Gesundheitswesen, Tierkrankheiten vns Absperrungs⸗ Hergungemannschaften do⸗ der zweiten Torpedodivision. Nachdem das 0
maßregeln.
Aegypten.
Der Internationale Gesundheitsrat in Alexandrien 6 be⸗ schlossen, das Pestreglement gegen Herkünfte aus Massaoua 8 83 (Vgl. Reichsanzeiger vom 30. Mai d. J. — Nr. 126).
Verdingungen.
Die näheren Angaben über Verdingungen, die beim „Reichs⸗ und taatsanzeiger“ ausliegen, können in den Wochentagen in dessen Expedition während der Dienststunden von 9—3 Uhr eingesehen werden.)
Niederlande.
23. Juli 1913, 12 Uhr. Stadtverwaltung von Bussum (Provinz Nordholland): Lieferung einer Partie gußeiserner Röhren und Hilfsstücke für die städtische Gasanstalt daselbst. Bedingungen nebst Zeichnung für 0,50 Fl. im Geschäftszimmer der Gasanstalt.
30. Juli 1913, 1 Uhr. Niederländisches Kolonialministerium, Kolonialetablissement in Amsterdam: Lieferung von: Besteck Nr. 1: Verschiedenes Segeltuch, Besteck Nr. 2: Messing in Platten, Besteck Nr. 3: Kupfer in Platten, Besteck Nr. 4: Kupferne und messingne Drähte und Stäbe, Besteck Nr. 5: 1425 kg Zink in Platten, Besteck Nr. 6: 21 100 kg Blei, Besteck Nr. 7: 2160 Platten Papierblech, Besteck Nr. 8: 5800 m Gaze für Vogelkäfige, Besteck Nr. 9: 4000 Haken aus galvanisiertem Eisen, Besteck Nr. 10: Verschiedene Ringelschlösser, Besteck Nr. 11: 550 Paar Türhbänder, Besteck Nr. 12: 160 Trichter für Abtritte, 20 Laufkasten für Wasserbrunnen und 500 m Brunnenkette, Besteck Nr. 13: 15 Schleifsteinbacken und 8 Feld⸗ schmieden, Besteck Nr. 14: 15 Wagen (Baskülen) ohne Gewichte, Besteck Nr. 15: Verschiedene eiserne und Messinggewichte, Besteck Nr. 16: Verschiedenes Lederzeug, Besteck Nr. 17: 34 000 lederne Kokarden für Bambushüte, Besteck Nr 18: 2100 Messer mit Trage⸗ leine und Scheide, Besteck Nr. 19: Lackierte Messinghaken und Oesen mit Kette und Schützenpfeifen, Besteck Nr. 20: 600 Sportsäbel und 600 Klingen für diese, Besteck Nr. 21: 8000 kg Siegel⸗ oder Stempellack, Besteck Nr. 22: 500 kg Kunstbimsstein, Besteck Nr. 23: 3100 1 Terpentinöl, Besteck Nr. 24: 400 kg Berliner Blau und 3200 kg Chromgelb, Besteck Nr. 25: 30 000 kg Erzzinkweiß, Besteck Nr. 26: 20 000 kg Erzzinkweiß, Besteck Nr. 27: 1800 kg Elfen⸗ beinschwarz, Besteck Nr. 28: Kreide und Oker, Besteck Nr. 29: 73 920 kg Holzgeist, Besteck Nr. 30: 16 120 kg Karbolsäure, Besteck Nr. 31: 1000 Fliesen aus Hartstein, Besteck Nr. 32: 1000 Fliesen aus Marmor, Besteck Nr. 33: 1000 Fliesen aus Marmor, Besteck Nr. 34: 1000 Fllieln aus Marmor, Besteck Nr. 35: 1000 Fliesen aus Marmor, Besteck Nr. 36: 200 000 Klinker für Ställe, Besteck Nr. 37: 600 Tonröhren, Besteck Nr. 38 bis 46: Verschiedene Sorten Papier auf Rollen und in Ries, Besteck Nr. 47: Verschiedene Sorten Papier auf Rollen und in Ries, Besteck Nr. 48: Verschiedene Sorten Zeichenpapier, Besteck Nr. 49: Verschiedene Sorten Schreib⸗ und Druckpapier, Besteck Nr. 50: Kartusch⸗, Pack⸗ und Kartonpapier. — Bestecke für je 0,20 Fl. bei der Firma Gebr. van Cleef im Haag und für den gleichen Preis auf
ündlich ntrag beim Kolonialetablissement in Amsterdam.
Berlin, 17. Juli 1913.
Die Ausstellung „Wettbewerb Studentenkunst“ in der Bibliothek des hiesigen Kunstgewerbemuseums, die sich eines regen Zuspruchs besonders von seiten der studentischen Kreise erfreut, ist nur noch bis Sonnabend, den 19. Juli, geöffnet (unentgeltlich 10 Uhr Vormittags bis 10 Uhr Abends).
Die Zentralstelle für Volkswohlfahrt veranstaltet in der Zeit vom 14.— 26. September eine Studienreise, die sich mit den wichtigsten Fragen des Wohnungswesens beschäftigen soll und an der etwa 50 Herren (insbesondere Vertreter von Gemeinden und Staats⸗ behörden) teilnehmen können. Die Reise beansprucht ein besonderes Interesse um deswillen, weil mit Rücksicht auf die bevorstehende Wohnungsgesetzgebung die Fragen des Wohnungswesens lebhaft erörtert werden. Es wird sich Gelegenheit bieten, die hauptsächlichsten Probleme in den verschiedensten Städten zu studieren, vor allem ist auch ein Besuch Belgiens vorgesehen, des Landes, das bisher hinsichtlich der svystematischen und großzügigen Inangriffnahme des Problems mit an der Spitze steht. Die Reise beginnt in Antwerpen und geht über Gent, Brüssel, Lüttich, Cöln, Frankfurt a. M., Mannheim, Stuttgart und Ulm nach München. Die einzelnen Fragen: Kommunale Wohnungs⸗ und Bodenpolitik, Bauordnung und Bebauungspläne, Städtebau und Siedlungswesen, Verkehrswesen, Wohnungsaufsicht und Wohnungs⸗ pflege, Kreditwesen, gemeinnützige Bautätigkeit, Gartenstadt usw. werden an Ort und Stelle von berufenen Fachleuten, insbesondere den Vertretern der betreffenden Städte, in eingehenderen Darlegungen erörtert werden, und es werden sich daran lehrreiche Besichtigungen auf den einzelnen Gebieten anschließen. Anmeldungen sind zu richten an die Zentralstelle für Volkswohlfahrt, Berlin W. 50, Augsburger Straße 61. 1
8
Jüterbog, 16. Juli. (W. T. B.) Der Flugzeugführer Leutnant Stoll vom 4. Badischen Infanterieregiment Prinz Wilhelm Nr. 112 ist gestern abend tödlich abgestürzt. Sein Begleiter blieb unverletzt. 1
Schneidemühl, 17. Juli. (W. T. B.) Das Militär⸗ luftschiff Schütte⸗Lanz 1 hat sich infolge einer plötzlich ein⸗ setzenden Böe heute vormittag kurz nach 11 Uhr losgerissen und ist sübrerlon über die Stadt Schneidemühl fortgetrieben worden. Ein Soldat vom Schneidemühler Infanterieregiment, der beim Halten des Luftschiffes beteiligt war, wurde in den Haltetauen verwickelt und stürzte aus etwa 200 m Höhe ab. Er wurde sofort getötet. Das Luft⸗ schiff trieb etwa eine Stunde lang über der Stadt und ging dann 3 km von Schneidemühl entfernt nieder. Ob es Beschädigungen er⸗
litten hat, ist noch unbekannt. Wilhelmshaven, 16. Juli. (W. T. B.) Heute nachmittag um 5 Uhr fanden sich auf der Werft bei Dock 4 zur Vornahme der Leichenschau beim Wrack des Torpedobootes „S 178“ ein der stellvertretende Oberwerftdirektor, eine Gerichtskommission und
Dock ausgepumpt worden war, wurde das Oberdeck des Wracks seöffnet, worauf die Mannschaften in das Wrack hineinstiegen, um die Keichen zu bergen. Sie wurden, nachdem man sie mit Mühe fest⸗ estellt hatte, in Särge gelegt und auf dem Wasserwege zum azarett geschafft. Im ganzen wurden 16 Leichen geborgen. Sie wurden rekognosziert als: Heizer Wilhelm Becker, Oberheizer Eifert, Oberheizer Fischer, Obermaschinistenmaat Gent, Ober⸗ heizer Gerhard, Oberheizer Hille, Maschinistenanwärter Hoch⸗ apfel, Heizer Kerren, Oberheizer Ogrodowizyh, Heizer Osse, Oberheizer Patecki, Heizer Schwarz, Maschinistenmaat Schröder, Maschinistenmaat Stoffers, Heizer Zwiertz. Eine Leiche konnte nicht rekognosziert werden.
Leipzig, 16. Juli. (W. T. B.) Der letzte Tag des 12. Deutschen Turnfestes begann heute früh mit dem Wett⸗ fechten der Gruppe E. Dann folgte ein Zehnkampf im Wettschwimmen und ein Kampf von zwölf Ringern. Am Nachmittag fand ein großes Militärturnen statt, an dem sich die Infanterieregimenter Nr. 106 und 107, das Artillerieregiment Nr. 77 und das Trainbataillon Nr. 19 beteiligten. Den Abschluß des Festes bildete Abends die Bekanntgabe der Sieger. Später fand noch ein Massenkonzert der vier Leipziger Militärkapellen und ein großes Prachtfeuerwerk statt. Damit hatte das Turnfest sein Ende erreicht.
Konstanz, 17. Juli. (W. T. B.) Der Bodensee ist seit gestern von 440 auf 450 ecm gestiegen.
W. T. B.) Unter Glockengeläut usfluge abgestürzte Matrose von Die anwesenden Schiffe flaggten
Balestrand, 16. Juli. wurde heute der auf einem S. M. S. „Colberg“ beigesetzt. Halbstock.
Casteltermini, 16. Juli. (W. T. B.) In der Schwefel⸗ grube San Giovannello Lobue, in der 700 Bergarbeiter be⸗ schäftigt waren, brach Feuer aus. Die Arbeiter versuchten auszu⸗ fahren, aber es war nur ein Ausgang vorhanden, sodaß sich nicht alle retten konnten. 23 Mann sind nicht ausgefahren. Man fürchtet, daß sie umgekommen sind. Wegen der großen Menge von schweflichen Gasen ist eine Rettung unmöglich. 8 8— G“
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der 1 Ersten Beilage.)
8* 8
teilungen
des Königlichen Aö6ronautischen Observatoriums,
eröffentlicht vom Berliner Wetterbureau. Ballonaufstieg vom 15. Juli 1913, 7—8 Uhr Vormittags:
Station
122 m] 500m 1000 m 2000 m 3000 m] 4000 m
20,6 19,1 15,0 6,8 0,6 Rel. Fchtgk. (%) 63 66 71 74 63 Wind⸗Richtung. 80 SSW SSW SW “ W „ Geschw. mps. J 3 2 4 2 „ Dunstig, sonst heiter. Zwischen 210 und 300 m Höhe Tem⸗ peraturzunahme von 19,4 bis 21,0, zwischen 2850 und 3000 m von 0,2 bis 0,6 Grad.
Mitteilungen des Königlichen Aöronautischen Observatoriums,
vppoersffentlicht vom Berliner Wetterbureaau. Drachenaufstieg vom 16. Juli 1913, 7—9 Uhr Vormittags:
Station 122 m
17,1
Seehöhe... Temperatur (C )
— 5,8 66
500 m 1000 m 1500 m 2000 m] 3000 m
180 123 199 21
Rel. Fchtgk. (F%) 89 96 100 83 77 Wind⸗Richtung. W W W W W „Geschw. mps. 6 9 9 7 4
Himmel bedeckt, untere Wolkengrenze in etwa 400 m Höhe.
Seehöhe Temperatur (C ⁹)
4
Wetterbericht vom 17. Juli 1913, Vorm. 9 ¼ Uhr.
8
Niederschlag in
land Stufenwerten *)
Meeres⸗ Schwere
in 45 ° Breite
Witterungs⸗ verlauf der letzten 24 Stunden
8 richtung, Wind⸗ Wetter stärke V
Name der Beobachtungs⸗ station
—
Barometer
auf 00 Temperatur in Celsius
Barometerstand vom Abend
niveau u
SW 2 wolkenl. WNW 4 bedeckt W 3 bedeckt 760,0 WNW 4 woltig
761 meist bewölkt
759 meist bewölkt
3 759 Vorm. Niederschl. 757 meist bewölkt
Borkum Keitum Hamburg Swinemünde
762,7 761,3 762,2
WMlissingen
757,1 W 3 wolkenl. 19 0 755 nemlich heiter 754,3 NW L. heiter 20 0 754 Alemlich heiter 764,1 WSWl wolkig 13 2 762 Schauer 762,9 W Isbedeckt 14 0 759 meist bewölkt
Neufahrwasser Memel Aachen Hannover
Berlin 761,2 NW l wolkig 14 0 758 meist bewölkt
Dresden 761,7 WNW 3 balb bed. 16, 0 759 meist bewölkt
Breslau 759,1 NW Z bbedeckt 16, 0 757] meist bewölkt
Bromberg 758,3 NW 2 beiter 19 0 756 Wetterleuchten
Metz 764,3 NW 3 bedeckt 14
762 Nachm Niederschl.
761] ziemlich heiter
Frankfurt, M. 763,3 SW 1 Nebel 16
Karlsruhe, B. 763,7 SW Zbedeckt 15
761 Vorm. Niederschl.
Name der
Beobachtungs station
Barometerstand
auf 0° niveau u. Schwere in 45 ° Breite
Meeres⸗
—
Wetter
2— in Celsius
vom Abend
Mderschlag in
Stufenwerten ₰ Varometerstand
Witterungs⸗ verlanf der letzten 24 Stunden
München
8
88 S do
Regen
— —2
762 Nachts Niederschl.
Zugspitze
„f 8 0
Nebel
n
529- anhalt. Niederschl.
Stornoway
755,4
Regen
757
((Wilhelmshav.)
meist bewölkt
Malin Head
758,2
Regen
— — 0202 202 d0 00 8
(Kiel) 757 ziemlich heiter
Valentia
763,5
SSO 1
bedeckt
— .— d0
763
(Wustrow i. M.)
meist bewölkt
Scilly
765,3
WNW wolkig
— —
(Königsbg., Pr.) 764 vorwiegend heiter
Aberdeen
756,4
SSWl bedeckt
14
(Cassel) G 758 Nachm. Niederschl.
Shields
758,9
SSW 3bedeckt
14 0 760
(Magdeburg)
meist bewölkt
Holyhead
762,0
WSW bedeckt
762
4
13
(Grünbergschl.)
meist bewölkt
Ile dAix
768,0
NW
3 halb bed.
15 0 766
(Mülhaus., Els.)
Schauer
St. Mathieu
767,7
W
2 bedeckt
A bo S bo
f 15 767
Friedrichshaf.)
meist bewölkt
Grisnez
764,0
V WSW halb bed.
16 2 762
(Bamberg)
meist bewölkt
Paris
766,0
W 1 bedeckt
15 3 763
763,7
SW ereckt
15 2 763
Helder
762,6
SSW 3 wolkig
16 0 762
Bodoe
758,6
Windst. wolkenl.
11 2 756
Christiansund
758,9
NO
2 halb bed.
Skudenes
758,8
Windst halb bed.
12 0 758 0 761
Vardö
762,3
SO
2 wolkenl.
761
Skagen
756,4
W
4 wolkenl.
17 0 754
Hanstholm
758,0
WNW 4 wolkig
12 0 756
Kopenhagen
758,7
NW 4 wolkig
15, 0 756
Stockholm
754,9
N 4 bedeckt
170 752
Hernösand
755,9
N 2 Regen
14 3 753
Haparanda
757,6
SW 4 wolkig
22 1 755
Wisby
754,5
W 2 heiter
19 0 752
Karlstad
758,2
N 4 heuter
18. 0 753
Archangel
761,8
O 1 Dunst
20 0)-759
Petersburg
752,1
ONO 1 Regen
17 2 751
Riga
753,6
Windst. bedeckt
Wilna
755,0
SSW I bedeckt
895 753
16 0 754
Gorkt
.“
—
Warschau
56,7
NNW 1 bedeckt
19 2 755
Kiew
W
1 wolkenl.
18 1 755
Wien
5 7 755,4 7
F 59,1
Prag
760,9
WNW 4 Regen
13 2 758
meist bewölkt
NNW bedeckt
18 0
760
meist bewölkt
Rom
758,6
NO
2 wolkig 18 0 759
Florenz
759,0
2 wolkenl.
=e 759
19
Cagliari
762,0
NW
Z wolkenl.
21 0761
Thorshavn
752.2
WNW 2 wolkig
12 55
Seydisfjord
753,0 Windst.
Nebel
5 54
Rügenwalder⸗ münde
758,4 WNW 4 bedeckt 16
Gr. Yarmouth
762,0
SW 2 halb bed. 18
756 vorwiegend
heiter
762
Krakau
——
757,4
WNW I bedeckt
19.
758 Nachm. Niederschs.
Lemberg
756,0
SSW 1 Nebel
19 1 756
ztemlich heiter
Hermannstadt
756,2 SSO 1 wolkenl.
ziemlich heiter
Triest
757,8
SNO Zbedeckt
Gewitter
Reykjavik (5Uhr Abends)
752,8
O Regen
(Lesina)
Cherbourg
765,7 WSW bedeckt
Gewitter
Clermont
765,7 W
3 bedeckt
Biarritz
768,2 S
I helter
Nizza
759,1 Windst.
halb bed.
Perpignan
766,2
W 4 wolkig
Belgrad Serb.
—
Brindisi
wolkenl.
Moskau
758,2
Lerwick
WSW 3
5 4 bedeckt
Helsingfors
2 Dunst
¹
Kuopio
2 wolkig
Zürich
1 bedeckt
velbE
Genf
764,6
2 bedeckt
Lugano
759,1
Windst. wolkenl.
Säntis
564,3
SW;5 Schnee
Budapest
755,9
W 1bedeckt
ziemlich heiter
Portland Bill
764,5
WSW 4 wolkig
Horta
770,8
MS bedeckt
Corusia
767,7 NO
— 1 heiter
16 — —
*) Die Fohen dieser Rubrik bedeuten: 0 = 0 mm; 1 = 0,1 bis 0,4; 2— 0,5 bis 2,4; 3 = 2,5 bis 6,4; 4 = 6,5 bis 12,4; 5 = 12,5 bis 20,4; 6 = 20,5 bis 81,4; 7 = 31,5 bis 44,4; 8 = 44,5 bis 59,4; 9 = nicht gemeldet.
Ein Maximum von 766 mm lagert über Südwesteuropa, ein Tiefdruckgebiet von 752 mm über Nordwesteuropa mit Ausläufern über der Nordsee. — In Deutschland ist das Wetter meist trübe bei schwachen westlichen Winden, trocken und kühl; der Westen und der Süden hatten etwas Regen.
Deutsche
Seewarte
tion: 4 straße 104 — 104 a.) Berliner Theater. Freitag, Abends 8 Uhr: Der gute Ruf. 8 Uhr: Filmzauber. Große Posse mit Gesang und Tanz in 4 Akten von Rudolf Bernauer und Rudolph Schanzer.
Sonnabend und folgende Tage: Film⸗ zauber. “
Schillertheater. o. (Wallner⸗ Kakadu.
theater.) Gastspiel: Sachse⸗Oper. Freitag, Abends 8 Uhr: Der Trouba⸗ dour. Over in vier Aufzügen von Giuseppe Verdi.
Sonnabend: Don Juan.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu er⸗ mäßigten Preisen: Martha. — Abends: Der Troubadour.
lustige Kakadu.
drei Akten.
116“u“ v“
Deutsches Schauspielhaus. (Direk⸗ Adolf Lantz. NW. 7, Friedrich⸗ Freitag, Schauspiel in vier Akten von Hermann Sudermann. Sonnabend: Der Dieb. Sonntag: Der gute Ruf. Montag: Der gute Ruf.
Lnstspielhaus. (Friedrichstraße 236.) Freitag, Abends 8 ½¼ Uhr: Der lustige Vaudeville in drei Akten von Wilhelm Jacoby und Artur Lippschitz.
Sonnabend und folgende Tage: Der
Theater am Nollendorfplatz. Freitag, Abends 8 ½ Uhr: mit der grünen Maske. Musik von Friedrich Ber⸗
mann mit Kompositionen von Viktor Holländer und Leon Jessel.
Sonnabend und folgende Tage: Der Mann mit der grünen Maske.
Komödienhaus. Freitag, Abends 8 ¼ Uhr: Hochherrschaftliche Woh⸗ nungen.
Sonnabend und folgende Tage: Hoch⸗ herrschaftliche Wohnungen.
Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.) Freitag, Abends 8 Uhr: Puppchen. Posse mit Gesang und Tanz in drei Akten von Curt Kraatz und Jean Kren. Gesangstexte von Alfred Schönfeld. Musik von Jean Gilbert.
Sonnabend und folgende Puppchen.
Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Char⸗ leys Tante.
Abends
Westpr.).
felde). —
Tage: Der Mann Eine
Burleske in
berg).
Verehelicht:
Tochter:
bei
Hrn.
z. Zt.
Hrn.
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Emma von Mendelssohn mit Hrn. Dr.⸗Ing. Felix Herbert Witt 8 (Berlin⸗Grunewald, bei Ebensee, Ober Oesterreich —Berlin⸗ Westend, z. Zt. Rindbach bei Ebensee).
Hr. Felix Graf Behr⸗
Bandelin mit Frl. Helene von Podewils
(Bandelin bei Gützkow, Vorpomm.). —
Hr. Generalmajor z. D. A. von Spal⸗
ding mit Frl. Auguste Röhrig (Char⸗
lottenburg —Hedille
Rindbach
Wysch
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Kammer⸗
herrn von Stülpnagel (Berlin⸗⸗Lichter⸗ rn. Kriegsgerichtsrat Karl Müller (Allenstein). — leutnant Carl Braune (Wandsbek). — Oberförster Alfred von Stülpnagel (z. Zt. Königs⸗
Ober⸗
ämmerer
Gestorben: Hr. Oberstleutnant a. D. und Pferdevormusterungskommissar Jobst Frhr. von Oldershausen (Altona). —
Oberhofmeister
August Frhr.
(München). — Fr GeheimeKonsistorialrat
Lili Martius, geb. Hahn (Magdeburg).
bayer.
von Gise
etzin,
einschließlich
Verantwortlicher Redakteur: J. V.: Weber in Berlin.
Verlag der Expedition (J. V.: Koye)
in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32.
Sieben Beilagen Börsenbeilage.)
“ — 8
—
Amtliches. eutsches Reich. Besitzsteuergesetz.
8 Vom 3. Juli 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Steuerpflicht. — §1. 8 Von dem Vermögenszuwachs wird für das Reich nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes eine Abgabe (Besitzsteuer) erhoben. §2. Als Vermögen im Sinne des § 1 gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver⸗ ögen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt:
1) Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen);
2) das dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirtschaft, des Berg⸗ baues oder eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebs⸗ vermögen);
3) das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund⸗ oder Be⸗ triebsvermögen ist (Kapitalvermögen).
§ Den Grundstücken (§ 2 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürger⸗ lichen Rechtes gelten.
§ 4.
Zum Betriebsvermögen (§ 2 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen gewidmeten Gegenstände.
Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als ““ des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Verhältnis ihres Anteils zugerechnet.
Zum steuerbaren Vermögen gehört nicht das im Ausland be⸗ findliche Grund⸗ und Betriebsvermögen.
§ 6.
Als Kapitalvermögen (§ 2 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände nicht unter § 2 Nr. 1, § 3 oder unter § 2 Nr. 2, § 4 fallen, in Betracht:
1) selbfteocg⸗ Rechte und Gerechtigkeiten;
2) verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art;
3) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Ge⸗ Geschäftsanteile und andere Gesellschafts⸗ einlagen;
4) bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Bank⸗ noten und Kassenscheine, ausgenommen die aus den laufenden⸗ Jahreseinkünften vorhandenen Bestände, und Bank⸗ oder sonstige Guthaben, soweit sie zur Bestreitung der laufenden
zusgaben für drei Monate dienen, sowie Gold und Silber in Barren; 1
5) der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wieder⸗ kehrende Nutzungen und Leistungen, welche dem Berechtigten
auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Ver⸗ fügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder ver⸗
nöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen;
6) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens⸗ und Kapitalversiche⸗ 1 oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten ist.
§ 7. Die Vorschrift im § 6 Nr. 5 gilt nicht a. für Ansprüche an Witwen⸗ Waisen⸗ und Pensionskassen; b. für Ansprüche aus einer Kranken⸗ oder Unfallversicherung, aus der Reichsversicherung oder der gesetzlichen Versicherung der Angestellten; ce. für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits⸗ oder Dienstverhältnis gewährt werden.
Als steuerbares Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht unter § 6 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, so⸗ fern sie nicht als Zubehör eines Grundstücks (§ 2 Nr. 1, § 3) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens (§ 2 Nr. 2, § 4) anzusehen sind.
Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Ver⸗ mögen gilt als Vermögen des Inhabers.
K § 10. Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persön⸗ lichen Schulden des Steuerpflichtigen sowie der Wert der dem Steuer⸗ pflichtigen obliegenden oder auf einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der im § 6 Nr. 5 bezeichneten Art. Nicht abzugsfähig sind a. Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs⸗ kosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden); b. Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Vermögensteilen stehen. Beschränkt sich die Zuwachsbesteuerung auf das inländische Grund⸗ und Betriebsvermögen (§ 11 Nr. II), so sind nur die in einer wirt⸗
schaftlichen Beziehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.
§ 11. Steuerpflichtig sind IJ. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen: 1) die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, ddie sich seit länger als zwei Jahren dauernd im Ausland aufhalten, ohne einen Wohnsitz in einem deutschen Bundes⸗ staate zu haben. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs⸗ und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift; 2) Ausländer, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Auf⸗ Renthalt haben; II. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund⸗ und Betriebs⸗ vermögen: . 8 alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehö⸗ rigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.
Der Reichskanzler kann zum Zwecke der Vermeidung einer Doppel⸗ besteuerung oder der Anwendung eines Vergeltungsrechts gegenüber außerdeutschen Staaten mit Zustimmung des Bundesrats AMmorpnun⸗
gen treffen, die von den Vorschriften in Rr. I und dem § 5 abweichen.
1 Die Abgabe wird nicht erhoben von dem Zuwachs, der den Betrag
von zehntausend Mark nicht übersteigt
Erste Beilage
chen Reichsanzeiger und Königlich Preu
Berlin, Donnerstag, den 17. Juli
1 § 13. „Vermögen, die den Gesamtwert von zwanzigtausend Mark nicht übersteigen, unterliegen der Zuwachsbesteuerung nicht.
Bei Vermögen über zwanzigtausend Mark, aber nicht über dreißig⸗ tausend Mark Gesamtwert, unterliegt der nach § 12 steuerpflichtige Zuwachs nur insofern der Steuer, als durch ihn die steuerfreie Grenze (Abs. 1) überschritten wird. 28
Für die Veranlagung der Besitzsteuer wird das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander ge⸗ trennt leben. Die Ehegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach zu⸗ sammenzurechnen ist, der Staatskasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet. 18
§S IFIst ein Ehegatte innerhalb des Veranlagungszeitraums (§§ 18 bis 22) gestorben, so ist der aus dem Erbfall herrührende Zuwachs des überlebenden Ehegatten insoweit steuerfrei, als das ererbte Vermögen in der Hand des anderen Eheteils oder gemäß § 14 nicht mehr der Zuwachsbesteuerung unterliegen würde.
16. „Von dem nach den Vorschrinen dieses Gesetzes e Ver⸗ mögenszuwachs ist abzuziehen der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den durch Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist.
S I7.
Steht das der Besteuerung unterliegende Vermögen in Nutz⸗ nießung, so fällt, wenn nicht rechtsgeschäftlich etwas anderes bestimmt ist, die Besitzsteuer dem Eigentümer zur Last.
Feststellung des Vermögenszuwachses, Ver⸗ anlagungs⸗ und Erhebungszeitraum.
8 § 18. Die Feststellung des Vermögenszuwachses erfolgt erstmals zum 1. April 1917 für den in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 entstandenen Zuwachs, späterhin in Zeitabständen von drei zu drei Jahren für den in den vorangegangenen drei Kalender⸗ jahren entstandenen Zuwachs.
§ 19.
Als Vermögenszuwachs gilt der Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen Ver⸗ anlagungszeitraums (§ 18) und dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Anfang dieses Zeitraums, soweit in den §§ 21, 22 nichts anderes bestimmt ist.
Der Unterschied (Abs. 1) verringert sich um den Betrag, um den die Summe der abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert des Aktivvermögens des Steuerpflichtigen zu Beginn des maßgebenden Zeitraums überstiegen hat.
§ 20.
Als Wert des steuerbaren Vermögens am 1. Januar 1914 gilt das nach dem Wehrbeitragsgesetze festgestellte Vermögen mit der Maß⸗ gabe, daß Abweichungen in der Vermögensfeststellung, die sich bei An⸗ wendung der Vorschriften des Besitzsteuergesetzes ergeben hätten, ent⸗ sprechend zu berücksichtigen sind.
War der Stese pect n zu dieser Besitzsteuer veranlagt, so gilt in der Folgezeit als Vermögenszuwachs der be zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen neuen Veranlagungszeitraums und dem letzten Vermögensstande, der zu einer Steuererhebung geführt hat.
Hat sich bei den früheren Veranlagungen kein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs ergeben, so gilt als Vermögenszuwachs der Unter⸗ schied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen neuen Veranlagungszeitraums und dem Ver⸗ mögensstand an dem ersten für die Steuerpflicht in Betracht kommen⸗ den Zeitpunkt.
Wird die persönliche Steuerpflicht (§ 11) erst innerhalb eines Veranlagungszeitraums (§ 18) begründet, so erfolgt die erste Fest⸗ stellung des Vermögens für das zur Zeit des Eintritts der Steuer⸗ pflicht vorhandene steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt im Falle der Erweiterung der Steuerpflicht entsprechend für das durch die erweiterte Steuerpflicht neu erfaßte Vermögen des Steuerpflichtigen.
§ 23.
Ist die Steuerpflicht nur nach § 11 Nr. II begründet, so werden dem ersten maßgebenden. Vermögensstand alle nachweislich aus dem der Besteuerung nicht unterworfenen Vermögen des Steuerpflichtigen gemachten, nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben zählenden Auf⸗ wendungen für steuerpflichtige Vermögensteile hinzugerechnet.
Die Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt insoweit nicht, als den Auf⸗ wendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im maßgebenden Zeit⸗ raum der Besteuerung entzogen worden ist.
§ 24.
Die Entrichtung der Besitzsteuer verteilt sich auf einen dem Ver⸗ anlagungszeitraume (§ 18) folgenden, mit dem 1. April beginnenden dreijährigen Zeitraum (Erhebungszeitraum).
1 Steuersätze.
“ 8 1116“ 8 . v““ .““ Die Steuer beträgt für den ganzen Erhebungszeitraum (§ 24) bei einem steuerpflichtigen Vermögenszuwachse von nicht mehr als 50 000 ℳ 0,75 vom Hundert 50 000 ℳ bis zu 100 000 „ 0,90 100 000 „ „ „ 300 000 1,05 300 000 „ „ „ 500 000 1,20 5 1 6000 000 1,50 des Zuwachses. Uebersteigt der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines Steuerpflichtigen]. den Betrag von 100 000 ℳ, so erhöht sich der Steuersatz um
iehr als
2 2
750 000
1 000 000
2 000 000
5 000 000
10 000 000 „ des Zuwachses. § 26.
Der Unterschied zwischen der Steuer, die zu zahlen wäre, wenn der Vermögenszuwachs nur die vorangehende, im § 25 Abs. 1 be⸗ zeichnete Wertgrenze erreicht hätte, und zwischen der Steuer, die nach dem gesetzlichen Satze berechnet ist, wird nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des jene Wertgrenze übersteigenden Betrags des Zu⸗ wachses gedeckt werden kann. 5 27
Gewährt der Steuerpflichtige, dessen Vermögen den Betrag von
fünfzig vom
hunderttausend Mark nicht übersteigt, Kindern auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (§§ 1601 bis 1615 des Bürgerlichen Gesetzbuche) nter⸗
1
halt, so ermäßigt sich die Steuer für das dritte und jedes weitere minderjährige Kind um fünf vom Hundert ihres Betrags.
Fallt in den Veranlagungszeitraum der Erwerb einer Erbschaft, so ermäßigt sich, wenn der Erbe ein Abkömmling des Erblassers ist und zur Zeit des Erbfalls das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und wenn das steuerbare Vermögen den Gesamtwert von fünfzigtausend Mark nicht übersteigt, die Abgabe um einen Betrag, der für jedes bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fehlende volle Jahr auf fünf vom Hundert der Abgabe berechnet wird. Die Gesamtermäßigung darf Hundert der Abgabe nicht übersteigen.
Wertermittlung. “ 28.
Für die Steuerpflicht und die Ermittlung der Vermögenswerte 88 1“ der Stand in den in §§ 18 bis 22 bezeichneten Zeit⸗ unkten.
Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse statt⸗ finden, kann der 11“ der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts⸗ odet Rechnungsjahres zugrunde ge⸗ legt werden.
S Bei der Veranlagung der Besitzsteuer wird das Vermögen des Steuerpflichtigen auf volle Tausende nach unten abgerundet. ,
Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert kaufswert) seiner einzelnen Bestandteile Gesetz nichts anderes vorschreibt.
““
*
(Ver⸗ zugrunde zu legen, sofern das
§ 30.
Bei Grundstücken tritt auf Antrag des Steuerpflichtigen an die Stelle des Hhemn⸗gen Wertes der Betrag der ne venn 2 glaub⸗ haft hten Gestehungskosten.
Zu den Gestehungskosten sind zu rechnen der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), sonstige Anschaffungs⸗ kosten sowie alle auf das Grundstück gemachten besonderen Auf⸗ wendungen während der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören und soweit die durch die Aufwendungen hergestellten Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind. Von den Gestehungskosten sind die durch Abnutzung entstandenen Wert⸗ minderungen abzuziehen.
§ 31.
Beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Erbschaftssteuergesetzes, beim Erwerb im Wege der Frbis beim Erwerbe von Eltern, Großeltern oder entfernteren Voreltern sowie beim Erwerb auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung er⸗ folgten Zuwendung unter Lebenden tritt an die Stelle des Erwerbs⸗ preises, soweit die Grundstücke dauernd land⸗ oder forstwirtschaftlichen oder gartnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder soweit sülchen Grundstücke Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen be⸗ timmt sind und ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Be⸗ baung und Benutzung entspricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert 8 Zeit des Erwerbes.
Als Ertragswert gilt bei land⸗ oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereigrundstücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungs⸗ mäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften nach⸗ Folh geeseaen können. —
Die der Land⸗ und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude und Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Veranlagung des Ertragswerts einbegriffen.
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen
Zwecken zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfund⸗ zwanzigfache des Miet⸗ oder Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden ist oder im Falle der Ver⸗ mietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Neben⸗ leistungen und Instandhaltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu. Arbeiten von dem Steuerpflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde Arbeitskräfte geleistet worden sind. In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Ertragswerts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht spatestens bis zum Ab⸗ lauf der mit der Zustellung des Steuer⸗ oder des Fes⸗ stellungsbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist geltend gemacht wire.
Die Vorschrift des § 31 findet in anderen Erwerbsfällen ent⸗ sprechende Anwendung, wenn der vereinbarte Preis um mehr als 10 vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes und sofern bei Grundstücken der Ertragswert zugrunde gelegt werden kann zugleich auch hinter dem Ertragswert zur Beit des Erwerbes zurück geblieben ist.
§ 33.
Hat der Erwerb vor dem 1. Januar 1914 stattgefunden, so gilt der bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Wert eines Grundstücks als Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungskosten.
§ 34.
Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffent⸗ lichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechen⸗ den Schuldverschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen.
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, von dem Werte der mit Divi⸗ dendenschein gehandelten Wertpapiere (§ 6) den Betrag in Abzug zu bringen, der für die seit Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten Gewinn entspricht.
§ 35.
Bei Aktien ohne ö bei Kuxen, Anteilen an einer Berg⸗ werksgesellschaft oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Verkaufswert der Aktien, Kuxe oder Anteile anzusetzen. Sofern ein 9gS nicht zu ermitteln ist, ist der Wert der Aktie, des Kuxes oder des Anteils unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft und der in der Vergangenheit er⸗ zielten Gewinne nach freiem Ermessen zu schätzen. Hierbei bleiben diejenigen Beträge der Jahresgewinne unberücksichtigt, welche unter Zugrundelegung der ortsüblichen Preise als Entgelt für gelieferte Roh⸗ stoffe anzusehen sind. Im Streitfall soll die Steuerbehörde die Schätzung des Wertes durch Sachverständige anordnen, die von der zu⸗ ständigen Handelsvertretung oder der des nächstbelegenen Bezirkes zu ernennen sind.
§ 36.
Andere Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach eghse vom Nennwert abweichenden höheren oder geringeren Werte be⸗ gründen.
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens⸗, Kapital⸗ und Renten⸗ versicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten srämien oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, ür welchen die Versicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung.
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Müttaa en oder Leistungen ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zu⸗ sammenzählung der einzelnen Jahreswerte zu berechnen. Der Ge⸗