rungssumme schlechthin bei dem Tode des Versicherten fällig ist, oder eine abgekürzte, bei der die Versicherungssumme sowohl bei dem Tode des Versicherten, als auch bei Lebzeiten des letzteren nach Ablauf einer vereinbarten Reihe von Jahren oder bei Erreichung eines bestimmten Lebensalters fällig ist. “
Die Versicherung ist auf das Leben des Schuldners abzuschließen; sie kann jedoch mit Genehmigung der Landschaftsdirektion auf das Leben einer anderen Person ge⸗ nommen werden. Uebersteigt die Jahres⸗ prämie einer Versicherung den pflicht⸗ mäßig zu zahlenden Tilgungsfondsbeitrag, so muß der Schuldner sich in einer ein⸗ tragungsfähigen Urkunde zur Zahlung eines entsprechend höheren Tilgungsfonds⸗ beitrages verpflichten und in derselben die grundbuchliche Eintragung einer auf 5 % erhöhten Jahresleistung von dem Pfand⸗ briefsdarlehn bewilligen und beantragen.
§ 45.
Die Landschaft zahlt die Prämien an die Versicherungsanstalt und schießt sie er⸗ forderlichenfalls für Rechnung des Schuld⸗ ners vor, soweit sie die Spannung zwischen der bisherigen Jahresleistung von dem Pfandbriefsdarlehn, ausschließlich des bis⸗ herigen Tilgungsfondsbeitrages, und einem auf 5 % erhöhten Satze nicht übersteigen.
Wenn die Landschaft zur Verwendung ihres Tilgungsfonds schreiten will, so ist sie berechtigt, diejenigen Versicherungsver⸗ träge, welche unter Benutzung von Til⸗ gungsfondsbeiträgen abgeschlossen sind, auf⸗ zuheben und die Rückkaufswerte zum Til⸗ gungsfonds zu vereinnahmen. Die Be⸗ schlußfassung hierüber bleibt dem Engeren Ausschusse vorbehalten und unterliegt der Genehmigung des Ministers für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten.
§ 46.
Die Landschaft hebt den Versicherungs⸗ vertrag auf und vereinnahmt den Rück⸗ kaufswert zum Tilgungsfonds
a. bei freihändigem Verkaufe des be⸗
pfandbrieften Grundstücks, wenn nicht die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen, diese der Erwerber des Grundstücks ist und er sowie der bisherige Eigentümer das Fortbestehen der Versicherung bean⸗ tragen,
bei der Zwangsversteigerung des be⸗ pfandbrieften Grundstücks,
bei dem Tode des Schuldners, wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen war, je⸗ doch mit der Maßgabe, daß die Ver⸗ sicherung bestehen bleibt, wenn der Versicherte der alleinige Erbe ist, oder wenn die Erben das Grundstück dem Versicherten übereignen und dieser, sowie die Erben das Fortbestehen der Versicherung “
Die Landschaft ist berechtigt, den Ver⸗ sicherungsvertrag aufzuheben und den Rückkaufswert zum Tilgungsfonds zu ver⸗ einnahmen, wenn der Schuldner, ohne Stundung erhalten zu haben, länger als 6 Monate mit der Zahlung der Tilgungs⸗ fondsbeiträge ganz oder teilweise im Rück⸗ stande bleibt. 3 § 48. In allen Fällen, in denen die Land⸗ schaft Versicherungsverträge aufheben will, steht es den beteiligten Schuldnern und im Falle des § 46 c deren Erben frei, durch Zahlung des Rückkaufswertes und etwa rückständiger Beiträge zum Til⸗ gungsfonds die Aufhebung der Versiche⸗ rungsverträge abzuwenden und die Rechte der Landschaft an der Versicherung zu be⸗ seitigen. Das gleiche Recht steht dem Versicherten zu, wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abge⸗ schlossen ist und der Schuldner oder seine Erben den Versicherungsschein nicht aus⸗ lösen. In diesen Fällen, ebenso bei Rück⸗ zahlung des Pfandbriefsdarlehns wird der Versicherungsschein unter entsprechender Benachrichtigung der Versicherungsanstalt dem Berechtigten zur freien Verfügung
ausgehändigt. § 49.
Die Landschaft ist berechtigt, die bei dem Tode des Versicherten an sie gezahlte Ver⸗ sicherungssumme, ohne vorherige Verein⸗ nahmung zum Tilgungsfonds, ganz oder teilweise zum Zwecke der Erbauseinander⸗ setzung oder zu sonstigen Zwecken an die Erben des Schuldners auszuzahlen. Diese haben die Kosten einer deshalb von der Landschaftsdirektion angeordneten Prüfung der Schätzung des bepfandbrieften Grund⸗ stücks zu tragen.
§ 50.
Die Landschaftsdirektion ist zu den er⸗
forderlichen Ausführungsmaßregeln
Posen ermächtigt. b 1 Auslosung 8* Pfandbriefe. 51
Bei der Kündigung von Pfandbriefen für die zur Tilgung verwendbaren baren Einnahmen werden die zu tilgenden Stücke Die ausgelosten vorangegangener Kündigung, welche unter genauer Bezeich⸗ Betrag durch Aushang in dem Kassenraume der Land⸗ Vorschüsse und deren, Sicherstellung mit schaft und der Posener Landschaftlichen
durch das Los bestimmt. Stücke werden nach
nung nach Nummer und
die für die Bekanntmachungen
in
zu bestimmenden Stellen eingelbst. Die erste Bekanntmachung der Kündi gung in den öffentlichen Blättern ha
Zinsscheinen und der Zinsscheinanweisung
und zum Abschluß eines entsprechenden Ver⸗ trages mit der Provinzialverwaltung von
Bank, ferner durch dreimaliges Einrücken der Landschaft bestimmten öffentlichen Blätter bewirkt wird, bei der Landschaftskasse oder bei sonstigen von der Landschaftsdirektion
“
termine zu erfolgen, und zwischen der ersten und der letzten Bekanntmachung muß
liegen. Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit mit den noch nicht fälligen
in kursfähigem Zustande eingeliefert wer⸗ den. Der Betrag der etwa fehlenden
werte in Abzug gebracht. 8 Die nicht eingehenden Pfandbriefe ver⸗ i jähren binnen 30 Jahren zum Vorteile der andschaft.
Nach Ablauf eines Vierteljahres von der Verfallzeit an gerechnet, also mit dem 1. Oktober oder mit dem 1. April, tritt die Verbindlichkeit der Landschaft ein, dem Inhaber des gekündigten Pfandbriefes von dem zinsbar zu benutzenden Barbetrage 2 % Zinsen zu berechnen.
wenn der Inhaber den gekündigten Pfand⸗ brief zwar zur Verfallzeit eingeliefert, den Barbetrag aber unabgehoben gelassen hat. Die Zinsvergütungen fallen dem Ver⸗
Vernichtung der zum Zwecke der Ablösung eingelieferten Pfandbriefe.
§ 53. Diejenigen Pfandbriefe, welche als Ab⸗ lösungsbeträge im Wege der Auslosung oder des Ankaufs beschafft werden, werden mittels eines Stempels mit der Aufschrift „Für immer dem öffentlichen Verkehr ent⸗ zogen“ versehen, durch Einschneiden für den öffentlichen Verkehr unbrauchbar ge⸗ macht und mit den noch nicht fälligen Zinsscheinen sowie mit den Zinsschein⸗ anweisungen nach vorangegangener Prü⸗ fung durch Feuer vernichtet. Die Verzinsung der als Ablösungs⸗ beträge eingelieferten oder angekauften Pfandbriefe hört mit dem Termine des Austritts des Pfandbriefsdarlehns auf; für die Pfandbriefe jedoch, welche im Wege der Auslosung erlangt werden, müssen für das dem Austrittstermine folgende Halb⸗ jahr vom Ablösenden noch Zinsen zur Ein⸗ lösung der Zinsscheine erlegt werden. Verwaltung. a. Direktion. Die Verwaltung und Leitung der Land⸗ schaft wird durch die Königliche Direktion derselben bewirkt, welche aus einem Direk⸗ tor, dem Svndikus, dessen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Räten besteht und ihren Sitz in der Stadt Posen hat. Zur Vertretung behinderter Direktions⸗ mitglieder können mit Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Hilfsarbeiter einberufen werden. Der Direktor führt den Titel „General⸗ landschaftsdirektor“; die übrigen Mit⸗ glieder der Direktion führen den Titel „Generallandschaftsrat“. Sie brauchen nicht Mitglieder der Landschaft zu sein. Der Generallandschaftsdirektor wird durch den Staatskommissarius, die übri⸗ gen Direktionsmitglieder werden durch den Generallandschaftsdirektor verpflichtet. Die Landschaftsdirektion regelt den Ge⸗ schäftsgang der Landschaft — vorbehaltlich der Bestimmung im § 76 — selbständig. § 55. Der Generallandschaftsdirektor wird — vorbehaltlich der zulässigen und in diesem Falle von dem Minister für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsten aus⸗ gehenden, einstweiligen Ernennung — von Seiner Majestät dem Könige auf zehn Jahre ernannt, kann aber bei seinem Aus⸗ scheiden wieder ernannt werden. Der Generallandschaftsdirektor leitet die Geschäfte und führt den Vorsitz im Direktionskollegium, im Engeren Aus⸗ schuß und in der Generalversammlung, vorbehaltlich der Bestimmungen im § 76. § 56. Die Generallandschaftsräte, einschließ⸗ lich des Syndikus und seiner Stellver⸗ treter, werden vom Minister für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsten auf Lebens⸗ zeit ernannt. Sie, sowie die zur Ver⸗ tretung von Direktionsmitgliedern einbe⸗ rufenen Hilfsarbeiter sind stimmfähige Mitglieder des Direktionskollegiums. b. Syndikus und Befugnisse desselben sowie seiner Stellvertreter. § 97
Der Syndikus und dessen Stellvertreter sind Rechtsbeistände des Kollegiums mit vollem Stimmrechte. Sie haben haupt⸗ sächlich den Rechtspunkt und die Sicher⸗ heit der Landschaft wahrzunehmen. In Abwesenheits⸗ oder Verhinderungsfällen vertritt der Syndikus oder einer seiner Stellvertreter den Generallandschafts⸗ direktor.
Der Syndikus und dessen Stellvertreter sind befugt, Urkunden mit dem Darlehns⸗ nehmer oder einer dritten Person, welche zum Zwecke der satzungsmäßigen Ein⸗ tragung von Pfandbriefsdarlehnen in das Grundbuch erforderlich sind, insbesondere Schuldurkunden, Abtretungen, Vorrangs⸗ einräumungen, Löschungsbewilligungen, Er⸗ mächtigungen und dergleichen, sowie Ur⸗ kunden über die zum Zweck der Erleichte⸗ rung der Pfandbriefsbeleihung bewilligten der Wirkung gerichtlicher Urkunden auf⸗ zunehmen oder zu beglaubigen.
c. Sonstige Beamte der Landschaft.
§ 58.
Die zur Verwaltung erforderlichen mitt⸗ leren Beamten und Unterbeamten werden von der Landschaftsdirektion angestellt und verpflichtet. Die Dauer und die Be⸗ t dingungen ihres Dienstes werden vertrags⸗
dem Rendanten und dem Kassierer die Be⸗ ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen stellung einer Sicherheit zu verlangen.
wird der gesamte Landschaftsverband in Bezirke geteilt und für jeden dieser zirke die erforderliche Zahl von Zinsscheine wird von dem Einlösungs⸗ schaftsräten aus den Mitgliedern des Ver⸗ bandes von der Landschaftsdirektion nach
Amtsdauer ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
unterliegt Staatskommissarius. dem Generallandschaftsdirektor im Direk⸗ tionskollegium oder auf Ersuchen der Land⸗ schaftsdirektion Eine gleiche Verzinsung findet statt, Landrat verpflichtet.
waltungsfonds zur Last. sich einer allgemeinen B 1 bepfandbrieften Grundstücke ihres Bezirks zu unterziehen und sind demgemäß ver⸗ pflichtet, Handlungen oder Unterlassungen der Schuldner oder Ereignisse, durch welche die oder der Zinszahlung gefährdet erscheint, der Direktion unverzüglich anzuzeigen, und zwar bei eigener Vertretung für den Fall einer sehen. pflichtet, in Angelegenheiten der Landes⸗ kulturrentenbank für die Provinz Posen
8
erledigen.
Der Engere Ausschuß ist befugt, von
d. Landschaftsräte, deren Pflichten und Obliegenheiten.
Zur Ausführung örtlicher Geschäfte
Be⸗
Land⸗
eine sechsjährige 1
die Ernennung der Landschaftsräte
der Bestätigung durch den Sie werden von
hrem Ermessen für
Alle 2 Jahre scheidet ½ aus;
Die
durch den zuständigen
Die Landschaftsräte sind ständige Be⸗ ie leiten die Abschätzungen. Sie haben
Beaufsichtigung der
Sicherheit der Pfandbriefsdarlehne
Ver⸗
durch grobes auch
Versäumnis
Die Landschaftsräte sind ver⸗
die Aufträge der Landschaftsdirektion zu
§ 61. Wird über das Vermögen eines Land⸗ schaftsrats das Konkursverfahren eröffnet, oder wird die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung in das Grundstück eines Landschaftsrats eingeleitet, so scheidet derselbe aus, und es wird an seiner Stelle ein anderer ernannt. 1 Die Landschaftsdirektion ist befugt, Landschaftsräten, welche aus dem Amte scheiden, den Titel „Landschaftsrat“ dauernd zu belassen. e. Engerer Ausschuß, dessen Rechte und Obliegenheiten. § 62. Der Engere Ausschuß übt die Aufsicht über die gesamte Verwaltung der Land⸗ schaft und hat demgemäß insbesondere fol⸗ gende Befugnisse: . a. Ihm steht das Recht zu, die Kasse der Landschaft jederzeit zu prüfen; er setzt die Etats fest und erteilt die Entlastung hinsichtlich der Jahres⸗ rechnungen. Er ist befugt, Beschwerden über die Landschaftsdirektion in sachlicher oder in förmlicher Beziehung anzunehmen und dieselben mit seinem Gutachten dem Staatskommissarius, unter Vor⸗ behalt der Berufung an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, zur Entscheidung vorzulegen. „Er hat das Recht zu Vorschlägen auf Abänderungen der Satzungen und Schätzungsgrundsätze, sowie zu An⸗ trägen auf Einberufung der General⸗ versammlung. „Er nimmt den über die Verwaltung der Landschaft von der Landschafts⸗ direktion jährlich zu erstattenden Be⸗ richt entgegen und hat das Recht, be⸗ züglich desselben Anträge an die Landschaftsdirektion oder, wenn eine Vereinbarung nicht erzielt wird, ag den Staatskommissarius gelangen zu lassen. „Er bestimmt auf Vorschlag der Land⸗ schaftsdirektion diejenigen Blätter, durch welche die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Landschaft erfolgen müssen. Aende⸗ rungen in betreff dieser Blätter wer⸗ den durch die bisher zur Veröffent⸗ lichung bestimmten Blätter, soweit solche noch bestehen, andernfalls durch die neubestimmten Blätter dreimal bekannt gemacht. § 63. Der Engere Ausschuß besteht aus 18 Mitgliedern, welche von den Mitgliedern der Landschaft in der im § 69 bestimmten Weise, jedoch mit folgender Maßgabe ge⸗ wählt werden: In jedem Wahlbezirke werden 2 Mit⸗ glieder des Engeren Ausschusses gewählt, welche Eigentümer von Grundstücken mit einem landschaftlichen Taxwerte von je mindestens 50 000 ℳ sein müssen. Die Figentümer von Grundstücken mit einem landschaftlichen Tarwerte von je unter 25 000 ℳ haben kein Stimmrecht. Bei Einzelerledigungen tritt nur der be⸗ treffende Wahlbezirk zur Wahl zusammen. Die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit bestimmen sich nach den Vorschriften des
§ 69. § 64. Die Mitglieder des Engeren Ausschusses werden auf 6 Jahre gewählt. Wird über das Vermögen eines Mit⸗ gliedes des Engeren Ausschusses das Kon⸗ kursverfahren eröffnet, oder wird das Grundstück eines Mitgliedes des Engeren Ausschusses unter Zwangsverwaltung oder zur Zwangsversteigerung gestellt, so schei⸗ det das betreffende Mitglied aus, und es witd an seiner Stelle ein anderes gewählt.
9)
Der Engere Ausschuß tritt auf die Ein⸗
außerordentlichen Einberufungen desselben befugt.
werden nach einfacher Stimmenmehrheit d gefaßt. gibt die Stimme des den Jahren ältesten Mitglieds den Ausschlag.
kommissarius dem Minister für Landwirt⸗e schaft, Domänen und Forsten zur Kennt⸗
rungen der Satzungen und grundsätze der Landschaft zu beraten und zu beschließen. 1 Mitglicderg der Landschaftsdirektion, aus 1 54
werden, sofern sie nicht Mitglieder der § 60. neralversammlung sind, bei den Verhand⸗ 1 sind lungen auftragte der Landschaftsdirektion, deren Anordnungen sie Folge zu leisten haben;
lung erhalten ihren Auftrag nur füͤr die⸗
jenige Generalversammlung, zu welcher sie berufen werden.
berufung des Staatskommissarius jährlich
Der Staatskommissarius ist auch zu
§ 66. r Die Beschlüsse des Engeren Ausschusses
Im Falle der Stimmengleichheit nach
Die Beschlüsse sind durch den Staats⸗ 1
nisnahme oder Bestätigung vorzulegen. f. Generalversammlung.
2 6. 8 8 Die Generalversammlung hat Abände⸗ Schätzungs⸗
Sie besteht, außer aus den
Mitgliedern. “ “““ Die Mitglieder des Engeren W“ beratender
der letzteren mit
Stimme zugezogen.
Die Mitglieder der Generalversamm⸗
Sie werden zu ²2½ von den Mitgliedern der Landschaft gewählt und zu ½ aus diesen Mitgliedern von dem Staatskommissarius ernannt. § 69. 1
Die Wahlen zu der Generalver lung geschehen folgendermaßen: Der Staatskommissarius teilt jedesmal vor dem Zusammentritt der Generalver⸗ sammlung den Verband der Landschaft unter Berücksichtigung der Beteiligung in den einzelnen landrätlichen Kreisen auf Vorschlag der Landschaftsdirektion in 9 Wahlbezirke. In jedem dieser Wahl⸗ bezirke werden 4 Mitglieder der General⸗ versammlung gewählt, von denen wenig⸗ stens 2 Eigentümer von Grundstücken mit einem landschaftlichen Taxwerte von je mindestens 200 000 ℳ sein müssen.
Die Wahl, zu welcher die Mitglieder der Landschaft durch öffentliche Bekannt⸗ machungen eingeladen werden, wird in einem jeden Wahlbezirke durch einen vom Staatskommissarius zu ernennenden Kom⸗ missarius geleitet und geschieht durch Zu⸗ ruf oder durch Stimmzettel. Bei dersel⸗ ben bilden in einem jeden Wahlbezirke die in demselben vorhandenen Mitglieder der Landschaft einen Wahlkörper. Ueber die Ausführung wird eine Ver⸗ handlung aufgenommen, welche der Land⸗ schaftsdirektion zur Prüfung eingereicht wird. Die Wahl erfolgt nach einfacher Stim⸗ menmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent⸗ scheidet das Los. Ist im ersten Wahlgange die einfache Stimmenmehrheit nicht er zielt, so wird zur engeren Wahl zwischer denjenigen beiden Kandidaten geschritten, welche die verhältnismäßig meisten Stim⸗ men erhalten haben. Hinsichtlich eines jeden der zu wählen⸗ den Mitglieder der Generalversammlung findet ein besonderer Wahlgang statt. Wahlberechtigt sind, mit Ausnahme der Ausländer, sämtliche Mitglieder der Land schaft, jedoch mit der Maßgabe, daß Eigen tümer von Grundstücken mit einem land⸗ schaftlichen Taxwerte von je unter 15 000 Mark nur Wahlmänner zu wählen befugt sind, und zwar in einem jeden landrätlicher Kreise für je 200 000 ℳ Pfandbriefs⸗ anleihe ihrer Grundstücke einen Wahl⸗ mann. Das Wahlrecht muß in Person geübt werden; jedoch ist die Vertretung der Che⸗ frauen durch ihre Ehemänner und der Miteigentümer desselben Grundstücks durch einen von ihnen, welcher mit Voll⸗ macht versehen sein muß, zulässig. Pe⸗
amm⸗
er⸗ sonen, welche unter elterlicher Gewalt oden unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, werden durch die Gewalthaber oder die Vormünder oder die Pfleger, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf, juristische Personen dagegen durch eigens zu bestellende Bevollmachtigte vertreten. Miteigentümer desselben Grundstücks haben zusammen eine Wahlstimme. Eigentümer mehrerer in einem Wahl⸗ bezirk belegenen Grundstücke haben nur eine Wahlstimme. Wählbar sind sämtliche Mitglieder der Landschaft mit Ausnahme der Ausländer, der Frauen, der unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Personen und der juristischen Personen. Ehemänner, Väter, Vormünder und Pfleger sind nicht als solche, sondern nur aus eigenem Recht, d. h. nur dann wählbar, wenn sie selbst Mitglieder der Landschaft sind. § 70. Der Staatskommissarius bestimmt den Zeitpunkt des Zusammentritts und der Entlassung der Generalversammlung. Im Falle seiner Verhinderung kann vom Minister für Landwirtschaft, Domä⸗ nen und Forsten ein Stellvertreter er⸗ nannt werden. § 71.
Alle von der Landschaftsdirektion und dem Engeren Ausschuß zur Vorlegung an die Generalversammlung für geeignet er⸗ achteten Gegenstände und Vorschläge müssen spätestens 14 Tage vor dem Zusam⸗ mentritt der Generalversammlung dem Staatskommissarius mitgeteilt werden. Rur die von diesem oder infolge Berufung von dem Minister für Landwirtschaft, Do⸗ mänen und Forsten als geeignet bezeichne⸗ ten Gegenstände dürfen der Beratung unterzogen werden; sie werden den Mit „agliedern der Generalversammlung bei ihrer
Anwendung.
der Oberpräs t Wahrnehmung dieses Amtes beauftragt, so steht er zu dem Staatskommissariu demselben Verhältnisse, wie zu den Regie⸗
7
Von der Landschaftsdirektion wird an die
Generalversammlung ein schriftlicher Be⸗
icht sowohl über die zu ihrer Beschluß⸗
nahme gestellten Vorlagen, als auch über
ie gesamte Lage der Landschaft erstattet.
2.
8 13. 8 8 Die Generalversammlung ist ohne Rück⸗
sicht auf die Zahl der Erschienenen be⸗
Beschlüsse nach
chlußfähig: sie faßt ihre lüsse r f Sti Im Falle
infacher Stimmenmehrheit.
der Stimmengleichheit kommt die Vor
chrift des zweiten Satzes des § 66 zu
Der Syndikus oder einer seiner Stell⸗
vertreter führt das Protokoll.
8“ . Die Beschlüsse der Generalversammlung
werden vom Staatskommissarius dem Mi⸗
nister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten behufs Erteilung bzw. Herbeifüh⸗ rung der staatlichen Genehmigung einge reicht. Ihre Ausführung ist, so lange dies Genehmigung nicht erfolgt ist, unstatthaft
g. Aufsichtsbehörde.
§ 75. . Die oberste Aufsicht wird von dem Mi
nister für Landwirtschaft, Domänen un Forsten geübt; ständiger Beauftragter des selben ist der Staatskommissarius.
I ident der Provinz nicht mit der
arius in
rungen der Provinz. Dem Staatskommissarius steht jederzeit
frei, von dem gesamten Geschäftsgange Kenntnis zu nehmen und die Kasse z prüfen.
Er ist befugt, sowohl in der General⸗ versammlung als auch im Engeren Aus⸗ schuß und in der Landschaftsdirektion den Vorsitz und zwar mit vollem Stimmrecht und mit der Befugnis zu übernehmen, jeden Beschluß einstweilen außer Kraft zu setzen, welcher nach seiner Ansicht gegen das Interesse des Staats oder der Land⸗ schaft verstößt. Beschwerden sowohl über die Verwal⸗ tung und den Geschäftsgang, als auch über die Mitglieder der Landschaftsdirektion werden von ihm geprüft und erledigt. Ge⸗ gen seine Anordnungen findet nur die Be⸗ rufung an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten statt. Von ihm werden die Anweisungen zur Ausführung dieser Satzungen und der Ab⸗ schätzungsordnung bestätigt. Disziplinarbestimmungen. 8EI1“ Sämtliche Beamte mit Einschluß der Direktionsmitglieder können unter den Be⸗ dingungen, welche das Gesetz vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten Gesetz⸗ sammlung für das Jahr 1852, Seite 165 vorschreibt, auch wider ihren Willen und der Vertragsbestimmungen un⸗ geachtet aus ihren Aemtern entlassen bzw. ihrer Aemter entsetzt werden. Die einst⸗ weilige Enthebung vom Amt hat der Staatskommissarius mit Vorbehalt der Berufung an den Minister für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsten zu verfügen, venn es sich um Mitglieder der Land⸗ schaftsdirektion oder um Landschaftsraäte handelt; bei mittleren Beamten und Unter⸗ beamten ist die Landschaftsdirektion zur Anwendung dieser Maßregel befugt. Das Verfahren auf Entlassung wird bei Mitgliedern der Landschaftsdirektion von dem Staatskommissarius oder von einem durch denselben zu bestellenden Beauftrag⸗ ten nach den Formen des gedachten Gesetzes geleitet und die Entscheidung, je nachdem die Ernennung von dem Könige oder dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erfolgt ist, durch Allerhöchste Order oder durch einen Bescheid des Mi⸗
des nisters getroffen. Bei Landschaftsräten ist die Landschaftsdirektion die das Verfah⸗ ren leitende Behörde; die Entscheidung steht dem Staatskommissarius mit dem Vorbehalt der Berufung an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und For⸗ sten zu.
Bei mittleren Beamten und Unterbeam⸗ ten ist die Landschaftsdirektion die leitende und entscheidende Behörde. Auf die Be⸗ rufung entscheidet der Staatskommissa⸗
Ordnungsstrafen.
Zur Festsetzung von bloßen Ordnungs⸗ strafen, die aber die Summe von 150 ℳ nicht übersteigen dürfen, sind befugt:
Der Minister für Landwirtschaft, Do⸗ mänen und Forsten gegen die Mitglieder der Landschaftsdirektion, der Staatskom⸗ missarius und die Landschaftsdirektion ge⸗ gen die Landschaftsräte und gegen die mitt⸗ leren Beamten und die Unterbeamten. Gegen die Festsetzungen der Landschafts⸗ direktion ist die Beschwerde an den Staatskommissarius, gegen die Festsetzun⸗ gen und Entscheidungen des letzteren die Beschwerde an den Minister für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten zulässig.
Pflichten der Mitglieder der Landschaft.
der
Jedes Mitglied der Landschaft ist ver⸗ bunden, den Verfügungen der Landschafts⸗ direktion, welche die Aufrechthaltung und Ausführung dieser Satzungen betreffen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 150 ℳ für jeden einzelnen Fall, Folge zu leisten.
Durch die Festsetzung und Einziehung der Strafe wird die Kündigunasbefugnis der Landschaft — § 7 B, h — nicht ausge⸗ schlossen. “
D —
§ 78 8
mundestens 6 Monate vor dem Einlösungs
mäßig geregelt.
Jeinmal zusammen⸗
Einberufung bekannt gemacht.. ———
auf Antrag des Eigentümers den Taxwert eines nach der Abschätzungsordnung der
ohne daß die Voraussetzungen des § 4
Nachtrags vom 24. Mai 1911, demzufolge
168.
Untersuchungssa Unterluchn lecheh
1. 2.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren. 5. Kommanditgesellschaften n Aktien u.
Vier
t
anzeiger und Königlich
Uesimnebesnn“+ ꝑOffentlicher Anzeiger.
Anzeigeupreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 30 ₰.
Aktiengesellschaften.
Freitag, den 18. Juli
eilage
Preu
2 2* 5 6. Erwerbs⸗ und
3. Bankausweise.
enosfsenschaften⸗ stsanwälten.
7. Niederlassung ꝛc. 8b 3 8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung.
10. Verschiedene Bekanntmachungen⸗
(Schluß aus der Dritten Beilage.)
§ 79. Sämtliche der Landschaft I1“ zu ihrer 2 er Berschlechte⸗ rungen zum Landschaftsverbande gehöriger
haben ferner die Kenntnis gelangte erhebliche
Grundstücke ihrer Nachbarschaft der Land⸗ schaftsdirektion anzuzeigen. Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen.
Die Pensionsordnung für die Beamten der Landschaft vom 24. Mai 1911, die Satzung von demselben Tage über die Für⸗ sorge für die Witwen und Waisen der Be⸗ amten der Landschaft, sowie alle Bestim⸗ mungen, betreffend die Posener Landschaft⸗ liche Bank, bleiben unverändert in Kraft.
§ 81.
Die Satzung vom 24. Mai 1911, be⸗ treffend die Hergabe barer Darlehne an die Eigentümer landschaftlich beliehener Grundstücke zwecks Förderung des Baues ländlicher Arbeiterwohnungen auf diesen Grundstücken und die Beschaffung der hier⸗ zu erforderlichen Barmittel, findet auch für das durch diese Satzungen eingeführte Pfandbriefssystem mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß der Betrag des zu gewähren⸗
den Darlehns 1 3 ¼ higen Pfandbriefsdar⸗
bei den lehnen 10 *%, bei 9S 4 Pigen Pfandbriefsdarlehnen 0 70 des auf dem Grundstücke haftenden Pfand⸗ briefsdarlehns nicht übersteigen darf. Die bisher von der Landschaftsdirektion erlassenen und von dem Staatskommissa⸗ rius bestätigten Geschäftsanweisungen gel⸗ ten auch für diese Satzungen. § 83.
Solange noch ältere Pfandbriefssysteme bestehen, werden das durch diese Satzun⸗ gen eingeführte Pfandbriefssystem und die alteren Pfandbriefssysteme sämtlich noch durch den gemeinschaftlichen Engeren Aus⸗ schuß und die gemeinschaftliche General⸗ versammlung vertreten, welche nach der Satzung vom 24. Februar 1902, betref⸗ fend die Vertretung sämtlicher Pfand⸗ briefssysteme der Landschaft durch einen gemeinschaftlichen Engeren Ausschuß und durch eine gemeinschaftliche Generalver⸗
sammlung, zu bilden sind.
§ 84.
Solange noch ältere Pfandbriefssysteme bestehen, fließen die Verwaltungseinnah⸗ men des durch diese Satzungen geschaffenen Pfandbriefsystems zunächst in einen diesem mit den älteren Systemen gemeinschaft⸗ lichen Verwaltungsfonds. 3 Nach Schluß jedes Rechnungsjahres findet jedoch eine Auseinanderrechnung in der Weise statt, daß das neue Pfandbriefs⸗ system nach Verhältnis seiner Pfandbriefs⸗ schuld zu den aufgewendeten Verwaltungs⸗ kosten beiträgt, der Rest seiner Beiträge zu dem Verwaltungsfonds ihm aber wieder zugeführt wird. Im übrigen werden hier⸗ durch die Bestimmungen über den Ver⸗ waltungsfonds der älteren Systeme nicht berührt.
§ 85.
Falls Darlehne älterer Pfandbriefs⸗ systeme auf einem Grundstücke haften, kann auf dasselbe ein Ergänzungsdarlehn nach diesen Satzungen nur bewilligt wer⸗ den, wenn die Darlehne der älteren Pfand⸗ briefssysteme in solche des durch diese Satzungen geschaffenen Systems umge⸗ wandelt werden.
§ 86.
Die Landschaftsdirektion ist ermächtigt,
Posener Landschaft vom 27. März 1907 geschätzten Grundstücks nach den Bestim⸗ vhhen der diesen “ beigefügten Abschätzungsordnung anderweit festzusetzen und dem Eigentümer ein Ergänzungsdar⸗ lehn in Pfandbriefen des durch diese Satzungen geschaffenen Systems, auch
vorliegen, zu bewilligen, wenn die auf dem Grundstücke haftenden Pfandbriefsdarlehne älterer Systeme in Darlehne des neuen Systems umgewandelt werden.
Die Landschaftsdirektion ist jedoch be⸗ fugt, vor der Taxfestsetzung eine Prüfung der Schätzung oder eine Neuschätzung zu verlangen.
§ 87. Die Bestimmung in Nr. V des Zehnten
Eigentümerin des in der Stadt Posen am Berliner Tor Nr. 11 belegenen, im Grundbuche der Stadt Posen Vorstadt St. Martin Band XXIII Blatt Nr. 568. eingetragenen Geschäftsgebäudes die Po⸗ sener Landschaft ist, bleibt auch ferner in
Kraft.
§ 88. Der Reserveverstärkungsfonds, welchen die Landschaft mit dem ihr nach § 3 des dritten Nachtrags vom 28. April 1879 zur
zinslichen, bei einer künftigen Auflösung der Landschaft an die Staatskasse zurück⸗ zuzahlenden Darlehne von 600 000 ℳ ge⸗ bildet hatte, ist im Jahre 1911 dem Eigen⸗ tümlichen Fonds der Landschaft — Nr. 4 des sechsten Nachtrags vom 24. Februar 1890 und § 11 — Satz des Statuts der Posener Landschaftlichen Bank von demselben Tage zugeführt worden. Ueber die Anlegung und Verwendung dieses letzteren Fonds entscheidet mit Zu⸗ stimmung des Ministers für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsten der Engere Ausschuß.
Elfter Nachtrdag zum Statut der Posener Landschaft vom 13. Mai 1857, zum zweiten Regulativ derselben vom 5. November 1866, zum dritten Regulativ derselben vom 4. Mat 1885, zum vierten Regulativ derselben vom 1. Juni 1895, zu den Neuen Satzungen derselben vom 4. August 1896 und zum fünften Regulativ derselben vom 31. De⸗
zember 1900.
I. Die Landschaftsdirektion ist ermächtigt, nach vorheriger öffentlicher Bekannt⸗ machung mit sechsmonatlicher Frist die Ausgabe der 3 ½ % igen Pfand⸗ briefe ohne Buchstaben und Buch⸗ stabe C, der 3 % igen Pfandbriefe Buchstabe A und B und der 4 % igen Pfandbriefe Buchstabe D und E zu schließen. Für die Aufnahme von Pfandbriefs⸗ darlehnen nach den „Satzungen der Posener Landschaft“ an Stelle von Pfandbriefsdarlehnen der älteren Systeme gelten folgende Bestim⸗ mungen:
1.
Wird ein Pfandbriefsdarlehn der älteren Systeme zum Zwecke des Uebertritts in das durch die „Satzungen der Posener Landschaft“ eingeführte Pfandbriefssystem abgelöst, so ist die Landschaftsdirektion er⸗ mächtigt, von einer Prüfung der Schätzung des bepfandbrieften Grundstücks Abstand zu nehmen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche eine teilweise Entwertung oder die frühere Ueberschätzung des Grundstücks be⸗ fürchten lassen.
Der Anteil am Reservpefonds wird bei Ablösungen zum Zwecke des Uebertritts in das durch die „Satzungen der Posener Landschaft“ eingeführte Pfandbriefssystem auch dann, wenn der getilgte Betrag des abzulösenden Darlehns 10 % noch nicht erreicht hat, soweit angerechnet, als er durch 100 ℳ teilbar ist. 8
3
Der Schuldner ist verpflichtet, sich zur Durchführung der C111 mittelung der Posener Landschaftlichen Bank zu bedienen. § 4.
„Wer von der im § 2 zugestandenen Ab⸗ lösungserleichterung Gebrauch macht, aber binnen 3 Monaten nach erfolgter Ab⸗ lösung des bisherigen Pfandbriefsdarlehns an dessen Stelle ein neues Pfandbriefs⸗ darlehn nach den „Satzungen der Posener Landschaft“ nicht aufntmmt, oder das nach diesen Satzungen aufgenommene Pfand⸗ briefsdarlehn vor Ablauf von 10 Jahren, vom Tage der Ausfertigung desselben an gerechnet, zum Zwecke des Ausscheidens aus der Landschaft ablöst, ist verpflichtet, den ihm angerechneten Anteil am Reserve⸗ fonds entweder in 3 bzw. 3 ½ % igen Posener Pfandbriefen bzw. in 4 % igen Posener Pfandbriefen Buchstabe D bzw. E mit Zinsscheinen, vom Ablösungstermine ab laufend, und mit Anweisungen dem be⸗ treffenden Reservefonds zu erstatten, oder, falls Pfandbriefe der betreffenden Art nicht mehr im Umlaufe sein sollten, zum Nenn⸗ werte dem Verwaltungsfonds der Land⸗ schaft zuzuführen.
Abschätzungsordnung der uu.“ 8
Die landschaftlichen Abschätzungen haben
den Zweck, den auf der landwirtschaftlichen
Nutzung beruhenden Wert eines Grund⸗
stücks für die ganze Dauer der Tilgung
eines Pfandbriefsdarlehns zuverlässig fest⸗ zustellen.
Sie erfolgen nach dem Spsteme der
Grundschätzungen. Der Abschätzungswert
setzt sich zusammen aus den Werten:
a. des Grund und Bodens nach festen Kapitalsätzen für den Hektar der ver⸗ schiedenen Kulturarten und Ein⸗ schätzungsklassen,
b. der Wohn⸗, Wirtschafts⸗ und etwaigen Fabrikgebäude. 8
Forsten und Fischgewässer können auch
nach ihrem Ertrage geschätzt E
§§ 10 und 11 —.
.. Bei der Abschätzung des Grundstücks ist
sehung der Kulturart, als auch der natür⸗
der vorgefundene Zustand sowohl in An⸗ Fäge mit einer Krume, die eine schwärz⸗ ic
beabsichtigte oder mögliche Emporbringung des Ertrages darf daher keine Rücksicht genommen werden.
Die Aecker, einschließlich der Gärten,
verden in folgende Klassen eingeschätzt und mit den Benennungen derselben bezeichnet:
1) Weizenboden erster Klasse.
Hierunter versteht mau einen fehlerfreien, milden Tonboden mit einem Sandgehalte von 35 bis 50 % und 65 bis 50 % ab⸗ schwemmbarer Erde. In der letzteren muß soviel fetter Ton vorhanden sein, daß der Boden im feuchten Zustande schlüpfrig an Pflug und Egge kleben bleibt, fett⸗ artig anzufühlen ist, beim Druck sich ver⸗ ballt und im trockenen Zustande rissig wird, beim Zerbrechen in den abfallenden Stücken Würfel bildet und, wenn er feucht ist, eine schwarze oder der schwarzen nahe⸗ kommende dunkelbraune Farbe hat. Dieser Boden liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 40 Zentnern Weizen für den Hektar.
2) Weizenboden zweiter Klasse.
In diese Klasse ist der Boden ein⸗ zuschätzen,
a. wenn er zwar das Mengungsverhältnis
des Weizenbodens erster Klasse auf,
weist, seine Fruchtbarkeit jedoch durch eine flache oder flachgehaltene Acker⸗ krume oder einen undurchlassenden
Untergrund oder schwierigen Wasser⸗
abfluß oder durch Mangel an alter
Kultur vermindert wird,
wenn er aus 50 bis 65 % Sand mit
50 bis 35 % abschwemmbarer Erde
besteht und unter der letzteren soviel
Ton hat, daß er im trockenen Zustande
hart wird und beim Bruch nicht in
Pulver zerfällt, sondern sich körnig
zeigt.
Im letzteren Falle wird der Acker gewöhnlich Lehmboden genannt.
Diese Bodenklasse liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag zu a von wenigstens 35 Zentnern, zu b von wenigstens 32 Zentnern Weizen für den Hektar.
Beim Reinertrage gleicht sich dieser Unterschied durch die Verschiedenheit der Herstellungskosten aus.
.3.) Gerstboden erster Klasse. Dies ist ein sandiger Lehmboden mit 65 bis 75 % Sand und 35 bis 25 % ab⸗ schwemmbarer Erde, die soviel Ton enthält, daß er bei länger anhaltender Sommer⸗ dürre schwierig zu beackern ist. Er bildet kleine Klöße, die bei einem nicht zu starken Druck mit der Hand in kleine Körner und Pulver zerfallen. Er gibt nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 33 Zentnern Roggen für den Hektar. Dem Werte nach gehört ferner hierher der Moderboden, wenn er entwässert und durch gute Kultur in einen milden und fruchtbaren Zustand versetzt worden ist. Er findet sich teils torf⸗, teils moor⸗ artig vor.
4) Gerstboden zweiter Klasse.
In diese sinkt der sandige Lehmboden durch eine trockene oder unebene Lage, oder durch einen erschöpften Zustand, und der Moderboden durch zuviel Feuchtigkeit oder mangelnde gute Kultur herab. Der erstere liefert aber alsdann nach frischer Düngung nech immer einen Kornertrag von wenigstens 25 Zentnern Roggen für den Hektar.
5) Haferboden erster Klasse. Hierunter versteht man die besseren Arten des lehmigen Sandbodens mit 75 bis 85 % Sand und 25 bis 15 % ab⸗ schwemmbarer Erde. Dieser Boden hat also noch einige Gebundenheit, sodaß er bei mäßiger Feuchtigkeit Klöße bildet, die sich jedoch. leicht trennen lassen und in Pulver zerfallen, und llefert nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 20 Zentnern Roggen für den Hektar. Der hin und wieder vorkommende sogen. Kalkboden — richtiger mergliger Hafer⸗ boden — wird dem Werte nach gewöhnlich in diese Klasse zu setzen sein. Seine Ackerkrume besteht aus sandigem Lehme oder lehmartigem Sande, unter welchem in einer Tiefe von 15 bis 30 Zentimetern ein weißer Mergelkalk liegt, welcher sich teils der Ackerkrume mitgeteilt hat, teils durch die ihm beiwohnenden Esgepgecßtten sie hitzig macht. Er sagt gewöhnlich dem Hafer mehr zu, als dem Roggen.
6) Haferboden zweiter Klasse.
Dies ist meistenteils lehmiger Sand⸗ boden, selten sandiger Lehmboden, aber gewöhnlich in einer feuchten Lage, der Nässe zuzeiten ausgesetzt, oft auf einer an⸗ haltenden Lehm⸗ oder Tonschicht, mit einem Kornertrage nach frischer Düngung von wenigstens 18 Zentnern Roggen für den Hektar, aber vorzüglich für Hafer geeignet. Demnächst gehört dem Werte nach hierher der hin und wieder in größeren Flächen vorhandene humose Sandboden mit durch⸗ lassendem Untergrund in ebener niedrigerer
e Farbe hat und aus feinkörnigem,
Verstärkung des Reservefonds aus allge⸗ neinen Staatsmitteln überwiesenen unver⸗
lichen Bodenmischung maßgebend. Auf
stark mit säurefreiem Humus gemengtem
der zum Verkauf zu bringenden Haupt⸗ e wee; zwischen dem Grundstücke und der nächsten öffentlichen verladestelle in befestigten oder Landwegen besteht, um 1 bzw. 2 % für je 7,5 Kilo⸗ meter Weges gekürzt.
oder Rieselwiesen, werden nach dem durch⸗ schnittlichen in Zentnern auszudrückenden
Sande besteht. Er ist sehr empfindlich gegen die Einflüsse der Witterung und gewährt nur unsichere Ernten.
Endlich wird in diese Klasse dem Werte nach auch noch der strenge Tonboden, ge⸗ wöhnlich strenger Weizenboden genannt, aufzunehmen sein. Derselbe ist eine ent⸗ fernte Abart des Weizenbodens erster Klasse in seiner natürlichen Abstufung und hat gewöhnlich den nämlichen Tongehalt, aber ohne die zur Lockerheit genügende Bei⸗ mischung von Gewächserde oder Kalk. Er erschwert deshalb die Bestellung, das Auf⸗ gehen der Saat und die Ausbreitung der Wurzeln. Zuweilen hat er eine feuchte Lage, gesäuertes Eisen und meistenteils eine hellbraune Farbe. Häufig findet er sich an Bergabhängen und liefert nur dürftige Erträge an Weizen oder Roggen und Hafer.
7) Haferboden dritter Klasse. Der lehmige Sandboden fällt durch Trockenheit, Erschöpfung, Mangel an bindenden Bestandteilen auf eine geringere Stufe und bildet alsdann diese Klasse. Er liefert im Durchschnitt mindestens 16 Zentner Roggen für den Hektar, aber geringere Erträge an Sommerfrüchten.
8) Dreijähriger Roggenboden.
9) Sechsjähriger Roggenboden.
Beide Klassen umfassen den Sandboden mit 85 bis 94 % Sand und 15 bis 6 % abschwemmbarer Erde, werden im Drei⸗ feldersystem nur aus der Ruhe durch Anbau von Roggen in einem Umlauf von bzw. 3 und 6 Jahren benutzt und geben von dieser Frucht einen Kornertrag von 12 Zentnern für den Hektar; Lage, Boden⸗ gestalt und Feuchtigkeitszustand entscheiden über die Einschätzung in die eine oder die andere Klasse. „Das neunjährige Roggenland, wo es sich vorsinden sollte, bleibt außer Ansatz.
§ 4.
Die aufgestellten Klassen und Erträge setzen einen mittleren Kulturstand des Ackers voraus.
Ist die Ertragsfäbigkeit durch einsichtige Bewirtschaftung erheblich über eine mittlere Stufe gehoben und nach den Gesamtver⸗ hältnissen des zu schätzenden Grundstücks ohne Anwendung künstlicher Düngungs⸗ mittel auf dermaliger Höbe zu erhalten, so erfolgt die Einschätzung in die zunächst höhere Klasse, und der Kapitalwert des Weizenbodens erster Klasse wird in diesem Falle um 10 % erhöht. Insofern dagegen die Ertragsfähigkeit durch unwirtschaft⸗ liche, erschöpfende Behandlung unter eine mittlere Stufe herabgesunken ist, wird in die zunächst niedrigere Klasse eingeschätzt. Aecker, die an solcher Nässe leiden, daß derselben entweder gar nicht oder nur durch Anlegung kostspieliger Entwässerungs⸗ anstalten Abzug verschafft werden kann, ingleichen Aecker, welche zeitweise wieder⸗ kehrenden, namentlich versandenden Ueber⸗ schwemmungen ausgesetzt sind, dürfen wegen der hierdurch bedingten Rückschläge des Ertrages nicht in die ihrer Bodenmlischung entsprechende, sondern höchstens in die nächstfolgende niedrigere Klasse eingeschätzt werden. Der für den Hektar Acker zu berech⸗ nende Kapitalwert beträgt für 1) Weizenboden 1. Klasse 8 2
2) „ 2 Gerstboden 5) Haferboden 300
6 8 1
640 „ SG 460
8) dreijährigen Roggenboden 100
9) sechsjährigen Roggenboden 70.
Die vorstehenden Wertsätze sind bei be
sonderen Vorzügen und Maͤngeln
a. der Bodengestaltung in bezug auf durch Nässe nicht beeinträchtigte ebene bzw. hügelige oder steile Lage,
b. der Abrundung, d. h. der die Feld⸗ einteilung und Benutzung bedingenden
Gestalt der Ackerflächen,
c. der Ausgeglichenheit, d. h. der Aus⸗ dehnung gleicher Einschätzungsklassen auf größeren Flächen oder der die volle Benutzung der besseren Klassen mehr odec weniger hindernden Ver⸗ menagung derselben mit geringeren Klassen, je um 1 bis 5 % zu erhöhen oder zu er⸗ mäßigen.
Der Kapitalwert des Ackerlandes, aus⸗ schließlich der Gärten, wird demnächst auf Marktfuhrkosten — Versilberungskosten
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je nachdem die Verbindung Eisenbahn⸗ bzw. Schiffahrts⸗
Die Wiesen, gleichviel, ob natürliche
Heugewinne
und Bodenbeschafsenheit, ihres Feuchtig⸗ keitszustandes und etwaiger Ueberschwem⸗ mungen in Klassen eingeschätzt.
Die verschiedene Nahrungskraft und Gedeihlichkeit des Heues wird über⸗ haupt nach 3 Unterabteilungen angegeben, nämlich:
a. bestes Heu
Schafheu —, b. Mittelhen — welches, wenn die erste Sorte vorhanden ist, in der Regel Kühen und Hammeln gegeben wird —, schlechtes Heu — aus sauren Gräsern oder aus Rohr, Schilf, Kalmus, Schachtelhalm und Hermus bestehend und nur zur dürftigen Nahrung für
“ I 88 welche mit den hier gebrauchten Buch⸗ staben zu bezeichnen sind 5 8689
Die anzunehmenden Klassen und Heu⸗ qualitäten sind folgende:
1) für den Hektar 80 Zentner
2) - 3) .168” 4) 990 R. b. C.,
5) N—90 öDD S. I 86 ZvIö8. W u20 PB Wiesen unter 20 Zentner für den Hektar sind als Weide einzuschätzen.
— feines ausgesuchtes
Pö9. 8. Z. C, a. b. e.,
§ 7. Der Kapitalwert der Wiesen beträgt für jeden Zentner Heugewinn eines Hektars
a. vom besten Heu 12 ℳ,
b. vom Mittelhen .. 9 „c. vom schlechten Heu. 6 % Bei Rieselwiesen kommen der höheren Unterhaltungskosten wegen von diesen Kapitalwerten nur 3 zum Ansatze soweit die Unterhaltungskosten nicht durch den höheren Heuertrag ausgeglichen werden.
§ 8. Beständig raume Weiden werden nach der für 1 Kuh — von etwa 6 Zentnern Gewicht im lebenden Zustande — oder 10 Schafe zur Nahrung für die volle Weidezeit erforderlichen Hektarenzahl ir Klassen eingeschätzt, und deren Grasgüt wird wie bei den Wiesen — § 6 — unter⸗ schieden. § 9.
Die einzelnen Weideklassen werden nach der Menge und Güte des Grases zu fol⸗ genden Kapitalwerten für den Hektar be⸗ rechnet:
SCS 1) bei 165 ℳ, 135 ℳ, 2) 120 .1..
1
„ 7
a Hektar 195 ℳ, 1 35
„ 111 „ 7
60 W111““ 45 „ * Diese Wertsätze sind bei besonderen Vorzügen oder Mängeln der Abrundung um 1 bis 5 % zu erhöhen oder zu er⸗ mäßigen. Beträgt der hiernach zu berechnende Wert der Weiden des geschätzten Grund⸗ stücks mehr als ⅛ von dem Werte der Aecker und Wiesen, so bleibt dieses Mehr außer Ansatz. Dauerweiden, welche den Charakter von Wiesen haben, aber aus wirtschaftlichen Gründen, zum Zwecke ihrer besseren Aus⸗ nutzung, als Weiden benutzt werden, sind als Wiesen einzuschätzen. 16 § 10. Bestandener Forstboden kommt ohne Berücksichtigung des Holzes zum Anschlage, ist nach seiner Beschaffenheit entweder a. als Acker, jedoch nur zu einer der Klassen des Hafer⸗ oder Roggen⸗ bodens, oder b. als Wiese, jedoch höchstens .49 Zentnern für den Hektar, einzuschätzen und wird mit der Hälfte des entsprechenden Kapitalwertes — §§ 5 und 7 — bewertet. Forstboden, der erst in den letzten 4 Jahren vom Holze entblößt worden ist, lomamt nach denselben Grundsätzen zum nsatz. Bei besonderen Vorzügen oder Mängeln
1
2 „
„ 7
1 1 2
„ 3
zu
der Abrundung wird der Schätzungswer des Forstbodens 1 oder ermäßigt. des Holzes volle 4 Jahre verflossen, so kann das ehemalige Forstland doch nur dann als Acker oder Wiese zum vollen Werte oder als Weide eingeschätzt werden, wenn inzwischen auch alles Stockholz aus⸗ gerodet, der Boden geebnet und 4 Jahre lang als Acker, Wiese oder Weide wirklich benutzt, im ersteren Falle auch mindestens einmal vollständig abgedüngt worden ist.
um 1 bis 10 % erhöht Sind seit Abräumung
8
Eignet sich der Forstboden für keine der
angegebenen Acker⸗ oder Wiesenklassen, so bleibt derselbe außer 9.Wie ssen, so
Auf Antrag des Eigentümers können
Forsten von mindestens 100 Hektar bei ZE 8 50 Hektar bei Niederwaldbetrieb auch no nach dem Werte F oc S nach dem durch diesen gesicherten Rein⸗ ertrage eingeschätzt werden.
und von mindestens
ihres Bestandes und
Die Schätzung des Forstertragswertes
erfolgt nur in Gestalt einer Zuschlags⸗
nach Maßgabe ihrer Lage
schätzung zu einer bereits vorgenommenen
S—