Herrenhaus eine große Verantwortung bedeuten würde, wenn durch seine Beschlußfassung ein Gesetz in Frage gestellt würde, welches für die Hebung unserer Wasserwirtschaft von der größten Bedeutung ist. Sollte dieses Gesetz in der gegenwärtigen Session nicht verabschiedet werden können, so dürfte auf Jahre hinaus die Wiedervorlage des⸗ selben in Frage gestellt sein! (Bravo!)
Graf von Mirbach: Der erste Abschnitt des Entwurfs handelt von „Begriff und Arten der Wasserläufe“. Hier werden Seen mit hereingezogen, die mit Wasserläufen gar nichts zu tun haben. Be⸗ sonders in den östlichen Teilen der Monarchie sind solche Seen sehr zahlreich, und wir wollen daran der Allgemeinheit kein größeres An⸗ recht zugestehen als bisher. Für die kleinen Flüsse bestehen bei uns Zwangsgenossenschaften für die Reinigung usw.; insoweit be⸗ steht für uns in Ostpreußen kein Bedürfnis für eine neue gesetz⸗ liche Regelung. Der zweite Abschnitt. „Eigentumsverhältnisse bei den Wasserläufen“ ist schon in der Vorlage, dann aber ganz besonders durch das andere Haus so gestaltet worden, daß er für mich und einen Teil meiner Freunde ganz unannehmbar ist. Wenn Kahnfahren usw. in dem Umfange, wie es die Vorlage in dieser jetzigen Fassung gestatten will, Platz greifen soll, dann wird uns bei dem Wasserreichtum unserer Besitzungen der Schutz unseres Eigentums völlig unmöglich gemacht. Es ist ni zt einerlei, ob ich jemandem etwas gestatte oder ob ich mir etwas gefallen lassen muß. Ein Gut ist doch kein offener Tisch. Annehmbar würde das Gesetz für uns nur, wenn in § 1 oder § 25 eine entsprechende Aenderung auf⸗ genommen würde. Das Land ist mit Gesetzen so überlastet, daß das platte Land sich nicht mehr zurechtzufinden vermag, daß wir einen Minister verstehen würden, der aufträte mit der Erklärung, er verzichte für sein Ressort auf neue Gesetze. Wir haben die Reichs⸗ versicherungsordnung mit weit mehr als 1000 Paragraphen, wir haben das Angestelltenversicherungsgesetz, eine wahre Erlösung, denn es hat nur 350 Paragraphen; das preußische Schulunterhaltungsgesetz legt uns Arbeiten auf, die auf keine Kuhhaut zu schreiben sind. Jetzt soll dieses preußische Gesetz hinzukommen, das hat auch 365 Paragraphen, einen für jeden Tag im Jahre. Eine solche gesetz⸗ geberische Fürsorge ist für die Bevölkerung die allergrößte Tortur. Ich hätte diese Tortur auch nicht ertragen, wenn ich ihr nicht ganz allmählich durch eine Reihe von Jahrzehnten ausgesetzt worden wäre. Trotz aller meiner Bedenken habe ich mich redlich bemüht, an dem Gesetz mitzuarbeiten, und ich werde mein Votum darüber von dem Ausfall der Beschlußfassung im einzelnen abhängig machen.
Herr Dr. Johansen⸗Crefeld: Bei der eminenten volkswirt⸗ schaftlichen Bedeutung des Wassers hätte man doch hoffen dürfen, daß eine einheitliche Regelung des Wasserrechts bei der Bevölkerung freudige Zustimmung finden würde. Aber das ist nicht der Fall. Der Entwurf ist weit entfernt davon, die Ziele zu erreichen, die hätten erreicht werden sollen. Die einmütige Zustimmung, welche der Entwurf im anderen Hause schließlich gefunden hat, ist nur eine edingte gewesen. Die Vorlage ist das Resultat einer langen⸗ Reihe von Kompromissen; und auch die Zustimmung in unserer Kom⸗ misfsion war nur eine recht laue. Warum befriedigt das Gesetz so wenig? Der Hauptgrund liegt in der Konstruktion des Privateigen tums an Wasserläufen einschließlich der fließenden Welle mit seinen unübersehbaren Konsequenzen. Gegen diese Konstruktion herrscht ein weitgehendes Mißtrauen bei allen Gemeinden und bei allen, die auf die Wassernutung angewiesen sind. Dieser Grundfehler wird auch nicht durch den Fortfall des staatlichen Wasserzinses beseitigt. Ein
weiterer Fehler ist der Mangel an Energie in der Durchführung des
an sich sehr gesunden Gedankens des Verleihungsverfahrens. Die Verleihung ist mit so vielen Rechtskautelen umkleidet, das Verfahren so umständlich und die Rechtssicherheit für den Konzessionierten so gering, daß die Wassernutzer schon jetzt entschlossen sind, von der Verleihung nur im äußersten Notfalle Gebrauch zu machen. Ein dritter Grund der Abneigung gegen das Gesetz liegt in der Frage der Abwässerbeseitigung und in den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verunreinigung der Wasser und die Anwendung des neuen Rechts auf die bestehende Wassernutzung. Eine Freude über das Gesetz werden nur die Rechtsanwälte haben; die Dauer der Prozesse wird erheblich zunehmen. Sollte das Gesetz fallen, so werden ihm nicht viel Tränen nachgeweint werden. 8 1 8 „ Herr Dr. von Dziembowski: Der vorliegende Gesetzentwurf
at den Vorzug, daß er zwei fundamentale Aufgaben löst: die Rein⸗
haltung der Gewässer sichert und die Benutzung des Wasserschatzes für
die Allgemeinheit möglichst erweitert. Die Lösung der ersten Aufgabe bedingt auch die Lösung der zweiten. Es ist erfreulich, daß die Volksstimme immer lebhafter die Erhaltung der Naturschätze betont, die Erhaltung des Waldes und die Erhaltung der Seen, not⸗ wendige Mittel der Erfrischung der Jugend. Ein Landsee kann seinen Wasserinhalt nur dann rasch reinigen und erneuern, wenn er von einem stark fließenden Strom durchflossen ist. Danach richtet sich auch die Frage des Gemeingebrauchs. Solche Seen dürfen nicht zu
stagnierenden Fea ser werden durch Benutzung für alle möglichen
Zwecke. Ein schrankenloser Gebrauch der stehenden Gewässer muß zu den größten Uebelständen führen. Allerdings können Abwässer geklärt werden, aber die Methode der Klärung ist in Praxis und Wissen⸗ schaft außerordentlich strittig; es ist sehr schwer zu entscheiden, welche Methode im einzelnen Falle die richtige ist. Ich kann hier aus persönlicher Erfahrung sprechen. Am besten ist es, die Abwässer in den Schoß der Erde zu leiten und dort resorbieren zu lassen. Das Gesetz hat auch sonstige Vorzüge. Die Schaffung eines einheit⸗ lichen Wasserrechts für die ganze Monarchie ist allerdings nicht ganz durchgeführt, Eigentümlichkeiten einzelner Provinzen sind aufrecht erhalten. Ein erheblicher Fortschritt ist die Schaffung einer be⸗ sonderen Behörde für das ganze Gebiet des Wasserrechts. Allerdings hat diese Zentralinstanz auch gewisse Nachteile. Ein Mangel des Gesetzes ist, daß es die Interessen der Fischerei nicht genügend be⸗ rücksichtigt. Die Fische sind ein wichtiges Volksnahrungsmittel. Notwendig ist eine ständige Erneuerung des Fischbestandes, und es müßten vor allem die geringeren Fischarten geschützt werden. Zweifellos bedeutet der Entwurf einen schweren Eingriff in das Privat⸗ eigentum. Es fragt sich, wie die Interessen der Allgemeinheit und des einzelnen vereinigt werden können, es stehen die Interessen der Volksgesundheit und der Volksernährung bei der Fischerei in Frage. Die Kommission hat durch ihre Beschlüsse die Bedenken gegen das Gesetz wesentlich gemildert. Ich fühle mich verpflichtet, ausdrücklich zu betonen, daß meine früheren Bedenken in dieser Be⸗ ziehung beseitigt 1 sind. Das Privateigentum hat dadurch einen ten Schutz erfahren. betme Fr⸗ ste 88 Vischering: Ich erkenne vollkommen die Schwierigkeiten an, die auf dem Gebiet des Wasserrechts bestanden haben, aber ich hätte doch gewünscht, daß die Regierung sich das Motto genommen hätte: Das Eigentum ist unverletzlich und kann nur zu Zwecken des öffentlichen Wohles beschränkt werden. Dann hätte ich gewünscht, daß die verschiedenartigen Interessen des Ostens und des Westens in Sondergesetzen berücksichtigt worden wären. Ueber einige Bestimmungen des Gesetzes bin ich wahrhaft erschrocken, anz besonders darüber, wie man mit dem Privateigentum umgeht. Hie Polizei hat große Vorrechte erhalten. Es fehlt auch eine Fft der Bekanntmachungen, ebenso werden auch nicht die vollen Ent⸗ schädigungen gewährt. Wir begegnen in dem Gesetze vielen Aus⸗ drücken, wie: nach Belieben, nach Billigkeit und unter Umständen. Geringe Nachteile werden nicht entschädigt. Ich muß das Gesetz ablehnen, falls nicht durch Beschlüsse des Herrenhauses wesentliche Abänderungen herbelgeführt werden. 1 Fürst zu Salm⸗Horstmar: Den Ausführungen des Vor⸗ redners stimme ich zu. Das Gesetz hat ja große Vorzüge gegenüber der bestehenden Rechtslage. Aber wir können ihm nicht zustimmen, wenn unsere Anträge nicht angenommen werden. Es führt einen Eingriff in das Eigentum zugunsten Dritter ein. Das muß unter allen Um⸗ ständen vermieden werden. Eine Entschädigung soll nur dann er folgen, wenn es die Billigkeit nach den Umständen erfordert. Wir haben aber auch Bedenken praktischer Natur, da durch das Gesetz eine Fülle von Prozessen hervorgerufen werden muß.
E1“ 11111“
CE1
So muß erst meist
immer wohl gerichtlich entschieden werden, ob eine Billigkeit zur Ent⸗ schädigung nach den Umständen vorliegt.
Graf von Zedlitz⸗Trützschler: Auch ich bin im Zweifel, ob das Gesetz nach seiner Verabschichung nicht für viele eine Quelle unangenehmer Empfindungen werden kann. Trotzdem hin ich für das Gesetz. Der Minister hat zwar gemeint, daß man im allgemeinen mit der jetzigen Rechtslage zufrieden ist. Nach meiner Erfahrung ist aber das Gegenteil der Fall. Die Zersplitterung unserer Gesetzgebung für sehr viele Verhältniste auf wasserwirtschaftlichem Gebiete hat gerade das Bedürfnis einer gesetzlichen Regelung dieser Frage herbeigeführt. Graf Mirbach meint, daß man auch im Osten mit den gegenwärtigen Zuständen zufrieden ist. Er sieht in dem Gesetz nur ein Benefizium, das uns aufgedrängt werden soll. Er wird uns aber nicht beweisen können, daß dies die allgemeine Meinung im Osten ist, und daß die bisherigen Verhältnisse auf den östlichen Flüssen keinerlei Anlaß zu Klagen geben. Eine solche Auffassung muß ich auf das aller⸗ entschiedenste zurückweisen. Gerade die Verhältnisse unserer östlichen Flüsse beweisen die Notwendigkeit einer wassergesetzlichen Regelung auf das dringendste. Ich kenne eine ganze Reihe von Flüssen in Schlesien, die für jeden Gebrauch unmöglich geworden sind und die die schwersten Gesundheitsschädigungen hervorgerufen haben. Seit Jahrzehnten ist man bemüht, diese Zustände zu bessern, aber alle Maßregeln scheitern einfach daran, daß ihnen wohl⸗ erworbene Rechte gegenüberstehen. Ich erinnere nur an das Rawagesetz und an das Gesetz zur Entwässerung der linksrheinischen Niederungen. Wie wären diese Gesetze möglich oder notwendig ge⸗ wesen, wenn tatsächlich die Verhältnisse so lägen, wie hier behauptet wird. Es ist für mich eine befremdliche Erscheinung, daß in der Be⸗ kämpfung des Gesetzes Graf Mirbach in so enger Vereinigung mit Herrn Oberbürgermeister Johansen zusammen it Ich glaube aber, daß diese Vereinigung nicht über äußere Gründe hinweggeht. Herr Johansen ist der Meinung, dieses Gesetz stelle ein unklares Kom⸗ promiß dar. Er hält die Möglichkeit des Eingreifens in das Privat⸗ eigentum für viel zu ungenügend. Auch ist er der Meinung, daß, wenn dieses Gesetz abgelehnt wird, ihm ein zweites folgen muß, das viel schärfere Eingriffe in das Privateigentum bringt. Wie da jemand, dem diese Bestimmungen jetzt schon zu scharf sind, für die Zukunft eine neue Gesetzgebung vermeiden will, die dann viel härtere Bedingungen auferlegt, das ist mir nicht recht klar geworden. Ich muß also die Bedürfnisfrage bejahen. Die Staatsregierung und auch der Minister haben sich mit der Einbringung ein hohes Ver⸗ dienst erworben. Das Gesetz zieht eine Diagonale zwischen den ein⸗ zelnen Interessen, und es war keine Kleinigkeit, bis es in dem anderen Hause eine einstimmige Annahme finden konnte. Graf Mirbach sagt, wir alle seien nicht befriedigt; es fehle an der prak⸗ tischen Beurteilung in der Wasserfrage. Das ist zu weit gegriffen. Man kann doch über Wasserfragen urteilen, auch wenn man nicht ein großer Seebesitzer ist. Die Wasserverhältnisse sind Dinge von so allgemein wirtschaftlicher, sozialer und hygienischer Bedeutung, daß ein Mann, der im Leben steht, auch derartige Probleme beurteilen kann. Auch kann ich nicht zugeben, daß es richtig sein würde, wenn das Herrenhaus hier erklärt, es wünsche für einige Jahre oder Jahrzehnte von der Tortur jeder weiteren Entwicklung der Gesetzgebung befreit zu sein. Ich wenigstens bin der Meinung, daß mit diesem Gesetz ein wesentlicher Fortschritt gemacht ist. Ich glaube meinerseits gerade, daß die Ansprüche, die das Gesetz an das Entgegenkommen der Privatwirtschaft stellt, nicht über das zulässige Maß hinausgehen. Das Wasserquantum ist nicht ver⸗ mehrbar, der Verbrauch aber steigt ständig mit der Zunahme der Bevölkerung, mit der Ausdehnung der Indnstrie; daher muß gesetzlich dte Möglichkeit geschaffen werden, sowohl den unnützen Gebrauch des Wassers zu verhindern als auch zu Zeiten des Ueberflusses Wasser aufzusammeln und es nicht nutzlos ins Meer hinabfließen zu lassen. Ich bitte dringend um die Annahme des Gesetzentwurfs.
Graf zu Rantzau: Ich habe den Vorarbeiten zu diesem Gesetze, bei denen ich als Vorsitzender der schleswig⸗holsteinischen Landwirt⸗ schaftskammer seit sieben Jahren mitzuwirken hatte, sehr skeptisch gegenübergestanden. Wir haben in meiner Provinz ein vorzügliches Wasserrecht, das für uns durchaus genügt. Trotzdem bin ich dem Entwurf nicht abgeneigt, weil unser provinzielles Wasserrecht trotz selner Vorzüge die Lücke aufweist, daß der Verunreinigung der Fluß⸗ läufe damit nicht vorgebeugt werden konnte. Das Wasserrecht unserer Marschen soll nach dem Gesetz erhalten bleiben, auch das Vorflut⸗ recht. Ich kann daher meine provinziellen Bedenken zurückstellen; zum Ausdruck bringen muß ich aber einige allgemeine Bedenken. Das erheblichste darunter ist der Gemeingebrauch, soweit er erhebliche Ein⸗ griffe in das Privateigentum enthält. Wir haben durch die Kommissionsbeschlüsse unsere Bedenken gegen die radikalen Beschlüsse des anderen Hauses, bei denen man kaum noch von Unverletzlichkeit des Eigentums reden kann, abgeschwächt. Das Gesetz kann und muß in dieser Fassung angenommen werden. Plenarbeschlüsse, die den Gemein⸗ gebrauch noch verstärken, würden es für mich unannehmbar machen. Wir hoffen, für dieses wichtige Gesetz eine allgemein befriedigende Fassung zu finden.
Herr Dr. Johansen: Die Tatsache, daß ich mit dem Grafen Mirbach übereinstimme, wird auch mit als Beweis gelten können, wie weit die Bedenken gegen das neue Gesetz im Lande ver⸗ breitet sind. Es besteht ein Bedürfnis nach einem guten We dergeses, nicht nach einem Wassergesetz schlechthin. Unsere Wasserwirtschaft hat eine glänzende Entwicklung genommen. Und auch das neue Gesetz muß die Wasserwirtschaft fördern.
Herr Dr. von Böttinger: Auch die Industrie hat sehr große, ernste und schwere Bedenken gegen manche Bestimmungen des Entwurfs. Nichtsdestoweniger werden meine Freunde für das Gesetz stimmen, weil wir eine teilweise Besserung der bestehenden Ver⸗ hältnisse allerdings in der Vorlage erblicken. Damit erkennen wir aber nicht an, daß das Gesetz nicht weiter verbesserungsbedürftig sei; das Bessere ist aber auch hier der Feind des Guten. Was wir jetzt erreichen können, wollen wir nicht gefährden. In diesem Sinne hat sich auch der große wasserwirtschaftliche Verband ausgesprochen. Man soll aber das Schiff nicht noch mehr belasten, damit es nicht zum Sinken kommt, sondern das Gesetz in der Form der Kommissions⸗ beschlüsse annehmen.
Damit schließt die Generaldiskussion.
Das Haus tritt in die Spezialberatung ein.
Erster Abschnitt: Wasserl äufe, erster Titel: „Be⸗ griff und Arten der Wasserläufe“.
In § 1 hat die Kommission in ihrer zweiten Lesung folgenden Zusatz gemacht: „Seen, aus denen nur künstliche Wasserläufe abfließen, gelten nicht als Wasserläufe, soweit nicht die Wasserlaufsverzeichnisse etwas anderes bestimmen.“ Außer⸗ dem liegt hier noch ein Antrag des Grafen von Mirbach vor, der aber ebenso wie die Abstimmung über § 1 bis zur Entscheidung über § 25 zurückgestellt wird. 1
§§ 2 bis 19 werden ohne Diskussion nach den Kommissions⸗ anträgen genehmigt. “ 1
Nach § 20 dürfen in einen Wasserlauf u. a. auch „Tier⸗ leichen“ nicht eingebracht werden.
Herr von Buch⸗Carmzow beantragt, das Wort „Tierleichen“ durch die Worte „tote Tiere“ zu ersetzen.
Auf eine Anfrage des Berichterstatters erklärt der
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:
Meine Herren! In § 20 wird unter „Einbringen“ eine Tätigkeit verstanden, die den betreffenden Gegenstand dem Flußlauf übergibt, um sich desselben zu entledigen. Wo es sich darum handelt, den Flußlauf zum Forttransport dieses Gegenstandes zu benutzen, und die Verfügung über diesen Gegenstand zu behalten, greift § 20 nicht Platz, sondern es kommt in Frage: ob dies
Vorschriften gestattet ist! Ich kann also der Auffassung des Herrn Referenten beitreten.
§ 20 wird in der von Fassung angenommen.
Nach § 22 ist die Wasserpolizeibehörde befugt, die Be⸗ nutzung eines Wasserlaufes zu beschränken oder zu untersagen, soweit nicht ein Recht zur Benutzung besteht oder die Benutzung nach den Vorschriften über den Gemeingebrauch gestattet ist.
Ein Antrag des Herzogs zu Trachenberg will der Wasserpolizei diese Befugnis nur aus Gründen des öffentlichen Wohles geben.
Der Berichterstatter spricht sich für die Ablehnung des Antrages aus, während
Herr Dr. Rive⸗Halle die Annahme des Antrages warm empfiehlt. Ein solcher Eingriff der Polizei in private Rechte wäre höchst bedenklich und würde auch den Hauptzweck dieser Bestimmung, Prozesse zu vermeiden, nicht vollständig erreichen.
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:
Ich möchte bitten, diesen Antrag abzulehnen. Die Gründe sind dieselben, die der Herr Referent angeführt hat und die von mir auch bei den früheren Beratungen des Gesetzentwurfs im anderen Hause und in der Kommission hervorgehoben wurden!
Herr Dr. Löning: Ich hatte anfangs keine Bedenken gegen diesen Paragraphen, bin aber jetzt gegen die Bestimmung, nachdem mir klar geworden ist, daß die Polizeibehörde zuständig sein soll, ein Verbot zu erlassen, auch wenn die Voraussetzungen des Allgemeinen Landrechts nicht vorliegen. Eine solche schrankenlose Befugnis der Polizeibehörde ist doch höchst bedenklich. Ich möchte Sie deshalb bitten, den Antrag des Herzogs zu Trachenberg anzunehmen.
Herr Dr. Rive⸗Halle: Man darf doch der Polizei nicht einen solchen Eingriff in das Privatrecht gestatten, bloß weil es praktisch ist. Mit demselben Rechte könnte man auch der Polizei weitere Befugnisse geben, ;. B. auf dem Gebiet der Grenzstreitig⸗ keiten. Maßgebend ist hier nur die Wahrung des Rechts.
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:
Meine Herren! Es berührt gewiß an sich sympathisch, das der Antrag zum § 22 dieses Gesetzentwurfs durch den Herrn Vorredner vertreten worden ist, der ja selbst Inhaber ortspolizeilicher Gewalt ist; aber ich muß trotzdem die Bitte aussprechen, diesen Antrag ab⸗ zulehnen.
Ich möchte zunächst glauben, daß dasjenige, was der Herr Vor⸗ redner aus dem § 22 in der Fassung Ihrer Kommission entnimmt, in Wirklichkeit in demselben nicht enthalten ist. Denn die Wasser⸗ polizeibehörde ist keineswegs allgemein befugt, die Benutzung eines Wasserlaufs zu beschränken oder zu untersagen, sondern nur in dem Falle, wo ein Recht zu der Benutzung nicht besteht oder die Benutzung nach den Vorschriften über den Gemeingebrauch nicht gestattet ist. Also in jedem einzelnen Falle, wo die Wasserpolizeibehörde eine Ent⸗ scheidung auf Grund des § 22 trifft, hat sie vorher zu prüfen, ob eine besondere Berechtigung ist oder ein gestatteter Gemein⸗ gebrauch vorliegt. Man wird nun doch im großen und ganzen bei der Polizei Vernunft voraussetzen und davon ausgehen müssen, daß eine solche Prüfung stattfindet, welche Mißgriffe in der Regel ausschließt! Aber auf der anderen Seite können wir bei der Ausführung des Wassergesetzes auch derartige polizeiliche Befugnisse nicht entbehren. Sie dürfen nicht vergessen, daß es sich darum handelt, den Eingriff eines einzelnen zu Ungunsten anderer abzuwehren, wo durch diesen Eingriff in wenigen Stunden oder Tagen unter Um⸗ ständen schon großer Schaden entstehen kann. In solchen Fällen kann oft ein gerichtliches Verfahren den Schaden nicht verhüten, sondern nur die Polizeibehörde einen vorläufigen Rechts⸗ zustand schaffen. Den Beteiligten muß überlassen bleiben, ob sie diese Entscheidung durch Beschwerde oder Klage anfechten, oder ob sie die Verleihung nachsuchen wollen, die gerade für solche Benutzungen vor⸗ gesehen ist, die durch Gemeingebrauch nicht gestattet sind, aber im Interesse des Unternehmers liegen. Ich bitte deshalb wiederholt, es bei der von Ihrer Kommission beschlossenen Bestimmung zu belassen⸗
Zu demselben Paragraphen erklärt der Minister für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von S chor⸗ lemer weiter:
Meine Herren! Ich muß allerdings Herrn Loening darin bei⸗ treten, daß § 22 die Fälle des polizeilichen Eingreifens nicht allein beschränkt auf die Voraussetzungen des Allgemeinen Landrechts, sondern daß er die Befugnisse der Wasserpolizeibehörde selbständig festsetzt. Die Polizeibehörde hat nach dem § 22 keine weitere, aber sie hat auch in jedem Falle die Verpflichtung, vordem sie einschreitet, zu prüfen, ob eine besondere Berechtigung vorliegt oder das Unternehmen nach den Vorschriften über den Gemeingebrauch gestattet ist. Erst wenn die Wasserpolizeibehörde auf Grund ihrer Prüfung zu der Ansicht gelangt, daß das nicht der Fall ist, ist sie be⸗ fugt, polizeilich einzuschretten. Das Einschreiten der Polizei muß in diesem Umfange ermöglicht werden, um die wesentlich im öffentlichen Interesse im Gesetz gegebene Ordnung der Benutzung der Wasserläufe sicherzustellen. Die Befugnis der Polizei, zu derartigem Zweck einzu⸗ schreiten, ist auch kein Novum. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Jagdordnung in gleichem Sinne entschieden. Nach dieser Entscheidung ist schon bei Verletzung der Jagdordnung an sich die Polizeibehörde zu einem Einschreiten berechtigt ohne Rücksicht darauf, ob in dem einzelnen Falle eine Verletzung öffentlicher Interessen gefunden werden kann. Wir vertreten unter Zustimmung des Abgeordnetenhauses den Standpunkt, daß in der Verletzung der im Wassergesetz gegebenen Ordnung eine Verletzung äffentlicher Interessen enthalten ist und das öffentliche Interesse es erheischt, daß die Bestimmungen des Wasser⸗ gesetzes beachtet werden und demzufolge die Polizeibehörde auch befugt sein muß, überall da einzuschreiten, wo eine Verletzung dieser Be⸗ stimmungen stattgefunden hat!
Meine Herren, in der Praxis wird sich die Sache doch nicht so haarsträubend darstellen, wie es von Herrn Oberbürgermeister Dr. Rive geschildert worden ist. Einmal werden, solche Fälle nicht allzu häufig vorkommen, und wo sie vorkommen, wird es sich meistens tatsächlich beim Einschreiten der Wasserpolizeibehörden um die Wahr⸗ nehmung öffentlicher Interessen handeln. Im übrigen ist jas owohl gegen die Verfügung der Wasserpolizeibehörde als solche der Beschwerdeweg gegeben, und außerdem, wie ich vorhin schon ausführte, noch eventuell eine Zivilklage, und in jedem Fall für denjenigen, der glaubt ein Recht zur Vornahme solcher Handlungen erwirken zu können, der Antrag auf Verleihung. Aber ich wiederhole nochmals, daß wir nach
Herrn von Buch vorgeschlagenen
hender Prüfung zur festen Ueberzeugung gelangt sind, daß die
auch Bubenhände die Wehre geöffnet werden,
dehnung der Haftung des Unternehmers. für Angestellte gewollt wird, dann muß sie ausdrücklich erklärt sein. Eine solche Haftung geringem Maße vorhanden.
gemildert. dem Ich bitte, es bei der Fassung des Abgeordnetenhauses zu belassen.
will, muß man diese ge — erst nach schwierigen Kompromißverhandlungen so zustande gekommen.
störung der Wehre dur ruhend angesehen werden muß.
gerade in der des Begriffs höhere Gewalt in diesem Falle unrichtig ist.
22 in dem Wortlaut der Vorlage nicht entbehrt „aus Gründen des öffent⸗ wie ich hervorhebe, in völliger
weerden kann. Ich muß deshalb den Zusatz lichen Wohls“ ablehnen, und zwar, Uebereinstimmung mit der Auffassung des Abgeordnetenhauses. Der Antrag des knapper Mehrheit abgelehnt, 8 Nach § Wasser oder andere flüssige Stoffe
22 angenommen.
Wasserpolizeibehörde anzuzeigen; hat die Polizei dies in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Wasserpolizeibehörde entscheidet, von gesehen, bei Wasserläufen zweiter und dritte Ordung nach Anhörung des Schauamtes. strichenen Worte sind Z usatz der Kommission.)
Fürst zu Salm⸗H orstmar beantragt, vor der Ent⸗
scheidung die Interessenten zu hören; Herr Jungeblodt Münster will die Worte „und dies in 1 kannt zu machen“ wieder streichen.
Fürst zu Salm⸗Horstmar: Interessenten vor unnötigen Prozessen zu bewahren. werden ja insofern gewahrt, Aber es ist doch besser, sie vorher zu hören.
Herr Dr. Lönin g:
dringenden Fällen vorher erst die könnte den Zweck „nach Anhörung des Schauamtes und der Interessenten“wählt.
Interessenten zu hören.
einverstanden. „Herr Dr. Johans en. Ich bitte dringend, die Anträge abzulehnen Wir haben in der Kommission darüber sehr lange verhandelt. wollten gerade diese ganze Angelegenh Akte machen. f überwiesen werden. essent ist. Minister
Dr. Freiherr von S chorlemer:
Meine Herren! Ich möchte in Uebereinstimmung mit dem Herrn Salm⸗Horstmar ab⸗ wurde, in der Ent⸗ sein Es wurde schon damals die Meinung ver⸗
Vorredner bitten, den Antrag des Fürsten zulehnen. Wir haben, wie schon erwähnt Kommission eingehend die Kautelen, unter denen die scheidung nach § 24 für die Beteiligten zu treffen würde, besprochen. treten, daß eine Anhörung der Interessenten nicht nur überflüssig, sondern unter Umständen sogar verwirrend sein würde. In einzelnen Fällen, besonders dann, wenn es sich um beschleunigte Entscheidung handelt, würde es sehr schwierig sein, festzustellen, wer als Interessent in Betracht kommt! Aber ausschlaggebend bei der Beurteilung des § 24 in der Kommission war der Umstand, daß es sich dort doch nur darum handelt, ein Vorgehen, welches unter Umständen in Widerspruch zu den Bestimmungen des Wasser⸗ gesetzes steht, rechtzeitig zur Kenntnis der Polizeibehörde zu bringen. Die Frage der Haftung des Unternehmers und der Rechtsnachteile und Rechtsvorteile, die aus diesem Vorgehen entstehen, wird durch die polizeiliche Genehmigung oder Nichtgenehmigung im Sinne des § 24 garnicht berührt. Das ist auch in Ihrer Kommission dadurch zum Ausdruck gebracht, daß dem § 24 a Abs. 1 die Worte hinzu⸗ gefügt sind: 1 Für den Schaden, der durch die unerlaubte Verunreinigung eines Wasserlaufes entsteht, selbst wenn eine solche nach § 24 nicht beanstandet ist, haftet der Unternehmer der Anlage usw. Meine Herren, dadurch ist deutlich erklärt, daß die Beanstandung des § 24 nur einen lediglich provisorischen Charakter hat und daß die Frage der Berechtigung ganz unabhängig von der vorläufigen Ent⸗ scheidung der Polizeibehörden ist. Um so weniger ist es erforderlich, dieses Verfahren weitläufig zu gestalten und die Anhörung der Inter⸗ essenten einzuführen. Ich bitte, den Antrag abzulehnen. Herr Dr. Joha usen tritt noch einmal für den Antrag Junge⸗ blodt ein, während Graf von Plettenberg⸗Lehnhausen ihn abzulehnen bittet. § 24 wird unverändert angenommen. § 242a Absatz 1 lautet:
Fͤr den Schaden, der durch die unerlaubte Verunreinigung eines Wasserlaufs entsteht, haftet, selbst wenn eine solche nach § 24 nicht beanstandet ist, der Unternehmer der Anlage, von der die Verunreinigung herrührt. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer zur Verhütung der Ver⸗ unreinigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.“
Es liegen Anträge vor: des Fürsten zu Salm⸗
Horstmar, den zweiten Satz zu streichen, und des Herrn Dr. von Brun ner, diesen Satz, wie folgt, zu fassen:
„Die Haftung ist ausgesch lossen, wenn der Unternehmer sowie
die Personen, deren er sich bei dem Betriebe des Unternehmens
bedient, zur Verhütung der Verunreinigung die im Verkehr erforder⸗ liche Sorgfalt beachtet haben.“
Fürst zu Salm⸗Horstmar: Das Wort „unerlaubte Ver⸗ unreinigung“ kann zu Irrtümern Anlaß geben. Bei dem zerstreuten Grundbesitz in den westlichen Provinzen kommt dieser häufig in Kollision mit den Interessen der Industrie. Dort werden oft so⸗ genannte geklärte Abwässer in die Flüsse geleitet, und trotzdem findet ein großes Fischsterben statt, die Klärung war also ungenügend. Trotzdem erklären in Prozessen die Sachverständigen oft, daß die In⸗ dustriellen die nötige Vorsicht haben obwalten lassen. Dadurch, daß der betreffende Industrielle nicht haftbar sein soll, wenn durch wird der Fischereiberechtigte
schwer geschädigt. Herr Dr. von Brunner: Mein Antrag bezweckt eine Aus⸗ Wenn eine solche Haftung
ist nach dem bestehenden Recht nur in sehr
Ein Regierungsvertreter: Diesen Paragraphen hat das Abgeordnetenhaus eingefügt und ihn vor der letzten Lesung noch etwas rt. Die Bedeutung des Wortes „unerlaubt“ ergibt sich aus
gesamten Zusammenhange des Wassergesetzes. Prkanbt im Sinne des Wassergesetzes ist also die Verunreinigung in jedem falle, wo sie nicht einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht. Herr Dr. Johansen: u Fall bringen
Wenn man das Gesetz aragraph ist
Anträge annehmen. Dieser
Ich nahm an, daß die Zer⸗ als auf höherer Gewalt be⸗
Fürst zu Salm⸗ Horstmar: Bubenhände Ein Re Seitens der Regierung ist daß eine solche Auslegung
ierungsvertreter: tommission erklärt worden,
Herzogs zu Trachenberg wird mit
24 der Kommissionsbeschlüsse hat derjenige, der oder f über den Gemeingebrauch hinaus in einen Wasserlauf einleiten will, dies vorher der liegen keine Bedenken vor, so dem Anzeigenden mitzuteilen und dies Die dringlichen Fällen ab⸗
8 (Die unter⸗
r J. 2bl sdenen nur natürliche ortsüblicher Weise be⸗
Mein Antrag bezweckt, die Ihre Rechte als ihnen der Beschwerdeweg zusteht.
1 Mit der Idee sind wir einverstanden, aber nicht mit der Form. So ist die Polizei auch gezwungen, in Man des Antrages erreichen, wenn man die Fassung
Fürst zu Salm⸗ Horstmar: Ich bin mit diesem Vorschlage
Wir 8 1 adiese ganz genheit nicht zu einem formalen Der Polizei sollte einfach die vorläufige Entscheidung Zudem ist es oft schwierig, zu sagen, wer Inter⸗
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Der § 24a wird unverändert angenommen.
Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, fahren, soweit es bisher üblich
wenn andere dadurch nicht benachteiligt werden. schlüssen der Kommission in ihrer zweiten Freiheit nur für die natürlichen Wasserläufe gelten und auch auf die Entnah Haushaltung und Wirtschaft ausgedehnt werden.
Nach
und dritter Ordnung gelten: es soll aber das Kahnfahren nur insoweit gestattet sein, üblich gewesen ist. präsident entscheiden. zweiter und dritter Ordnung
stimmungen nicht gelten; ferner Wasserläufe von den Bestimmungen des § 25 ausgenommen sein.
sollen die
Wasserläufe zweiter und dritter Ordnung abfließen.“
gebrauch nur insofern unterliegen,
Der Antrag habe aber den Vorzug, — Grenze zwischen Wasserläufen zweiter vermeiden. § 25 wird mit dem Amendement angenommen. § 1 angekündigte Antrag des Grafen von zurückgezogen, § 1 wird nach den genommen. missionsantrage genehmigt. § 39 lautet: „Die Wasserpolizeibehörde kann beschränken oder verbieten. zu versehen.“
und dritter
Zusatz beschlossen worden war: Beschränkungen oder aus Gründen des forderlich ist.“
Es liegt hierzu der Antrag des Herzogs zu
vor, den Beschluß erster Lesung der herzustellen. Der Referent erklärt sich gegen den eine Aufklärung der Regierung darüber, daß „Regelung“ keine Ausdehnung des Begriffes verstehen sei.
Minister für Landwirtschaft,
Dr. Freiherr von Schorlemer: Ich kann diese Auffassung des Herrn Berichterstatters nur als zutreffend bezeichnen. Herr Dr. Rive: Ich bitte dringend um Annahme des gestellten Amendements. Die jetzige Fassung legt auch hier wieder in die Hände der Polizei ein Eingriffsrecht in privatrechtliche Verhältnisse, das uns aus denselben Gründen, wie wir sie bei § 22 entwickelt haben, unzu⸗ lässig erscheint. Wiederum wird mit knapper Mehrheit der Antrag ab⸗ gelehnt, § 39 in der Kommissionsfassung angenommen. §§ 40 ff. betreffen die Benutzung durch den Eigentümer. § 41 bestimmt u. a., daß durch die Benutzung der Wasser⸗ stand nicht derart verändert werden darf, daß andere in der Ausübung ihrer Rechte am Wasserlaufe beeinträchtigt werden. Eine Veränderung des Wasserstandes, durch die der Grund wasserstand zum Nachteil anderer verändert wird, ist dann ge⸗ stattet, wenn sie durch Einleitung von Wasser oder durch Senkung des Wasserspiegels zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken bewirkt wird, für die der Wasserlauf der natürliche Vorfluter ist.
Zum § 41 hatte Herzog Ernst Günther z u Schleswig⸗Holstein falgenden Zusatz beantragt:
„Eine Veränderung des Wasserstandes ist ferner stets gestattet, wenn dieselbe durch Einleitung von Wasser aus Seen und Teichen, die der Fischerei dienen, geschieht, sofern diese zur Grundräumung, Ansamung und Abfischung abgelassen werden.“
Er zieht aber seinen Antrag an dieser Stelle zurück ob zu den Kulturaufgaben auf Grund eines die Fischerei gehöre. Graf von der Schulen burg befürwortet folgenden Zusatz:
„Seen, die der Fischerei dienen, dürfen zwecks Grundräumung, Düngung oder vorübergehender Ansamung abgelassen werden, soweit dadurch fremde Grundstücke nicht geschädigt werden.“
Minister für Landwirtschaft,
Dr. Freiherr von Schorlemer: Meine Herren! Es unterliegt keinem Zweifel, daß auch dieser Gesetzentwurf den Schutz der Fischerei beabsichtigt, wenn er ihn auch nicht an einzelnen Stellen noch ausdrücklich erwähnt. Ich kann dem Herrn Vorredner auch darin beitreten, daß die Fischerei zu den Aufgaben der Landeskultur⸗ zu rechnen ist, und zwar auch in dem Sinne, daß im einzelnen Falle eine Verleihung nicht erteilt werden kann, wenn die beantragte Verleihung eine erhebliche Beeinträchtigung der Fischerei zur Folge haben würde. Was nun die hier vorliegenden Anträge angeht, so geht der Antrag des Herrn Grafen von der Schulenburg⸗Wolfsburg meines Erachtens zu weit. Durch die Uebergangsbestimmungen im § 349 wird zum Ausdruck gebracht, daß die bestehenden Rechte auch in bezug auf Zulassung und Ablassung von Wasser aufrechterhalten bleiben. Für neue Anlagen und Ein⸗ richtungen kommen bestehende Berechtigungen in der Regel nicht in Frage. Es unterliegt deshalb keinem Bedenken, solche Neuanlagen dem Verleihungsverfahren zu unterwerfen. Ich möchte also bitten, es bei den Vorschlägen der Kommission zu belassen.
Der Antrag wird abgelehnt; § 41 bleibt unverändert.
§ 42 besagt, daß, wenn in dem bisherigen Geltungsbereich des Privatflußgesetzes von 1843 an einem Wasserlauf zweiter oder dritter Ordnung ein Triebwerk rechtmäßig bestanden hat, ihm durch die Benutzung das zum Betrieb der Anlagen not⸗ wendige Wasser nicht entzogen werden kann.
Herzog Ernst Günther zu Schleswig⸗Hol⸗
stein empfiehlt, hinter den Worten: „das zum Betriebe der
Trachenberg Kommission wieder⸗
Antrag und erbittet unter dem Ausdruck „Gemeingebrauch“ zu
Domänen und Forsten
lle und fragt, späteren Paragraphen
Domänen und Forsten
Anlage“ hinzuzufügen: „in dem bisherigen Umfange“,
Nach § 25 (Gemeingebrauch) der Abgeordnetenhausfassung darf die natürlichen Wasserläufe jedermann zum Baden, Waschen, inten, Schwemmen, Kahn gewesen ist, und Eislaufen sowie zur Entnahme von Wasser für die eigene Wirtschaft benutzen, den Be⸗ Lesung soll diese
erster Ordnung me von Eis für die eigene Mit Aus⸗ nahme der Eisentnahme soll dasselbe für die Wasserläufe zweiter Eislaufen und 1 als es bisher gemein⸗ Im Streitfalle soll hierüber der Regierungs⸗ Für künstliche teichartige Erweiterüngen 8 bestehenden Be⸗ sollen auch hier Seen, aus dritter Ordnung abfließen,
Graf von Seidlitz⸗Sandreczki beantragt, den letz⸗ teren Passus dahin zu erweitern, daß gesagt wird: „aus denen nur
Herr Dr. von Dziembowski empfiehlt den Antrag zur An⸗ nahme. Das Rechtsverhältnis des Wasserlaufs selbst werde durch den Antrag nicht alteriert, aber der oberhalb liegende See soll dem Gemein⸗ als es bisher gemeinüblich war. An dem bisherigen Rechtszustand werde dadurch auch nichts geändert. die etwas schwierig zu ziehende Ordnung zu
Der zum on Mirbach wird Kommissionsanträgen an⸗
werden ohne Diskussion nach dem Kom⸗ den Gemeingebrauch regeln, Solche Verfügungen sind mit Gründen
Die Kommission hat in zweiter Lesung den Beschluß des anderen Hauses aufrecht erhalten, nachdem in erster Lesung der
„Soweit es zur Durchführung der in den §§ 25, 37 bestimmten öffentlichen Wohles er⸗
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den
sein
Grundwasserstand zum sei denn, daß es zur
lich
ür Dr. Freiherr von
kämpft hat, wird derselbe angenommen.
zu Trachenberg abgelehnt.
trifft Verleihung zu versagen ist. bei Seen, aus denen nur natürliche Wasserläufe dritter Ordnung
Ordnung zu sagen: Im übrigen wird der Paragraph unverändert angenommen.
Brügghen: der Betreffende ein Recht auf dem — Natürlich steht dem Betreffenden auch ohne Verleihung dieses Recht zu.
entspricht nicht der Gesetzessprache. befugt“.
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setzen vor.
einzuwenden haben (Zuruf) — Ich bitte deshalb in erster
Unterhaltung der der Wasserläufe erster Ordnung oder obliegt, die zunehmenden übrigen Fällen stellt erforderlichenfalls die Wasserpolizeibehörde durch polizeiliche Verfügung Art und Maß der Arbeiten fest. Diese Feststellungen können allgemein durch Polizeiverordnungen getroffen werden“, burg⸗Wolfsburg einen stehende Gemeinschaften (z. B. nnach ihrer Verfassung“ erlas
dem Antrag einverstanden Zusatz angenommen.
läufen gehörenden Sees nicht befugt, den See abe
„
Forsten
Landwirtschaft, Domänen und Schorlemer:
Ich kann dle Auffassung des Herrn Berichterstatters
Minister
nur be⸗
stätigen, würde es aber auch meinerseits für erwünscht halten, wenn der Antrag angenommen wird.
§ 42 wird mit dem vorgeschlagenen Zusatz angenommen. § 45 schreibt vor, daß in einer Reihe spezialisierter Fälle
für die entzogene oder beeinträchtigte Möglichkeit, den Wasser⸗ lauf zu benutzen, dem Eigentümer insoweit Entschädigung zu gewähren ist, Schadloshaltung erfordert.
als die Billigkeit nach den Umständen eine
Fürst zu Salm⸗Horstmar empfiehlt einen Antrag, wonach
die Entschädigung ohne jede Einschränkung gewährt werden soll, da die Bestimmung J und den Entschädigungsanspruch illusorisch machen würde.
nur zu einer endlosen Zahl von Prozessen führen
Ein Regierungsvertreter wendet sich gegen den Antrag,
weil er zu weit gehe, und bittet, es bei der Regelung des Abgeordneten⸗ hauses zu belassen.
Nachdem auch Herr Dr. Johansen den Antrag be⸗
abgelehnt und § 45 unverändert Um 51 ½ Uhr wird ein Vertagungsantrag des Herzogs Die §8 46 ff. regeln das Verleihungsverfahren. § 49 Bestimmungen über die Voraussetzungen, zunter denen die Nach der Kommissionsfassung ist
abfließen, sowie bei künstlichen Wasserläufen und bei den durch Talsperren gebildeten Sammelbecken die Verleihung ferner zu versagen, wenn der Eigentümer des Sees oder des künstlichen Wasserlaufs oder der Unternehmer der leihung widerspricht.
1 Talsperre der Ver⸗ Hierzu wird ein Antrag des Grafen 21
i angenommen, statt Wasserläufe dritter Wasserläufe zweiter oder dritter Ordnung.
on Seidlitz⸗Sandrechzki
Nach § 54 darf ein Entgelt für die Benutzung des Wasser
laufs dem Unternehmer nicht auferlegt werden.
Herr Dr. von Böttin ger: Ich möchte doch die Regierung
bitten, die wohlwollende Erklärung, wie in der Kommission, so auch hier zu wiederholen, Platz greift.
daß diese Bestimmung auch ohne Verleihung Unterstaatssekretär Dr. Freiherr von Coels von der Es ist richtig, daß nach Erlaß dieses Wassergesetzes Wege der Verleihung erlangen Die Regierung wird den Beteiligten das größtmögliche ntgegenkommen beweisen.
§ 78 lautet: r „Die Wasserpolizeibehörde kann den Unternehmer zur Er⸗ füllung der ihm im Verleihungsbeschluß auferlegten Bedingungen anhalten.“ 32 1 8
Fürst zu Salm⸗Horstmar befürwortet folgende Fassung:
eS. Psege bebhtte ist zuständig, den Unternehmer zur
Erfüllung anzuhalten.“
Ein Regierungskom missar: Das Wort „zuständig“ Man könnte höchstens sagen:
Fürst zu Salm⸗Horstmar: Der Vorschlag der Regierung efugt“ genügt nicht. Er sagt dasselbe, wie „kann“. 1
Herr Dr. Rive: Das Wort „befugt“ kommt in vielen Ge⸗
Fürst zu Salm⸗Horstmar: Ich schlage vor, dann dafür zu
setzen das Wort „hat“.
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Dr. Freiherr von Schorlemer:
Meine Herren! Ich möchte aus den Gründen, die der Herr
Oberbürgermeister Rive eben angeführt hat, in erster Linie es für er⸗ wünscht bezeichnen, wenn es bei der Fassung des Entwurfs bezw. des Kommissionsbeschlusses bliebe und an dem Ausdruck „kann“ festgehalten
rde. Grundsätzlich würde ich auch gegen den Ausdruck „hat“ nichts es liegt aber noch kein Antrag vor. — Linie es bei der Regierungsvorlage zu
belassen.
Der nommeu. § 107 und die
§ 78 wird mit diesem Antrage zusammen an⸗
ie folgenden Paragraphen handeln von der Wasserläufe.
der bestimmt, daß, „soweit die Unterhaltung
S vpfp fop 9 (S „
G g ihrer Ufer dem Staate
von ihm beauftragte Behörde über die vor⸗
Unterhaltungsarbeiten entscheidet. In allen
Zu § 122
——,
beantragt Graf von der S chulen⸗
Zusatz, wonach für bereits be⸗ in Hannover) diese Verordnung
ssen werden soll.
Nachdem sich ein Vertreter der R egierung mit
erklärt hat, wird § 122 mit diesem
Die §§ 123 bis 137 Die §§ 175 bis 183 Wasserläufen gehören. Nach § 177 ist der Eigentümer eines
werden debattelos erledigt. behandeln die Gewässer, die nicht zu
nicht zu den Wasser⸗
zulassen oder en Wasserspiegel erheblich zu senken, wenn dadurch der Nachteil anderer verändert wird, es 8 gewöhnlichen Bodenbewässerung erforder⸗ ist.
Hierzu beantragt Graf von der S chulenburg⸗
Wolfsburg den Zusatz:
D —
v.
angeführt hat, den Antrag Verhältnisse gleich Voraussetzungen haben. In
„Doch dürfen Seen und Teiche, die zur Fischerei dienen oder
dienen sollen, zwecks Grundräumung oder Düngung und Ansamung abgelassen werden.“
Minister für Landwirtschaft, Domänen Freiherr von Schorlemer:
Ich möchte doch bitten, aus den Gründen, die der Herr Referent den Antrag zu § 177 abzulehnen. Es würden durch behandelt werden, die nicht dieselben diesem Paragraphen handelt es sich
und Forsten
lediglich um die Herbeiführung eines dauernden Zustands, während
Herr hat,
in Frage kommt. Ich glaube,
8
Parag
Graf von der Schulenburg mit seinem Antrage Fälle im Auge in denen eine vorübergehende Zu⸗ oder Ablassung von Wasser
daß der Antrag nicht zu diesem phen gestellt we den ann.