Ner Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatganzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles
8 Königreich Preußten.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Stadtgemeinde Berlin.
Erlaß, betreffend die Ausführung des § 370 der Reichsver⸗ sicherungsordnung.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Bischof Dr. Felix Korum zu Trier den Roten Adler⸗ orden zweiter Klasse mit dem Stern, dem Amtsgerichtsrat Hans Bergmann zu Königsberg N.⸗M., dem Pfarrer und Erzpriester Franz Schur zu Schwedt a. O., dem emeritierten Pastor Hermann Bungeroth zu Boppard a. Rh., dem Oberlehrer, “ Dr. Ernst Sauer⸗ land zu Saarbrücken und dem Kirchenältesten, Domänenpächter Johannes Kalckbrenner zu Klein Opok im Kreise Hohensalza den Roten Adlerorden vierter Klasse, den Lehrern August Nickel zu Altstüdnitz im Kreise Dramburg und Albert Stähler zu Dortmund den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Privatier Friedrich Scharf zu Erfurt, dem Polizei⸗ wachtmeister a. D. August Giese zu Stettin und dem Guts⸗ stallmeister Stephan Fabinski zu Stargordt im Kreise Regen⸗ walde das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Gemeindeschöffen, Auszügler Franz Kupetz zu Sandau im Landkreise Ratibor, dem Gutsvorsteherstellvertreter, Altsitzer Friedrich Martens zu Priemen im Kreise Anklam, dem Schneidermeister und Brandmeister Paul Schmidt zu Goldberg i. Schl., dem Webermeister Karl Striebeck zu Gräfrath im Landkreise Solingen, dem Fabrikmeister Wilhelm Dollhauf en zu Leverkusen im genannten Kreise, dem Guts⸗ förster Wilhelm Knoop zu Bartin im Kreise Rummelsburg, dem Lagerhalter Augustin Mönch zu Breslau, dem Eisen⸗ bahnvorlackierer August Klemmt zu Charlottenburg, dem früheren Packer Johann Nolden zu Holzhausen im Landkreis Solingen und dem Zigarrenarbeiter Franz Rabe zu Börninghausen im Kreise Lübbecke das Allgemeine Ehren⸗ zeichen sowie den Chausseewärtern Christian Heider zu Berlin⸗Lichter⸗ felde, Julius Nier zu Schünow im Kreise Teltow und Joseph Zempel zu † ““ im genannten Kreise, dem Maler⸗ polier Franz Busse zu Neukölln, dem Schlosser Jakob Herl u Wiesdorf im Landkreise Solingen, dem immergesellen Friedrich Döpke zu Kleinendorf im Kreise Lübbecke, dem Gutsmeisterknecht Jöhann Rübenach zu Bodenheim im Kreise Euskirchen, dem Vorarbeiter Peter Herl zu Leverkusen im Landkreise Solingen und dem Holzarbeiter Ferdinand Geißen⸗ höner zu Witten das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen. 8 8
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:
dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Wirklichen Geheimen Rat von Jagow die Erlaubnis zur Anlegung des
von Seiner Königlichen Hohett dem Großherzog von Oldenburg
ihm verliehenen Ehren⸗Großkreuzes des Haus⸗ und Verdienst⸗ ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu erteilen.
Königreich Preußen.
Auf Ihren Bericht vom 18. November d. J. will Ich der Stadtgemeinde Berlin behufs Erwerbung der zur Verbreiterung der Reinickendorfer Straße auf dem zurückfolgenden Plan rot angelegten Fläche das . nungsrecht verleihen.
Neues Palais, den 24. November 1913.
Wilhelm R. 1u.“ v von Breitenbach. Kinister der öffentlichen Arbeiien. 8
An den 2
Nach den Beschlüssen des am 26. Oktober d. J. hier ab⸗ gehaltenen Aerztetags und angesichts der Stellung, welche die Krankenkassenverbände dazu genommen haben, muß damit ge⸗ rechnet werden, daß es an vielen Orten nicht gelingen wird, die demnächstige ärztliche Versorgung der Kassenmitglieder durch schriftliche Verträge mit einer ausreichenden Anzahl von v2 s sicherzustellen. Es ist daher zu erwarten, daß zahlreiche Kranken⸗ kassen beantragen werden, sie nach § 370 RVO zu ermächtigen, statt der Krankenpflege oder sonst erforderlichen ärztlichen Be⸗ handlung eine Barleistung zu gewähren.
Ueber die bei der Ausführung des § 370 a. a. O. zu be⸗
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achtenden Grundsätze hat unter dem Vorsitz des Herrn Staats⸗
teig⸗
sekretärs des Innern eine Beratung von Vertretern der Bundes⸗
regierungen stattgefunden, in der folgendes vereinbart worden ist:
„I. Voraussetzung für den Ersatz der Naturalleistungen der Kasse an Krankenfürsorge nec ein erhöhtes Krankengeld ist eine ernstliche Gefährdung der ärztlichen Versorgung dadurch, daß die Kasse keinen Vertrag zu angemessenen Bedingungen mit einer ausreichenden Zahl von Aerzten schließen kann. Daher kann der Kasse die Ermächtigung aus § 370 nur erteilt werden, wenn die Gefährdung der ärztlichen Versorgung im Verhalten der Aerzte ihren Grund hat. Liegt der Grund in dem Verhalten der Kasse, so ist die Ermächtigung zu ver⸗ sagen. Dabei ist grundsätzlich daran festzuhalten, daß § 370 nicht dazu bestimmt ist, in den Streit zwischen Aerzten und Kassen über das Arztsystem zugunsten der einen oder anderen Partei einzugreifen, sondern die ärztliche Versorgung der Kassenmitglieder für die Dauer eines vertraglosen Zustandes sicherzustellen.
II. Das Oberversicherungsamt darf nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Kasse eingreifen.
Bei Regelung der Angelegenheit wird nach den bisherigen Er⸗ fahrungen eine Vermittelung der Versicherungsämter in manchen Fällen zweckmäßig sein. 8
III. Die auf Grund der Ermächtigung gewährte Barleistung bietet den Ersatz für die Krankenpflege, die nach § 182 Nr. 1 RVO. ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und kleineren Heilmitteln umfaßt, und für die sonst erforderliche ärztliche Behandlung (ärztliche Geburtshilfe, ärztliche Schwangerenhilfe, ärztliche Hilfe an die Familienangehörigen, soweit sie satzungsmäßig zu gewähren sind).
en Krankenkassen bleibt im Bedarfsfalle zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben der Weg offen, durch ihre Satzungen etwaige Mehrleistungen, insbesondere die 68b abzuschaffen oder einzuschränken oder die Beiträge zu erhöhen.
IV. Die Höhe der Barleistung geht bis zu 8 des Durchschnitts⸗ betrages des gesetzlichen Krankengeldes der Kasse.
Das gesetzliche Krankengeld beträgt die Hälfte des Grundlohnes (§ 182 Nr. 2 RVO.).
Der Durchschnitisbetrag ist in der Weise zu ermitteln, daß die Zahlen der in jeder Lohnstufe oder Klasse vorhandenen Versicherten mit den Grundlöhnen vervielfältigt, diese Summen zusammengezählt und durch die Gesamtzahl der Versicherten geteilt werden. Ist als Grundlohn der wirkliche Arbeitsverdienst festgesetzt, so sind die Grund⸗ löhne aller Versiche ten zusammenzuzählen, und ihre Summe ist durch die Anzahl der Versicherten zu teilen.
Es ist jedoch auch eine summarische Berechnung des durchschnitt⸗ lichen Grundlohns etwa in folgender Weise zulässig: Hat eine Kasse 4 Klassen Versicherter mit 1,50 ℳ, 2,50 ℳ, 3,50 ℳ und 4,50 „ Grundlohn, so würde der Durchschnitt des Grundlohns 12 = 3 ℳ betragen. Das gesetzliche Krankengeld würde hiernach 1,50 ℳ und der Höchstbetrag der Barleistung nach § 370 RVO. 1 ℳ für den Arbeitstag betragen. 8
Grundsätzlich soll die Barleistung den tatsächlich von dem Ver⸗ sicherten für Heilbehandlung und Heilmittel gezahlten oder zu zahlenden Betrag nicht übersteigen.
Es bleibt den Kassen überlassen, wie sie sich die Ueberzeugung davon verschaffen, welchen Betrag der Versicherke tatsächlich auf⸗ gewendet hat.
V. Das Oberversicherungsamt kann die Ermächtigung auch auf Teile des Bezirks einer Kasse beschränken, falls die Kasse für die übrigen Teile ihres Bezirks mit den Aerzten einig geworden ist.
VI. Der Kasse bleibt überlassen, wie weit sie Krankenpflege usw. in natura gewähren will. Ein Rechtsanspruch auf die Barleistung besteht nur, soweit die Kasse keine Krankenpflege usw. gewährt.
VII. Soweit die Kasse nicht durch eigene Aerzte oder Errichtung einer Art Poliklinik die erforderlichen Bescheinigungen erhält, können Bescheinigungen von Kassenkontrolleuren, Gemeinde⸗ und Gutsvor⸗ stehern, Arbeitgebern. Hebammen, Schwestern oder anderen Personen von hinreichender Zuverlässigkeit und Sachkunde, endlich Augenschein des Kassenvorstands in Frage kommen. Schließlich bleibt bei Streit Vernehmung des Arztes als Zeugen oder Sachverständigen vor Ver⸗
sicherungsamt oder Gericht.“ — 1
Hierzu bemerken wir noch folgende:
1) Wie ich, der mitunterzeichnete Minister für Handel und Gewerbe, bereits in dem Erlasse vom 10. v. M. — III. 9426 — ausgesprochen habe, dürfen die Krankenkassen nicht durch Versagen der Ermächtigung nach § 370 RVO. zur Annahme eines bestimmten Arztsystems genötigt werden, es sei denn, daß eine Kasse ohne Not die Gelegenheit der Vertragserneuerung dazu benutzen will, ein Arztsystem zu beseitigen, das 8 bis⸗ her für denselben Kassenbezirk mit Zustimmung der Beteiligten und zu ihrer Zufriedenheit bestanden hat, und von dem bei im wesentlichen gleichbleibenden eeassetchgen angenommen werden kann, daß es auch künftig befriedigend wirken werde.
Auch dürfen die Kassen nicht auf dem angegebenen Wege gezwungen werden, sich dem Spruche eines Schiedsgerichts zu unterwerfen, das über das Arztsystem bindend entscheiden soll.
Bei den Entscheidungen nach § 370 RVO. wird sodann der Anspruch der Kassen als berechtigt anzuerkennen sein, die Arztvarträge in ihren wesentlichen Bestimmungen mit den ein⸗ zelnen Aerzten abzuschließen, ohne daß die ärztliche Organisation als Vertragspartei mitwirkt.
Wenn die Aerzte den Abschluß individueller Verträge ver⸗ weigern, ist hierdurch die Voraussetzung der Anwendung des § 370 RVO. ohne weiteres erfüllt. Sofern indes nach den im einzelnen Falle vorliegenden Verhältnissen mit Bestimmtheit angenommen werden darf, daß Aerzte in ausreichender Anzahl auch ohne Abschluß schriftlicher Verträge die Krankenbehandlung tatsächlich zu angemessenen Bedingungen besorgen werden, empfiehlt es sich, trotz des Mangels schriftlicher Verträge (§ 368 RVO.) einstweilen nicht einzugreifen, auch die Kasse zur
Zurücknahme eines etwa nach § 370 RVO. gestellten Antrags zu veranlassen. Selbstverständlich kann es sich dabei nur um Duldung eines vorübergehenden, den formalen Anforhenun en des Gesetzes nicht entsprechenden, tatsächlich aber befriedigenden Zustandes handeln. 8
Die Ausübung eines Zwanges auf die Kassen erscheint ea im allgemeinen nicht zuläfsg hinsichtlich der Honorierung
er ärztlichen Einzelleistungen und der verschiedenen Bemessung der Honorare nach Gruppen der Kassenmitglieder.
2) Die Erteilung der Ermächtigung nach § 370 RVO. soll nicht allgemein an die Bedingung geknüpft werden, daß die Kasse zunächst ihre etwaigen Mehrleistungen mindert oder be⸗ seitigt, um hierdurch die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Be⸗ friedigung erhöhter Honorarforderungen der Aerzte zu erwerben. Es können indes im einzelnen Falle die Verhältnisse so liegen, daß der Kasse eine Erhöhung der Beiträge — oder im Falle ihrer Verweigerung eine Minderung der Mehrleistungen — zugemutet werden kann, wenn diese Maßnahme notwendig ist, um an sich angemessenen Honorarforderungen der Aerzte ge⸗ nügen zu können.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Beschränkung der den frei⸗ willig Beigetretenen zu gewährenden Kassenleistungen auf das Krankengeld (§ 215 RVO.).
3) Die Ermächtigung nach § 370 RVO. ist nur insoweit auszusprechen, als eine Kasse die Krankenpflege nicht in Natur zu leisten vermag.
4) Bei Erteilung der Ermächtigung sind in der Regel auch die im § 370 Abs. 2 Ziffer 2—4 vorgesehenen Be⸗ stimmungen zu treffen.
59 haf Zahnärzte bezieht sich 8 370 RVO. nicht (§ 364 a. a. O.).
Abdrücke dieses Erlasses sind für die Versicherungsämter beigefügt.
Berlin, den 2. Dezember 1913.
Der Minister Der Minister 88 für Handel und für Landwirtschaft, 12 Minister
Gewerbe. Domänen und Forsten. Süreen. Dr. Sydow. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz.
An die Königlichen Oberversicherungsämter (außer denen für
die Eisenbahndirektionsbezirke).
Ministerium der geistlichen und Unte rrichts⸗ angelegenheiten. 8
Der Bibliothekar an der Universitätsbibliothek in Göttingen Dr. Leyh ist in gleicher Eigenschaft an die Königliche Bibliothek in Berlin versetzt worden.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 3. Dezember 1913.
„Der Ausschuß des Bundesrats für⸗Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Rechnungswesen hielten heute Sitzungen. H
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Der kleine Kreuzer „Dresden“ wird, wie „W. T. B.“ meldet, gegen Ende dieses Monats die Ausreise nach der ostamerikanischen Station antreten, um dort den kleinen Kreuzer „Bremen“ abzulösen. Wie erinnerlich, war letzteres Schiff bereits auf der Heimreise begriffen, als die Unruhen in Meriko seine Rücksendung nach den mittel⸗ amerikanischen Gewässern erforderlich machten. Sobald der neue kleine Kreuzer „Karlsruhe“ seine Probefahrten erledigt hat, soll dieser voraussichtlich „Dresden“ ablösen und den Dienst als amerikanischer Stationär übernehmen. Eine Verstärkung der Zahl deutscher Kriegsschiffe in den mexikanischen Gewässern tritt somit nicht ein.
Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S „Goeben“ mit dem Chef der Mittelmeerdivision am 1. Dezember in Alexandrien eingetroffen
In der Ersten Beilage der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ wird eine Uebersicht über die der. n14, Zahe⸗ 1913
Deutschen Reiche, zusammenge im erlich Statistischen Amt, veröffentlicht. — . 88
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