alle diese Vorkehrungen fehlt aber das Geld, und der Verein wendet sich an die Eltern gesunder und kranker Kinder mit der Bitte, ihm einen Teil der für Wohlfahrtszwecke bestimmten Weihnachtsgaben zu überweisen. Sendungen nimmt entsegen der Schatzmeister des Vereins, Kommerztenrat Eichmann, Berlin NW. 7, Mittelstr. 24, oder der Direktor der Anstalt, Professor Biesalski, Berlin S. 59, Am Urban 10/11. Die Besichtigung der alten Anstalt ist jederzeit gestattet, ebenso wird der letzte Jabresbericht, der reich illustriert ist, auf Verlangen unentgeltlich zugesandt. 8 “
Die in der F Woche in Hagen i. W. verstorbene Frau
Kommerzienrat Elbers hat, wie „W. T. B.“ meldet, eine Stiftung
von 50 000 ℳ errichtet, deren Zinsen für Badereisen bedürftiger Ar⸗
beiter der 8 Textilindustrie verwandt werden sollen. Weiter
hat die Verstorbene dem Evangelischen Frauenverein 15 000 ℳ, dem
der Textilindustrie 15 000 ℳ und einigen wohltätigen ereinen und Anstalten zusammen 12 000 ℳ vermacht.
. Verdingungen.
Der Zuschlag auf den von dem Verwaltungsressort der Kaiserlichen Werft Wilhelmshaven am 14. Perrber 1913 verdungenen Bindfaden ꝛc. ist, wie folgt, erteilt worden:
Lsd. is
Bindfaden, fein a. 425 kg für Werft Wil⸗ helmshaven b. 192 kg für Werft Danzig Bindfaden, mittel a. 1250 kg für Werft Wil⸗ helmshaven, b. 270 kg für Werft Danzig Bindfaden, grob a. 460 kg für Werft Wil⸗ helmshaven, b. 216 kg für Werft Danzig Takelgarn a. 170 kg für Werft Wil⸗ helmshaven, b. 30 kg für Werft Danzig
Firma
J. R. Claassen, Danzig.
J. H. Hackmann, Halle i. W.
Hermann Hachen⸗
burger, Darmstadt.
Hermann Hachen⸗ burger, Darmstadt.
Die näheren Angaben über Verdingungen, die beim „Reichs⸗ und taatsanzeiger“ ausliegen, können in den Wochentagen in dessen Erxpedition während der Dienststunden von 9—3 Uhr eingesehen werden.)
Niederlande.
17. Dezember 1913, 12 Uhr. Intendantur der 1. Division, im heschäftsszimmer der Militärbäckerei im Haag: Seg von Sge. kg berten dn 8e kg weichen Weizens. Die ledingungen sind bei der Firma Gebrüder van Cleef i fü
r0,10 Fl. erhälllich. “
18. Dezember 1913. Nieuwe Landbouwvereeniging in Mussel⸗
kanaal (Provinz Groningen): Lieferung des erforderlichen Patent⸗ kalis und Superphosphats. Die Bedingungen sind für 5 Cts. in Bpüefmarten bei dem Schriftführer H. Arends in I. Excloermond 23. Dezember 1913, 2 Uhr. Königlich niederländisches Kolonial⸗ ministerium im Haag: Besteck Nr. 613: Lieferung des eisernen Ober⸗ baues mit Zubehör für 2 Brücken für Haupteisenbahnen Das Besteck liegt auf dem technischen Bureau des Kolonialministeriums zur Ein⸗ sicht aus und ist bei der Firma Mart. Nyhoff im Haag, lange Voor⸗ hout 9, für 7,50 Fl. erhältlich. Die Angebote müssen am Ver⸗ dingungstage vor 2 Uhr Nachmittags in einem dafür bestimmten ver⸗ schlossenen Kasten im Kolonialministerium (technisches Bureau) ein⸗ geliefert sein. Belgien.
(astenhefte können vom Bureau des adjudications in Brüssel, Rue des Auguftins 15, bezogen werden.)
8 24. Dezember 1913, 11 Uhr. Salle de la Madeleine in Brüssel:
Lieferung und Einrichtung von 3 durch Elektromotoren betriebenen
8
Luftkompressoren und 3 Luftpumpen in den Kellerräumen de und Telegraphengebäudes in Brüssel. Sicherheitsleistung 4500 Fr. 8S Nr. 203. Eingeschriebene Angebote zum 20. De⸗ zember.
24. Dezember 1913, 12 Uhr. Ebenda. Lieferung von 110 390 Absteckpfählen aus Tannenholz von 1,60 m Länge e- 25 — 35 cm Gesamtsicherheitsleistung
Umfang für die Eisenbahnverwaltung. Anlieferung an verschiedenen Stationen.
3000 Fr. 15 Lose. Speziallastenheft Nr. 1065 kostenfrei. Eingeschriebene Angebote zum Serbien.
20. Dezember.
Pulverfabrik „Obilitschewo“. Schriftliche Verdingung behufs Lieferung von 100 000 kg Kalziumsalpeter und 20 000 5 Abehef Sicherheit für die Lieferung des Salpeters 1300 Dinar, für die des Schwefels 920 Dinar. Bedingungen sind in der Technischen Abtei⸗
lung des Kriegsministeriums in Belgrad zu haben.
8 18
Theater und Musik.
Kammerspiele des Deutschen Theaters.
Ein „Kammerspiel“ nennt Strindberg selbst seinen Dreiakter „Wetterleuchten“, das gestern auf der kleinen Reinhardtbühne zum ersten Male in Berlin gespielt wurde. Es ist ein seltsames Stück, fast bar alles äußeren Geschehens, ganz auf das Seelische, Innerliche, Träumerischmüde gestellt, auf die Stimmung des Alterns und Entsagens. Ein drohendes, aber glücklich vorüberziehendes Gewitter, 6 dem an einem schwülen Augustabend der er⸗ lösende Regen folgt, versinnbildlicht nicht nur im Titel, auch in der Anschauung den geschilderten Vorgang. Die ge⸗ chiedene Frau eines alternden Mannes kreuzt noch einmal seinen Weg. Er könnte sie und sein Kind, an denen er als Einsamer ein Jahrzehnt hindurch mit zärtlichen Erinnerungen hing, jetzt zurückholen, aber er läßt sie wieder ziehen, weil er erkannt hat, daß sie nur neue Stürme in sein ruhig und resigniert dahinfließendes Leben bringen würden. Die Erinnerungen sind ihm lieber als die Wirklichkeit; er will sh sich nicht rauben lassen, sondern mit ihnen in ruhtser Beschaulichkeit einen Lebensabend verbringen. Diese karge Handlung würde für die drei Akte kaum ausreichen, wenn der Dichter es nicht meisterlich ver⸗ standen hätte, sie durch starke Stimmungen und Spannungsmomente zu stützen und zu tragen und die Charaktere scharf und klar hervor⸗ zuheben. In der Gestalt der geschiedenen Frau findet auch sein bekannter Weiberhaß kräftigen Ausdruck, aber er stellt dieser Frau doch ein anderes friedliches und harmonlsches weibliches Wesen gegenüber, das in der Häuslichkeit des alten Herrn pflichttreu und fürsorglich waltet. Das stille Stück erfuhr unter Max Reinhardts Regie eine bis auf empfindliche Dehnungen nahezu ideale Auf⸗ führung. Den alten Herrn spielte Albert Bassermann mit jener Meisterschaft naturalistischer Darstellung, die er sich in der Schule Otto Brahms angeeignet hat. Die leichtfertige geschiedene Frau hatte in Gertrud Eysoldt eine nicht minder glaubhafte Vertreterin. Else Bassermann, Eduard von Winterstein, Paul Biensfeldt vnd andere vervollständigten mit ebenso vortrefflichen Leistungen das fein abgestimmte Zusammenspiel. Besondere Beachtung verdienten auch die von Gustav Knina entworfenen wirklichkeitsgetreuen Bühnenbilder.
Als III. Vorstellung im Sonderbezug der „Richard Strauß⸗ Woche“ im Königlichen Opernhause wird morgen, Fretuß⸗ „Der Rosenkavalier“ unter der persönlichen Leitung des Komponisten aufgeführt. Die Damen Denera, Artôt de Padilla, Dux, Rothauser, E1“ dich mit den Se Vö Wiedemann,
mer, Henke, Habich, Krasa, uck in der . “ töacü G Philipp und Funck in den Haupt orgen wird im Königlichen Schauspielhause d romantische Lustspiel „Graf Ehrenfried“ zum ersten Bielbanse. dg Die Titelrolle spielt Herr Sommerstorff, die anderen Hauptrollen liegen in den Händen der Herren von Ledebur, Leffler, Vollmer und Zimmerer sowie der Damen Arnstädt und Thimig.
Die Königlich preußische Hofschauspielerin Frau Nuscha Butze⸗ Beermann ist, wie hiesige Blätter melden, detcele a6⸗ krankenhaus in Groß Lichterfelde nach kurzem Leiden verstorben. Die allgemein beliebte Künstlerin, die vom Jahre 1902 an Mitglied des Königlichen Schauspielhauses war, war am 22. Februar 1860 in
8 Post⸗
Berlin geboren, wo sie seit dem Jahre 1888, in dem sie vom 2 badener Hoftheater an das Berliner Theater unter 8 Leiterin des Neuen Theaters) tätig war. war von sebes das moderne Konversationsstück und das Lustspiel, ob⸗ wohl sie in jüngeren Jahren auch im tragischen Fach ebenfalls Be⸗ deutsames geleistet hatte. Ihr Streben zing nach Einfachheit und Natürlichkeit, niemals aber vernachlässigte sie dabei das Sprechen in der richtigen Erkenntnis, daß sie in erster Linie dem Dichterwort zu seinem Rechte zu verhelfen habe. Unvergeßlich wird allen, die sie erlebt haben, eine Aufführung von Lessings „Minna von Barnhelm’ bleiben, in der sie die Minna und Hedwig Niemann⸗ rab die . Dencfrübe und unerwartete Tod der ün in bedeutet einen schmerzlichen Verlust für önth Schauspielhaus. 8 8 g he hen
88 Mannigfaltiges Berlin, 11. Dezember 1913
am Montag, den 26. Januar 1914, ein eigenartiges Ball⸗ fest in den Festräumen des Sehe Farkens. eal- künstlerischen Kräfte des Opernhauses beteiligen sich daran, dem Pro⸗ gramm des Festes Reiz und Abwechslung zu verleihen. Die Eintritts⸗
hause jedoch nur 5 ℳ. Der gesamte Ertrag des Festes fließt in die neu begründeten Pensionskassen des Theaters, dem des Personals: Soli, Chor, Orchester, Ballett, technische und Geschäfts⸗ angestellte, angeschlossen sind. Der Kartenverkauf beginnt mit dem heutigen Tage im Geschäftszimmer des Deutschen Opernhauses, im „Invalidendank“ und an allen Theaterkassen des Warenhauses A. Wertheim; Vorzugskarten für Dauerbezieher dagegen werden nur im Geschäftszimmer gegen Vorzeigung und Abstemplung des Dauer⸗ bezugsheftes abgegeben.
Plymouth, 10. Dezember. (W. T. B.) Das Untersee⸗ boot „C 14“ von der Devonport Flottille ist auf der Fahrt von Torquay nach Plymouth am Eingang des Hafens von Plymouth mit einem Dampfboot zusammengestoßen und zwei Minuten darauf gesunken. Die Mannschaft konnte gerettet werden.
Barbezieux, 10. Dezember. (W. T. B) Der Flieger Letort, der heute früh in Buc aufgestiegen war, machte die in 8 Nähe einen Landungsversuch. Dabei überschlug sich das Flugzeug, der Flieger geriet unter den Motor und wurde zu Tode gequetscht.
Charkow, 10. Dezember. (W. T. B.) In den nahe der Station Wolynzewo befindlichen Kohlengruben hat eine Ex⸗ plosion stattgefunden. Fünf Arbeiter wurden getötet und fünf verwundet.
Cadix, 10. Dezember. (W. T. B.) Während der Ueberfahrt des Dampfers „Alphons XII.“ von La Coruna nach Cadix meuterten die Maschinisten und Heizer gegen die Offi⸗ ziere. Es entstand ein Aufruhr an Bord, in dessen Verlauf ein Offizier und mehrere Heizer verwundet wurden. Die Meuterer wurden auf der Reede von Cadix verhaftet.
Kalkutta, 10. Dezember. (W. T. B.) In Midnapur wurde gestern unter eine mohammedanische Prozession eine Bombe geworfen, die jedoch nicht explodierte. Es wird ver⸗ mutet, daß der Anschlag gegen einen Polizeibeamten gerichtet war, dessen Haus im vergangenen Jahre durch eine Bombenexplosion zer⸗ stcüt In ve haecr e Ostbengalens wurden rn Zettel ange agen, auf denen das Volk au wird, die weißen Räuber auszurotten. 5 Iö“”
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten, Zveiten und Dritten Beilage.)
Die Mitglieder des Deutschen Opernhauses veranstalten
Theater. Königliche Schauspiele. Freitag: Opernhaus. 250. Abonnementsvorstellung. Die ständigen Reservate sowie die Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Dritte Vor⸗ stellung im Sonderavonnement der Richard Strauß⸗Woche. Der Rosenkavalier. Komödie für Musik in drei Akten von Hugo von Hofmannstbal. Musik von Richard Strauß. Musikalische Leitung: Herr Generalmusikdirektor Dr. Strauß. Regie: 7 b Oberregisseur Droescher. Anfang
8 r.
Schauspielhaus. 246. Abonnementsvor⸗ stellung. Graf Ehreufried. Romantisches Lustspiel in vier Akten von Otto Hinnerk.
u Szene gesetzt von Herrn Oberregisseur
atry. Anfang 7 ½ Uhr.
Sonnabend: Opernhaus. 251. Abonne⸗ mentsvorstellung. (Gewöhnliche Preise.) Margarete. Oper in fünf Akten von Charles Gounod. Text nach Goethes Faust, von Jules Barbier und Michel Carré. Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 247. Abonnementsvor⸗ stellung. (Hebbels 50. Todestag.) Die Nibelungen. Ein deutsches Trauerspiel in drei Abteilungen von Friedrich Hebbel. 1. Abend: Erste Abteilung: Der ge⸗ hörnte Siegfried. Vorspiel in einem eZeren 1,2u² -
od. Ein Trauerspiel in 5 Aufzügen. Anfang 7 ½ Uhr. in
Deutsches Theater. (Direktion: Max Reinhardt.) Freitag, Abends 7 ½⅞ Uhr: Ein Sommernachtstraum. (Shake⸗ speare⸗Zyklus.)
Sonnabend: Viel Lärm um Nichts.
Sonntag: Hamlet.
Montag: Neu einstudiert: Der Kauf⸗ mann von Venedig.
1e. b nen Dezember: Heü. nachtnachmittagsvorstellung zu ermäßigten Preisen: Der blaue Bogel.
Kammerspiele.
8 eeeme Wetterleuchten. Sonnabend: Androklus und der Löwe. Sonntag: Wetterleuchten. “ Montag: Der verlorene Sohn.
8n
Berliner Theater. Freitag, Abends
8 Uhr: Wie einst im Mai. se mit Gesang und Tanz in vier Bildern von Bernauer und zer. 11“
s[gute Ruf.
Sonnabend und folgende Tage: Wie b- ““ onnabend, Nachm 8 3 ½ Uhr: Ei Volksfeind. “ Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Bumm studenten.
Theater in der Königgrützer Straße. Freitag, Abends 8 Uhr: Die fünf Frankfurter. Luftspiel i drei Akten von nnn Rößler. “
Sonnabend und Sonntag: D
braut. 3 Montag: Brand.
“ Freitag, Abends 8 Uhr: Hinter Mauern. Schauspiel in vier Akten von Henri hthassche . Sonnabend und folgende Tage: Hinter Mauern. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Film⸗ zauber. “
Deutsches Künstlertheater (So⸗ zietät). (Nürnbergerstr 70/71, gegenüber dem Zoologischen Garten.) Freitag, Abends 8 Uhr: Schirin und Ger⸗ . 8 “ von Ernst Hardt.
onnabend und Sonntag: Schi 88 verirazge Sonntag: Schirin
onntag, Nachmittags 3 Uhr: *2 Peane g hr: Das
Lessingtheater. Freitag, Abends 8 Uhr: Pygmalion. Lustspiel in fün Akten von Bernard Shaw. se Cu““
Sonnabend: Pygmalion.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr fessor Bernhardi. — Abends malion.
Pro⸗ Pyg⸗
Dentsches Schauspielhaus. Direr⸗
tion: Adolf Lantz NW. 7, Friedrich⸗ straße 104 — 104 a.) Freitag, Abends 8 Uhr: Die heitere Residenz. Lust⸗ 9. in b von Geerz Grger onnabend und folgende : Di ogna⸗ Fe nn⸗ “ Sonnabend, nittags 3 Uhr: Zum ersten Male: Peterchens Mondfahrt. Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Der
1I1A1“
Schillertheater. 0. (Wallner⸗ theater.) Freitag, Abends 8 Uhr: Heimg’'funden. Weihnachtskomödie in sechs Bildern von Ludwig Anzengruber.
Sonnabend: Gyges und sein Niug.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Frei⸗ wild. — Abends: Rosenmontag.
Charlottenburg. Freitag, Abends 8 Uhr: Was ihr wollt. Lustspiel v William Shakespeare.
Sonnabend: Die goldene Ritterzeit. b“ e h. 3 Fütr. Der
arrer von Kirchfeld. — Abends: Was ihr wollt. ü
Dentsches Opernhaus. lottenburg, ’“ 34 — 37. Direktion: Georg Hartmann.) Freitag, Abends 8 Uhr: Manon Lescaut.
Sonnabend: Die Königin von Saba.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Die lustigen Weiber von Windsor. — Abends: Der Troubadour.
Montag: Undine.
Montis Operettentheater. (Früber: Neues Theater.) Freitag, Abends 8 Uhr: Gastspiel Fritzi Massary Julius Spielmann: Die ideale Gattin. Operette in drei Akten von J. Bramer und, A. Grünwald. Musik von Franz “
onnabend und folgende Tage: ideale Gattin. 8 I“
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Die
Fledermaus.
(Char⸗
Theater des Westens. (Station: Zoologischer Garten. Kantstraße 12.) Freitag, Abends Uhr: Poleublut. Operette in drei Akten von Oskar Nedbal. “ und folgende Tage: Polen⸗
Sonnabend, Nachmittags 4 Uhr: Das tapfere Schneiderlein. 1
Sonntag, Nachmittags 3 ¼ Uhr: liebe Augustin.
Theater am Nollendorfplatz. Freitag, Abends 8 Uhr: Der Mikado. Burleske Operette in zwei Akten von
Sonnabend und folgende Tage: Der Mikado.
Sonnabend, Nachmittags 4 Uhr: Bei kleinen Preisen: Frau Holle.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Die schöne Helena.
Lustspielhaus. (Fciedrichstraße 236.) Freitag, Abends 8 Uhr: Die spanische Fliege. Schwank in drei Akten von Franz und Ernst Bach.
„Sonnabend und folgende Tage: Die spanische Fliege.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: 777:10.
Residenztheater. Freitag, Abends 8 Uhr: Hoheit — der Franz! Musi⸗ kalische Groteske in drei Akten 18 Artur Landsberger und Willi Wolff. Musik von Robert Winterberg.
Sonnabend und folgende Tage: Hoheit — der Franz!
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Die Frau Präsidentin.
Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.) Freitag, Abends 8 Uhr: Die Tangoprinzressin. Posse mit Ge⸗ sang und Tanz in drei Akten von Jean Kren und Curt Kraatz.
Sonnabend und folgende Tage: Die Tangoprinzessin.
Sonnabend, Nachmittags 4 Uhr: Kinder⸗ vorstellung: Aschenbrödel.
„Eriannnthrater. (Georgenstr., nahe Bahnhof Friedrichstr.) Freitag, Abends 8 Uhr: Seine Se..2 8 8 Sonnabend und folgende Tage: Seine Nachmit onntag, Nachmittags 3 Uhr: D Liebe wacht. 8 8
Konzerte.
Bechstein-Saal. Freitag, Abends 7 ½⅞ Uhr: Lieder⸗ und Duettabend von Hilly Tibo (Sopran) und Jacoba b (Alt). Am Klavier: Eduard
Heethoven⸗Saal. Freitag, Abends 8 8 7. Klavierabend von Edouard er.
Blüthner-Saal. Freitag, Abends 8 Uhr: Konzert von Lennart von Zweyghberg (Violoncello) mit dem Blüthner⸗Orchester.
Birkus Schumann. Freitag, Abends 7 ½ Uhr: Große Galavorstellung. — Vorzügliches Programm. — Zum Schluß: Tango vor Gericht. Eine Pantomimenburleske mit Gesang und Tanz in drei Akten.
Birkus Busch. Freitag, Abends 7 ½ Uhr: Große Galavorstellung. — Auftreten sämtlicher Spezialittten. — Zum Schluß: Die große Prunk⸗ vantomime: Pompeji.
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Margarete Abel⸗ mit Hrn. Kapitänleutnant August Lassen (Berlin).
Geboren: Eine Tochter: Hrn. Fehrn. von Werthern⸗Wiehe (Wiehe).
Gestorben: Königl. Bayer. Reichsrat Max Emanuel Graf von Preysing (Schloß Moos). — Hr. Obersarsarzt a. D. Dr. Eugen Neumann (Hamburg). — Hr. Amtsrat Richard Kuntzen (Ast⸗ feld). — Verw. Fr. Marie von Holb geb. von Bieberstein (Berlin).
Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verlag der Expedition (Heidrich) in Berlin. 1 Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32. Elf Beilagen
(einschließlich Börsenbeilage und Waren⸗ zeichenbeilage Nr. 98 A u. 98 B).
Barnay übersiedelte, ununterbrochen (von 1898 bis 1902 auch als Ihre eigentliche Domäne
hnt
karten kosten 10 ℳ, für Dauerbezieher von Karten zum Deutschen Opern:-
Erste Beilage
zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzei
Berlin, Donnerstag, den II. 8
Die §8. .25, 31, 33, 35, 36, 47, 48, 71. . des Kommunal⸗ abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Ges.⸗Samml. S. 152) in der Fassung der Gesetze vom 30. Juli 1895 (Ges.⸗Samml. S. 409), vom 24. Juli 1906 (Ges.⸗Samml. S. 377) und vom 22. Juni 1907 (Ges.⸗ Samml. S. 199) werden unter Einfügung der neuen §§ . . . 85 b... durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
füh Die Gemeinden dürfen besondere Steuern vom Grundbesitz ein⸗ führen. Gegenstand der Veranlagung ist in diesem Falle jedes eine wirt⸗ schaftliche Einheit bildende bebaute oder unbebaute Grundstück. Durch die Steuerordnung darf jedoch der räumliche Umfang des steuerpflich⸗ tigen Grundstücks abweichend hiervon abgegrenzt werden. r Begriff des Grundstücks umfaßt alle nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu ihm gehörenden Bestandteile. b
Die Umlegung darf insbesondere erfolgen nach dem Reinertrage oder Nutzungswerte eines oder mehrerer Jahre, nach dem Pacht⸗ oder Mietwerte oder dem gemeinen Werte der Grundstücke und Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbesitzes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.
Soweit der Veranlagungsmaßstab des gemeinen Wertes zugrunde gelegt ist, soll die Bewertung derjenigen Grundstücke, die dauernd land⸗ oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereizwecken zu dienen bestimmt sind und von ihren Eigentümern oder deren gesetzlichen Vertretern oder Ehegatten oder ehelichen Abkömmlingen selbst verwaltet werden, nach dem Ertragswert und, wenn der zuletzt für das Grundstück gezahlte Preis höher ist, nach diesem erfolgen. Als Ertragswert gilt das Fünf⸗ undzwanzigfache des Reinertrages, den die Grundstücke nach ihrer wirt⸗ schaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit ent⸗ lohnten fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können; als Preis der Gesamtbetrag der Gegenleistungen. 1
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden keine Anwen⸗ dung, wenn der Eigentümer oder sein Ehegatte oder der Verwalter (Abs. 4 Satz 1) den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt oder im Laufe der letzten zehn Jahre von dem Grundstück einen verhältnis⸗ mäßig großen Teil zu einem den Ertragswert (Abs. 4 Satz 3) um wenigstens 100 vom Hundert übersteigenden Preise veräußert hat. Ebensowenig finden sie Anwendung auf Grundstücke, die an eine schon
vorhandene, zur Bebauung bestimmte öffentliche oder Privatstraße
grenzen oder von einer solchen nur durch ein Gelände getrennt sind, das nach den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes nicht selbständig bebaut werden kann
1g verschiedene Abstufung der Gewerbesteuersätze und Prozente
zulässig:
1) die einzelnen Gewerbearten in verschiedenem Maße von den Veranstaltungen der Gemeinde Vorteil ziehen oder der Gemeinde Kosten verursachen, und soweit die Ausgleichung nicht nach §§ 4, 9, 9 b, 10 oder 20 erfolgt;
2) wenn die gewerblichen Gebäude in stärkerem Verhältnis zur Gebäudesteuer herangezogen werden, als es auf Grundlage der staatlichen Gebäudesteuer der Fall sein würde, oder wenn die
gewerblich benutzten Räume einer Mietsteuer unterliegen;
3) wenn in der Gemeinde Gewerbebetriebe als Zweignieder⸗ lassungen (Filialen) auswärtiger Unternehmungen betrieben werden.
Die verschiedene Abstufung bedarf der Genehmigung.
§ 33.
Der Gemeindeeinkommensteuer sind unterworfen:
1 “ en Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz (§ 1 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni 1906, Gesetzsamml. S. 259) haben, hinsichtlich ihres gesamten innerhalb und außerhalb des Preußischen Staatsgebietes gewonnenen Einkommens, insoweit das⸗ selbe nicht von der EEC1““ ist;
2) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde, ohne in derselben einen Wohnsitz zu haben, Grundvermögen, Handels⸗ oder gewerbliche Anlagen, E“ der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens;
3) sofern sie in der Gemeinde Grundvermögen, Handels⸗ oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens:
a. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien;
b. Berggewerkschaften und andere Bergbau betreibende Vereini⸗ zungen, letztere sofern sie die Rechte juristischer Personen haben; 1
c. eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und juristische Personen (insbesondere auch Gemeinden und weitere Kommunal⸗ verbände); 1 1.“
d. Vereine, einschließlich eingetragener Genossenschaften, zum ge⸗ meinsamen Einkaufe von Lebens⸗ oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hin⸗ ausgeht;
e. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, mit Ausnahme der⸗ jenigen, deren Einkünfte satzungsgemäß ausschließlich zu ge⸗ meinnützigen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken zu verwenden sind.
He eine Veranlagung zu einem Staatseinkommensteuersatze statt⸗ gefunden, so erfaßt die Gemeindeeinkommensteuer das hierbei ver⸗ anlagte Einkommen, vorbehaltlich der Bestimmung im § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes. Jedoch sind bei Bergbaunternehmungen für die Gemeindeeinkommensteuer Abschreibungen oder Absetzungen für Substanzverringerung ohne Unterschied, ob Handelsbücher geführt werden oder nicht, nur in Höhe desjenigen Teiles des jeweiligen Werts der Gesamtsubstanz zulässig, der dem Verhältnisse der im Betriebs⸗ jahre geförderten zu der an seinem Anfang vorhanden gewesenen Sub⸗
stanzmenge entspricht. Bei der Berechnung des jeweiligen Werts der
Substanz 1 der Wert der anstehenden Mineralmenge unter Zugrunde⸗ legung des durchschnittlichen reinen Werts der Jahresförderung der zehn der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen Betriebsjahre oder, menn das Unternehmen noch nicht so lange besteht, nach dem mut⸗ maßlichen Betrage einzusetzen.
4) der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm betriebenen Eisenbahn⸗, Bergbau⸗ und sonstigen gewerb⸗ lichen Unternehmungen, sowie aus Domänen, Forsten, aus den zu Ansiedelungszwecken angekauften Besitzungen und aus
anderen land⸗ oder orstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Eisenbahnaktiengesellschaften, welche ihr Unternehmen dem Staate gegen eine unmittelbar an die Aktionäre zu zahlende Rente übertragen haben, sind als Besitzer von Eisenbahnen nicht zu erachten.
ezember
Jeder steuerpflichtige Grundstückskomplex und jede steuerpflichtige Unternehmung des Staatsfiskus gilt in Beziehung auf die Steuer⸗ pflicht als selbständige Person. Die gesamten Staats⸗ und für Rech⸗ nung des Staates verwalteten Eisenbahnen sind als eine steuerpflichtige Unternehmung anzusehen. Im übrigen setzt die zuständige obere Ver⸗ waltungsbehörde fest, was als selbständige Bergbau⸗ oder sonstige ge⸗ werbliche Unternehmung des Staatsfiskus zu betrachten ist.
Neuanziehende dürfen, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohnsitz begründen, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Steuer herangezogen werden, sofern ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten übersteigt. 8 28
Ein die Steuerpflicht begründender Betrieb von Handel und Ge⸗ werbe, einschließlich des Bergbaues, der im § 33 Nr. 2, 3 und 4 be⸗ zeichneten Personen und Erwerbsgesellschaften findet nur in denjenigen Gemeinden statt, in welchen sich der Sitz, eine Zweigniederlassung, eine Betriebs⸗, Werk⸗ oder Verkaufsstätte oder eine solche Agentur des Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für F des Inhabers, beziehungsweise der Gesell⸗ schaft, selbständig abzuschließen. Als Betriebsstätten gelten auch die unter Tage befindlichen Teile eines Bergwerks sowie au⸗ Seseh.gen welche die Dauer von sechs Monaten überschreiten. Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Steuerpflicht in den Gemeinden, in welchen sich der Sitz der Verwaltung (beziehungsweise einer Staats⸗ bahnverwaltungsbehörde), eine Station oder eine für sich bestehende dehe. oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage
efindet.
Das Einkommen aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze von Handels⸗ und gewerblichen Anlagen, einschließlich der⸗ Bergwerke, unterliegt der Besteuerung in denselben Gemeinden, in welchen das Einkommen aus steuerpflichtig ist. Gemeindesteuern vom Einkommen dürfen, unbeschadet der Be⸗ stimmungen über die Veranlagung von Teileinkommen (§§ 49 bis 51), nur auf Grund der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer und in der Regel nur in der Form von Zuschlägen erhoben werden. Diese Zuschläge müssen gleichmäßig sein. Zuschläge zur Ergänzungs⸗ steuer sind unzulässig. 1 8
Deckt sich das gemeindesteuerpflichtige Einkommen nicht mit dem⸗ jenigen Einkommen, das zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist, so ist unbeschadet der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 3 Unterabsatz Satz 1 der dem Bsegtage zugrunde zu legende Steuersatz, sofern sich aus den §§ 44 bis 46 nicht ein anderes ergibt, nach den für die Veranlagung der Staatseinkommensteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln.
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die steuerliche Behandlung der Tantiemen persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gewinnanteile dieser Gesell⸗ schafter für ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen sowie des Teiles der Ueberschüsse solcher Gesellschaften, der an persönlich haftende Gesellschafter für diese Einlagen oder als Tantieme verteilt wird (§§ 13 Abs. 2 Fiffer 3, 15 Abs. 2), sind auch für die Gemeinde⸗ bestenerung maßgebend. Dasselbe gilt von den Vorschriften des Ein⸗ kommensteuergesetzes über die gänzliche oder teilweise Nichterhebung von Steuer für Einkommen aus Gewinnanteilen einer in Preußen steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 71). 8
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln, sowie die auf Grund der §8 62, 63 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni 1906 erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Staatseinkom⸗ mensteuer zieht die entsprechende Abänderung des Gemeindezuschlags
nach sich. 1 § 47.
Die Verteilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus dem Besitze oder Betriebe einer sich über mehrere preußische Gemein⸗ den erstreckenden Gewerbe⸗ oder Bergbauunternehmung erfolgt, sofern nicht zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen ein anderweiter Maßstab vereinbart ist, in der Weise, daß:
a. bei Versicherungs⸗ Bank⸗ und Kreditgeschäften das Gesamt⸗ einkommen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahme verteilt wird; 1 bei Handelsbetrieben, die offene Verkaufsstellen in mehreren Gemeinden unterhalten, der Umsat maßgebend ist.
e. in den übrigen Fällen das Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenden Ausgaben an Gehältern und Löh⸗ nen, jedoch ausschließlich der Tantiemen des Verwaltungs⸗ und Betriebspersonals, zugrunde gelegt wird. Bei Eisen⸗ bahnen kommen jedoch die Gehälter und Löhne desjenigen Personals, welches in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist, nur mit der Hälfte des in der Werkstättenverwaltung
und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei
Dritteln ihrer Beträge zum Ansaz. “ Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station usw., inner⸗ halb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die Verteilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte, Station usw.
erwachsenden Kommunallasten zu erfolgen.
Die Ermittlung der Bruttoeinnahmen (§ 47 Abs. 1 Lit. a), des Umsatzes (ebenda Lit. b) und der Ausgaben an Löhnen und Gehältern (ebenda Lit. c) erfolgt in dreijährigem Durchschnitt nach Einsicht eines den steuerberechtigten Gemeinden von dem Unternehmer beziehungs⸗ weise Gesellschaftsvorstande jährlich mitzuteilenden Verteilungsplanes. Derselbe ist bezüglich der Staatseisenbahnen (§ 45) für jeden Di⸗ rektionsbezirk besonders züfag.
§ 71.
Sofern der Einspruch damit begründet wird, daß das von der Gemeinde herangezogene Einkommen auch von einer oder mehreren anderen preußischen Gemeinden zur Steuer herangezogen worden sei oder daß das in mehreren Gemeinden steuerpflichtige Einkommen im ganzen den Höchstbetrag der Steuerstufe übersteige, in welche es bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eingeschätzt sei (§ 51 Abs. 1), hat ihn der Gemeindevorstand, wenn er nicht dem im Einspruch ge⸗ stellten Antrage in vollem Umfang stattgibt, an den Kreisausschuß, bei Beteiligung der Stadt Berlin oder anderer Stadtgemeinden an die Kammer für Abgabensachen, abzugeben. Diese Behörde setzt die Vor⸗ stände der im Einspruch bezeichneten Gemeinden von der Abgabe des Einspruchs an ihn mit der Aufsorderung in Kenntnis, etwa anderweit erhobene Einsprüche des Steuerpflichtigen gegen die beteiligten Steuer⸗ forderungen ihm zu überweisen, verteilt das gemeindesteuerpflichtige Einkommen auf die steuerberechtigten Gemeinden gemäß den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes (§§ 47 bis 51 in Verbindung mit §§ 33 und 52) unter Zugrundelegung der Einschätzung in den einzelnen Ge⸗ meinden und setzt daraufhin den von dem Steuerpflichtigen an jede Gemeinde zu entrichtenden Stenerbetrag fest. Hierbei ist eine Er⸗ höhung der von einzelnen Gemeinden in Anspruch genommenen Ein⸗ kommensteile insoweit zulässig, wie sie der Verminderung der von Fahehen Gemeinden in Anspruch genommenen Einkommensteile ent⸗ pricht.
In den Fällen des vorstehenden Absatzes ist der Einspruch binnen vier Wochen, vom Tage der Bekantmachung der Steuer (§ 65) seitens
der zweiten oder einer weiteren eine Steuerforderung erhebenden Ge⸗ meinde ab gerechnet, zu erheben.
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Zuständig ist der Kreisausschuß — die Kammer für Abgaben⸗ sachen — des Bezirks, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz (Sitz) hat. Beim Vorhandensein eines mehrfachen Wohnsitzes (Sitzes) ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Steuerpflichtige zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist. Kann hiernach die Zustän⸗ digkeit nicht bestimmt werden, so findet die Vorschrift des § 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung. § 85 b.
Die Gemeinden dürfen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bei der erst⸗ maligen Veranlagung zur Gemeindeeinkommensteuer (§ 9 Ziffer 6 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes) von dem Einkommen nachveranlagen, das sie ausweislich des ersten das Vorhandensein von Ueberschüssen ergebenden Abschlusses in der voraufgegangenen Zeit gehabt haben.
Artikel 2.
Die §§ .. . 8. . des Kreis⸗ und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 (Ges.⸗Samml. S. 159) werden durch nachstehende Be⸗ stimmungen ersetzt: 88
Der Kreistag darf durch Steuerordnung die der Verteilung der direkten Kreissteuern auf Gemeinden und Gutsbezirke zugrunde zu legende Grund⸗ und Gebäudesteuer durch eine nach dem Maßstabe des Wertes zu veranlagende Steuer vom Grundbesitz ersetzen.
Die Absätze 2, 4, 5 des § 25 des Kommunalabgabengesetzes finden Anwendung.
Die Grundwertsteuer ist vom Kreisausschuß zu veranlagen.
Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt am .. . in Kraft.
Literatur.
Die Berufsvereine. Von W. Kulemann, Landgerichtsrat a. D. Erste Abteilung: Geschichtliche Entwicklung der Be⸗ rufsorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber aller Länder. Zweite, völlig neu bearbeitete Auflage der „Ge⸗ werkschaftsbewegung“. IV., V und VI. Band. Geh. 12, 12 und 8 ℳ, bei Bezug aller drei Bände zusammen 30 ℳ, geb. 34 ℳ. Verlag von Leonhard Simion Nachf., Berlin. — Im Wirtschafts⸗ leben der Kulturländer haben sich namentlich mit der zunehmenden Entwicklung der Großindustrie Organisationen gebildet, die im Laufe der Zeit zu erheblichen Machtfaktoren geworden sind. Am frühesten und nachdrücklichsten hat die Bewegung zum genossenschaft⸗ lichen Zusammenschluß bei den Arbeitnehmern Wurzel gefaßt, deren zur Wahrung ihrer Interessen gegründete Gewerkpereine eine jeradezu glänzende äußere Entwickkung genommen haben und zum Teil auch üͤber das Heimatland hinaus Einfluß auf die wirtschaft⸗ lichen Kämpfe zu gewinnen suchen. Hierbei spielen die wirtschaftlichen und politischen Anschauungen, die in den Gewerkschaftskreisen des betreffenden Landes herrschen, eine wesentliche Rolle; so hat es sich bei Arbeitskämpfen, die von Einfluß auf die Gestaltung des internationalen Markges sein konnten, gezeigt, daß die englischen Gewerkschaften am meisten ge⸗ willt sind, selbst bei Arbeitskämpfen Heimatpolitik zu treiben. Immerhin hat in gewissen Fragen auch die internationale Gewerkschaftsbewegung eine Bedeutung erlangt, die nicht unterschätzt werden darf. Erst spät ist durch die stetig zunehmende Organisation der Arbeiter und das rücksichts⸗ lose Auftreten eines Teils derselben der Zusammenschluß von Arbeit⸗ gebern zu Verbhänden hervorgerufen worden, die eine gemeinsame Regelung friedlicher Beziehungen zu den Arbeitnehmern, Festsetzung von Arbeitsbedingungen, Errichtung von eigenen Arbeitsnachweisen bezwecken und bdie Arbeitgeber im Kampfe gegen die organi⸗ sierten Arbeiter durch Pekuntäre Unterstützuna, Abwehr von Streiks, Aussperrungen, Heranziehung fremder Arbeiter u. dergl. stützen wollen. Der Landgerichtsrat Kulemann hat eine umfassende Darstellung der geschichtlichen Entwicklung dieser wirtschaftlichen Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber aller Kulturländer in seinem 1900 erschienenen Buche „Die Gewerk⸗ schaftsbewegung“ gegeben. Allein die den neuesten Stand der Organi⸗ sation behandelnden Teile dieses Werks, das seit 1902 auch vollständig vergriffen war, sind durch die großen Fortschritte überholt worden, die in den folgenden Jahren der Zusammenschluß der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gemacht hat. Namentlich die Arbeiter und die Angestellten haben ihre Organisationen im letzten Jahrzehnt in allen Ländern sehr stark entwickelt in der Erkenntnis von den Vorteilen eines berufs⸗ genossenschaftlichen Zusammenschlusses bei der stetig fortschreltenden Industrialisierung der Hauptkulturländer und der stärkeren Gegenorgani⸗ sation der Unternehmer. Daher entschloß sich Kulemann zu einer um⸗ fassenden Neubearbeitung des ganzen Stoffes; bei dessen gewaltigem Umfang, bei der gebotenen Aufnahme zahlreicher neuer Schöpfungen mußte jedoch die zweite Auflage zu einem völlig anderen Werke werden. Im Jahre 1908 erschienen die ersten drei Bände der neuen systema⸗ tischen Bearbeitung, die den veränderten Titel „Die Berufsvereine“ führt. Sie behandeln auf mehr als 1100 Seiten die geschichtliche Entwicklung der Berufsorganisationen der Arbeiter, Angestellten und Arbeitgeber in Deutschland und haben dank der Unparteilichkeit der Darstellung sowohl auf seiten der Arbeitnehmer wie bei den Arbeit⸗ gebern allgemein die größte Anerkennuna gefunden. Jetzt liegen weitere drei Bände von zusammen über 1500 Seiten vor, die eine Neu⸗ bearbeltung der entsprechenden Organisationen in allen nicht deutschen Ländern, in denen die berufsvereinliche Bewegung eine gewisse Be⸗ deutung erlanzt hat, sowie der internationalen Beziehungen bringen; und zwar behandelt der vierte Band England, Frankreich, Belgien, Holland, Luxemburg, Dänemark, Schweden, Norwegen und die skandi⸗ navische Gesamtorganisation, der fünfte Oesterreich, Ungarn, die Schweiz, Italien, Spanien, Rußland, Finnland, Serbien, Bulgarlen und Rumänien, der sechste Band die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Argentinien, Australien, Neuseeland, Japan und die inter⸗ nationale Organssation. Gegenüber der ersten Auflage, in der die Schilderung der nicht deutschen Organisationen nur 282 Seiten um⸗ faßte, sind jetzt nicht nur 10 Länder (Spanien, Luxemburg, Rußland, Finnland, Serbien, Bulgarien, Rumänien, Kanada, Neuseeland und Japan), in denen um das Jahr 1900 die Gewerkschaftsbewegung sich noch in den ersten Anfängen befand, neu hinzugekommen, sondern auch die bis zur Gegenwart fortgeführte Darstellung der Berufsorganisationen des einzelnen Landes ist ganz ungleich ausführlicher. Da man ein Verständnis der gewerkschaftlichen Bewegung eines Landes nur ge⸗ winnen kann, wenn man eine gewisse Kenntnis von dessen allgemeinen Verhältnissen auf wirtschaftlichem, technischem, sozialem, politischem und kulturellem Gebiete besitzt, läßt Kulemann für jedes Land den Abschnitten, die die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeit⸗ geber behandeln, einige andere vorangehen, in denen er über die geographischen, geschichtlichen und wirtschaftlich⸗sozialen Verhältnisse sowie über die Verfassung und G setzgebung einige Mitteilungen macht. In dem geschichtlichen Abschnitt werden insbesondere aus der
inneren Geschichte die Tatsachen erwähnt, durch welche die Macht⸗
verteilung zwischen den verschiedenen staatlichen Faktoren be⸗
einflußt ist und die deshalb für die Stellung der Arbeiter⸗