e von und Annäherungen an die Schwachstrom⸗ eitungen, h
.Abstände der Leitungen und Konstruktionsteile der Anlage von den Schwachstromleitungen bei Kreuzungen und An⸗ näherungen, . 1 8 Lage der Starkstromleitungen bei oberirdischen Kreuzungen: ob ober⸗ oder unterhalb der Schwachstromleitungen,
.Zusammentreffen der Starkstromleitungen mit dritten An⸗ lagen, durch die die Schwachstromleitungen mittelbar ge⸗ fährdet werden könnten,
.Bauart und rechnungsmäßige Beanspruchung des Gestänges sowie Spannweite der Leitungen bei oberirdischen Kreuzungen, falls die Starkstromleitung oberhalb der Schwachstromleitung liegt,
1 EET an den Kreuzungs⸗ und Annäherungs⸗ stellen. Pläne und Zeichnungen müssen den polizeilichen Anforderungen an Baupläne usw. entsprechen. “
Sämtliche Prüfungsunterlagen sind in drei Ausfertigungen ein⸗ ureichen; davon hat die eine den von der Polizeibehörde mit der Telegraphenverwaltung zu führenden Erörterungen zu dienen; die zweite erhält der Unternehmer nach Abschluß der Prüfungsverhandlungen mit
dem polizeilichen Genehmigungsvermerk und etwaigem weiteren polizei⸗ lichen Auflagen zurück, die dritte verbleibt bei der Polizeibehörde. Soweit die genaue Lage der Starkstromkabel zu den Schwach⸗ stromkabeln im Falle der Ziffer 8 unter II nicht schon aus den Prüfungsunterlagen hervorgeht, hat der Unternehmer der Polizei⸗ hörde über die Lage der Kabel zueinander genaue Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung nachträglich vorzulegen; hiervon ist die eine Ausfertigung zur Weitergabe an die Telegraphenverwaltung be⸗ stimmt. 1
Was vorstehend für neue Starkstromanlagen gefordert wird, gilt auch für wesentliche Veränderungen oder Erweiterungen be⸗ stehender Starkstromanlagen, durch die vorhandene Schwachstrom⸗ anlagen im Sinne der Abschnitte I und II berührt werden könnten.
Ergänzungen für elektrische Kleinbahnen:
a. die für die Leitungen getroffenen Bestimmungen gelten sinn⸗ gemäß auch für die Fahr leitungen elektrischer Kleinbahnen;
b. wenn die Schienen elektrischer Kleinbahnen zur Rückleitung des Betriebsstroms dienen, so müssen sie an den Stößen gut leitend verbunden sein; 1 1
c. falls durch Aufgrabungen in Straßen mit unterirdischen Tele⸗ graphen⸗ und Fernsprechkabeln (vgl. Abs. 13 unter II der allgemeinen
Anforderungen) der Telegraphen⸗ und Fernsprechbetrieb gestört wer⸗ den könnte, sind die Arbeiten auf Antrag der Telegraphenverwaltung zu Zeiten auszuführen, in denen der Telegraphen⸗ bzw. Fernsprech⸗
Anhang E zur Anlage 3. Sicherheitsvorschriften
für elektrische Straßenbahnen und straßenbahnähnliche Kleinbahnen. 1
(Herausgegeben vom Verband Deutscher Elektrotechniker e. V. Inhaltsverzeichnis. Erster Abschnitt. Banvorschriften.
A. Allgemeines. 8 8
. Pläne. Erklärungen. Beschaffenheit und Verlegung des zu verwendenden Materials. Erdung. Uebertritt von höherer Spannung. Isolier⸗ und Befestigungskörper. Isolierstoffe. 8 Holzleisten und Krampen. Isolierglocken, ⸗rollen und ⸗ringe Befestigungsklemmen. Fahrdrahtisolatoren.
Rohre.
Leitungen. Beschaffenheit und Belastung der Leiter. Isolierte Leitungen.
Leitungen im allgemeinen.
Kabel.
8 Apparate. Vorschriften für alle Apparate. Sicherungen. 8 Ausschalter. Umschalter, Anlasser und dergl. Steckvorrichtungen und dergl. Schalt⸗ und Verteilungstafeln. 20. Bogenlampen. ““ 21. Beleuchtungskörper. C. Kraftwerke und diesen gleichgestellte Betriebsräume. § 22. Aufstellung von Generatoren, Elektromotoren und Um⸗
formern.
23. Akkumulatorräume. 24. Leitungen in Gebäuden. 25. Wand⸗ und Deckendurchführungen. 26. Einführung von Freileitungen in Gebäude.
D. Vorschriften für die Strecke. 27. Freileitungen. 28. Luftweichen und Fahrdrahtkreuzungen. 29. Turmwagen und Gerüstleitern. 30. Kabel. . 31. Schienenrückleitung. 32. Unterirdische Fahrleitungen. E. Fahrzeuge.
Mmmn 88
SSSSgE -⸗
— 8
g 8 8 8 8 8
mM 2n.
33. Erdung. 34. Elektromotoren und Umformer. Akkumulatoren. Leitungen. Schalttafeln. Fahrschalter. Sicherungen. Ausschalter. “ Blitzschutzvorrichtungen. Lampen. 8 Zweiter Abschnitt. Isolationsprüfung. Regelmäßige Untersuchungen. Arbeiten im Betrieb. “ Löschmittel. 8 Inkrafttreten der Vorschriften.
Betriebsvo⸗
9ꝙ—0
Die nachstehenden Vorschriften geltensfür die Kraftwerke, Hilfs⸗ werke, Leitungsanlagen, Fahrzeuge und sonstigen Betriehsmittel von Straßenbahnen in Ortschaften und von straßenbahnähnlichen Klein⸗ bahnen, deren Spannung 1000 Volt gegen Erde nichtzübersteigt.
“ Erster Abschnitt. Bauvorschriften. 8 A. Allgemeines. — 61. Für Pläne sind folgende Bezeichnungen anzuwenden: = Feste Glühlampe. 8 = Bewegliche Glühlamve. = Fester Lampenträger mit Lampenzahl (5).
—,S* = Beweglicher Lampenträger mit Lampenzahl (3).
Obige Zeichen gelten für Glühlampen jeder Kerzenstärke sowie für Fassungen mit und ohne Hahn.
= Generatoren oder Elektromotoren mit Angabe der Strom⸗ aasrt, der höchstzulässigen Leistung in Kilowatt und der 1 Spannung.
Akkumulatoren.
Einpoliger bzw. zweipoliger bzw. dreipoliger Ausschalter 6 mit Angabe der höchstzulässigen Stromstärke (6 Amp.).
Umschalter desgl. (3 Amp.). 8 Sicherung mit Angabe der Normalstromstärke (10 Amp.).
5 1¹0 = Widerstand, Heizapparate und dergl. mit Angabe der höchst⸗ 3 zulässigen Stromstärke (10 Amp.). hlo = Desgl. abnehmbar angeschlossen. 8
7,5. 5000,550 = Transformator mit Angabe der Leistung in Kilowatt und der beiden Spannungen. (7,5 KW 5000/550 Volt). Drosselspulen. Blitzschutzvorrichtungen und Ueberspannungssicherungen. — = Spannungssicherungen.
h
M G WÜ = Erdung. 8 ‿ ä= Blitpfeil.
n
8*
Zweileiter⸗ bzw. Dreileiter⸗ oder Drehstromzähler mit Angabe des Meßbereichs (5 bzw. 20 KW.). Zweileiterschalttafel. = Dreileiterschalttafel oder Schalttafel für mehrphasigen Wechselstrom. Fahrleitung. Einzelleitung von 6 qmm. Hin⸗ und Rückleitung von 6 qmm.*) Drehstromleitung von 6 qmm. *) Dreileitersystem. *) Mehrfachleitungen ist die Linie zu
16 v
88
2 % 6 gmm. 1 6 X✕ 6 qkmm 2 x% 10 amm + 1 X¼ 6 amm =
*) Bei Verwendung von strichpunktieren.
—₰. Nach oben führende Steigleitung. 8 Nach unten führende Steigleitung Steckvorrichtiung. Holzmast.
Eisenmast. Speisepunkt.
Luftweiche. Abspannisolator. Streckenisolator. Blanke Sammelschiene.
BC Blanker Kupferdraht. BE Blanker Eisendraht. 3B Gummibandleitung (höchstens bis 250 Volt). Heepmhicderleitung. Mehrfachgummiaderlei Panzerader. Fassungsader. ummiaderschnur. Pendelschnur. Blanke Bleikabel. Asphaltierte Kabel. Armierte asphaltierte Kabel. utznetz. 8 durch Erdung. “ (h) Schutz des Fahrdrahtes durch Holzleisten. (d) Schutzdraht. § 2. Erklärungen.
a. Erdung. Einen Gegenstand erden heißt ihn mit der Erde derart leitend verbinden, daß er eine für unisoliert stehende Personen 1““ nicht annehmen kann. (Erdung von Fahrzeugen iehe § 33). 8 1
b. Feuersichere Gegenstände. Als feuersicher gilt ein Gegenstand, der nicht entzündet werden kann, oder der nach Entzündung nicht von selbst weiterbrennt.
c. Freileitungen. Als Freileitungen gelten alle oberirdischen Drahtleitungen außerhalb von Gebäuden, die weder metallische Um⸗ hüllung noch Schutzverkleidung haben. Schutznetze, Schutzleisten und ö gelten nicht als Verkleidung. 1
. Elektrische Betriebsräume. Als solche gelten außer den Kraft⸗ und Hilfswerken auch abgeschlossene Betriebsstände in Fahrzeugen, die Prüffelder sowie die Räume, in denen Fahrzeuge oder Apparate mit der Betriebsspannung untersucht werden, soweit diese Räume im regelmäßigen Betrieb nur unterwiesenem Personal zugänglich sind.
B. Beschaffenheit und Verlegung des zu verwendenden Materials.
§ 3. Erdung.
a. Der Querschnitt der Erdungsleitungen ist mit Rücksicht auf die zu erwartenden Erdschlußstromstärken zu bemessen. Die Erdungs⸗ leitungen müssen gegen mechanische und chemische Beschädigungen ge⸗ schützt werden.
b. Es ist für möglichst geringen Erdungswiderstand Sorge zu tragen.
Einlegen in die Erde dienen Platten, Drahtnetze, Gitter⸗ werk und dergl. 8 “
Für Blitzableiter, Schutznetze und Schutzdrähte dürfen die Gleise zur Erdung benutzt werden. 1 1 18
c. Die in einem Gebäude befindlichen Erdungsleitungen müssen sämtlich unter sich gut leitend verbunden sein. .
d. Es ist unzulässig, Teile einer geerdeten Betriebsleitung durch Erde allein zu 8 E“
e. Betreffend Erdung von Fahrzeugen siehe § 33.
Betreffend Schienenrückleitung siehe § 31.
§ 4. Uebertritt von höherer Spannung.
Um den Uebertritt von höherer Spannung in Stromkreise für niedrigere Spannung sowie das Entstehen von höherer Spannung in letzteren zu verhindern bzw. ungefährlich zu machen, sind geeignete Vorrichtungen, z. B. erdende oder kurzschließende oder abtrennende Sicherungen vorzusehen, oder es sind geeignete Punkte zu erden.
Isolier⸗ und Befestigungskörper. § 5. Isolierstoffe.
a. Die Isolierstoffe sollen in solcher Stärke verwendet werden, daß sie bei der im Betrieb vorkommenden Erwärmung von einer Spannung, die die Betriebsspannung um 1000 Volt überschreitet, nicht R“ werden. Außerdem müssen die Isoliermittel derartig gestaltet und bemessen sein, daß ein merklicher Stromüber⸗ gang über die Fer ic. (Oberflächenleitung) unter gewöhnlichen Betriebsverhältnissen nicht eintreten kann.
b. Wo Holz als Isolierstoff zulässig ist, muß es isolierend ge⸗
tränkt sein. § 6. Holzleisten und Krampen.
a. Holzleisten sind zur Verlegung von Leitungen Ausnahme siehe § 36 g. —
b. Krampen sind nur zur Befestigung von betriebsmäßig ge⸗ erdeten Leitungen zulässig, sofern dafür gesorgt wird, daß der Leiter durch die Art der Befestigung weder mechanisch noch chemisch be⸗ schädigt wird. 1
§ 7. Isolierglocken, ⸗rollen und ⸗ringe.
a. Isolierglocken, rollen und ⸗ringe müssen aus Porzellan oder gleichwertigem Stoff bestehen. Ringe sind nur gestattet, wenn sie durch Form und “ eine sichere Isolation verbürgen. bbö. Die Glocken, Rollen und Ringe müssen so geformt sein, daß die an ihnen zu befestigenden Leitungen in genügendem Abstand von den Befestigungsflächen und voneinander gehalten werden können. (Vgl. § 24 a und ec.) 8
In jede Rille darf nur ein Draht gelegt werden.
§ 8. Befestigungsklemmen. 8
Befestigungsklemmen müssen, soweit sie nicht für Bletkabel, Fahrleitungen und Telephonschutz bestimmt sind, aus hartem Isolier⸗ stoff oder isoliertem Metall bestehen. 1
b. Sie müssen so geformt sein, daß die an ihnen zu befestigenden Leitungen in genügendem Abstand von den Befestigungsflächen und voneinander gehalten werden können (vgl. § 24 a und c), und daß die Isolierung nicht verletzt wird.
c. Sie müssen so ausgebildet oder angebracht sein, daß merkliche Oberflächenleitung ausgeschlossen ist.
§ 9. Fahrdrahtisolatoren.
Fahrdrahtisolatoren müssen so gebaut sein, daß sie den Draht
sicher in seiner Lage halten. § 10. Rohre.
a. Bei Metall⸗ und Isolierrohren, in denen Leitungen verlegt werden sollen, muß die lichte Weite sowie die Anzahl und der Halb⸗ messer der Krümmungen so gewählt sein, daß man die Drähte leicht einziehen kann.
b. Rohre, die für mehr als einen Draht bestimmt sind, müssen mindestens 11 mm lichte Weite haben.
c. Verbindungsdosen müssen genügend weit und so eingerichtet sein, daß jeder unzulässige Spannungs⸗ oder Stromübergang aus⸗ geschlossen ist. 88
d. Rohre dienen wesentlich als mechanischer Schutz; sie müssen dementsprechend aus widerstandsfähigem Stoff von genügender Stärke bestehen. (Vergl. § 24 h.)
Leitungen. 8 § 11. Beschaffenheit und Belastung der Leiter. a. Isolierte Kupferleitungen und nicht unterirdisch verlegte
Kabel aus Leitungskupfer dürfen im allgemeinen mit den in nack stehender Tabelle verzeichneten Stromstärken dauernd belastet werden:
unzulässig.
Querschnitt in Stromstärk Quadrat⸗ millimetern Ampere
Querschnitt in Stromstärke Quadrat⸗ in millimetern Ampere
8 8 165 10 235 15 275 20 8 330 30 86 40 500 60 d 600 80 62 6 700 1( 1000
Blanke Kupferleitungen bis zu 50 qmm unterliegen gleichfalls den Vorschriften der vorstehenden Tabelle, blanke Kupferleitungen über 50 qmm und unter 1000 amm Querschnitt können mit 2 Ampere für das Quadratmillimeter belastet werden.
Bei Freileitungen, Fahrstromleitungen und anderen intermittie⸗ renden Betrieben ist eine Erhöhung der Belastung über die Tabellen⸗ werte zulässig, sofern dadurch keine Beeinträchtigung der Festigkeit oder H Erwärmung entsteht.
eim Anschluß von Bogenlampen, Motoren und ähnlichen Stromverbrauchern mit wechselndem Stromverbrauch genügt es, so⸗ fern keine zuverlässigen Anhaltspunkte für die kurzzeitigen Strom⸗ stöße vorliegen, das 1 ½ fache der Normalstromstärke der Bemessung des Leitungsquerschnittes zugrunde zu legen.
b. der geringste zulässige Querschnitt für isolierte Kupferleitung ist 1 amm, an und in Beleuchtungskörpern 0,75 qmm. Der geringste zulässige Querschnitt von offen verlegten blanken Kupferleitungen in Gebauden ist 4 mm, bei Freileitungen 10 qmm.
c. Bei Verwendung von Leitern aus minderwertigem Kupfer oder anderen Metallen müssen die Querschnitte so gewählt werden, daß die Erwärmung durch den Strom nicht größer wird, als bei Leitern aus Leitungskupfer, welche nach der obigen Tabelle bemessen sind.
§ 12. Isolierte Leitungen.
a. Alle Drähte, die als isoliert gelten sollen, müssen nach 24 stün⸗ digem Liegen im Wasser von höchstens 250 C eine Durchschlagsprobe mit der doppelten Betriebsspannung eine Stunde lang aushalten.
Sie sind mit eindrähtigen Leitern in Querschnitten von 0,75 bis 16 ,g mm, mit mehrdrähtigen Leitern in Querschnitten der Gesamt⸗ seele von 0,75 bis 1000 qmm zulässig. EIW kommen hierfür in Betracht Gummiaderleitungen (Bez. GA).
Ihre Kupferseele ist feuerverzinnt und mit einer wasserdichten vulkanisierten Gummihülle umgeben. Jede Leitung muß über dem Gummi von einer Hülle gummierten Bandes umgeben sein. Als Einzelleitung verwendet, muß sie 1 eine mit Isoliermasse ge⸗ tränkte Umklöppelung erhalten. Bei Mehrfachleitungen kann die Umklöppelung gemeinsam sein.
b. Gepanzerte Leitungen (Bez. PA.) bestehen aus einer oder mehreren nach vorstehender Vorschrift isolierten Seelen, die mit einer gemeinsamen Hülle und darüber mit einer dichten Metallumklöppe⸗ lung versehen sind. (Vergl. § 14 d.)
Gepanzerte Leitungen dürfen nicht unmittelbar in die Erde und auch nicht in Räumen verlegt werden, wo sie chemischen Beschädi⸗ gungen ausgesetzt sind.
§ 13. Leitungen im Allgemeinen. a. Alle Leitungen müssen so verlegt werden, daß sie nach Bedarf geprüft werden können. bp. Transportable Leitungen dürfen an festverlegte Leitungen nur mittels lösbarer Anschlußvorrichtungen angeschlossen werden. wec. Soweit bewegliche Leitungen roher Behandlung ausgesetzt sind, müssen sie gegen mechanische Beschedigungen besonders geschützt sein. d. Die Verbindung von Leitungen untereinander sowie die Ab⸗ zweigung von Leitungen geschieht mittels Lötung, Verschraubung oder gleichwertiger Verbindung.
Abzweigungen von festverlegten Mehrfachleitungen müssen mit:
Abzweigklemmen auf isolierender Unterlage ausgeführt werden. Aus⸗ enommen hiervon sind Leitungen in Fahrzeugen. An und in Be⸗ euchtungskörpern sind Lötungen zulässig.
e. Zum Löten dürfen keine Lötmittel verwendet werden, die das Metall angreifen. 1 f. Bei Verbindungen oder Abzweigungen von isolierten Leitungen ist die Verbindungsstelle in einer der sonstigen Isolierung möglichft gleichwertigen Weise zu isolieren. Die Anschluß⸗ und Abzweigstellen müssen von Zug entlastet sein.
g. Kreuzungen von stromführenden Leitungen unter sich und mit senftigen Metallteilen sind so auszuführen, daß unbeabsichtigte gegen⸗ eitige leitende Berührung ausgeschlossen ist.
h. Bei Einrichtungen, bei denen ein Zusammenlegen von mehr als 3 Leitungen unvermeidlich ist, dürfen Gummiaderleitungen so verlegt werden, dch sie sich berühren, wenn eine Lagenveränderung megeschlossen ist (Fahrzeuge siehe § 36 k). 1 1
i. Alle Leitungen außerhalb von Betriebsräumen, die mehr als 250 Volt gegen Erde führen, mit Ausnahme von Kabeln und Panzer⸗ leitungen, müssen entweder durch ihre Lage und Anordnung oder durch Schutzverkleidung gegen zufällige Berührung und Beschädigung ge⸗ schützt sein. Diese Schutzverkleidung muß, sofern es sich nicht um Fahrzenge handelt, die in § 24 a und c vorgeschriebenen Abstände haben und, soweit sie der Berührung durch Personen zugänglich ist, aus feuchtigkeitsbeständigem Isolierstoff (mit Ihetemass getränktes Holz ist zulässig) oder aus geerdetem Metall bestehen. Netze dürfen in diesem Falle höchstens 5 cm Maschenweite und müssen wenigstens 15 mm Drahtdicke haben.
k. Wenn eine Drahtleitung an der Außenseite eines Gebäudes geführt ist, so darf, einerlei ob sie blank oder isoliert ist, ihr Abstand von der äußeren Gebäudewand oder der Schutzverkleidung an keiner Stelle weniger als 10 cm betragen.
1. Die Verbindung der Leitungen mit Apparaten ist durch Schrauben oder gleichwertige Mittel auszuführen.
Schnüre oder Drahtseile bis zu 6 qmm und Einzeldrähte bis 8 25 qmm Kupferquerschnitt können mit angebogenen Oesen an den Apparaten befestigt werden.
Drahtseile über 6 amm sowie Drähte über 25 qmm Kupfer⸗ guerschnitt müssen mit Kabelschuhen oder gleichwertigen Verbindungs⸗ mitteln versehen sein. . 1
Schnüre und Drahtseile von weniger als 6 qmm Querschnitt müssen, wenn sie nicht gleichfalls Kabelschuhe oder gleichwertige Ver⸗ bindungsmittel erhalten, an den Enden verlötet sein. “
§ 14. Kabel. 8
a. Blanke Bleikabel (Bez. KB.) bestehen aus einer oder mehreren Kupferseelen, Isolierschichten und einem wasserdichten “ oder mehrfachen Bleimantel. Sie sind nur zu verwenden, wenn sie gegen mechanische und gegen chemische Beschädigungen geschützt verlegt werden.
b. Asphaltierte Bleikabel (Bez. KA.) wie die vorigen, aber mit asphaltiertem Faserstoff umwickelt; sie müssen gegen mechanische Be⸗ schädigungen geschützt verlegt werden. 1
c. Armierte asphaltierte Bleikabel (Bez. KE.) wie die vorigen und mit Eisenband oder ⸗draht armiert.
d. Bei eisenarmierten Kabeln für einfachen Wechselstrom und Mehrphasenstrom müssen sämtliche zu einem Stromkreis gehörigen Leitungen in einem Kabel enthalten sein, sofern nicht dafür gesorgt ist, daß keine bedenkliche Erwärmung des Eisenmantels eintritt. Ent⸗ sprechendes gilt für Panzerleitungen.
e. Bleikabel jeder Art dürfen nur mit Endverschlüssen, Muffen oder gleichwertigen Vorkehrungen, die das Eindringen von Feuchtig⸗ keit verhindern und gleichzeitig einen guten elektrischen Anschluß ge⸗ statten, verwendet werden.
f. An den Befestigungsstellen ist darauf zu achten, daß der Blei⸗ mantel nicht eingedrückt oder verletzt wird; Rohrhaken sind daher nur bei armierten Kabeln als ö zulässig.
g. Prüfdrähte sind sicherheitstechnisch wie die zugehörigen Kabel⸗ adern zu behandeln.
Apparate. 1 § 15. Vorschriften für alle Apparate. “
a. Die stromführenden Teile sämtlicher Apparate müssen auf feuersicheren und, soweit sie nicht betriebsmäßig geerdet sind, auf Unterlagen befestigt sein, die in dem Verwendungsraum isolieren.
Wo dies aus technischen Gründen nicht möglich ist (z. B. bei Meßinstrumenten usw.), bezieht sich diese Vorschrift nur auf die außeren stromführenden Teile.
Bei Fahrschaltern, bei Bürstenjochen für Motoren und bei Stromabnehmern ist Holz als Isolierftoff zulässig.
Isolierstoffe, die in der Wärme eine erhebliche Formveränderung erleiden können, dürfen für wärmeentwickelnde oder höheren Tempe⸗ raturen ausgesetzte Apparate als Träger stromführender Teile nicht verwendet werden.
b. Die spannungsführenden Teile aller Apparate, die nicht in elektrischen Betriebsräumen, unter Verschluß oder unzugänglich für nicht unterwiesene Personen angebracht sind, sowie alle Teile im Handbereich, die Spannung annehmen können, müssen durch Gehäuse der zufälligen Berührung entzogen sein. “
Nicht geerdete Gehäuse, soweit sie der Berührung zugänglich sind, sowie ungeerdete Griffe müssen aus nichtleitenden Stoffen be⸗ stehen oder mit einer haltbaren Isolierschicht ausgekleidet oder über⸗ zogen sein. 1 8
Zugängliche Metallgehäuse müssen geerdet sein.
Aus⸗ und Umschalter, Anlasser und dergl., die für elektrische Be⸗ triebsräume bestimmt sind, bedürfen keiner Gehäuse, müssen aber so gebaut bzw. angebracht sein, daß bei der Bedienung mittels der Hand⸗ griffe eine zufällige Berührung spannungsführender Teile aus⸗ geschlossen ist. 8 Frür Griffe und Kuppelstangen ist Holz zulässig, wenn es mit Isoliermasse getränkt ist. “ 8
c. Die Einführungsstellen für Leitungen sind so einzurichten, daß sie die Leitungen gegen leitende Gehäuse oder Unterlagen isolieren, und daß die Isolierhüllen der Leitungen nicht verletzt werden. 1
Bei Apparaten im Freien, in die kein Wasser eindringen darf, müssen die Einführungsstellen entsprechend geschützt sein. 3
Die Einführungsstellen müssen einer Prüfung nach § 5 genügen.
d. Die stromführenden Teile sämtlicher Apparate sind derart zu bemessen, daß sie durch den stärksten regelrecht vorkommenden Be⸗ triebsstrom für keine den Betrieb oder die Umgebung bedenkliche Er⸗ wärmung annehmen können. 8
e. Alle Apparate müssen derart gebaut und angebracht sein, daß eine Verletzung von n durch Splitter, Funken und geschmol⸗ zenes Material ausgeschlossen ist. b
Diejenigen Apparate, die zur Stromunterbrechung dienen, sind derart anzuordnen oder einzubauen, daß die bei ihrer regelrechten Wirkung etwa auftretenden Feuererscheinungen weder Personen ge⸗ fährden, noch zündend auf die Nachbarschaft wirken oder unbeab⸗ sichtigte Kurz⸗ oder Erdschlüsse herbeiführen können.
f. Alle Apparate, die zur Stromunterbrechung dienen, müssen derart gebaut sein, daß beim vollen Oeffnen unter der auf dem Apparat vermerkten Spannung und Höchststromstärke kein dauer der Lichtbogen bestehen bleibt. 1
§ 16. Sicherungen. “
a. Die Abschmelzstromstärke eines Sfärrung. soll das Doppelte der auf ihr verzeichneten Stromstärke ( ormalstromstärke) sein. Sicherungen bis einschließlich 50 Ampere Normalstromstärke müssen den 1 ¼⸗fachen Normalstrom dauernd tragen können. Vom kalten Zustande aus plötzlich mit der doppelten Normalstromstärke belastet, müssen sie in längstens 2 Minuten abschmelzen. bb. Die Sicherungen müssen einzeln, auch bei der um 10 *% er⸗ höhten Betriebsspannung, sicher wirken.
Zur Sicherung der Wirkung gehört, daß sie abschmelzen, ohne einen dauernden Lichtbogen zu erzeugen, und daß die etwaigen Explo⸗ sionserscheinungen ungefährlich verlaufen. —
c. Bei Sicherungen dürfen weiche Metalle und Legierungen nicht unmittelbar die Berührung vermitteln, sondern die Schmelz⸗ drähte oder Schmelzstreifen müssen in Anschlußstücke aus Kupfer oder gleichgeeignetem Metall fest eingefügt sein.
d. Nichtausschaltbare Sicherungen müssen derart gebaut oder an⸗ geordnet sein, daß ihre Einsätze auch unter Spannung mittels ge⸗ eigneter Werkzeuge gefahrlos ausgewechselt werden können.
e. Die Normalstärke und die Höchstspannung sind auf dem Ein⸗ satz der Sicherung zu verzeichnen. 11 1 G
f. Alle betriebsmäßig geerdeten Leitungen dürfen keine Siche⸗ rungen enthalten; dagegen sind alle übrigen Leitungen, die von der Schalttafel oder den Sammelschienen nach den Verbrauchsstellen führen, durch Abschmelzsicherungen oder andere selbsttätige Strom⸗ unterbrecher zu schützen, ebenso müssen die Leitungen, welche von den
1“ 8 8
8 1“
Stromquellen zu den Sammelschienen führen, selbsttätige Strom⸗ unterbrecher enthalten.
g. Mit einziger Ausnahme des Falles h sind Sicherungen in Gebauden an allen Stellen anzubringen, wo sich der Querschnitt der Leitungen in der Richtung nach der Verbrauchsstelle hin vermindert.
h. Bei Querschnittsverkleinerungen sind in den Fällen, wo die vorhergehende Sicherung den schwächeren Querschnitt schützt, weitere Sicherungen nicht mehr erforderlich.
i. Wo eine Verjüngung eintritt, muß die Sicherung unmittel⸗ bar an der Verjüngungsstelle liegen; bei Abzweigungen muß das Anschlußleitungsstück bis zur Sicherung hin den Querschnitt der .“ haben. “
Diese Vorschrift bezieht sich 88 auf Schalttafelleitungen und die Verbindungsleitungen von der Maschine zur Schalttafel. K. Die Stärke der zu verwendenden Sicherung ist der Betriebs⸗ stromstärke der zu schützenden Leitungen und Stromverbraucher tun⸗ lichst anzupassen. Sie darf jedoch nicht größer sein, als nach der Belastungstabelle und den übrigen Bestimmungen des § 11 für die betreffende Leitung zulässig ist. “ § 17. Ausschalter, Umschalter, Anlasser und dell. a. Die Betriebsstromstärke und ⸗spannung, für die ein Schalter
gebaut ist, sowie die Höchststromstärke, bei der er unter der Betriebs⸗
spannung aus geschaltet werden darf, sind auf dem festen Teile zu vermerken. 1
b. Nulleiter und betriebsmäßig geerdete Leitungen dürfen außer⸗ halb elektrischer Betriebsräume entweder gar nicht oder nur zwang⸗ in zusammen mit den übrigen zugehörigen Leitern ausschalt⸗
ar sein.
„ec. Ausschalter für Stromverbraucher mit Ausnahme einzelner 1111“ unter 250 Volt müssen, wenn sie geöffnet werden, ihren Stromkreis spanungslos machen.
d. Ausschalter dürfen nur an den Verbrauchsapparaten selbst oder in festverlegten Leitungen angebracht werden.
§ 18. Steckvorrichtungen und dergl.
a. Stecker und verwandte Vorrichtungen zum Anschluß abnehm⸗ barer Leitungen müssen so gebaut sein, daß sie nicht in Anfchlußstücke für höhere Stromstärken passen.
b. Die Betriebsstromstärke und Spannung, für die der Apparat gebaut ist, sind auf dem festen Teile und auf dem Stecker sichtbar zu vermerken.
c. Steckvorrichtungen zum Anschluß transportabler Leitungen von mehr als 250 Volt müssen mittels besonderer Ausschalter abschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Glühlampen, die zwischen zwei Hunkte eines Serienkreises eingeschaltet werden.
d. Sicherungen siehe § 16 g.
2 § 19. Schalt⸗ und Verteilungstafeln. 8 a. Schalt⸗ und Verteilungstafeln müssen im allgemeinen au feuersicherem Stoffe bestehen. Holz ist außerhalb von Fahrzeugen nur als Umrahmung zulässig.
b. Die Kreuzung stromführender Teile an Schalt⸗ und Ver⸗ teilungstafeln ist möglichst zu vermeiden.
Ist dies nicht erreichbar, so sind die stromführenden Teile durch Isolierkörper voneinander zu trennen oder derart in genügendem Ab⸗ stand voneinander zu befestigen, daß gegenseitige Berührung aus⸗ geschlossen ist. 8
„e. Perteilungstafeln, die nicht von der Rückseite zugänglich sind, müssen so gebaut werden, daß die Leitungen nach Befestigung der Tafel angeschlossen und die Anschlüsse jederzeit von vorn untersucht und gelöst werden können.
8. Die Sicherungen und Ausschalter auf den Verteilungstafeln sind mit Bezeichnungen zu versehen, aus denen hervorgeht, zu welchen Räumen bzw. Gruppen von Stromverbrauchern sie gehören.
'e. Leitungsschienen von verschiedener Polarität oder Phase, die hinter der Schalttafel liegen, müssen durch verschiedenfarbigen An⸗ strich kenntlich gemacht werden.
„f. Schalttafeln für eine Betriebsspannung von mehr als 250 Volt müssen entweder mit einem isolierenden Bedienungsgang umgeben sein, oder es müssen sämtliche stromführenden Teile, soweit sie nicht ge⸗ erdet sind, der Berührung unzugänglich angeordnet sein, und in diesem Falle müssen die zugänglichen, nicht “ Metallteile dieser Apparate und des Schalttafelgerüstes geerdet und, soweit der Fuß⸗ in der Nähe des Gerüstes leitet, mit diesem leitend verbunden ein.
. 9) Bei Schalttafeln, die betriebsmäßig auf der Rückseite zugäng⸗ lich sind, darf die Entfernung zwischen ungeschützten stromführenden Teilen der Schalttafel und der gegenüberliegenden Wand nicht weniger als 1 m betragen. Sind auf der letzteren ungeschützte stromführende Teile in erreichbarer Höhe vorhanden, so muß die wagerechte Ent⸗ sernung bis zu denselben 2 m betragen und der Zwischenraum durch Geländer geteilt sein. In dem so geschaffenen Gange dürfen bis ur Höhe von 2 m über dem Fußboden weder stromführende Teile noch die freie Bewegung störende Gegenstände vorhanden sein.
§ 20. Bogenlampen.
a. Bogenlampen müssen Vorrichtungen haben, die ein Heraus⸗ fallen glühender Kohleteilchen verhindern.
8 Die Bogenlampen sind isoliert in die Laternen (Gehänge) ein⸗ zusetzen.
zc. Die Laternen (Gehänge) von Bogenlampen sind, sofern sie auf⸗ gehängt find, von Erde zu isolieren.
d. Die Zuleitungsdrähte dürfen bei Spannungen von mehr als 250 Volt nicht als Aufhängevorrichtung dienen.
e. Die Lampen müssen entweder gegen das Aufzugsseil und, wenn
Metallmasten benutzt sind, auch gegen den Mast doppelt isoliert sein, oder Seil und Mast sind zu erden. Stromführende Teile von Bogen⸗ lampenkuppelungen müssen gegen den Mast doppelt isoliert und gegen Regen geschützt sein. f. Soweit die Zuleitungsdrähte in der Gebrauchslage der Lampe im Handbereich liegen, müssen sie isoliert und mit einer Schutzhülle aus geerdetem Metall oder aus feuchtigkeitsbeständigem Isolierstoff versehen sein.
g. Bogenlampen in Stromkreisen mit einer Betriebsspannung von mehr als 250 Volt müssen während des Betriebs unzugänglich und von Abschaltvorichtungen abhängig sein, die gestatten, sie für den Zweck der Bedienung spannungslos zu machen.
§ 21. Beleuchtungskörper.
a. Fassungen für Spannungen über 250 Volt dürfen keine Aus⸗ schalter enthalten.
b. Bei Handlampen, die außerhalb von Fahrzeugen und Be⸗ triebsräumen nur bis 250 Volt zulässig sind, müssen die Griffe, so⸗ fern si nicht zuverlässig erden sind, aus Isolierstoff bestehen. Der Schutzkorb muß unmittelbar auf dem isolierenden bzw. zuverlässig geerdeten Griffe sitzen und die Leitungseinführung mit Isoliermitteln ausgekleidet sein. Hahnfassungen an Herna sind unzulässig.
c. Die zur Aufnahme von Drähten bestimmten Hohlräume von Beleuchtungskörpern müssen im Lichten so weit bemessen und von Grat frei sein, daß die einzuführenden Drähte sicher ohne Verletzung der Isolierung durchgezogen werden können.
d. In und an Beleuchtungskörpern muß mindestens Gummiader⸗ leitung verwendet werden.
e. Bei zugänglichen Beleuchtungskörpern über 250 Volt dürfen die Leitungen nur innen geführt werden.
f. Beleuchtungskörper müssen so angebracht werden, daß die Zu⸗ führungsdrähte nicht durch Drehen des Körpers verletzt werden.
C. Kraftwerke und diesen gleichgestellte Betriebsräume.
§ 22. Aufstellung von Generatoren, Elektromotoren und Umformern. a. Generatoren, Elektromotren, Umformer usw. sind so aufzu⸗ stellen, daß etwaige im Betrieb der elektrischen Einrichtung auftretende Feuererscheinungen keine Entzündung von brennbaren Stoffen hervor⸗ rufen können. 1 b. Generatoren und Elektromotoren müssen entweder gut isoliert und in diesem Falle mit einem gut isolierenden Bedienungsgang um⸗ eben sein, oder sie sollen geerdet und, soweit der Fußboden in ihrer Rähe leitend ist, mit demselben leitend verbunden sein. Zur Erdung
— “
“
und zur Verbindung mit dem Fußboden sollen Kupferdrähte von mindestens 25 aqmm Querschnitt benutzt werden, die gegen schädliche “ oder chemische Einwirkungen geschützt sind.
c. Transformatoren, die weder in besonderen Kammern unterge⸗ brasht noch in anderer Weise der zufälligen Berührung entzogen sind, müssen allseitig in geerdete v eingeschlossen sein.
d. An jedem isoliert aufgestellten Transformator, mit Ausnahme von e für Meßzwecke, sollen Vorrichtungen angebracht sein, die gestatten, das Gestell desselben gefahrlos zu erden.
§ 23. Akkumulatorräume.
a. 8 Akkumulatorräumen ist für Lüftung zu sorgen. 8
b. Die einzelnen Zellen sind gegen das Gestell und letzteres ist gegen Erde durch Glas, Porzellan oder ähnliche nicht Feuchtigkeit an⸗ ziehende Unterlagen zu isolieren.
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um beim Auslaufen von Säure eine Gefährdung des Gebäudes zu vermeiden.
c. Zur Beleuchtung von Akkumulatorräumen dürfen nur elek⸗ trische Lampen verwendet werden, die im luftleeren Raume brennen. 8. Die Zellen müssen derart “ werden, daß bei der Be⸗ dienung eine zufällige gleichzeitige Berührung von Punkten, zwischen 5⸗ eine Spannung von mehr als 250 Volt herrscht, nicht erfolgen ann.
§ 24. Leitungen in Gebäuden.
a. Blanke Leitungen dürfen nur auf Isolierglocken oder gleich⸗ wertigen 11 verlegt werden und müssen, .b sie nicht unausschaltbare Parallelzweige sind, voneinander, von der Wand ode anderen Gebäudeteilen und von der eigenen Schutzverkleidung min destens 10 ecm entfernt sein. Die Spannweite der Leitungen soll, wo nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung bedingen, nicht mehr als 4 m betragen.
Bei Verbindungsleitungen zwischen Akkumulatoren, Maschinen und Schalttafeln, bei Zellenschalterleitungen und bei Speise⸗, Steig⸗ und Verteilungsleitungen können starke Kupferschienen sowie starse Kupferdrähte in kleineren Abständen von einander verlegt werden. bb. Betriebsmäßig geerdete blanke Leitungen unterliegen den vor⸗ stehenden Bestimmungen nicht, müssen aber gegen die bei regelrechter Beunßung des betreffenden Raumes vorauszusetzenden Beschädigungen geschützt sein.
zec. Glocken, Rollen usw., die zur Verlegung von ssolierten Leitungen dienen, müssen so angebracht werden, daß sie die Leitungen mindestens 1 cem, über 250 Volt mindestens 2 cm, von der Wand entfernt halten. Isolierende Schutzverkleidungen müssen von den iso⸗ lierten Leitungen mindestens 5 cm abstehen.
„Hd. Bei Führung isolierter Leitungen auf gewöhnlichen Rollen längs der Wand muß auf höchstens 80 ecm eine Befestigungsstelle kommen. Bei Führung an der Decke können den örtlichen Verhält⸗ nissen entsprechend ausnahmsweise größere Abstände gewählt werden. e. Mehrfachleitungen dürfen nicht so befestigt werden, daß ihre Einzelleiter aufeinandergepreßt werden. Metallene Bindedrähte sind bei Mehrfachleitungen unzulässig. Für Führung von Mehrfach⸗ leitungen auf Rollen gilt die unter c gegebene Abstandsvorschrift
f. Mehrfachleitungen dürfen bei mehr als 250 Volt nur dann zur Aufhängung von Bogenlampen und Glühlampen benutzt werden, wenn sie eine besondere Tragschnur enthalten.
Wenn sie bei wenigoer als 250 Volt als Tragschnur benutzt werden, so dürfen die Anschlußstellen der Drähte nicht durch Zug beansprucht und die Drähte nicht verdrillt werden.
g. Papierrohre dürfen nur für Spannungen bis 250 Volt gegen Erde unter Putz verlegt werden. Sie sollen einen metallenen Körper oder Ueberzug haben, der so stark ist, daß er den nach Vrtsverhältnisfen zu erwartenden mechanischen Angriffen sicher widersteht.
h. Drahtverbindungen innerhalb der Rohre sind nicht statthaft.
i. Leitungen, die Wechsel⸗ und Mehrphasenstrom führen, müssen so zusammengelegt werden, daß die Summe der durch das Rohr gehenden Ströme Null ist.
k. Jede Leitung, die in ein Rohr eingezogen werden soll, muß für sich die der Spannung entsprechende Isolierung haben.
1. Die Rohre sind so herzurichten, daß die Isolierung der Lei⸗ I durch vorstehende Teile und scharfe Kanten nicht verletzt werden kann.
m. Die Rohre sind so zu verlegen, daß sich an keiner Stelle Wasser ansammeln kann.
n. Die Stoßstellen metallischer Rohre sind bei Spannungen von mehr als 250 Volt metallisch zu verbinden und die Rohre selbst zu erden.
§ 25. Wand⸗ und Deckendurchführungen.
a. Durch Wände und Decken sind die Leitungen entweder der in den betreffenden Räumen gewählten Verlegungsart entsprechend hindurchzuführen, oder es sind geeignete Rohre zu verwenden, und zwar für jede einzeln verlegte Leitung und für jede Mehrfachleitung je ein Rohr.
Diese Durchführungsrohre müssen an den Enden mit Tüllen aus feuersicherem Isolierstoff versehen und so weit sein, daß die Drähte leicht darin bewegt werden können.
In feuchten Räumen sind entweder Porzellan⸗ oder gleichwertige Rohre zu verwenden, deren Gestalt keine merkliche Oberflächenleitung fulät oder die Leitungen sind frei durch genügend weite Kanäle zu führen.
Ueber Fußböden müssen die Rohre mindestens 10 cm, über Decken und Wandflächen mindestens 2 cm vorstehen und müssen gegen mechanische Beschädigungen sorgfältig geschützt sein.
b. Armierte Bleikabel und betriebsmäßig geerdete Leitungen fallen nicht unter vorstehende Bestimmungen, sind aber gegen die Einflüsse der Mauerfeuchtigkeit zu schützen. 3
§ 26. Einführung von Freileitungen in Gebäude.
Bei Einführung von Freileitungen in Gebäude sind entweder die
Drähte frei und straff durchzuspannen oder es muß für jede Leitung
ein geeignetes Einführungsrohr verwendet werden, dessen Gestaltung
keine merkliche Oberflächenleitung zuläßt.
D. Vorschriften für die Strecke. § 27. Freileitungen. 1
a. Für Bahnen sind außer blanken auch wetterbeständig isolierte Freileitungen von wenigstens 10 amm Querschnitt zulässig.
b. Fahrleitungen und an Fahrleitungsmasten angebrachte Speise⸗ leitungen, die nicht auf Porzellandoppelglocken verlegt sind, müssen gegen Erde doppelt isoliert sein. Holz ist als zweite Isolierung zulässig, doch gilt der Holzmast nicht als Isolierung.
c. Die Höhe der Fahrleitung und der an den Fahrdrahtmasten
geführten Freileitungen über öffentlichen Straßen darf auf offener Strecke nicht unter 5 m betragen. Eine geringere Höhe ist bei Unter⸗ führungen zulässig, wenn geeignete Vorsichtsmaßregeln getroffen werden (z. B. Warnungstafeln). b
d. Wenn Fahrleitungen unter oder neben Eisenbauten verlegt sind, müssen Einrichtungen dagegen getroffen . daß ein entgleister 11 Erdschluß zwischen Fahrleitung und Eisenbau Herstellt.
e. Bei elektrischen Bahnen auf besonderem Bahnkörper, soweit dieser dem öffentlichen Verkehr nicht freigegeben ist, können die Leitungen (Drähte, Schienen usw.) in beliebiger 1S verlegt werden, wenn bei der gewählten Verlegungsart die Strecke von unterwiesenem Personal ohne Gefahr begangen werden kann. An Haltestellen und Ueber⸗ gängen sind die Leitungen gegen zufällige Berührung durch das Publikum zu schützen und Warnungstafeln anzubringen.
f. Die Fahrdrähte 8 möglichst gut gespannt zu halten; hierbei ist die Aufhängung so zu gestalten, daß schädliche Biegungs⸗ beanspruchungen vermieden werden. 8 8
g. Durchgang und Spannweite der Fahrdrähte müssen so bemessen werden, daß diese bei — 150 C noch drerfache Sicherheit gegen Zer⸗ 8 bieten. Fahrdrahtmaste aus Holz müssen mindestens sieben⸗ 8 solche aus Eisen vierfache Sicherheit bieten. (Winddruck h. Die Fahrleitungen sind mittels in einzelne durch Ausschalter abschaltbare Abschnitte u teilen, deren Länge in dicht bebauten Straßen in der Regel nicht über 1 km, in wenig
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