Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Dem Oberassistenten der Abteilung für konservierende Zahn⸗ heilkunde des Zahnärztlichen Instituts der Königlichen Uni⸗ versität in Berlin, Zahnarzt Reinhold Süersen ist das Prä⸗ dikat Professor beigelegt worden. “ “
113““ —
Der Kreisassistenzarzt Dr. Müller aus Posen ist z Kreisarzt ernannt und mit der Verwaltung des Kreisarztbezirks Kreis Strasburg (Westpr.) beauftragt worden.
v1.¹“ Preußen. Berlin, 23. März 1914.
Seine Majestät der Kaiser und König besuchte gestern, am Geburtstage Seiner Majestät weiland Kaiser Wilhelms des Großen, mit Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin von Rumänien das Mausoleum im Charlotten⸗ burger Schloßpark und legte am Sarkophage einen Kranz
2 —
nieder. Abends reiste Seine Maäjestät der Kaiser nach Wien ab.
8
Die „Anweisung über das Verfahren, detreffend die postamtliche Bestellung von Briefen mit Zu⸗ stellungsurkunde“ hat durch Erlaß des Staatssekretärs des Reichspostamts vom 6. März 1914 — mit Gültigkeit vom 1. April 1914 ab — folgende Fassung erhalten:
Anweisung über das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde.
Gegenstände der postamtlichen Zustellung. 8
§ 1. Briefe können auf Ersuchen von Behörden, Beamten oder Privatpersonen unter Beurkunden der Zustellung durch die Post⸗ anstalten zugestellt werden.
Einschreibung, Wertangabe, Nachnahme, Eilbes Vermerk „postlagernd“ sind unzulässig. 1“
Arten der Zustellung. § 2. Die Zustellungen können sein: a. gewöhnliche: b. vereinfachte.
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur 1 Tag der Zustellung auf dem Briefe vor seiner Aushändigung vermerkt.
Aeußere Beschaffenhrit der Briefe mit Zustellungsurkunde.
§ 3. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen den Vorschriften der jeweils gültigen Postordnung entsprechen, verschlossen sein und auf der Aufschriftseite Namen und Wohrnort des Absenders tragen.
In der Aufschrift des zuzustellenden Briefes müssen die Person, der zugestellt werden soll, und der Bestimmungsort deutlich und so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
Bei Zustellungen an Unteroffiziere oder Gemeine des aktiven Heeres oder der aktiven Marine muß die Aufschrift an diese selbst ge⸗ richtet sein unter genauer Bezeichnung des Truppenteils (Kompagnie, Eskadron und Batterie des zu bezeichnenden Regiments usw.), zu dem sie gehören, und unter Beifühörng des Zusates „zu Händen des Chefs der (genau zu bezeichnenden) zu. 50vFeocssten Kommandobehörde (Chef dern Kompapgatbe; Flasron, oh K.cOs , — —
Der Absender hat dem Brief im Falle der gewöhnlichen Zu⸗ stellung (5 2 a) zwei Formulare zur Zustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der vereinfachten Zu⸗ stellung (§ 2 b) ein Formular auf graublauem Papier haltbar äußerlich beizufügen und dementsprechend auf der Aufschriftseite des Briefes
a. bei gewöhnlicher Zustellung:
Hienber ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Ab⸗ schrift’, b. bei vereinfachter Zustellung: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde. fachte Zustellung“ zu vermerken.
Der Absender muß ferner den Kopf des Formulars zur Zu⸗ stellungsurkunde und zu ihrer Abschrift ausfüllen und das Formular mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen.
Wenn auf Verlangen des Absenders in der Zustellungsurkunde die Zeit der Zustellung näher bezeichnet werden soll, muß der Ab⸗ sender auf der Aufschriftseite des Briefes sowie am Kopfe des Formulars zur Zustellungsurkunde und zu ihrer Abschrift den von ihm rot zu unterstreichenden Vermerk „Mit Zeitangabe zustellen“ nieder⸗ schreiben.
Zu den Postzustellungsurkunden werden zwei verschiedene Formulare verwandt. Das eine (C 87 b) ist für Zustellungen an Unteroffiziere und Gemeine des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, das andere (C 87 a) für Zustellungen in allen übrigen Fällen bestimmt.
Die Formulare zur Postzustellungsurkunde sind so eingerichtet, daß sie die bei der Zustellung in Betracht kommenden Fälle er⸗ schöpfend enthalten, sodaß der Besteller nur den Namen der Person, der der zuzustellende Brief übergeben ist, an der im Vordruck offen gelassenen Stelle niederzuschreiben und den Vordruck so weit zu durch⸗ streichen hat, als er in dem gerade vorliegenden Falle nicht zutrifft.
Die linke Hälfte des Formulars C 872 ist für die Zustellung an Einzelpersonen (u. a. an Rechtsanwälte, Notare, Gerichts⸗ vollzieher) und an solche Firmen bestimmt, die nur einen In⸗ haber haben; die rechte Hälfte des Formulars dient für die Zu⸗ stellung an Firmen, die mehrere Inhaber haben, Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Behörden, Gemeinden, Korpo⸗ rationen, Vereine. Vor Antritt des Bestellgangs hat der Besteller zu prüfen, ob nach der Aufschrift des Briefes mit Zustellungs⸗ urkunde in Verbindung mit den Angaben im Firmen⸗ und Vollmachis⸗ verzeichnisse zweifellos feststeht, welche Hälfte des Formulars C 87 a für die Zustellung des Briefes in Betracht kommt. Bestehen Zweifel, so hat er die Entscheidung des Beamten einzuholen.
Verein⸗
Beurkundung. 8 § 4. Die postamtliche Zustellung besteht in der Uebergabe des zuzustellenden Briefes unter Beurkunden der erfolgten Uebergabe. Die hierbei aufzunehmende Urkunde hat folgenden Erfordernissen zu ent⸗ sprechen: 8 1) Die Urkunde muß enthalten: Ort und Zeit der Zustellung; der Name des Monats ist staben anzugeben; der Vordruck „zwischen. Uhr Uhr mittags“ ist nur auf Verlangen des ers (§ 3 Abs. 6) auszufüllen; die Zeitpunkte sind abei so anzugeben, daß zwischen ihnen keinesfalls ein ängerer Zeitraum als eine Stunde liegt (z. B. zwischen 9 Uhr und 10 Uhr Vormittags oder zwischen 9 ½ und 10 ½ Uhr Vormittags); b. die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll; c. die Bezeichnung der Person, der zugestellt ist; in cen Fällen
an die bezeichnete Person rechtfertigt; wenn nach § 10 ver⸗ fahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vor⸗ schriften befolgt sind; Him Falle der Verweigerung der Annahme die Angabe, daß die Annahme verweigert und der zu übergebende Brief am Orte der Zustellung zurückgelassen ist; bei gewöhnlichen Zustellungen die Bemerkung, daß der zuzustellende Brief und eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben sind; bei ver⸗ einfachten Zustellungen die Bemerkung, daß der zuzustellende Brief übergeben und der Tag der Zustellung auf dem Brkie fumschlage vermerkt ist; die Unterschrift des zustellenden Bestellers. (Der Unter⸗ schrift kann die Amtsbezeichnung „Briefträger“, „Landbrief⸗ träger“, „Postbote“ usw. beigefügt werden.) Die Urkunden sind deutlich und bestimmt abzufassen und leserlich zu schreiben. Dabei ist Tinte oder Tintenstift zu gebrauchen. Urschriften wie Abschriften sind ohne Lücken anzufertigen. Ausschabungen sind untersagt. Etwa nötige Durchstreichungen sind so vorzunehmen, daß das Durch⸗ strichene leserlich bleibt. In den Formularen sind die zum Ausfüllen bestimmten Zwischenräume, soweit sie nicht aus⸗ gefüllt werden müssen, durch Striche zu nachträglichen Ein⸗ tragungen ungeeignet zu machen. Die Abschriften, die in den Fällen der gewöhnlichen Zustellungen (§ 2 a) vom Besteller am Orte der Zustellung auszufertigen und an den Empfänger zu übergeben sind, müssen stets als solche bezeichnet und am Schluß, un⸗ mittelbar vor der Unterschrift, mit dem Vermerke „Be⸗ glaubigt“ versehen werden. Die Beglaubigung darf erst erfolgen, nachdem der Besteller von dem wörtlichen v.gs der Abschrift mit der Urschrift sich über⸗ zeugt hat.
Bei vereinfachten Zustellungen ist der Tag der Zustellung in folgender Weise auf dem Briefumschlage zu vermerken: . b
„Zugestellt am (Tag, Monat, Jahr)“. Auch hierbei ist der Monat in Buchstaben anzugeben. Für Zustellungen an offeve Handelsgesellschaften usw. dient die rechte Seite des Formulars C 87 a. Ist dagegen der zuzustellende Brief an eine Gesellschaftsfirma gerichtet, die von einem Einzelkaufmanne geführt wird, z. B. an die vom Kaufmanne Nagel geführte Firma Arndt & Krause, so ist die linke Seite des Formulars C 87 a zu benutzen (Beil. A). In diesem Fall ist in der Urkunde an den durch Vordruck gekennzeichneten Stellen der bürgerliche Name (Vor⸗ und Zuname) des Firmeninhabers anzugeben.
Ort und Zeit der Zustellung.
§ 5. Zur Vornahme der Zustellung hat der Besteller in der Regel die Wohnung des Empfängers aufzusuchen. Bei Zustellungen an Gewerbetreibende, Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Be⸗ hörden, Gemeinden, Korporationen und Vereine (einschließlich der Handelsgesellschaften) hat er sich der Regel nach zunächst in das Geschäftslokal des Gewerbetreibenden usw. (Laden, Kontor, Bureau usw.) zu begeben.
Die Zustellung kann auch an jedem anderen Ort erfolgen, wo der Empfänger angetroffen wird. Hat der Empfänger aber am Be⸗ stimmungsort des Briefes eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist er nicht verpflichtet, sich auf eine außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals versuchte Zustellung einzulassen, er kann vielmehr verlangen, daß der Brief in der Wohnung usw. zugestellt werde. Diesem Verlangen muß der Besteller entsprechen. Bei Zustellungen außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals ist ein angemessener Ort und eine passende Gelegenheit zu wählen, die eine ungehinderte und sichere Uebergabe und Annahme des Briefes und bei gewöhnlicher Zustellung auch der Abschrift der Zustellungs onde gestatten.
Briefe mit Zustellus surkunde an ECs 22 dürfen durch die Post nicht im Gefäng isse zugc 2725 8 8728 Sie ünd als un⸗ bestellbar zu behandeln, fiern der Ge 3,00 8G Kre orte des Briefes eine (zbhnung oder00,96 8 89,008 diesem Fall ist nach § 7r s 12 zuzustelle 006 82,008
Die Husttung nie, bei der pächsten S Tecklenbolgerh sofern nicht auf der Aufschriftseite des Briefes ein bestimmter Tag für die Zustellung angegeben ist. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen hat die Zustellung zu unterbleiben, wenn sie nicht auf der Aufschriftseite des Briefes besonders verlangt ist. Am Geburtstage Seiner Majestät des Kaisers sind zuzustellende Briefe von der Bestellung nicht auszuschließen.
Personen, an die die Zustellung zu erfolgen hat.
§ 6. Die Zustellung erfolgt an den in der Aufschrift des Briefe bezeichneten Empfänger in Person.
Zustellungen an Behörden, Gemeinden, Korporationen und Ver⸗ eine (einschließlich der offenen Handelsgesellschaften usw.), die als solche klagen oder verklagt werden können, sind an den Vorsteher, ge⸗ setzlichen Vertreter oder vertretungsberechtigten Mitinhaber zu 88 wirken (Beil. B).
Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, sind so zuzustellen, als wenn sie an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so sind solche Briefe als unbestellbar zu behandeln.
Ist über das Vermögen des Empfängers das Konkursverfahgen eröffnet und vom Konkursgerichte die Aus händigung der für den Ge⸗ meinschuldner eingehenden Briefe an den Konkursverwalter angeordnet (§ 121 der Konkursordnung), so sind die für den Gemeinschuldner bestimmten Briefe mit Zustellungsurkunde als unbestellbar zu be⸗ handeln. 8 An verstorbene Personen gerichtete Briefe mit Zu⸗ stellungsurkunde sind stets als unbestellbar zu be⸗ handeln.
Handelt es sich um die Zustellung an einen Unteroffizier oder Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, so muß die Zustellung an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw.) erfolgen. Zu den Unteroffizieren gehören in dieser Beziehung auch die Feldwebel, Wachtmeister und die ihnen gleich oder nachstehenden Beförderten. Im übrigen ist die Zustellung, die an den Empfänger in Person nicht erfolgen kann, nach den folgenden Bestimmungen an eine andere Person oder durch Niederlegen bei einer Behörde zu bewirken.
Ersatzzustellung an Familienmitglieder, dienende Personen, an den Hauswirt oder Vermieter.
57. Wird die Person, der zugestellt werden soll, nicht ange⸗ troffen, so hat die Zustellung in der Wohnung an einen zur Familie dieser Person gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in dieser Familie dienende erwachsene Person stattzufinden (Beil. C). Daß die dienende Person in demselben Hause wohne, ist nicht erforderlich.
Wird weder ein Hausgenosse, noch eine dienende Person ange⸗ troffen, so ist die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter zu bewirken, wenn diese zur Annahme des Briefes bereit sind (Beil. D). An die Ehe⸗ 5 des Hauswirts oder Vermieters darf die Zustellung nicht erfolgen.
Ersatzzustellung an Gehilfen, Schreiber, Beamte usw.
§ 8. Werden Gewerbetreibende, Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so ist der Brief an einen daselbst anwesenden Gehilfen (Gesellen, Buch⸗ halter, Kommis, Bureauvorsteher, Expedienten usw.) oder Schreiber zuzustellen (Beil. E).
Ist der Vorsteher usw. einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation (ecinschließlich der offenen Handelsgesellschaften usw) oder
der §§ 7 bis 9 die Angabe des Grundes, der die Zustellung
lichen Geschäftsstunden an der Annahme verhindert oder nicht anwesend, so ist die Zustellung an einen anderen im Geschäfts⸗ lokal anwesenden, beim Empfänger angestellten Be⸗ amten oder Bediensteten zu bewirken (Beil. F).
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der Besteller in die Wohnung des Empfängers zu begeben und dort den Brief zuzustellen (Beil. 6). Briefe an Behörden, Gemeinden, Korporationen und Vereine (einschließlich der offenen Handelsgesell⸗ schaften usw.), die ein beson deres Geschäftslokal haben, dürfen außerhalb dieses Lokals, auch in der Wohnung, nur an den Empfänger in Person zugestellt werden.
—
Ersatzzustellung bei Zustellungen au Unteroffiziere — und Gemeine. G
§ 9. Wird der Chef der dem Empfänger zunächst vorgesetzten Kommandobehörde in deren Geschäftslokal nicht angetroffen oder ist er im Falle des Antreffens an der Annahme verhindert, so ist die Zustellung an einen im Geschäftslokal der Kommando⸗ behörde anwesenden, dienstlich bei dieser beschäftigten Angehörigen der Kompagnie, Eskaron, Batterie usw. zu bewirken (Beil. H). Der Besteller hat derartig zugestellte Briefe nach Aufgabeort und Empfänger in das zu diesem Zweck in dem Geschäftslokal der Kommando⸗ behörde ausliegende Buch unter Angabe des Tages der Zustellung ein⸗ zutragen.
Niederlegen bei einer Behörde.
§ 10. Ist der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen worden, und kann die Zustellung auch nicht nach § 7 und 8 erfolgen, so hat der Besteller den Brief, bei gewöhnlicher Zustellung auch die Abschrift der Zustellungsurkunde, sofern der Absender ein Gerichts⸗ schreiber oder Gerichtsvollzieher ist, auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder an diesem Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher, in den übrigen Fällen bei der Postanstalt des Ortes und, wenn sich eine solche am Orte nicht befindet, bei dem Gemeinde⸗ vorstand (in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten der Verwaltungs⸗ behörden bei der Ortsbehörde) niederzulegen und die Niederlegung sowohl durch eine an der Tür der Wohnung des Empfängers zu befestigende schriftliche Anzeige als auch, soweit tunlich, durch münd⸗ liche Mitteilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekanntzumachen (Beil. J). Bei einer Posthilfstelle darf die Nieder⸗ legung nicht erfolgen.
Unter den bezeichneten Niederlegungstellen hat der Besteller die zu wählen, die dem Empfänger am bequemsten zugänglich ist. Sind mehrere Postanstalten am Orte, so ist der Brief, bei gewöhnlicher Zustellung auch die Abschrift der Zustellungsurkunde, bei der Post⸗ anstalt niederzulegen, von der der Besteller den zuzustellenden Brief erhalten hat.
Die Nachbarn, denen das Niederlegen des Briefes usw. mit⸗ geteilt wird, sind zu ersuchen, den Empfänger davon möglichst bald in Kenntnis zu setzen.
Hat der Besteller die Zustellung durch Niederlegen bei der Gerichtsschreiberei oder dem Gemeinde⸗ oder Polizeivorsteher bewirkt, so sind diese berechtigt, die Briefe nach sechs Monaten, vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, an die zuständige Postanstalt oder an den Besteller dieser Postanstalt zurückzugeben. Derartige Briefe sind sodann als unbestellbar zu behandeln.
Die nach Abs. 1 bei den Postanstalten niedergelegten Briefe sind sechs Monate, vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, daselbst aufzubewahren. Werden sie innerhalb dieser Frist vom Empfänger nicht abgeholt, so sind sie als unbestellbar zu behandeln
Allgemeine Bestimmungen.
§ 11. Bevor der Besteller die Zustellung an eine der in den
§ 7 bis 9 bezeichneten Personen oder durch Niederlegen (§ 10) be⸗
wirkt, hat er sich zu überzeugen, daß die Wohnung oder das Geschäfts⸗
lokal, worin die Zustellung vorgenommen oder versucht wird, auch
wirklich die Wohnung oder das Geschäftslokal des Empfängers ist,
und daß die Personen, mit denen er verhandelt, auch wirklich die sind, für die sie sich ausgeben.
Die Personen, denen an Stelle des Empfängers ein Brief zu⸗
gestellt wird, sind vom Besteller darauf hinzuweisen, daß sie ver⸗
schrift der Zustellungsurkunde, dem Empfänger möglichst bald aus⸗ zuhändigen.
An Unerwachsene, an Mieter oder an Fremde darf eine Zustellung niemals geschehen. 1
Soll die Ersatzzustellung an eine der in den § 7 und 8 bezeich⸗ neten Personen unterbleiben, so hat der Absender auf der Aufschrift⸗ seite des Briefes und auf dem Formular zur Postzustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen usw. des Empfängers mit roter Tinte hervortretend zu vermerken: „Eine Zustellung an (z. B. an die Ehefrau, an den Vermieter N., an das Dienstmädchen N. N.) derf nicht stattfinden“. Solche Vermerke sind vom Besteller zu be⸗ achten.
Verweigern der Annahme der Zustellung.
§ 12. Die Annahme einer gehörig erfolgenden Zustellung darf von der Person, an die sie bewirkt wird, nicht verweigert werden. Geschieht dies dennoch, so hat der Besteller den zu übergebenden Brief, bei gewöhnlicher Zustellung auch die Abschrift der Zustellungsurkunde am Orte der Zustellung zurückzulassen (vgl. Beilage E). Hierbei ist jedoch zu beachten, daß an den Hauswirt oder Ver⸗ mieter die Zustellung nur erfolgen kann, wenn sie zur Annahme bereit sind, daß also, wenn sie die Annahme verweigern, die Zu⸗ stellung auch nicht durch Zurücklassen des Briefes usw. bewirkt werden darf.
Ferner ist zu berücksichtigen, daß das Verweigern der Zahlung der auf dem Briefe haftenden Gebühren nicht als Verweigern der Annahme des Briefes gilt, daß vielmehr in diesem Falle die Gebühren vom Absender einzuziehen sind.
Nachsenden. § 13. Briefe mit Zustellungsurkunde von Gerichten, Ge⸗ richtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Staats⸗ oder Amtsanwaltschaften und ihren Beamten sollen, falls die Zustellung am Bestimmungsorte nicht erfolgen kann, nur dann nachgesandt werden, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers mit dem ersten Bestimmungsorte des Briefes in dem⸗ selben Amtsgerichtsbezirke liegt. Ist jedoch in der Aufschrift des Briefes vermerkt: „Nachzusenden innerhalb des Landgerichtsbezirks“ oder „Nachzusenden innerhalb des Deutschen Reichs“, so ist diesem Verlangen nachzukommen. Blriefe mit Zustellungsurkunde von nicht gerichtlichen Be⸗ hörden oder von Privatpersonen sind, wenn die Zustellung am Bestimmungsorte nicht erfolgen kann, innerhalb des Deutschen Reichs nachzusenden, sofern nscht die Aufschrift des Briefes eine be⸗ schränkende Bestimmung enthält. Bei der Ortspostanstalt niedergelegte und somit rechtsgültig zugestellte Briefe mit Zustellungsurkunde sind, wenn der Empfänger einen Nachsendungsantrag bei der Postanstalt gestellt hat, ohne jede Einschränkung wie gewöhnliche Briefe nachzusenden. Der Besteller hat den niedergelegten Brief mit einem Vermerk über die vom Empfänger verlangte Nachsendung zu versehen.
Die neuen Formulare zu Postzustellungsurkunden können vom 20. März ab durch die Postanstalten bezogen werden.
8 In der heutigen Sitzung des Zentralausschusses führte der Vorsitzende, Präsident des eichsbankdirektoriums Havenstein unter allseitiger Zustimmung aus, daß ein Grund zur Aenderung des Diskontsatzes nicht vorliege. Dem⸗ nächst wurden zu Deputierten des Zentralausschusses die Herren Stadtrat a. D. Dr. Kaempf, Bankier Dr. von Schwabach und
eines Vereins in dem Geschäftslokal während der gewöhn⸗
*
Geschäftsinhaber der Berliner Handelsgesellschaft Fürsten⸗
ff Albrecht pflichtet sind, den Brief, bei gewöhnlicher Zustellung auch die Ab⸗ 88
8 Stellvertretern die Herren Generalkonsul Robert von ssohn, Wirklicher — Dr. Helfferich und Ge⸗ inhaber der Discontoge ellschaft Dr. Salomonsohn wieder⸗ Ferner stellte der Zentralausschuß für die dem Reichs⸗ ustehende Auswahl von Anteilseignern zu Mitgliedern erksausschüsse bei den Reichsbankhauptstellen eine Vor⸗ liste auf. Schließlich wurden noch einige Gattungen uldverschreibungen zur Beleihung im Lombardverkehr eichsbank zugelassen. .““
8
er Bericht über die Einweihung des Neubaues der glichen Akademie der Wissenschaften und der alichen Bibliothek befindet sich in der Zweiten ge. 8
8 1“ 1 aut Meldung des „W. T. B.“ sind S. M. S. „Jaguar 8. März in Macao und am 21. März in Swatau, S. „Panther“ am 19. März in Porto Grande⸗St. it (Kapverd. Ins.) und S. M. S. „Loreley“ am Närz in Famagusta (Cypern) eingetroffen.
Schwarzburg⸗Rudolstadt. . ,+; ; Mol E Gestern nachmittag verschied, einer Meldung des „W. T. B. ge, nach längerem Krankenlager Ihre Durchlaucht die bitwete Prinzessin Mathilde von Schwarzburg, eene Prinzessin von Schönburg⸗Waldenburg, die Mutter er Durchlaucht des regierenden Fürsten Günther, im Alter 87 Jahren. 8 Elsaß⸗Lothringen. Ministerium ist nach einer Meldung des Anweisung an die Polizeidirektionen und ergangen, über jeden Fall eines Zu⸗ enstoßes zwischen Militärpersonen und Zivi⸗ In unmittelbar dem Ministerium zu be⸗ len. Die Staatsanwaltschaften sind ersucht, die ge⸗ iche Erledigung jedes dieser Fälle dem Ministerium zeigen.
Aus dem 85 38
zdirektionen
Erfolgt die gerichtliche Klarstellung mit derselben elligkeit wie am vergangenen Freitag bei den Straßburger ällen, dann wird man in kuͤrzer Zeit ein einwandfreies darüber haben, ob derartige Vorfälle nach Zahl und akter über den Rahmen der auch in anderen Großstädten Wund da vorkommenden Reibereien hinausgehen. tär⸗ und Zivilbehörden sind dabei lediglich von dem Be⸗ en geleitet, möglichst schnell ein objektives Bild von be⸗ nden Unzuträglichkeiten zu erhalten, ihrer Wiederholung, dem Lande gewiß nicht zum Nutzen gereicht, vorzubeugen der Oeffentlichkeit, die ein beträchtliches Interesse an der n Aufklärung hat, eine einwandfreie Darstellung der tat⸗ ichen Verhältnisse zu geben. “ 8
Oesterreich⸗Ungarn. der Deutsche Kaiser ist heute vormittag auf dem zinger Bahnhof eingetroffen. Zum Empfange waren, „W. T. B.“ meldet, der Kaiser Franz Joseph, Erzherzoge Karl Franz Joseph, Peter Fer⸗
den Offizieren mitgeteilt, daß die Truppenbewegungen in Ulster ee nur den Zweck hätten, das Staatseigentum zu schützen und der Polizei in der Aufrechterhaltung der Ordnung 2— Die Offiziere erklärten sich unter dieser Voraussetzung bereit, nach Ulster zu gehen, erklärten aber endgültig, an Feindselig⸗ keiten gegen die Lorallsten von Ulster nicht teilzunehmen. Diese Er⸗ klärung wurde nach London telegraphiert, worauf der General Gough und die Obersten der 16. Lancers und der 5 trischen Lancers nach London erufen wurden. Einstweilen sind die Befehle für den Transport der Frvallerie nach Ulster suspendiert worden. In der 13. und 14. Infanterie⸗ brigade und in der 3. Artilleriebrigade, die in Irland stehen, sind in jedem Regiment mehrere provisorische Absch edsgesuche eingereicht worden. Man erfährt indessen, daß die Offiziere, die ihren Standort in Ulster haben, keinen Befehl zum aktiven Dienst erhalten haben, sondern daß man ihnen die Wahl zwischen Abschied oder längerem Urlaub lassen würde. Alle Infanterie⸗ und Artillerieregimenter im Süden von Irland sind dem Befehl, nach Norden zu gehen, gefolgt. — Der Schatzkanzler Lloyd George nahm vorgestern in Huddersfield in einer Rede auf die Lage in Ulster Bezug und sagte, wie „W. T. B.“ meldet: . 8 Die Lage in Ülster sei das ernsteste Problem, das seit den Tagen der Stuarts aufgetaucht sei. Die Repräsentativverfassung stehe auf dem Spiele. Falls die Liberalen jetzt zurückwichen, so würden sie nicht mehr geeignet sein, ein großes Reich zu regieren. Er bezweifle, daß die Mehrheit der Unionisten eine Verständigung in der irischen Frage wünsche.
Frankreich
Die Rochette⸗Kommission der Kammer setzte vorgestern die Vernehmung der in die Angelegenheit verwickelten Per⸗ sonen fort.
Wie „W. T. B.“ meldet, erklärte der Staatsanwalt Lescouvé, er habe die feste Ueberzeugung, daß Fabre, der mit der Angelegenheit Rochette zu tun hatte, die Weisung erhalten habe, die Angelegenheit zu vertagen, was ein ganz außergewöhnliches Vorgehen gewesen sei. Fabre hat es ihm übrigens selbst bestätigt. Der Rat Leberquier, der den Vorsitz in der Gerichtssitzung vom 27. April geführt und die Vertagung der Rochette⸗Angelegenheit auf den 1. Dezember ausge⸗ sprochen hatte gemäß den vom Gerichtspräsidenten Bidault de l'Isle erhaltenen Anweisungen, sagte aus, daß eine ministerielle Intervention zugunsten Rochettes stattgefunden hätte. Der Rat Poncet erklärte, der Gerichtspräsident Bidault de 'Isle habe ihm von der Unterredung des Oberstaatsanwalts Fabre mit Monis Mit⸗ teilung gemacht. Letzterer solle dabei auf seinem Wunsche be⸗ standen und gesagt haben, er würde Fabre persönlich für die Ablehnung des Aufschubes verantwortlich machen. Bidault habe sich schließlich aus Freundschaft für Fabre mit dem Aufschub ein⸗ verstanden erklärt, um ihm die Folgen einer Ablehnung zu ersparen. Der Staatsanwaltschaftsgehilfe Cord sogte, Fabre habe ihm erklärt, er persönlich glaube nicht, daß Monis auf den Aufschub Wert lege, dagegen wünsche und fordere es Caillaux. 1b
In der Nachmittagssitzung erklärte der ehemalige Verteidiger Rochettes, Maurice Bernard, daß ihn der Bericht des Oberstaatsanwalts Fabre mit Entrüstung erfüllt habe. Er müsse mit größter Entschiedenhelt gegen die Behauptung Fabres Einspruch erheben, der gewagt habe, ihn gewissermaßen des Erpressungsver⸗ suchs zu beschuldigen. Er gebe sein Ehrenwort, daß Caillaux niemals, weder direkt noch indirekt, gebeten habe, einen Aufschub des Rochetteprozesses zu verlangen. Bernard erklärte bei seinem Verhör weiter, er könne sein Berufsgeheimnis nicht verletzen, wolle aber angeben, daß jemand, der weder Politiker noch Journalist sei, zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe: Sie können den Generalstaatsanwalt um Aufschiebung Ihrer Affäre bitten, das Gesuch ist im voraus bewilligt. Er, Bernard, habe Fabre nur gebeten, sein Gesuch zu unterstützen, ohne auf die ihm gemachten Ver⸗ sprechungen anzuspielen. Fabre habe ihn an Bidault verwiesen, der sein Gesuch höflich abgelehnt habe. Der Vorsitzende Jaurès be⸗
nd, Leopold Salvator, Franz Salvator und sowie von seinem dem Schön⸗ ner Schlosse benachbarten Wohnsitz der Herzog ust August von Cumberland erschienen. Außer⸗ hatten sich die Mitglieder der deutschen Botschaft, sächsische Gesandte Graf Rer, der bayerische Gesandte herr von Tucher mit den Herren der Gesandtschaften, der eralkonsul von Liebig, der Konsul von Vivenot, der Bürger⸗ ster von Wien Dr. Weiskirchner, der Polizeipräsident esowsky sowie die Vorstände und Mitglieder der reichs⸗ schen Vereine eingefunden. Auf dem Bahnsteig hatte eine enkompagnie vom Infanterieregiment Hoch⸗ und Deutsch⸗ ster Nr. 4 mit Fahne und Musik sowie deren eekte Vorgesetzte bis zum Korpskommandanten General Infanterie von Schemua und dem Stadtkommandanten üdmarschalleutnant Wikullil Aufstellung genommen. Nach zlicher Begrüßung und der Vorstellung der beiderseitigen folge begaben sich die Monarchen im offenen Hofwagen er den brausenden Hochrufen der zu tausenden die Straßenzüge säumenden Menschenmenge nach Schloß Schönbrunn. Grroßbritannien und Irland 8
Der Erste Lord der Admiralität Churchill hatte vor⸗ iern vormittag mit dem Kriegsminister Seely im Kriegs⸗ isterium eine Konferenz, nach der letzterer vom König im nckinghampalast in Audienz empfangen wurde. Im sufe des Nachmittags fanden auch zwischen den anderen inistern Besprechungen statt. Am Nachmittag wurde der ldmarschall Lord Roberts vom König in Audienz emp⸗ gen und später in das Kriegsministerium berufen, wo er be Unterredung mit dem Feldmarschall Sir John French tte, der gestern mit dem Erzbischof von Canterbury,
Haupt der englischen Kirche, und dem Premierminister bquith eine längere Audienz beim Könige hatte.
Nach einer von „W. T. B.“ verbreiteten Depesche aus urragh in der Grafschaft Kildare in Irland ist der befohlene sbruch der berittenen Truppen von Curragh nach Ulster in⸗ ge von Gesuchen von Offizieren um Entlassung is dem Dienste widerrufen worden. Ueber diese Abschieds⸗ uche der Offiziere berichtet die „Preß Association“ aus Dublin:
Am Freitag früh erhielten die Offiztere der 3. Kavallerie⸗ gade in Dublin die Mitteilung des Kriegsamts, daß sie, wenn nicht bereit wären, unter gewissen Voraussetzungen aktiven enst in Ulster zu tun, binnen 12 Stunden ihren Abschied einzu⸗ ichen hätten. Nach der Parade fand eine Offiziersversammlung statt. er Brigadegeneral Gough erklärte, er habe bereits seinen Entschluß faßt und fordere die Offiziere auf, die Lage zu überdenken und ihm e Entscheidung mitzuteilen. So gut wie alle Offiziere erklärten ort, sie würden dem Beispiel des Generals folgen und ihr bschiedsgesuch einreichen. Dieses Ergebnis wurde telephonisch in 5. Lancerregiment mitgeteilt, worauf 70 von den 76 Offizieren m Beispiel folgten. Bis zum Abend wurde der Oberst. mmandierende Sir Arthur Paget hiervon in Kenntnis sezt. Er setzte sich seinerseiis mit dem Kriegsamt in Ver⸗ dung und hatte am Sonnabend Besprechungen mit den Offizieren 8,4. Husaren⸗ und des 5. Lancerregiments. Sir Arthur Paget lärte, das Kriegsamt sei bereit, das Abschiedsgesuch des Generals Bough und des rangältesten Majers anzunehmen. Die anderen ffiziere würden dagegen die Konsequenzen zu tragen haben, das eißt, sie würden wegen Gehorsamsverweigerung arretiert und r ein Kriegsgericht gestellt werden. Zugleich wurde
stand darauf, den Namen des Unbekannten zu erfahren, der Bernard von der Möglichkeit eines Aufschubs unterrichtet habe, und sagte zu ihm, wenn er schweige, werde die öffentliche einung daraus schließen, daß diese Person aus dem Regierungslager gekommen sei, da sie nicht zu den richterlichen Beamten gehören könne. aurice Barres sagte, die öffentliche Meinung werde dahin geführt werden, in dem Unbekannten Bernards dessen Klienten Rochette zu erkennen. Bernard erwiderte, er könne seinen Worten nichts hinzufügen. Nunmehr wurden der ehemalige Ministerpräsident Monis und der Oberstaatsanwalt Fabre, deren Aussagen an verschiedenen Punkten auseinandergehen, einander gegenübergestellt. Der Vorsitzende Jaurès fragte Monis, ob er Fabre einen ausdrücklichen Befehl gegeben habe, die Vertagung der Sache zu verlangen. Monis erinnerte daran, daß er bereits angegeben habe, daß er bei der Aeußerung seines Wunsches auf Vertagung der Sache hinzugefügt habe, vor allen Dingen sollten das Prozeßverfahren sichergestellt und der Rechtspflege keine Hindernisse berestet werden. Demgegenüber hielt Fabre seine Behauptung aufrecht, daß er einen ausdrücklichen Befehl erhalten habe. Monis erwiderte, er habe keinen gegeben. Fabre fügte hinzu, er habe Monis während ihrer Unterredung inständig gebeten, die Sache ihren Lauf nehmen zu lassen; Monis habe aber erwidert, die Vertagung müsse verfügt werden, da Catllaux es so wolle. Der Ausschuß be⸗ schäftigte sich weiter mit dem telephonischen Anruf, durch den Fabre drei Tage später an Monis⸗ Wunsch erinnert und aufgefordert worden sei, ihn dem Gerichtspräsidenten mitzuteilen. Monis erklärte, er habe mit diesem telephonischen Anruf nichts zu tun gehabt, und Fabre sagte aus, daß er allerdings die Stimme nicht als diejenige Monis' erkannt habe. Monis bemerkte zum Schluß, er habe für solche Anschuldigungen nur Verachtung; er habe sein Leben lang den reinsten und einfachsten Lebenswandel geführt und sich nichts vorzu⸗ werfen. Damit schloß die Sitzung.
Rußland. “ Die Militär⸗ und Marinekommission der Duma hat vorgestern die Beratung des Marinebudgets beendet. Wie „W. T. B.“ meldet, lenkte sie die Aufmerksamkeit des Ministers auf die Verzögerung im Bau der Schiffe und gab dem Wunsche Ausdruck, daß durch den Fiskus für die Be⸗ dürfnisse der Flotte die Naphthaproduktion organisiert werde. Ferner wünschte sie, daß die Mannschaftbestände der Flotte so⸗ weit als möglich auf dem Sollbestande gehalten würden und mindestens neunzig Prozent des Sollbestandes betragen sollten. In der Angelegenheit der Firma Vickers vertrat die Kommission den Standpunkt, daß der mit dieser Firma abgeschlossene zehn⸗ jährige Kontrakt ungesetzlich sei und ein schädliches Monopol zugunsten eines Privatunternehmens schaffe. Der Kontrakt sei saheetengef für den Fiskus und nachteilig für die nationale Verteidigung, da er den Minister in die Zwangslage versetze, entweder für jede Vervollkommnung des Materials besceeh zu bezahlen, oder sich damit zufrieden zu geben, daß so gebaut werde, wie es zur Zeit des Abschlusses des Kontraktes geschehen sei
CEe 3 Die endgültige Liste der Unterstaatssekretäre ist nach dem „Giornale d'Italia“ folgende: Celesia, Inneres; Borsarelli, Aeußeres; Mosca Gaetano, Kolonien; Battaglieri, Marine; Rosadi, Unterricht; Chimienti, Justiz; Dacomo, teafsne Baslini, Schatzamt; Visocchi, öffentliche Arbeiten; Cottafavi, Ackerbau; Marcello, Postwesen. Das Unterstaatssekretariat des
Krieges wird nach der Ernennung des Ministers besetzt werden.
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Spanien. 3 Gestern haben die Wahlen zum Senat stattgefunden. Wie „W. T. B.“ meldet, haben nach dem amtlich bekannt⸗ gegebenen Wahlergebnis die Konservativen 92, die Liberalen 51, die Katholiken 10 Sitze (darunter 8 höhere Geistliche), die Regionalisten 7, die Republikaner 7, die Jaimisten 2, Integristen 2 Sitze erhalten.
Rumänien. Der Minister des Aeußern Porumbaro hat vorgestern,
wie „W. T. B.“ meldet, einen Handelsvertrag zwischen Rumänien und Griechenland unterzeichnet. Der Vertrag, der auf dem Grundsatz der Meistbegünstigung beruht, wird den Parlamenten beider Länder unverzüglich unterbreitet
werden.
Serbien.
Der Ministerrat hat nach einer Meldung des „W. B den Bau folgender Eisenbahnlinien beschlossen: Uesküb — Prilep —Monastir, Merdare Prischtina — Prizrend, Mitrovitza — Raska — Novibazar -Uvac, Monastir- Kavadar —Istip Kot⸗ schana, Pozarevac —Negotin —Prahovo —Stubik —Brzapalanka — Donaubrücke. Die Baukosten werden auf dreihundert Millionen Dinar veranschlagt. Für Straßenbahnen in den neuen Ge dieten bestimmte die Regierung fünf Millionen Dinar.
Albanien. Der Fürst von Albanien hat vorgestern den öster⸗ reichisch⸗ungarischen Gesandten Freiherrn von Loewenthal mit den anderen Mitgliedern der Gesandtschaft sowie die Kom⸗ mandanten der Kriegsschiffe „Taurus“ und „Panther“ in Sonderaudienzen empfangen. Freiherr von Loewenthal über⸗ reichte sein Beglaubigungsschreiben.
Amerika. B.“ meldet, hat vorgestern nach einer dem zugegangenen Depesche bei und Insurgenten eine
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Wie „W. T. mexikanischen Kriegsminister Torreon zwischen Bundestruppen Schlacht begonnen.
Die Behörden Columbias an der Grenze von Ecuador melden, obiger Quelle zufolge, daß sie die Aufständischen von Ecuador zurückgetrieben haben. Es herrsche voll⸗ kommene Ruhe an der Grenze.
— Gestern haben in ganz Aekgentien die Wahlen für die gesetzgebenden Körperschaften stattgefunden. Die Ordnung wurde nirgends gestört. Das Wahlergebnis wird erst in einigen Tagen bekannt werden.
Parlamentarische Nachrichten. “
Der Bericht über die vorgestrige Sizung des Reichstags und der Schlußbericht über die vorgestrige Sitzung des Hauses der Abgeordneten befinden sich in der Zweiten und Dritten “
Dem Reichstage ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit über⸗ seeischen Ländern, nebst einer dazu gehörigen Denkschrift, zugegangen. .
Bei der am 17. d. M. im Wahlkreise Borna — Rochlitz (14. sächsischer Wahlkreis) abgehaltenen Reichstagsersatz⸗ wahl wurden, wie „W. T. B.“ meldet, nach amtlichen Er⸗ mittlungen von 29 357 Wahlberechtigten 27 239 gültige Stimmen abgegeben. Es erhielten der Parteisekretär Ryssel⸗ Leipzig (Sozialdemokrat) 12 077, der Generalleutnant z. D. von Liebert⸗Berlin⸗Wilmersdorf (Reichspartei) 8641, der Kaufmann Nitzschke⸗Leutsch (Nationalliberal) 6519 Stimmen. Zwei Stimmen waren zersplittert. Es findet Stichwahl zwischen Ryssel und von Liebert statt.
Statistik und Volkswirtschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
Auf der Grube Hostenbach sind, wie der „Köln. Ztg.“ aus Saarbrücken gemeldet wird, am Sonnabend nur 93 Bergleute an⸗ gefahren. In einem Sonderzug trafen 279 Arbeitswillige aus dem Ruhrrevier ein, die in dem Schlafhaus der Grube unter gebracht wurden. Der Betrieb der Grube ist damit gesichert (Vgl. Nr. 68 d. Bl.)
(Weitere „Statistische Nachrichten“ s. i. d. Dritten Beilage.)
6 Kunst und Wissenschaft. 8
In der schwedischen Gesellschaft für Anthropologie und Geographi hat, wie „W. T. B.“ aus Stockholm meldet, der Präsident des Antarktischen Ausschusses Admiral Palander (Vegaexpedition) von einer neuen Expedition nach den Südpolargegenden Mit⸗ teilung gemacht. Schon auf der Heimreise der Nordenskjöldschen Expedition, die 1901 mit der untergegangenen „Antarctic“ nach diesen Gegenden unternommen wurde, ward die neue Expedition geplant, die im Sommer 1915 aufbrechen soll. An der östlichen Seite des Antarktissundes soll ein Hafen gesucht werden. Die Arbeiten werden auf fünf Jahre veranschlagt. Sechs Gelehrte, darunter zwei Eng⸗ länder, sollen die Expedition begleiten. Die Gesamtkosten dürften 270 000 Kronen betragen. Die Hälfte davon soll Schweden auf⸗ bringen, die andere Hälfte wird, wie man hofft, von England durch Beiträge des Britischen Museums und der Königlichen Geographischen Gesellschaft geleistet werden. Die einmaligen, auf 75 000 Kronen berechneten Ausgaben soll ausschließlich Schweden bezahlen. Die von der Expedition zurückgebrachten Sammlun llen zwischen England und Schweden geteilt werden. 1“
Das Alter der Erde. Der Mensch hat einen unüberwind⸗ lichen Hang, alle natürlichen Vorgänge nach ihrer zeitlichen Dauer bestimmen zu wollen. Es ist daher einem Laten unbegreiflich, daß die Erdgeschichte ihm keine Angaben darüber macht, welche Zeiträume die einzelnen geologischen Epochen eingenommen haben und wie lange überhaupt die Bildung der Erdkruste gedauert hat. Die Gelehrten haben diesem Wunsch auch stattgegeben, soweit es ihnen möglich war, und haben jedenfalls nicht verfehlt, nach Mitteln zu suchen, die über den Gang der erdgeschichtlichen Zeit Aus⸗ kunft geben könnten. Als gänzlich hoffnungelos muß es freilich auch jetzt noch bezeichnet werden, das Alter der Erde von ihrer Geburt an abzuschätzen. Dagegen sind Versuche dieser Art ge⸗ macht worden für die Zeit, die selt der Befestigung der Erde zu ihrer heutigen Form vergangen ist. Darwin hat aus den Erscheinungen
von Ebbe und Flut geschlossen, daß seit der Ablösung des Mondes von der Erde wenigstens 50 bis 60 Millionen Jahre verflossen sein