. E . . agen das eigene Gewich r 8⸗ 1“ 1 16 85 “ 1116“ b .“ 1“ ““ 5 8 Die Zugfolgestellen sind durch Telegraph oder Fernsprecher zu und Räden 8 nusfügirelcg ö Achsen Reichs⸗, Telegraphen⸗ und Fernsprechleitungen die nebst Ergänzungen 2) Für Geschwindigkeiten und Neigungen, die zwischen den in stande gelangen kann. Dieser Bediestete muß verstehen, den Zug zum § 45. Betriebsunfälle und Störungen. verbinden. 8 stände, ssch sen Ausrüstungsgegen⸗ als “ beigefügten „allgemeinen polizeilichen Anforderungen b Bremstafel aufgeführten liegen, gilt jedesmal die größte der Halten zu bringen. 1) Ueber jeden Betriebsunfall hat der Betriebsleiter oder eine Ausnahmen können von der eisenbahntechnischen Aufsichts⸗ d. bei Güter⸗ und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Traag- an 88s 8 A ise de Starkstromanlagen usw.“ und deren etwa später dabei in Frage kommenden Bremszahlen. Ueber die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Trieb⸗ andere unter Zustimmung der Aufsichtsbehörden dazu bestimmte behörde zugelassen werden. b 8 . fähigkeit, b 1“ 8- Pdehgengen. . 8 3) Bei Zählung der Wagenachsen und bei Feststellung der wagen bestimmt die eisenbahnkechnische Aufsichtsbehörde im Einzelfall. Person, unbeschadet eines etwaigen Eingreifens der Aufsichtsbehörden, 8 „§ 12. Signale. e. bei allen Wagen der Radstand, und zwar bei Drehgestell⸗ rungen“ und L 7 69 bie 88 scbrift ie See „Anforde⸗ Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwachsenachse als halbe Achse 4) Das Zugpersonal ist während der Fahrt einem Bediensteten eine Untersuchung zu veranlassen, den Tatbestand, wenn nötig durch 1) a. Die Form der Signale muß, soweit es sich um Signale der wagen der Abstand der Drehzapfen und der Radstand der Kraftwerke, Hilfswerk Len manschrift anders bestimmen, für die rechnen. Als unbeladen gilt eine Güterwagenachse nur dann, (dem Zugführer) zu unterstellen. Vernehmung der Beteiligten, feststellen zu lassen und die daraus sich Eisenbahn⸗Signalordnung handelt, deren Vorschriften ent⸗ Drehgestelle in Metern, Betriebsmitt 2 lebtr. 72 eitungsanlagen, Fahrzeuge und sonstigen u n der Wagen keinerlei Ladung trägt. Die Achsen von Personen⸗, 8 8 ; r b ergebenden Maßnahmen zu treffen. sprechen. Für Farbensignale dürfen nur die in der Eisen⸗ f. der Zeitpunkt der letzten Untersuchung, und zwar bei Dampf⸗ gegen Erd 8 pet rischer Bahnen⸗ an Süpannung 1000 Volt Pöst⸗ und Gepäckwagen und von im Zuge beförderten Zugmaschinen 8 „ 8 38. Mitfahren auf der Maschine. 3 2) Meldung ist von ihm sofort zu erstatten: verden. hhußeren und der letzten inneren Untersuchung (§ 23, 2. u. 9.) Heitsvorschritteese . g E beigefügten Sicher⸗ — nenstlich dazu verechtigten Personen niemand auf der Lokomotive, bei besonderes Aufsehe 3 Zur Erteilung von Si ie in ü Si 1“ 2 11“ „5. l. 9, heitsvorschriften für elektrische Straßenbahnen und tra 88 bringen. b Triebwagen auf dem Führerstande mit ieser als 8 3 EEEö“ WEW 11“ 8; 8 naic g von zignalen, die in der Signalordnung bei elektrischen Lo omotiven, elektrischen Triebwagen, Trieb⸗ aͤhnliche Kleinbahnen. Etwaige Aenderungen und 8 ßenbahn⸗ 4) Der bei Berechnung der Anzahl der zu bremsenden Wagen⸗ e2-e Abd tl auf mitfahren, wenn dieser als beson II. an die Staatsanwaltschaft und die Ortspolizeibehörde über 95 beeeeden 88 dürfen die Formen der Signalordnung wagen mit Verbrennungsmotoren, Tendern und Wagen der dieser Verbandsvorsck riften treten erst nach Ei füh Hemzungen chsen sich etwa ergebende überschießende Bruchteil ist, wenn er größer derer Abteil für den Führer hergerichtet ist. alle Unfälle, bei denen 2) öö “ Gleisen muß ein Merkzeichen an⸗ 8 “ Heupturteruntersuchung . 26, “ Minister der öffentlichen Arbeiten in Geltung. st als einhalb, stets als ein Ganzes zu rechnen, andernfalls zu ver⸗ § 39. Abfahrt der Züge. a. Menschen getötet oder schwer verletzt sind, gebracht sein, das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt werden kann zzugeben: “ 8 5 “ h Die Fefsheh en finden auch auf die elektrische Ausrüstung der nachlässigen. — “ 1) Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Bediensteten b. der Verdacht eines strafbaren Verschuldens an dem ohne daß die Bewegungen auf dem anderen gefährdet werden g. der Name des Fabrikanten, An zzeuge bei nicht elektrischem oder nicht rein elektrischem Betrieb 5) Die Anzahl der Bremsachsen muß in jeder Neigung (Steigung von einer Station abfahren. Unfall vorliegt; “ Ausnahmen können von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde h. die Fabriknummer, “ “ B oder Gefälle) der Geschwindigkeit entsprechen, die ein Zug dort er⸗ 2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor III. an beide Aufsichtsbehörden 1 bei Gleisen in Straßen und Wegen zugelassen werden. 1. das Jahr der Anfertigung, 1 § 25. Bahnen mit Spannungen über 1000 Volt. reichen 1AA“” der im Fahrplan angegebenen Zeit abfahren. b Ser alle Unfälle, bei denen eine Tötung oder schwere 8 ℳ 1t “ an 8 8 ne. n, 8 e Sicherheitsvorschriften des Ver⸗ Verbind 1 gefahren wird, darf, abgesehen von Störungen ( bs. 5), kein Zu 8 e,8 nare She, e a. . 18, 578 8 § 13. Genehmigung und Ueberwachung. 22. Ausrüstung der Lokomotiven und Triebwagen. bandes keine Anwendung finden, sind die erforderlichen Sicherheits. von 1000 G“ ihrer die Neg des W“ von einer Zugfolgestelle ab⸗ oder durchgelassen werden, bevor Zus b “ stattgefunden hat, 1 8 Ag, di, . Alle Stromerzeugungs⸗, Umformer⸗ und YT 2 — 9 g. de Ausrü 6 vorschriften bis veiteres 8 b If. chells derjenigen beiden 1000 m voneinander entfernten Punkte der Bahn “ ⸗ b. über Betriebsstörungen von längerer als 24stündiger ö4“A“ flache o. . 3 Werkstättenanlagen, 1) ampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten: vorschr ften bis auf weiteres von der eisenbahntechnischen Aufsichts⸗ men werden, für die sich die größte Anzahl Bremsachsen ergibt. gestellt ist, daß der vorausgegangene Zug sich unter Deckung der 8 9 bilden ung als soiche ansschlieslih tend eilt deß⸗ 11 11““ Abstellung der Speifevorrichtung, behörde für jedes Unternehmen besonders festzusetzen, 16 Knt auf einer Bahn eine stärfere Neigung (Steigung nächsten Zugfolgestelle befindet. z) Ueber kleinere Betriebsstörungen und solche Unfälle, bei denen 8 11 ern. n eA. rom zu Bahn⸗ urch den Druck des Kesselwassers ssen wi 18 2 g. 8 Steigung 1 üs zlin z “ 8* 8 8 fe u * “ 8 oder zur betriehssicheren Unterhaltung der Bahn und b) zwei voneinander v“ “ V. Bahnbetrieb. oder Gefälle) als 10 % (1:100) von 500 m Länge und darüber bechis etn Nhisiche e ö taanen dn 8 eisenhach-u-d .“ v deren Betriebsmittel dienen, sind derart herzustellen und zu unter⸗ woovon jede für sich imstande ist, dem Kessel während der § 26. Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der Bahn vor, oher ist die Verbindungslinie der beiden Punkte der ö Außerde bei eingleist 9 “ E11““ bS“ halten, daß die größtmögliche Sicherheit im Betrieb einschließlich Fahrt die erforderliche Wass - Kessel während der Schrankendienst “ bei 500 m Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker ußerdem darf bei eing eisigem Zetrieb kein Zug abgelassen sind, ist den Aufsichtsbehörden zu den von ihnen festzusetzenden Fristen des Arbeiterschutzes erreicht wird, und “ Rn Ueht Beic fah forderliche Wassermenge zuzuführen, und wovon 8* 8 ;re dienst. 1s 1:100 geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse werden, wenn nicht feststeht, daß das Gleis bis zur nächsten zur je eine Uebersicht einzureichen. die Hetrreboscherhet u“ Arbeiterschut “ ücfcht 8l “ “ der Lokomotive oder des Trieb⸗ fah E“ 6 zu. unterhalten, daß jede Strecke ohne Ge⸗ 8 Kreuzung geeigneten Station durch einen Gegenzug nicht be⸗ 4) Ueber sämtliche Unfälle und Betriebsstörungen ist ein nach Entwicklung der Technik zu verbessern. † 1 ö114X“ werden kann. *95ten für sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren Dahinter darf noch ein leerer beschädigter, aber lauffähiger Wagen, “ 88 der Zeitfolge geordnetes Verzeichnis zu führen, aus dem Zeit, Ort, „Sie müssen zu jeder Zeit genügende Hilfsmittel Pben, um auch esonderler Verbe bende Meite, mit dem Kessel in 2 S 1“ 5 „. 2 der inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann, angehängt werden. ) Die Verständigung über die Zugfolge hat durch den Tele⸗ Hergang, die erstatteten Meldungen und das darauf Veranlaßte genau ugen en, 9 gesonderter Verbindung stehende Vorricht F 2) Bahnstrecken, wo die f 5 zugel. 3 2 2 bei stärkerem Verkehr und ungünstigen Verkehrsanhä 8 8 des Wasser g steh rrichtung zur Erkennung “ cken, die für gewöhnlich zugelassene Fahrge⸗ 8 J 8 8 gsraphen oder den Fernsprecher zu erfolgen. zu ersehen sein muß. dergleichen den Bahnbetrieb in 6 Umfang aufrechterhülten ne 8 E ö ermäßigt werden muß, sind durch Signale kenntlich zu 20 5 1““ Ausnahmen können von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde § 46. Betriebsleitung. können. Auch bei Maschinenschäden müssen die R n ausrei “ 11114““ S “ 11“ 2 Bre haͤngt 2 zugelassen werden. “ ie mi itung de terne 3 sowie mi Lei um den fahrplanmäßigen Verrüen müs 1“ hnacrich 86 vT vhasten. febchung ö nird, bn Fanfchriebcan⸗ auch wenn kein Zug erwartet 1“ L1“ einer Neigung von 5) Ist die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört, so der Bis mnüt erfgeit 888 CCEEZ .“ § 14. Anschluß elektrischer 2 2 Feuerbuchse liegen müsse „wasserbenetzten Punkte der “ “ “ ZAHII“ darf ein Zug abgelassen werden, wenn angenommen werden kann, ihre Stellvertreter sind den Aufsichtsbehörden namhaft zu machen, schluß elektris e an bestehende Licht⸗ zwei Sich 88 nir de Zzahn u Gleisen muß innerhalb 24 Stun⸗ mehr als 1 so 8 2 1““ 8 1“ daß der vorausgegangene Zug auf der nächsten Zugfolgestelle einge: wauch sind eintretende Aenderungen anzuzeigen 6 und Kraftanlagen. 66 Slcherheitsventile, wovon mindestens das eine o ein⸗ den mindestens einmal auf seinen ordnun smäßigen Zustand ter⸗ anderer, außergewöhnlicher Bauart und auf Strecken, wo die Züge 2 I1“ 1 6, 8 W1111“ EEö1I“ “ 8 i Wenn der Bahnunternehmer die zur Betriebsführung erforder⸗ gerichtet ist, daß seine Belastung nicht über das Feüsenenl sucht werden, wenn die zulässige Geschwindigkeit 8 22nen durch die Schwerkraft oder durch stehenve Maschinen bewegt werden, acfecg and fig Gege hug dehe g..e; 1 En h 1A““ 14““ “ “ ster 11““ erzeugt, so hat er der eisenbahn⸗ 8 Ib vhe kann. Die Sicherheitsventile sind beträgt. Bei geringerer Geschwindigkeit ist die Untersuchung min⸗ hat die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde besondere Vorschriften zu überschreiten. 8 E“ Heges ete Personen alsbald zu F vgl. 8 1en 8 Betracht born ssich Sbex örde den Nachweis zu erbringen, daß die in ; blas rih en, daß sie vom gespannten Dampfe nicht weg⸗ ritten Tag vorzunehmen. . erlassen. Dem Maschinenführer ist die Störung bekanntzugeben. 8 1 “ Bechn ommende Licht⸗ und Kraftanlage im Sinne der im § 13 Hesch eudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Ent .Zei 8 ahnen mit Zahnstangenstrecken bestimmt die eisenbahn⸗ 8) Personenzüge, die eine größere Geschwindigkeit als 380 km § 47. Dienstaufsicht und Dienstanweisung. gestellten Forderung genügend leistungsfähig ist. Er bleibt für diese astung der Ventile eintritt. Sie sollen mindestens 3 mm technische Aufsichtsbehörde die Zahl der Untersuchungen, gleiches gi ei üs it durchgehender Bre⸗ ggerüstet sei § 40. Fahrgeschwindigkeit. 8 “ “ 1 Forderung auch während des Betriebs Hubhöhe habe hinsichtlich der Unter 82 uchungen, gleiches gilt erreichen, müssen mit durchgehender Bremse ausgerüstet sein. 8 Fahrgesch - 1) Ueber alle im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Bedien⸗ Funtg während des Betriebs verantwortlich. en,.. 3 wnsrchtlich der Untersuchung der Fahrdrahtleitungen bei elektrisch 9) Den Stationsbediensteten und den Zusbediensteten ist schriftlich 1) Die Fahrgeschwindigkeit darf bei Vollspurbahnen im allge⸗ steten sind Nachweis füh 8 d der Vor⸗ und Zu⸗ ihm wie F 8 baß Uhhiesem Fün⸗ vüftr -11ö““ 2gs “ fortwährend anzeigt, CC1““ Vorgberf bekannt zu geben, der wievielte Teil der Wagenachsen auf jeder Strecke, meinen 30 km in der Stuade nicht überschreiten. Eine höhere Ge⸗ name das Alter, der (Geburtsseh, die Wohnang 88 Tag den N⸗ bhm wie der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde das Recht gewahrt und auf dessen Zifferblatt die festgesetzte höchste Dampf⸗. ährend der Vorüberfahrt der Züge, die schneller als 30 km di chse feesgs ; 1 windigkeit bis zu 40 kemm können die Aufsichtsbehörden für P. 3 ’ “ rt, die g, der Tag An⸗ bleibt, die Anlage jederzeit zu besichtigen und die Einführung von Fannung durch eine unverstellbare in die Augen fallende in der Stunde fahren, müssen die verkehrsreichen Weguber änge und düohn gechss h1 E“ 88 e 1.“ schn mi durchgehender Bremse 8 dörden hü p nahe. 148 G “ I Verbeserungen herbeizuführen, die im Interesse der Sicherheit des Marke bezeichnet ist, solche unübersichtlichen Wegübergänge, wo besondere Vorsicht geboten ö““ Bahnkörper besitzt. 8 lich Sge 1“ 1 8 1“ 8 ; ebs oder Wahr der I 9ff zffontgl; g. ei 5 “] „ 1 st, bewach S. eE. a ge hs eesez ghees “ 8 39 drhenJn WMer . 1 8 “ “ ichen Bestrafungen sowie so 2 om 8 1 “ e rie 's oder der Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs g eine Vorrichtung zum Anschluß eines Prüfungsmano⸗ ist, ben acht werden. Gleiches gilt für die mit Handschranken ver⸗ 116“ Zusammenstellung der Züge. e Se Bei Schmalspurbahnen darf die größte zulässige Geschwindigkeit für die Fra 8 8 wehnische 2 Lecune kert 1 “ 1 9 Rete g. Webübergängen bei jeder Zuggeschwindigkeit. 1) Bei der Zusammenstellung der Züge ist dafür zu sorgen, daß die im allgemeinen 8 b blichk it” sind üaähigung und Zuverlässigkeit von Srzeugen solche Kraftanlagen Ströme verschiedener Spannun Hein metallenes Fabrikschild, worauf die festgesetzte höchste ie Uebergänge der verkehrsreicheren mit Handschranke Fahrzeuge ordnungsmäßig gekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen ““ 11 Sp 1 8 CECrhehlechtett sTinmtw... “ 0 8 der Bahnunternehmer vom Besitzer des Kraftwerks 1 Dampfspannung, der Name des Fabrikanten 5 Pacst versehenen und aller etwa mit Zugschranken versehenen sebege gunlichst daleichngäßtg bbeste ist, die nötung Signale nge⸗ 1 d2dm Einsicht Ceaeee e. m Verlangen Srr hhechörigen Leitungsnetze unter allen Umständen I1 1 hü ghh h . Fehn der Uünfertigung se Gecfesind bei Dunkelheit zu beleuchten, solange die Schranken ge⸗ bracht, die erforderlichen Bremsen bedienbar, bedient und möglichst v 5 0,90 9 20 weder vlessalich gemacht, noch ohne behördliche “ “ “ 6 amr Nestel zu befestigen ist, daß es auch nach der Um⸗ vE 3 8 gleichmähig im Zuge verteilt sind. „ Zahnstangenbahnen 15 1 d ilwei 8 vgrde ie Fichee vF“ § 15. Beschaffenhe 2 omotive Trieb⸗ üsse 111 2 n Schlie 8 nken z mmittelbare Nähe der Deo b ive — 8 b 8 ““ 8 88 EEEEö1I E1“ 8 8 Die Fahrzeuge 1u.“ See sein, daß oder einer 6 Erlrifb a hezarat e erat. ve wes ghn 8 8 11“ müssen mit . Mitteln ng Erteilung von 11““ Pöhiene AWrget ntt satche Ledahs wüsen 50 18 Iege ““ sind Pper ihr Heg. . “ . ßto I 3„ 33 8 33 42 F ors. 9 858 8 8 8 Langsam ahr⸗ u 8 1 2 ie 2. biens 8 85 ocko srso — 8 8 498 e 85 A 8 82 2 . 88 1 1 8 . hr S 9 . . 9 he 8 der größten dafür zugelassenen Geschwindigkeit hne Gefahr richtung versehen sein. “ 8 1 balt d v Ser signalen, die 3 zediensteten, denen die Unter⸗ einer Decke versehen sein. ““ 1 8 Arbeiten zugelassen werden, sofern ein Verkehrsbedürfnis dafür nach⸗ hältnis schriftliche oder gedruckte Anweisungen zu geben. Die eisen⸗ ewegt werden können (§ 40). 3) Lokomotiven und Trie “ zaltung oder die Untersuchung der Bahn oder die Bewachu · 3) Mit Pulver und anderen explosionsgefährlichen Gegenständen 5 ; Ss 1 ege⸗ 8 1 8 Sf bwagen müssen mit sicher wirkenden Nyp bere e 8 zewachung von ) Mit Pulver anderen explosionsgefäh g weisbar ist. Ueber die in solchen Fällen zu treffenden besonderen bahntechnische Aufsichtsbehörde, der diese Anweisungen vorgelegt 1.“ § 16. Umgrenzung der Fahrzeuge. Sandstreuvorrichtungen ausgestattet sein. “ “ Ihne Ct obliegt, mit. den Mitteln zur Er⸗ beladene Wagen dürfen auf der Verladestation, unterwegs und auf der Sicherheitsmaßnahmen bleibt die Grälen zn, dem Minister der werden müssen, kann sie beanstanden wenn sie die Betriebssicherheit mit C13““ 18 Teile der Fahrzeuge, 1 * An Fh atichen 88 Triebwagen müssen vorn und hinten “ “ Bestinhnungzstation 1“ deste ö“ öffentlichen Arbeiten vorbehalten. der Bahn durch die Anweisungen nicht für gewahrt erachtet. Auch leise nahme von Stromabnehmern, bei Mittelstellung im geraden Bahnräumer angebracht sein. Zahnradmaschinen sollen außerdem § 27. Weichen 1“ 3) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist bei V bbahnen ist diese Behörde befugt, eine Prüfung der Bediensteten des äußeren HB“ u““ 88 1 g : vv. 2 Zahnre x n. — 3 ; W 8 I11“ 11“ 3 F 3) Die grö Gesch st bei Voll urbahnen 1 iese Behörde befugt, eine Prüfung der Bediensteten des äußeren G8e0 8 Umgrenzung nach Anhang C erreichen. Pehnräumem vor den Zahnrädern versehen sein. Die Form Weichen brauchen nur bewacht und beleuchtet zu werden, soweit feuerfangenden Gegenständen befrachtete Wagen II in Geehe 6 9 8 ssig g 1u64“ Betriebsdienstes (§ 48) sowie die Entlassung derjenigen zu fordern, i Schma spur ahnen sollen die Teile der Fahrzeuge, der Ba nräumer und ihren Höchstabstand von Schienenoberkante be⸗ es die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde verlangt. In der Regel Albs nicht feuerfangende Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung von 25 % (1: 40) 40 km die nach ihrem Urteil technisch unfähig oder unzuverlässig sind. Pi.. aa von Stromabnehmern, bei Nittelstellung im graden stimmt 8 eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde. soll. die Bewachung und Beleuchtung unter Verschluß gehaltener sind Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Holz nicht zu betrachten. 0. 86. 3) Diese Befugnis der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde ist inen Mhn⸗ 8 1000 mm über Schienenoberkante überall Lokc 5) 1 die Beschaffenheit des Heizstoffes es erfordert, müssen Weichen nicht verlangt werden. Bei elektrischen Bahnen mit einer nicht als bruchsicher anzusehenden L I1“ hin den Dienstverträgen vorzusehen. v 1“ . Abstand 1 “ 30 mm, über 1000 mm hinaus einen 1168g iven und Triebwagen mit einem verschließbaren Aschkasten § 28, Stillstehende Fahrzeuge. Oberleitung sind die mit Explosionsstoffen beladenen Wagen mit “““ 4XX“ 4) Bei Ausübung ihrer Aufsicht wird sich die eisenbahntechnische setenden Umgrenzunt des 10htenn vheron, der nach § 7 (. b) festzu, un Finem Funkenfänger ausgerüstet werden. u f1 Stillstehende Fahrzeuge find gegen unbeabsichtiate Bewegung negtal schend Schubvotrichtungen zu versehen, durch die ein berab⸗ wenn nicht etwa die, für die einzelne Bahn festzusezende Höchst. Aufsichtsbehörde zu Entscheidungen, die die Entiassisen vhe Wenshe 8 “ hs⸗ 88 “ hasen 68 JE11“ rtebmagen einer Bahn, auf der Weg⸗ zu sichern. 8 hängender Teil der Fahrleitung. bei Berührung sicher geerdet wird. G geschwindigkeit unter diesen Maßen bleibt. “ 85 Fiite sersde, für Fö “ g. Unter⸗ eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde zula gen in 1. und 2. kann die vorrieaer ahe ht⸗ orkommen, müssen mit einer Läute⸗ Bei ungünstigen Neigungsverhältnissen der an die Stationen 4) An den Schluß der Züge dürfen nur Wagen gestellt werden, Für Zwischengefälle ergibt sich die größte Geschwindigkeit durch nehmen⸗ erhebliche Aen erungen der bestehenden Anordnungen betreffen, 1 “ 7) ve vollspuri 1“ e11“ sind nach dem Ermessen der eisenbahntech⸗ woran die Schlußsignale angebracht werden können. Zwischenschaltung. bes ““ Fesierege. Tolier. 8 5 äder. . Wasse muf an vollspurigen Tendern un ender⸗ nischen Aufsichtsbehörde Einricht reffen, die das Ablaufe 1 ATE11 eschwindigkeit ist hei Nollf ha⸗ identen versichern oder — in dringenden Fällen — diesen nachträglich Fen Daüe “ Spurkränze haben. Sind aber drei oder cec nicht m, bei schmalspurigen Loko⸗ von Fahrzeugen in die 1“ I“ § 33. Zugsignale. in größte zulässige Geschwindigkeit ist bei Vollspurbahnen verständigen. nehr en in demselbe 2 eö ni oher als 2,25 m über Schienenoberk⸗ 3 2) L 88. IZA“ z⸗ eöH ie Züge“* üs Si ühr ie bei To — 1— 8 8 8 — “ 8 kränze ““ e gelagert, so können die Spur⸗ Vgl. § 5. r Schienenoberkante liegen. elet —.eokomotiden und Triebwagen, die unter Dampf oder unter ¹) 5 Züge ) müssen v“ 8 age den Schluß, 8 G 8 § 48. Beyfähigung der Bediensteten. 13 5 kittelräder weggelassen werden, wenn diese 8) Auf ; 8 ““ ektrischer Spannung stehen, oder auf denen Maschinen in Be⸗ bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß er ennen lassen. 150 35 1 1) A; . Betriebsdienst 1 9g unter allen Umständen eine genügende Auflage auf den Schienen dürg. zi 69 „Führerstand muß eine Steuerungsvorrichtung, wegung sind oder von Unbefugten in Bewegung gesetz den kö 2) Bei Annäherung eines Zuges an einen in Schienenhöhe liegen⸗ 11“ 1 “ b st 8 “ 98 vIt 89 B“ 8 finden. Das Höchstmaß für die Abnutzung der Spurkränze wird von durch die die Geschwindigkeit geregelt und die Fahrrichtung umgekehtt müssen beaufsichtigt werden. den unbewachten Wegübergang hat der Maschinenführer von der etwa 18 100 %20 müssen mindestens 21 Jahre alt sein, körperlich für den Dienst ge⸗ der eiserhahntechnischen Aufsichtsbehörde festgesetzt; werden kann, und eine Vorrichtung zum An⸗ und Abstellen des v“ ekennzeichneten Stelle an (§ 9, 4) oder, wo Kennzeichen nicht angebracht „ icht etwa die für die einzelne Bab festzusetzende Höchst⸗ eignet sein, insbesondere ausreichendes Seh⸗ und Hörvermögen be⸗ 2) Die Stärke der Radreifen muß d0 ; 2 Arbeitsmittels (Dampf Brennstof lektrischer S .F. 8 Zv. Fahrordnung. 8 FEntfe jeber ab bis nach Erreick wenn nicht etwa die für die einzelne Bahn festzusetzende Hö sitzen und frei von auffallenden körperlichen Gebrechen sein. In an⸗ Die Ste Radreif 6 an Lokomotiven und Trieb⸗ DBampf, Brennstoffe, elektrischer Strom usw.) vor⸗ Auf doppelgleisigen Strecken 8 h 1 ind, in angemessener Entfernung vom Uebergang ab bis nach Erreichung chwindigkeit unter diesen Maßen bleibt pem ah 1. en 1 wagen bei einem R E“ 8 handen sein. B belgleisigen Strecken und auf Kreuzungsstationen der des 1. 8n etätige 2 anderes geschwindigkeit unter diesen Maßen bleibt. emessenen Zwischenräumen hat eine Nachprüfung des Seh⸗ und Hör⸗ agen bei einem Raddruck bis höchstens 3 Tonnen mindestens 16 mm 9) NBo; eingleisigen Strecken soll in der Regel das in der Fahrri des Ueberganges die Läutevorichtung zu betätigen oder ein anderes E11““ ; ee. ö 6 E11“ p g bei größerem Raddruck mindestens 18 mm betragen, bei all übrigen „ 0),Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmaschinen müssen Vor⸗ rechts b Sleis beehenlee Fehriicht Warnungszeichen zu geben. Dies hat auch zu geschehen, wenn Menschen Für Krümmungen zwischen den vorstehenden ergibt sich die größte vermogens stattzufinden. 8 Fahrzeugen können die Radreifen bis auf 14 1““ G bichtungen C sein, durch die Explosionen und Brande ver⸗ “ 11““ gü oder Fuhrwerke auf der Bahn oder in unzulässiger Nähe der Bahn be: Geschwindigkeit durch Zwischenschaltung. laffis smüssen die iensg efforderliche Hefachighns ung Ju⸗ Die Stärke der Radreifen ist in der senkrechten Ebene des Lauf. hindert werden. N. § 30. Stärke der Züge. 8 merkt werden. 1b 5) Die größte zulässige Geschwindigkeit der Züge, die geschoben verlässigkeit durch eine foͤrm iche Prüfung und, soweit sie im Fahr⸗ kreises zu messen, die für 1,435 m, 1,00 m S m, 0,60 88 § 23. Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge 80 Auf Vollspurbahnen sollen im allgemeinen nicht mehr als Wird ein Zug nur geschoben, so hat der auf dem vordersten Fahr⸗ werden, ohne daß sich der Maschinenführer an der Spitze befindet dienst tätig sein sollen, durch eine Probefahrt unter Aufsicht und Ver⸗ weite zu 750, 535, 400, 325 mm p 1ö“ 1 1) Sl. . jung Fahrzeuge. 80 Wagenachsen, auf Schmalspurbahnen von 1,00 m Spurweite EE1161“ zi Tauts sti 8 § 41), ist in der Regel 15 km. Ausnahmen können von dem antwortung einer von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde als zu. 700, 1 13290 mm von der Achsmitte entfernt anzu⸗ ) Sämtliche Fahrzeuge müssen den genehmigten Entwürf 86 28 me 18 p zeuge befindliche Bedienstete (§ 41, 1) zu läuten oder sonstige ge 9 gel 3 8 4 nehmen ist. 6 sprechen. Neue oder mit neuen Dampfkesseln “ “ als 60, von 0,75 m und 0,60 m Spurweite nicht mehr eignete Warnungssignale zu geben. Minister der öffentlichen Arbeiten zugelassen werden. dafür geeignet anerkannten Person dargetan haben. 8 Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungsnute unter der und Triebwagen, ebenso wie neue Wagen, dürfen ert in Beiriek de. — Mir agenachsen in einem Zuge laufen. 8 3) Der Maschinenführer muß die Signale geben können 6) Wenn ein Zeichen zum Langsamfahren gegeben ist oder ein 52-, Dei, einfachen Verkehrsverhältnissen können die Aufsichts⸗ der Abnutzung unterliegenden Fläche geschwächt sind müssen die b nommen werden, nachdem sie amtlich geprüft und sicher b f d 6 mei Genchmigung der Feisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde 88 Nitung Hindernis auf der Bahn bemerkt wird, ist die Fahrgeschwindigkeit in behörden eine niedrigere Altersgrenze — aber nicht unter 18 Jahre — zeichneten “ loch an der schwächsten Stelle innegehalten werden 2) Dampflokomotiven und Dampftriebwagen sind e unter günstigen Verhältnissen größere Zugstärken zugelassen b. Brene “ einem den Umständen angemessenen Grade zu ermäßigen. für de. Müßeren L“ festsetzen, 3) Die Zulässigkeit von Rädern mit ane egossenen Laufflächen, alle drei Jahre gründlich zu unter u Diese Zei 168 - 8. 8 Bre 9) Für Strecken, in denen eine Drehbrücke liegt oder die wegen die weder mit der Fuhrung von Maschinen und Wagen betraut, noch Und die Grenze, bis zu der solche und ihre 868 les 2 aufflächen, vom Tage der Inberriebga me s chen. Diese Zeitabschnitte sind 8 Ob und inwieweit eine Einschränkung z 1 3 C. gr remsen lösen, 9 u “ 8 d 8 scharfer Krümmungen, starker Neigungen oder aus einem sonstigen mit den Rechten und Pflichten eines Bahnpolizeibeamten (vgl. Aus⸗ der solch purkränze abgenutzt 8 nach beendeter Untersuchung bis zum Zahl der W sen st ¹ wenn er nicht selbst in der Lage ist, die Bremsen anzuziehen oder zu nul . 11“ G 855 R werden dürfen, bestimmt die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde Tage der Außerdienststellung zum Zwecke der nächsten Untersuchung diebs er, Wagenachsen stattfinden muß, hängt 2 36 lösen Grunde regelmäßig langsam befahren werden müssen, ist die für die führungsanweisung zu § 22 Abs. 7) ausgestattet werden sollen. Be⸗ § 18. Untergestelle. Achsen. Radstand zu rechnen. 1“ 1 JT11A1“ und ist von der eisenbahntechnischen Auffichtsbehörde zu 4) Der Gebrauch der Dampfpfeife oder der Preßluftpfeife ist, einzelne Zuggattung zulässige größte Geschwindigkeit von der eisen⸗ züglich aller nicht mit der Führung von Maschinen und Wagen be⸗ Die Untergestelle sümabicgen gahise an⸗ 16 3 3) Die Untersuchung (2) muß sich auf alle Feite erftreczen. SDa⸗ 16 trifft Zuch von Fall zu Fall Bestimmung über 6“ Maß zu beschränken. In der Nähe bahntechnischen Aufsichtsbehörde besonders zu bestimmen. ffaßten Bediensteten können die Aufsichtsbehörden auch nachlassen, in Arbeits⸗ oder Güterzügen mit einer Fahr seschwindigkeit vdar bei sind die Kesselverkleidung, die Lager und die Federn abzunehnen are der Züge auf Bahnen mit Zahnstangenstrecken. einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll vorzugsweise 8) Sonderzüge, die den heteiligten Stationen und den nach daß diese ihre Befähigung durch eine formlose Prüfung dartun. hochstens 20 km in der Stunde laufenden Wagen müssen 1b 8 und die Radsätze herauszunehmen. “ 1 § 31. Ausrüstung der Züge mit Bremsen. die Läutevorrichtung der Maschine oder ein anderes Warnungszeichen § 26 etwa vorhandenen Bediensteten für Bewachung und Schranken. 3) Bedienstete, die sich als technisch GG unzuverlässig für Achsen abgefedert sein. Bei vierachsigen Fahrzeugen sind 4) Dampfkessel sind außer bei den Untersuchungen nach 2 auch 8 — Außer den Bremsen der arbeitenden Lokomotiven und ihre zur Anwendung kommen. Auch ist das Oeffnen der Zylinderhähne bedienung der Wegübergänge nicht rechtzeitig bekanntgegeben werden ihren Dienst erwiesen haben, sind aus diesem Dienst zu entfernen. süütene so LeöG Gleiskrümmungen leicht ein⸗ nach 1“ 1““ zu untersuchen. e1114““” und 8 ar der Dampflokomotiven an solchen Stellen zu vermeiden, dürfen mit nicht mehr als 15 km Geschwindigkeit gefahren § 49. Dienstdauer und Dienstpläne. selen. In jedem Kalle ist der Radstand so zu bemessen, daß die 8 i der Abnahmeprüfung und den wiederkehrenden Unter⸗ 1ge Züch ; vem oder andersartigem Betrieb 1 6 8n “ Die täaliche M atsechlich zu leistenber Ihie ttartsten auf der Bahn verkommenden Krümmungen suchungen (2 und 4) ist der vom Mantel entblößte Kessel durch 8 Fässs Pehichis fesaten vorhanden sein, daß 1 1 § 34. Ausstattung der Züge. 8 8 § 41. Schieben der Züge. oll 1 .“ Iene Clin ceichate e durchfahren werden kennen. Wasserdruck zu prüfen. Der Probedruck muß den höchsten zulässigen Wagenachsen gebren st g remstafel zu berechnende Anzal In, den Zügen sind Gerätschaften zum Gebrauch bei Unfällen, ¹) Züge ohne führende Maschine dürfen auf Reibungsbahnen Durchschnitt für Maschinenpersonal nicht mehr als 11 Stunden, bei 1 § 19. Zug⸗ und Stoßvorrichtungen Hampfüberdruck um 5 Atmosphären übersteigen. Er ist mit einem 11“ Feschädigungen usw., sowie in den zur Personenbeförderung dienenden nur geschoben werden, wenn sie nicht mehr als 40 Wagenachsen. einfachen Verhältnissen nicht mehr als 12 Stunden, für Zugbegleit⸗ 6“ Die Lokomotiven mit Schlepptender müssen börh die Tender Früfungsmanometer zu messen, das von Zeit zu Zeit auf seine Bremstafel. Zügen Mittel zur ersten Hilfeleistung bei Verletzungen mitzuführen. stark sind. personal nicht mehr als 12 Stunden und für sonstiges Betriebs⸗ hinten, lle übrigen Fahrzeuge, mit Ausnahme der nur in Arbeits⸗ 1. xperdes muß. 1b 16 1 8 —— Ueber Ausnahmen von dieser Bestimmung entscheiden die Aufsichts⸗ Beim Schieben ist das vorderste Fahrzeug mit einem dazu ge⸗ personal nicht mehr als 13 Stunden betragen. Der Berechnung ist die oder Güterzügen vn einer Herbrzeschwindigkei von höchstens 20 bm änder,“ essel C1114“ Form 1g. Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von behörden. He der Pers fimneten Bediensteten zu⸗ Pedebeg (vgl. § 33, 2). Wegen der Ge⸗ Zahl der Kalendertage des Monats zugrunde zu legen. Dabei sind in der Slunde laufenden Wagen, an beiden Enden mit edernden es 8 Zu nicht enst genommen werden. 11“ v““ — § 35. Beleuchtung und Heizung der Personenwagen. schwindigkeit der Züge vgl. § 40, 5. den Dienst einzurechnen: Zug⸗ und Stoßvorrichtungen versehen sein. f 38 8 7) Bei der Wasserdruckprobe (5) sind auch die Manometer und 10 15 20 25 30 35 40 Di Beförde von Pers benutzten Wagen sind bei 2) F Zahnstangenbahnen werden die Bestimmungen über das a von geringerer D ls 30 Minut 2„8% Uigen Ventilbelastungen zu prüfen vom ““ 1. ie zur Beförderung von benutzten Wagen sin q 2 s. Pausen geringer auer al Minuten, „ 2) Zwei Wagen, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben I“ g. “ 1 8 Verbältni Kilometer in der St is⸗ d Dunkelheit zu beleuchten und bei kalter Witterung zu heizen. Nachschieben der Züge von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde bp. die Dauer der Dienstbereitschaft (Reservedienst), gelten als ein Fahrzeug. 2 ü6 89) Der bei der Untersuchung als zulässig erkannte höchste Dampf⸗ Verhältnis 100 W 8b 1c 660 Ceaucs Se von je 5 im Einzelfall getroffen 8 c. die Zeiten, in denen die Bediensteten vor Antritt des Dienstes „8§ 20. Bremsen. 1 des Lokomotivführers zu verzeichnen. Rürlatlgäi äsLdlcgö2: e 1 13% § 36. Bremsprobe. 3) Züge mit einer führenden Maschine dürfen nachgeschoben zur Uebernahme und nach Beendigung des Dienstes zur Ab⸗ 8 6 Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß die Bremsen motivkessel 9 ee ea Tehreanach der Inbekriehnahme dncsen Loko⸗ — 1:00 6 Nq „Bevor ein mit durchgehender Bremse gefahrener Zug die An⸗ werden: 8 abe der Geschäfte (Vorbereitungs⸗ und Abschlußdienst) in dur 8 vehen er Kurbel nach rechts an ezogen werden. entfernen sind. Nach spätestens 8 9 Fohet die Heizröhren zu 1:1000 6 6 V 12 16 fangsstation verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen, wenn sie nach a. bei der Anfahrt in den Stationen, AUAnnspruch genommen werden. 8 he penderlokomotiven, Tender und Triebwagen müssen mit einer suchung zu wiederholen pätestens je sechs Jahren ist diese Unter⸗ 1:500 6 7 3 17 Bauart der Bremse am stehenden Zuge möglich ist. Die Probe ist b. auf stark steigenden Bahnstrecken einschließlich der etwa 2) Die einzelne Dienstschicht darf unter keinen Umständen remse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen 10) Elektrische Lokomotiven flektesche Triebwagen und Trieb . :333 6 1 8 11. zu h geshelen. ö der Zug Feifennt ü worden fft es 11“ schwächer steigenden oder wagerechten mehr als 17 Stunden betragen. . wagen mit V 8 veh bh 5 66 rteb⸗ —: 250 6 9 1 ei denn, daß nur Wagen am Schlusse abgehängt worden wären. Bei Strecken, 8 6 Dienstsch 1 “ 8 2 Rubhe⸗ gen mit Verbrennungsmaschinen sind alle sechs Monate einer Unter⸗ :200 6 10 9 88 urchgehenden Bremsen, die die Bremsprobe am stehenden nicht 98 114“ Masch “ 1 888 Dienstschicht gilt der Zeitraum, der zwischen 2 Ruhe - 5 zulassen, ist vor Beginn der Fahrt die Bremseinrichtung auf ihren it mehr als zwei Maschinen darf nicht nachgeschoben 8 8 “ “; s- 8 eFr 8 h 4) Dienstschichten von mehr als 15 bis * 17 Stunden sind nur
die Bedienung der remsen von Hand eingerichtet sein vehe; 2 1 8 . 11 17 21 ordnungsmäßigen Zust werden. 4) Die im Personenzugdienst verwend I“ b— ö den gebrauchsfähigen Zustand aller Apparate zu er⸗ 8 18 18 22 11A44““ 5) Züge mit Schemelwagen, die durch Steifkuppelung oder durch ulassig, wenn der Dienst besonders einfach ist und keine angestrengte recken hat. G f8 19 29 § 37. Zugpersonal. die Ladung selbst verbunden sind, dürfen auf freier Strecke nicht nach 98 88 ancg der Dienkft ee
unterbrochen werden, die bei Schichten über unden mindestens
1 1 1 1 1 Triebwagen müssen außer der Handbremse mit einer me anisch 84 880 . . : . 4 8 1 . 8 2* 205 durch gber Dampfdruck, 1c 3 1 1i die nicht. mit Hante betriebenen Lokomotiven und Trieb⸗ 2 1;83 15 18 2 2 3. 1) Das Zugpersonal besteht aus dem Maschinenpersonal und aus geschoben werden. te enden Bremse versehen 88 Ausnahmen können von der eisen- destens alle drei 1I . 1 17 20 . 31 dem . § 42. Schneepflüge. 4 Stunden zu betragen hat. 8 2) 1 1 1 1 1 18 1
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S.
3) Die mit durchgehender Bremse versehenen hce müssen
f anc 1- suchung aller Teile 9 unterziehen, die sich bei elektrischen Triebwagen
mit einer den Vorschri 8 § 2 ; b ten des § 31 entsprechenden Anza namentlich auch auf die genügende Isolation der elektrischen Ein⸗
—
bihen 8. risch oder elektromagnetisch) wir⸗ wagen sind ö’ alle zwei Fahre, Wagen und Tender min⸗ 28 ugbegleitpersonal ahntechnischen Aufsichtsbehörde zugelassen werden Zahre einer eingehenden Hauptuntersuchung zu 62 3 85 Dis Ii 8 1 G 5 8 1 — 8 5) Als Ruhezeit gilt jed Di D See — sen werden. F H ze.⸗ B :f62 . 2. . Führ — . . 1 zeit gilt jeder von Dienst oder Dienstbereitschaft 5) Der eisenbahntechnischen Aussicktsbehörde bleibt es vorbe⸗ unter lehen, Hierbei ist der Wagenkasten hochzunehmen, die Achsen 18 19 22 1d . Die Führung. der 2 kaschine darf nur seüche Personen g Schneepflüge auf eigenen Rädern oder Wagen zum Brechen des freie Zeitabschnitt, der in ununterbrochener Folge betrügt halten, besondere Anford 8 und Lager sind herauszunehmen und auf ih de S 19 22 25 3 gen werden, die eine förmliche Prüfung abgelegt haben und sich Glatteises dürfen bei Zügen, die mit mehr als 30 km Geschwindig - G .“ 5 299o g 18 .“ zu stellen. zumessen. ihre genügende Stärke nach⸗ :50 EEE nc ein Zeugnid darüber ausweisen können, daß sie die erforderliche keit fahren, nicht vor die Zugmaschine gestellt werden. 1II dem “ und 8 ——§ 21. Bezeichnung der Fahrzeuge. 2 “ 8 .45 23 2 . “ echni Befähi d Zuverlässigkeit besitzen. 3 hr 4 1 mindesten Stunden, wenn die Ruhe in der Heimat ver⸗ Jedes Fahrzeug muß außen deutlich sechrbere “ dnsgeftrten 11“ sämtlicher Fahrzeuge ·:40 26 8 S 38 1 W1““ ttirnmit § 43. Maßregeln 88 11““ dm Büfrieben, bracht wird, mindestens 6 Stunden, wenn die Fhehn außer⸗ hHaben, aus denen zu ersehen ist: lichen Prüfungen vorzule eibungen zu führen und diese bei den amt⸗ :33 30 34 38 54 braucht Ii am flokomotiven dem Führer ein Hei er ncgt bei⸗ S Zuge I 88 C11 halb der Heimat verbracht wird und dabei dem Personal in 8 b Ligentumsbahn, 1 1b zulegen. 35 28 3 34 39 44 gegeben zu 8 Einrichtung de i dn 88 Bediensteter Stromabnehmer sofort von der Leitung abgezogen werden. “ der 1“ 8 seeignets Schlaf⸗ und Aufenthaltsräume die Ordnungsnummer oder — bei Lokomotiven — W IV. Sicherheitsv if fü 40 25 x . 50 aus . b wprg HS. g W § 44. Verfahren bei Leitungsdrahtbrüchen. zur Verfügung gestellt werden, “ iven — gegebenen herh orschriften für elektrisch betriebene 3 v“ I dus dem Zugbegleitpersonal während der Fahrl leicht zum Führer⸗ 8 W 8. “ 1u“ G b. bei dem nfeloen Betriebspersonal mindestens 8 Stunden.
falls der Name; bei Per 3 die 3.
nummer an jeder W ““ “ “ 8 eFermerkung. Als bedient gilt eine Bremse, wenn sie von einem 18 Bemerkung. Züge im Sinne dieser Vorschriften sind die auf Leitungsdrahtbrüchen zu treffenden Maßregeln eine Anweisung für r.6) Für das Maschinenpersonal darf die innerhalb einer Dienst⸗
Abteils angebracht sein, “ Bei elektrischen Bahnen gelten für den Schutz vorhande zug. Meitenden edienststen oder bei durchgehenden Bremsen von die freie Strecke übergehenden, aus mehreren Fe bestehenden das Bahnpersonal zu erlassen, die den Aufsichtsbehörden zur Ge⸗ schicht im Zugbeförderungsdienst zurückzulegende planmäßige Fahrzeit , G hHandener dem Maschinenführer in Tätigkeit gesetzt werden kann. 1 Züge, einzeln fahrende Lokomotiven und Triebwagen. nehmigung vorzulegen ist. einschließlich derjenigen Aufenthalte auf den Stationen, während deren