1914 / 137 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jun 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Preußischer Landtag⸗ Haus der Abgeordneten. 92. Sitzung vom 12. Juni 1914, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Ueber den Beginn der Sitzung ist in der gestrigen Nummer

d. Bl. berichtet worden.

In der ersten Beratung Familienfideikommisse und nimmt zuerst das Wort der

Justizminister Dr. Beseler:

Meine Herren!

liegenden Gesetzentwurf möchte ich mir gestatten, die Gründe und Er wägungen, welche die Staatsregierung zu dieser Gesetzesvorlage ge⸗ führt haben, wenigstens im allgemeinen darzulegen.

Das alte deutsche Institut der Familienfideikommisse hat im

Laufe der Zeit eine solche Entwicklung erfahren, daß die Ergebnisse zu nicht leichten Bedenken geführt haben. Es ist ja bekannt, daß schon seit Jahren die Forderung aufgetreten ist, Vorschriften zu erlassen, welche die hervorgetretenen Bedenken beseitigen. Bekannt ist auch, daß schon bei Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches die Frage er⸗ wogen worden ist, wie weit man dieses privatrechtliche Institut dort regeln solle. Man ist aber damals zu der Ueberzeugung gekommen, daß es nicht angezeigt sei, die Regelung durch Reichsgesetz eintreten zu lassen, sondern den Einzelstaaten überlassen bleiben müsse, durch die Landesgesetzgebung da, wo sie es für erforderlich hielten, Wandel zu schaffen.

Die Uebelstände, welche hauptsächlich hervorgehoben werden, sind folgende:

Die Ausdehnung, welche die Fideikommißbildung genommen hat, ist sehr groß und namentlich auch in den letzten Jahren immer noch gestiegen, sodaß es angezeigt ist, dier eine gewisse Zurückhaltung ein⸗ treten zu lassen. Die zu weitgehende Entwicklung zeigt sich einmal darin, daß manche Fideikommisse außerordentlich große Gebiete um⸗ fassen, anderseits darin, daß in gewissen Gegenden zu viele Fidei⸗ kommisse errichtet worden sind, sodaß eine Störung der freien Ent⸗ wicklung auf wirtschaftlichem Gebiete zu besorgen ist. Die Staats⸗ regierung ist deshalb der Meinung, daß einer solchen übermäßigen Ausdehnung der Fideikommisse vorgebeugt werden muß. (Sehr richtig! links.)

Sie ist aber ferner auch der Auffassung, daß auf rechtlichem Ge⸗ iete Aenderungen erforderlich sind, weil zurzeit eine Unsicherheit und ne zu große Vielseitigkeit des Rechts besteht. Wir haben bekannt⸗ ich drei große Rechtsgebiete, die für das Fideikommiß in Frage kom⸗

men, das landrechtliche, das gemeinrechtliche und rheinische; von diesen weisen aber das des Landrechts und das des gemeinen Rechts in sich noch provinzielle Verschiedenheiten auf. Auch bestehen überall, namentlich im Gebiet des gemeinen Rechts, vielfach noch Sonder⸗ bestimmungen, die an Unklarheiten leiden, sodaß sich für die prak⸗ tische Handhabung große Unzuträglichkeiten ergeben haben, wie wir ja hier in der Zentralstelle am besten übersehen können.

Der reichsrechtliche Vorbehalt im Einführungsgesetz des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs gibt der preußischen Gesetzgebung freie Hand, das Fideikommißwesen zu regeln, wie sie es für richtig hält. Von dieser Ermächtigung will nunmehr der Ihnen vorgelegte Entwurf Gebrauch

machen.

Die Staatsregierung steht auf dem Standpunkt, daß für die All⸗ gemeinheit die Fideikommisse heutigentags ihre Bedeutung vornehmlich darin finden, daß sie die Erhaltung eines leistungsfähigen Groß⸗ grundbesitzes fördern. Sie geht davon aus, daß derartige Besitzungen für die gesamte Landwirtschaft in ihrem Umkreise von hoher Bedeu⸗ tung sind, weil der sachgemäß geleitete Großbetrieb in der Hand eines mit reichlichem Kapital ausgerüsteten Besitzers, der sich bemüht, das Gut möglichst pfleglich zu bewirtschaften und es möglichst leistungs⸗ fähig zu machen, in der Lage ist, die neueren Erfahrungen, die neueren Erfindungen auf landwirtschaftlichem Gebiete zu verwenden und da⸗ mit den kleineren Besitzern im Umkreis ein Vorbild zu werden, die selber nicht die Mittel haben, alle diese Dinge zu erproben.

Damit der Fideikommißbesitzer diese Aufgabe erfüllen kann, ist es erforderlich, daß er möglichst selbständig steht, damit er in der Be⸗ wirtschaftung freie Hand hat, und sie so gut führen kann, wie es im Interesse der Allgemeinheit liegt. Es muß aber auch Vorsorge ge⸗ troffen werden, daß die Fideikommisse nicht zu großen Umfang an⸗ nehmen, weil mehrere kleine Fideikommisse in dem Sinne wie ich es erwähnte, entschieden mehr leisten können als ein großes. Ein über⸗ großer Besitz in der Hand eines Einzelnen wird fast nie in einer solchen intensiven Wirtschaft vom Besitzer selbst verwaltet werden können, er wird regelmäßig mindestens zum Teil durch Verpachtung oder Administration genutzt werden müssen. Vor allen Dingen muß aber auch darauf Bedacht genommen werden, daß sich nicht in einzelnen Gegenden die Fideikommisse zu sehr häufen.

Von diesen allgemeinen Erwägungen aus möchte ich auf die Einzelheiten des Gesetzes übergehen und mich, wenn auch nur in großen Zügen, darüber äußern, was mit den vorgeschlagenen Bestim⸗ mungen bezweckt werden soll. Zuerst wird es darauf ankommen, den Gegenstand der Fideikommisse durch das Gesetz so festzulegen, wie es nach der Auffassung der Regierung das Richtige ist. Danach fordert der Grundgedanke des Gesetzes, daß zu dem Fideikommiß ländlicher Besitz gehören soll, wenn auch nicht in dem Sinne, daß das Fidei⸗ kommiß ausschließlich auf solchen Besitz beschränkt sein soll. Denn die Vorteile, welche die Regierung in dem ganzen Institut erblickt, beruhen eben darauf, daß ländlicher Besitz gebunden werde. Es ist zwar nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, daß Zustiftungen anderer Gegenstände erfolgen: es kann Geld zugestiftet werden, allerdings nach den Bestimmungen des Entwurfs nur in beschränktem Maße, weil der Entwurf auf dem Standpunkte steht, daß reine Geldfideikommisse nicht im staatlichen Interesse liegen. Es können zugestiftet werden auch städtische Grundstücke, Fabriken, Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, kurz alle Dinge, die für ein Fideikommiß angezeigt sein können. Aber alle diese Gegenstände sind nur Nebenbestandteile. Die Hauptsache soll der rein ländliche Grundbesitz sein. Natürlich verstehe ich unter ländlichem Besitz hier nicht Ackerflächen, sondern auch Wald. Es kommt nun darauf an, ein Maß zu finden für den Umfang der zu

bindenden Fläche. Das kann natürlich ja immer nur mit einer ge⸗ wissen Willkür geschehen; denn niemand kann sagen, daß dieser oder jener Umfang der absolut richtige sei. Der Entwurf hat die Größe von 2500 ha für angemessen erachtet, aber nur für den landwirtschaft⸗

des Gesetzentwurfs

über Familienstiftungen

Bei Beginn der Verhandlungen über den vor⸗

hörigen des Fideikommißbesitzers vermöge des Grundsatzes der Einzel⸗

der Versorgung vorzuziehen sei, darüber wird man verschiedener Mei⸗

Die Regierung ist der Meinung, daß für die Waldkultur die Fidei⸗ kommisse besonders geeignet sind, und daß also kein Anlaß vorliegt, die fideikommissarische Bindung forstwirtschaftlich genutzten Bodens zu beschränken. Dann aber ist es von Bedeutung, daß der gebundene Güterbesitz sich nicht in einzelnen Gegenden zusammendrängt, wie ich vorhin schon kurz erwähnte. Deshalb ist in dem Gesetzentwurf Vor⸗ sorge getroffen, dem entgegenzutreten in der Weise, daß bestimmt⸗ Rayons abgegrenzt werden der Gesetzentwurf sieht als solche die Kreise vor —, und für sie ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt wird, bis zu dem die Bindung vorgenommen werden darf. Der Entwurf setzt diese Höchstgrenze auf 10 vom Hundert fest. Wenn in dieser Weise der übermäßigen Anhäufung der Fideikommisse und der über⸗ großen Ausdehnung des einzelnen Fideikommisses vorgebeugt wird, und wenn in dieser Art der ländliche Besitz in den Vordergrund gesteut wird, so glaubt die Regierung, damit einen wesentlichen Scyritt zur Besserung des gegenwärtigen Rechtszustandes zu tun. Nun fragt es sich, welche Rechtsstellung der Fideikommißbesitzer haben soll. Rechtlich war bisher streitig, wie man seine Befugnisse aufzufassen habe. Der Entwurf steht auf dem Standpunkt, daß der Fideikommißbesitzer der Eigentümer des Fideikommißvermögens sein soll, eines Vermögens, das freilich ein Sondergut darstellt, an dem auch andere, nämlich die Mitglieder der Familie, berechtigt sind, und daß der Fideikommißbesitzer kraft seiner Stellung als⸗Eigentümer möglichst weitgehende Befugnisse in der Verwaltung haben soll. Das ist nötig; denn ein selbst wirtschaftender Besitzer muß in der Lage sein, alle Geschäfte des täglichen Lebens, die die Verwaltung des Fidei⸗ kommißvermögens und insbesondere der Betrieb der Land⸗ und Forst⸗ wirtschaft mit sich bringt, selbständig abzuschließen; da würde es, wenn der Fideikommißbesitzer erst die Zustimmung anderer einholen müßte, eine übergroße Beschwernis für ihn bedeuten. Um ihn nun auch da, wo es sich um weitergehende Maßnahmen handelt, möglichst frei zu stellen, soll in vielen Fällen die Zustimmung einer für die Familie auftretenden Vertretung genügen. Die Vertretung wird als obligatorisch für alle Fideikommisse gedacht, und soll die Interessen der Familie in der Weise wahrnehmen, daß sie den Fideikommiß⸗ besitzer bei allen Bestrebungen zur Förderung der Wirtschaft unter⸗ stützt und an Stelle der Familie die erforderliche Zustimmung erteilt. Wo die Zustimmung der Familienvertretung nicht ausreichen sollte, tritt nach dem Entwurf der Familienschluß ein, der jede Art von Ver⸗ fügung über das Fideikommißvermögen ermöglicht. Der Fideikommißbesitzer tritt notwendigerweise durch seine Stellung in rechtliche Beziehung zu vielen außerhalb des Fidei⸗ kommißverbandes stehenden Personen. Der Entwurf hat Vorsorge getroffen, daß sein Verhältnis zu diesen sachgemäß geregelt werde. Festzuhalten ist immer, daß die Verpflichtungen, die der Fideikommiß⸗ besitzer eingeht, nur dann als Fideikommißschäden erachtet werden dürfen, wenn sie im Interesse des Fideikommisses eingegangen sind, während seine Allodschulden das eigentliche Fideikommißvermögen nicht berühren sollen. Aber auch die Fideikommißgläubiger sollen sich in der Regel nur an die Einkünfte des Fideikommisses halten können und nur in besonderen Fällen ist vorgesehen, daß das Stammvermögen angegriffen werden darf. Wie die Stellung des Fideikommißbesitzers bedarf aber auch die der Familie der Regelung. Der Entwurf steht auf dem Standpunkt, daß das Fideikommiß sich bloß auf eine bestimmte Familie erstrecken soll, nicht, wie es wohl geschehen ist, auf mehrere Familien. Das führt zu weit und entspricht nicht dem Gedanken des Fideikommisses, dessen Zweck es ist, das Familienvermögen zur Erhaltung der wirt⸗ schaftlichen Stellung einer Familie zu binden, und dieser damit einen Mittelpunkt zu schaffen, an dessen günstiger Entwicklung ihre Mit⸗ glieder auch ein materielles Interesse haben, sei es als Besitzer, sei es als Anwärter, sei es durch gewisse Versorgungsansprüche, welche billigerweise den von der Nachfolge in den Besitz ausgeschlossenen Hin⸗ terbliebenen des Besitzers eingeräumt werden müssen. Diese Versorgung ist von großer Bedeutung für das Gesetz, denn es wird mit Recht als unbillig empfunden, daß die nächsten Ange⸗

nachfolge von der Teilnahme an dem Genuß des Familienvermögens gänzlich ausgeschlossen werden. Der Gesetzentwurf wollte deshalb eine feste Versorgungsmasse schaffen. Ob statt dessen eine andere Form

nung sein können. Jedenfalls ist aber eine Versorgung in dieser oder in einer anderen Form dringend geboten.

Die Nachfolge ist in dem Gesetz so geregelt, daß sie im Mannes⸗ stamme in der Ordnung nach Linien nach dem Vorrecht der Erst⸗

geburt stattfinden soll, mit der Einschränkung, daß, wo durch die Stiftungsurkunde auch die Weiberlinie berufen werden kann und der Stifter eine gewisse Latitude hat.

Nun habe ich noch mit einigen Worten die Stellung der staat⸗ lichen Organe gegenüber den Fideikommissen zu erwähnen. Die Not⸗ wendigkeit der staatlichen Kontrolle ergibt sich aus dem wesentlichen Interesse, das der Staat daran hat, die Entwicklung des Fideikommiß⸗ wesens so zu gestalten, daß die Interessen der Allgemeinheit zur Gel⸗ tung kommen.

Die staatliche Einwirkung ist in erster Linie darin zu erblicken, daß nach dem Entwurf für alle Fideikommisse die Königliche Genehmi⸗ gung gefordert wird, was bekanntlich bis heute nicht der Fall ist. Diese Königliche Genehmigung ist von großer Bedeutung, weil sie die Ein⸗ heitlichkeit der Staatspraxis am besten garantiert, und weil sie auch in der Lage ist, die Staatsinteressen am wirksamsten wahrzunehmen. Die eigentliche Beaufsichtigung der Fideikommißangelegenheiten ist dagegen in die Hände der Oberlandesgerichte gelegt oder soll ihnen vielmehr bleiben; denn sie haben sie schon. Da die Einrichtung sich wohl bewährt hat, empfiehlt sich nicht, daran irgendwie zu rütteln. Die Handhabung der Aufsicht ist nach den Grundsätzen über die frei⸗ willige Gerichtsbarkeit geregelt, derart, daß gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte als Fideikommißbehörden eine Beschwerde an den zuständigen Minister zulässig ist. Das muß in erster Linie der Justizminister sein, weil es sich im wesentlichen um Rechtsangelegen⸗ heiten handelt. Da, wo das nicht der Fall ist, wo wirtschaftliche In⸗ teressen mit in Frage kommen, ist im Gesetz vorgesehen, daß neben dem Justizminister der Landwirtschaftsminister berufen sein soll, bei der Entscheidung mitzuwirken.

Nun fragt es sich, wie es mit den Fideikommissen werden soll, welche jetzt schon bestehen. Da ist grundsätzlich davon ausgegangen, daß auch sie den neuen Bestimmungen unterliegen sollen, aber aller⸗ dings mit so weitgehenden Ausnahmen, daß im großen und ganzen

lichen Grundbesitz; wegen des Waldes sind keine Grenzen gezogen.

für die alten Fideikommisse es wohl bei dem bestehenden Zustande ver⸗

sarisch gebundenen Flächen

bleibt. Nur in einzelnen Punkten, wo eine alsbaldige Neuregelung unerläßlich ist, wird das neue Gesetz zwingend in Wirksamkkeit treten müssen.

Neben den Fideikommissen behandelt das Gesetz auch die Familien⸗ stiftungen. Das hat seinen Grund vornehmlich darin, daß, wenn die Familienstiftungen in ihrer bisherigen Gestalt verbleiben, das ganze Fideikommißgesetz in seiner Wirkung gefährdet ist. Es hindert heut⸗ zutage nichts, daß zu einer Familienstiftung auch große Gutskomplexe, überhaupt alle Gegenstände, welche zur Fideikommißbildung dienen können, herangezogen werden. Da heutigen Tages für Familien⸗ stiftungen eine staatliche Genehmigung, im Sinne einer Prüf mg nach der Zweckmäßigkeit, nicht erforderlich ist, würde es in die Hand einer Familie gegeben sein, ein Gebilde zu schaffen, das virtuell vollständi einem Fideikommiß gleich steht. Es könnte also, wenn eine Familig nicht in der Lage wäre, ein Fideikommiß zu stiften, weil dazu die Vor⸗ aussetzungen fehlen, ohne staatliche Kontrolle durch eine Familien⸗ stiftung ganz dasselbe erreicht werden. Dem entgegenzutreten, ist ein Hauptzweck der Bestimmungen, die über die Familienstiftungen in den jetzigen Gesetzentwurf aufgenommen sind.

Es kommt hinzu, daß die Familienstiftungen deshalb von besonderer Bedeutung sind, weil sie sich besonders eignen zur Festlegung von Kapitalsvermögen, die, wie erwähnt, bei Fideikommissen, nur in ge⸗ wissem Umfange statthaben soll. Da ist die Familienstiftung am Platze. Wir haben aus der Praxis erfahren, daß auch Familien⸗ stiftungen oft große Kapitalien in sich aufnehmen. Es erscheint deshalb auch gerechtfertigt, bei solchen Stiftungen ebenso wie bei sogenannten gemischten Stiftungen die Königliche Genehmigung eintreten zu lassen.

Die Kommission des Herrenhauses hat, wie Sie aus der vorliegen⸗ den Zusammenstellung ersehen, in vieler Hinsicht Aenderungen an dem Entwurf vorgenommen. Sie betreffen im großen und ganzen keine wesentlichen Punkte, die Hauptgrundlagen des Fideikommißgesetzent⸗ wurf sind dabei gewahrt. Bei einzelnen Bestimmungen, namentlich zu der des § 5 Abs. 2 über die Kontingentierungsgrenze, ist das Herrenhaus allerdings soweit gegangen, daß der Grundgedanke des Entwurfs nicht festgehalten ist. Die Regierung hat ihre Bedenken gegen diese Abschwächung eines sehr wichtigen Prinzips nicht verhehlt, aber andererseits wiederum sagen können, daß den Aenderungen, die das Herrenhaus vorgenommen hat, eine erhebliche praktische Tragweite wohl nicht zukommt.

Ich möchte mich auf diese kurzen Ausführungen beschränken. Die

Beratung beginnt eben erst, und ich darf als sicher annehmen, daß der Gesetzentwurf einer Kommission überwiesen werden wird, wo über alle Einzelheiten sehr eingehend zu sprechen sein wird. Aber ich darf auch der Hoffnung Ausdruck geben, daß der Gesetzentwurf so, wie er jetzt vorliegt, im großen und ganzen die Zustimmung dieses hohen Hauses finden wird. (Bravo! rechts.)

Abg. von Gescher (kons.): Meine politischen Freunde erkennen an, daß eine Neuregelung des gegenwärtig geltenden Fideikommißrechts eine unbedingte Notwendigkeit ist, und zwar sowohl in formeller wie in materieller Beziehung. Wir halten ferner den Gesetzentwurf in der Fassung, die er im Herrenhause erhalten hat, für eine geeignete Grund⸗ lage für unsere Beratungen, abgesehen von einer notwendigen recht bedeutsamen Ergänzung, auf die ich noch zurückkommen werde. Er gibt dem Fideikommißrecht eine dem Bedürfnis entsprechende andere Gestalt, und er hat im Herrenhaus eine vortreffliche Ueberarbeitung er⸗ fahren. Ob im Abgeordnetenhause eine gleiche Einmütigkeit be⸗ züglich der Würdigung des Entwurfs zu erzielen sein wied wie im Herrenhause, ist mir zweifelhaft, aber jedenfalls wird sich für die große Mehrheit ein Boden der Verständigung finden lassen. Der Familienfideikommißgedanke ist ein durchaus konservativer Gedanke. Für die Bestrebungen auf Wahrung und Erhaltung alles dessen, was in dieser Zeit, wo alles fließt, den ruhenden Pol in der Erscheinungen Flucht bildet, kommen ganz vorzüglich diejenigen Familien in Betracht, die mit dem Grund und Boden verwachsen sind, bei denen die Tradition von Geschlecht zu Geschlecht überliefert ist, die den Heimatsinn der Väter überkommen haben, die in schweren Zeiten dem Vaterlande von großem Nutzen gewesen sind. Der leitende Grundgedanke des Entwurfs in diesem Sinne wird, wie ich annehme, nicht bloß auf der Rechten Anerkennung finden. Der Fideikommißgedanke ist aber auch ein durchaus deutsch⸗nationaler, ein urgermanischer. In der letzten Zeit ist das Schlagwort aufgekommen, es handle sich bei den Fidei⸗ kommissen um eine welsche Importware. Das ist ein Irrtum; das Fideikommißrecht ist bei uns nicht als eine fremde Ware eingeführt worden, sondern umgekehrt. Wir haben die fremden Rechtsnormen benutzt, um unser altes deutsches Recht festzulegen. Insofern hat jenes Schlagwort allerdings seine Berechtigung, als das Prinzip der Einzelfolge eine Importware, ein Bestandteil des römischen Rechts ist. Aber diejenigen Kreise, die es eigentlich angeht, die Bauern, sehen die Einzelfolge durchaus nicht als einen Nachteil an, sondern sie würden

„sich einer Aenderung auf diesem Gebiete ganz entschieden widersetzen.

In den Zeiten der Revolutionen, wo „Freiheit und Gleichheit“ die Losung war, hat man die Fideikommisse abgeschafft, weil man das Vor⸗ recht des einzelnen als ein Unrecht hinstellte; aber sobald der Rausch der Revolution einer nüchternen Erwägung wieder Platz gemacht hatte, hat man sie überall, mit ganz geringen Ausnahmen, wieder eingeführt. Für die Würdigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Fideikommisse wird sich hier sicher ein gemeinsamer Boden finden. Aus den wert⸗ vollen Statistiken, die der Begründung beigegeben sind, geht die außer⸗ ordentlich wohltätige Wirkung der Fideikommisse, namentlich aber ihre hervorragende Bedeutung für den deutschen Wald, überzeugend hervor. Der Wert des deutschen Holzes und des deutschen Waldes würde noch erheblich höher sein, wenn der Wald in seiner Gesamtheit so bewirt⸗ schaftet würde wie die Fideikommißforsten. Nicht minder bedeutend ist das Fideikommiß für den technischen Fortschritt in der Landwirt⸗ schaft. Hier hat der Großbesitz geradezu bahnbrechend gewirkt, schon aus dem einfachen Grunde, weil dem kleineren nicht genügende Mittel zur Durchführung von Versuchen zur Verfügung stehen. Für die Kultur von Heide⸗ und Moorländereien hat der Großbesitz und haben die Fideikommisse ganz besonders Großartiges geleistet. Die Statistik widerlegt auch in bündigster Form die Legende, daß die Fideikommiß⸗ besitzer ganz besonders das Bauernlegen betreiben. Für die Zeit von 1895 bis 1912 kommen als Vergrößerung der preußischen fideikommis⸗

b 1 durch solchen Zuwachs jährlich nur einige hundert Hektar in Betracht; im gleichen Zeitraum aber ist auch ein

beträchtlicher Teil des Fideikommißbesitzes in bäuerlichen Besitz um⸗ gewandelt worden, sodaß sammenschrumpft. Der wirtschaftliche Nutzen der Fideikommisse steht außer Frage, aber eine allzu große fideikommissarische Bindung des Bodens würden wir für eine Gefahr halten. Im Namen meiner Freunde kann ich aussprechen, daß wir sehr befriedigt sind über die Art, wie der Gesetzentwurf seine Aufgabe auch im einzelnen lösen will. Allerdings vermissen wir zu unserem großen Bedauern die Regelung der Bildung der bäuerlichen Fideikommisse, denn die Erhaltung eines tüchtigen Bauernstandes ist ebenso wichtig wie die des Großgrundhesitzes. Erwünscht wäre auch ein näherer Nachweis darüber, welche Schädi⸗ gungen durch die bestehende Lage des Rechtes auf dem Gebiete der Fideikommißgesetzgebung sich ereignet haben. In werden wir uns näher darüber unterhalten. Notwendigkeit der Bestimmungen über die Familienstiftungen an. Eine Regelung dieser Angelegenheit war dringend notwendig. Im

das Bauernlegen auf ein Minimum zu⸗

In der Kommission Wir erkennen auch die

Namen meiner Freunde beantrage ich die Ueberweisung der Vorlage

eine Kommission von 28 Mitgliedern Wir werden dort eifrig

werden wir uns ja in der Kommisson haben.

die Kommissionsberatungen zu einem gedeihlichen Abschluß.

wurde die Notwendigkeit angeführt, den landwirtschaftlichen Besitz

mitarbeiten, und wir hoffen, daß möglichst bald eine befriedigende Fassung gefunden werden wird.

Abg. Dr. Bitta (Zentr.): Namens meiner Freunde schließe ich mich dem Antrage des Vorredners auf Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 28 Mitgliedern an. Ich habe im Namen meiner Freunde diesem Antrag noch einen Zusatz hinzuzufügen, der dahin geht, daß die Kommission beauftragt wird, das Fideikommiß⸗ recht auch auf bäuerlichen Besitz auszudehnen. Wir halten die Vor⸗ lage für eine geeignete Grundlage zur weiteren Beratung. Daß eine Neuregelung des Fideikommißwesens notwendig ist, wird allgemein an⸗ erkannt. Die Frage, ob nicht eine reichsrechtliche Regelung vorzu⸗ nehmen sei, ist schon bei der Beratung des Bürgerliches Gesetzbuches entschieden worden. Mit Rücksicht auf die sozialen Verschiedenheiten hat man es vorgezogen, die Regelung der Materie der Landesgesetz⸗ gebung zu überlassen. Das Fiderkommißrecht ist kein neues Recht, son⸗ dern entspricht altgermanischen Anschauungen. Erst das römische Recht hat hier die germanischen Sonderheiten verwischt. Es ist ein durch⸗ aus richtiger Standpunkt, wenn die Regierung in der Begründung schreibt, daß die Fideikommisse dazu dienen sollen, bestimmte Familien in ihrem Besitze zu erhalten. Von Bedeutung ist es, daß hier auch die Ehefrauen und Pächter berücksichtigt werden. Je mehr infolge des wachsenden Grundstückshandels der landwirtschaftliche Besitz der Bin⸗ dung entzogen wird, desto mehr empfiehlt es sich, daß er von leistungs⸗ fähiger Hand aufgekauft und feftgelegt wird. Es muß allerdings in der Kommission geprüft werden, ob die Grenze von 2500 Hektar richtig ist. Meine Freunde stehen auf dem Standpunkte, daß es nicht ange⸗ bracht ist, eine fideikommissarische Bindung Hee hen bei zerstreut liegenden Grundstücken. Wir halten den Gesichtspunkt für richtig, den das Herrenhaus in den Gesetzentwurf hineingebracht hat, daß an dem Rechte der Erstgeburt festgehalten werden soll, während die Regierungs⸗ vorlage vorsah, daß eine Auswahl unter den Kindern stattfinden könnte. Es ist wünschenswert, daß neben dem Vorhandensein eines Landbesitzes auch ein bestimmtes Kapital aufgewiesen wird. Die Landflucht werden wir angesichts der zunehmenden Industrialisierung und angesichts der zunehmenden Genußsucht, nur schwer hintanhalten können, aber es werden immer Menschen bleiben, die Lust und Liebe zur Landwirtschaft haben. Es gilt, diese Menschen in ihrer Existenz zu sichern. Es ist natürlich, daß nur der Großgrundbesitz in der Lage ist, vorbildlich im landwirtschaftlichen Betriebe zu wirken. Wenn ihm der Vorwurf ge⸗ macht wird, daß er weniger Pferde und weniger Rinder hält, so erklärt sich das sehr einfach dadurch, daß durch die Einführung von Maschinen Pferde und Rinder überflüssig senecht. werden. Der kleinere und mittlere Besitz beschäftigt sehr viele Arbeitshände, im Verhältnis etwa doppelt so viele wie der Großgrundbesitz. Das ist sehr wichtig ange⸗ sichts der Tatsache, daß 400 000 ausländische Landarbeiter gebraucht werden. Da kann die Bedeutung der zunehmenden Verwendung von Maschinen in den Großbetrieben nicht übersehen werden, weil dadurch diese ausländischen Arbeiter eingeschränkt werden können. Wichtiger als die Schaffung neuer ist die Festhaltung der bestehenden Bauern⸗ stellen. Das hat die Regierung auch anerkannt. Die Rechtsgaran⸗ tien, die der Entwurf statuiert, halten wir für ausreichend; aber wir meinen, daß absolute Schranken notwendig sind, daß es nicht richtig ist, wie es der Entwurf verlangt, alles dem Ermessen der Bestatigungs⸗ behörde zu überlassen. Der Entwurf will möglichst schuldenfreie Fidei⸗ kommisse erreichen, eine Bestimmung, die das Herrenhaus etwas abge⸗ schwächt hat. Die Bestimmung des Entwurfs, daß ein Fideikommiß an die Reichszugehörigkeit gebunden ist, ist bezüglich der Fideikommisse, deren Besitzer Oesterreicher sind, eine Unbilligkeit. Bezüglich des Ver⸗ langens des Vorhandenseins eines Sondervermögens schließen wir uns den Bestimmungen des Entwurfs an. Der Entwurf verlangt, daß Pacht⸗ und Dienstverträge unter den landesüblichen Bedingungen ab⸗ geschlossen werden müssen. Wir halten diese Bestimmung für unklar. Die Unterscheidung zwischen Vermehrungen und Verbesserungen und zwischen baulichen Verbesserungen halten wir für zweckmäßig. Ueber die Frage der Pfleger, der Aufsichtsbehörde und der Nachfolge wird sich die Kommission besonders zu unterhalten haben. An sich scheint es ja zuristisch haltbar, wenn man auch die Seehsenft t egenh e behandelt wie die Fideikommisse. Eine Gleichstellung mit den öffentlichen Stiftun⸗ gen ist natürlich nicht angängig. Ueber die Regelung der Stempelfrage 1 ja i noch näher auszusprechen Mit der grundsätzlichen Art der Regelung seitens des Herren⸗ hauses kann man sich ja einverstanden erklären. Hoffentlich führen

Abg. Dr. Lohmann (nl.): Es ist ja richtig daß dem Hexrren⸗ hause das Verdienst gebührt, diesen Gesetzentwurf mit veranlaßt zu haben. Aber auch das Abgeordnetenhaus hat jg immer die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung der gesamten Materie erhoben. Wäh⸗ rend im Herrenhause der Wunsch in den Vordergrund gestellt wunde, die Stempel und die Gebühren einheitlich zu regeln, hatte das Ab⸗ eordnetenhaus eine einheitliche Regelung der ganzen Frage im Auge. In allen Perioden unserer Geschichte hat man, wenn es sich darum handelte, die Rechtsgleichheit verfassungsmäßig festzulegen, die Ab⸗ schaffung der Fideikommisse vorgesehen. So ist es noch in der preußi⸗ schen Verfassung von 1850. Wie im Hexrrenhause hervorgehoben wor⸗ den ist, soll der Fideikommiß eine intensivere Bewirtschaftung ermög⸗ lichen. Den Beweis sind uns die Herren schuldig geblieben. Ebenso ist es mit der Behauptung, daß durch die fideikommissarische Bindung die Landflucht verhindert wird und verheiratete Arbeiter an der Scholle festgehalten werden. Die Untersuchung hat im Gegenteil gezeigt, daß durch die Schaffung von Fideikommissen die Dichtigkeit der betreffen⸗ den Bevölkerung nicht wächst. Dann wurde auch darauf hingewiesen, daß die fideikommissarische Bindung den Familienzusammenhang fördert. Das ist zweifellos. Aber diesen Anspruch können doch auch andere Bevölkerungsschichten als gerade die Herren vom Großgrund⸗ besitz erheben. Wir erkennen die Vorteile an, die die Erhaltung des Grundbesitzes für besonders hervorragende. Familien hat. Fhree er können bei dem Verwachsen der betreffenden Familien mit den Ver⸗ hältnissen der Gegend besser verwaltet werden. Als weiterer Beweis

möglichst unabhängig zu machen. Diesen Anspruch köͤnnen doch aber auch andere Berufszweige erheben. Graf Yorck wies auf die wertvollen Leistungen des gebundenen Grundbesitzes bei Schullasten und bei der

ne für die Landarbeiter hin. Das ist doch aber auch bei dem anderen Grundbesitz der Fall. Der wichtigste Grund für das Gesetz, mit dem der ganze Entwurf steht und fällt, ist die Frage, ob die fidei⸗ kommissarische Bindung geeignet und notwendig I e leistungs⸗ fähigen Großgrundbesitz dem Staate zu erhalten. Bejaht man hars Frage, wie ich es zu tun geneigt bin, dann muß man die einze nen Momente dieses Entwurfes genauer prüfen. Unleugbar hat der Le9 grundbesitz in der wirtschaftlichen Gliederung des Volkes 88 große Aufgabe zu erfüllen. Aber dieser Gesetzentwurf, der den Grundbesi 6 zu⸗ menf Fideikommisse, steht im Gegensatz zum Par⸗

tztere will ja Grundstücke schaffen und dem Staate sogar ein Vorkaufsrecht einräumen. WEEE““ gesetzte Ziele; man wird sich fragen müssen, wie man di . strebungen vereinen kann. Gegen das Fideikommißgesetz sprie einer⸗ seits die schon vorhandene Ausdehnung des Fideikommißbesitzes, und anderseits sein progressives Wachsen in den letzten Jahren. Dazu kommt noch, daß ein großer Teil des Grund und, Bodens noch in anderer Weise gebunden ist. Schwer ins Gewicht fällt auch noch, daß der gebundene Besitz sich meistens im Osten der Monarchie befinet wo die Bevölkerungsdichtigkeit sowieso schon nicht allzugroß ist. 4 e⸗ rade das progressive Anwachsen der Fideikommi se ist es, was die Auf⸗ merksamkeit des Staates in Anspruch nimmt. Deahn, Fohtmt. das viesen anz riesige Besitz sich auf 1160 Personen und 1277 Güter ver eilt. Bozon entfällt ein Drittel auf den Besitz der Fürsten⸗ und herren, ein weiteres Drittel auf den Besitz der Grafen und das echte Drittel auf den Besitz des niederen, des sog. neuen Adels und merk⸗ würdigerweise entfällt das Wachstum nicht auf die 1 Standesherren; während der Besitz der Grafen von 1895 is 112 sich um 11,5 vermehrt hat, hat, sich der Besitz des niederen, des neuen Adels um 29 % vermehrt. Die Tendenz des Wächsens liegt also namentlich in der dritten Kategorie. Die Gründe hierfür sind klar; der Vortrag des verehrten Professors Sering in der Gesellschaft für hat diese Frage mit leidenschaftsloser L ffenheit

Fürsorge für

sammenfassen will in 1 zellierungsgesetz. Gerade das le

innere Kolonisation

kommt das pfychologische Moment, das von Tadel vollständig frei i

von seiten des neuen Adels datiert aus der leit fütiche Entwicklung. Diese Familien wollen ungeheure Werte festlegen, sie wären ja auch töricht, wenn sie nicht einen Teil ihres Vermögens der Gefahr der Zer⸗ störung entzögen, und es nicht in Grund und Boden anlegten. 85 daß ein Anreiz besteht, das soziale Ansehen der Landaristokratie zu er⸗ halten. Dieses Großkapital stellt große Summen dar, infolgedessen haben diese Besitzer nicht nötig, ihr ganzes Geld in Grundvermögen anzulegen, sondern sie behalten einen Teil ihres Geldes flüssig und brauchen deshalb nicht auf so große Rentabilität ihres Grundbesitzes zu sehen. Ein Redner hielt die Fergeson der Fideikommisse nicht für so stark, aber wir haben in den letzten fünf Jahren eine Zunahme um jährlich 2600 ha gehabt, und wie ich höre, will man noch vor In⸗ krafttreten dieses Gesetzes recht viele Fideikommisse unter Dach bringen. Daß die Vorlage dadurch bedenklich stimmt, 29 sie gestattet, daß in Zukunft mehr als das Doppelte von dem, was jetzt fideikommissarisch gebunden ist, gebunden werden kann, werden Sie verstehen. Bis jetzt sind landwirtschaftlich rund 5 % der Fläche gebunden, der Entwurf läßt in jedem Kreise 10 % zu, ohne das Uebermaß wegzunehmen das kann er ja auch gar nicht —, sodaß die einzelnen Kreise schon hbisher über 5 % haben. So werden wir insgesamt zu einem fideikommissari⸗ schen Besitz von 12 % kommen. Das ist gegenüber den anderen An⸗ sprüchen, die von unserer Landwirtschaft geltend gemacht werden, über⸗ aus bedenklich. Es ist eingewendet worden, daß mit der inneren Koloni⸗ sation Mißbrauch getrieben werden kann, aber wenn wir uns ganz unter uns ernsthaft fragen, so wird niemand von uns leugnen, daß die innere Kolonisation von der äußersten Bedeutung und Wichtigkeit ist, denn wir arbeiten mit Hunderttausenden von fremden Arbeitern, die uns im Kriegsfalle gesperrt werden, sodaß die Ernte auf dem Halm ver⸗ faulen kann. Als Abhilfe gegen diese Bedenken sind allerlei Vorschläge gemacht worden, z. B. man möge mit der Neubildung von Fideikom⸗ missen Halt machen und sie nur noch für den Wald zulassen, wobei man auf die wirtschaftlichen Erfolge der Fideikommißwaldungen gegenüber den Privatwaldungen hinweift Tatsächlich haben aber die Privat⸗ waldungen bessere Erfolge erzielt. Es kann auch nicht einerlei sein, welche Persönlichkeiten dieses soztale Ansehen genießen, und wir wün⸗ schen deshalb, daß auch für die Fideikommißwaldungen eine staatliche Oberaufsicht eintritt. Es ist weiter vorgeschlagen, man solle die Bin⸗ dung des landwirtschaftlichen Bodens nur noch solchen Familien ge⸗ statten, die ihn schon seit geraumer Zeit, seit 50 Jahren, im Besitz haben und ihm durch ihre Tätigkeit großeren Wert gegeben haben. Wir stehen diesem Gedanken durchaus freundlich Damit fallen wir nicht in konservative Anschauungen, sond ir er nur an, daß, wer mit Erfolg einen Besitz 50 Jahre bewirtschaftet hat und so mit dem Boden verwachsen ist, größeren Anspruch auf Bindung des Besitzes hat als ein neuer Besitzer. Diesem Grundgedanken stimmen wir schon aus dem Grunde zu, weil dadurch die ungesunde Kon⸗ kurrenz des industriellen Großkapitals bis zu gewissem Grade ausge⸗ räumt, wird. Daß der W gebundene Besitz eine wirt⸗ schaftliche Einheit bilden soll, damit sind wir einverstanden. Am Niederrhein z. B. hat das Großkapital viele Parzellen aufgekauft, die Hälfte davon wird von Pächtern bewirtschaftet; das sind un⸗ erfreuliche Eigenschaften, und sie würden sich noch steigern, wenn dieser Besitz fideikommissarisch gebunden wäre. Wir werden also im Westen eine Einschränkung der Fideikommisse erzielen. Im Osten werden wir allerdings eine solche Wirkung nicht er⸗ ielen und müssen uns dazu nach anderen Einrichtungen umsehen. Die Latiunbienbildung ist für Deutschland ebensowenig wünschenswert wie anderwärts. Es ist bedenklich, wenn ein einzelner Landwirt den Besitz nicht mehr einheitlich bewirtschaften kann und fremde Kräfte heran⸗ ziehen muß. Daher erscheint mir die in der Vorlage gezogene Höchst⸗ grenze für ein Fideikommiß von 2500 ha bedenklich hoch ge⸗ griffen. Das ist eine Riesenfläche mit einem so großen Reinertrag, daß es keinem möglich ist, sie einheitlich zu be⸗

ern wir erkennen⸗

wirtschaften. Wir müssen diese Grenze etwas herunter⸗ setzen, viellercht auf 1500 ha. Im Herrenhause hat Fürst Salm gegen die vermeindliche Gefahr der Latifundien energische Töne gefunden und gemeint, es sei höchst merkwürdig, daß man immer nur von den Latifundien in der Landwirtschaft, aber nicht von denen in Handel und Industrie spricht. Er hat übersehen, daß ein großer Unterschied zwischen mobilem und immobilem Kapital besteht, und daß das mobile Kapital keine gesetzliche Bevorzugung in Anspruch nimmt. Die Gründe dieses Red⸗ ners zeichneten sich nicht durch Tiefgründigkeit und scharfes Nachdenken aus. Wenn man sich vergegenwärtigt, welche Gründe Fürst Salm für seine Behauptungen angeführt hat, so muß man sagen, daß ungefähr das Gegenteil von dem richtig ist, was er angeführt hat. Ob die fidei⸗ kommissarische Bindung an sich geeignet ist zur Erhaltung des Grund und Bodens, ist eine strittige Frage. Daß sie der Belastung des Grund und Bodens eine Grenze zieht in der Form, wie es in diesem Gesetzentwurf geschieht, scheint mir klar zu sein. Wir wollen jeden⸗ falls eine weitere Bindung des landwirtschaftlichen Grund und Bodene nach Möglichkeit erschweren. Wir glauben, daß sie in den östlichen Provinzen bereits einen Umfang angenommen hat, der mit dem dringend erforderlichen Bedürfnis des preußischen Staates und der Landwirtschaft unvereinbar ist. Wenn aber eine weitere Bindung eintreten soll man kann ja über die ziffernmäßige Beteiligung verschiedener Ansicht sein —, so dürfte nur ein solcher Besitz be⸗ ziehungsweise solche Personen zur fideikommissarischen Bindung zu⸗ gelassen werden, die bereits durch eine langfährige landwirtschaftliche Tätigkeit gezeigt haben, daß sie tatsächlich mit dem Grund und Boden verwachsen sind. Weiter haben wir den dringenden Wunsch, daß den Fideikommißbesitzern eine Residenzpflicht auferlegt wird. Es wird ja schwer sein, diesen Vorschlag in eine legislatorische Form zu bringen. Vielleicht verpfluhten sich die betreffenden Fideikommiß⸗ besitzer freiwillig dazu. Für eine Privilegierung, eine Bevorzugung der Fideikommisse sind meine Freunde nicht zu haben. Ich bedauere, daß ich meine Rede mit einem Mißklang schließen muß. In bezug auf das Stempel⸗ und Kostenwesen hat man im Herrenhause einen höchst eigentümlichen Standpunkt eingenommen. Wenn man bedenkt, daß der kleine landwirtschaftliche Besitz mit einem Umsatzstempel von 1 % belastet ist, so muß eigentümlich anmuten, wenn im Herren⸗ hause der Vorschlag gemacht worden ist, die Schulden vom Stempel abzuziehen. Die Herren hätten am liebsten den Stempel ganz be⸗ seitigt, da die Fideikommisse etwas Verdienstvolles seien. Alle diese Gedanken scheinen aus einer ganz anderen Welt zu kommen. Wir haben für sie kein Verständnis. Anderseits treten wir der Vorlage ohne Voreingenommenheit gegenüber und sind bereit, sie in der Kom⸗ mission so zu bearbeiten, daß für das Vaterland und für die Land⸗ wirtschaft, dexren Wert wir nicht verkennen, etwas Brauchbares zu⸗ stande kommt. Abg. Dr. Schrock (freikons.): In bezug auf die geschäftliche Behandlung der Vorlage schließen wir uns dem Antrage an, sie einer 28 gliedrigen Kommission zu überweisen. Im Auftrage meiner Freunde möchte ich ausdrücklich auf die unheilvollen Folgen hinweisen, die sich daraus ergeben, daß dem Landtage so wichtige gesetzageberische Aufgaben erst in einem so späten Stadium gestellt worden sind. Es ist doch im höchsten Grade wünschenswert, daß die Mitglieder der Kommission mit den übrigen Mitgliedern des Hauses in steter Fühlung bleiben. Das gesonderte Tagen der Zwischenkommission er⸗ schwert dies in hohem Grade. Ich will mich auf allgemeinere Be⸗ trachtungen für und wider die Fideikommisse nicht einlassen. Man betrachtet sie als eine Einrichtung, dazu bestimmt und geeignet, späteren Sprossen einer Familie für unabsehbare Zeit das zu er⸗ halten, was ihre Borfahren erworben haben. Es ist nicht zu be⸗ streiten, daß der Grund der Entstehung der Fideikommisse wesentlich darin gelegen hat, ihren Glanz den Nachfahren zu erhalten. Das ishein Bestreben, das nicht bloß in jenen Kreisen vorhanden ist, n es ist allgemein menschlich und kann nicht entbehrt werden; es ist eines der besten Mittel, um die menschliche Tatkraft anzu⸗ spornen. Dieser ursprüngliche Gesichtspunkt muß aber zurücktreten dahinter, daß die Fideikommisse einen Teil einer Besitzfestigung des Grundbesitzes bilden, wie er für eine richtige Besitzmischung er⸗ wünscht ist. Wenn wir die Fideikommisse als ein Mittel der Be⸗ sitzfestiaung ansehen, so stehen wir vor der Frage, daß die Fidei⸗ kommisse sich auf dem Boden allerdings nur des größeren Befitzes

nach allen Seiten hin beleuchtet.

Dieser Zudrang zum Fideikommiß

entwickelt haben. Wie würde es mit unserem Wald aussehen, wenn

es keine Fideikommisse gäbe.s Wenn nun der Ankreg Porsch und Genossen in untrennbarer Verbindung eine analoge Einrichtung in diesem Gesetz auch für den kleinen bäuerlichen Besitz fordert, um auch den kleineren Besitz zu festigen, so stehen wir diesem Gedanken durch⸗ aus sympathisch gegenüber. Es handelt sich hier aber wesentlich üm die technische Frage, ob im Rahmen der Beratung dieses Gesetzes die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, eine weiter⸗ gehende Aufgabe zu erfüllen. Wir befürchten, daß, wenn wir an die Lösung einer wesentlich andersartigen Aufgabe herangehen, schließ⸗ lich gar nichts herauskommt. Wir haben aber den dringenden Wunsch, mit der uns gestellten gesetzgeberischen Aufgabe positiv fertig zu werden. Wir wollen das Gelingen des Gesetzes nicht gefährden. Wir halten es aber auch geschäftsordnungsmäßig nicht für angängig, der Kommission außer ihrer eigentlichen Aufgabe noch die aufzutragen, einen neuen, ganz andersartige Verhältnisse behandelnden Abschnitt in das Gesetz einzuführen. Dem sachlichen Ziele, das die Antrag⸗ steller im Auge haben, stimmen wir ohne Vorbehalt bei; aber zur Erledigung dieser Aufgabe bedarf es zunächst der vorbereitenden Arbeit der Regierung, die ja auch versprochen worden ist. Für den Gesetz⸗ geber ist der Vorlage gegenüber der richtige Standpunkt durch die Erwägung gegeben, wie die Fideikommisse der Gunst und dem Hasse der Parteien mehr oder weniger entrückt werden koöonnen. Seit Jahrhunderten sind Fideikommisse entstanden; in den verschiedensten Landesteilen und mit den verschiedensten Rechtsgrundlagen; in den letzten Jahrzehnten hat sich ihre Zahl erhöht und ihre Ausdehnung erweitert. In manchen Landesteilen bestehen gar keine oder nur formelle Bestimmungen darüber, wie der Ausbreitung entgegenzutreten ist. Wir sind nun in dieser Beziehung absolut nicht radikal gesinnt; wir würden die Aufhebung für eine Gewaltmaßregel halten; die Natur macht keine Sprünge; wir haben es mit erworbenen Rechten zu tun, die fortgebildet werden können und müssen. Das Institut soll also bestehen bleiben, aber es soll reformiert werden, soweit es sich als versteinert, verrottet, zurückgeblieben erweist; auch hier soll die salus publica das oberste Gesetz sein. Die Vorlage steht im allge⸗ meinen auf dem Boden dieser Anforderungen, und das Herrenhaus hat sie noch erheblich verbessert. In allgemeinen stimmen wir der Festlegung eines Höchstmaßes im Gesetz zu; doch erscheint uns die Grenze von 2500 ha zu hoch, wir behalten uns vor, herabmindernde Anträge zu stellen. Wir stimmen ferner zu der unbedingt erforder⸗ lichen staatlichen Genehmigung. Der Entwurf konstruiert sie als Königliche Genehmigung. Es könnten Gründe dafür sprechen, die Entscheidung der Krone der Erörterung durch die Parlamente usw. zu entziehen und die Genehmigung durch einen Verwaltungsakt der beteiligten Minister zu ersetzen. Nachdem das Mindestmaß von 300 ha durch das Herrenhaus beseitigt ist, fragt es sich, ob es bei dem Mindesteinkommen von 10 000 sein Bewenden haben soll. Will man die Fideikommißbildung auch den kleineren Besitzformen zugänglich machen, so würde man doch wesentlich von diesem Satz herunterzugehen haben. Weiter werden wir nach Wegen suchen müssen, die Zulassung zur Begründung von Fideikommissen grund⸗ sätzlich auf altangesessene Familien zu beschränken und nur unter ganz besonderen Bedingungen Ausnahmen zuzulassen. Auch in bezug auf die Bindung von Bauernland werden Garantien gefordert werden müssen. Es wird ferner zu erwägen sein, ob man nicht eine eigene Behörde schaffen soll, die beruflich und sachkundig nach allen Seiten hin die Interessen der Landeskultur wahrzunehmen hat, und der auch das Einspruchsrecht zu übertragen wäre. Ob die Verhältnisse von Schleswig⸗Holstein eine besondere Behandlung verlangen, wird auch noch besonders zu erörtern sein. Wir werden entsprechende Anträge stellen, um einzelne Bedenken, die wir noch gegen diesen Entwurf haben, zu beseitigen. Im allgemeinen sind wir aber bereit, auf der Grundlage des Entwurfs des Herrenhauses eifrig mitzuarbeiten, um etwas Brauchbares zu schaffen. Wir sind uns voll bewußt, daß wir mit diesem Gesetzentwurf eine neue Rechtsgrundlage für eine fernere Zukunft geben wollen. 1

Abg. Waldstein ffortschr. Volksp.): Ich frage den Vor redner, warum er die Gestaltung dieser Materie nicht innerhalb des Rahmens der deutschen Reichsgesetzgebung anstrebt? Er verspricht sich wahrscheinlich von der Regelung der Materie hier im Abgeord⸗ netenhause größere parteipolitische Vorteile. Im Reichskage ist vo einem Jahre auf Antrag meiner Partei ein Beschluß gefaßt worden, durch den die Regierung aufgefordert wurde, dafür zu sorgen, daß eine zu weitgehende fideikommissarische Bindung des Bodens aus⸗ geschlossen werde, und ich habe damals zu meiner Genugtuung kon⸗ statiert, daß an diesem Beschlusse auch die nationalliberale Partei aus⸗ nahmslos mitbeteiligt war. Die Stiftung eines Fideikommisses will eine lex in perpetuum valitura schaffen. Dagegen haben wir doch einige Bedenken. Die Stiftung eines Fideikommisses ist ge⸗ rechtfertigt worden teils aus Gesichtspunkten der Familie selbst und teils aus Gesichtspunkten allgemeiner Natur. Man hat davon gesprochen, man wolle durch die fideikommissarische Bindung den splendor familiae erhalten. Dagegen wären ja im allgemeinen keine erheblichen Bedenken geltend zu machen, aber bedenklich ist doch für uns, daß es sich hier zweifellos um eine Ausnahmegesetzgebung auf dem Gebiete des Privatrechts für einen gewissen Kompler von Menschen handelt. Wenn es der Zweck des Gesetzes ist, wie es ausgesprochen wurde, die alten angesessenen Familien zu erhalten oder ihren Bestand zu erhalten, so ist das ein Mißtrauen gegen die anderen, die kein Fideikommiß besitzen. Der Staat ruht nicht auf den Schultern dieser wenigen Familien. Die Fideikommißbildung ist die Folge des E estas. Die Regierung hat oft erklärt, daß eine richtige Mischung des großen, mittleren und kleinen Grundbesitzes vorhanden sein müßte. Ich frage den Minister, welches die richtige Mischung ist; denn wenn die Regierung so etwas sagt, muß sie sich doch über das Verhältnis der richtigen Mischung des Grundbesitzes klar geworden sein. Ich möchte auch fragen, was an fideikommissarischer Bindung des Grundbesitzes in absehbarer Zeit zu etwarten ist. Die Regierung brinat hier ein Gesetz ein, welches geeignet ist, die Schäden, die die Fideikommißbildung im Gefolg hat, nicht zu mildern, sondern durch Bildung weiterer Fideikommisse zu vermehren. Das Herrenhaus hat die Vorlage der Regierung i Interesse des Großgrundbesitzes verschlechtert. Das ist ein Vorgan ohnegleichen. Sie bedeutet zugleich eine steuerliche Erleichterung des Großarundbesitzes, denn sie hat eine ganz wesentliche Herabsetzun des Stempels bis auf die Hälfte im Gefolge. Das Gesetz ist nicht geeignet, die Bindung des Grund und Bodens zu verringern. Ma agt, man wolle durch die Fideikommißbildung verhindern, daß der e8e⸗ und Boden zur Ware herabsinkt, und verlangen, daß ein be⸗ stimmter Prozentsatz fideikommissarisch gebunden wird. Jedermann weiß aber, daß es kein besseres Mittel gibt, eine Preissteigerung einer Ware zu erreichen, als wenn man einen Teil dieser Ware hier den Grund und Boden aus dem Verkahr zieht. Durch die Fideikommißbildung wird also mit innerer Rotwendigkeit eine

anz ungeheure Preissteigerung des Grund und Bodens hervurgerufem Dazu kommt, daß die gebundenen Güter 30 Bis 40 P der grußen Güter überhaupt ausmachen, wenn auch nur etwa 10 % des gesamten Grund und Bodens. Es entsteht also ein riesiner Ansturm auf die noch vorhandenen nicht gebundenen Güter. Wir haben hier das beste Beispiel dafür, wie man es macht, um eine Ware im Preise zu steigern. Die Verdienste der Fideikommisse um die Erhaltung des Waldes sind ja unbestreithar. Diese allein aber können nicht ein Grund zu ihrer Erhaltung sein, wenn sie sonch schädlich sind, und der Forst ebenso gut, ja sogan besser durch andere Mittel erhalten werdem kann. Ideale Zustände haben auch die Fideikommisse auf dem Ge⸗ biete des Forstwesens nicht erreicht. In erster Linie kommt es ja auf die Qualität des Bodens an. Der Fideikommißwald steht größtenteils auch nur auf solchem Boden, der für andere Zweoche nicht genützt werden kann. Dieser Wald wird auch ohne fier⸗ kommissarische Bindung erhalten bleiben. 13,8 % —— find in Preußen fideikommissarisch gebunden. Zur Erhaltung des kleinen Bruchteiles, dessen Boden auch andens verwerthar wäre. braucht der preußische Staat wirklich keine Fideikommisse. Das Gesetz siehr vor, daß das einem Familienmitglied als folchem stehende Recht ruhen soll, wenn das Familienmitalied wegen

losen oder unsittlichen Lebenswandels von der Familie für unwürdig