ktwa auszuschalten. Bei den Postämtern ] „Klasse handelt cs sich wirklich um Verrichtungen, die von weiblichen Beamtinnen gut wahr⸗ genommen werden können. Und wenn hier oder dort darüber geklagt wird, — ja, meine Herren, so müssen wir uns gegenwärtig halten, daß es keine Einrichtung gibt, mögen wir sie gestalten, wie wir wollen, über die in der ersten Zeit nicht geklagt wird. Eine Aende⸗ rung des Bestehenden wird immer gewisse Unbequemlichkeiten hervor⸗ rufen, und es muß erst eine gewisse Zeit vergehen, ehe man darüber ein endgültiges Urteil abgeben kann. Aber, wie gesagt, die Sache wird geprüft werden. Wenn die Herren nun über die Ausbildungszeit sprechen, so gehen sie da auch etwas von falschen Voraussetzungen aus. Wir haben zwei Monate angenommen, weil die Agenten gewöhnlich in dieser Zeit ausgebildet sind, und für die weiblichen Personen ist diese Fristbemessung insofern nützlich, als sie vom dritten Monat ab Tage⸗ gelder bekommen. Daß sie über diese Frist hinaus noch weiter aus⸗ gebildet werden müssen, darüber besteht kein Zweifel. Also die Aus⸗ bildung ist länger, aber die Bezahlung tritt schon nach Ablauf des zweiten Monats ein. Die Postagentenfrage beschäftigt die Verwaltung dauernd und ich kann nur wiederholen, daß auch bei der Ver⸗ waltung das großte Wohlwollen für die Agenten vorhanden ist. Ich gebe ehne weiteres zu, daß Fälle eintteten können, wo die Ver⸗ gütung nicht ganz ausreichend ist, aber da wird auch Abhilfe ge⸗ schaffen. Aber soweit zu gehen, wie die Agenten wollen, daß man sagt: jeder bekommt von vornherein soundsodiel als Grundgehalt und das steigt von Jahr zu Jahr, das würde ein ganz falsches Prinzip Wir geben uns Mühe, die Posteinrichtungen auf dem flachen Lande soweit als möglich zu vervollkommnen. In iedem Jahre fordern wir eine beträchtliche Zahl neuer Postagenturen. Da wäre es wirklich unangebracht, wenn wir ohne Rücksicht auf den Verkehr jedem Postagenten gleich ein größeres Gehalt geben wollten. Das ist nicht nötig. Die Agenten haben in der Regel durch Uebernahme des Amts keine größeren Ausgaber, sie legen aber Wert auf eine für das flache Land schätzbare Finnahme von mehbreren hundert Mark. Ich habe schon früher aus⸗ geführt, daß die Agenten nicht verpflichtet sind, nennenswerte Aus⸗ durch Schaffung von Räumlichkeiten zu machen. Das ist meist alles vorhanden. Sie bekommen, möchte ich sagen, eine Rente für Sachen, die sonst nutzlos liegen. Das dürfen wir nicht ver⸗ gessen. Ich habe das letzte Mal den Herren Abgeordneten zur Kenntnis gebracht, wieviel Pensionäre, wieviel Beamte, wieviel Lehrer unter den Agenten sind; für sie ist die neue Einnahme, die ihnen zufließt, ein angenehmer Zuschuß. Nun fordern wir in diesem Jahre wieder eine Verbesserung der Durchschnittsvergütung. Die Mehraufwendungen betragen für die Jahre 1913,/1914 zusammen rund 700 000 ℳ. Sie sehen, wir stehen nicht still betreffs der Post⸗ agenten. Wir haben auch zum Verbandstag der Agenten ein Mit⸗ glied des Reichspostamts entsendet, welcher die Wünsche angehört hat. Die Agenten sind auf dies und jenes aufmerksam gemacht worden. Wenn nun aber in diesem hohen Hause immer wieder gesagt wird, es müsse für die Agenten etwas geschehen, so sagen diese sich: der hohe Reichstag ist überzeugt, daß wir noch mehr hekommen müßten. Ich möchte also bitten, auch hier etwas vorsichtiger zu sein.
Der Herr Abg. Beck (Heidelberg) hat, wenn ich ihn richtig ver⸗ standen habe, gesagt, daß die Reichspostverwaltung nicht gern zu sehen scheine, wenn Beamte Ehrenämter übernehmen. Ich weiß nicht, wie er zu dieser Meinung gekommen i
daß Beamte, die außerhal 8 wohnen, sobald sie sich
dem Bürgermeister oder 8 r unfreundlich erweisen,
ihrer vorgesetzten Behörd igen würden, ihren Wohnsitz wieder an dea Ort ihrer Beschäftigung Ich mochte den Herrn Abgeordneten doch bitten, uns von solchen Fällen Kenntnis zu geben. ist die Reichspost⸗ verwaltung sich nicht bewußt, hindernd entgegen⸗ zutreten, wenn Beamte hrenämter übe Natürlich kann den Beamten nicht garaatiert werden, d tage auch immer frei haben. An solchen Tagen muß sich der treffende Beamte mit seinen Kollegen darüber verständigen, daß sie ihn vertreten; denn darüber werden wir uns einig sein, daß man die Allgemeinheit nicht mit Aufwendungen belasten darf zugunsten eines Beamten, der ein der Nebenamt übernommen hat.
iß i ich den Herrn Abg. Beck richlig Gehilfinnen Nacht⸗ Schädigungen e
sich um Postämte 8 ugeben, nit ich der Sach
Wir haben bei großen Fernsprechämtern allerdin Nacht Gehilünnen einstellen müssen, sorgen aber zu gleich
jesem Nachtdienst und nach demselben re
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b estritten, daß Beamte schon lange Zeit dienen, sondern ich habe nu Einstellung von Gehilfinnen datiere erst aus ju des vorigen Jahrhunderts, als das Fernsp einen solchen Aufschwung nahm. Wir haben jetzt noch nicht genügend Erfahrungen, um hier endgültig vorzugehen. Vorläufig haben wir noch nicht die Ueberzeugung, daß lebenslängliche Anstellung erfolgen könne, weil die Frage no geklärt ist. Dann mäöchte i einen Gegenstand zurückkommen, den seiner Rede erwähnt hat. Er sprach Eisenbahnverwaltung der in den Weg stelle, und m Main und Berlin, die früher zur seien — er führte insbesondere einen zt mehr dazu benutzt werden, weil die Paket⸗ ein bei Schnellzügen ausgeschlossen würde. Ich muß em entgegentreten. Die Beförderung von Paleten in schnellfahrenden Zagen kann nach dem Eisenbabnpostgeset dann ausgeschlossen werden, wenn ies von der Eisenbahn zur Wahrung der pünktlichen und sicheren Beförderung der Züöge für notwendig erachtet wird. Gewiß gibt da widerstreitende Interessen. Wer Pakete aufgibt, hat ein Inter⸗ sie schnell befördeit werden; wer aber mit der Bahn r ungnädig empfinden, wenn wegen des Ein⸗ und ger halten muß, und wenn Aaschluß nicht
erreicht. Diese Gefahr des Versaͤumens der Anschlüsse ist der Grund für die gesetzliche Vorschrift, daß die Paketbeförderung ausgeschlossen werden kann.
Nun ist es vollständig richtig, daß früher Pakete in größerem Umfang mit Schnellzügen befördert worden sind; dies beruht in der Hauptsache aber darauf, daß damals der nötige Raum in den Bahn⸗ postwagen vorhanden war, was jetzt oft nicht der Fall ist. Die Herren dürfen nicht vergessen, daß unser Brief⸗ und Zeitungsverkehr in ganz immenser Weise zugenommen hat, sodaß wir manchmal den ganzen Postwagenraum in den Schnellzügen für die Beförderung der Briefposten und Zeitungssäcke brauchen und gar nicht in der Lage sind, Pakete mitnehmen zu können. Für den Fall, daß zwischen den Provinzialbehörden, den Oberpostdirektionen und den Eisenbahndirektionen Differenzen entstehen über die Frage, ob in einem Zuge Pakete mitgenommen werden können, wenn auch nur im Austausch zwischen der Anfangs⸗ und der Endstation, oder nicht, bin ich mit dem Herrn Eisenbahnminister dahin übereingekommen, daß dann die Zentralbehörden miteinander in Verbindung treten. Ich muß nun bekennen, daß ich bei dem gegenwärtigen Herrn Eisenbahn⸗ minister immer das größte Entgegenkommen gefunden habe, und ich muß der Ansicht entgegentreten, als wenn sich die preußische Eisen⸗ bahnverwaltung irgendwie den Bestrebungen der Postverwaltung und den Bedürfnissen der Allggemeinheit entgegenstelle. Der Herr Minister von Breitenbach ist in gleicher Welse wie ich davon über⸗ zeugt, daß die Verkehrsmittel für das Publikum so günstig wie nur irgendmöglich ausgenützt werden müssen.
Wenn dann allgemein gesagt worden ist, die Reichspostverwaltung möchte doch den Wünschen der Beamten mehr entgegenkommen und alle Wünsche prüfen, so muß ich hier gleich direkt bekennen, daß von un⸗ richtigen Voraussetzungen ausgegangen wird, wenn angenommen wird, die Wünsche der Beamten würden nicht eingehend und wohlwollend geprüft. Das wäre ja vollständig wider die Natur, wenn die Verwaltung die Wünsche nicht eingehend prüfen würde: denn sie ist ja davon über⸗ zeugt, daß man berechtigten Wünschen nach Möglichkeit entgegen⸗ kommen muß. Natürlich sind aber sehr piele Wünsche überhaupt unerfüllbar, und wenn Wünsche, die schon einmal als nicht erfüllbar erklärt worden sind, alle Jahre wiederkommen, dann ist es überflüssig, mmerfort wieder dasselbe zu sagen. Die Zahl der Wünsche ist ja sehr groß. Manche Wünsche mögen auch berechtigt sein, können aber wegen entgegenstehender Verhältnisse nicht erfüllt werden. Jedenfalls muß ich dem entgegentreten, als wenn den Wünschen der Beamten nicht eine sorgfältige und wohlwollende Prüfung zuteil würde.
Wenn dann zum Ausdruck gebracht worden ist, daß die Vergütung der Postboten so gering wäre, so darf der Herr Abg. Beck doch auch nicht verkennen, daß die vorjährige Aufbesserung der Postboten allein einen Jahresaufwand von 3,2 Millionen Mark erfordert hat. Die Tagegelder der Postboten sind also in ziemlichem Umfange auf⸗ gebessert worden. Zweifellos ist ja richtig, daß bei der Auf⸗ besserung auch der Wohnungsgeldzuschuß der beteiligten Orte in Be⸗ tracht gezogen worden ist. In Orten, in denen der Wohnungsgeld⸗ zuschuß geringer ist, ist also auch die Tagegelderhöhung geringer gewesen. Meine Herren, das liegt ja auch sehr nahe. Es ist voll⸗ ständig richtig, daß die Zuteilung der Orte in die einzelnen Klassen mehrfach Enttäuschungen hervorgerufen hat. Die Herren haben ja aber gesehen, daß auch in dieser Beziehung eine Verbesserung für inzelne Orte eintritt, und so werden z. B. auch die Klagen, die wegen der Tagegeldsätze in Hamburg usw. geltend gemacht worden sind, durch die Zuteilung von Hamburg in eine höhere Wohnungsgeldzuschußklasse beseitigt werden.
. — 8
Uhr wird die Fortsetzung der Beratung auf
2 82 1 Uhr pünktlich vertagt. Vorher Anfragen; nachher
das Reichskolonialamt. “
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. März 1914, Vormittags 11 Uhr.
olffs Telegraphischem Bureau.)
Ueber den Beginn der Sitzung ist in der g Nummer d. Bl. berichtet worden. 2
Auf der Tagesordnung steht Gesetzentwurfs zur Abä nderu es Kommuna abgabengesetzes und des Kreis⸗ vinzialabgabengesetzes.
Die allgemeine
Beratung
2 1
Innern Dr. von D allwitz:
Das Kommunalabgabengesetz vom Jahre 1893, das wir der er genialen Begabung eines der be⸗ deutendsten Finanzminister verdanken, mit Recht als eins der best⸗ bewahrten Gesetze aus neuerer Zeit. Seine Vorschriften sind wesent⸗ lich bestimmend geworden für die Form und die Gestaltung der Kom⸗ munalabgaben Jahre und damit indirekt auch für die welche unsere Kommunen und Kommunal genommen haben.
Allerdings liegt es mir fern, die mannigfachen Schäden und Mängel zu unterschätzen oder zu verkennen, die erem heutigen Gemeindefinanzwesen anhaften. Bildet doch die Höbe der Ge⸗ meindebelastung für viele Gemeind eine schwere Gefahr und für die Staatsregierung den Gegenstand beständiger Sorge. Aber, im Kommunalabgabengesetz liegen die Ursachen dieser Schäden nicht. Sie sind vielmehr eine Folge der
auf deren Höhe das Kommunalabgabengesetz eine
ben nicht vermag, da es lediglich die Verteilung
er bereits vorhandenen Lasten zu regeln hat, wäbrend
die Entstehung dieser Lasten durch ganz andere Faktoren
bestimm Immerhin wird man sagen können, daß die Höhe der Belastung vi jitzt schen fast unerträglich geworden sein würde, wenn nicht im g nd ganzen dech die Verteilung zweckmäßig und geeignet wäre, zur Ueberbrückung und Abschwächung mancher Härten und Unebenheiten beizutragen. Gerade die außerordentliche Höhe der Belastung in einer Reihe von Kommunen hat in neuerer Zeit erst die Möglichkeit geschaffen, die Probe auf die Zweckmäßigkeit der durch das Kommunalakgabengesetz bedingten Art der Verteilung zu
Nur mit großer Vorsicht und äußerst behutsam wird man a die Aenderung eines wissenschaftlich so eingehend vorbereiteten und in der Praxis so wohlbewährten Gesetzes herangehen dürfen. Jedenfall⸗ werden die beiden Grundsätze, welche man als die Eckpfeiler de ganzen Gebäudes bezeichnen kann, nicht angetastet werden können. E sind das erstens der Grundsatz, den man mit dem Schlagwort von Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zu bezeichren pflegt, der Grundsatz also, daß derjenige, der von bestimmten Ein⸗ richtungen der Gemeinde besondere wirtschaftliche Vorteile genießt auch zu den Kosten, die durch diese Einrichtungen hervorgerufer werden, seinerseits beitragen und seinen Anteil nicht auf anden Steuerpflichtige abwälzen soll, die von diesen Einrichtungen keinen Vorteil haben. Der andere Grundsatz ist der, daß die Rücksicht, nahme auf die Staatsfinanzen die Inan spruchnahme staatlicher Steuer⸗ quellen durch die Kommunen nur insoweit zuläßt, als dies ohne Ge⸗
△
fährdung dieser Steuerquellen selbst geschehen kann. Diese beider
Grundsätze sind es, die in dem Kommunalabgabengesetz insbesenden
das Verhältnis der Heranziehung der Realsteuern einerseits und der Einkommensteuer andererseits durch die Kommunen zu Gemeind⸗ zwecken beherrschen. Ihre Aufhebung oder wesentliche Abschwächung kann nicht in Frage kommen.
Wohl aber kann an die Einzelheiten der Ausführung die bessernde Hand gelegt werden auf Grund der im Laufe der Jahre gesammelte Erfabrungen und der durch die fortschreitende Entwicklung auch ; den Verhältnissen der Gemeinden bedingten Wandlung. Und, mein Herren, immer lauter ist im Laufe der Jahre aus der Praxis herauk
der Ruf nach derartigen Aenderungen oder Verbesserungen erschallt
und die dahingehenden Wünsche haben sich zu einer Reihe von Peit lionen verdichtet, die an dieses hohe Haus gelangt sind. Dies Wünschen tunlichst Rechnung zu tragen, soweit sie berechtigt sind der Zweck des vorliegenden Entwurfs.
Die allgemeinen Gesichtspunkte, von denen der Entwurf bei des⸗
von ihm gebrachten Abänderungs⸗ oder Verbesserungsvorschlägen sie hat leiten lassen, sind im allgemeinen Teil der Begründung eingehend dargelegt; ich kann mich daher damit begnügen, darauf hinzuweisen daß der dringende llgemeine Wunsch der Gemeinden, es möchten ihnen neue Steuerquellen erschlossen werden, zwar an sich durchaus verständlich und begreiflich ist, daß er aber seine notwendige Schranke findet an der Rücksichtnahme auf die vielfach jetzt schon überaus ho⸗ belasteten Steuerzahler. Es kann daher nicht darauf ankommen diesen Steuerzahlern unter immer neuen Titeln immer neue Lasten aufzuerlegen, als vielmehr darauf, die noch vorhandenen Lücken i dem Svstem der Heranziehung auszufüllen und nicht gewollte un nicht begründete, aber durch die Terminologie des gegenwärtigen Gesetzes veranlaßte Bevorzugungen einzelner Gruppen von Persone⸗ aufzuheben.
In ersterer Beziehung dürfte die Ausdehnung der Beitragspflich des Fiskus für die Gemeinden von besonders weittragender Bedeutun sein. In letzterer Beziehung gestatte ich mir, als tvpisches Bei spiel zu erwähnen den Fall der Bevorzugung der in einer Mehrzab von Gemeinden einkommensteuerpflichtigen Personen, die darin liegt daß nicht der dem Gesamteinkommen entsprechende Steuersatz zu Verteilung auf die einzelnen Gemeinden gelangt, sondern das der Steuersatz zugrunde liegende Gesamteinkommen, sodaß die in den Steuertarif vorgesehene Progression für höhere Einkommen in solche Fällen in weitgehendem Maße außer Wirksamkeit gesetzt wird.
Ferner war die Frage zu müfen, inwieweit für die Teilung de einer Mehrzahl von Gemeinden gemeinsamen Steuerobjekte ande veite Normen aufgefunden werden könnten, welche den schwächere meinden einen höheren Anteil zu sichern geeisnet wären. Dieh
eingehend geprüft worden und hat zu einer Reit ngsvorschlägen Anlaß gegeden. Je schwierige infolge“ der steigenden Kompliziertheit de
id der Verfeinerung des Abgabenwesens de lle Abgabenrecht sich gestaltet hat, um so mehr ist es erwünscht
Zeziehungen zwischen den Gemeinden aun
2
ater das formelle Recht sür die Bez Einkommensteuerpflichtigen einerseits, den Gemeinden und dem Staat andererseits tunlichst einfach zu gestalten. Die in dem Entwurf zabl reich vorgeschlagenen Vereinfachungen, die zugleich ein Glied in de Kette derjenigen Maßnahmen bilden, welche dazu beitragen sollen, di innere Verwaltung zu reformieren, werden in der Praxis von außen ordentlicher Tragweite sein.
Für das Verhältnis der Gemeinden zum Staat treten noch cicg Reihe von Erleichterungen materieller Art hinzu, die den Wünsches nach tunlichster Einschränkung der Staatsaussicht gegenüber Gemeinden Rechnung tragen sollen, soweit die Rücksicht auf sonstig vom Staat zu schützende Interessen dies irgend zuläßt.
Meine Herren, die dem Entwurf beigegebenen Motive überheke mich der Notwendigkeit, heute schon auf die einzelnen Vorschriste selbst näher einzugehen. Es liegt mir aber daran, jetzt an die
en Einzelpersonen und Personenkreisen Dank zu sagen
nregungen, durch ihre ritik und die Nutzbarmachm
ichen Schatzes an Erfahrungen der Staatsregierung bei ds
Fertigstellung des vorliegenden Entwurfs wertvol
Mitarkeit geleistet haben. Dieser Entwurf ist nicht der Niederschl⸗
von Spitzfindigkeiten und theoretischen Grübeleien, sondern ga¹
wesentl.ch von Erfahrungen, die in der raxis gemacht worden sie
Möge er, falls er Gesetz werden sollte, zur gedeihlichen Weite
entwicklung des kommunalen Lebens in unserem Vaterlande beitrag⸗ (Bravo!
Abg. von Jacobi (kons.): Wenn auch das Kommunalabgabe gesetz gewisse Schäden und. Schwächen gehabt hat, so hat es doch: großen und ganzer den Anforderungen, die an dasselbe gestellt wurdeg pollauf genügt. ziehe daraus den Schluß, daß an sich an Grundlagen di Gesetzes nichis geändert werden soll, sondern da nur die Pun ausgegriffen werden sollen, die sich im Laufe: Zeit als un ar oder als den Verbältnissen nicht entsprechen
wiesen haben s Kommunalabgabengesetz hat besonders in in
infien ungänstig gewirkt, das ist einmal der Umstand, daß es! Gemkeinden weite Gebiete erschlossen hat, auf denen sie zu sehr: den gesetzlichen Mitteln Gebrauch gemacht haben, und zweitens! Schwierigkeit der Uuterscheidung zwischen den Gebieten, auf denen d Kommuralakgaben zu erheben sind, und denen, die dem Staat il Verfügung stehen.
2
Aker es kann trotz der Verdienste, die sich die Gesetz erworben hat, doch nicht bestritten werden, daß jetzt eine gr Anzahl von Gemeinden überschultet sind. Aus einer Statistik nr 1911 über die Steuerlasten der Gemeinden ergibt sich, daß nur — sämtlicher Gemeinden ohne Zuschläge auskommen, 30,31 % Pleiss unter 100 %, 22,50 % erheben bis 150 %, 29,55 % bewegen (Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
12—
2 mittleren Existenzen in unseren Gemeinden
daß der Entwurf hierin ein wenig z1 it geht. man allerdings auch nicht verkennen, d
zwischen 150 und 250 %; es sind aber bereits 32,
⸗
meinden, die über 200 % Zuschlag hinausgehen. 8 des Gesetzes aber doch wohl angenommen, daß die groß zahl der Gemeinden mit einem Zuschlag von 100 % auskommen würde. Es hat sich aber gezeigt, daß dies nicht der Fall war. Wir haben jetzt 375 Gemeinden, die noch einen Steuerzuschlag von über 400 % erheben, 128 Gemeinden, die einen solchen von über 500 % erheben. Dabei stellt sich heraus, daß der größte Teil dieser Gemeinden kleine Landgemeinden sind. Die Frage nun, wodurch diese Belastung hervor⸗ erufen ist, ist in diesem Hause im Vorjahre eingehend erörtert den. Man hat vor allen Dingen damals darauf hingewiesen, einzelne Gemeinden mit ihren Einrichtungen in Luxusbauten usw. u weit gegangen sind, und daß sie vielfach den Standpunkt ver⸗ n haben, ihre Ausgaben nach den Einnahmen einzurichten. Es ist unzneifelhaft, daß in dieser Hinsicht manche Fehler gemacht worden sind. Aber anderseits steht auch fest daß bei kleineren Gemeinden dies
nicht die Ursache der Be ist. Ich glaube, daß hierbei bei den kleineren Gemein Gründe mitsprechen, z. B. die Einführung des Kinderpri ich nicht aufgehoben wünsche, das aber doch eine erbebliche Einbuße in den Gemeinden herbeigeführt hat. Es ist ja nu fraglich, ob in dem Rahmen dieses Kommunalabgabengef Uebelstande abgebolfen werden kann. Diese Frage endaültig entscheiden lassen, wenn uns eine Sta zuschläge und die Belastung der Gemeinden v wird dann auch Aufklärung darüber geben, der Gemeinden tatsächlich eingetreten ist. Ir
d es immer dieselben Personen, die belastet werden, allerdings auch auf eine andete Art und Weis Di fürchtung ist nicht von der Hand zu weisen, 1
2 vielfach
g . 8* „₰ nachgerade eine Höhe erreichen, 1 8 8
—1,2n Ff 8 2 88 S 8
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venn Be⸗ teuerlasten neren und m schädigen. Wenn man sich fragt, ob der uns vorliegende Entwurf nun wittlich in irgend einer Weise den bestehenden Mißständen abhelfen wird, so glaube ich doch wir ein großes Fragezeichen aufstellen müssen. Was die Erhebung von Verwaltungsgebühren betrifft, so glaube ich, Anderseits darf
das Publikum es zur
in Anspruch zu nehmen,
8
Gewohnheit macht, die Behörden immer meh und da erscheint es mit nach dem Grundsatze von Leistung und Gegenleistung gerechtfertigt, wenn die Kommunen eine Gegenleistung in Gestaltung von Verwaltungsgebühren fordern. Aber meine Freunde stehen auf dem Standpunkte, daß man dur die Erhebung von Verwaltungsgebühren den unbemittelten Leuten die Anrufung der Be⸗ hörden licht unmöglich machen darf. Wenn die Gebühren zu weit gehen, so leidet dorunter das Vertrauen des Publikums zu den Ge⸗ meindebehörden, d es wild sich den Rechtskonsulenten zuwenden. Auch die zweite zuerquelle, die Beiträge, gehen in manchen Punkten zu weit in der Belastung derer, die davon betroffen werden, denn die betreffenden Gemeindeeinrichtungen dienen schließlich auch der All⸗ gemeinheit, und desbald ist die ausschließliche Belastung der besonders Betroffenen mit Beiträgen nicht gerechtfertigt. Wenn neben den Beiträgen, die z. B. auf Grund des § 15 des Fluchtlinien⸗ gesetzes erhoben werden, noch weitere Beiträge gefordert werden. so ist das eine Dopvelbesteuerung. Auch die Handelskammer in Essen hat gewünscht, daß man mit den Beiträgen nicht zu weit gehe. Die Heranziehung der Bergbauunternehmungen und der Gesellschaften m. b. H. ist ein alter Wunsch des Hauses, aber es fragt sich doch, ob der anderweite Steuertarif für die letzteren zur Anwendung kommen soll. Danken möchte ich der Regierung dafür, das sie mit dem Grund⸗ satz des bisherigen § 24 gebrechen hat, denn meine Freunde halten es nicht für richtig, daß der Staat sich mit seinem Grundbesitz der Steuerpflicht in den Gemeinden entzieht, wir halten die Besteuerung der Grundstücke juristischer Personen für zutreffend. In östlichen Kreisen sind z. B. durch die Steuerfreiheit der Remontedepots manchen Gemeinden Ausfälle bis zu 8000 ℳ erwachsen. Ob allerdings der neue unverändert angenommen werden kann, darauf gehe ich noch nicht näher ein, bilte aber um Aufklärung in der Kommission, ob die Stiftungen mit ihrem Gruntdbesitz steuerfrei bleiben werden. Die Freilassung der Stiftungen hat in einzelnen Kreisen wesentliche Schwierigkeiten herbeigeführt. Wir werden hierbei den vom Hause angenommenen Antrag des Grafen von der Recke wegen Heranziehung der Gemeindeinkommen aus Grundbesitz und Gewerbe in anderen Gemeinden wieder zur Sprache bringen. Die Regierung hat es allerdings für erklärt, einen Ausgleich darin zu finden aber man Gewerbe⸗ betriebe der einzelnen Gemeinden nicht in ihrer intbeit heranzu⸗ zuziehen, sondern kön zc Art der Gewerb ücksicht nehmen. Der wichtigste Paragraph des ganzen Gesetzes ist der § 25 mit der Grundwerrsteuer. Meine Freunde müssen unbedingt verlangen, daß er Grundbesitz gegen unberechtigte Steueranforderungen geschützt wird, damit es den kleinen Leuten möglich ist, ihren Besitz zu behalten. Gegen die Besteuerung nach dem gemeinen Wert ist von allen Seiten Sturm gel worden: nur der preußische Städtetag hat sich grundsätzlich Standpunkt gestellt, daß gegen den An⸗ sturm auf ie Städte Abwehr erheben müössen. Im allgemeinen mag die Heranziehung des Grundwertes richtig sein, und es hieße Eulen nach Athen tragen, wenn man immer wieder dasselbe vortragen sollte. Aber die Bedenken da⸗ gen sind doch nicht von der Hand zu weisen, wenn z. B. ein Familiengut in der Nähe einer größeren Stadt mit einer Grundwertsteuer belastet wird, die über den Ertrag des Grund⸗ stücks hinausgeht. Es entspricht nicht richtigen Steuergrundsätzen, wenn man hier Werte vorweg nimmt, die noch Jahre hinaus liegen. Kleine Leute können leicht durch die unangebrachte Wertzuwachssteuer gezwungen werden, ihren Wohnsitz aufzugeben. Die alte Grund⸗ und Gebäudesteuer aus den 60 er Jahren entspricht allerdings nicht mehr den Forderungen der Gerechtigkeit, denn die Verkehrsverhältnisse sind ganz andere geworden. Wenn die Vorlage zum Teil von der Grund⸗ wertsteuer abgeht und bei dauernd
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elaufen auf den d die Grundwertsteuer die
and⸗ oder forstwirtschaftlich be⸗ nutzten Grundstücken, die von der Familie selbst verwaltet werden, den Ertragswert vorsteht, so ist das ohne Abänderungen wohl kaum an⸗ nehmbar. Vielleicht kann man ohne große Schädigungen überhaupt zu dem Ertragewert zurückgehen. Wenn z. B. der Vormund eines minderfährigen Eigentümers das Gut nicht selbst bewirtschaften kann und deshalb vervachtet, so soll die Wertsteuer erhoben werden. Das bedarf noch gründlicher Beratung. Auch die Bestimmung der Grundwert⸗ steuer für Grundstücke an bebauten Straßen ist bedenklich. Diese Bestimmung ist besonders bedenklich in der Rheinprovinz; es ist durchaus nicht gerechtfertigt, die Grundstücke, die an der Straße liegen, nach dem gemeinen Wert zu veranlagen. Wir wünschen, daß die Bedingungen, unter denen eine Veranlagung zu egfolgen hat, im Gesetz genau zum Ausdruck kommt. Es soll dies ein Mißtrauen sein, aber die Erfahrungen, die wir in den Städten gemacht haben, nötigen uns, diese Grundsätze selbst im Gesetz fest⸗ zulegen. denken haben wir bezüglich derjenigen gesetz⸗ lichen Bestimmungen, die von der Verteilung des Steuer⸗ bedarfs auf die verschiedenen Steuerarten handeln. Es ist da vorgesehen, daß Aufwendungen der Gemeinde, welche im überwiegenden Maße dem (Grundbesitze und dem Gewerbebetriebe zum Vorteile gereichen oder durch sie verursacht sind, insoweit in der
1“ ite Beilage 11ö6“ eichsanzeiger und Königlich Preußischen
Regel sofern d setzes ersol dieser gese wir nicht
ntsprechenden Realsteuern gedeckt werden sollen, ung nicht nech anderen Bestimmungen dieses Ge⸗ ine politischen Freunde haben doch Bedenken, ob elung stattgegeben werden kann. Ferner können 8 die für die Staatsaufsich m vorliegend für nicht weitgehend genng z2 halten. daß besonders ie Schreibwerk h di aatsaussich ervorgerufen der anderen Seite werden wir uns überlegen müssen, mancherlei Gründen der at ein unberingtes Recht ni sondera auch eine Pflicht zu ei llgemeinen S Der Staat hat dafur zu f 3z die Staatssteuern mit zu bohen Kommunalzu n bedacht werden. ich namens meiner politischen⸗ zu erklären, Beziehung sehr eingebend prüfen werden, cb und w Fortfall der Staatsaufsicht zust können. 2 auch die Bestimmungen 2 Gemeind Es könnten Betreffenden durch die Ei fühlen können, und das mö 3 v Wir werden auch
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andes vermeiden. unsere Bedenken in der Kommission geltend n mit dem Wunsche schließen, daß es durch diese Novell linger möge, den preußischen Gemeinden die Steuern zuzuführen, deren sst bedurfen, und daß anderseits nun auch der Zeitpunkt gekommen sei möge, wo endlich eine verbältnismäßig einbeitliche Kommunal⸗ besteuerung für sämtliche Gemeinden eintritt. Ich beantrage namens meiner politischen Freunde, die Vorlage einer Kommission von 28 Mit⸗
gliedern zu überweisen.
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sollen Gebühren und Beiträge herangezogen werden,
Steuern, soweit die Gemeinden hierzu überhaupt noch!
in der Lage sind, und dann erst sollen sie Zuschläge zur
und zur Einkommensteuer erheben oder anstelle der Zuschläge b 84
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1 kommunale Sondersteuern einführen. Nun bestehen aber hinsich Einnahmen aus den Betrieben sehr große Unterschiede zwischen de und Gemeinden. Der preußische 9 ezieh einer Einnahmen aus seinen Betrieben, haup nen, während die Kommunen nur 10 bis beziehen, so daß noch 75 ℳ durch ss Nun haben ie Verhältnisse seit
etzes 1893 ganz außer andert. 5000 Einwohner erheben z ittel mehr als Man kann geradezu von ein nanznot der kleinen und mi Stäadte sprechen. Es wäre müßig, den Ursachen dieser Fi nachzuspüren. Gewiß ist es berecht
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8 sprechen, der vielfach in Stadtverwaltungen Platz gegriff Bei der Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlungen ist es nicht zu verwundern, daß sie solchen großen Ausgaben zustimmen, die nicht von ihnen, sondern von den Steuerzahlern getragen werden. Mit dem Schlagwort „Großzügigkeit“ wird Mizbrauch getrieben. Ander⸗ eits werden vom Staate den Gemeinden Aufgaben zugemutet, die er igentlich selbst zu bezahlen verpflichtet ist. Wenn in der Begrün⸗ ig darauf hingewie
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en wird, daß mit der Einführung des Kinder⸗ egs den Gemeinden großer Abtrag getan sei, so ist das in ge⸗ isser Richtung zuzugeben, anderseits ist nicht zu verkennen, daß
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gebracht hat. der Gemeinden sind aber die enorm gestiegenen Schullasten. D einden des Westens namentlich ind ganz bedeutend geschad üb en sogenannten Vorzugs⸗ zemeinden. (Redner weist nmäßig nach.) So hobe Schul⸗ asten konnen auf die Dauer unmöglich von der Gemeinden weiter getragen werden, und es muß bal fandere Weise, wenn dies Gesetz nicht der Ort dazu ist, Abhilfe geschaffen werden. Wir sind damit einverstanden, daß die Kapitalrentensteuer als Einnahme den Kom⸗ Es findet auch unsere Billigung, daß Verwal⸗ Bisher wurden schon 2 % it der Erhoöhung des Markt⸗ nden. Es ist von Wichtigkeit, daß die der Gemeinden in größerem Umfange herangezogen werden. Gegen die Besteuerung Gesellschaften m. b. H. haben wir Bedenken. Wir würden die Besteuerung des Gesamtbetriebs einer G. m. b. H. an die Bedingung knüpfen müssen, daß der normale Tarif und nicht der Sondertarif zur Anwendung gelangt. Es darf kleinen Einkaufsgenossenschaften, die von kleinen Handwerkern gebildet werden, nicht die Existenz unter⸗ bunden werden. Mit der Heranziehug der Beragbaugesellschaften sind wir einverstanden. Die Teilung des Einkommens unter mehreren Gemeinden erscheint uns an sich richtig zu sein; über die Teilung sind aber noch besondere Bestimmungen erforderlich. Die Bestimmungen über den Schutz der Steuerzahler finden unsere Billigung. Daß der Grundbesitz da, wo die Gemeinden die Grundwertsteuer einge⸗ führt haben, nach dem gemeinen Wert versteuert wird, erscheint uns gerechtfertigt. Bedenklich erscheint uns jedoch, daß die Besitzer die Grundstücke selbst bewirtschaften oder verwalten lassen müssen. Es geht aber zu weit, die Grundstücke zum gemeinen Wert heranzuziehen, wenn sie an hergestellten Straßen belegen sind. Hier muß eine Ein⸗ schränkung statuiert werden. Ueber die Gewerbesteuer geht der Ent⸗ wurf hinweg. Bezüglich der Gewerbesteuer bestehen gerade in den Provinzen Sachsen und Westfalen Härten, 3
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indem einzelne Bergbau⸗ betriebe mit ganz enormen Summen zur Gewerbesteuer herangezogen sind. Man hat sogar Kopfsteuern eingeführt bis 131 ℳ pro Kopf. Hier müßte das Prinzip von Leistung und Gegenleistung besondere Guültigkeit haben. Die Umsatzsteuer ist zu hoch. Sie würde be⸗ sonders da zu Unträglichkeiten führen, wo ein häufiger Wechsel im Besitz der Grundstücke eintritt. Bezüglich der Besteuerung von Handel und Gewerbe bringt der Entwurf viel Gutes; man darf allerdings mit Bedenken im einzelnen nicht zurückhalten. Es wäre zweckmäßig, das Gesetz nicht Kommunalabgabengesetz, sondern Gemeindeabgaben⸗ gesetz zu nennen. Bei § 25 haben wir Bedenken dagegen, daß die Abgrenzung der Grundstücke willkürlich erfolgen kann. Wenn alles, was im Bürgerlichen Gesetzhuch gilt, als Teile eines Grundstückes angesehen werden solle, so fuͤhrt das zu einer enormen Belastung der Industrie. Wenn als besondere gewerbliche Betriebe diejenigen Bau⸗ ausführungen angesehen werden, welche die Dauer von sechs Monaten übersteigen, so geht es uns zu weit. Die Zeit von sechs Monaten ist uns zu kurz bemessen und meine Freunde wünschen, daß sie auf zwölf Monate erweitert wird. Das ganze Gesetz besteht ja aus einer Fülle von Einzelheiten, die wir ausführlich erst in der Kommission behandeln können. Im großen und ganzen sind die neuen Bestimmungen derartig, daß wir auf der Grundlage des Entwurfes gern mitarbeiten werden und hoffen, darin etwas Brauchbares zustande zu bringen.
Abg. Dr. Wuermeling (Zentr.): Meine Freunde sind mit der Ueberweifung der Vorlage an eine Kommission von 28 Mit gliedern einverstanden. Im Namen meiner Freunde habe ich unserer
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steuer und Wertzuwachssteuer zusammen geht e g der land⸗ und forstwirtschaftlich oder gartnerisch gen Grundstücke hat der Entwurf den Wünschen dieses Hauses nicht nung getragen. Nach der Vorlage soll der Ertragswert ei Grundstücken nur dann zugrunde gelegt werden, wenn das G stück von dem Eigentümer oder dessen gesetzlichen Vertretern sell bewirtschaftet wird; es gibt aber vielfach ganz legitime Pachtgrund stücke, namentlich im Westen, für die auch nur der Ertragswert an⸗ gebracht ist. Mit dieser Bestimmung der Vorlage kommt man alsn nicht weit. Ebenso bedenklich ist uns die Bestimmung über die Grundwertsteuer bei den Grundstücken an bebauten Straßen. Wir müssen in dieser Hinsicht den legitimen Gewerbebetrieb und den legitimen Hausbesitz schätzen. Die Staatsaufsicht über die Höbe der . soll eingeschränkt werden. Wir würden aber in der Bemessung Realsteuern mehr Regierungseinfluß auf die Ge⸗ meinden wünschen, als die Regierung selbst wünscht. Jetzt soll der § 54, der die Verteilung der einzelnen S Kealsteuern
8 teuerwerte, die Realster und die Einkommensteuer, in den Gemeinden regelt und vor 20 Jahren is man will sich mit
nau erwogen worden ist, aufgehoben werden, und meinen Grundsatz im § 55 begnügen, daß bei der Verteilung euerbedarfs auf die verschiedenen euerarten davon auszu daß Aufwendungen der Gemeinde, die überwiegend dem Grundbesitz und dem Gewerbebetriebe zum Vorteil gereichen, durch die Realsteuern gedeckt werden sollen. Dieser Grundsatz ist an sich ganz natürlich, aber wer das praktische Leben in den Kommunen kennt, wird mir zustimmen, daß mit einem solchen allgemeinen Grundsatz nur der Erisapfel der Interessenkämpfe in die Gemeinden geworfen wird. Wir sind nicht so sehr für die Staatsaufsicht, sondern für die Freiheit der Selbstverwaltung, aber faute de mieux; in der schwachen mensch Staats
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lichen Welt würden wir es hier doch lieber sehen, daß die
aufsicht erhalten bleibt, als daß die Interessenkämpfe in Ge geworfen werden. Das Gesetz will den Gemeinden die Freibeit geben, einen Steuerzuschlag zur Einkommensteuer bis zu 150 % zu erheben Demnach also werden die Gemeinden auch in die Lage versetzt, 300 92 Realsteuern zu erheben. Das geht uns aber entschieden zu weit. Ich wünsche, daß die Vorlage in der Kommission in dem Sinne
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beraten wird, daß sowohl den berechtigten Interessen der Gemeinden wie auch den berechtigten Interessen der Steuerzahler Rechnung getragen wird.
Finanzminister Dr. Lentze:
Alle drei Herren, die bisher zu dem Gesetz gesprochen haben, haben lebhaft hervorgehoben, daß in den einzelnen Gemeinden der Steuerdruck auf die Dauer zu groß geworden sei. Einzelne der Herren haben sogar diesen Steuerdruck eine Steuernot genannt. Ueber di Ursachen dieser starken Steigerung der Ansprüche auf steuerlichem Gebiet sind die Meinungen auseinandergegangen; aber in einem Punkte sind alle drei Herren, wenn ich sie recht verstanden habe, der selben Ansicht gewesen, indem sie sagen: die Gemeinden treiben viel⸗ fach zu großen Luxus, dieser Steuerdruck wird eigentlich zum Teil mit durch Schuld der Gemeinden hervorgerufen. Meine Herren, ob⸗ schon die Staatsregierung in keiner Weise verkennen will, daß auf verschiedenen Stellen seitens der Gemeinden vorsichtiger verfahren werden müßte, halte ich es doch auf der anderen Seite für notwendig, daß auch von seiten der Staatsregierung hervorgehoben wird, daß die Gemeinden in vieler Hinsicht gar nicht anders handeln können. (Sehr richtig') Als das Kommunalabgabengesetz seinerzeit in den 90 er Jahren verabschiedet wurde, wurde den Gemeinden ein überaus großes Geschenk gemacht, weil auch damals schon die Gemeinesteuern eine solche Höhe erreicht hatten, daß die Staatsregierung dem nicht mehr ruhig zusehen konnte. Es wurden den Gemeinden die Real⸗⸗ steuern, also die Grund ⸗ und Gebäudesteuern und die Gewerbesteuern zur alleinigen Elnziehung überwiesen, und es bestand da⸗ mals die Hoffnung, daß durch diese wesentlichen Zuweisungen die Gemeindefinanzen so gekräftigt werden würden, daß die Steuer⸗ quellen, welche der Staat für sich in Anspruch nehmen muß, nur in geringem Maße mit herangezogen zu werden brauchten. Allerdings ging damals bei allen Gemeinden der Kommunalsteuersatz ganz er⸗ heblich herunter: aber jetzt, nach Ablauf von 20 Jahren, ist der Steuersatz wleder in einer Weise gestlegen, sind die Prozentsätze so
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