1913 / 303 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Dec 1913 18:00:01 GMT) scan diff

schnittlichen Beteiligungsziffer aller Wer Höchstmaß zurückgeht. erlin, den 18. Dezember 1913. (Siegel.) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. Heckel. ende Entscheidung ist der Gewerkschaft Heiligen⸗ 8 22. Dezember 1913 1-

worden. J. A.: Köhler.

38

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Numme des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 4325 eine Bekanntmachung, betreffend den Noten⸗ wechsel zwischen dem Kaiserlichen Gesandten in Sofia und dem Königlich bulgarischen Minister der auswärtigen Angelegen⸗ heiten vom 30./17. September 1912 über die Zollbehandlung der von Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster vom 16. Dezember 1913. 3 8 Berlin W. 9, den 23. Dezember 1913. Kaiserliches Postzeitungsamt. P b zur Tiggeg⸗ gelangende Nummer 75 es Reichsgesetzblatts enthält unter 3 1 Nr. 88 eine Bekanntmachung, betreffend Uebergangs⸗ bestimmungen für die hausgewerbliche Krankenversicherung n ch der Reichsversicherungsordnung, vom 20. Dezember 1913. Berlin W. 9, den 23. Dezember 1913. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberpräsidenten von Hegel in Magdeburg den Charakter als Wirklicher Geheimer Rat zu verleihen, den Oberregierungsrat Gerbaulet in Berlin zum Ge⸗ heimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe zu ernennen und dem Bureauvorsteher, Rechnungsrat Kurzawa sowie den Rechnungsräten Müller und Freudemann im Ministerium des Innern und den Rechnungsräten Carl Niedtner und Maximilian Wedel im Ministerium der öffentlichen Arbeiten den Charakter als Geheimer Rechnungsrat zu verleihen. 8 Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Oberregierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe Walther von Bartsch die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienst unter Beilegung des Charakters als Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat mit dem Range eines Rates erster Klasse zu erteilen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Bureaudirektor in Allerhöchstihrem Geheimen Zivil⸗ kabinett, Geheimen Hofrat Paul Mudlack aus Anlaß seines Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Regierungsrat zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen ordentlichen Professor Dr. Rudolf Otto Neumann in Gießen zum ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität zu Bonn zu ernennen sowie die Wahl des bisherigen Leiters des städtischen Lyzeums in Bitterfeld Dr. Karl Kümmell zum Direktor der Anstalt und

die Wahl des Oberlehrers, Professors Ferdinand Gille

an dem städtischen Lyzeum in Osterode i. Ostpr. zum Direktor der Anstalt sowie

infolge der von Koblenz getroffenen Wahl den Kommerzienrat Dr. Gustav Seligmann daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Koblenz für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem bisherigen Kronprinzlichen Oberamtmann Walther Schlabitz auf dem Thronlehnsamte Spahlitz⸗Würtemberg im Kreise Oels den Charakter als Amtsrat zu verleihen.

Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz des Deutschen Reiches und von Preußen haben geruht:

den Pächtern der im Kreise Oels belegenen Thronlehns⸗ domänen Carlsburg: Curt Fischer in Carlsburg, Schmollen: Ernst August Rohnstock in Nieder Schmollen, und Vielguth: Walter Arndt in Vielguth den Charakter als Kronprinzlicher Oberamtmann zu verleihen.

Auf den Bericht vom 24. November d. J. will Ich der „Siemens“ Elektrische Betriebe, Aktiengesellschaft in Berlin auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsammlung Seite 221) hiermit für die Zeit bis zum 31. Dezember 1917 das Recht verleihen, von den Parzelle

Nr. Kartenblatt 3 Gemarkung Sehmsdorf 3 9„ 17 öIu 47 1 19 152/20 3 150/2 ꝛc. 149/1 ꝛc. 8

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der Stadtverordnetenversammlung in

dasjenige Grundeigentum, welches für den Bau einer elektri⸗ schen Hochspannungsleitung von ihrem im Staatsgebiete Lübeck belegenen Landkraftwerke Lübeck bis zur Hauptwandlerstelle des Kreises Stormarn bei Bargteheide zur Versorgung der Ueber⸗ landleitung des Kreises Stormarn erforderlich ist, im Wege der Enteignung zu erwerben oder die genannten Parzellen, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. 1“ eingereichte Karte folgt anbei zurück.

Baden⸗Baden, den 3. Dezember 1913 Wilhelm R.

von Breitenbach. Dr. Sydow. Freiherr von Schorlemer. von Dallwitz. An die Minister der öffentlichen Arbeiten, für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und D

E1“

Geheimes Zivilkabinett Seiner Majestät des Kaisers und Königs.

Im Geheimen 1““ Seiner Majestät des Kaisers und Königs ist der Geheime expedierende Sekretär und Kalkulator, Hofrat Hermann Tillich zum Bureaudirektor und

der Geheime Registrator Paul Massebus zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ist der bis⸗ herige Kanzlist von der Oberzolldirektion in Berlin Bruno Antonius zum Geheimen Kanzleisekretär ernannt.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Den Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗Universität in Berlin Dr. Hermann Großmann und Dr. Friedrich Solger, den wissenschaft⸗ lichen Beamten der Königlichen Akademie der Wissenschaften in Berlin Dr. Hans von Fritze und Dr. Paul Ritter, dem Stadtarchivar, Konservator des Museums des Fürstentums Lüneburg Dr. phil. Wilhelm Reinecke in Lüneburg, dem Leiter der staatlichen Zeichenlehrerkurse in Düsseldorf, Maler Lothar von Kunowski ist der Titel Professor verliehen worden. 1

Dem Bibliothekar an der Königlichen Bibliothek in Berlin Dr. Naetebus ist der Titel Oberbibliothekar beigelegt worden.

Finanzministerium.

Bekanntmachung, betreffend die Veranlagung des Wehrbeitrags.

Die materiellrechtlichen Vorschriften des Wehrbeitrag⸗ gesetzes lehnen sich eng an die entsprechenden Bestimmungen des preußischen Ergänzungssteuergesetzes an. 8

Es wird jedoch auf folgende, zwischen den beiden Gesetzen bestehende Verschiedenheiten aufmerksam gemacht:

1) Nach § 7 des Ergänzungssteuergesetzes umfaßt das steuerbare Kapitalvermögen bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine „mit Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände“. Im § 5 Nr. 4 des Wehr⸗ beitraggesetzes sind von der Besteuerung ausgenommen: „die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände und Bank⸗ oder sonstige Guthaben, soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen“. 8

2) Nach § 5 Nr. 5 des Wehrbeitraggesetzes ist der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit, auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren zustehen, dem Empfänger auch dann anzurechnen und bei dem Geber in Abzug zu bringen, wenn die Leistungen auf Grund einer Schenkung erfolgen. Der Kapitalwert einer auf einem Schenkungsversprechen be⸗ ruhenden Rente ist also für den Wehrheitrag dem Beschenkten anzu⸗ rechnen, wäbrend bei dem Schenker nach §9 des Gesetzes entsprechender Abzug stattfindet.

3) Nach § 6c des Wehrbeitraggesetzes gehören nicht zum beitrags⸗ pflichtigen Vermögen Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits⸗ oder Dienst⸗ verhältnis gewährt werden. Die Fassung ist etwas weiter als diejenige des § 7, Schlußsatz, des Ergänzungssteuergesetzes.

4) Im Unterschiede zum Ergänzungssteuergesetz erstreckt sich die Beitragspflicht nach dem Wehrbeitraggesetze nicht nur auf physische Personen, sondern auch auf Aktiengesellschaften und Kom⸗ manditgesellschaften auf Aktien, und zwar mit den im § 11 des Wehrbeit aggesetzes näher bezeichneten Vermögensteilen.

5) Die Bestimmung im § 5 Nr. 5 des Ergänzungssteuergesetzes, nach der dem Haushaltungsvorstande dasjenige Vermögen des Haus⸗ haltungsangehörigen zuzurechnen ist, an welchem ihm die Nutz⸗ nießung zusteht, findet sich in dem Wehrbeitraggesetze nicht. Ins⸗ besondere sind also Vermögen, die minderjährigen Kindern gehören, nicht bei dem Vater oder der Mutter, denen die Nutznießung zusteht, sondern bei den Kindern beitragspflichtig.

6) Während nach § 9 des Ergänzungssteuergesetzes für die Fest⸗ stellung des Vermögensbestandes und Wertes die Zeit der Veranlagung, d. i. der Zeitraum vom Beginne der Frist für die Abgabe der frei⸗ willigen Vermögensanzeigen bis zum 1 April, maßgebend ist, ist nach § 15 des Wehrbeitraggesetzes der Stand vom 31. Dezember 1913 für die Beitragspflicht und die Ermittlung des Vermögens⸗ werts bestimmend.

7) Die Vorschriften des Wehrbeitraggesetzes über die Bewertung desjenigen Grundbesitzes, der dauernd land⸗ oder forstwirtschaft⸗ lichen Zwecken zu dienen bestimmt ist, stimmen im wesentlichen mit den Bestimmungen des § 11 des Ergänzungssteuergesetzes überein. Sie erstrecken sich aber auch auf alle, gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücke. Völlig abweichend dagegen sind die Bestimmungen des § 17 des Wehrbeitraggesetzes über die Bewertung bebauter Grund⸗ stücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken dienen.

In allen Fällen kann der Beitragspflichtige verlangen, daß statt des Ertragswerts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Das Wahlrecht kann bis zum Ablaufe der Frist für die Einlegung des ersten Rechtsmittels ausgeübt werden.

8) Abweichend vom Ergänzungssteuergesetze findet sich im § 18 des Wehrbeitraggesetzes die Bestimmung, daß bei Wertpapieren, die in Deutschland einen Börsenkurs haben und die mit Dividenden⸗ scheinen gehandelt werden, ein Betrag in Ahzug gebracht werden darf, der für die seit Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten Gewinn entspricht. 8

9) Ein weiteres Wahlrecht besteht für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden. Nach § 15 Asat 2 des Wehrbeitraggesetzes kann der Beitragspflichtige verlangen, daß das in einem solchen Betriebe angelegte Br. nach dem Bestand und Werte am Schlusse des letzten Wirt oder Rechnungsjahres festgestellt wird. Als letztes Wirtschafts⸗ oder Rechnungsjahr (Betriebsjahr) gilt dasjenige, dessen Ergebnis bei

seiner Vermögenserklärung den 8 icht festgestellten Abschluß vom 31. Dezember 1913 zugrunde legen, so ist ihm auf rechtzeitigen ntrag eine angemessene, keinesfalls über den 15. April 1914 hinausgehende Frist zu gewähren.

Berlin, den 20. Dezember 1913. 1“

BE1ö1“ 8

Ministerium des Innern.

Das Tetanus⸗Serum mit den Kontrollnummern 184 bis 195 einschließlich, geschrieben: „Einhundertvierundachtzig bis Einhundertfünfundneunzig“, aus den Höchster Farbwerken, sowie mit den Kontrollnummern 78 und 79 aus dem Behring⸗ werk in Marburg ist wegen Ablaufs der staatlichen Gewähr⸗ dauer zur Einziehung bestimmt.

Abgereist: 8 der Unterstaatssekretär im Justizministerium Dr. Mügel mit Urlaub nach Thüringen,

Oberjustizrat Fritze mit Urlaub uach Cassel. 8

Nichtamtliches. Deutsches Reich .“

Preußen. Berlin, 24. Dezember 1913.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten gestern vormittag im Neuen Palais bei Potsdam den Vortrag des Chefs des Marinekabinetts, Admirals von Müller.

8 8

Der Königlich dänische Gesandte Graf Moltke hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Graf Holstein die Geschäfte der Gesandtschaft.

Meber die gestern im Reichsamt des Innern gepflogenen Einigungsverhandlungen zwischen Aerzten und Krankenkassen wird von „W. T. B.“ das folgende Protokoll und Abkommen versffentlicht:

1. Pvotokoll.

Zur Herbeiführung einer Einigung in den zwischen den Organisationen der Aerzte und der Fofsen bestehenden Streitig⸗ keiten sind folgende Herren heute im Reichsamt des Innern er⸗ schienen:

Vom Reichsamt des Innern: Staatssekretär des Innern, Staatsminister Dr. Delbrück, Ministerialdirektor Dr. Caspar; vom Ministerium für Handel und Gewerbe: Staatsminister Dr. Sydow, Ministerialdirektor Dr. Neu⸗ haus; vom Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Geheimer Regierungsrat Eggert. Von seiten der Kas en: Justizrat Wandel aus Essen vom Verband zur Wahrung der Interessen der Deutschen Betriebskrankenkassen,

einemann aus Essen, desgleichen, Reichstagsabgeordneter Becker aus Cöln vom Gesamtverband Deutscher Kranken⸗

vom Hauptverband der Ortskrankenkassen für das Deutsche Reich. Von seiten der Aerzte: Sanitätsrat Dr. Dippe, Vor⸗ sitzender des Deutschen Aerztevereinsbundes, Dr. Hart⸗

rat Dr. Mugdan, Mitglied des Geschäftsausschusses des Deutschen Aerztevereinsbundes, Sanitätsrat Dr. Munter, desgleichen. Von seiten der medizinischen Fakultäten der deutschen Universitäten: Geheimer Medizinalrat, Professor Dr. Passow, Geheimer Medizinalrat, Professor Dr. Orth, Ge⸗ heimer Medizinalrat, Professor Dr. Kraus.

Es wurde das weiter unten folgende Abkommen abge⸗ schlossen. Dazu ist folgendes zu bemerken:

1) Zu Nr. 7 der Vereinbarung besteht Einigkeit unter den Ver⸗ tragschließenden darüber, daß die Bestimmung auch auf Verträge An⸗ wendung findet, welche ohne Kenntnis dieser Vereinbarung bis zum Ablauf des 28. Dezember 1913 abgeschlossen worden sind.

2) Die beteiligten Regierungen werden bemüht sein, die ord⸗ nungsmäßige Durchführung dieses Abkommens in den Grenzen ihrer gesetzlichen Befugnisse nach Möglichkeit zu fördern.

3) Herr Justizrat Wandel erklärte: Der Verband der Innungs⸗ krankenkassen ist heute nicht vertreten. Ich habe zwar früher immer Vollmacht gehabt, diesen Verband zu vertreten, habe aber für die gegen⸗ wärtige Verhandlung mit Rücksicht auf die Kürze der Zeit keine aus⸗ drückliche Vollmacht herbeischaffen können. Die Ffetmuns dieses Verbandes wird deshalb noch eingeholt werden müssen.

4) Der Herr Minister für Handel und Gewerbe wird bis zum 27. Dezember 1913 die Stellungnahme der Königlich preußischen Re⸗ gierung zu dem Abkommen herbeiführen.

5) Der Herr Staatssekretär des Innern verpflichtet sich, das gleiche bezüglich der übrigen Bundesstaaten sobald als möglich zu be⸗ wirken.

6) Herr Fraeßdorf hatte sich vor der Vollziehung des Protokolls und des Abkommens entfernen müssen; er hat aber die anderen Herren Vertreter der Krankenkassenverbände ermächtigt, in seinem Namen die

Zustimmung zu erklären. gez.: Dippe. Wandel. Hartmann. Orth. Mugdan. mann. Becker. Meyer. Kraus. Sydow. Neuhaus.

Eggert. Delbrück. Caspar.

II. Abkommen.

Im Reichsamt des Innern haben heute unter dem Vor⸗ sitz des Staatssekretärs des Innern, Herrn Staatsminister Dr. Delbrück Verhandlungen mit Vertretern der Organisationen der Aerzte und der Kran kenkassen stattgefunden. Es ist eine Verständigung auf folgender Grundlage erzielt worden:

wischen dem Deutschen Aerztevereinsbund (E. V. Berlin) und dem Verbande der Aerzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaft⸗ lichen Interessen in Leipzig und dem Verband

Heine⸗ Passow.

etriebskrankenkassen in Essen samtverband deutscher Krankenkaf en (E. V.)

Abgabe der Vermögenserklärung feststand. Will der Beitragspflichtige . 2*

Sitz I (Ruhr), dem Hauptverband Deutscher Orts

der Direktor im Justizministerium, Wirkliche Geheime

egations⸗

kassen in Essen, Verwaltungsdirektor Meyer in Essen, des⸗ gleichen, Landtagsabgeordneter Fraeßdorf aus Dresden,

mann, Vorsitzender des Leipziger Aerzteverbandes, Sanitäts⸗

ur Wahrung der Interessen der deutschen 8 1 9 1 dem G

rankenkassen (E. V.) in Dresden wird,

unbeschadet der nach Maßgabe abweichender landesrechtlicher Vorschriften getroffenen oder zu treffenden Regelung als Grundlage für weitere Verhandlungen folgendes vereinbart:

1) Bei dem Versicherungsamt oder bei einer anderen Behörde wird ein Arztregister eingerichtet, in das sich jeder Arzt, der Kassen⸗ praris betreiben will, einerlei, ob er einer Organisativn angehört oder nicht, einzutragen hat. Nähere Bestimmungen über die Eintragung bleiben örtlicher Vereinbarung vorbehalten.

Nur die im Register eingetragenen Aerzte dürfen zur Kassenpraxis zugelassen werden. Die Auswahl der Zuzulassenden erfolgt von Fall zu Fall durch Verständigung der Vertreter der Kassen und der Vertreter ber im Arztregister eingetragenen Aerzte nach Maßgabe vorher verein⸗ barter, im Einvernehmen mit dem Oberversicherungsamt festzustellen⸗ der Regeln. Dabei gelten diejenigen Aerzte, welche bisher Kassen⸗ Hraris ausgeübt haben, als im Arztregister eingetragene Aerzte und sind n demselben von Amts wegen zu führen. Bei Streit über die Zu⸗ lassung entscheidet unter Vorsitz eines Beamten (z. B. des Vorsitzenden des Versicherungsamts) ein paritätisch besetzter Ausschuß, dessen Mit⸗ gleder aus dem Aerztestande in ihrer Mehrheit zur Kassenpraxis zu⸗ gelassene Aerzte sein müssen.

EFin eingetragener Arzt, der dreimal ohne wichtigen Grund eine ihm angebotene Arztstelle bei einer Kasse ablehnt, kann im Arztregister gestrichen werden. 8* 1

2) Soweit nicht bei einer Kasse oder einem Kassenverband (§§ 406 bis 413 der Reichsversicherungsordnung) grundsätzlich alle im Arzt⸗ register eingetragenen Aerzte zur Kassenpraxis zugelassen sind, sind soviel Aerzte anzustellen, daß mindestens auf je 1350 Versicherte, bei Familienbehandlung auf je 1000 Versicherte, ein Arzt entfällt.

Unter den bei einer Kasse oder einem Kassenverbande zugelassenen Aerzten soll, wenn nichts anderes bestimmt ist, den Versicherten die Auswahl freistehen.

3) Die Art der Vergütung der ärztlichen Leistungen einschließlich der Fuhrkosten wird der Regelung durch die Einzelverträge überlassen. Bei der Festsetzung der Vergütungen ist daran festzuhalten, daß die⸗ selben unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowohl der

Leistungsfähigkeit der Kassen als auch den Ansprüchen der Aerzte auf eine nach Form und Höhe angemessene Entschädigung Rechnung tragen müssen. se Die Kassen innerhalb des Bezirks eines Versicherungsamts und die innerhalb dieses Bezirks zur Kassenpraxis zugelassenen Aerzte bilden je eine Vereinigung zur Wahl eines Vertragsausschusses, dem nur zur Kassenpraxis zugelassene Aerzte angehören dürfen, und dem die Vorbereitung der Arztverträge obliegt.

Die Verträge selbst werden zwischen der Kasse (oder dem Kassen⸗ verband) und dem einzelnen Artze geschlossen. Die Gültigkeit eines solchen Vertrages darf nicht von der Genehmigung einer anderen Orga⸗ nisation als der in Absatz 1 erwähnten abhängig gemacht werden.

5) Soweit über den Abschluß neuer Verträge keine Einigung erzielt wird, unterwerfen sich die Aerzte und Kassen dem Spruche eines paritätisch besetzten Schiedsamts mit beamtetem Vorsitzenden darüber, welche Bedingungen als angemessene dem Vertrage zugrunde zu

egen sind. l8 Hfindegtlic des Arztsystems bewendet es unbeschadet der Be⸗ stimmung unter Nr. 7 bei dem jeweils bestehenden Zustand. Eine Aenderung des Arztsystems soll eintreten, wenn beide Teile, die Kasse und nie bei der Kasse zugelassenen Aerzte, darüber einig sind, oder, wenn bei mangelnder Einigung beider Teile ein wichtiger Grund vorliegt. Beim Widerspruche der bisher bei einer Kasse zugelassenen Aerzte gegen eine von der Kasse erstrebte Aenderung des Arztsystems kann die mangelnde Zustimmung der Aerzte durch einen Mehrheitsbeschluß der dem Vertragsausschusse (Nr. 4 Absatz 1) angehörigen Aerzte ergänzt werden. Bei Streit darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ent⸗ scheidet das Schiedsamt (Absatz 1). Die Entscheidung des Schieds⸗ amts bindet beide Teile. 3

6) Bei Streit aus abgeschlossenen Verträgen entscheidet ein pari⸗ kätisch zusammengesetztes Schiedsgericht endgültig und für beide Teile bindend; für vermögensrechtliche Ansprüche kann der Rechtsweg vor⸗ behalten werden. 8 1 b

7) Bestehende Verträge zwischen Kassen und Aerzten bleiben, soweit nicht die Bestimmungen in Nr. 11 Platz greifen, unberührt.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind in den Fällen nicht an⸗ zuwenden, in denen vor dem 24. Dezember 1913 zwischen Aerzten und Krankenkassen eine Vereinbarung, vorbehaltlich der Genehmigung der Zentrale des Leipziger Verbandes, zustande gekommen ist.

8) Auf die Regelung der Beziehungen zwischen Aerzten und den Betriebskrankenkassen der Eisenbahnverwaltung und auf die Regelung der Beziehungen zwischen Aerzten und den knappschaftlichen Kranken⸗ kassen finden die Bestimmungen dieses Abkommens keine Anwendung.

9) Es bleibt vorbehalten, bei der Ausführung dieses Abkommens im Einvernehmen mit den Beteiligten zu prüfen, inwieweit die Ver⸗ hältnisse der Landkrankenkassen und der an ihre Stelle tretenden Orts⸗ krankenkassen noch besondere Bestimmungen erforderlich machen.

10) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Stellung⸗ nahme ihrer Organisationen zu diesem Abkommen bis zum 29. Dezem⸗ ber 1913 Vormittags dem Reichsamt des Innern anzuzeigen. Ist beiderseits .“ dann wird die ärztliche Vertrkags⸗ entrale (Leipziger Verban 1 3 a den Albschluß von Verträgen dort, wo Aerzte und Kassen

über die Vertragsbedingungen einig sind, sofort zulassen,

b. bei neu errichteten Fann eine vorläufige Ordnung der ärzt⸗ lichen Versorgung fördern,

c. darauf Fersorchene daß dort, wo bei schon bestehenden Kassen eine Einigung zwischen Aerzten und Kassen noch nicht erzielt ist, die Vertragsverhandlungen gefördert werden und bis zu deren Abschluß die alten Verträge weiter gelten.

11) Beide Vertragsteile werden bemüht sein

a. auf die alsbaldige Entbindung derjenigen Aerzte von der kassenärztlichen Tätigkeit am Orte Bedacht zu nehmen, welche

die Kassen während der jetzigen Vertragsstreitigkeiten von auswärts zugezogen haben, und mit denen sie rechtsgültige Verträge geschlossen haben,

b. für die anderweite Unterbringung dieser Aerzte zu sorgen,

c. auf eine möglichst baldige Lösung der Verträge hinzuwirken,

d. die dabei notwendig werdenden Abfindungen zu vereinbaren.

Diese Verhandlungen sollen von beiden Vertragsstellen gemein⸗ schaftlich geführt werden, wobei vorausgesetzt wird, daß die Regierun⸗ gen deren Bemühungen unterstützen werden.

Die entstehenden Kosten übernimmt der Leipziger Verband unter der Voraussetzung, daß die Verbände der Kassen ihren Einfluß dahin geltend machen, daß allenthalben die Kassen zu dem Arzthonorar für

diesen Zweck einen Zuschlag von jährlich 5 auf den Kopf der Ver⸗ sicherten bewilligen. Durch diesen Zuschlag soll die Hälfte der Kosten gedeckt werden. 4

12) Zur Durchführung dieses Abkommens und zur Entscheidung von Streitigkeiten, die daraus entstehen, wird ein paritätisch besetzter Zentralausschuß in Berlin eingesetzt, dessen Vorsitzenden der Staats⸗ sekretär des Innern ernennt. Bei der Besetzung des Ausschusses wird auf entsprechende Mitwirkung des beteiligten Bundesstaats Bedacht genommen werden. b

13) Dieses Abkommen gilt vom 1. Januar 1914 bis zum 31. De⸗ zember 1923 und von da an auf unbestimmte Zeit weiter unter dem Vorbehalt einjähriger Kündigung, die nur auf den 1. Januar zuständig ist. Im Falle einer Kündigung soll der Zentralausschuß alsbald Ver⸗ handlungen einleiten, um ein neues Abkommen vorzubereiten.

gez.: H. Dippe. Hartmann. Mugdan. Dr. Munter. Wandel. Heinemann. Meyer. Becker.

Laut Meldung des „W. T. B.“ sind S. M. S. „Cor⸗

moran“ am 23. S. „Leipzig“ am 22. Dezember in Zamboanga

dn Dezember in Nap (West⸗Karolinen) und (Philippinen) eingetroffen. 8

J Zweiten Beilage zu „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ ist eine Genehmigungs⸗ urkunde, betreffend eine Anleihe der Stadt Herne, veröffentlicht. 14“

8 Brannschweig. Wie die amtlichen „Braunschweigischen Anzeigen“ erfahren, ist zum 1. Februar 1914 an Stelle des Staatsministers Hartwieg zum Vorsitzenden des Herzoglichen Staatsministeriums und Staatsminister der Minister Wolff und zum Minister des Innern der schon jetzt mit den Geschäften eines stimmführenden Mitgliedes des Herzoglichen Staatsministeriums beauftragte Kreisdirektor Boden ernannt worden.

Oesterreich⸗Ungarn.

In der gestrigen Sitzung des österreichischen Ab⸗ geordnetenhauses betonten die Ruthenen neuerdings, ihr Kampf richte sich weder gegen die Steuergesetze noch gegen die Dienstpragmatik oder das Parlament, sondern nur gegen die Regierung. Es wäre die Pflicht des gesamten Hauses, die ruthenische Nation zu unterstützen. Darauf wurde die Ver⸗ handlung abgebrochen. In Anfragen an den Präsidenten drangen die Polen Lasocki und Wrobel auf Gesetzwerdung der Hausklassen⸗Steuernovelle im Interesse der ärmeren Schichten.

Nach dem Bericht des „W. T. B.“ fragte der Abg. Lasocki den Präsidenten, ob er, falls es wirklich zu der bedauerlichen An⸗ wendung von § 14 behufs Inkraftsetzung der Steuergesetze kommen würde, es nicht für angezeigt hielte, die Regierung auch auf die Not⸗ wendigkeit der Erledigung der Vorlage, betreffend die Hausklassen⸗ steuer, aufmerksam zu machen. Der Präsident erwiderte, er könne sich nur für eine baldige geschäftsordnungsmäßige Behandlung der Vorlage einsetzen. Der polnische Sozialdemokrat Diamant er⸗ hob aufs schärfste dagegen Einspruch, daß hier ein Abgeordneter sich erkühne, zu verlangen, daß Gesetze mittels des Notparagraphen erledigt würden. Der Alldeutsche Iro fragte den Präsidenten, ob er den Ministerpräsidenten auf das energischste darauf aufmerksam machen wolle, daß sich das Haus eine neuerliche Paragraph⸗Vierzehn⸗Wirt⸗ schaft nicht gefallen lassen würde. Wenn die Regierung nicht die Macht habe, auf verfassungsmäßigem Wege die kleinen Hindernisse gegen die Gesetzwerdung der Steuern aus dem Wege zu schaffen, hätte sie die Pflicht, einer anderen Regierung Platz zu machen.

„Mit Weihnachtswünschen des Präsidenten wurde die Sitzung geschlossen. Die nächste Sitzung findet am 29. De⸗ zember statt.

Frankreich. 8

Der Ministerpräsident Doumergue und der Minister des Innern Renoult erklärten gestern vor der Senats⸗ kom mission für die Wahlreform, „wie W. T. B.“ meldet, daß es der Wille der Regierung sei, einen Ausgleich zwischen Kammer und Senat herbeizuführen. Die Kommissi on beschloß, die Regierung in ihren Annäherungsversuchen zu unterstützen, behielt sich aber alles weitere über den der Re⸗ gierung noch vorzuschlagenden Weg vor.

In der Budgetkommission der Kammer erklärte der Finanzminister Caillaux gestern, obiger Quelle zufolge, daß eine Ablehnung der zwei Budgetzwölftel einem Zeichen des Mißtrauens gleichkommen würde, und kündigte an, daß er einen neuen Entwurf zur Herstellung des Gleichgewichts im Budget ohne Erhöhung der bestehenden direkten Steuern ein⸗ bringen werde. Caillaux führte aus:

„Die Regierung wolle das Defizit nicht durch eine Anleihe decken. Sie werde eine zur Deckung der außerordentlichen Ausgaben not⸗ wendige Anleihe nur nach Genehmigung der finanziellen Deckung vor⸗ schlagen. Die Anleihe, deren Höhe noch nicht feststehe, werde in fünfzehn oder zwanzig Jahren amorttsierbar sein. Im Einklang mit den eingegangenen Verpflichtungen des früheren Kabinetts werde die Emmission der russischen und der serbischen Anleihe in Frankreich genehmigt werden. Die Regierung habe von Ruß⸗ land und Serbien als Entgelt bedeutende Vorteile erhalten. Der Minister teilte ferner mit, daß die außerordentlichen Ausgaben für die Armee und die Flotte die ursprünglich ins Auge gefaßte Ziffer von 900 Millionen Francs weit überschreiten werden. Eine von ihm geplante Einkommen⸗ und Kapitalsteuer, die zur Deckung der durch die Heeresvermehrung verursachten dauernden Mehrausgaben bestimmt sei und die er der Kammer nach ihrem Wiederzusammentreten im vorlegen werde, solle ein Erträgnis von 600 Millionen Francs iefern.

Nach Anhörung der Ausführungen des Finanzministers naͤhm die Budgetkommission den Entwurf, betreffend die Budget⸗ zwölftel, an.

Belgien.

Die Deputiertenkammer hat gestern, wie „W. T. B.“ meldet, ein Gesetz angenommen, das die Pension für Grubenarbeiter auch denjenigen invaliden Bergarbeitern zu⸗ kommen läßt, die nicht die vorschriftsmäßige Altersgrenze er⸗ reicht haben. . 1“

Dänemark.

Der ehemalige Ministerpräsident Estrup ist, wie „W. T. B.“ meldet, heute früh in Kopenhagen im Alter von 88 Jahren gestorben.

G Norwegen. 8 1

Eine Abordnung aus Mitgliedern der Parteien der Linken und Rechten hat dem Ministerpräsidenten Knudsen vorgestern eine Adresse überreicht, in der, wie „W. T. B.“ meldet, die dringende Aufforderung an die Regierung gerichtet wird, in der nächsten Stortingsession Gesetzentwürfe über die notwendigen Bewilligungen für eine Ausgestaltung der Landesver⸗ teidigung einzubringen. Der Ministerpräsident antwortete, daß er die Angelegenheit seinen Kollegen unterbreiten werde.

8

Amerika.

Die amerikanische Geldumlaufsbill ist gestern vom Repräsentantenhause und vom Senat angenommen und am Abend vom Präsidenten Wilson unterzeichnet worden.

—— Im Revpräsentantenhause brachte der Vorsitzende des Handelskomitees Adamson eine Resolution ein, in der vor⸗ geschlagen wird, die Bestimmung des Panamakanalgesetzes, die amerikanischen Küstenfahrzeugen freie Durchfahrt gewährt, bedingungsweise außer Kraft zu setzen. Im Senat brachte der Senator Williams nach der Annahme der Geld⸗ umlaufsbill einen besonderen Gesetzentwurf über die Ver⸗ sicherung von Bankdepositen ein, der die in der Geld⸗ umlaufsbill gestrichene Garantiebestimmung ersetzen soll. Der Entwurf wird im Senat nach der Wiederaufnahme der Sitzungen am 12. Januar, bis zu welchem Termin sich der Kongreß gestern vertagt hat, zur Beratung kommen.

heutigen Nummer des

Asien.

Ddie chinesische Regierung hat ihren Vertretern im Ausland nach einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“ telegraphisch mitgeteilt, daß sie jetzt, nachdem die Ordnung wieder hergestellt sei, im Interesse der dauernden Aufrecht⸗ erhaltung der Ordnung es würdigen würde, wenn die Mächte dem Vorschlage Rußlands, betreffend die Zurückziehung der fremden Truppen aus Tschili, folgen würden. Die chinesische Regierung hat ihre Vertreter angewiesen, sich über die Ansichten der Mächte in dieser Richtung zu vergewissern.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstag sind die gesetzlichen Vorschriften über Rücklagen mit einer Denkschrift über die Rücklagen bei den Berufsgenossenschaften und die vom Bundesrat be⸗ schlossenen Vorschriften über die gesundheitliche Be⸗ handlung der den Kaiser Wilhelm⸗Kanal benutzenden Seeschiffe zugegangen.

Statistik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Ein Ausstand der Tischler in der Wagenfabrik Dvigatel bei Reval hat, wie „W. T. B.“ meldet, gestern zur Schließung der Fabrik und zur Entlassung von 1400 Arbeitern geführt.

Weitere „Statistische Nachrichten“ s. i. d. Ersten Beilage.)

Kunst und Wissenschaft.

Die Ergebnisse der russischen Eisbrecherexpedition Ueber den Verlauf der Erkundungsreise, die der Russe Willkitzki mit den beiden Eisbrechern „Taimyr“ und „Waigatsch“ ausgeführt hat, bringt die „Times“ in ihrem russischen Supplement einen etwas ge⸗ naueren Bericht. Bei der Ausreise wurde ein westlicher Kurs ein⸗ geschlagen und zunächst eine neue Insel im Südosten von Neu Sibirien entdeckt, die aber nur wenige Meilen Umfang besitzt. Vom Sannikow⸗ land wurde nichts wahrgenommen. Eine weitere eisfreie Insel wurde 30 Seemeilen nordöstlich vom Kap Tscheljuskin gefunden, die sich in der Richtung des Parallelkreises erstreckt und am östlichen Ende eine Breite von etwa 11 km mißt. Dann folgte die große Entdeckung der Expedition, die nicht verfehlt hat, seit der ersten Nach⸗ richt erhebliches Aufsehen zu erregen. 50 km vom Ostende dieser Insel wurde am 3. September Land gesichtet, auf das die Schiffe zu hielten. Sie erreichten die Küste in 80 Grad 4 Minuten nörd⸗ licher Breite und 97 Grad 12 Minuten östlicher Länge. Der Führer hißte die russische Flagge und taufte das Land auf den Namen Kaiser N kolaus II. Sehr beachtenswert ist die Mitteilung, daß dies neue Land vulkanischen Ursprungs sein soll. Es ist im übrigen sehr gebirgig und trägt ausgedehnte Gletscher, ähnlich wie Spitzbergen. Ueber die Größe des Landes läßt sich leider noch nichts Gewisses aussagen. Die Küste wurde in nord⸗ westlicher Richtung über 30 km weit bis zum 96. Grad ö. L. verfolgt, dann aber machte etne Eismauer ein weiteres Vordringen unmöglich. Auf dem Rückweg wurde die Bennettinsel besucht, ein Denkmal für den dort verschollenen Geologen Baron von Toll errichtet und dessen Sammlungen, die sich dort fanden, im Gewicht von fast 2 ½ Zentnern an Bord genommen. In der gleichen Veröffentlichung wird noch ein anderer bedeutsamer Fund aus Sibirien verzeichnet, nämlich die Feststellung von Resten des vorgeschicht⸗ lichen Menschen an den Nordufern des Baikalsees gegenüber der Olchoninsel, und zwar an 11 verschiedenen Plätzen, die wahrscheinlich auch Stufen der Entwicklung bezeichnen. Zu unterst fanden sich nur Geräte aus Feuerstein, weiter oben auch Töpfereien. Bauwesen.

Einen internationalen Wettbewerb zur Gewinnung von Vorschlägen für dite Hafenerweiterung der Stadt Helsingborg in Schweden schreibt die dortige Hafenbauverwal⸗ lung mit Frist bis zum 15. Juli 1914 und mit drei Preisen von 7000, 4000 und 2000 Kronen aus. Wettere Arbeiten können zu je 1000 Kronen angekauft werden. Das Preisgericht bilden: Hafenbetriebs⸗ direktor R. Weyland in Stettin, der Bureauchef der Königlichen Wege⸗ und Wasserbauverwaltung O. Z. Eldahl und der Professor der Wasserbaukunst an der Königlichen Technischen Hochschule V. Fellenius in Stockholm. Das Programm für den Wettbewerb und die übrigen dazu gehörigen Schriftstücke sind gegen Hinterlegung vet s Kronen auf dem Hafeningenieurkontor in Helsingborg z erhalten.

Land⸗ und Forstwirtschaft.

Heft 3 vom XLV. Bande der „Landwirtschaftlichen Jahrbücher“ Zeitschrift für wissenschaftliche Landwirtschaft (heraus gegeben von Dr. H. Thiel, Wirklichem Geheimen Rat, und Dr. G. Oldenburg, Geheimem Regierungsrat und vortragendem Ra im preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen un Forsten, Verlag von Paul Parev, Berlin, Preis des Bande von fünf Heften nebst Tafeln 12 ℳ), enthält folgende Ab handlungen: Vergleichende Untersuchungen über den Nähr stoffbedarf bei der Mast des Rindes und des Schafes im späteren Verlauf des Wachstums; Fütterungsversuche mi flüssiger warmer Kartoffelschlempe und mit getrockneter Kartoffel schlempe im Vergleich zu Palmternkuchen“ (Mitteilung aus der er nährungsphysiologischen Abtetlung des Instituts für Gärungsgewerbe der Koͤniglichen Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin) von Wilhelm Völtz, Johannes Paechtner, August Baudrexel, Walter Dietrich und Arnold Deutschland (mit acht Tafeln und einer Text⸗ abbildung); „Die Weinbauverhältnisse Algeriens“, Bericht einer im Februar und März 1910 ausgeführten Stuͤdienreise von C. von der Heide (Mitteilung aus der Oenochemischen Versuchsstation Geisenheim, mit zwei Tafeln und fünf Textabbildungen).

Theater und Musik.

Montis Operettentheater. Auch Montis Operettentheater hat gestern kurz vor dem Feste

mit einer Neuheit aufgewartet: „Die verbotene Stadt, eine Operette in drei Akten von Karl Lindau und Bruno Granich⸗ staedten, Musik von Bruno Granichstaedten. Dem Auge wie dem Ohr wurde dabei gleich Gefälliges geboten. Das Operettenland Japan, das man aus dem „Mikado“ und der „Geisha“ kennt, ist hier der Abwechslung wegen einmal durch das Reich der Mitte ersetzt, und das den Europäern verbotene Innere einer Chinesenstadt ist der Schauplatz der Ereignisse. Daß Europäer durch das ihnen zufällig bekannt gewordene Paßwort doch dort ein⸗ dringen und allerlei Abenteuer erleben, versteht sich fast von selbst, und was sie dort erleben, bildet den Kernpunkt der im ganzen belustigenden, zuweilen aber auch etwas rührsamen Handlung, in deren Mittel⸗ punkt die zierliche kleine chinesische Zofe Nad me steht. Bruno Granichstaedten, der Mitverfasser und Komponist der Operette, hat sich mit diesem Werk recht vorteilhaft eingeführt. Er meidet im ganzen die ausgefahrenen Gleise der Wiener Tanzoperetten neueren Datums und sucht seine Musik, die durch Erfindung wie durch gute Instrumentierung auffällt, so farbig zu gestalten wie die Trachten⸗

bilder auf der Bühne. So fühlt man sich angenehm angeregt und