eines besseren Rechtes werden zahlreiche bürgerlichrechtliche Verhält⸗ nisse berührt und Einwendungen ausgelöst, deren Beurteilung sich nicht in zeichentechnischer Vergleichung der beiderseitigen Marken er⸗ schöpft und deshalb Pundf sätzlich dem richterlichen Spruche nicht ent. zogen werden darf. Der sogenannte Popularanspruch nach § 9 Abs. entspricht - wesent llichen der gegenwärtigen Rechtslage, und ebenso der Abs. 3. Nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich, gegen wen die Klage nach dem Tode des Zeicheninhabers zu richten ist, sodaß es der Vorschift des §. 9 Abs. 3 des alten Gesetzes nicht bedarf. Dagegen empfiehlt es sich, besonders festzustellen, daß das Gesetz nur von Ansprüchen handelt, die auf besonderen zeichenmäßigen Tat⸗ beständen beruhen, und andere Verhältnisse, vertragliche und gesetz⸗ liche Rechte unberührt läßt, vermöge deren etwa die Einwilligung zur Löschung von dem Eingetragenen gefordert werden kann. Zwar ist kein Zweifel, daß auch gegenwärtig z. B. aus dem Gesetze gegen den Unlauteren Wettbewe rb oder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch der artige Ansprüche hergeleitet werden können, aber um so mehr ist es angezeigt, Vorsorge zu treffen, daß hierin durch das neue Gesetz kein Wandel eintritt. §§ 10 bis 22.
Die aus dem Verhältnis des Warenzeichenrechts zum recht und aus der Gemeinsamkeit der auf beiden Gebieten dem amt zugewiesenen Aufgaben sich ohne weiteres ergebende Regel, daß die Vorschriften des Patentgesetzes Platz greifen und iberak bei der Handhabung des Warenzeichengese etzes durch das Patentamt sinngemäß anzuwenden sind, soweit nicht unmittelbar oder mittelbar Abweichungen vorgeschrieben sind, ist an die Spitze des I“ Teiles gestellt. Die Regel ermöglicht es, daß die formellen Bestimmungen voerhältnismäßig knapp gestaltet werden. §§ 11 bis 13 enthalten allgemeine Bestimmungen über die entscheidenden Organe des Patent⸗ amts, über die Rolle und über die begutachtende Tätigkeit der Be hörde, §§ 14 bis 17 betreffen das Anmelde⸗ und Eintragungsve fahren, § 18 die Erneuerung der Anmeldung, §§ 19, 20 das Caen⸗. amtliche Losch ungsverfahren, § 21 die gebüh renpflichtige Beschwerde und § 22 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1) (§§ 11 bis 13.) Die Prüfung der Anmeldungen und die Ein⸗ tragung der Zeichen soll Einzelprüfern übertragen werden, deren sach⸗ liche Zuständigkeit sich allgemein nach Warenarten bestimmt, und die wie in Patentsachen selbstandig entscheiden und instanzmäßig. unmittel bar dem Beschwerdesenat untergeordnet sind, aber nicht, wie in Patent⸗ sachen, technische Mitglieder zu sein brauchen. In Warenzeichensachen n ist die bei strenger Anwendung der patentgesetzlichen Vorschriften über Vorprüfer⸗ und Abteilungsverfahren sich ergebende Umständlich keit und Unzweckmäßigkeit lästig geworden, und für die groß Zah hl der einfach liegenden Sachen ist das Kollegialverfahren in ver fithe durchaus entbehrlich. Ueberwiegend handelt es sich um Fragen, die ihrer Natur mach zur Zuständigkeit eines Einzelrichters gehören, und wenn 1. bestehen könnten, diesem auch die Entscheidung im Widerspruchsve fahren anzuvertrauen, so erledigen sie sich dadurch, daß dieses Ver fahren künftig wegfällt und durch Aufgebot und Einspruch ersetzt wird; es ist Sache der Beteiligten, dem Prüfer das Material zu unter⸗ breiten, auf welches es im Einzelfall ankommt. Die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens liegt gerade in Warenzeichensachen so sehr im Interesse der Gewerbetreibenden, daß von ihnen die Ein⸗ führung des Einz zelprüfersystems schon in diesem Sinne begrüßt wird. Für das Patentamt wird eine beträchtliche Ersparnis an Arbeit und Personal die erwünschte Folge sein. Eine der vorhandenen Abteilungen kann jedenfalls fortfallen, wodurch die Fühlung der einzelnen Mit⸗ glieder untereinander um so enger wird. Da sie in der Abteilung mi wirken, der die Entscheidung darüber zusteht, ob die Löschung eines Zeichens begründet ist, namentlich weil die Eintragung hätte versagt werden müssen, so gehen die Vorteile und Anregungen, die dem einzelnen aus der Zugehörigkeit zu einem Kolle egium zufließen und Arbeit günstig beeinflussen, nicht verloren. Daß im Falle des § 8 Nr. 3 nicht die gleiche Stelle über die Löschung befindet, welche 84 Eintragung zugeläassen hat, ergibt sich aus dem Verhältnis der beiden Fälle zueinander. Bisher war es erträglich, daß die Abteilung für Wakenzeschen sowohl für die “ als für die Löschung zuständig war, weil nach § 8 Nr. 2 des Gesetzes die letztere von Amts wegen sollte. Künftig ist sie nur auf Antrag zulässig, sodaß die Parallele zu der patentrechtlichen Nichtigkei tserklärung klar hervortritt (pgl. die Bemerkungen zu § 19). Den Gedanken, deshalb auch die Löschungsanträge gemäß § 8 Nr. 3 dem Nichtigkeitssenate zuzuweisen, hat indessen der Entwurf abgele hnt, von anderen Gründen abgesehen deswegen, weil dann das Reichsgericht Berufungsinstanz werden 8 und die Verhältnisse dieses Gerichtshofes, wie bekannt, eine solche Erweiterung seiner Zuständigkeit verbieten. Es erscheint ausreichend und verbürgt auch eine zutreffende Beha andlung der Sachen, wenn die bezüglichen Lös chungsanträge bün chst an ein dreigliedriges Kollegium gehen und wenn im zweiten Rechtszug der Beschwerde senat des Patentamts hier mit fünf Mitgliedern besetzt wird, während er über die Beschwerden gegen Beschlüsse der Einzelprüfer in der Be⸗ setzung mit drei Köpfen entscheidet Das letztere bedeutet einen weiteren wertvollen Beitrag zur Entlastung des Patentamts, da der weitaus größte Teil der Beschwerden sich begreiflicherweise auf das Anmeldeverfahren bezieht; nach den Ergebnissen des Jahres 1912 würden von den 1851 eingelegten Beschwerden 1784 durch diese Ver einfachung betroffen worden sein. Die durchschnittliche Bedeutung der Sachen erfordert nicht, daß die zweite Instanz fünf Mitglieder zählt; wenn auch nicht selten große wirtschaftliche Werte in Frage kommen, so ist doch die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der ein⸗ schlägigen Verhältnisse in den Händen eines kleineren Kollegiums ebensogut aufgehoben. Die Erwagungen, die zugunsten des Patent⸗ suchers eine Art von Ergänzung der Bes schwerdeinstanz rechtfertigen, treffen in Warenzeichensachen nicht zu, und der Zeichenwerber kann demgemäß, wie auch aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 folgt, nicht etwa noch die Entscheidung eines Vollsenats anrufen: § 36 des neuen 8B hat für das Warenzeichenwesen keine Geltung.
Vas Inhalt und O effentlichkeit der Zeichenrolle anlangt, so bleibt es im wesentlichen beim güle Durch die Nich taufnahme der bis herigen Bestimmung, daß die Rolle auch die Aenderungen in der Person des Inhabers und anzugeben hat, wird diese Tatsache selbst⸗ nicht. berührt; der Wortlaut von § 12 Nr. 3 und § 6 reicht aus, um dies sicherzustellen. Die Verpflichtung des Patentamts, in regelmäßiger Wiederkehr Uebe rsichten über die eingetragenen und gelöschten Zeichen zu veröffentlichen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes), liegt auf dem Gebiete der Verwaltung und 8b aucht im § 12 des Entwurfs nicht fest⸗ gesetzt zu werden. § 13 entspricht dem jetzigen § 11 und dem ihn er⸗ gänzenden Erlasse des Reichskanzlers vom 16. September 1899.
2) (§§ 14, 17.) Für Zwecke der Ordnung und der übersichtlichen Gruppierung der angemeldeten, abgewiesenen, eing getragenen, gelöschten Zeichen hat das Patentamt. das ganze wirtschaftliche Gebiet, welche für das Warenzeichenwesen in Betracht kommt, in Gruppen eingeteilt, und je nach den Waren, für die ein Zeichen in Anspruch genommen ist, wird es den entsprechenden Warenklassen zugeteilt. Rechtliche W Lirkung kommt dieser Klasseneinteilung nicht zu, und der Anmelder
insbesondere braucht keine Rücksicht darauf zu nehmen, er hat an Ge bürr en, wenn die Ware, für die er anmeldet, sich innerhalb einer Klasse halten, ebensogut 30 ℳ zu zahlen, wie wenn er zwanzig oder vierzig Klassen belegt. Aus den in der Einleitung dargelegten Gründen will der Entwurf den Anmelder zur Beachtung der Klassen anhalten und ihn nötigen, nicht nur die Waren anzugeben, sondern auch die Waren klassen, und er stuft die Gebührenpflicht je nach der Zahl der be anspruchten Klassen ab, indem neben einer festen Anmeldegebühr von 20 ℳ für jede in Anspruch genommene Klasse grundsätzlich eine be⸗ sondere Gebühr zur Erhebung gelangen soll. Gewinnt hiernach die Klasseneinteilung rechtliche Bedeutung und Einfluß auf das Maß der vom Anmelder aufzuwendenden und dem Reiche zukommenden Beträge, so genügt es nicht, daß sie vom Patentamt festgesetzt wird. Sie kann aber auch nicht zum Bestandteil des Gesetzes selbst gemacht werden, schon deshalb, weil sie im Bedarfsfall unschwer muß ergänzt werden können. Der Entwurf ermächtigt daher den Bundesrat, die Ein teilung der Warenklassen festzusetzen, und geht davon aus, daß der Bundesrat das jetzige Klassenverzeichnis, welches alphabetisch geordnet
ist und nicht weniger als sechzig Klassen zählt, nicht Aet übernehmen,
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auf Grund der K. 5, 6 des veltenden Gesetzes 88
sondern auf Grund der gemachten Erfahrungen und der wirtschaft⸗ lichen Beziehungen der Wa arengruppen zueinander und um die Ge⸗ bührenberechnung zu erleichtern, ein neues systematisch aufgebautes Verzeichnis mit nicht mehr als etwa dreißig Klassen aufstellen wird.
egt man eine derartige Wareneinteilung zu Grunde, so stellen sich die Gebühren, die bei der Anmeldung zu zahlen sind, nach der Absichs des Entwurfs für die verschiedenartigen Falle folgendermaßen:
a. Die Anmeldung umfaßt zwei Klassen. Zu zahlen sind 20 ℳ allgemeine Anmeldegebühr und zweimal 20 ℳ Klassengebühr, zusammen 60 ℳ.
b. Die Anmeldung umfaßt sechzehn Klassen. Zu zahlen sind
20 ℳ + (16 % 20 =) 320 ℳ, zusammen 340 ℳ.
Die An imeldung umfaßt zwanzig oder vierundzwanzig oder vreißig Klassen. Zu zahlen sind 20 ℳ +† (20 ✕ 20 =) 400 ℳ, zusammen 4209 ℳ.
Für den gemäünlichen Fall, daß der Bedarf des Anmelders mit einer oder zwei bis drei Klassen gedeckt ist, wird also der jetzige Satz von 30 ℳ nur wenig erhöht. Die Erhöhr ung ist in diesem Umfang un⸗ zweifelhaft geboten. Denn unter den jetzigen Verhältnissen kann das Patentamt auf Gebiete der Warenzeichenverwaltung nicht ohne Zuschüsse auskommen, ihre Kosten werden wesentlich aus den von den Patenten 1“ Ueberschüssen gedeckt. Nach dem alten Marken⸗ schutzgesetz wurden 50 ℳ erhoben, und 1894 wurde die Abgabe auf 30 ℳ ermäßigt. Dieser Satz steht aber nach allgemeinem Urteil in keinem richtigen Verhältnis zu der Mühewaltung des Patentamts und dem wirtschaftlichen Werte des eingetragenen Zeichens. Wenn mit der Zahl der Klassen, 1. mit dem Umfang des Warengebiets, auf dem das Zeichen seine Herrschaft ausüben 1- der von dem Zeichenwerber aufzuwendende Betrag steigt, so ist das recht und billig, und man darf vor der Höhe der Summe, die dana 8h unter Umständen zu zahlen ist, nicht zurückschrecken, wenn man die Zeichenwerber dazu anhalten will, das Maß ihrer Ansprüche i im Einklang mit ihren ernsthaften Ges chäfts⸗ bedürfnissen zu halten. Die großen Betriebe, die wirklich Walen der verschiedensten Art erzeugen oder vertreiben, können leicht auch nam⸗ hafte Gebühren tragen. Anderseits fordert die Billigkeit, dem An⸗ wachsen der Klassengebühr eine gewisse Grenze zu ziehen. Insbeson⸗ dere liegt dies im Interesse der Ausfuhrhäuser, die regelmäßig Zeichen für nahezu alle Warenklassen brauchen und darum Anspruch auf einen gewissen Rabatt haben. Der Entwurf gewährt einen solchen, indem er die über zwei Drittel aller Warenklassen, voraussichtlich also über wanzig, hinc usgehende Zahl von Klassen von der Klassengebühr frei aßt
In denjenigen ausländischen Staaten, die ebenfalls dazu über gegangen sind, die Höhe der Gebühren nach der Zahl der Warenklassen zu bemessen, stellt sich der Zeichenschutz fast durchweg teurer als nach dem Vorschlag des Entwurfs. Es sind dies hauptsächlich die Ver⸗ einigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Japan und Nor wegen; auch in Portugal und im Australischen Staatenbund besteht ein ähnliches System. Wer die Eintragung für alle Klassen (deren Zahl und Bereich in den verschiedenen Ländern ganz verschieden ist) in Anspruch nimmt, hat in Amerika zu zahlen 500 Dollar, in England 30 Pfund, in Japan 1340 Yen, in Norwegen 320 Kronen. Rechnet man in deutsche Währung labgerundet) um und ordnet D eutsch— land fü die Stufenleiter ein, so ordnen sich die Länder und Höchst beträge der Gebühren so: Norwegen 350 ℳ, Deutschland 420 A, Großbritannien 600 ℳ, Amerika 2100 ℳ, n 2800 ℳ.
Die hiernach sich ergebende Belastung der Zeichenwerber ver⸗ ringert sich indessen erheblich durch den geltenden und im § 17 des Entwurfs festgehaltenen Grundsatz, daß, wenn das angemeldete Zeichen nicht zur Eintr ragung gelangt, ein Teil der gezahlten Gebühren ö wird. Da die Gebühren nicht nur als Entgelt für die erforderliche Prüfung der Anmeldung dienen, sondern vor allem Schutz⸗ gebühren sind, so ist, soweit ein Schutz nicht gewährt wird, die Ein⸗ behaltung der Gebühren nicht gerechtfertigt. Nach dem alten Gesetze wer⸗ den 20 ℳ zurückgezahlt, wenn das Zeichen “ wird, aber auch nur dann, sodaß der Anmelder, der etwa in großem Umfang anmeldet und nur für eine Ware den Schutz erlangt, nichts zurückempfangt. Nach der von dem Entwurfe vorgeschlagenen Regelung wird eine Berücksich⸗ tigung des Umfanges 8 Erfolges oder Mißerfolges der An⸗ meldung möglich, wodurch das finanzielle Ergebnis für den Zeichen⸗ werber wesentlich verbe sert wird. Die Grundgebühr von 20 ℳ ver⸗ bleibt in jedem Falle dem Patentamt, die Klassengebühren aber sollen für jede Klasse, für die das Zeichen angemeldet und bezahlt ist und für die es nicht eingetragen wird, zur Hälfte erstattet werden. Umfaßt
z. B. die Anmeldung zehn Klassen, so betragen die Gebühren 220 ℳ, wenn die Eintragung für vier Klassen ve ersagt und für sechs be willigt wird, so “ 40 ℳ erstattet und im Ergebnis hat der Zeichenwerber nur “ aufzuwenden. Wird das für vierundzwanzig Klassen angemeldete Zeichen nur für achtzehn Klassen eingetragen, so wird für vier Flassen⸗ da für sie eine Klassengebühr nicht bezahlt wor⸗ den ist, nichts erstattet, und der Anmelder empfängt für zwei Klassen, für die er 40 ℳ gezahlt hatte, 20 ℳ zurück. Hat er für vierundzwanzig Klassen angemeldet und die Eintragung in zwanzig Klassen erwirkt, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung, da er von vornherein nur für zwanzig die Klassengebühren zu entrichten hatte und die über⸗ schießenden vier Klassen gebührenfrei waren. Noch günstiger soll der Zeichenwerber gestellt werden in dem Falle, daß die Zahl der ange⸗ meldeten Klassen ohne allen Einfluß auf den Umfang der den Patent⸗ amt verursachten Arbeit ist, daß also die Eintragung sich ohne weiteres als ausgeschlossen erweist aus einem E ende der ebenso zutrifft für die mehreren angemeldeten Klassen, wie wenn nur eine von ihnen begehrt worden wäre. Das ist z der Fall, wenn wie Extra oder Prima oder Zeichen mit dem Roten Kreuz angemeldet werden. Als⸗ dann soll der Anmelder im Ergebnis nicht mehr haben, als wenn er nur für eine Klasse angemeldet hätte, er empfängt nach Abweisung der Anmeldung alles, was er lt ha at, bis auf 30 ℳ zurück. Endlich kommt es nicht selten vor, daß die Anmeldung un⸗ mittelbar nach der Einreichung als verfehlt erkannt und zurückgezogen wird, ohne daß sie dem Patentamt eine “ verursacht hat; es erscheint bin in solchen Fällen, so lange das Prüfungs⸗ geschäft noch nicht begonnen worden ist, nicht mehr als die allgemeine Grungebühr von 20 ℳ einzubehalten und die gezahlten Klassen⸗ gebühren voll zu erstatten.
Meber die mutmaßlichen Wirkungen der neuen Gebührenvor⸗ schriften auf die Einnahmen des Patentamts ist das Nötige unten bei Nr. 8 bemerkt. 1
b .böö Die Prüfung der Anmeldungen vollzieht sich im allgemeinen in den Formen, die für die Patentanm eldungen vor⸗ geschrieben sind. Sie erstreckt sich nach dem in der Einleitung Ge⸗ sagten zunächst nur auf die Formalie und die absoluten Gründe welche etwa die Eintragung des Zeichens ausschließen, die Prüfung auf entgegenstehende ältere Zeichen fällt weg. Ist die Anmeldung nicht zurückzuwe isen, so wird sie bekannt gemacht. Eines besonderen Bekanntmachun asbeschlusses bedarf es nicht, ebensowenig tritt etwa, wie nach dem Patentgesetze, mit der Beccffendüchung die gesetzliche Wirkung der Eintragung vorläufig ein de natürlich äalteren Zeichen⸗ rechten nicht vorgegriffen werden darf. Die Einspruchsfrist ist, wie im Patentgesetz, auf zwei Menate festgesetzt, obwohl sich nicht ver⸗ kennen läßt, daß dadurch datz Verfahren in einem vielleicht nicht unter allen Umständen notwendigen Maße hinausgezogen wird. Auch sonst sind die Erfordernisse, denen der Einspruch genügen muß, dem Patent⸗ gesetz angepaßt. Die Verpflichtung, innerhalb der Frist die Tatsachen anzugeben, auf die der Einspruch⸗ gestützt wird, schließt auch die Angabe desjenigen Zei ccheng ein, dessen Ulebereinstimung mit dem angemeld eten behauptet wird. Die Einspruchsgebühr dient zur Deckung der Kosten des Verfahrens zugleich als Mittel zur Abwehr unüberlegter oder lediglich böswilliger Einsprüche; sie kann, wenn sie diese Aufgabe irgend erfüllen soll, auf weniger als 20 ℳ nicht gut bemessen werden. Wenn das Patentamt die eingegangenen Einse prüche der Prüfung unterzieht, so ist und bleibt seine Aufgabe lediglich die Feststellung, ob das angemeldete Zeichen eingetragen werden kann oder nicht. Die etwaige Ueberxeinstiwmung mit einem älteren Zeichen ist nichts weiter als ein Geern d er es rechtfertigt und gebietet, das Zeichen nicht zur Rolle zusunne. Dies verdient hervorgehoben zu werden, weil
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Praxis andere !
Wege gegangen ist. Der Entwurf will dem Einsprechenden kein selbständiges Recht auf eine Entscheidung über das Verhältnis seines Zeichens zu dem des Anmelders verleihen, sondern er sieht den Pro vhe banspruch des Einsprechenden durch Verfagung d der be⸗ gehrten Eintragung als erfüllt und erschöpft an. Daraus solat öö daß das Patentamt nicht verpflichtet ist, über sämtliche vorhandenen Einsprüche zu befinden, wenn es schon aus anderen Gründen oder mit Rücksicht auf die Angaben nur eines Einsprechenden die Versagung be⸗ schließt. Regelmäßig wird, wie auch ohne ausdrückliche Vorschrift nicht zweifelhaft sein kann, dem Zeichenwerber der Einspruch zuzu⸗ stellen sein, bevor das Patentamt Entscheidung trifft. Hat das öffentliche Aufgebot Einspruch ergeben, oder ist der Ferhobene Einspruch wieder zurückgezogen, so wird es trotz des den Eingang von § 16 Abs. 2 bildenden Halbsatzes keines förmlichen Beschlusses bedürfen, um das Zeichen einzutragen.
4) (§ 18.) Die Frist und Form, in der die Dauer des Zeichen⸗ schutzes von zehn zu zehn Jahren verlängert werden kann, sind gegen den jetzigen. Zustand so wenig als möglich verändert worden. Jedoch soll vor Beginn des zehnten Jahres die Erneuerung nicht zugelassen werden. Streng genommen sollte sie erst dann statthaft sein, wenn der Ablauf der zehn Jahre unmittelbar bevorsteht. Während daher viele Inhaber die Erneuerung bis zum letzten Augenblick aufschieben, haben andere es für angemessen gehalten, sie zu irgendeiner ihnen gerade passenden Zeit schon jahrelang vor dem Ende der gesetzlichen Bewährungszeit zu bewirken Dem Patentamt soll nunmehr eine sichere Handhabe gegeben werden, solche innerlich ungerechtfertigten Vorausbezahlungen abzulehnen. Umgekehrt hat das geltende Gesetz darauf verzichtet, der Schutzfrist stets eine wirklich gleichmäßige Dauer von zehn Jahren zu geben. Pund vor Ablauf der Frist erneuert, so läuft die neue Frist von desTage der Erneuerung ab, so daß das Ende der Frist für jeden Abschnitt von zehn Jahren wech ein kann, was sowohl für den Inhaber unangenehm ist und Rechtsve erkürzungen mit sich bringt, als auch dem Patentamt die Ueberwachung der Schutzdauer erschwert und die Buchführung unbequem macht; nur die nach Ablauf von zehn Jahren bewirkte Erneuerung wird auf den Tag des Ablaufs zurückdatiert. Der Entwurf will hier Gleich 1ö und Sicher⸗ heit schaffen und bestimmt, daß in allen Fällen die Wirkung einer Erneuerung dann eintritt, wenn die zehnjährige “ ihr Ende erreicht. Ein für allemal ist demgemäß der durch seine Zahl be⸗ stimmte Tag der Anmeldung derjenige, der den Zeitraum von zehn Jahren abschließt. Ist am 25. Oktober 1912 angemeldet, so wird sie rechtzeitig am 25. Oktober 1922 erneuert. Zulässig ist die Erneuerung frühestens am 26. Oktober 1921. Geschieht sie am 17. November 1921, so wird sie erst wirksam mit dem Ablauf des 25. Oktober 1922, so daß die neuen Zehn Jahre mit dem 26. Oktober 1922 beginnen und wieder am 25. Oktober 1932 endigen. Auch wenn erst am 10. No⸗ vember 1922 erneuert wird (mit Zuschlagsgebühr), so hat das die gleiche Wirkung, wie wenn es am 25. Oktober 1922 geschehen wäre. Was die Gebühren anlangt, so muß der neue Grundsatz der Klassen⸗ zahlung und der Abstufung der Schutzgebühr hier entsprechende Be⸗ rücksichtigung finden; im Verhältnis zu den in §§ 14, 17 bestimmten Sätzen dürfte ein Klassenbetrag von 10 ℳ richtig bemessen sein. Er ist nur insoweit zu entrichten, als sich die Erneuerung auf zwei Drittel aller bestehenden Klassen oder weniger bezieht; für die überschießenden Klassen soll, wie bei der Anmeldung, eine Klassengebühr nicht erhoben werden.
5) (§ 19.) Während nach § 8 Nr. 2 des geltenden Gesetzes d Patentamt von Amts wegen zu untersuchen hat, ob die Ein⸗ tragung des Zeichens hätte versagt werden müssen, und ob es des⸗ halb zu löschen ist, hat sich die Praxis dahin entwickelt, daß das Patentamt re egelmäßig abwartet, bis ihm zur Löschung des Zeichens von außen ein Anstoß gegeben wird, und daß, wer eine solche An⸗ regung gibt, nicht viel anders als ein Antragsteller behandelt und im Falle der Ablehnung zur Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Weit verbreitet ist der Wunsch, daß das Gesetz diese in den Bedürfnissen des Verkehrs und der Rechtssicherheit begründete En twicklung förm⸗ lich anerkenne und die Nachprüfung der Frage, ob der Zeichensch zdutz nicht gewährt werden durfte und rückgängig gemacht werden muß, nur auf gehörigen Antrag eines Dritten und nur in einem geordnet 88 Parteiverfahren zulasse. Das Verlangen erscheint berechtigt, und fü das Patentamt selbst ergibt sich eine 1 und richtigere Lage, es von der Aufgabe, aus eigenem Antrieb Fehleintragung gen aufzu⸗ decken, befreit und auf die richterliche Entscheidung über die Berechti⸗ gung eines Zegen ein Zeichen erhobenen Angriffs besch ränkt wird. Wenn das Zeichen den Verkehr belästigt, so wird sich immer jemand finden, der genügend interessiert ist, seinen Bestand anzufechten. Des halb kann auch kein Bedürfnis anerkannt werden, etwa neben de Antragsverfahren noch ein Offizialverfahren zuzulassen; werden Patente nur auf Antrag für nichtig erklärt, so genügt das auch für Warenzeichen. Es ist erwogen, ob es angezeigt ist, den Antrag nach Ablauf einer gewissen Zeit von der Eintragung an auszuschl ließen, um die Zeicheninhaber vor einer immer wiederkehrenden Beun⸗ ruhigung ihres Besitzstandes zu schützen. Die Frage muß jedoch ver⸗ neint werden. Soweit die tatsächliche Benutzung des Zeichens und die Veränderung der “ einen Billigkeitsanspruch auf Fort⸗ dauer des einmal bearündeten Zeichenschutzes gewährt, wird der In⸗ haber durch die Vorschrift des 8 8 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 genügend gedeckt. Im übrigen aber wäre es sachwidrig, ein gegen die öffentliche Ordnung verstoßendes Zeichen vor der Löschung nur deshalb zu sichern, weil es eine gewisse Zeit hindurch unange⸗ fochten geblieben ist; ein solcher Besitzstand ist einer besonderen Be⸗ rücksichtigung nicht ö Seine Dauer ist daher ebensowenig von Einfluß auf die Befugnis dritter Personen, die Löschung zu bean⸗ tragen, wie die gerichtlichen L Löse hungsansprüche gemäß § 9 der Ver⸗ jährung ausgesetzt sind. Der Antrag muß, wie die beteiligten Kreise gnerke nnen, an eine Gebühr geknüpft werden, weil das Verfahren Kosten verursacht, und damit nur ernsthaft erwogene Anträge an as Patentamt gebracht werden. 1“ Gebühr von nur 30 ℳ wird ndessen hierzu ausreichen. Im einzelnen lehnen sich die das Ver⸗ hren regelnden Vorschriften Jan n Bestimmungen des Patentgesetzes er das Nichtigkeitsverfahren an. Die Vorschriften genügen, um einen festen S zu geben, und wahren anderseits die erforderliche Elastizitä it.
In § 20 ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 des geltenden Gesetzes übernommen, die sich in der Praxis bewährt hat. Eine Gebühr hat in diesem Falle derienige, welcher die Löschung beim Patentamt be⸗ antragt, nicht zu zahlen.
6) (§ 21.) Für das Rechtsmittel der Beschwerde gelten im all⸗ gemeinen nach § 10 die Bestimmungen in §§ 24, 35 des neuen Patentgesetzes. Besonderer Regelung bedarf nur die Frage, in welchen Fällen die gebührenpflichtige Beschwerde erhoben werden kann und muß. Die Vorschläge des Entwurfs in dieser Hinsich ergeben sich ohne weiteres aus der Sachlage. Hervorzuheben ist außer der ausdrücklichen Anerkennung des Beschwerderechts des Löschungs⸗ klägers nur der Umstand, daß der Einsprechende kein Recht zur Be⸗ schwerde haben soll, wenn die Prüfungsstelle die Eintragung des Zeichens versagt hat. Das entspricht dem oben unter Nr. 3 Be⸗ merkten und richtet sich gegen das Verlangen älterer Zeicheninhaber, einen Spruch der zweiten Instanz über die von der ersten verneinte Uebereinstimmung ihres und des angemeldeten Zeichens zu erwirken, obwohl aus anderen Gründen die Eintragung versagt worden ist. Ein berechtigtes Bedürfnis hierfür ist nicht anzuerkennen, und eine Belastung des Patentamts mit Entscheidungen, die nicht durch das Begehren des Zeichenwerbers nötig werden, muß verhütet werden.
1 G 22.) Die Fälle, in denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugelassen wird, sind im § 22 erschöpfend aufgezählt. Es G sich, wie im Patentrecht, nur um die Versäumung von Fristen im Anmelde⸗ und Löschungsverfahren handeln, welche den Verlust des Zeichenrechts zur Folge hat. Außerdem muß hierbei, wer die Löschung beantragt hat und die rechtzeitige Beschwerde gegen den ihn abweisenden Beschluß versäumt, eben berücksichtigt werden, wie nach Patentrecht der Nichtigkeitskläger, welcher die Berufungs⸗ frist versäumt.
8) Die neuen Vorschriften über die Gebühren (§§ 14, 16, 17, 18, 21) werden das Binb, das die Finanzgebarung des Patentamts in
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da in 3 U
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Warenzeichensachen gegenwärtig bietet, verschieben. Für das Jahr 1911 sind die Ausgaben in Warenzei chensachen auf rund 969 000 ℳ berechnet, die Einnahmen auf rund 640 600 ℳ, sodaß sich ein Fehl⸗ betrag von 328 400 ℳ ergab. Die Ermittlung, wie sich das Ver⸗ hältnis gestellt hätte, wenn der Entwurf schon in Geltung gewesen wäre, stößt auf starke Schwierigkeiten, weil mit sehr vielen unsicheren Größen zu rechnen ist und die “ neuen Vorschriften auf vaih und Umfang der Anmeldungen, Beschwerden, Einsprüche und öschungsanträge nur unbestimmt geschatzt werden kann. Eine vor⸗
sichtige Berechnung hat ergeben, daß die Einnahmen e auf 1 555 800 ℳ, also auf 915 200 ℳ mehr anzuschlagen wären, und daß die Ausgaben sich durch Vermehrung der Druckkosten, besonders infolge des Aufgebots, um mindestens 200 000 ℳ he öher stellen wür⸗ den. Der vor raussichtliche Ueberschuß zugunsten der Reichskasse würde danach nicht mehr als 386 800 ℳ betragen. Trifft das zu, so erreicht der Entwurf das dringend notwendige Ergebnis, daß die Waren⸗ zeichenverwaltung hiaht mehr auf Kosten der Palentinhaber geführt wird, und daß das Reich für den von ihm gewährten Zeichenschutz ein einigermaßen angemessenes Entgelt empfängt. Der Verlust, welcher dem Reiche durch Ermäßigung der Patentjah resgebühren entsteht, wird auf diese Weise zwar nicht aber wenigstens vermindert.
§ 23 bis 27.
Ueber die bürgerlich⸗ Ansprüche des Berechtigten wegen Verletzung seines Zeichenrechts be estimmen die §§ 23 bis 253 der strafrechtliche des eingetragenen Zeichens ist in §§ 26, 24 geordnet. Zubilligung des Bereicherungsa inspruchs an den Ver⸗ letzten und 88 Beseitigung des Unterschieds zwischen grober und ge⸗ ringer Fahrlässigkeit bei der Haftung des Verletzers für Schadens⸗ ersatz rechtfertigen sich aus der dem Entwurf eines Patentgesetzes bei⸗ gegebenen Erläuterung zu §§ 47 bis 52. Dasselbe gilt von der Aenderung des Strafmaßes und des 8 Höchstbetrages der Buße. Die sonstigen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen der Verle etzung des Zeichenrechts sind in sachlicher Uebereinstimmung mit dem gelten den Ge esetz und unter Herübernahme derjenigen Vorschriften des 88 setzes gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt, deren Anwendung wegen der innern Verwandtschaft der maßgebenden Verhältn isse zweck⸗ mäßig und geboten ist.
dig 8 §§ 28 bis 32.
Das Recht der Verbandszeichen beruht auf dem Gesetze zur Aus⸗ führung der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft v vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 31. März 1913
Reichs⸗ Gesetzbl. S. 236). Das Gesetz ist erst seit dem 1. Mai 1913 in Geltung und ist, da Erfahrungen über seine Anwendung noch nicht vorliegen, ohne wesentliche Aenderungen übernommen. Daß die bei Anmeldung und Erneuerung für Verbandszeichen zu zahlenden Ge⸗ bühren das Fünffache . 29
der gewöhnlichen Gebühren betragen (§ 28 Abs. 2), entspricht der Vorschrift im Artikel III § 24b Abs. 2 des ge⸗
nannten Gesetzes. § 24c dieses Artikels kann entbehrt werden; § 29 Abs. 3 des Entwurfs bringt zum Ausdruck, worin sich tatsächlich die Roll enführung bei Verbandszeichen von den gewöhnlichen Fällen unter⸗ scheidet. Daß die Uebergangsvorschrift in § 24 a. a. keinen Platz in dem neuen Gesetze hat, versteht sich von selbst. Die Sonderbe⸗ stimmung über ausländische Verbandszeichen (§ 24h a. a. O.) ist in den dritten Abschnitt des Gesetzentwurfs verwiesen, wo von den aus⸗ ländischen Zeichen überhaupt gehandelt wird: § 40 Abs. 3.
§§ 33, 34.
Der zweite Abschnitt des Gesetzentwurfs brin igt den in der allge⸗ meinen Einleitung dargelegten Gedanken zur Ausfü ührung, einen be⸗ sonderen Schutz auch demjenigen zu gewähren, der sich auf Eintragung in die Zeichenrolle nicht berufen kann. Hierher gehören zunächst die Fälle, die schon dem geltenden Gesetze nicht fremd, in se Linem § 14 ogar ausdrücklich neben den eingetrag enen Zeichen genannt und in der gleichen Weise wie diese zivil⸗ und strafrechtlich geschützt sind. Name und Firma dienen in großem Umfang als Warenbezeichnungen, und der bisher dem Namen und der Firma gesicherte Schut soll und darf nicht abgeschwächt werden. Dies wird durch § 33 des E ntwurfs sichergestellt. Er dehnt den Schutz überdies auf aus, von denen schon bei § 4 in anderer Verbindung bemerkt ist, daß ihre Gleichstellung mit den Namen gerechtfertigt ist. Soweit 8b bezeichnete Rechtsgedanke dagegen neu ist, bringt ihn § 34 zum Ausdruck. Danach begründet die Tatsache, daß das Zeichen eines Gewerbetreibenden beim Publikum anerkannt ist, im Verkehre bekannt geworden ist und dazu dient, die Vorstellung zu erwecken, die so bezeichneten Waren seien auf einen und denselben Betrieb zurückzuführen, einen Zustand, welche von anderen geachtet we den muß, obschon es an der Rolleneintragung sehlt. Der Zeichenbesitzer hat ein Ausschl ießungsrecht gegen andere, aber diese müssen, wenn sie das Zeichen ihrerseits benutzen, al lles ver⸗ 1ee was geeignet ist, jenem unlauteren Wettbewerb zu bereiten. Solchen braucht der Zeichenbesitzer nicht zu dulden. Entsteht die Gefahr, daß durch die Art, wie ein anderer das Zeichen benutzt, sein Geschäft für das des Zeichenbesitzers geha hen wird, so steht diesem ein Anspruch auf Unterlassung und bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch auf Schadensersatz zu. Der eingetragene Inhaber des Zeichens geht, wie hierbei festzuhalten ist, dem bloßen Zeichenbesitzer trotz der Verkehrsanerkennung vor; nur wenn der letztere seinen Besitz bis in die der Anmeldung vorangegangene Zeit zurückführt, kann er sich überhaupt gegenüber dem Eingetragenen behaupten. Selbst dann aber ist, wie ein Vergleich mit § 5 zeigt, seine Rechtsstellung gegenüber dem eingetragenen Inhaber eine wesentlich schwächere als gegenüber einem nichteingetragenen Benutzer. Anderseits ist der Schutz des ein⸗ getragenen Zeicheninhabers gegen fremde Hheühung nach Voraus⸗ setzungen und Umfang erheblich stärker ausgestaltet als der sogenannte formlose Zeichenschutz. Insbesondere erscheint die Aufnahme von Strafvorschriften über den Eingriff in ein nicht auf Eintragung be⸗ ruhendes Zeichenrecht nicht angezeigt. Wer sicher gehen und sei Zeichen unter den Schutz des Strafgesetzes stellen will, soll auch die Anne ldung beim Patentamt nicht scheuen, und nur diejenigen Zeichen,
elche der amtlichen Prüfung standgehe alten haben, haben Anspruch 1 daß ihre vorsätzliche Verletzung strafrechtlich wird. Dagegen besteht kein Bedenken, dem formlos Geschützten das Recht auf Beseitigung der vorsätzlich oder fahrlässig angebrachten wider⸗ rechtlichen Bezeichnung und dem Obsiegenden das Recht auf liche Bekanntmachung des Urteils nach Maßgabe der §§ 23, 24 zuzu sprechen. Was von nicht eingetragenen Zeichen hiernach gilt, csoll aber nach der Absicht des Entwurfs auch solchen. Warenb Ezeichnümngen zugute kommen, die überhaupt nicht fähig sind, eingetragen zu we moͤgen sie im weiteren Sinne als Zeichen angesprochen werden känne en oder nicht. Namentlich der Eeto der Ausstattung, der dießt im § 15 des Gese etzes geregelt ist, wird auf diese Weise sichergestellt und auf das ihm gebührende Maß zurückgeführt. Wenn nach 8 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unter den gleichen Vor 1 ngen, wie sie im § 34 des Entwurfs bestimmt werden, Ge⸗ schäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung eines Erwerbsgeschäfts von anderen Geschäften bestimmte “ ungen dagegen geschützt sind, daß ein anderer sie benutzt und dadurch Verwechslungen zum Nachteil des ersteren ermöglicht, so Uleat auf der Hand, daß die Aus⸗ tattung, d. h. alles, was zur Aufmachung, Ausschmückung, Etiket⸗ tierung der Ware gehört, ohne zugleich technische Zwecke zu erfüllen, Anspruch auf gleichen Schutz hat, we il und sofern auch sie im Verkehr als der eigentliche Hinweis auf eine und dieselbe Warenquelle An⸗ erkennung errungen hat. Wie das Warenzeichn ist die Ausstattung im § 16 des Gesetzes gegen den Wettbewerb nur deshalb ausdrücklich ausgenommen worden, weil das Warenbezeichnungsgese tz nicht unabhängig von der algenein en Revision in diesem Einzel punkt abgeändert werden sollte. Die Gelegenheit und Notwendigkeit, dies nachzuholen, liegt jetzt vor. Demgemäß kommt nunmehr das erschwerende Merkmal in Fortfall, daß dem Benutzer einer fremden Ausstattung die Absicht, Täuschung in Handel und Verkehr hervor⸗ zurufen, nachgewiesen werden muß, und der Unterlassung Lanspruch ist auch nicht mehr davon abhängig, daß weitere Störungen des Be rechtigten drohen. Anderseits wird die im § 15 des Gesetzes n 12. Mai 1894 enthaltene Strafvorschrift aufgehoben; es besteht kein Bedürfni „Schutz der Ausstattung gegenüber dem der nicht ein getragenen zzeichen, der Geschäftsabzeichen und Geschäftsein richtungen Hinsicht zu bevorzugen.
entsprechen den
88 35, 36
§§ 20, 21 des geltenden Gesetzes. Der das ganze
Warenzeichenwesen beherrschende Grundsatz des § 20 ist nach zwei
Richtungen hin und vom Paten
zeichen mit einem Wortzeichen übereinstimmen kann,
schieden. Der wiegenden
Warenzeichen ni die Vorstellung
Auffassung des Wettbewerb nicht
ergänzt worden. Zunächst ist die vom Reichsgericht tamt verschieden beantwortete Frage, ob ein Bild⸗ bejahend ent⸗ Standpunkt entspricht nicht der über⸗ Verkehrs und schränkt den unlauteren in dem wünschenswerten Maße ein. Da das sondern auch Zeichen
gegenteilige
icht nur sinnlich wahrgenommen wird, des Begriffs auslöst, so kann man sich das
auch an dem Begriffe merken, und wenn, wie unstreitig, verschie edene
Wörter zeichenre Sinn haben, so bedeutet es
Zeichenschutzes, Wort⸗ und wiedergeben, 8 nicht positiv vo Bilde genüge, un Ausdruck, daß
Verwe chflungen Im allgemeinen
folgten Grundsätze auch künftig die Richtlinien angeben. ist neu der Satz,
nicht ausgeschloss die mit Zeichen trotz dieser Versch
betriebe verwechse lt werden.
wiesen. Die B amt eine größer dem Gesete ber Waren, die der von anderer Art noch auf Kosten teils des
orderlich sind, bever b eines Fa billig und kann
Zeichen von dem einen fü
einem Bildzeichen,
die Verkehrsauffassung dafür maßgebend ist,
eil Berechtigten Zeichen in Verkehr bes⸗ “ oder zu d
chtlich übereinst timmen. können, weil sie den gleichen eine ungerechtfertigte Einengung. des Uebereinstimmung zwischen einem welche beide den gleichen Begriff ndsätzlich ausschließt. Der Entwurf schreibt indessen daß jede begriffliche Beziehung des Wortes zum 1 beide einander gleichzustellen, sondern er bringt zum inwiefern des einen Zeichens mit dem anderen zu besor wen sind. werden die in dieser Stebung vom Patentamt be⸗ Sodann Anwendung der Bestimungen des Gesetzes sen wird durch die Verschiedenartigkeit der Waren, oder sonstigen Bezeichnungen versehen werden, ssofern iedenartigkeit die Gefahr besteht, daß die Geschäfts⸗ Hierauf ist oben bei § 3 schon hinge⸗ estimmung bezweckt, den Gerichten und dem Patent e Freiheit in der Bestimung des Umfanges der auf uhenden Rechte zu geben. Es kommt vor, daß die Zeichenberechtigte auf den Markt bringt, unzweifelhaft sind als dieienigen eines anderen, daß es aber denn⸗ des gesch Rufes oder wirtschaftlichen Vor⸗ geht, wenn der andere seine Waren unter dessen Wer z. B. Erzeugnisse herstellt. bei deren deren Verpackung andere, ungle ichartige Waren er⸗ sieht sich leicht einem derartigen unlauteren Wett⸗ en dieser Waren ausgesetzt. Es erscheint un⸗ im 8; bhre Verwirrung stiften, wenn dasselbe für die von ihm hergestellten Gefäße, von
wenn man eine
daß die
äbrikant
dem anderen für seine in den Gefäßen vertriebe nen Erzeuanisse, von
einem dritten f gefüllte Waren hindern, keine
sichert in Anlehn Deutschland diese Recht
tsve “
†
örde liegen, eicher Absicht azeichnung sich
8 schlagnahme nach s
packung usw. di
einwandfreie Un nhüllung die Ware selbst nicht deckt.
deutschen Firma Schutz genießt, einem deutschen
mit einer e ländischen Firma beze
dadurch gesichert,
auch Namen, die, Deutschland zur
tatsächlich in
nutzt werden, dürfen 1. 2 Der Ausd ruck „Handelsname!
werden. Pariser Ueberein lehnt, die es in den Handelsnan nicht den Teil e
„daß ein berechtigt Gleichartigkeit vorliegt,
8 zu gestalten, ist d etzten Antragstelle V hme gestrichen; es soll
ür ganz andersartige, aber in gleiche sonst Gefaße geführt werden darf. Hier will der Entwurf tiater Anspruch lbiglich an dem Mangel, scheitere 1“ § 37 8 zung an § 17 des geltenden Gesetzes diejenigen, formell gewährleistete Zeichenrechte besitzen, e vom Ausland her gefährdet werden, der widerrechtlich bezeichneten Waren schon und zwar soll das fortan auch zugunsten des in den Schutzgebieten gelten. Um diesen ie vorgängige Sicherheits Fleistung von ers als notwe Voraussetzung künftig in dem Ermessen ob sie eine Sicherheit forbern mwill oder ist ausdrücklich vorgesehen, daß die widerrechtliche nicht auf der Ware selbst zu Sem braucht, um die ich zu ziehen, sondern daß auch die äußere Ver⸗ (B ee nicht tragen darf, und daß anderseit .“ Bezeichnung d Endlich sind die Worte des § 17 „mit eine 9.. Ortsbezeichnung“, die den Gegenstand, der den unnötig eng bezeichnen, ersetzt durch die Worte „mit Hand els znamen“. Fortan ist danach eine ausländische, ichnete Ware vor dem Zugriff nicht b Firma nicht 8 gegeben ist. Aber ohne als Firma angesprochen werden zu können, Warenbezei chnung befugterweise be⸗ für ausländische Waren nicht mehr mißbraucht (nom commercial) ist der ikunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums ent⸗ in Artikel 8 den Vertragsstaaten zur Pflicht macht, nen zu schützen, auch wenn er nicht registriert ist und einer Marke bildet. Er umfaßt nach deutschem Rechte
35 T 1 18
daß der Sitz der
die Firma des Kaufmanns, den bürgerlichen Namen des Minderkauf⸗
manns und die Mit Artikel 9 bezeichneter Wa einstimmung.
Für die Wertschätzung einer der Ort oder das Land ihrer natürlichen Entstehung oder bünhtlichen Erzeugung so wichtig, in so vielen Fällen von ausschlaggebender daß Täuschungen auf diesem Gebiete sowohl die Käufer als
deutung,
die im Wettbewerbe
nachbeteiligen. unrichtigen Her
Firma der Handelsgesellschaft, Genossenschaft usw. a. a. O., der von der Beschlagnahme widerrechtlich ren handelt, hält sich die ganze Vorschrift in Ueber⸗
S§ 38, 39.
Ware im Publikum ist ihre Heimat Be⸗ stehenden redlichen Gewerbetreibenden schwer be
Ib dem Kampfe gegen die zugewendet;
In allen Staaten wird desha kunftsangaben besondere Aufmerksamkeit
teils durch die innere Gesetzgebung, teils durch zwischenstaatliche Ab⸗
machungen sucht man diese In Deutschland hat
unterdrücken. nu ngsgesetzes vo verhältnismäßig richtet sich gege von Ortsnamen die Absicht ö“ einen § 3 bis 5 des G sgo 99 überholt,
angaben verbieten, in ihrer Gesamtheit, zumal in der durch 88 Generalklausel des §.
ermöglichten Er
nachgewiesen wird, über Beschaffenbeit und
Form des unlauteren Wettbewerbes zu der § 16 des Warenbezeich⸗
m 12. Mai 1894 einen hier einschlägigen Tatbestand
eng abgesteckt und mit Strafe bedroht; der § 16 n die fälschliche Benutzung von Staatswappen und und Ortswappen, macht aber nötig, daß dem Benutzer der Irrtum zu erregen. Die Vorschrift ist seither durch Gesetzes gegen den unlauteren Werthewerb vom 7. Juni die in viel weiterem g irreführende Ursprungs⸗ namentlich auch falsche Ländernamen treffen Ben
gänzung, es unnötig machen, daß in den gegenwärtiger
Entwurf eine Vorschrift aufgenommen wird, welche sich gegen die im Inland auftretenden falschen Herkunftsbeze ichnungen der Waren richtet. Für den internationalen Verkehr 98 Artikel 10 der revidierten Pariser
Verbandsüberein
bandsstaaten überläßt, Orisbezeichmungen verhindern wollen.
falschen steht für das
§§ 38, 39 ausf her Staa werden, um zu
nkunft zu beachten, der es indessen lediglich den Ver⸗ wie sie das “ von Waren mit gewissen In dieser Hinsicht be⸗ Deutsche Reich eine Lücke, die der Entwurf durch fuͤllen will, indem er dem Vorgang verschiedener aus⸗ ten folgt. Es muß 58 hst eine Handhabe geschaffen verhüten, daß ausländische Waren auf dem deutschen
Markte erscheinen, die sich durch ihre Bezeichnung (Aufmachung, Aus⸗
stattung) den Anschein geben, als waren sie deutsche Waren.
man im Auslan
Während
id eifersüchtig darüber wacht, daß keine fremde Ware
den Inländern als einheimische angepriesen werden kann oder auch nur
ihre fremde He
ziehung nicht völlig einwandfrei erscheinen,
können in Deut Flagge anstands
Verstoß gegen § 17 d
liche sich auf reichern,
rkunft vorenthält, und daß Waren, die in dieser Be⸗ keinen Eingang finden, schland ausl ländische Waren unter entsprechend falscher los ein⸗ und durchgeführt werden, sobald sie nur einen des alten Gesetzes vermeiden. Daß dadurch Unred⸗ Kosten unserer einheimischen Gewerbetreibenden be⸗
das Publikum irreführen und unter Umständen den guten
Ruf unserer Erzeugnisse schadigen können, liegt auf der Hand. Der
Entwurf will dem Entstehen
derartiger Nachteile vorbeugen, indem
er die Zollbehörden zum Einschreiten ermächtigt, wenn ausländische
Waren eine Bezeichnung tragen, die den
sie in Deutschl 1 verpflichtet
Bezeichnung einwandfrei ist,
Anlaß zur Ann regelmäßigen A von beteiligter macht werden.
Irrtum erregen kann, daß and erzeugt seien. Die Zollbehörden sind demzufolge t, jede eingehende Wate darauf zu untersuchen, ob ihre sondern sie werden gewönlich nur dann vendung dieser Vorschrift nehmen, wenn sie bei der bsertigung offenbare Verstöße gewahr oder wenn sie Seite auf verdächtige Bez zeichnungen aufmerksam ge⸗ Sie sind qhür jederfalls berechtigt, ebenso wie dies
im Ausland der Fall ist, aus eigenem Antrieb vorz zugehen und
sins
an Anträge beteiligter Perso znen nicht gebunden. Die Feststellung, ob die Bezeichnung den Anschein deutscher Herkunft hervorruft, ist nich immer leicht und erfordert auf seiten der bet eiligten Beamten eine ge wisse Fühlung mit den Anschauungen und Gepflogenbeiten des Ver kehrs und einen sicheren Blick für die Schleich wege des unlauteren MWetibewerbs. Es wird zu beachten sein, daß an sich unrichtige Be zeichnungen durch Zutaten, die dem Käufer nicht verborgen bleiben koönnen, ihres irreführenden Charakters möglicherweise entkleidet werden, oder daß die Art der Ware oder die tatsächlichen Zustände des angegebenen. Ortes der Auffassung, daß sie dort erzeugt sei, wohin die Beze ichr zung zu weisen scheint, entgegenstehen. In manchen Fällen wird auch in Frage kommen, ob das Be e der beanstandeten Be⸗ zeichnung oder das Hinzufügen eines Vermerks, der die Ware un⸗ zweideutig als eingeführt kennzeichnet, möglich ist und ob das Ein⸗
fuhrhindernis auf diese oder ahnliche Weise behoben werden kann. Unter diesen Umständen werden zur sicheren und gleichmäßigen An wendung der neuen Vorschrift Ausführungsanweisungen zur Anleitung der Zollbehörden erforderlich sein, und der Entwurf sieht daher vor 8 daß die näheren Bestimmungen vom Bur 1“ erlassen werden. In dem die Einziehung auf dem durch § 459 der Strafprozeßordnung gewiesenen Wege festgesetzt werden soll, ist die gerichtliche Nach prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 gesichert. Außer
Deutschland und dem Reichsgebiete sind im § 38 auch noch die Schutz⸗ gebiete genannt, weil es dem rechtlichen und dem wirtschaftlichen “ hältnis der deutschen Schutzgebiete zu der Heimat entspricht, wen der dortige Verkehr ebenso geschützt wird gegen falsche deitanfg⸗ bezeichnungen wie der einheimische; die näheren Bestimmungen üb Voraussetzungen und Ausführung der ahme in den Schut gebieten werden zweckm üßig dem Reichskanzler vorbehalten.
§ 39 soll an die Stelle des § 22 des geltenden Gesetzes treten, der die Anwendung eines Vergeltungsrechts gegenüber einen aus⸗- ländischen Staate unter gewissen Voraussetzungen und in be Grenzen zuläßt. Der praktischen Handhabung der dort erteilten Er mächtigung stehen bisher Schwierigkeiten im Wege, sodaß die Vor⸗ schrift zum Schutze der deutschen Industrie noch nicht hat angewendet werden können. Im Ausland besteht verschiedentlich das Streben, den Wettbewerb deutscher Waren durch lästige Vorschriften über die Herkunftsangaben zurückzudrängen, und man sucht d ieses Ziel auf ver schiedenen Wegen zu erreichen. Ist dort die fremde Ware als fremd zu bezeichnen, ohne daß sie das Land ihrer Herkunft nennen darf, so wird notwendig die deutsche Herkunft verschleiert. Wird die Angabe der Herkunft schlechthin gefordert, so werden dadurch viele Fälle ge⸗ troffen, in denen eine Aufkl ärung des Käufers darüber, daß die Ware nicht einheimischen Ursprungs ist, nach deutscher Auffassung überflüssig oder gegen stanvslos ist, in denen aber die Erfüllung der Forderung
eutsche Waren vom agusländischen Markte ausschließt. Ferner können .“ Waren im Ausland lästigen Einfuhrbeschränkungen anderer Art unterworfen werden, ohne daß sie, wie § 22 fordert, eine ihre deutsche Herkunft erkennen lassende Bezeichnung zu tragen brauchen oder ungünstiger als die Waren anderer Länder bei der Zollabfertigung behandelt werden. Aber auch soweit eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein würde, macht 5 22, obwohl er erlaubt, den ausländischen Waren eine „entsprechende“ Auflage zu machen, dies dann unmöglich, wenn, 1 ie es der Fall ist, im Ausland die betreffende Zuwiderha indlung mit Geld⸗ oder sogar Freiheitsstrafe bedroht ist; denn über Beschlagnahme und Einziehen der Ware darf der, Nachteil, der zufolge der Be⸗ stimmung des Bundesrats den Einführer ausländischer Waren treffen würde, nicht hinausgehen. Je strenger in neuerer Zeit das Ausland besonders in bezug auf den Zwang zur Angabe des Herkunftslantes vorgeht, um so lauter ist der Wunsch der deutschen Industrie geworden, energische Vergeltung gegen die Einfuhr aus solchen Ländern zu üben. Der Entwurf erstrebt daher, daß die bisherigen Einschränkungen d * § 22 wegfallen, und daß die Möglichkeit geschaffen wird, einen aus⸗ ländischen Staat, der zum Nachteil Deutschlands auf dem Gebiete des W Warenbezeichnungswesens seine gesetzlichen Bestimmungen verschärft oder in der Praxis unfreundlich Handhad. t, in gleicher Weise zu be handeln. Das geeignete Mittel dazu ist, daß der Reichsverwaltung eine möglichst allgemein gehaltene Vollmacht zum Erlaß entsprechender Gegenvorschriften gegen die von dem ausländischen Staate bei uns (in das Reich oder in ein Schutzgebiet des Reichs) eingehenden Waren erteilt wird. Nach dem Vorgang anderer Gesetze bleibt dabei vorbe⸗ halten, daß es zur Rechtsgültigkeit der vom Reichskanzler zu erlassen den Vorschriften der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Ihr Vor bild findet die demgemäß vorgeschlagene Bestimmung des § 39 Abs. im § 12 des Patentgesetzes (vgl. auch u. a. Artikel 31 des Einführungs gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Auf diese Weise würden im Einzelfalle diejenigen Anordnungen getroffen werden können, die zum Vergelten der gegen Deutschland gerichteten Maßnahmen des fremden Staates wirklich geeignet sind und diesem auf solchen Gebieten und in solchen Formen empfindlich werden, daß sein Ausfuhrhandel 1 Opfe bringen muß, die in Wahrheit als volles Entgelt für die dem unserigen zugemuteten wirken. Die erforderliche Sanktion wird der Anor dnung des Reichskanzlers durch § 39 Abs. 2 zuteil. Die St rafbestimmung entspricht dem § 134 des Vereinezilcesttes „und die Verweisung auf § 459 der Strafprozeßordnung, der dem Betroffenen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Strafbesched der Verwaltungs⸗ behörde vorbehält, gewährleistet auch hier eine gesicherte R Lechtsprechung § 40 stellt die materiellen Voraussetzungen fest, unter denen der de Gesetzes von Ausländern in Anspruch genommen werden kann. Abs entspricht dem § 23 Abs. 1 des geltenden Gesetzes und weicht von dessen Inhalt nur im Eingang ab, indem der durch Artikel I des mehrerwähnten Gesetzes vom 31. März 1913 geschaffene Rechtszustand berücksichtigt ist; in dieser Hinsicht kann auf die Erläuterungen zu dem insoweit gleichlautenden § 21 des Entwurfs eines Gebrauchsmuster gesetzes verwiesen werden. Abs. 2 gibt dem im § 23 Abs. 3 des bis⸗ herigen Gesetzes ausgespr. “ Grundsatz Ausdruck, daß für ein aus⸗ ländisches Zeichen der deutsche Formalschutz nur zusätzlicher Natur ist und nur dann erworben werden kann, wenn der formale Markenschutz im Heimatstaate nachgewiesen wird. Der Grundsatz gilt, in meh oder weniger scharfer Form, in den meisten Staaten und kann, so⸗ lange das der Fall ist, von Deutschland nicht aufgegeben werden Seine innere Berechtigung und sein wirtschaftlicher Nutzen ist in neuerer Zeit lebhaft angefochten worden, der auf der Washingtone Konferenz der zum Pariser⸗ Verbande gehörenden Staaten im Jahr 1911 gemachte Versuch, durch internationale Verständigung zur Be seitigung des Grundsatzes zu gelangen, ist indessen erfolglos geblieben Es bleibt daher einstweilen nichts übrig, als den Leltenden Zustan des inneren deutschen Rechtes aufrechtzuerhalten. Der Satz, daß bei der Prüfung, ob die Eintragung zulässig ist, die Vorschriften des inneren deutschen Rechtes hinter etwa abweichenden Bestimmungen des zwischenstaatlichen Vertragsrechts zurücktreten müssen, versteh sich von selbst und ist deshalb im § 40 Abs. Satz 2 weggelassen. Abs. 3 besagt, daß, wie schon durch das Gesetz vom 31. März 1913 im Artikel III § 24h vorgesehen ist, ausländische Zeichen als Ver⸗ bandszeichen nur geschützt werden können, wenn in dem Heimatstaate die Gegenseitigkeit verbürgt ist, daß dies aber nicht vom Patentam t oder den Gerichten im Einzelfalle zu prüfen ist, sondern gemein⸗ verbindlich durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt gemacht wird. § 41.
Die Pflicht derjenigen, die vom Ausland her Warenzeichen an⸗ melden und Zeichenrechte gertens machen, innerhalb des Reichs einen Vertreter zu bestellen, besteht schon jetzt auf Grund des § 23 Abs. 2 des Gesetzes. Der Entwurf regelt diesen formalen Punkt von den bei § 54 des Patentgesetzentwurfs erörterten Gesichtspunkten aus und im Einklang mit § 22 des Entwurfs eines Gebrauchsmustergesetzes und stellt im ersten Satze die bisher ohne zwingenden Grund fehlende Uebereinstimmung mit dem Wortlaut dieser beiden Gesetze her; in übrigen lehnt er sich an die alte Fassung an.
§§ 42 bis 44.
Das Gesetz soll gleichzeitig mit dem neuen Patentgesetz und der neuen Gebrauchsmustergesetz in Kraft trten. Daß gleichzeitig da jetzt geltende Gesetz außer Kraft tritt, braucht nicht besonders be stimmt zu werden, es folgt aus Inhalt und Sinn der neuen Kodi⸗