1914 / 18 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Jan 1914 18:00:01 GMT) scan diff

nahmen“ bahnen¹) (mit Ausnahme der bayerischen) zember 1913

Rechnungsjahrs.

Reichs⸗Eisenbahnamt.

Gesamteinnahmen Die endgültigen

Verkehrseinnahmen 1 Einnahmen des Vorjahrs

.“ 3 1“ 8 Einnahmen seit Beginn stellten sich gegen

t Beginn des Rechnungs 8 die damaligen geschätzten Einnahmen

Spalte 17 u. 20

aus dem Personen⸗ und Gepäckverkehr

11 1— 1

α =

0 ρ◻ꝗ£ ——2 2oSS

oᷣS S⸗

6 527 000 1 343 000

8

26 293 000 11 87 649 000

+ 1 127 000 + 489 + 6 257 000 102 225 1 450 262 480

8 595 + 122 8 720

565 495 000 14 938 1 264 686 000 + 24 398 000 + 501 + 31 036 000 26 705 000 12 765 40 981 000 1 57 68 2 29 53 000 414 000 + 187 + 1 101 000 51 66 000

7 852 219 7215 1 8 1 115 781 92 5

108 066 + 104 706 977, 350 815 04. 79 929 35 12 692

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1

69 638 000 4 111 531 34 278 000 1 432 000 5 596 940

8

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563 790 855 2 829 910 29 880 2 85 54 597

Entwurf einer Wechselordnung. indossa Bl ss ein weiter Viertes Kapitel Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossa⸗ Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden Die Zahlung des Wechsels kann durch Wechselbürgschaft sicher⸗ Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben Pers en U rift sich auf dem Wechsel befindet, geleiste Erster Abschnitt. 5 g btet, 8 son, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, geleistet Erstes Kapitel. Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Anhang gesetzt. 5 4 Güterverkehr 1 bei den bei den Der gezogene Wechsel enthält: Einverständnis zugrunde liegt. Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als 1 nerk „Wert zur Einziehung“, zogenen oder eines 2 ¹ 4 r0½¶ : 38 :7 1 nl 1 4 Imert „Wert zur Einziehung’, . 3) den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); W b eee e soll (etnoener); 8 Artikel 31. 8 M so 9 F ofo EGnno Sa. 292 „H 9 8 3 5; ie Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber 5 6) den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezablt 1 se . Zsich verburg 8i* de der 1 Artikel 18. 9 8) die Unterschrift des Ausstellers. 1 eruht. 13 006 2 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten den Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel die Wirkung eines Prokura⸗Indossaments. 1 Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Ein⸗ e Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohn⸗ zu dem Indossanten gründen, es sei denn, daß dem Indossament ein Ein Wechsel kan ostol O— dom og Anss 9 1 8 ö“ 8 . E 8 8 . stellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers an Das Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein auf Sicht; 3313 2 4 42 36 83 39 8 8 Der Wochse die gjgens 8 gr j 2 ehx —. 8 . 2 . Norfallzozso 33 134 43 + 98 83 000 + 113 Der Wechsel kann an die eigene Order estimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Verfallzeiten sind nichtig. 1 Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden Wi 5 b 20 * 8 7 0298 5v 3 157 2 92 32 542 1 349 400 L 8 . I G 7 8EEI11 11 639 580 18 17 236 520 3 157 250 32 542 349 400 Artikel 4. 8 Drittes Kapitel. gesetzlichen oder im Wechsel 2 füͤr die Vorlegung zur 9 4 597 .“ 1 Annahme gelten. 68 970 3 165 610 1 920 + 3199 Artikel b. ArI

.„ 9 + 22 Entwurf einer nebst Begründung. indossament ist. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres ; 8 8 2 ents Wechse das Blankoindossame bat. Aus⸗ Wechselbürgschaft. Wir Wilhelm, von Gottes ments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat. Aus⸗ König be Preußen 8 tes Gnaden Deutscher Kaiser, gestrichene Indossamente gelten als nicht geschrieben. Axrtikel 29. 8 . A 663 :7. —— 8 9U5 8 3 .wr.⸗ ““ des Reichs, nach erfolgter Zustimmung gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vor⸗ gestellt werden. 9 . 3 1 . 5 728 1 52 8⸗ * 3 8 N SC, : 82 ; 7 8 des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: . schriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Diese Sicherstellung kann von einem Dritten oder auch von einer hat 85 wenn ihm bei dem Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur werden. 8 Last fällt Artikel 30 Gezogener Wechsel. 111141“ Artikel 16. Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen 9g g sot jg s f sojno 3† 2 * T. 8 2 8 . * Ausstellung und Form des Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittela Sie wird durch die Worte „als Bürge“ oder einen gleichbedeuten⸗ 8 g 8 des gezogenen Wechsels baren Beziehungen zu der Ausste er oder zu einem früheren Inhaber den Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unter⸗ aus dem sonstigen Artikel 1. gründen, es sei denn, daß der Uebertragung des Wechsels ein arglistiges schreiben. Quelle üäberhar Verkehrs⸗ Gesamt⸗ 1) die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde und in der 8 kksHiike 11. Wechselbürgschaft, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Be⸗ d Üüber⸗ auf 1 88 einnahmen einnahmen Sprache, in der sie ausgestellt ist; Enthält das Indossament den Vern 1 eines Ausstellers handelt. b 11“ 8 EFrann um b eir anderen nur eine Bevoll⸗ In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet zahlen; 1 mächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte wird. Mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. LAEEE“ aus dem Wechsel geltend machen, den Wechsel aber nur durch ein b Verfa z 28 jtoros P. ra⸗In osso 9 bort A . 2 2 . ö . v* 5) die Angabe des Zahlungsortes; weiteres Prokura⸗Indossament übertragen. 2* lbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für 1 olche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den In⸗ 1 werden soll; 1 8 dossanten zustehen. ichker ür de sick at, nichtig ist, es sei denn ) die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 1 2 üre V lich ve t, nichtig ist, es sei denn, 16“ EIG e rme Wert zur Sicherbeit“ b 3 106 851 1 Enthält das Indossament den Vermerk Wert zur Sicherheit t, kann gegen denjenigen, Artikel 2. „Wert zum Pfande oder einen anderen eine Verpfändung ausdrücken⸗ Vormänner Rückgriff Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur 1 —og 88 5 2„ 9 f do MAps 9 z0 j Snoto 192 8 786 000 1 in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. ng 810 781 1“ Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des wendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen 16 680 9 549 531 673 ort des Bezogenen. 8 8. G“ arglistiges Einverständnis zugrunde liegt. auf einen bestimmt Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als aus⸗ Artikel 19. auf eine bestimmte Z gẽ gegeben ist. 11 l ndossament Verfall. Ist jedoch der Wechsel ers⸗ ch Er⸗ kauf eine bestimmte Zeit nach Sicht 1“ .“ 8 8 205 431 738 3 284 43 8 Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Er⸗ 8 CI ““ 121 723 7318 M 14 070 000 E6616öööö1I 2 284 431 Artikel 1“ hebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hierfür Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden 5 elers 2 18 75 243 000 58 2015 21 536 00 8 68 269 474 be 75 243 000 880* 109 521 000 12 015 000 68 940 8 etung b 3 8 2521 8 I1u1“ 82 8 au er 3 Wirkungen einer gewohnlichen Abtretung. ““ 8*1 3. 1] u““ 8 2 211 000 830 + 3 643 000 + 15 000 3 658 + 1 585 Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden. Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Hinsichtlich der 399 370 8 823 390 331 590 Der Wechsel kann bei einem Dritten am Wohnorte des Bezogenen Annah 88 9. 78 1““ die 88 oder an einem anderen Orte zahlbar gestellt werden (Domizilwechsel). v“ 5351“ In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit er Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den ber auf eine bestimmte Zeit nach

Der W 88

e nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen daß die Wechsel⸗ Wechsel in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem . dem in der Annahmeerklärung ange⸗ summe zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsver⸗ Wohnorte zur Annahme vorgelegt werden. 8— gebenen Tage oder nach dem Tage des Protestes. b merk als nicht geschrieben. 1 1“ Artike e Ist in der Annahmeerklörung ein Tag nicht angegeben und ein Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so Der Aussteller kann in jedem Wechse er ohne Bestimmung Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der beträgt er fünf vom Hundert. . F“ einer Frist vorschreiben, daß der Wech zur Annahme vorgelegt Wechsel als am letzten Tage der gesetzlichen oder im Wechsel be⸗ Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern werden muß. stimmten Vorlegungsfrist angenommen. nicht ein anderer Tag bestimmt ist. Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme Artikel 35 Artikel 6. soweit es sich nicht um einen Domizilwechsel oder um einen Wechse 1““; ““ Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, handelt, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet. Sicbt Naren 18 der Aus⸗ Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe. Er kann auch vorschreiben, daß der Wechsel nicht vor einem be⸗ E1““ so ist de E111e““ 8 Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals stimmten Tage zur Annahme vorgelegt werden darf. Honats fallig, Alt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten 186 1 e Indossant kann, sofern nicht der Aussteller die Vorlegung tet 88 Warfet LL Artikel 7. v111213141214142“ 11 360 3522 Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechsel⸗ der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muß. ganzen Monate zuerst gezählt. Artikel 22. Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines 21

verbindlichkeit nicht eingehen können, so hat dies auf die Gültigkei 8

17 612 der übrigen Unterschriften keinen Einfluß. Wech auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der 8 8 1 8 8 chs Monaten nach der Ausstellung zur Annahme vorgelegt letzte Tag des Monats zu verstehen.

1 012 „Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines Die Ausdrucke „acht Tage“ oder „fünfzehn Tage“ bedeuten nicht anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechsel⸗ oder eine längere Frist be⸗ eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungs⸗ 8 Der Ausdruck „halber Monat“ bedeutet fünfzehn Tage.

1 erschritten hat. Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen. Artikel 36

855 695 3 467 18 235 + 2 Artikel 9. 8 8 49 343 7 Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des 11111183 8 8 1 t ein Wechsel an einem bestimmten Tage an einem Orte zahl⸗ 91 864 33. 3813 386 18 Wechsels. er Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten bar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist 5 459 . 1 Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Ver⸗ Wechsel in der Hand des Bezoge nen zu lassen. Wechse Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes maßgebend. 165 115 118 nerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als Der Bezogene kann verlangen, daß ihm CC165“ Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener 255 ni schrieben. S nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die D gte: Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird 528 551 2 56 3 1“ Zgyweites Kapitel. können sich darauf, daß diesem Verlangen nicht entsprochen w der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes 8 309 58 1“ 8 1“ nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist. entsprechenden Tag umgerechnet und hiernach der Verfalltag ermittelt. 348 690 1 667 . b Indossament. 6 Artikel 24. Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln 27 100 Artikel 10. Die Annahme wird auf den Wechsel gese Sie wird durch das findet die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende An⸗ 180 920 724: 6 97. 5 972 2 ZJeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch Wort „angenommen“ oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; wendung. 5,3 360 85 8 88 3 wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet. sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die bloße Unterschrift des8 Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn 203 450 . .“ b .“ Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte: „nicht an Order“ Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme. ssicch aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt er⸗ 800 2028 oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann setr Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder muß gibt, daß etwas anderes beabsichtigt war. 218 679 . 2 Wechsel nur in der Form und mit den Wirkangen einer gewöhnlichen er infolge eines besonderen Vermerkes innerhalb einer bestimmten h Sechstes Kapitel 28 498 · Abtretung übertragen werden. Frist zur Annahme vorgelegt werden, so muß die Annahmeerklärung Sechstes! 3 108 258 . 846 8 2 Das Indossament kann auch auf den Bezpgenen, gleichviel ob er den Tag bezeichnen, an dem sie stattfindet, sofern nicht der Inhabe 1 Zahlung. s oder auf die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag an⸗ ikel 37 LC

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1 421 36 810 8 12 2 798 562 418 058 88 19 943 488 001 136 1 18 515 998 319 513 385 3 107 367 770 8. 10 261 378 031 h 3 18 556 466 8 090 471 3 58 48 5 530 704 59 193 45 1 919 8 56 963 791 32 838 12 5 08 57 843 995 964 . 113 598 8— 3716 58 1 477 2 239 106 900 525 256 350 3 658 363 25 5 182 77 486 736 1 400 2 3 250 1 850 5 14 049 dr 2 199 1511 7 652 . 50 111 748 641 412 2 1b 337 243 5 45 ZEI“ 59 884 3 038 539 38 59 12 605 8 68 092 1 227 397 2 62 295 89 + 352 990 294 499 35 246 226 3 878 539 216 86 785 442 36 25.

4 650 b 40 606 639 35 956 566 24 874 5 62 490 98 87 364 3 972 677 8 5 851 6 5 174 —+

378 99 240 5 306 162 410

1 970 906 430

501 268 352 515 051 133 650 252 209 120 3 971 342 770 9 350 8 16 500 313 25 850

28 131 500 2 596 176 3

1 180 113 3 380 180 400 3 130 184 350 20 650 503 20 700 134 746 2 666 217 684 25 243 499 28 479 62 724 825 107 489 765 9 475 173 158 080 208 8 506

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8. 6 485 3 e. B den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller dar Fuf hab seine Rielarifferecht dn die 1.

255 5 079 . . anderen Wechselverpflichteten lauten. Sie können den Wechse gegeben, so muß der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die . 26. 8

8 E . f. 2 1 2 8 88.8 8 1 G1“ . 2 8 Inb 9 at en2 8 am 8 8

8 495 8. b ter indossieren. 8 Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung recht⸗ S ö 8 1 Bählungstag oder an einem 106 060 . Artikel 11. zeitig durch einen Protest feststellen lassen. ooCEC11686A“ 5 22 410 8 E“ b . ö in ben Se b. Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung *+ 1 506 22 500 1* 2 00 99 „Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen Artikel 25. inen Teil zur Zahlung gleich. Der Bundesrat bestimmt, welche Stellen als

3 962 82 2899 3 210 83 189 . 2 040 es dhhmgi enht wird, gelten als nicht geschrieben. Die Annahme muß unbedingt sein; sie kann aber auf einen Teil Abrecnungsstellen im Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben; die †+ 400 I 1 - 503 9* 9 37 3 83 Ein Teilindossament ist nichtig. In- der Wechselsumme beschränkt werden. b Bestimmung ist im Reichs⸗Gesetzblatte bekannt zu machen.

1 552 493 066 10 160 28. 1. 349 v 3 830 Ebenso ist ein Indossament an den Inhaber nichtig. Jede andere in der EbETb“ enthaltene Abweichung , 8. 18 11 463 1 132 8 8440 Artikel 12. von den Bestimmungen des Wechsels gilt als Verweigerung der An⸗ 16 Nrt 8 4 002 322 013 7400 ge. e19- Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem nahme. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalte seiner An⸗ Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändi⸗ 212 9 564 + 220 100 88 8 1 Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von nahmeerkkärung. ““ gung des quittierten Wechsels verlangen. 33 100 122 9 102 629 M 108 8 dem Indossanten unterschrieben werden. Artikel 26. Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen. 11 360 1 033 I er 5 090 Das Indossament ist auch gültig, wenn der Indossatar nicht be⸗ Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnorte des Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie u S 113 F6. 9.88 ichnet ist oder wenn sich der Indossant darauf beschrankt hat, seine Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne zu bestimmen, auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird. 1.““ 10 2 054 2 290 nterschrift auf die Rückseite des Wechsels oder eines Anhanges zu durch wen die Zahlung bemertt bp b so ist in Ie Artikel 39. 027¼ 722 96 2262 -8 etzen (Blankindossament). erklärung anzugeben, wer die Zahlung leisten wird. angels einer Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor 691 88 300 Artikel 13. solchen Angabe wird angenommen, daß sich der Annehmer verpflichtet Verfall 616“ chsels is erpflichtet, die Zahlung r 8. 9 6 5 835 30 so sPs 2 298 tg * 2 . g 285 5 300 hat, selbst am Zahlungsorte zu zahlen. Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr. 500 120 800 617 399 Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, 9 kann 55 Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Berbendledei derrenr . 00 5 582 50 5 1 8 1g8 . . 2 9 838 Al- . erllern D Abl A1 ll, 8 89 8 30 584 in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsorte befindliche Zahlstelle wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlassigkeit zur Last fällt. Er ist 110 150 3 837 122 425 bezeichnen. Artikel 27 verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber

85 4 g 8 1815 nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen. 1

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593 656 29 542 799 120 92 090 93 000 4 600 384 819 14 598 78 870 374

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61 883 1 637 10 974 1 073 50 223 515

94 167 1 829 132 342

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101 992 10 015 86 360

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222 206 12 955

235 910 20 759

314 846 29 602

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163 875 11 652 97 334

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272 429 13 470

330 077 18 930

447 188 34 047

6 470 459 6 424 139 8 891 440 7 935 455 3 947

166 230 12 661 108 560 1 804 278 051 10 306 21 678 465 888

3) den Wechsel weiterbegeben, ohne das Blankoindossament aus⸗ zufüllen und ohne ihn zu indossieren. 8 1414“”; 88 Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerkes für die Annahme und die Zahlung. ““ Er kann verbieten, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in

diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert

wird. Artikel 15. Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossa⸗ menten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blanko⸗

7186 ,24 6 1 8 Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel

bei Verfall zu bezahlen. 1 Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller

ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem

Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 47 und 48 gefordert

werden kann. Artikel 28.

Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung gestrichen, bevor er den Wechsel aus der Hand gegeben hat, so gilt die Annahme als verweigert; der Bezogene haftet jedoch nach dem Inhalte seiner Annahmeerklärung, wenn er vor der Streichung den Inhaber des Wechsels oder eine Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, schriftlich von der Annahme in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 40.

Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie an dem Tage, an dem Zahlung gefordert werden kann, besitzt, es sei denn, daß der Aussteller die Zahlung in der angegebenen Wahrung oder Geldsorte vorgeschrieben hat (Effektiv⸗ vermerk). Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs be⸗ stimmen oder einem Indossanten die Bestimmung übertragen; in solchen Fällen muß diese Summe in der Landeswährung gezahlt

90 werden.