1914 / 42 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Feb 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichsjustizverwaltung alle diese Bedürfnisse, die in der Oeffentlichkeit hervorgetreten sind, sehr eingehend verfolgt und daß die Erwägungen, soweit es irgendwie möglich ist, auch zu gesetzgeberischen Maßnahmen verdichtet werden. Es ist mir unter diesen Umständen etwas zweifelhaft, ob auch noch ein Appell, wie ihn die Resolution der Herren Basser⸗ mann und Schiffer gibt, notwendig war. Immerhin darf ich, nach⸗ dem die Resolution eingebracht ist, versichern, daß die Reichszustiz⸗ verwaltung auch den in dieser Resolution angeregten Fragen unaus⸗ gesetzt ihre volle Aufmerksamkeit zuwendet und nicht minder in Zu⸗ kunft immer prüfen wird, ob einzelne besonders dringliche Ver⸗ besserungen schon vor einer durchgreifenden Reform der einschlägigen Gesetzgebung vorgenommen werden können. Ob allerdings alle die Punkte, die in der Resolution bezeichnet worden sind, geeignet sind, einer derartigen Sondergesetzgebung unterworfen zu werden, kann immerhin zweifelhaft bleiben. Bei einzelnen von ihnen scheint mir

das Bedürfnis nach einer Neuregelung kaum so dringlich zu sein, daß es geboten wäre, sie herauszugreifen und vorweg einer Neugestaltung u unterziehen.

Der Herr Abg. Belzer hat gestern verschiedene Fälle der Irren⸗ esetzgebung erwähnt, den Fall Wagner und den Fall Versen. Die Irrengesetzgebung ist vor wenigen Tagen im preußischen Abgeordneten⸗ hause besprochen worden. Wenn ich richtig unterrichtet bin, hat der preußische Minister des Innern bereits mitgeteilt, daß Erwägungen chwebten über den Erlaß eines Irrengesetzes. Man muß dabei die emeingefährlichen Irren, die verbrecherischen Irren und das Ent⸗ nündigungsverfahren auseinanderhalten. Seien Sie überzeugt, meine Herren, daß auf all diesen Gebieten fleißig weitergearbeitet wird. Welches schließlich die Erfolge dieser Arbeiten sein werden, läßt sich zurzeit noch nicht übersehen. Wie dies schon im vorigen Jahre hier geschehen, so hat auch gestern der Herr Abg. Schiffer die Geschäfte mit unerkannten Geistes⸗ kranken hier erwähnt. Ueber die Frage, ob gesetzliche Maßnahmen in Aussicht zu nehmen sind, um denjenigen einen verstärkten Schutz gegen Schädigungen zu verschaffen, die sich im guten Glauben auf Geschäfte mit Geisteskranken eingelassen haben, ohne deren Unzu⸗ rechnungsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit zu erkennen, sind Er⸗ hebungen angestellt worden. Der preußische Herr Justizminister hat eine Umfrage bei den Gerichten veranstaltet und hat mir deren Er⸗ gebnisse zugänglich gemacht. Dabei hat sich gezeigt, daß nur in der Großstadt Berlin Erfahrungen gemacht worden sind, die für das Be⸗ dürfnis eines verstärkten Schutzes des gutgläubigen Verkehrs ange⸗ führt werden könnten. Im ganzen übrigen Preußen haben die Er⸗ mittlungen, die auf zehn Jahre zurück erstreckt worden sind, keine Anhaltspunkte ergeben, die es geboten erscheinen ließen, gegenwärtig an eine Aenderung des bürgerlichen Rechts in dieser Hinsicht heran⸗ zutreten. Wie auch der Deutsche Handelstag anerkannt hat, handelt es sich im ganzen um wenig zahlreiche Fälle. Es muß daher fraglich erscheinen, ob man ihretwegen die wohlerwogene Regelung, die den Unzurechnungsfähigen vor den schädlichen Folgen seines rechtlich nicht beachtlichen Handelns schützt, allgemein abschwächen darf. Es fehlt auch nicht an Stimmen, die zwar einen verstärkten Schutz der All⸗ gemeinheit gegen die beklagten Schäden für angebracht halten, die aber eine Schmälerung des Schutzes der Geisteskranken gleichfalls ablehnen und deshalb auf anderem Wege Abhilfe suchen, z. B. durch öffentliche Bekanntmachung der Entmündigung. Das greift also wieder hinüber

können. Dazu scheinen mir weiterreichende und tiefer greifende Aende Zivilprozeßordnung bringen kann, erforderlich zu sein.

Vorbild der österreichischen Zivilprozeßordnung.

hältnisse zugeschnittenen Vorschriften ohne weiteres auf die vielfach anders gearteten Verhältnisse Deutschlands zu übertragen. (Sehr richtig!) Daß die Reichsverwaltung nicht abgeneigt ist, die in anderen Ländern gemachten Fortschritte und die dort gesammelten Erfahrungen, soweit angängig, für das deutsche Rechtsleben nutzbar zu machen, dafür brauche ich nur an die letzte Teilreform unseres gerichtlichen Ver⸗ fahrens zu erinnern. Ich darf aber auch als bekannt voraussetzen, daß einige gesetzgeberische Vorschläge, mit denen die verbündeten Regie⸗ rungen an österreichische Einrichtungen anknüpfen wollten, nicht den Beifall dieses hohen Hauses gefunden haben.

Nun, meine Herren, gestern hat der Herr Abg. Dr. Belzer bei diesem Punkte auch statistische Vergleiche gezogen zwischen der Dauer der Prozesse in Deutschland und Oesterreich. Das mußte natur⸗ gemäß auf unser Verfahren ein etwas ungünstiges Licht werfen, da bei uns allgemein die Prozesse länger dauern als in Oesterreich.

Aber auch wenn wir vorerst noch nicht an eine sofortige Reform der Zivilprozeßordnung herangehen, so können wir doch, meine Herren, auch an der Hand unserer jetzigen Zivilprozeßordnung eine erhebliche Beschleunigung unseres Verfahrens herbeiführen. Ich kann Ihnen das aus der letzten Justizstatistik beweisen. Diese Statistik um⸗ faßt die Jahre 1910 und 1911. Auf Seite 174 befindet sich eine Tabelle: Länge des Zeitraums zwischen der Einreichung der Klage⸗ schkift und dem Endurteil in den bei den Landgerichten in erster Instanz anhängig gewordenen gewöhnlichen Prozessen. Da ergeben sich nun für die einzelnen Bezirke außerordentlich große Unterschiede. Daraus wird geschlossen werden dürfen: Wenn in einem Ober⸗ landesgerichtsbezirk schnell gearbeitet werden kann, so kann doch auch in den übrigen ein gleiches nicht ausgeschlossen sein; und wenn es einzelne Bezirke gibt, in denen langsam gearbeitet wird, so muß eben auch dort auf eine Beschleunigung hingewirkt werden. Nach dieser Statistik war der Prozentsatz der ein Jahr und länger dauernden Sachen am höchsten in Zweibrücken und Oldenburg, am niedrigsten in Stuttgart, Karlsruhe und Kiel. Die Zahlen schwanken zwischen 44,2 % und 11,7 %. Der Prozentsatz der in weniger als 6 Monaten beendigten Streitigkeiten betrug im Jahre 1911 in dem Bezirk Stutt⸗ gart 63 %, in Karlsruhe 61 %, in Kiel 57,4 %. Dann geht es herunter bis auf 22,7 %. Meine Herren, Sie sehen: am zweck⸗ mäßigsten liegen die Geschäftsverhältnisse im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart, am wenigsten günstig in Zweibrücken. Aehnlich ist es bei den Berufungssachen. Der Prozentsatz der in weniger als 6 Monaten erledigten Berufungen betrug im Jahre 1911 bei den Landgerichten im Bezirk Naumburg 91, Stettin 87, Karlsruhe 84 %, und dann geht es wieder hinunter bis auf 31 %.

die Resolution vorschlägt, kaum aus der Welt geschafft werden

rungen des geltenden Rechts, wie sie nur eine allgemeine Revision der In dieser Beziehung hat der Herr Abg. Dr. Belzer gestern hingewiesen auf das Mit ihm bewundere auch ich die aus der genialen Hand des früheren österreichischen Justiz⸗ ministers Klein hervorgegangenen Prozeßgesetze, deren Wirkung auf die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens von allen Seiken anerkannt wird. (Zuruf von den Soz.: Man bewundert sie nur im Ausland!) Trotzdem glaube ich, daß man recht wohl Bedenken tragen kann, die auf fremdem Boden entstandenen und auf österreichische Ver⸗

- Verabschiedung kommt.

hat sich gestern der Herr Abg. Cohn doch wohl erheblich verseher Der Bericht über die Verhandlungen der Kommission über das Jugend gerichtsgesetz ist bereits worden; die Verhandlungen in der Kommission sind längst abgeschlossen

nicht auf die Tagesordnung des Reichstages gesetzt wird. Also Herr Dr.

irgendwie verzögerlich behandelten. Ich

(Heiterkeit.

dieses Gesetz verabschiedet wird. Allerdings muß ich sagen: nach dem

gelesen habe, sind schon wieder eine ganze Reihe von Bedenken auf⸗ getaucht, die sich gegen dieses Jugendgerichtsgesetz richten (Sehr richtig!

vielleicht von sehr maßgebender Seite verfochten werden, die sich z. B.

mit der dabei in Frage nicht einverstanden erklären können. Ausgang diese Novelle,

Strafprozeßordnung einig war, nehmen und ob sie nachher hier zur Annahme gelangen wird.

druck geben, meine Herren: bringen Sie uns bald das Gesetz über das Wettbewerbsverbot und das Jugendgerichtsgesetz auf die Tagesordnung, und wenn die anderen Gesetzentwürfe an Sie herankommen, dann, bitte, wollen Sie auch diese wohlwollend behandeln und gleichfalls mit möglichster Beschleunigung verabschieden. (Bravo! und Heiterkeit.)

Abg. Dr. Ablaß (fortschr. Volksp.): Ich habe mich zunächst gegen den Abg. Belzer zu wenden, der gemeint hat, man brauche den sechsten Reichsanwalt nicht zu bewilligen, weil ja immer noch die Mög⸗ lichkeit bestände, daß der oberste Kolonialgerichtshof dem Reichsgericht als besonderer Senat angegliedert wird und man dann diesem Senat noch weitere Arbeiten zuweisen könne. Wie dadurch eine Entlastung der Reichsanwaltschaft gegeben sein soll, ist mir völlig unerfindlich, ich bitte den Reichstag, den sechsten Reichsanwalt möglichst bald zu bewilligen. Bezüglich der Angestellten bei der Rechtsanwaltschaft bin ich mit dem Staatssekretär der Meinung, daß die erforderliche Re gelung besser durch einen Tarifvertrag als auf dem Wege der Gesetz gebung erfolgen würde. Einigermaßen befremdlich hat sich der Staats⸗ sekretär zu der Frage des Abschlusses von Geschäften mit unerkannt Geisteskranken gestellt. Er meint, Mißstände seien nur in Berlin aufgetreten. Aber wenn Mißstände auch bloß in Berlin bestehen, so sind es doch Mißstände, und die kann man nicht fortdauern lassen, bloß weil sie sich lediglich in Berlin gezeigt haben. Die entsprechende Regelung läßt sich nicht auf die lange Bank schieben. Dem österreichischen Beispiel bezüglich der raschen Erledigung der Prozesse müssen wir skeptisch gegenüberstehen; wie im gewöhnlichen Leben vielfach das „Billig und Schlecht“ gilt, so in der Rechtspflege das „Schnell und Schlecht“. Ein allgemeines Vorurteil sollte man gegen die Novellengesetzgebung nicht hegen. Die stärkere Beteiligung des Arbeiterstandes an dem Ehrenamt des Schöffen und Geschworenen ist bis jetzt nur in der Theorie und im platonischen Sinne vorhanden; diese Beteiligung sollte viel stärker gefördert werden, ebenso müßte endlich der Stand der Volksschullehrer den Schöffengerichten zuge⸗ führt werden. Endlich sollte man doch auch an die Mitwirkung der

Ich weiß also noch nicht, welchen

leidlich geht, das hohe Haus 1 .% Jahre gearbeitet haben, ehe sie zur

Aehnlich liegt es beim Jugendgerichtsgesetz. In dieser Beziehung

4 8 Arbei ls die Leute die Flugblätter in der Tasche trugen. am 13. Juni vorigen Jahres festgestellt Arbeit handele, auch als die Leute Flug g

Nicht an den Regierungen liegt es, wie der Herr Abg. Cohn meint, daß die Sache noch immer nicht zur Verhandlung gekommen ist. Die Regierungen haben seit dem Juni 1913 mit der ganzen Materie nichts mehr zu tun gehabt, höchstens mit der Erwägung, warum die Novelle Cohn irrt sich in der Annahme, daß wir die Sache kann nur dringend den Wunsch

aussprechen, daß die Verhandlungen demnächst stattfinden, und daß

was ich in den Tagesblättern und in den juristischen Zeitschriften im Zentrum), und es ist mir zweifelhaft, ob wir nachher im Plenum die Novelle zustande bringen, wenn all die Bedenken hier erst erörtert, tehenden Durchbrechung des Legalitätsprinzips 8

über deren Inhalt man bei der Beratung der

Ich kann deshalb nur der Hoffnung Aus⸗

in das Zivilprozeßverfahren. Von verschiedenen Seiten und mit ver⸗ schiedener Begründung wird in der Rechtslehre neuerdings die Auf⸗ fassung vertreten, von anderen allerdings auch wieder bekämpft, daß

die bestehenden Vorschriften ausreichten, um den wirklich schutzbedürf⸗ tigen Interessen gerecht zu werden. Bei diesem Widerstreit der Meinuͤngen und angesichts des Umstandes, daß jedenfalls ein dringendes Bedürfnis noch nicht nachgewiesen erscheint, dürfte wohl ein als⸗ baldiges Eingreifen der Gesetzgebung zunächst noch nicht in Aussicht zu nehmen sein. Jedenfalls werde ich die Frage auch weiterhin sorg⸗ fältig im Auge behalten. 1 Betreffs der Einschränkung der Eidesleistungen, auf sich die Nummer 5 der Resolution Bassermann und Schiffer, Nummer 1292, bezieht, möchte ich nur sagen, daß die möglichste Einschränkung der Eidesleistungen auch von seiten der Reichsregierung angestrebt wird. Was zunächst den Parteieid im Zivilprozeß angeht, so stehen die hierfür in Betracht kommenden Vorschriften in einem so engen Zu⸗ sammenhange mit der Gestaltung des Zivilprozesses, daß nur bei einer allgemeinen Neuregelung des Verfahrens einer Einschränkung des Parteieides wird nähergetreten werden können. (Sehr richtig!) Hin⸗ sichtlich der Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen und diese Eide bilden ja natürlich bei weitem die Mehrzahl darf ich viel⸗ leicht daran erinnern, daß die verbündeten Regierungen bereits bei der Reform des amtsgerichtlichen Verfahrens im Jahre 1909 den Versuch gemacht haben, die Zahl der Eidesleistungen dadurch einzuschränken, daß die Beeidigung eines Sachverständigen nur, wenn sie von einem Mitglied des Gerichtes für erforderlich erachtet oder von einer Partei beantragt wurde, erfolgen und daß auch die Zeugen im amtsgericht⸗ lichen Verfahren nur unter den angegebenen Voraussetzungen ver⸗ eidigt werden sollten. Beide Vorschläge haben indessen damals bei diesem hohen Hause oder richtiger bei der für die Vorberatung des damaligen Gesetzentwurfs eingesetzten Kommission keine Gegenliebe gefunden; sie sind vielmehr abgelehnt worden. Denken Sie auch, neine Herren, an die Verhandlungen des Jahres 1897/98. Damals wurde die sogenannte lex Salisch eingebracht, die sich auch über das Cidesverfahren verhielt. Derartige Gesetzesvorschläge sind mehrfach n späteren Kommissionen und auch bei der Strafprozeßreform beraten worden. Zu einem Ergebnis ist man jedoch nicht gelangt. Die Frage isst auch, wie aus allen diesen Vorgängen sich ergibt, nicht so einfach, wie sie vielleicht manchem erscheinen könnte.

gibt sie manch wichtigen Aufschluß. eines Oberlandesgerichts 91 % der Berufungen in weniger als 6 Mo⸗ naten erledigt werden, bei einem anderen dagegen nur 31 %. Bei den Oberlandesgerichten steht es nicht viel anders. werden binnen 6 Monaten erledigt in: Stettin 74 %, Rostock 73 %; andererseits in: Düsseldorf 25,6 %, Posen 25 %, Breslau 18 %, zu 10,5 %. (Zuruf: Und Zweibrücken? Heiterkeit.) Hier haben Sie also eine Spannung von 79,5 % bis 10,5 %. wohl nicht Unrecht, wenn ich sage, daß derartige sie nach diesen Zahlen bei einzelnen auch bei der jetzigen Zivilprozeßordnung sich vermeiden lassen. stimmung.) Ich weiß nicht, ob der Herr Meinung ist. (Heiterkeit.)

jetzt die Erledigung der gericht erfolgt. dankenswerterweise die Hilfsrichter gegeben; die Rückstände aufgearbeitet worden. vorigen Jahr von 100 Sachen

worden. Das Reichsgericht steht also etwa so da, wie das beste Ober⸗ landesgericht.

Ja, meine Herren, wenn man die Statistik zu lesen versteht, Sie sehen also, daß im Bezirk

Von den Berufungen 79,5 %, Oldenburg

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Danach habe ich d Verzögerungen, wie Gerichten vorkommen, schließlich

Abg. Spahn anderer

Ich möchte Ihnen nur noch mitteilen, Revisionen in Zivilprozessen beim Reichs⸗ Dem Reichsgericht haben Sie im Jahre 1910 mit diesen Kräften sind Beim Reichsgericht sind im 79,7 in 6 Monaten aufgearbeitet

Ich verlasse diesen Gegenstand und will nur noch einige Worte

Novelle zustande B. funktioniert glänzend,

Reichskanzler

Frau bei der Justizpflege in den Schöffengerichten denken. Falle Knittel hat sich der preußische Justizminister ja im Abgeordneten⸗ hause geäußert; er hat

und es wäre nur zu wünschen gewesen, daß auch das Verhalten des Staatsanwalts in gleicher charakterisiert worden wäre. die drei Elemente der Rechtssprechung, Richterstand, Staatsanwalt⸗ Rechtsanwaltschaft, vertrauensvoll zusammenarbeiten; in der

Praxis ha

warum die Staatsanwaltschaft ein solches nämlich dem Bund der Landwirte Bauernfang vorgeworfen wurde. De

scheint mir nach den gestrigen erscheint mir außerdem zweifelhaft, ob es gerechtfertigt ist, daß eine —— ö Aenderung der (Sehr richtig! rechts.) V

Preußen ist

In dem das Verhalten des Gerichtspräsidenten gerügt,

Weise als keineswegs ganz einwandsfrei Es muß darauf hingewirkt werden, daß

aber die Rechtsanwaltschaft allen

Grund, über Mängel Beziehung zu klagen.

n dieser In einem Falle, den auch schon der

bei anderen noch weniger Sachen bis herunter Abg. Kanzow im preußischen Abgeordnetenhause bereits erwähnt hat, ist von der Staatsanwaltschaft in Dortmund die

alt und offizielle Erhebung er Klage wegen Beleidigung des Anwaltsstandes durch die Presse

abgelehnt und auf den Weg der Privatklage verwiesen worden; in der Begründung hieß es, stellungen führen, die (Zu⸗ gereichen würden. standes muß ich schaft hat die Erörterung dessen, fehlungen vorgekommen ist, in wie günstiger Weise D

die Erörterungen könnten vielleicht zu Fest⸗ dem Anwaltsstande nicht gerade zum Vorteil Gegen diese Beleidigung des gesamten Anwalts⸗ hier den allerschärfsten Protest erheben; die Anwalt⸗ was in ihren Reihen an Ver⸗ nicht zu scheuen. Die Beschwerde der ortmunder Rechtsanwaltschaft hat die Oberstaatsanwaltschaft eben⸗

falls zurückgewiesen und direkt ausgesprochen, daß die Anwaltschaft die öffentlichen Erörterungen zu scheuen haben könnte. Beschwerde beim öffentlichen Klage Erhebung der Anklage Gelegenheit zu breiten Erörterungen und zu Beweiserhebungen zu freisinnige Zeitung wurde wegen eines Artikels „Bauernfang“ von der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Interesse Anklage erhoben. meine, es wäre hohe Zeit, sich mit der F sb b 8 1 Gründen die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse für das über die Frage der Novellengesetzgebung sagen. Wir stehen bekanntlich E

vor mancherlei einzelnen Fragen und Gegenständen, die sich zum Teil auch als Novellen gestalten lassen könnten. Nun wird immer gesagt: B wir haben im Jahre 1912 eine ganz ausgezeichnete gebracht, die kleine Strafrechtsnovelle; diese und dieser Weg sollte doch öfter betreten werden. Wer das sagt, ver⸗ kennt etwas: die Vorgeschichte dieser Novelle! Als ich im Jahre 1909 mein Amt antrat, lag dem hohen Hause seit R dem März 1909 die Strafrechtsnovelle vor, die der

b Auf die weitere dieser die Erhebung der es unerwünscht sei, durch

Justizminister hat auch nicht angeordnet, weil geben. Gegen eine in Schlesien erscheinende age Ich rage zu befassen, aus welchen rheben der Anklage

als vorliegend erachtet. Ich weiß sehr gut,

Interesse anerkennt, wei

und der Landwirte wird mit verschiedenem Maße gemessen. und der Landwirte soll eine unpolitische Organisation sein. Versammlungen sehr zweifelhaft.

G 1 Statuten des Bundes der Landwirte wieder in das ereinsregister ingeassf ist. Diese Sache muß im Interesse de

echtsgleichheit nachgeprüft werden. Die Zahl der Rechtsanwälte in geradezu lawinenhaft angewachsen. Im Kammergerichts⸗

Nummer 6 der vorgeschlagenen Resolution hat die Beschleunigung des Verfahrens im Zivil⸗ und Strafprozeß zum Gegenstand. Die Beschleunigung des Verfahrens in Zivilsachen ist zweifelsohne dringend zu wünschen. Wenngleich durch die Ausdehnung der amts⸗ gerichtlichen Zuständigkeit und durch die Umgestaltung des Verfahrens vor den Amtsgerichten eine solche in gewissem Umfange schon herbei⸗ geführt worden ist, so lassen doch, wie ich gar nicht verkenne, die

nun im Jahre 19122

Fürst Bülow bereits 1907 angekündigt hatte. Sie war im Frühjahr 1909 hier vorgelegt, ich hatte sie in dem Monat, als ich mein Amt an⸗ trat, wieder vorzulegen, und als der Reichstag im Jahre 1912 wieder auseinanderging (Heiterkeit), war neben manchen anderen Beratungs⸗ gegenständen auch dieser Gesetzentwurf nicht erledigt, weil man sich über gewisse Punkte nicht hatte einigen können: über die Zulassung des Wahrheitsbeweises, über den Tierschutz und dergl. Was geschah

Auf diese

Man vergesse aber nicht die Zeit

Einige Herren hatten damals die strittigen so Punkte aus der Novelle beiseite gestellt, und die Vorschläge, über die man sich in der Kommission in zweijähriger Arbeit geeinigt hatte, wurden in Form eines Initiativantrages eingebracht. Weise ist allerdings der Gesetzentwurf sehr schön und glatt und ohne Reisenden Schwierigkeit zustande gekommen. und den Umfang der Vorarbeiten, meine Herren!

Drittel ist aber der andere Weg,

stelle.

solche Mißstände im Wege des Gesetzes

ezirk hat sich die Zahl der Anwälte verachtfacht, beim Reichsgericht dagegen hat die Zahl der Anwälte abgenommen; sie ist von 23 auf 21 gesunken. Das entspricht nicht dem Interesse der Rechtspflege. Die Zugrundelegung von 1500 Einkommen bei Arbeitern und Ange⸗ stellten bei Pfändung entspricht nicht mehr dem Bedürfnis der Zeit. Das Reichsgericht hat die 1500 ℳ⸗Verträge als rechtsgültig erklärt. Dieser Standpunkt ist vom sozialen Gesichtspunkte aus verständlich, aber nicht vom Rechtsstandpunkt. Man kann doch die Sache so machen, b Beamten gleichgestellt werden, das 1500 übersteigende Einkommen bis zu einem auch von jeder Pfändung frei bleibt. Vorzuziehen . daß der Satz von 1500 auf 1800 t wird. Eine andere Frage betrifft die Rechtsauskunfts⸗ Es gibt eine große Zahl von Schwindelfirmen, die durch ihre dem Publikum schriftliche Verträge aufzwingen. Gegen muß Sturm gelaufen werden. Das ist aber nicht möglich. Die Rechtsauskunftstellen haben ein

daß die Angestellten

den öffentlichen daß 3

Nark erhöht wird.

Zustände noch zu wünschen übrig. An Vorschlägen, wie dem Uebel der Prozeßverschleppung abgeholfen werden kann, ist kein Mangel. Leider ist man sich nur über die geeigneten Mittel dazu noch keines⸗ wegs einig. Nur das kann man wohl sagen, daß die mannigfachen Ursachen der Prozeßverschleppung, soweit die Gesetzgebung hier über⸗

gebracht haben! Wir haben Ihnen im November 1912 die Novelle über die Konkurrenzklausel vorgelegt. Die Verhandlungen sind jetzt eben daran, abgeschlossen zu werden, und ich will und möchte der Hoffnung Ausdruck geben, daß diese Arbeit nicht wieder ganz ver⸗

haupt helfen kann, durch Verbesserung einzelner Vorschriften, wie dies

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geblich gewesen ist.

Und nun denken Sie noch an die Novellen, die wir Ihnen bereits g-

geg

Ein

sammeln. merk zuwenden und dafür sorgen,

auch eine anderweitige

gilt

rtell geschlossen, um das Material über die Schwindelfirmen zu

Die Reichsregierung sollte dieser Selbsthilfe ihr Augen⸗ 1 en, daß diesem Krebsschaden zu Leibe Als geeignet für die soziale Gesetzgebung halte ich nder Regelung der preußischen Preßgesetzgebung. azelne antiquierte Bestimmungen müßten aufgehoben werden. Dies namentlich von den Plakat⸗ und Flugblättervorschriften in

angen wird.

An dieser Novelle wird also, wenn die Sache

““ 8 8

Preußen. Die Judikatur kann sich in dem Wirrwarr gesetzlicher Vor⸗

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nicht mehr zurecht finden. Das preußische Preßgesetz sollte scrihten aücht revolutionärer Plakate entgegenwirken. Es wurde von solchen Bestimmungen lange Zeit kein Gebrauch gemacht. Erst als es galt, der Sozialdemokratie entgegenzutreten, hat man 8 auf jene pöllig unbrauchbaren Bestimmungen besonnen. Man hat Leute, die Flugblätter am Sonntag umhertrugen, bestraft, weil es sich um eine

alb der höchsten Instanzen konnte man sich also nicht darüber F was unentgeltliches Verteilen der Flugblätter sei. Ale diese Unzuträglichkeiten sind noch nicht so schlimm wie die beim Plakat⸗ wesen. Wir sind hier zu Zuständen gekommen, die mit 8 Ihter⸗ esse des öffentlichen Verkehrs sich nicht vereinigen lassen. Ein Gast⸗ wirt wurde bestraft, der in seinem Lokal eine gesetzlich zulässige Ver⸗ sammlung angeschlagen hatte. Konsequenterweise müßten dann auch Plakate mit Preisanzeigen verboten werden. Aber da erhebt die Polizei wohl keine Anklage, um sich nicht lächerlich zu machen. Handelt es sich aber um einen Streik oder ähnliches, dann entsinnt man sich dieser veralteten Bestimmungen. Man muß sich wundern, daß diese Gesetzgebung nicht schon längst der Lächerlichkeit zum Opfer gefallen ist. So hat man Konditoren wegen der Pfefferkuchen⸗ aufschriften und Blumenhändler wegen solcher auf Kranzschleifen e straft. In Breslau schritt man gegen Geschäftsleute ein, die De⸗ peschen einer dortigen Zeitung ausgehängt haben. Demgemäß könnte man auch das Aushängen von Plakaten auf den Bahnhöfen verbieten. Wir haben früher schon verlangt, daß denjenigen, die aus religiösem Bedenken die Anrufung Gottes beim Eide vermeiden wollen, es ge⸗ stattet sein soll, den Eid unter Fortlassung dieser Formel abzuleisten. Der Zwang in Glaubenssachen ist der brutalste. Das Gesetz hat ja im Zivilprozeß schon Mitgliedern einzelner ö14“ die Befugnis eingeräumt, sich einer Formel zu bedienen, die ihren reli⸗ giösen Ansichten entspricht. Das sollte man auch den Freireligiösen gegenüber bewilligen. Hoffentlich hat das Zentrum in dieser jetzt einen Wandel in seiner Ansicht vollzogen. Ein Leipziger Stras⸗ rechtslehrer schlägt sogar die ö des Eides aus dem Prozeß überhaupt vor. Her Kampf um die Freiheit der Kunst ist jetzt unter dem Rufe: Bekämpfung des Schmutzes in Wort und Bild Miche entbrannt. Wir sehen aber leider auf Schritt und Tritt, daß ni kt nur das Verdammungswürdige verdammt wird, sondern daß man 8 ) unvergängliche Kunstwerke angreift. Die Berliner Staatsanwalt⸗ schaft und das Berliner Landgericht haben sich übereinstimmend gegen die Herstellung künstlerischer Postkarten gewendet, auf denen nackte Menschenleiber dargestellt sind. Glücklicherweise hat das Reichs⸗ gericht einen anderen Standpunkt eingenommen und diesem F lichen Streben Halt geboten. Der Reichsanwalt hat die tatsäch⸗ lichen Feststellungen der ersten Instanz als durchweg unhaltbar Der „Bogenschütze“ des Professors Geiger, der vom Kaiser anseeuf und im von Sanssouci aufgestellt ist, die „Wäscherin“ am 2 är⸗ kischen Museum und eine Reihe anderer Kunstwerke und Sta nen, die beschlagnahmt worden sind, stehen auf Plätzen, die jedermann ün gänglich sind und an denen bisher kein Mensch Anstoß genommen zat. Das Landgericht hat den unglaublichen Standpunkt daß in einem Kunstwerk die künstlerische Ausführung das Unzüch ige in der Idee zurückdränge; also die Darstellung des Nackten ist un⸗ züchtig,! Nun wissen wir also, warum eine solche Maßregelung mög⸗ lich gewesen ist. Der Reichsanwalt lehnt diese Auffasfung ab, er hat die Beschlagnahme der 43 Karten aufgehoben und die 1“ glücklicherweise an ein anderes Landgericht verwiesen. Man soll. 198 nicht operieren mit dem Begriff des Normalmenschen in öö Beziehung, wie das früher das Reichsgericht getan hat. Was obje ld unzüchtig ist oder nicht, wird sich nie für alle Zeiten feststellen Tergh aber das Gebot des Normalen paßt nicht mehr in unsere Zeit zinein, denn unsere Kunstbetrachtung ist vor allem nicht mehr normal, sondemn durch und durch inferior. Die Darstellung des Nackten in der muß gerade aus dem Streben nach Wahrheit gefördert werden. 18 gibt bekanntlich auch in der alten Kunst und in der Kunst der 7 68 naissance eine Anzahl Gemälde, an denen Hosenmaler ö haben versuchen müssen; das Gemälde von Rubens „Das jüngf e 8 e⸗ richt“ und das „Mahl der Jünger“ von Paolo Veronese ha 8. b9n liche Anfechtungen erlitten. Nicht über die Künstler, die solche Ge mäͤlde schaffen, sondern über die inferioren Ankläger, die daß mit ihrem Schamgefühl der Anblick eines solchen Kunstwerks sich nich vertrage, sollten wir unsern Spott ausgießen. Wir leben es; Zeit des Verfalls der Kunst, sondern des Verfalls der 8 3 tung. Wir billigen den Kampf gegen den Schund, aber nicht 8” Kampf gegen die freie Kunst. Wir müssen wieder lernen, d8 Betrachtung der Kunstwerke edelster Nacktheit ““ Bewußtsein, daß eine naive Betrachtung daran nichts Ahsce gtges findet, sondern daß nur die Dunkelmänner sie nicht ohne een gedanken der Lüsternheit betrachten können. Darum bedauere ich., d4 der preußische Justizminister die Auffassung des Berliner 8 öffentlich verteidigt hat. Der sächsische Justizminister hat ganz 89 Fehen. teil erklärt, er werde dafür Sorge tragen, daß bei der Fenilio er Phses. gebung solche Auslegung wie diejenige, die zur Beschlagna me gef 8 habe, unmöglich gemacht werde. Das klingt anders wie 88 Ee des bureaukratischen Philistertums, der sich heute mehr als je 5 uns breit macht. Der Geist einer völlig krankhaften 1“ herrscht leider unsere leitenden Kreise und weite Kreise 8 d. Nimmt man doch sogar Anstoß an der Nationaltracht, an 1 888 6 Knien der bayerischen Aelpler. Mit solchen Anschauungen äßst sich nicht streiten. Wir erheben den Ruf nach der Freiheit 1““ Die Sittlichkeit hat ihren Ausgang zu nehmen von der Reinheit der NS Holtschke (dkons.): Der Abg. Ablaß hat auf die Not⸗ wendigkeit hingewiesen, daß die drei Faktoren der Rechtiprecng, Richter, Staatsanwalte und Rechtsanwalte, 8 der glei seh. bhers schätzung erfreuen müssen. Man kann diesen Satz nur unters Fesshen. Die Rechtsanwalte sind ebenso Organe der Rechtspflege wie die Richte und Staatsanwalte, denn sie müssen sich derselben Wertschätzung er⸗ freuen wie die anderen Faktoren. Wenn Differenzen zwischen diesen drei Faktoren bestehen, so⸗ muß das rechtsuchende Publikum die Kosten dafür bezahlen. Es liegt im öͤffentlichen Interesse, daß eine Harmonie zwischen den drei Faktoren besteht. Ich bedauere deshalb auch 85* meinem Standpunkte aus, daß der alte preußische Brauch nicht 9 ör in Uebung ist, daß nicht ein häufiger Wechsel stattfindet zwis den Rechtsanwalten und Richtern. Der Etat fordert einen vit acenden Rat im Reichsjustizamt. Die beste Empfehlung dieses Postens ha der Staatssekretär durch seine Ausführungen gegeben, in denen er 2 die Fülle der Aufgaben hinwies, die das Reichsjustizamt zu e⸗ wältigen hat. Wir haben gesehen, mit welchem Fleiß und mit welcher Umsicht im Reichsjustizamt gearbeitet wind. Wir haben 1gn Staatssekretär erfahren, wie zahlreiche Gesetzentwürfe in öö ind. In Aussicht genommen ist u. a. eine Erhöhung der Gebü ren 1” Rechtsanwalte. Wenn man gemeint hat, daß das Reichsjustizam nicht warten dürfe, bis die nötigen statistischen Unterlagen geschaffen seien, so bin ich doch entgegengesetzter Meinung. Wir begrüßen es 8 2 daß eine gesetzliche Regelung des pfändungsfähigen Finkommens ia. Privatangestellten in Aussicht gestellt ist. r Abg. Ablaß 8 8 8. dauert, daß der Staatssekretär eine gesetzliche Regelung der 2 8 nisse der unerkannten Geisteskranken abgelehnt hat. Ich habe den Staatssekretär nur dahin verstanden, daß er eine eines Gesetzentwurfs nicht für so dringend halte, weil ein Be bloß in Berlin hervorgetreten sei, aber nicht im übrigen Deuts gen Reich. Eine Beschleunigung des Proze verfahrens wünschen Fee öi Auch wir sind erstaunt, daß es mit den Prozessen in Oesterreich so s sheß eht, sind aber mit dem Staatssekretär der Meinung, daß wir ni bt o unbesehen diese Einrichtung übernehmen können. Alle gesetz⸗ berischen Absichten rechtfertigen die Bewilligung des neuen vortragen⸗

en Rats im Reichsjustizamt. Ebenso notwendig sind die drei neuen keichsgerichtsräte. Die Geschäfte des Reichsgerichts haben einen großen Umfang angenommen, und es fragt sich, ob es mit den vothefefen Kräften in der Lage ist, die Rechtseinheit und die Rechtsentwi ung u gewährleisten. Ferner sind wir auch für die Bewilligung 1ec seh- ü Reichsanwalts. Wenn irgendwo, so sind bei einer so hohen, Vw. bie dem Reichsgericht Hilfskräfte nicht zu empfehlen. Außerdem sin

gegenüber, der Einschränkung der Eidesleistung, dem Schutz der Ehre

trifft, die vor umfassender Neugestaltung größerer Rechtsgebiete Ver⸗

v.Fe einzelner Teile und Bestimmungen, die von besonderer Dringlichkeit sind, vorzunehmen vorschlägt, so Geint uns die Haupt⸗ aufgabe zu sein, durch eine Kodifikation der bestehenden Vorschriften die Rechtssicherheit zu erhöhen. In 2 14 1„—n ist allerdings der Weg der Novellengesetzgebung gangbar; allerdings nicht, wie es die Resolution Schiffer vorschräüg! hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kinder aus Mischehen. Dagegen wäre dies sehr wohl möglich bezüglich der Behandlung der Geisteskranken. Es ist ein ö“ Zustand, daß gemeingefährliche Geisteskranke auf die Menschheit, losgelassen werden; derartige gemeingefährliche Menschen müssen auf Lebenszeit in Verwahrung und Sicherheitshaft gehalten werden. S mpathisch stehen wir der Einschränkung des Legalitätsprinzips im Strafprozeß

in materiell⸗rechtlicher und prozeß⸗rechtlicher Beziehung. Auch nach unserer Meinung dauern die Prozesse bei uns viel zu bonsge Auch gs. wünschen eine Beschleunigung der Prozesse. Wir bezweifeln aber, o

der von dem Abg. Schiffer vorgeschlagene Weg der richtige ist. Der von ihm vorgeschlagene § 1 seines Gesetzentwurfs würde sehr schwer durchzuführen sein. Wie sollen die Voraussetzungen der Ueberweisung an den vorgeschlagenen Gerichtshof entschieden werden? Wann liegt ein erhebliches öffentliches oder privates Interesse an der schleunigen Herbeiführung der endgültigen Entscheidung einer zweifelhaften Rechts⸗ frage vor? Es ist uns unmöglich, für diese Resolution zu stimmen, so gern wir auch bereit wären, an einer Beschleunigung des ver⸗ fahrens mitzuwirken. Auch können wir mit der „Deutschen J9 ichter⸗ eitung“ das Bedürfnis für einen solchen Auslegungsgerichtshof, wie ihn die Resolution in Aussicht nimmt, nicht anerkennen. Der Abg. Cohn hat sich wieder über Klassenjustiz darüber, bah. Richter sich nicht in die Lage der Besitzlosen hineindenken önnten. Dieser Vorwurf ist in seiner Verallgemeinerung durchaus unbegründet. Unsere Richter kommen tagtäglich mit allen Klassen der Bevölkerung zusammen, und sie besitzen wohl die Fähigkeit, sich in alle Verhältnisse hineinzufinden. Unsere Richter sind bestrebt, nach bestem Gewissen Recht zu sprechen. Würde man die Richter durch das Vol wählen lassen, dann würden wir erst zu einer K T1 Eine gerechte und unparteiische Rechtsprechung ist eine staatliche 85 wendigkeit. Für solche sind wir stets eingetreten und werden es auch

in Zukunft tun.

Abg. Mertin⸗Oels (Rp.): Meine Freunde werden für den sechsten Zmeichsanwalt stimmen. Wir wissen ja alle, wie sehr das Reichsgericht überlastet ist. Wir sind keine direkten S Novellengesetzgebung. Aber wir halten eine solche mehr für 1 materielle Recht nötig. Im Prozeßrecht gibt es wohl nur einzelne Fragen, die für eine solche Novellengesetzgebung Der Abg. Dr. Müller⸗Meiningen leitete die Notwendigkeit, die zu dem Schöffen⸗ und Geschworenendienst heranzuziehen, von der 2 8 ge ab, weil man sie zu den Jugendgerichten hinzugezogen hat. 88 etz ere ist doch eigentlich selbstverständlich. Die Lehrer würden ja si u gutes Material für Schöffen und Geschwoͤrene abgeben, aber es ist 8 keine Herabsetzung, wenn sie nicht Schöffen und Geschworene Srs dürfen. Sie befinden sich da in einer sehr guten Gesellschaft, Män der Minister, hoher richterlicher Beamter usw. Der I. üller⸗ Meiningen ist dann wieder auf die Hinzuziehung von Faienri bt die Berufung in Strafsachen zu sprechen gekommen. Aber eine Aende⸗ rung in dieser Beziehung würde wiederum einen Stein aus dem ganzen Gebäude unserer satiechung herausbringen, sodaß bei dem .“ Fortschreiten in dieser Beziehung leicht das ganze Gebäude hümü Pb sturz gebracht werden kann. Der Abg. Schiffer hat eine Ar Aus⸗ legungsgerichtshof verlangt. Er wird es mir nicht uübelnehmen, Ben ich in den Wein seiner Ausführungen viel Wasser schütten mußg 1 ein Wein ist doch zum Teil nur Schaumwein. Der Abg. Schiffer 85 vn Beweise einen Fall aus dem Jahre 1539 herangezogen. 8 handelte es sich aber um Lgienrichter. Heute dagegen ist unser 8 t modifiziert in allen Einzelheiten, und der Rechtsprecher ist meistens ein gelehrter Richter. Ein Prozeß hat doch meist mehrere Röchtsffager, und kein Prozeß ist so einfach. Ein großer Teil unserer Pözesse c geradezu ein Vrzillenherd der verschiedensten Rechtsfragen. 1cr Erfüllung der Vorschläge des Abg. Schiffer wird woh aum 18 Arbeitsfreudigkeit unserer Richter gehoben. Auch in 1 222 Volkes wird der Richter der ersten Instanz dadurch nicht in Snß ch ung steigen. Wir haben unseren Antrag über die Zession von L. Pachtverträgen wieder eingebracht. Die Freisinnigen 88 9 er ings vor einiger Zeit eine ähnliche Anfrage gestellt. Dies geschah a er, 8 wir einen solchen Antrag eingebracht haben. Wenn. Fnötrage eine üi artige Wirkung haben sollen, dann kann das die Seh eng zie für 8 kleinen Anfragen bei uns nicht vergrößern. Durch die An wort e Staatssekretärs ist allerdings hier über die Stellung der Regierung schon Klarheit geschaffen. Die Frage der Hypotheken ist ordentlich wichtige und schwierige. Der Wert eines Grundstü 8 8 in Städten sich schnell ändern. Um hier schwere Schäden für dg späteren Hypothekengläubiger zu vermeiden, wäre es Fhgesr. erste Stelle amortisierbare Hypotheken vorzuschreiben. hg 65 könnte hier so verfahren werden, daß auch auf Privatgrundstü Grundsatz der Amortisierbarkeit der ersten EEb134“ gen wird. Auf dem Lande wird vielfach darüber Füha daß für die? tation unehelicher Kinder die gesamte Lohnsumme mit Beschlag be bgt werden kann. Hierdurch werden die betreffenden Arbeiter 1. e⸗ wogen, sofort ihre Stelle zu verlassen, sodaß das betreffende Kind 885 gar nichts bekommt. Reformbedürftig ist auch das Gesetz 11 Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung. Es. mes eectegfeit Fechi h .

Jetzt wird aber mit den G. m. b. H. direkt Schind uder ge rieben, indem alle faulen Schiebungen diese Gesellschaftsart benutzen. Art wird gewählt, weil der Name auf das Publikum meist einen guten Eindruck macht. Vielleicht hilft hier die Heraufse ung des C“ kapitals. Wie sich herausgestellt hat, ist die N ehrzahl der 2 für eine beschränkte Zulassung zum Anwaltsstande. Die Anzah 188 Rechtsanwalte nimmt ja immer mehr zu. Viele Juristen halb Rechtsanwalt, weil sie keine Aussicht haben, als Richter angeste zu werden. Etwas würde schon zur Linderung der. Not die Abschaffung des Winkelkonsulententums beitragen. Es gibt eine Reihe, von Richtern und Justizbeamten, die eine große Vorliebe für die prozeßvertreter haben. Das zeugt nicht von einer heseg ten Ho 3 schätzung des eigenen Standes. Von einigen Seiten wird die Erhö hun der Gebühren verlangt. Die Gebühren sind bei hohen Objekten nich zu niedrig. In Strasachen spielen sie meist überhaupt keine en. da meist ein höheres, leider oft zu hohes Honorar, als es die ebü hren⸗ ordnung vorschreibt, vereinbart ist. Es bleiben also nur die Objekte übrig, die allerdings sehr viel Arbeit machen. Aber wir Fers doch nicht den Prozeß des kleinen Mannes verteuern. Wir dürfen nich vergessen, daß, wenn der Rechtsanwalt ausgiebig beschäftigt ist ha keine Gebührenerhöhung brauchen. Die Frage der Bureauangestellten will ich hier ausschalten und nur bemerken, daß die Uebelstände 6 Besoldungswesen sich hier viel mehr in den Großstädten als in 8 mittleren Städten bemerkbar machen. In letzteren werden im a . gemeinen angemessene Löhne bezahlt. Der Abg. Schiffer wies. Er hin, daß wir heute schon soweit gekommen sind, daß sich heute ein ager Mensch nur schwer dazu entschließen kann, einen anderen wehea⸗ e⸗ leidigung zu verklagen. Ich muß das voll und ganz unterschrei 98 Der Staatsanwalt kann ja von Amts wegen einschreiten, er kann 8. auch den Betreffenden auf den Weg der Privatklage verweisen. Hier müßten eventuell einheitliche Grundsätze walten. Im Pprit Fecegen Jahres wurde mein Parteifreund von Liebert durch einen Artike 819 „Berliner Tageblatt“ auf das schwerste beleidigt. Er wollte das He⸗ richt anrufen, wurde aber auf den Weg dar Priege⸗cge⸗ vereiesege⸗ dn Waldenburg fühlte sich Kollege Sachse durch einen Zeitungsartike 5 leidigt, und der Staatsanwalt gab hier dem Antrage auf saegeer. liche Verfolgung Folge. In dieser Beziehung herrscht sicher aes ebel⸗ stand vor. Ich fühle mich nicht berufen, den Gerichtsvorsitzen en 1. zweiten Prozeß Knittel zu verteidigen; aber auf eine Tat ache. möchte ich hinweisen: im ersten Prozeß in Ratibor hat der Vorsitzende, ein Freund und politischer Gesinnungsgenosse von mir, Knitte mit ausgesuchter Höflichkeit behandelt; da erschienen in der sozialdemo⸗

Krähe hacke der anderen die Augen nicht aus. Unter diesen Umständen kann doch vielleicht der Vorsitzende im zweiten Prozeß, ein Herr, den ich persönlich gar nicht kenne, sich davor gehütet haben, mit der 8 Gefhaken vorzugehen; wer die Brzufiscen Richter kennt, 222 ʒß si das einzige Bestreben haben, möglichst objektiv zu sein; ich glau e, eine solche 8* lärung für wahrscheinlich halten zu dürfen. Ueber das traurige Kapitel der Sensationsprozesse habe ich schon früher hier g. im ve Abgeordnetenhause usführlich gesprochen. Ich gehoben, daß es geradezu ein Unfug ist, wenn Prozeßleiter si hrrs z. B. in Allenstein, jeden Morgen mit der Verlesung von Jschenf 2. drapieren, denen sie entsprechende Glossen hinzufügen. Die Z. Pa, e haben sich seitdem nicht viel verändert; die Berichterstattung ist 5 682 besser geworden. Hinaushaben aus dem Sitzungssaale möchte - a-. Damenpublikum, auch wenn es sich aus den Frauen und Töchtern 83 Richter, Rechtsanwalte usw. zusammensetzt; die Frauen müßten se 8. das Empfinden haben, daß da viel zu ernste und traurige, trübe un rohe Dinge zur eer. stehen, als daß man daraus eine Premiere macht. Der Abg. Dr. Belzer hat gestern seine Zufriedenheit S2 sprochen mit dem Staatsanwalt im Brandtprozeß. Ich kann mich dem nicht anschließen. Hier hat gerade auch wieder sich die Neigung ge⸗ zeigt, mit Zuschriften und Zeitungsartikeln zu operieren. In 5 Artikel, der ihm nicht gefiel, nahm er Anlaß, eine ein ““ klärung loszulassen; solche Pronunciamento gegen neben Her laufen Preßprozesse sind etwas Ungehöriges. Als nachher der Verteidiger Dr. von Gordon erklärte, „wir Perteibi er befassen uns konsequent nicht mit der Presse. hat er nach meinem Empfinden, und Sie werden es mit mir teilen, etwas viel Richtigeres gesagt. In bezug auf den Pro Brandt hat der Abg. Schiffer⸗Magdeburg gestern sich über die Nicht⸗ vereidigung des Landrats Rötger ausgesprochen; ich habe dieser warm herzigen Ausführung nicht mehr viel hinzuzufügen. Die Nichtver eidigung hat auf den Landrat Rötger einen Schatten geworfen, eauag e. hatte tatsächlich keinerlei Möglichkeit, sich von diesem Schatten zu be freien. Aber es ist inzwischen anders gekommen: In dem zweiten 87. zeß gegen Tilian hat sich ergeben, daß in den Jahren 1906 und 8 . die den Landrat Rötger allein in die Angelegenheit hätten verwickeln können, Brandt nur mit Tilian verkehrte; nun ist dieser freigesprochen, und damit ist in aller Form festgestellt, daß der Verdacht der Mit⸗ täterschaft zu Unrecht erhoben worden ist. Ich halte es für xrr en Pflicht, das festzustellen, nicht weil es Rötger ist, ich würde es für jeden anderen auch tun, sondern weil es kein anderes Mittel gibt, der Wahr⸗ heit zum Siege und zum Durchbruch zu verhelfen. Wenn man bg3 heute und gestern an den Richtern und der Rechtsprechung geübte Kriti zusammenfaßt, so können sich beide gratulieren; es ist aus der Fülle von schweren wichtigen Prozeßentscheidungen nur ein ganz kleines Häufchen von Menschlichem, allzu Menschlichem übrig geblieben, a ihnen vorgeworfen werden könnte. Das ist deswegen wei es zeigt, daß das Volk Vertrauen hat zu allen Organen der9 echts⸗ pflege, daß geder einzelne bestrebt ist, der Gerechtigkeit zum e g verhelfen. Was wir tun können, diese Anschauung zu stärken, wollen wir gern tun.

Abg. Werner⸗Hersfeld (d. Reformp.): Der Richter muß ohiekiid senn und darf sich in keiner Weise durch die Presse beeinflussen lassen. Es sind leider Urteile gefällt worden, die das Volk nicht ver⸗ steht. Die Schuld liegt vielfach nicht am Richter, sondern am der Richter ist an die Gesetzesparagraphen gebunden. Unsere 58 98⸗ strafprozeßordnung ist veraltet, und mit Novellen allein ist nicht zu helfen. Es sollte etwas schneller die Reichsstrafprozeßordnung aus⸗ gearbeitet werden. Wir verlangen vor allem eine Vereinfachung bes der Strafrechtspflege; unsere Prozesse dauern viel zu lange. A wir sind dafür, daß die Arbeiter zu Schöffen herangezogen werden, ebenso die Gastwirte. Die Gebühren der Rechtsanwälte bei großen Objekten sind schon hoch genug. Eine Erhöhung der Gebühren bei kleinen Objekten würde aber den kleinen Leuten das Proffffieten. en⸗ nötig erschweren. Auch wir sind für eine gesetzliche Einschrän ung des Winkelkonsulententums. Der sozialen Lage der Rechtsa angestellten sollten wir uns in der Tat. endlich annehmen. Der. bg. Ablaß hat uns eine Abhandlung über die Kunst vorgetragen. Ich . kein Kunstsachverständiger, aber ich glaube, kein Mensch wird behaup 8 wollen und können, daß die Tracht der oberbayerischen Aelpler mi ihren nackten Knien unsittlich ist. Jedenfalls haben wir die Pflicht, unsere Kinder vor dem Schmutz in Wort und Bild zu schützen. Ferne müssen wir wünschen, daß die Zeugen vor Gericht anständig behande werden. Die persönliche Ehre muß mehr und schneller geschützt vee. als es jetzt geschieht. Auch ich bin für eine reichsgesetzliche Regelung des Irrenwesens. Leider hat sich der Minister von Dallwitz ge. en eine gesetzliche Regelung des Irrenwesens erklärt; er. sprach bhß. wägungen. Da meine ich, daß wir nur auf dem Wege der Rei 9 gesetzgebung etwas erreichen koöͤnnen. Es kann ja sehr leicht jeman in den Verdacht kommen, geisteskrank zu sein. Vor Gericht ist 88. solcher Einwand von einem Beklagten gegenüber einem Kläger erho 8 worden. Eine 80 jährige Frau wurde auf Antrag ihrer Tochter un ihrer Schwiegertochter auf Grund eines ärztlichen Gutac tens Privatirrenanstalt eingeliefert. Sie ist nach langer M 18 hn worden und nach Holland gegangen. Bezeichnend sind die C uss en der Aerzte, die die Frau untersucht haben. Die Gutachten der B⸗ täten liefern den Beweis, daß man bei der Aufnahme von Geh kranken in eine Irrenanstalt doch recht vorsichtig sein muß. Eine strenge Kontrolle ist dringend notwendig. 1 1

Abg. Landsberg (Soz.): Einer Beschränkung der Rechtsanwalte muß ich entschieden widersprechen. Ich verstehe nicht,

ist nicht wahr, daß die Mehrheit der Anwälte sich für eine Beseitigung 1 Frdehta ausgesprochen hat. Das Gegenteil ist 84 Fall. In der Zeit, als die freie Advokatur nicht 8S; 8 da Publikum geseufzt. Der Abg. Mertin sprach das große Wört 5 aus, unter der freien Advokatur habe sich das Material der e e verschlechtert. (Widerspruch des Abg. Mertin.) Gut,. ich ne 2 davon Akt. Jedenfalls hat sich die Qualität der Anwälte unter er freien Advokatur verbessert. Ich erinnere an die zahlreichen schaftlichen Arbeiten der Anwälte. Die deutsche Anwalt chaft 279 von dem Abg. Mertin sagen: Gott schütze mich vor meinen Freun v Von dem Prozeß von Liebert hätte der Abg. Mertin besser getan, nicht zu reden. von Liebert und seine Anwalte haben sich für 885 weitgehende Einschränkung des Wahrheitsbeweises erklärt, so Se. 9 es in übereinstimmenden Zeitungsberichten gelesen. Der 82 rag Schiffer⸗Bassermann bezüglich der Beschleunigung der Prozesse is S den ersten Augenblick bestechend. Der Abg. Schiffer sagte, die erste Instanz arbeite in der Regel für den Papierkorb. as 8 entschieden bestreiten. Es liegt darin ee benife be

ersten Instanz, die allerdings nicht beabsichtigt ist. Die S 88 eines obersten Gerichtshofes zur Ausgleichung. wiperpaechehh 9 scheidungen erscheint mir sehr bedenklich. Wird für alle Fälle i2 Entscheidung getroffen, so muß das zu einer völligen S Füe Rechtsprechung führen. Hat eine Entscheidung den Wert eines 8 e setzes, so würde das Suchen einer solchen Entscheidung um sich grei en. Soll sich etwa der Bundesrat nur auf die eberwei ung eee. strittiger Fälle beschränken, so würde erst recht die 8 echtssi . leiden. Was den zweiten Antrag Schiffer betrifft, so ist es 5 b, solche einzelnen Bestimmungen nur als Ueberschriften ““ Substantiierung zu geben. Wir sind mit dem größten üten erfüllt gegen kleine gesetzliche Verbesserungen. Wir haben fahrung gemacht, daß solche kleinen Verbesserungen mit erheb iche n Verschlechterungen verbunden waren. Ich erinnere nur . . Vereinsgesetz. Nach solchen Erfahrungen muß man recht 9 ig sein. Von unserer Zeit gilt das Savpignysche Wort, daß sie 1. ht den Beruf zur Gesetzgebung hat. Für die Unzulänglichkeit der heutigen Gesetzgebung machen wir aber den unheilvollen Einfluß Preußens im Deutschen Reich verantwortlich und deshalb verlangen eine Reform des preußischen Wahlrechts. Wenn so die Bnn se. gemacht worden ist, dann sind wir bereit, mit den National⸗ liberalen an eine solche Novellengesetzgebung heranzugehen. werden über die einzelnen zehn Punkte des Antrags 8. 8ehe. Schiffer getrennte Abstimmung verlangen. Die Vorwegnahme der Irrengesetzgebung akzeptieren wir,

kratischen Presse Artikel, in denen nur ganz wenig verhüllt gesagt war,

die Kosten für diese neue Stelle außerordentlich gering, weil die rbeiterstells eingesegen wird. Was nun die Reloluli- on Schiffex be⸗

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der Mann sei deshalb so behandelt worden, weil er Richten war, eine

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Das muß ich

wie ein Anwalt selbst es unternimmt, hier eine Bresche zu legen. Es

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wenn uns auch hier schon gewisse Ausführungen des Abg. Dr. Belzer bedenklich machen müssen. Im.

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