1914 / 178 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Jul 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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derausgabe.

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8 ng im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 4. August 1914 in Berlin zusammenzutreten. Wir beauftragen den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteignen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. I“ Gegeben Berlin i

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Wilhelm I. R.

von Bethmann Hollweg.

und Reichssteuern.

Auf Grund der mir für den Fall einer Kriegsgefahr bei⸗

gelegten Befugnis bestimme ich:

1. Die zurzeit gestundeten und die nach den gesetzlichen Vorschriften noch zu stundenden Beträge an Zöllen und Reichs⸗ steuern mit Ausnahme der Erbschafts steuer sind bei der zu⸗

ständigen Zoll⸗ oder Steuerstelle gegen Gewährung eines Abzugs

von 6 ¹¼ vom Hundert für ein Jahr sogleich bar einzuzahlen,

sofern der Stundungsnehmer es nicht vorzieht, in Höhe der gestundeten Beträge Wechsel zu zeichnen und zu übergeben.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die zu einem Zeitpunkt fällig werdenden gestundeten Beträge zusammen die Summe von 300 Mark nicht erreichen. Doch steht es den Stundungsnehmern in diesem Falle frei, die Beträge gegen

(Lmachungstag

zuzahlen. 2. Die Anrechnung noch nicht fälliger Branntweinsteuer⸗ vergütungsscheine, Branntweinsteuergutscheine und Zuckersteuer⸗ vergütungen auf gestundete Abgaben ist bis weiteres aus⸗ geschlossen. ““

Berlin, den 1. August 1914.

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MBekanntmachungg.

1) Seine Majestät der Kaiser und König haben die Mobilmachung befohlen. 3

Der 2. August 1914 gilt als erster Mobil⸗ machungstag. w

Der 3. August 1914 gil als zweiter Mobil⸗

Der 4. Augt. machungstag, 1

Der 5. Auhust 1914 gil als machungstag.

Der 6. August 1914 machungstag

und so weite zau

Alle Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes einschließlich Ersatz⸗ reserve haben ihre häuslichen Angelegenheiten zu ordnen und ihrer Kriegsbesrderung, ohne anderweitigen Befehl abzu⸗ warten, Folge zu leisten.

2) Die etwa außer Kontrolle stehenden Mannschaften, sowie diejenigen, welche von auswärtigen Bezirkskommandos, vom Truppenteil oder anderen Kommandobehörden kommend, sich bisher noch nicht beim Bezirksfeldwebel angemeldet haben, haben sich sofort bei ihrem zuständigen Bezirkskommando unter

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vierter Mob

gilt als fünfter Mob

Vorlage ihrer Militärpapiere zu melden, g

dritter Mobil⸗

der zu diesem Zwecke besonders

gerichteten Anmeldestelle

Iin Schöneberg, Kolonnenstraße Nr. 23,

schriftlich: z. B. „An die Anmeldestelle kommandos I. Berinmnmn in Schöneberg, Kolonnenstraße Nr. 23 .

Wer dies unterläßt, wird nach den Kriegsgesetzen bestraft. G

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3) Mannschaften, denen im

8 Frieden eine Paßnotiz behän⸗ digt ist, haben einen besonderen Befehl zu erwarten. Jede Wohnungsveränderung dieser Mannschaften ist binnen 48 Stunden dem zuständigen Bezirksfeldwebel zu melden. Wer diese Meldung unterläßt, wird nach den Kriegsgesetzen bestraft.

4) Inaktive Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Mili⸗ tärbeamte, sowie Zivilärzte, welche sich noch nicht zur Ver⸗ wendung bereit erklärt haben, sowie die nicht mehr dem Be⸗ urlaubtenstande angehörigen Büchs enmacher und Unteroffiziere, welche für die Dauer des mobilen Zustandes freiwillig wieder in den Dienst treten wollen, werden aufgefordert, sich bis zum 5. Mobilmachungsiage unter Mätbringung ihrer Person papiere bei dem zuständigen Bezirkskommando in den neuen Dienstgebäuden auf dem Tempelhofer Felde, General Pap straße, zu melden. hr

5) Die Einberufenen haben sich an ihren Gestellungsort zu begeben, ohne irgend welche Gebührnisse vorher zu empfangen. Dieselben sind zur freien Eisenbahnfahrt ohne Lösung einer Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage an dem Schalter be⸗ rechtigt, lediglich auf Grund der Vorzeigung der Kriegsbeorde⸗ rung oder anderer Militärpapiere oder auf Grund der münd⸗ lichen Erklärung dem Bahnsteig⸗ oder Zugbeamten gegenüber. Kriegsfreiwillige haben eine Bescheinigung der Polizeibehörde über Zweck und Ziel der Reise vorzuzeigen. .“

Die Zahlung der zustehenden Gebührnisse erfolgt nach⸗ träglich beim Truppenteil.