1914 / 180 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

. 6 3 8 1 8 2 88 8 8

ir Wilhelm, von Gottes n König von Preußen ꝛc., wollen angesichts der opferwilligen Vaterlandsliebe,

gesamte Volk in dem Uns aufgedrängten Kriege beweist, allen denjenigen Personen, welche bis zum heutigen dagagsa wegen Beleidigung des Landesherren oder eines Bundesfürsten (§§ 94 bis 101 R. Str. G. B.), wegen feindlicher Handlungen gegen befreundete Staaten im Sinne der §§ 103 bis 104 R. Str. G. B., wegen Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf

E1““

das

88

122 R. Str. G. B.), wegen Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung im Sinne der §§ 123 bis 138 R. Str. G. B., wegen Beleidigung in den Fällen der §§ 196, 197 N. Str. G. B., wegen Vergehen im Sinne des § 153 der Gewerbeordnung, 18 einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Festungshaftstrafe bis zu 2 Jahren einschließlich oder zu einer 2 Jahren einschließlich, oder

8

Betruges im Sinne

vom 15.

von Unseren Gerichten rechtskräftig verurteilt worden sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden hierdurch „einschließlich der noch rückständigen Kosten erlassen, ihnen auch die etwa aberkannten bürgerlichen Ehrenrechte wieder verleihen.

wegen einer anderen strafbaren Handlung Stra so ist die wegen der ü v Erlaß fallenden Handlun eingesetzte Strafe in voller Höhe erlassen. v“ 6 6 .

Ist wegen derselben Tat Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geldstrafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen Erlaß fällt.

8 Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen Gerichte erkannt sind, sindet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit den beteiligten Regierunge n dem M““ ö

8

serium hat f eunige

ses

v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Falkenhayn. v. Loebell.