Einzelne ummern kosten 25 ₰.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰.
Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin anßer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 1 8 1“
8 5 “ Dentsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Bekanntmachung, betreffend Uebergangsbestimmungen für die hausgewerbliche Krankenversicherung nach der Reichsver⸗ .
Bekanntmachung, betreffend die Wahl von Mitgliedern des Reichsgesundheitsrats.
Bekanntmachung, betreffend die Zulassung einer Krankenkasse als Ersatzkasse.
Bekanntmachungen der Verteilungsstelle für die Kaliindustrie über die Gewährung von vorläufigen Beteiligungsziffern. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 74 und 75 des Neichsgesetzblatts. h““
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die „Siemens“ Elektrische Betriebe, A.⸗G. in Berlin.
Bekanntmachung, betreffend die Veranlagung des Wehrbeitrags.
Mitteilung über die Einziehung von Tetanus⸗Serum.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Polizeiinspektor Witkugel zu Bonn die Königliche Krone zum Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Pfarrer Hunger, dem Bürgermeister Poppelbaum, dem Baurat Linden, dem Kirchengemeindevertreter, Rechts⸗ anwalt und Notar, Justizrat Bettger, sämtlich zu Wesel, dem Beigeordneten Bottler zu Bonn und dem Garteninspektor a. D. Siber zu Marburg den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Maurer⸗ und Zimmermeister, Ziegeleibesitzer Harrie⸗ feld, dem Kirchenvorsteher, Eisenbahnobergütervorsteher Sadowski, beide zu Wilhelmsburg im Landkreise Harburg, dem Kaufmann Franzel zu Bogutschütz im Landkreise Kattowitz, dem Kirchmeister, Stadtrentmeister Kiel zu Wesel und dem städtischen Bureaudirektor Dietz zu Bonn den König⸗ lichen Kronenorden vierter Klasse,
dem Kantor und Lehrer a. D. Piefke zu Schlawa im Kreise Freystadt den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗ ordens von Ssonees.
dem Polizeikommissar Flaccus zu Bonn und dem Kirchen⸗ vorsteher, Oberbahnassistenten Prey zu Wilhelmsburg im Landkreise Harburg das Verdienstkreuz in Gold,
dem Kupferschmiedemeister Adolf Neumann zu Breslau das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Unterzahlmeister der Landwehr 2. Aufgebots Oswald Buchholz zu Nordhausen, bisher im 3. Thüringischen In⸗ fanterieregiment Nr. 71, dem Küster Bodden zu Wesel, den Polizeisergeanten Reuter, Rüge und Walbröl zu Bonn, dem Buchbinder Mielert zu Neukölln, dem Schriftsetzer Ronsiek, dem Berginvaliden Rabeneck, beide zu Essen a. d. Ruhr, dem Fahrhäuer Kramer zu Barsinghausen im Landkreise Linden, dem Gutsstatthalter Schwarz zu Burghof⸗ Putlitz im Kreise Westprignitz, dem Gutsvogt Helinski zu Julienfelde im Kreise Wirsitz, dem Gutshofmeister Hille⸗ brecht, dem Gutsschweinemeister Appuhn, beide zu Winzen⸗ burg im Kreise Alfeld, und dem Gutskutscher EE“ zu Hornsen im genannten Kreise das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem Werkmeister vom Hofe, dem Packmeister Schür⸗
hoff, beide zu Gevelsberg im Kreise Schwelm, den Maurer⸗ polieren Klaas zu Wesel und Ptok zu Wilhelmsburg im Landkreise Harburg, den Hausdienern Friedrich Geiser, Karl Rother und Friedrich Schulze, den früheren Hausdienern Martin Gristk und Albert Schern, sämtlich zu Berlin, dem Gutsfuttermeister Ebert, dem Gutsstellmacher Niklas, beide zu Burghof⸗Putlitz im Kreise Westprignitz, und dem Guts⸗ arbeiter Vathke zu Strigleben im genannten Kreise das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
1u“ 8 ““
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigft geruht: dem Präsidenten des Kaiserlichen Patentamts Robolski Charakter als Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat
den dem Range eines Rates erster Klasse zu verleihen.
mit
—
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den vortragenden Rat im Neichsschatzamt, Gehelmen Regierungsrat Schulze und
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheita⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einhritszeile 50 ₰.
die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatganzeigers
Anzeigen nimmt an:
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
rlin, Mitwoch,
den Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichsjustizamt Dr. Lucas zu Geheimen Oberregierungsräten zu ernennen sowie
dem Geheimen Kanzleiinspektor im Reichsjustizamt Lipski den Charakter als Kanzleirat zu verleihen.
8 8
Im RNeichskolonialamt ist der Geheime erpedierende Sekretär und Kalkulator, Hofrat Maesse zum Bureauvorsteher mit der Amtsbezeichnung Bureaudirektor ernannt worden.
Bekanntmachu
betreffend Uebergangsbestimmungen für die haus⸗
gewerbliche Krankenversicherung nach der Reichs⸗ versichernngsvroͤnung. 1
Vom 20. Dezember 1913.
““ Auf Grund des § 492 der Reichsversicherung sordnung und des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichs⸗
versicherungsordnung hat der Bundesrat folgendes bestimmt:
5
1..
1) Wollen ein Hausgewerbtreibender und seine versicherungs⸗ pflichtigen hausgewerblich Beschäftigten oder einzelne von ihnen nach Artikel 29 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung Mitglieder einer anderen als der gesetzlich zuständigen Kasse (ge⸗ wählten Kasse) bleiben oder werden, so haben sie es dem Vorstand der anderen Kasse anzuzeigen. Die Mitgliedschaft bei der gewählten Kasse beginnt mit dem Eingang der Anzeige bei dieser Kasse.
Als gesetzlich zuständige Kasse im Sinne des Abs. 1 gilt die Landkrankenkasse der Betriebstätte des Hausgewerbtreibenden. An ihre Stelle tritt die allgemeine Orte krankenkasse, wenn für die Betrieb⸗ stätte des Hausgewerbtreibenden keine Landkrankenkasse besteht, oder wenn die hausgewerblichen Versicherungspflichtigen der allgemeinen Ortekrankenkasse nach § 236 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung zugewiesen sind.
2) Die gewählte Kasse hat den Beitritt dem Vorstand der gesetzlich zuständigen unverzüglich mitzuteilen.
.3) Die gewählte Kasse hat über die nach Artikel 29 des Ein⸗ führungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung bei ihr versicherten hausgewerblichen Versicherungspflichtigen ein besonderes Verzeichnis nach § 4ü der Bekanntmachung über Art und Form der Rechnungs⸗ führung der Orts.⸗, Land⸗, Betriebs⸗ und Innungskrankenkassen vom 9. “ 1913 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 1009) zu en.
4) Der Hausgewerbtreibende hat für seine eigene Person die Beiträge allein zu tragen; im übrigen sind für die Verficherung dieser Mitglteder dieselben Bestimmungen anzuwenden wie für die übrigen Mitglieder der gewählten Kasse. Die §§ 466 bis 493 der Reichsversicherungsordnung gelten für diese Mitglieder nicht; die Pflichten der Auftraggeber bleiben bestehen.
5) Die Kasse, an die der Auftraggeber die Zuschüsse zu zahlen hat (§§ 473, 477 der Reichsversicherungsordnung), hat die bei ihr von dem Auftraggeber eingezahlten Zuschüsse an die für die Ver⸗ sicherung der e“ gesetzlich zuständige Kasse (Nr. 1
bs. 2) abzuführen. Diese hat die Zuschüsse unverzüglich dem Haus⸗ gewerbtreibenden auf dessen Kosten auszuzahlen, sofern ihr weder dieser noch einer seiner hausgewerblich Beschäftigten angehört. Andernfalls behält sie die Zuschüsse, soweit diese nicht am Schlusse des Kalendervierteljahrs die Höhe der Beiträge übersteigen, die der Hausgewerbtreibende an sie in dem verflossenen Kalendervierteljahr zu zahlen hatte; einen Ueberschuß bat sie dem Hausgewerbtreibenden auf dessen Kosten auszuzahlen oder auf rückständige Beiträge zu verrechnen. 1
6) Ist der Hausgewerbtreibende gegenüber der von ihm oder einem seiner hausgewerblich Beschäftigten gewählten Kasse (Nr. 1 Abs. 1) mit Beiträgen im Rückstand, so kann diese insoweit von der gesetzlich zuständigen Kasse (Nr. 1 Abs. 2) Befriedigung aus den Zuschüssen verlangen, die dem Hausgewerbtreibenden selbst zustehen.
7) Der Austritt aus der gewählten Kasse ist, vorbehaltlich der Vorschrift des Artikel 29 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichs⸗ versicherungsordnung, jederzeit zulässig. Hie Kasse hat den Austeitt dem Vorstand der gesetzlich zuständigen Kasse (Nr. 1 Abs. 2) unver⸗ züglich mitzuteilen.
I.
Solange und soweit eine für die Versicherung der hausgewerb⸗ lichen Versicherungspflichtigen gesetzlich zuständige Kasse in ihrer Satzung noch keine Bestimmungen stiber die hausgewerbliche Kranken⸗ versicherung getroffen hat, erhebt sie für die hausgewerblichen Ver⸗ sicherungspflichtigen an Beiträgen zwei vom Hundert des Ortslohns; sie gewährt dann die Regelleistungen, wobet als Grundlohn der Orts⸗ lohn dient. Dies gilt nicht für die Fälle des § 488 der Reichs⸗ versicherungsordnung und des Artikel 29 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung.
Beerlin, den 20. Dezember 1913. Der Stellvertreter des Reichskanzlers “ Delbrück. 8
v1111A1A“
Auf Grund des § 43 des Gesetzes, betreffend die Be⸗ kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 306) sind vom Bundesrat in der Sitzung vom 11. Dezember 1913
Dr. Dippe, Königlich sächsischer Sanitätsrat, Vorsitzender
Dr. Duisberg, Professor, Königlich preußischer Geheimer Regierungsrat und Direktor der Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer & Co., Elberfeld, Gaffky, Professor, Königlich preußischer Wirklicher Geheimer Obermedizinalrat, Hannover, 1
Dr. Fe Landesmedizinalrat, Straßburg i. E., Dr. Kulisch, Professor und Direktor der landwirtschaftlichen
Versuchsstation in Colmar i. E.,
D Dr.
Dr. Lentz, Professor, Geheimer Regierungsrat und Direktor im Kaiserlichen Gesundheitsamt, Berlin, 1 Dr. Rich. Pfeiffer, Professor, Königlich preußischer
S Medizinalrat und Direktor des hygienischen
Instituts an der Universität zu Breslau,
Pröls, Königlich bayerischer Oberregierungsrat und Re⸗ ferent im Staatsministerium des Innern, München,
Dr. Stoeter, Königlich preußischer Geheimer Sanitätsrat,
Vorsitzender der Aerztekammer für Brandenburg, Berlin,
und Wallraf, Oberbürgermeister in Cöln a. Rh., als Mitglieder des Reichsgesundheitsrat wiedergewählt worden. 6 Berlin, den 20. Dezember 1913. Der Reichskanzler.
s neu⸗ bezw.
nntmachung. Die Deutschnationale Kranken⸗ und Begräbnis⸗ Kasse in Hamburg ist nach § 514 Abs. 1 der Reichsver⸗ sicherungsordnung vom 1. Januar 1914 ab als Ersatzkasse zug elassen.
Berlin, den
Beka
22. Dezember 1913. 1 8
Das Reichsversicherungsamt,
Abteilung für Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗ 8 1 versicherung.
Dr. Kaufmann
Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung vom 29. November 1913 entschieden:
Die vorläufige Beteiligungsziffer des Kaliwer ks Neu⸗Staßfurt, Schacht 8 wird gemäß § 17 3 des Kaligesetzes in der bisherigen Höhe vom 1. Dezember 1913 ab neu festgesetzt. Berlin, den 18. Dezember 1913. (Siegel.) 8 Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. Vorstehende Entscheidung ist dem Salzbergwerk Neu⸗ Staßfurt in Neu Staßfurt am 22. Dezember 1913 zu⸗
estell 8 : Köhler. — 8
Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung vom 29. November 1913 entschieden:
Der Mansfeldschen Kupferschiefer bauenden Ge⸗ werkschaft zu Eisleben wird für ihr Kaliwerk Wolfshall eine vorläufige Beteiligungsziffer von 2,1107 Tausendsteln vom 1. November 1913 ab gewährt mit der Maßgabe, daß diese Beteiligungsziffer, wenn sie zu irgend einer Zeit höher sein sollte als fünfzig vom Hundert der jeweiligen durch⸗ schnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke, auf das gesetzliche Höchstmaß zurückgeht. “
Berlin, den 18. Dezember 1913.
(Siegel.) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. Heckel.
Vorstehende Entscheidung ist der Mansfeldschen Kupfer⸗ schiefer bauenden Gewerkschaft 22. Dezember 1913 zugestellt worden.
in Eisleben am
J. A.: Köhler.
Die Verteilungsstelle für die Kaliindustri in ihrer Sitzung vom 29. November 1913 entschieden: Der Gewerkschaft Heiligenroda zu Dorndorf (Werra) wird für ihr Kaliwerk Heiligenroda II eine vorläufige Beteiligungsziffer in Höhe von 2,8444 Tausendsteln vom 1. November 1913 ab gemährt mit der Maßgabe, daß diese Beteiligungsziffer, wenn sie zu irgend einer Zeit höher
der Aerztekammer des Regierungsbezirks Leipzig und Vorsitzender des Aerztevereinsbundes, dig,
sein sollte als fünfzig vom Hundert der jeweiligen durch⸗