Dem Patentamt gegenüber der egenme In nicht älteren Patents ist. Der zweite Fall dagegen berührt die Aufgaben . Berlin Freita den 11 Fuli muß dersenige, der die Erfindung anmeldet, als der Berechtigte an⸗ schleppen. Der Entmwurf läßt demgemäß die gerichtliche Klage des Patentamts nicht. Er kann auch dann gegeben sein, wenn die 28 g, e⸗ gesehen we⸗den. Ob er der wirklich Berechtigte ist, soll nur im Wege na Ablauf eines Jahres von der Bekanntmachung des Erfindungen als solche nicht ineinander greifen und kennzeichnet sich Lnns 8 SnkFas des Prozesses von den ordentlichen Gerichten geprüft und festgestellt Pabents an nicht mehr zu. An die gleiche Frist soll der Erfinder nur dadurch, daß die jüngere Erfindung nicht ohne Eingriff in das 8. werden. So wird das Patentamt auf die ihm allein zukommende gebuwen. sein, um seiner eigenen Anmeldung, die er unabhängig von ältere Recht benutzt werden kann. Dieses sein Recht zu wahren, ist . (ßfortsetzung aus der Ersten Beilage.) 8 Der Umstand, daß das dem Unternehmer erteilte Patent für Jahre eine lebhafte und außerordentlich scharfe Kritik gefallen lassen Prüfung der Erfindung selbst, die Untersuchung der Patentfähigkeit der Nichtberechtigten bewirkt, den Vorrang vor der letzteren Sache des Erstberechtigtan, und die Frage, ob in diesem Sinne ein 1 8 ..“ siesen ein Vermögensrecht darstellt, welches er der Tätigkeit des An⸗: müssen. Immer wieder wird auf das Vorbild der Vereinigten Staaten und die Erteilung des Patents als solchen beschränkt. Wird n bbTEEö sie länger als ein Jahr nach der Bekannt, Patent von einem anderen abhaͤngig ist, kann lediglich durch gericht⸗ 3 gestellten verbankt, rechtfertiat die Zubilligung eines Anspruchs auf von Amerita hingewiesen, wo der Patenschutz auf siebiehn, ee die nãmliche Erfindung ein zweites Mal angemeldet, so ist die machung es Paten ts hin, so kann er billigerweise nicht beanspruchen, liche Klage zum Austrag gebracht werden. Der Entwurf hält an den Der Wert und Erfolg der einzelnen Erfindung hängt auch keineswegs Vergütung an den Angestellten, eines Anspruchs, den im voraus gegen eine einmalige Gebühr von 35 Dollars gewährt wird. Kritiker, Person des Anmelders ebenfalls für das Patentamt belanglos; daß die durch den anderen erworbene Priorität ihm zu gute kommt. biermit gezogenen Grenzen der patentamtlichen und der gerichtlichen nur von der konkreten Eifindungstätigkeit und dem unmittelbaren schlechthin auszuschließen durch § 10 Abs. 3 dem Unternehmer uün⸗ die sich der radikalen Forderung, Deutschland möge es ebenso machen, der Anspruch des Zweitanmelders auf das Patent scheitert nur Sonst aber darf ihm die an sich ältere Anmeldung den Anspruch auf Zuständigkeit fest, nicht nur weil sie, wie das Reichsgericht überzeugend technologischen Gehalt des neuen Gedankens ab. Die Leitung und möglich gemacht werden soll. Im übrigen unterliegt die Natur und enthalten, bezeichnen immerhin die deutschen Vorschriften als ungesund, an der Tatsache der bereits geschehenen Patentierung. Das das Patent nicht nehmen, und in bezug auf die Neuheit darf seine dargetan hat, systematisch richtig sind, sondern auch weil es uner⸗ Eimnrichtung des Betriebs, die Geschicklichkeit des Konstrukteurs, die das Maß der Vergütung in erster Lmie der Vereinbarung der Par⸗ wirtschaftlich verfehlt und übermäßig belastend für den Patentinhaber; aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen notwendige Verbot Anmeldung nicht ungünstiger behandelt werden als die des Unberech⸗ wünscht und unausführbar ist, dem Patentamt neue Aufgaben zuzu⸗ praktische Erprobung und Ausbauung, die kaufmännische Einführung teien. Regelmäßig wird nicht über ein einzelnes bestimmtes Patent in ihrer Tendenz und jedenfalls in ibrer Wirkung sollen sie alles der Doppelpatentierung bleibt nach § 3 Abs. 3 des Entwurfs unbe⸗ tigten; nur di⸗ vor der letzteren eingetretenen Tatsachen können im weisen, die seinen gegenwärtigen Wirkungskreis erweitern und den und Verwertung und andere Faktoren ähnlicher Art spielen eine so Verabredung getroffen werden, sondern schon bei der Anstellung wird ge⸗ erfinderisch⸗ Streben erdrosseln und zablreiche in ihren Mitteln be⸗ rührt; es wird, wie bisher, vom Patentamt von Amts wegen beachtet Sinne des § 2 die Neuheit der Erfindung beeinträchtigen. Dem Umfang seiner Arbeitslast vergrößern. 11XX“ wöhnlich di se Frage allgemein geregelt, und vielfach wird die Regelung schränkte Erfinder entweder um den Lohn ihrer redlichen Arbeit

88 1— 1 6 4 zr. B bedeusende Rolle, daß es unmöglich und ungerecht erscheint einseitig und durchgeführt (dgl. unten Nr. 5). Dagegen soll das Patentamt Patentamt gegenüber kann der Erfinder sich auf diese Vergünstigung den Erfinder zu bevorzugen und ihm etwa, wie vorgeschlagen worden nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend stattfinden. Insbesondere in bringen oder mit ihren Erfindungen in das Ausland verdrängen. Die aber nur berufen, wenn er nachweist, daß das Gericht die Urheber⸗ ABE““ 8 1

befreit werden von der bisher in beschränktem Maße ihm zugewiesenen ist, eine zahlenmäßig feste oder verhältnismäßig bestimmte Entschädigung den Fällen, wo von vornherein der Zweck verfolgt wird, daß der He⸗ kurze Lebensdauer der meisten Patente wird dabei regelmäßig als die

. 3 2 8 294; 8 : —; . 1 2 8 * 25 8* 2 Nusgabe, das Recht des Anmelders zur Anmeldung zu prüfen; das Z“ eihe ocgen hat. Erfinder im Sinne des stimmen sachlich und fast durchweg auch wörtlich mit §§ 4, 5 des schlechthin zu sichern. Gewiß kommt es vor, daß übermächtige Unter⸗ dienstete sein höberes technisches Können und sein erfinderisches unmittelbare Folge ihrer Unfäbigkeit, die hohen Gebühren zu tragen, Recht des durch widerrechtliche Entnahme Verletzten zum Einspruch 8 8* ledig ich, wer a 8 olcher gerichtlich festgestellt ist, nur das Patentgesetzes überein. Was das sogenannte Recht der Reichs⸗ nehmer Stellenbewerbern oder Bediensteten Vertragsbedingungen Schaffen in den Dienst des Beteiebs stellen soll, wird der Wert dieser und umgekehrt als der Bewess für die Unrichtigkeit der Regelung der (und folgeweife zur Klage auf Nichtigkeitserklärung) fällt weg. Es Urteil berechtigt de; Patentamt, im Gegensatze 8 der Vermutung verwaltung zum Enteignen von Erfindungen anlangt, so ist zwar die diktieren, die unbillig und unsozial wirken. Aber es ist unrichtig, daß Leistungen regelmäßig bei der Bemessung seiner Bezüge in Anschlag Gebührenfrage betrachtet. Eine starke Verbilligung des Patentschutzes besteht kein Bedürfnis, diesen Sonderfall von der allgemeinen Rege⸗ des § 3 Abs. 2 den Anmelder als Nichterfinder zu behandeln. Meinung aufgetreten, daß es nur dann bestehe, wenn das Patent die Angestellten hinsichtlich ihrer Erfindungen den Arbeitgebern gebracht. Auch in der Zumessung seiner Leitungsbefugnisse, der wird in weiten Kreisen verlangt.

Emräumung ungewöhnlicher Freiheiten oder anderer nicht pekuniärer Der Entwurf glaubt dieser Forderung Rechnung tragen zu

us; N 1 1 Ar Irfind 8 g 9 7 9 . 8 8 ¹ 4 2 2 . 2 9 9 29*& 4 4 E F lung auszunehmen. Auch der Erfindungsbesitzer, dem die Erfindung 3) Daß das Patent einem anderen als dem Erfinder erteilt wird, erteilt worden ist, aber § 5 Abs. 2 des Patentgesetzes gibt für solche wehrlos ausgeliefert seien. Ein Vertrag, nach dem alle Erfindungen 1 8 Ers. des Angestellten, gleichvpiel ob sie mit seiner dienstlichen Tätigkeit zu⸗ Vorteile kann die Entlohnung für erwartete Erfindungen liegen. können, verkennt aber die erheblichen Uebertreibungen der ganzen Be⸗

entwendet ist, wird durch die nach wie vor ihm zustehende Klage ge⸗- kommt häufig vor und wird auch künft eine seltene Erscheinun Einschränkung keine ausreichende Grundlage. Wenn mi nügend gesichert; regelmäßig ist er Rechtsnachfolger des Erfinders und sein. Oft hat der Erfinder 11] v“ öffentlichung der Patentanmeldung die ö1 sammenhängen oder nicht, oder ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder Mangels vorheriger Abrede über Art und Höhe der Vergütung hat wegung nicht. Der Grundgedanke der jährlichen Erhöhung der Ge⸗ als solcher berechtigt, dessen Rechte wahrzunehmen. Für das Patent⸗ hervorzutreten, und läßt einen anderen für sich handeln. Er kann Patents eintreten, so wäre es folgewidrig, daß dieses vorläufige während oder nach der Vertragszeit gemacht sind, dem Dienstherrn zu⸗ sie der Dienstherr, nachdem ihm das Patent erteilt worden ist, fest⸗ bühren war und ist, daß außer der Deckung der Kosten der Ein⸗ amt hat die Entscheidung dieser Entnahmestreitigkeiten immer etwas seinen Anspruch auf das Patent einem anderen übertragen. Er kann Recht des Patentsuchers von Einschränkungen unabhängig wäre fallen, würde gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein. Gegen zusetzen. Das Maß hängt nicht von dem objektiv meist nicht fest⸗ richtung und Verwaltung des Patentamts und der Heranziehung des gehabt, und im Sinne der 181 Entlastung des auch vertraglich verpflichtet sein, einem anderen die Patenterwirkung denen das endgültige Patent unterworfen ist. Der Satz, daß die die wucherische Ausbeutung ihrer Arbeitskraft sind die Angestellten stellbaren Werte der in Rede stehenden Erfindung ab, sondern es soll den staatlichen Sonderschutz Genießenden zu einem Entgelt dafür die F und der Beschränkung auf seire eigentliche Aufgabe ist die zu gestatten. Namentlich das Verhältnis der Fabriken und sonstigen Wirkung des Patents unter Umständen nicht eintritt, gilt unabhängi nicht nur durch das allgemeine bürgerliche Recht, sondern in unter Berücksichtigung aller persönlichen und sachlichen Umstände nach Gebühren dazu dienen sollen, unnütze und eingebildete Erfindungen zeseitigung des § 3 Abs. 2 des alten Patentgesetzes nur erwünscht. gewerblichen Unternehmungen zu den in ihrem Dienste angestellten davon, ob diese Wirkung an sich auf Erteilungsbeschluß oder 89 erster Linie durch das eigene Interesse der Dienstgeber ge⸗ billigem Ermessen bestimmt werden. Nach § 315 Abs. 3 des Bürger⸗ vom Patentschutz fernzuhalten und Patente, die sich praktisch als Den ordentlichen Gerichten fällt hier, wie überhaupt auf diesem Ge⸗ Technikern bringt es mit sich, daß nicht derj nige, der die Er⸗ Bekanntmachung des Patentamts beruht. Es bedarf daher keiner schützt, deren Verhalten in diesem Punkte von eigenen und gegnerischen lichen Gesetzbuchs ist die getroffene Bestimmung für den Angestellten wertlos erweisen oder ihre Bedeutung einbüßen, mittels der Vor⸗ biet, eine Ausgabe zu, zu deren Lösung sie, wie bei anderen Streitig⸗ findung gemacht hat, das Patent herausnimmt. In allen Aenderung des Gesetzes in diesem Punkte, um das namentlich für die Organisalionen heutzutage überwacht wird und in der öffentlichen nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Ist dies nicht der schrift, daß die Nichtzahlung der Gebühr den Verfall des Patents keiten um das geistige Urbeberrecht, recht etgentlich berufen sind. Der diesen Fällen wird es als ein Mißstand empfunden, daß das Militär⸗ und Marineverwaltung wertvolle Recht, schon unmittelbar Meinung einen sehr empfindlichen Regler findet. Daß der Angestellte Fall, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, bewirkt, zu beseitigen. Der Patentinhaber soll in regelmäßiger der Erfinderschaft begegnet allerdings nicht selten tatsächlichen geltende Gesetz keine Handhabe bietet, um dem Erfinder, der die wiert⸗ nach Veröffentlichung der Patentanmeldung Beschlag auf eine fremde leer ausgehen soll, während das für seine Erfindung erteilte Patent wenn die Bestimmung verzögert wird. Wiederkehr zur Prüfung angehalten werden, ob sein Interesse die E11““ 1“ 1 88 b schaftliche Ausnutzung der Ersindung nicht in die Hand nimmt und vom 1eegh sicherzustellen. Neuerlich ist das Verhältnis des dem Vermögen des Dienstherrn zuwächst, entspricht dem Willen der 4) Bei der vorstehend erläuterten Regelung hat der Entwurf Aufrechterhaltung des Schutzes rechtfertigt und erneute Aufwendung Arbeit den chließlichen .“ ur 8es er 1““ Patentamt der Oeffentlichkeit nicht als der Patentsucher kundgegeben zu Not⸗ und zu Hoheitsrechten Gegenstand richterlicher ö im allgemeinen keineswe 98, weil ihr daran gelegen sein muß,⸗ ledialich Privathetriebe im Auge, die Verhältnisse der staatlichen, dafür gebietet und verträgt. Je länger der Schutz dauert, um so größer pe s ist ich 9. gez fj 89 da Haup * wird, nicht wenigstens die persönliche Genugtuung zu verschaffen, daß 58 8 wissenschaftlicher Beurteilung geworden. Ein Bedürfnis zur daß die Fähigen angespornt werden; nur über die Form, in welcher städtischen und sonstigen öffentlichen Betriebe und ibrer Bediensteten wird der ihm erwachsende Gewinn und um so höher muß deshalb ee sich h8 Li. nimht, so bildet das nur in bezug auf er nach außen als der Urheber der Neuschöpfung bekannt wird. Aufstellung besonderer gesetzlicher Regeln hierüber kann daraus nicht der Erfindung ihr Lohn zuteil wird und werden soll, besteht Meinungs⸗ und Beamten sind ausgeschieden. Zwar treten staatliche Verwaltungen die Gebühr werden, wenn sie als Regler wirken soll. Die Not⸗ atfrage 6 Sonderfall. Rechtlich eigenartig ist dagegen der Während auf dem Gebiete des künstlerischen und literarischen Rechts⸗ abgeleitet werden. verschiedenheit. Man wird den Angestellten bis zu einem gewissen Grade und Beamte nicht selten als Erfinder und Patentsucher auf, und die wendigkeit und Richtigkeit dieses Gedankens wird bestätigt durch die Fall der sogenannten Etablissementserfindung. schutzes diese persönliche Seite der Beziehung des Urhebers zu seiner §. 10. entgegenkommen können, indem ihnen ein Anspruch in dieser Richtung Umstände, unter denen z. B. in Waffenfabriken oder Werftanlagen Tatsache, daß fast alle fremden Staaten das gleiche Prinzip ange⸗ Hierunter persteht man den Tatbestand, daß an dem Geschehnis Schöpfung von wesentlicher Bedeutung ist, versagt das geltende Recht 1) Die Anwendung der Grundsätze der §§ 3 bis 6, 9 auf d eingeräumt wird. Unannehmbar aber ist ihr Wunsch, daß die Freiheit des Staats oder des Reichs technisch gearbeitet wird und Erfindungen nommen haben. Insbesondere ist England, wo früher die Abgaben der Erfindung innerhalb eines Betriebes mehrere Personen derart zu⸗ der Ehre des Erfinders ihre praktische Anerkennung. War das von dem Fall, daß ein im Dienste eines anderen Stehender eine Erfind 8 der Parteien, Leistung und Gegenleistung vertraglich zu regeln, auf zustande kommen, weisen starke Verwandtschaft auf mit den Ver⸗ in dret Abschnitten in Höhe pon 500, 1000 und 2000 zu zahlen sammenwirken, daß der Anteil der einzelnen nicht mehr abgeschätzt grundsätzlichen Standpunkt des alten Patentgesetzes gegenüber dem Er⸗ macht, bietet keine Schwierigkeit, und gerade hier werden die diesem Gebiete weiter eingeschränkt wird, als es dem bürgerlichen Recht hältnissen entsprechender Betriebe industrieller Einzelunternehmer oder waren, im Jahre 1897 dazu übergegangen, die jährliche Zahlung werden kann. Hier ist weder feststellbar, daß einer von ihnen im sinder als solchem erklärlich und gerechtfertigt, so erscheint es als die Vorschriften sich zu bewähren haben. Der Satz daß das Patent überhaupt entspricht. Die Erfüllung dieser Forderung würde nicht nur Aktiengesellschaften. Aber der Versuch, die Bestimmungen des § 10 kleinerer, aber jährlich steigender Gebühren vorzuschreiben oder zu⸗ Werdegange der Erfindung den eigentlich entscheidenden Schritt freier natürliche Folge der in diesem Punkte abweichenden Stellung des Entwurfs, Erfinder gebührt, gilt ohne Unterschied, ob dseser auf ei ene Rechnun die Bewegungsfreiheit der Unternehmer hemmen, ihnen die Anpassung auf die staatlichen Anstalten usw. ganz oder teilweise auszudehnen, zulassen. Ebenso wird eine jedes Jahr wachsende Gebühr in Oester⸗ Schöpfung getan hat, noch auch, daß mehrere oder welche mehreren auch die Erfinderehre zu schützen. Mit Recht wird bierauf in den Kreisen und Gefahr tätig ist, oder ob er im Dienste eines S st bß. an die jeweilige Konjunktur erschweren und leicht den lebendigen hat sich als undurchführbar berausgestellt. Gewerbliche Unter⸗ reich, Schweden, Norwegen, Dänemark, Rußland, Japan erhoben. gemeinsam als Miterfinder gekandelt haben. Solche Fälle sind der Beteiligten besonderer Wert gelegt. Man erkennt hierin ein Damit wird anerkannt, daß auch der technische Dienstnehme Entwicklungstrieb des Unternehmens selbst gefährden, dadurch aber nehmen schlechthin betreibt der Staat, genau betrachtet, überhaupt Auch die Niederlande, die bei Einführung des Patentschutzes im Jahre namentlich in den modernen Großbetrieben häufig, in denen einerseitz wichtiges Mittel, um gerade den wirtschaftlich schwächeren Erfindern über seine Erfindungen ist, daß das Angestelltenverhältnis lses Uor mittelbar auf das ganze Erfindungswesen lähmend einwirken, sondern nicht, weil in keinem Falle der wirtschaftliche Gewinn den Hauptzweck 1910 die im Ausland gemachten Erfahrungen abwägen und ausnutzen eine feingegliederte Arbeitsteilung durchgeführt ist, anderseits eine Art zum Vorwärtskommen zu verhelfen. Haben sie ein Recht darauf, daß ihm nicht die Verfügung über seine Schöpfung entzieht u 8 8 üt sie wuͤrde auch nicht zum wahren Nutzen der Angestellten dienen. sbildet. Eine Abgrenzung und Einzelaufzählung derjenigen Anstalten konnten, haben sich zu dem gleichen System betannt. Der Vorzug der genossenschaftlicher Zusammengehörigkeit besteht, vermöge deren jeder sie der Mitwelt als die Urheber ihrer Erfindungen bekannt werden, zugunsten des Dienstgebers schlechter gestellt ist c8 868 18 ftlich Denn unter diesen haben nicht die Untüchtigen, die nicht kleine und Anlagen, die ihrer Art und ihren Aufgaben nach den gewerblichen Einrichtung liegt darin, daß die Allgemeinheit, wenn die Patente, an einzelne sich mitverantwortlich für den Fortschritt des Ganzen so gewinnen sie dadurch an Ansehen, und die Möglichkeit, ihr Können selbständige Erfinder. Der Entwurf befriedigt infofern 8* 8 Klasse der eingebildeten Erfinder Anspruch auf Berücksichtigung und Unternehmungen für die Zwecke dieses Gesetzes gleichzustellen wären, deren Fortbestand der Inhaber kein genügendes Interesse hat, infolge fühlt und an den von der Leitung gesteckten Zielen mit⸗ vorteilhaft zu verwenden, steigt. Aber auch rein ideal betrachtet Theoretikern und von Vertretern industrieller Eöö dob 8 Förderung, sondern die wirklichen Erfinder, welche die Technik in ist unmöglich und wäre notwendigerweise Stückwerk. Wäre aber Niechtzahlung der Gebühr erlöschen, alsbald, gewissermaßen, auto⸗ beteiligt ist. Es herrscht Einverständnis darüber, daß erscheint der Wunsch des Erfinders, seinen Namen mit seiner Er⸗ Ansprüche und trägt dem gesteigerten sozialen Empfinden 88 G“ Wahrheit vorwärts bringen. Für diese aber ist die Erhaltung der selbst in dieser Hinsicht ein Ausweg zu finden, so fehlt doch dem matisch, über ihren Wegfall unterrichtet wird, was für das Gewerbe eine derartige Gesamterfindung dem Betrieb als solchen, findung eng verknüpft zu sehen und so den Ruhm einer vielleicht wart Rechnung. In der Geltendmachung seiner Ansp üch e. Vertragsfreiheit in hohem Grade erwünscht. Sie ermöglicht es Reiche die Zuständigkeit, in das bundesstaatliche Beamtenrecht einzu⸗ von hoher Bedeutung ist. Gerade hierin zeigt sich der Nachteil des also dem Betriebsherrn gehören muß. Der Entwurf stellt die Rechts⸗ bedeutsamen technischen Großtat an seine Person zu binden, gerecht⸗ andere soll der Angestellte nicht gehindert sein, und ingen 8 8 hihnen, sich durchzusetzen, wirtschaftliche Selbständigkeit zu erringen greifen, und die Fragen, wieweit ein Staatsbeamter sich Beschränkungen anscheinend so idealen und liberalen nordamerikanischen Gesetzes und lage in diesem Sinne klar: § 3 Abs. 1 Satz 3. Dabei ist wesentlich, fertigt. Der Staat wird, indem er diesem Wunsche entspricht, Recht, bei der Patenterteilung als Erfinder genannt zu 82 8 und zu wahren. Kann der einzelne sowohl über seine bereits ge, ia seiner privatwirtschaftlichen Wätigkeit gefallen lassen muß, wieweit die Unrichtigtzit der Behauptung, die immer wachsende Gebührenlast daß hier der Betriebsherr die Erfinderansprüche nicht etwa durch die mittelbar die technische Arbeit fördern und dazu beitragen, daß die uneingeschränkt auch dem Angestellten zu, fuͤr den 8 von be 89 machten als über erst künftig etwa zu. machende Erfindungen er seine Arbeitskraft und das Frgebnis seiner Arbeit der vorgesetzten ei des⸗Grund dafür, daß so wenig Patente ein hohes Alter erreichen. Person eines anderen hindurch kraft gesetzlichen Rechtsübergangs Berufsfreudigkeit und das Streben erfinderischer Köpfe nicht erlahmt. Werte gerade dann sein wird, wenn das Patent von 9 und ihre Verwertung frei verfügen, so ist er eine beachtenswerte Behörde zur Verfügung stellen muͤß, und wieweit ihm neben seinere s Alerdings kommen in Amerika die Patente regelmäßig erft nach erwirbt. Vielmehr genügt die Tatsache, daß die in dem Betriebe Hi 1. Norschllae 1 ( b selbst angemeldet ist. Vom Standpunkt der Dienstg 8 de Fne. Größe beim Vertragsschluß. Wird dagegen durch zwingende Vor⸗ dienstlichen Einkommen noch als Eefinder ein Rechtsanspruch auf Ver⸗ siebzehn. Jahren zum Erlöschen. Kein ernsthafter Beobachter hervorgebrachte Erfindung nicht auf einen einzelnen oder auf eine si Hierauf beruhen die Vorschläge in 8 6 des Entwurfs. Wendet industrieller Unternehmung n, ist zwar gegen die 9. tert R efiger schristen eine vorherige Verständiguug über Leistung und Gegenleistung gütung gegen den Staat eingeräumt werden kann, berühren ersichtlich und wirklicher Kenner der technischen Arbeit und des prak⸗ Mehrzahl von bestimmten Personen als den oder die Erfinder zurück⸗ h das Patentamt im Erteilungsverfahren an die Oeffentlichkeit, so der Einwand erhoben worden, es ht Streitigkeite 8 ung unmöglich gemacht, so wird sich die Aussicht des strebjamen Arbeiters, daus Wesen und Recht des Beamtenverhältnisses in starkem Maße. tischen Lebens kann aber annehmen, daß diese sämtlichen geführt werden kann, damit derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb h. 8 G densenigen anzugeben, der ihm als der Erfinder be⸗ Fabrikherren und Angestellten zunehmen, die Sener ““ 8 89— seine Erfolge anerkannt zu sehen und eine bleibende Stellung in dem Auch die Beziehungen der Kommunalbeamten zu den Gemeinden be⸗ amerikanischen Patente wertvolle Vermögensobjekte und dauernde f ö nten aus den Unternehmen zu erlangen, verschlechtern. Unmöglich ist es namentlich, ruhen auf Landesrecht. Nur fuͤr Betriebe und Beimte des Reichs Ertragsquellen darstellen. Ueberall bilden die bedeutenden Er⸗ J-I

ür die Patenturkunde, die Rolle und von Ansprüchen entnehmen, die Prozesse über das subjektiv rtr a d I. In Amerika werden aber 4 8 ½ . 1 e hwinne des Unternehmens zu gewähren. Diese Form der Entlohnung Angestellten öffentlicher Betriebe die einschlägigen Verhältnisse zu neben den guten und wertvollen die unnützen

geführt wird, unmittelbar den Anspruch auf Erteilung des Patents 1 gilt für das öffentliche Aufgebot der Anmeldung und für gefetzlichen V eiften einen Anreiz zur ¹ 5, r;I, Fr-. F es Pe st, f gefetzlichen Vorschriften einen Anreiz zur ichtfer s 8 g f. z 8 8 8 8 8 v hat. Er hat von Rechts wegen als der ursprüngliche Erfinder zu 8 Grteilunge ges Patents selbst, f 5. 1 leichtfertigen Erhebung dem Angestellten einen Rochtsanspruch auf Beteiligung an dem Ge⸗ oder nur für die im privatrechtlichen Vertragsverhältnis befindlichen findungen die Ausnahme und nicht die Rege.

und lästigen Patente

gelten. Fpormell ist dem Amte gegenüber nur der Anmelder Erfinderrecht würd 1 9 1

8 8 . oder der ber 9 * 8 In. Crfinderrech vürden zu unerquicklichen Auseinandersetzungen Lif 88 en 2 ö eeagigen. b 888 1 888 S 88 Der Anspruch des Erfinders auf das Potent wird verletzt, wenn Patentinhaher zur Verfügung über den Inhalt der An⸗ sei es zwischen Angestellten und ihren Mitarbeiter t ge 2 kist ausführbar, wenn über die Art der Gewinnfeststellung Ein⸗ regeln, geht nicht an, weil hier die Bedürfaisse im allgemeinen keine unterschiedslos die vollen siebzehn Jahre hindurch als Vollrechte mit⸗ ein anderer das Patent anmeldet und erwirkt. Hat aber der andere Hnecgesch unc. ne el.ng gean S Zustimmung darf zwischen Angestellten und ihrer Firma, führ 8 leicht Herständnis unter den Parteien herrscht; dabei können die Kosten der anderen sind als in den anderen Fähen, in nreichen Beziehungen aber geitgeeppt, und dem Publikum wird die Kunde davon, was wertvollt⸗

. v See 8 11] 8 ate 8 Frfi Auf ende 8 1 2 2 yrern 1 2 rHoj 86 1“ Sehsg. ELeir 8 2. 82 ir ö 8 8 8 88 L g selbst die nämliche Erfindung hervorgebracht, so steht ihm das gleiche Hitsitn det Mtenten e. 89 deedeß innere Angelegenheiten wirtschaftlicher oder technischer Natur, an deren ig 88 18 eee Fee nth h cc E vom Standpunkt der Verwaltung ein Eing big 8 Gesezes in die und was wertlos ist, vorenhalten. Her Erfinder felbst itgh g. adie 6 2 8 8 ¹ . 8 gI. 4 4 en 69 9 3 1 . 2 5 988 8 U , 8 8 mas⸗ 8Sn : r 8 . sto „2 F orr 2 8* . . 4 . 1 2,r. 142 e Jen] Recht wie jenem zu; ihm gegenüber versagt also der bezeichnete An. Maßnahme zu sichern, den 86 88 Geheimhaltung die Firma ein berechtigtes Interesse babe, 8n Deen. dent si⸗ im die Pragmatik des Dienstes als untunlich erscheint. Wenn deshalb Reich, leicht geneigt, seine Erfindung zu überschätzen, und deshalb hegeht er tbl.

spruch. Man könnte diesen Konflikt so lösen, daß derjenice von beiden Prüfung anzuhalten, die Behörde vor klare V Fältniste zu ller lichkeit und den Gewerbegenossen preisgeben. Aber es darf ange⸗ ö1e“ etriebs⸗ Staat und Kommunalverwaltungen durch § 10 des Entwurss nicht den Trugschluß, zu folgern, daß, wenn die Verwerrung nicht gelingt vorginge, der zuerst erfunden hat. Dies erscheint jedoch unzweck⸗ das Recht S 11“ Ur Nlare Verhäl 8 stellen, nommen werden, daß die nüchterne Wirklichkeit, die Furcht vor der stellen usw. von bestimmendem Einfluß, sein und entsprechend berührt werden, so verliert diese Selbstbescheidung des Entwurfs und er die Mittel zur Zahlung der Gebühren nicht aufbringt, die 2 88 * 8ee; 8 8 5„ 28 8 n 8 ) Fre 83 g n. 8 n. 7 8 9 8* 1 9⸗ 8 15 3* 8 . 9 ½ YN FoßüjBro Se s 89 5 9 g yf 5 5. 9 8 8 mäßig wegen der tatsächlichen Beweisschwierigkeiten und weil es im Interesfe des Publikums dafür 5 8 füdhe Prozeßkostenlast und das eigene Interesse der Angestellten an einem ö“ ö fuͤboss 1 aber de 8. insofern an praktischer Bedeutung, als es auch bei Anwendung von Gebührenlast die Ursache des Patentverfalls sei; den Beweis dafür, unbillig wäre, den rührigen Erfinder, der die Erfindung durch Nach⸗ Richigkeit und Unabänderlichkeir 9 b 888 hege 88 guten Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber starke Gegengewichte bät 8b Folgen es müßte, vC Ange ehinffch. Mecht § 10 den Verwaltungen freistehen würde, entsprechend. der dort vor⸗ daß das Patent, wenn es nicht erloschen wäre, doch noch Erträge ge⸗ suchen des Patents dem geistigen Besitze der Allgemeinheit zuzuführen Erfinders möglichst verlasse 1 er Kundgebung über die Derson des gegen übertriebene Ausnutzung vermeintlicher Rechte liefern werden hätte, über alle diese Punkte von dem Dienstherrn Aufschluß zu behaltenen Freiheit vertraglicher Regelung, durch Dienstvorschriften bracht hätte, bleibt er regelmäßig schuldig. Selbst die Höhe der sich bereit zeigt, hinter denjenigen zurückzusetzen, der dasselbe früher eeltst gril⸗ E ist vorgesehen, daß 1“ Er⸗ Im übrigen ist es eine allgemeine Erscheinung, daß sich mit der An⸗ fordern, dessen Angaben und Geschäftsbücher gerichtlich nachprüfen zu die Interessen des Staates in Abweichung vom Gesetze zu wahren. Gedührensätze kann nicht für die kurze Lebensdauer der meisten erfunden hat, aber der Mitwelt vorenthält. Nach dem Entwurfe stimmung nfethe A“ daß die Zu⸗ erkennung eines Rechtes die Gefahr seines Mißbrauchs einstellt. Es lassen und ihn zur Offenlegung geheimster Einzelheiten seines wirt⸗ Im Ubrigen sind bisher Staat und Kommunen von dem Vorwurf Patente verantwortlich gemacht werden, denn auch in den Ländern, b e hreren Erfinde orgehe zer zuerst anmeld ung vielmehr dem Patentamt gegenüber erklärt werden muß, al 8 1 8 schaftlichen Auf⸗ oder Niederganges zu nötigen. Den Gefahren, die angerechter oder egoistischer Bebandlung der Angestellten hinsichtli wo die Gebühren geringer sind als in Deutschland, zeigt sich soll dahber unter mehreren Erfindern vorgehen, wer zuerst anmeldet. und daß diese einmal abgegeb Erkkerung nicht widerruf Seeen st aber nicht bekannt geworden, daß im Ausland, wo der Erfinder 1 b 2 11616““ ² sungerechter oder egoi⸗ lung gestel Hinsich Be en geringer 8 tsch zeigt Abgesehen hiervon ist der Anspruch des Erfinders ein ausschließlicher, kan . 111“ widerrufen werden als solcher geschützt wird, sich hieraus vnerträgliche Verhältnisse aus einer solchen Regelung sich ergeben müͤssen, darf die Industrie und des Erfinderrechts nicht getroffen, insoweit fehlt es auch an cinem durchweg die gleiche Erscheinung, daß nur ein kleiner Prozent⸗ d. h. wer nicht Erfinder ist, gewinnt durch die Anmeldung des es ii. dunh e⸗ 88 Erfinder 111“ verweigert wird, so muß die gedeihliche Fortentwicklung der Industrie und E1“ die deutsche Volkswirtschaft nicht ausgesetzt werden um einer Frage Anlaß, gesetzlich einzuschreiten. satz von Patenten über die ersten Jahre hinaus aufrechterhalten 2 8 2 9 wi gU 1 9 1 2 all 1s9 8 2 8 49 84 2ege 8 9 3 8 8 45 99 5 [32 8 2 38 5 * 8 5 8 8 2 F. ) 9. 8 PS swr 212 Patents kein Recht gegenüber dem Urheber der Erfindung. Leitet er er die Erft 114““ Bestreitungsfalle nachweisen, daß ihren Angehörigen herausgebildet hätten. Warum in, Deutschland willen, deren Bedeutung nicht gering ist, aber auch nicht überschätt Demgemäß wird die Rechtslage nach wie vor die sein, daß für bleibt. Auch rein praktische Erwägungen nötigen zur Ablehnung der den Besitz der Erfindung von dem letzteren selbst ab vermöge ag e vter, a o der Sache entspricht es derartige Folgen unausbleiblich sein sollen, ist nicht abzusehen Es werden sollte. Nur darum handelt es sich, unter welchen Umständen die in öffentlichen Betrieben Beschäftigten besondere Vorschriften des radikalen Forderung, die Patentgebühren abzuschaffen oder um ein Vertrags oder Erbgangs, so verstebt sich von selbst, daß die Natur muß. Ein Vorbils u finden sich 1“ kann deshalb nur darauf ankommen, daß bei der gesetzlichen Regelung di r 1b 8 8 n h68 85 Sn⸗ bürgerlichen Rechts über den Rechtzübergang der 19.“ Rescsothefe n Lrbeeag. , sdas Reich nafen gtsget und der Inhalt dieses Rechtsverhältnisses für die Beziehung zu des Auslandes 1“ Bestimr bhaͤlt’ G die Interessen richtig gegen einander abgewogen werden. ak Sn Pjoblem des Rechts der Angestellten, der 1 gemeine Aus⸗ und über Vergütung fehlen, also volle Vertragsfreiheit herrscht, und Reichskasse namhafte Summen zu, und das Reich kann auf diese Ein⸗ dem Urheber maßgebend ist. Im übrigen muß der unberechtigte niederländische Patent 1s aͤgige Uhg E11““ 2) V gleich wirtschaftlicher Schwächen ihrer sozialen Stellung und eine auch dann, wenn keine Verträge abgeschlossen sind, subsidiäre Gesetzes⸗ nahmen nicht verzichten. Ungeachtet der auf dem Patentschutz ruhenden b1XXX“ —“ a entge e6 vom 7. November 1910 in seinem Gele⸗ Von seiten der Angestellten wird behauptet, daß sie vom zwingende Gestaltung der Dienstverträge überhaupt hat hier grund⸗ vorschriften nicht eintreten. Der Angestellte ist Herr über seine Er⸗ Gebühren hat der oligemeine Wohlstand, die Fruchtbarkeit erfinderischer gleichviel, wem er die Kenntnis der Erfindung verdankt, und ob er in 5 aschl 8 acht gestelee 1“ glaubhaft, daß ihm mit und von der Rechisprechung im Stich gelassen worden seien, sätzlich auszuscheiden. findung, es sei denn, daß ihm das Recht, sie im eigenen Namen an⸗ Betätigung und der Aufschwung in der Technik die Fortschritte ge⸗ gutem ober bosem Siauben ist, den Zustand wieder berstellen, der be⸗ Aus je des anderen die Ehre der Erfindung zukommt, so be⸗ das Recht an ihren im Dienste des Unternehmens gemachten Erfin⸗ 3) Der § 10 geht hlernach davon aus, daß Erfindungen, die zumelden und für sich zu verwerten, vertraglich entzogen ist. Ver⸗ macht, die allseitig anerkannt werden. Die Behauptung, daß, wenn stehen würde, wenn er nicht angemeldet Uütte. Weree darf in der Patentrat auf sein Ansuchen, daß sein Name in dem dungen sei ihnen aberkannt und dem Dienstherrn zugesprochen, gußes Gebhets liegen S86 dem das 48 Angestellten be⸗ einbarungen darüber köͤnnen ausdrücklich oder stillschweigend getroffen die Patente von Gebühren befreit gewesen wären, durch ihre unge⸗ der Freiheit der Entschließung, ob er die Erfindung unter Patentschutz 8 er damit nach Belieben schalte und walte, sie ausbeute und sich schäftigende Unternehmen arbeitet, und Erfindungen zu denen der werden. Für Beamte gilt nichts Abweichendes. Inwieweit der hemmte Ausbeutung zahlreiche Privatvermögen sich in ungeahntem stellen will oder richt, durch das Handeln des Unberech igten keine i Da die Wurzel dieses Ehrenrechts des Erfinders die persönliche auf Kosten seiner fleißigen, aber schlecht bezahlten Beamten be⸗ Angestellte nicht durch seine dienstliche Tätigkeit gekommen ist, grund⸗ Beamte in der Freiheit der Verfügung über die Erfindungen, die er Grade vermehrt und. mittelbar die Finanzkräfte Deutschlands in viel Einbuße erleiden. Es muß ihm jedoch unbenommen bleiben, die Erfinderschaft und sein Recht an der Erfindung ist, so richtet es sich een G“ dee letzteren sich nicht dagegen sätzlich den Dienstherrn nichts angehen; der Anspruch des Erfinders auf dem ihm dienstlich anvertrauten Gebiete macht, durch Dienst⸗ höherem Grade gestärkt hätten, ist unbeweisbar und kann eine ge⸗ Rechtslage anzunehmen und selbst zu übernehmen, die objektiv durch gegen jeden, der ihm dies Recht streitig macht. Tritt ein anderer mit 85 1 die sichere Anstellung einbüßen würden, auf das Patent kann insoweit nur durch Vertrag dem Unternehmer vorschriften mit privatrechtlicher Wirkung beschränkt werden kann, eignete Gruadlage gesetzgeberischen Vorgehens nicht bleten. Es muß das Patentgesuch des Unberechtigten berbeigeführt worden ist. Dem⸗ Cem Anspꝛuch auf, der Erfinder zu sein, so muß er sich an den als. öa öG 8 Fabrikant sein wirtschaftliches Uebergewicht, übertragen werden, das Anstellungsverhältnis als solches begründet bängt von dem jeweils maßgebenden Beumtenrecht ab. Der neue daher an dem geltenden System, welches übrigens auch ausländische gemäß stehe, es nach dem Entwurf in seiner Wahl, ob er den Nicht⸗ Erfinder Benannten halten. Es genügt nicht, daß er von dem Patent⸗ Serküge den Angestellten jeden eigenen Vorteil ihres insoweit mangels besonderer Abmachung keine Rechte. Sogenannte Anspruch auf Nennung als Erfinder gemäß § 6 steht dem An⸗ Gelder in erheblicher Höhe dem Reiche zuführt, festgehalten werden. erfinder zum Uebert agen der Anmeldung oder des etwa schon erteilten 1““ F1““ der Argest G zu machen. Es wird daher ge⸗ dienstliche Erfindungen sind nur die, welche gattungsmäßig in den Be⸗ gestellten zu. Dagegen empfiehlt es sich, für die ersten Jahre der Patent⸗ Patents anhalten oder ob er das Rückgängigmachen der Wirkungen Zus de Seite ein unzulässiger Widerruf der dem ersten erteilten schlechrhin benj von Patenten für seine reich der Aufgaben des Unternehmens fallen und der Tätigkeit ent⸗ 2 1 b dauer, in denen erfahrungsmäßig der Ausbau der Erfindung, ihre der Anmeldung, also Zurücknahme der Anmeldung oder Verzicht auf E“ liegen, den das Patentamt nicht zu beachten hat. Ander⸗ Anteil an 4b 1 btigt sein solle, daß ihm jedenfalls ein springen, die dem Angestellten obliegt. Die letztere Voraussetzung ist Die fünfzehnjährige Dauer des Patents wird nach § 7 des Einführung in die Praxis und die Gewinnung des erforderlichen das Patent fordern will. Wählt er das erstere, so muß er die noch 66 kann der Patentinhaber nicht etwa im Einvernehmen mit einem Erfndune des A emrecte zustegen müsse, den der Unternehmer aus der immer erfüllt, wenn es überhaupt zu den Aufgaben des Angestellten geltenden Gesetzes nach dem Tage der Anmeldung berechnet. Da das Kavpitals dem Patentinhaber Sorge macht und Aufwendungen ver⸗ schwebende Anmeldung in dem Zustand, wie sie ist, insbesondere mit E. der S. Erfinder ist, durch dessen Benennung als Erfinder Scen nh 8 Angeste ü1 ziehe, und daß die Möglichkeit, seine gesetz⸗ ggehört, erfinderisch tätig zu werden, ohne daß es dann darauf ankommt, Prüfungsgeschäft oft lange Zeit in Anspruch nimmt, bedeutet das ursacht, die Erträge aus dem Patent aber meistens noch gering sind, der einmal begründeten Prioritat hinnehmen, dem Patentamt gegen⸗ das b bessere Recht des wahren Erfinders ausschließen. Hiergegen befeint LTLT ertrag auszuschließen Hder einzuschränken, ob der besondere Wirkungskreis, der ihm zur Zeit der Entstehung der regelmäßig eine beträchtliche Verkürzung der Zeit, während deren der den Betrag der Gebühren so zu bemessen, daß sie nicht als harte 8gg vllgemenen klagend ständig mig 1 nicht Erfindung gerade übertragen ist, im ursächlichen Zusammen⸗ Patentschutz dem Inhaber tatsächlich zur Verfuüͤgung steht. Nach dem Belastung empfunden werden. Zu diesem Zwecke will der Entwurf bvorgehen önnen, un er fäͤls hli enannte müßte dem 8 1 1 ig gewordenen Praxis e ci sgeri ts ist es han ; ; 8 75 1 stlichen Erfirn Vor⸗. des öste eichischen Patentgesetze will der Entwurf di 5 hang mit ihr steht. Betreffs der dienstlichen Erfindungen organg des österre en Patentgesetzes ntwurf die

über tritt er einfach an die Stelle des Anmelders. Solange die nde Zu diesen ’t für die ersten fünf Jahre auf die Steigerung der Jahresgebühren

Uebertragung nicht vollzogen, gegebenenfalls durch gerichtliches Urtei 8 1 jetzt R stell ältni f ausgeiprochen ist, wird das EE11““ wahren Erfinder weichen, der seinen besseren Anspruch auf schon ietzt Rechtens, daß das Angestelltenverhältnis an und für sich auf gehen die Erfinderansprüche kraft Gesetzes von dem Angestellten auf Patentinhaber von diesem Nachteil befreien. Die fünfzehn Jahre verzichten und sie gleichmäßig auf je 50 festsetzen. Während ““ Nennung seines Namers gerichtlich durchsetzt. Ebenfowenig kann e Arfage, wem das Recht an einer von dem Angestellten im Betriebe des den Unternehmer über. Der Unternehmer hat den Anspruch auf das sollen künftig erst zu laufen beginnen, wenn die Prüfung zur Ver⸗ bisher für die ersten fünf Jahre 530 zu zahlen waren, des Erfinders richtet sich nicht gegen das Patentamt, und dieses der Patentinhaber, mit dessen Zustimmung jemand als Erfinder in den * enstheirn gemachten Erfindung zusteht, keinen Einfluß hat. Sie gehört Patent und kann ihn nach Maßgabe der §§ 4, 5 gerichtlich und auf öffentlichung der Anmeldung geführt hat. Durch den Wortlaut der ermäßigt sich also künftig dieser Betrag auf 250 ℳ. Indem 11““ 1““ Veröffentlichungen des Patentamts genannt ist, neben diesem wider 8. Fan wenn nicht das Recht des Dienstherrn durch Vertrag Grund des zu seinen Gunsten lautenden Urteils bei dem Patentamt Vorschrift ist mit Rücksicht auf §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetz⸗ erst vom sechsten Jahre an die Steigerung um je 50 einsetzt, führung seiner öffentlich⸗ rechtlichen Aufgabe, die angemeldete seinen Willen andere Personen benennen lassen. Würden diese ihre 8 ist. Dem ausdrücklichen Vertrag steht stillschweigende zur Geltung bringen gegenüber einem andern Anmelder, der buchs sichergestellt, daß das erste Jahr mit dem Ablauf des Tages der Ver⸗ wird auch eine beträchtliche Kürzung der weiter auflaufenden Ge⸗ 1ö14“ Nennung beontragen, so muß das Patentamt sie auf den Weg der gn arung gleich. Eine solche kann insbesondere aus der Stellung nicht Erfinder ist. Der Angestellte ist weder ihm noch dritten öffentlichung beginnt, und daß der letzte Tag des ersten Jahres der Zahl nach bühren erreicht und vermutlich vielen Patentinhabern der Anreiz gehalten werden. Anderseits wird der Anmelder ebenso, wie Klage gegen den Benannten verweisen. Daß endlich niemand wider es rheitnehiners und der Art seiner Beschäftigung sowie der Höhe Perfonen gegenüber als Erfinder anzusehen. Meldet er eigen- diesem Tage der Veröffentlichung entspricht; das gleiche gilt für jedes gegeben, die Patente länger vor dem Verfall zu bewahren. Für die ““ seinen Willen auf Wunsch des formell Berechtigten als Erfinder zffent⸗ Bezüge gefolgert werden. Ist er danach verpflichtet, auf Ver⸗ mächtig die Erfindung für sich selbst an, so muß er dem Erfinder⸗ folgende Jahr. Demgemäß eudigen die Jahresfristen regelmäßig mit vollen fünfzehn Jahre sind danach künftig nicht mehr 5280 ℳ, sondern mit der Vergehensklase belangt wird, sich gefallen lassen müssen, lich genannt werden kann, versteht sich von selbst und ist durch die im 5 der Faabrikationsmethoden bedacht zu sein, ist er zum Er⸗ anspruch des Dienstherrn weichen. Es kann ihm auch kein ent⸗ Ablauf des nämlichen Tages, dessen Zahl ein für allemal feststeht nur 3500 zu zahlen. Die Tatsache, daß die Gesamtjahresgebühren baß shm der Erfinte zur. Sicherung seinet vindikattvnsäͤhnlichen Entwurfe vorgesehene Regelung sichergestellt. 1 angestellt, so steht die einzelne Erfindung dem Arbeitgeber zu. scheidender Einfluß darauf eingeräumt werden, ob ein Patent auf die und dem Patentsucher bekannt ist; dieser Tag kommt ihm für Er⸗ in Deutschland höher sind als in den meisten anderen Ländern mit 4“ Ch“ Gelse Grundsätze entsprecken den bestehenden Verhältnissen und den Erfindung nachgesucht werden soll oder nicht. Das hängt so eng mit klärungen oder Handlungen, die innerhalb der Jabresfrist ader inner⸗ Vorprüfung, wird durch den neuen Vorschlag nicht aus der Welt meldung mit Hilfe des Gerichts auferlegt. Das rechtskräftige Urteil Erfinders von der allgemeinen Res dter 8. es der Billigkeit. Sie schaffen einen verständigen Ausgleich den allgemeinen Interessen des Betriebs zusammen, daß nur der halb einer vom Beginne des Jahres laufenden Monatsfrist erfolgen geschafft. Sie betragen (rund) in Japan. 500 in Schweden h“ Setütrcfetgez nern Grllchket den 1“ 1 And Macg⸗ zwi chen dem Sonderbegehren des einzelnen Technikers und der Not⸗ Betriebshedr selbst, der den Ueberblick über das Ganze und über das müssen, immer zugute. Ist die Anmeldung am 3. September ver⸗ 800 ℳ, in Norwegen 1000 ℳ, in Großbritannien 2000 ℳ, in Däne⸗ 1 14“ G“ Fn 5 1g. 8 Aacpa e weschigke das Unternehmen zu fördern, dem er dient, und Verhältnis, zu den im Wettbewerbe stehenden Gewerbegenossen öffentlicht worden, so beginnt das Patentjahr mit dem 4. September mark 2300 ℳ, in Holland 2300 ℳ, in Oesterreich 3300 und in 11114“ 11114““ 88 8 9 8 chf per⸗ 885. dessen Blühen auch das Wohl des einzelnen abhängt. besitzt darüber muß befinden können. Nur auf das persönliche Ehren⸗ und endigt mit Ablauf des 3. September des nächsten Kalenderjahrs; Rußland 4900 ℳ. Dennoch ist eine noch weitere Ermäßigung un⸗ klärung des Verurteilten selbst. Um einen Widerstreit zwischen meh⸗ zum Gegenstande geschäftlicher 1,aer42 98 brech i 18 se auf augenblicklicher Eingebung beruhenden Erfindungen recht des § 6 erstreckt sich der gesetzliche Uebergang nicht, es bleibt eine Frist von zwei Monaten nach dem Beginn eines Patentjahrs möglich. Abgesehen davon, daß sich von selbst verbietet, den Wert und o1 %%%% C“ 88 in on gehören zu den Seltenheiten, gewöhnlich ist die moderne Er⸗ unter allen Umständen dem Angestellten unverkümmert. Im übrigen endigt in diesem Falle nicht vor Ablauf des 3. November. (Vgl. die das Ansehen der deutschen Patente auf dem internationalen Markte 88 Eefinders seten 86 dese ac hgverden findung das Ergebnis⸗ wissenschaftlichen Studiums, planmäßigen gilt dies alles nach § 10 nur insoweit, als nicht durch Vertrag, aus. Bemerkungen zu § 13) unserseits herabzudrücken, ist die aus der geplanten Neuerung der I11“” 1““ ers se eser Hinsicht seine Persön⸗ Forschens durch die zusammengeschlossenen Kräfte des Unternehmens, drücklich oder stillschweigend, abweichende Bestimmungen getroffen § 12 Reichskasse unmittelbar erwachsende Einbuße schon so erheblich, daß spruch geltend gemocht hat, so können ihm im Falle des Obsiegens welches darauf ausgeht, seine Produktion durch neue Erfindungen zu sind. Unter Angestellten versteht der § 10 alle Personen, die für den In allen Ländern unterliegen die Patente einer Gebührenpflicht. damit die Grenze des Zulässigen erreicht erscheint. Im Jahre 1914 e der im 8 3 Abs. 1 des Patentgesetzes enthaltene beben und zu, erweitern. Eigens zu diesem Zwecke werden geeignete Dienst eines gewerblichen Unternehmens schriftlich oder mündlich ver⸗ In Deutschland müssen für das erste Patentjahr 30, für das zweite würden sich. wie eine Berechnung ergeben hat, die Einnahmen an ᷓö“ 8— 1 Sae bleibt ebestehen. Durch § 3 Abs. 3 Personen beschäftigt, und den Mitteln, Einrichtungen, Anre jungen pflichtet und innerhalb des Unternehmens beschäftigt sind. Der Aus⸗ 50, für das dritte 100 und für jedes folgende Jahr jedesmal Patentgebühren nach dem geltenden Gesetz auf 8 562 760 ℳ, nach 1“ I Rechtszustand bestätigen, der in bezug auf das und Erfahrungen des gesamten Betriebs verdankt regelmäßig cuch die druck begreift leitende Beamte, Betriebsbeamte, Werkmeister, Arbeiter, 50 mehr gezahlt werden. Wird das Patent volle fünfzehn dem Vorschlag des Entwurfs auf 5 172 200 belaufen, die Minder⸗ Die Sicherheit des Verkehrs, namentlich die Rücksicht auf den zum er , megsgäetenn ötea sess. ee gecher Bes I1ö“ dem einzelnen Angestellten gemachte Erfindung ihre Entstehung. Gehilfen und Nichttechniker, ohne Unterschled, ob die Dienstleistungen Jahre hindurch aufrecht erhalten, so werden insgesamt 5280 einnahme also fast 3 % Millionen Mark betragen. Ein veserne. gutaläubigen Erfindungsbesitzer und das wirt chaftliche Bedürfnis nach Gesetze von 1891 ausgesprochen 8 bbef Zegrün dung zu dem ““ niederer oder höherer Art sind und ob die Beschäfügung den Haupt⸗ Jahresgebühren gezahlt. Dieses System der steigenden Gebühren, Ausfall kann ohnehin den Reichsfinanzen nur zugemutet werden, wenn 11114.4““ ö 89 im Sinne 1 . beruf bildet oder nicht. Auch unentgeltlich beschäftigte Personen können welches im Jahre 1877 als eine „glückliche und gerechte er auf anderem Gebiete einen einigermaßen erheblichen Ausgleich 12* desdung vaitfrelse Ehesann 1g F. e e, Er⸗ 8 (Fortsetzung in der Zweiten Beilage.) hierher gehören. 1 8 IRegelung vom Rei stag angenommen wurde, hat sich im Laufe der] findet (vgl. das zu § 28 Gefagte). Uebrigens wird, wie sich aus § 11 igene Interesse wird den Erfinder regelmäßig zum ungesäumten Vor⸗ deren Falle, daß die Erfindung 8 14““ 8 . 8 sehen veraniassen. Fevenfans TI 4 as 1 Aufgebot der! durch Patent bereits geschützte Erfindung voraussetzt. Im ersten 8 8 8 6. . 1 8 8 5

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