1913 / 50 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Feb 1913 18:00:01 GMT) scan diff

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Abg. Just (nl.): Meine Freunde sprechen ihre Befriedigung über die Einrichtung der Rechtsberatungsstellen aus. Dort können die einfachen Leute ohne Herzklopfen Rechtsbelehrung erbitten und sich durch den erteilten Rat vor Enttäuschungen und Schädigungen ihrer materiellen Lage schützen. Ebenso segensreich wirkt die paritätische Arbeitsvermittlung. Leider versucht die Sozialdemokratie in derselben Weise wie bei den Krankenkassen, Einfluß auf die paritätischen Arbeitsnachweise zu gewinnen. Auf die eigenen Arbeits⸗ nachweise, die nur für Arbeitnehmer bestimmt sind, verzichtet die Sozialdemokratie, weil sie sich nicht rentieren. Wir begrüßen es des⸗ halb mit Freuden, daß der Minister in der Kommission erklärt hat, daß er die paritätischen Arbeitsnachweise mit Staatsmitteln nur unterstützen werde, wenn sie keine Nebenzwecke verfolgen. Es wäre aber nicht angezeigt, wenn der Staat die kommunalen Arbeits⸗ nachweise ungünstiger als die paritätischen behandeln wollte. Abg. Leinert (Soz.): Wir bedauern, daß die Regierung den Arbeitersekretariaten nicht die gebührende Unterstützung zuteil werden läßt. Gerade die Tätigkeit der Arbeitersekretariate geht darauf hin, das unsägliche Elend in Stadt und Land zu mildern. Ich bestreite, daß die Arbeitersekretariate bei ihren Auskünften die Prozeßsucht der Leute begünstigen. Wir wenden uns dagegen, daß die öffentlichen Arbeitsnachweise unter die Botmäßigkeit der ⸗Arbeitgeber gestellt werden. Die Arbeitgebernachweise bezwecken nichts weiter, als die Arbeiter unter ihre Botmäßigkeit zu bringen. Die vollkommen un⸗ beweisbare Behauptung des Professors Bernhardt über unsere Arbeiter⸗ ““ weise ich entschieden zurück. Man hat sich bei den pari⸗ ätischen Arbeitsnachweisen über den Begriff der Parität gestritten und diesen Begriff zu ungunsten der Arbeiterschaft ausgelegt. Der paritätische Arbeitsnachweis hat durch die Aeußerung des Vor⸗ sitzenden des deutschen Arbeitgeberverbandes einen erheblichen Stoß bekommen. Dieser Herr sagt, man müsse allen Bestrebungen ent⸗ die unter der Maske der Parität die wahre Parität ver⸗ indern wollen. Es scheint sich allmählich eine Wandlung der An⸗ sichten über den Arbeitsnachweis zu vollziehen, die auf die Einwirkung der Arbeitgeberverbände zurückzuführen ist. Diese Arbeitgeberverbände schalten und walten, wie sie wollen, und sind ohne jede Aufsicht des Ministers. Wenn sich auch anscheinend ein Umschwung der Ansichten über die Arbeitsnachweise in den oberen Kreisen bemerkbar gemacht hat, so haben doch die Arbeitgebernachweise von ihrer Gem ingefährlichkeit nicht das eingebüßt. Im Gegenteil, sie sind dadurch noch gefährlicher für die Oeffentlichkeit geworden, daß sie allmählich einen gewissen Einfluß auf die öffentlichen Arbeitsnachweise gewinnen. Wir bedauern, daß sich das Handelsministerium in seiner Stellung zu den paritätischen Arbeitsnachweisen von den Arbeitgebernachweisen beeinflussen läßt. Es ist unbedingt notwendig, daß die Arbeiter zu den Arbeitsnachweisen Vertrauen haben, aber der Arbeitgebernachweis wird niemals das Vertrauen der Arbeiter erlangen. Wir protetieren dagegen, daß die Arbeitgebernachweise bestimmen wollen, in welchem Orte der Arbeiter seine Stellung nehmen soll, und daß sie auch der Ueberwachung der Arbeiter dtenen. In den Arbeitsnachweisen ist die Arbeitgeberpolizei etabliert. Der Minister müßte dieser Tendenz entgegenwirken, es ist aber noch nichts geschehen, um den Arbeitsnachweisen der Unternehmer die Führung der schwarzen Listen u untersagen. In dem dem Reichstage vorgelegten Gesetzentwurf über die Errichtung von Arbeitskammern war es als eine Auf⸗ gabe der Arbeit kammern bezeichnet, die paritätischen Arbeits⸗ nachweise zu fördern. Wenn das auch nicht Gesetz geworden ist, so könnten wir doch verlangen, daß der preußische Handelsminister in diesem Sinne verfährt. An den Tarifverhandlungen beteiligten sich niemals Vertreter des Handelsministeriums, das überläßt man den Kommunen, denn das Handelsmintsterium ist überhaupt abgeneigt, mit gewerkschaftlichen Organisationen zu verkehren. Daß die Tarif⸗ verträge notwendig sind, ist eine Tatsache. Im Müllergewerbe besteht ein Vertrag für das ganze Reich, und in diesem Gewerbe ist auch der erste paritätische Z vangsnachweis errichtet worden, der so gut gewirkt hat, daß zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern das beste Einvernehmen bestand; da störte mit einem Male der Mi⸗ nister das gute Verhältnis, indem er die Beseitigung einer Bestimmung im § 2 des Statuts verlangte, die sich auf die Be⸗ schäftigung des Arbeitsnachweises mit Tarifverträgen bezog und in der der Minister einen Zwang gegen die Nichtorganisierten erblickte. Einen unerhörten Zwang haben die Bäcker“⸗, Schlächter⸗ und Friseur⸗ innungen dadurch geschaffen, daß sie sogenannte Verbandsbücher ein⸗ eführt haben, die ihre Inhaber berechtigten, in erster Linie darch die nnungsarbeitsnachweise Arbeit zu erhalten; ein Arbeiter, der kein Verbandsbuch hat, wird durch ganz Deutschland gehetzt, ohne Arbeit zu finden. Ob er aber ein Verbandsbuch erhält, das hängt ganz von dem guten Willen des Arbeitgebers ab; und wer sich nach Ansicht des Arbeitgebers etwas zuschulden kommen ließ, dem wird das Verbands⸗ buch entzogen. Der Minister hätte auch einmal gegen den Arbeitsnachweis der Innungen vorgehen müssen. Davon haben wir aber nichts gehört. Der Minister hat gesagt, daß er die staatstreuen Arbeitgeber gegen die sozialdemokratischen Gehilfen in Schuß nehmen müsse. Dazu ist das Gesetz da, aber nicht der Minister. Die Staatsverwaltung sollte doch neutral sein. Ich bedaure diese Auffassung des Ministers, ander⸗ eits begrüße ich es, daß der Minister sich offen auf die Seite der rbeitgeber gestellt hat. Darum habe ich keine Hoffnung, daß der Minister gegen die Terroristen unter den Arbeitgebern vorgehen wird. Nach diesen Erklärungen des Minisfters werden die nunmehr vom Minister unterstützten Arbeitsnachweise das Vertrauen der Arbeiter überhaupt nicht mehr bekommen.

Hierauf vertagt sich das Haus. Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch, 11 Uhr (Handels⸗ etat; Bergetat). 8

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Ausgrabungsgesetzes

st nebst Begründung dem Hause der Abgeordneten zu⸗ egangen; er lautet, wie folgt:

Ausgrabungen.

8 § 1.

(1) Eine Grabung nach Gegenständen von kulturgeschichtlicher oder naturgeschichtlicher Bedeutung darf nur in der Weise erfolgen, daß nicht das öffentliche Interesse an der Förderung der Wissenschaft und Denkmalpflege beeinträchtigt wird.

(2) Zum Beginne der Grabung ist die Genehmigung des Re⸗ gierungspräsidenten erforderlich.

(3) Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Erfüllung der Vorschrift des Abs. 1 gesichert erscheint. Bei Er⸗ teilung der Genehmigung sind die für die Grabung nach dem Maße des öffentlichen Interesses gebotenen Bedingungen zu bezeichnen.

(4) Die Bedingungen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die Anzeige emdeckter Gegenstände, deren Sicherung und Erhaltung sowie die Besichtigung der Grabungsstätte und der ent⸗

eckten Gegenstände betreffen Für die Einhaltung der Bedingungen ann Sicherheitsleistung verlangt werden. § 2.

Der Regierungspräsident, in dringenden Fällen auch die Orts⸗ polizeibehörde, ist befugt, eine ohne die erforderliche Genehmigung unternommene Grabung zu verhindern und für die Einhaltung der

eenehmigungsbedingungen zu sorgen.

§ 3. Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten kann Ausnahm n von den Vorschriften des § 1 zulassen.

§ 4. 1(1) Wird in oder auf einem Grundstück ein Gegenstand von kulturgeschichtlicher oder naturgeschichtlicher Bedeutung gelegentlich

entdeckt, so ist dies spätestens am nächsten Werktage der Ortspolizei⸗ behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigen⸗ tümer des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Gegenstand entdeckt worden ist.

(2) Die in Abs. 1 beneichnete Frift beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Verpflichtete die Entdeckung erfährt.

(3) Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Der Entdecker wird von seiner Verpflichtung auch dann freth wenn er die Entdeckung noch an demselben Tage dem Leiter der Arbeiten mitteilt.

§ 5. 1(1) Der Entdecker, der Xv des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten haben alle Maßregeln zu treffen, die erforderlich sind, um den entdeckten Gegenstand und die Entdeckungsstätte in un⸗ verändertem Hefth. zu erhalten, soweit es ohne Aufwendung von Kosten geschehen kann.

(2) Arbeiten dürfen nur fortgesetzt werden, soweit der entdeckte Gegenstand oder noch zu erwartende Gegenstände der in ; 4 Abs. 1 bezeichneten Art nicht gefährdet werden oder die Fortsetzung der abeiten zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils erforder⸗

ist.

(3) Diese Verpflichtungen erlöschen mit Ablauf einer Woche nach der Anzeige, sofern nicht der Regierungspräsident oder die Ortspolizei⸗ behörde den Gegenstand bereits vorher freigeben.

Ablieferung.

§ 6. (1) Ein entdeckter Gegenstand (88 1, 4) ist nach näherer Be⸗ stimmung der §§ 7 und 8 auf Verlangen gegen Erstattung des Werts abzuliefern.

(2) Die Befugnis, die Ablieferung zu verlangen, steht dem Staate sowie der Provinz, dem Kreise und der Gemeinde zu, in denen der Gegenstand entdeckt worden ist.

. 6683) Bei Bemessung des Wertes bleibt die Möglichkeit einer Ver⸗ äußerung des Gegenstandes in das Reichsausland oder an einen Reichsausländer unberücksichtigt.

§ 7.

Ddie Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vor⸗ liegen, nach denen zu besorgen ist, daß der Gegenstand wesentlich ver⸗ schlechtert wird oder daß er der inländischen Denkmalpflege oder Wissenschaft verloren geht.

§ 8.

(1) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Anzeige der Entdeckung oder, falls eine Verpflichtung zur Anzeige nicht besteht, seit der Entdeckung drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte sich innerhalb der Frist gegen⸗ über dem Eigentümer die Befugnis, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat. 1

(2) Ist ein solcher Vorbehalt erklärt, so kann der Eigentümer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Gegenstandes anbieten. Nimmt der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten an, so kann er die Ablieferung nicht mehr verlangen

(3) Bestreitet der Eigentümer die Berechtigung eines Vorbehalts, so entscheidet der Regierungspräsident.

2

8 9. Können die Beteiligten sich nicht über die Ablieferung an einen der Erwerbsberechtigten oder über die Entschädigung einigen, so gelten die Vorschriften der §§ 10 bis 18.

§ 10.

(1) Der Regierungspräsident des Bezirks, in dem der Gegenstand entdeckt worden ist, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferungspflicht vorliegen. In Zweifelsfällen wird der zuständige Regierungspräsident durch den Minister der geist⸗ lichen und Unterrichtsangelegenheiten bestimmt.

(2) Wird das Ablieferungsverlangen von mehreren gestellt, so be⸗ stimmt der Provinzialrat den Erwerbsberechtigten.

§ 11.

Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist bei dem Regierungspräsidenten einzureichen In dem Antrage sind der Gegen⸗ stand, der Erwerbsberechtigte sowie der Eigentümer und etwaige dinglich Berechtigte zu bezeichnen.

§ 12. Die Entschädigung wird durch eine Schätzungskommission fest⸗ estellt. Der Eigentümer und der ö“ wählen je ein itglied. Der Regierungspräsident bestellt den Vorsitzenden; dieser muß zum Richteramt befähigt sein. Wird die Wahl eines Mitglieds nicht rechtzeitig vorgenommen, so wird das Mitglied durch den Regierungspräsidenten bestellt.

8 8 § 13.

Die Schätzungskommission hat die Beteiligten zu hören; im dbrigen bestimmt sie das Verfahren nach freiem Ermessen. Erachtet üie Schätzungskommission eine Besichtigung des Gegenstandes für er⸗ forderlich, so kann der Regierungspräsident die erforderlichen Anord⸗ nungen treffen.

(1) Der ,. ist mit n, u versehen. 8 .(2) Gegen den Beschluß steht biasichtlich der Höhe der Entschäͤ⸗ digung den Beteiligten binnen zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsweg offen.

(1) Die Entschädigung wird an den Eigentü 8

die 3 1 an den Eigentümer gezahlt, für den ind din erechtigte v. 3 8

zu hinterlegen. gte vorhanden, so ist die Entschädigung

§ 16.

(1) Nach Zahlung oder Hinterlegung der endgültig od dringenden Fällen der vorläufig festgestellten Fntschäbigung t 8 Gegenftand bens 1

er Regierungspräsident hat die zur ü . neferumo B g bnor 88 er S““

1 it der ieferung erlangt der Erw t Eigentum an dem Cegenstanbe. 8 8gean igte das

§ 17. Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Erwerbsberech⸗ zur 88 1 nes kage bere⸗het 8 itgliedern der ätzungekommission kann durch den Regi . präfsbenten eine Vergütung bewilligt werden. § 18. (1) Verzichtet der Erwerbsberechtigte nachträglich auf sein Recht so 1- 8 verpflichtet, den Beteiligten die notwendigen E zu ersetzen. „(2) Dem Verzichte steht es gleich, wenn der Erwerbsberechtigt die endgültig festgestellte Entschädigung nicht binnen einer 88 8 gierungsbräsidenten auf Antrag zu bestimmenden Frist zahlt oder hinterlegt. 19.

(1) Der Regierungspräsident, in dringenden Fällen auch die Ortspolizeibehörde, ist befugt, zur Sicherstellung eines Gheg eafchade⸗ dessen Ablieferung verlangt werden kann, auf Antrag eines Erwerbs⸗ berechtigten 6 Abs. 2) die erforderlichen Anordnungen zu treffen. (2) Die Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nicht binnen zwei Wochen die esern verlangt wird.

Beschwerde.

§ 20.

.6) Gegen die Entscheidungen und Anordnungen des Regierungs⸗ präsidenten findet die Beschwerde an den Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten statt. Gegen die Anordnungen der Orts⸗ polizeibehörde findet die Beschwerde an den Regierungspräsidenten und die weitere Beschwerde an den Minister der geistlichen und Unter⸗ richtsangelegenheiten statt.

(2) Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten entscheidet l im Einvernehmen mit den nach den all⸗ gemeinen Bestimmungen beteiligten Ministern.

Strafbestimmungen.

§ 21. 9 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer vorsätzlich die in § 4 vorgesehene Anzeige unterläßt oder den Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt.

(1) Mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird, sofern nicht nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer vorsätzlich einen Gegenstand, dessen Ablieferung ver⸗ langt werden kann, zerstört, beschädigt oder beiseite schafft und dadurch die Ablieferung vereitelt.

(2) Der Versuch ist strafbar. Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

Die Vorschriften über die Genehmigung finden auf eine beim Inkrafttreten dieses sinngemäß Anwendung. 82

24.

Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften, nach denen dem Staate in Ansehung eines Gegenstandes der in den §§ 1 und 4 be⸗ eichneten Art weitergehende als die in den §8 6 flg. begründeten

echte zustehen.

§ 25. (1) Für die Stadt Berlin tritt der Oberpräsident an die Stelle des Regierungspräsidenten. 8 Hessen⸗Nassau treten die Bezirksverbände an die Stelle er Provinz. (3) Für die Hohenzollernsche Lande treten der Landeskommunal⸗ verband und die Amtsverbände an die Stelle der Provinz und der reise.

„Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten.

einer Grabung 1) esetzes begonnene Grabung

Statistik und Volkswirtschaft,

Ein⸗ und Ausfuhr von Zucker vom 11. bts 20. Februar 1913 und im Betriebsjahr 1912 13 beginnend mit 1. September.

Gattung des Zuckers

Einfuhr Aus fuhr

im Spezialhandel im Spezialhandel

20. Febr. bis bis

1. Sept. 1. Sept. 1912 1911

bis bis 20. Febr. 20. Febr. 1913.

1. Sept. 1. Sept.

11. bis 1912 1911

11. bis 20. Febr.

20. Febr. 1913

1913

20. Febr.

1913 1912

1912 dz rein dz rein

Verbrauchszucker und dem raffinierten gleichgestellter 16565 N““ 8

davon Veredelungsverkehr...

Rübenzucker: Sö. (granullerter), (auch Sand

7 92 2 90 2 . 2. 2 2 2 0 2 2 2 2

davon Veredelungsverkehryrr

Platten⸗, Febenhe und Würfelzucker (176 c.

gemahlener Melis (176 1d)o) 1 Stücken⸗ und Krümelzucker (1768)

Raffinade (176 f) 144* E1ö1““]; 1 E111131““*““ anderer Zucker 1126 2. ““ Rohrzucker, roher, fester und flüssiger (176 k). davon Veredelungsverkehr.

Rübenzucker, roher, fester und flüssiger (1762)) c. .

anderer fester und flüssiger Zucker (flüssige Raffinade einschließlich

des Invertzuckersirups usw.) (176 mn) 3

davon Veredelungsverker ,r..

Füllmassen und vi hene (Sirup, Melasse), Melassekraft⸗

zucker)

futter; Rübensaft, Ahornsaft (176 n))) davon Veredelungsverkehlrlr.. Zuckerhaltige Waren unter steueramtlicher Aufsicht: Gesamtgewicht.. 1ö6“

Menge des darin enthaltenen Zudersg.. . . . Berlin, den 26. Februar 1913.

14 614 176 641 2 313 857 956 51³ 13 362 4 7

1 428 88 s 55 1 110 549 1 367 920 592 471

29 279 332 496 115 547 14 701 225 543 84 807 10 229 187 420 41 176 3845 85 778 51 528 6 7514 93 844 55 398 457 6 667 4 720 827 14 185 10 859 83 590 3 050 8 226 88

208 263

1 048 12

81 263 3 006 989

1 827

43 181 6 900

42 713

153 1 16 172

11“

zum Deutsch

Großhandelspreise von Getreide an deutschen und fremden

Börsenplätzen

8 8 7 0 8 8

für die Woche vom 17. bis 22. Februar 1913

nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche.

(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas an ———

1000 kg in Mark.

deres bemerkt.)

Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g das 1 755 g das 1. 450 g das 1.

Weizen,

hafer,

Berlin.

Mannheim.

Roggen, Pfälzer, mittel.

Weizen, Pfälzer, amerikanischer, rumänischer, mittel

Hafer, badischer, russischer, La Plata, mitte

e, Pfälzer, mittel

badi Gerste Futter⸗, mittel....

Mais, La

Roggen Weizen, 8

6.“

Wien. ester Boden..

Y“

Hafer, ungarischer, I... Gerste, slovakische... ..

Mais, ungarischer

Roggen, Weizen, Hafer, Gerste, Fu Mais,

8

E1“ 8 LWE 1“

Budapest. Mittelware...

tter⸗ 5

Da⸗ gegen

Woche

17./22

—⸗

1913

168,42 200,33

180,00

183,75 189,38 165,00

171,64 213.91 175.86 164,87 171,64 135,28

163,27 192,10 183,90 153,88 140,18

Februar Vor⸗ woche

168,33 200,00 168,17

2 236,88 237,14 184,58 198,75 165,00 161,25 161,25

181,25

170,85 213,14 176,77 169,16 174,23 131,94

163,41 191,40 185 06 156,47 139,56

Roggen Weizen

Roggen Weizen Mais

Weizen

Weizen

Hene

weite Beilage

Odessa.

Roggen, 71 bis 72 kg das hl. . . Weizen, Ulka, 75 bis 76 kg das hl

Riga.

Roggen, 71 bis 72 kg das hl. . . Weizen, 78 bis 79 kg das hl...

Paris.

lieferbare Ware des laufenden Monats

Antwerpen. Donau⸗, mittel.. Manitoba Nr. 2.. Kansas Nr. 2.. Surr Kalkutta Nr. 2..

Amsterdam.

Fl 1““ St. Petersburger.. Namerikanischer Winter⸗

amerikanischer, bunt. 1& Plata. ““

London.

mwob (Mark Lane).

englisches Getreide,

Mittelpreis aus 196 Marktorten

(Gazette averages) Liverpool.

ruffischer ..... Nord Duluth ... Manitoba Nr. 2 ““ 8 Z“ Australiere

162,28 162,20

224,51 222,78

170,02 165,99 168,41 179,29

169,56 165,05 167,31 177,39

177,39

136,63, 141,50 151,100 151,95 161,04 161,09 168,08 168,83 113,93 113/96 118,99 119,03

160,13 148,93

115,40 148,96 161,81

166,50 172,38 171,44

169,79 171,44 170,26 173,33 173,08 182,49 182,49 TI1I1I

hen Staa

1“

40,05 06

Hafer, englisch weißer... 135,87 9 1,51 5, 4,

1 Gerste, Futter⸗, Kurrachee.. 8 152,47 1 dis vöääö1“ ... 134,51 1 Mais amerikanischer, bunt 135,93 1 da Plasta 125,11] 1

5 3 35,93 24,17

Chicago.

Weizen, Lieferungsware - E“ 140,97 143,67 [ September 138,92 13867

Mais Mai. . . 86,27 87,13

Neu York.

roter Winter⸗ Nr. 2 . wE“ Lieferungsware 1“ September

ae Buenos Aires. ö B 7 38,09

Bemerkungen.

1 Imperial Quarter ist für die Weizennotiz an der Londoner roduktenbörse = 504 Pfund engl. gerechnet; für die aus den Um⸗ ätzen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchschnitts⸗ reise für einheimisches Getreide (Gazette averages) ist 1 Imperial 4 Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfund engl. angesetzt; 1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel Mais = 56 Pfund englisch, 1 Pfund englisch = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400, Mais = 2000 kg.

Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tagesangaben im „Reichsanzeiger“ ermittelten wöchent⸗ lichen Durchschnittswechselkurse an der Berliner Börse zugrunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Neu York die Kurse auf Neu York, für Odessa und Riga die Kurse auf.St. Peters⸗ burg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze. Preise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämie.

Berlin, den 26. Februar 1913.

Kaiserliches Statistisches Amt. pelibrich

142,74 143,26

171,27 152 63 151,21 149,52

169,02 152,77 151,04 148,73

Weizen

1913 Februar

Berichte von preußischen und sächsischen Getreidebörsen und Fruchtmärkten.

Marktorte

Hauptsächlich gezahlte Preise für 1 t (1000 kg) in Mark

Weizen

Hafer

Gerste

mittel gut

8

Königsberg i. Danzig. Berlin.

Gleiwitz. Magdeburg annover

4*“*“ Berlin, den 26. Februar 1913.

190 192

163,50

164 163,50 164

159 156—159

161

165 161 164 176 177 164 165

144

170 169 17

159

155 158

159 163

180 —18.

9

2 3

195 - 196 172 182

Kaiserliches Statistisches Amt

Qualität

mittel gut

Gezahlte

r Preis für 1 Doppelzentner

niedrigster

höchster

niedrigster höchster niedrigster

Verkaufte Menge

höchster Doppelzentner

155 149 167 162 137 1529 157 160 8 148 160 160 170 176 182 165 167 186 —188 165 168 77 179

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1 nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Am vorigen Durchschnitts⸗ Verkaufs⸗ pre Markttage

für wert 1 Doppel⸗ Hunch. zentner preis

Schwabmünchen Pfullendorf.. Stockach.. Saargemünd.

Günzburg Memmingen. Schwabmünchen fullendorf..

tockach.

Memmingen . Schwabmünchen Pfullendorf.. Saargemünd.

Memmingen Pfullendorf.

Memmingen Schwabmünchen Pfullendorf...

Saargemünd.

17,30

16,00

18,00

W 20,60 20,40 19,00

20,60 18 00 18,50

20,00

17,60 18,66

21,60

Kernen (euthülster Spelz, D

19,60

20,56 19,00 19,40

18,00 18,00 8.

ggeu. 19,40

19,20 19,84

18,70 16,40 16,00 17,50

18,00 er ste. 18,20 18,40 15,00 aser.

19,50

18,10

18,00

19,30 21,60

19,60 20,56 19,40

8

19,40

18,00

18,40

19,50 18,10

18,00

inkel, Fese

20,60 19,37 18,79

21,45

19,04 19,84 19,00 17,97 18,00

18,60 16,40 16,46 17,94

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise at die B eutung, daß der bet

Berlin, den 26. Februar 1913.

8*

Kaiserliches Statistisches Amt.

Delbrück.

reffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (