1914 / 54 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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auf Einladung der Hamburg⸗Amerika⸗Linie das mächtigste Schiff unserer Handelsflotte, den „Imperator“, auf der Niederelbe besuchen. Seine Majestät der Kaiser perfönlich vollzog an ihm die Taufe, mit der Gunst, die er allen seewärts gerichteten Bestrebungen in unserem 8 Gemeinwesen immec gewährt hat, und unser unvergeßlicher Kollege und Frreund, Bürgermeister Burchard, widmete dem Schiffe den Taufspruch. Es bietet sich so die willkommene Gelegenheit, Ihre Anschauung auch auf das kleine, aber wichtiae Gebiet Hamburgs an der Elbmündung

zu lenken. Seit mehr als 500 Jahren mit Hamburg unauflöslich ver⸗ eint, mußte das Amt Ritzebüttel mit Cuxhaven und der Insel Neu⸗ werk hamburgisch sein, oder es würde nicht sein: so zähe und opferreich leistete Hamburg bei der Wichtigkeit dieses Besitzes für seine Schiff⸗ fahrt dis Arbeit jahrhundertelangen Deichschutzes, der die Gefahren des wechselnden Stromlaufes hemmte und dieses Gebiet rettete. Stets gern, nie lieber, gedenkt der Hamburger der hoben Aufgaben, die der Elbstrom seinem Handel und seiner Schiffahrt bietet, als an der Mündung des Stromes, wo der Blick auf das Wasser sich weitet, dos Deutschlands Zukunft tragen soll, nachdem das erste Vierteljahrhundert der Regierung des Kaisers die Absicht Seiner Majestät für Flottenstärkung und Welt⸗ wirtschaft in die Tat umsetzte. Der Unterschied dieser neuen Epoche deutscher Geschichte und der älteren Zeit, in der die kontinental⸗ politische Aufgabe allein die deutschen Kräfte beanspruchte, findet be⸗ sonders vackerden Ausdruck in den Worten des achtzigjährigen Bismarck, die der Schluß der neuen Schrift des Fürsten Bülow über deutsche auswärtige Politik anschaulich berichtet. Bismarck, der Hamburg gleich seinen Amtsnachfeolgern seine Freundschaft schenkie, aber im Hafen lange nicht gewesen war, besuchte einen der großen Handeltdampfer der HamburgAmerika⸗Linie. Beim Betreten des Riesenschiffes ließ er seine Blicke über das Schiff und das Hafenbild schweifen und schwieg lange. Mit dem nie befangenen Blick des Genius, so schreibt Fürst Bülow, erkannte und begrüßte Bismarck an seinem Lebensabend hier die Zukunft, die neuen weltpolitischen Aufgaben des Reichs mit den Woͤrten: „Sie sehen mich ergriffen und bewegt; ja, das ist eine neue Zeit, eine ganz neue Welt“. Eure Exzellenz als Kanzler des Reichs sind zu⸗ g'eich der Ministerpräsident Preußens. Das Bild der heutigen Hafenfahrt erinnert mich daran, daß die ersten bescheidenen Dampfer der führenden Reederei unter Hamburgs Reede⸗ reien „Hammonia“ und „Borussia“ hießen, als sympathische Versinnbildlichung der Notwendigkeit des Zusammenwirkens für die volkswirtschaftlichen Interessen, die den Lebens⸗ nerv unseres Staates bedeuten. Die heute winzige Erscheinung dieser ersten Damvpfschiffe entwickelte sich in der Gegenwart zum Typ des Imperator“. Das Urteil über diese Geginwart fälle die Nachwelt. In der Entfernung wird die großartige Entwicklung im Nähr⸗ und hrstand, die Deutschland in Friedensarbeit, nicht zum wenigsten erade in den letzten Jahren, genommen hat, und deren wir uns mit⸗ ebend und jeder Einzelne an seinem Teile mitarbeitend erfreuen, pätern Geschlechtern größer erscheinen, als die oft zu lebhaft streitende Gegenwart es annehmen will. Die Gegenwart rechtfertigt den Ausblick in gedeihliche Zukunft. Ich erhebe das Glas und ich bitte mit mir einzustimmen: „Seine Exzellenz der Reichskanzler, Herr Dr. von zethmann Hollweg, heute des Senats und Hamburgs willkommener

ast, er lebe hoch!“ 8 S.

Auf die Rede des regierenden Bürgermeisteis antwortete der Reichekanzler Dr. von Bethmann Hollweg mit folgenden Worten: 1 1

„Eure Magnifizenz, meine Herren! Der heutige Tag, den ich unter dem Schutze des hohen Senates in Hamburg zubringen darf, wird mir unvergeßlich sein. Unvergeßlich durch die Großartigkeit der empfangenen Eindrücke, wie durch die Fülle der Gastlichkeit, die mir zu eil wird. In den Worten, die Eure Magnifizenz soeben an mich zu richten ie Güte hatten, schließt sich mir noch einmal alles zusammen, was ich

sehen und empfangen, wofür ich zu danken habe und wofür ich dem V Rettungsboot nach Norderney gebracht, wo alle Personen

hohen

Senate der Freien und Hansestadt Hamburg von Herzen danke. Als getreuer Nachbar stand der große Kanzler und steht mein verehrter Herr Amtsvorgänger der Fürst⸗Bülow zu dieser alien und doch ewig jungen Hansestadt in den engsten und vertrauensvollsten Beziehungen. Mir ist das Glück gleicher Nachbarschaft nicht beschieden. Aber in meinem Herzen möchte ich doch kein fremder Gast unter Ihnen bleiben. Wie aus dem alten Hamburg das neue wurde, wie es sich emporgeschwungen hat in selbsteigner Kraft und wie es doch zu vollstem Aufblühen erst gelangen konnte, seitdem uns das Reich erstanden ist, das haben Eure Magnifizenz uns soeben in beredten Worten geschildert. Aber ebenso weiß das Reich, was ihm Hamburg ist. Der gewaltige Hafen, die Werft⸗ oanlagen, die Flotte des Friedens auf der Elbe und draußen am Meer, der jahraus, jahrein mächtige Schiffe zuwachsen, das sich glanzvoll weitende Stadtbild, der großartige Zug und Schwung, die keaflvoll zusammengefaßte Energie Ihrer Arbeit, wer das sieht und fühlt, der empfindet es: hier atmet das Deutsche Reich, hier atmet das Reich durch Hamburgs Lungen die salzige, frische Luft der weiten Welt, ohne die es nicht mehr leben kann. Das „meeresfrohe Hamburg“, so nannte Ihr unvergeßlicher Bürgermeister Burchard seine Vaterstadt. Den hellen Blick hinausgerichtet über die völkerverbindende See überall hin, wo⸗ hin freudiger Unternehmungsgeist deutschen Fleiß und deutsche Kultur zu tragen trachtet, so entsenden Hamburgs Väter ihre Söhne Jahr für Jahr hinaus in die weite Fremde —, wie die kernigen Völker des alten Italiens einen heiligen Frühling, das ver sacrum, zum Kampf hinaussandten. Aber einen friedlichen Kampf gilt es hier. Der hamburgische Kaufherr sucht nach dem Worte des Dichters in Venedig und nicht in Karthago sein Vorbild. Im Kampf des Lebens, im Wettbewerb dr Kräfte, en

amburger zu arbeiten, zu schauen, zu vertgleie hen, zu ver⸗ vgas So ergänzt sich von Geschlecht zu Geschlecht Ihre werktätige, unternehmungsfrohe Bürgerschaft, so erzeugt sie sich immer oufs neue die führenden Männer, deren Hamburger Ruhm deutscher Ruhm ist. Kleines klein und Großes groß sehen dieser Imperatip, den wir Deutsche niemals genug beherzigen können, er scheint mir die Devise hamburgischen Schaffens zu sein. Wo nach weit gesteckten, aber klar und fest erfaßten Zielen zu arbeiten ist, nicht nach Lustgebilden begehrlicher Phantasie, überall und allemal leiht Hamburg dem Reich freudig und willig Herz uad Haad, sichert sich den überzeugten Dank des Reiches. Die Stätten der Kunst, des Wissens und des Studiums, an die Sie mich beute führten, zeigen, wie Hamburg aufs neue ein glänzender Mittelpunkt bürgerlicher Geisteskultur geworden ist, wie einst in den klassischen Tagen, da Lessing und Klopstock Bürger dieser Stadt waren und da ein deutsches Nationaltheater in Hamburg seinen Sitz auf⸗ geschlagen hatte. Morgen werde ich das Schiff sehen dürfen, das den für uns Deutsche stolzesten Namen trägt. Die Flagge des „Imperator auf hoher See, sie kündet hamburgischen Geist und deutsche Arbeit unter Kaiserlichem Schutz im friedlichen Wettstreit der Nationen. Dankbar für die Fülle dieser Bilder frohen und schaffenden Lebens, erhebe ich mein Glas mit dem Rufe: Der hohe Senat und die Freie und Hansestadt Hamburg: hoch, hoch, hoch!“

Bremen, 3. März. (W. T. B.) Die Rettungsstation Cuxhaven der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiff brüchtger“ telegraphiert: Am 3. März von dem Fischerfahrzeug „Therese“, Kapitän Mocken, gestrandet auf Großvogelsand, mit Krabben von der Elbmündung nach Cuxhaven bestimmt, 2 Personen ge⸗ rettet durch das Rettungsboot der Station „Elbleuchtschiff 3“.

Bremerhaven, 4. März. (W. T. B.). Der Dampfer „Stadt Norden“ ist in der letzten Nacht bei Norderney mit einer großen Ladung Mehl gesunken. Die gesamte Mannschaft wurde unter sehr schwierigen Umständen durch das Norderneyer

völlig erschöpft und zum Teil erkrankt darniederliegen. Der Danopfer 5 solbst und seine gesamte Ladung sind verloren. Hierzu meldet die Deutsche Gefellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger: Die Rettungsstation Norderney telegraphiert. Am 4. März von dem Dampfer „Stadt Norden“, Kapitän Prahn, gestrandet am Riff gegenüber der Weißen Düne, mit Mehl von Hamburg nach Papenburg bestimmt, vier Personen gerettet durch das Rettungtboot „Fürst Bismarck“ der Station Norderney⸗Westland.

Toulon, 3. März. (W. T. B.) Wie sich herausgestellt hat, ist bei dem Auflaufen des Panzerkreuzers „Waldeck Rousseau“ das Heck des Schiffes beschädigt worden. Durch die entstandenen Risse dringt Wasser ein. Die Ausbesserungsarbeiten werden mehe Zeit in Anspruch nehmen, als anfänglich angenommen wurde. (Vergl. Nr. 52 d. Bl.)

Port⸗Vendres, 3. März. (W. T. B.) Beti einer Explosion eines Apparates zur Herstellung von Nitroglyzerin in der Dynamit⸗ fabrik in Paulilles sind mehrere Personen getötet worden. Vier verstümmelte Leichname sind aufgefunden worden. Man befürchtet, daß viele Personen verletzt sind.

Brüssel, 3. März. (W. T. B.) Das Grubenunglüc‚ (ogl. Nr. 53 d Bl.), das sich vergangene Nacht auf der Grube Strepi⸗Bracquegnies unweit Mons ereignete, fand in einem Schacht statt, der seit drei Jahren in Betrieb ist. Eine Wasser⸗ masse stürzte mit großer Schnelligkeit hinunter. Es stieg bis zu 70 Meter Höhe. Neun Arbeiter und 22 Pferde sind ertrunken. Außerdem ist ein Haus eingestürzt. Wie das Wasser eindrang, ist noch nicht festgestellt. Man glaubt aber, daß Wasser aus dem Kanal in das Bergwerk durchsickerte. Die Grube hatte keine Pumpen, auch die Glocke der Aufzüge ertönte nicht. Aber durch einen glücklichen Umstand wurden oben die Geräusche gehört, sodaß bis auf die erwähnten neun Arbeiter alle gerettet werden konnten. Die Wiederherstellungsarbeiten dürften längere Zeit in An⸗ spruch nehmen. Auf der Grube sind insgesamt 680. Arbeiter beschif⸗ tigt, die jedenfalls mehrere Monate feiern müssen. Der Minister⸗ präsident widmete beute in der Kammer den Verunglückten einen warmen Nachruf. Der Minister für Handel und Industrie ist nach der Unfallstelle abgereist.

Lüttich, 3. März. (W. T. B.) In einem Steinbruch bei Sprimont ist eine Sprengmine explodiert. Zwei Per⸗ sonen, unter ihnen der Direktor, wurden getötet, mehrere Arbeiter schwer verletzt.

Buenos Aires, 4. März. (W. T B. Das deutsche Ge⸗ schwader ist gestern nochmittag um 2 Uhr vor Mar del Plata angekommen. Der Admiral ist mit seinen Offizieren wegen des stürmischen Wetters nicht an Land gegangen. An dem von der Stadtverwaltung gegebenen Frühstück rahmen der deutsche

Gesandte und der Gouverneur der Provinz teil.

Sydnevy, 3 März. (W. T. B.) Ein Sturm von ungewöhn⸗ licher Hestigkeit hat die Insel Aitutaki im Cookarchipel verwüstet. Eine riesige Meereswoge überschwemmte die Insel Mauki, sodaß die ganze Ansiedlung zerstört wurde. Die Einwohner sind in bemitleidenswerter Lage.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten⸗

und Dritten Beilage.)

Theater.

. . 8

Königliche Schauspiele. Donners⸗ tag: Opernhaus. 51. Abonnementsvor⸗ stellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind auf⸗ gehoben. Die Melstersinger von Nürn⸗ verg. Oper in drei Akten von Richard Wagner. Musikalische Leitung: Herr Kapellmeister Laugs. Regie: Herr Ober⸗ regisseur Droescher. Chöre: Herr Pro⸗ fessor Rüdel. Ansang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 63. Abonnementsvor⸗ siellung. Peer Gynt von Henrik Ibsen. 1. Abend. (In fünf Bildern.) In freier Uebertragung für die deutsche Bühne ge⸗ staltet von Dietrich Eckart. Musik von Edward Grieg. In Szene gesetzt von Herrn Regisseur Dr. Reiahard Bruck. Musikalische Leitung: Herr Kapellmeister Dr. Besl. Anfang 7 ½ Uhr.

Freitag: Opernhaus. 52. Abonnements⸗ vorstellung. Der Rosenkavalier. Komödie für Musik in drei Akten von Hugo von Hofmannsthal. Musik von Richard Strauß. Anfang 7 ½ Uhr.

Schauspielhaus. 64. Abonnementsvor⸗ stellung. Peer Gynt von Henrik Ibsen. 2. Abend. (In sechs Bildern.) In freier Uebertragung für die deutsche Bühne ge⸗ staltet von Dietrich Eckart. Musik von Edward Grieg. Anfang 7 ½ Uuhr.

Freitag: Zum Teufel geholt.

Bernauer und Schanzer. Freitag und folgende einst im Maoi.

Rosinen.

Könia Richard III.

Sonnabend: Trenkwalder.

musik. 8 Sonntag, Nachmittags zauber.

Menues Operntheater. (Kroll). Donnerstag, Nachmittags 3 Uhr und Abends 8 Uhr: „Vaterland“, Schau⸗ spiel aus Preußens Nacht und Not, von Maximilian Böttcher. Spielleitung: Julius Haller.

Freitag, Sonntag und Montag: Vater⸗ land.

zietät). Abends 8 Uhr:

oin Ros Nachmittagsvorstellungen: Erwin Rosen.

Freitag und Montag: Vaterland.

Kartenvorverkauf durch A. Wertheim, den Invalidendank und die Theaterkasse täglich von 11—2 Uhr. 8

Sonntag, Nachmittags 2 ½ Uhr: Auf Allerhöchsten Befehl: Achte Vor⸗ stellung für die Berliner Arbeiter⸗ schaft: In Zivil. Schwank in 1 Akt von Gustav Kadelburg. Die zärtlichen Verwandten. Lustspiel in drei Auf⸗ zügen von Roderich Benedix. (Die Ein⸗ trittskarten werden durch die Zentralstelle für Volkswohlfahrt nur an Arbeitervereine, Fabriken usw. abgegeben. Ein Verkauf an einzelne Personen findet nicht statt.)

terchens Mondfahrt.

Cafard.

dicht von Ibsen. Freitag: Simson.

Gunt.

Reinhardt.) Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr:

Sbakespeare⸗Zyklus: Romeo und Julia. theater.) v 8 Uhr: BZinkel. in drei Akten von Hermann Sudermann. Freitaa: Weh' dem, der lügt!

Die beiden Leonoren.

Freitag: Viel Lärm um Nichts. Das Glück im Sonnabend: Hamlet. V Sonntag: Der Kaufmann von

Venedig. 1Sonnabend:

Kammerspiele. 5 Donnerstag, Abends 8 Uhr: Der Snob. ersten Male:

Sonnabend: Der Snob. Sonntag: Vom Teufel geholt.

Berliner Theater. Donnerst,Abends 8 Uhr: Wie einst im Mai. Gesang und Tanz in vier Bildern von

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Große

Theater in der Küniggrützer Straße. Donnerstag, Abends 71 Uhr: 1 Ein Trauerspie in 5 Aufzügen von William Shakespeare. Freitag: Die fünf Frankfurter. Zum ersten Male:

Sonntag: Die Trenkwalder.

Komödienhaus. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Kammermusik. Lusispiel in drei Akten von Heinrich Ilgenstein.

Freitag und folgende Tage: Kammer⸗

3 Uhr: Film⸗

Deutsches Künstlertheater (So⸗ (Nürnbergerstr. 70/71, gegenüber dem Zoologischen Garten.) Donnerstag, Cafard. aus der Fremdenlegion in vier Akten von

Freitag: Schirin und Gertraude. Sonnabend, Nachmittags 3 ½ Uhr: Pe⸗

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Schirin und Gertraude. Abends: Cafard.

Lesstugtheater. Donnerstag, Abends 7 Uhr: Peer Gynt. Dramatisches Ge⸗ Musik von Grieg.

Sonnabend, Nachmittags 3 ½ Uhr: Der Erbförster. Abends: Pyäamalion.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Pro⸗ fessor Bernhardi. Abends:

Deutsches Theater. Direktion: Max Schillertheater. o.

Charlottenburg. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Die Maschinenbauer. Posse mit Gesang und Tanz in 5 Bildern von A. Weirauch. Musik von A. Lang. Freitag: Das Glück im Winkel. Sonnabend: Die Maschinenbauer.

Vom Fliege.

Freitag

Theater an der Weidendammer

Brüchke. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Gastspiel der Tanzkünstlerin Adoree

Villany. e

Freitag: Villany.

Sonnabend und Sonntag: Wer zu⸗ letzt Iacht .. 1

Posse mit

Wie

Tage: Tanzabend von

Freitag

Deutsches Opernhaus. (Char⸗ lottenburg, Bismarck⸗Straße 34 —37. Direktion: Georg Hartmann.) Donnerstag, Abends 7 Uhr: Parsifal. Ein Bühnen⸗ weihfestspiel in drei Aufzügen von Richard Wagner.

Freitag: Nürnberg. 3

Sonnabend: Figaros Hochzeit.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zar und Zimmermann. Abends: Parfifal.

Sonntag,

Die

Die Meisterfinger von sang und

Freitag

Montis Operettentheater. (Früher: Neues Theater.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Jung England. Operette in drei Akten von Nud. Bernauer und Ernst Welisch. Musik von Leo Fall.

Freitag und folgende Tage: Jung England. .

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Die Fledermaus.

Athis.

Ein Drama Sonntag,

Abends: Theater des Westens. (Station:

Zoologischer Garten. Kantstraße 12.) Donnerstag, Abends 3 Uhr: Polenblut. Operette in drei Akten von Oskar Nedbal. Freitag und folgende Tage: Polen⸗ blut. . 8 Sonntag, Nachmittags 3 ¼ Uhr: Der chmidt. liebe Augustin.

Theater am Nollendor fplatz. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Prinzeß Peer Greil. Pperette in drei Akten von A. M. Willner und Rob. Bodanzky. Mlusik von Heinrich Reinbardt. (Wallner⸗ Freitag und folgende Tage: Prinzeß Gretl. Sonnabend, Nachmittaas 4 Uhr: Bei kleinen Preisen: Die Schiffbrüchigen. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Orpheus in der Unterwelt.

8 Uhr: Schauspiel

monischen Kochane

““

Lnstspielhaus. (Friedrichstraße 236.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Die spanische Schwank in drei Akten Franz und Ernst Bach. und folgende spanische Fliege. Sonntag, Nachmittags 3 ¼ Uhr: Char⸗ leys Tante.

Residenztheater. Donnerstag, Abends 8Uhr: Der Regimentspapa. Vaudeville in drei Akten Heinrich Stobitzer. Willi Wolff von Victor Hollaender. und Regimentspapa.

Frau Präsidentin.

Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.) Donnerstag, Abends 8 Uhr:

Die Tangoprinzessin. 5 in drei Akten von Jean

Kren und Curt von Alfred S un

Tangoprinzessin.

Trianontheater. (Georgenstr., nahe Bahnhof Friedrichstr.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Er und der Andere. in drei Akten von Tristan Bernard und

Freitag und folgende Tage: Er und der Andere.

Liebe wacht.

Bechstein⸗Sual. Donnerstag,Abende 8 Uhr: 2. Konzert (Klavierabend) von Oliver Denton.

von

Tage: Die

Blüthner-Sanl. Donnerstag, Abende 8 Uhr: Liederabend von Leo Gollanin. Mitw.: Ida Gollanin (Klavier), Karl Bolzmann (Harmonium) und Max Modern⸗Quartett.

Klindworth⸗Scharwenka⸗Saal. Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr: Klavier⸗ abend von Franz Waguer.

von Richard Keßler und Gesangstexte von und Arthur Lokesch. Musik Tage: Der Harmoniumsaal. Donnerst., Abende 7 ½ Uhr: Moderner Liederabend von Bertha Manz. Mitw.: Paul Schramm (Klavier).

folgende Nachmittags 3 Uhr:

ak 2

Zirkus Schumann. Donnerst. Abends 7 ½ Uhr: Große Galavorstellung. Vorzügliches Programm. Zum Schluß: „Tipp“, der Derby⸗Favorit 1914.

Zirhus Busch. Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr: Großze Galavorstellung. Auftreten sümtlicher Spezialitäten. Zum Schluß: Die große Prunk⸗ pantomime: Pompeji.

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Familiennachrichten.

Verlobt: Fel- Vera von Kuenheim mit Hin. Oberleutnant Oswald von Hohberg und Buchwald (Spanden Potsdam), Frl. Ina von Schlieffen mit Hrn.

Posse mit Ge⸗ Gesangstexte Die

Kraatz.

folgende Tage:

Lustspiel

Nachmittags 3 Uhr: Die

Konzerte. Philharmonie. Donnerstag, Abends

8 Uhr: 4. Konzert des Berliner Lehrer⸗ gesangvereins.

(Cello). Am Klavier: W. Liachowsky.

Singakademie. Donnerstag, Abends 8 Uhr: 3. (letzter) Trioabend der Herren Georg Schumann, Hugo Dechert.

Beethoven⸗Snal. Donnerst., Abends 3. (letztes) slavischen Kompositionen von Emi⸗ von Mlynarski

ki (Violine).

auptmann a. D. Nikolaus von Weiher Han (Klein Soltikow Gans). Frl. Luise von Blumenthal mit Hrn. Ulrich Becker⸗Mallenzin (Grünwal i. Pomm. Mallenzin i. Pomm.).

Geboren: Eine Tochter: Hrn. Haupt mann Joachim von Goertzke (Berlin).

Gestorben: Hr. Ernst Rudolph Wold mar Frhr. Weber von Rosenkrant (Gettorf). Susanne Freifr. von Wegner, geb. von Breitenbuch (Weimar

Dirigent: Prof. Felix

Mitw.: Eugenie Stoltz

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verlag der Expedition (Heidrich) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und (Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Neun Beilagen

Willy Heß und

Konzert mit

dem Philhar⸗ Mitw.: Paul 8

mit Orchester.

*

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Gesetzes über Teilung land⸗ oder forstwirtschaftlicher Besitzungen (Grundteilungs⸗ gesetz)

ist dem Hause der Abgeordneten zugegangen; er lautet, wie folgt: “X“ Erster Abschnitt. Beschränkung von Teilungen. I. Behördliche Genehmigung. 1) Wer gewerbsmäßig mit ländlichen Grundstücken handelt (Grundstückshändler) oder Heme heehez19 den Erwerb oder die Ver⸗ äußerung von Grundstücken vermittelt (Grundstücksvermittler), darf

die Zerschlagung einer land⸗ oder forstwirtschaftlichen Besitzung nicht

ohne Genehmigung des Regierungspräsidenten vornehmen oder ver⸗

anzusehen, wenn über einen Teil

mitteln.

2) Als eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Zerschlagung ist es wem der Besitzung ein Veräußerungs⸗ vertrag geschlossen wird, ohne daß die Genehmigung vorher erteilt ist oder in dem Vertrage vorbehalten wird, oder wenn ein Teil der Be⸗

sitzung aufgelassen wird, bevor die Genehmigung zu dem Veräuße⸗ rungsvertrag oder zur Auflassung erteilt ist. Die Zerschlagung gilt auch dann als von dem Grundstückshändler (Grundstücksvermittler) vorgenommen, wenn er sie in fremdem Namen oder für fremde Rechnung oder in Gemeinschaft mit einem Dritten vornimmt oder durch einen in

seinem Namen oder für seine Rechnung handelnden Dritten vor⸗

nehmen läßt. 1“ 1 3) Als eine Besitzung gelten auch mehrere bisher zusammen be⸗ virtschaftete Grundstücke.

Der Genehmigung bedarf der Grundstückshändler (Grundstücks⸗ vermittler) nicht, wenn er die Besitzung als Erbe od Vermächtnis⸗ nehmer erworben hat. S 8

Die Genehmigung ist nicht erforderlich: I zu Zerschlagungen unter Mitwirkung von solchen Körper⸗ schaften, Stiftungen, Anstalten und Vereinigungen, die sich mit innerer Kolonisation, Grundentschuldung oder Errichtung von Wohnungen be⸗ fassen und von dem Minister für diese Vorschrift als gemeinnützige Zwecke fördernd anerkannt sind;

2) zu Zerschlagungen unter Mitwirkung der Auseinandersetzungs⸗ behörden;

3,) zu Zerschlagungen von Besitzungen, die innerhalb eines behörd⸗ lich festgestellten Bebauungsplans liegen.

Die nach § 1 erforderliche Genehmigung soll nur versagt werden, wenn die Zerschle gung mit einer den gemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechenden Grundbesitzverteilung, insbesondere auch mit den Zielen 8 staatlich geförderten inneren Kolonisation nicht vereinbar ist.

[5 —. 1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim Landrat zu stellen. Die 5 seiner Beurteilung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Der Landrat ordnet die nötigen Ermittlungen an. .2) Auf sein Verlangen sind dem Grundstückshändler (Grund⸗ stücksvermittler) und wer sonst an der Zerschlagung beteiligt ist, ver⸗ pflichtet, über alle Tatsachen Auskunft zu geben und alle in ihrem Besitze befindlichen Urkunden vorzulegen, die für die Genehmigung von Bedeutung sein können. 73) Auch der Notar, der mit der Zerschlagung im Zusammenhange stehende Rechtsvorgänge beurkundet hat, hat Auskunft zu erteilen.

4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der Landrat den Antrag mit seiner gutachtlichen Aeußerung dem Regierungspräsidenten vor. .5) Gegen den Bescheid, durch den die Genehmigung versagt wird, ist innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den 1.1“ zulässig. Die Entscheidung des Oberpräsidenten ist endgültig.

§ 6. Spcobald der Landrat durch einen Antrag auf Genehmigung von einer beabsichtigten genehmigungsbedürftigen Zerschlagung Kenntnis erhält, hat er dies unverzüglich dem Grundbuchamte mitzuteilen. Er kann eine solche Mitteilung auch machen, wenn er die Kenntnis auf andere Weise erlangt.

1) Ein Grundstückshändler (Grundstücksvermittler), der eine Zer⸗ schlagung vorsätzlich ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt oder vermittelt, wird mit Geldstrafe von einhundert bis zehntausend Mark oder mit Haft bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ein.

2) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln.

3) Diese Vorschriften finden bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien auf die zur Vertretung berechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften mit be⸗ schrankter Haftung auf die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktiengesellschaften und anderen rechtsfähigen Vereinen auf die Vor⸗ standsmitglieder Anwendung.

1) Wer bei Stellung des Antrags 5 Abs. 1) wissentlich falsche Angaben macht oder wer eine von ihm nach § 5 Abs. 2 erforderte Auskunft verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist nicht oder wissentlich unvollständig oder un⸗ richtig erteilt oder wer eine Urkunde, deren Vorlegung nach 5 Abs. 2 von ihm verlangt ist, vorzulegen verweigert oder ohne ge⸗ nügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist nicht vor⸗ legt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.

2) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln.

§ 9.

Ist dem Grundbuchamte die beabsichtigte Zerschlagung einer Besitzung 1) nach § 6 mitgeteilt, so darf es die Teilung des Grundstücks oder, wenn die Besitzung aus mehreren Grundskücken besteht, die getrennte Veräußerung in das Grundbuch nur auf Grund des Nachweises . daß die Genehmigung des Regierungs⸗ präsidenten zur Zerschlagung erteilt oder 88 seiner Entscheidung nicht erforderlich ist. ö“

II. Rücktrittsrecht § 10.

1) Wer sich verpflichtet hat, das Eigentum an einer land⸗ oder forstwirtschaftlichen Besitzung an einen Grundstückshändler, der die Zerschlagung einer solchen Besitzung nicht ohne Genehmigung vor⸗ nehmen darf, zu übertragen, kann innerhalb einer Woche nach dem Abschlusse des Vertrags, oder wenn er den Vertrag nicht selbst ab⸗ geschlossen hat, innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Abschlusse Kenntnis erhalten hat, von dem Vertrage zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Grundstückshändler den Vertrag im Namen eines Dritten oder durch einen für seine Rech⸗ nung handelnden Dritten oder gemeinschaftlich mit einem Dritten abgeschlossen hat. Disse Vorschriften finden entsprechende An⸗ wendung, wenn die Verpflichtung zur Uebertragung des Eigentums an einer land⸗ oder forstwirtschaftlichen Besitzung unter Mitwirkung

Preußischen Staatsan

Berlin, Mittwoch, den 4. März

eines Grundstücksvermittlers übernommen worden ist, der die Zer⸗ schlagung einer solchen Besitzung nicht ohne Genehmigung vermitteln darf.

2) Wird eine solche Besitzung von einem Grundstückshändler (Grundstücksvermittler), der die Zerschlagung nicht ohne Geneh⸗ migung vornehmen oder vermitteln darf, zerschlagen, so kann jeder, der sich verpflichtet, ein Teilstück zu erwerben, innerhalb einer Woche nach dem bge des Vertrags, oder wenn er den Vertrag nicht selbst abgeschlossen hat, innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Abschlusse Kenntnis erhalten hat, vom Ver⸗ trage zurücktreten. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

3) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Land⸗ rat des Kreises, in dem die Besitzung liegt. Der Landrat hat die Erklärung dem Grundstückshändler (Grundstücksvermittler) unver⸗ züglich mitzuteilen.

.4) Auf das Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 348, 350 bis 354, 356 des Buͤrgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

5) Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ist nichtig, auch wenn er erst nach dem Abschlusse des Vertrags erfolgt. Das gleiche gilt von Vereinbarungen, durch die der Rücktritt für den Rücktritts⸗ berechtigten abweichend von⸗ Abs. 4 erschwert oder eine Vertrags⸗ strafe für den Fall versprochen wird, daß das Rücktrittsrecht aus⸗ geübt wird.

§ 11.

Die Vereinbarung, durch die sich in einem Vertrage der im §, 10 Abs. 1, 2 bezeichneten Art der Vertragsgegner des nach diesen Vorschriften Rücktrittsberechtigten den Rücktritt vorbehält, ist nichtig.

Zweiter Abschnitt. Förderung von Teilungen.

Faufsrecht. § 12 Zur Förderung der inneren Kolonisation wird die Veräußerung land⸗ oder forstwirtschaftlichen Besitzungen, die in einer der brovinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, osen, Schlesien, Sachsen, Schleswig⸗Holstein und Hannover be⸗ egen sind, durch die folgenden Vorschriften (§§ 13 bis 20) beschränkt. Die Veraußerungsbeschränkungen bedürfen zur Erhaltung der Wirk⸗ samkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung § 13.

8 d

1) Wird eine mehr als 10 ha große Besitzung der im § 12 bezeichneten Art ganz oder teilweise verkauft, so steht dem Staate dem Eigentümer gegenüber ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Beim Verkauf eines Teiles gilt dies nur dann, wenn der Teil für sich allein oder mit Hinzurechnung anderer in dem Jahre vor Abschluß des Kaufvertrags veräußerten Teile 10 ha übersteigt. Das Vorkaufs⸗ recht kann ausgeübt werden, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über die Besitzung geschlossen hat.

2) Der Staat kann das Vorkaufsrecht Kommunalverbänden, gemeinnützigen Ansiedlungsgesellschaften oder ähnlichen Vereinigungen übertragen. Die Uebertragung ist bekannt zu machen.

§ 14.

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen bei Verkäufen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder an eine Person, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.

§ 15.

1) Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Wochen seit dem Tage, an dem der Vorkaufsberechtigte die Mitteilung des Verpflichteten oder des Dritten von dem Inhalte des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags empfangen hat. Ist die Besitzung oder der abverkaufte Teil größer als 200 ha, so beträgt die Frist vier Wochen.

2) Die in Abs. 1 bezeichnete Mitteilung wird durch die Mit⸗ teilung des Grundbuchamts ersetzt. Der Justizminister bestimmt die Voraussetzungen, unter denen das Grundbuchamt zu einer solchen Mitteilung verpflichtet ist.

3) Das Grundbuchamt kann, wenn ihm das Bestehen des Vor⸗ kaufsrechts bekannt ist, die Eintragung des Eigentumsüberganges so lange aussetzen, bis ihm die Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach⸗ gewiesen wird.

4) Der Vorkaufsberechtigte ist befugt, innerhalb der Frist die Besitzung oder den abverkauften Teil zu besichtigen. Wird er von dem Verpflichteten oder dem Dritten an der Ausübung dieses Rechtes gehindert, so läuft die Frist des Abs. 1 von dem Tage, an dem das Hindernis wegfällt. 6

)

§ 16.

1) Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der das Vorkaufsrecht Ausübende zu bewirken außer⸗ stande oder die mit den Zielen der staͤatlich geförderten inneren Kolo⸗ nisation nicht vereinbar ist 4), so hat dieser statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.

2) Die Vereinbarung einer Nebenleistung ist dem Vorkaufs⸗ berechtigten gegenüber unwirksam, wenn die Nebenleistung nicht in Geld zu schätzen ist.

3) Vertragsstrafen, die zur Erfüllung derartiger Nebenleistungen (Abs. 1, 2) ausbedungen sind, sind dem Vorkaufsberechtigten gegen⸗ über unwirksam.

1

1. Vor

von

§ 17.

1) Die Behörde, die der a hierfür bestimmt, ist be⸗ rechtigt, auf Verlangen des Vorkaufsberechtigten dem Verpflichteten und dem Dritten die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, daß der zwischen ihnen geschlossene Vertrag ri htig und voltftcndig offen ge⸗ legt ist und insbesondere der Vertragsinhalt mit den tatsächlich ge⸗ troffenen Vereinbarungen übereinstimmt. Die Abnahme der eides⸗ stattlichen Versicherung kann auch auf den Abschluß und den Inhalt anderer mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhange stehender Rechtsgeschäfte der Beteiligten erstreckt werden, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, daß solche Geschäfte abgeschlossen sind. Die eides⸗ stattliche Versicherung ist binnen drei Tagen nach empfangener Auf⸗ forderung schriftlich oder vor der Behörde oder vor der von ihr er⸗ suchten Behörde abzugeben. 1

2) Unterläßt der Verpflichtete die rechtzeitige Abgabe der eides⸗ stattlichen Versicherung oder verhindert er die rechtzeitige Zustellung der Aufforderung zu ihrer Abgabe, so kann der Vorkaufs erechtigte den Wert der verkauften Fesizung 13 Abs. 1) durch Schätzung einer öffentlichen Behörde feststellen lassen und ihn statt des Kauf⸗ preises erstatten. Unterläßt der Dritte die rechtzeitige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder verhindert er die rechtzeitige Zu⸗ stellung der Aufforderung zu ihrer Abgabe, so gilt zwischen ihm und dem Verpflichteten der Vertrag als nicht geschlossen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

§ 18. Gegenüber demjenigen, der durch die Ausübung des im § 13 bezeichneten Vorkaufsrechts das Eigentum an einem Grundstück er⸗ worben hat, und gegenüber seinen Rechtsnachfolgern kann ein por dem

Zeitpunkt eingetragene Vormerkung zur Sicherung eines Anspruches auf Uebertragung des Eigentums nicht geltend gemacht werden. § 19.

1) Im übrigen sind die §§ 505, 506, 508, 509, der § 510 Abs. 1, der § 1098 Abs. 2 und die §§ 1100 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs entsprechend anzuwenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mitverkaufte Zubehör.

2) § 1099 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Dritte den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 15 bestimmten Wirkung mitteilen kann.

§ 20.

1) Die Vorschriften der §§ 12 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Besitzung eingetauscht oder in eine Gesellschaft eingebracht oder von dem Konkursverwalter aus freier Hand verkauft oder im Wege der Zwangsversteigerung übereignet wird.

2) Hat sich der Dritte in einem Tauschvertrag oder in einem Ver⸗ trag über die Einbringung in eine Gesellschaft zu einer Leistung ver pflichtet, die der das Vorkaufsrecht Ausübende zu bewirken außerstande ist, so hat dieser statt der Leistung ihren Wert zu entrichten.

II. Unschädlichkeitszeugnis. .- Auf die Veräußerung von Teilen eines land⸗ oder forstwirtschaft⸗ lichen Grundstücks zur Errichtung neuer ländlicher Stellen mittleren oder kleinen Umfangs oder zur Umwandlung bestehender unselbständiger ländlicher Stellen in Stellen mittleren oder kleinen Umfangs finden die gesetzlichen Vorschriften über den erleichterten Abverkauf von Grund⸗ stücken Anwendung mit der Maßgabe, daß das Unschädlichkeitszeugnis auch bei der Abveräußerung größerer Trennstücke erteilt werden kann wenn die Sicherheit der Berechtigten nicht vermindert wird.

III. Erleichterung der Rentengutsbildung. Der § 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 279) erhält folgenden Abs. 3: Bei Rentengütern, die nur so groß sind, daß sie ganz oder hauptsächlich ohne fremde Arbeitskräfte bewirtschaftet werden können, kann in geeigneten Fällen die Sicherheit auch dann als vorhanden angenommen werden, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag der Rentenbankrente innerhalb der ersten neun Zehntel des durch eine der vorbezeichneten Taxen zu ermittelnden Wertes der Liegenschaften zu stehen kommt. Die Rentenbank hat jedoch das Recht, die sofortige Ablösung des die Sicherheit nach Abs. 2 übersteigenden Teiles der Rentenbankrenter zu verlangen, wenn der Rentengutsbesitzer oder ein Dritter auf das Rentengut in solcher Weise einwirkt, daß eine die Sicherheit der Rente ge⸗ fährdende Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, oder wenn der Rentengutsbesitzer in Konkurs gerät oder durch Zwangsvollstreckung zur Zahlung der rückständigen Rentenbank⸗ renten angehalten werden muß, oder wenn das Eigentum an dem Rentengut auf einen anderen als einen seiner Abkömm⸗ linge oder seine Ehefrau übergeht. § 23. Dem § 12 Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Beförderung -Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetzsamml S. 279) wird folgender Satz 2 hinzugefügt: Dasselbe gilt, wenn ohne Vermittlung der General⸗

kommission Rentengüter von Kommunalverbänden oder Ver⸗

einigungen ausgegeben werden, die sich mit innerer Koloni⸗

sation befassen und vom Minister für diese Vorschrift als ge⸗

meinnützige Zwecke fördernd anerkannt sind. .n 7 Die Staatsregierung wird ermächtigt, der Seehandlung (Preußischen Staatsbank) zum Zwecke der Gewährung von Zwischen⸗ kredit bei der Errichtung von Rentengütern einen Betrag von fünf⸗ undsiebzig Millionen Mark zur Verfügung zu stellen und die erforder⸗ u“ 58 Anleihewege zu beschaffen.

2) Die aufkommenden Zinsen sind vo S die Stazskalte Kehgenen zinsen sind von der Seehandlung an die 8 3) Wird der der Seehandlung auf Grund dieses Gesetzes zur Verfügung gestellte Betrag an die Staatskasse zurückgezahlt so ist er zur Verstärkung der gesetzlichen Schuldentilgung zu verwenden.

1 1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach § 24 erforderlichen Summe Schuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der Staatsschuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 1 2) Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Ein⸗ lösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatz⸗ anweisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. c., 3) Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Ein⸗ lösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanz⸗ ministers zwei Wochen vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu b Ser d Schuldpapiere darf nicht vor dem Ze e beginnen, mit dem die Verzi er ei öse Schatz⸗ eöö Füfnen, erzinsung der einzulösenden Schatz⸗ 4) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen ausge⸗ geben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197) des Gesetzes, be⸗ treffend die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetz sammlung S. 43) und des Gesetzes, betreffend die Bildung eines Aus gleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetz sammlung S. 155) zur Anwendung. 1b § 26. Ueber die Verwendung des nach Verfügung gestellten Betrags ist dem

zu legen. 81 em § 1 des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Zwischen⸗

kredit bei Rentengutsgrundungen, vom 12 Juli 1900 (Gesetzs 1 84 t Nenteng. 2 8 Gesetzsamml. S. 300) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 1910 (Gesetzsamml.

5 24 der Seehandlung zur Landtag alljährlich Rechnung

S. 149) wird folgender Abs. 3 hinzugefügt: Werden Rentengüter von Kommunalverbänden oder Ver⸗ einigungen ausgegeben, die sich mit innerer Kolonisation be⸗ fassen und vom Minister für diese Vorschrift als gemein⸗ nützige Zwecke fördernd anerkannt sind, so kann der Zwischen⸗ auch gewährt werden, wenn für die Errichtung der Rentengüter die Vermittlung der Generalkommission nicht eintritt. Werden Rentengüter von Kommunalverbänden gungen der im § 23 bezeichneten Art

heerbän oder Vereini⸗ ohne Vermittlung der General⸗

Eigentumserwerb eingetragenes Vorkaufsrecht oder eine vo diesem

Wirkung vom 1. Januar 1912

kommission ausgegeben, so sind mit