1914 / 66 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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den Betriebssekretären, die im Alter von 40 bis 50 Jahren stehen, die Möglichkeit gegeben werden, durch eine erleichterte Fechahs in die Stellung der Eisenbahnsekretäre hinaufzurücken. Auch die Mate⸗ rialienverwalter wünschen, daß ihnen durch Ablegung einer Ergänzungs⸗ prüfung die Möglichkeit gegeben wird, in höhere Stellen zu kommen. In den letzten Monaten ist ein sehr unerquicklicher Streit zwischen der Presse der Eisenbahnassistenten und der der Eisenbahnunter⸗ assistenten ausgebrochen. Dieser Streit hat sehr unschöne Formen angenommen, was im Interesse der Beamten sehr zu bedauern ist. Die Ausgleichszulagen, die den Werkführern der Eisenbahnen gewährt worden sind, reichen bei weitem nicht aus. Sie beziehen jetzt 300

jährlich weniger an Einnahmen, als sie haben würden, wenn sie

Arbeiter geblieben wären. Eine Erweiterung haben die Weichen⸗ steller⸗ und Schaffnerstellen erfahren. Die Neuregelung der Dienst⸗ und Ruhezeiten ist ein großer Schritt nach vorwärts. Die Verfügung des Ministers bezüglich der Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter ist ebenfalls zu begrüßen. Ich möchte aber den Minister bitten, sich in dieser Beziehung auf den Standpunkt der Reichspost zu stellen und die Militärdienstzeit für das gesamte Perso⸗ nal voll zur Anrechnung zu bringen, und zwar von dem Tage an, an dem die betreffenden Beamten in die Pensionskasse B eintreten. Die Eisenbahnverwaltung kann nicht mit Unrecht auf die neue Lohnordnung stolz sein; diese zeichnet sich durch große Klarheit und Uebersichtlich⸗ keit aus. Die Arbeiter haben aber noch verschiedene Wünsche, z. B. die Festsetzung eines Grundlohnes für die ganze Monarchie, Anrech⸗ nung der Militärdienstzeit auf die Berechnung des Lohnes usw. Es ist zu begrüßen, daß durch diese Lohnordnung auch die Lohnverhältnisse 8 Gepäckträger gereègelt sind. Auch die großen Arbeiterverbände stehen dieser Lohnordnung sympathisch gegenüber. Damit ist jedoch die Fürsorge für die Arbeiter noch nicht erschöpft, sondern man muß auch, und zwar im Wege der Gesetzgebung, die staatsbürgerlichen Rechte der Arbeiter sicherstellen. Die Handarbeiter in den Eisenbahn⸗ werkstätten klagen über zu lange Arbeitszeit; sie haben bis zehn Stunden zu arbeiten; auch sind die Arbeiter in den Werkstätten teil⸗ weise mit der monatlichen Lohnzahlung unzufrieden. Die Erlasse des Ministers über die Urlaubsfestsetzung werden von den unteren Instanzen leider nicht immer beobachtet. Es müßten auch den Arbei⸗ tern Unterkunftsräume gegen die Schädigung der Witterung zur Verfügung gestellt werden. Es ist zu bedauern, wenn Arbeiter, die sehr lange im Eisenbahnbetriebe beschäftigt gewesen sind, infolge eines Unfalls einfach entlassen werden. Es laufen ja nicht mehr so viel Beschwerden über schlechte Behandlung der Arbeiterausschüsse ein. Aber man läßt sie immer noch zu lange auf Antwort warten, ebenso legt man der Schaffung von neuen Ausschüssen große Schwierigkeiten in den Weg. Wir freuen uns, daß die preußische Eisenbahnverwaltung in ihren Leistungen auf sozialem Gebiet nicht hinter anderen Ver⸗ waltungen zurücksteht. Die guten Eigenschaften und die Arbeits⸗ freudigkeit der Beamten und Arbeiter geüfhn erhalten bleiben. In diesem Bestreben werden wir den Minister stets unterstützen. Hierauf wird gegen 5 Uhr die Fortsetzung der Beratung auf Mittwoch 11 Uhr vertagt.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ab⸗ änderung des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900,

ist nebst Begründung dem Hause der Abgeordneten zuge⸗

Er lautet, wie folgt:

Einziger Artikel. 8 Der 9 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 (Gesetzsamml. Nr. 29 S. 264) erhält folgende Fassung: Ein Minderjähriger, welcher das 18. Lebensjahr noch nicht voll⸗ endet hat, kann der Fürsorgeerziehung überwiesen werden:

1) wenn die Voraussetzungen des § 1666 oder des § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen und die anderweitige Unterbringung zur Verhütung der Verwahrlosung erforder⸗ lich ist, aber nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel

eerfolgen kann.

In der dem Gesetzentwurf beigegebenen wird ausgeführt: E“ folgenden Wortlaut:

Ein Minderjähriger, welcher das 18. Lebensjahr noch nicht voll⸗ endet hat, kann der Fürsorgeerziehung überwiesen werden:

1) wenn die Voraussetzungen des § 1666 oder des § 1838

ddes Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen und die Fürsorge⸗ erziehung erforderlich ist, um die Verwahrlosung des Minder⸗ jährigen zu verhüten.

Die Rechtsprechung des Königlichen Kammergerichts geht davon

daß nach dieser Gesetzesvorschrift die Fürsorgeerziehung als eine besonders geartete planmäßige und dauernde Erziehung anzusehen und daß zu ihrer Anwendbarkeit nach ihrem klaren Wortlaut außer dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 oder des § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch die weitere Feststellung gehöre, daß gerade die im Gesetz geregelte besondere Fürsorgeerziehung notw endig sei, um die Verwahrlosung des Minderjährigen zu verhüten. Da der in Ziffer 1 angezogene § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Vormund⸗ schaftsgericht schon die Anordnung besonderer Maßnahmen gestatte, so ergebe sich mit voller Bestimmtheit, daß die Fürsorgeerziehung dann nicht angeordnet werden dürfe, wenn die Maßnahmen aus § 1666 zur Verhütung der Verwahrlosung ausreichend seien. Nach Lage der Gesetzgebung in Preußen sei es auch möglich, einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts, der die Trennung eines noch unverdorbenen Kindes von der gefährdenden Umgebung seiner Eltern ausspreche und seine anderweite Unterbringung anordne, mit Hilfe des Armenve bandes zur Durchführung zu bringen, nämlich in den Fällen, in denen keine rein erziehlichen Aufwendungen notwendig seien, sondern die von der Armenverwaltung darzubietende Hilfe unter Hinzunahme der er⸗ ziehlichen Einwirkung von Vormundschaftsbehörde, Schule und Kirche ausreiche, um das durch die Trennung den schlechten Einflüssen des Elternhauses entzogene Kind vor Verwahrlosung zu behüten. Den Entscheidungen des höchsten Gerichtshofes für Angelegenheiten des öffentlichen Armenwesens, des Bundesamtes für das Heimatwesen, sei der Rechtsgrundsatz zu entnehmen, daß durch die vom Vormund⸗ schaftsgericht auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an⸗ geordnete anderweite Unterbringung erwerbsunfähiger und vermögens⸗ loser Kinder unter Umständen eine Hilfsbedürftiäkeit im armen⸗ rechtlichen Sinne hervorgerufen und damit die Verpflichtung des Armenverbandes zur Gewährung der Unterstützung in dem gesetzlich bestimmten Umfange begründet werden könne.

Demigegenüber hat das Oberverwaltungsgericht sich auf den Stand⸗ punkt gestellt, daß durch einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts, der lediglich die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ausspreche, eine armenrechtliche Hilfsbedürftigkeit nicht begründet werden könne und daß deshalb die Armenverbände nicht verpflichtet seien, einen der⸗ artigen Beschluß auszuführen.

Die Stellungnahme des Oberverwaltungsgerichts hat zur Folge gehabt, daß unter Berufung auf sie die Armenverbände in zahlreichen Fällen es ablehnten, die Beschlüsse der Vormundschaftsgerichte, welche auf bloße Trennung der Kinder von den Eltern und ihre Unter⸗ bringung an einer anderen Stelle auf Grund des § 1666 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs ergingen, zur Ausführung zu bringen und daß auch die in der Beschwerdeinstanz angerufenen Kreis⸗ oder Bezirksausschüsse den gleichen Standpunkt einnahmen. In allen derartigen Fällen be⸗ steht die Gefahr, daß in der durch die Erschöpfung des armenrecht⸗ lichen Instanzenzugs und durch das nun erneut eingeleitete und häufig

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gangen.

Begründung

des Fürsorgeerziehungsgesetzes hat zurzeit

zum zweiten Mal alle Imnstanzen durchlaufende Fürsorpeerziechungs⸗ verfahren verfließenden Zeit aus dem früher nur gefährdeten ein wirklich verwahrlostes Kind wird. 8

Auf der anderen Seite hat die Betonung des subsidiären Charatkters der Fürsorgeerziebung durch das Kammergericht eine ge⸗ wisse Zurückhaltung in der Anregung von Anträgen auf Anordnung der Fürsorgeerziehung zur Folge gehabt. Man besorgte, es werde diesen Anregungen nicht stattgegeben und nur die Trennung des Kindes vom Elternhause auf Kosten des Armenverbandes aus⸗ gesprochen werden; man scheute die daraus von seiten der Armenver⸗ waltungen befürchteten Vorwürfe. So ist es gekommen, daß in vielen Fällen mit dem Zugreifen gewartet wurde, bis man sicher sein konnte, daß die Fürsorgeerziehung auch wirklich angeordnet werden würde. Der vorbeugende Charakter des Fürsorgeerziehungsgesetzes, den es unbestritten haben sollte, war in den Hintergrund getreten. Hierfür sprechen die statistischen Feststellungen. 8

Während nämlich die Zahl der nach § 1 Ziffer 1 des Fürsorge⸗ erziehungsgesetzes, also zur Verhütung der Verwahrlosung in Für⸗ sorgeerziehung gebrachten Minderjährigen im ersten Jahre der Wirk⸗ samkeit des Gesetzes noch 33 % aller Ueberwiesenen ausmachte, sank sie bis auf 15 % im Jahre 1905, um dann eine allmähliche Steige⸗ rung auf 20,3 % im Jahre 1911 zu erfahren, im Jahre 1912 aber wieder auf 19,9 % zurückzugehen. Dagegen ist die Zahl der nach § ·1 Ziffer 3 Fürsorgeerziehungsgesetzes, also zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens überwiesenen von 43,9 % im Jahre 1901 auf 68,7 % im Jahre 1912 gestiegen. Be⸗ sonders deutlich erkennbar ist das verspätete Eingreifen, wenn man die Zahl der im Alter unter 14 Jahren in Fürsorgeerziehung Gelangten ins Auge fast. Bei diesen Minde jährigen kann mit einiger Sicher⸗ heit auf ein Verweilen im Elternhause zur Zeit der Ueberweisung gerechnet und ein früheres Einschreiten wegen schuldhaften Ver⸗ haltens der Eltern, also auf Grund der Ziffer 1 als mög⸗ lich angesehen werden. Von ihnen sind im Jahre 1912 46 % nach Ziffer 3, das heißt zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens, und wenn man die nach Ziffer 1 und 3 in Fürsorgeerziehung Ueberwiesenen hinzuzählt, weitere 5,4 %, zusammen also nahezu die Hälfte im Zustande vorgeschrittener Verwahrlosung in die Erziehung gelangt, während nur 36 2 % nach Ziffer 1 überwiesen wurden. Gerade umgekehrt stellen sich die Ziffern der gleichaltrigen Zöglinge aus dem Jahrgang 1901. Damals wurden 42,3 % nach Ziffer 1, dagegen 30,2 % nach Ziffer 3 und unter Hinzurechnung der nach Ziffer 1 und 3 Ueberwiesenen weitere 6,7 %, zusammen also 36,9 % zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens in Fürsorgeerziehung gebracht.

Neben der vorgeschrittenen Verwahrlosung erschwerte die Er⸗ ziehungsarbeit auch das vorgerücktere Alter, in dem die Zöglinge über⸗ wiesen wurden.

Schulpflichtig waren:

19112 47,7 % der männlichen, 34 % der weiblichen,

1911 1u16“ E1“ 8

1910 35 9 0/6

1906/1910 55,1 % 38,1 %

1901/1905 59,6 % 8 600/1

1991l1l1l 1“ 50,5 %

Hiernach ist die Zahl der im schulpflichtigen Alter stehenden Zöglinge in einer stetigen Abnahme begriffen, wenn man von den weiblichen des Jahrgangs 1912 absieht. Dagegen sind die älteren schwerer zugänglichen Elemente immer zahlreicher geworden. Faßt man alle Altersgruppen von 14 bis 18 Jahren zusammen, so erhält man für die einzelnen Jahre solgende Zahlen:

19131I 48,7 % männliche, 60,3 % weibliche,

1911 66,70 8 61,4 %

1IDJä öP67 6 58,1 % 8

1906/1910 ECECECEEECCA66“ 8 56,8 % .

1901/1905 887,4 0% 8 51,7 %. .

190 1“ 41 % 1.““ Das Anwachsen dieser Altersgruppe ist ein stetiges gewesen und

ganz besonders groß bei der im Alter von 17 bis 18 Jahren in die Erziehung Eingetretenen, bei denen die männlichen von 10,9 % im Jahre 1901 und 13,5 % im Jahrfünft 1901/1905 auf 24,9 % und die weiblichen von 13,0 % bezw. 12,3 % auf 21,3 % gestiegen sind.

Angesichts dieser Verhältnisse ist der Wunsch nach einer Aenderung des Gesetzes, die dem vorbeugenden Charakter Rechnung trägt, immer erneut ausgesprochen worden. Wohl kaum eine Etatsberatung im Abgeordnetenhause ist vorübergegangen, ohne daß er nicht geäußert worden wäre. In der Sitzung des Herrenhauses vom 31. Mai 1910 ist der Antrag, 1

„die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher es ermöglicht, alle noch nicht verwahrlosten Kinder unter 14 Jahren, welche der Verwahrlosung anheimzufallen drohen, zur Fürsorgeerziehung

zu üͤberweisen“, nahezu einstimmig angenommen worden.

Ungefähr zu derselben Zeit gelangten Anregungen gleicher Art seitens der Provinziallandtage der Rheinprovinz und der Provinz Sachsen an die Zentralinstanz. In der vorigen Session hat sodann der Abg. Dr. Schmedding den Antrag eingebracht:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, in authenti⸗ scher Auslegung des § 1 Nr. 1 des Fürsorgeerzjehungs⸗ gesetzes vom 2. Juli 1900 (Gesetzsamml. S. 264) dem⸗ selben folgende Fassung zu geben, daß ein

Minderjähriger, welcher das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Fürsorgeerziehung überwiesen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 1666 oder des § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, die anderweitige Unterbringung zur Verhütung der Ver⸗ wahrlosung erforderlich ist, aber nicht ohne Inanspruch⸗ nahme öffentlicher Mittel erfolgen kann.“

„Dieser Antrag ist sowohl in der verstärkten Gemeindekommission wie im Plenum des Abgeordnetenhauses einstimmig angenommen worden. Die gleiche Aenderung ist von sämtlichen Landesdirektoren als notwendig bezeichnet worden. Auch zahlreiche Petitionen aus Kreisen, die sich mit der Fürsorge für die gefährdete und verwahrloste Jugend befassen, bewegen sich in derselben Richtung.

Neuerdings sind eingehend begründete gleichartige Anträge von dem Preußischen Städtetage und dem Allgemeinen Fürsorgeerztehungs⸗ tage vorgelegt worden.

Gleichwohl ist zunächst der Versuch gemacht worden, durch eine eingehende Belehrung der Antragsbehörden über die Tragweite der kammergerichtlichen Rechtsprechung im Verwaltungswege das an⸗ gestrebte Ziel zu erreichen. Nachdem sich indessen ergeben hat, daß nennenswerte Erfolge nur ganz vereinzelt erzielt worden sind und daß auf der anderen Seite auch die Zahl der vormund⸗ schaftsrichterlichen Maßnahmen aus § 1666 und § 1838 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs kelne Steigerung erfahren hat , glaubt die Königliche Staatsregierung den allseits hervorgetretenen Wünschen Rechnung tragen zu sollen. Sie schlägt deshalb die Aenderung des § 1 Ziffer 1 Fürsorgeerziehungsgesetzes in dem von dem Abge⸗ ordneten Dr. Schmedding beantragten und von dem Abgeordnetenhause gebilligten Sinne vor. Durch die neue Fassung wird die Meinungs⸗ verschiedenheit zwischen dem Kammergericht und dem Oberverwaltungs⸗ gericht beseitigt. Der subsidjäre Charakter des Gesetzes blesbt für die Fälle erhalten, in denen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die anderweite Unterbringung eines Minderjährigen erreicht werden kann, namentlich wenn die freie Liebestätigkeit für ihn eintreten will. Er wird nur ausgeschlossen gegenüber der öffentlichen Armenpflege. Die Zweiteilung der Erziehungsarbeit auf öffentliche Kosten wird in Fortfall gebracht.

Ez darf erwartet werden, daß nunmehr ein rasches Eingreifen im Interesse der J“ Kinder erfolgt und daß das Einschreiten möglichst frühzeitig stattfindet. Auf der einen Seite wird dadurch eine

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ausgedehntere Unterbringung der überwiesenen Minderjährigen in Familien ermöglicht und angesichts der für sie im Verhältnisse zur Anstaltserziehung aufzuwendenden, erheblich geringeren Kosten auch ein Ausgleich gegenüber einer etwaigen Zunahme der Zöglinge in den ersten Jahren geschaffen werden. Auf der anderen Seite darf auf noch bessere Erfolge gerechnet werden, da sich ergeben hat, daß die früh⸗ zeitig in Fürsorgeerziehung Gelangten die besten Erfolge der Er⸗ ziehungsarbeit aufzuweisen hatten. 8 8

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Land⸗ und Forstwirtschaft.

Die Königliche Gärtnerle hranstalt Berlin⸗Dahlem veranstaltet einen sechstägigen Lehrgang für Gartenfreunde (Damen und Herren) vom 20. bis 25. April 1914. Aus der Fülle des Programms sei nur folgendes hervorgehoben: Ernährung der Pflanzen, zweckmäßige Düngung, Wurzeltätigkeit und Boden, der Hausgarten, Gemüsebau im Hausgarten, Zimmerpflanzen und Blumen im Hause, Champignonzucht, Obstbaumpflege, Pflanzen⸗ krankheiten. Die einzelnen Lehrgegenstände werden von den ständigen Lehrern der Anstalt pertreten. Anmeldungen sind umgehend an den Direktor der Königlichen Gärtnerlehranstalt in Berlin⸗Dahlem zu richten. Das Honorar beträgt für Deutsche 9 ℳ, für Ausländer 18

Getreidemarkt in Italien währ Februar 1914.

Weichweizen: Infolge der Enttäuschungen bezüglich Argen⸗ 8

tiniens Exportfähigkeit hat der Norden Europas im Berichtsmonat starke Käufe in südrussischem Ulkaweizen abgeschlossen. Diese Käufe fielen zusammen mit einer für südrussische Verhältnisse außerordentlich milden, zum Teil regnerischen Periode, welche die Wege im Innern Rußlands unfahrbar machte, sodaß Zufuhren zu den Hafen⸗ plätzen ausblieben, wodurch die Exporteure zurückhaltend gestimmt wurden. In Novorossisk, dem Hauptausfuhrhafen Südrußlands während der Wintermonate, hatte sich die Lage infolge Ausbleibens der Eisenbahnzufuhren bei gleichzeitig starken Verladungen derart zugespitzt, daß die Exporteue für manche Februarverladungen um Verlängerung einkommen mußten. Auch jetzt noch scheint Novorossisk von Ulkaweizen fag. vollständig entblößt zu sein. Die nächste Verladeepoche, für welche man von Novorossiek Offerten be⸗ kommen kann, ist März (alten Stils) wofür man jedoch ein Aufgeld verlangt. Dadurch kommt Novorossiek trotz der guten Kleber⸗ resultate, welche die in den letzten Monaten von dort verladenen Ulkaweizen ergeben haben, ins Hintertreffen gegenüber Taganrog, wo die Schiffahrtseröffnung schon in einigen Tagen, also viel früher als in anderen Jahren erwartet wird. Da sich aber die geringe Zufuhr auch in Rostow⸗Taganrog bemerkbar machte, wird die Schiffahrtseröffnung einen verhältnismäßig nur ganz geringen Warenbestand vorfinden. Dies wird für die Exvorteure ein Grund sein, für sofortige Verschiffung nach Schiffahrtseröffnung ein Aufgeld im Preise zu verlangen. Immerhin sind die Preise ab Taganrog für März (a. St.) ⸗Verschiffung wesentlich niedriger als von Novorossisk. Soweit April⸗ oder Mai⸗Verschiffung in Betracht kommt, sind die Exporteure in den Preisen williger, da man für jene Epoche bedeutende Zufuhren erwartet. Allerdings darf man nicht außer acht lassen, daß die Seefrachten gegenwärtig sehr ntedrig sind, sodaß die niedrigeren Lokopreise späterer Verschiffungen leicht durch höhere Frachten ausgeglichen werden könnten. Die in anderen Jahren hier gern gekauften Nicolaieffweizen lassen in diesem Jahr qualitativ zu wünschen übrig und haben einen nur mäßigen Klebergehalt. In Donauweizen ist die Zeit zu Geschäftsabschlüssen noch nicht gekommen, da die oberitalienischen Inlandweizen, die nicht kleberärmer sind, sich immer noch billiger stellen und im Golf von Neapel die Finanzkrise in Müllerkreisen noch nicht gehoben zu sein scheint; wenigstens lassen sich bis jetzt keine neuen cif⸗Käufe fest⸗ stellen. In Plataweizen sind in Genua bis jetzt nur wenige Käufe abgeschlossen worden. Man fürchtet die zu kleinkörnige Be⸗ schaffenheit des Weizens. Die früheren spekulativen Februarverkäufe sind größtenteils zurückgekauft worden, nur der kleinere Teil wird effektiv geliefert. Die Klagen der Müller über schlechten Absatz der Produkte und niedrige Mehlpreise waren auch in diesem Monat be⸗ sonders von seiten der Hartweizenmüller hörbar. Hartweizen: Der Hartweizenmarkt verlief sehr schleppend, abgesehen von einer vorüber⸗ gehenden Versteifung, die auf ein Manöver der Novorossisker Exporteure zurückzuführen ist, welche die Februarpreise in die Höhe trieben und sich den Anschein gaben, als ob sie ihre Februarverpflichtungen nicht ausführen könnten. Die Hartweizenmüller im Golfe von Neapel sind inzwischen wieder zu Käufen geschritten, allerdings noch nicht in dem Umfange wie in normalen Zeiten. Mais ist sozusagen umsatzlos. Verkäuser und Käufer verhalten sich gleich reserviert. Hafer: Ein großes Exporthaus hat seine früheren Verkäufe in La Plata (Bahia Blanca) Hafer, 48 kg, zurückgekauft, anscheimend weil es im Norden bessere Verwendung für die Ware hatte. Jeden⸗ falls stellt sich für hier Platahafer in Gegensatz zu anderren Jahren höher als Donau⸗ und russischer Hafer, sodaß in letzteren einige Umsätze zu verzeichnen sind. Vorgezogen weird Donauwelzen, weil der südrussische (nur Nicolaieff kommt in Be⸗ tracht) an Beschaffenheit zu wünschen übrig läßt. Die Vorräte in den Getreidesilos in Genua betrugen am 2. März 1914: 1 Weichweizen 121WSe Hartweizen. M68681 Rotmais.. ö Gelbmais EII11I1“ Roggen 600 Gerste. 1111““ Hafer 1 öEöE Spelt. hö- insgesamt. 192 000 dz.

Außerhalb der Siloslager ist kein nennenswerter Warenbestand vorhanden.

Die Preise stellten sich am 6. März d. J. für 100 kg cif Genua wie folgt:

Ulka Novorossisk, Alt⸗März, 20 Fr.; desgl., April⸗Mai, 20 ½ Fr. Ulka⸗Taganrog, Alt⸗März, 20 ¼ 20 ¾ Fr.; desal., April⸗Mai, 19 ½ Fr.; Ghirka⸗Ulka⸗Nicolaieff, schwimmend, 198 19 ½ Fr.; Donauweizen, 79 80 kg, März⸗April, 20 ¾⅜‿- -20 ¼ Fr.; Azow⸗Schwarzmeer⸗Ulka (ausschl. Odessa), März⸗Juli, 19 ½ F-.; Plataweizen, 78 kg, Februar, 20 ½ Fr.; des l., 77 kg, März, 20 ½ Fr.; desgl, 76 kg, 19 Fr.; Mehl, weiß Ia, 34 ¼ 35 Lire franko Genua; italienischer Landweizen lomb. Mittelqualität, 20,40 20,65 Lire franko Mailand; Novorossisk. Hortweizen, März, 20 ¾ 20 8 Fr.; Novorossisk⸗Taganrog, Alt⸗März, 20 —20½ Fr.; Plata⸗Mais, gelb r. t., Avpril, 13 13 ½ Fr.; desgl, Mat⸗Juni, 13 ½ Fr.; desgl. rot, April, 14 ½ Fr.; Foxan coloré, April⸗Mai, 13 ½ 13 ½ Fr.; Mais⸗Donau, hochrot, April⸗Mai⸗ 168 16 ½ Fr.; italienischer Mais, inländische Mittelqualität, 16 bis 16 ½ Lire, franko Mailand; Platahafer, 44 45 kg, März, 14 bis 13 Fr.; Donauhafer, 45 46 kg, März, 13¼ Fr.; Nicolaieffhafer, 45 46 kg, März, 13 8 Fr.; italienischer Hafer, inländische Mittel⸗ qualität, 20 20 ¼ Lire, franko Mailand.

In Savona wurden im Berichtsmonat eingeführt:

W11*“ L1A“*“ 969 Die Preise betrugen für 100 kg Weizen. .28,50 29,75 Lire, 1 Hafer 20,50 22,— 111“ (Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Genua vom 10. Maͤrz 1914.)

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zum Dentsche

Warengruppe

42

anzeiger und Königlich Preußischen Staats

Zweite

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eilage

A. Nach Warengruppen. 1) Mengen.

Ausfuh

Januar / Fe

bruar

1914

1913

Februar

Januar/Fe

bruar

1914

1913

anzeiger.

B

1914.

Tarif⸗

schnitt

Warengruppe

Einfuhr

Ausfuhr

Februar

Januar / Februar

Januar / Februar

1913

Erzengnisse der Land⸗ und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Naturerzeug⸗ nisse:; Nahrungs⸗ und Genußmittel..

Erzengnisse des Acker⸗, Garten⸗ und Wiesenbaues Erzengnisse der Forstwirt⸗ Waft .

Tiere u. tierische Erzengnisse

Erzeugnisse landwirtschaft⸗ licher Nebengewerbe...

Erzengnisse der Nahrungs⸗ u. Genußmittel⸗Gewerbe, in den Unterabschnitten A bis D nicht inbegriffen.

Mineralische und fossile Rohstoffe; Mineralöle

Erden und Steine. Erze, Schlacken, Aschen Fossile Brennstoffe . . . Mineralöle und sonstige fossile Rohstoffe...

Steinkohlenteer, Stein⸗ kohlenteeröle und Stein⸗ kohlenteerstoffe...

Zubereitetes Wachs, feste Fettsäuren, Parafsin und ähnliche Kerzenstoffe, Lichte, Wachswaren, Seifen und andere unter Verwendung von Fetten, Oelen oder Wachs her⸗ gestellte Waren...

Chemische und pharma⸗ zeutische Erzengnisse, Farben und Farbwaren

Chemische Grundstoffe, Säuren, Salze u. sonstige Verbindungen chemischer Grundstoffe, anderweit nicht genannt

Farben und Farbwaren

Firnisse, Lacke, Kitte

Aether; Alkohole, anderweit nicht genannt oder in⸗ begriffen; flüchtige (äthe⸗ rische) Ole, künstliche Riechstoffe, Riech⸗ und Schönheitsmittel (Par⸗ fümerien und kosmetische L11“*

Künstliche Düngemittel.

Sprengstoffe, Schießbedarf und Zündwaren..

Chemische u. pharmazentische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt..

Bearheitete tierische und pflanzliche Spinnstoffe und Waren daraus; Menschenhaare; zuge⸗ richtete Schmuckfedern; Fächer und Hüte ..

Wolle und andere Tierhaare (mit Ausnahme der Pferdehaare aus der Mähne und dem Schweife)

Baumwolle....

Andere pflanzliche Spinn⸗ 342“

Buchbinderzeugstoffe, Paus⸗ leinwand, wasserdichte Gewebe, Gewebe mit auf⸗ getragenen Schleif⸗ oder Poliermitteln; Linoleum und ähnliche Stoffe..

Watte, Filze und nicht genähte Filzwaren 4

Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife) und Waren daraus.

Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegen⸗ stände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit nicht genannt...

Künstliche Blumen aus Ge⸗ spinstwaren, Regen⸗ und Sonnenschirme, Schuhe

aus Gespinstwaren oder

1“

16 969 717 36 443 603 39 14 485 24 036

9 466 035 20 414 173 20

3 965 025 7 801 128 9 1 489 705 3 607 549 3 14 485 24 036

2 021 184 4 584 577 5

18 768 2 29 686 893

2 302 003 4 705 207 5 14 995 808/ 24 677 351 25 11 202 046 23 734 071 26

1 146 443 3 086 803 3

40 593 81 084

2 696 941 4 007 588 3

94 578 5 674 8

52 814 2 024

34 950 542 858

456

498 484 17 856

243 249 9 245

105 522 170 956

74 635

191 919 27 945

164 424 3 443 007 6

484 712

506 614 27 945

4

313 39311 973 886 1

1!

364 709 180 143

404 692 420 3

44 556 741 84

703 614 3 836 969 3

588 684 40 653 212 76

261 717

128 184

81 724

122 932] 3

2 015 659 2 838 570] 1 874 505 2

110 195 6 165

72 786 953 234

529 403 19 673

110 217 183 629

76 167

1 426

81 958

280 988

8

571 040

493 237 5 199 73 5 603

801 8161 14 144

42 316

313 664 11 083

59 508 103 132

19 885

1 209

222

1111““

134 469

218 129

646 544 10 831

524 040 4

828 097 1 378 012 831

781 926 4

591 936 85

944 918 5 690 938 4 267 99273

174 473

513 615

309 957 6 420 014 11 155

28 293 312 328 31 771

79 884

653 480 21 811

123 827 42 810

31 949 7 627

2 260

.

040 481 1147

251 395

105 169 371 754

1 147 196 362

115 801

333 122

931 173

512 888

996 108

154 426

537 579 408 123 10 289

684 151 23 910

Menschenhaare und Waren darans, zugerichtete Schmuckfedern, Fächer e“

Abfälle von Gespinstwaren und dergleichen .. .

Leder und Lederwaren, Kürschnerwaren, Waren ins Dabmnen.. .. ZZZ“ ee1“ Kürschnerwaren... Waren aus Därmen. ““

Kautschukwaren.. 8 Waren aus weichem Kautschuk Hartkantschuk und Hart⸗ kantschukwaren ..

Geflechte und Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen mit Ausnahme der Ge⸗ vintfafern .. .

Geflechte (mit Ausnahme der Sparterie) .. . Flechtwaren (mit Ausnahme der Hüte und der Sparteriewaren) . . . Sparterie und Sparterie⸗ ““

Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaren ...

Waren aus tierischen oder pflanzlichen Schnitz⸗oder Formerstoffen ...

Waren aus tierischen Schnitz⸗

166“4*“ Holzwaren.. Korkwaren . . ...

Waren aus anderen pflanz⸗ lichen Schnitzstoffen als Holz und Kork oder

aus anderweitig nicht ge⸗ nannten Formerstoffen.

Papier, Pappe und Waren ö8

Bücher, Bilder, Gemälde

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (mit Ausnahme der Tonwaren) sowie aus fossilen Stoffen...

Ivöb“

Glas und Glaswaren.

Edle Metalle und Waren F“

Gold (Gold, Platin und Platinmetalle, Bruch und Abfälle von diesen Me⸗ tallen, Gold⸗ und Platin⸗ waren) F11

Silber (Silber, Silbergekrätz, Bruchsilber, Silberwaren)

Unedle Metalle und Waren 11n286,V

Sisen und Eisenlegierungen

Aluminium und Aluminium⸗ legierungen . . ..

Blei und Bleilegierungen

Zink und Zinklegierungen

Zinn und Zinnlegierungen

(einschließl. des Britannia⸗ J“

Nickel und Nickellegierungen

Kupfer n. Kupferlegierungen

Waren, nicht unter die Ab⸗ schnitte A bis G fallend, aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle . . .

Maschinen, elektrotechnische Erzeugnisse, Fahrzeuge

Maschine h r. . .. Elektrotechnische Erzeugnisse Uührseng. . ..

Feuerwaffen, Uhren, Ton⸗ werkzeuge, Kinderspiel⸗ 4““

Feuerwassen. 112b888“

Tonwerkzenge Kinderspielzeug... .

Unvollständig augemeldete Waren ..

dz

dz dz

dz

30 307

911 25 346

2 263

75 358 5 148

121 024 91 919 10 805

1 012 675 045

7 987 24 244 45 417

10 896 804 231 408

72² 579 34

65 784 4 995 1 800 34

1 354 95 195 605 459

343

1761ö

1914

.“““

123 462

40 720 16 962 2 690 4 266 3 16 790 6 502 6 320

182

2 527

66 009

1 942 53 978 4 390

5 699

183 248 10 084

324 964 183 568 21 054

2 478

1 368 827 765 618

20 804 68 996 83 972

22 308 3 250 400 047

3 832

168 389 48

153 197 11 031 4 161 48

2 849 214

338 1 293 1 004

343

2 057 680

133 466 90 151

34 775 22 612 8 046 2 494 2

32 509 17 061 3512 4 851 7 085 5 183 4 988

9

1 620 15 015 13 941

1 074

2 946

1

80 491

2 309 69 352 4 777 8

4 053 196 284

19 255

465 876 18 241

402 807 151 492

1 716 232 1 066 108

94 2

119 635

11 751 1 926 95 099

35

408 391 113 464 65 208 35

57430 1 511 7 562

21 952

26 405

4 079

V Gesamtmenge: Waren aller Art. .. außerdem: Iv Wasserfahrzenge

dz

Stück Stück

50 730 687 9

14 485 34

9 688 002

24 48

1914

184 669

70 274 44 014 15 229

4 281 7

6 743 31 304

29 382

1 922

163 505

39 717

950 468

39 054

1“ 68 041 154 460 880 451 330 856

170

I11 147 702 10 536 724

12 663 80 765

275 069

19 071

5 326

181 835

6 36 249

587 063 1 149 926

79

822 138 169 556 158 232

79

110 394

3 564 13 952 44 872 48 006

7 583

191

1 766 210 830

127 642 41 985 17 116

27 803 2 584

4 830

167 950

1 848 116 844 8 933

40 325

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10 625 624 10 016 668

18 006 119 174 228 295

19 159 3 509 171 792

39 02

116 349 2 880 13 208 48 565 51 696

8 666

27 945 404 53 35

107067816 61 930 641 119211144

831 79

119288323

1 147 96

Februar 1913 außerdem: e“

Wasserfahrzeuge

E1“

dz

Stück

8 9ebe S

52 892 726

15 787

S

63 771 711 610

52