1914 / 35 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Feb 1914 18:00:01 GMT) scan diff

auten Straßen nicht über 2 km betragen soll. huf eigenem Bahn⸗

1 9. und auf offenen Landstraßen können die Ausschalter entbehrt

rden.

i. Die Streckenschalter müssen, soweit sie ohne besondere Hilfs⸗ 1““ sind, mit verschlossen zu haltenden Schutzkästen ver⸗ sehen sein.

k. Die Lage der Ausschalter muß leicht kenntlich gemacht werden. 1. Bei Fahrleitungen ist in jeder ausschaltbaren Strecke eine Blitzschutzvorrichtung anzubringen, die auch bei wiederholten atmosphä⸗

schen Entladungen wirksam bleibt.

Es ist dabei auf eine gute Erdleitung Bedacht zu nehmen, Fahr⸗ schienen können als Erdleitung benutzt werden.

Gegen Berührung nicht geschützte Blitzableiter dürfen nur an Masten und nicht unter 5 m Höhe befestigt werden.

m. Maste, von denen aus blanke stromführende Teile von mehr als 250 Volt Spannung gegen Erde, z. B. auch Blitzableiter, mit der 889, erreichbar sind, müssen durch einen Blitzpfeil gekennzeichnet werden.

n. Speiseleitungen, die Betriebsspannung gegen Erde führen, müssen im Kraftwerk von der Stromquelle und an den Speisepunkten von den Fahrleitungen abschaltbar sein. Die Schalter an den Speise⸗ punkten müssen den Bedingungen i und k genügen.

0. Auf Zug beanspruchte Verbindungen wasse Leitungen müssen so ausgeführt werden, daß die Verbindungsstellen wenigstens die gleiche Zugfestigkeit besitzen wie die Leitungen selbst.

p. Duerdrähte jeder Art (Trag⸗ und Nugsrähc,), die im Hand⸗ bereich liegen, müssen gegen spannungführende Leitungen doppelt isoliert sein.

qg. Leitungen und Apparate sind so anzubringen, daß sie ohne desondere Hilfsmittel nicht zugänglich sind. 1

r. Freileitungen, die nicht wie Fahrdrähte isoliert sind, dürfen nur auf Porzellanglocken, Rillenisolatoren oder gleichwertigen Isolier⸗ vorrichtungen verlegt werden, wobei die Glocken in aufrechter Stellung zu befestigen sind.

Es i darauf zu achten, daß die Leitungsdrähte an den Isolatoren sicer und unverrückbar befestigt werden, und daß die Befestigungs⸗ tücke keine scheuernde oder schneidende Wirkung auf sie ausüben. Für Freileitungen, die nicht an den Fahr⸗ en geführt sind, gelten noch, die Vor⸗ schriftens bis aa. 3

s. Freileitungen müssen in ihren tiefsten Punkten mindestens 6 m, bei Wegübergängen mindestens 7 m von der Erde entfernt sein. Eine geringere Höhe ist bei Unterführungen zulässig, wenn geeignete Vorsichtsmaßregeln getroffen werden.

t. Spannweite und Durchhang müssen derart bemessen werden, daß Gestänge aus Holz eine siebenfache und aus Eisen eine vierfache Sicherheit, Leitungen bei 15° C. eine fünffache Sicherheit (bei Leitungen aus hartgezogenem Metall eine dreifache Sicherheit) dauernd bieten. Dabei ist der Winddruck mit 125 kg für 1 am senkrecht ge⸗ troffener Drahtfläche in Rechnung zu bringen. üu. Bei hölzernen Masten, die für dauernde Aufstellung bestimmt sind, ist die Jahreszahl ihrer Aufstellung und die laufende Nummer deutlich und dauerhaft anzubringen.

v. Freileitungen in Ortschaften müssen während des Betriebs streckenweise ausschaltbar sein. Die Ausschalter müssen, soweit sie nicht in die Leitungen selbst eingebaut sind, verschließbare Schutz⸗ kästen haben und ihre Lage muß sich leicht erkennen lassen.

w. Den örtlichen Verhältnissen entsprechend, sind Freileitungen durch Blitzschutzvorrichtungen zu sichern.

Insbesondere sind Blitzschutzvorrichtungen da anzubringen, wo ober⸗ und teriche sehe Leitungen zusammentreffen, und beim Eintritt von Freileitungen in Kraft⸗ und Hilfswerke.

X. Wenn Leitungen über Ortschaften und bewohnte Grundstücke geführt werden, oder wenn sie sich einer Fahrstraße soweit nähern, daß vorüberkommende durch Drahtbrüche gefährdet werden können, die Leitungsdrähte entweder so hoch angebracht werden, daß im Falle eines Drahtbruchs die herabhängenden Enden mindestens 3 m vom Erdboden entfernt sind, oder es müssen Vorrichtungen angebracht werden, die das Herabfallen der Leitungen verhindern, oder solche, die die herabgefallenen Teile spannungslos machen.

Wo Bahnen überschritten werden, muß dafür gesorgt sein, daß bei etwaigen Drahtbrüchen die herabhängenden Enden die Betriebs⸗ mittel nicht streifen können.

y. Schutznetze müssen durch ihre Form und Lage den Leitungs⸗ drähten gegenüber dahin wirken, 8 erstens eine zufällige Berührung zwischen dem Netze und den unversehrten Leitungsdrähten verhindert wird, und daß zweitens ein gebrochener Draht bei Winde sicher aufgefangen oder gemacht wird.

2. Bei Winkelpunkten sind Fangbügel anzubringen, die beim Bruch von Isolatoren das Herabfallen der Leitungen verhindern. Hiervon kann bei Verwendung zuverlässiger selbsttatiger Leitungs⸗ kupplungen abgesehen werden. 2a. Wenn Freileitungen parallel mit anderen Leitungen verlaufen, ist die Führung der Drähte so einzurichten, oder es sind solche Vor⸗ kehrungen zu treffen, dcß eine Berührung der beiden Arten von Leitungen miteinander verhütet oder ungefährlich gemacht wird.

Bei Kreuzungen mit anderen Leitungen sind Schutznetze oder Schutzdrähte zu verwenden, sofern nicht durch besondere Hilfsmittel eine gegenseitige Berührung, auch im Falle eines Drahtbruchs, ver⸗ hindert oder ungefährlich gemacht wird. 2 bb. Wenn Fernsprechleitungen an einem Freileitungsgestänge für Starkstrom von mehr als 250 Volt grführt sind, so müssen die Fernsprechstellen so eingerichtet sein, daß auch bei etwaiger Berührung zwischen den beiderseitigen Leitungen eine Gefahr für die Sprechenden ausgeschlossen ist. 8

ec. Bezüglich der Sicherung vorhandener Reichs⸗Fernsprech⸗ und Telegraphenleitungen wird auf das Telegraphengesetz vom 6. April 86 und auf das Telegraphenwegegesetz vom 18. Dezember 1899 ver⸗ wiesen.

§ 28. Luftweichen und Fahrdrahtkreuzungen.

2. Luftweichen müssen so eingerichtet sein, daß sich ein Strom⸗

abnehmer auch nach dem Entgleisen nicht festklemmen kann. b. Luftweichen sind zu verankern. Es ist statthaft, Luftweichen gegeneinander zu verankern. c. Fahrdrahtkreuzungen oder Kreuzungen der Stromleiter in Schlitzkanälen sind, falls die kreuzenden Stromleiter nicht in leitende Verbindung mit einander treten dürfen, so auszuführen, daß der 11“ im regelrechten Betrieb den kreuzenden Leiter nicht rührt. § 29. Turmwagen und Gerlstleitern.

a. Turmwagen und Gerüstleitern müssen so eingerichtet sein, daß die Arbeiter während ihrer Beschäftigung an den Fahshrühten von der Erde isoliert stehen.

b. Jeder Turmwagen muß mit einer Bremse versehen sein.

c. Die höchstzulässige Anzahl von Personen und das Gewicht, mit dem die Brücke des Turmwagens belastet werden darf, müssen angeschrieben sein.

d. Die Stehbühnen der Turmwagen sind mit Schutzvorrichtungen gegen Herabfallen der Arbeitenden zu versehen, soweit die Art der Arbeit dieses zuläßt.

1 e. Das Untergestell der Turmwagen muß so schwer oder derart belastet sein, daß ein Umkippen bei Arbeiten auf dem Ausleger sowie beim Spannen von Leitungen nicht eintreten kann, oder es muß die Sicherheit gegen Umkippen durch besondere Hilfsmittel erreicht

werden. 8 1 § 30. Kabel. Kabel sind unter Gleisen von Haupt⸗ und Nebenbahnen in widerstandsfähigen Rohren oder Kanälen zu verlegen. § 31. Schienenrückleitung.

a. Sofern die Schienen zur Rückleitung des Betriesstroms ddienen, müssen die Stöße verbunden sein.

b. Bei Bahnen nach dem Gleichstrom⸗Zweileitersystem, deren Schienen als Rückleitungen dienen, ist, sofern kein täglicher Polaritäts⸗

wechsel stattfindet, der negative Pol der Stromquelle mit der Gleis⸗ anlage zu verbinden. 32. Unterirdische Fahrleitungen.

a. Die Schlitzkanäle für unterirdische Fahrleitungen sind gut zu entwässern. 3

b. Die Fahrleitungen sind so hoch über der Kanalsohle anzu⸗ bringen, daß sie unter gewöhnlichen Verhältnissen von angesammeltem Wasser nicht berührt werden. 8

c. Wenn nicht besondere Arbeitsöffnungen für die Untersuchung und Auswechslung der Isolatoren und für die Auswechslung der Leitungsschienen vorgesehen sind, müssen die Schlitzkanäle nach oben freigelegt werden können.

8 E. Fahrzeuge.

§ 33. Erdung. .

Als genügende Erdung für Fahrzeuge gilt die leitende bindung mit den Radreifen durch das Untergestell.

§ 34. Elektromotoren und Umformer.

Die Gestelle von zugänglich aufgestellten Elektromotoren, Trans⸗ formatoren und Umformern müssen dauernd geerdet oder sie müssen gut isoliert und mit einem isolierenden Bedienungsgang umgeben sein. Durch die Art der Aufstellung muß dafür gesorgt sein, daß Personen auch bei Schleudern des Wagens nicht in Berührung mit blanken spannungführenden oder sich bewegenden Teilen gelangen können. Die Aufstellung ist derart auszuführen, daß etwaige im Be⸗ trieb auftretende Feuererscheinungen keine Entz⸗ re Stoffen hervorrufen können.

§ 35. Akkumulatoren. 1“

a. Akkumulatorzellen elektrischer Fahrzeuge können auf Holz gestellt werden, wobei einmalige Isolierung durch nicht Feuchtigkeit anziehende Zwischenlagen ausreicht. Soweit nur unterwiesenes Per⸗ sonal in Betracht kommt, braucht die Möglichkeit, daß eine Person Teile verschiedener Spannung gleichzeitig berührt, nicht ausgeschlossen zu sein. Die Akkumulatoren dürfen den Fahrgästen nicht zugänglich sein. Es ist für ausreichende Lüftung zu sorgen. bb. Zelluloid ist zur Verwendung als Kästen und außerhalb des Elektrolyten unzulässig.

§ 36. Leitungen.

a. Der Querschnitt aller Fahrstromleitungen ist nach der Normal⸗

stromstärke der vorgeschalteten Sicherung laut folgender Tabelle oder

stärker zu bemessen: 3 h Querschnitt Normalstromstärke in qmm der Sicherung ““ -- 40 60 80 100 130 165 200 120 275 8„ Drähte für Bremsstrom 8 mindestens von gleicher Stärke wie die Fahrstromleitungen zu wählen. Der 1.“ aller übrigen Leitungen ist nach der Tabelle in § 11 zu bemessen. 8 3 b. Blanke Leitungen sind zulässig, wenn sie sicher isoliert ver⸗ legt und egen Berührung geschützt sind. c.

Ver⸗

ierte Leitungen in Fahrzeugen müssen so geführt werden, daß ihre Isolierung nicht durch die Wärme benachbarter Widerstände oder Heizvorrichtungen gefährdet werden kann.

d. Alle festverlegten Leitungen sind derart anzubringen, daß sie nur unterwiesenem Personal zugänglich sind.

e. Die Verbindung der Fahr⸗ und Bremsstromleitungen mit den ist mittels gesicherter Schrauben oder durch Lötung aus⸗ zuführen.

f. Nebeneinander verlaufende isolierte Fahrstromleitungen müssen entweder zu Mehrfachleitungen mit einer gemeinsamen wasserdichten Schutzhülle zusammengefaßt werden, derart, 88 ein Verschieben und Reiben der Einzelleitungen vermieden wird; dabei ist die Isolierhülle an den Austrittstellen von Leitungen gegen Wasser abzudichten; oder die Leitungen sind getrennt zu verlegen und, wo sie Wande oder Fuß⸗ böden durchsetzen, durch Isoliermittel so zu schützen, daß sie sich an diesen Stellen nicht durchscheuern können.

g. Bei Bahnen, bei denen die Fahrgäste auf der Strecke gefahr⸗ los in Freie gelangen können, dürfen in den Wagen isolierte Leitungen unmittelbar auf Holz verlegt und Holzleisten zur Verkleidung der⸗ selben benutzt werden.

h. Verbindungsleitungen zwischen Motorwagen und Anhänge⸗ wagen sollen so ausgerüstet sein, daß Personen auch bei zufälliger Be⸗ rührung keine Beschädigung erleiden können.

Bewegliche Kuppelungsstücke sind so anzuordnen, daß sie beim Herausfallen stromlos werden, oder sie müssen so mit Isoliermaterial bekleidet sein, daß auch die ausgelösten Stecker beim etwaigen Nieder⸗ fallen keine Beschädigung von Personen herbeiführen können.

i. Leitungen, die einer Verbiegung oder Verdrehung ausgesetzt sind, müssen aus leicht biegsamen Seilen hergestellt und, soweit sie isoliert sind, wetterbeständig hergerichtet sein.

k. In der Nachbarschaft von Metallteilen sind die Leitungen über der Isolierung noch besonders mit einer feuchtigkeitsbeständigen Hülle zu überziehen.

m. Rohre können zur Verlegung isolierter Leitungen in und auf Wänden, Decken und Fußböden verwendet werden, sofern sie die Lei⸗ tungen gegen die Wirkungen von Feuchtigkeit und vor mechanischer Beschädigung schützen. 3

Sie können aus Metall oder feuchtigkeitsbeständigem Isolierstoff oder aus Metall mit isolierender Auskleidung bestehen.

n. Die Vorschriften in § 10 b—-d sowie § 241 —o gelten auch hier.

. § 37. Schalttafeln.

Schalttafeln in oder an Fahrzeugen dürfen Holz nur als Kon⸗ struktionsmaterial enthalten.

§ 38. Fahrschalter.

a. Auf jedem Führerstand ist ein Fahrschalter oder eine Ein⸗ richtung anzubringen, womit der Strom ein⸗ und ausgeschaltet und die Geschwindigkeit geregelt werden kann.

b. Die Achsen und die metallischen Gehäuse sowie die der Be⸗ rührung asgesg ten Teile der Fahrschalter müssen geerdet sein, so⸗ fern nicht die Plattformen vom ÜUntergestell isoliert sind.

c. Die Kurbeln der Fahrschalter sind in der Weise abnehmbar anzubringen, daß das Abnehmen derselben nur in der Haltstellung erfolgen kann, also nur, wenn der Fahrstrom ausgeschaltet ist. Bei

ahrschaltern mit Kurzschlußbremse darf die Fahrschaltkurbel, wenn ie nicht gleichzeitig Umschaltkurbel ist, auch in der letzten Kurzschluß⸗ bremsstellung abnehmbar sein. In diesem Falle muß jedoch die Um⸗ schaltkurbel so eingeschaltet bleiben, daß die Kurzschlußbremse bei der möglichen Bewegung des Fahrzeugs wirksam wird. b

§ 39. Sicherungen.

a. Jeder Motorwagen muß eine Iöö rung oder einen selbsttätigen Ausschalter für die Elektromotoren haben. Akku⸗ mulatorleitungen und jede andere Leitung, die keinen Fahrstrom führt, müssen besonders gesichert sein.

b. Erdleitungen und vom Fahrstrom unabhängige Bremsleitungen dürfen keine Sicherungen enthalten. § 40. Ausschalter.

a. Es muß ein von jeder Plattform aus bedienbarer Haupt⸗ (Not⸗) Ausschalter vorhanden sein, der das Ausschalten des Fahr⸗ strontreises unabhängig vom Fahrschalter gestattet. Der Notaus⸗ chalter kann mit dem Hochstromausschalter verbunden sein.

b. Erdleitungen sowie vom Fahrstrom unabhängige Bremsstrom kreise dürfen nur im Fahrschalter abschaltbar sein.

§ 41. Blitzschutzvorrichtungen.

Die Motorwagen für Oberleitungsbetrieb sind mit Blitzschutz⸗

vorrichtungen zu versehen, die auch bei wiederholten atmosphärischen

2

Entladungen wirksam bleiben, und so cinzurichten und anzubring sind, daß sie weder Personen gefährden, noch eine Feuersgefah herbeiführen.

Die Erdleitung der Blitzableiter ist auf dem kürzesten Wege mit dem Untergestell zu verbinden.

§ 42. Lampen.

Die unter Spannung stehenden Teile von Lampen nebst Zubehe müssen, soweit sie ohne besondere Hilfsmittel erreichbar sind, n einer Schutzhülle aus Isoliermaterial versehen sein.

Zweiter Abschnitt. Betriebsvorschriften. § 43. Isolationsprüfungen.

Vor der Inbetriebsetzung jeder einzelnen Anlage sowie der Fahr zeuge ist die Isolation zu untersuchen; etwaige Fehler sind ausg merzen. Das Gleiche gilt für jede Erweiterung einer Anlage.

§ 44. Regelmäßige Untersuchungen.

Zur dauernden Erhaltung des betriebssicheren Zustands sind die Kraft⸗ und Hilfswerke mindestens alljährlich, die Leitungsanlagen mindestens halbjährlich, die Motorwagen mindestens alle 2 und die An⸗ hängewagen mindestens alle 3 Jahre einer Hauptuntersuchung zu unterwerfen. Ueber diese Hauptuntersuchungen ist Buch zu führen.

§ 45. Arbeiten im Betrieb.

a. Arbeiten im Betrieb dürfen nur durch unterwiesenes Persongl bei ausreichender Beleuchtung der Arbeitsstelle vorgenommen werden.

b. Bei Spannungen von mehr als 250 Volt darf an elektrischen Maschinen, an Apparaten und an Teilen des mit Aus nahme der Fahrleitung im allgemeinen nur nach vorheriger Aus schaltung und einer unmittelbar an der Arbeitsstelle vorgenommenen Erdung und Kurzschließung der zur Stromleitung dienenden Teile gearbeitet werden. Zur Erdung und Kurzschließung dürfen Leitungen unter 10 qmm QOuerschnitt nicht verwendet werden.

c. Um die erforderlichen Abschaltungen mit Sicherheit vornehmen zu können, ist in jedem Kraftwerk und Hilfswerk ein schematischen Uebersichtsplan niederzulegen, in dem die vorzunehmenden Ausschal tungen, sowie erforderlichenfalls deren Reihenfolge bezeichnet sind. d. Ist aus dringenden Betriebsrücksichten oder aus technischen Gründen eine Abschaltung desjenigen Teiles der Anlage, an dem selbst oder in dessen unmittelbarer Nahe gearbeitet werden soll, nicht möglich, so sind folgende Vorsichtsmaßregeln zu erfüllen:

Es soll niemals ein Arbeiter allein derartige Arbeiten aus⸗ führen, sondern es soll immer mindestens eine andere Person zum Zwecke etwaiger Hilfeleistung dabei gegenwärtig sein.

2) Für die Arbeiter sollen isolierende Unterlagen vorhanden sein.

3) Soweit es sich um Schalttafeln, Apparate usw. handelt, sollen nach Möglichkeit die ungeschützten unter Spannung stehenden Teile soweit abgdeckt werden, daß die zufällige gleichzeitige Berührung von Teilen verschiedener Polaritt oder Phafe für den Arbeitenden ausgeschlossen ist.

e. In explosionsgefährlichen oder durchtrankten Räumen dürfen Arbeiten an Spannung führenden Teilen unter keinen Umständen ausgeführt werden.

f. Die Vorschrift d 1 gilt auch für Arbeiten an Fahrdrähten.

g. Der Austausch durchgebrannter Sicherungen darf nur durch

unterwiesenes Personal vorgenommen werden.

3 § 46. Löschmittel.

Zum Löschen eines etwa entstehenden uM in Kraft⸗ und Hilfswerken geeignete Löschmittel, wie z. B. trockener Sand, an passenden Stellen bereit zu halten. Das Anspritzen von 1 Spannung stehenden Teilen ist zu vermeiden.

§ 47. Inkrafttreten der Vorschriften. 8

a. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auf Grund des Be⸗ schlusses der Jahresversammlung zu Stuttgart vom 1. Oktober 1906 ab als Verbandsvorschriften.

b. Der „Verband Deutscher Elektrotechniker e. V.“ behält sich vor, dieselben den Fortschritten und Bedürfnissen der Technik ent sprechend abzuändern.

zu den Bau⸗ und Betriebsvorschriften für Straßenbahnen mit Maschinenbetrieb vom 26. September 1906 mit Gültigkeit vom 1. April 1914 ab.

1. Im Inhaltsverzeichnis II C und in der Ueberschrift des Abschnitts III C ist hinter „Bestimmungen für .. . . * einzuschalten „Lokomotiven und“.

9. Im 8 38 Abf. 1 ist hinter Bei . . 7 „Lokomotiven und“

3. Der § 65 (Dienstdauer und Dienstpläne) erhält folgende Fassung:

1. Die tägliche Dienstdauer (tatsächlich zu leistender Dienst) soll im monatlichen unter Einschließung der Ruhetage zu berechnenden Durchschnitt

8 für Führer nicht mehr als 10 Stunden,

für Schaffner und Bremser nicht mehr als 11 Stunden betragen. In den Dienst sind dabei einzurechnen: 3

a) Pausen von geringerer Dauer als 30 Minuten, bb) die Dauer der Dienstbereitschaft (Reservedienst), c) die Zeiten, in denen die Bediensteten vor Antritt des Dienstes zur Uebernahme und nach Beendigung des Dienstes zur Abgabe der Geschäfte (Vorbereitungs und Abschlußdienst) in Anspruch genommen werden. Bei Betriebsverhältnissen, die von den Aufsichtsbehörden als einfache anerkannt werden, kann die durchschnittliche täg⸗ liche Dienstdauer für Führer bis zu 11 Stunden,

F

für Schaffner und Bremser bis zu 12 Stunden

inzuschalten

betragen.

2. Die einzelne Dienstschicht darf unter keinen Um⸗ ständen mehr als 16 Stunden betragen. Als Dienstschicht gilt der Zeitraum, der zwischen zwei Ruhezeiten liegt, die sede eine Dauer von mindestens 8 Stunden haben.

Schichten von mehr als 14 bis zu 16 Stunden sind nur zulässig, wenn der Dienst besonders einfach ist und keine an⸗ gestrengte Tätigkeit erfordert. Dabei muß der Dienst durch eine längere Pause unterbrochen werden, die bei Schichten über 15 Stunden mindestens 4 Stunden zu betragen hat.

3. Jedem im Betriebsdienst ständig beschäftigten Be⸗ diensteten sind monatlich mindestens 2 Ruhetage zu gewähren. Als Ruhetag gilt eine Dienstbefreiung von mindestens 24 zu⸗ sammenhängenden Stunden. Fällt nicht einer der Ruhetage auf einen Sonntag, so ist den Bediensteten mindestens einmal im Monat ausreichende Gelegenheit zum Besuch des Gottes⸗ dienstes zu geben. 1

4. Ueber den Dienst des gesamten Betriebspersonals sind Dienstpläne aufzustellen, die eine genaue Nachprüfung er möglichen, ob den vorstehenden Bestimmungen entsprochen ist. Die Pläne sind in den Diensträumen des Personals sichtbar auszuhängen oder auszulegen und den Aufsichtsbehörden auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

Berlin, den 15. Januar 1914.

Der Minister der öffentlichen Arbeite von Breitenbach

Sachsen...

en NReichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsan

Berlin, Dienstag, den

10. Februar

(Beschaupflichtige Schlachtungen.)

Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amte.

Staaten

üns Pferde und

andere Einhufer V

4

Ochsen Bullen

Zahl der Tiere, an denen die Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau vorgenommen wurde,

Kälber Kühe über V bis Schweine 1

3 Monate alt

Schafe

Ziegen

1 896 2 030 5 891 11 813 4 239 2 403 14 747 38 1 229 5 699 5 528

Provinz Ostpreußen . 3 089 1 016 Westpreußen. 650 680 Stadt Berlin.. 3 259 12 832 Provinz Brandenburg 4 053 8 080 8 ommern. 805 305 58 8 599 506

lesien. 2 4 615 2 961 bb1““ 8 2 841 2 400 Schleswig⸗Holstein. C34“ 5 271 öö. 2 797 5 594 Westfalen.. 3 354 3 289 essen⸗Nassau 3 886 7 523 1 859 heinland.. 1 8 4 701 16 788 8 368 8.v 1ö““ 3 93 34

Königreich Preuße 33 318 33 73 063

Bayern rechts des Rheins. . 3 531 11 861

3 links des Rheins. 1 202 . 3 733 12 438 10 802 Württemberg.. .. 3 514 oo“ 8 13, 3 020 5 56 2 476 Mecklenburg⸗Schwerin 22 2 134 Großherzogtum Sachsen I 342 Mecklenburg⸗Strelitz... 8 . 4 bb“; 63 203 Braunschweeig.. 1 43 46 1 855 Sachsen⸗Meiningen... 25 229 196 Sachsen⸗Altenburg . 8 1 289

Gotha 16 32

8 5

8 80

90

S

—„ 08. 2S

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oEREg 5cS

Königreich Bayern

202—2

Sachsen⸗Coburg⸗ 169 Anh . 1 781 Schwarzburg⸗Sondershausen G 85 K warzburg⸗Rudolstadt. 1 107

alde

. * .

lt Z1“” 108 Reuß älterer Linie.. 8 86 116 Ter Linie , 8 S 2 . 8 5 2 em urg⸗Lippe 1 100 213 539898 188 1 939 1 441

134 307 114 591

50 919 40 507 40 474 94 386 42 914 39 698

132 764 135 640 125 649 136 965 125 524 110 942 128 791 96 924 144 059 94 538 152 962 99 647 166 812 118 028 157 598 114 953 153 201 103 144 155 094 98 558 156 289 99 674

Deutsches Reich

Davon im Oktober 1913. . November 1913. EIö

Dagegen *) im 3. Vierteljahr 1913

2. 1913 1913 1912 1911 1910 1909 1908 1907 1906 1905

49 709

15 497 16 397 17 815

32 008 33 285 48 280 58 982 55 065 48 825 51 509 47 561 45 266 47 585 52 584

15

2. 2 2 2 2

Eergegsn

a,2 2 2

8 531 913 7 355 151 2 676 3 791 26 034 10 352 8 473 2 573 6 247 5 580 30 130 17 887 16 811 7 653 12 674 9 327 13 902 6 793 39 712 8 363 16 671 12 143 39 809

9 917 11 831 30 323 46 592 20 891 19 518 80 860 31 387 15 386 23 582 33 807

117 842 103 321 308 385 251 764 106 702 130 724 417 483 222 320 134 415 218 688 282 125

21 219 1 352 11 462 2 549 101 514 46 19 4877 2783 17 197 813 9 906 15 337 15 298 7768 23 517 4514 7 977 336 36 847 1157 6412 2702 307 248 14 211 3980 64 224 21 598 75 004 507 104 36 627 10 070 461 848 2 522 46 38

116 585 439 755 3 110 6438 321 6333 53 445

26 633/ 150 659 453 002 39 304 6 214 8895 11 466 59 162 844 1 643 35 528 162 125 512 164 40 148 7 857 5 947 101 034 395 231 60 833 39 23 23 448 47 249 143 407 7 228 3 060 15 575 40 901 135 033 5 156 2 63 8335 15 144 98 644 3 278 4 528 5 579 2 018 55 281 6 973 664 2 602 1 370 29 959 4 652 1 223 576 217 8 207 765 102 2 165 1 863 32 894 11711 1 624 1 996 100 321 5 046 1 1 797 1480 16 339 1778 2 068 495 16 278 1 244 2 132 39 624 3 914 1 185 27 674 2 357 1 190 14 396 776 7188 1 88 5 964 688 N 1u“ 3 413 162 424 8 7 123 1 153 1 684 . 1 893 16 938 2 086 266 58 344 1 980 45 697 1 028 11 13 143 5 1838 596 3 600 12 862 1 408 952 2 880 32 261 2 597 2 875 11 908 147 486 21 777 17 033 33 03 95 916 10 922

416 887 911 275 5 071 170 509 156

139 234 301 287 1 629 408 202 837 131 703 264 797 1 583 192162 604 145 950 345 191 1 848 570 141 715

405 290 971 194 4 275 623 691 164 392 305 1 166 259 4 175 992 440 973 419 079 1 039 717 4 349 243 451 696 431 130 902 722 4 693 128 572 014 479 612 1 059 206 5 515 777 588 273 439 530 963 457 4 690 891 609 200 502 652 1 180 396 4 278 294 721 597 456 297 1 066 764 4 534 333 653 710 432 180 1 043 084 4 845 3700 603 160 407 188 892 399 4 012 453 580 845 426 386 912 387] 3 468 746

37 026 12 892 10 193

9 243

22 651 42 444 41 019 99 188 40 690 175 308 131 149 113 662 132 609 116 353 153 336 138 920 139 794 140 028 129 873

233 713

589 110 71 829 72 774

245 345 200 837 199 137 254 137 266 775 263 087 333 397 302 529 273 572 233 776 261 973

*) Die Vergleichszahlen sind die vom Kaiserlichen Statistischen Amte erstmalig veröffentlichten.

Berlin, den 9. Februar 1914.

Kaiserliches Statistisches Amt.

Delbrück.

Deutscher Reichstag. 209. Sitzung vom 9. Februar 1914, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Die durch Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Hazard, Dr. Uhle und Dr. Krenkel in Leipzig nachgesuchte Genehmigung Durchführung eines Privatklageverfahrens gegen den Abg. Behrens wird gemäß dem Antrage der Geschäftsordnungs⸗

ommission versagt. 1 8 Hierauf setzt das Haus die Spezialberatung über den Etat

ür das Reichsamt des Innern fort. 8

Die Abstimmung über die auf den Absatz von Kalisalzen bezüglichen Petitionen der Ausgabe und Einnahme sowie über den bezüglichen Antrag von Graefe⸗Erzberger wird auf morgen erschoben. Die dauernden Ausgaben für die entscheidenden Diszi⸗ plinarbehörden und für die Behörden zur Unter⸗ suchung von Seeunfällen werden ohne Diskussion bewilligt. Bei den Ausgaben für das Statistische Amt rügt der Abg. Sivkovich (fortschr. Volksp.) Unstimmigkeiten und Un⸗ gleichbeiten in der Reichsschulstatistik. Die Statistik für Mecklen⸗ burg⸗Schwerin lasse falsche Schlüsse zu über die Zahl der wirklichen Lehrerinnen; die Handarbeitslehrerinnen seien den ordentlichen Lehrerinnen zugezählt. Es fehle eine Unterscheidung zwischen persön⸗ lichen und sachlichen Aufwendungen, eine eigentliche pädagogische Statistik usw. Die Statistik müsse einen klaren Einblick in das ganze Volksschulwesen gewähren und eine vergleichende Kritik der Schulverhältnisse in den einzelnen Staaten ermöglichen. Die Schulstatistik dürfe nicht nur die öb sondern auch die Volksschulen umfassen. Es habe großes Mißbehagen erregt, die letzte Schulstatistik so unzulänglich ausgefallen sei. Das önne das Ansehen des Statistischen Amtes nicht fördern, ganz be⸗ sonders, wenn man die mustergültige Statist ek der Zentrale des deutschen Lehrervereins dagegenhalte. Solche Fehler muüßten in der Zukunft vermieden werden. . Abg. Rühle (Soz.): Infolge einer Resolution sind vor Jahren Erhebungen angestellt worden, wie die Landwirt⸗ und die Nebenbetriebe“ Kinderarbeit verwenden und wie auf die Kinder einwirke. Trotzdem schon 10 Jahre ver⸗

strichen sind, hat man das Ergebnis der Oeffentlichkeit vor⸗ enthalten, nur in Bayern und Lippe ist es veröffentlicht worden und auch da nur auszugsweise. Vor einem Jahre bekam ich auf meine Frage, weshalb das Material noch nicht veröffentlicht sei, eine ausweichende Antwort. Man entschuldigte dies damit, weil ein Teil, die Gutachten der Sachverständigen, von mehreren größeren Bundesstaaten noch nicht eingegangen sind. Man hätte dann wenigstens das Zahlenmaterial veröffentlichen sollen, damit man sich selbst ein Urteil bilden kann. Aber dies ist wohl unterblieben, weil die Kinderfreundlichkeit des Großagrariertums in ein recht schlechtes Licht gerückt worden wäre. Man will die Kinder des Profits wegen weiter ausbeuten. Schon allein in Bayern sind über 100 000 fremde Kinder in der Landwirtschaft beschäftigt, sodaß im Deutschen Reiche sicher über 2 Millionen auf diese Weise ausgebeutet werden. Ueber das Kinderelend auf dem Lande könnte man ganze Bände füllen, schreibt ein Lehrer, und ein amtlicher Schularzt des Fürsten⸗ tums Lippe bemängelt, daß es an jeder Kontrolle über die Be⸗ schäftigung der Kinder fehle. Ein Lehrer verweist auf die große sittliche Gefahr, die den Kindern in den Gesindestuben droht. Ein Kind von 7 Jahren habe 3 Nächte in einem Schweinestall schlafen müssen usw. Die Abnahme der Intelligenz der ländlichen Schul⸗ kinder kommt sicherlich den Wünschen der Arbeitgeber entgegen. Daher auch die vielen Dispensationen vom Schulunterricht, namentlich in Preußen. Den Hüteschein erhalten schon Kinder im Alter von 11 Jahren. Ueber die Dauer der Arbeit der Kinder bestehen keine Vorschriften. Wochen⸗ und monate⸗ lang müssen sich die Kinder bis spät in den Abend abplagen bei Wind und Wetter. Danach werden sie noch von den Arbeitgebern mißhandelt. Die Kinder verfallen leicht in Verirrungen, Tier⸗ qguälereien und Baumfrevel. Die körperliche Beschaffenheit des Hüte⸗ knaben ist außerordentlich schlecht, und die kleinen „Mägde“ leiden vielfach an den Folgen der unmenschlich langen Arbeitszeit. Sie laborieren an Unterleibskrankheiten usw. Die Kinder müssen 16 bis 18 Stunden am Tage arbeiten. Nur zwei Vormittage dürfen die Hütekinder in der Woche die Schule besuchen. Man kann sich denken, wie es überhaupt in den ostelbischen Landschulen aussieht. Die Profitgier der Ausbeuterklasse führt zu einer Verfinsterung des Geisicslebens. Es kommt einer Gewissenlosigkeit gleich, wenn noch länger mit einer Veröffentlichung der Statistik gewartet wird. (Präsident Dr. Kaempf rügt den Ausdruck „gewissenlos“.) Dem fortschreitenden Arbeitermangel auf dem Lande muß jetzt in Preußen eine derartige Vermehrung der Kinderarbeit in der Land⸗

wirtschaft abhelfen! Die Zahl der Halbtagsschusen in Preußen hat sich denn auch in wenigen Jahren von 2000 auf 7000 vermehrt. Der Abg. von Gamp hat sich ja nicht gescheut, öffentlich anzuregen, daß die Schulstunden in den Halbtagsschulen auf 6—9 Uhr früh verlegt würden, das würde den Landwirten sehr zu gute kommen. Es haben sich für die Beschaffung der Hütekinder förmliche Sklavenmärkte ent⸗ wickelt, namentlich in Süddeutschland, vor allem im Allgäu. Auch hier sind zahlreiche Stimmen laut geworden, die diesen himmel⸗ schreienden Kindersklavenhandel brandmarken. (Der Präs ident ersucht den Redner, nicht soviel zu verlesen.) Die Mitteilung dieser Stimmen ist notwendig, um die Dringlichkeit der Veröffentlichung der amtlichen Statistik darzutun.

Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatssekretär des Innern Dr. Delbrück:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat darüber Klage geführt, daß die Ergebnisse der Erhebungen über die Lohnbeschäfti⸗ gung von Kindern im Haushalt sowie in der Landwirtschaft und in deren Nebenbetrieben noch immer nicht veröffentlicht seien, und daran eine Reihe schwerwiegender Vorwürfe gegen die verbündeten Regierungen bezw. gegen mein Ressort geknüpft. (Zurufe von den Sozialdemokraten: Mit Recht!) Daß eine derartige Erhebung notwendig sei, haben die verbündeten Regierungen bezw. die Reichsleitung dadurch anerkannt, daß sie eine solche Erhebung angeordnet haben. Ueber das Schicksal dieser Erhebungen haben Sie Auskunft bekommen unter dem 21. Ja⸗ nuar 1913 durch eine Erklärung des Herrn Direktors Caspar aus meinem Amt. Damals ist Ihnen mitgeteilt worden, daß die Ver⸗ öffentlic2hung des Materials um deswillen noch nicht habe erfolgen können, weil das Material dem Reiche, bezw. dem Statistischen Amt noch nicht vollzählig vorlag. Inzwischen ist zwar das Material von einem weiteren Bundesstaate eingegangen, von zwei anderen Bundes⸗ staaten fehlt es noch. (Hört! hört! und Zurufe von den Sozial⸗ demokraten: Von welchen Bundesstaaten?) Es liegt also nicht an mir, wenn die Veröffentlichung nicht erfolgt ist.

Es liegt aber auch nicht allein an der Leitung dieses Bundesstaates⸗ wenn das Material noch nicht vorliegt, sondern es hat sich heraus⸗ gestellt, daß dort die Erhebungen nach etwas anderen Grundsätzen vorgenommen sind als in den übrigen Bundesstaaten. Es muß ver⸗ sucht werden, das Material in sich vergleichbar zu machen. Zu dem Zweck hat die betreffende Regierung mich ersucht, einen Referenten des Statistischen Amtes abzuordnen, der sich an der Aufarbeitung des Materials beteiligt. Diesem Ersuchen habe ich entsprochen, und ich nehme an, daß ich nunmehr hald in die Lage kommen werde, das Material zu dieser Statistik mitzuteilen.

Meine Herren, daß dieses Material mitgeteilt wird, daran haben nicht nur die Regterungen ein Interesse, sondern wir haben alle ein Interesse daran, schon um den ungeheuerlichen Uebertreibungen ent⸗ gegenzuwirken, die wir regelmäßig bei dieser Gelegenheit hören. (Leb⸗ hafte Zustimmung im Zentrum und rechts.) Sie können sicher sein⸗ daß, was an mir liegt, geschehen wird, damit das Material an die Oeffentlichkeit kommt.

Abg. Dr. Pieper (Zentr.): Durch die amtliche zusammen fassende Darstellung der landwirtschaftlichen Verhältnisse Deutschland ist jetzt ein klares Bild über die Bedeutung der deutschen Landwirt schaft gegeben und für die Aufklärung der Bevölkerung ein große Fortschritt gemacht worden; auch unsere volkswirtschaftliche Literatu wird von dieser Publikation bedeutenden Nutzen ziehen. Wir wieder holen den schon in der Budgetkommission vorgetragenen Wunsch, daß auch über Industrie, Handel und Gewerbe ähnliche kurze Zusammen fassungen veröffentlicht werden möchten. In der Abteilung de Staristischen Amts für Arbeiterstatistik scheint ein chronischer Mange an Arbeitskräften zu herrschen; wenigstens ist ein Stocken in der Ver öffentlichung von Erhebungen, die der Reichstaa zum Teil schon vo Jahren beschlossen hat, zu konstatieren. Diese Apteilung scheint ihr Kräfte zeitweise an andere Abteilungen abgeben zu müssen. Wir wünschen dringend, daß man dasStatistische Amt besser mit Arbeitskräften ausstattete Unsere volle Anerkennung haben wir auszusprechen über die Ent wicklung des „Reichsarbeitsblattes“; gerade hierbei hat sich gezeigt, wie wichtig vor allem eine möglichst ausgebaute, aktuelle Ctatistit ist Im Interesse des Ansehens des Blattes bitte ich, in Zukunft dafür Sorge zu tragen, daß Entgl isungen in der Darstellung der Arbeiter verhältnisse unterbleiben. Die Arbeiterorganisationen haben sich verletz gefühlt durch einen Passus, wo von „Streikgewerkschaften“, „Terro rismus“ usw. die Rede war. Ein solcher Satz aus dem Bericht eines Arbeitsnachweisverwalters zu Cöln hätte nicht in das Blatt übernommen werden dürfen. Die amtlichen Produktionserhebungen, die auch wir wiederholt für absolut notwendig erklärt haben, wünschen wir auch in Zukunft fortgeführt zu sehen, und zwar in demselben Maße wie bisher. Mit der eigentümlichen Art von Beamten, die im reichs⸗ statistischen Amt als Sekretariatsassistenten noch beibehalten sind, sollte das Amt langsam aber sicher aufraͤumen; das Mißverhältnis bei den Anwärtern auf die Sekretariatsstellen ist zu groß. Eine Be⸗ schwerde wird aus Bayern erhoben, weil von einer größeren Anzahl bayerischer Militäranwärter, die sich gemeldet haben, nur ein einziger Annahme gefunden hat; vielleicht liegt hier nur ein Versehen vor.

Der Präsident zuft auf Grund des amtlichen Steno⸗ gramms wegen der Bemerkung über die „Gewissenlosigkeit“, die da⸗ nach viel schärfer gelautet habe, als er angenommen, den Abg. Rühle nachträglich zur Ordnung. 8

Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatssekretär des Innern Dr. Delbrück:

Meine Herren! Der Herr Vorredner ist noch einmal auf die schon in der Budgetkommission besprochene Angelegenheit zurück⸗ gekommen, nämlich auf die vielerörterte Bemerkung in der Einleitung eines der neueren Hefte der Abteilung für Arbeiterstatistik worin es heißt:

Weitere Bände für die Beiträge zur Arbeiterstatistik können nicht in Aussicht gestellt werden. Schon in der Budgetkommission ist darauf hingewiesen worden, daß es selbstverständlich weder in meiner noch in der Absicht des statistischen Amts liegt, die Tätigkeit dieser Abteilung in irgend einer Weise zu beeinflussen oder zu beschränken.

Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, daß die Tätigkeit der Abteilung für Arbeiterstatistik wesentlich anders organisiert ist als die bei den anderen Abteilungen des statistischen Amts. Die anderen Abteilungen haben im großen und ganzen auf ganz bestimmt festgelegten Gebieten laufende Geschäfte zu erledigen, während die Abteilung für Arbeiterstatistik derartige laufende Aufgaben in demselben Umfange nicht zu erledigen hat und ihre Kräfte teilen muß einmal für besondere