1914 / 147 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Jun 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staatsregierung in dem Umfang, in welchem er nach den gesetzlichen Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfret der dauernd erforderliche zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur Be⸗ nutzung für die Zeit des Bedürfnisses zu überweisen oder die Er⸗ stattung der sämtlichen staatsseitig für seine Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, ein⸗ schließlich aller Nebenentschädigungen für Wirtschaftserschwernisse und faqtge Nachteile, in rechtsgültiger Form zu übernehmen und sicher⸗ ustellen. (69) Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf ie unentgeltliche und lastenfreie F des für die Ausführung erjenigen Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, deren Her⸗ stellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigentums auf Grund gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. (6() Zu den Grunderwerbskosten für die unter 8 und 9 benannten isenbahnen soll staatsseitig ein Zuschuß gewährt werden, und zwar: a. bei Nr. 8 (Derschlag Eckenhagen) voen. 160 000, b. bei Nr. 9 (Wipperfürth⸗ Bergisch Gladbach) von 645 000. 1 () Von der Forderung der unentgelilichen Hergabe des Grund und Bodens (Abs. 1 und 2) ist Abstand zu nehmen, wenn von den Beteiligten in den mit ihnen wegen Ausführung der Linien abzu⸗ schließenden Verträgen die Leistung einer unverzinslichen, nicht rück⸗ zahlbaren Pauschsumme in der nachstehend für die einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird und zwar: A bei Nr. 1 (Wormditt-— Schlobitten) von 500 000 2 (Hohensalza-— Luisenfelde) von 720 000 3 (Czersk— Lienfelde) von 804 000 4 (Tempelburg Bärwalde i. Pomm.) von 1 350 000. 5 (Nikolausdorf —Küpper) von . . . . . 352 300

6 (Stolberg⸗Rottleberode —-Stolberg am b11“] 140 000 7 (Uslar— Schönhagen) von. 245 000 8 (Derschlag Eckenhagen) von . 126 000 9 (Wipperfürth— Bergisch Gladbach) von 450 000. Die Pauschsummen zu Nr. 8 (Derschlag Eckenhagen) und zu Nr. 9 (Wipperfürth Bergisch Gladbach) sind um die unter Abs. 3 genannten Staatszuschüsse bereits gekürzt. (o) Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des Abs. 4 aus⸗ schließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (Abs. 1 und 2) bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder den innerhalb seines Bezirks erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen oder aber nach Maßgabe des Abs. 4 die⸗ jenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffentlichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den einzelnen Irzesss cs h entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme fest⸗

etzen wird.

B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig hält, von den daran be⸗ teiligten Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebs der Eisenbahnen zu ge⸗

statten. 10 benannte Eisenbahn von Adenau nach

C. Für die unter Nr. Rengen (Daun) ist der im Eigentume der Gemeinden befindliche Grund und Boden, soweit er füur den Bahnbau erforderlich ist, un⸗ entgeltlich und lastenfrei zur Verfügung zu stellen; außerdem muß von den beteiligten Kreisen ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Barzuschuß zu den Grunderwerbskosten übernommen werden, und zwar:

5 a. vom Kreise Adenau von . 75 000,

16—69,

§2.

Die Staatgregierung wird ermächtigt, die Bestände der Reserve⸗,

Erneuerungs⸗ usw. Fonds der Cronberger Eisenbahn, die sich nach

vem des Jahres 1912 im ganzen auf 131 948,56 be⸗ zifferten,

a., zur Gewährung einer besonders vereinbarten Abfindung von

800000 1 an den Betrieksleiter der Cronberger Eisen⸗ ahn un

b. in Anrechnung auf die der Staatsregierung bewilligten,

noch offenstehenden Eisenbahnkredite zu verwenden, sobald diese Fonds dem Staate zugefallen sein werden.

§ 3. Zu den Kosten der im § 1 unter Ia Nr. 5 sowie unter IV Nr. 41 orgesehenen Bauten sind von Beteiligten folgende unverzinsliche, nicht rückzahlbare Barzuschüsse zu leisten: a. bei Ia Nr. 5 (Bahnbau Celle —-Hannover) von 459 000, b. IV .„ 41 (Bahnbau Mansfeld —Wippra) von 100 000. § ·4. „Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die im § 1 unter I bis V vorgesehenen Bauaus⸗ führungen und Beschaffungen usw. im Betrage von. 499 711 000 nachstehende Beträge mitzuverwenden: 8 1) die Baukostenzuschüsse der Beteiligten a. gemäß § 1 C mit zusammen 105 000 b. gemäß § 3 mit zusammen 559 000 2) den von der Großherzoglich Olden.. burgischen Regierung für die Ab⸗ tretung der Eisenbahnstrecke Wil⸗ helmshaven Oldenburg gemãß Artikel 1 des Staatsvertrags vom 30. Dezember 1913 zu zahlenden Kaufpreis mit -- nebst den gemäß Artikel 2 zu zahlenden Zinsen,

zusammen etwa 23 664 000.

Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im

§ 1. Nr. I bis V von etwa -90 sowie zur Deckung der Mittel für die im § 1 unter VI vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen usw. im Betrage von

Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An⸗ leihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staats⸗ schulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903,

verwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.

§ 6.

Jede Verfügung der Staatsregierung über die im § 1 unter 1 bis IV bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Ver⸗ äußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.

„Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestand⸗ teile und Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.

8 § 7. —2 Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914. (L. S.) Wilhelm.

von Bethmann Hollweg. von Tirpitz. Delbrück.

Beseler. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz.

Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Falkenhayn. von Loebell.

VNerirag, betreffend den Uebergang des Cronberger Eisenbahn⸗ unternehmens auf den Preußischen Staat.

Vom 14. Januar 1914.

Zwischen der Königlich preußischen Staatsregterung, vertr durch die Königliche Een Frankfurt (Main), . un der Cronberger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, den Verwaltungsrat, ist unter Vorbehalt der Zustimmung des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten und unter Vorbehalt der ver⸗ fassungsmäßigen Genehmigung nach Zustimmung der Generalver⸗ sammlung der Aktionäre der Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag

abgeschlossen worden:

§ 1.

Die Cronberger Eisenbahngesellschaft überträgt an den Preußischen Staat ihr Vermögen als Ganzes gemäß § 304 des H. G. Be 15 8 Liquidation der Cronberger Eisenbahngesellschaft soll unter⸗

eiben.

Anlage 1.

Als Gegenleistung gewährt der Staat den Inhabern von Aktien der Cronberger Eisenbahn, nach Erlöschen der Gesellschaft gegen Ein⸗ lieferung der Aktien nebst zugehörigen Erneuerungsscheinen bei der Hauptkasse der Königlichen Eisenbahndirektion in Frankfurt (Main), eine Abfindung, und zwar für jede Aktie eine oder mehrere Staats⸗ schuldverschreibungen der 3 prozentigen konsolidierten Staatsanleihe gleichen Nennwerts mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1914. ie nach Ablauf eines Jahres seit Erlöschen der Gesellschaft nicht abgehobenen Staatsschuldverschreibungen nebst Zins⸗ und Er⸗ neuerungsscheinen werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinter⸗ 1eö; bin ze1e 856 se 85 gegen der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurteils ausgehändigt werden dürfen. 8 ü fig

Die Cronberger Eisenbahn hat, sobald die im Eingange des Vertrags vorbehaltenen Genehmigungen erteilt sind, unverzüglich den Beschluß der Generalversammlung bei dem zuständigen Amtsgerichte zur Eintragung anzumelden.

§ 4.

Verwaltung und Betrieb des Cronberger Eisenbahnunternehmens gehen vom 1. Januar 1914 ab für Rechnung des Staates, so daß alfondfe Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.

In der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum Erlöschen der Cron⸗ berger Eisenbahngesellschaft wird die Gesellschaft die Verwaltung in bisheriger Weise durch ihre Verwaltungsorgane für den Staat führen lassen; sie wird sich hierbei in allen wichtigen Angelegenheiten der vorherigen Zustimmung der Königlichen Eisenbahndirektion in Frank⸗ furt versichern. Die Gesellschaft leistet ausdrücklich dafür Gewähr, daß die Bahn in einem durchaus ordnungsmäßigen Zustand übergeht.

Der für das Betriebsjahr 1913 auf die Aktien zu zahlende Ge⸗ winnanteil wird in der bisherigen Weise festgestellt. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1914 wird ein Gewinnanteil nicht mehr gezahlt.

§ 6. Der Staat ist verpflichtet, das gesamte Beamten⸗ und Dienst⸗ personal der Cronberger Eisenbahngesellschaft, soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, mit dem Erlöschen der Gesellschaft in den Dienst der Königlichen Verwaltung derart zu übernehmen, 1 er die mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges bestehenden Ver⸗ träge erfüllt. 8 8 dem Betriebsleiter ist ein besonderes Abkommen getroffen orden.

Die Königliche Staatsregierung wird die verfassungsmäßige Ge⸗ nehmtgung dieses Vertrags sobald als tunlich nachsuchen.

Das Abkommen wird hinfällig, wenn diese nehmigung nicht bis zum 1. Oktober 1914 erlangt worden ist.

betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahn⸗

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

6 500 000 sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.

An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz⸗ anweisungen ausgegeben werden. Der Fälliakeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mirtel zur Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden

Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Haupt⸗ verwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeit⸗ punkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatz⸗ anweisungen aufhört.

Wird von den Beteiligten von der ihnen im §1 unter A Abs. 4 und 5 eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht sich die von der Staatsregierung nach 8. Nr. I b für den Bau der betreffenden Eisenbahn zu verwendende

umme sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im § 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge oder um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlen⸗ den Pauschsummen oder Teilbeträge einer Pauschsumme den vor⸗ stehenden Deckungsmitteln hinzutreten.

§ 5. Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zingfuße⸗ zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen

. §H 8. 8 Die Kosten dieses Vertrags, einschließlich der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichtenden Landesstempel sowie der Reichsstempelabgabe und der etwa zu zahlenden Steuern, übernimmt der Preußische Staat. Frankfurt (Main), den 14. Januar 1914. Königliche Eisenbahndtrektion. 8

Reuleaux.

Cronberg, en 14. Januar 1914. r Verwaltungsrat der Cronberger Eisenbahngesellschaft. 8 Dr. Roediger. Emil Wetzlar. Genehmigt. Berlin, den 19. März 1914. 1 Der Minister der öffentlichen Arbeiten. von Breitenbach. 8

Anlage 2. Staatsvertrag

zwischen Preußen und Oldenburg, betreffend den Ueber⸗ gang der Wilhelmshaven⸗Oldenburger Eisenbahn in das Eigentum des Oldenburgischen Staates.

Vom 30. Dezember 1913.

Zum Zwecke einer Vereinbarung hinsichtlich des Ueberganges der Bahnstrecke Wilhelmshaven- Oldenburg in das Eigentum bes 18

ursen die Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen veraus⸗ gabt werden sollen 4), bestimmt der Finanzmini 3

burgischen Staates haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:

Allerhöchstihren mann,

Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch, Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider

Alllerhöchstihren Geheimen Regterungsrat Max Holtze,

Allerhöchstihren Geheimen Baurat Friedrich Krause,

Allerhöchstihren Gehetmen Regierungsrat Paul Grunow;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog Oldenburg: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Georg von Eucken⸗Addenhausen,

Allerhöchstihren Oberfinanzrat Johannes Stein,

stehenden Vertrag abgeschlossen haben: Artikel 1 g

tum an der gemäß Artikel 21 des Staatsvertrags vom 16. Februar 1864 bisher bereits von der Großherzoglich oldenburgischen Re⸗ gierung verwalteten und betriebenen Eisenbahn von Wilhelmshaven nach Oldenburg mit Zubehör, Dienstgebäuden und Dispositions⸗

bundenen Rechten und Pflichten auf den Oldenburgischen Staat zu übertragen. Die Großherzoglich oldenburgische Regierung zahlt spätestens

am 1. April 1915 als Kaufpreis den Barbetrag von 23 000 000 ℳ, wörtlich: „Dreiundzwanzig Millionen Mark“.

Artikel 2.

Dder Eigentumsübergang erfolgt bei der Zahlung des Kaufpreises, jedoch mit Rückwirkung vom 1. Januar 1914. Für die Zeit vom 1. Januar 1914 wird die Großherzoglich oldenburgische Regierung von der Zahlung der im Artikel 24 des Staatsvertrages vom 16 Februar 1864 vereinbarten Pachtquote, die Königlich preußische Regierung da⸗ gegen von jedweder Kostenaufwendung für die Bahnstrecke befreit.

Statt dessen entrichtet die Großherzogliche Regierung für die Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum Tage der Rattfikation des Vertrags an die Königliche Regierung vierteljährlich nachträglich 4 vom Hundert von 23 000 000 ℳℳ, alsdann bis zur Zahlung des Kaufpreises viertel⸗ jährlich nachträglich ½ vom Hundert unter dem Reichsbankdiskont, mindestens jedoch 4 vom Hundert.

Artikel 3.

Der Königlich preußischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des ihr zustehenden Hoheitsrechts über den in Preußen gelegenen Teil der Bahnstrecke einen ständigen Kommissar zu bestellen.

Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staat⸗ licher Hoheitsrechte soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags berühren —, insbesondere für die, landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahnanlagen, wird Preußen Gebühren nicht erheben und Auslagen nicht in Rechnung stellen.

Artikel 4.

Die technische Aufsicht über den Betrieb und betriebsfähigen Zu⸗ stand der in Preußen gelegenen Bahnstrecke sowie die Handhabung der Bahnpoltzei erfolgt durch die Großherzoglich oldenburgischen Eisenbahnbehörden und Beamten, die auf Vorschlag der Großherzoglich oldenburgischen Betriebsverwaltung von der zuständigen Königlich preußischen Behörde in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitepolizei liegt hinsichtlich dieser Bahnstrecke den Königlich preußischen Organen ob. Sie werden den Bahnpolizei⸗ beamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.

Artikel 5.

Die Bediensteten der in Preußen gelegenen Bahnstrecken sind rücksichtlich der Dtenstzucht lediglich ihren Dienstvorgesetzten und den Aufsichtsorganen der Großherzoglich oldenburgischen Staatsregierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unter⸗ worfen, in dem sie ihren Woh sitz haben.

Bei der Anstellung von Unterbeamten innerhalb des preußischen Staatsgebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter denen die preußischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Be⸗ setzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.

Artikel 6.

Für die Einziehung oder Neueinrichtung von Stationen inner⸗ halb Preußens sowie für die Einstellung des Betriebs auf dem jetzt innerhalb Preußens betriebenen Bahnteil ist die Zustimmung der S preußischen Regierung erforderlich.

ie Feststellung der Bauentwürfe für neue Stationen sowie für alle sonstigen Neu⸗, Erweiterungs⸗ und Ergänzungsanlagen innerhalb Preußens steht lediglich der Großherzoglich oldenburgischen Regierung zu; jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegübergängen, Ueber⸗ und Unterführungen, Brücken, Durchlässen, Vorflutanlagen, Ein⸗ friedigungen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen der Köntglich ßischen Regierun

vorbehalten.

1 Artikel 7. b Der Großherzoglich oldenburgischen Regierung wir preußischem Staatsgebiete das Enteignungsrecht bewilligt.

Die Käniglich preußische Regierung wird von dem Betriebe der in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke weder eine Abaabe nach Maß⸗ gabe des preußischen Gesetzes vom 16. März 1867 noch andere Staatssteuern erheben.

Artikel 9.

Die Wilhelmshaven⸗Oldenburger Eisenbahn wird auch weiterhin als Hauptbahn betrieben werden. 1 Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Ab⸗ änderung der Fahrpläne erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs wie bisher durch die Großherzoglich oldenburgische Re⸗ gierung, soweit Wilhelmshaven in Frage kommt, unter tunlichster Berücksichtigung der preußischen Wünsche. Für den Personenverkehr eingefuhrte direkte Zugverbindungen von und nach Wilhelm’haven werden nur nach vorgängigem Benehmen mit der Königlich preußischen Regierung aufgehoben werden. Für die Fahrgeld⸗ und Frachttarife der Verkehrsbeziehungen Verwaltungsbereiche der Großherzoglich oldenburgischen Staatseisen bahnen zur Anwendung kommen. Ueberhaupt wird die Großherzoglich oldenburgische Regierung die verkehrs⸗ und volkswirtschaftlichen Interessen des preußischen Gebiets in und um Wilhelmshaven in gleicher Welse berücksichtigen wie diejenigen der eigenen Gebietsteile insbesondere wird sie auch Privatanschlußbahnen für das preußisch Staatsgebiet zulassen und auf die Eisenbahnanschlüsse die bet de Großherzoglich oldenburgischen Staatseisenbahnen jeweilig üblicher Bedingungen anwenden; geltende günstigere Bedingungen sollen hier von nicht berührt werden.

Artikel 10.

Sollte die Königlich preußische Regierung sich zum Bau einer Bahn von Aurich nach Sande mit Anschluß an die Wilhelmshaven Oldenburger Eisenbahn entschließen, so wird die Großherzoglich oldenburgische Regierung den Bau und Betrieb einer solchen Bahn innerhalb ihres Staatsuebiets sowie den Anschluß in Sande grund⸗ sätzlich unter Vorbehalt eines noch zu vereinbarenden Staats⸗

vertrags gestatten

Geheimen Oberregierungsrat Felix Herr⸗ 2

Allerhöchstthren Eisenbahndirektionspräsidenten Otto Graepel,

die unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nach⸗

Wilhelmshavens sollen keine höheren Einheltssätze als in dem übrigen 8

von

Die Königlich preußische Regierung verpflichtet sich, das Eigen.

grundstücken sowie sämtlichen mit dem Besitze dieser Strecke ver⸗

Artikel 8. .“

1 Artikel 11.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird die Wilhelms⸗ haven⸗Oldenburger Eisenbabn oder ihren Betrieb nur mit Zustimmung er Königlich preußischen Regierung an Dritte überlassen.

Artikel 12.

Der Kaufpreis im Artikel 1 ist unter Berücksichtigung der gegen⸗ irtigen Verkehrsverhältnisse vereinbart. Insoweit der Verkehr der trecke Wilhelmshaven —Oldenburg innerhalb der nächsten 25 Jahre

infolge einer von der preußischen Staatseisenbahnverwaltung veranlaßten ulnderweiten Ordnungy der Verkehrsleitung zwischen den preußischen nd den oldenburgischen Bahnen erheblich abnehmen sollte, wird reußischerseits ein billiger Ausgleich gewährt werden, bei dem die e'm oldenburgischen Staate durch den Ankauf der Bahn erwachsenden Vorteile und Ersparnisse zu berücksichtigen sind. Artikel 13. Die Artikel 5 bis 30 des Staatsvertrags vom 16. Februar 1864

treten, soweit nicht im einzelnen ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, mit der Ratifikation dieses Vertrags außer Kraft.

Artikel 14.

Die hohen Regierungen gewähren einander Befreiung von den aus Anlaß dieses Vertrags fälligen Landesstempelsteuern und Gerichts⸗ ühren. 8 1 Die Kosten der Reichsstempelabgabe und der etwa zu entrichtenden Steuern übernimmt die Großherzoglich oldenburgische Regierung. Artikel 15.

Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits sobald als möglich zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden wird in Berlin erfolgen. Das Abkommen wird hinfällig, wenn die landesherrliche Genehmigung nicht bis zum 0. September 1914 erlangt worden ist. 3

Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag imterzeichnet und besiegelt.

So geschehen zu Berlin, den 30. Dezember 1913.

L. S.) Herrmann. (L. S.) von Eucken.

8 S) Goetsch. (L. S.) Graepel.

(L. S.) Dr. Schneider. (L. S.) Stein.

(L. S.) Holtze. 8

(L. S) Krause.

(L. S.) Grunow.

Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 10. Juni

1914 stattgefunden.

Literatur.

Das Kostenfestsetzungsverfahren und die deutsche Gebührenordnung süh Rechtsanwälte nebst den landes⸗ gesetzlichen Vorschriften in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden, erläutert von Willenbücher, weiland Geheimer Justizrat, Oberlandesgerichtsrat a. D. Achte, neu bearbeitete Auflage von Dr. P. Siméon, Rechtsanwalt beim Reichsgericht, und W. Fischer, Landrichter in Stettin. VIII und 377 Seiten. Verlag von H. W. Müller, Berlin. Geb. 8 ℳ. Das verdienstliche, allen Praktikern, Richtern wie Rechts⸗ inwälten bekannte und als Werkzeug ihrer täglichen Arbeit tertreute Buch enthält zunächst den zusammenhängenden Text er Gebübrenordnung für Rechtsanwälte in der seit dem 1. Juni 1910 gültigen Fassung ohne Anmerkungen, dann eine eingehende systematische Darstellung des Kostenfestsetzungsver⸗ fahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (durch das die von der einen Partei der anderen Partei zu erstattenden Kosten ihrem Betrage nach festgesetzt werden) und des durch § 496 Abs. 2 der St.⸗P.⸗O. geschaffenen Kostenfestsetzungsverfahrens in Strafsachen, daran an⸗ schließend einen gründlichen Kommentar zu den Einzelbestimmungen der für den ganzen Umfang des Reiches geltenden Gebührenordnung für Rechtsanwälte, einen gleichfalls eingehenden Kommentar zu den er⸗ gänzenden preußischen landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte, den Wortlaut der für Bayern, Sachsen, Württem⸗ berg und Baden erlassenen und eine Uebersicht der in den übrigen Einzelstaaten und in Elsaß⸗Lothringen bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte, soweit die Entlohnung ihrer Berufstätigkeit nicht reichsgesetzlich geregelt ist. Den Schluß bilden eine Anzahl Tabellen zur Berechnung der Rechts⸗ anwaltsgebühren nebst Pauschsätzen nach der Reichsgebührenordnung und den preußischen landesgesetzlichen Vorschriften sowie ein ausführ⸗ liches alphabetisches Sachregister. Siméon und Fischer, die schon die siebente Auflage bearbeitet hatten, haben auch diesmal die von Willen⸗ bücher geschaffenen und bewährten Grundlagen unberührt gelassen, aber das Buch wieder an vielen Stellen ergänzt, erweitert, auch bei der Lösung von Streitfragen verändert. Inbesondere sind die seit dem Erscheinen der letzten Auflage (1910) ergangene Rechtsprechung und die beachtenswerte Fachliteratur, die neuen Stoff in Fülle zutage gefördert haben, verwertet, die ein⸗ schlägigen Entscheidungen des Reichsgerichts und der Oberlandes⸗ gerichte vollständig zur Erläuterung der Gesetze herangezogen und auch sonst manche bisher weniger beachtete Fragen eingehender erörtert, sodaß der Umfang des Werkes nicht unerheblich zugenommen hat. Die Darstellung ist klar und auch dem nicht wissenschaftlich geschulten Gerichtsschreiber verständlich, dem seit dem 1. April 1910 die erste Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag obliegt. 1

Die Verfallklausel bei Pfand und Sicherungsüber⸗ eignung. Von Dr. jur. Leo Raape, ao. Professor an der Uni⸗ versität Halle⸗Wittenberg. 100 Seiten. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. Preis 3 ℳ. Unser heutiges Pfand ist von Rechts wegen seiner Form nach ein Verkaufs⸗, seinem Zweck nach ein Sicherungs. pfand. Die Parteien verabreden aber häufig, daß der Gläub ger im Falle der Nichtbefriedigung das Pfand an⸗ Zahlungsstat solle behalten dürfen lex commissoria nennt man solche Abrede bekanntlich —, und sie suchen so das Pfand zu einem Verfall⸗Ersatzpfand umzugestalten. Diesem Versuch treten nun aber die Gesetze seit altersher entgegen. Zuerst tat dies fehs berühmte Gesetz Kaiser Konstantins, das die lex ei Strafe der Nichtigkeit verbvot. Seinem Beispiel sind im Fif⸗ der Zeiten unzählige Gesetze gefolgt, so auch das deutsche Bürger ge Gesetzbuch. In der vorliegenden Schrift ist diesem Verbot g. lex commissoria und der schwierigen Abgrenzung der Peefallttaefee gegenüber ähnlichen und doch verschiedenen Abreden eme eingehende Untersuchung vom Standpunkt des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus ge. widmet. Es werden unter Berücksichtigung der Literatur der Gegenstan des Verbots, sein Zweck, die Voraussetzung und Wirkung Umfang des Verbots, die Frage seiner Anwendbarkeit oder Mich . anwendbarkeit bei den verschiedenen Arten von Pfändern, bei nr Reallast, der Sicherungsübereignung, bei dem Zurückbehaltungzrech Eigentumsvorbehalt, Wiederverkaufsrecht und Strafverspsechen 1 5 handelt. Den Schluß bilden geschichtliche Erörterungen. 818 - 8

grundlegend und für den Theoretiker wie für den Praktiker gle

wertvoll. . Praktische Behandlung von Armenpflegefällen.

Anlestung zur Behandlung von Armenpflegefällen, zur Verfolgung der darabs öö Ansprüche und zur Verteidigung 8en 89. prüche anderer Armenverbände, herausgegeben von P. A. 38 für Kaiserlichem Geheimen Regierungsrat, Mitglied des Fngpeaein lin⸗ das Heimatwesen. 154 Seiten. Verlag von Franz Vahlen, ee. Zeb. 2,20 ℳ. In seiner Eigenschaft als Mitglied Ent⸗

Gerichtshofs des Deutschen Reichs zur 1 88 cheidung von Streitigkeiten der Armenverbände ü8. 5* Verfasser die Wahrnehmung machen können, daß die ein⸗

verbänden nicht bekannt sind, daß infolgedessen ihnen viel Geld und

auch viel Zeit durch Verfolgung haltloser Ansprüche oder durch grund⸗

loses Bestreiten berechtigter Ansprüche verloren geht. Er bietet daher

in dem hier angezeigten Buche den Vorstehern insbesondere der

kleineren Armenverbände, Bürgermeistern, Gemeinde⸗ und Guts⸗

vorstehern eine kurzgefaßte, leicht verständliche Anleitung darüber, wie

Armenpfl⸗gefälle zweckmäßig behandelt, wie die daraus entstehenden

Ansprüche verfolgt werden und welche Verteidigungsmittel gegen An⸗

sprüche anderer Armenverbände gegeben sind, wozu er als gegenwärtiger

Bearbeiter der offiziellen Sammlung von Entscheidungen des Bundes⸗

amts für das Heimatwesen (bisher 47 Bände) besonders berufen war. Durch die Beigabe von Formularen für Verhandlungen mit Hilfs⸗ bedürftigen usw., sowie des Wortlauts des Unterstützungswohnsitz⸗

gesetzes in der gegenwärtig geltenden Fassung vom 30. Mai 1908, des Textes des auf Grund von § 30 dieses Gesetzes festgesetzten Tarifs der von den preußischen Armenverbänden zu erstattenden Armenpflegekosten vom 30. November 1910 und eines ausführlichen Sachregisters ist die praktische Brauchbarkeit des Buches noch erhöht. Es wird auch den Armenkommissionsvorstehern, Armenpflegern und anderen mehr oder weniger selbständigen Organen der Armenpflege größerer Städte von Nutzen sein können und, obwohl es vorwiegend preußische Verhältnisse berücksichtigt, in seinen aus den reichsgesetzlichen Vorschriften entnommenen Grundzügen auch für die Armenbehörden der anderen deutschen Staaten verwendbar sein, zumal da bei den Fragen, für die nur preußische Gesetzesvorschriften in Betracht kommen, dies besonders hervorgehoben ist.

Die Praxis der Finanzierung bei Errichtung, Er⸗ weiterung, Verbesserung, Fusionierung und Sanierung von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berg⸗ werken sowie Kolonialgesellschaften. Handbuch fuüͤr Juristen, Bankters, Handelsgewerbetreibende, Industrielle, Kapitalisten, Gesellschafter usw., bearbeitet von Dr. Emil Wolff, Kreisamt⸗ mann a. D., Syndikus, und F. Birkenbihl, Oberlandesgerichtsrat. Dritte, gänzlich unveränderte Auflage. XII und 339 Seiten. Verlag von Otto Liebmann, Berlin. Geh. 6,75 ℳ. Die Tatsache, daß auch die letzte Auflage dieses Werkes seit einiger Zeit wieder vergriffen war und die andauernde Nachfrage die Veranstaltung eines unveränder⸗ ten, mit jener vollkommen übereinstimmenden Neudrucks nötig gemacht hat, zeigt, daß das Buch einem praktischen Bedürfnis der Zeit ent⸗ gegengekommen ist. Es verfolgt den Zweck, die Juristen über die wirtschaftlichen und finanziellen Seiten, die Industrie, die Kapitalisten und die Handelsgewerbetreibenden über die rechtlichen Gesichtspunkte der einschlagenden Materien aufzuklären. Die gesetzlichen Be⸗ stimmungen, die bei den im Titel des Buches angeführten finanztellen Transaktionen zu beachten sind, hat Oberlandesgerichtsrat Birkenbihl mit großer Sorgfalt zusammengestellt und erläutert, die verschiedenen Vorgänge und die Fassung von Verträgen auch durch Beispiele ver⸗ anschaulicht. In dem Abschnitt über den „Verkehr in Wertpapieren, insbesondere in Aktien“ ist die Novelle zum Börsengesetz mit Ein⸗ schluß der Börsentermingeschäfte eingehend mitbehandelt. Besonders willkommen dürften allen Interessenten die Ausführungen Birkenbihls

ist. Die einschlägige F,u.,— Literatur und die Rechtsprechung sind ngezogen und perarbeitet. 1“ 8 de.,2n, n e Schiffahrt in Wirtschaft und Recht. Von Dr. Christian Grotewold. XIX und 732 Seiten. Verlag von Ferdinand Enke, Stuttgart. Geh. 22, 40 ℳ, geb. 24 ℳ. 8 Zum ersten Male bietet hier ein gründlicher Kenner der Sehts sse der deutschen Schiffahrt eine eingehende, alles auf diesem Gebiet Wissenswerte mit Ausnahme der Technik unter größeren Gesichtspunkten zusammenfassende Darstellung der wirtschaftlichen und der aus ihnen hervorgehenden rechtlichen Verhältnisse der deutschen See⸗ und Binnenschiffahrt. Wo der Verfasser auf technische Gebiete überzugreifen gezwungen war, ist es unter Heranziehung guter Quellen geschehen. Die Schiffahrt hat bekanntlich in den letzten Jahrzehnten für das deutsche Volk eine immer größere Bedeutung gewonnen, denn immer enger sind die Interessen jedes einzelnen mit dem Weltverkehr und der Weltwirtschaft verknüpft worden. Trotz⸗ dem aber sind Kenntnisse jener wirtschaftlichen Zusammenhänge und Voraussetzungen, die für die Schiffahrt maßgebend sind, noch keines⸗ wegs so weit verbreitet, wie es wünschenswert und notwendig ist, und noch mehr gilt dies für die zechilichen Verhältnisse der Schiffahrt. Hier will das Grotewoldsche Buch einsetzen, indem es die wirtschaft⸗ lichen Bedingungen der Schiffahrt darzustellen und daraus deren Auf⸗ gaben für Handel, Verkehr und Kultur überhaupt abzuleiten sucht, um dann dazu überzugehen, die tatsächlich bestehenden Verhältnisse der Schiffahrt zu schildern. Ist die Einleitung des Buches so gehalten, daß sie in erster Linie dem Laien, der der Schiffahrt fremd gegen⸗ übersteht, eine Einführung in dieses Gebiet geben und ihn auf das Verständnis des Hauptteils vorbereiten will, wäbrend sie gleich⸗ zeitig die theoretische Grundlegung für die weiteren Ausführungen des Verfassers liefert, so sind die übrigen Teile des Werkes dazu bestimmt, auch dem Seemann selbst dabei behilflich zu sein, feine vorwiegend auf praktischen Erfahrungen beruhenden Kenntnisse von der Schlffahrt durch deren Einreihung in die allgemeinen wirtschaftlichen Zusammen hänge zu erweitern und zu vertiefen. Namentlich die kurze, übersicht⸗ liche Behandlung des Schiffahrtsrechts, die überall den Rechtssätzen die ratio legis, die wirtschaftlichen Ursachen und Wirkungen jeder einzelnen Norm gegenüberzustellen und besonders eingehend die Richtlinien der Rechtsentwicklung klarzulegen sucht, wird wohl in Schiffahrtskreisen besonderem Interesse begeagnen, bietet sie doch dem Seemann eine wesentliche Erleichterung zum Verständnis der für ihn wichtigen Gesetze und Verordnungen. Daß in dem Buche neben der Seeschiffahrt überall die besonderen Verhbältnisse der Binnenschiffahrt mitberücksichtigt sind, wird es auch für deren Kreise lesenswert machen. Neben Matertalien und Sta⸗ tistiken mannigfacher Art enthält das Buch wörtliche Wiedergaben wichtiger Gesetze, ein Verzeichnis sämtlicher auf die Schiffahrt bezüg⸗ lichen deutschen Gesetze und Verordnungen es sind deren nicht weniger als 228 —, eine Liste der Seebehörden innerhalb des Reichs⸗ gebiets und der deutschen Schutzgebiete, ein umfassendes Literatur⸗ verzeichnis usw. Ohne Zweifel wird das Buch, das nicht nur eine rein wissenschaftliche Leistung darstellt, sondern auch von großem praktischen Werte ist, in seemännischen Kreisen und vor allem in denen der Studierenden der Volkswirtschaft, der Technik und der Handels⸗

über „Publikum und Bankser“ (S. 302 bis 313) sein, in denen der 1e.. 8 Haftung des Bankiers seinen Kunden gegenüber dargelegt

wissenschaften viele Leser finden.

vom 11. bis

Ein⸗ und Ausfuhr von Zucker

Statistik und Volkswirtschaft.

20. Juni 1914 1 im Betriebsjahr 1913/14,

beginnend mit 1. September.

im Spezialhandel 11. bis 1. Sept.

1913³ 20. Juni bis 1914

im Spezialhandel

1. Sept. 1913 bis 20. Juni 1914

1. Sept. 1912 bis 20. Juni 1913

1. Sept. 1912 bis 20. Juni 1913

11. bis 20. Juni 1914

20. Juni 1914

Verbrauchszucker, raffinierter und dem raffinierten Fledestegrher Zucker (176a i). verheiujscharbe Rübenzucker: Kesstggahsche (granulierter), 7 11“ davon Veredelungsverkeryr .. Platten⸗, Stangen⸗ und Würfelzucker (176 c) emahlener Melis (176 d) HC c..... . 8öö“

11““

(auch Sandzucker)

tücken⸗ und Krümelzucker gemahlene Raffinade (176 f) Brotzucker (176 g) Farin (176 9) bua (npis 6 anderer Zucker (176k-— „„) . ...... sißhracr⸗ Ir fester linh stüssiger (nh . Rübenzucker, roher, fester und flüssiger (17 v“ e8;e. fester und flüssiger Zucker (flüssige Raffinade einschließlich des Invertzuckersirups usw.) (176 m) ““ davon Veredelungsverkehr . . . . . . Füllmassen und Zuckerabläufe (Sirup, Melasse), Melassekraft⸗ futter; Rübensaft, Ahornsaft (176 n) nü. davon Veredelungsverkehr

J““

Zuckerhaltige Waren unter steueramtlicher Aufsicht: 1

19 280 17 330 2 584

664 182 49 29 22 27 30

1 129 7 567 967 15

17423 4364 340

311 033 4 623 988

3 358 649

516 337 259 557 141 678 140 871 155 185 20 760 30 049

4 336 S

4 290 828

2 765 71

225 656

30 356 23,397 8 652 9 197 10 522 1 196 2 097 99 303

99 181

19 258 27 929 4 634 4 568 501

1 848 118

63 772

6 906 83 593

85 85

6 500 5 398

Gesamteewvicht ....6 Menge des darin enthaltenen Zuckers

Berlin, den 25. Juni 1914.

Kaiserliches Statistisches Amt. Del brück.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten

Britisch Ostafrika. Mombassa ist am 30. März für pestfrei erklärt worden.

maßregeln. Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.

zffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, G Versffegeriche 188 24. Juni 1914.)

Deutsch Ostafrika. In Hatessalam murde am 2. Mai t tfall festgestellt.

3 echich Feslasfnes ng 25. Mai ist Daressalam, welches am 11. Mai für pestverseucht erklärt worden war, wieder für pestfrei

erklärt worden. nt Mitteilung vom 16. Junt ist die Pest in Jaffa

111““ Vom 6. bis 12. Juni erkrankten 10 (und starben 2) Personen, davon je 3 (1) in Benit Ebeid und Badraman sowie je 1 (—) in Port Said, Alexandrien, Matania und Etsa.

Niederländisch Indjen. Vom 20. Mai bis 2. Juni wurden folgende Erkrankungen (und Todesfälle) gemeldet: aus dem Bezirke Malang 377 (321), aus Paree 54 (49), aus Kediri 34 (33), in Madioen 14 (13), in Magetan 14 (11), ferner aus Toeloenga⸗ goeng 24 Todesfälle, aus Soerabaja 14, aus Berbek und Banka je 1. Für die Zeit vom 6 bis 19. Mai sind nachträglich aus dem Bezirke Malang noch 27 Erkrankungen (und 20 Todes⸗ fälle), aus Kediri und Paree je 3 (2), aus Lamongan 2 (1), aus Madioen (4), aus Bangil und Magetan je (1) mit⸗

G g. Vom 10. bis 16 Mai 241 Erkrankungen (davon

chlägigen esetzlichen Bestimmungen und die Auslegung, die sie in der Rechtsore 8s des Henpennccte gefunden haben, vielen Armen⸗

143 in der Stadt Viktoria) und 185 Todesfälle.

Brasilien. In Bahia vom 29. April bis 2. Mai 1 Er⸗ krankung und 1 Todesfall.

Gelbfieber. Brasilien. In Bahia vom 29. April bis 2. Mai 1 Er⸗ krankung und 1 Todesfall. Pocke 1“ Deutsches Reich. In der Woche vom 14. bis wurden 4 Erkrankungen festgestellt, davon 1 in Homberg⸗H.

s Mörs, Reg.⸗Bez. Düsseldorf) und 3 in Detmold (Lppe). S 8 Mai bis 6. Juni in Niederöster

10. bis 16. Mai 4 Erkrankungen (davon?

in der Stadt Viktoria) und 3 Todesfälle

Fleckfieber.

Deutsches Reich. In der Woche vom 14. bis 20.

Erkrankung in Hamburg festgestellt. T“ , 9 31. Mai bis 6. Juni in Galizien

53 Erkrankungen, in der Bukowina 6 und im Küstenlande 1.

Genickstarre.

der Woche vom 7. bis 13. Juni sind 3 Er⸗ 1Xcnderanh in folgenden Regtierungsbezirken worden: Landespolizeibeztrk Berlin 1 (Char⸗ Münster 1 [Recklinghausen Land], Stetrin

Juni

Preußen. krankungen (und [und Kreisen] angezeigt sottenburg], Reg.⸗Bez. 1 (1) [Stettinz].