1914 / 18 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Jan 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Lande der Aus⸗ stellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes

emeint ist. Artikel 41. Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 37 bestimmten Frist zur Zahlung voegelegt so kann der Schuldner die Wechsel⸗ summe bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des In habers hinterlegen. Siebentes Kapitel.

Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung.

Artikel 42.

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,

1) wenn die Annahme verweigert worden ist:

2) wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist:

3) wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme verboten ist, der Konkurs eröffnet worden ist.

Artikel 43.

Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muß durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung) festgestellt werden.

Der Protest mangels Zahlung muß am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage erhoben werden.

Der Protest mangels Annahme muß innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vor elegung des Wechsels zur an gilt. Ist im Falle des Artikel 23 Abs. 2 der Wechsel am letzten Tage der Frist zum ersten Male vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden T age erhoben werden. 8

Ist Prote st mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels

Zahlur ng.

Im Falle des Artikel 42 Nr. 2 kann der nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur und Protest erhoben worden ist.

Im Falle des Artikel 42 Nr. 3 genügt zur Ausübung des Rück⸗ griffs die Vorlegung des gerichtlichen Beschlusses, durch den der Kon⸗ kurs über das Vermögen des Ausstellers eröffnet worden ist.

Artikel 44.

Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aus⸗ steller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protest⸗ erhebung oder im Falle des Verm nerkes „ohne Kosten“ auf den der Vorlegung folgen.

Jeder Indossant muß innerhalb zweier Tage seinem unmittel⸗ baren Vormanne von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Frist läuft vom Empfange der vorhergehenden Nachricht.

Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, daß sein unmittelbarer Vormann benach⸗ richtigt wird.

Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die bloße Rücksendung des Wechsels. Der zur Benachrichtigung Ver⸗ pflichtete hat zu beweisen, daß er in der vorgeschriebenen Frist benach⸗ richtigt. hat.

Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Be⸗ nachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.

Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit ent⸗ standenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

Artikel 45. .

Der Aussteller sowie jeder Indossant kann durch den Vermerk vohne Kosten“, „ohne Protest“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, behufs Ausübung des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erheben zu lassen. 2

Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und den unmittelbaren Vormann sowie den Aussteller zu benachrichtigen. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft. 4 8

Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen ETTö Läßt der WI ungeachtet dieses W Ver⸗ merkes Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten beigefügt, so sind alle Wechselver⸗ pflichteten zum Ersatze der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes verpflichtet .

Inhaber nur Rückgriff Zahlung vorgelegt

Artikel 46.

Alle, die einen Wechsel Räeie het angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftse rklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.

Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zu⸗ sammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.

Das dace Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat. I““

Durch die Geltendma achung des Anspruchs gegen einen. Wechsel⸗ verpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.

Artikel 47. Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1) die nicht angenommene oder nicht gezahlte Wechselsumme mit

den etwa bedungenen Zinsen;

2) Zinsen zu fünf vom Hundert seit dem Verfalltag;

3) die Kosten des Protestes und der Nachrichten an den Vor⸗ mann und den Aussteller sowie die anderen Auslagen;

4) eine Provision, die mangels besonderer Vereinbarung ein Sechstel vom Hm er. der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden nach de er Wahl des Inhabers auf Grund des öffentlich bekannt gemachten Diskont⸗ satzes (Satz der Zentralnotenbank) oder des Marktsatzes berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnorte des Inhabers gilt.

Artikel 48. Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern

verlangen: 1) den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

2) die Zinsen dieses Betrags zu fünf vom Hundert seit dem

Tage der Einlösung;

3) seine Auslagen; 1

4) eine Prophifieh von der Hauptsumme den Vorschriften des Artikels 47 Nr. 4

Artikel 49.

Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffsumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.

Jeder Indossant, der den Wechsel. Fingeh hat, kann sein In⸗

berechnet wird.

des Wechsels, die nach

Artikel 50.

Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, daß dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung er⸗ teilt wird. Der Inhaber muß ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen. ö

Artikel 51.

Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegen⸗ stehenden Vermerkes den Rückgriff dadurch nehmen, daß er einen neuen, nicht domizilierten Sichtwechsel auf einen seiner Vormänner zieht BRückwechsel).

Der Rürckeltzel umfaßt, außer den in den Artikeln 47 und 48 angegebenen Beträgen, die Mäklergebühr und die Stempelgebühr für

den Rückwechsel. 9 Inhaber gezogen, so richtet sich die

Wird der Rückwechsel vom Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Zahlungsorte Vormanns ge⸗

des ursprünglichen Wechsels auf den Wohnort des zogener Sichtwechsel hat. Wird der Rückwechsel von einem In⸗

dossanten gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Wohnorte des Ausstellers des Rückwechsels

auf den Wohnort des Vormanns gezogener Sichtwechsel hat.

Artikel 52. Mit der Versäumung der Fristen für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung, für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerkes „ohne Kosten“ Inhaber seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten,

Indossanten, den Aus⸗ mit Ausnahme des

verliert der steller und alle Annehmers.

Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme Frist, so verliert er das Recht, mangeis Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerkes ergibt, daß der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschließen wollen.

Ist die Frist für die Vorlegung in einem so kann sich nur der Indossant darauf berufen.

Artikel 53.

Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der recht⸗ zeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis ent⸗ gegen (Fall der höheren Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.

Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von em Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtig gung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner

Unters chrift auf dem Wechsel oder einem Anhange zu vermerken; im übriger n finden die Vorschriften des Artikel 44 Anwendung. 8 1u“

Fällt die höhere Gewalt weg, so muß der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur ““ vorlegen und gegebenen⸗ falls Protest erheben lassen.

Dauert die höhere Gewalt länger als dreißig Tage nach Verfall, kann Rückgriff genommen werden, ohne daß es der Vorlegung oder der Pr otesterhebung bedarf.

Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit na a-. Sicht lauten, läuft die dre ißigtägige Frist von dem Tage, an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benach⸗ richtigt hat; diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben werden.

Tatsachen, treffen, den er beauftragt hat, zu erheben, gelten nicht als Fälle höh

Indossament enthalten,

die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen be⸗ den Wechsel vorzulegen oder Protest erer Gewalt.

Achtes Kapitel. Ehreneintritt.

Artikel 54.

Der Aussteller sowie jeder Indossant kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll

Der Wechsel kann unte 8 den in diesem Kapitel bezeichneten Vor⸗

etzungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten angenommen

er bezahlt werden.

Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie Wechsel Verpflichtete, mit Ausnahme des Wechsel zu Ehren annehmen oder zahlen.

Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechsel⸗ verpflichteten, für den er eintritt, unverzüglich hiervon zu benach⸗ richtigen.

jeder bereits aus dem 11 kann einen

I. Ehrenannahme. Artikel 55.

Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der In⸗ haber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, daß es sich um einen Wechsel handelt, dessen² Vbrkennnh Annahme verboten ist.

Der Inhaber kann die Ehrenannahme zurückweisen, auch wenn sie von einer Notadresse angeboten wird.

Läßt er die Ehrenannahme zu, Verfall gegen seine Vormänner. Artikel 56. . Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; denfenigene d er zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der An⸗ ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; ls einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Artikel 57.

Wer zu Ehren aninmmt, haftet dem Inhaber und den Nach⸗ männern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst. 1 8

Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber gegen Erstattung des im Artikel 47 angegebenen die Aushe Händigung des Wechsels und des etwa erhoben langen.

so verliert er den Rückgriff vor

sie ist von

II. Ehrenzahlung.

Artikel 58. Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der In⸗ haber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann. Sie muß spätestens am Tage⸗ nach Ablauf der Frist für die Er⸗ hebung des Protestes mangels Zab blung stattfinden.

Artikel 99.

Ist der Wechsel zu Ehren ““ oder sind Personen an⸗ gegeben, die im Notfalle zahlen sollen, so muß der Inhaber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Stellen am Zahlungsorte vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehren⸗ zahlung erheben lassen.

Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel an⸗ genommen worden ist, und die frei.

Artikel Die Ehrenzahlung muß den drae Betrag umfassen, den der Wechselverpft ichtete, für den sie stattfindet, zahlen müßte, mit Aus⸗ nahme der im Artikel 47 Nr. 4 bezeichneten Provision. Weist der Inhaber eine solche Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären. Arti kel 61. Ueber die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung aus⸗ zustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die für den Aussteller. Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler aus zuhd

1

Artikel 62. Der Ehrenzahler tritt in die Rechte des Inhabers gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. Die Nachmänner des ist, werden frei.

Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.

Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden

Neuntes Kapitel. Vervielfältigung und Abschriften. Vervielfältigung.

bI

Der Wechsel kann in mehreren gleichlautenden eee hlaren auv⸗ gestellt werden.

Die Exemplare müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein, widrigenfalls jedes Exemplar als besonderer Wechsel gilt.

Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Ueber⸗ gabe mehrerer Exemplare verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, daß er in einem einzigen Exemplar ausgestellt w orden zist. Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an, seinen unmittelbaren Vor⸗ mann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen. muß, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Exemplaren zu

wiederholen. Artikel 64.

Wird ein Exemplar bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Exemplaren, auch wenn sie nicht den Vermerk tragen, daß durch die Zahlung auf ein Exemplar die anderen ihre Gültigkeit verlieren.

Jedoch bleibt der Bezogene aus jedem angenommenen Exemplar, das ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet. 8

Hat ein Indossant die Exemplare an verschiedene Personen über⸗ tragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Exemplaren die ihre Unterschrift tragen und nicht zurückgegeben worden sind.

Artikel 65. 8 Wer ein Exemplar zur Annahme versendet, hat auf den anderen Exemplaren den Namen dessen anzugeben, bei dem sich das versendete Exemplar befindet. Dieser ist verpflichtet, es 8 gehörig ausge⸗ wiesenen Inhaber eines anderen Exemplars auszuhändigen. Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen: 1) daß ihm das zur Annahme versendete Exemplar auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden 2) daß die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf ein anderes Exemplar zu erlangen war.

II. Abschriften.

Artikel 66.

Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon her⸗ zustellen

Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muß angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wir⸗ kungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.

Artikel 67.

In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen.

Dieser ist verpflichtet, die Urschrift dem gehörig aus gewiesenen In⸗

haber der Abschrift auszuhändigen.

Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift nur Rückgariff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, daß ihm die Urschrift auf sein Ver⸗

langen nicht ausgehändigt worden ist.

Zehntes Kapitel. Fälschung und Aenderungen.

1 Artikel 68. Iit eine Unterschrift, sei es auch die des Ausstellers oder des An⸗ nehmers, gefälscht, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Unter⸗ schriften nicht berührt. Artikel 69.

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die den Wechsel nach der Aenderung unterschrieben haben, entsprechend dem geänderten Texte: wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Texte. 3 11“ Elftes Kapitel.

Verjährung.

Nriikel ie wechselmäaͤßigen Ansprüche gegen den ei Jahren vom Verfalltage. drei 88 en vom Verfalltage 8 1 ie Aasprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem; Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobenen Pussef s oder im Falle des Vermerkes „ohne Kosten“ vom Ver⸗ falltage.

Die Rückgriffsansprüche den Aussteller verjahren in se⸗ Wechsel vom Indossanten e geltend gemacht worden ist. Artikel

Die Un der Verjährung wirkt nur gegen den Wechsel⸗ verpflichteten, in Ansehung de sher die Tatsache eingetreten ist, welch die bewirkt.

Zwölftes Kapitel. Allgemeine Vorschriften.

Artikel 72.

Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertage, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen mit dem Wechsel vorzunehmenden Handlungen, insbesondere die Vor⸗ legung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktage

Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Hand⸗ lungen versenga 25 werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. Im übrigen werden Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, bei der Berech⸗ nung der Frist mitgezählt.

Artikel 7 Bei der Be erechn nung der ge setzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt. HKeinerlei Respekttage, weder gesetzliche noch richterliche, finden statt. 8

Annehmer verjähren in

r Indossanten gegeneinander und gegen s Monaten vor dem Tage, an dem der gelöst oder ihm gegenüber gerichtlich

de 8

Dreizehntes Kapitel.

1“ Geltungsbereich der Gesetz 38 Artikel 72.

Die Fähigkeit einer Person, sich wechselmäßig zu verpflichten, be⸗

stimmt sich nach dem Gesetze des Staates, dem sie angehört. Erklärt

dieses Gesetz das Gesetz eines anderen Staates für maßgebend, so

ist das letztere Gesetz anzuwenden.

Wer nach dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Gesetze nicht wechselfäahig ist, wird gle ichwohl gültig verpflichtet, wenn er die Ver⸗ bindlichkeit im Ge biet eines Stäates übernommen hat, nach dessen Ge⸗ setzen er wechselfähig ist. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Verbindlichkeit von einem Deutschen im Ausland über⸗ vommen worden ist.

6

Artikel 75.

Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach den Ge⸗ 6 Staates, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben

. argtipricht jedoch eine Wechselerklärung den Anforderungen der deutschen Gesetze, so kann daraus, daß nach den Gesetzen des Ortes, wo sie unterschrieben worden ist, ein Mangel vvorliegt, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inland auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. Auch ist eine Wechsel⸗ erklärung, durch die sich ein Deutscher einem anderen Deutschen ver⸗ pflichtet, gültig, wenn fie auch nur den Anforderungen der deutschen

Gesetze entspricht. . Artikel

Die Form des Protestes und die isten für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder er. haltung des Wechselrechts erforderlich sind, bestimmen sich nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist. 8

1 F

6. Fri

Zweiter Abschnitt. Eigener Wechse

Artikel 77 Der eigene Wechsel enthält: ““ 1) die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde und in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; Ih unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu en; 3) die Angabe der Ve erfallzeit: 4) die Angabe des Zahlungsortes; h““ 5) den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; 8 6) die Angabe des Tages und des 7) die Unterschrift des Ausstelle

Artikel 7 Eine Urkunde, der einer der im vo Bestandteile fehlt, gilt nicht als den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als wechsel. Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als ahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers. Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als au usgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers ange⸗

geben ist. Artikel 79. Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seine im Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel ö“

der Ausstellung;

stehenden Artikel bezeichneten Wechsel, vorbehaltlich der in

2—

das Indossament (Artikel 10 bis 19),

die Wechse lbürgschaft (Artikel 29 bis 31),

den Verfall (Artikel 32 bis 36),

die Zahlung (Artikel 37 bis 41),

den Rückgriff mangels Zahlung (Artikel 42 bis 53),

die Ehrenzahlung (Artikel 54, 58 bis 62),

die Abschriften (Artikel 66 und 67),

die Fälschungen und Aenderungen (Artikel 68 und 69),

die Verjährung (Artikel 70 und 71),

die Feiertage, die Fristbestimmung und das Verbot Respekttage (Artikel 72 und 73),

den Geltungsbereich der Gesetze (Artikel 74 bis 76).

Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über Domizilwechsel (Artikel 4 und 26), über den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel 6) und über die Folgen der Unterschrift einer Person, die wechselunfähig ist (Artikel 7) oder ohne. Vertretungsmacht handelt oder ihre Ver⸗ trungsmacht überschreitet (Artikel 8).

Artikel 80. er Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.

Eige ne Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 22 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen; die Sichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerkes Weig ert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu be⸗ stätt igen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Artikel 24); die

Sichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes.

Dritter Abschnitt. Schlußvorschriften

Artikel 81. Jeder Protest muß durch einen Notar, einen Gerichtsbeamten oder einen Postbeamten aufgenommen werden.

Artikel 82 In den Protest ist aufzunehmen:

1) der Name dessen, für den protestiert wird, sowie der Name dessen, gegen 88 n protestiert wird:;

2) die Angabe, daß veeö gegen den protestiert wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung auf⸗ gefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder daß seine Geschäftsräume oder seine Wohnung sich nicht haben lassen; 8 ) die Angabe des Ortes und des Tages, an dem die Aufforde⸗ rung geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist.

Verlangt der Bezogene, dem ein Wechsel zur Annahme vorgelegt wird, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tage, so ist dies im Proteste zu vermerken. 1

Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel zu versehen.

8 I1NL8 Der Protest ist auf den Wechsel oder auf ein mit zu verbindendes Blatt zu setzen. e Er soll unmittelbar hinter den letzten auf der Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermangelung eines mittelbar an einen Rand der Rückseite gesetzt werden. 1 Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem W Wechsel ver⸗ bunden wird, so soll die Verbindungs sstelle mit dem Amtssiegel oder m An ntsstempel versehen werden. Ist dies geschehen, so b raucht der ünreschrifd des Protestbeamten ein Siegel oder Stempel nicht bei⸗ füugt zu werden Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vorlegung der ÜUrschrift und einer Abschrift er⸗ boben so genügt die Beurkundung auf einem der Exemplare oder auf r Urschrift. Auf den anderen Exemplaren oder auf der Abschrift ist zu vermerken, auf welches Exemplar der Protest gesetzt worden ist oder 8 er sich auf der Urschrift befindet. Auf den Vermerk finden die Vorschriften des Abs. 2 und des Abs. 3 Satz 1 entsprechende An⸗ w ndung. Der Prote stbeamte hat den Vermerk zu unterschreiben.

Artikel 84.

De r Protest, den der Inhaber einer Abschrift nach Artikel 67 gegen den Verwahrer der Urschrift erheben läßt, ist auf die

Abschas- oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Wird Protest erhoben, weil die Annahme auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt worden ist, so ist eine Abschrift des Wechsels anzufertigen und der Protest auf diese Abschrift oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Die Abschrift hat auch die auf dem n befindlichen; Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten. Die Vorschriften des Artikel 83 Abs. 2, 3 finden entsprechende

dem Wechsel

Rückseite des solchen un⸗

8 —9’ ·S18 S

Abs

Artikel 85. u Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.

r 86.

Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. Die Befugnis des 1“ zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 87.

Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protest⸗ urkunde köͤnnen bis zur Aushändigung der Urkunde an denjenigen, für den der Protest erhoben worden ist, von dem Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unter⸗ schrift kenntlich zu machen.

Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. Ueber den Inhalt des Wechsels oder der Wechselabschrift ist ein Vermerk aufzunehmen. Der Vermerk hat zu enthalten:

) den Betrag des Wechsels;

2) die Verfallzeit;

3 den Ort und den Tag der Ausstellung;

4) den Namen des Ausstellers, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, und den Namen des Bezogenen:

5) falls eine vom Bezogenen oder bei eigenen Wechseln vom Aus⸗ steller verschiedene Personen angegeben ist, durch welche die Zahlung bewirkt werden soll, den Namen dieser Person so⸗ wie die Namen der etwaigen Notadressen und derjenigen, die den Wechsel zu Ehren angenommen haben.

Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren.

Artikel 88.

Proteste sollen in der Zeit von Uhr Vormittags bis sechs

Uhr Abends erhoben werden, außerhalb dieser Zeit nur dann, wenn derjenige, gegen den protestiert wird, aus sdrücklich einwilligt.

Artikel 89.

Die Vorlegung zur Annahme oder Zahlung, die Pr. rvotesterhe bung, die Abforderung eines Exemplars sowie alle sonstigen bei einer be⸗ stimmten Person vorzunehmenden Handlungen müssen in deren Ge⸗ schäftsräumen oder, wenn sich solche nicht ermitteln lassen, in deren Wohnung vorgenommoen werden. An einer anderen Stelle, insbe⸗ sondere an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnisse geschehen.

Ist in dem Proteste vermerkt daß sich die Geschäftsräume 58 die Wohnung nicht haben ermitteln lassen, so ist der Protest nicht halb En. weil die Ermittlung möglich war.

e Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unterläßt, ge⸗ Ermittk lungen anzustellen, wird durch die Vorschrift des Abs. nicht berührt. Ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des Ories ohne Erfolg geblieben, so ist der Protestbe amte zu weiteren Nach⸗ forschungen nicht verpflichtet.

Artikel 90.

Eine in den Geschäftsräumen oder in der Wohnung eines

teiligten vorgenommene Handlung ist auch dann wirksam, wenn

Stelle des Ortes, in we lchem dier Geschäftsräume oder die Wohnung liegen, ein benachbarter Ort in dem Wechsel angegeben ist. Mif beider⸗ seitigem Einverständnisse konnen auch in anderen Fällen die bei einem Beteiligten vorzunehmenden Handlungen an einem Orte erfolgen, der dem im Wechsel angegebenen Orte benachbart ist

Welche Orte im Sinne dieser Vorschriften als benach anzu⸗ sehen sind, bestimmt der Bundesrat; die Be stimmung ist im Reichs⸗ gesetzblatte bekanntzumachen.

Artike [91.

Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des An⸗ nehmers durch Verjährung oder dadurch erloschen, daß eine zur Er⸗ haltung des Wechselrechts notwendige Handlung versäumt worden ist, so bleibt der Aussteller oder der Annehmer dem Inhaber des Wechsels nur so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde. Der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung verjährt in drei Jahren nach dem Erlöschen der wechselmäßigen Verbindlichkeit.

Gegen die Indossanten, deren we äßige Verbindlichkeit er⸗ loschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.

Artike 1.92 Ein abhanden oder vernichteter Wechsel kann im es Aufgebot tsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Nach eitung des Verfahrens kann der Berechtigte von dem Annehmer

u dem Aussteller des eigenen Wechsels bei der Fällig⸗

fordern, wenn er bis zur Kraftloserklarung Sicherheit

Urkundlich usw Gegeben usw

Entwurf eines Einführungsgesetzes zur Wechselordnung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Die Wechselordnung und dieses Gesetz treten gleichzeitig mit dem Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts vom 23. Juli 1912 in Kraft. 1 8

Für Wechsel, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt sind, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.

Artikel 2 . .“

Soweit in Reichsgesetzen oder Londesgese tzen auf Vorschriften der Wechselordnung verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der neuen Wechselordnung an die Stelle.

Artikel 3. Handelsgese tbuch wird dahin geändert: „Der § 222 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: 5

Auf die des Indossaments, auf den Nachweis der Bere Fr des Inhabers und auf seine Verpflichtung zur Herausgabe finden die Vorschriften des Artikels 12, des Artikels 13 Abs. 2 und des Artikels 15 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

Der § 365 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Auf die Form des Indossaments, auf den Nachweis der Berechtigung des Inhabers, auf seine Verpflichtung zur Herausgabe und auf die Prüfung seiner Berechtigung finden die Vorschriften des Artikels 12, des Artikels 13 Abs. 2, des Artikels 15 und des Artikels 39 Abs. 3 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

Avtikel 4. . Das Scheckgesetz vom 11. März 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 71) wird dahin geän dert: I. Der § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Auf die Form des Indossaments, auf den Nachweis d der Berechtigung des Inhabers eines indossierten Schecks, auf seine Verpflichtung zur Herausgabe und auf die Prüfung seiner Berechtigung finden die Vorschriften des Artikels 12,

des Artikels 13 Abs. 2, des Artikels 15 und des Artikels 39 Abs. 3 der We entsprechende Anwendung. Ein Indossament des Bezogenen ist unwirksam. Ein Indossament an den Bezogenen gilt als Q mittung. Im § 16 erhalten die Abs. 2, 3 folgende Fassung:

Auf die des 22 eHia- und den Protest finden

die Vorschriften des Artikels 81, des Artikels 82 Abs. 1, 3, des Artikels 83 und der Artikel 86 bis 90 der Wechsel⸗

ordnung sowie der §§ 3, 4 des Gesetzes, betreffend die Er⸗ leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 321) entsprechende Anwendung.

Fnihalt der Scheck den Vermerk „ohne Kosten“, „ohne Protest“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so finden die

Vorschriften des Artikels 45 der Wechselordnung ent⸗ sprechende Anwendung.

III. Im § 17 treten an die Stelle der Worte „Artikel 45 bis 48, 50 bis 52 und des Artikels 55“ die Worte: „des Artikels 44, des Artikels 47 Abs. 1 und der Artikel 48, 49*. Hinter den Worten „seinen unmittelbaren Vormann“ werden die Worte gund den Aussteller“ eingefügt.

IV. Der § 30 Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 5.

as Wechselstempelgesetz vom 15. Juli wird dahin geändert: Im § 6 werden hinter den Worten „oder mangels Zahlung Pr otest erheben läßt“, die Worte eingefügt: „sowie der⸗ jenige, der auf Grund eines inländischen oder mit einem in⸗ ländischen Indossamente versehenen Wechsels Protest mangels

Annahme erheben läßt,“

II. Dem ö 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 hinzugefügt:

„Das gleiche gilt, wenn ein unversteuertes Exemplar eine inländischen oder mit einem inländischen Indossamente ver⸗ sehenen Wechsels ohne Auslieferung eines versteuerten 1Bis desselben Wechsels mangels Annahme protestiert werden so 2

Im § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mangels Zahlung o erheben läßt“ durch die Worte „mangels Annahme der mangels Zahlung Protest erheben läßt“ ersetzt. Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Ausland zur Ausübung od

1909 (Reichs⸗Gesetz

er Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem Scheck vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene gesetzliche Vorschrift verhindert, so kann durch § Kaiserliche Verordnung mit Zu⸗ stimmung des Bundesrats bestimmt werden, daß die Rechte ungeachtet der Versäumung bestehen bleiben, sofern die Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. In gleicher Weise kann verordnet werden, daß bei einer solchen Verhinderung nach einer be stimmten Frist Rüchgei genommen werden kann, ohne daß es der Vornahme der Handlung bedarf.

Urkundlich usw. Gegeben usw.

Begründung

den Entwürfen einer Wechselordnung und eines Einführungsgesetzes.

I. Wechselordnung.

Igm Artikel 1 des vom Bundesrat und vom Reichstage geneh⸗ migten internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung des Wechsel⸗ rechts vom 23. Juli 1912*) haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, die dem Abkommen beigegebene einheitliche Wechselordnung in ihren Gebieten einzuführen, sodaß sie gleich Zeitig mit dem Abkommen in Kraft tritt. Da das Abkommen gemäß Artikel 27 sechs Mon⸗ ate nach der Ratifikation wirksam werden wird, muß vorher Durchführung der im Artikel 1 übernommenen Verpflichtung zur Ae nderung des nationalen Re chtes gesichert sein. Diesem Zwecke dienen die vorliegen⸗ den Entwürfe einer Wechselordnung und eines Einführungsgesetzes.

Der Entwurf der Wechselordnung entspricht der einheit⸗

lichen Wechselordnung bis auf Artikel 37 Abs. 2 Satz 2, Artikel 74 Abs. 2 Satz 2, Artikel 75 Abs. 2 und den dritten Abschnitt „Schlußvorschriften“ (Artikel 81 bis 92), die dem Texte der einheitlichen Wechselordnung hinzugefügt werden sollen. Es kann daher im allgemeinen auf die dem Haager Wechselrechtsabkommen bei⸗ gegebene Denkschrift (Reichstagsdrucksache 1912/13 Nr. 1002) Bezug genommen werden. Das Haager Wechselrechtsabkommen gestattet den Vertrags⸗ staaten, die einheitliche Wechselordnung in gewissen Punkten zu ändern. Ferner sind einige Fragen des Wechselrechts, namentlich auch solche, die bisher in der deutschen Wechselordnung geregelt waren, teils ausdrücklich, teils stillschweigend einer nationalen Ergänzung der einheitlichen Wechselordnung überlassen worden.

Bei der Frage, inwieweit auf Grund der im Wechselrechtsab⸗ kommen enthaltenen Vorbehalte (Abkommen Artikel Bis 12, 18, 20, 21) Aenderungen vorzunehmen sind, wird man davon aus⸗ zugehen haben, daß dies nur bei einem dringenden Pebürae gescheen sollte, da jede Aenderung die Einheitlichkeit beeinträchtigt. Von diesen Gesichtspunkt aus und da tatsächlich die überwiegende Zahl der behalte nicht im deutschen, sondern im Interesse anderer Länder auf⸗ genommen worden ist, wird vorgeschlagen, Aenderungen nur in sehe

geringem Umfang eintreten zu lassen, nämlich für das Vertragsgebiet nur in der Frage der Wechself fähigkeit und gegenüber dem Vertrags⸗ ausland in der Frage der Form der Wechselerklärungen (zu vergl. Artikel 18, 20 des Abkommens, Artikel 74 Abs. 2 Satz 2 und Ar⸗ tikel 75 Abs. 2 der Wechselordnung).

Daß für Deutschland keine Veranlassung vorliegt, von den Vor⸗ behalten des Artikels 2 (Zulassung der Orderklausel statt der Wechsel klausel), des Artikels 5 (Wechselbürgschaft auf besonderer Urkunde), des Artikels 7 (Pflicht zur Vorlegung am Verfalltag selbst), des Artikels 8 (Zurückweisung einer Teilzahlung), des Artikels 9 (Er⸗ sat des Protestes durch Privaterklärungen), des Artikels 10 (andere Regelung der Protestfrist) und des Artikels 11 (Benachrichtigung von dem Unterbleiben der Zahlung durch den Protestbeamten) Gebrauch zu machen, wird keiner eingeh⸗ denden Begründung bedürfen. Es handelt sich hier um Vorbehalte, die eine von unserem bisherigen Rechte ab⸗ weichende Regelung gestatten, für die aber bei uns kein Bedürfnis hervorgetreten ist.

Es wird auch davon abzusehen sein, die Vorbehalte des Artikels Beglaubigung von Handzeichen), des Artikels 4 (Pfandindossament), es Artikels 6 (Meßwechsel) und des Artikels 12 (Höhe der Zinsen) zu benutzen. Was die Beglaubigung von Handzeichen angeht, so gibt allerdings die geltende Wechselordnung (Artikel 94) den Wechsel⸗ erklärungen, die statt des Namens mit Kreuzen oder anderen Zeichen vollzogen sind, Wechselkraft, wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt worden sind. Mangels einer besonderen Vorschrift werden derartige Erklärungen in Zukunft nichtig sein. Denn soweit die ein⸗ heitliche Wechselordnung Unterschriften verlangt, sind darunter Namensunterschriften zu verstehen (zu vergl. Denkschrift S. 63); es sind daher in der deutschen Uebersetzung und demzufolge auch in dem Entwurfe der deutschen Wechselordnung durchgängig die Worte „unter⸗ schreiben“, „Unterschrift“, nicht „unterzeichnen“, „Unterzeichnung“ ge⸗ braucht (zu vergl. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ein genügender Grund, den Artikel 94 aufrechtzuerhalten, liegt aber nicht vor, da eine Teilnahme Schreibensunkundiger am Wechselverkehre nicht wünschenswert ist und da in den Fällen, in denen die Unfähigkeit zum Schreiben durch Krankheit eintritt, besser auf dem Wege der Be⸗ vollmächtigung geholfen wird.

Für die im Artikel 18 zugelassene neue Form der Verpfändung eines Wechsels durch Pfandindossament besteht bei uns, wie bereits in der Denkschrift zum Haager Wechselrechtsabkommen dargelegt wor den ist, kein Bedürfnis (S. 54, 66 ff.). Man wird damit rechnen können, daß die Verpfändung der Regel nach auch in Zukunft in der bisherigen Form erfolgen wird, d. h. durch Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und durch Uebergabe des mit einem Voll indossamente versehenen Wechsels 1292 des Bürgerlichen Gesetz buchs). Hieraus ist aber nicht die Notwendigkeit zu solgern, von dem Vorbehalte des Artikels 4 Gebrauch zu machen und zu bestimmen,

*) Zu vergl. Stenogr. Berichte des Reichstags über

25, und 28, Juni 1913 S. 5777 ff. und S. 5894,

- des

die Sitzungen