habe, der Beklagte aber seiner Verpflich⸗ tung, die Zahlung für diese Annoncen im Betrage von 120,75 ℳ sofort nach dem fabriken in Straßburg⸗Rbeinhafen, Pro⸗
Erscheinen der Inserate zu leisten, nicht nachgekommen sei, und daß Kläger für außergerichtliche Mahnkosten noch 12,95 ℳ zu fordern babe, mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 133.70 ℳ nebst 4 % Zinsen vom 1. April 1912, dem Tag des Verzugs, sowie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen, auch das ergehende Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Großherzogliche Amts⸗ gericht in Mainz auf den 29. Oktober 1913, Vormittags 9 Uhr, Nr. 316, geladen.
Mainz, den 22. August 1913. (L. S.) Darmstädter, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.
[50229]
Der Betriebsinspektor Josef Langer der Zuckerfabrik Stuttgart in Cannstatt, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Müller II. in Stuttgart⸗Cannstatt, klagt gegen Karl Bergmann, als Teilhaber der Firma Bergmann & Daschner, früher in Pforzheim, z. Zt. unbekannten Aufent⸗ halts, aus Kauf eines Automobils, mit dem Antrage auf Verurteilung des Be⸗ klagten, unter Gesamthaftung mit der Firma Bergmann & Daschner an den Kläger 138 ℳ 50 ₰ samt 5 % Zinsen aus 137,90 ℳ seit 10. April 1913 zu bezahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Gr. Amtsgericht in Pforzheim auf Donnerstag, den 23. Oktober 1913, Vorm. 9 Uhr, II. Stock, Zimmer 18, geladen. 2
Pforzheim, den 20. August 1913. Gerichtsschreiberei Gr. Amtsgerichts. A II.
[50230] Oeffentliche Zustellung.
Die verehelichte Landwirt Luise Cario, geb. Richter, im Beistande ihres Ehe⸗ mannes, des Landwirts, fräheren Schank⸗ wirtes Emil Cario, beide in Spremberg, Lausitz, Prozeßbevollmächtigter: Justizrat Schmüser daselbst, klagt gegen 1) die ver⸗ ebelichte Fabrikbesitzer Elisabeth Bockisch, geb. Richter, 2) den Fabrikbesitzer Rein⸗ bold Bockisch, beide früher zu Wolfersgrün bei Kirchberg i. Sachsen, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß die Klägerin auf Grund des gemein⸗ schaftlichen Testaments der verstorbenen perehelichten Färbermeister Auguste Wil⸗ helmine Lehmann, geborene Richter, und ihres Ehemannes, des Färbermeisters Karl Gotthelf Lehmann vom 5./6. November 1886 nach dem Tode der ersteren von letzterem die im Grundbuche von Sprem⸗ bera Aecker Blatt Nr. 401 und 455 ver⸗ zeichneten Grundstücke als Vermächtnis übergeben erbalten habe, daß diese Grund⸗ stücke aber bisher aus Rechtsunkenntnis noch nicht auf den Namen der Klägerin im
(Grundbuche umgeschrieben sind, daß die
Beklagte zu 1 als Erbeserbin des vor⸗ genannten Karl Gotthelf Lehmann ver⸗ pflichtet sei, der Klägerin die genannten Grundstücke aufzulassen, mit dem Antrage, a. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, darin zu willigen, daß die Klägerin als Eigen⸗
tümerin der Grundstücke Spremberg Aecker
Blatt Nr. 401 und Blatt Nr. 455 im
Grundbuche eingetragen werde, und die
hierzu erforderlichen Erklärungen vor dem zuständigen Grundbuchamt
Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits werden die Königliche Amtsgericht
Vormittags 9 ½ Uhr, geladen.
Spremberg, Lausitz, den 11. August
1913. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[50247] Oeffentliche Zustellung.
Leiminger, Paver, Lindforst, vertreten durch Seal in Straubing,
fürst, zurzeit unbekannten mit dem Antrage, zu erkennen: Beklagte 1000 ℳ, nebst fünf Prozent Zinsen daraus 2. Februar 1913 zu bezahlen.
gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar erklärt.
8
für
Zivilkammer des K. auf Dienstag, den 1913, Vormittags 9 Uhr,
zugelassenen beschluß vom 16.
1913,
diesem wurde die Verhandlung
1913, Vormittags 8 ½ Uhr, auf klägerischen 19. August 1913 Verhandlungstermin
der Ladung bewilligt.
der Klage mit Ladung bekannt gemacht. Straubing, am 24. August 1913.
88
Der Gerichtsschreiber des K. Landgerichts.
Saal
abzugeben, p. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, die Erklärungen seiner Ehefrau zu genehmigen.
Beklagten vor das in Spremberg, Lausitz, auf den 21. November 1913,
Anwesensbesitzer in Rechtsanwalt klagt gegen den Söldner Ludwig Helmbrecht von Ein⸗ Aufenthalts, 1) Der ist schuldig, an den Kläger eintausend Mark, Hauptsoche ei 2) Der⸗ selbe hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3) Das Urteil wird ohne eventuell vorläufig Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die zweite Landgerichts Straubing 28. Oktober mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten zu bestellen. Mit Gerichts⸗ Juli 1913 wurde die Sache als Feriensache erklärt, erster Ver⸗ handlungstermin auf Montag, den 28. Juli Vormittags 8 ½ Uhr, anberaumt, in in die Sitzung vom Montag, den 18. August von da auf Montag, den 8. September 1913, Vor⸗ mittags 8 ½ Uhr, vertagt, dieser Termin Antrag mit Beschluß vom aufgehoben, statt dessen auf Dienstag, den 28. Sktober 1913, Vormittags 9 Uhr, anberaumt und die öffentliche Zustellung Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug
50233] 8 3 2 Oeffentliche Zustellung einer Klage. Die Firma Vereinigte Farben⸗ &⸗ Lack⸗
zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Werr⸗ lein in Triberg, klagt gegen den Maler⸗ meister Wilbelm Lehr, früher in Hornberg, unter der Behauptung, daß Beklaater aus Warenkauf vom 30. Dezember 1912 den Betrag von 140 ℳ 88 ₰ schuldig sei, mit dem Antrage auf kostenfällige, vor⸗ läufig vollstreckbare Verurteilung des Be⸗ klagten zur Zahlung von 140 ℳ 88 ₰ — Einhundert vierzig Mark 88 Pf. — nebst 5 % Zinsen vom 30. März 1913. Die Sache wurde als Feriensache bezeichnet. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Groß⸗ herzogliche Amtsgericht in Triberg auf Mittwoch, den 22. Oktober 1913, Vormittags 10 Uhr, geladen. Triberg, den 21. August 1913. Der Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.
11“ 3) Verkäufe, Verpachtungen,
A 8 „* Verdingungen ꝛc. [50309] Verdingung einer Lieferun
von 6000 m 27adrigen gemischten Faser⸗ stoffblockkabeln mit 15 Kupferleitern von je 1,0 mm Durchmesser und 12 Kupfer⸗ leitern von je 1,5 mm. Durchmesser.
Die Verdingungeunterlagen können in unserem Verwaltungsgehäude, Zimmer 118, in Saarbrücken eingesehen oder gegen postfreie Einsendung von 50 ₰, nicht in Briefmarken, bezogen werden.
Versiegelte, mit der Aufschrift: „An⸗ gebot auf Lieferung von Faserstoffkabeln“ versehene Angebote sind bis zum 19. September 1913, Vormittags 12 Uhr, postfrei an uns einzusenden, zu welcher Zeit die Eröffnung der Ange⸗ bote auf Zimmer 129 stattfindet. 1
Zuschlagsfrist 14 Tage.
Saarbrücken, den 21. August 1913.
Königliche Eisenbahndirektion.
E,.“ 4) Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
[50112] Genehmigung. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 22. Juli 1913 erteilen wir hierdurch gemäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 8 der Königlichen Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs vom 16. November 1899 der Süd⸗ westafrikanischen Bodenkredit⸗ Gesellschaft die Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenpfandbriefe bis zu einem Gesamtnennbetrage von 3 Millionen Mark, und zwar nach Maß⸗ gabe der für die Gesellschaft jetzt geltenden Satzung und der Anweisung über die Wertermittlung, sowie nach Maßgabe der heute von uns genehmigten, die Ausgabe der Papiere, ihre Verzinsung, Kündigung und Verlosung regelnden Anweisung vom 22., Juli 1913. Berlin, den 16 -8 1913. Der Justizminister. Der Minister In Vertretung: für Handel und Mügel. Gewerbe. Im Auftrage: p. Meyeren. Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten. 8 Im Auftrage: Schroeter. 8 Der Minister Der Finanz⸗ des Innern. minister. Im Auftrage: In Vertretung: v. Herrmann. Michaelis. Nr. A. II. 4197/13. e“
85
Der
Satzung der Südwestafrikanischen Bodenkredit⸗ Gesellschaft. I. Allgemeines.
Unter der Firma „Südwestafrikanische Bodenkredit⸗Gesellschaft“ wird auf Grund des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs⸗ Gesetzblatt 1900, S. 812 ff.) eine Kolonial⸗ gesellschaft errichtet. Auf die Rechtsver⸗ haltnisse dieser Gesellschaft finden, soweit
Satzung etwas anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine Anwendung.
Die Verwaltung im südwestafrikanischen Schutzgebiete wird an einem von dem
Die Dauer der Gesellschaft ist unbe⸗ schränkt.
Handelsregister ist a beantragen. 5
Gewaährung von Boden⸗ und Kommunal⸗ kredit in den Gemeinden Deutsch⸗Süd⸗ westafrikas. 1b
Schuldverschreibungen briefe) ausgeben.
Außerdem darf die Gesellschaft nur fol⸗ gende Geschäfte betreiben:
Rentenschulden;
8* 8 “
nicht im Schutzgebietsgesetz oder in dieser
Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Gouverneur zu bestimmenden Orte geführt. Die Aufnahme der Gesellschaft in das
Gegenstand des Unternehmens ist die
Zu diesem Zwecke darf die Gesellschaft hypothekarische Darlehen gewähren und auf Grund der erworbenen Hypotheken (Hypothekenpfand⸗
1) den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken, Grund⸗ und
2) die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen, und zwar an die Bezirksverbände und die Kommunen von Deutsch⸗Südwest⸗
afrika direkt, oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft, und die Ausgabe von verlos⸗ barken bder unverlosbaren Schuldver⸗ schreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;
3) die Vornahme von Revisions⸗ und Prfanböeschäften in Deutsch⸗Südwest⸗ afrika;
4) die Vertretung von Versicherungs⸗ gesellschaften in Deutsch⸗Südwestafrika unter Ausschluß der eigenen Haftbarkeit für die Verpflichtungen der Versicherungs⸗ gesellschaften; .
5) den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
6) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, je⸗ doch mit der Maßgabe, daß der Gesamt⸗ betrag des hinterlegten Geldes die Hälfte
des eingezahlten Grundkapitals nicht über⸗
steigen darf;
7) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. 1 3
Verfügbares Geld darf die Gesellschaft nutzbar machen durch Hinterlegung bei ge⸗ eigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer. gemãß Nr. 2 ausgegebenen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Wert⸗ papiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von ihr aufzustellenden, von der Auf⸗ sichtsbehörde zu genehmigenden Anweisung. Diese Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Be⸗ leihung festzusetzen. 1
8
Der Erwerb von Grundstücken ist der Gesellschaft nur gestattet:
1) zur Verhütung von Verlusten an HPea eg. In diesem Falle ist unter Berücksichtigung dieses Zweckes auf die baldige Weiterveräußerung des erworbenen Grundstücks hinzuwirken;
2) zur Beschaffung von Geschäftsräumen, die für den Geschäftsbetrieb notwendig oder nützlich erscheinen, unter Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die Gesellschaft darf Hypotheken⸗Pfand⸗ briefe und Schuldverschreibungen der im § 2 Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Art nur bis zum siebeneinhalbfachen Betrage des ein⸗ gezahlten Grundkapitals und des aus⸗ schließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Gläubiger von Pfandbriefen oder Schuldverschreibungen bestimmten Reservefonds ausgeben.
Das Hypothekengeschäft der Gesellschaft sowie die Gewährung von Darlehen an offentliche Körperschaften ist auf das Ge⸗ biet des Schutzgebiets Deutsch⸗Südwest⸗ afrika beschränkt; zur Deckung für ge⸗ fährdete Forderungen darf die Gesellschaft jedoch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden in Deutschland oder im Auslande erwerben.
II. Grundkapital.
Das Grundkapital der Gesellschaft be⸗ trägt 1 000 000 Mark (i. Buchst. eine Million Mark) und ist eingeteilt in 10 000 (i. Buchst. zehntausend) Anteile über je 100 ℳ.
Die Anteile sind unteilbar. Steht ein Anteil mehreren zu, so können sie ihre Rechte nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
Ueber die Anteile werden Anteilscheine ausgegeben, die auf den Inhaber lauten.
20 7.
Die Zeichner von Anteilen und ihre Rechtsnachfolger können von den ihnen ob⸗ liegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistungen Line Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen.
§ 8.
Den Gläubigern haftet für alle Ver⸗ bindlichkeiten der Gesellschaft lediglich das Vermögen der Gesellschaft.
Die Verpflichtung des Anteilsinhabers ur Leistung von Einlagen wird durch den Nennbetrag des Anteils, und falls der Aus⸗ gabepreis höher ist, durch diesen begrenzt. Die Anteilsinhaber konnen ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach der Satzung von der Verteilung ausge⸗ schlossen ist.
8 9
8 9.
Den Anteilscheinen werden Gewinn⸗ anteilscheine auf zehn Jahre sowie ein Er⸗ neuerungsschein beigegeben. Nach Ablauf der zehn Jahre werden gegen Einlieferung des Erneuerungsscheines neue Gewinn⸗ anteilscheine für weitere zehn Jahre nebst einem weiteren Erneuerungsschein ausge⸗ geben. Dies wiederholt sich stets nach je weiteren zehn Jahren. Die Form und den Inhalt der Anteilscheine sowie der Ge⸗ winnanteil⸗ und Erneuerungsscheine be⸗ stimmt der Aufsichtsrat, der auch befugt ist, die Zeit, für welche die Gewinnanteil⸗ scheine ausgegeben werden, auf länger oder kürzer als zehn Jahre festzustellen.
Sind Anteilscheine oder Gewinnanteil⸗ scheine oder Erneuerungsscheine infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, jedoch ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unter⸗ scheidungsmerkmale mit Sicherheit er⸗ kennbar, so hat der Vorstand gegen Ein⸗ reichung der beschädigten oder verun⸗ stalteten Urkunden neue gleichartige Ur⸗ kunden auszufertigen und auszuhändigen. Die Kosten haben die Einreicher zu tragen und vorzuschießen.
.“ “ 8
An den Inhaber eines Erneuerungs⸗ scheines dürfen neue Gewinnanteilscheine nicht ausgegeben werden, wenn der Anteils⸗ inhaber der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem An⸗ teilsinhaber auszuhändigen. Im übrigen finden auf die Gewinnanteilscheine die Vorschriften des § 801 Abs. 2 und des § 804 des Bürgerlichen Gesetzbuchs An⸗ wendung.
§ 10
1 Die Gesellschaft soll eigene Anteilscheine im regelmäßigen Geschäftsbetriebe weder erwerben noch zum Pfande nehmen.
§ 11.
Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Beschluß einer Generalversamm⸗ lung erfolgen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs⸗ Kolonialamts). 1
Die Bestimmungen über die Ausführung einer Kapitalserhöhung werden, soweit nicht eine Generalperfammlung darüber einen besonderen Beschluß gefaßt hat, von dem Aufsichtsrat getroffen.
Bei einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteile zu einem höheren als dem Nennwert, indessen nicht unter dem Nennwert ausgegeben werden. Der Mindestbetrag, unter dem die Ausgabe der Anteile nicht erfolgen darf, wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Sie kann die Festsetzung dem xt Sheses übertragen.
82
Eine Herabsetzung des Grundkavitals kann nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung erfolgen, der mit der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit gefaßt ist. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs⸗Kolonialamts). 8
Durch den Beschluß muß zugleich fest⸗ gesetzt werden, zu welchem Zweck die Herab⸗ setzung attfinder, insbesondere, ob sie zur teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Anteilsinhaber erfolgt, und in welcher Weise die Maßregel auszu⸗ führen ist.
§ 14.
Sowohl der Beschluß über die Er⸗ höhung als auch der Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals ist öffent⸗ lich bekannt zu machen, und zwar der Be⸗ schluß über die Herabsetzung dreimal unter Hinzufügung einer Aufforderung an die Gläubiger, ihre Ansprüche anzumelden.
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung be⸗ gründet sind, und die sich zu diesem Zweck melden, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten. Eine Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger findet nicht statt, sofern die im Umlauf befindlichen Pfand⸗
. —
briefe und Schuldverschreibungen durch die und
den Gläubigern der Pfandbriefe Schuldverschreibungen verpfändeten Hypo theken, Kommunal⸗Darlehnsforderungen, und Gelder vollständig gedeckt ind.
Zahlungen an Anteilsinhaber auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals dürfen erst erfolgen, nachdem seit dem Tage, an dem die in Absatz 1 vorgeschriebene öffent⸗ liche Aufforderung zum dritten Male statt⸗ gefunden hat, ein Jahr verstrichen ist, und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind.
Ist zur Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung der Zahl der Anteil⸗ scheine vorgesehen, so ist eine Kraftlos⸗ erklärung unter entsprechender Anwendung des § 290 des Handelsgesetzbuchs zulässig.
III. Allgemeine Verwaltungsgrundsätze.
§ 16.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Ok⸗ tober bis 30. September. Für jedes ab⸗ gelaufene Geschäftsjahr, zuerst am 30. September 1913, hat der Vorstand eine Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung aufzustellen und einen den Ver⸗ mögensstand und die Verhältnisse der Ge⸗ sellschaft entwickelnden Bericht (Geschäfts⸗ bericht) zunächst dem Aufsichtsrat vorzu⸗ legen. Der Geschäftsbericht sowie die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung sind entsprechend den Vorschriften der §§ 39 ff. und § 261 des Handels⸗ gesetzbuchs und der §§ 24 bis 28 des Hypothekenbankgesetzes aufzustellen. Diese Schriftstücke sind demnächst, mit den Be⸗ merkungen des Aufsichtsrats versehen, mindestens zwei Wochen lang vor der ordentlichen Generalversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft auszulegen. Die Mitglieder können Abschriften daraus auf ihre Kosten verlangen. Die Ge⸗ nehmigung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung ist der Generalversamm⸗ lung vorzubehalten.
Wegen der Verbuchung des bei der Aus⸗ gabe von Pfandbriefen erzielten Agios oder Disagios finden die §§ 25 und 26 des Hypothekenbankgesetzes entsprechende An⸗ wendung.
§ 17.
Innerhalb des dritten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Gesellschaft den Gesamtbetrag der Pfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halb⸗ sahres im Umlauf waren, und die na
bzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamt⸗ beträge der Hypotheken, Wertpapiere und Gelder, die am letzten Tage des ver⸗ gangenen Halbjahres den Pfandbriefgläu⸗ bigern verpfändet waren, im „Deutschen Reichsanzeiger“ und in dem Amtsblatt für das Schurtzgebiet Deutsch⸗Südwestafrika bekannt zu maßen.
Sind den Pfandbriefgläubigern Wert⸗ papiere oder solche Hypotheken verpfändet,
die nicht ihrem vollen Betrag nach zur
Deckung von Pfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrag die Wertpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz
kommen.
2
§ 18. — Zur Deckung eines aus der Bilanz sich
ergebenden Verlustes ist ein ordentlicher
Reservefonds zu bilden.
In dem Reservefonds sind einzustellen:
1) von dem jährlichen Reingewinn der zehnte Teil solange, bis der Reserve⸗ fonds den fünften Teil des Grund⸗ kapitals erreicht hat;
2) der Betrag, der bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteile für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über die durch die Erhöhung entstandenen Kosten hinaus erzielt wird;
3) der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöoöhung des Grundkapitals von Gesellschaftern gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile Fine werden, soweit nicht eine
“ dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung außerordentlicher Ver⸗ luste beschlossen wird.
1
Was nach Deckung der beschlossenen Ab⸗ schreibungen, der Beiträge zum ordent⸗ lichen Reservefonds und der sonstigen Rücklagen von der Jahreseinnahme übrig bleibt, kann zur Verteilung als Reingewir gelangen. —
20. 8
Ueber die Höhe der jährlichen Beiträge zum Reservefonds, über die vorzunehmen⸗ den Abschreibungen, die etwaige Bildung von Spezialreservefonds und die Rein⸗ gewinnverteilung beschließt, unbeschadet der Vorschriften des § 18, die General⸗ versammlung.
Die Generalversammlung ist dabei an die Vorschläge des Aufsichtsrats insofern gebunden, als sie die Beiträge zum Re⸗ servefonds und die Abschreibungen nicht geringer, den zu verteilenden Gewinn nicht
höher bestimmen darf, als der Aufsichtsrat
vorgeschlagen hat. —
— —
Der nach Absetzung üller. Abschreibun en
und Rücklagen Dotierung der Re⸗
servefonds verbleibende Reingewinn der
Gesellschaft wird nach Maßgabe der nach⸗
stehenden Vorschriften verteilt, sofern nicht
die Generalversammlung beschließt, ihn zu außerordentlichen Abschreibungen und
Rücklagen zu verwenden, oder eine Ge⸗
winnverteilung aus sonstigen Gründen für
nicht im Interesse der Gesellschaft liegend erachtet:
1) Zunächst erhalten die Anteilsinhaber einen Gewinnanteil bis
Hundert des eingezahlten apitals.
2) Von dem Ueberreste erhalten die Mitglieder des Vorstandes zusammen zehn vom Hundert, und die Mit⸗ glieder des Aufsichtsrats zusammen fünfzehn vom ö Tantieme.
3) Der weitere d teilsinhaber nach Maßgabe ihrer Ein⸗ zahlungen auf das Grundkapital als
weiterer Gewinnanteil verteilt, so⸗
fern nicht die Generalversammlung eine andere Verwendung beschließt. IV. “ Gesellschaft.
Die Organe der Gesellschaft sind:
1) Der Vorstand (Direktion).
2) Der Aufsichtsrat.
3) Die Generalversammlung.
1) Der Vorstand.
Der Vorstand besteht nach näherer Be⸗ stimmung des Aufsichtsrats aus zwei oder mehr Personen; er wird vom Aufsichtsrat in notarieller Verhandlung bestellt. Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zu bestellen.
Der Nachweis der Ernennung wird durch einen Auszug aus dem Handels⸗ register geführt.
Die den Mitgliedern des Vorstandes zu gewährenden Bezüge werden vom Auf⸗ sichtsrat festgesetzt. Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, die Bestellung des Vor standes jederzeit unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung zu widerrufen.
Dem Vorstand darf nicht angehören, wer durch behördliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt oder gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung verurteilt ist, die nach deutschem Recht die Aberkennun der bürgerlichen Ehrenrechte nach si ziehen kann. Bestimmung zuwider erfolgt oder tritt ein Hinderungsgrund später ein, so ist die Be⸗ tellung nicht unwirksam, jedoch ist das
VGorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat unverzüglich ohne Anspruch auf Entschädi⸗ gung zu entlassen.
Die Bestimmungen des Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 sind in die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder aufzunehmen.
7F 3
Die Mitglieder des Vorstandes haben
ch bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzu⸗ wenden, insbesondere haben sie die in den 8§ 239 und 240 des Handelsgesetzbuches fur die Mitglieder des Vorstandes von Aktiengesellschaften festgesetzten Bestim⸗ mungen zu beobachten.
Die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Vorstandes, ihr Verhält⸗ nis zueinander sowie die Anordnung übe die gemeinsamen Beratungen und Be⸗ schlußfassungen setzt der Aufsichtsrat fest.
fünf vom Grund⸗
est wird an die An-
Ist eine Bestellung dieser
Der Gesellschaft gegenüber ist der Vor⸗ stand verpflichtet, die Beschränkungen innezuhalten, die in dieser Satzung oder durch Beschlüsse, allgemeine und besondere Anweisung des Aufsichtsrats oder der Generalversammlung auferlegt sind. Dritten gegenüber . jedoch eine Beschrän⸗ kung der Vertretungsbefugnis des Vor⸗ standes nicht wirksam.
26.
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen. Er hat die Beamten der Gesellschaft anzustellen und zu entlassen.
Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, sind von zwei Mitgliedern des Vorstandes ge⸗ meinschaftlich oder von einem Mitgliede des Vorstandes und einem Prokuristen, oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich unter der Firma der Ceselschet abzu⸗ Stellvertretende Mitglieder des Vorstandes stehen hierbei ordentlichen Mitgliedern gleich. Der Aufsichtsrat kann, auch wenn mehrere Mitglieder des Vorstandes vorhanden sind, einem oder mehreren Mitgliedern das Recht ver⸗ leihen, die Gesellschaft selbständig zu ver⸗ treten.
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberech⸗ tigten der geschriebenen, gestempelten oder gedruckten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokura⸗ perhältnis andeutenden Zusatze.
Ist eine Willenserklärung der Gesell⸗ schaft gegenüber abzugeben, so⸗ genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes oder einem Prokuristen.
geben.
2 6*
Der Vorstand darf Prokuristen und Be⸗ vollmächtigte zum gesamten Geschäfts⸗ betrieb nur mit der Zustimmung des Auf⸗ sichtsrates bestellen. Diese Beschränkung hat Dritten ven 82. keine Wirkung.
Die Mitglieder des Vorstandes, die ihre Obliegenheiten vernachlässiagen (§ 276 Bürgerlichen Gesetzbuchs), haften der Ge⸗ sellschaft für allen daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung müssen sie bei ihrer Bestellung “ übernehmen.
Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch für ihre Stellvertreter Anwendung. 1
2) Aufsichtsrat. § 30
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn von der Generalversammlung zu wählenden Per⸗ sonen, von denen mindestens die Hͤlfte, bei ungerader Zahl die Mehrheit, die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen muß.
Die Wahl des Aufsichtsrats steht der 5
ordentlichen Generalversammlung zu. Sie erfolgt unter Aufnahme eines notariellen Protokolls auf drei Jahre derart, daß die Amtsdauer mit dem Schluß der dritten, auf die Wahl folgenden ordentlichen Generalversammlung endigt und mit der Maßgabe, daß im Zeitraum von höchstens
zwei Jahren mindestens eines der jeweili⸗ Die Reihen⸗ dabei wird, soweit das Dienstalter
gen Mitglieder ausscheidet. folge 3 gleich ist, durch das Los, sonst durch das Dienstalter in der . immer der älteste ausscheidet. Die Aus⸗ geschiedenen sind wieder wählbar.
Bei außerordentlichem Wegfall von Migliedern kann der Aufsichtsrat eine bis zur naͤchsten Generalversammlung gültige Zuwahl treffen, die endgültige Zuwahl er⸗ olgt durch die nächste ordentliche General⸗ versammlung und zwar für den Rest der Amtsdauer des Weggefallenen.
Die Vorschriften des § 23 Absatz 5 finden mit der Maßagabe entsprechende An⸗
wendung, daß die Bestellung unwirksam
wird. 6683 Die Generalversammlung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes jeder⸗ zeit widerrufen. Der Widerruf bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der ö ver⸗ tretenen Grundkapitals umfaßt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mttglieder des Vorstandes oder dauernde Siellvertreter von Vor⸗ standsmitgliedern sein, auch nicht als Be⸗ amte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeit⸗ raum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von Vor⸗ standsmitgliedern bestellen; während dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit dls Mitglied des Aufsichtsrats nicht aus⸗ üben.
Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Ent⸗ lastung in den Aufsichtsrat eintreten.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stell⸗ vertretenden Vorsitzenden und beschließt eine Geschst eeb
8 X
Der Aufsichtsrat wird von dem Vor⸗ sitzenden so oft berufen, wie eine geschäft⸗ liche Veranlassung dazu vorliegt. Erem innerhalb einer Woche auf Feinen⸗ nicht länger als eine Woche nach der Berufung liegenden Tag eingeladen werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder des Aufsichts⸗ rates oder der Vorstand oder der Kom⸗ missar des Reichskanzlers (Reichs⸗Kolo⸗ nialamts) es schriftlich bei dem Vorsitzen⸗ den beantragen. Bei der Berufung sind möglichst die Tagesordnung, auf jeden Fa aber der Ort und die Zeit der Versamm⸗ lung mitzuteilen. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
Die
beteiligten Personen gefaßt.
Pfandbriefen (§ 2
Weise bestimmt, daß
Berlin abgehalten. Sie we n der Vorschriften des § 44 Abs. 2 Nr. 5
Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstand einberufen.
öffentliche m kanntmachung muß spätestens am zehnten Tage vor dem Tage der versammlung, Sonntag oder staatlich anerkannter allge⸗ meiner Feiertag ist, diesem werden. ( lung ist bei der Berufung bekannt zu machen. ein Antrag auf Abänderung der Satzung unterbreitet, so soll die beabsichtigte Aende⸗ rung der werden. Ein Beschluß der Generalper⸗ sammlung kann auch dann gefaßt werden, wenn die mindestens eine Woche vor dem Generalversammlung erfolgt ist, es sei denn, da ¹ Beß welche mehr als eine einfache Stimmen⸗ mehrbeit erfordern.
der Mitglieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb des Deut⸗ schen Reiches befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen werden können. Lie Beschlusse werden mit einfachen Stimmenmehrheit der an der Abstimmung Bei Stim⸗ mengleichheit entscheidet mit Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen gilt diejenige Person als
gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bei scheidet hier das Los.
Stimmengleichheit ent⸗
Abwesende Mitglieder können anwesen⸗
den eine schriftliche Vollmacht zur Ab⸗ dnmeh über solche Gegenstände erteilen, ie ordnung stehen.
auf der bekanntgemachten Tages⸗ Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefaßt; in schleunigen Fällen jedoch können Beschlüsse auch durch schrift⸗ liche oder telegraphische Abstimmung ge⸗ faßt werden. Doch ist alsdann zur Be⸗ schlußfassung Stimmeneinheit der sämt⸗ lichen in Europa amvesenden Aufsichts⸗ ratsmitglieder mit der Maßgabe erforder⸗ lich, 8 jedenfalls die Hälfte der Mit⸗ glieder sich äußern muß. Der Vorsitzende hat vor der Herbeiführung einer schrift⸗ lichen oder telegraphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der bestellte
Kommissar des Reichskanzlers seine Auf⸗ sichtsrechte wahrzunehmen vermag.
Ueber Verhandlungen und Beschlüsse ist
ein Protokoll aufzunehmen, das wenigstens
der Vorsitzende und ein Mitglied zu unter⸗ zeichnen haben. 3.
Der Aufsichtsrat hat die gesamte Ge⸗ schäftsführung des Vorstandes zu über⸗ wachen. Er kann insbesondere jederzeit von dem Vorstand Bericht über die An⸗ gelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Stand der Gesell⸗ schaftskasse und die sonstigen Bestände an Aktiven untersuchen. Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstands⸗ mitgliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten. Der Aufsichtsrat hat insbesondere nachfolgende Rechte und
Ffehn. 1) Die Anstellung, Enthebung und Ent⸗ lassung der ordentlichen und stellver⸗ tretenden Mitglieder des Vorstandes. 2) Den Abschluß von Dienstverträgen mit ihnen und die Feststellung ihrer Geschäftsinstruktionen. 3) Die Genehmigung zum Erwerb und zur Veräußerung von unbeweglichem Eigentum; ausgenommen ist der Fall, daß der Erwerb den Zweck hat, einem
Ausfall an Forderungen vorzubeugen. 4) Die Genehmigung zur Ausgabe von Abs. 2) und von
chuldverschreibungen § 2 Abs. 3 Nr. 2).
5) Die Prüfung der Jahresrechnung und die Stellung des Antrages in der
Generalversammlung über die Ver⸗
wendung und Verteilung von Ueber⸗
schüssen. 6) Die Errichtung und Wiederaufhebung
von 1.“
§ 36.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats be⸗ ziehen neben dem Ce ihrer Auslagen als Vergütung ihrer Tätigkeit den im 21 festgesetzten Anteil am Reingewinn. gieser Anteil am Reingewinn wird in der Weise unter die Mitglieder des Auf⸗ sichtsrats verteilt, daß der Vorsitzende zwei Teile erhält.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Obliegenheiten vernachlässigen, haften der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich übernehmen.
3) Generalversammlung. g
§ 370.
Die Rechte, welche den Gesellschafts⸗ mitgliedern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden
e 8 D —
durch Beschlußfassung in der Generalver⸗
sammlung ausgeübt. Jeder Anteil berech⸗ tigt zu einer Stimme.
Die Generalversammlungen werden in Sie werden, unbe⸗
2 und des § 50 Abs. 6, von dem
Die Berufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung. Die Be⸗ ites acht⸗ General⸗ sofern aber dieser Tag ein
spätestens an dem vorangehenden Werktage erlassen Der Zweck der Generalversamm⸗
Wird der Generalversammlung
nach ihrem wesentlichen Inhalt in Bekanntmachung, erkennbar gemacht
Ankündigung der Tagesordnung Tage der
ß es sich um Beschlüsse handelt,
Jedes Mitglied, das einen Anteilschein
bei der Gesellschaft hinterlegt, kann ver⸗
langen, 1 ralversammlung und die Tagesordnung, so⸗
daß ihm die Berufung der Gene⸗
8
bald deren öffentliche Bekanntmachung er⸗ folgt, durch eingeschriebenen Brief be⸗ sonders mitgeteilt wird. 1.
Die gleiche Mitteilung kann das Mit⸗ glied über die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.
Der Mangel der Form und Frist der Berufung, insbesondere der Mangel einer öffentlichen Bekanntmachung der Be⸗ rufung und der Tagesordnung der General⸗ versammlung, gilt als zebeik wenn sämt⸗ liche Anteile in der Generalversammlung vertreten sind, und die Mängel nicht durch einen anwesenden Anteilsinhaber durch Erklärung zu dem Protokoll der Generalversammlung gerügt werden. In der Generalversammlung ist ein Verzeich⸗ nis der erschienenen Anteilseigner oder deren Vertreter mit Angabe ihrer Namen und Wohnorte, sowie des Betrages der von jedem vertretenen Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis ist zur Einsicht auszu⸗ legen. Es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 39.
Zur Teilnahme an der Hauptversamm⸗ lung ist jeder Anteilsinhaber berechtigt, der mindestens am dritten Tage vor der Generalversammlung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei denjenigen Stellen, die etwa in der Einberufung sonst als Hinterlegungsstellen bezeichnet sind, gegen Bescheinigung Anteilscheine hinterlegt hat, und sie Lasesbst bis zur Beendigung der Generalversammlung beläßt. Statt der Anteilscheine können auch die darüber lau⸗ tenden Depotscheine der Reichsbank oder einer öffentlichen Behörde oder eines Notars hinterlegt werden, sofern in dem Depotschein die Rückgabe der Stücke von der Rückgabe des Depotschein abhängig ge⸗ macht ist.
Juristische Personen, Handelsfirmen usw., konnen durch ihre gesetzlichen Ver⸗ treter in der Generalversammlung ver⸗ treten werden, außerdem ist die Vertretung durch zeichnungsberechtigte Prokuristen zu⸗ lässig. Ferner kann jeder Anteilsinhaber sich durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Persönlichkeit vertreten lassen. Die Vollmachten müssen spätestens am Tage vor der Versammlung dem Vorstand zur Prüfung eingereicht werden. § 40.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit sein will, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechts⸗ geschäftes mit einem Mitgliede oder die Einleitung und Erledigung eines Rechts⸗ streites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
§ 41.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der stellvertretende Vorsitzende, bei Be⸗ hinderung beider ein durch die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder zu bezeichnendes sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats. Wird kein solches bezeichnet, so leitet ein Vor⸗ standsmitglied die Versammlung. Ist kein solches anwesend, so wählt die Ver⸗ sammlung den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Jeder Beschluß der Generalversamm⸗ lung bedarf zu seiner Gültigkeit der Be⸗ urkundung durch ein über die Versamm⸗ lung notariell aufgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der Ort und der Tag der Versammlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Beschlußfassung anzugeben. Das Ver⸗ zeichnis der Teilnehmer an der General⸗ versammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Proto⸗ koll beizufügen. Die Beifügung der Be⸗ lege über die Berufung der Generalver⸗ sammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden. Einer Bei⸗ fügung der überreichten Vollmachten zum Protokoll bedarf es nicht.
§ 42.
Ueber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß gefaßt werden, außer übex einen in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen General⸗ versammlung.
Ueber die Gegenstände der Tagesord⸗ nung ist in der Reihenfolge der Bekannt⸗ machung zu verhandeln, sofern die Gene⸗ ralversammlung nicht Abweichungen be⸗ schließt.
§ 43.
Die Generalversammlung ist entweder
ordentlich oder außerordentlich. Die
ordentliche Generalversammlung muß in
jedem Jahre spatestens neun Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
Der ordentlichen Generalversammlung
sind vorzubehalten:
1) Die Entgegennahme der vom Vor⸗
stand und Aufsichtsrat erstatteten Ge⸗ schäftsberichte und der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
2) Die Beschlußfassung über die Ge⸗
naehmigung der zu 1 bezeichneten Vor⸗
lagen und die Entlastung des Vor⸗
sstands und des Aufsichtsrats.
3) Die Beschlußfassung über die Ge⸗
winnverteilung.
4) Die Wahlen.
Wird die Bilanz nicht sogleich geneh⸗
migt, so kann die Generalversammlung
einen Ausschuß 1 Se tftn ernennen.
Die außerordentlichen Generalversamm⸗ lungen werden von dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat berufen.
Außerordentliche Generalversammlungen
müssen berufen werden auf Verlangen:
88 8
vertreten, wofern sie die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Grunde von dem Vor⸗ stand verlangen. In gleicher Weise haben Mitalieder das
langen, daß 922 zur Be⸗ schlußfassung in der Generalversamm⸗ lung angemeldet werden;
2) der Aufsichtsbehörde (§ 50).
Auch die ordentliche Generalversamm⸗ lung kann die Berufung einer außerordent⸗ lichen Generalversammlung durch den Vor⸗ stand beschließen.
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen, sofern die Satzung nicht ein anderes vorschreibt, der Mehrheit der ab⸗ Legebenen Stimmen. Bei Stimmengleich⸗ eit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei
Art der sitzende. 8 In folgenden Fällen bedürfen die Be⸗
Abstimmung bestimmt der Vor⸗
Stimmen, nämlich bei⸗ einer anderen;
Gesellschaft;
3) Erhöhung des Grundkapitals Ausgabe neuer Anteile;
4) teilweiser Zurückzahlung oder sonsti⸗ Fr Herabsetzung des Grundkapitals;
5) Aenderung und Ergänzung Satzung, insbesondere Aenderung und Erweiterung des Zweckes der Ge⸗ sellschaft;
6) Ausgabe von Vorzugsanteilen;
7) Auflösung der 1“
§ 46
und
S .
Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen und aus der Geschäftsführung des Vor⸗ standes oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es in der General⸗ versammlung mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit beschlossen oder von einer Minder⸗ heit, deren Anteile den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren in 5 Jahren; die Verjährung beginnt bei Ansprüchen gegen die aus der Gründung haftbaren Personen mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit, im übrigen mit der den Anspruch be⸗ ründenden Handlung oder Unterlassung. Hie Vorschriften des § 268 Abs. 2 in Ver⸗ bindung mit §§ 247, 269 und 270 des 11“ finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des in § 268 Abs. 2 bezeichneten Gerichts die Vistae beherde tritt.
8 —
8 (.
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:
. Türch Beschluß der Generalversamm⸗
ung,
2) durch Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der Gesellschaft. § 48.
Für die Liquidation gelten die Vor⸗ schriften der §§ 48 und 49 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuches.
Die Generalversammlung, welche die Auflösung der Gesellschaft beschließt, be⸗ stimmt die Art der Durchführung der Liquidation und wählt die Liquidatoren.
§ 49.
Die Verteilung des' nach der Berichti⸗
gung der Schulden verbleibenden Ver⸗ mögens an die Anteilsinhaber erfolgt unter entsprechender Anwendung des § 300 des H.⸗G.⸗B. Die Verteilung findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Anteilscheinen statt. Die Anteilseigner sind zur Empfangnahme zweimal in einem Zwischenraum von einem Monat durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.
Beträge, welche nicht binnen 6 Monaten⸗ vom Tage der letzten Bekanntmachung ab gehoben worden sind, werden bei der staat⸗ lichen Hinterlegunasstelle in Berlin unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Die Verteilung darf nicht eher voll zogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Gesellschaft und eine Aufforderung an ihre Gläubiger, sich bei ihr zu melden, zum dritten Male öffent⸗ lich bekannt gemacht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches verfahren. Die Hinterlegung
hat unter Verzicht auf die Rücknahme zu erfolgen. *8
4) Aufsichtsbehörde. § 50.
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird vom Reichskanzler (Reichs⸗Kolonialamt) geführt. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle An⸗ ordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Gesell⸗ schaft mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen in verbindlicher Weise ge⸗ troffenen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt: 1) jederzeit die Bücher und Schriften der
Gesellschaft einzusehen sowie den Be⸗
Wertpapieren zu untersuchen;
2) von den Verwaltungsorganen der Ge⸗ sellschaft Auskunft über alle Ge⸗ schaftsangelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen;
3) Vertreter in die Generalversamm⸗
lungen und die Sitzungen der Verwal⸗
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1) von Mitgliedern, die mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
echt, zu ver⸗
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die
schlüsse der Generalversammlung neben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
1) Verschmelzung der Gesellschaft mit
2) Umwandlung der rechtlichen Form der
der
pfändeten Grundstücken
stand der Kasse und die Bestände an
tungsorgane der Gesellschaft zu ent⸗ senden;
4) die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen zu untersagen, die gegen die Gesetze, die Satzung und die sonstigen in verbindlicher Weise ge⸗ troffenen Bestimmungen verstoßen;
5) die Berufung der Generalversamm⸗ lung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane sowie die An⸗ kündigung von Gegenständen zur Be⸗ schlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder An⸗ kündigung auf Kosten der Gesellschaft selbst vorzunehmen.
Zu allen Aenderungen der Satzung ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde er⸗ forderlich.
Die Aufsichtsbehörde kann in Deutsch⸗ land und in Deutsch⸗Südwestafrika Kom⸗ missare bestellen, die unter ihrer Leitung die Aufsicht ausüben. Sie kann be⸗ stimmen, daß für die Tätigkeit der Kom⸗ missare eine Vergütung von der Gesell⸗ schaft an den Fiskus zu entrichten ist, und sie setzt den Betrag der Vergütung fest.
Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu Berechtigten nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Generalversammlung oder. Sitzung des Aufsichtsrats mit bestimmter Tagesordnung einberufen.
Die sonst bei Durchführung des Auf⸗
sichtsrechts dem Fiskus erwachsenden Bar
auslagen fallen gleichfalls der Gesellschaft
zur Last. 5) Hypothekarische Darlehen.
Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehen nur auf solche Grundstücke, die innerhalb der Gemeinden in Deutsch⸗Süd westafrika belegen und im Grundbuch ein getragen sind. Die Gemeinden, innerhalb deren Beleihungen erfolgen dürfen, werden von dem Vorstande mit Zustimmung des Aufsichtsrats und der Aufsichtsbehörde be⸗ zeichnet.
Beliehen werden nur solche Grundstücke, welche bereits bebaut sind oder deren Be⸗ bauung in Angriff genommen ist. Bei ööö darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zah⸗ lung des Darlehens nicht begonnen werden.
Landwirtschaftliche Grundstücke, ferner Grundstücke, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche, sind von der Be⸗ leihung ausgeschlossen.
Die Beleihung ist nur zur ersten Stelle zulässig, Ausnahmen kann in besonderen Fällen der Pfandhalter gestatten.
Der bei der Beleihung angenon Wert des Grundstücks darß dem durch sorg⸗ fältige Ermittlung festgestellten Verkaufs⸗ wert nicht übersteigen. Bei der Fest⸗ stellung des Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Er⸗ trag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Verwaltung jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsetze hat der Aufsichtsrat eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen. Die An⸗ weisung bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers ““
5. Baulichkeiten, welche sich auf den ver⸗ t befinden, müssen nach den vom Aufsichtsrat festgesetzten Be⸗ stimmungen gegen Feuersgefahr ver⸗ sichert sein.
§ 54.
Bei Gewährung hypothekarischer Dar⸗ lehen kann die Gesellschaft unter ausdrück⸗ licher Zustimmung des Schuldners statt
baren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nenn⸗ werte in Zahlung geben und deren Ver⸗ kauf gegen Provision übernehmen.
☛ — — 8„ Den Schuldnern, denen Pfandbriefe zum
Nennwerte in Zahlung gegeben werden, ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung Wahl in Geld oder in Pfandbriefen, die derselben . empfangenen, nach dem Nennwert zu be⸗ wirken.
des Darlehns nach ihrer
Gattung angehoören wie die
Darlehen unter 2000 ℳ werden nich
bewilligt.
Hypothekarische Darlehen werden enk
weder auf bestimmte Zeit oder unter Fest setzung Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren ausge⸗ schlossen werden. ginnt mit der Auszahlung des im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Auszaͤhlung des Darlehns eine Verein⸗ barung über die Zeit der Rückzahlung ge troffen, so beginnt der zehnjährige Zeit⸗ raum mit der Vereinbarung.
einer Kündigungsfrist gewahrt.
Dieser Zeitraum be⸗
Darlehns,
Die Kündigungsfrist darf neun Monate
und bei Hypotheken, welche die Gesellschaft kündigen kann, auch die der Gesellschaft eingeräumte Kündigungsfrist nicht über⸗ schreiten. F
Soweit es hiernach nicht⸗gestattet ist.
das Recht des Schuldners zur, Rückzahlung der Hypothek auszuschließen darf sich tdie Gesellschaft oder die Bestellung einer Sicherheit be⸗ der Kündigung nicht ausbedingen.
eine Rückzahlungsprovision
§ 56. Die Jahresleistung des Hyvpothbeken
schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den etwaigen Tilgungsbeitrag ent⸗ halten.
Die Grundzüge der Bedingungen für
hypothekarische Darlehen werden vom Auf⸗
sichtsrat festgesetzt.
Sie bedürfen der Ges