zwi bezeichneten Knappschaftsvereinen und den vabenibemn 8 88 * 222, 500 Abs. 1 der Reichsversiche⸗ rungsordnung (§ 15 Abf. 3 und 4 des Knappschaftsgesetzes), zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und Gemeinde oder einem Armenverband nach 88 1531 — 1533, 1⁵4 der v1“*“ 2) Unfallversicherung. “ Das K. O. V. A., ist A 5 ihm unterstellten Betriebe zur Ent⸗ cheidung aller Streitigkeiten zuständig, die sich aus Unfällen in einem etriebe ergeben und nach der Reichsversicherungsordnung im Spruchverfabren von dem Oberversicherungsamte zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über Leistungen, die nach § 1551 der Reicheversicherungsordnung als Leistungen der
§ lten. 8 “ 28 ist das K O. V. A. an Stelle der allgemeinen
mwersicherungsämter zuständig, wenn es sich um Angelegenheiten 8 wafichetee güten Betriebe 8 der Unternehmer dieser Betriebe oder der zuständigen Berufsgenossenschaft handelt, insoweit die Be⸗ triebe unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen.
3) Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung.
Das K. O. B.A. ist zur Entscheidung aller nach der Reichs⸗ versicherungsordnung von dem Oberversicherungsamt im Spruch⸗ verfahren und im Beschlußverfahren ge erledigenden Streitigkeiten zuständig, wenn die letzte das Versi erungsverhältnis begründende Beschäftigung, die den Anlaß zur Entscheidung gibt, in einem der ihm unterstellten Betriebe stattgefunden hat.
II. Angelegenheiten der knappschaftlichen Versicherung. O. V. A. obliegt für die oben unter Nr. 11 bezeichneten Knappschaftsvereine die schiedsnerichtliche Entscheiduug der Streitig⸗ keiten nach § 70 Abs. 2 des Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1914, soweit es sich um Maßnahmen zur Durchführung der 88 370 ff. der Reichsversicherungsordnung handelt sofort in Kraft. Die Bestimmungen unter Nr. I2, 3 und unter Nr. II treten an Stelle der bisherigen Zuständigkeitsbestimmungen, d ufgehoben werden.
Berlin, den 13. Dezember 1913. er Minister für Handel und Gewerbe. WCPüöeeehhert..
Ueber die Zuständigkeit des Knappschafts⸗Ober⸗ versicherungsamts in Bonn bestimme ich auf Grund des § 63 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung. sowie auf Grund des § 61 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in Ver⸗ bindung mit § 80 des Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912 (Gesetzsamml. 1912 S. 137, 1913 S. 2) folgendes:
I. Angelegenheiten der Reichsversicherung. b 1) Krankenversicherung. 6
Das K. O. V.A. hat für die in der Bekanntmachung vom 19. Juni 1912 — 1. 4589/III. 4407 M. f. H., I. c. 2239 M. d. J. — be⸗ zeichneten Knappschaftsvereine oder, soweit bei ihnen besondere Kranken⸗ kassen (§ 5 des Knappschaftsgesetzes) bestehen, für diese die Aufgaben des Oberversicherungsamts nach §§ 370 — 375, 502 Abs. 1 der Reichs⸗ versicherungsordnung (§§ 20 — 24 des Knappschaftsgesetzes) wahr⸗ unehmen.
3 hnehr dem entscheidet es im Spruchverfahren an Stelle der all⸗ gemeinen Oberversicherungsämter bei Streit über Ersatzansprüche zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen (besonderen Krankenkassen) untereinander oder zwischen einem dieser Knapp⸗ schaftsvereine (besonderen Krankenkassen) und einem anderen Knappschaftsverein oder einer anderen besonderen Krankenkasse nach §§ 219, 220, 222, 500 der Reichsversicherungsordnung (§ 15 888 1, 2 “ des Eö“ wischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen (be⸗ Krankenkassen) und den Arbeitgebern nach §§ 221, 222, 500 Abs. deer 11“ (§ 15 Abs. 3 und 4 des Knappschaftsgesetzes), 1 7 den bezeichneten Knappschaftsvereinen (besonderen Krankenkassen) und einer Gemeinde oder einem Armenv rband nach §§ 1531 — 1533, 1544 der Reichsversicherungsordnung. 2) Unfallversicherung 1
Das K.O. V.A. ist für die ihm unterstellten Betriebe zur Entschei⸗ dung aller Streitigkeiten zuständig, die sich aus Unfällen in einem dieser Betriebe ergeben und nach der Reichsversicherungsordnung im Spruch⸗ verfahren von dem Oberversicherungsamte zu entscheiden sind. Die Zuständiakeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über Leistungen, die nach § 1551 der Reichsversicherungsordnung als Leistungen der Kranken⸗ versicherung gelten.
Im Beschlußverfahren ist das K. O.V.A. an Stelle der all⸗ gemeinen Oberversicherungsämter zuständig, wenn es sich um An⸗ gelegenheiten der ihm unterstellten Betriebe oder der Unternehmer dieser Betriebe oder der zuständigen Berufsgenossenschaft handelt, insoweit die Betriebe unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen.
3) Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 1
Das K O.P. A. ist zur Entscheidung aller nach der Reichs⸗ versicherungsordnung von dem Oberversicherungamt im Spruch⸗ verfahren und im Beschlußverfuhren zu erledigenden Streitigkeiten zu⸗ ständig, wenn die letzte das Versicherungsverhältnis begründende Be⸗ schäftigung, die den Anlaß zur Entscheidung gibt, in einem der ihm unterstellten Betriebe stattgefunden hat. II. Angelegenheiten der knappschaftlichen Versicherung.
Dem K. O. V. A. obliegt für die oben unter Nr. 11 bezeichneten Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen die schiedsgericht⸗ liche Entscheidung der Streitigkeiten nach § 70 Abs. 2 des Knapp⸗ schaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1 814, soweit es sich um Maßnahmen zur Durchführung der §8§ 370ff. der Reichsversicherungsordnung handelt sofort in Kraft. Die
Bestimmungen unter Nr. I 2, 3 und unter Nr. II treten an Stelle der bisherigen Zuständigkeitsbestimmungen, die auf⸗
gehoben werden. Berlin, den 13. Dezember 1913. u“ Der Minister für Handel und Gewerbe. ü8 J. V.: Schreiber.
Ueber die Zuständigkeit des EEö ich au Grund des § 63 Abs. 3, § 113 der Reichsversicherungsordnung sowie auf Grund des § 61 Abs. 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung in Verbindung mit § 80 des Knappschaftsgesetzes in der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912 (Gesetzsamml. 1912 S. 137, 1913 S. 2)
versicherungsamts in Clausthal bestimme
der Fassung
folgendes:
I. Angelegenheiten der Reichsversicherung. “ 1) Krankenversicherung.
Das K. O. V A. hat für die Krankenkassen der in der Bekannt⸗ machung vom 19. Juni 1912 — 1. 4632/III. 4429 — bezeichneten Pattsverrine, soweit diese von dem Königlichen Oberbergamt in Elausthal beaufsichtigt werden, einschließlich des Unterharzer Knapp⸗ chaffsvereins, die Aufgaben des Oberversicherungsamts nach §§ 370 bis 375, 502 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (§§5 20 — 24 des
Knappf
gemeinen Oberversicherungsämter bei Streit über Ersatzansprüche
Außerdem entscheidet es im Spruchvenfahren an Stelle der all⸗
wischen den bezeichneten Krankenkassen untereinander oder 1“ wwiste e dieser Kassen und einern Knappschaftsverein oder einer anderen besonderen Krankenkafse (§ 5 des Knappschafts⸗ gesetzes) nach §§ 219, 220, 222, 500⁄ der Reichsversicherungs⸗ vrdnung (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 des Knappschaftegesetzes), zwischen den bezeichneten Krankenkassen und den Arbeit⸗ gebern nach §§ 221, 222, 500 Abs. 1 der Reichsversicherungs⸗ ordnung (§ 15 Abs. 3 und 4 des Kn ppschaftsgesetzes), zwischen den bezeichneten Krankenkassen und einer Gemeinde oder einem Armenverband nach §§ 1531 — 1533, 1544 der Reichsversicherungsordnung. 2) Unfallversicherung. Das K. O. V. A. ist für die Betriebe der in der Bekanntmachung vom 19. Juni 1912 bezeichneten Knappschaftsvereine zur Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig, die sich aus Unfällen in einem dieser Betriebe ergeben und nach der Reicht versicherungsordnung im Spruch⸗ verfahren von dem Oberversicherungsamte zu. entscheiden sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über Leistungen, die nach § 1551 der Reichsversicherungsordnung als Leistungen der
ersi lten. Keart e aa serne ist das K. O. V. A. en Stelle der allgemeinen
Oberv erungsämter zuständig, wenn es sich um Angelegenheiten 1“ Absatz bezeichneten Bietriebe oder der Unter⸗ nehmer dieser Betriebe oder der zuständtgen Heruligengenlhaf handelt, insoweit die Betriebe unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen.
3) Invaliden⸗ und Hinterbliebeneuversicherung. Das 8% Vemn ist zur Finegrhbungs aller nach der Reichs⸗ versicherungsordnung von dem Oberversicherungagamt im Spruch⸗ verfahren und im Beschlußverfahren zu erledigenden Streitigkeiten zuständig, wenn die letzte das Versicherungsverhältnis begründende Beschäftigung, die den Anlaß zur Entscheidung gibt, in einem der vor⸗ stehend unter Nr. 2 bezeichneten Betriebe stattgefunden hat. II. Angelegenheiten der knappschaftlichen Versicherung⸗ Dem K. O. V. A. obliegt für die oben unter Nr. 11. bezeichneten Knappschaftsvereine sowie die bei ihnen bestehenden Krankenkassen die schiedsgerichtliche Entscheidung der Streitigkeiten nach § 70 Abs. 2 d's Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912. 1 8” Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1914, soweit es sich um Maßnahmen zur Durchführung der 88§ 370 ff. der Reichsversicherungsordnung handelt sofort in Kraft. Die Bestimmungen unter Nr. I 2, 3 und unter Nr. II treten an Stelle der bisherigen Zuständigkeitsbestimmungen, die auf⸗ gehoben werden. Berlin, den 13. Dezember 1913. Der Minister für Handel und Gewerbe.
WS Sheiber.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Dem ordentlichen Lehrer an der Unterrichtsanstalt des
Königlichen Kunstgewerbemuseums in Berlin, Maler Otto
Dannenberg ist der Titel Professor verliehen worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Regierungssekretär Hüsig aus Minden .W. ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt worden.
Ministerium des Innern.
Der Kreisassistenzarzt Dr. Schürmann aus Prechlau ist zum Kreisarzt ernannt und mit der Verwaltung des Kreisarzt⸗ bezirks Kreis Gerdauen beauftragt worden.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Der in die Pfarr⸗ und Ephoralstelle zu Eilsleben berufene Superintendent Brüssau, bisher in Pasewalk, ist zum Super⸗ intendenten der Diözese Eilsleben, Regierungsbezirk Magdeburg, b estellt worden.
Bekanntmachunngg.
Die in Berlin wohnenden Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marineersatzreserve, welche auf zeitweise Zurückstellung bei notwendigen Ver⸗ stärkungen oder Mobilmachungen bezw. bei Bildung von Ersatz⸗ truppenteilen Anspruch machen, werden aufgefordert, ihre Ge⸗ suche unter Angabe ihrer Militärverhältnisse und der Nummern, unter denen sie in den Listen der Königlichen Bezirkskommandos I —VI Berlin geführt werden, im Laufe des Monats Januar 1914 Militärbureau des hiesigen Magistrats anzubringen. 1““ 1' auf Zurückstellung Anspruch machenden und sich hier aufhaltenden ausgebildeten Landsturmpflichtigen des II. Auf⸗ gebots haben ihre Gesuche unter Angabe der bisherigen Militär⸗ verhältnisse in der angegebenen Zeit ebenfalls bei dem be⸗ zeichneten Bureau einzureichen. 1“ Die bereits früher berücksichtigten Mannschaften haben ihre Anträge auf weitere Zurückstellung im Bedarfsfalle zu erneuern; die nach dem 31. Januar 1913 eingehenden Gesuche können nicht berück⸗ ichtigt werden. Ie berücksichtigten Mannschaften werden nach Abhaltung der Sitzung im April 1914 durch den „Lokalanzeiger“ bekannt gemacht werden. 9. 8 b Berlin, den 18. Dezemnber 1919. Die Ersatzkommissionen der Aushebungsbezirke Berlin. Frommel.
Abgereist:
Der Direktor im Reichsamt des Innern Dr. Le dienstlichen Angelegenheiten nach München. “
ANiichtamtliches. 8 Deutsches Reich.
renße n. Berlin, 19. Dezember 1913.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenarsitzung: vorher hielt der Ausschuß für Handel und
Der Staatssekretär des Innern empfing, wie „W. T. B.“
meldet, gestern im Beisein des preußischen Handelsministers, des Landwirtschaftsministers und des Ministers des Innern die Geheimen Medizinalräte, Professoren Dr. Passow, Dr. Orth und Dr. Krauß von der Berliner Universität, die namens der
medizinischen Fakultäten der deutschen Untversitäten der Regie⸗
rung den dringenden Wunsch ans Herz legten, bei dem Streit
zwischen Aerzten und Krankenkassen sich des ärzilichen Standes im Rahmen der bestehenden Gesetze wohlwollend an⸗ zunehmen. Mit den Vertretern der Fakultäten wurde das Für und Wider der Standpunkte der Krankenkassen und der Aerzte durchgesprochen und Gre des Staatssekretärs des Innern die Bereitwilligkeit erklärt, Ausgleichsverhandlungen zwischen den Aerzten und den Krankenkassen herbeizuführen, sofern beide Teile damit einverstanden seien. Es wurde den Ver⸗ tretern der Fakultäten eine Skizze vorgelegt, die nach An⸗ sicht der Regierung als Grundlage für solche Verhandlungen dienen könnte. Falls die Beteiligten bereit sind, in diese Verhandlungen einzutreten, müßte überall, wo es zu Vertrags⸗ abschlüssen zwischen Aerzten und Kassen noch nicht gekommen ist, zunächst mit Geltung vom 1. Januar 1914 ab, ein drei⸗ monatiges Interimistikum auf der Basis der zwischen den Kassen und den Aerzten gegenwärtig geltenden Vereinbarungen ge⸗ schaffen werden, damit Zeit zur Verständigung gewonnen wird. Die Vertreter der medizinischen Fakultäten übernahmen es, in diesem Sinne mit den ärztlichen Organisationen in Verbindung
Verkehrseinnahmen der deutschen Haupt⸗ und vollspurigen Nebenbahnen (mit Ausnahme der baye⸗ rischen) im November 1913 nach der im Reichseisenbahnamt aufgestellten Uebersicht:
gegen das Vorjahr mehr, weniger
im ganzen auf 1 km ℳ ℳ ℳ 2%
62 615 673 + 5178 888 + 91 + 8,26 176 857 713 — 2 033 890 — 65 — 1,94.
9 im ganzen
5n onenverkehr Güterverkehr.
88
Laut Meldung des „W. T. B.“ sind S. M. S. „Eb er“ am 15. Dezember in Duagla, S. M. S. „Nürnberg am 17. Dezember in Manzanillo, S. M. S. „Iltis“ am 18. De⸗ zember in Nanking, S. M. S. „Kaiser“ mit dem Chef der detachierten Division und S. M. S. „König Albert“ am 17. Dezember in Las Palmas (Canarische Inseln), S. M. S. „Hansa“ am 18. Dezember in Alexandrien und S. M. S „Tiger“ an demselben Tage in Macao eingetroffen. 8
Baden.
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts von Jagow ist, wie „W. T. B.“ meldet, von Stuttgart heute nacht in Karlsruhe eingetrofften und wird gegen Abend von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog und sodann von Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin in Audienz empfangen werden.
Hessen.
Die Zweite Kammer hat gestern nach mehrtägiger Debatte die Beamtenbesoldungsvorlage angenommen. Da der Gesetzentwurf, wie er von der Zweiten Kammer an⸗ genommen worden ist, vielfach von der Regierungsvorlage ab⸗ weicht und über diese hinausgeht, so hängt, wie „W. T. B. meldet, das weitere Schicksal der Vorlage zunächst von der Stellungnahme der Ersten Kammer zu den Beschlüssen der Zweiten Kammer ab. Die Kammer beriet so⸗ dann den Antrag des Abgeordneten Dr. Schmitt (Zentrum), die Regierung um eine Gesetzvorlage zu ersuchen, durch welche die Gesetze vom 29. April 1875 und vom 1. Juni 1895, betreffend die religiösen Orden und ordens⸗ ähnlichen Kongregationen, abgeändert und namentlich die schweren Ausnahmen von dem Grundsatz: Gleiches Recht für Alle! beseitigt oder doch insoweit gemildert werden, daß den Ordensleuten eine freiere Tätigkeit in religiöser, caritativer und sozialer Hinsicht ermöglicht wird.
Der Minister des Innern von Hombergk zu Vach erklärte, die Regierung habe sich bei ihrem entgegenkommenden Standpunkt gegenüber den Wünschen der Antragsteller davon leiten lassen, daß eine Milderung der bestehenden Bestimmungen den konfessionellen Frieden nicht gefährde. Von den Rechten des Staats werde nichts vergeben, da an dem Grundsatz der Staatsaufsicht und an der Regel des Artikels 1 des Gesetzes, nach dem neue Niederlassungen in Hessen grundsätzlich verboten seien, festgehalten werde.
Die Kammer nahm darauf den Antrag einstimmig an.
11““
Oesterreich⸗Ungarn. Die ungarische Delegation hat gestern
5 F“ 6 das Budget des Ministeriums des Aeußern im allgemeinen und im
einzelnen angenommen. , 3 5 Bei der Verkündigung des Beschlusses erklärte der Präs ident
der Delegation, wie „W. T. B.“ meldet, er spreche dem . des Aeußern Vertrauen und Anerkennung aus. Im Laufe der debatte erklärte Graf Apponyi, die Opposition werde sich von de Abstimmung fernhalten. Sie würde, wenn sie an der Abstimmune teilnähme, gegen den Dispositionsfonds stimmen, aber nur aus? 8S trauen gegen die ungarische Regierung, denn für die Person ieg Ministers des Aeußern, Grafen Berchtold, hege die Opposition vo Vertrauen und Bewunderung. — 1 Dann nahm die Delegation das bosnische Budget sowie den Voranschlag des gemeinsamen a. ministeriums an, womit die meritorischen Beratungen e ungarischen Delegation erledigt waren. ““ — Die österreichische Regierung hat gestern im Herrir⸗ hause einen Gesetzentwurf, betreffend die Verein h ol 1a des Wechselrechtes, vorgelegt. Durch die von der Haager Wechselrechtskonferenz ausgear eitele, einheitliche Wechselordnung zur Einführung gelangen. cie — Im österreichischen Abgeordnenhause 2. gestern gegen Schluß der Sitzung eine Reihe von Apgeo⸗ n 2 den Fall des Abgeordneten Stapinski zur Spra he, de von dem Minister für Galizien Dlugosz
Verkehr eine Sitzung.
Knappschaftsgesetzes) wahrzunehmen
“
der Unterschlagung von Wahlbeiträgen beschuldigt worden war. 8
Nach dem Bericht des „W. T. B.“ richteten die Abgeordneten abei scharfe Angriffe gegen die an der Angelegenheit beteiligten Per⸗ onen und verlangten von der Regierung schleunigste Aufklärungen. Der Abg. Stapinski ergriff gleichfalls das Wort und wies die gegen hn gerichteten Anschuldigungen zurück. Er erhob Beschuldigungen egen den Minister D ugosz und forderte die rascheste Beant⸗ väeeanch 85 Interpellation, in der die Regierung um Aufklärung ebeten wird.
In der gleichen Sache ist eine Reihe von Interpellationen eitens verschiedener Abgeordneten eingebracht worden.
— In einer gestern abend abgehaltenen Plenarsitzung
des Polenklubs, der auch der Minister Dlugosz beiwohnte,
ist auf Antrag der parlamentarischen Kommission die Aus⸗ schließung des Abgeordneten Stapinski aus dem Polenklub beschlossen worden. Stapinski ist samt fünf An⸗ gängern aus dem Polenklub ausgetreten und hat mit ihnen ine neue parlamentarische Gruppe unter der Führung Kubiks gebildet. 8 8 Frankreich.
Einer vom „W. T. B.“ verbreiteten offiziösen Mitteilung zufolge empfing der Ministerpräsident und Minister des Aeußern Doumergue gestern den serbischen Gesandten Wesnitsch, der ihm mitteilte, daß die serbische Regierung die ihr von Frankreich und England in betreff der Anleihe gestellten Be⸗ dingungen annehme, daß es ihr aber unmöglich sei, in eine Verschiebung der Durchführung der Anleihe einzuwilligen.
— In der gestrigen Sitzung der Deputiertenkammer trat Groussier als Berichterstatter über die Wahlreform⸗ vorlage für einen Antrag ein, der drei vorhergegangene Kammerabstimmungen bekräftigt, in denen die Regierung auf⸗ gefordert wird, vor dem Senat den Grundsatz der Listenwahl und der Minderheitvertretung zu verteidigen, wie er von den acht vorhergehenden Ministerien gebilligt worden sei.
Der Ministerpräsident Doumergue erinnerte obiger Quelle zufolge im Laufe der Verhandlungen daran, daß die Regierung die Kammerabstimmungen achte und den Senat bitten werde, sich so schnell wie möglich auszusprechen. Die Regierung werde zusammen mit der Senatskommssion einen Ausgleich suchen. Wenn der Antrag Groussier keinen Hintergedanken verberge, so habe er nichts dagegen. Doumergue fügte hinzu, daß er von Anfang nächster Woche ab sich bemühen werde, einen Ausgleich zu finden und seine Verpflichtungen streng einzuhalten.
Der Antrag Groussier wurde von der Kammer mit 330 gegen 161 Stimmen angenommen.
— Der mit dem Gesetz über die Arbeitsdauer in den Bergwerken betraute Senatsausschuß hat dem Beschluß der Kammer zugestimmt, der die Zahl der Ueberstunden eines Jahres auf 60 festsetzt.
— Der Marineminister Monis gewährte gestern einem Berichterstatter eine Unterredung, in der er bezüglich des Flottenprogramms, wie „W. T. B.“ meldet, erklärte:
Er habe bei seinem Antritt mit Genugtuung feststellen können, daß die von ihm als Berichterstatter des Marinebudgets im Senat vertretene Anschauung von seinen Vorgängern der Verwirklichung ent⸗ gegengeführt worden sei. So seien seine Anträge, betreffend die Ein⸗ führung des 34 cm⸗Geschützes und der Panzertürme sowie be⸗ treffend die Vereinigung der Schlachtschiffe im Mittelmeer und die 1e9h. in der Nordsee und im Allantischen Ozean durch Flottillen von Torpedobootsjägern und Unterseebooten, zur vollendeten Tatsache geworden. Sein Hauptaugenmerk werde nunmehr darauf gerichtet sein, daß die zu erbauenden Schlachtschiffe die größtmögliche Geschwindigkeit erhalten, ohne daß dabei ihrer Stärke Abbruch geschehe. Ferner werde er dafür sorgen, daß die Kriegsflotte, die sich in dieser Hinsicht von den Flotten Englands Deutschlands und Italiens habe überflügeln lassen, mit zahlreichen Wasserflugzeugen und Luftkreuzern ausgestattet werde, die im Mittelmeer und im Aermelkanal den Aufklärungsdienst unterstützen
sollen.
8 Italien. Die Deputiertenkammerstimmte gestern, wie „W. T. B.“ meldet, bei namentlicher Abstimmung mit 362 gegen 90 Stimmen bei 13 Stimmenthaltungen für die einfache Tagesordnung Carcano, die von der Regierung als Ausdruck des Vertrauens angenommen worden war.
— Die in Florenz tagende internationale Kom⸗ mission zur Abgrenzung Südalbaniens hat gestern ihre Arbeiten beendet. b 1.1“X“
“ “
Die ständige Kommission der Internationalen Zucker⸗ konferenz hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ die Vor⸗ kehrungen genehmigt, die getroffen worden sind, um den Aus⸗ tausch des statistischen Materials zwischen der Zuckerunion und England, das nicht mehr der Union angehört, auch fernerhm zu gewährleisten. Außerdem wurde gemäß Artikel vier der Konvention beschlossen, daß aus Italien mit einer Exportprämie ausgeführter Zucker vorschriftsmäßig einen erhöhten Einfuhrzoll zu zahlen hat. Gestern nachmittag haben die offiziellen Verhandlungen
über den türkisch⸗serbischen Friedensvertrag in Kon⸗
stantinopel begonnen. Rumänien.
„Der Senat hat gestern, wie „W. T. B.“ meldet, ein⸗ stimmig einen angenommen, der die Genehmi⸗ gung des Bukarester Friedensvertrags sowie die Fest⸗ setzung der Grenze zwischen Rumänien und Bulgarien betrifft. Heute hat der Senat die Antwort auf die Thronrede einstimmig angenommen.
— Da die serbischen Delegierten den rumänischen Vor⸗ schlag, wonach Tziganusch als Ausgangspunkt für die neue Donaubrücke bestimmt wird, annehmen, so wird eine technische Kommisfton. die Pläne für die Brücke ausarbeiten.
8
Amerika. “ „Der zwischen dem Staatssekretär Bryan und dem nieder⸗ ländischen Gesandten in Washington vereinbarte Friedens⸗ vertrag, der die Grundsätze eines Schiedsgerichtsplanes enthält, ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern unterzeichnet Er ist der erste Friedensvertrag mit einem europäischen Lande.
— Nach Meldungen des „W. T. B.“ hatte gestern in Mexiko ein Komitee von fünf Bankiers, unter ihnen Ver⸗ treter der Nationalbank und der London and Mexiko⸗Bank, eine Besprechung mit dem Leiter des Finanzministeriums. Es wurde beschlossen, den Erlaß einer Verordnung des Prä⸗ denten zu empfehlen, durch welche Staatsbanknoten im Be⸗ reich der Republik für ein gesetzliches Zahlungsmittel erklärt werden. Die Bankiers rieten ferner, einen Garantiefonds zu chaffen, der von den Staatsbanken zu zeichnen und bei der Nationalbank zu deponieren sei, und die Hantnoten durch die
8— 5 84
Regierung garantieren zu lassen. Von Huerta werden hin⸗ sichtlich des Erlasses einer solchen Verordnung keine Schw erig⸗ keiten erwartet, da die Bankiers diese Maßnahme für den einzigen Weg halten, um einen ausreichenden Betrag von Geld⸗ mitteln in Umlauf zu halten. “ 8—
Asien.
Die persische Regierung
„St. Petersburger Telegraphenagentur“ äußerst besorgt wegen
heftiger, an Aufruhr grenzender Unruhen in Kurdistan.
Zur Unterdrückung der Unruhen ist Serdar Muh zum Gou⸗
verneur von Kurdistan ernannt worden, doch wagt er zurzeit nicht, sich dorthin zu begeben.
89 Koloniales. “
Die am 1. Januar 1914 in Kraft tretende, in Nr. 296 des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ vom 16. d. M. wieder⸗ gegebene Verordnung des Reichskanzlers über Beschränkung der Diamantenverwertung ist, wie dem „W. T. B.“ vom Reichskolonialamt mitgeteilt wird, das Ergebnis umfangreicher Feststellungen über die jetzige Lage und die Aussichten des Diamantenmarktes. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, wurde von den Förderern in mündlicher Besprechung mit dem Staatssekretär des Reichskolonialamts anerkannt. Die Ver⸗ ordnung berührt den laufenden Vertrag mit dem Antwerpener Konsortium überhaupt nicht, weil die von diesem gekaufte Menge Diamanten bereits im Jahre 1913 gefördert ist. Die mit jeder Kontingentierung notwendig verbundenen Nachteile treffen den Fiskus und die Förderer ge⸗ meinschaftlich, weil an der Steigerung der Gestehungs⸗ kosten der Fiskus mit 70 vom Hundert und die Förderer mit 30 vom Hundert beteiligt sind. Um die Förderer zu schonen, nimmt die Regierung mehrere hunderttausend Karat Diamanten auf Lager gegen Gewährung von Vor⸗ schüssen an Förderer, obwohl eine Verwertung für absehbare Zeit nicht wahrscheinlich ist. Ohne dieses Eintreten der Regie hätte die Kontingentierung mit Rücksicht auf die Marktlage weit sein müssen. Bei der Kontingentierung ist auf die schwächeren Gesellschaften besonders Rücksicht genommen; die großen, billig arbeitenden Gesellschaften tragen die Hauptlast. Der Regie stehen über das kontingentierte Höchstmaß hinaus genügend Diamanten zur Verfügung, sodaß, falls die Konkurrenz versuchen sollte, die Vorteile der deutschen Kontingentierung für sich auszunutzen, eine Schädi⸗ gung deutscher Interessen durch Verlust von Absatzgebieten nicht zu besorgen ist. Da die Regie, wie von den Förderern an⸗ erkannt, in der bisherigen Zusammensetzung die ordnungs⸗ mäßige Verwertung der Diamanten gefährdete, war das Ein⸗ greifen der Kolonialverwaltung notwendig. Die Ueber⸗ nahme der Regieanteile nach § 51 der Regiesatzung stellte den schonendsten Weg und die nächstliegende Mög⸗ lichkeit einer weiteren Beteiligung der Förderer in dem neuen Aufsichtsrat der Regie dar. Gleichzeitig ermöglichte die Uebernahme die weitere Benutzung der an sich erprobten Regieeinrichtung. Nach Ausübung des Erwerbsrechts des Fiskus durfte eine Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft nicht mehr stattfinden, weil dadurch die Liquidation und die Auflösung notwendig geworden wäre. Ueber etwaige Zweifel der Auslegung von § 51 der Regiesatzung wird die Entscheidung der ordentlichen Gerichte herbeizuführen beabsich⸗ tigt. Das gerichtliche Urteil wird für die Rechtsbeziehungen und für die Möglichkeit einer Sicherung der Diamanten⸗ verwertung nach § 51 der Regiesatzung entscheidend sein. Die dem Reichskanzler durch Kaiserliche Verordnung obliegende Pflicht zu möglichst guter Verwendung der Diamanten würde eventuell auf anderem gesetzlichen Wege sichergestellt werden müssen. Ob eine verfassungsmäßige Mitwirkung der gesetz⸗ gebenden Faktoren des Reichs bei der Bereitstellung der er⸗ forderlichen Mittel in Frage kommt, wird sich nur auf Grund
11“
der weiteren Entwicklung der Umgestaltung der Regie ent⸗
scheiden lassen.
Statistik und Volkswirtschaft.
Die deutsche Flagge im Ausland.
In dem 253. Bande der Statistik des Deutschen Reichs“ werden unter dem Titel „Die deutsche Flagge in den außerdeutschen Häfen“ auf Grund der zur Verfüagung stehenden ausländischen Statistiken wiederum Uebersichten über den Anteil der deutschen Flagge am See⸗ verkehr der außerdeutschen Länder gegeben. In den Tabellen ist neben einer Darstellung des Seeverkehrs der einzelnen Länder und ihrer wichtigsten Häfen der Anteil der deutschen Flagge, der Flagge des betreffenden Landes und der am gesamten Weltseeverkehr am stärksten beteiligten britischen Flagge nachgewiesen. Damit die Entwicklung des Seeverkehrs während einer Reihe von Jahren verfolgt werden kann, sind den Angaben für 1911 die erforderlichen Zahlen, soweit es möglich war, für die Jahre 1895, 1900, 1905 und 1909 bis 1910. gegenübergestellt worden.
Aus der Veröffentlichung geht hervor, daß der Anteil der deutschen Flagge am Weltseeverkehr von Jahr zu Jahr gewachsen ist. Im Auslande verkehr fast aller für die Seeschiffahrt wichtigen Länder nahm die deutsche Flagge einen hervorragenden Platz ein. An erster Stelle — auch vor der Landesflagge und der britischen — stand sie im Verkehr der russischen Ostseehäfen, an zweiter in dem Verkehr von Großbritannien, Belgien, Portugal, Brasilien, Chile, Britisch Südafrika, Britisch Indien und Australien, in der Fahrt zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Europa sowie an wichtigen Verkehrspunkten, wie in dem Suezkanale, Gibraltar, Malta, Aden, Penang und Singapur, an dritter in dem Verkehr von Schweden, Dänemark, der Niederlande, von Frankreich, Spanien, der Ver⸗ einigten Staaten von Amerika, von Mexiko, Argentinien, Hongkong und Niederländisch Indien.
Zur Arbeiterbewegung.
Wie dem „W. T. B.“ aus Havre gemeldet wird, haben sich nunmehr Ach die bei der Segelschiffahrt beschäftigten Ar⸗ beiter demn Ausstande der Docker angeschlossen. Die Docker haben die Matrosen der englischen Schiffe in einem Aufruf ersucht, ihren Ausstand durch die Verweigernng aller Verladungsarbeiten zu unterstützen. (Vgl. Nr. 297 d. Bl.)
Aus New York wird dem „W. T. B.“ telegraphiert: Der oberste Gerichtshof hat in einem Prozeß der Hutmacher⸗ firmen von Danbury zugunsten der klagenden Firmen entschieden, die gegen den Gewerkschaftsverband der Hutmacher eine Klage auf Seee eh eingeleitet hatten, weil der Verband über sie einen Boykott verhängte. Der Feen der durch verschiedene Instanzen gegangen ist, hat sich an 25 Jahre hingeschleppt. Die endgültige Entscheidung hat die Bedeutung, daß nach dem Bundes⸗ gesetz über die Trusts auch Arbeitergewerkschaften als Verbindung zur Beschränkung des freien Geschäftsverkehrs haf bar gemacht werden
1 .
ist nach Meldungen der
8 Wohlfahrtspflege
Wie Oberbürgermeister von Cöln, Wallraf, laut Meldung des „W. T. B.“ in der gestrigen Stadtvexordnetenversammlung mitteilte, hat der Londoner Finanzmann Sir Ernest Cassel, ein geborener Cölner, seiner Vaterstadt ein Kapital geschenkt, dessen Zinsen kranken und schwachen Frauen, Jungfrauen und Kindern ohne Unter⸗ schied der Konfession zu Heilkuren, zum Aufenthalt in Walderholungs⸗ stätten, Ferienkolonien usw. zugute kommen sollen. Der Stister hat zweihundert New Yorker City⸗Obligationen für diese Schenkung be⸗ inrene die nach ihrem heutigen Kurse einen Wert von 1 090 000 ℳ
rstellen.
Kunst und Wissenschaft.
Die Königliche Akademie der Wissenschaften hielt unter dem Vorsitz ihres Sekretars Herrn Roethe am 4. Dezember ein⸗ Gesamtsitzung, in der zunächst Herr Heusler über die An⸗ fänge der isländischen Saga las. Er bot eine Kritik von Alexander Bugges und Axel Olriks Auffassung und er⸗ örterte die Fragen nach dem Verbreitungsgebiet der Saga⸗ kunst, nach dem Alter der verschiedenen Sagagruppen, nach der Art des irischen Einflusses und nach dem Verhältnis der mündlichen zu der schriftlichen Saga. — Herr von Auwers über⸗ reichte den zweiten Band seiner „Bearbeitung der Bradleyschen Beob⸗ achtungen an den alten Meridianinstrumenten der Greenwicher Stern⸗ warte“ (Leipzig 1913); Herr Burdach den Bd. 2, Tl. 1, Hälfte 1, des im Auftrage der Akademie von ihm herausgegebenen Werkes: Vom Mittelalter zur Reformation. Forschungen zur Geschichte der deutschen Bildung (Berlin 1913); Herr Diels legte vor E. Adickes, Ein neu aufgefundenes Kollegheft nach Kants Vorlesung über physische Geographie (Tübingen 1913); außerdem kam zur Vorlage das mit Unterstützung der Akademie gedruckte Werk von K. Gohlke, Die Brauchbarkeit der Serumdiagnostik für den Nachweis zweifelhafter Verwandtschaftsverhäͤlinisse im Pflanzenreiche (Stuttgart und Berlin
Das ordentliche Mitglied Herr Harnack hat der Akademie ein ihm an seinem 60. Geburtstage von Freunden zu wissenschaftlichen Zwecken “ Kapital von 21 600 ℳ überwiesen, um damit eine Stiftung zur Förderung der kirchen⸗ und religionsgeschichtlichen Studien im Rahmen der römischen Kaiserzeit (saec. 1 — VI) zu cr Die Begründung der Stiftung ist erfolgt.
sie Akademie hat durch die philosophisch⸗historische Klasse zur Anfertigung von Photographien für das Gorpus inscrip-⸗ tionum Chaldicçarum des Professors Dr. Karl Friedrich Lehmann⸗Haupt in Liverpool 300 ℳ bewilligt.
In der am 11. Dezember unter dem Vorsitz des Herrn Roethe abgehaltenen Sitzung der philosophisch⸗historischen Klasse besprach Herr Kuno Meyer eine Reihe altirischer Dichtungs⸗ formen, sogenannte rotorics. Ihre Entstehung aus der lateini⸗ schen rhythmischen Kunstprosa (ars rhetorica) wurde nachzuweisen ge⸗ sucht. Diese Prosa ist zunächst von irischen Geistlichen und Gelehrten, dann auch von den Dichtern und Sagenerzählern nachgeahmt. Aus strengerer Durchführung des Parallelismus und des Homoioteleutons sind verschledene Dichtungsformen, wie z. B. der Siebensilbler mit daktylischem Ausgang und die alliterierende Kurzzeile mit zwei oder drei Versikten entstanden. — Herr Koser berichtete über die von der preußi⸗ schen Archivverwaltung angekaufte sogenannte Bodmann⸗Habelsche Urkundensammlung. Die von dem kurmainzischen Bibliothekar Bodmann (gest. 1820) angelegte, von dem nassauischen Archivar Habel (gest. 1867) angekaufte und vermehrte Sammlung von Urkunden und Handschriften befand sich bis 1883 auf Schloß Miltenberg und war später zeitweise dem Bayerischen Reichsarchiv als Depositum übergeben. Der jetzt von der preußtischen Archivverwaltung erworbene Urkundenbestand der Sammlung umfaßt mehr als 1100 Nummern aus dem 13. bis 18. Jahr⸗ hundert, darunter 77 Kaiser⸗ und Papsturkunden. Nur die für Bayern in Betracht kommenden Stücke wurden von dem Ankauf ausgeschlossen. Die Sammlung ist bis auf weiteres dem Staatsarchiv zu Marburg über⸗ wiesen worden. — Herr Seckel machte vorläufige Mitteilungen über einen neuerworbenen juristischen Papyrus der Sammlung des Berliner Museums. Der Papyrus nimmt unter allen juristischen Funden eine erste Stelle ein. Er ist das einzige erhaltene Beispiel eines Liber mandatorum, eines Instruktionsbuches für einen hohen Beamten. In dem Buche instruiert Kaiser Augustus den Idiologen, d. h. den Kultusminister und Minister der besonderen Finanzangelegenheiten für Aegypten. Der Papyrus gibt den
„Gnomon“ des Augustus nicht im vollen Originalwortlaut, aber doch ohne wesentliche Verkürzung der Hauptsätze. Der Verfertiger des Auszugs hat den Gnomon durch Hinzufügung des neuen Materials an Kansererlassen, Senatsschlüssen und Entscheidungen der höchsten ägyptischen Instanzen auf dem laufenden gehalten; er berichtet noch über einen Erlaß des regierenden Kaisers Antoninus Pius. Die so zustande gekommene Quellensammlung enthält nicht nur römisches Recht für Römer, sondern auch römisches Recht für Griechen und Aegypter. Die reichhaltige Sammlung ist systematisch geordnet; sie handelt von der Abgrenzung des kon⸗ fiszierten Vermögens; von den erblosen Nachlässen; von der Kon⸗ fiskation des Nachlasses und der Mitgift, wenn die Verstorbenen ehe⸗ los oder kinderlos und wenn die Ehegatten für die Ehe zu alt waren; von der Jungfrauensteuer; vom Erbrecht der Alexandriner, der Stadt⸗ bürger, der Fremden, der Römer, der Latiner und der deditizisch Freigelassenen; vom Erbrecht der Soldaten und Veteranen; vom Vermögen der verurteilten Verbrecher; von den Rechtsfolgen der Mischehen unter nicht standesgleichen Gatten und von den Strafen der Standesanmaßung; von Steuerdeklarationen, Verboten der Seeausfuhr und der Beteiligung der Beamten am Handels⸗ und Darlehensverkehr; vom ägyptischen und griechischen Sacralrecht; vom Urkundenwesen (Verletzung des schriftlichen Kaisereides; Registrierung der Privaturkunden in den Alexandrinischen Archiven usw.); von gewissen Landesprodukten; vom Zinsmaximum und von der Prägung der Scheidemünzen; von Findelkindern, Vereinsrecht, Erwerbs⸗ beschränkungen und Beerbung der unteren öffentlichen Organe (Soldaten und Kaisersklaven). Fast alle 118 Paragraphen des Rechts⸗ buchs bringen uns neue Kenntnisse, obgleich die Sammlung (ab⸗ gesehen vom Recht der Priester und Tempel) nur solche Ausschnitte aus dem Privatrecht und Verwaltungsrecht bringt, die mit dem (allerdings in alle möglichen Verhältnisse des Lebens ein⸗ dringenden) Fiskalrecht zusammenhängen. Besonders erfreulich ist die Mehrung unserer Kenntnis des römischen Erbrechts, “ Sund Nationalitätenrechts. Ungeahnte Rechtsfätze ringt das Rechtsbuch zum Beispiel zum Frauenerbrecht und zum Soldatentestament. Die meisten erbrechtlichen Vorschriften des Augustischen Reglements gehen auf die eigene Gesetzgebung des Augustus über Ehe und Kinder (lex Julia et Papia Poppasa) und über Freilassung (lex Aelia Sentia; lex Junia ?) zurück. Die Vorschriften über standesungleiche Ehen beruhen auf der lex Minicia. Der Papyrus, den W. Schubart entziffert hat, soll baldmöglichst mit Kommentar von W. Schubart, G. Plaumann und E. Seckel als fünfter Band der Berliner griechischen Urkunden erscheinen.
In der an demselben Tage unter dem Vorsitz ihres Sekretars Herrn Waldeyer abgehaltenen Sitzung der physikalisch⸗ mathematischen Klasse las Herr Nernst über die „Thermo⸗ dyn amik kondensierter Systeme“. Zunächst wurden die von Helmholtz gegebenen allgemeinen Gleichungen besprochen und für den Fall konstanten äußeren Drucks umgeformt. Hierauf legte der Vor⸗ tragende die Ergänzungen dar, die unter Hinzuziehung des von ihm aufgestellten “ den erwähnten Gleichungen beizufügen sind. Die Behandlung der Zustandsgleichung, der chemischen und elektro⸗ chemischen Prozesse, der Magnetisierung, der S5n6 und der thermoelektrischen Phänomene ergibt sich einfach aus den erwähnten Formeln. Besonders wichtig ist der Einfluß der spezifischen Wärmen; die Formeln werden einfach und übersichtlich, wenn man allgemein die Voraussetzung einführt, daß bei tiefen Temperaturen die sperfteen Wärmen der dritten Potenz der absoluten Temperatur proportional
fad, gleichgültig, unter welchem Druck sich die Stoffe befinden, oh e magnetisiert sind usw.