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nehmigung des Reichskanzlers (Reichs⸗ Kolonialamts).
In den Bedingungen ist insbesondere festzustellen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie unter welchen Voraussetzungen die Gefellschaft befugt ist, die vorzeitige Rück⸗ zahlung der Hypotheken zu verlangen.
§ 58.
§§ 16, 17 und 18 Abs. 1 des Hypotheken⸗ bankgesetzes vom 13. Juli 1899 (R.⸗G.⸗Bl. S. 375) finden mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß die Gesellschaft in die Dar⸗ lehnsbedingungen eine dem § 17 des Hypo⸗ thekenbankgesetzes entsprechende Bestim⸗ mung aufzunehmen hat.
Anträge auf Genehmigung von Darlehen kann die Gesellschaft ohne Angabe der Gründe zurückweisen.
6) Die Pfandbriefe.
Die Gesellschaft gibt verzinsliche Pfand⸗ briefe aus.
Die Pfandbriefe werden von zwei Vor⸗ standsmitgliedern unterzeichnet. Zur Unter⸗ zeichnung genügt die im Wege der mechani⸗ schen Vervielfältigung hergestellte Namens⸗ unterschrift.
Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlosungswert den Nennwert übersteigt, ist unzulässig.
In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Kündbarkeit, ersichtlich zu machen.
§ 62.
Die Pfandbriefe sind seitens der In⸗ haber unkündbar, seitens der Gesellschaft kündbar. Die Gesellschaft darf auf das Recht zur Rückzahlung höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Die Rückzahlung der Pfandbriefe erfolgt im Wege der Kündigung oder der Auslosung oder des freihändigen Ankaufs.
Die Pfandbriefe nebst Zins⸗ und Er⸗ neuerungsscheinen werden nach den von dem Vorstande und dem Aufsichtsrat festzu⸗ stellenden Mustern ausgefertigt. Der Nennbetrag der einzelnen Stücke soll nicht unter 100 ℳ betragen.
§ 64.
Für die jährlich zu zahlenden Zinsen werden den Pfandbriefen Zinsscheine auf zehn Jahre und ein Erneuerungsschein bei⸗ gefügt. Gegen Einlieferung des Erneue⸗ rungsscheines werden neue Zins⸗ und Er⸗ neuerungsscheine ausgegeben. Die Zinsen sind an den von dem Vorstande näher be⸗ kannt zu machenden Stellen zahlbar.
Die Auslosung der zur Rückzahlung be⸗ stimmten Pfandbriefe erfolgt in Gegen⸗ wart eines Richters oder Notars, der dar⸗ über eine Verhandlung aufnimmt. Die gezogenen Nummern sowie der Ort und die Zeit der Rückzahlung werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht; das erste Mal wenigstens sechs Monate vor dem Rückzahlungstermin, mit welchem die Verzinsung aufhört.
Die Rückzahlung erfolgt gegen Einliefe⸗ rung der Pfandbriefe und der nicht fälligen Zinsscheine. Die Einlösung der Pfand⸗ briefe erfolgt zum Nennwerte.
Die eingelieferten Pfandbriefe (§ 64 Abs. 3) werden in Gegenwart eines Vor⸗ standsmitgliedes und eines Vertreters der Aufsichtsbehörde als „ungültig“ abge⸗ stempelt. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
§ 66.
Der Gesamtbetrag der im Umlauf be⸗ findlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken in mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Als Deckung dürfen nur solche Hypotheken dienen, die den Erfordernissen der §§ 51 bis 58 dieser Satzung entsprechen. Die Beleihung darf die erste Hälfte des Wertes des Grundstücks (§ 52) nicht übersteigen.
Hypotheken, die nicht zur ersten Stelle eingetragen sind, dürfen nur mit Genehmi⸗ gung des Pfandhalters zur Pfandbrief⸗ deckung verwendet werden.
Die zur Deckung von Pfandbriefen ver⸗ wendeten Hypotheken an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertrags⸗ fähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Pfandbriefe benutzten Hypotheken sowie die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten.
Der Zinsfuß der zur Deckung ver⸗ wendeten Hypotheken soll den Zinsfuß der Pfandbriefe nicht um mehr als 2 ⁄½ *% übersteigen. Ausnahmen bedürfen der Ge⸗ nehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die zur Deckung dienenden Hypotheken müssen ferner mit mindestens einhalb vom Hundert des ursprünglichen Darlehns⸗ betrages jährlich getilgt werden. Inner⸗ halb der auf die Eröffnung des Geschäfts⸗ betriebes der Gesellschaft folgenden ersten drei Jahre kann die Aufsichtsbehörde in einzelnen Fällen gestatten, daß von der Ge⸗ sellschaft gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 erworbene Hypotheken zur Pfandbriefdeckung verwendet werden, auch wenn sie nicht der vorge⸗ schriebenen jährlichen Tilgung unterliegen.
§ 67.
Steht der Gesellschaft eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Ver⸗ hütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Gesellschaft als Deckung in Ansatz gebracht war
Ist infolge der Rückzahlung von Hypo⸗ theken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung an Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypo⸗ theken noch die Einziehung eines ent⸗ sprechenden Betrages von Pfandbriefen so⸗ fort ausführbar, so hat die Gesellschaft die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Wertpapiere, die im Verkehr mit der Reichsbank zur Beleihung zugelassen sind, oder durch Geld zu ersetzen. Die Wertpapiere dürfen höchstens mit dem Betrage in Ansatz gebracht werden, zu dem sie von der Reichsbank beliehen werden.
Die zur Deckung der Pfandbriefe dienen⸗ den Hypotheken, Wertpapidre und Gelder müssen den Pfandbriefgläubigern ver⸗ pfändet werden.
§ 69.
Bei den zu verpfändenden Hypotheken darf die Erteilung eines Hypothekenbriefes nicht ausgeschlossen sein. 8
In den Verpfändungsverträgen ist zu vereinbaren, daß die Vorschriften der §§ 1281 — 1283 B. G.⸗B. außer An⸗ wendung bleiben, daß die Gesellschaft auch nach eingetretener Fälligkeit der Pfand⸗ briefschulden das ausschließliche Recht hat, über die Hypothekenforderungen durch Kündigung und Einziehung zu verfügen, und daß Leistungen auf diese seitens der Hypothekenschuldner nur an die Gesell⸗ schaft mit Wirksamkeit erfolgen können. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das ge⸗ zahlte Geld, soweit es zur Deckung der Pfandbriefe notwendig ist, an den Pfand⸗ alter zur Verwahrung unter Mitver⸗ schluß der Gesellschaft herauszugeben.
§ 70.
Die Gesellschaft kann die Aufgabe des Pfandrechts verlangen, soweit die übrigen verpfändeten Hypotheken und Wertpapiere zur Deckung der Pfandbriefe genügen oder die Gesellschaft eine andere vorschrifts⸗ mäßige Deckung beschafft.
Ist die Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen des Darlehnsvertrages dem Hypotheken⸗ schuldner gegenüber zur Aushändigung des Hypothekenbriefes verpflichtet, so hat der Pfandhalter den Hypothekenbrief der Ge⸗ ellschaft auszuhändigen, auch wenn die in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Ist die Gesellschaft dem Hypotheken⸗ schuldner gegenüber zur Vornahme der in § 1145 B. G.⸗B. genannten Handlungen verpflichtet, so hat der Pfandhalter, auch wenn die in Absatz 1 bezeichneten Vor⸗ aussetzungen nicht vorliegen, den Hypo⸗ thekenbrief den in § 1145 B. G.⸗B. ge⸗ nannten Stellen mit der Bestimmung zu übermitteln, daß die Rückgabe nur an ihn zu geschehen habe.
In bezug auf die Herausgabe des Hypo⸗ thekenbriefes an die Gesellschaft zum Zwecke des Vermerks der teilweisen Be⸗ friedigung bewendet es bei der Vorschrift des § 72 Absatz 4.
11.
An dem Sitze der Verwaltung in Deutsch⸗Südwestafrika ist ein Pfandhalter zu bestellen. Ferner können nach dem Er⸗ messen des Reichskanzlers (Reichs⸗Kolo⸗ nialamt) in Berlin und an denjenigen Orten, an welchen Hypotheken ausgegeben werden, die als Unterlagen für die Pfand⸗ briefe dienen sollen, Stellvertreter des Pfandhalters bestellt werden.
Die Bestellung erfolgt durch den Reichs⸗ kanzler (Reichs⸗Kolonialamt) nach An⸗ hörung der Gesellschaft. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
Die Obliegenheiten des Pfandhalters bzw. seiner Vertreter können auch den Kommissaren (§ 50) des Reichskanzlers (Reichs⸗Kolonialamt) übertragen werden.
Die Vergütung für den Pfandhalter und seine Stellvertreter wird von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Ge⸗ sellschaft festgesetzt.
Streitigkeiten zwischen dem Pfandhalter und der Gesellschaft entscheidet der Reichs⸗ kanzler (Reichs⸗Kolonialamt).
§ 72
§ 72.
Der Pfandhalter vertritt die Gesamt⸗ heit der Pfandbriefgläubiger bei dem Er⸗ werb, der Erhaltung und der Ausübung des Pfandrechts. Insbesondere hat er die Urkunden über die zur Deckung der Pfand⸗ briefschulden dienenden Hypotheken sowie die zu dieser Deckung bestimmten Wert⸗ papiere und Gelder unter dem Mitver⸗ schluß der Gesellschaft zu verwahren.
Der Pfandhalter hat ferner darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der be⸗ liehenen Grundstücke gemäß der vom Reichskanzler genehmigten Anweisung fest⸗ gesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der fest⸗ gesetzte Wert dem wirklichen Wert ent⸗ spricht.
Der Pfandhalter hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Pfandbriefe die⸗ nenden Hypotheken, Wertpapiere und Gel⸗ der den Pfandbriefgläubigern verpfändet werden. Der Pfandhalter hat die Pfand⸗ briefe vor der Ausgabe mit, einer Be⸗ scheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen pfandrechtlichen Deckung zu versehen.
Bedarf die Gesellschaft einer Hypo⸗ thekenurkunde zu vorübergehendem Ge⸗ brauch, so hat der Pfandhalter den Ge⸗ brauch in der Weise zu ermöglichen, daß ihm oder einem von ihm bestellten Dritten der Besitz des Hypothekenbriefes verbleibt.
Der Pfandhalter ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellschaft ein⸗ zusehen.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, von den
Kapitalrückzahlungen auf die verpfändeten 8 — — 2 8 1 “ 6
Hypotheken sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Aenderun⸗ gen, welche diese Hypotheken betreffen, dem Pfandhalter fortlaufend Mitteilung zu machen.
§ 73.
Den Hypothekenschulden stehen im 8. dieser Satzung die Grundschulden gleich.
Hat die Gesellschaft ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der geloschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des § 67 Absatz 1 dieser Satzung entsprechende Anwendung. 74
4.
Auf die gemäß § 2 Ahsatz 3 Nr. 2 auszugebenden Schuldverschreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Darlehns⸗ forderungen finden die Vorschriften des § 16 Abs. 2, des § 17, der §§ 60 bis 68, 69 Abs. 2, 70 Abs. 1, 71 bis 73 ent⸗ sprechende Anwendung. 16
§ 75.
Auf den Schuldverschreibungen (§ 74) hat der Pfandhalter zu bescheinigen, daß die als Deckung dienenden, an Bezirks⸗ verbände oder Kommunen oder gegen Ge⸗ währleistung dieser hergegebenen Harlehen mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Höhe des Nennwerts der Schuldver⸗ schreibungen gewährt worden sind.
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§ 76. Die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist nachzusuchen (§ 795 des B. G.⸗B.). Wird die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In⸗ haber zurückgezogen, so kann der Reichs⸗ kanzler (Reichskolonialamt), unbeschadet der Rechte der Gläubiger, die Einziehung der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe⸗ und Schuldverschreibungen (§ 74) an⸗ ordnen. 7) Oeffentliche Bekanntmachungen.
§ 77.
Alle von der Gesellschaft auszugebenden Bekanntmachungen müssen durch den „Deutschen Reichsanzeiger“ erfolgen. Die Gesellschaft wird außerdem ihre Bekannt⸗ mochungen in dem Amtsblatt füt das Schutzgebiet Deutsch⸗Südwestafrika ein⸗ rücken. Die Rechtswirksamkeit der Be⸗ kanntmachungen ist indessen von der Be⸗ kanntmachung in dem Amtsblatt nicht ab⸗ hängig. Für den Beginn der bekannt⸗ gemachten Fristen ist die Veröffentlichung im „Reichsanzeiger“ entscheidend.
Die Bekanntmachungen soll der Vor⸗ stand erlassen, soweit ihr Erlaß nicht durch das Gesetz, diese Satzung oder einen Generalversammlungsbeschluß dem Auf⸗ sichtsrat übertragen wird.
Außer den in den vorstehenden Bestim⸗ mungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen sind insbesondere zu veröffentlichen:
1) die Namen der Vorstandsmitglieder,
2) die Namen der Mitglieder des Auf⸗
sichtsrats,
3) die Beschlüsse über Erhöhung und
Verminderung des Grundkapitals, 4) die Auflösung der Gesellschaft, 1 5) die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung. § 78.
Im amtlichen Kolonialblatt sind der Geschäftsbericht im Auszug, die Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung und die Verteilung des Gewinns zu veröffent⸗
lichen. 8) Gerichtsstand. 79. Für alle Streitigkeiten zwischen Anteils⸗ inhabern und der Gesellschaft sowie von Inhabern von Pfandbriefen oder von Schuldverschreibungen und der Gesellschaft sind das Kgl. Amtsgericht Berlin⸗Mitte sowie die diesem Gerichte im Instanzen⸗ zuge übergeordneten Gerichte zuständig. UeerHengegewen gigen. 8 § 80
Unmittelbar nach Errichtung der Gesell⸗ schaft findet die erste Generalversammlung statt, ohne daß es einer Einladung oder Bekanntmachung der Tagesordnung oder der Aufnahme eines notariellen Protokolls bedarf. Diese Generalversammlung wählt den ersten Aufsichtsrat; die Wahl gilt jedoch nur bis zur ersten ordentlichen Ge⸗ neralversammlung nach Verleihung der im § 11 des Schutgebiesgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat.
Im Anschluß an die erste Generalver⸗ sammlung wählen die anwesenden Auf⸗ Se. ohne Rücksicht auf ihre Zahl den Vorsitzenden und den stellver⸗ tretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und den Vorstand. Diese Versammlung bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Einer notariellen Beurkundung bedürfen ferner nicht die Beschlüsse des Aufsichts⸗ rats, soweit sie sich auf die Bestimmung der Form und des Inhalts der Anteil⸗ scheine, der dazu gehörigen Gewinnanteil⸗ scheine und der Erneuerungsscheine be⸗ ziehen.
Der erste Aufsichtsrat wird ermächtigt, durch seinen Vorsitzenden die Genehmigung der Satzung beim Reichskanzler und die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Gesell⸗ schaft beim Bundesrat nachgfenden. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden ferner ermächtigt, Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von den Reichsbehörden ge⸗ fordert werden sollten, rechtsgültig vor⸗ zunehmen.
§ 81. Soweit die Anteile nicht bei Errichtung der Gesellschaft voll eingezahlt sind, werden Zwischenscheine ausgegeben, die auf den
Namen lauten.
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Die erste Teilleistung vor Ausgabe des Zwischenscheines beträgt 25 % des Nenn⸗ betrages zuzüglich 4 % des Nennbetrages für Stempel⸗ und Gründungskosten. Ueber die Höhe und die Termine der späteren Teilleistungen hat der Aufsichtsrat Be⸗ stimmung zu treffen mit der Maßgabe, daß jeder Inhaber eines Zwischenscheines berechtigt ist, diesen jederzeit durch Voll⸗ zahlung gegen einen Anteilschein umzu⸗ tauschen.
„Verpflichtete, welche fällige Teilleistungen nicht entrichten, sind dazu und zur Zahlung von Zinsen zu vier vom Hundert des ge⸗ schuldeten Betrages durch den Vorstand aufzufordern. Dabei ist ihnen eine Frist von mindestens vier Wochen zu bestimmen. Wer diese Frist verstreichen läßt, ver⸗ fällt in eine Vertragsstrafe von zehn vom Hundert des fälligen Betrages und haftet auch außerdem für allen durch seine Säumnis entstehenden Schaden.
Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Vorstand befugt, den Säumigen seiner Anrechte aus der Zeichnung und den bereits darauf bewirkten Leistungen zu⸗ gunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklären, jedoch nur nach vorheriger An⸗ drohung unter Stellung einer zweiten Er⸗ füllungspflicht von mindestens vier Wochen.
Die Erklärung ist öffentlich und außer⸗ dem dem davon Betroffenen persönlich be⸗ kannnt zu machen; die persönliche Bekannt⸗ machung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die im Anteilsbuch bezeichnete Adraesse.
Damit ist die Kraftloserklärung des über den Anteil ausgegebenen Zwischen⸗ scheines zu verbinden.
An Stelle des letzteren wird ein neuer Zwischenschein zur Verfügung der Gesell⸗ schaft ausgefertigt.
Für einen Ausfall, den die Gesellschaft bei der Veräußerung des neuen Zwischen⸗ scheines erleidet, bleibt der Säumige ver⸗ haftet.
Die auf den für kraftlos erklärten Zwischenschein bereits geleisteten Zahlungen werden dem Reservefonds überwiesen.
1 Anweisung über die Wertermittelung für die zur Deckung der Pfandbriefe be⸗ stimmten hypothekarischen Beleihungen der Südwestafrikanischen Bodenkredit⸗Gesell⸗ schaft in Berlin.
In Gemäßheit des § 52 Abs. 2 der Satzungen der Gesellschaft erläßt der Auf⸗ sichtsrat die nachstehende
Anweisung:
I. Liegt das zu belatea⸗ Grundstück in einem Gebiet, in welchem die Grund⸗ frücke vor der Beleihung durch eine öffent⸗ liche Behörde abgeschätzt werden (§ 12 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes), so ist die bebördliche Abschätzung einzufordern. Ein höherer als der durch diese Ab⸗ schätzung festgestellte Wert darf als der für die Bekeihung maßgebende nicht an⸗ genommen werden.
II. In allen anderen Fällen hat eine Abschätzung durch eine Abschätzungskom mission nach Maßgabe der folgenden Be⸗ stimmungen stattzufinden.
Die Kommission besteht aus 3 Mit⸗ gliedern. Der Vorsitzende wird von dem Gouverneur ernannt. Die beiden anderen Mitglieder werden von dem Gemeinderat der Gemeinde gewählt, in der das zu be⸗ leibende Grundstück liegt. Die Wahl be⸗ darf der Bestätigung durch den Bezirks⸗ amtmann. In entsprechender Weise werden die Stellvertreter der Mitglieder bestellt.
18
8 Es sind zunächst einzeln zu schätzen: der Arealwert, dder Wert der Baulichkeiten und der Ertragswert (Nutzungswert).
b § 2.
Der Arealwert ist nach Quadratmetern und nach denjenigen Preisen, welche in letzter Zeit für Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage bezahlt worden sind, zu schätzen.
Die Straßenfront des Grundstücks ist auzugeben. Ist seine Form, namentlich wegen des Verhältnisses der Front zur Tiefe, eine außergewöhnliche, sei es eine den Wert erhöhende oder eine ihn beein⸗ trächtigende, so ist dies besonders hervor⸗ zuheben.
853.
Der Wert der Baulichkeiten ist nach ortsüblichen Preisen unter Berücksichtigung der stattgehabten Abnutzung zu schätzen, und zwar für jedes einzelne Gebäude be⸗ sonders, unter gleichzeitiger Angabe, ob dasselbe unterkellert ist, ob und wie viele Stockwerke, abgesehen von dem Erd⸗ geschosse, vorhanden, ob die Bauten massiv oder von Fachwerk, ob an dem Zustande der Baulichkeiten Ausstellungen zu erheben sind und ob die innere Ein⸗ richtung derselben einfacher oder besserer Art ist und den üblichen Anforderungen genügt.
Für unwesentliche Nebengebäude kann der Wert in runder Summe angegeben werden. § 4.
Der Ertragswert (Nutzungswert) ist nach dem unter gewöhnlichen Verhältnissen dauernd zu erzielenden und zu dem Zins⸗ fuße von mindestens 8 % zu kapftalt⸗ sierenden jährlichen Mietsertrage (Brutto⸗ fheroh zu schätzen. Es kommen demnach sowohl die Mieten als die Mietswerte für die leerstehenden oder in Benutzung des Eigentümers befindlichen Räume nur mit denjenigen Beträgen in Ansatz, die nach sorgfältiger Prüfung auf die Dauer für angemessen zu halten sind.
8 w 8 2. Für die Ermittelung des Taxwerts
(Schlußtaxe) ist aus den in vorstehendem
“ 1“
genannten drei Faktoren zunächst der
Durchschnitt in der Weise zu ziehen, daß
die Summe der drei Faktoren halbiert wird. Demnächst ist von diesem Durch⸗ schnitte die Summe (Lastenkapital) abzu⸗
ziehen, welche sich aus der Kapitalisierung 8
derjenigen Aufwendungen ergibt, die nach Schätzung der Abschätzungskommission durchschnittlich im Jabre zur Deckung der ortsüblichen Lasten und Abgaben sowie zur ordnungsmäßigen Unterhaltung und
zur Versicherung der Gebäude erforderlich
sind. Diese Aufwendungen sind regel⸗ mäßig mit mindestens 15 % des nach § 4 angenommenen Mietsertrages in Ansatz zu bringen; wird ein geringerer Prozentsatz in Ansatz gebracht, 8 hat dies die Ab⸗ schätzungskommission ausdrücklich zu b
gründen. Die Kapitalisierung muß zu dem gleichen Zinsfuße wie bei dem Miets⸗
ertrage erfolgen. 5
Ausnahmsweise kann von dem in § 5 vorgeschriebenen Abzug eines Lastenkapitals abgesehen werden, wenn die Abschätzungs⸗ kommission es für angemessen hält, die jährlich erforderlichen Aufwendungen schon durch Abzug derselben von dem Brutto⸗ ertrage zu berücksichtigen. Er hat jedoch in diesem Falle das Doppelte des an sich für diese Aufwendungen zu schätzenden Be⸗ trages, also regelmäßig 20 % des Miets⸗ ertrages und nur bei ausdrücklicher Be⸗ gründung weniger, in Abzug zu bringen.
§ 7.
Ist die Abschätzungskommission der An⸗ sicht, daß der von ihm nach den vor⸗ stehenden Vorschriften ermittelte Taxwert trotz der gewissenhaften Schätzung der einzelnen Wertsfaktoren den Verkaufswert übersteige, so hat er dies unter der Taxe ausdrücklich zu bemerken und den von ihm angenommenen Verkaufewert anzugeben.
Berlin, den 13. November 1912.
Der Aufsichtsrat der Südwestafrikanischen Bodenkredit⸗ “ Gesellschaft. von Lilienthal, Vorsitzender. Anweisung “ für die Ausgabe von 3 Millionen Mark
Pfandbriefen der Südwestafrikanischen
Bodenkredit⸗Gesellschaft. 1) Die dem Pfandbriefinhaber ge schuldete Summe ist jährlich verzinslich zu 5 vom Hundert in halbjährlichen Raten am ersten April und ersten Oktober. Für die jährlich zu zahlenden Zinsen werden den Pfandbriefen Zinsscheine auf 10 Jahre und ein Erneuerungsschein beigefügt. Gegen Einlieferung des Erneuerungsscheines werden neue Zins. und Erneuerungsscheine ausgegeben. Die Zinsen sind an den vom Vorstand näher bekannt Stellen zahlbar.
2) Die Pfandbriefe sind seitens der In⸗ haber unkündbar. Sie werden durch die Gesellschaft nach vorgängiger (sechs⸗ monatiger) Kündigung unter Auslosung zum Nennwerte zurückgezahlt. Kündigung oder Auslosung dürfen nicht vor dem 15. September 1922 erfolgen. Die Rückzahlung kann auch im Wege des frei⸗ händigen Ankaufs erfolgen. Die Aus⸗ losung der zur Rückzahlung bestimmten Pfandbriefe erfolgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, der darüber eine Verhandlung aufnimmt. Die gezogenen Nummern sowie der Ort und die Zeit der Rückzahlung werden dreimal in ange⸗ messenen Zeiträumen durch die Gesell⸗ schaftsblätter bekannt gemacht; das erste Mal wenigstens sechs Monate vor dem Rückzahlungstermin, mit welchem die Verzinsung aufhört. Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der nicht fälligen Zinsscheine. Die Einlösung der Pfandbriefe erfolgt zum Nennwert. 9
3) Von den 3 Millionen Mark Pfand⸗ briefen ist die zunächst zur Ausgabe ge⸗ langende Serie] in Höhe von 1000000,— ℳ wie folgt auszugeben:
Lit. A ℳ 200 000,— in 1000 ℳ Stücken
„ 105 000, . „ C „ 400 000,— „ 100 „ 2
4) Die auf Grund einer Auslosung ein⸗ gelieferten Pfandbriefe sind als ungültig abzustempeln (§ 65 der Satzung der Ge⸗ sellschaft).
5) Die ausgelosten Pfandbriefe werden zurückgezahlt an den in der Bekanntmachung anzugebenden Stellen.
Ausgestellt den 22. Juli 1913. Der Vorstand.
Rhode. Reh. Vorstehende Abschrift beglaubigt. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 1“ Ien Mftrhe.;
LT11.“
Genehmigung. 38
Vorstehende Anweisung, der der Auf⸗ sichtsrat zugestimmt hat, wird hierdurch von uns mit der Maßgabe genehmigt, daß die Pfandbriefe nach dem beigefügten Muster *½) auszustellen sind.
Berlin, den 14. 1913. 8
zu machenden
Der Justizminister. Der Minister
In Vertretung für Handel und
M “ Gewerbe.
Im Auftrage: v. Meyeren. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Im Auftrage: Schroeter. 9 Der Minister Der Finanz⸗ des Innern. minister. Im Auftrage: In Vertretung: v. “ Michaelis. *) Nicht mitabgedruckt.
Bank
zum Deutschen
No. 201.
.Untersuchungssachen.
1
2. Aufgebote, Verlust⸗ und Fundsachen, Zustellungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 1 4 5
.Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
.Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften.
„
vrnbeeeen5ö——
7
* 82
4
9
Reichsanzeiger und Königlich Preuß
Berlin, Dienstag, den 26. August 8
ger. 1913.
Offentlicher Anzeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 30 ₰.
. Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften. .Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. .Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. . Bankausweise.
.Verschiedene Bekanntmachungen.
8 4) Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wertpapieren befinden sich ausschließ⸗ lich in Unterabteilung 2.
[50349]
Auf Grund des Privilegs vom 29. Mai 1888 sind folgende Stücke der Anleihe der Stadtgemeinde Spandau IV. Aus⸗ gabe ausgelost worden:
Buchstabe A à 500 ℳ Nr. 92 129 196 235 247 300 310 358 408 415 488
42 568 608 682 738 und 744.
Buchstabe B à 200 ℳ Nr. 9 50 103 113 114 141 171 213 219 246 247
Die Inhaber der angegebenen Anleihe⸗ scheine wollen am 1. Oktober 1913 Kapital nebst Zinsen gegen Rückgabe der Anleihescheine bei unserer Stadthaupt⸗ kasse in Empfang nehmen.
Die Verzinsung hört mit dem 1. Oktober 1913 auf.
Gleichzeitig erinnern wir an Einlösung der nachstehend aufgeführten Stücke:
ausgelost zum 1. Oktober 1912 Buch⸗ stabe B Nr. 32 à 200 ℳ.
Spandau, den 18. August 1913.
Der Magistrat.
5) Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien und Aktiengesellschaften.
Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wertpapieren befinden sich ausschließ⸗ lich in Unterabteilung B. [50136] 8 Der Aufsichtsrat der David Richter A.⸗G. setzt sich nach der in der General⸗ versammlung am 10. Juli a. c. statt⸗ gehabten Neuwahl zusammen aus: Herrn Justizrat Beutler, Chemnitz, als Vorsitzender, Herrn Richard Schnicke, Chemnitz, als stellvertr. Vorsitzender, Herrn Arthur Hübner, Chemnitz, Herrn Alfred Escher, Chemnitz, Herrn Bankdirektor Oberlaender, Chem⸗ nitz.
[50346] Artien-Brauverein zu Plauen.
IFrfolge Ablebens ist Herr Baumeister Gustav Seifert in Plauen aus dem
Aufsichtsrat unserer Gesellschaft aus⸗
eschieden. Actien⸗Brauverein zu Plauen. Spaeth. Carl Otto.
[50347] Eisenhüttenwerk Thale Aktiengesellschaft.
Hierdurch geben wir bekannt, daß Herr Handelsrichter Gustay Ziersch, Berlin, am 21. August 1913 durch Tod aus dem Auf⸗ sichtsrat unserer Gesellschaft ausge⸗ schieden ist. “
Thale a. H., den 25. August 1913. Eisenhüttenwerk Thale Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. Brennecke. Cramer.
Die neuen Zinsscheinbogen zu unseren 4 % Hypothekenpfandbriefen Serie 43 und 46 gelangen vom 1. September 1913 ab zur Ausreichung.
Die Einreichung der mit Nummernver⸗ zeichnis versehenen Erneuerungsscheine kann
Naußer an unserer Kasse, in Berlin bei
der Dresdner Bank, dem A. Schaaff⸗ hausen’'schen Bankverein, der Bank für Handel und Industrie und dem Bankhaus C. Schlesinger⸗Trier & Cie.,
Commandit⸗Gesellschaft auf Akticu, i München bei der Dreedner Bauk Filiale München und der Bank für
Handel und Industrie Filiale Mün⸗ chen, in Augsburg bei der Dresdner Filiale Augsburg und dem Bankhaus Georg Goetz, in Leipzig bei der Dresduer Bank in Leipzig und der Bank für Handel und Industrie Fi⸗ liale Leipzig, in Dresden bei der Dresdner Bank sowie bei sämtlichen
Paandbriefverkaufsstellen gescheben.
Frankfurt a. M., den 25. August 1913. Frankfurter
Hypoͤtheken-Kredit⸗Verein.
Groß. Dr. Schmidt⸗Knatz.
[49149] Mannheimer Aktiendruckerei A.⸗G. in Mannheim.
Die Herren Aktionäre werden hiermit zuder am 24. September 1913, Nach⸗ mittags 3 Uhr, in unserem Hause R 3, 14, stattfindenden XXIV. ordentlichen Ge⸗ neralversammlung ergebenst eingeladen. Tagesordnung: 1) Geschäftsbericht. 2) Vorlage der Bilanz, Revisionsbericht und Entlastung. 3) Wabl eines Aufsichtsrats⸗ mitgliedes. Der Aufsichtsrat.
Robert Kramer, Vorsitzender.
[497341 Bekanntmachung.
Durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung der Aktionäre vom 16. August 1913 wurde unsere Gesell⸗ schaft aufgelöst und der bisherige Vor⸗ stand, Herr Auguste Haensler, Industrieller in Mülhausen, zum Liquidator bestellt.
Gemäß § 297 H.⸗G.⸗Bs. werden die Gläubiger der Gesellschaft hierdurch auf⸗ gefordert, ihre Ansprüche bei derselben anzumelden.
Mülhausen i. E., den 21. August 1913.
Aktiengesellschaft Haensler (SociétéanonymeLHaensler)
i Ligqon. Der Liquidator: Auguste Haensler.
[49677]
Hüchster Gasbeleuchtungs⸗ Gesellschaft jetzt in Firma Hessen- Nassaunische Gas-Aktiengesellschaft
zu Hüchst a. M.
In der Generalversammlung vom 2. Juli 1913 ist beschlossen worden, das Grund⸗ kapital der Gesellschaft um den Betrag bis zu ℳ 351 514,29 auf bis zu ℳ 765 000,— herabzusetzen. Unter Hinweis auf diesen in das Handelsregister eingetragenen Beschluß werden die Gläu⸗ biger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.
Höchst a. M., den 19. August 1913.
Der Vorstand. Schnabel⸗Kühn.
[50338]
Stahlwerk Becker Aktiengesell⸗
schaft in Willich bei Arefeld.
Wir laden hiermit die Herren Aktionäre
unserer Gesellschaft zu der am 20. Sep⸗ tember d. J., Vormittags 10 Uhr, im Verwaltungsgebäude zu Willich statt⸗ findenden sechsten ordentlichen Haupt⸗ versammlung ein.
Tagesordnung:
1) Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn, und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1912/13.
2) Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung und über Verwendung des Reingewinns.
3) Entlastung des Aufsichtsrats.
4) Entlastung des Vorstands.
5) Wahl zum Aufsichtsrat.
Aktionäre, welche an dieser Haupt⸗
versammlung teilzunehmen beabsichtigen, wollen ihre Äktien nebst zwei gleichlautenden Verzeichnissen derselben spätestens bis zum 15. September d. J. bei der Gesellschaftskasse in Willich hinter⸗ legen oder die anderweitige Hinterlegung durch eine amtliche Bescheinigung, aus welcher die Nummern der hinterlegten Aktien ersichtlich sind, dem Vorstand nachweisen.
Willich, den 25. August 1913.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Jul. Becker.
[50134) Jute⸗Spinnerei und Weberei
Bremen in Bremen.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt⸗ machung vom 20. März 1913 wieder⸗ holen wir, daß folgende Nummern unserer
4 % handfestarischen Anleihe von 1889 ausgelost sind, nämlich:
Lit. A. Nr. 1 und 120 à ℳ 5000,—.
Lit. B. Nr. 100 163 169 239 262. 393 438 505 512 536 à ℳ 1000,—,
und sind solche den Inhabern zur Ein⸗ lösung am 1. September 1913 mit dem Bemerken gekündigt, daß von diesem Termine ab eine weitere Verzinsung der⸗ selben aufhört. 3
Die Auszahlung erfolgt gegen Ein⸗ lieferung der betreffenden Anteilscheine nebst Talons und Zinsscheinen vom 1. September dieses Jahres ab durch die Herren Bernhd. Loose & Co. in Bremen.
Bremen, den 23. August 1913.
Der Vorstand.
Alb. Haasemann.
“
[50132]
Unter Bezugnahme auf den General⸗ versammlungsbeschluß vom 11. März 1913 und die von uns in den Gesellschafts⸗ blättern erfolgte Aufforderung zur Ein⸗ reichung der Aktien erklären wir hiermit die nachstehenden Nummern unserer Aktien für kraftlos: Ausgabe A Nummer 3 4 35 36 239 240 269 270 329 33 3 362 374 375 3 383 384 385 386 425 42 463 510 516 518 7 522 534 610 611 65 652 698.
Kiel, den 23. August 1913.
Der Vorstand der
Germania⸗Brauerei
Aktiengesellschaft zu Kiel.
2* 7 2 7 2
[50333]
Hammonia Stearin Fabrik.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zur ordentlichen Generalver⸗ sammlung auf Donnerstag, den 18. September 1913, 12 Uhr, im Geschäftslokale der Norddeutschen Bank in Hamburg eingeladen.
Tagesordnung:
1) Rechnungsabschluß über das ver⸗ flossene Geschäftsjahr und Bericht über dasselbe sowie die der Ver⸗ waltung zu erteilende Entlastung.
2) Neuwahl eines Mitgliedes des Auf⸗ sichtsrats.
Die Ligitimationskarten zum Eintritt werden von der Norddeutschen Bank in Hamburg verabfolgt.
Hamburg, den 26. August 1913.
Der Aufsichtsrat.
[49067] Diamanten⸗Ahktiengesellschaft (vorm. Weiß, de Meillon & Co.) Lüderitzbucht.
Durch Beschluß der ordentlichen General⸗ versammlung vom 30. Juli 1913 sind zum Aufsichtsrat wiedergewählt worden die Herren:
Dr. E. Luebbert, Lüderitzbucht,
E. Kreplin, Lüderitzbucht,
M. Gronmevyer, Lüderitzbucht,
H. Henning, Lüderitzbucht,
Dr. W. Tuerpen, Berlin, 8
Franz Friedmann, Hamburg,
Dr. F. Kuhn, London. Lüderitzbucht, den 31. Juli 1913. 1.“ Der Vorstand.
8 Victor Dick.
[50135] In der am 8. August 1913 statt⸗ gefundenen ordentlichen Generalversamm⸗ lung wurde unser Aufsichtsrat, bestehend aus den Herren: “ Josef Becker, Berlin, Vor⸗ itzender, Bankdirektor Carl Harter, Berlin, “ Johannes Klewitz, Klein Lübars, Kommerzienrat Herrmann Kretzschmar, Berlin, Rechtsanwalt Otto Stomps, Berlin⸗
Lichterfelde, Geheimer Baurat Arthur Schlemm, Berlin⸗Friedenau, auf die Dauer von 5 Jahren wiedergewählt. Berlin, den 19. August 1913. Jenaer Elektricitätswerke Aktien⸗Gesellschaft.
Rother.
[50337] Bruno-Glühkörper- Ahktiengesellschaft i. 2. Berlin.
Die für den 30. August 1913 einberufene ordentliche Generalversammlung wird hiermit aufgehoben, da durch die auf Grund einer Denunziation erfolgte Be⸗ schlagnahme der Geschäftsbücher die Er⸗ ledigung der Regularien unmöglich ge⸗ worden ist. Es wird eine außerordent⸗ liche Generalversammlung auf Diens⸗ tag, den 30. September 1913, Vor⸗ mittags 10 Uhr, zu Berlin, Georgen⸗ straße 21/22, Hotel Russischer Hof, ein⸗ berufen. — Tagesordnung:
1) Neuwahl von Liquidatoren.
2) Geltendmachung von Regreßansprüchen.
3) Bestellung von Revisoren.
Wir weisen besonders darauf hin, daß gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrags be⸗ hufs Ausübung des Stimmrechts die Aktien spätestens am dritten Werktage bis Mittags 1 Uhr vor dem Tage der Generalversammlung bei der Gesell⸗ schaft — Liquidationsbureau, Berlin⸗ Schöneberg, Berchtesgadenerstr. 13 — oder bei einem Notar hinterlegt sein müssen.
8 Waldemar Bruno,
Alfred Salomon als Liquidatoren.
[50109] Gas werk Grimmen Aktiengesellschaft, Bremen. Aktiva.
Bilauz per 31. Mai 1913. Passiva. ℳ ₰ 25 000 —
An Debitoren.. Per Aktienkapitalkontöo. „ Beteiligungen.. 23 E“ 44 90 Zinsenkonto: . „ Reservefondskonto... 197/40
14““ „ Gewinn⸗ und Verlustkonto: I Reingewuin 1 315 80
26 558 10 Kredit. ——— „1 ½ 83 125 40] Per Zinsenkonto 1 441 20 1 315 80 8
121120 20
26 558 10 Geweinn⸗ und Verlustkonto.
Debet.
““ „ Bilanzkonto: beöö1“
Bremen, im Juli 1913. b Der Vorstand. R. Dunkel. Der Aufsichtsrat. Geprüft und richtig befunden. Bremen, im Jun 1913. H. Pundsack, Bücherrevisor. Herr Dr. v. Rawnbach wurde aus dem Aufsichtsrat ausgelost; an seiner Stelle wurde Herr Prokurist D. Schnurbusch, Bremen, neugewählt. „Der Dividendencoupon Nr. 4 unserer Gesellschaft gelangt mit ℳ 50,— pro Stück in unserm Geschäftslokale, Bremen, am Seefelde, zur Einlösung.
150108 Metall⸗Industrie Schönebeck A.⸗G.
Aktiva. Bilanz am 30. Juni 1913. Passiva.
1 8 ℳ 83 Grundstück, alter Stand 54 267,— Aktienkapital 1 250 000 — Zugang 156 510.30 Hypotheken 1753 500 — Gebäude, alter Stand 246 323,76 Kreditoren... 93 268 72 Zugang . . . 53 76 69 Unterstützungsfonds 2 694 01 —20 700,25 Lohnkonto.. 12 064 41 ab f. i. Wegf. gekomm. Talonsteuer. . 12 500— Baulichkeiten Reservefonds.. 60 000— Gewinn⸗ u. Verlust⸗ konto: Vortrag v. ℳ 1911/12 1 534,83 Gewinn p. 1912/13 110 777,91
1’ 295 674,45
1 ½ % Abschreibung. 4 435.10 Maschinen, alter Stand 216 931,20 Zugang 47 564,81 264 496,01
10 % Abschreibung. 26 449,61 Werkzeug, alter Stand 67 542,48 L11“
71 402,81
112 312 74
„
1
10 % Abschreibung . 7 140,31 Utensilien, alter Stand 30 925,86 1e 5 277,04 — — 36 202,90 10 % Abschreibung 3 620,30 Heizung, Beleuchtung und Kanalt⸗ sation, alter Stand 22 060,83 1““ 15 164,92
10 % Abschreibung. Patente und Gebrauchsmu
alter Stand..
25 % Abschreibung “ ““ Hinterlegungen in deutsch. Staats⸗
“*“ 11A4“; Wechsel u. Schecks 189 Stück
93 943,72
ab Bankdiskont. 814,40 L*“ 6X“ ö28998 Vorräte für Reparaturen und Er⸗
ö8 779 63 Betriebsmaterialien.. 22 975 24 Vorausbezahlte Versicherungs⸗
Hm “ 3 175 30
1896 339 8880 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
3 248 37
93 129 32 225 547 20
1 696 339/88 Kredit.
Debet.
Per 1 Vortrag v. 1911/12 b 16] Mietekonto .. ..
An F“*“ Betriebsmaterialien.... Reparaturen an Werkzeugen ꝛc.. Abschreibungen:
durch Abgang v. G⸗⸗ ℳ
bäuden 83 726,—
1 ½ % auf Gebäude. 4 435,10
10 % auf Maschinen 26 449,61
10 % auf Werkzeug 7 140,31
10 % auf Utensilien 3 620,30
10 % auf Heizung ꝛc. 3 722,55
25 % auf Patente ꝛc. 267,15
“ Reingewinn: Vortrag v. 1911/12 Ueberschuß 1912/13
83] Eingang aus abge⸗ schriebenen Forde⸗ rüungeee
Bruttogewinn ....
49 361 02 1 14410
1 534,83 110 777,91 112 31274 581 624 27 581 624 27
Vorstehende Bilanz sowie das Gewinn⸗ und Verlustkonto habe ich geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern der Metall⸗Industrie Schönebeck A.⸗G. in Schönebeck a. E. in Uebereinstimmung befunden. 2
Schönebeck a. Elbe, den 30. Juli 1913. 8
Der Bücherrevisor: Ludwig Kruse. 8 1
Die Dividende gelangt mit ℳ 70,— für jede Aktie an unserer Gesell⸗ schaftskasse, bei den Bankhäusern Carl Cahn, Berlin C. 2, Kaiser Wilhelm⸗ straße 62, und M. Salomon Nachf., hier, sofort zur Auszahlung. Es kommen von den Aktien Nr. 1 — 500 der Dividendenschein Nr. 8, von den Aktien Nr. 501— 1000 der Dividendenschein Nr. 7, von den Aktien Nr. 1001 — 1250 der Dividenden⸗ schein Nr. 2 zur Einlösung. ESchönebeck a. Elbe, den 25. August 19133.
Der Vorstand.
Lutze. R. Nehnert.