1913 / 165 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Jul 1913 18:00:01 GMT) scan diff

weise einen befriedigenden Ertrag, im allgemeinen jedoch nur einen schwachen. Gartengewächse entwickeln sich schön. Der Stand der Bohnen kann als gut bezeichnet werden. Nur in den nördlichen Landesgegenden wurde durch Frost und Reif Schaden angerichtet, stellenweise sogar bis zu 50 %. Die sonstigen Hülsenfrüchte versprechen ein gutes Erträgnis. Hanf und Flachs stehen dicht und zeigen eine gute Entwicklung. Der Tabak zeigt ebenfalls eine gute Entwicklung. eiden, Wiesen und künstliches Futter bedürfen milderen und wärmeren Wetters, doch ist der Stand befriedigend. Die Ertrags⸗ aussichten des Obstes sind gering. (Ungarisches Telegraphen⸗ Korrespond

d Getreidehandel in Rußland.

Dem Wolgarayon ist diesmal ein ganz eigentümlicher Juni beschert gewesen. Während sonst dieser Monat als Beginn der Sommerhitze in der Regel gefürchtet ist, gab es diesmal zu Besorg⸗ nissen keinerlei Veranlassung. Regen fiel eher mehr als reichlich, an einigen Stellen mag sogar die Aehrenbildung darunter gelitten haben, und auch das Stroh hat sich nicht überall in wünschens⸗ werter Weise entwickelt. Im großen und ganzen war jedoch die kühle und feuchte Witterung des Berichtsmonats der Ernte durchaus günstig. Herrschte die ersten beiden Monatsdrittel hindurch eine durch bäufige Niederschläge gemäßigte mittlere Tem⸗ peratur, so war zum Monatsende wie auf Bestellung heißes Wetter ingetreten, das, sofern es anhalten sollte, sicher den Erntearbeiten zugute kommen dürfte. Von geringen Ausfällen abgesehen, erwartet man diesmal in allen Zerealien ein sehr gutes Ergebnis. Auch die Oelpflanzen haben sich erholt und versprechen zufriedenstellenden Ertrag, Flachs ausgenommen, dem die Aprilfröste übel mitgespielt haben. Sehr wichtig ist, daß die Futterpflanzen gut gediehen sind, Wiesenliesch steht mittel, Trespe ausgezeichnet. Im Gouvernement Orenburg hat der Heuschnitt schon überall begonnen, Arbeitskräfte sind genug vorhanden, die Löhne sind bislang niedrig und schwanken zwischen 1,70 3,50 Rbl. für das Abmähen der Dessiatine; für die Fuhre Jungheu (1 Fuhre 25 30 Pud; 1 Pud = 16,38 kg) werden 6 Rbl. gezahlt, das Pud stellt sich auf 18 20 Kopeken.

Das Getreidegeschäft war den ganzen Monat Juni über sehr still. In Erwartung der guten Ernten beobachteten die Ver⸗ braucher große Zurückhaltung. Die Getreidemühlen deckten nur den laufenden Bedarf mit kleinen Partien. Da alle Hände jetzt im Felde eebraucht werden, ist die Zufuhr an die Märkte stark herabgegangen. Hie Preise haben sich im Vergleich zu den Mainotierungen nur wenig verschoben, zeigen jedoch eine gewisse Neigung zum Sinken. Gezahlt wurden für das Pud:

zu Beginn des Monats: Weizen (Pererod). Weizen (russischer). 11“ Hafer (Pererod). . Hafer (ausgesuchter) Mitte des Monats: Weizen (Pererod). Weizen (russischer). W“ Hafer (Pererod).. Hafer (ausgesuchter) Ende des Monats: Weizen (Pererod) . Weizen (russischer). 181ö“ Hafer (Pererod).. Hafer (ausgesuchter) ..

Auch in Oelkernen war das Angebot schwach. Sonnen⸗ blumensamen wurde, weil sich das Geschäft in Sonnenblumenöl nicht günstig anließ, wenig gefragt und nur Waggonpartien von den ört⸗ lichen Oelschlägereien gehandelt. In Knabberkernen war die Nachfrage bedeutend lebhafter, und auch die Preise gingen etwas in die Höhe. Gezahlt wurde für das Pud: 8

Anfang des Monats: Sonnenblumenkuchen Sonnenblumensamen Sonnenblumenöl .

Mitte des Monats:

Spöonnenblumenkuchen. Sonnenblumensamen.

Sonnenblumenöl..

zum Schlusse des Monats:

Spöonnenblumenkuchen. Sonnenblumensamen. Sonnenblumenöbl..

. 0,68 0,69 Rbl.

Verkehrswesen.

Zollinhaltserklärungen zu Paketen nach Rußland und weiterliegenden Ländern dürfen keine Aenderungen in den Angaben über die Beschaffenheit und Menge (Reingewicht) der Waren und über das Robgewicht der Sendung enthalten.

Es empfiehlt sich, hierauf auf das peinlichste zu achten, da die russische Postverwaltung in Zukunft Pakete mit unvorschriftsmäßigen Zollinhaltserklärungen von der Weiterbeförderung ausschließt und nach

Deutschland zurückschickt.

11““

Verdingungen.

Die näheren Angaben über Verdingungen, die beim „Reichs, und taatsanzeiger“ ausliegen, können in den Wochentagen in dessen

Eppedition während der Dienststunden von 9—3 Uhr eingesehen werden.) Oesterreich⸗Ungarn.

24. Juli 1913, 12 Uhr. K. k. Staatsbahndirektion Wien: Verkauf von Alteisen: Oberbaumaterialien. Näheres bei der erwähnten Direktion, Abt. III, Gruppe 2 und beim „Reichsanzeiger“.

Ita

24. Juli 1913, Vormittags 10 Uhr. Bürgermeisteramt in Messina: Pflasterung einiger Straßen zwischen dem rechten Ufer des Baches Portalegni und der Via S. Cecilia. Voranschlag 100 000 Lire. Sicherheit 7000 Lire. Zeugnisse bis 21. Juli. Näheres in italienischer Sprache beim „Reichsanzeiger“. 8 .

25. Juli 1913, Nachmittags 2 Uhr. Bürgermeisteramt in Mailand: Bau der Wasserabzugskanäle sowie Straßenverbesserungen im Stadtteil Vallazzetta. Voranschlag 100 000 Lire. Sicherheit 10 000 Lire. Näheres in italienischer Sprache beim „Reichsanzeiger“.

Belgien.

Lastenhefte und Pläne können vom Bureau des adjudications in Brüssel, Rue des Augustins 15, bezogen werden.

25. Juli 1913, Mittags. Seconde Direction du Service spécial de la Meuse in Lüttich, Rue Forgeur 2: Erneuerung der Tore für die beiden Schleusen für den Personen⸗ und Frachtverkehr in Lüttich⸗Avrov. Anschlag 55 454 Franken. Sicherheitsleistung 5 500 Franken. Preis des Lastenhefts (Nr. 76) 40 Centimes, der

läne: 6 Franken. Der „Moniteur Belge“ vom 8. Juli enthält eine Berichtigung der Pläne. Eingeschriebene Angebote, die bis 21. Juli 1 e sind, müssen eine Erklärung enthalten, daß die erwähnte Berichtigung bekannt ist.

30. Juli 1913, 11 Uhr. Salle de la Madeleine in Brüssel: Lieferung verschiedener Stücke unbearbeiteter Bronze gegen Zurück⸗ nahme von Abfällen gelben und roten Kupfers und von Bronze. 20 000 Fr. Sicherheitsleistung 2000 Fr. Speziallastenheft Nr. 408. Eingeschriebene Angebote zum 26. Juli. b

6. August 1913, 12 Uhr. Ebenda: Lieferung von 1000 Weichen für die Staatsbahn für 1914. Sicherheitsleistung 2 Fr. für jede 1“ Spezialavis Nr. 993. Eingeschriebene Angebote zum 2. August.

Demnächst. Salle de la Madeleine in Brüs von 50 000 kg Zinn (4 Lose), 5000 kg Antimon (2 Lo Blei (1 Los) für die Staatsbahnen.

Rumänien.

Am 18./31. Juli d. J., um 10 Uhr Vorm. Generaldirektion der Regie der Staatsmonopole in Bukarest: Lieferung von 60 000 kg Salpeter. Die allgemeinen und besonderen Lieferungsbedingungen liegen bei der obigen Generaldirektion, Calea Victoriei Nr. 127, auf.

sel: Lieferung se) und 3000 kg

Aegypten.

15. September 1913, Mittags 12 Uhr. Ministerium des Innern in Kairo: Vergebung der Lieferung eines kleinen Dampfboots. Be⸗ dingungen in englischer Sprache beim „Reichsanzeiger“ und im Bureau der „Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft“, Berlin W. 8, Wilhelmstraße 74.

.“ 8

Mannigfaltiges. Berlin, 15. Juli 1913.

Ueber die Entwertung der Beitragsmarken und Zusatz⸗ marken für die Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversiche⸗ rung herrscht in weiten Kreisen noch große Unklarheit. Wir nehmen deshalb Veranlassung, einen diesbezüglichen Bescheid des⸗

Reichsversicherungogamts vom 25. April 1913 zu veröffentlichen, der ganz ausführlich die Frage der Entwertung der Beitrags⸗ marken zur Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung behandelt: Sämtliche für die Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung verwendeten Marken müssen alsbald nach dem Einkleben ent⸗ wertet werden. Beim Entwerten dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden; insbesondere müssen der Geldwert, die Lohnklasse und der Name der Versicherungsanstalt ersichtlich bleiben. Das Entwerten der Marken hat in der Weise zu erfolgen, daß mit Tinte oder einem ähnlich festhaltenden Farbstoff auf jeder einzelnen Marke handschriftlich oder durch Stempel der be⸗ treffende Kalendertag lediglich in Zahlen deutlich bezeichnet wird, z. B. „27. 4. 13“, nicht etwa „27. April 1913“ oder gar „Entwertet am 27. 4. 1913“ oder dergleichen. Nach § 1431 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung soll als Tag der Entwertung der letzte Tag desjenigen Zeitraums angegeben werden, für den die Marke gllt. Da die Beitragswoche nach § 1387 Abs. 3 a. a. O. mit dem Mon⸗ tag beginnt, so gilt jede einzelne Beitragsmarke, sei es nun eine Einwochen⸗, eine Zweiwochen⸗ oder eine Dreizehnwochenmarke, immer bis zu einem Sonntag, auch wenn bei dem die Marke ein⸗ klebenden Arbeitgeber eine Beschäftigung sogar während der Woche auf⸗ hört (§§ 1426, 1428 a. a. O.). Somit ist durchweg der Sonntag als Tag der Entwertung einzutragen, auch wenn die Markenverwendung oder die Eintragung schon an einem früheren oder erst an einem späteren Tage stattfindet. Ständige und unständige Arbeiter sind in bezug auf das Entwerten der Marken gleichmäßig zu behandeln. Nur auf den Zusatzmarken, die für die freiwillige Zusatzversicherung zu verwenden sind, soll als Tag der Entwertung der Tag vermerkt werden, an dem sie in die Quittungskarte ein⸗ geklebt werden.

1“

Breslau, 14. Juli. (W. T. B.) Der hier tagende Deutsche Kriegerbund und der Preußische Landeskriegerverband be⸗ suchten heute das Grabmal des Fürsten Blücher in Krieblo⸗ witz bei Kaath. Auf dem Bahnhof Kanth empfing der Graf von Carmer⸗Zieserwitz mit dem Kreiskriegerverband von Neumarkt den Kriegerbund. Durch die festlich geschmückte Stadt fuhren die Krieger nach Krieblowitz, wo am Sarge des Fürsten Blücher Kränze niedergelegt wurden.

2 Dortmund, 14. Juli. (W. T. B.) Die Stadtverordneten⸗ versammlung genehmigte heute den weiteren Ausbau des Dortmunder Hafens am Dortmund⸗Ems⸗Kanal. Der Kosten⸗ voranschlag beläuft sich auf 6 Millionen Mark. Es sollen vier neue Hafenbecken geschaffen und zwei alte erweitert werden. Weiter bewilligte die Stadtverordnetenversammlun die Aufführung des „Parsifal“.

mit: Da der Wasserstand der Oder bheute früh um 8 Uhr bis auf 4,70 m gestiegen ist und weiter im Steigen begriffen ist, die Nadelwehre der oberen kanalisierten Oder niedergelegt werden.

Schneidemühl, 15. Juli. (W. T. B.) Das Luftschiff Schütte⸗Lanz, das heute früh um 4 Uhr in Königs⸗ berg aufgestiegen war, wurde um 12 Uhr 15 Minuten in Schneidemühl gesichtet. Es fl bei heißem Wetter in langsamer Fahrt in mäßiger Pabe über die Stadt nach dem alten Exerzierplatze, wo es um 1 Uhr landete. Es wird voraussichtlich heute hier bleiben, um Wasserstoffgas einzunehmen. Ein Bataillon des hiesigen Infanterieregimen's Nr. 149 war bei der Landung behilflich.

Leipzig, 14. Juli. (W. T. B.) 12. Deutsches Turnfest. (Vgl. Nr. 164 d. Bl.) Heute früh um 6 ½ Uhr begann der Zwölf⸗ kampf, für den 1096 Meldungen, darunter 17 Ausländer, erfolgt waren. Den Anfang mit dem Turnen machte Kreis 3 b, Mark Brandenburg, bei dem sich die zahlreichen Berliner Vereine befanden. Es folgten weiter Kreis 6, Hannover und Braunschweig, Kreis 11, Schwaben, Kreis 4, Norden, Hamburg und Schleswig⸗Holstein, Kreis 8 b. Rheinland, Kreis 8 a, Westfalen und Fürstentum Lippe, Kreis 15, Deutsch Oesterreich. Den Schluß machte Vormittags Kreis 12, Bayern. Am Nachmittag trat zunächst Kreis 13, Thäringen, an, der einer der stärksten Kreise auf dem Turnfeste ist und mehr als 3000 Turner entsandt hat. Um 4 Uhr begann das Gästeturnen, und zwar zunächst des Turnkreises Deutsch Oesterreich. Diese Uebungen nahmen das Hauptinteresse dee ganzen Nachmittags in Anspruch und wurden von dem überaus zahlreichen Publikum lebhaft verfolgt. Daran schloß sich das Turnen der Altersriege „All⸗Deutschland“, an dem 450 über 40 Jahre alte Turner teilnahmen. Die Alten Herren machten hauptsächlich Hantel⸗ und Geräteübungen. Um 5 Uhr begann das Ringen der Nicht⸗Wetturner. Um 6 Uhr trat der Akademische Turnbund an, der sich in Frelübungen, Riegenturnen und Musterspielen hervortat. Den Beschluß des Tages bildete um 6 Uhr der Eilboten lauf über 500 m. Bis heute vor⸗ mittag 10 Uhr waren insgesamt 72 Festkarten gelöst, d. h. es waren 72 000 Turner gestern und beute auf dem Festplatze anwesend. Das Leipziger Turnfest hat also hinsichtlich des Besuchs alle vor⸗ herigen weit überflügelt, da das letzte Frankfurter Turnfest nur 55 000 Teilnehmer aufwies.

Straßburg, 14. Juli. (W. T. B.) Auf dem Flugplatz Habsheim⸗Mülhausen ist beute früh um 6 Uhr der 19 Jahre alte Flugschüler Dietrikhs beim Landen so stark aufgefahren, daß der Apparat sich überschlug und den Flieger so schwer ver⸗ letzte, daß er nach wenigen Minuten starb.

Prag, 15. Juli (W. T. B.) Bei Smekna⸗Sternberg auf der Buschtiehrader Bahn stieß vergangene Nacht ein Per⸗ sonenzug mit einem Güterzuge zusammen. Personen wurden schwer und elf leicht verletzt. Die Züge wurden stark beschädigt. Der Verkehr ist teilweise gestört.

Paris, 15. Juli. (W. T. B.) Aus Marseille wird ge⸗ meldet: Die 200 Meuterer des Militärgefängnisses in Fort St.⸗ Nicolas haben sich gestern nachmittag bedingungslos ergeben und nur verlangt, daß ihnen sofort eine Mahlzeit gereicht werde. Diesem Ansuchen wurde entsprochen. (Vgl. Nr. 164 d. Bl.)

Versailles, 14. Juli. (W. T. B.) Als heute früh in dem benachbarten Guyancourt die beiden Flieger Percin, Vater und Sohn, mit einem neuen Eindecker Versuche unternahmen, stürzte dieser aus 40 m Höhe zur Erde. Durch Bersten des Benzinbehälters geriet der Apparat in Brand, sodaß die beiden Flieger vollständig verkohlten.

Nancy, 14. Juli. (W. T. B.) Nach einer Meldung der „Agence Havas“ kam es in der vergangenen Nacht um 12 ½ Uhr nach einem Streit in einem Café am Stanislausplatz, an dem französische Gäste und Deutsche aus Elsaß⸗Lothringen beteiligt waren, zwischen dem Studenten Marcel Callot und dem 26 Jahre alten Eisenhändler Karl Conrad aus Havyingen zu einer Schlägerei, bei der beide verwundet wurden, jedoch nicht schwer. Callot, der der Angreifer zu sein scheint und der betrunken war, wurde verhaftet. Er wird vor das Zuchtpolizeigericht gestellt werden. Der Rektor hat gegen ihn eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet.

Aubin (Departement Aveyron), 14. Juli. (W. T. B.) In einer Grube hat eine Kohlenstaubexplosion stattgefunden, bei der nach den bisherigen Meldungen 11 Bergleute getötet worden sind.

Buc, 14. Juli,. (W. T. B.) Der Leutnant Farein flog gestern mit einem Fluggast ohne Zwischenlandung von Pau nach Chateaudun, das ist eine Strecke von ungefähr 580 km, und stellte damit eine neue Welthöchstleistung für Flüge mit einem Fluggast auf. 1

Kopenhagen, 14. Juli. (W. T. B.) Am heutigen zweiten Tage der Oeresunds⸗Woche siegte bei der ersten Wettfahrt „Hamburg 2“ aus Hamburg in 3 Stunden 48 Minuten 20 Sekunden. Bei der zweiten Wettfahrt siegte „Wenduna“ aus Berlin in 3 Stunden 48 Minuten 57 Sekunden; bei der dritten Wettfahrt „Sofia Elisabeth“ aus Bremen in 3 Stunden 41 Minuten 11 Sekunden.

Balestrand, 15. Juli. (W. T. B.) Vorgestern stürzte der Matrose Witne vom Kreuzer „Kolberg“ während einer Berg⸗ besteigung ab. Bei den Bergungsversuchen erlitt ein Offizier ernste Quetschwunden, doch besteht für sein Leben keine Gefahr. Die Leiche des verunglückten Matrosen wurde Abends 7 Uhr gefunden.

(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

Theater.

Berliner Thenter. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Filmzauber. Gesang und Tanz in 4 Akten von Rudolf Bernauer und Rudolph Schanzer.

Donnerstag und folgende Tage: Film⸗ zauber.

nungen.

theater.) Gastspiel:

8 . ; D dour. Oper in vier n. B e-Epge” * 1 Deutsches Schauspielhaus. (Diretk. Guseppe Ver⸗ tion: Adolf Lang. NW. 7, Friedrich: Donnerstaa: Martha. straze 104 101 a.) Mittwoch, Abends Freitag: 1 —: 2. 2 Frei ag: 8 Uhr: Der Dieb. Schauspiel in drei Akten von Henri Bernstein. Donnerstag: Der Diebd. reitag: Dee gute Ruf. Sonnabend: Der Dieb.

Theater am

drei Akten.

Komüdienhaus. Mittwoch, Abends mann Hochbecrschaftliche

8 . Donnerstag und folgende Tage: Hoch⸗ Große Posse mit herrschaftliche Wohnungen.

Schillertheater. 0. (Wallner⸗ Mittwoch, Abends 8 Uhr: Der Trouba⸗ Aufzügen von

Der Troubadour.

Nollendorsplatz. dtex Mittwoch, Abends 8 ½ Uhr: Der Mann Musik von Jean Gilbert. mit der grünen Maske. Musik von Friedrich Ber⸗

mit Kompositionen von Viktor

Holländer und Leon Jessel. Donnerstag und folgende Tage:

Mann mit der grünen Maske.

Woh⸗

Hrn.

Mittwoch, Abends Uhr: Der lustige Kakadu. Vaudeville in drei Akten von Wilhelm Jacoby und Artur Lippschitz.

lüustige Kakadu

Thaliatheuter. (Direktion: Kren und

BPuppchen. Posse mit Gesang und Tanz in drei Akten von Curt Kraatz und Jean Kren. Gesangstexte veon Alfred Schönfeld. folgende Tage:

Burleske in Donnerstag und

Puppchen.

(Rostock).

Familiennachrichten.

Der Verlobt: Frl. Charlotte Kärgell mit Amtsrichter Friedrich 3 (Berlin Belzig).

hur RFES2 Fr ½ , 029a 1 Tuftspielhnus. (Friedrichstraße 236.) Verehelicht: Hr. Peter⸗Hermann von Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Zitzewitz⸗Dumroese mit

von Zitzewitz (Bornzin).

Donnerstag und folgende Tage: Der Geboren: Eine Tochter: Hrn Land⸗ rat Georg von Thaer (Pawonkau). Hrn. Regierungsassessor Dr. Fuhrmann (Schleusingen i. Thür.).

Schönseld.) Mittwoch, Abends 8 Uhr: Gestorben: Hr. Hauptmann z. D. und

Bezirksoffizier Gustav Graf von Pfeil des öffentlichen Anzeigers (einschließ⸗ und Klein Ellauth (Sensburg). Hr. Kammerherr Fritz Frhr. von Twickel (Ermelinghoff bei F Hr. Christian

J. V.: Weber in Berlin.

schiesche Verlag der Expedition (J. V.: Kov e) in Berlin. (1550 ½)

Frl. Elsbeth Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Neun Beilagen

Werner (einschließlich Börfenbeilage und Wa zeichenbeilage Nr. 55 A u. 55 B), sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 5

lich der unter Nr. 2 veröffentlichten Bekanntmachungen), betreffend Kom⸗ Hamm i. W.). manditgesellschaften auf Aktien und Ludwig von Haefften Aktiengesellschaften, für die Woche vom 7. bis 12. Juli 1913.

(W. T. B.) Das Wasserbauamt teilt

8

zum Deutschen Reichsanzeiger und Küni

165.

Amtliches. Deutsches Reich

über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag.

Vom 3. Juli 1913.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koänig von Preußen ec. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1 Zur Deckung der Kosten der Wehrvorlage wird nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes ein einmaliger außerordentlicher Beitrag vom Vermögen und bei den im § 10 genannten Personen auch vom Einkom⸗ men erhoben. 2

Als Vermögen im Sinne des § 1 gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermö⸗ gen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt:

1) Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen);

2) das dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirtschaft, des Berg⸗ baues oder eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebs⸗ vermogen);

3) das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund⸗ oder Be⸗

triebsvermögen ist (Kapitalvermögen).

Den Grundstücken 2 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften es bürger⸗ lichen Rechts gelten. 8 3 8 8

—₰

Zum Betriebsvermögen 2 Nr. 2) gehören alle dem Unter⸗ nehmen gewidmeten Gegenstände.

Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Verhältnis ihres Anteils zugerechnet.

§ 5. 88

Als Kapitalvermögen 2 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände nicht unter § 2 Nr. 1, § 3 oder unter § 2 Nr. 2, § 4 fallen, in Betracht:

1) selbständige Rechte und Gerechtigkeiten; 2) verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art; 3) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Ge⸗ nossenschaften, Geschäftsanteile und andere Gesellschafts⸗ einlagen; bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Bank⸗ noten und Kassenscheine, ausgenommen die aus den laufen⸗ den Jahreseinkünften vorhandenen Bestände und Bank⸗ oder Guthaben, Pepgeit sie zur Bestreitung der laufenden zusgaben für drei Monate dienen, sowie Gold und Silber in der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wieder⸗ kehrende Nutzungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Ver⸗ fügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder ver⸗ möge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen;

) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens⸗ und Kapitalversiche⸗ rungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten ist.

Vorschrift im § 5 Nr. 5 gilt nicht

. für Ansprüche an Witwen⸗, Waisen⸗ und Pensionskassen;

. für Ansprüche aus einer Kranken⸗ oder Unfallversicherung oder aus der Reichsversicherung;

. für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits⸗ oder Dienstverhältnis gewährt werden.

Als Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht unter § 5 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör eines Grundstücks 2 Nr. 1, § 3) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens 2 Nr. 2, § 4) anzusehen sind.

Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Ver⸗ mögen gilt als Vermögen des Inhabers.

Der Inhaber ist berechtigt, den Betrag des Wehrbeitrags, soweit er nicht auf den nach diesem Gesetze zu berechnenden Wert seiner Nutzung entfällt, aus dem Lehens⸗, Fideikommiß⸗ oder Stammgut⸗ vermögen zu entnehmen oder dieses Vermögen in gleicher Höhe dinglich zu belasten, ohne daß es einer besonderen Genehmigung Dritter bedarf.

Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persön⸗ lichen Schulden des Beitragspflichtigen sowie der Wert der dem Bei⸗ tragspflichtigen obliegenden oder auf einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der im § 5 Nr. 5 bezeichneten Art.

Nicht abzugsfähig sind—

a. Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs⸗ kosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden);

b. Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen.

Wird der Wehrbeitrag nur von dem inländischen Grund⸗ und Betriebsvermögen erhoben 10 Nr. II und § 11 Abs. 1 Nr. 2), so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Vermögens⸗ teilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.

§ 10.

Beitragspflichtig sind

I. mit ihrem gesamten Vermögen mit Ausnahme des ausländischen

Grund⸗ und Betriebsvermögens:

1) die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, die sich seit laänger als zwei Jahren dauernd im Ausland auf⸗ halten, ohne einen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate

zu haben. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs⸗ und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift; diejenigen nichtreichsangehörigen Personen, welche auch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht besitzen, wenn sie in einem deutschen Bundesstaat einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben; Angehörige außerdeutscher Staaten, die sich im Deutschen Reiche dauernd des Erwerbes wegen aufhalten; mit ihrem inländischen Grundvermögen 2 Nr. 1, § 3) und in⸗ ländischen Betriebsvermögen 2 Nr. 2, § 4: alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangeh rigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.

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Erste Beilage

Berlin, Dienstag, den 15. Juli

§ 11. Beitragspflichtig sind ferner Aktiengesellschaften und Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien, und zwar 1) wenn sie im Inland ihren Sitz haben, mit den in der Bilanz des letzten Betriebsjahres aufgeführten wirklichen Reserve⸗ kontenbeträgen, zuzüglich etwaiger Gewinnvorträge, ohne An⸗ rechnung der Fonds für Wohlfahrtszwecke; 2) wenn sie im Inland keinen Sitz haben, mit ihrem inländischen Grund⸗ und Betriebsvermögen. Von dem Beitrag befreit sind 1) inländische Gesellschaften, welche nach der Entscheidung des Blundesrats ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, insbeson⸗ dere auch der Förderung der minderbemittelten Volksklassen dienen, den zur Verteilung gelangenden Reingewinn satzungs⸗ mäßig auf eine höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapi⸗ taleinlagen beschränken, auch bei Auslosungen oder für den Fall der Aufloösung nicht mehr als den Nennwert ihrer An⸗ teile zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens für Lepeirxmehzige Zwecke bestimmen. Der Bundesrat ist ermächtigt, die Be⸗ reiung auch dann zu be⸗ willigen, wenn die Gesellschaft eine höchstens fünfprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen gewährt; G ) Gesellschaften, welche im Durchschnitt⸗ der letzten fünf Jahre oder, wenn die Gesellschaft erst kürzere Zeit besteht, im Durchschnitt der bisher abgeschlossenen Geschäftsjahre weniger als 3 vom Hundert Gewinn verteilt haben, und bei denen der Kurs⸗ oder Verkaufswert 80 vom Hundert des ein⸗ gezahlten Kapitals nicht übersteigt.

§ 12.

Ein Wehrbeitrag wird nicht erhoben von solchen Vermögen, die zehntausend Mark nicht übersteigen.

Die beitragsfreie Vermögensgrenze erhöht sich bei einem Ein⸗ kommen von nicht mehr als zweitausend Mark auf fünfzigtausend Mark und bei einem Einkommen von mehr als zweitausend, aber nicht mehr als viertausend Mark auf dreißigtausend Mark. b

§ 13. Für die Veranlagung des Wehrbeitrags wird das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander ge⸗ trennt leben. Die Ehegatten sind, falls ihr Vermögen zusammen⸗ zurechnen ist, der Staatskasse als Gesamtschuldner der Abgabe ver⸗ pflichtet.

§ 14.

Unterliegt das abgabepflichtige Vermögen der Nutznießung, so fällt, wenn nicht rechtsgeschäftlich etwas anderes bestimmt ist, der Wehrbeitrag dem Eigentümer zur Last.

Für die Beitragspflicht und die Ermittlung des Vermögenswerts ist der Stand vom 31. Dezember 1913 maßgebend.

Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattsin⸗ den, kann der Vermögensfeststellung der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts⸗ oder Rechnungsjahkes zugrunde gelegt werden.

Bei der Veranlagung des Wehrbeitrages wird das Vermögen des Beitragspflichtigen auf volle Tausende nach unten abgerundet.

16. 1 Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert (

kaufswert) seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern Gesetz nichts anderes vorschreibt. 1“

Bei Grundstücken, die dauernd land⸗ ode sc 1 gärtnerischen Zwecken, sowie bei bebauten Grundstücken, die Wohn⸗ zwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, und bei denen die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, wird der Ertragswert zugrunde gelegt.

Als Ertragswert gilt bei land⸗ oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereigrundstücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Be⸗ wirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften nachhaltig ge⸗ währen können.

Die der Land⸗ und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude und Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Veranlagung des Ertragswerts einbegriffen.

Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfund⸗ zwanzigfache des Miet⸗ oder Pachtertrags, der in den letzten drei Jah⸗ ren im Durchschnitt erzielt worden ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu not⸗ wendigen Arbeiten von dem Beitragspflichtigen selbst oder durch ent⸗ lohnte fremde Arbeitskräfte geleistet worden sind.

In allen Fällen kann der Beitragspflichtige verlangen, daß statt des Ertragswerts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Veranlagungs⸗ oder des Feststellungs⸗ bescheids eröffneten Rechtsmittelfrist geltend gemacht wird.

Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffent⸗ lichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechen⸗ den Schuldverschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen.

Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von dem Werte der mit Dividendenschein gehandelten Wertpapiere 5) den Betrag in Abzug zu bringen, der für die seit Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten Gewinn entspricht. 8

§ 19.

Bei Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuren, Anteilen an einer Berg⸗ werksgesellschaft oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Verkaufswert der Aktien, Kuxen oder Anteile anzusetzen. Sofern ein solcher nicht zu ermitteln ist, ist der Wert der Aktie, des Kuxes oder Anteils unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft und der in der Vergangenheit erzielten Gewinne nach freiem Ermessen zu schätzen. Hierbei bleiben diejenigen Beträge der Jahresgewinne unberücksichtigt, welche unter Zugrunde⸗ legung der ortsüblichen Preise als Entgelt für gelieferte Rohstoffe anzusehen sind. Im Streitfall soll die Veranlagungsbehörde die Schätzung des Wertes durch Sachverständige anordnen, die von der zuständigen Handelsvertretung oder der des nächstbelegenen Bezirks zu ernennen sind.

§ 20.

Andere Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nenn⸗ wert anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom Nennwert abweichenden höheren oder geringeren Werte begründen.

Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens⸗, Kapital⸗ und Renten⸗ versicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahl⸗ ten Prämien oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung.

glich Preußi

mehrerer Personen ab,

Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusam⸗ menzählung der einzelnen Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamt⸗ wert darf den zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen.

Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünf⸗ undzwanzigfachen des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 22, 23 mit dem Zwölfundeinhalbfachen des einjährigen Betrags zu veran⸗ schlagen.

§ 22.

„Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der Person, mit deren Tode das Recht erlischt.

Als Wert wird angenommen bei einem Alter

1) bis zu 15 Jahren das 18 fache, 2) von mehr als 15 25 8 11 28 35 16 35 45 45 55 55 65 65 75 75 80 9) 77 71 77* Wertes der einjährigen Nutzung.

Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit 1 so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person erlischt. G

Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier

vom Hundert anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht.

Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und

Schulden kommen für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hun⸗

dert Jahreszinsen in Abzug. Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bleibt bei der Feststellung unberücksichtigt.

§ 27 04.

Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist,

wird unbeschadet der Vorschriften über die Berechnung des Ka werts der Nutzungen von unbestimmter Dauer 21 Abs. 2, §§? wie unbedingt erworbenes behandelt. 8

Hängen Lasten, Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht be rücksichtigt.

Den Lasten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen stehen zweifelhafte Lasten glalch. 99 1s ec

Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nach § 21 Abs. 1, §§ 22, 23 zu berechnen ist.

§ 30.

Die Vorschriften der §§ 26 bis 29 gelten auch, wenn der Erwerb oder die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeit⸗ punkts seines Eintritts ungewiß ist. 1“

Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.

5 31.

asten, die den Wert des Vermögens vermindern, von dem

Als Einkommen im Sinne des § 1 gilt das auf Grund der Lan⸗

deseinkommensteuergesetze zuletzt vor oder gleichzeitig mit der Veran⸗

lagung des Wehrbeitrags festgestellte steuerpflichtige Einkommen. Als festgestellt wird das niedrigste Einkommen der Steuerstufe angenom⸗ men, in welcher der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt ist und, falls die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse zu einer Steuerermäßigung geführt hat, das niedrigste Einkommen der Steuer⸗ stufe, in welcher der Steuerpflichtige ohne diese Berücksichtigung zu ver⸗ anlagen gewesen wäre. In den Bundesstaaten, in denen eine (Einkom⸗ mensteuer nicht eingeführt ist, trifft die Landesregierung Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens.

Von dem festgestellten Einkommen wird ein Betrag abgezogen, der einer Verzinsung von 5 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens entspricht.

Abgabefrei sind die nach Abs. 1 festgestellten Einkommen, welche den Betrag von fünftausend Mark nicht übersteigen, sowie die nach Abzug des gemäß Abs. 2 abgabefreien Teiles des Einkommens verblei⸗ benden Restbeträge unter eintausend Mark.

Wird nachgewiesen, daß sich das Einkommen zwischen der Er⸗ hebung des ersten und des zweiten oder letzten Drittels des Wehr⸗ beitrags um mindestens 40 vom Hundert vermindert hat, so ist auf An⸗ trag eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende Ermäßigung der späteren Beitragsteile zu gewähren. Ueber das E f trifft der Bundesrat nähere Bestimmungen.

§ 32. Die Abgabe vom Vermögen beträgt bei einem Verm 50 000 und bei größeren Vermögen von den ersten 50 000 0,15 vom Hundert von den nächsten angefangenen oder vollen 50 000 0,35 vom Hundert 100 000 0,5 300 000 0,7 500 000 0,85 1 000 000 1,] 3 000 000 1,3 . 5 000 000 1,4 von den höheren Beträgen 8 Die Abgabe vom Einkommen beträgt bei einem Einkommen bis zu 10 000 1 vom Hundert des Einkommens, von mehr als 10 000 15 000 20 000 25 000 30 000 35 000 40 000 50 000 60 000 70 000 80 000 80 000 100 000 100 000 200 000 200 000 500 000 590 0900

Der Unterschied ziischen dem Beitrag, der zu zahlen wäre, wenn das Einkommen nur die vorangehende in Abs. 2 bezeichnete Grenze erreicht hätte, und zwischen dem Beitrag, der nach dem gesetzlichen

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15 000 20 000 25 000 30 000 35 000 40 000 50 000 60 000 70 000

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