1914 / 14 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Jan 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Einrichtungen zur Förderung der Luftfahrt.

Vorle su ngen.

Einrichtungen; zur Förderung der Luftfahrt.

G. Hessen. An der Universität Gießen werden im Wintersemester 1913,14 keine beso inderen auf Lu der Flugtechnik bezüglichen Vorlesungen gehalten werden. Dagegen werden einige öffentlich aus diesem een vom Verein für Luftfahrt in Gießen veranstaltet werden.

H. Mecklenburg⸗Schwerin.

Universität Rostock.

Der Professor Dr. Kümmell hält in dem Wintersemester 1913/14 eine für An- fänger bestimmte Vorlesung über „Einführung in die Aerologie“ (Vor⸗ träge und praktische Uebungen) ab, in der die gesamte atrmosphärische Physik, also auch Meteorologie und Luftelek⸗ trizität besprochen wird. Als S Spezial⸗ kolleg hat er für später zunächst „Luft⸗ elektrizität“ ins Auge gefaßt.

ftschiffahrt 2 Vorträge

Die „Rostocker Luftwarte G. m. b. H.“ ist aus formellen Gründen in Liquidatton getreten. Alleiniger Besitzer und zu⸗ gleich geschäftlicher und technischer Leiter des Unternehmens ist jetzt der Haupt⸗ mann a. D. Dr. Hildebrandt, während die wissenschaftliche Leitung nach wie vor

Privatdozent, Professor b Kümmel.

An dem Charakter des Unter⸗

liegt.

Es wird jetzt Rostocker Luftwarte Messungen der Luft⸗

Neukonstruktionen ausgeführt sind. J. Großherzogtum Sachsen. An der Universität Jena wurden bisher Vorträge über Luftschiffahrt und Flug⸗ technik sowie verwandte Wissenschaften nicht gehalten. Es steht aber zur Er⸗ wägung, ob nicht die Vorlesungen eine Ergänzung in der gedachten Be⸗ ziehung erfahren könnten.

Be sonder⸗ Mittel für Zwecke der Luft⸗ doch besteht die Möglichkeit, hierfür in einzelnen Fällen aus einem allgemeinen staatlichen Fonds zu leisten. Durch Landesgesetz vom 16. April 1913 zur Herrichtung und zum Betrieb von Anlagen vorgesehen worden, die der Förderung des Luftverkehrs dienen und deren Herstellung im öffent⸗ lichen Interesse liegt. Es ist ein Flugstützpunkt des Deutschen

pon Millitärfl lugzeugen und alle Zivil⸗ flugzeugführer im Besitze des nationalen Pilotenzeu misses bis zu einer

Woche unentgeltlich Unterkunft finden.

in den Händen des Professor Dr. Kümmell

nehmens ist hierdurch nichts geändert. beabsichtigt, auf der

elektrizität in höheren Luftscht chten vor⸗ zunehmen, nachdem die hierfür notwendigen

schiffahrt und des Flugwesens sind nicht Beihilfen

ist die Möglichkeit der

Flug⸗ verbandes auf dem Flugpl atz bei Weimar eingejichtetworden, in welchem alle Füh rer

inter⸗

H. Braunschweig. Technische Hochschule Braunschweig.

Aerodynamik. Berechnung und Konstruktion von Flugzeugen. Stabilitäts⸗ und Steuerungsfragen der Luftfahrzeuge. Ueber Luftelektrizität.

L. Elsaß⸗Lothringen. Universität Straßburg i. E. „Chemij sche Technolo gi e der Metalloide.“ In diesem in jedem Wintersemester

stattfindenden Kolleg wird die Fabri⸗ kation des und des Ballongases für aeronautische Zwecke eingehend bebandelt. P Ueber die Gesetze des Luftwiderstandes D mit besonderer Beziehung auf die Flug⸗ 8.

Ocdentlicher Professor 1) Dr. Schl chlink.

Privatdozent Dr. Bergwitz.

vee . Rose.

Professor Dr. Hergesell.

4 Semester (das

Sommersemester „Technische flu igtechn ische Aero-

liest regelmäßig alle nächste Mal im 1914) unter dem Tite Mechanik I1“ über f mechanik.

In seminaristischen Uebungen werden im Anschluß an die Vorlesungen in demselben Turnus auch Fragen der Aeromechanik behandelt.

Der Dozent beabsichtigt, wie im Sommer⸗ semester 1913 auch weiter, von Zeit zu Zeit, eine fur Studierende aller Fakultäten bestimmte, öffentliche Vor⸗ lesung über „Grundbegriffe der Flug⸗ technik“ zu halten.

Professor Dr. von Mises ““

In der Stadt Braunschweig wird von einer

Gesellschaft ein Lufthafen errichtet, der nach den festgelegten Verträgen auch der Hochschule für wissenschaftliche Unter⸗ suchungen zur Verfügung gestellt wird.

er nebengenannte Dozent peranstaltet in der ihm unterstellten meteorologischen Landesanstalt für Elsaß⸗ Lothringen: 1) einen meteorologischen und aerologt⸗ schen Kursus für die Fliegeroffiziere 2) mit der Anstalt ist ein Warnungsdienst für Luftfahrer verbunden. Für diese be⸗ sonderen Zwecke empfängt die Anstalt dreimal täglich Sammeltelegramme von über 50 Stationen aus ganz Europa. Es ist ferner an der Anstalt eine Empfangsstation für meteorologische Funkentelegramme eingerichtet, die be⸗ sonders die westlichen Wetternachrichten sehr schnell vermittelt. Durch die hiesige Radiogroßst ation sendet die Anstalt mit Erlaubnis der Militärbehörde meteorolo⸗ gische Warnungstelegramme an in Fahrt begriffene Luftfahrzeuge; 3) die Anstalt wird wahrscheinlich auf Antrag der Militärbehörde durch besondere tele⸗ phonische Leitungen mit . wichtigsten Flugschiffhäfen verbunden werden: 4) die Anstalt vollführt im Interesse der Luft⸗ fahrt ““ mehrmals 11 aufstie ege.

ꝛussischen schon jetzt bei der findet. Reichsb

lassen, dch die Gerstenverzollung

Deutscher Reichstag. Sitzung vom 16. Januar 1914, 1 Uhr Nachmittags. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.) Auf der Tagesordnung stehen zunächst Anfragen.

Der Hofrichter⸗Cöln (Soz.) fragt:

„Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß einem jungen Mie starp (dkons.) ist Manne namens Walter Stoecker in Cöln der Berechtigun gs v“ schein für den einjährig⸗-freiwilligen Militaäͤr gebracht: dienst mit der Begründung entzogen worden ist, daß sich „Den Herrn Reich Stoecker als Sozialdemokrat in besonderem Maße in staatsfeind⸗ 1) die lichem Sinne agitatorisch betä itigt“ habe? Ist der Herr Reichskanzler vember 1913 gewillt, den geschädigten Walter Stoecker wieder in den Besitz der ““ rdentliche von ihm ordnungsgemäß erworbenen Berechtigung zu bringen?“ die Frist zur Abgabe der Ve

Generalmajor Wild v on Hohenborn: Die bestimmungen) bis Ende Februa

Angelegenbei

ngeleéegen el 5 und ü li b 3 11 2 unterliegt der Prüfung der Ven c. 2) unverzüglich und jedenfalls kann deshalb zurzeit nicht

zur Abgabe Der Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fortschr. 2 hat die Anfrage gestellt:

„Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß der Oberst d

Stargard garnisonierenden Grenadierregiments (2. pommerschen) Nr. 9 ein Verbot des „Neuen Pommerschen Tage zur blatt vom 1. Januar 1914 an erlassen hat, und was gedenkt 31. J der e Reichskanzler zu tun, um solche Fälle ungesetzlichen Boykotts von Privatunternehmungen durch Militärstellen zu ver⸗ hüten?“

Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fortschr. Volksp.):

das Verbot vom Obersten des Regiments inzwischen zurückgenon ) 1 0 8 8 2 .

worden 1““ 8 gesehenen Frist damit zu einem

Zentr.) fragt: 8 wünschenswert, daß dig Frist um e

„Ich erlaube mir an den Herrn Reichskanzler folgende Anfrage Es wird mir m itgeteilt, daß an zu stellen:

Ist es richtig, daß die Einfuhr von Gerste und besonders von Futtergerste letztjäahriger Ernte aus dem Zollausl and, speziell aus Ruß Uand, eine sehr große und größere wie in anderen Ie ahren ist?

Ist es richtig, daß große Mengen Gerste als Futtergerste zu dn Gerstenvo llsatz ohne Denaturiern ng respektive Kennzeichnung

s8 Malzgerste von den äußeren Zoll Ubehüärden im Herbst 1913 ab⸗ vernhn wurden, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit als Gesetzes verhängt werde en können, Malz⸗ und Braugerste vollständig geeignet und als solche zu ver in ganz Deutschland die Frist um zollen waren, weil die russische Gerste letzter Ernte trocken geerntet Diejenigen keine V wurde und vorzügliche Keimfähigkeit he atten? Grund

Ist es richtig, daß Gerste mit starkem Besatz von teren Termin einzusetzen. zur Einfuhr gelangte, sodaß der Verdacht beste ht, daß letzterer zur Herabsetzung des Hektolitergewichtes beigefügt wurde? notwendiger, je

Welche Maßnahmen gedenkt der Herr um dieser Umgehung der höheren Ser e Einhalt zu ge bicten, oder von welchem Zeitpunkt an wurden eventuelle diesbezügliche T Ve fügungen seitens der Reichsregierung an die äußeren Zollbeborden hinausgegeben und welchen Wortlaut haben diese Verfügungen?“

Direktor im Reichsschatzamt Meuschel: In der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1913 ist an Futtergerste mehr aus dem Auslande eingeführt worden als im gleichen Zeitraum des Jahre 1912. Dagegen war die Einfuhr an solcher Gerste sowohl in den Monaten August bis Dezember 1911 wie im ganzen Kalenderjahr Pc größer als in den entsprechenden Zeiträumen 1913. Der Anteil Steuerbehörden gehen verschieden v er durch Färben gekennzeichneten Gerste an der Gesamteinfuhr wird daß sie dem Beitrags pflichtige en b. nach der durchsch nittlichen Beschaffenheit der Ware von Jahr zu den Ertrags⸗ oder Verkaufswert Jahr verschieden sein. Nach den zur Verfügung stehenden Nachrichten ist die russische Gerste letzter Ernte allerdings vielfach schwe rer, zum Teil wohl auch 1e keimfähig als die vorjährige. Dem Herrn laut des Gesetzes Reichskanzler ist aber nicht bekannt, daß im Herbst 1913 große Mengen Widerspruch erhoben werden. In russischer Gerste ohne Kennzeichen zum niedrigeren Zollsatz abgefertigt fel darüber erhoben worden, worden sind, die bestimmungsmäßig zu kennzeichnen, gewesen wären. 1914 nach dem Verkaufswert deklari Aus den Nachweisungen der daß gegenwärtig ein Vielfaches der im Vorjahr gefärbten Gerstemengen der Kennzeichnung unterworfen wird. Die H“ daß der bei manchen Gersten beobachtete starke Besatz von Flughafer zur Herab dasselbe Recht setzung des Hektolitergewicht es absichtlich beigemenat werde, hat bisher Verlangen, daß der Beitragspflichtig keine Bestätigung gefunden. Derartige Versuche könnten übrigens das erklärung den Nennwert der betreffe Zollinteresse schon deshalb kaum gefährden, weil die Abfertigungs geht über den Rahn ien des Gesetzes beamten nach der Gerstenzollordnung verpflichtet sind, fremde Bei⸗ ekretär, zu erklären, daß keine Ko ie im

mäßig durchgeführt wird. Von den Abgg.

Arendt (Rp.), Dr. p

P

SFaraIor * skanzler zu

en Wehrbei

Eine Beantwortung

F - Volksp.) der zu ihm erlassenen Ausführungs

den Reichstag S. Abg. Erzberger (Zentr.): Abga abe der

Januar dieses Jahres hinaus zue

geordnetenhause Deutschla nds der erstreckt wird. Der Geschäftswe lt, nach der Vorlage berechtigt sind, Wehrbeitrages

dies zugesagt hat.

Nachdem imen

wert der Policen gerichtet worden geteilt, daß er sein ganzes Persona fragen zu beantworten, daß er gar . Iee n 2 f. 0. S— . , TIo

damit fertig zu sein. Die Steuerz vorgesehenen Frist eine erschöpfen geben. Da unter Umständen sehr

SSs; 8* Staaten, die

Flughafer dadurch kaum er Feid en. Die

„₰

größer Dpfer

sehr abgeflaut. Das ist doch tein Beratung des Gesetz uünsferes Antrages Bundesrats. &

Der zweite Teilen bestimmungen des

lichk keit nicht beanstandet worden ist. führungsbestim mungen überhaupt r. bezieht sich auf die

der Verkaufswert eingestellt. Das

88 er un

für eine Masse kleiner, schen eine authentische Erklärung, o

mischungen, wenn die Gerste mit solchen in erheblichem Maße versetzt se Rubrik nicht e ausgefüllt wird. ist, vor der Ermittlung des Hektolitergewichtes aus der Probe zu ent⸗ stimmungen fernen. Daß Umgehungen der höheren Verzollung tatsächlich vor⸗ Rutzungen Zweifel erre gen konnten, gekommen seien, ist hiernach nict t anzunehmen. Die: Bundesregierunger sind. sind bereits im November 1913 ersucht worden, die Zollstellen darauf weitherzig ausgelegt werden, denn aufmerksam zu machen, daß bei der Zollabfertiaung von russischer-— Wehrbeitrages werden. Von sachvd Gerste diesjähriger Ernte besondere Vorsicht geboten erscheine. Dem⸗ mitgeteilt, daß manche Steuerbehörd nach ist nicht zw daß die veränderte Beschaffenheit der Idem g. Menschen

verstand entsp

erwaltung wird sich auch je nach der Ernte verschiedene Warenbeschaffenheit richtig und gleich⸗ Schiffer⸗Magdeburg (nl.), 2 - folgender Bekanntmachung des Herrn vom 8. (Ausführungs bestimmungen zum Gesetz über den ein⸗ mogenserklärung (F 13 der der Vermögenserklärung zu den in der Oeffentlichkeit geltend gemachten Zweifelsfragen über den Stellung zu nehmen.

gen des Bundesrats haben die Einzelstaaten die Möglichkeit, die Frist Vermögenserklärung für den Wehrbeitrag bis zum

der preußische Finanzminister auf eine An dringe nde Wun 1

zugrunde zu legen, ist es unmöglich, inner Abschluß zu gelangen.

anstalten nicht weniger als drei Millionen

der Ausführungsbestimn mungen som ieso das Recht, Eine finanzielle Einbuße würde das Reich

Erfüllung unseres Wunsches ist um s Reichskanzler zu treffen Volkes auferlegt werden. Die Begeisterung für diese Steuer hat schon etzes vorausgesagt. Leuten, die bezahlen müssen, das Bez ahlen erwas gemütlicher machen.

mung der umfangreichen Ausfü hrungsbestimmungen, die in der S effer nt⸗ (über die höheren S

Berechnung des Werts ländlicher

wohl

beim Ertragswert weniger heraus als

Gegen diesen Fiskali ismus muß der denkbar grot d

ob der

Zollverwaltungen ergibt sich vielmehr ist, nach dem Ertragswert zu de

zu wählen hat wie 1911.

über die Abzugsfahigkeit von auf

Der wohltätige § 68 mit dem Generalp

Zollabfertigung 8Z fernerhin angelegen in sachge mäßer Anpaffung an

jenigen angeben, ür frühere 8 frei bleiben. daß dies Da muß Wenn h und Grafen F“ fänd; Antrag ein 2 frühere Jahre 'streichen. den Generalpardon in weither dieser großen Generalinventur

n richtigerer

12.

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ρ5r* t.

E„,—

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ahn 88 Zentr.)

sch chleuni ger

orsuche 1

Reichskanzlers vo wohl niemand überrascht. Abe trag) alsbald dahin zu ändern, daß

de⸗ jedes unnötige Eind ringen in Ausführungs⸗

den, dam it nicht die C pferfreu teil im Jahre 1914 umschlägt. Staatssekretär des Meine Herren!

erstreckt wird;

rechtzeitig vor Ablauf der Frist

Inh halt des Gesetzes und bestimmungen durch Mitteilung an verständlich, daß ich nicht in Stellungnahme des Bundesrats weniger zu den erst im Lauf⸗e kundzutun. den Erlaß der Bestimmungen, gewesen sind.

Nach den Ausführungsbestimmun⸗

Es ist anzuerkennen, daß regung im preußischen 5* Es besteht aber in weiten Kreisen

die Frist noch weiter hh selbständigen K. Kaufleuten, die

Einschätzung des 8 der vor⸗ 88 ist des inen Monat hinausgeschoben wird. die deutschen Lebensversicherung 1 Anfr ragen über den Rucktau if⸗ sind. Ein Direktor hat mir mit⸗ l dazu verwenden müsse, die se An⸗ 1 nicht in der Lage sei, im Janua mit ahler köoönnen also gar nicht in der de Auskunft über ihs Vermögen schwere Strafen auf Grund des so ist es um so notwendiger, daß einen Mone at verlängert wird. Bermögenssteuer haben haben auf einen spä⸗

rstrecken.

zur Ei andererseits die de

Reichs,

Wehrbeitrags daß es überaus mizßlich ist,

Nachteil für das Reich, das d

große Beträge dauernd entzogen werden. für das Reich,

lassen muß, wie

19

einem großen Teil des sein wird. Fassen wir nun ee in den einzelnen Staaten uꝗ den größ —. Bundesstaat, bezieht sich auf die Ausführungs⸗ steuern d s gibt kaum einzige Bestim⸗ bisher 8 rechnen, daß das

ꝗρ— Sodann

hoch ungefähr

8

sind, die

ich habe es schon bei der Aber ich meine,

Wunder;

40'e

Es ist fre echtsgültig ist.

d 1 82 1 Pa wird es in diesem Jahre etwas

Die verfahren sich da or. In Bavyern geh o vor, werden muß. jetzt erst

das Wahlrecht g 888 888 er legen will, kommt aber Eööö 8 8 9 We beim Verkaufswert, vird Gleiche für den Wehrbeitrag, s

verstößt gegen den klaren Weort⸗

ol 82 G Vielleicht werd

zugrunde 1 dann 1 dann w

bescheides er O it sind ferner Z. ei⸗ erst gegen Be Fpfl; chtige, der im Ja -n ier m Jahr e 1917 berechtig jahres 1914 Hiese 8 Frage ist sehr wichtig der uns schon id bäuerlicher Besitzer. Wir wün⸗ b der Betreffende im Jahre 1917 Für unzulässig halte ge in einer Rubrik d enden Ge lände soll. s hinaus. Ich bhitte den Staats gezogen eberrascht hat mi 8 Pec. ökies Fingang aus dem Wehrbeitrag da sie klar im Gesetz ausgesprochen ardon sollte möglichst desto größer wird der Ertrag des erständigen Kollegen ist mir aber den ihn 2 auslegen, wie es kaum richt. Nach dem § 68 sollen die⸗

Ende des rechnen.

er Vermögens crllibd Zeits

nur vorläufiger und

as Jahr 1915 verwerten. Meine Herren,

Reichsschatzamis Wenn ich zu dem vorliegenden Antrage, der aus der Mitte des Hauses hervorgeht, das Wort ergreife, so ist es selbst⸗

Ich kann Ihnen aber mitteilen,

8 Reich kommt in Here das ist redner hervorgehoben worden —, daß die vn ung der ersten Rate des nicht zu weit hinausgeschoben werden darf. wenn die Finanzverwaltung so lang kurzfristigen Schatzanweisungen im Betrage von Millionen Mark operieren muß. rie Zinsen aufzuwenden hat, ein Nachteil ven allgemein wirtschaftlicher Bedeutung, wenn derartige den vorhandenen Beständen der aber war es ein daß sich bis zu einem gewissen

einmal die Art der Erhebung der La ins Auge. Ich ziere spe auf Preußen. Wenn dott für die Erklärungen bis zum 20 Januar abgegeben werde

Steuerbeträge) im April versandt wurde. durch kompliziert, daß der hrbeitrag mit veranl im Mai oder Juni erlassen Benee können.

eine Zahlungsfrist von 3 Monaten nach Zustellung des TW vorgesehen ist, auf zweiten Das ist ein nötigen wird, die an Schatzanweisungskredit durch den Reichshaushaltsetat bewilligt ist, nämlich 600 Millionen, auch auszunutzen. Nach unseren bisherigen Best⸗ dür sich bei Beginn der zweiten

rüher ihr Einkommen und

Weise als

von der Strafe und der Nach chzahlung der Steuern

Deraus machen manche Steuerbehör⸗

wol öl für frühere Jahre gilt, aber nicht für das Jahr 1 gesunde Menschenver stand in die Ferien gegangen

Handhabung eine authentische Interpretation beim so müßten wir ein Notgeseb maͤchen und die Worte Aber ich meine, daß der Bundesrat selbst

zigster Weise aussegen wird. Daß bei des deutschen Volkes, die jetzt vollzogen

wird, Unklarheiten bei einzelnen Behörden vorkommen werden, hat

r die Bestimmungen müssen so ausge⸗

führt werden, wie wir sie beschlosse n haben. Jede unnötige Schererei,

Pri atverh aimnisse muß vermieden wer⸗

digkeit des Jahres 1913 in das Gegen⸗

Kühn:

der Lage bin, Ihnen die endgültige s zu diesem Antrage und noch viel der Debatte heute geäußerten Fragen welche Gründe dort ft wie sie Ihnen vorliegen, maßgebe

Es handelt sich zunächst um die Festsetzung der Frist für die Abgabe der Vermögens ferklür ung. ss

Hierbei waren einerseits die Interessen r einzelnen Staaten zu berücksichtigen. st schon vom Herrn Vor⸗ Es ist klar, Zeit Hunderten von Es ist das nicht bloß ein sinanzieller es ist auch

Reichsbank wesentliches Bedürfnis zeitpunkte übersehen das Gesamterträgnis des Wehrbeitrags ndessteuern speziell auf Landes⸗

n, konnte man nlagungsbescheide Mutmaßlich rden, weil das Veranlagungs⸗ ag

eremplifi

Gros der Steuerverar

später we t teuerfestsetzungsbescheide Geschieht das o konnen wir, da für da as erste Drittel

Ceranlagungs⸗ b. Rate

en also die S

einen Eingang der Viertels des Rechnungs⸗ sehr später Termin, ganze Summe, die uns

fen wir weiter hoffen, Hälfte des Jahres 1914 ein, wenn

unvollständiger, so doch immerhin ein aus ee. chend zuverlässiger Ueberblick

über den gesamten zu erwartenden gewinnen lassen wird. Ist das der

so können wir das Ergebnis noch bei der Aufstellung des Etats

allen unter Ihnen, die sich mit dem Etat näher beschäftigt haben, und die namentlich bei den Verhandlungen in der Kommission zugegen sein werden,

wird es als ein hemmender und

peitrag

schon für das Jahr 1914 erscheinen, eingesetzten Einnahme aus dem Wehr⸗ immer mit Fiktionen zu tun haben und uns die sichere Grundlage fehlt. Wir kommen aber für das Jahr 1914 noch darüber hinweg; denn daß die Summe, welche für 1913 und 1914 aus dem Wehrbeitrag bestritten werden soll, nämlich ein Gesamt⸗ betrag von rund 800 Millionen, schließlich aufkommen wird, das ist ohl als wahrscheinlich anzusehen. Wie weit diese Summe über⸗ schritten wird, kann aber niemand von uns sagen, und es wäre ein geradezu un nerträglicher Zustand, wenn wir gezwungen wären, den Etat für 1915 aufzustellen, ohne eine irgendwie bestimmte Grund⸗ lage dafür zu haben, welcher Ertrag aus dem Wehrbeitrag heraus⸗ kommen wird.

Sie sehen, daß schon die Gründe, die vom Standpunkte des Reichs geltend gemacht werden können, recht wesentlich sind; aber sie sind nicht einmal ausschlaggebend. Das Schwergewicht gegen die Verlängerung der Frist liegt in den Bundesstaaten. Für eine ganze Reihe von Bundesstaaten, ins besondere auch von größeren Bundes⸗ staaten, ist es nahezu eine Lebensfrage für die Verwaltung, daß die Veranlagung zum Wehrbeitrag gleichzeitig mit der Veranlagung der direkten Landessteuern (Einkommen⸗ und Vermögenssteuern) und durch dieselben Beamten erfolgt, denen die Veranlagung der Landes⸗ steuern obliegt, andernfalls würden die vorhandenen Beamten und Hilfskräfte nicht ausreichen. Es würden auch weitere pekuniäre Aufwendungen nötig sein.

Es kommt noch eins hinzu. In den Staaten, die eine Ver⸗ mögenssteuer haben ohne Deklarationszwang das gilt für den größeren Teil des Deutschen Reichs, in dem also für die Landesver⸗ mögenssteuer die Deklarationspflicht nicht besteht, während sie für den Wehrbeitrag vorgeschrieben ist —, in diesen Staaten wird man sich wohl kaum dazu entschließen können, an die Veranlagung zur Landesvermögenssteuer ohne die Unterlage der Deklaration heranzugehen, wenn der Eingang dieser Unterlage binnen kurzem gelegentlich der Wehrbeitragserklärung zu erwarten ist Es ergibt sich daraus ohne weiteres, daß man auch die Veranlagung zur Landesvermögenssteuer soweit hinausschieben wird. Dann aber folgt daraus, daß mit der Veranlagung auch die Einziehung der Steuer in den Bundesstaaten hinausgeschoben werden muß und, meine Herren, was vielleicht noch wichtiger ist, auch in den Kommunen, welche die Zuschläge zu den Staatsabgaben erheben. Gerade für die letzteren können unter Umständen finanzielle Schwierigkeiten in Frage kommen, die die ganze Budgetgebarung gefährden.

Angesichts dieser Gründe, deren Gewicht Sie immerhin nicht ver⸗ kennen werden, in doch die Frage berechtigt, ob denn nun auf d anderen Seite eine zwingende Notwendigkeit für die Verlängerung 8— Erklärungsfrist vorhanden ist. Wenn man erwägt, daß die in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgesehene Deklarations⸗ frist keine unabänderliche ist, sondern daß sie von den obersten Landes⸗ nanzbehörden allgemein bis Ende Januar hinausgeschoben werden kann, für gewisse Gruppen von Steuerzahlern bis zum 15. April und in be sonderen Fällen, wenn die Fertigstellung der Wehrbeitragslisten nicht wectteitzn erfolgen kann, mit Zustimmung des Reichskanzlers sogar bis

um 31. Mai, daß endlich in jedem Einzelfall auf Antrag durch die zbehörde die Frist angemessen, also ohne besondere Zeit⸗ beschränkung, verlängert werden kann, wenn man ferner erwägt, daß ein großer Teil der Steuerzahler, bei denen die Vermögensverhältnisse einfach liegen, in der gesetzten allgemeinen Frist die Aufgaben, die ihnen zufallen, erledigen können, ja daß in einzelnen Bundesstaaten diese Frist überhaupt schon abgelaufen ist, dann wird man die gestellte Frage doch nicht ohne weiteres bejahen können.

Auch bei dem zweiten Teil des Antrags habe ich einige Zweifel an der Durchfährbarkeit und an der Zweckmäßig⸗ keit zu äußern. Es ist ein bekanntes Bestreben der Parlamente, beim Erlaß neuer Steuergesetze den Steuerzahler mit weitgehenden Rechtsgarantien zu umgeben. Ich kann das verstehen und ich kann es billigen. Aber, meine Herren, man darf

nicht vergessen: in demselben Maße, in dem man die Gerichte, sei 8s die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte, zur scheidung beruft, engt man die Bewegungsfreiheit der behörden in bezug auf die Auslegung von Zweifeln gebung ein. Wenn jetzt verschiedene Auffassungen in bezug auf einzelne Gesetzesstellen sich ergeben, so sind weder die Reichsleitung, noch ein einzelner Bundesstaat, noch die Bundesstaaten in ihrer Ge⸗ samtheit, d. i. der Bundesrat, in der Lage, diese Zweifel endgültig z schlichten. Das letzte Wort würden immer die Gerichte zu sprechen haben.

Nun muß man doch auch nicht glauben, daß, wenn von den Zentralstellen aus eine Entscheidung erfolgt, der Steuerzahler sich ohne weiteres daran bindet. Er wird es in der Regel tun, wenn die Entscheidung ihm günstig ist. (Sehr richtig! und He iterkeit.) Es ist dagegen überaus bezeichnend, daß in den wenigen Fällen, in denen der Bundesrat im Wege der Ausführungsordnung Zweifel im Sinne einer strengeren Auslegung entschieden hat, die Eatscheidung de Bundesrats in der Presse sofort aufs heftigste angefochten worden ist. Ein Beispiel hierfür bildet der § 15 Absatz 2 der Ausführungs⸗ bestimmungen.

Ich kann noch ein anderes Beispiel anführen. Ich bin gestern in einem hiesigen Blatte aus dem Kreise der Grundftücksintere ssenten heraus aufgefordert worden, Auskunft darüber zu geben, ob, wenn der Besitzer eines landwirtschaftlichen Grundstücks jetzt die Veranlagung nach dem Ertragswert beantragt hat, bei der Einschätzung der Besitz⸗ steuer im Jahre 1917, rückgreifend auf den 1. Januar 1914, der gemeine Wert eingestellt werden kann, was ja unter Um⸗ ständen von großem Vorteil für den Steuerzahler sein kann. Eine authentische Auslegung, wie sie in dem Blatte ge⸗ wünscht wurde, kaun ich aus den angeführten Gründen natürlich nicht geben. Meine Stellungnahme kann ebensogut von den Gerichten korrigiert werden wie diejenige eines jeden Anderen. Etne Auskunft über die Ansicht der Reichsleitung kann erteilt werden und wird erteilt werden. Aber wenn ich sie nun in dem Sinne erteile, daß zwar der Einschätzung des Vermögens nach dem Stande vom 31. De⸗ zember 1916 nicht durch die Veranlagung des Vermögens im Jahre

1914 vorgegriffen wird, daß aber der jetzt festgestellte Steuerwert des landwirtschaftlichen Grundstücks für die Berechnung der Steuer im Jahre 1917 nur so angenommen werden kann, wie es bei der Wehr⸗ beitragsveranlagung festgestellt worden ist, so wird diese Auskunft voraussichtlich von einem großen Teil der Iateressente ange

störender Mißstand daß wir bei der

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nur der 3

sochten werden, obgleich diese meine Auffassung sicherlich allein der Absicht des Gesetzgebers entspricht.

Der Herr Vorredner hat einige Fälle angeführt, bei denen ich glaube, auch ohne befürchten zu müssen, durch die Gerichte korrigiert zu werden, eine Antwort geben zu können, die den Herrn Vorredner zufriedenstellt. In dem Falle des § 37 Abs. 2 des Gesetzes und der darauf aufgebauten Formulierung im Vermögenserklärungsmuster nehme ich an, daß das Muster sich im Einklang mit dem Gesetz hält, das dem Bundesrat ja im § 37 Abs. 1 die nähere Bestimmung über⸗ lassen hat. Aber wenn der Steuerpflichtige nicht genau auf die Vor⸗ schriften des Musters achten sollte, sein beitragspflichtiges Vermögen aber im Ergebnis richtig ergibt, so ist für dieser Fall eine Bestrafung nicht vorgesehen. Soweit ich die Sache zu übersehen vermag, möchte ich weiter annehmen, daß der vom Vorredner erwähnte Bodenzins behufs Feststellung des Ertragswerts bei der Ermittlung des Grund⸗ stücksreinertrags vom Rohertrag mit abgezogen werden darf und für die Schätzung des gemeinen Werts (Verkaufswerts) ergibt sich die Berücksichtigung der auf dem Grundstück ruhenden Boden⸗ zinslast ganz von selbst. Wenn bei einzelnen Behörden oder Beamten Irrtümer unterlaufen, so kann das jederzeit vorkommen und durch keine Ausführungsverordnung des Bundesrats aus der Welt geschafft werden.

Es ist dann noch eine Frage bezüglich des sogenannten General⸗ pardons gestellt worden. Wenn es in § 68 des Gesetzes heißt, daß der Beitragspflichtige von Strafe und von der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre freibleiben soll, so lege ich die Vorschrift und ich glaube da im Einverständnis mit den Bundesregierungen zu sein so aus, daß von einer Strafe über⸗ haupt abgesehen werden soll. Die Worte „für frühere Jahre“ beziehen sich nur auf die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer. Selbstver⸗ ständlich kann, wenn z. B. in Preußen, von dem hier die Rede war, der Beitragspflichtige gemäß § 36 des Wehrbeitragsgesetzes ein höheres Vermögen angibt, als es früher von dem Betreffenden angegeben oder von der Behörde geschätzt war, diese Deklaration jetzt bei der Ver⸗ anlagung der preußischen Landessteuer mit zugrunde gelegt werden. (Zurufe.) Ich kann das Gesagte nur aufrecht erhalten. Ich nehme aber weiter an, daß das nur für die neue Veranlagung, für das Steuerjahr 1914 gilt und daß in Preußen eine Nachveranlagung für das Steuerjahr 1913 nicht etwa aus dem Grunde zugelassen wird, weil die berichtigenden Angaben über Vermögen und Einkommen im Januar oder Februar 1914, also noch im Steuerjahr 1913, gemacht werden.

Wenn von den einzelnen Behörden eine abweichende Auffassung vertreten wird, so kann nur gebeten werden, daß für eine Aufklärung der Steuerpflichtigen Sorge getragen und daß im gegebenen Falle eine Entscheidung im geordneten Instanzenzug herbeigeführt wird, soweit eine endgültige Entscheidung im Verwaltungswege überhaupt getroffen werden kann.

Meine Herren, die Zweifelsfragen sind für den Deklarations⸗ pflichtigen nicht so gefährlich, wie es den Anschein haben könnte; denn in sehr vielen Fällen wird es genügen, wenn er an Stelle der ziffernmäßigen Angabe der Vermögenswerte die Tatsachen angibt, auf Grund deren die Steuer berechnet werden kann. Gibt er die Tat⸗ sachen richtig an, so können ihm daraus in späterer Zeit niemals Unannehmlichkeiten erwachsen.

Aber von alledem nun abgesehen, erkenne ich doch an, daß es ein billiges Verlangen der Steuerzahler ist, zum mindesten zu erfahren, welcher Auffassung die Regierung über diese oder jene Gesetzesstelle ist. Nur ist es, wie ich dargelegt habe, nicht leicht, dem Rechnung zu tragen: es ist besonders schwer in einem bundesstaatlichen Gemein⸗ wesen. Ich kann Ihnen aber doch die Zusicherung geben, daß ich

nach wie vor bemüht sein werde, überall da, wo es nötig und möglich ist, in steter Fühlung mit den Bundesregierungen Entscheidungen herbeizuführen und Aufklärung zu schaffen und geeignetenfalls hier⸗ von so bald als moglich der Oeffentlichkeit Kenntnis zu geben. (Bravo!)

Abg. Dr. Blunck fortschr. Volksp.): Für meine politischen Freunde kann ich die Erklärung abgeben, daß wir mit dem Antrag in beiden Puntten einverstanden sind. Es ist für die Regierung und für uns alle wünschenswert, rasch Klarheit zu erhalten über die Höhe der durch den B Wehrbeitrag aufkommenden Beträge. Aber ausschlag⸗ 8

dend kann diese Erwägung gewiß nicht sein. Es ist mir zweifel⸗ von den Vermögens⸗

get

haft, ob die Steuerbeboͤrden berechtigt sind, von d . erklärungen zum Wehrbeitrag für die Vermögenseinschätzung Gebrauch denn diese Ermächtigung ist ihnen vom Reich zunächst

zu machen; garnicht gegeben worden. Aber man kann es begreifen, daß sie alles Material, das zu ihrer Kenntnis kommt, verwenden. Ausschlag⸗ gebend muß sein, daß die Reichsangehörigen in die Möglichkeit versetzt werden, ohne U bernürzung ihre Deklaration abzugeben. Für den Steuerzahler fängt die Sorge erst an, wenn er die Aufforderung zur Deklaration erhalt. Da muß man fragen: Warum hat der Bundes⸗ rat seine Ar sführungsbestimmungen so spät erlassen, warum haben die einzelnen Bi un desstaaten ihre Aufforderung zur Dekla⸗ ation nicht früher erg hen lassen. Jetzt darf man jedenfalls den Steuerzahler nicht überhasten. An Zweifeln über die Auslegung des Gesetzes ist ja eine ganze Reihe aufgetaucht. So ist die Frage nach der Zu⸗ seuhsehg ung des Verkaufswertes oder des Ertragewertes bei Grund lücken in manchen Punkten immer noch offen. § 17, letzter Absatz, n unserem Gesetze besagt, daß der Beitragspflichtige verlangen kann, daß der Verkaufswert zugrunde gelegt werde anstelle des Ertraaswertes, aber nicht, daß er dazu gezwungen werden kann. Im allgemeinen kann man den Beitragspflichtigen nur den dringenden Rut geben, jetzt ein möglichst hohes Vermöoͤgen zu deklarieren, Lb der P cojentsatz des Wehrbeitrages, den sie jetzt zahlen

düsen. ein verhältnismäßeg sehr niedriger ist im Ve ergleich mit den Sa en der Vermogenszuwachssteuer, die ihnen später an gerechnen werden. Für mich unterliegt es keinem Zweifel, daß die Behoöͤrden kein Recht haben, von den Banken irgend welche Auskunft zu fordern. Das muß betont werden, weil tatsächlich ausländische Banken mit dem Hinweis darauf, daß die deutschen Banken zur Ausku aft emkung⸗ verpflichtet wären, und mit der Behauptung, das im Ausland angelegte Kapital sei nicht beitragspflichtig, ver⸗ suchen, deutsche Kapitalien ins Ausland zu ziehen. Da mußz der

Oeffentlichkein mitgeteilt werden, daß alle ins Ausland gehenden Kapttalien 81s steuerpflichtig zum Wehrbeitrag sind; befreit davon sind nur solche, die in ausländischen Grundstücken angelegt sind. Außerdem laufen die Steuerpflichtigen bei einer ungenügenden Mit teilung der im Auslande angelegten Kapitalien die Gefahr einer sehr empfindlichen Strafe, die auch bei den späteren Vermögens E zur Vermögenszuwachssteuer ihnen erwachsen kann. Auch in der Frage der Zusammenrechnung der Vermögen zweier Ehe⸗ gatten bestehen noch Zweifel und es ist auch so hingestellt worden, als würde durch Auffösung der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten die Beitragspflicht des gemeinsamen Vermögens beseitigt. Ueber diesen Zweifel muß auch authentische Auskunft gegeben werden. In der Frage des Generalpardons halte ich es für selbstverständlich, daß das Jahr 1913 ohne weiteres mit einzubeziehen ist. Es ist dabei weifel aufgetaucht, ob auch der Generalpardon für diejenigen

gilt, die zwar nicht zum Wehrbeitrag herangezogen werden, aber doch jetzt ihr Einkommen und Vermögen richtig deklarieren. Die Be⸗ denken, die der Schatzsekretär bezüglich der Beschreitung des Rechts⸗ weges ausgesprochen hat, kann ich nur teilen. Leider ist es bei 22 Gesetze nicht gelungen, trotz aller Bemühungen, vollständig

lare Bestimmungen zu treffen. Es ist deshalb notwendig, daß hier 8 beide Teile möglichst rasch Klarheit geschaffen wird.

Abg. Rupp⸗Baden (dkons.): In Baden wird besonders streng vorgegangen. Hier empfiehlt man bel Berechnung des Vermögens von land⸗ und forstwirtschaftlich genützten Grundstücken den Steuerwert zugrunde zu legen. Dieser ist infolge des badischen Vermögenssteuer⸗ gesetzes natürlich immer höher als der Ertragswert. Deshalb würde in Baden mehr als in anderen Bundesstaaten bezahlt werden. Das kann unter Umständen bei Aenderung der Berechnung der Matrikular⸗ beiträge für Baden re echt verhängnis voll werden. Ebenso geht es doch nicht an, daß die badische Steuerverwaltung bestimmt, der Vorerbe habe auf alle Fälle als Eige mümer des in seiner Nutznießung stehenden Ver⸗ mögens zu gelten. Das ist im Gegensatz zu anderen Bundesstaaten besonders hart, weil nach dem früheren badischen Erbschaftssteuer⸗ gesetz der übverlebende Ehegatte bei Fehlen eines Ehevertrages nur die gliche Nutznie eßung des hinterlassenen Vermögens hat. Und diese Fälle sind trotz des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz⸗ buches in Baden auch fuͤr dir Zukunft noch recht häufig zu erwarten. Da in den meisten, Fällen der Nutznießer noch eigenes Vermögen besitzt, so wird oft die steuerpfli Vermögensgrenze 8 diese Weise erreicht. Die Auffassung der ö Steuerdtirektion ist demnach eine falsche. Ich bitte die Reichsregierung, der bägischen Steuer⸗ verwaltung nach dieser Richtung hin die nötigen Winke zu geben.

Abg. Erzberger (Zentr.): Die Stellungnahme des Staats⸗ sekretärs zum ersten Teil un sser⸗ 8 Antrages ist keine zwingende, höchstens kann doch die erste Rate des Wehrbeitrages etwas später eingehen, wenn die Frist verlängert wird, der Ausfall für die Reichskasse kann nur ein minimaler sein. Wenn die Steuerzahler von der Befugnis der Stundung im einzelnen Gebrauch machen, dann bekommt der Staatssekretär sein Geld noch später. Ich bitte ihn, unseren Antrag doch etwas wohlwollender zu berücksichtigen und zu prüfen, als es bisher geschehen ist. Wir vertreten hier gerade die Interessen Preußens: Preisßen soll nicht minderen Rechtes sein, als die übrigen Glieder des Reiches. Ueber den zweiten Teil unseres Antrages konnte der Staats sekretär allerdings eine Erklärung mit zwingender Rechts⸗ kraft nicht abgeben; Auslegung der Gesetze ist Sache der Gerichte. Wohl aber könnte der Staatssekretär in einer ganzen Reihe von Zweifels⸗ fragen sich mit den einzelnen Bundesstaaten in Verbindung setzen, damit diese ihre Beamten und Behörden beleh ren. Mehr verlangen wir nicht. Der Staats sekretär unterschätzt die Loyalität des deutschen Volkes, wenn er glaubt, daß die Steuerzahler sich nicht an Anweisungen halten würden. Ich möchte den Staatssekretär ersuchen, amtliche Mitteilungen in zwangloser Folge über die Ausführung des Wehr⸗ beitragsgesetzes bekannt zu geben, wie es bei dem Wertzuwachssteuer⸗ gesetz der Fall gewesen ist. Diese Mitteilungen würden für die Durchführung des Besitzsteuergesetzes von Wert sein; sie würden vielen Streitigkeiten vorbeugen. Von den Eceklärungen des Staatssekretärs über die Berechnung des Wertes ländlicher Grund⸗ stücke und über den Generalpardon nehme ich gerne Akt. Württem⸗ berg und Baden leisten sich in der Einschätzung des Wehrbeitrages noch viel Schlimmeres als Preußen und Bavern. Dieses Eindringen in interne, intime und private Verhältrisse ist doch wirklich nicht nötig. Es sollte doch genügen, daß die Gesamtschulden und Renten an⸗ gegeben werden, nicht aber an wen und von wem die betreffenden Leistungen erfolgen. Es kann vorkommen, daß die allerärmsten Leute, z. B. Dienstboten, hereinfallen und womöglich mit Gefängnis bestraft werden, wenn sie aus Unkenntnis des Gesoetzes eine kleine Rente nicht angeben, die, kapitalisiert, sie zum Wehrbeitrag verpflichten Gewiß ooll die Vermögenserklärung eine präzise und erschöpfende s ein, aber mit überflüssigen und in private Verbältnisse eingreifenden Fragen sollte man das deutsche Volk und die Steuerzahler verschonen.

Der Antrag Schiffer und Genossen wird einstimmig an⸗ genommen.

Hierauf setzt das Haus Gesetzentwurf, betreffend die Handelsgewerbe, fort.

Abg. Dr. Quarck (Soz.): Die Art, wie diese eine wichtige und tief einschneidende Kulturfrage beri übrende Vorlage von der Reichs⸗ regierung behandelt worden ist, ist mehr als merkwürdig. Der Staatssekretär Delbrück, der „junge Mann“ des Reichskanzlers, entfernte sich, als die Beratung begann; blieb übrig der Ministerialdirektor Casvar, der einige Sätze aus der Begründung ohne jede Wärme oder Anteilnahme wiederholte. Der Bundesratstisch sah aus wie Aegypten zur Zeit napoleonischen Expedition: Wüste ringsum und in der Ferne ein paar Beduinen (Vize⸗ präsident Dr. Paasche: Diese Chare dtreniserungen sind doch wohl nicht der Würde des Hauses angemessen). Daß die Würde des Hauses durch dieses Auftreten der Regierung bei dem so wichtigen Gegenstande

hoben worden wäre, kann doch nicht behauptet werden. Es ist wirk⸗ lich von dem kreißenden Berge nicht einmal ein winziges Mäuslein geboren worden. Von den 5 Stunden, die jetzt als Sonntagsar beit zugelassen sind, soll wirklich eine ganze Stunde abgebrochen werden. Ein starkes Sltück ist es demgegenüber, wenn der Abg. Erzberger meinte, die Vorlage hätte zu keinem ungünstigeren Zeitpunkte eingebracht werden können. Seit 23 Jahren ist das bestehende Gesetz in Kra ft, ebenso lange ruft man 8 seiner Verbesserung, seit 1899 wird die Agitation von allen Seiten betrieben, und jetzt soll auch der Zeitpunk so ungünstig wie möglich sein! Auch das Geschäft soll . dem Abg. Erzberger so schlecht gehen, daß seldst die besserung, die die Vorlage en thält, nicht emmal annel Es ist behauptet worden, daß die Geschsten eute in den K und auf dem platten Lande 1h die Vorschristen der Vern geschädigr, ja dem Ruin preisgegeben werden 8 N sind unglaublich übertrieben und stehen außerdem mit den in direktem Widerspruch. Wenn man im Interesee dieses Mittelstandes jede Rücksichtnahme auf die Angestellten in diesen bieten ablehnt, so muß ja die Landflucht noch weiter zunehmen. treibende Motiv für die Verfechter dieser rückständigen Anschanun ist die Furcht vor der Konkurrenz, der blasse Konkurrenzr trat in der einzig richtigen Form die Ge⸗ sergedn ng don entgegen, die vorschrieb, daß, wenn Sonntags geschlossen we soll, alle Geschäfte schließe en müssen, gleichviel, ob sie Pe ersora 81 1de schäftigen oder nicht. Würde m an jetzt versuchen, nach Gröͤßen⸗ klassen der Ortschaften Uterschiede oder Ans znahmer zu ma chen so würde sich jenes seit 1891 überwundene traurtge Schauspiel der kleinkapitalistischen Habsucht wiederbolen; in 5 Pahren würde ganzen Deutschen Reiche die Sonntagsrude ruimiert Fein. Die meindlichen Ortsstatuten sind großenteils zu einem Instrumen at Verkümmerung der Sonntagsruhe für die Angestellten Fworden gibt Gemeinden, welche auf diesem Wege die sogeuannte S . durch Zerlegung der zugelassenen 5 Ardeits stunden bis 8 Uhr abdends durchlöchert haben Solche Beispiele wirken ansteckend: Ham⸗ burg, die Stadt „eines ehrharen Kaufmanns“, bietet jetzt den Handelsangestellten eine ortsstatutarische Regelung, die uͤder die sächsischen und e Musterbeispiele noch dinan 8** 1 In Hamburg wurde eine ganze Tabelle vorgeschlagen, wie die schiedenen Geschäfte zu den verschiedensten Zeiten den Laden o haben dürften; so sollten zam Beispiel die Grabsteinbändler gewiß ein sehr wichtiges Sonntagsnachmittagsgeschäft von 2 bis 7 Uhr offen halten duͤrfen. Ist das nicht direkter Unsinn? Wenn einer am Sonntag fruüͤb⸗ ist, bat er doch wirklich Zeit bis Montag fruͤb, sich den Grabstein zu bestellen. In einer Cingabe des Zentralverbande 8 füͤr Handel und Gewerbe wird angefuhrt, daß das Sonntagsgeschaßt nur den Automaten und Gastwirt⸗ schaften zugute kommen würde; an die Angestellten denkt dieser Zentralverband uͤberhaupt nicht. Den Angestellten muß immer mebr zum Bewußtsein kommen, daß e schluaßlich eine Frage des Gemeindewahlrechts ist, wie sie es mit der Sonnt bec Früde daden

die Generaldiskussion über den Sonntagsruhe im